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18& Haftpftichtrecht. N-36. VI. HAFTPFLICHT RESPONSABILITE CIVILE
36. l1rttU aer II. ZiY11abieilq vom 12. Kai 19110
i. S. Jsloff" Qie gegen Bothenfluh. Art. 12 Abs. 1 FHG. Die Verjährung des Haftpflichtan- spruches läuft vom Tage des Unfalles an. Stellung des Art. 8 Nov. z. FHG letzter Satz zu Art. 12 FHG. A. - Der im Jahr 1893 geborene Kläger erlitt am
30. Mai 1916 in der Fabrik der Beklagten einen Unfall, bei dem ihm ein Stahlsplitter ins rechte Auge drang. Der . behandelnde Arzt entfernte vermeintlich den Fremd- körper auf operativem Wege, und der Kläger konnte die Arbeit nach kurzer Zeit wieder aufnehmen. Die Abmeldung des Unfalls durch Formular B erfolgte durch die Arbeitgeberin am 28. Juni 1916 mit der An- gabe, dass eine vom 2. bis 8. Juni dauernde Arbeits- unfähigkeit eingetreten sei und ~ass dem Verletzten der Lohn für 4,4 Tage zu 6 Fr. per Tag mit 26 Fr. 4OCts. und die Heilungskosten mit 18 Fr. 70 Cts., im ganzen also ein Betrag von 45 Fr. 10 Cts. vergütet worden sei. Von einem bleibenden Nachteil wurde nichts erwähnt. Nachdem Rothenfluh im Herbst 1918 bei Merker & Oe einen weitem Unfall erlitten hatte, bei dem ihm Bohröl mit etwas Zink ins Auge gedrungen war, begab er sich im Oktober 1918 in die Behandlung des Augenspezialisten Dr. Knüsel in Aarau. Dieser stellte die Diagnose auf Verrostung des Augapfels, die aber nicht von dem Un- fall bei Merker, sondern von dem bei der Beklagten er- littenen herrühre, da ein Eisensplitter im Auge zurück- geblieben sei. Auch die gerichtlichen Experten Dr. Sie- grist in Bern und Dr. Vogt in Basel schlossen auf Kausal- Haftpßichtreebt. N° 36. 187 zusammenhang der eingetretenen Siderosis mit dem im Mai 1916 erlittenen Unfall. Die dauernde Erwerbsein- busse schätzten sie unter Berücksichtigung des Um- standes, dass das verletzte Auge gänzlich verloren sei, auf 25%. B. - Mit Klage vom 18. März 1919 belangte der Klä- ger die Beklagte auf Zahlung einer Haftpflichtentschädi- gung für die Folgen des Unfalls im Betrage von 6000 Fr. nebst Zins zu 5 % seit 1. Oktober 1918, richterliche Fest- setzung vorbehalten, ferner auf Zahlung der Kosten für weitere ärztliche Behandlung. Die Klage wurde vom Bezirksgericht Baden für einen Betrag von 5400 Fr. nebst Zins und die. Heilungskosten gutgeheissen; die Appellation gegen diesen Entscheid wurde vomaargauischen Obergericht unterm 28. Februal 1920 abgewiesen. C. - Gegen dieses Urteil des aargauischen Ober- gerichts hat die Beklagte rechtzeitig und in richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht erklärt und beantragt, es sei die Klage abzuweisen, indem sie die schon vor dem aargauischen Obergericht abgegebene Erklärung wiederholte, dass sie bereit sei, aus freien Stücken dem Kläger einen Betrag von 2500 Fr. auszube- zahlen.
• Der Kläger hat auf Abweisung der Berufung und Be- stätigung des .angefochtenen Urteils angetragen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Nachdem die Berufungsklägerin heute alle weitern Einwendungen gegen den geltend gemachten Anspruch fallen gelassen hat, steht nur noch die Verjährungsfrag€ zur Prüfung. Beide Vorinstanzen haben den Eintritt der Verjährunf abgelehnt; ihrer Argumentation kann jedoch nicht bei· getreten werden. Das Gesetz stellt den Grundsatz auf, dass der Haft- pflichtanspruch ein Jahr nach dem Tage verjähre, ar 188 Haftpftichtrecht. N0 36. welchem die Verletzung erfolgte. Darunter kann nur der Tag des Unfalls verstanden werden, nicht der Zeitpunkt, in dem sich die Verletzung in ihrem ganzen Umfange, in allen ihren Folgen gezeigt hat. Das ergibt sich zwingend aus Art. 13, wonach sogar in denjenigen Fällen, in denen bei der Urteilsfällung die Folgen der Verletzung noch nicht genügend klar vorliegen, die Verjährung des An- spruches auf eine weitere rektifizierte Entschädigung, nicht etwa erst nach der Abklärung dieser Folgen be- ginnt, sondern schon vom Tage des L Urteils an. Das Cl'ElSetz ist danach bewusst abgewichen von den sonstigen allgemeinen Verjährungsgrundsätzen, nach denen die Verjährung voraussetzt, dass zur Klaganhebung Veran- lassung und Gelegenheit vorlag und hat die Verjährung beginnen lassen ohne Rücksicht darauf, ob die Folgen der Verletzung erkennbar waren oder nicht (SCHERER. Haftpflicht S. 192). So hart diese Lösung für den An- spruchsberechtigten ist, der damit seinen Anspruch ver- Hert, obschon ihm dessen Existenz schuldlos nicht be- kannt war, so kann doch angesichts des klaren Gesetzes keine Interpretation, die .zu einem billigeren Resul~ate führen würde, Platz greifen. Die Vorinstanz hat sich für ih.ren abweichenden Ent- scheid auf Art. 8 letzter Satz der Nov. z. FHG berufen. Allein zu Unrecht. Die dort vorgesehene Suspension der ordentlichen Verjährung des Art. 12 FHG tritt nur ein bei späterer Anzeige der Urifallserledigung durch den Unternehmer. Wie das Bundesgericht wiederholt aus- gesprochen hat (E 30 II 220, 31 II 221) fällt darunter nicht ein Fall wie der vorliegende, in dem die Schlussan- zeige dem zur Zeit ihrer Abgabe erkennbaren Krankheits- zustand entspricht, dagegen später schwerere Unfalls- folgen eintreten, als bei der Anzeige angenommen wurde. Wenn das Bundesgericht in E 30 11 402 unter Art. 8 Nov.
z. FHG auch den Fall subsumiert, in welchem die Schluss- anzeigewissentlich unrichtige Angaben über die Erledi- gung der Entschädigung enthält, so bestätigt dies nur Versicherungsvl'rtrag. N~ ;n. B9 die gleiche Praxis und kann nicht zur Anwendung des Art. 8 FHG auf einen Fall wie den vorliegenden führen. Demnach erkennt das Bundesgericht : In Gutheissung der Berufung wird das Urteil des Ober- gerichts des Kantons Aargau vom 26. Februar 1920 auf- gehoben und die Klage abgewiesen. VII. VERSICHERUNGSVERTRAG CONTRAT D' ASSURANCE
37. UrteU d.er IL ZivilabteUung vom 28. AprU 1920
i. S. PhoeDix gegen Pranci.co. Feuerversicherungsvertrag : VVG Art. 4. Verletzung der Anzei- gepflicht? Stein- oder Riegelbau? VVG Art. 6 anwendbar auch bei Kenntnisnahme der Verletzung der Anzeigepflicht nach Schadenseintritt. - VVG Art. 40. Absichtliche Uebel o - treibung des eingetretenen Schadens. A. - Der Aberkennungsbeklagte Francisco baute im Felde zu Naters gemeinsam mit Giovanni Degiorgi ein Wohnhaus in der in diesem Italiener-Viertel üblichen leichten Bauart. Das Haus wurde bei der Aberkennungs- klägerin, der Feuerversicherungsgesellschaft Phoenix in Paris gegen Feuerschaden versichert und zwar die dem Francisco gehörige westHche Hälfte, in der er eine Wirtschaft und Pension betrieb, zu 12,000 Fr., das darin befindliche Mobiliar zu 4800 Fr. und Weine und Liqueure zu 3000 Fr. Im Steuerregister der Gemeinde Naters wurde das Gebäude als « Baracke &, in der Versicherungs- police als «Haus aus Ziegelsteinen mit Ethernit-Bedek- kung) angefü}Irt. Im Versicheru"ngsvertrag findet sich auf die Frage : « Comment les bätiments sont-ils cons-