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Erbrecht. N° 41.
ZGB ein Pflicbtteil im Betrage von % ibres gesetzlichen
Erbanspruches zusteht. Zu Gunsten der Beklagten enthält
jedoch das Testament nur die Bestimmung hinsichtlich
des Anrechnungswertes des Mobiliars, der Stalleinrich-
tung etc. Dass hieraus eine Verletzung ihres Pflichtteiles
resultiere, haben aber die Kläger selber nicht bebauptet.
Ihre Ausführungen richten sich vielmehr im wesentlichen
dagegen, dass Inventar und Kontokorrentbuch des Erb-
lassers auch für die Berechnung heiner Beteiligung an den
erwähnten Gesellschaften massgebend sein sollen. Allein
auch wenn man annehmen wollte, dass die im Inventar
und Kontokorn~nt aufgeführten Beträge den wirklichen
Guthaben des Testators an seine Mitgesellschafter nicht
entsprechen, könnte hierin doch nur eine Zuwendung an
die Gesellschafter gefunßen werden. Nur in einem Prozess,
in dem auch die Gesellschafter beteiligt sind, könnte daher
über die Frage der Herabsetzung dieser Zuwendunaen
n
entschieden werden.
Aus dem gleichen Grunde ist nicht auf die Behauptung
der Kläger einzutreten, die Verweisung des ElbJassers
auf die für den Fall des Hinschiedes eines Gesellschafters
aufgestellten Bestimmungen der Gesellschaftsverhäge
sei ungültig, weil diese Verträge- nicht in den für Verfü-
gungen von Todeswegen vorges~hriebenen Formen errich-
tet worden seien. Auch in die~er Hinsicht sind allein die
Gesellschafter und auf keinen Fall die Beklagte passiv
legitimirt.
.
I. -
Das Kantonsgericht hat in seinem Urteil bereits
darauf hingewiesen, dass im zweiten, rechnerischen Ver-
fahren auch eine güterrechtliche Auseinandersetzung
stattfinden müsse. Diese güterrechtliche Auseinander-
setzung hat, wie die Kläger mit Recht geltend machen,
der Xachlas;feststellung voranzugehen, weil nur sie die
Feststellung erlaubt, was überhaupt zum Nachlass des
Testators gehört.
S. -
In letzter Linie macht sodann die Bemfung geltend,
die Vorinstanz habe die Anträge der Kläger bezüglich
I i
Erbrecht. No 42.
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Sicherstellung der im zweiten Verfahren vorzunehmenden
Nachlassfeststellung nicht berücksichtigt, ferner sei die
Verfügung des Kantonsgerichtspräsidenten laut der der
Beklagten vorläufig monatlich die Summe von 5000 :f
aus dem Nachlass bezahlt werden mü"se, ungelecht-
fertigt. Dabei übersehen die Kläger, dass es sich hier um
die Bemängelung vorsorglicher Massnahmen handelt,
deren Ueberprüfung dem Bundesgericht nach Art. 58
OG nicht gestattet ist (AS 40 II S. 106). Auch auf diesen
Punkt kann daher nicht eingetreten werden.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
D~.e Berufung wird in dem Sinne tei1wei~e begründet
erklart, dass der Beklagten nur 1/5 des ererbten und die
Hälfte des vorgeschlagenen Vermögens des Erblassers
zugesprochen wird, abzüglich die Vermächtnisse in bar
und in natura, wogegen das übrige Vermögen an die
Geschwisterstämme fällt und zwar an jeden 4/15 des
Ererbten und 1/6 des Errungenen. An diesem letzteren
Vermögensteil kommt überdies der Beklagten die lebens-
längliche Nutzniessung zu.
Im übrigen wird das angefochtene Urteil bestätigt.
42. Urteil der II. Zivilabteilung vom 30. Juni 1920
i. S. Sozia.ldemokra.tische Partei Grenchen
ge~en Sohweizerisoher Griitliverein.
Zinslegat oder fiduziarische Stiftung? Folgen des vorüber-
gehenden Ausfalls des erstbedachten Stiftungsdestinatärs.
.ci. -
Der am 21. Dezember 1913 in Grenchen ver-
storbene Ammann Luterbacher, Mitglied des Grütlivereins
Grenchen, hinterliess ein vom 25. Februar 1904 datiertes
Testament, worin unter Anderem folgende VerfiiC1Ulv1
:"
0
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enthalten war : cc Dem Grütliverein Grenchen die Summe
» von 10,000 Fr. Diese Summe soll unter die Verwaltung
» des Zentralkomites des schweizer. Grütlivereills O"e-
•
b
» stellt und zlllStragend angelegt werden. Das Zillser-
» trägnis ist alljährlich dem Grütliverein Grenchell
» auszuhändigen und hat dieser letzter~ dasselbe jeweils
» zu Propagandazwecken zu verwenden. Bei allfälliger
» Auflösung der Sektion Grenchen soll der Zinsabfluss
» den sozialistischen Arbeiterverbänden der Ortschaft
» Grellchen zu Propagandazwecken in sozialistischem
» Sinne zufallen. »
Dieser Verfügung entsprechend bändigte das Zentral-
komite der Sektion Grenchen alljährlich die Zinsen des Le-
gates aus und zwar geschah dies bis zu dem im Jahre 1917
zwischen dem Grütliverein und dieser Sektion partei-
politischer Meinungsverschiedenheiten wegen entstande-
nen Konflikte. Am 29. März 1917 hatte nämlich die
Se~tion Grenchen. da sie mit dem kurz vorher erfolgten
Austritte des Grütlivereins aus der sozialdemokrati-
schen Partei nicht einverstanden war, beschlossen, sich
dieser mit Aktiven und Passiven anzuschliessen. Das
Zentralkomite, welches in diesem Vorgehen eine Ver-
letzung der Zentralstatuten des. Grütlivereills erblickte,
erklärte daraufhin mit Schlussllahme vom 7. April 1917
die ~ktion Grenchen als aufgelöst und ordnete die Liqui-
datIOn gemäss Art. 25 und 27 der ZentralstatuteIl au.
Der aufgelösten Sektion wurde mitgeteilt, dass das Zen-
tralkomite ihr Vermögen in Verwahrung nehmen und
verwalten werde, bis sich in Grenchen wieder eine Sek-
tion des Schweizerischen Grütlivereins bilde. Am 13. Juni
1917 wurde in der Tat eine neue Grütli-Lokalsektioll o·e-
gründet und in den Zentralverband aufgenommen; der
hierauf bezügliche Beschluss des Zentralkomites erklärte,
dass die neue Sektion Grenchen mit dem Tage ihrer
Aufnahme in den Zentral verband Nutzniesserin des Le-
gates Luterbacher geworden sei.
Die sozialdemokratische Partei Grellchen, welche seit
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~27
Jahren neben dem Grütliverein in Grenchell bestand,
reichte daraufhin gegen den Schweizerischen Grütliverein
Klage ein mit folgendem Rechtsbegehren :
c(Ist der
» Beklagte resp. dessen Zentralkomite verpflichtet, dem
» Kläger alljährlich die Zinsen aus dem laut dem Ver-·
» mächtnis Ammann Luterbacher vom 25. Februar 1904
» in seiner Verwaltung stehenden Fonds von 10,000 Fr.
» auszubezahlen und demgemäss auch die noch zurück-
» stehenden Zinsen an den Kläger abzuliefern und ist
» derselbe ferner verpflichtet, den genannten Fonds von
» 10,000 Fr. sicher zu stellen? »)
Die Klagebegründung lässt sich dahin zusammenfassen.
dass im Falle der Auflösung des Grütlivereins Grenchen
nach dem Wortlaut der letztwilligen Verfügung die
Zinsen aus dem Vermächtnis der in jenem Zeitpunkte
in Grenchen bestehenden sozialdemokratischen Organi-
sation zufliessen sollen; dieser Substitutionsfall sei
jetzt eingetreten, woraus sich der Anspruch der Klägerin
ergebe.
B. -
Mit Urteil vom 19. Februar 1920 hat das Ober-
gericht des Kantons Zürich die Klage abgewiesen.
e. -
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der
Klägerin mit dem Antrage : Die Klage sei in dem Sinne
gvtzuheissen, dass. der Beklagte resp. dessen Zentral-
komite verpflichtet werde, der Klägerin alljährlich die
Zinsen aus dem in seiner Verwaltung stehenden Fonds
des Legates Luterbacher auszubezahlen, laufend ab 7.
April 1917.
Der Beklagte hat Bestätigung des angefochtenen
Urteils beantragt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Die Klage geht davon aus, die streitige letztwillige
Verfügung enthalte ein Nachvermächtnis zu Gunsten
des Klägers; der Grütliverein Grenchen sei als Vor-
legatar und der Kläger als Nachlegatar zu betrachten,
an den in dem eingetretenen Falle der Auflösung des
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Grütlivereills Grenchen das Legat zu fallen habe. Dieser
Auslegung kann jedoch nicht beigetreten werden. Wenn
auch die 10,000 Fr. dem Grütliverein Grenchen zuge-
wendet wurden, so wird doch gleichzeitig der Grütli-
zentralverein als derjenige bezeichnet, der das Kapital zu
verwalten und die Zinsen dem Grütliverein Grenchen
jährlich auszuhändigen hat. Diese Verfügung kann nur
dahin verstanden werden, dass das Kapital dem Grütli-
zentralverein zur nuda proprietas und nur die Zinsen
davon der Sektion Grenchen zufallen sollen. Damit ist
aber auch ausgeschlossen, dass die Sektion Grenchen als
Vorlegatar des,Kapitals und bei deren Auflösung eine
sozialistische Arbeiterorganisation Grenchens als Nach-
legatar aufzufassen ist; vielmehr ist bezüglich des Ka-
pitals der Grütlizentralverein der einzige und an keine
auflösende Bedingung oder Terminierung gebundene
~igentünier. Aber auch bezüglich des Zinsgenusses kann
dIe Verfügung zu Gunsten des Grütlivereins Grenchen
nicht als ein Vorlegat aufgefasst werden, wobei im Falle
d.er Auflösung dieser Grütlisektion das Zinsenlegat sofort
emer anderen sozialistischen Organisa~ion als Nachlegatar
zuzulassen hätte, selbst wenn nach kurzem Intervall
wieder eine neue Grütlisektion ins Leben treten würde.
~bgesehen davon, dass ein Vor-_und Nachlegat, das doch
dIe Aushändigung des Legates an den Vorerben auf Zeit
hin bis zum Eintritt des Nacherbfalles bezweckt, kaum
beabsichtigt sein kann, wo es sich nur um die Zinsen eines
einem Dritten zu Eigentum gebörenden und von diesem
verwalteten Kapitals handelt, wird auch sonst diese Auf-
fassung dem Willen des Testators nicht gerecht. Der
Testator hat die Zinsen dem Grütliverein Grenchen zum
Zwecke der sozialistischen Propaganda zugewendet und
er hat de:halb ~uch die Auflösung der Sektion ins Auge
gefasst; msoweIt dadurch die Verfolgung dieser Propa-
ganda unmöglich wurde. Diesem Willen würde :man nicht
gerecht, wenn ein auch noch so kurzer Unterbruch dieser
Propaganda durch den Grütliverein Grenchen infolge
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seiner Auflösung genügen würde, um diese Zinsen einem
ganz andern Verein mit andern politischen Tendenzen
zuzuwenden; als Auflösung im Sinne der Verfügung des
Testators darf eine solche Unterbrechung in der Pro pa-
gandaverfolgung durch einen Grütliverein nicht ange-
sehen werden. Dem Geschäftszwecke der VerfügunG
entspricht darum die Annahme eines Zinsen-Vorlegate~
Il~cht, bei dem ein Unterbruch in der Bezugsberechtigung
lUcht denkbar wäre. Das Rechtsverhältnis ist vielmehr
als eine unselbständige oder fiduziarische Stiftung aufzu-
fassen : das nachgelassene Vermögen wird vom Testator
dem Zwecke der sozialistischen Propaganda gewidmet,
und zwar nicht durch Schaffung einer besonderen
juris.tischen Person, sondern durch Zuwendung an den
bereIts bestehenden GrütIizentralverein; die Grütli-
sektion Grenchen und die bei deren Auflösung sonst
bestehenden sozialistischen Organisationen sind die De-
stinatäre, denen die Erträgnisse des Kapitals zukommen
sollen (ESCHER, N. 8 zu Art. 493 ZGB; KOHLER in Arch. f.
bürg. Recht, Bd. III S. 268 ff., vgI. auch A.S. 9 Nr. 57, 11
Nr. 38). Bei dieser Rechtslage besteht kein Anlass dazu.
beim ze!tweisell Verschwinden des erstbedachtell Bezugs-
berechtIgten (des Griitlivereins Grenchen) die NUtZUllU
des Stiftungskapitals endgültig einem der nachbedachte~
Bezugsberechtigten zukommen zu lassen, wie das beim
Nachlegat angesichts der Nichtallerkennullg einer hercdi-
las jacens notwendig wäre; vielmehr kann die Nutzung
nach vorübergehendem ·Wegfall des ersten Stiftungs-
destinatärs diesem sofort wieder zukommen, sobald er
VOll Neuem ins Leben getreten ist, da dann der Stiftungs-
zweck entsprechend dem \Villen des Stifters wiedernm
vöHig erfüllt wird. Dem Stiftungszwecke und dem Willen
des Stifters wird es allein gerecht, wenll die Zinsen des
ge stifteten Kapitals der neuen Grütlisektion Grenchen
zukommen, da diese die vom Stifter als Stiftungszweck
bestimmte Propaganda im Sinne der Grütlivereine am
ehesten zu verwirklichen geeignet ist. Es ist nicht denkbar
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Erbrecht. N° 43.
dass es der Wille des Testators war, den Grütlizentral-
vereiu, den er doch dauernd als Eigentümer und Ver-
walter des Kapitals bestimmte, zu verhalten die Zinsen
dieses Kapitals einer ihm feindlicfren Organisation in
Grenchen zuzuweisen auch für die Zeit, während welcher
eine Grütlisektion in Grenchen wiederum bestand.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Obergerichts des Kantons Zürich (111. Kammer) vom
19. Februar 1920 bestätigt.
,13. Urteil der II. Zivilabteilung vom 14. Juli 1920
i. S. Bucher Legen Kratz.
Art. 55 SchlT z. ZGB. Oeffentliche Urkunde. Vorliegen einer
solchen? Stellung des Bundesgerichts zu dieser Fracre.-
U~tersc.hied zwischen einem Erbeinsetzullgs- bezw.'" Ver-
machtmsvertrag und einem Rechtsgeschäft unter Lebenden.
A. -
Unterm 20. Oktober 1912 schloss Josef Buchel"
der Rechtsvorfahr der heutigen Beklagten Erben Buchel'
in « Hostettli 1) bei Kerns mit den Klägern Josef und Paul
Kretz in Kerns einen Vertrag ab, wonach er ihnen die
ihm gehörende Matte « NiedenviI » auf die Dauer von
zehn Jahren für einen jährlichen Zins von 1200 Fr. « ver-
mietete ») und ihnen überdies das Recht einräumte, sie
um den Kaufprds von 23,000 Fr. eigentümlich zu er-
werben, falls er innert der Mietdauer mit Tod abgehen
sollte oder nach Ablauf derselben das Grundstück nicht
mehr selber 3ntreten wollte. Einige Wochen später, am 10.
November 1912 sodann ging Christian Ettlin als Vertreter
des J. Buchel' mit dem heutigen Kläger J. Bucher.einen
Mietvertrag über die ebenfalls jenem gehörende Liegen-
. ErbrC'.cht. N° 43.
schaft « Hostettli» ein. Auchin diesem Vertrage wurde nem
« Mieter» ein Kaufsrecht unter den nämlichen Bedin-
gungen, wie in dem vorerwähnten Vertrage zwischen
J. Bucher und den Klägern Gebrüder Kretz mit dem
einzigen Unterschied, dass der Kaufpreis nur 11,000 Fr.
betrug. Beide Verträge sind in Schrift verfasst und tragen
die Ueberschrift « Oeffentliche Urkunde I). Im Eingange
des Textes befindet sich die Fonnel « Kund und zu wissell
sei hiemit etc. »; hernach folgen die Vertragsbestimmun-
gen und die Unterschriften der Parteien. Der Schluss-
passus des Aktes lautet : « Die Echtheit der Unterschrir-
ten der Kontrahenten bezeugt der öffentliche Schreiber:
O. Egger.» Der Unterschrift des Urkundsbeamten is1
der Amtsstempel beigesetzt. Beide Verträge sind' im
Urkundenprotokoll eingetragen.
Nachdem J. Buchel' am 25. Oktober 1918 gestorben
,var, machten die Kläger gegenüber den Beklagten das
ihnen in den Verträgen vom 20. Oktober bezw. 10.
November 1912 eingeräumte Kaufsrecht geltend. Da
diese sich indessen weigerten, zur Fertigung Hand zu
bieten, erhoben die Kläger die vorliegende Klage mit
dem Begehren, die Beklagten seien gerichtlich zu ver-
halten, das Kaufsrecht anzuerkennen und den bezüg-
lichen Kaufvertrag sofort öffentlich beurkunden
~u
lassen. Die Beklagten beantragten
Abweisung der
Klage. Sie nahmen den Standpunkt ein, die Verträge
seien ihnen gegenüber nicht wirksam, weil sie nicht
im Grundbuch vorgemerkt worden seien, die dingliche
Wirksamkeit gegenüber Dritten, als welche sie als Erben
des Kontrahenten J. Bucher betrachtet werden müssten,
von der Vormerkung abhänge. Abgesehen davon seien
die Verträge überhaupt nichtig, weil die vom Gesetz für
Verträge über die Einräumung eines Kaufsrechts ge-
forderte .Form der
öffentlichen Beurkundung nicht
gewahrt sei; denn es gehöre zum Wesen der öffentlichen
Urkunde, dass ihr Inhalt als Parteiwille verurkundet
werde, was aber hier nicht zutreffe, indem der öffentliche