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46_II_242

BGE 46 II 242

Bundesgericht (BGE) · 1920-01-01 · Deutsch CH
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242

Obligationenrecht. N° 45.,

qu'on peut imputer le dommage subi par Je demandeur.

La voie ferree n'eut-elle pas existe, que l'accident se serait

quand meme produit.

4. -

(Frais). . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Le Tribunal fMeral prononce:

Le declinatoire souleve par les defendeurs ainsi que les

conclusions formulees par le demandeur sont rejetes,

comme mal fondes.

IV. OBLIGATIONENREeHT

DROIT DES OBLIGATIONS

45. Urteil der II. Zivilabteilung Tom 1. Juli 19aO

i. S. Löwy gegen Heberlein & eie,

OR Art. 175 : Schuld- oder Zahlungsübernahme. -

Interne

Schuldübernahme. - Uebernahme der Verpflichtung, für einen

andern die Rechnung eines Dritten zu zahlen. -

OR Art. 172:

Zession eines Anspmchs. Dadurch Tilgung einer Forderung

des Zessionars't Massgebend die causa cessionis.

A. -

Die Firma Rau & eie, in St. Gallen, verkaufte

dem Beklagten Löwy, in Wien, im Mai 1919 einen Posten

Voile, nach der Auftragsbestätigung lieferbar: « Sofort

an hiesige Druckereien. . .. Die Druckfakturen werden

von Rau & eie im Sinne eines Darlehens an Sam'. Löwy

verauslagt.» Am 21. Mai 1919 übergaben Rau & eie die

Bedruckung im Auftrag und für Rechnung der Beklagten

der Klägerin, der Firma Heberlein & eie, und verlangten

in der Folge Zustellung der Druckfaktur. Am 11. Juli

sandte die Klägerin an Rau & eie eine Abschrift der

Faktur, das Original hatte sie dem Beklagten zugestellt.

Obligationenrecht. N° 45.

Darauf teilten Rau & eie der Klägerin mit, sie haben

Auftrag, die Faktur zu zahlen. Im gleichen Sinne

schrieb der Beklagte : Die Klägerin solle die Rechnung

bei Rau & eie präsentieren

« da Ihnen bekannt ist,

dass ich vereinbart habe in diesem Sinne ». Rau & eie

zahlten jedoch nicht, sondern wiesen die Klägerin an

deli Beklagten, der aber mit Schreiben vom 28. Oktober

seinerseits erklärte: der Druckerlohn werde wie ab-

gemacht von der Firma Rau & eie bezahlt, die Klägerin

habe sich daher an jene zu halten, er habe Rau & eie

die Voile nur abgenommen unter der Bedingung,

dass 'sie für ihn die Druckerkosten auslegen, was der

Klägerin ja von Rau & eie mitgeteilt worden sei.

Am 5. November übermittelte die Klägerin der Firma

Rau eine Abschrift dieses Briefes des Beklagten mit dem

Bemerken, sie müsse sich unter diesen Umständen

selbstverständlich an die getroffene Abmachung halten

und von ihr, der Firma Rau & eie, Zahlung verlangen.

Rau & eie lehnten jedoch neuerdings die Zahlung ab.

Sie bestritten die Zahlungspflicht übernommen zu haben.

Wenn sie dem Beklagten zugesichert hahen, ihm unter

gewissen Bedingungen ein Darlehen in Schweizerfran-

ken zfl gewähren, so berühre das nur ihr Verhältnis zum

Beklagten, übrigens habe dieser die ihm gestellten Be-

dingungen nicht erfüllt. Diesen Standpunkt hielt die

Firma auch dann fest, als die KJägerin ihr mitteilte~

der Beklagte hahe ihr eine Kopie der ihm von ihnen.

Rau & eie, ausgestellten Auftragsbestätigung und einen

Rechnungsauszug zugestellt aus welchen bei den Doku-

menten hervorgehe, dass die Druckfaktura im Sinne

eines Darlehens von Rau & eie für den Beklagten zu

bezahlen sei, und dass Rau & eie auch den Beklagten

für den Betrag belastet haben. Am 3. Januar 1920 er-

wirkte die Klägerin gegen den Beklagten einen Arrest.

Am 5. Januar erhielt der Anwalt der KJägerin vom

Beklagten eine Abtretungsurkunde, laut der der letztere

ihr seine Ansprüche gegen Rau & eie zedierte. Dieses

244

Obligationenrecht. N° 45.

Dokument ist vom Anwalt der Klägerin nicht zurück-

gewiesen worden.

E. -

Mit ihrer Klage fordert die Klägerin die mit

10,509 Fr. 85 ets. berechneten Druckkosten nebst Zins seit

13. August 1919.

Der Beklagte hat auf Abweisung der Klage angetragen

und behauptet, Rau & eie haben seine Schuld über-

nommen, und die Klägerin, der dies mitgeteilt worden

sei, habe dieser Uebernahme zugestimmt. Ferner liege

darin, dass der Vertreter der Klägerin die Zession vom

5. Januar entgegengenommen habe, ein Verzicht, die

streitige Forderung gegen ihn, den Beklagten, geltend

zu machen bevor sich die Klägerin an Rau & eie ge-

halten habe. Ganz eventuell handle es sich um einen

Vertrag zu seinen Gunsten, im Sinne von Art. 112 OR,

dem die K1ägerin beigetreten sei. Auch von diesem

Gesichtspunkte aus müsse sie sich mit ihrer Forderung

zuerst an Rau & eie wenden.

C. -

Das Handelsgericht hat die Einwendungen

des Beklagten als unstichhaltig erklärt und die Klage

zugesprochen. Es nimmt an, Rau & eie h3ben lediglich

als Vertreter des Beklagten mit der Klägerin kontra-

hiert. Die Erklärung in der Auftragsbestätigung « die

Druckfakturen werden von Rau & eil'... verauslagt);

könne höchstens als interne Schuldübernahme betrach-

tet werden. Nachträglich habe dann allerdings die

Klägerin in der Korrespondenz ihre Bereitwilligkeit

erklärt, die Firma Rau & eie als Schuldnerin anzu-

nehmen, hierauf aber sei die genannte Firma nicht

eingetreten. Für einen Vertrag zu Gunsten Dritter

sodann liegen keine Anhaltspunkte vor. Die Annahme

der Zession der Ansprüche des Beklagten endlich ver-

möge an dem Recht der Klägerin, sich gegen den Be-

klagten zu wenden, deswegen nichts zu ändern, weil

offenbar diese Zession nicht zahlungshalber erfolgt sei.

D. -

Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die Be-

rufung an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag

OblIgationenrecht N° 45.

245

auf Abweisung der Klage. Die Klägerin hat auf Bestä-

tigung des angefochtenen Entscheides angetragen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Die Vereinbarung zwischen Rau & eie und

dem Beklagten, wie sie aus der Auftragsbestätigung

'vom 21. Mai 1919 hervorgeht, E'nthält schon ihrem

Wortlaute nach nicht eine Uebernahme der Schuld des

Beklagten, sondern nur das Versprechen der Firma

Rau & eie, den Gläubiger des Beklagten zu bezahlen.

Aber nicht nur der Wortlaut, sondern auch die be-

sondern Umstände des F311es weisen darauf hin, dass

hier nicht eine Schuldübernahme, sondern nur eine

Uebernahme der Zahlung in Betracht kommt, die dem

Gläubiger keinerlei Rechte gegen den Dritten einräumt

(vgl. BGB § 329). Die Uebernahme der Schuld hätte

für die Parteien jener Vereinbarung nur einen vernünf-

tigen Sinn gehabt, wenn es sich um ein auf die Dauer,

errichtetes Schuldverhältnis gehandelt hätte. Hier aber

stand in Frage eine Verpflichtung, die sofort mit der

Entstehung, d. h. mit der Erstellung des Werkes, zur

Zahlung fällig werden sollte. Unter solchen Umständen

genügte es vollkommen, wenn Rau & eie die Zahlung

der Schuld versprachen, und es bestand keine Veran-

l~sung, vorerst noch einen Wechsel in der Person des

Schuldners eintreten zu lassen. Uebrigens hat die Vor-

instanz mit Recht darauf hingewiesen, dass Rau & eie

in der Korrespondenz mit der Klägerin sorgfältig darauf

bedacht waren, als Vertreter des Beklagten und nicht

als Selbstkontrahenten aufzutreten. Sie haben also offen-

bar nicht beabsichtigt, sich der Klägerin gegenüber

selber zu verpflichten.

Aber auch wenn man weitergehend eine Schuldüber-

nahme in Betracht ziehen wollte, könnte es sich doch

unzweifelhaft nur um eine interne Uebernahme handeln,

die die Klägerin nicht zur Klage gegen den Ueber-

nehmer legitimieren würde. Eine externe Uebernahme mit

ObUgationenrecllt. N° 45.

Eintritt des Uebernehmers in das Schuldverhältnis setzt

voraus einen Vertrag zwischen Gläubiger und Ueber-

nehmer (Art. 176 OR). Im vorliegenden Falle aber wusst,'

die KJägerin anfänglich von eiDer Schmdübemahme d1lTeh

Rau & eie gar nichts. Aus der Aufforderung der Finna

Rau & eie. die Druckfaktura an sie zu senden und aus

der Mitteilung des Beklagten, Rau & eie seien beauf-

tragt die Druckkosten zu zahlen, konnte sie auf eine

solche Uebernahme nicht scbliessen. Es trgab sich

daraus lediglich, dass der Beklagte einen Dritten ange-

wiesen hatte, die Rechnung für ihn zu bezahlen. Erst

unterm 28. Oktober erfuhr die Klägerin vom Beklagten,

was für eine Abmachung zwischen ihm und Rau & eie

getroffen worden war, und noch später erst erhieh sie

genaue Kenntnis VOJl dem Inhalt dieser Abmachung.

Nun könnte man allerdings in diesen letztem Mittei-

lungen des Beklagten an die Klägerin eine Kundgabe

des Uebernahmewillens sehen. wie sie der Schuldner

nach Art. 176 Abs.2 OR vornehmen darf. Allein Art. 176

Abs. 2 setzt voraus, dass der Schuldner vom Ueberne~­

mer zu diesem Vorgehen ermächtigt ist, und zwar er-

mächtigt im Zeitpunkt, in dem er 'dem Gläubiger die

Mitteilung macht. Nach der Konstruktion, die das OR

für die externe Schuldübernahme gewählt hat, ist der

Schuldner im Falle des Art. 176 Abs. 2 nur der Bote~

der dem Gläubiger den Antrag des Uebernebmers, die

Schuld übernehmen zu wollen, überbringt. Dement-

sprechend kann der Drittübernehmer jederzeit den dem

Boten erteilten Auftrag widerrufen und somit durch

einseitigen Akt die Umwandlung der internen Schuld-

übernahme in eine externe verhindern. -

Am 28.' Okto-

ber. als die Klägerin zum erstenmal von der Vereinbarung

zwischen dem Beklagten und Rau & eie erfuhr, war

aber der Schuldner zweifellos nicht berechtigt, der Klä-

gerin einen Uebernahmeantrag von Rau & eie zu

übermitteln. Rau & eie hatten damals dem Gläubiger

wie dem Schuldner bereits erklärt, sie lehnen jede

Obligationenreeht. Ne 45.

247

Zahlungspflicht ab. Wenn also je eine Ermächtigung

im Sinne von Abs. 2 des Art. 176 erfolgt sein sollte,

so war sie doch unbestreitbar im massgebenden Zeit-

punkt widerrufen. Dementsprechend ist es bedeutungs-

los, dass auf die Mitteilungen des Schuldners hin, die

Gläubigerin wiederholt erklärte, sie wolle sich für die

Zahlung an Rau & eie halten. Es lag kein Antrag des

Uebernehmers mehr vor, den sie hätten annehmen

können.

2. -

Mit der Vorinstanz und aus den von ihr ange-

führten Gründen ist so dann der Einwand zurückzu-

weisen, die Klägerin könne sich nicht an d~n Beklagten

halten, weil die zwischen ihm und Rau & ele getroffene

Abmachung sich als ein Vertrag zu seinen Gunsten

darstelle, dem die Klägerin beigetreten sei.

3. -

Endlich steht auch die am 5. Januar 1920 er-

folgte Zession der Belangung des Beklagten nicht im

Wege. Allerdings muss in dem Stillschweigen des Klägers

auf die Zustellung der Abtretungsurkunde eine Annahme

der Abtretung gesehen werden. Massgebend aber für

die Wirkung einer Zession auf die Ansprüche, die dem

Zessionar seinerseits gegen den Zedenten zustehen, ist

die causa cessionis; und wenn der Zedent behauptet,

es sei mit der Zession die Tilgung oder Moilifizierung

eines Anspruches des Zessionars bezweckt worden,

so muss er hiefür Beweis leisten. Das hat der Beklagte

unterlassen. Er hat es bei der blossen Behauptung

bewenden lassen, die Abtretung sei zahlungshalber

erfolgt, die Klägerin dürfe sich daher erst wieder an

ihn halten, wenn feststehe, dass sie vom Zessus nichts

erhalten' könne (OR Art. 172). Irgend ein Beweis da-

gegen ist für diese Parteimeinung nicht erbracht und

die Umstände

des Falles sprechen durchaus gegen

die Auffassung des Beklagten. Die Klägerin wusste,

als sie die Zessionsurkunde erhielt, dass der Zessus die

Zahlung verweigern werde. Anderseits hatte sie kurz

vorher gegen ihren Schuldner einen Arrest erwirkt. Dass

248

Obligationenrecbt Nu 46.

sie nun unter diesen Umständen es auf sicb habe nehmen

wollen, ihren Anspruch zunächst gegen Rau & eIe

geltend zu machen, d. h. gegen Rau & eie zu prozes-

sieren, statt sich zunächst an den Beklagten zu halten

und den Arrest zu prosequieren, ist ohne weiteres

ausgeschlossen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Handelsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. März

1920 bestätigt.

46. Urteil der I. Zivila.bteilung vom 6. Juli 1920

i. S. Ha.uri und Kitbekla.gte gegen Bockhorn.

Wer k ver t rag: Für Rücktritt nach Art. 366 OR gelten

allgemeine Bestimmungen von Art. 107 bis 109 OR (Fristan-

setzung). -

Schuldner hat sich auf Unangemessenheit

der Nachfrist zu berufen und innert angesetzter Frist nach

Möglichkeit zu erfüllen. -

Rücktrittserklärung schon bei

Fristansetzung zulässig und genüg.end.

A. -

Die Beklagten sind Eigentümer des Grund-

stückes Kat. Nr. 4655, einer ehemaligen Kiesgrube im

obern Hard in Zürich. Unterm 7. u. 8. Oktober 1910 haben

sie einen Vertrag mit dem Beklagten Bockhorn abgeschlos-

sen, nach welchem sich der Beklagte zur Ausfüllung der

Kiesgrube verpflichtet hat. Die AusfülJung hatte in der

Weise zu geschehen, dass vom Kiesgrubenweg aus, der

gegen die Badenerstrasse führt, Schutt abgeladen wer-

den soll. Der Beklagte war verpflichtet, « von der Seite

des Kiesgrubenweges aus auf der ganzen Länge der

auszufüllenden Grube das Terrain jedes Jahr in der

Höhe des Weges zum mindesten 5 m vorzurücken, d. h.

die Grube auf der Höhe des Weges je;) m in der Rich-

ObJigationenrecht. ~o 4,;.

:.!49

tung gegen seine eigene Grube auszufüllen », bis die

ganze Liegenschaft ausgeebnet sein würde. Hierfür und

für den Unterhalt des Grubenweges hatten die Beklagten

dem Kläger eine jährliche Entschädigung von 600 Fr.,

zahlbar je am Ende eines Jahres, zu entrichten. Der

Vertrag begann am 1. Januar 1911 und sollte bis zur

vollständigen Ausfüllung der Kiesgrube dauern.

Am 31. Januar 1918 stente der Kläger den Beklagten

Rechnung übet seine Landausfüllung im Jahre 1917.

Mit Brief vom 12. Februar 1918 lehnten die Beklagten

die Bezahlung dieser Rechnung mit der Begründung ab,

der Kläger sei

seiner vertraglichen Verpflichtung,

die Ausfüllung um wenigstens 5 m vorzurücken, nicht

nachgekommen. Wenn eine Ausfüllung vorgenommen

worden sei, so sei es in geringer, kaum merklicher Weise

geschehen; es werde ihm daher eine Frist bis zum 12.

März 1918 angesetzt, um die Ausfüllung in vertrags-

gemässer Weise nachzuholen, widrigenfalls die Beklagten

gezwungen sein würden, vom Vertrage zurückzutreten.

Mit Schreiben vom 14. Februar 1918 wies der Kläger

diese Aussetzungen als unbegründet zurück. Bis dahin

habe er vertragsgemäss ausgefüllt; il1folge des Krieges

sei aber nicht wie in normalen Zeiten gebaut worden;

trotzdem seien im Jahre 1917 über 1000 Bennen Schutt

abgeladen worden, und es werde die Zeit wieder

kommen, wo der doppelte Flächeninhalt ausgefüllt

werde; die Fristansetzung werde nicht angenommen.

Die Beklagten bestritten mit Brief vom 16. Februar

1918, dass der Kläger seine vertraglichen Verpflichtungen

erfüllt habe und hielten an der Fristansetzung zur nach-

träglichen Erfüllung unter Androhung des Rücktrittes

fest. Sodann behaupteten sie, der Kläger habe gemäss

Vereinbarung nicht etwa Bauschutt, sondern gute Erde

in die Grube zu führen. Es verstehe sich von selbst, dass

der Preis von 600 Fr. nicht nur für Schuttablagerung

vereinbart worden sei. Der Kläger verwahrte sich am

18. Februar gegen diese Aus1egung, und am 4. April 1918