Volltext (verifizierbarer Originaltext)
29. Arteil vom 19. Mai 1904 in Sachen Kindler, Bekl. u. Ber.-Kl., gegen Möri, Kl. u. Ber.=Bekl. Verjährung der Haftpflichtansprüche, Art. 12 Abs. 1 FHG. Beginn, Art. 8 Abs. 4 Nov. z. FHG: Anzeige nach Formular A oder nach¬ Formular B. — Genügende Anzeige nach Formular B. — Verzicht auf die Einrede der Verjährung? Tatbestandfeststellung, Art. 8106. A. Der im Jahre 1856 geborene Kläger Fritz Möri, Zimmer¬ mann, erlitt am 28. Mai 1900 im Dienste des Beklagten Kindler einen Unfall, indem er bei einer Umbaute aus beträchtlicher Höhe herabstürzte und sich hiebei einen linken Fersenbeinbruch zuzog. Über diesen Unfall erstattete der Beklagte am 31. Mai 1900 ans Regierungsstatthalteramt Nidau die vorgeschriebene Anzeige (For¬ mular A). Am 23. Oktober 1900 wurde dem Kläger durch die schwei¬ zerische Gewerbe=Unfallkasse in Zürich eine Entschädigung von 1645 Fr. 85 Cts., worunter 1000 Fr. für temporäre Inva¬ lidität auf die Dauer von zwei Jahren, ausbezahlt und zwar ge¬ stützt auf einen Bericht von Dr. med. Kaufmann in Zürich, der die Folgen des Fersenbeinbruches, den der Kläger erlitten, als mit eines vollen Jahreslohnes ausgeglichen erklärt: bei dieser Verletzung bestünden nämlich noch kürzere oder längere Zeit Schmerzen beim Auftreten und anhaltenden Stehen und Gehen, die sich jedoch erfahrungsgemäß ganz von selbst bei konsequentem Gebrauch des Fußes verlören, so daß nur ein vorübergehender, aber kein bleibender gewerblicher Nachteil zu befürchten sei. Auf der Quittung erklärte der Kläger ausdrücklich, auf weitere Haft¬ pflichtansprüche an den Beklagten zu verzichten. Am 27. De¬ zember 1900 sandte sodann der Beklagte an das Regierungsstatt¬ halteramt Nidan die Anzeige über den Ausgang und die Erledi¬ gung des Unfalles (Formular B). Er gab hiebei an, daß der Kläger für die Zeit vom 28. Mai bis 22. Oktober 1900 arbeits¬ unfähig gewesen sei, bemerkte bei der Rubrik: „bleibender Nach¬ teil": „Es kann noch nicht gesagt werden, ob bleibender Nachteil vorhanden," und motivierte die Entschädigung von 1000 Fr. für folgt: „Die Versicherung zahlt dem temporäre Invalidität wie Verletzten zum Voraus für 100 Tage den ganzen und für 200 Tage den halben Lohn; bis nach Ablauf dieser Zeit ist von den Arzten gänzliche Heilung angenommen.“ Auf der Anzeige ist sodann noch beigefügt: „NB. Wenn erforderlich, wird nach Ab¬ lauf der 300 Tage ein zweites Formular B ausgefüllt.“ Diese Unfallanzeige trägt mit Blaustift, offenbar von der Hand eines Beamten, den Vermerk: „Provisorisch“. Als das Regierungs¬ statthalteramt im August 1901 eine definitive Schlußanzeige über den Unfall des Klägers beim Beklagten reklamierte, antwortete dieser, der Aufenthalt des Klägers sei ihm unbekannt; er könne daher keine nähere Auskunft über dessen Zustand geben. Mit Klage vom 21. April 1902 (die Ladung zum amtlichen Sühneversuch erfolgte am 7. Mai 1902) belangte der Kläger den Beklagten vor Amtsgericht Nidau auf Zahlung einer Haft¬ pflichtentschädigung für die Folgen des Unfalles vom 28. Mai 1900 im Betrag von 3800 Fr., nebst 5 % Zins seit 20. Februar 1902, indem er geltend machte: Die Parteien hätten vereinbart, daß dem Kläger, falls er am 22. Oktober 1901 noch nicht gänz¬ lich geheilt sei, weitere 1000 Fr. für partielle Arbeitsunfähigkeit bezahlt würden, und daß eine nach Ablauf eines weitern Jahres noch vorhandene Invalidität als dauernd betrachtet und entschä¬ digt werden solle. Nun sei beim Kläger infolge des Unfalles eine dauernde Erwerbseinbuße von 20% vorhanden. Der Be¬ klagte stellte der Klage die Einrede der Verjährung und eventuell diejenige des Verzichtes gestützt auf die vom Kläger der Gewerbe¬ unfallkasse ausgestellte Quittung entgegen.
Die Klage wurde vom Amtsgericht Nidau im Betrag von 3500 Fr., abzüglich bezahlte 1000 Fr., nebst 5% Zins seit
20. Februar 1902 gutgeheißen. Der Appellations= und Kassationshof des Kantons Bern, als II. Instanz, hieß durch Urteil vom 14. Januar 1904, in wesentlicher Bestä¬ tigung des erstinstanzlichen Urteils, die Klage im Betrage von 2000 Fr. nebst 5% Zins seit 20. Februar 1902 gut. In diesem Urteil wird die Verjährungseinrede des Beklagten mit der Begründung verworfen, daß nach richtiger Auslegung des Art. 8 Schlußalinea des erw. FHG die Verjährungsfrist spätestens drei Monate nach Eingang der Unfallanzeige über den Ausgang des Unfalls (Formular B) ablaufe und daß der Beklagte eine den gesetzlichen Erfordernissen entsprechende vollständige Anzeige nach Formular B noch nicht erstattet habe. Die Anzeige vom
22. September 1900 habe nämlich eines notwendigen Bestand¬ teils ermangelt, indem damals noch nicht habe angegeben werden können, ob ein bleibender Nachteil eintrete. Was die Einrede des Verzichtes anbetrifft, so wird der dem Kläger obliegende Beweis für die der Unfallquittung widersprechende Parteikonvention als nicht erbracht bezeichnet, da die hierüber einvernommenen Zeugen und auch der Beklagte als Eidesdelat die Darstellung des Klägers in Abrede gestellt hätten und auch aus den Angaben des Be¬ klagten auf Formular B eine Verpflichtung zu allfällig weiterer Entschädigung nicht könne abgeleitet werden. Dagegen wird der Verzicht des Klägers auf weitere Entschädigung als für diesen nach Art. 9 Abs. 2 leg. cit. unverbindlich erklärt. Die dauernde Erwerbseinbuße wird, gestützt auf ein ärztliches Gutachten, auf ½ % angenommen und demnach der Betrag, auf den der Kläger noch Anspruch hat, auf 2000 Fr. festgesetzt. B. Gegen das Urteil des Appellations= und Kassationshofes hat der Beklagte Kindler rechtzeitig und in richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht ergriffen und beantragt, es sei die Klage abzuweisen. Der Kläger hat auf Abweisung der Be¬ rufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils angetragen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Der Beklagte hat der Klage die Einrede der Verjährung entgegengesetzt gestützt auf Art. 12 FG, wonach Haftpflicht¬ Ver¬ ansprüche nach einem Jahre vom Tage der Tötung oder letzung an verjähren. Diese Frist war hier vor der Ladung zum Sühneversuch abgelaufen, und eine wirksame Unterbrechung der Verjährung nach Art. 154 OR wird nicht behauptet. Dagegen beruft sich der Kläger der Einrede gegenüber in erster Linie auf Art. 8 des erw. FH, indem er geltend macht, die Verjährungs¬ frist laufe nach Al. 4 ibid. erst 3 Monate nach Abgabe der Anzeige über den Ausgang des Unfalles durch den Arbeitgeber ab und diese Schlußanzeige sei vorliegend vom Beklagten noch nicht erstattet worden. Es ist zu prüfen,
a) ob unter der Anzeige im Sinne von Art. 8 Abs. 4 leg. cit., bei deren Verspätung die Verjährungsfrist suspendiert ist, die Anzeige über den Unfall selber (nach Formular A), oder diejenige über den Ausgang des Unfalles (nach Formular B) zu verstehen ist; bei der erstern Lösung wäre die Klage von vorne¬ herein verfährt, da der Beklagte die Unfallanzeige A sofort, d. h. am 31. Mai 1900, gemacht hat;
b) ob, falls die Schlußanzeige gemeint ist, beim Beklagten von verspäteter (d. h. noch nicht erstatteter) Anzeige gesprochen werden kann, oder ob nicht vielmehr die am 27. Dezember 1900 vom Beklagten gemachte Anzeige B den gesetzlichen Anforderungen genügt. Ad a. Die erstere Frage ist in Übereinstimmung mit der Vor¬ instanz und wie das Bundesgericht schon im Falle Wolf gegen Bücher und Durrer (Amtl. Samml., Bd. XVII, S. 750 Erw. 2) ausgesprochen hat, dahin zu beantworten, daß sich die Vorschrift des Art. 8 leg. cit. auf die Anzeige nach Formular B bezieht. (In dem Entscheide, Amtl. Samml., Bd. XXIII, S. 939, der sich für das Formular A ausspricht, ist die Frage nur beiläufig und ohne Not behandelt worden.) Diese Lösung folgt zwingend aus Wortlaut und Zweck des Gesetzes. Art. 8 verpflichtet die haftpflichtigen Arbeitgeber, neben der sofort nach jedem Betriebs¬ unfall der kompetenten Lokalbehörde zu machenden Anzeige (siehe Art. 4 FG), für die das Formular A besteht, zu einer weitern Anzeige (Formular B) über den Ausgang des Unfalles, die aus¬ gerichtete Entschädigung und deren Quelle, welche Anzeige spä¬ testens 9 Monate nach dem Unfall — 3 Monate vor Ablauf
der Verjährungsfrist — zu erstatten ist. In Absatz 3 und 4 sind die strafrechtlichen und civilrechtlichen Folgen für den Unter¬ lassungsfall normiert. Und wenn nun speziell bestimmt ist, daß bei der verspäteten Anzeige die Verjährungsfrist erst 3 Monate nach Eingang der Anzeige abläuft, so kann nach dem ganzen Zusammenhang nur das Formular B und nicht die Unfallanzeige A, die ja auch sofort und nicht spätestens 9 Monate nach dem Unfall zu erstatten ist, gemeint sein. Der Zweck der Anzeige B ist aber, wie speziell Art. 9 zeigt, der den Behörden von der Erledigung der Haftpflichtfälle Kenntnis zu verschaffen, wesentlich damit sie die ausgerichtete Entschädigung auf ihre Angemessenheit prüfen und den Geschädigten, der nach ihrer Ansicht eine unzu¬ längliche Entschädigung im Sinne des Art. 9 Abs. 2 erhalten hat, hierauf aufmerksam machen können, und die Suspendierung der Verjährung bei verspäteter Anzeige B soll hiebei dem Ge¬ schädigten die gerichtliche Geltendmachung weiterer Ansprüche noch ermöglichen. Ad b. Der Anzeige B soll nach Art. 8 Abs. 1 leg. cit. der Ausgang des Unfalles zu entnehmen sein. Die Vorinstanz schließt hieraus, daß die Anzeige B erst gemacht werden könne, wenn die Unfallsfolgen definitiv feststehen und daß die Ver¬ ährungsfrist vor 3 Monaten nach Eingang dieser vollständigen Anzeige nicht ablaufe. Darnach wäre dann allerdings der An¬ pruch des Klägers nicht verjährt, da der Beklagte in seiner An¬ zeige vom 27. Dezember 1900 die Frage des bleibenden Nachteils als noch ungewiß bezeichnet und eine weitere Anzeige seither nicht mehr erstattet hat. Allein dieser Auffassung kann nicht bei¬ getreten werden. Sie würde dem Arbeitgeber, und zwar auch unter Straffolgen (Art. 8 Abs. 3), zur Pflicht machen, in all den zahlreichen Fällen, wo der Unfallausgang erst nach längerer Zeit sich endgültig feststellen läßt, die Ungewißheit aber von den Parteien dem Betrage nach abgeschätzt und der Haftpflichtfall demgemäß liquidiert worden ist, sich um den weiteren Gesund¬ heitszustand des Verletzten beständig zu kümmern, um rechtzeitig die Anzeige B erstatten zu können, eine Zumutung, der nach¬ zukommen vielfach schlechterdings unmöglich wäre, während die Behörden, falls sie nähere Auskunft über den Ausgang des Un¬ falles wünschen, sich solche jederzeit durch Anordnung einer Unter¬ suchung verschaffen können. Namentlich aber ergäbe sich aus der Auslegung der Vorinstanz ein ganz anderes System der Ver¬ jährung für die Haftpflichtansprüche, als das in Art. 12 FG allgemein normierte: wenn nämlich die Verjährung erst drei Monate nach Eingang der objektiv vollständigen Anzeige B ein¬ treten kann, so ist überall da, wo die Folgen eines Unfalles während längerer Frist ungewiß sind, die Verjährung auf un¬ bestimmte Zeit, d. h. so lange jene Folgen nicht definitiv festge¬ stellt und vorschriftsgemäß vom Arbeitgeber angezeigt sind, sistiert. Damit wäre aber der anerkannte Zweck der einjährigen Verjährungsfrist vom Unfalltag an gerechnet — rasche Liqui¬ dation der Haftpflichtansprüche so lange die tatsächlichen Umstände, unter denen der Unfall eingetreten ist, sich noch leicht feststellen lassen und damit der Unternehmer nicht in ihrer Höhe noch un¬ bestimmte Forderungen in seine Geschäftsbilanz einsetzen müsse (s. Botschaft des Bundesrates zum Entwurf des Fabrikhaftpflicht¬ gesetzes, S. 41 und 42; Amtl. Samml., Bd. XXIII, S. 942) in weitem Umfang vereitelt. Zieht man diese Konsequenzen in Erwägung, so erscheint die Auffassung, daß die Anzeige B, um den gesetzlichen Erfordernissen zu entsprechen, die definitiven Un¬ fallfolgen objektiv richtig enthalten müsse, unhaltbar. Die Haft¬ pflichtgesetze stehen ihrer ganzen Tendenz nach einer prompten gütlichen Erledigung von Haftpflichtfällen mit unsichern Aus¬ gang, wobei die Ungewißheit von den Parteien zahlenmäßig ver¬ anschlagt wird, nicht entgegen. Hat nun aber, wie vorliegend (über die angebliche Parteikonvention siehe unten), eine solche de¬ finitive Liquidation stattgefunden, so muß der Arbeitgeber berech¬ tigt sein, in diesem Moment, da die Angelegenheit für ihn abge¬ schlossen ist, die Anzeige B zu erstatten und es muß hiebei genügen, wenn die Angaben über die Unfallfolgen dasjenige enthalten, was in jenem Zeitpunkt objektiv feststeht (s. auch das Urteil des zürcherischen Obergerichtes, Blätter für handelsrechtl. Entsch., Bd. XIX, S. 313). Daß die vom Gesetze verlangte Mitteilung über den „Ausgang des Unfalls" in diesem Sinne zu verstehen ist, zeigt auch das fernere gesetzliche Postulat, daß aus der An¬ zeige die ausgerichtete Entschädigung und die Quelle, aus welcher
sie geflossen ist, ersichtlich sein sollen. Es ist wohl außer Zweifel, daß das Gesetz eine rasche Mitteilung der letztern Daten im Auge hat; unter dem gleichzeitig anzugebenden Ausgang des Unfalles kann daher nur der von den Parteien für die Regelung der Ent¬ schädigungsfrage als maßgebend erachtete Ausgang gemeint sein und nicht der vielleicht erst lange nachher konstatierbare definitive Gesundheitszustand des Verletzten. Das Erfordernis absoluter Vollständigkeit der Anzeige B im Sinne der Vorinstanz ist endlich auch mit der positiven Vorschrift in Abs. 2 des Art. 8 leg. cit. unvereinbar, wonach die Anzeige spätestens 9 Monate nach dem Unfall zu machen ist; denn es ist Erfahrungstatsache, daß sehr häufig in diesem Zeitpunkt die Folgen eines Unfalles für den Gesundheitszustand des Verletzten noch nicht übersehen werden können. Der Gedanke des Gesetzes, der aus jener Vorschrift in Verbindung mit Abs. 4 erhellt, ist vielmehr offenbar der, daß es in jedem Fall dem Unternehmer anheimgestellt sein soll, eine Verlängerung der Verjährungsfrist über ein Jahr hinaus dadurch zu verhindern, daß er spätestens nach Verfluß von 9 Monaten eine für damals richtige Anzeige B einreicht. Nach diesen Ausführungen ist die Unfallanzeige B, die der Beklagte am 27. Dezember 1900 nach gütlicher Erledigung des Haftpflichtfalles gemacht hat, als genügend zu bezeichnen; die Angaben über die bleibenden Unfallfolgen stützen sich auf den ärztlichen Befund und entsprechen der Sachlage, wie sie damals bekannt war. Somit ist die Verjährung der klägerischen Ansprüche am 28. Mai 1901, also lange vor der Einleitung der Klage, eingetreten. Hieran vermochte auch die Anmerkung des Beklagten auf dem Formular: Wenn erforderlich, werde nach Ablauf von 300 Tagen ein zweites Formular B ausgefüllt, nichts zu än¬ dern; denn es leuchtet ein, daß damit der Beklagte lediglich den Behörden gegenüber sich bereit erklären wollte, auf deren Ver¬ langen ein weiteres Formular einzureichen und zwar mit Rück¬ sicht darauf, daß die Rubrik bleibender Nachteil damals noch nicht definitiv beantwortet werden konnte, und nichts spricht dafür, daß er mit dieser Bemerkung im Verhältnis zum Kläger, das ja nach der Meinung der Parteien definitiv geregelt war (s. Erw. 2 unten), die Pflicht zu einer weitern Anzeige B, bis zu der die Verjährung sistiert sein sollte, habe anerkennen wollen.
2. In zweiter Linie hat der Kläger geltend gemacht, daß ihm, trotz seiner Verzichtleistung auf weitere Haftpflichtansprüche in der Quittung vom 23. Oktober 1900, durch Parteivereinbarung das Recht gewahrt worden sei, bei Verschlimmerung seines Zu¬ standes weiteren Schadenersatz zu fordern. In einer solchen Ab¬ rede wäre seitens des Beklagten ein Verzicht darauf, die Einrede der Verjährung zu erheben, zu erblicken. Die Vorinstanz führt jedoch aus, daß der Kläger den Nachweis für die angebliche Par¬ teikonvention nicht geleistet hat, und diese als aktenwidrig nicht angefochtene tatsächliche Feststellung ist für das Bundesgericht ver¬ bindlich (Art. 81 OG). Die Verjährungseinrede des Beklagten erweist sich nach dem Gesagten als begründet, weshalb die Klage unter Aufhebung des angefochtenen Urteils abzuweisen ist. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird gutgeheißen und in Aufhebung des Urteils des Appellations= und Kassationshofes des Kantons Bern vom
14. Januar 1904 die Klage abgewiesen.