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46_II_189

BGE 46 II 189

Bundesgericht (BGE) · 1920-01-01 · Deutsch CH
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Haftpftichtrecht. N- 36 •.

welchem die Verletzung erfolgte. Darunter kann nur der

Tag des Unfalls verstanden werden, nicht der Zeitpunkt,

in dem sich die Verletzung in ihrem ganzen Umfange, in

allen ihren Folgen gezeigt hat. Das ergibt sich zwingend

aus Art. 13, wonach sogar in denjenigen Fällen. in denen

bei der Urteilsfällung die Folgen der Verletzung noch

nicht genügend klar vorliegen, die Verjährung des An-

spruches auf eine weitere rektifizierte Entschädigung.

nicht etwa erst nach der Abklärung dieser Folgen be-

ginnt, sondern schon vom Tage des I. Urteils an. Das

Gesetz ist danach bewusst abgewichen von den sonstigen

allgemeinen Verjährungsgrundsätzen, nach denen die

Verjährung voraUssetzt, dass zur Klaganhebung Veran-

lassnng und Gelegenheit vorlag und hat die Verjährung

beginnen lassen ohne Rücksicht darauf, ob die Folgen

der Verletzung erkennbar waren oder nicht (SCHERER,

Haftpflicht S. 192). So hart diese Lösung für den An-

spruchsberechtigten ist, der damit seinen Anspruch ver-

Hert, obschon ihm dessen Existenz schuldlos nicht be-

kannt war, so kann doch angesichts des klaren Gesetzes

keine Interpretation, die .zu einem billigeren Resultate

führen würde, Platz greifen.

Die Vorinstanz hat sich für ihren abweichenden Ent-

scheid auf Art. 8 letzter Satz der Nov. z. FHG berufen.

Allein zu Unrecht. Die dort vorgesehene Suspension der

ordentlichen Verjährung des Art. 12 FHG tritt nur ein

bei späterer Anzeige der UIifallserledigung durch den

Unternehmer. Wie das Bundesgericht wiederholt aus-

gesprochen hat (E 30 II 220, 31 II 221) fällt darunter

nicht ein Fall wie der vorliegende, in dem die Schlussan-

zeige dem zur Zeit ihrer Abgabe erkennbaren Krankheits-

zustand entspricht, dagegen später schwerere Unfalls-

folgen eintreten, als bei der Anzeige angenommen wurde.

Wenn das Bundesgericht in E 30 II 402 unter Art. 8 Nov.

z. FHG auch den Fall subsumiert, in welchem die Schluss-

anzeige ·wissentlich unrichtige Angaben über die Erledi-

gung der Entschädigung enthält, so bestätigt dies nur

Versicherungsvertrag. N° :~7.

B9

die gleiche Praxis und kann nicht zur Anwendung des

Art. 8 FHG auf einen Fall wie den vorliegenden führen.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

In Gutheissung der Berufung wird das Urteil des Ober-

gerichts des Kantons Aargau vom 26. Februar 1920 auf-

gehoben und die Klage abgewiesen.

VII. VERSICHERUNGSVERTRAG

CONTRAT D'ASSURANCE

37. Urteil der IL Zivilabteilung vom 2S. April 1920

i. S. Phoenix gegen Francisco.

Feuerversicherungsvertrag : VVG Art. 4. Verletzung der Anzei-

gepflicht? Stein- oder Riegelbau? .vVG Art. 6 anwendbar

auch bei Kenntnisnahme der Verletzung der Anzeigepflicht

nach Schadenseintritt. -

VVG Art. 40. Absichtliche Uebet·-

treibung des eingetretenen Schadens.

A. -

Der Aberkennungsbeklagte Francisco baute im

Felde zu Naters gemeinsam mit Giovanni, Degiorgi ein

Wohnhaus in der in diesem Italiener-Viertel üblichen

leichten Bauart. Das Haus wurde bei der Aberkennungs-

klägerin, der Feuerversicherungsgesellschaft Phoenix

in Paris gegen Feuerschaden versichert und zwar die

dem Francisco gehörige westliche Hälfte, in der er eine

Wirtschaft und Pension betrieb, zu 12,000 Fr., das darin

befindliche Mobiliar zu 4800 Fr. und Weine und Liqueure

zu 3000 Fr. Im Steuerregister der Gemeinde Naters

wurde das Gebäude als « Baracke., in der Versicherungs-

police als « Haus aus. Ziegelsteinen mit Ethernit-Bedek-

kung)} angeführt. Im Versicheru~ngsvertrag findet sich

auf die Frage : « Comment les bätiments sont-Hs cons-

190

Versicherungsvertrag; N° 37.

truits ? I) die Antwort: « Pierres et briques 1). Der Antrag

ist vom Generalagenten der Klägerin, Closuit, der in

Begleitung des Lokalagenten, Rupper, das Haus besich-

tigte, fonnuliert und vom Beklagten lediglich unter-

zeichnet worden.

In der Nacht vom 30. November auf den 1. Dezember

1916 brannte das ganze Gebäude nieder, nur die Mauern

des ausgebrannten Kellergeschosses blieben stehen.

Der Versicherungsnehmer machte hierüber unverzüg-

lich Anzeige an die Klägerin und reichte ihr ein Inventar

der verbrannten Mobilien ein, das mit einer Schadens-

summe von 9224 Fr. 50 Cts. abschliesst. In der Folge

einigten sich die Parteien auf die Bestellung von Sachver-

ständigen, die den entstandenen Schaden am Gebäude

auf 9109 Fr. 70 Cts., an den Mobilien auf 3303 Fr. 80

Cts. schätzten. Der BekJagte anerkannte diese Schätzung.

B. -

Am 31. März setzte der Beklagte die beidell

Schadenssummen, da die Klägerin sie nicht zahlte, in

Betreibung und erhielt provisorische Rechtsöffnung,

worauf die Klägerin die vorliegende Aberkennungsklage

einreichte, mit der sie Aberkennung der gesamten beklag-

tischen Forderung verlangt. Sie begründete dieses Begeh-

ren damit, dass die Beklagte sie über die Bauart des Hau-

ses, das als Riegelbau nicht als St~inbau hätte bezeichnet

werden sollen, getäuscht habe (Art. 4 VVG). Ferner habe

er in dem von ihm eingereichten Inventar den Mobiliar-

schaden bewusst viel zu hock angegeben, worin für sie

gemäss § 11 der allgemeinen Versicherungsbedingungen

in· Verbindung mit Art. 40 VVG ein Befreiungsgrund

liege.

Der Beklagte beantragte Abweisung der· Klage und

bestritt, der Klägerin hinsichtlich der Bauart des Hauses

falsche Angaben gemacht zu haben. Das Haus sei in der

Hauptsache aus Stein gebaut gewesen. Zudem haben

die Agenten der Klägerin die Beschreibung des Gebäudes

vorgenommen, er selber verstehe von der französischen

Sprache nur sehr wenig. Die Erklärung über den Mobi-

Versicherungsvertrag. NI> 37.

191

liarschaden habe er in gutem Glauben abgegeben, er sei

der Meinung gewesen, er müsse auch die Effekten seiner

Pensionäre aufführen, und wenn er sich über den Bestand

der Mobilien sonst geirrt haben sollte, so beweise das noch

nicht seine Täuschungsabsicht.

C. -

Beide kantonalen Instanzen haben die Einwen-

dungen, die die Klägerin gegenüber ihrer Sshuldpflieht

erhebt, als unbegründet erachtet und die Aberkennungs-

klage abgewiesen, das Kantonsgericht mit Urteil vom

15. Dezember 1919. Die Motive der Vorillstanz werden

soweit erforderlich in den nachfolgenden Erwägungen

angeführt werden.

D. -

Gegen das kantonsgerichtliche Urteil hat die

Klägerin die Berufung an das Bundesgericht ergriffen

mit dem Antrag, die Klage zuzusprechen. Die Beklagte

hat auf Abweisung der Berufung antragen lassen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Die Berufungserklärung gibt an, inwieweit das

Urteil des Kantonsgerichtes angefochten wird, der for-

melJe Einwand, die Berufung sei ungenügend begründet,

ist daher nach Art. 67 OR nicht stichhaltig.

2. -

Der Beklagte hat in seiner persönlichen Einver-

nahme zugestanden, dass das abgebrannte Haus nicht

allein aus Ziegeln und Steinen bestanden hat, dass viel-

mehr vom Erdgeschoss bis an das Dach massive Hölzer

eingelegt waren, an welchen die Horizontalpfosterr der

Fenster und Türen befestigt wurden. Es handelte sich

somit in der Tat nicht um einen reinen Steinbau. Damit

ist jedoch entgegen der Ansicht der Klägerin die Frage

noch nicht beantwortet, ob angesichts dieser Tatsache

eine Verletzung der Anzeigepflicht des Beklagten ihr ge-

genüber anzunehmen sei. Auch Häuser, die allgemein als

Steinbauten betrachtet werden, sind regelmässig zu einem

Teil in Holz konstruiert. Erst wenn diese Holzkonstruk-

tionen eine gewisse Bedeutung annehmen, spricht man

nicht mehr von Stein- sondern von gemischten, von Rie-

Versicherungsveftrag. N· :17.

gelbauten, etc. Entscheidend ist daher, ob im vorliegenden

Falle die Holzkonstruktionen einen derartigen Raum

eingenommen haben, dass der Beklagte nicht mehr von

einem Steinbau sprechen durfte, und zwar ist dabei mass-

gebend die Auffassung und der Sprachgebrauch der Ge-

gend, wo der Versicherungsvertrag abgeschlossen wurde.

In dieser letzteren Hinsicht steht nun aber das Bundes-

gericht vor einer verbindlichen, tatsächlichen Feststel-

lung der Vorinstanz. Das Kantonsgericht nimmt auf

Grund einer nicht willkürlichen Würdigung der Aussagen

verschiedener Sachverständiger und Zeugen an, an dem

abgebrannten Hause sei das Mauerwerk «das tragende

Element, der Halt und die Basis » gewesen, die Holz-

konstruktion aber habe eine derart untergeordnete Rolle

gespielt, dass man nach der hierzulande geltenden Auf-

fassung das Haus des Beklagten nicht als Riegel- oder

Baraeken-, wohl aber als Steinbau habe bezeichnen

dürfen.

Die Klägerin ist übrigens um so weniger befugt, sich

auf den Mangel einer genaueren Beschreibung des Ver-

sicherungsobjektes zu berufen, als ihr Generalagent

selber diese Beschreibung vorgenommen hat, und zwar

nachdem er und der Lokalagent, der zugleich Ortschätzer

und daher mit den Verhältnissen' vertraut ist, das Haus

besichtigt hatten. Die Vorinstanz darf daher mit Fug

annehmen, dem Generalagenten sei die Bauart bekannt

gewesen. Diese Kenntnis aber muss die Klägerin sich

entgegenhalten lassen, denn der Generalagent war zu-

gleich Abschlussagent d. h. das alter ego des Versicherers.

Im weiteren musste es dem Vertreter der Klägerin

erkennbar sein, dass der Beklagte die franzö,sische

Sprache nur sehr schlecht verstand (auch diese Tatsache

stellt die Vorinstanz verbindlich fest), er hätte daher

doppelt Ul'sachegehabt, bei der Anfertigung des Ver-

sicherungs antrages mit aller Vorsicht vorzugehen, dem

Beklagten besonders eingehende Fragen zu stellen und

das Haus selber gründlich zu untersuchen.

i I

VersicherungsverUag. N° :n,

1~:~

Die Anrufung des Art. 4 VVG bleibt der Klägerinauch

noch aus einem anderen Grunde versagt. Nach Art. 6 VVG

muss der Versicherer, dem unrichtige Angaben über

erhebliche Gefahrtatsachen gemacht wurden, und der

deshalb nicht an den Vertrag gebunden sein will, binnen

4 Wochen, nachdem er von der Verletzung der Anzeige-

pflicht Kenntnis erhalten hat, :om Vertrage zu~ück:reten.

Das gilt auch für die Kenntmsnahme nach Eintntt des

Schadens würde doch sonst der Hauptfall der Ent-

deckung ~nrichtiger Angaben (vor Schadenseintrit.t wird

sie in den· wenigsten Fällen erfolgen) der Vorschnft ~es

Art. 6 entrückt bleiben (Ostertag N. 4 zu Art. 6). Eme

solche Rücktrittserklärung hat die Klägerin innert der

gesetzlichen Frist nicht abgegeben. Erst im Prozess

wurde der Beklagte nach vorinstanzlicher Feststellung

über den Grund der Zahlungsverweigerung aufgeklärt.

3. -

Mit gutem Grund haben die kanton:uen Geri~hte

aber auch die zweite der von der Klägerm gegenuber

der Forderung des Beklagten erhobenen Einwendungen

zurückgewiesen.

Es ist allerdings richtig, dass Francisco unterm ~2. De-

zember 1916 ein Inventar an die Klägerin sandte, m dem

er seinen Mobiliarschaden auf 9224 Fr. 50 Cts. bezifferte.

während die von den Parteien bestellten Experten zu

einer Schadenssumme von nur 3303 Fr. 80 Cts. kam~m.

dass ferner § 11 der allgemeinen Versicherungsbedm-

gungen für den Fall wissentlicher Angabe einer offen-

;ichtlich zu hohen Schadenssumme den Versicherten

jedes Anspruches verlustig erklärt, .und dass. endlich der

Art. 40 VVG dieser Bestimmung die gesetzlIche Grund-

lage schafft.

..

.

Allein im vorliegenden Falle fehlt fur dIe Anwend~~r-

keit dieser Verwirkungsklausel das subjektive ReqUISIt.

die absichtliche Irreleitung, die «(betrügerische Begrün-

dung des Versicherungsanspruches » wie sich .~er Gesetz-

geber im Marginale des Art. 40 VVG ausdruckt.

e Die Vorinstanz betrachtet als festgestellt, dass der

194

Versicherungsvertrag. N° 3?

Beklagte, der in diesen Fragen durchaus unerfahren sei,

bei Einreichung des Inventars sich von einem gewissen

Vercellino habe beraten lassen, wobei dieser ihn irrtiiln-

1icherweise veran1asst habe, auch die Effekten der Pen-

sionäre in das Inventar aufzunelunen. Dass hiebei irgend-

welcher Täuschungswille des Beklagten vorgelegen, ist

nicht ersichtlich.

Was sodann die auch nach Streichung dieser fremden

Gegenstände im Inventar noch verbleibende Differenz

gegenüber der Aufstellung der Experten anbelangt, so

ist zunächst darauf hinzuweisen, . dass der Beklagte nicht

etwa zugegeben hat, er habe mehr inventarisiert als bei

Brandausbruch vorhanden gewesen sei. Dagegen war

es ihm nicht möglich « den Experten das Vorhandensein

aller der von ihm angeführten Objekte zu beweisen),

weswegen er sich ",ideistrebend zur Anerkennung der

Schätzung bewegen liess. Danach aber liegen die Ver-

hältnisse nicht derart, dass aus der Differenz der beiden

Schätlmngen auf den Dolus des Beklagten geschlossen

werden könnte. Fest steht nur, dass es ihm nicht gelungen

ist, den von ihm behaupteten Schaden zu beweisen.

Dieser letztere Umstand ist aber leicht erklärlich, wenn

man bedenkt, dass bei Leuten von seinem Stand die Auf-

bringung namentlich schriftlicher Beweismittel bekann':'

termassen äusserst schwierig ist.

Berücksichtigt man endlich noch, dass die Experten

mchiedene Gegenstände offensichtlich zu niedrig ein-

geschätzt haben, so ist damit die Abweichung der

Schätzung des Beklagten von der der Sachverständigen

zur Genüge erklärt, ohne dass dabei Anhaltspunkte für

eine betrügerische Ahsicht des Beklagten bestehen bleiben

würden.

Die Klägerin hat zur Unterstützung ihres Stand-

punktes weiter eine angeblich vom Beklagten dem Betrei-

bungsamt Naters gegenüber abgegebene Erklärung, er

besitze kein pfändbares Vermögen, angerufen. Diese

(I Erklärung) kann aber schon deswegen nicht in Betracht

Vericherungsvertrag. N° 38.

195

fallen, weil nach vorinstanrlicher Feststellung die Praxis

~es Betreibungsbeamten dahin geht, dass er den Schuld-

ner, bei dem er pfänden sollte, einfach brieflich auffor-

dert, pfändbare Vermögensstücke beim Betreibungsamt

anzumelden ansonst dem Gläubiger ein Verlustschein

ausgestellt werde. Ein solches Verfahren kann selbstre-

dend das Nichtvorhandensein von Vermögensobjekten

nicht dartun. Uebrigens hat der Beklagte die tatsäch-

lichen Grundlagen dieser klägerischen Behauptung be-

stritten und ein Beweis dieser Grundlagen ist in den

Akten nicht enthalten.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Kan-

tonsgerichtes des Kantons WaUis vom 15. Dezember 1919

hestätigt.

38. Urteil der Ir. Zivilabteilung vom 18. Kai lSaO

i. S. Assicura.trlce lta.liana. und Frankfurter Versicherungs-

gesellscha.ft gegen Anders.

U.n fall ver sie her u n g s ver t rag: Selbstverstümme-

lung. Beweis.

A. -

Der Kläger Anders, deutscher Staatsangehöriger,

schloss mit den Beklagten, nämlich am 6. Juli 1915 mit

der Assicuratrice Italiana und ungefähr drei Wochen spä-

ter mit der Frankfurter Versicherungsgesellschaft, Versiche-

rungen gegen die Folgen körperlicher Unfälle ab. Der

Vertrag mit der italienischen Gesellschaft sieht für den

F~ gänzlicher Invalidität Zahlung einer Versicherungs-

summe von 20,000 Fr., der Vertrag mit der Fr~kfurter

Gesellschaft eine Zahlung von 30,000 Fr.vor. BeideVerträge

enthalten ferner für teilweise Invalidität eine sog. Glieder-

taxa. Die Versicherung.erstreckt sich nach beiden Verträ-