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46_II_186

BGE 46 II 186

Bundesgericht (BGE) · 1916-05-30 · Deutsch CH
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Haftpftichtrecht. N-36.

VI. HAFTPFLICHT

RESPONSABILITE CIVILE

36. l1rttU aer II. ZiY11abieilq vom 12. Kai 19110

i. S. Jsloff" Qie gegen Bothenfluh.

Art. 12 Abs. 1 FHG. Die Verjährung des Haftpflichtan-

spruches läuft vom Tage des Unfalles an. Stellung des Art. 8

Nov. z. FHG letzter Satz zu Art. 12 FHG.

A. -

Der im Jahr 1893 geborene Kläger erlitt am

30. Mai 1916 in der Fabrik der Beklagten einen Unfall,

bei dem ihm ein Stahlsplitter ins rechte Auge drang. Der

. behandelnde Arzt entfernte vermeintlich den Fremd-

körper auf operativem Wege, und der Kläger konnte

die Arbeit nach kurzer Zeit wieder aufnehmen.

Die Abmeldung des Unfalls durch Formular B erfolgte

durch die Arbeitgeberin am 28. Juni 1916 mit der An-

gabe, dass eine vom 2. bis 8. Juni dauernde Arbeits-

unfähigkeit eingetreten sei und ~ass dem Verletzten der

Lohn für 4,4 Tage zu 6 Fr. per Tag mit 26 Fr. 4OCts.

und die Heilungskosten mit 18 Fr. 70 Cts., im ganzen also

ein Betrag von 45 Fr. 10 Cts. vergütet worden sei. Von

einem bleibenden Nachteil wurde nichts erwähnt.

Nachdem Rothenfluh im Herbst 1918 bei Merker & Oe

einen weitem Unfall erlitten hatte, bei dem ihm Bohröl

mit etwas Zink ins Auge gedrungen war, begab er sich im

Oktober 1918 in die Behandlung des Augenspezialisten

Dr. Knüsel in Aarau. Dieser stellte die Diagnose auf

Verrostung des Augapfels, die aber nicht von dem Un-

fall bei Merker, sondern von dem bei der Beklagten er-

littenen herrühre, da ein Eisensplitter im Auge zurück-

geblieben sei. Auch die gerichtlichen Experten Dr. Sie-

grist in Bern und Dr. Vogt in Basel schlossen auf Kausal-

Haftpßichtreebt. N° 36.

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zusammenhang der eingetretenen Siderosis mit dem im

Mai 1916 erlittenen Unfall. Die dauernde Erwerbsein-

busse schätzten sie unter Berücksichtigung des Um-

standes, dass das verletzte Auge gänzlich verloren sei,

auf 25%.

B. -

Mit Klage vom 18. März 1919 belangte der Klä-

ger die Beklagte auf Zahlung einer Haftpflichtentschädi-

gung für die Folgen des Unfalls im Betrage von 6000 Fr.

nebst Zins zu 5 % seit 1. Oktober 1918, richterliche Fest-

setzung vorbehalten, ferner auf Zahlung der Kosten für

weitere ärztliche Behandlung.

Die Klage wurde vom Bezirksgericht Baden für einen

Betrag von 5400 Fr. nebst Zins und die. Heilungskosten

gutgeheissen; die Appellation gegen diesen Entscheid

wurde vomaargauischen Obergericht unterm 28. Februal

1920 abgewiesen.

C. -

Gegen dieses Urteil des aargauischen Ober-

gerichts hat die Beklagte rechtzeitig und in richtiger

Form die Berufung an das Bundesgericht erklärt und

beantragt, es sei die Klage abzuweisen, indem sie die

schon vor dem aargauischen Obergericht abgegebene

Erklärung wiederholte, dass sie bereit sei, aus freien

Stücken dem Kläger einen Betrag von 2500 Fr. auszube-

zahlen.

• Der Kläger hat auf Abweisung der Berufung und Be-

stätigung des .angefochtenen Urteils angetragen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Nachdem die Berufungsklägerin heute alle weitern

Einwendungen gegen den geltend gemachten Anspruch

fallen gelassen hat, steht nur noch die Verjährungsfrag€

zur Prüfung.

Beide Vorinstanzen haben den Eintritt der Verjährunf

abgelehnt; ihrer Argumentation kann jedoch nicht bei·

getreten werden.

Das Gesetz stellt den Grundsatz auf, dass der Haft-

pflichtanspruch ein Jahr nach dem Tage verjähre, ar

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Haftpftichtrecht. N0 36.

welchem die Verletzung erfolgte. Darunter kann nur der

Tag des Unfalls verstanden werden, nicht der Zeitpunkt,

in dem sich die Verletzung in ihrem ganzen Umfange, in

allen ihren Folgen gezeigt hat. Das ergibt sich zwingend

aus Art. 13, wonach sogar in denjenigen Fällen, in denen

bei der Urteilsfällung die Folgen der Verletzung noch

nicht genügend klar vorliegen, die Verjährung des An-

spruches auf eine weitere rektifizierte Entschädigung,

nicht etwa erst nach der Abklärung dieser Folgen be-

ginnt, sondern schon vom Tage des L Urteils an. Das

Cl'ElSetz ist danach bewusst abgewichen von den sonstigen

allgemeinen Verjährungsgrundsätzen, nach denen die

Verjährung voraussetzt, dass zur Klaganhebung Veran-

lassung und Gelegenheit vorlag und hat die Verjährung

beginnen lassen ohne Rücksicht darauf, ob die Folgen

der Verletzung erkennbar waren oder nicht (SCHERER.

Haftpflicht S. 192). So hart diese Lösung für den An-

spruchsberechtigten ist, der damit seinen Anspruch ver-

Hert, obschon ihm dessen Existenz schuldlos nicht be-

kannt war, so kann doch angesichts des klaren Gesetzes

keine Interpretation, die .zu einem billigeren Resul~ate

führen würde, Platz greifen.

Die Vorinstanz hat sich für ih.ren abweichenden Ent-

scheid auf Art. 8 letzter Satz der Nov. z. FHG berufen.

Allein zu Unrecht. Die dort vorgesehene Suspension der

ordentlichen Verjährung des Art. 12 FHG tritt nur ein

bei späterer Anzeige der Urifallserledigung durch den

Unternehmer. Wie das Bundesgericht wiederholt aus-

gesprochen hat (E 30 II 220, 31 II 221) fällt darunter

nicht ein Fall wie der vorliegende, in dem die Schlussan-

zeige dem zur Zeit ihrer Abgabe erkennbaren Krankheits-

zustand entspricht, dagegen später schwerere Unfalls-

folgen eintreten, als bei der Anzeige angenommen wurde.

Wenn das Bundesgericht in E 30 11 402 unter Art. 8 Nov.

z. FHG auch den Fall subsumiert, in welchem die Schluss-

anzeigewissentlich unrichtige Angaben über die Erledi-

gung der Entschädigung enthält, so bestätigt dies nur

Versicherungsvl'rtrag. N~;n.

B9

die gleiche Praxis und kann nicht zur Anwendung des

Art. 8 FHG auf einen Fall wie den vorliegenden führen.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

In Gutheissung der Berufung wird das Urteil des Ober-

gerichts des Kantons Aargau vom 26. Februar 1920 auf-

gehoben und die Klage abgewiesen.

VII. VERSICHERUNGSVERTRAG

CONTRAT D'ASSURANCE

37. UrteU d.er IL ZivilabteUung vom 28. AprU 1920

i. S. PhoeDix gegen Pranci.co.

Feuerversicherungsvertrag : VVG Art. 4. Verletzung der Anzei-

gepflicht? Stein- oder Riegelbau? VVG Art. 6 anwendbar

auch bei Kenntnisnahme der Verletzung der Anzeigepflicht

nach Schadenseintritt. -

VVG Art. 40. Absichtliche Uebel

o

-

treibung des eingetretenen Schadens.

A. -

Der Aberkennungsbeklagte Francisco baute im

Felde zu Naters gemeinsam mit Giovanni Degiorgi ein

Wohnhaus in der in diesem Italiener-Viertel üblichen

leichten Bauart. Das Haus wurde bei der Aberkennungs-

klägerin, der Feuerversicherungsgesellschaft Phoenix

in Paris gegen Feuerschaden versichert und zwar die

dem Francisco gehörige westHche Hälfte, in der er eine

Wirtschaft und Pension betrieb, zu 12,000 Fr., das darin

befindliche Mobiliar zu 4800 Fr. und Weine und Liqueure

zu 3000 Fr. Im Steuerregister der Gemeinde Naters

wurde das Gebäude als « Baracke &, in der Versicherungs-

police als «Haus aus Ziegelsteinen mit Ethernit-Bedek-

kung) angefü}Irt. Im Versicheru"ngsvertrag findet sich

auf die Frage : « Comment les bätiments sont-ils cons-