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30_II_402

BGE 30 II 402

Bundesgericht (BGE) · 1904-01-27 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

50. Arteil vom 7. Juli 1904 in Sachen Speidel, Kl. u. Ber.-Kl., gegen Walder, Bekl. u. Ber.=Bekl. Anerkennung einer Haftpflichtforderung? Verjährung der Haft¬ pflichtansprüche, Art. 12 FHG. Replik der Unrichtigkeit der Anzeige nach Formular B. Unverzichtbarkeit auf die Anzeige und die Folgen der Unrichtigkeit derselben. Art. 8 Abs. 4; 9 Abs. 1 Nov. z. FHG. A. Durch Urteil vom 27. Januar 1904 hat das Obergericht des Kantons Zürich, in Bestätigung des Urteils des Bezirks¬ gerichts Zürich vom 25. November 1903, erkannt: Die Klage wird abgewiesen. B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig und in rich¬ tiger Form die Berufung aus Bundesgericht ergriffen mit dem Antrage:

1. Es sei die Klage im vollen Umfange zu schützen.

2. und 3. (Kosten.

4. Eventuell, es sei der Prozeß an die kantonalen Instanzen behufs weiterer Instruktion und Beweisabnahme zurückzuweisen. C. In der heutigen Verhandlung vor Bundesgericht hat der Vertreter des Klägers diese Anträge wiederholt und begründet. Der Vertreter des Beklagten hat auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils angetragen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der Kläger hat die Klage zunächst damit begründet, daß der Beklagte eine Haftpflichtentschädigung von 5000 Fr. zu schulden anerkannt habe, und eventuell damit, daß ihm nach dem HG ein Anspruch in dieser Höhe zustehe. Auf wiederholte An¬ erkennungen hat sich der Kläger zugleich gegenüber der Ver¬ jährungseinrede des Beklagten, als die Verjährung unterbrechend, berufen. Indessen ist in letzterer Hinsicht die Frage der Aner¬ kennung belanglos, weil, wie später auszuführen sein wird, Verjährung schon mangels Erstattung einer richtigen Unfallanzeige nach Art. 8 des erw. FHG seitens des Beklagten nicht eintreten konnte. Aber auch eine als Verpflichtungsgrund in Betracht kommende Anerkennung liegt nicht vor. Die Behauptung, daß der Beklagte, bezw. sein damaliger Vertreter, im Jahre 1896 vor Friedensrichteramt einen Haftpflichtanspruch anerkannt habe, ist in der Berufungsinstanz nicht aufrecht erhalten worden. Was sodann die Angabe in der Unfallanzeige (Formular B) vom 11. Mai 1898, es sei dem Kläger für bleibenden Schaden eine Entschädi¬ gung von 5000 Fr. bezahlt worden, sowie die Aufnahme dieses Postens in das schiedsgerichtliche Liquidationsinventar der Brüder Walder anbetrifft, so ist von der Vorinstanz zutreffend hervorge¬ hoben, daß diesen beiden Akten der für die Anerkennung unerlä߬ liche rechtsgeschäftliche Charakter mangelt. (S. Amtl. Samml. der bundesger. Entscheid., Bd. XXIII, S. 940.) Für die Angabe auf der Unfallanzeige fällt noch speziell in Betracht, daß die Behörden, zu deren Handen die Anzeige erstattet wurde — die kantonale Direktion der Volkswirtschaft und das eidg. Fabrik¬ inspektorat —, wenn sie sich auch den Interessen der Verletzten anzunehmen haben, doch unmöglich als deren Vertreter im privat¬ rechtlichen Sinne betrachtet werden können. Eine während der Pendenz des vorliegenden Prozesses vom beklagtischen Prokuristen Hedinger angeblich gemachte Außerung endlich, wonach die Ver¬ rechnung einer Kaufpreisschuld mit der eingeklagten Forderung des Klägers in Aussicht gestellt worden wäre, ist von der Vor¬ instanz — die Richtigkeit der bestrittenen Behauptung voraus¬ gesetzt — mit Recht nur als Hinweis darauf verstanden worden, daß die Beträge, falls der Kläger obsiegen sollte, verrechnet würden. Hiernach kann sich die Klage ausschließlich auf das FH und nicht auf die Anerkennung einer Entschädigung von 5000 Fr. stützen.

2. Der Kläger hat der auf Art. 12 HG gegründeten Ein¬ rede, der Schadenersatzanspruch für den im Jahre 1896 einge¬ tretenen Unfall sei verjährt, entgegengehalten, der Beklagte habe keine richtige Anzeige über den Ausgang des Unfalls erstattet, sodaß nach Art. 8 Schlußabsatz des erw. FG der Lauf der Ver¬

jährungsfrist suspendiert geblieben sei. In der Tat befindet sich auf dem Formular B, das, wie es scheint, durch einen Angestellten des Beklagten am 11. Mai 1898 der kantonalen Behörde einge¬ sandt worden ist, die Angabe, daß für bleibenden Schaden dem Kläger eine Entschädigung von 5000 Fr. aus der Geschäftskasse ausgerichtet worden sei. Diese Angabe ist aber falsch; denn der Beklagte hatte dem Kläger damals, wie auch später, nicht nur nichts bezahlt, sondern er will den Anspruch des letztern — der Kläger hat schon einmal im Jahr 1896 beim Friedensrichteramt die Klage erhoben und dann wieder zurückgezogen — immer be¬ stritten haben. Die Vorinstanz läßt die Frage offen, ob Art. 8 Schlußabs. leg. cit. sich auf die erste Unfallanzeige (Formular A) oder die Schlußanzeige (Formular B) beziehe; denn wenn auch das letztere angenommen und davon ausgegangen werde, daß eine inhaltlich falsche Schlußanzeige den Ablauf der Verjährung gerade so gut ausschließe, wie die gänzliche Unterlassung der Anzeige, so könne doch der Kläger hier nicht geltend machen, daß jene Anzeige unrichtig sei. Die im Formular enthaltene Frage nach der aus¬ gerichteten Entschädigung habe offenbar nur den Sinn, daß an¬ gegeben werden solle, wie hoch die Unfallentschädigung normiert worden sei, und nun behaupte der Kläger ja selbst, daß eine seinen Anspruch auf den in der Anzeige genannten Betrag von 5000 Fr. normierende Vereinbarung (vor Friedensrichteramt) stattgefunden habe. Danach habe sich die ergangene Anzeige keines¬ wegs als unrichtig qualifiziert. Dementsprechend ist die Einrede der Verjährung als begründet erachtet und die Klage abgewiesen worden. Hierüber ist zu bemerken: Unter der Anzeige, bei deren Nichterstattung nach Art. 8 Schlußabs. des erw. FHG die Verjährung des Haftpflichtanspruchs suspendiert bleibt, ist, wie das Bundesgericht im Falle Kindler c. Möri (Urteil vom 19. Mai 1904) ausgesprochen hat, die soge¬ nannte Ausgangsanzeige, für die das Formular B aufgestellt ist, zu verstehen (s. auch Amtl. Samml., Bd. XVII, S. 750, Erw. 2). Diese Anzeige soll, wie speziell Art. 9 zeigt, den Behörden von der Erledigung der Haftpflichtansprüche Kenntnis geben, wesent¬

* Oben Nr. 29, S. 220 ff. lich damit sie die ausgerichtete Entschädigung auf ihre Angemessen¬ heit prüfen und den Geschädigten, der nach ihrer Ansicht eine unzulängliche Entschädigung im Sinne des Art. 9 Abs. 2 FG erhalten hat, hierauf aufmerksam machen können. Der anerkannte Zweck der Suspendierung der Verjährungsfrist ist aber der, dem Geschädigten in einem solchen Falle die gerichtliche Geltendmachung weiterer Ansprüche noch zu ermöglichen. Gerade um dieser Zweck¬ bestimmung willen muß Art. 8 Schlußabs. leg. cit. dahin aus¬ gelegt werden, daß die Verjährung auch dann nicht ablaufen kann, wenn die Anzeige B zwar gemacht ist, aber über wesent¬ liche Punkte falsche Angaben enthält und daher ihre Aufgabe, die Aufsichtsorgane über den wahren Sachverhalt zu orientieren, nicht erfüllen kann. (S. auch ein Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, Blätter für handelsrechtliche Entscheidungen, Bd. XVII, S. 237.) Insbesondere muß dies für unrichtige Mitteilungen über die ausgerichtete Entschädigung gelten, weil speziell dieser Teil der Anzeige regelmäßig mitbestimmend für die Frage sein wird, ob ein Einschreiten der Behörden nach Art. 9 Abs. 1 FG angezeigt sei, und der Geschädigte also gerade hier, falls die Ver¬ jährung trotz der 3 Monate nach Eingang der Anzeige ablaufen würde, vielfach um die Wohltat der behördlichen Information und deren Wirkung gebracht wäre. Zwar kann der Vorinstanz darin beigepflichtet werden, daß eine wesentliche Unrichtigkeit der Anzeige nicht darin zu erblicken ist, daß, wozu die Fassung des Formulars Anlaß gibt, eine durch Vereinbarung der Parteien normierte und exequierbare Entschädigung als bereits ausgerichtet gemeldet wird; denn der Unterschied von bereits bezahlter und erst versprochener und exequierbarer Entschädigung wird für das Verhalten der Behörden kaum von Bedeutung sein. Wohl aber liegt eine erheb¬ liche Unrichtigkeit, welche die Behörden irreführt und der Anzeige jeden Wert nimmt, offensichtlich dann vor, wenn die angeblich aus¬ gerichtete Entschädigung vom Arbeitgeber nicht einmal anerkannt ist. Mit diesem Falle hat man es aber hier zu tun, da ja nach der eigenen Darstellung des Beklagten eine Vereinbarung über eine Entschädigung von 5000 Fr. nie stattgefunden hat, sondern der An¬ spruch des Klägers stets bestritten war und auch im übrigen von einer Anerkennung nach den Ausführungen in Erwägung 1 keine

Rede sein kann. Wenn die Vorinstanz dem Kläger das Recht ab¬ spricht, sich auf die Unrichtigkeit der Anzeige B gegenüber der Verjährungseinrede des Beklagten zu berufen, weil er selber ja behaupte, daß die Parteien sich auf eine Haftpflichtentschädigung von 5000 Fr. geeinigt hätten und darnach sich die Anzeige nicht als inhaltlich falsch qualifiziere, so steht diese Argumentation mit dem Inhalt der Akten in Widerspruch. Der Kläger hat allerdings für den Klaggrund der Anerkennung jene Vereinbarung behauptet; er hat aber für den Fall, daß er mit diesem Standpunkt nicht durchdringen sollte, eventuell aus dem FHG geklagt und hiebei als Replik auf die Verjährungseinrede auf die mangelhafte An¬ zeige B abgestellt. Es kann daher kein Zweifel sein und ergibt sich zudem auch deutlich aus dem Verhandlungsprotokoll der Vor¬ Instanzen, daß für den eventuellen Klaggrund jene Behauptung einer Vereinbarung fallen gelassen war. Sollte jedoch die Er¬ wägung der Vorinstanz dahin zu verstehen sein, daß der Kläger bei seiner einmal aufgestellten Behauptung einer Vereinbarung der Parteien auf 5000 Fr. Entschädigung für den ganzen Prozeß behaften sei, so wäre hiebei wohl wiederum übersehen, daß diese Behauptung, wie bereits bemerkt, offenbar nur für den auf An¬ erkennung gegründeten Anspruch geltend gemacht wird, nicht aber in den gleichzeitig und eventuell erhobenen Anspruch aus dem FG. Bei der Kumulation mehrerer Klaggründe muß es aber zweifellos zulässig sein, daß im Falle der Gegner eine Behauptung bestreiten und deren Beweis mißlingen sollte, das Vorbringen der Gegenpartei zugestanden wird, um es für die Zwecke eines even¬ tuellen Klaggrundes zu verwerten; daß sich also eine Partei für den Fall der Unerwiesenheit einer Behauptung auf einen andern etwa vom Gegner eingenommenen — Standpunkt stellt und von diesem aus die Klage zu begründen sucht. Etwas anderes hat aber der Kläger hier, indem er für seinen Anspruch aus dem HG davon ausgeht, daß der Beklagte nach dessen eigener Dar¬ stellung die Haftpflichtforderung immer bestritten habe, nicht getan. Dagegen könnte zweifelhaft erscheinen, ob der Kläger nicht aus einem andern Grunde, wegen der besondern Umstände des Falles, die Unrichtigkeit der Anzeige B der Verjährungseinrede gegenüber nicht geltend machen könne. Es ließe sich vielleicht die Ansicht vertreten, daß der Kläger, indem er, ohne Rücksicht darauf die Anzeige B schon erstattet sei, beim Friedensrichter die Haft¬ pflichtklage erhoben und wieder zurückgezogen hatte, seinerseits auf die Anzeige B und die an deren Unterlassung geknüpften Rechts¬ wirkungen verzichtet habe. Allein die Pflicht zur Anzeige B ist gemäß dem Zweck dieser, wie insbesondere die Strafandrohungen in Art. 8 Abs. 3 leg. cit. zeigen, wesentlich im allgemeinen öffentlichen Interesse dem Arbeitgeber auferlegt und daher öffent¬ lich-rechtlicher Natur. Auch die an sich civilistische Folge der An¬ zeige in Bezug auf die Verjährung hat eine über das Privat¬ recht hinausgehende Funktion, indem dadurch erst ein wirksames Tätigwerden der Aufsichtsbehörden im Interesse des Geschädigten nach Art. 9 leg. cit. ermöglicht wird. Schon wegen dieser Funk¬ tion können aber jene Folgen auch vom Standpunkt des Arbeiters aus nicht als verzichtbar anerkannt werden, ganz abgesehen da¬ von, daß die Zulassung eines solchen Verzichts sich auch im übrigen mit der ganzen Tendenz der Haftpflichtgesetze (s. spez. HG Art. 7, 10; erweit. FG Art. 9 Abs. 2) schlecht vertragen würde. Nach dem Gesagten ist die vom Kläger der Verjährungseinrede entgegengesetzte Replik, daß mangels Erstattung einer richtigen Unfallanzeige B seitens des Beklagten die einjährige Verjährungs¬ frist des Art. 12 Abs. 1 FHG vorliegend nicht ablaufen konnte, begründet. Die Klage ist also, obgleich zur Zeit der Klageinleitung (September 1903) über 7 Jahre seit dem Unfall verflossen waren, infolge jener Säumnis des Beklagten nicht verjährt. Das ange¬ fochtene Urteil ist daher aufzuheben und die Sache zur materiellen Behandlung der Haftpflichtklage und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 82 OG). Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung des Klägers wird dahin als begründet erklärt, daß das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom

27. Januar 1904 aufgehoben und die Sache zur materiellen Behandlung und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück¬ gewiesen wird.