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Markenschutz. N° 35.
des conjoints, cet evenement doit etre considere comme
etant intervenu au cours de l'instance et comme ayant
par 1:1 meme mis fin au proces. Il n'y a par consequent
plus lieu d'entrer en matiere sur le recours, puisque celui-
ci est devenu sans objet.
Le Tribunallederal prononce:
L'affaire est rayee du role, Ie recours etant devenu sans
objet par suite du deces du defendeur.
V. MARKENSCHUTZ
PROTECTION DES MARQUES DE FABRIQUE
35. t1rteil der I. Zivilabteilung vom 18. Ma.i 1920
i. S. Deutsch und Gubser gegen t1sines Bemy S. A.
Verwechslungs gefahr bei Marken für Gebrauchsartikel des
täglichen Lebens (Stärke). -
Verneinung der Verwechslungs-
gefahr führt zur Abweisung der aus Markenrechtsverletzung
hergeleiteten Schadenersatzanspruche. -
Unlauterer Wett-
bewerb?
A. -
Die Klägerin, Usines' Remy S. A. in Wygmael
(Belgien) mit Niederlassungen in Frankreich und England
liess am 19. Juli 1902 im internationalen Markenregister
für die von ihr fabrizierte Stärke zwei internationale
Marken eintragen, nämlich die Marke Nr. 2954, 'die als
Hauptmerkmal eineu Löwenkopf mit. der Aufschrift
« Amidon Remy» links und « Amidon Royal de Riz»
rechts derselben enthält, und die Marke Nr. 2955, deren
Hauptmerkmal ebenfalls in einem Löwenkopf besteht,
wogegen die Aufschriften von der Marke 2954 insofern
abweichen, als die Worte « Amidon Royal Remy» rund
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um das Bild angebracht sind, während sich über dem Bild
die Aufschrift « Amidon deI Leon » und unter demselben
die Aufschrift « Amidon du Lion » befindet. In Belmen
waren die beiden Marken bereits früher einGetragen ';or-
.
~
den, dIe eine am 22. März 1897, die andere am 6. April
1902. Die Beklagte Nr. 1, Firma Deutsch & Oe in
Madrid und Paris, die neben einer grossen Anzahl von
anderen Produkten (Oelen, Fetten, etc.) auch Stärke
fabriziert, besitzt für die von ihr hergestellte Stärke
ebenfalls zwei, am 1. Juli 1912 im internationalen Mar-
kenregister eingetragene Marken, nämlich die Marke
NI'. 12494, die als Hauptmerkmal das Bild eines aufrecht
stehenden Löwen mit der Aufschrift « Marca el Leon »
und « Amidon de Arroz » nebst der Firmenbezeichnung
« Deutsch & Cie Barcelona» enthält, sowie die Marke
Nr. 12495. Auch deren Hauptmerkmal besteht in dem
Bilde des aufrechtstehenden Löwen. Unterhalb diesem
sind 'die Worte « Marca el Leon » und « Amidons)} auf-
gedruckt. Die Beklagte verwendet das Löwenmotiv
auch auf den für ihre übrigen Fabrikate eingetragenen
Marken. Durch den infolge des Krieges in der Schweiz
eingetretenen Mangel an Reisstärke veranlasst -
die
deutschen Stärkefabriken, die bis anhin zum grossen
Teil den schweizerischen Bedarf gedeckt hatten, waren
genötigt, die Fabrikation einzustellen -
vertrieb die
Beklagte ihre Stärke seit einiger Zeit auch in der Schweiz.
Seit dem Herbste 1916 ist der Mitbeklagte J. Gubser in
Bern ihr Vertreter. Als solcher hat er für sie in der Schweiz
unter Verwendung der Marken NI'. 12494 und 12495
Propaganda gemacht und Vekäufe abgeschlossen.
Mit der vorliegenden, gegen die Firma Deutsch & Oe
und ihren Vertreter J. Gubser eingelegten Klage bean-
tragt nunmehr die Firma Usines Remy S. A.:
« 1. -
Es sei zu erkennen, die internati~nalen Marken-
» eintragungen NI'. 12494 und 12495 der beklagten Firma
» Deutsch & Oe in Paris vom 1. Juli 1912 seien ohne
» Rechtsgültigkeit für das Gebiet der Schweiz.
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» 2. -
Die Beklagte Finna Deutsch & Oe sei wegen
» Verletzung der Markenrechte der Klägerin zur Be-
» zahlung einer angemessenen Entschädigung an dieselbe
» zu verurteilen.
» 3. -
Der Beklagte J. Gubser sei wegen seiner Mit-
» wirkl,mg bei der durch die Beklagte Finna Deutsch
» & Oe begangenen Markenverletzung für einen ange-
» messenen Teil der dieser Finna aufzuerlegenden Ent-
» schädigung als solidarisch haftbar zu erklären.
» 4. -
Es sei die Veröffentlichung des Urteils in meh-
» reren Zeitungen auf Kosten der beiden Beklagten an-
» zuordnen.))
B. -
Durch' Urteil vom 31. Oktober 1919 hat das
Obergericht des Kantons Bern (I. ZiviUkammer) die
Klage gutgeheissen und erkannt :
({ Das 1. Rechtsbegehren der Klage ist zugesprochen.
» Das 2. Rechtsbegehren der Klage wird in dem Sinne
» zugesprochen, dass die Beklagte Finna Deutsch & eie
» zu einer Entschädigung von 5000 Fr. an die Kläger-
» schaft verurteilt wird.
» 3. -
Das 3. Rechtsbegehren der Klage wird in dem
}) Sinne zugesprochen, dass der Beklagte Gubser für die
» der Beklagten Deutsch & Oe gemäss Ziff. 2 auferlegten
» Entschädigung bis zum Betrage von 2000 Fr. solidarisch
» haftbar erklärt wird.
» 4. -
(Kosten)
» 5. -
Die Klägerschaft ist berechtigt, dieses Urteil im
» Dispositiv auf Kosten der Beklagten im Schweizeri-
» sehen Handelsamtblatt und in der Schweizerischen
» Spezereihändler Zeitung je 2 mal zu publizieren.))
C. -
Gegen dieses Urteil haben beide Beklagten die
Berufung ergriffen mit dem Antrage auf Abweisung der
Klage. Die Klägerin beantragt Bestätigung des ange-
fochtenen Urteils.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
Die für die Beurteilung der Unterlassungsklage
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massgebende Frage nach dem Vorliegen einer Ver:""
wechslungsgefahr muss entgegen der Auffassung der
Vorinstanz verneint werden. Allerdings ist die Möglich-
keit einer Verwechslung nicht dann schon als ausge-
schlossen anzusehen, wenn die Marken,. gleichzeitig neb~n
einander betrachtet, sich hinreichend von einander unter-
scheiden, was hier zweifelsohne zutrifft. Vielmehr ist zu
prüfen, ob die beiden Marken, so wie sie sich nach ober-
flächlicher Betrachtung und Beurteilung der Erinnerung
des Käufers einprägen, so. wesentlich von einander ab-
weichen, dass eine Verwechslung der beiden Marken-
und zwar sowohl in der Fonn, in welcher sie im Marken.-
register eingetragen sind, als in derjenigen, in der sie auf
den ·Verpackungen verwendet werden -, nicht zu be-
fürchten steht (AS 38 11 S. 309; 40 II S. 286). Hiebei
muss im vorliegenden Falle ein strenger Masstab angelegt
werden, einmal schon deswegen, weil die Marken der
Parteien sich auf das nämliche Fabrikat beziehen und
für den nämlichen Konsumentenkreib bestimmt sind,
sodann aber auch aus dem weitem Grunde, dass das
kaufende Publikum, das nach der Behauptung der
Klägerin die Marken verwechselt, der Natur der Sache
nach nicht aus im Handel versierten Grossisten besteht,
den~n eine gewisse Aufmerksamkeit und Sachkenntms
zugemutet werden darf, sondern in der grossen Mehrzahl
aus Hausfrauen, Kindern und Dienstboten, an deren
Unterscheidungsvennögen nicht allzu grosse Anforde-
rungen gestellt werden dürfen (AS 3G II S. 261; 38 II S.
710; 39 II S. 358). Allein auch eine weitgehende Berück-
sichtigung dieser Umstände kann nicht zur Gutheissung
der Klage führen. Sowohl in ihrem Gesamteindruck,
.als auch in ihren Einzelheiten weisen die Marken solche
. Verschiedenheiten auf, dass eine Täuschung des Publi-
kums als ausgeschlosse;n erscheinen muss; denn abge-
sehen davon, dass die Klägerin nur den Löwenkopf, die
Beklagte aber die ganze Löwenfigur verwendet, und
dazu noch in einer andern Stellung. -
nämlich nicht en
AS '6 11 -
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face, wie die Klägerin, sondern im· Profil- so kommt .den
in den Marken enthaltenen Inschriften eine entscheidende
. Bedeutung zu, indem ihnen gegenüber das· figürliche
Element stark in den Hindergrund tritt. Eine Ver-
wechslungsgefahr hinsichtlich der Aufschriften kann
aber schlechterdings nicht in Frage kommen.
2. -
Nun hat die Klägerin allerdings behauptet, das
Bild des Löwen bilde den Kern der Marke; denn diese
sei als « Löwenmarke » und ihr Fabrikat als « Löwenstärke »
im Verkehr eingeführt und beim Publikum bekannt
geworden, es müsse daher eine Verletzung ihrer Marken-
rechte schon 4arin gesehen werden, dass die Beklagte
überhaupt das Löwenbild verwende und es könne daher
darauf nichts ankommen, dass die beiden Löwenbilder
an sich keine Gefahr der Verwechslung böten. Diese
Auffassung ist jedoch rechtsirrtümlich; denn abgesehen
davon, dass nach dem in Erwägung 1 Gesagten das
Löwenbild keineswegs der wesentliche, den Gesamtein-
druck bestimmende Bestandteil der Marke ist und
daher die Klägerin das Löwenmotiv nicht für sich mono-
polisieren kann, so hat die Klägerin das Wort Löwen-
stärke für ihre Produkte nicht eintragen lassen, weshalb
ihr der markenrechtliche Schutz in dieser Beziehung
zu versagen ist. Dazu kommt, dass das von der Vorin-
stanz erhobene Gutachten feststellt, dass im Stärke-
detailhandel, soweit überhanpt die Herkunft eine Rolle
spiele, in der Hauptsache nicht auf die Stärke-Marken
(Löwe, Katze, Schwan, etc.). sondern auf den Namen
der Fabrikanten (Remy, Hoffmann, Heumann) ab-
gestellt werde. Jedenfalls ist der Klägerin der Nachweis
dafür nicht gelungen, dass ihre Stärke. der Marke wegen,
als « Löwenstärke », in den Handel komme; somit kann
aber von einer « Löwenmarke » im Sinne der Ausfüh-
rungen:der Klägerin nicht die Rede sein. Es kann endlich
auch nicht von einer verbindlicher kantonalen Fest-
stellung über diesen Punkt gesprochen werden.
3. -
Ist aber nach dem Gesagten die Unterlassungs-
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klage abzuweisen, so können auch die geltend gemachten
Schadenersatzansprüche
nicht
gutgeheisen werden;
denn die Schadenersatzklage stützt sich nicht etwa auf
unlauteren Wettbewerb, sondern ausschliesslich auf die
Markenrechtsverletzung. Da eine solche nicht vorhanden
ist, so fällt auch die Schadenersatzforderung dahin.
Uebrigens könnte von einem Anspruch der Klägerin
aus unlauterem Wettbewerb -
dessen Gutheissung trotz
der Abweisung der Klage aus Markenrecht an sich mög-
lich wäre. weil er sich auf andere tatsächliche und recht-
liche Verhältnisse gründet -
im vorliegendem Falle nicht
die Rede sein; denn die Beklagte verwendet das Löwen-
motiv für einen grossen Teil der von ihr hergestellten
Produkte und sie hat die Marke in Spanien schon. seit
1899 für ihre Stärke verwendet. Es liegt überhaupt
nichts dafür vor, dass die Beklagte ihre Löwenmarke
jemals mit der Absicht für den Import von Stärke ver-
wendet hat, der Klägerin illoyale Konkurrenz zu machen
oder das Publikum irrezuführen.
Demnach erkennt das Bundesguicht :
Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Appel-
lationshofes des Kantons Bern vom 31. Oktober 1919
aufgehoben und die Klage abgewiesen.
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