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46_II_225

BGE 46 II 225

Bundesgericht (BGE) · 1920-01-01 · Deutsch CH
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Erbrecht. N° 41.

ZGB ein Pflicbtteil im Betrage von % ibres gesetzlichen

Erbanspruches zusteht. Zu Gunsten der Beklagten enthält

jedoch das Testament nur die Bestimmung hinsichtlich

des Anrechnungswertes des Mobiliars, der Stalleinrich-

tung etc. Dass hieraus eine Verletzung ihres Pflichtteiles

resultiere, haben aber die Kläger selber nicht bebauptet.

Ihre Ausführungen richten sich vielmehr im wesentlichen

dagegen, dass Inventar und Kontokorrentbuch des Erb-

lassers auch für die Berechnung heiner Beteiligung an den

erwähnten Gesellschaften massgebend sein sollen. Allein

auch wenn man annehmen wollte, dass die im Inventar

und Kontokorn~nt aufgeführten Beträge den wirklichen

Guthaben des Testators an seine Mitgesellschafter nicht

entsprechen, könnte hierin doch nur eine Zuwendung an

die Gesellschafter gefunßen werden. Nur in einem Prozess,

in dem auch die Gesellschafter beteiligt sind, könnte daher

über die Frage der Herabsetzung dieser Zuwendunaen

n

entschieden werden.

Aus dem gleichen Grunde ist nicht auf die Behauptung

der Kläger einzutreten, die Verweisung des ElbJassers

auf die für den Fall des Hinschiedes eines Gesellschafters

aufgestellten Bestimmungen der Gesellschaftsverhäge

sei ungültig, weil diese Verträge- nicht in den für Verfü-

gungen von Todeswegen vorges~hriebenen Formen errich-

tet worden seien. Auch in die~er Hinsicht sind allein die

Gesellschafter und auf keinen Fall die Beklagte passiv

legitimirt.

.

I. -

Das Kantonsgericht hat in seinem Urteil bereits

darauf hingewiesen, dass im zweiten, rechnerischen Ver-

fahren auch eine güterrechtliche Auseinandersetzung

stattfinden müsse. Diese güterrechtliche Auseinander-

setzung hat, wie die Kläger mit Recht geltend machen,

der Xachlas;feststellung voranzugehen, weil nur sie die

Feststellung erlaubt, was überhaupt zum Nachlass des

Testators gehört.

S. -

In letzter Linie macht sodann die Bemfung geltend,

die Vorinstanz habe die Anträge der Kläger bezüglich

I i

Erbrecht. No 42.

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Sicherstellung der im zweiten Verfahren vorzunehmenden

Nachlassfeststellung nicht berücksichtigt, ferner sei die

Verfügung des Kantonsgerichtspräsidenten laut der der

Beklagten vorläufig monatlich die Summe von 5000 :f

aus dem Nachlass bezahlt werden mü"se, ungelecht-

fertigt. Dabei übersehen die Kläger, dass es sich hier um

die Bemängelung vorsorglicher Massnahmen handelt,

deren Ueberprüfung dem Bundesgericht nach Art. 58

OG nicht gestattet ist (AS 40 II S. 106). Auch auf diesen

Punkt kann daher nicht eingetreten werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

D~.e Berufung wird in dem Sinne tei1wei~e begründet

erklart, dass der Beklagten nur 1/5 des ererbten und die

Hälfte des vorgeschlagenen Vermögens des Erblassers

zugesprochen wird, abzüglich die Vermächtnisse in bar

und in natura, wogegen das übrige Vermögen an die

Geschwisterstämme fällt und zwar an jeden 4/15 des

Ererbten und 1/6 des Errungenen. An diesem letzteren

Vermögensteil kommt überdies der Beklagten die lebens-

längliche Nutzniessung zu.

Im übrigen wird das angefochtene Urteil bestätigt.

42. Urteil der II. Zivilabteilung vom 30. Juni 1920

i. S. Sozia.ldemokra.tische Partei Grenchen

ge~en Sohweizerisoher Griitliverein.

Zinslegat oder fiduziarische Stiftung? Folgen des vorüber-

gehenden Ausfalls des erstbedachten Stiftungsdestinatärs.

.ci. -

Der am 21. Dezember 1913 in Grenchen ver-

storbene Ammann Luterbacher, Mitglied des Grütlivereins

Grenchen, hinterliess ein vom 25. Februar 1904 datiertes

Testament, worin unter Anderem folgende VerfiiC1Ulv1

:"

0

226

Erbrecht. N0 42.

enthalten war : cc Dem Grütliverein Grenchen die Summe

» von 10,000 Fr. Diese Summe soll unter die Verwaltung

» des Zentralkomites des schweizer. Grütlivereills O"e-

b

» stellt und zlllStragend angelegt werden. Das Zillser-

» trägnis ist alljährlich dem Grütliverein Grenchell

» auszuhändigen und hat dieser letzter~ dasselbe jeweils

» zu Propagandazwecken zu verwenden. Bei allfälliger

» Auflösung der Sektion Grenchen soll der Zinsabfluss

» den sozialistischen Arbeiterverbänden der Ortschaft

» Grellchen zu Propagandazwecken in sozialistischem

» Sinne zufallen. »

Dieser Verfügung entsprechend bändigte das Zentral-

komite der Sektion Grenchen alljährlich die Zinsen des Le-

gates aus und zwar geschah dies bis zu dem im Jahre 1917

zwischen dem Grütliverein und dieser Sektion partei-

politischer Meinungsverschiedenheiten wegen entstande-

nen Konflikte. Am 29. März 1917 hatte nämlich die

Se~tion Grenchen. da sie mit dem kurz vorher erfolgten

Austritte des Grütlivereins aus der sozialdemokrati-

schen Partei nicht einverstanden war, beschlossen, sich

dieser mit Aktiven und Passiven anzuschliessen. Das

Zentralkomite, welches in diesem Vorgehen eine Ver-

letzung der Zentralstatuten des. Grütlivereills erblickte,

erklärte daraufhin mit Schlussllahme vom 7. April 1917

die ~ktion Grenchen als aufgelöst und ordnete die Liqui-

datIOn gemäss Art. 25 und 27 der ZentralstatuteIl au.

Der aufgelösten Sektion wurde mitgeteilt, dass das Zen-

tralkomite ihr Vermögen in Verwahrung nehmen und

verwalten werde, bis sich in Grenchen wieder eine Sek-

tion des Schweizerischen Grütlivereins bilde. Am 13. Juni

1917 wurde in der Tat eine neue Grütli-Lokalsektioll o·e-

gründet und in den Zentralverband aufgenommen; der

hierauf bezügliche Beschluss des Zentralkomites erklärte,

dass die neue Sektion Grenchen mit dem Tage ihrer

Aufnahme in den Zentral verband Nutzniesserin des Le-

gates Luterbacher geworden sei.

Die sozialdemokratische Partei Grellchen, welche seit

Erbrecht. No 42.

~27

Jahren neben dem Grütliverein in Grenchell bestand,

reichte daraufhin gegen den Schweizerischen Grütliverein

Klage ein mit folgendem Rechtsbegehren :

c(Ist der

» Beklagte resp. dessen Zentralkomite verpflichtet, dem

» Kläger alljährlich die Zinsen aus dem laut dem Ver-·

» mächtnis Ammann Luterbacher vom 25. Februar 1904

» in seiner Verwaltung stehenden Fonds von 10,000 Fr.

» auszubezahlen und demgemäss auch die noch zurück-

» stehenden Zinsen an den Kläger abzuliefern und ist

» derselbe ferner verpflichtet, den genannten Fonds von

» 10,000 Fr. sicher zu stellen? »)

Die Klagebegründung lässt sich dahin zusammenfassen.

dass im Falle der Auflösung des Grütlivereins Grenchen

nach dem Wortlaut der letztwilligen Verfügung die

Zinsen aus dem Vermächtnis der in jenem Zeitpunkte

in Grenchen bestehenden sozialdemokratischen Organi-

sation zufliessen sollen; dieser Substitutionsfall sei

jetzt eingetreten, woraus sich der Anspruch der Klägerin

ergebe.

B. -

Mit Urteil vom 19. Februar 1920 hat das Ober-

gericht des Kantons Zürich die Klage abgewiesen.

e. -

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der

Klägerin mit dem Antrage : Die Klage sei in dem Sinne

gvtzuheissen, dass. der Beklagte resp. dessen Zentral-

komite verpflichtet werde, der Klägerin alljährlich die

Zinsen aus dem in seiner Verwaltung stehenden Fonds

des Legates Luterbacher auszubezahlen, laufend ab 7.

April 1917.

Der Beklagte hat Bestätigung des angefochtenen

Urteils beantragt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Die Klage geht davon aus, die streitige letztwillige

Verfügung enthalte ein Nachvermächtnis zu Gunsten

des Klägers; der Grütliverein Grenchen sei als Vor-

legatar und der Kläger als Nachlegatar zu betrachten,

an den in dem eingetretenen Falle der Auflösung des

228

Erbrecht. N° 42.

Grütlivereills Grenchen das Legat zu fallen habe. Dieser

Auslegung kann jedoch nicht beigetreten werden. Wenn

auch die 10,000 Fr. dem Grütliverein Grenchen zuge-

wendet wurden, so wird doch gleichzeitig der Grütli-

zentralverein als derjenige bezeichnet, der das Kapital zu

verwalten und die Zinsen dem Grütliverein Grenchen

jährlich auszuhändigen hat. Diese Verfügung kann nur

dahin verstanden werden, dass das Kapital dem Grütli-

zentralverein zur nuda proprietas und nur die Zinsen

davon der Sektion Grenchen zufallen sollen. Damit ist

aber auch ausgeschlossen, dass die Sektion Grenchen als

Vorlegatar des,Kapitals und bei deren Auflösung eine

sozialistische Arbeiterorganisation Grenchens als Nach-

legatar aufzufassen ist; vielmehr ist bezüglich des Ka-

pitals der Grütlizentralverein der einzige und an keine

auflösende Bedingung oder Terminierung gebundene

~igentünier. Aber auch bezüglich des Zinsgenusses kann

dIe Verfügung zu Gunsten des Grütlivereins Grenchen

nicht als ein Vorlegat aufgefasst werden, wobei im Falle

d.er Auflösung dieser Grütlisektion das Zinsenlegat sofort

emer anderen sozialistischen Organisa~ion als Nachlegatar

zuzulassen hätte, selbst wenn nach kurzem Intervall

wieder eine neue Grütlisektion ins Leben treten würde.

~bgesehen davon, dass ein Vor-_und Nachlegat, das doch

dIe Aushändigung des Legates an den Vorerben auf Zeit

hin bis zum Eintritt des Nacherbfalles bezweckt, kaum

beabsichtigt sein kann, wo es sich nur um die Zinsen eines

einem Dritten zu Eigentum gebörenden und von diesem

verwalteten Kapitals handelt, wird auch sonst diese Auf-

fassung dem Willen des Testators nicht gerecht. Der

Testator hat die Zinsen dem Grütliverein Grenchen zum

Zwecke der sozialistischen Propaganda zugewendet und

er hat de:halb ~uch die Auflösung der Sektion ins Auge

gefasst; msoweIt dadurch die Verfolgung dieser Propa-

ganda unmöglich wurde. Diesem Willen würde :man nicht

gerecht, wenn ein auch noch so kurzer Unterbruch dieser

Propaganda durch den Grütliverein Grenchen infolge

Erbrecht. N0 42.

229

seiner Auflösung genügen würde, um diese Zinsen einem

ganz andern Verein mit andern politischen Tendenzen

zuzuwenden; als Auflösung im Sinne der Verfügung des

Testators darf eine solche Unterbrechung in der Pro pa-

gandaverfolgung durch einen Grütliverein nicht ange-

sehen werden. Dem Geschäftszwecke der VerfügunG

entspricht darum die Annahme eines Zinsen-Vorlegate~

Il~cht, bei dem ein Unterbruch in der Bezugsberechtigung

lUcht denkbar wäre. Das Rechtsverhältnis ist vielmehr

als eine unselbständige oder fiduziarische Stiftung aufzu-

fassen : das nachgelassene Vermögen wird vom Testator

dem Zwecke der sozialistischen Propaganda gewidmet,

und zwar nicht durch Schaffung einer besonderen

juris.tischen Person, sondern durch Zuwendung an den

bereIts bestehenden GrütIizentralverein; die Grütli-

sektion Grenchen und die bei deren Auflösung sonst

bestehenden sozialistischen Organisationen sind die De-

stinatäre, denen die Erträgnisse des Kapitals zukommen

sollen (ESCHER, N. 8 zu Art. 493 ZGB; KOHLER in Arch. f.

bürg. Recht, Bd. III S. 268 ff., vgI. auch A.S. 9 Nr. 57, 11

Nr. 38). Bei dieser Rechtslage besteht kein Anlass dazu.

beim ze!tweisell Verschwinden des erstbedachtell Bezugs-

berechtIgten (des Griitlivereins Grenchen) die NUtZUllU

des Stiftungskapitals endgültig einem der nachbedachte~

Bezugsberechtigten zukommen zu lassen, wie das beim

Nachlegat angesichts der Nichtallerkennullg einer hercdi-

las jacens notwendig wäre; vielmehr kann die Nutzung

nach vorübergehendem ·Wegfall des ersten Stiftungs-

destinatärs diesem sofort wieder zukommen, sobald er

VOll Neuem ins Leben getreten ist, da dann der Stiftungs-

zweck entsprechend dem \Villen des Stifters wiedernm

vöHig erfüllt wird. Dem Stiftungszwecke und dem Willen

des Stifters wird es allein gerecht, wenll die Zinsen des

ge stifteten Kapitals der neuen Grütlisektion Grenchen

zukommen, da diese die vom Stifter als Stiftungszweck

bestimmte Propaganda im Sinne der Grütlivereine am

ehesten zu verwirklichen geeignet ist. Es ist nicht denkbar

230

Erbrecht. N° 43.

dass es der Wille des Testators war, den Grütlizentral-

vereiu, den er doch dauernd als Eigentümer und Ver-

walter des Kapitals bestimmte, zu verhalten die Zinsen

dieses Kapitals einer ihm feindlicfren Organisation in

Grenchen zuzuweisen auch für die Zeit, während welcher

eine Grütlisektion in Grenchen wiederum bestand.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Obergerichts des Kantons Zürich (111. Kammer) vom

19. Februar 1920 bestätigt.

,13. Urteil der II. Zivilabteilung vom 14. Juli 1920

i. S. Bucher Legen Kratz.

Art. 55 SchlT z. ZGB. Oeffentliche Urkunde. Vorliegen einer

solchen? Stellung des Bundesgerichts zu dieser Fracre.-

U~tersc.hied zwischen einem Erbeinsetzullgs- bezw.'" Ver-

machtmsvertrag und einem Rechtsgeschäft unter Lebenden.

A. -

Unterm 20. Oktober 1912 schloss Josef Buchel"

der Rechtsvorfahr der heutigen Beklagten Erben Buchel'

in « Hostettli 1) bei Kerns mit den Klägern Josef und Paul

Kretz in Kerns einen Vertrag ab, wonach er ihnen die

ihm gehörende Matte « NiedenviI » auf die Dauer von

zehn Jahren für einen jährlichen Zins von 1200 Fr. « ver-

mietete ») und ihnen überdies das Recht einräumte, sie

um den Kaufprds von 23,000 Fr. eigentümlich zu er-

werben, falls er innert der Mietdauer mit Tod abgehen

sollte oder nach Ablauf derselben das Grundstück nicht

mehr selber 3ntreten wollte. Einige Wochen später, am 10.

November 1912 sodann ging Christian Ettlin als Vertreter

des J. Buchel' mit dem heutigen Kläger J. Bucher.einen

Mietvertrag über die ebenfalls jenem gehörende Liegen-

. ErbrC'.cht. N° 43.

schaft « Hostettli» ein. Auchin diesem Vertrage wurde nem

« Mieter» ein Kaufsrecht unter den nämlichen Bedin-

gungen, wie in dem vorerwähnten Vertrage zwischen

J. Bucher und den Klägern Gebrüder Kretz mit dem

einzigen Unterschied, dass der Kaufpreis nur 11,000 Fr.

betrug. Beide Verträge sind in Schrift verfasst und tragen

die Ueberschrift « Oeffentliche Urkunde I). Im Eingange

des Textes befindet sich die Fonnel « Kund und zu wissell

sei hiemit etc. »; hernach folgen die Vertragsbestimmun-

gen und die Unterschriften der Parteien. Der Schluss-

passus des Aktes lautet : « Die Echtheit der Unterschrir-

ten der Kontrahenten bezeugt der öffentliche Schreiber:

O. Egger.» Der Unterschrift des Urkundsbeamten is1

der Amtsstempel beigesetzt. Beide Verträge sind' im

Urkundenprotokoll eingetragen.

Nachdem J. Buchel' am 25. Oktober 1918 gestorben

,var, machten die Kläger gegenüber den Beklagten das

ihnen in den Verträgen vom 20. Oktober bezw. 10.

November 1912 eingeräumte Kaufsrecht geltend. Da

diese sich indessen weigerten, zur Fertigung Hand zu

bieten, erhoben die Kläger die vorliegende Klage mit

dem Begehren, die Beklagten seien gerichtlich zu ver-

halten, das Kaufsrecht anzuerkennen und den bezüg-

lichen Kaufvertrag sofort öffentlich beurkunden

~u

lassen. Die Beklagten beantragten

Abweisung der

Klage. Sie nahmen den Standpunkt ein, die Verträge

seien ihnen gegenüber nicht wirksam, weil sie nicht

im Grundbuch vorgemerkt worden seien, die dingliche

Wirksamkeit gegenüber Dritten, als welche sie als Erben

des Kontrahenten J. Bucher betrachtet werden müssten,

von der Vormerkung abhänge. Abgesehen davon seien

die Verträge überhaupt nichtig, weil die vom Gesetz für

Verträge über die Einräumung eines Kaufsrechts ge-

forderte .Form der

öffentlichen Beurkundung nicht

gewahrt sei; denn es gehöre zum Wesen der öffentlichen

Urkunde, dass ihr Inhalt als Parteiwille verurkundet

werde, was aber hier nicht zutreffe, indem der öffentliche