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46_II_189

BGE 46 II 189

Bundesgericht (BGE) · 1920-01-01 · Deutsch CH
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138 Haftpftichtrecht. N- 36 •. welchem die Verletzung erfolgte. Darunter kann nur der Tag des Unfalls verstanden werden, nicht der Zeitpunkt, in dem sich die Verletzung in ihrem ganzen Umfange, in allen ihren Folgen gezeigt hat. Das ergibt sich zwingend aus Art. 13, wonach sogar in denjenigen Fällen. in denen bei der Urteilsfällung die Folgen der Verletzung noch nicht genügend klar vorliegen, die Verjährung des An- spruches auf eine weitere rektifizierte Entschädigung. nicht etwa erst nach der Abklärung dieser Folgen be- ginnt, sondern schon vom Tage des I. Urteils an. Das Gesetz ist danach bewusst abgewichen von den sonstigen allgemeinen Verjährungsgrundsätzen, nach denen die Verjährung voraUssetzt, dass zur Klaganhebung Veran- lassnng und Gelegenheit vorlag und hat die Verjährung beginnen lassen ohne Rücksicht darauf, ob die Folgen der Verletzung erkennbar waren oder nicht (SCHERER, Haftpflicht S. 192). So hart diese Lösung für den An- spruchsberechtigten ist, der damit seinen Anspruch ver- Hert, obschon ihm dessen Existenz schuldlos nicht be- kannt war, so kann doch angesichts des klaren Gesetzes keine Interpretation, die .zu einem billigeren Resultate führen würde, Platz greifen. Die Vorinstanz hat sich für ihren abweichenden Ent- scheid auf Art. 8 letzter Satz der Nov. z. FHG berufen. Allein zu Unrecht. Die dort vorgesehene Suspension der ordentlichen Verjährung des Art. 12 FHG tritt nur ein bei späterer Anzeige der UIifallserledigung durch den Unternehmer. Wie das Bundesgericht wiederholt aus- gesprochen hat (E 30 II 220, 31 II 221) fällt darunter nicht ein Fall wie der vorliegende, in dem die Schlussan- zeige dem zur Zeit ihrer Abgabe erkennbaren Krankheits- zustand entspricht, dagegen später schwerere Unfalls- folgen eintreten, als bei der Anzeige angenommen wurde. Wenn das Bundesgericht in E 30 II 402 unter Art. 8 Nov.

z. FHG auch den Fall subsumiert, in welchem die Schluss- anzeige ·wissentlich unrichtige Angaben über die Erledi- gung der Entschädigung enthält, so bestätigt dies nur Versicherungsvertrag. N° :~7. B9 die gleiche Praxis und kann nicht zur Anwendung des Art. 8 FHG auf einen Fall wie den vorliegenden führen. Demnach erkennt das Bundesgericht : In Gutheissung der Berufung wird das Urteil des Ober- gerichts des Kantons Aargau vom 26. Februar 1920 auf- gehoben und die Klage abgewiesen. VII. VERSICHERUNGSVERTRAG CONTRAT D' ASSURANCE

37. Urteil der IL Zivilabteilung vom 2S. April 1920

i. S. Phoenix gegen Francisco. Feuerversicherungsvertrag : VVG Art. 4. Verletzung der Anzei- gepflicht? Stein- oder Riegelbau? .vVG Art. 6 anwendbar auch bei Kenntnisnahme der Verletzung der Anzeigepflicht nach Schadenseintritt. - VVG Art. 40. Absichtliche Uebet·- treibung des eingetretenen Schadens. A. - Der Aberkennungsbeklagte Francisco baute im Felde zu Naters gemeinsam mit Giovanni, Degiorgi ein Wohnhaus in der in diesem Italiener-Viertel üblichen leichten Bauart. Das Haus wurde bei der Aberkennungs- klägerin, der Feuerversicherungsgesellschaft Phoenix in Paris gegen Feuerschaden versichert und zwar die dem Francisco gehörige westliche Hälfte, in der er eine Wirtschaft und Pension betrieb, zu 12,000 Fr., das darin befindliche Mobiliar zu 4800 Fr. und Weine und Liqueure zu 3000 Fr. Im Steuerregister der Gemeinde Naters wurde das Gebäude als « Baracke., in der Versicherungs- police als « Haus aus. Ziegelsteinen mit Ethernit-Bedek- kung)} angeführt. Im Versicheru~ngsvertrag findet sich auf die Frage : « Comment les bätiments sont-Hs cons- 190 Versicherungsvertrag; N° 37. truits ? I) die Antwort: « Pierres et briques 1). Der Antrag ist vom Generalagenten der Klägerin, Closuit, der in Begleitung des Lokalagenten, Rupper, das Haus besich- tigte, fonnuliert und vom Beklagten lediglich unter- zeichnet worden. In der Nacht vom 30. November auf den 1. Dezember 1916 brannte das ganze Gebäude nieder, nur die Mauern des ausgebrannten Kellergeschosses blieben stehen. Der Versicherungsnehmer machte hierüber unverzüg- lich Anzeige an die Klägerin und reichte ihr ein Inventar der verbrannten Mobilien ein, das mit einer Schadens- summe von 9224 Fr. 50 Cts. abschliesst. In der Folge einigten sich die Parteien auf die Bestellung von Sachver- ständigen, die den entstandenen Schaden am Gebäude auf 9109 Fr. 70 Cts., an den Mobilien auf 3303 Fr. 80 Cts. schätzten. Der BekJagte anerkannte diese Schätzung. B. - Am 31. März setzte der Beklagte die beidell Schadenssummen, da die Klägerin sie nicht zahlte, in Betreibung und erhielt provisorische Rechtsöffnung, worauf die Klägerin die vorliegende Aberkennungsklage einreichte, mit der sie Aberkennung der gesamten beklag- tischen Forderung verlangt. Sie begründete dieses Begeh- ren damit, dass die Beklagte sie über die Bauart des Hau- ses, das als Riegelbau nicht als St~inbau hätte bezeichnet werden sollen, getäuscht habe (Art. 4 VVG). Ferner habe er in dem von ihm eingereichten Inventar den Mobiliar- schaden bewusst viel zu hock angegeben, worin für sie gemäss § 11 der allgemeinen Versicherungsbedingungen in· Verbindung mit Art. 40 VVG ein Befreiungsgrund liege. Der Beklagte beantragte Abweisung der· Klage und bestritt, der Klägerin hinsichtlich der Bauart des Hauses falsche Angaben gemacht zu haben. Das Haus sei in der Hauptsache aus Stein gebaut gewesen. Zudem haben die Agenten der Klägerin die Beschreibung des Gebäudes vorgenommen, er selber verstehe von der französischen Sprache nur sehr wenig. Die Erklärung über den Mobi- Versicherungsvertrag. NI> 37. 191 liarschaden habe er in gutem Glauben abgegeben, er sei der Meinung gewesen, er müsse auch die Effekten seiner Pensionäre aufführen, und wenn er sich über den Bestand der Mobilien sonst geirrt haben sollte, so beweise das noch nicht seine Täuschungsabsicht. C. - Beide kantonalen Instanzen haben die Einwen- dungen, die die Klägerin gegenüber ihrer Sshuldpflieht erhebt, als unbegründet erachtet und die Aberkennungs- klage abgewiesen, das Kantonsgericht mit Urteil vom

15. Dezember 1919. Die Motive der Vorillstanz werden soweit erforderlich in den nachfolgenden Erwägungen angeführt werden. D. - Gegen das kantonsgerichtliche Urteil hat die Klägerin die Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag, die Klage zuzusprechen. Die Beklagte hat auf Abweisung der Berufung antragen lassen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. - Die Berufungserklärung gibt an, inwieweit das Urteil des Kantonsgerichtes angefochten wird, der for- melJe Einwand, die Berufung sei ungenügend begründet, ist daher nach Art. 67 OR nicht stichhaltig.

2. - Der Beklagte hat in seiner persönlichen Einver- nahme zugestanden, dass das abgebrannte Haus nicht allein aus Ziegeln und Steinen bestanden hat, dass viel- mehr vom Erdgeschoss bis an das Dach massive Hölzer eingelegt waren, an welchen die Horizontalpfosterr der Fenster und Türen befestigt wurden. Es handelte sich somit in der Tat nicht um einen reinen Steinbau. Damit ist jedoch entgegen der Ansicht der Klägerin die Frage noch nicht beantwortet, ob angesichts dieser Tatsache eine Verletzung der Anzeigepflicht des Beklagten ihr ge- genüber anzunehmen sei. Auch Häuser, die allgemein als Steinbauten betrachtet werden, sind regelmässig zu einem Teil in Holz konstruiert. Erst wenn diese Holzkonstruk- tionen eine gewisse Bedeutung annehmen, spricht man nicht mehr von Stein- sondern von gemischten, von Rie- Versicherungsveftrag. N· :17. gelbauten, etc. Entscheidend ist daher, ob im vorliegenden Falle die Holzkonstruktionen einen derartigen Raum eingenommen haben, dass der Beklagte nicht mehr von einem Steinbau sprechen durfte, und zwar ist dabei mass- gebend die Auffassung und der Sprachgebrauch der Ge- gend, wo der Versicherungsvertrag abgeschlossen wurde. In dieser letzteren Hinsicht steht nun aber das Bundes- gericht vor einer verbindlichen, tatsächlichen Feststel- lung der Vorinstanz. Das Kantonsgericht nimmt auf Grund einer nicht willkürlichen Würdigung der Aussagen verschiedener Sachverständiger und Zeugen an, an dem abgebrannten Hause sei das Mauerwerk «das tragende Element, der Halt und die Basis » gewesen, die Holz- konstruktion aber habe eine derart untergeordnete Rolle gespielt, dass man nach der hierzulande geltenden Auf- fassung das Haus des Beklagten nicht als Riegel- oder Baraeken-, wohl aber als Steinbau habe bezeichnen dürfen. Die Klägerin ist übrigens um so weniger befugt, sich auf den Mangel einer genaueren Beschreibung des Ver- sicherungsobjektes zu berufen, als ihr Generalagent selber diese Beschreibung vorgenommen hat, und zwar nachdem er und der Lokalagent, der zugleich Ortschätzer und daher mit den Verhältnissen' vertraut ist, das Haus besichtigt hatten. Die Vorinstanz darf daher mit Fug annehmen, dem Generalagenten sei die Bauart bekannt gewesen. Diese Kenntnis aber muss die Klägerin sich entgegenhalten lassen, denn der Generalagent war zu- gleich Abschlussagent d. h. das alter ego des Versicherers. Im weiteren musste es dem Vertreter der Klägerin erkennbar sein, dass der Beklagte die franzö,sische Sprache nur sehr schlecht verstand (auch diese Tatsache stellt die Vorinstanz verbindlich fest), er hätte daher doppelt Ul'sachegehabt, bei der Anfertigung des Ver- sicherungs antrages mit aller Vorsicht vorzugehen, dem Beklagten besonders eingehende Fragen zu stellen und das Haus selber gründlich zu untersuchen. i I VersicherungsverUag. N° :n, 1~:~ Die Anrufung des Art. 4 VVG bleibt der Klägerinauch noch aus einem anderen Grunde versagt. Nach Art. 6 VVG muss der Versicherer, dem unrichtige Angaben über erhebliche Gefahrtatsachen gemacht wurden, und der deshalb nicht an den Vertrag gebunden sein will, binnen 4 Wochen, nachdem er von der Verletzung der Anzeige- pflicht Kenntnis erhalten hat, :om Vertrage zu~ück:reten. Das gilt auch für die Kenntmsnahme nach Eintntt des Schadens würde doch sonst der Hauptfall der Ent- deckung ~nrichtiger Angaben (vor Schadenseintrit.t wird sie in den· wenigsten Fällen erfolgen) der Vorschnft ~es Art. 6 entrückt bleiben (Ostertag N. 4 zu Art. 6). Eme solche Rücktrittserklärung hat die Klägerin innert der gesetzlichen Frist nicht abgegeben. Erst im Prozess wurde der Beklagte nach vorinstanzlicher Feststellung über den Grund der Zahlungsverweigerung aufgeklärt.

3. - Mit gutem Grund haben die kanton:uen Geri~hte aber auch die zweite der von der Klägerm gegenuber der Forderung des Beklagten erhobenen Einwendungen zurückgewiesen. Es ist allerdings richtig, dass Francisco unterm ~2. De- zember 1916 ein Inventar an die Klägerin sandte, m dem er seinen Mobiliarschaden auf 9224 Fr. 50 Cts. bezifferte. während die von den Parteien bestellten Experten zu einer Schadenssumme von nur 3303 Fr. 80 Cts. kam~m. dass ferner § 11 der allgemeinen Versicherungsbedm- gungen für den Fall wissentlicher Angabe einer offen- ;ichtlich zu hohen Schadenssumme den Versicherten jedes Anspruches verlustig erklärt, .und dass. endlich der Art. 40 VVG dieser Bestimmung die gesetzlIche Grund- lage schafft. .. . Allein im vorliegenden Falle fehlt fur dIe Anwend~~r- keit dieser Verwirkungsklausel das subjektive ReqUISIt. die absichtliche Irreleitung, die «( betrügerische Begrün- dung des Versicherungsanspruches » wie sich .~er Gesetz- geber im Marginale des Art. 40 VVG ausdruckt. e Die Vorinstanz betrachtet als festgestellt, dass der 194 Versicherungsvertrag. N° 3? Beklagte, der in diesen Fragen durchaus unerfahren sei, bei Einreichung des Inventars sich von einem gewissen Vercellino habe beraten lassen, wobei dieser ihn irrtiiln- 1icherweise veran1asst habe, auch die Effekten der Pen- sionäre in das Inventar aufzunelunen. Dass hiebei irgend- welcher Täuschungswille des Beklagten vorgelegen, ist nicht ersichtlich. Was sodann die auch nach Streichung dieser fremden Gegenstände im Inventar noch verbleibende Differenz gegenüber der Aufstellung der Experten anbelangt, so ist zunächst darauf hinzuweisen, . dass der Beklagte nicht etwa zugegeben hat, er habe mehr inventarisiert als bei Brandausbruch vorhanden gewesen sei. Dagegen war es ihm nicht möglich « den Experten das Vorhandensein aller der von ihm angeführten Objekte zu beweisen ), weswegen er sich ",ideistrebend zur Anerkennung der Schätzung bewegen liess. Danach aber liegen die Ver- hältnisse nicht derart, dass aus der Differenz der beiden Schätlmngen auf den Dolus des Beklagten geschlossen werden könnte. Fest steht nur, dass es ihm nicht gelungen ist, den von ihm behaupteten Schaden zu beweisen. Dieser letztere Umstand ist aber leicht erklärlich, wenn man bedenkt, dass bei Leuten von seinem Stand die Auf- bringung namentlich schriftlicher Beweismittel bekann':' termassen äusserst schwierig ist. Berücksichtigt man endlich noch, dass die Experten mchiedene Gegenstände offensichtlich zu niedrig ein- geschätzt haben, so ist damit die Abweichung der Schätzung des Beklagten von der der Sachverständigen zur Genüge erklärt, ohne dass dabei Anhaltspunkte für eine betrügerische Ahsicht des Beklagten bestehen bleiben würden. Die Klägerin hat zur Unterstützung ihres Stand- punktes weiter eine angeblich vom Beklagten dem Betrei- bungsamt Naters gegenüber abgegebene Erklärung, er besitze kein pfändbares Vermögen, angerufen. Diese (I Erklärung) kann aber schon deswegen nicht in Betracht Vericherungsvertrag. N° 38. 195 fallen, weil nach vorinstanrlicher Feststellung die Praxis ~es Betreibungsbeamten dahin geht, dass er den Schuld- ner, bei dem er pfänden sollte, einfach brieflich auffor- dert, pfändbare Vermögensstücke beim Betreibungsamt anzumelden ansonst dem Gläubiger ein Verlustschein ausgestellt werde. Ein solches Verfahren kann selbstre- dend das Nichtvorhandensein von Vermögensobjekten nicht dartun. Uebrigens hat der Beklagte die tatsäch- lichen Grundlagen dieser klägerischen Behauptung be- stritten und ein Beweis dieser Grundlagen ist in den Akten nicht enthalten. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Kan- tonsgerichtes des Kantons WaUis vom 15. Dezember 1919 hestätigt.

38. Urteil der Ir. Zivilabteilung vom 18. Kai lSaO

i. S. Assicura.trlce lta.liana. und Frankfurter Versicherungs- gesellscha.ft gegen Anders. U.n fall ver sie her u n g s ver t rag: Selbstverstümme- lung. Beweis. A. - Der Kläger Anders, deutscher Staatsangehöriger, schloss mit den Beklagten, nämlich am 6. Juli 1915 mit der Assicuratrice Italiana und ungefähr drei Wochen spä- ter mit der Frankfurter Versicherungsgesellschaft, Versiche- rungen gegen die Folgen körperlicher Unfälle ab. Der Vertrag mit der italienischen Gesellschaft sieht für den F~ gänzlicher Invalidität Zahlung einer Versicherungs- summe von 20,000 Fr., der Vertrag mit der Fr~kfurter Gesellschaft eine Zahlung von 30,000 Fr.vor. BeideVerträge enthalten ferner für teilweise Invalidität eine sog. Glieder- taxa. Die Versicherung.erstreckt sich nach beiden Verträ-