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Haftpftichtrecht. N- 36 •.
welchem die Verletzung erfolgte. Darunter kann nur der
Tag des Unfalls verstanden werden, nicht der Zeitpunkt,
in dem sich die Verletzung in ihrem ganzen Umfange, in
allen ihren Folgen gezeigt hat. Das ergibt sich zwingend
aus Art. 13, wonach sogar in denjenigen Fällen. in denen
bei der Urteilsfällung die Folgen der Verletzung noch
nicht genügend klar vorliegen, die Verjährung des An-
spruches auf eine weitere rektifizierte Entschädigung.
nicht etwa erst nach der Abklärung dieser Folgen be-
ginnt, sondern schon vom Tage des I. Urteils an. Das
Gesetz ist danach bewusst abgewichen von den sonstigen
allgemeinen Verjährungsgrundsätzen, nach denen die
Verjährung voraUssetzt, dass zur Klaganhebung Veran-
lassnng und Gelegenheit vorlag und hat die Verjährung
beginnen lassen ohne Rücksicht darauf, ob die Folgen
der Verletzung erkennbar waren oder nicht (SCHERER,
Haftpflicht S. 192). So hart diese Lösung für den An-
spruchsberechtigten ist, der damit seinen Anspruch ver-
Hert, obschon ihm dessen Existenz schuldlos nicht be-
kannt war, so kann doch angesichts des klaren Gesetzes
keine Interpretation, die .zu einem billigeren Resultate
führen würde, Platz greifen.
Die Vorinstanz hat sich für ihren abweichenden Ent-
scheid auf Art. 8 letzter Satz der Nov. z. FHG berufen.
Allein zu Unrecht. Die dort vorgesehene Suspension der
ordentlichen Verjährung des Art. 12 FHG tritt nur ein
bei späterer Anzeige der UIifallserledigung durch den
Unternehmer. Wie das Bundesgericht wiederholt aus-
gesprochen hat (E 30 II 220, 31 II 221) fällt darunter
nicht ein Fall wie der vorliegende, in dem die Schlussan-
zeige dem zur Zeit ihrer Abgabe erkennbaren Krankheits-
zustand entspricht, dagegen später schwerere Unfalls-
folgen eintreten, als bei der Anzeige angenommen wurde.
Wenn das Bundesgericht in E 30 II 402 unter Art. 8 Nov.
z. FHG auch den Fall subsumiert, in welchem die Schluss-
anzeige ·wissentlich unrichtige Angaben über die Erledi-
gung der Entschädigung enthält, so bestätigt dies nur
Versicherungsvertrag. N° :~7.
B9
die gleiche Praxis und kann nicht zur Anwendung des
Art. 8 FHG auf einen Fall wie den vorliegenden führen.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
In Gutheissung der Berufung wird das Urteil des Ober-
gerichts des Kantons Aargau vom 26. Februar 1920 auf-
gehoben und die Klage abgewiesen.
VII. VERSICHERUNGSVERTRAG
CONTRAT D'ASSURANCE
37. Urteil der IL Zivilabteilung vom 2S. April 1920
i. S. Phoenix gegen Francisco.
Feuerversicherungsvertrag : VVG Art. 4. Verletzung der Anzei-
gepflicht? Stein- oder Riegelbau? .vVG Art. 6 anwendbar
auch bei Kenntnisnahme der Verletzung der Anzeigepflicht
nach Schadenseintritt. -
VVG Art. 40. Absichtliche Uebet·-
treibung des eingetretenen Schadens.
A. -
Der Aberkennungsbeklagte Francisco baute im
Felde zu Naters gemeinsam mit Giovanni, Degiorgi ein
Wohnhaus in der in diesem Italiener-Viertel üblichen
leichten Bauart. Das Haus wurde bei der Aberkennungs-
klägerin, der Feuerversicherungsgesellschaft Phoenix
in Paris gegen Feuerschaden versichert und zwar die
dem Francisco gehörige westliche Hälfte, in der er eine
Wirtschaft und Pension betrieb, zu 12,000 Fr., das darin
befindliche Mobiliar zu 4800 Fr. und Weine und Liqueure
zu 3000 Fr. Im Steuerregister der Gemeinde Naters
wurde das Gebäude als « Baracke., in der Versicherungs-
police als « Haus aus. Ziegelsteinen mit Ethernit-Bedek-
kung)} angeführt. Im Versicheru~ngsvertrag findet sich
auf die Frage : « Comment les bätiments sont-Hs cons-
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Versicherungsvertrag; N° 37.
truits ? I) die Antwort: « Pierres et briques 1). Der Antrag
ist vom Generalagenten der Klägerin, Closuit, der in
Begleitung des Lokalagenten, Rupper, das Haus besich-
tigte, fonnuliert und vom Beklagten lediglich unter-
zeichnet worden.
In der Nacht vom 30. November auf den 1. Dezember
1916 brannte das ganze Gebäude nieder, nur die Mauern
des ausgebrannten Kellergeschosses blieben stehen.
Der Versicherungsnehmer machte hierüber unverzüg-
lich Anzeige an die Klägerin und reichte ihr ein Inventar
der verbrannten Mobilien ein, das mit einer Schadens-
summe von 9224 Fr. 50 Cts. abschliesst. In der Folge
einigten sich die Parteien auf die Bestellung von Sachver-
ständigen, die den entstandenen Schaden am Gebäude
auf 9109 Fr. 70 Cts., an den Mobilien auf 3303 Fr. 80
Cts. schätzten. Der BekJagte anerkannte diese Schätzung.
B. -
Am 31. März setzte der Beklagte die beidell
Schadenssummen, da die Klägerin sie nicht zahlte, in
Betreibung und erhielt provisorische Rechtsöffnung,
worauf die Klägerin die vorliegende Aberkennungsklage
einreichte, mit der sie Aberkennung der gesamten beklag-
tischen Forderung verlangt. Sie begründete dieses Begeh-
ren damit, dass die Beklagte sie über die Bauart des Hau-
ses, das als Riegelbau nicht als St~inbau hätte bezeichnet
werden sollen, getäuscht habe (Art. 4 VVG). Ferner habe
er in dem von ihm eingereichten Inventar den Mobiliar-
schaden bewusst viel zu hock angegeben, worin für sie
gemäss § 11 der allgemeinen Versicherungsbedingungen
in· Verbindung mit Art. 40 VVG ein Befreiungsgrund
liege.
Der Beklagte beantragte Abweisung der· Klage und
bestritt, der Klägerin hinsichtlich der Bauart des Hauses
falsche Angaben gemacht zu haben. Das Haus sei in der
Hauptsache aus Stein gebaut gewesen. Zudem haben
die Agenten der Klägerin die Beschreibung des Gebäudes
vorgenommen, er selber verstehe von der französischen
Sprache nur sehr wenig. Die Erklärung über den Mobi-
Versicherungsvertrag. NI> 37.
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liarschaden habe er in gutem Glauben abgegeben, er sei
der Meinung gewesen, er müsse auch die Effekten seiner
Pensionäre aufführen, und wenn er sich über den Bestand
der Mobilien sonst geirrt haben sollte, so beweise das noch
nicht seine Täuschungsabsicht.
C. -
Beide kantonalen Instanzen haben die Einwen-
dungen, die die Klägerin gegenüber ihrer Sshuldpflieht
erhebt, als unbegründet erachtet und die Aberkennungs-
klage abgewiesen, das Kantonsgericht mit Urteil vom
15. Dezember 1919. Die Motive der Vorillstanz werden
soweit erforderlich in den nachfolgenden Erwägungen
angeführt werden.
D. -
Gegen das kantonsgerichtliche Urteil hat die
Klägerin die Berufung an das Bundesgericht ergriffen
mit dem Antrag, die Klage zuzusprechen. Die Beklagte
hat auf Abweisung der Berufung antragen lassen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
Die Berufungserklärung gibt an, inwieweit das
Urteil des Kantonsgerichtes angefochten wird, der for-
melJe Einwand, die Berufung sei ungenügend begründet,
ist daher nach Art. 67 OR nicht stichhaltig.
2. -
Der Beklagte hat in seiner persönlichen Einver-
nahme zugestanden, dass das abgebrannte Haus nicht
allein aus Ziegeln und Steinen bestanden hat, dass viel-
mehr vom Erdgeschoss bis an das Dach massive Hölzer
eingelegt waren, an welchen die Horizontalpfosterr der
Fenster und Türen befestigt wurden. Es handelte sich
somit in der Tat nicht um einen reinen Steinbau. Damit
ist jedoch entgegen der Ansicht der Klägerin die Frage
noch nicht beantwortet, ob angesichts dieser Tatsache
eine Verletzung der Anzeigepflicht des Beklagten ihr ge-
genüber anzunehmen sei. Auch Häuser, die allgemein als
Steinbauten betrachtet werden, sind regelmässig zu einem
Teil in Holz konstruiert. Erst wenn diese Holzkonstruk-
tionen eine gewisse Bedeutung annehmen, spricht man
nicht mehr von Stein- sondern von gemischten, von Rie-
Versicherungsveftrag. N· :17.
gelbauten, etc. Entscheidend ist daher, ob im vorliegenden
Falle die Holzkonstruktionen einen derartigen Raum
eingenommen haben, dass der Beklagte nicht mehr von
einem Steinbau sprechen durfte, und zwar ist dabei mass-
gebend die Auffassung und der Sprachgebrauch der Ge-
gend, wo der Versicherungsvertrag abgeschlossen wurde.
In dieser letzteren Hinsicht steht nun aber das Bundes-
gericht vor einer verbindlichen, tatsächlichen Feststel-
lung der Vorinstanz. Das Kantonsgericht nimmt auf
Grund einer nicht willkürlichen Würdigung der Aussagen
verschiedener Sachverständiger und Zeugen an, an dem
abgebrannten Hause sei das Mauerwerk «das tragende
Element, der Halt und die Basis » gewesen, die Holz-
konstruktion aber habe eine derart untergeordnete Rolle
gespielt, dass man nach der hierzulande geltenden Auf-
fassung das Haus des Beklagten nicht als Riegel- oder
Baraeken-, wohl aber als Steinbau habe bezeichnen
dürfen.
Die Klägerin ist übrigens um so weniger befugt, sich
auf den Mangel einer genaueren Beschreibung des Ver-
sicherungsobjektes zu berufen, als ihr Generalagent
selber diese Beschreibung vorgenommen hat, und zwar
nachdem er und der Lokalagent, der zugleich Ortschätzer
und daher mit den Verhältnissen' vertraut ist, das Haus
besichtigt hatten. Die Vorinstanz darf daher mit Fug
annehmen, dem Generalagenten sei die Bauart bekannt
gewesen. Diese Kenntnis aber muss die Klägerin sich
entgegenhalten lassen, denn der Generalagent war zu-
gleich Abschlussagent d. h. das alter ego des Versicherers.
Im weiteren musste es dem Vertreter der Klägerin
erkennbar sein, dass der Beklagte die franzö,sische
Sprache nur sehr schlecht verstand (auch diese Tatsache
stellt die Vorinstanz verbindlich fest), er hätte daher
doppelt Ul'sachegehabt, bei der Anfertigung des Ver-
sicherungs antrages mit aller Vorsicht vorzugehen, dem
Beklagten besonders eingehende Fragen zu stellen und
das Haus selber gründlich zu untersuchen.
i I
VersicherungsverUag. N° :n,
1~:~
Die Anrufung des Art. 4 VVG bleibt der Klägerinauch
noch aus einem anderen Grunde versagt. Nach Art. 6 VVG
muss der Versicherer, dem unrichtige Angaben über
erhebliche Gefahrtatsachen gemacht wurden, und der
deshalb nicht an den Vertrag gebunden sein will, binnen
4 Wochen, nachdem er von der Verletzung der Anzeige-
pflicht Kenntnis erhalten hat, :om Vertrage zu~ück:reten.
Das gilt auch für die Kenntmsnahme nach Eintntt des
Schadens würde doch sonst der Hauptfall der Ent-
deckung ~nrichtiger Angaben (vor Schadenseintrit.t wird
sie in den· wenigsten Fällen erfolgen) der Vorschnft ~es
Art. 6 entrückt bleiben (Ostertag N. 4 zu Art. 6). Eme
solche Rücktrittserklärung hat die Klägerin innert der
gesetzlichen Frist nicht abgegeben. Erst im Prozess
wurde der Beklagte nach vorinstanzlicher Feststellung
über den Grund der Zahlungsverweigerung aufgeklärt.
3. -
Mit gutem Grund haben die kanton:uen Geri~hte
aber auch die zweite der von der Klägerm gegenuber
der Forderung des Beklagten erhobenen Einwendungen
zurückgewiesen.
Es ist allerdings richtig, dass Francisco unterm ~2. De-
zember 1916 ein Inventar an die Klägerin sandte, m dem
er seinen Mobiliarschaden auf 9224 Fr. 50 Cts. bezifferte.
während die von den Parteien bestellten Experten zu
einer Schadenssumme von nur 3303 Fr. 80 Cts. kam~m.
dass ferner § 11 der allgemeinen Versicherungsbedm-
gungen für den Fall wissentlicher Angabe einer offen-
;ichtlich zu hohen Schadenssumme den Versicherten
jedes Anspruches verlustig erklärt, .und dass. endlich der
Art. 40 VVG dieser Bestimmung die gesetzlIche Grund-
lage schafft.
..
.
Allein im vorliegenden Falle fehlt fur dIe Anwend~~r-
keit dieser Verwirkungsklausel das subjektive ReqUISIt.
die absichtliche Irreleitung, die «(betrügerische Begrün-
dung des Versicherungsanspruches » wie sich .~er Gesetz-
geber im Marginale des Art. 40 VVG ausdruckt.
e Die Vorinstanz betrachtet als festgestellt, dass der
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Versicherungsvertrag. N° 3?
Beklagte, der in diesen Fragen durchaus unerfahren sei,
bei Einreichung des Inventars sich von einem gewissen
Vercellino habe beraten lassen, wobei dieser ihn irrtiiln-
1icherweise veran1asst habe, auch die Effekten der Pen-
sionäre in das Inventar aufzunelunen. Dass hiebei irgend-
welcher Täuschungswille des Beklagten vorgelegen, ist
nicht ersichtlich.
Was sodann die auch nach Streichung dieser fremden
Gegenstände im Inventar noch verbleibende Differenz
gegenüber der Aufstellung der Experten anbelangt, so
ist zunächst darauf hinzuweisen, . dass der Beklagte nicht
etwa zugegeben hat, er habe mehr inventarisiert als bei
Brandausbruch vorhanden gewesen sei. Dagegen war
es ihm nicht möglich « den Experten das Vorhandensein
aller der von ihm angeführten Objekte zu beweisen),
weswegen er sich ",ideistrebend zur Anerkennung der
Schätzung bewegen liess. Danach aber liegen die Ver-
hältnisse nicht derart, dass aus der Differenz der beiden
Schätlmngen auf den Dolus des Beklagten geschlossen
werden könnte. Fest steht nur, dass es ihm nicht gelungen
ist, den von ihm behaupteten Schaden zu beweisen.
Dieser letztere Umstand ist aber leicht erklärlich, wenn
man bedenkt, dass bei Leuten von seinem Stand die Auf-
bringung namentlich schriftlicher Beweismittel bekann':'
termassen äusserst schwierig ist.
Berücksichtigt man endlich noch, dass die Experten
mchiedene Gegenstände offensichtlich zu niedrig ein-
geschätzt haben, so ist damit die Abweichung der
Schätzung des Beklagten von der der Sachverständigen
zur Genüge erklärt, ohne dass dabei Anhaltspunkte für
eine betrügerische Ahsicht des Beklagten bestehen bleiben
würden.
Die Klägerin hat zur Unterstützung ihres Stand-
punktes weiter eine angeblich vom Beklagten dem Betrei-
bungsamt Naters gegenüber abgegebene Erklärung, er
besitze kein pfändbares Vermögen, angerufen. Diese
(I Erklärung) kann aber schon deswegen nicht in Betracht
Vericherungsvertrag. N° 38.
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fallen, weil nach vorinstanrlicher Feststellung die Praxis
~es Betreibungsbeamten dahin geht, dass er den Schuld-
ner, bei dem er pfänden sollte, einfach brieflich auffor-
dert, pfändbare Vermögensstücke beim Betreibungsamt
anzumelden ansonst dem Gläubiger ein Verlustschein
ausgestellt werde. Ein solches Verfahren kann selbstre-
dend das Nichtvorhandensein von Vermögensobjekten
nicht dartun. Uebrigens hat der Beklagte die tatsäch-
lichen Grundlagen dieser klägerischen Behauptung be-
stritten und ein Beweis dieser Grundlagen ist in den
Akten nicht enthalten.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Kan-
tonsgerichtes des Kantons WaUis vom 15. Dezember 1919
hestätigt.
38. Urteil der Ir. Zivilabteilung vom 18. Kai lSaO
i. S. Assicura.trlce lta.liana. und Frankfurter Versicherungs-
gesellscha.ft gegen Anders.
U.n fall ver sie her u n g s ver t rag: Selbstverstümme-
lung. Beweis.
A. -
Der Kläger Anders, deutscher Staatsangehöriger,
schloss mit den Beklagten, nämlich am 6. Juli 1915 mit
der Assicuratrice Italiana und ungefähr drei Wochen spä-
ter mit der Frankfurter Versicherungsgesellschaft, Versiche-
rungen gegen die Folgen körperlicher Unfälle ab. Der
Vertrag mit der italienischen Gesellschaft sieht für den
F~ gänzlicher Invalidität Zahlung einer Versicherungs-
summe von 20,000 Fr., der Vertrag mit der Fr~kfurter
Gesellschaft eine Zahlung von 30,000 Fr.vor. BeideVerträge
enthalten ferner für teilweise Invalidität eine sog. Glieder-
taxa. Die Versicherung.erstreckt sich nach beiden Verträ-