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46_II_180

BGE 46 II 180

Bundesgericht (BGE) · 1920-01-01 · Deutsch CH
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180

Markenschutz. N° 35.

des conjoints, cet evenement doit etre considere comme

etant intervenu au cours de l'instance et comme ayant

par 1:1 meme mis fin au proces. Il n'y a par consequent

plus lieu d'entrer en matiere sur le recours, puisque celui-

ci est devenu sans objet.

Le Tribunallederal prononce:

L'affaire est rayee du role, Ie recours etant devenu sans

objet par suite du deces du defendeur.

V. MARKENSCHUTZ

PROTECTION DES MARQUES DE FABRIQUE

35. t1rteil der I. Zivilabteilung vom 18. Ma.i 1920

i. S. Deutsch und Gubser gegen t1sines Bemy S. A.

Verwechslungs gefahr bei Marken für Gebrauchsartikel des

täglichen Lebens (Stärke). -

Verneinung der Verwechslungs-

gefahr führt zur Abweisung der aus Markenrechtsverletzung

hergeleiteten Schadenersatzanspruche. -

Unlauterer Wett-

bewerb?

A. -

Die Klägerin, Usines' Remy S. A. in Wygmael

(Belgien) mit Niederlassungen in Frankreich und England

liess am 19. Juli 1902 im internationalen Markenregister

für die von ihr fabrizierte Stärke zwei internationale

Marken eintragen, nämlich die Marke Nr. 2954, 'die als

Hauptmerkmal eineu Löwenkopf mit. der Aufschrift

« Amidon Remy» links und « Amidon Royal de Riz»

rechts derselben enthält, und die Marke Nr. 2955, deren

Hauptmerkmal ebenfalls in einem Löwenkopf besteht,

wogegen die Aufschriften von der Marke 2954 insofern

abweichen, als die Worte « Amidon Royal Remy» rund

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um das Bild angebracht sind, während sich über dem Bild

die Aufschrift « Amidon deI Leon » und unter demselben

die Aufschrift « Amidon du Lion » befindet. In Belmen

waren die beiden Marken bereits früher einGetragen ';or-

.

~

den, dIe eine am 22. März 1897, die andere am 6. April

1902. Die Beklagte Nr. 1, Firma Deutsch & Oe in

Madrid und Paris, die neben einer grossen Anzahl von

anderen Produkten (Oelen, Fetten, etc.) auch Stärke

fabriziert, besitzt für die von ihr hergestellte Stärke

ebenfalls zwei, am 1. Juli 1912 im internationalen Mar-

kenregister eingetragene Marken, nämlich die Marke

NI'. 12494, die als Hauptmerkmal das Bild eines aufrecht

stehenden Löwen mit der Aufschrift « Marca el Leon »

und « Amidon de Arroz » nebst der Firmenbezeichnung

« Deutsch & Cie Barcelona» enthält, sowie die Marke

Nr. 12495. Auch deren Hauptmerkmal besteht in dem

Bilde des aufrechtstehenden Löwen. Unterhalb diesem

sind 'die Worte « Marca el Leon » und « Amidons)} auf-

gedruckt. Die Beklagte verwendet das Löwenmotiv

auch auf den für ihre übrigen Fabrikate eingetragenen

Marken. Durch den infolge des Krieges in der Schweiz

eingetretenen Mangel an Reisstärke veranlasst -

die

deutschen Stärkefabriken, die bis anhin zum grossen

Teil den schweizerischen Bedarf gedeckt hatten, waren

genötigt, die Fabrikation einzustellen -

vertrieb die

Beklagte ihre Stärke seit einiger Zeit auch in der Schweiz.

Seit dem Herbste 1916 ist der Mitbeklagte J. Gubser in

Bern ihr Vertreter. Als solcher hat er für sie in der Schweiz

unter Verwendung der Marken NI'. 12494 und 12495

Propaganda gemacht und Vekäufe abgeschlossen.

Mit der vorliegenden, gegen die Firma Deutsch & Oe

und ihren Vertreter J. Gubser eingelegten Klage bean-

tragt nunmehr die Firma Usines Remy S. A.:

« 1. -

Es sei zu erkennen, die internati~nalen Marken-

» eintragungen NI'. 12494 und 12495 der beklagten Firma

» Deutsch & Oe in Paris vom 1. Juli 1912 seien ohne

» Rechtsgültigkeit für das Gebiet der Schweiz.

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» 2. -

Die Beklagte Finna Deutsch & Oe sei wegen

» Verletzung der Markenrechte der Klägerin zur Be-

» zahlung einer angemessenen Entschädigung an dieselbe

» zu verurteilen.

» 3. -

Der Beklagte J. Gubser sei wegen seiner Mit-

» wirkl,mg bei der durch die Beklagte Finna Deutsch

» & Oe begangenen Markenverletzung für einen ange-

» messenen Teil der dieser Finna aufzuerlegenden Ent-

» schädigung als solidarisch haftbar zu erklären.

» 4. -

Es sei die Veröffentlichung des Urteils in meh-

» reren Zeitungen auf Kosten der beiden Beklagten an-

» zuordnen.))

B. -

Durch' Urteil vom 31. Oktober 1919 hat das

Obergericht des Kantons Bern (I. ZiviUkammer) die

Klage gutgeheissen und erkannt :

({ Das 1. Rechtsbegehren der Klage ist zugesprochen.

» Das 2. Rechtsbegehren der Klage wird in dem Sinne

» zugesprochen, dass die Beklagte Finna Deutsch & eie

» zu einer Entschädigung von 5000 Fr. an die Kläger-

» schaft verurteilt wird.

» 3. -

Das 3. Rechtsbegehren der Klage wird in dem

}) Sinne zugesprochen, dass der Beklagte Gubser für die

» der Beklagten Deutsch & Oe gemäss Ziff. 2 auferlegten

» Entschädigung bis zum Betrage von 2000 Fr. solidarisch

» haftbar erklärt wird.

» 4. -

(Kosten)

» 5. -

Die Klägerschaft ist berechtigt, dieses Urteil im

» Dispositiv auf Kosten der Beklagten im Schweizeri-

» sehen Handelsamtblatt und in der Schweizerischen

» Spezereihändler Zeitung je 2 mal zu publizieren.))

C. -

Gegen dieses Urteil haben beide Beklagten die

Berufung ergriffen mit dem Antrage auf Abweisung der

Klage. Die Klägerin beantragt Bestätigung des ange-

fochtenen Urteils.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Die für die Beurteilung der Unterlassungsklage

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massgebende Frage nach dem Vorliegen einer Ver:""

wechslungsgefahr muss entgegen der Auffassung der

Vorinstanz verneint werden. Allerdings ist die Möglich-

keit einer Verwechslung nicht dann schon als ausge-

schlossen anzusehen, wenn die Marken,. gleichzeitig neb~n

einander betrachtet, sich hinreichend von einander unter-

scheiden, was hier zweifelsohne zutrifft. Vielmehr ist zu

prüfen, ob die beiden Marken, so wie sie sich nach ober-

flächlicher Betrachtung und Beurteilung der Erinnerung

des Käufers einprägen, so. wesentlich von einander ab-

weichen, dass eine Verwechslung der beiden Marken-

und zwar sowohl in der Fonn, in welcher sie im Marken.-

register eingetragen sind, als in derjenigen, in der sie auf

den ·Verpackungen verwendet werden -, nicht zu be-

fürchten steht (AS 38 11 S. 309; 40 II S. 286). Hiebei

muss im vorliegenden Falle ein strenger Masstab angelegt

werden, einmal schon deswegen, weil die Marken der

Parteien sich auf das nämliche Fabrikat beziehen und

für den nämlichen Konsumentenkreib bestimmt sind,

sodann aber auch aus dem weitem Grunde, dass das

kaufende Publikum, das nach der Behauptung der

Klägerin die Marken verwechselt, der Natur der Sache

nach nicht aus im Handel versierten Grossisten besteht,

den~n eine gewisse Aufmerksamkeit und Sachkenntms

zugemutet werden darf, sondern in der grossen Mehrzahl

aus Hausfrauen, Kindern und Dienstboten, an deren

Unterscheidungsvennögen nicht allzu grosse Anforde-

rungen gestellt werden dürfen (AS 3G II S. 261; 38 II S.

710; 39 II S. 358). Allein auch eine weitgehende Berück-

sichtigung dieser Umstände kann nicht zur Gutheissung

der Klage führen. Sowohl in ihrem Gesamteindruck,

.als auch in ihren Einzelheiten weisen die Marken solche

. Verschiedenheiten auf, dass eine Täuschung des Publi-

kums als ausgeschlosse;n erscheinen muss; denn abge-

sehen davon, dass die Klägerin nur den Löwenkopf, die

Beklagte aber die ganze Löwenfigur verwendet, und

dazu noch in einer andern Stellung. -

nämlich nicht en

AS '6 11 -

19!0

13

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face, wie die Klägerin, sondern im· Profil- so kommt .den

in den Marken enthaltenen Inschriften eine entscheidende

. Bedeutung zu, indem ihnen gegenüber das· figürliche

Element stark in den Hindergrund tritt. Eine Ver-

wechslungsgefahr hinsichtlich der Aufschriften kann

aber schlechterdings nicht in Frage kommen.

2. -

Nun hat die Klägerin allerdings behauptet, das

Bild des Löwen bilde den Kern der Marke; denn diese

sei als « Löwenmarke » und ihr Fabrikat als « Löwenstärke »

im Verkehr eingeführt und beim Publikum bekannt

geworden, es müsse daher eine Verletzung ihrer Marken-

rechte schon 4arin gesehen werden, dass die Beklagte

überhaupt das Löwenbild verwende und es könne daher

darauf nichts ankommen, dass die beiden Löwenbilder

an sich keine Gefahr der Verwechslung böten. Diese

Auffassung ist jedoch rechtsirrtümlich; denn abgesehen

davon, dass nach dem in Erwägung 1 Gesagten das

Löwenbild keineswegs der wesentliche, den Gesamtein-

druck bestimmende Bestandteil der Marke ist und

daher die Klägerin das Löwenmotiv nicht für sich mono-

polisieren kann, so hat die Klägerin das Wort Löwen-

stärke für ihre Produkte nicht eintragen lassen, weshalb

ihr der markenrechtliche Schutz in dieser Beziehung

zu versagen ist. Dazu kommt, dass das von der Vorin-

stanz erhobene Gutachten feststellt, dass im Stärke-

detailhandel, soweit überhanpt die Herkunft eine Rolle

spiele, in der Hauptsache nicht auf die Stärke-Marken

(Löwe, Katze, Schwan, etc.). sondern auf den Namen

der Fabrikanten (Remy, Hoffmann, Heumann) ab-

gestellt werde. Jedenfalls ist der Klägerin der Nachweis

dafür nicht gelungen, dass ihre Stärke. der Marke wegen,

als « Löwenstärke », in den Handel komme; somit kann

aber von einer « Löwenmarke » im Sinne der Ausfüh-

rungen:der Klägerin nicht die Rede sein. Es kann endlich

auch nicht von einer verbindlicher kantonalen Fest-

stellung über diesen Punkt gesprochen werden.

3. -

Ist aber nach dem Gesagten die Unterlassungs-

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klage abzuweisen, so können auch die geltend gemachten

Schadenersatzansprüche

nicht

gutgeheisen werden;

denn die Schadenersatzklage stützt sich nicht etwa auf

unlauteren Wettbewerb, sondern ausschliesslich auf die

Markenrechtsverletzung. Da eine solche nicht vorhanden

ist, so fällt auch die Schadenersatzforderung dahin.

Uebrigens könnte von einem Anspruch der Klägerin

aus unlauterem Wettbewerb -

dessen Gutheissung trotz

der Abweisung der Klage aus Markenrecht an sich mög-

lich wäre. weil er sich auf andere tatsächliche und recht-

liche Verhältnisse gründet -

im vorliegendem Falle nicht

die Rede sein; denn die Beklagte verwendet das Löwen-

motiv für einen grossen Teil der von ihr hergestellten

Produkte und sie hat die Marke in Spanien schon. seit

1899 für ihre Stärke verwendet. Es liegt überhaupt

nichts dafür vor, dass die Beklagte ihre Löwenmarke

jemals mit der Absicht für den Import von Stärke ver-

wendet hat, der Klägerin illoyale Konkurrenz zu machen

oder das Publikum irrezuführen.

Demnach erkennt das Bundesguicht :

Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Appel-

lationshofes des Kantons Bern vom 31. Oktober 1919

aufgehoben und die Klage abgewiesen.

.