Volltext (verifizierbarer Originaltext)
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Obligationenrecht. N° 45.,
qu'on peut imputer le dommage subi par Je demandeur.
La voie ferree n'eut-elle pas existe, que l'accident se serait
quand meme produit.
4. -
(Frais). . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Le Tribunal fMeral prononce:
Le declinatoire souleve par les defendeurs ainsi que les
conclusions formulees par le demandeur sont rejetes,
comme mal fondes.
IV. OBLIGATIONENREeHT
DROIT DES OBLIGATIONS
45. Urteil der II. Zivilabteilung Tom 1. Juli 19aO
i. S. Löwy gegen Heberlein & eie,
OR Art. 175 : Schuld- oder Zahlungsübernahme. -
Interne
Schuldübernahme. - Uebernahme der Verpflichtung, für einen
andern die Rechnung eines Dritten zu zahlen. -
OR Art. 172:
Zession eines Anspmchs. Dadurch Tilgung einer Forderung
des Zessionars't Massgebend die causa cessionis.
A. -
Die Firma Rau & eie, in St. Gallen, verkaufte
dem Beklagten Löwy, in Wien, im Mai 1919 einen Posten
Voile, nach der Auftragsbestätigung lieferbar: « Sofort
an hiesige Druckereien. . .. Die Druckfakturen werden
von Rau & eie im Sinne eines Darlehens an Sam'. Löwy
verauslagt.» Am 21. Mai 1919 übergaben Rau & eie die
Bedruckung im Auftrag und für Rechnung der Beklagten
der Klägerin, der Firma Heberlein & eie, und verlangten
in der Folge Zustellung der Druckfaktur. Am 11. Juli
sandte die Klägerin an Rau & eie eine Abschrift der
Faktur, das Original hatte sie dem Beklagten zugestellt.
Obligationenrecht. N° 45.
Darauf teilten Rau & eie der Klägerin mit, sie haben
Auftrag, die Faktur zu zahlen. Im gleichen Sinne
schrieb der Beklagte : Die Klägerin solle die Rechnung
bei Rau & eie präsentieren
« da Ihnen bekannt ist,
dass ich vereinbart habe in diesem Sinne ». Rau & eie
zahlten jedoch nicht, sondern wiesen die Klägerin an
deli Beklagten, der aber mit Schreiben vom 28. Oktober
seinerseits erklärte: der Druckerlohn werde wie ab-
gemacht von der Firma Rau & eie bezahlt, die Klägerin
habe sich daher an jene zu halten, er habe Rau & eie
die Voile nur abgenommen unter der Bedingung,
dass 'sie für ihn die Druckerkosten auslegen, was der
Klägerin ja von Rau & eie mitgeteilt worden sei.
Am 5. November übermittelte die Klägerin der Firma
Rau eine Abschrift dieses Briefes des Beklagten mit dem
Bemerken, sie müsse sich unter diesen Umständen
selbstverständlich an die getroffene Abmachung halten
und von ihr, der Firma Rau & eie, Zahlung verlangen.
Rau & eie lehnten jedoch neuerdings die Zahlung ab.
Sie bestritten die Zahlungspflicht übernommen zu haben.
Wenn sie dem Beklagten zugesichert hahen, ihm unter
gewissen Bedingungen ein Darlehen in Schweizerfran-
ken zfl gewähren, so berühre das nur ihr Verhältnis zum
Beklagten, übrigens habe dieser die ihm gestellten Be-
dingungen nicht erfüllt. Diesen Standpunkt hielt die
Firma auch dann fest, als die KJägerin ihr mitteilte~
der Beklagte hahe ihr eine Kopie der ihm von ihnen.
Rau & eie, ausgestellten Auftragsbestätigung und einen
Rechnungsauszug zugestellt aus welchen bei den Doku-
menten hervorgehe, dass die Druckfaktura im Sinne
eines Darlehens von Rau & eie für den Beklagten zu
bezahlen sei, und dass Rau & eie auch den Beklagten
für den Betrag belastet haben. Am 3. Januar 1920 er-
wirkte die Klägerin gegen den Beklagten einen Arrest.
Am 5. Januar erhielt der Anwalt der KJägerin vom
Beklagten eine Abtretungsurkunde, laut der der letztere
ihr seine Ansprüche gegen Rau & eie zedierte. Dieses
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Obligationenrecht. N° 45.
Dokument ist vom Anwalt der Klägerin nicht zurück-
gewiesen worden.
E. -
Mit ihrer Klage fordert die Klägerin die mit
10,509 Fr. 85 ets. berechneten Druckkosten nebst Zins seit
13. August 1919.
Der Beklagte hat auf Abweisung der Klage angetragen
und behauptet, Rau & eie haben seine Schuld über-
nommen, und die Klägerin, der dies mitgeteilt worden
sei, habe dieser Uebernahme zugestimmt. Ferner liege
darin, dass der Vertreter der Klägerin die Zession vom
5. Januar entgegengenommen habe, ein Verzicht, die
streitige Forderung gegen ihn, den Beklagten, geltend
zu machen bevor sich die Klägerin an Rau & eie ge-
halten habe. Ganz eventuell handle es sich um einen
Vertrag zu seinen Gunsten, im Sinne von Art. 112 OR,
dem die K1ägerin beigetreten sei. Auch von diesem
Gesichtspunkte aus müsse sie sich mit ihrer Forderung
zuerst an Rau & eie wenden.
C. -
Das Handelsgericht hat die Einwendungen
des Beklagten als unstichhaltig erklärt und die Klage
zugesprochen. Es nimmt an, Rau & eie h3ben lediglich
als Vertreter des Beklagten mit der Klägerin kontra-
hiert. Die Erklärung in der Auftragsbestätigung « die
Druckfakturen werden von Rau & eil'... verauslagt);
könne höchstens als interne Schuldübernahme betrach-
tet werden. Nachträglich habe dann allerdings die
Klägerin in der Korrespondenz ihre Bereitwilligkeit
erklärt, die Firma Rau & eie als Schuldnerin anzu-
nehmen, hierauf aber sei die genannte Firma nicht
eingetreten. Für einen Vertrag zu Gunsten Dritter
sodann liegen keine Anhaltspunkte vor. Die Annahme
der Zession der Ansprüche des Beklagten endlich ver-
möge an dem Recht der Klägerin, sich gegen den Be-
klagten zu wenden, deswegen nichts zu ändern, weil
offenbar diese Zession nicht zahlungshalber erfolgt sei.
D. -
Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die Be-
rufung an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag
OblIgationenrecht N° 45.
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auf Abweisung der Klage. Die Klägerin hat auf Bestä-
tigung des angefochtenen Entscheides angetragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
Die Vereinbarung zwischen Rau & eie und
dem Beklagten, wie sie aus der Auftragsbestätigung
'vom 21. Mai 1919 hervorgeht, E'nthält schon ihrem
Wortlaute nach nicht eine Uebernahme der Schuld des
Beklagten, sondern nur das Versprechen der Firma
Rau & eie, den Gläubiger des Beklagten zu bezahlen.
Aber nicht nur der Wortlaut, sondern auch die be-
sondern Umstände des F311es weisen darauf hin, dass
hier nicht eine Schuldübernahme, sondern nur eine
Uebernahme der Zahlung in Betracht kommt, die dem
Gläubiger keinerlei Rechte gegen den Dritten einräumt
(vgl. BGB § 329). Die Uebernahme der Schuld hätte
für die Parteien jener Vereinbarung nur einen vernünf-
tigen Sinn gehabt, wenn es sich um ein auf die Dauer,
errichtetes Schuldverhältnis gehandelt hätte. Hier aber
stand in Frage eine Verpflichtung, die sofort mit der
Entstehung, d. h. mit der Erstellung des Werkes, zur
Zahlung fällig werden sollte. Unter solchen Umständen
genügte es vollkommen, wenn Rau & eie die Zahlung
der Schuld versprachen, und es bestand keine Veran-
l~sung, vorerst noch einen Wechsel in der Person des
Schuldners eintreten zu lassen. Uebrigens hat die Vor-
instanz mit Recht darauf hingewiesen, dass Rau & eie
in der Korrespondenz mit der Klägerin sorgfältig darauf
bedacht waren, als Vertreter des Beklagten und nicht
als Selbstkontrahenten aufzutreten. Sie haben also offen-
bar nicht beabsichtigt, sich der Klägerin gegenüber
selber zu verpflichten.
Aber auch wenn man weitergehend eine Schuldüber-
nahme in Betracht ziehen wollte, könnte es sich doch
unzweifelhaft nur um eine interne Uebernahme handeln,
die die Klägerin nicht zur Klage gegen den Ueber-
nehmer legitimieren würde. Eine externe Uebernahme mit
ObUgationenrecllt. N° 45.
Eintritt des Uebernehmers in das Schuldverhältnis setzt
voraus einen Vertrag zwischen Gläubiger und Ueber-
nehmer (Art. 176 OR). Im vorliegenden Falle aber wusst,'
die KJägerin anfänglich von eiDer Schmdübemahme d1lTeh
Rau & eie gar nichts. Aus der Aufforderung der Finna
Rau & eie. die Druckfaktura an sie zu senden und aus
der Mitteilung des Beklagten, Rau & eie seien beauf-
tragt die Druckkosten zu zahlen, konnte sie auf eine
solche Uebernahme nicht scbliessen. Es trgab sich
daraus lediglich, dass der Beklagte einen Dritten ange-
wiesen hatte, die Rechnung für ihn zu bezahlen. Erst
unterm 28. Oktober erfuhr die Klägerin vom Beklagten,
was für eine Abmachung zwischen ihm und Rau & eie
getroffen worden war, und noch später erst erhieh sie
genaue Kenntnis VOJl dem Inhalt dieser Abmachung.
Nun könnte man allerdings in diesen letztem Mittei-
lungen des Beklagten an die Klägerin eine Kundgabe
des Uebernahmewillens sehen. wie sie der Schuldner
nach Art. 176 Abs.2 OR vornehmen darf. Allein Art. 176
Abs. 2 setzt voraus, dass der Schuldner vom Ueberne~
mer zu diesem Vorgehen ermächtigt ist, und zwar er-
mächtigt im Zeitpunkt, in dem er 'dem Gläubiger die
Mitteilung macht. Nach der Konstruktion, die das OR
für die externe Schuldübernahme gewählt hat, ist der
Schuldner im Falle des Art. 176 Abs. 2 nur der Bote~
der dem Gläubiger den Antrag des Uebernebmers, die
Schuld übernehmen zu wollen, überbringt. Dement-
sprechend kann der Drittübernehmer jederzeit den dem
Boten erteilten Auftrag widerrufen und somit durch
einseitigen Akt die Umwandlung der internen Schuld-
übernahme in eine externe verhindern. -
Am 28.' Okto-
ber. als die Klägerin zum erstenmal von der Vereinbarung
zwischen dem Beklagten und Rau & eie erfuhr, war
aber der Schuldner zweifellos nicht berechtigt, der Klä-
gerin einen Uebernahmeantrag von Rau & eie zu
übermitteln. Rau & eie hatten damals dem Gläubiger
wie dem Schuldner bereits erklärt, sie lehnen jede
Obligationenreeht. Ne 45.
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Zahlungspflicht ab. Wenn also je eine Ermächtigung
im Sinne von Abs. 2 des Art. 176 erfolgt sein sollte,
so war sie doch unbestreitbar im massgebenden Zeit-
punkt widerrufen. Dementsprechend ist es bedeutungs-
los, dass auf die Mitteilungen des Schuldners hin, die
Gläubigerin wiederholt erklärte, sie wolle sich für die
Zahlung an Rau & eie halten. Es lag kein Antrag des
Uebernehmers mehr vor, den sie hätten annehmen
können.
2. -
Mit der Vorinstanz und aus den von ihr ange-
führten Gründen ist so dann der Einwand zurückzu-
weisen, die Klägerin könne sich nicht an d~n Beklagten
halten, weil die zwischen ihm und Rau & ele getroffene
Abmachung sich als ein Vertrag zu seinen Gunsten
darstelle, dem die Klägerin beigetreten sei.
3. -
Endlich steht auch die am 5. Januar 1920 er-
folgte Zession der Belangung des Beklagten nicht im
Wege. Allerdings muss in dem Stillschweigen des Klägers
auf die Zustellung der Abtretungsurkunde eine Annahme
der Abtretung gesehen werden. Massgebend aber für
die Wirkung einer Zession auf die Ansprüche, die dem
Zessionar seinerseits gegen den Zedenten zustehen, ist
die causa cessionis; und wenn der Zedent behauptet,
es sei mit der Zession die Tilgung oder Moilifizierung
eines Anspruches des Zessionars bezweckt worden,
so muss er hiefür Beweis leisten. Das hat der Beklagte
unterlassen. Er hat es bei der blossen Behauptung
bewenden lassen, die Abtretung sei zahlungshalber
erfolgt, die Klägerin dürfe sich daher erst wieder an
ihn halten, wenn feststehe, dass sie vom Zessus nichts
erhalten' könne (OR Art. 172). Irgend ein Beweis da-
gegen ist für diese Parteimeinung nicht erbracht und
die Umstände
des Falles sprechen durchaus gegen
die Auffassung des Beklagten. Die Klägerin wusste,
als sie die Zessionsurkunde erhielt, dass der Zessus die
Zahlung verweigern werde. Anderseits hatte sie kurz
vorher gegen ihren Schuldner einen Arrest erwirkt. Dass
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Obligationenrecbt Nu 46.
sie nun unter diesen Umständen es auf sicb habe nehmen
wollen, ihren Anspruch zunächst gegen Rau & eIe
geltend zu machen, d. h. gegen Rau & eie zu prozes-
sieren, statt sich zunächst an den Beklagten zu halten
und den Arrest zu prosequieren, ist ohne weiteres
ausgeschlossen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Handelsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. März
1920 bestätigt.
46. Urteil der I. Zivila.bteilung vom 6. Juli 1920
i. S. Ha.uri und Kitbekla.gte gegen Bockhorn.
Wer k ver t rag: Für Rücktritt nach Art. 366 OR gelten
allgemeine Bestimmungen von Art. 107 bis 109 OR (Fristan-
setzung). -
Schuldner hat sich auf Unangemessenheit
der Nachfrist zu berufen und innert angesetzter Frist nach
Möglichkeit zu erfüllen. -
Rücktrittserklärung schon bei
Fristansetzung zulässig und genüg.end.
A. -
Die Beklagten sind Eigentümer des Grund-
stückes Kat. Nr. 4655, einer ehemaligen Kiesgrube im
obern Hard in Zürich. Unterm 7. u. 8. Oktober 1910 haben
sie einen Vertrag mit dem Beklagten Bockhorn abgeschlos-
sen, nach welchem sich der Beklagte zur Ausfüllung der
Kiesgrube verpflichtet hat. Die AusfülJung hatte in der
Weise zu geschehen, dass vom Kiesgrubenweg aus, der
gegen die Badenerstrasse führt, Schutt abgeladen wer-
den soll. Der Beklagte war verpflichtet, « von der Seite
des Kiesgrubenweges aus auf der ganzen Länge der
auszufüllenden Grube das Terrain jedes Jahr in der
Höhe des Weges zum mindesten 5 m vorzurücken, d. h.
die Grube auf der Höhe des Weges je;) m in der Rich-
ObJigationenrecht. ~o 4,;.
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tung gegen seine eigene Grube auszufüllen », bis die
ganze Liegenschaft ausgeebnet sein würde. Hierfür und
für den Unterhalt des Grubenweges hatten die Beklagten
dem Kläger eine jährliche Entschädigung von 600 Fr.,
zahlbar je am Ende eines Jahres, zu entrichten. Der
Vertrag begann am 1. Januar 1911 und sollte bis zur
vollständigen Ausfüllung der Kiesgrube dauern.
Am 31. Januar 1918 stente der Kläger den Beklagten
Rechnung übet seine Landausfüllung im Jahre 1917.
Mit Brief vom 12. Februar 1918 lehnten die Beklagten
die Bezahlung dieser Rechnung mit der Begründung ab,
der Kläger sei
seiner vertraglichen Verpflichtung,
die Ausfüllung um wenigstens 5 m vorzurücken, nicht
nachgekommen. Wenn eine Ausfüllung vorgenommen
worden sei, so sei es in geringer, kaum merklicher Weise
geschehen; es werde ihm daher eine Frist bis zum 12.
März 1918 angesetzt, um die Ausfüllung in vertrags-
gemässer Weise nachzuholen, widrigenfalls die Beklagten
gezwungen sein würden, vom Vertrage zurückzutreten.
Mit Schreiben vom 14. Februar 1918 wies der Kläger
diese Aussetzungen als unbegründet zurück. Bis dahin
habe er vertragsgemäss ausgefüllt; il1folge des Krieges
sei aber nicht wie in normalen Zeiten gebaut worden;
trotzdem seien im Jahre 1917 über 1000 Bennen Schutt
abgeladen worden, und es werde die Zeit wieder
kommen, wo der doppelte Flächeninhalt ausgefüllt
werde; die Fristansetzung werde nicht angenommen.
Die Beklagten bestritten mit Brief vom 16. Februar
1918, dass der Kläger seine vertraglichen Verpflichtungen
erfüllt habe und hielten an der Fristansetzung zur nach-
träglichen Erfüllung unter Androhung des Rücktrittes
fest. Sodann behaupteten sie, der Kläger habe gemäss
Vereinbarung nicht etwa Bauschutt, sondern gute Erde
in die Grube zu führen. Es verstehe sich von selbst, dass
der Preis von 600 Fr. nicht nur für Schuttablagerung
vereinbart worden sei. Der Kläger verwahrte sich am
18. Februar gegen diese Aus1egung, und am 4. April 1918