opencaselaw.ch

46_II_174

BGE 46 II 174

Bundesgericht (BGE) · 1920-06-02 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

174

ZGB Scl~lusstitel N° :-13.

111. SCHLUSSTITEL ZUM ZGB

TITRE FINAL DU CC.

33. Urteil der II ZivilabteUung vom 2. Juni 1920 i. S.

Zimmermann gegen ZimmarmaDll.

Si~d die schwei.zerischen Gerichte zuständig zur Scheidung von

m cler SchweIz wohnhaften, aus dem ehemaligen Reichsland

Elsass-Lothringen stammenden Ehegatten ? Anlage zu Art

79 des Friedensvertrages von VersaiIles.

A. -

Der Beklagte- Karl Zimmermann, geboren in

Hagenau, Bezirk Strassburg, und die Klägerin Anna

Friederike Ernestine Zimmermann gebe Ferber, wurden

am 29. September 1900 in Offenbach am Main getraut.

Nach sechsjähriger Ehe zogen sie in die Schweiz und

wohnen seit einigen Jahren in Arbon.

Hier reichte nun Frau Zimmermann am 28. Mai 1919

wegen Ehebruch des EhemaIUles Scheidungsklage ein.

B. -

Das Bezirksgericht Arbon hat am 12. Juli 1919

die Klage mangels Zuständigkeit angebrachtermassen

abge~esen. Es geht dabei von der Erwägung aus, da die

ParteIen es unterlassen hätten, den Ausweis über ihre

Staatsangehörigkeit zu erbringen, müsse nach Rück-

fall des. ehemaligen Reichslandes Elsass-Lothringen an

FrankreIch, angenommen werden, sie seien Franzosen.

Nun habe aber die Klägerin nicht dargetan, dass sich

der Rechtszustand . betr. Scheidung französischer Ehe-

gatten in der Schweiz seit Ausfällung des bundesgericht-

lichen Urteils in Sachen Motard gegen Motard (AS 43 II

S. 277 ff.) geändert habe, d. h. dass nunmehr die

Kompetenz des schweizerischen Richters für Schei-

dungen französischer in der Schweiz niedergelassener

ZGB Schlusstitel N° 33.

175

Ehegatten von den französischen Gerichten anerkannt

werde.

Das thurgauische Obergericht hat am 12. Februar 1920

dieses Urteil bestätigt. In der UrteilsbegrÜlldung wird

ausgeführt, die örtliche Zuständigkeit des schweizerischen

Richters sei im vorliegenden Streitfall gemäss Art. 7

h NAG (Art. 59 SchlT Z. ZGB) in Verbindung mit Art. 7

der Haagerscheidungskonvention zwar wohl im Zeitpunkt

der Einreichung der Klage und der Ausfällung des erst-

instanzlichen Urteils gegeben gewesen, da damals die

Elsässer völkerrechtlich noch deutsche Staatsangehörige

gewesen seien. Seither sei nun aber der Friedensvertrag

von Versailles ratifiziert worden; die Elsässer seien da-

nach französische Staatsangehörige geworden und da

nicht nachgewiesen sei, dass die französischen Gerichte

schweizerische Scheidungsurteile gegenüber französischer

Ehegatten anerkennen, müsse die Klage ähnlich wie

im Falle Motard gegen Motard mangels Zuständigkeit

abgewiesen werden.

C. -

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung

der Klägerin an das Bundesgericht mit dem Antrag, das

angefochtene Urteil sei aufzuheben, der schweizerische

Wohnsitz richter der Litiganten zur Zeit der Klagean-

hebung zur Anhan~nahme der Scheidung als kompetent

zu erklären und die Streitsache zur materiellen Be-

handlung an die zuständige kantonale Instanz zurück-

zuweisen.

Der Beklagte erklärt in seiner Eingabe vom 14. April,

er sei einverstanden damit, dass,das Urteil aufgehoben

und die Sache zu materieller Behandlung an den schwei-

zer:ßcLen Wohnsitzrichter zurückgewiesen werde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Der Vorinstanz ist insoweit beizustimmen, dass

die Klage aus den von ihr angeführten Gründen abge-

wiesen werden müsste, wenn die Parteien als franzö-

sische Staatsangehörige zu betrachten wären, da das

176

ZGB Scblusstitel N0 33.

von der Klägerin zu den Akten gegebene Urteil eines

erstinstanzli~hen Parisergerichts nicht als Beweis dafür

gelten kann, dass sich seit Ausfälitmg des bundesgericht-

lichen Urteils in Sachen Motard gegen Motard (AS 43II

S. 277 ff.) die Praxis der französischen Gerichte betr.

Anerkennung schweizerischer Scheidungsurteile gegen-

über in der Schweiz ni~dergelassenen Franzosen ge-

ändert hat.

2. -

Nicht qchtig ist dagegen ihre Auffassung, wonach

die Parteien nach der nunmehr völkerrechtlich gültigen

Abtretung des ehemaligen Reichslandes Elsass-Lothrin-

gen an Frankreich ohne weiteres zu französischen

Staatsangehörigen geworden wären. Die Frage ihrer

Staatsangehörigkeit beurteilt sich vielmehr nach den

einschlägigen Spezialbestimmungen des Friedensvertra-

ges von VersaiHes.

-

In § 1 der Anlage zu Art.79 dieses Vertrages wird nun

aber bestimmt: ((Mit Wirkung vom 11. November 1918

erlangen ohne weiteres die französische Staatsangehö-

rigkeit wieder:

1. Die Personen, die durch den französisch-deut-

schen Vertrag vom 10. Mai 1871 die "französische Staats-

angehörigkeit verloren, und se~tdem keine andere als

die deub,che Staatsangehörigkeit erworben haben;

2. Die ehelichen oder unehelichen

Nachkommen

der im vorstehenden Paragraphen genannten Personen,

mit Ausnahme derer, die unter ihren Vorfahren väter-

licherseits einen nach dem 15. Juli 1870 nach Elsass-

Lothringen eingewanderten Deutschen haben.

3. Alle in Elsass-Lothringen von unbekannten Eltern

Geborenen und die Personen, deren Staatsangehörig-

keit unbekannt ist. »

In § 2 dieser Anlage werden sodann bestimmte Ka-

tegorien von Personen aufgezählt, die innerhalb eines

Jahres seit Inkrafttreten des Vertrages Anspruch auf

die französische Staatsangehörigkeit erheben können.

Wenn nun auch die Angaben des Beklagten im Partei-

ZGB Schlusstitel. N° 33

177

verhör, dass er in Strassburg heimatberechtigt sei,

richtig sein sollten, so wären dennoch die Parteien heute

nur dann französische Staatsangehörige, wenn die Be-

stimmungen des zitierten § 1 der Anlage zu Art. 79 des

Friedensvertrages auf sie Anwendung fänden, oder

wenn sie nach dem in §§ 2 und 4 vorgesehenen Ver-

fahren eingebürgert worden wären. Treffen, die ange-

führten Voraussetzungen für die Erlangung der franzö-

sischen Staatsangehörigkeit für sie dagegen nicht zu,

so sind sie nach § 3 der zitierten Anlage Deutsche geblie-

ben, und die Kompetenz des schweizerischen Wohnsitz-

richters für das hängige Scheidungsverfahren ist nach

Art. 7 h (Art. 59 SchlT z. ZGB) des Gesetzes betr.

die zivilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen

und Aufenthalter in Verbindung mit Art. 7 der Haager-

scheidungskonvention gegeben.

3. -

Auf Grund des vorliegenden Aktenmaterials ist

aber die Beurteilung der Zuständigkeitsfrage im Sinne

der vorausgehenden Erwägungen infolge mangelhafter

Abklärung der angeführten Tatbestandsmomente nicht

möglich. Da das Bundesgericht nicht in der Lage ist,

die fehlenden Feststellungen selbst vorzunehmen, so

rechtfertigt es sich, unter Aufhebung des angefochtenen

Urteils in Anwendung von Art. 82 des Gesetzes über

dIe Organisation der Bundesrechtspflege die Akten zur

Vervollständigung und neuen Beurteilung an die Vor-

instanz zurückzuweisen.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird dahin gutgeheissen, dass das

Urteil des Obergerichts des Kantons Thurga,u vom 10.

Februar 1920 aufgehoben wird und die Akten zur Ver-

vollständigung im Sinne der Motive an die Vorinstanz

zurückgewiesen werden.