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ZGB Scl~lusstitel N° :-13.
111. SCHLUSSTITEL ZUM ZGB
TITRE FINAL DU CC.
33. Urteil der II ZivilabteUung vom 2. Juni 1920 i. S.
Zimmermann gegen ZimmarmaDll.
Si~d die schwei.zerischen Gerichte zuständig zur Scheidung von
m cler SchweIz wohnhaften, aus dem ehemaligen Reichsland
Elsass-Lothringen stammenden Ehegatten ? Anlage zu Art
79 des Friedensvertrages von VersaiIles.
•
A. -
Der Beklagte- Karl Zimmermann, geboren in
Hagenau, Bezirk Strassburg, und die Klägerin Anna
Friederike Ernestine Zimmermann gebe Ferber, wurden
am 29. September 1900 in Offenbach am Main getraut.
Nach sechsjähriger Ehe zogen sie in die Schweiz und
wohnen seit einigen Jahren in Arbon.
Hier reichte nun Frau Zimmermann am 28. Mai 1919
wegen Ehebruch des EhemaIUles Scheidungsklage ein.
B. -
Das Bezirksgericht Arbon hat am 12. Juli 1919
die Klage mangels Zuständigkeit angebrachtermassen
abge~esen. Es geht dabei von der Erwägung aus, da die
ParteIen es unterlassen hätten, den Ausweis über ihre
Staatsangehörigkeit zu erbringen, müsse nach Rück-
fall des. ehemaligen Reichslandes Elsass-Lothringen an
FrankreIch, angenommen werden, sie seien Franzosen.
Nun habe aber die Klägerin nicht dargetan, dass sich
der Rechtszustand . betr. Scheidung französischer Ehe-
gatten in der Schweiz seit Ausfällung des bundesgericht-
lichen Urteils in Sachen Motard gegen Motard (AS 43 II
S. 277 ff.) geändert habe, d. h. dass nunmehr die
Kompetenz des schweizerischen Richters für Schei-
dungen französischer in der Schweiz niedergelassener
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Ehegatten von den französischen Gerichten anerkannt
werde.
Das thurgauische Obergericht hat am 12. Februar 1920
dieses Urteil bestätigt. In der UrteilsbegrÜlldung wird
ausgeführt, die örtliche Zuständigkeit des schweizerischen
Richters sei im vorliegenden Streitfall gemäss Art. 7
h NAG (Art. 59 SchlT Z. ZGB) in Verbindung mit Art. 7
der Haagerscheidungskonvention zwar wohl im Zeitpunkt
der Einreichung der Klage und der Ausfällung des erst-
instanzlichen Urteils gegeben gewesen, da damals die
Elsässer völkerrechtlich noch deutsche Staatsangehörige
gewesen seien. Seither sei nun aber der Friedensvertrag
von Versailles ratifiziert worden; die Elsässer seien da-
nach französische Staatsangehörige geworden und da
nicht nachgewiesen sei, dass die französischen Gerichte
schweizerische Scheidungsurteile gegenüber französischer
Ehegatten anerkennen, müsse die Klage ähnlich wie
im Falle Motard gegen Motard mangels Zuständigkeit
abgewiesen werden.
C. -
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung
der Klägerin an das Bundesgericht mit dem Antrag, das
angefochtene Urteil sei aufzuheben, der schweizerische
Wohnsitz richter der Litiganten zur Zeit der Klagean-
hebung zur Anhan~nahme der Scheidung als kompetent
zu erklären und die Streitsache zur materiellen Be-
handlung an die zuständige kantonale Instanz zurück-
zuweisen.
Der Beklagte erklärt in seiner Eingabe vom 14. April,
er sei einverstanden damit, dass,das Urteil aufgehoben
und die Sache zu materieller Behandlung an den schwei-
zer:ßcLen Wohnsitzrichter zurückgewiesen werde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
Der Vorinstanz ist insoweit beizustimmen, dass
die Klage aus den von ihr angeführten Gründen abge-
wiesen werden müsste, wenn die Parteien als franzö-
sische Staatsangehörige zu betrachten wären, da das
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von der Klägerin zu den Akten gegebene Urteil eines
erstinstanzli~hen Parisergerichts nicht als Beweis dafür
gelten kann, dass sich seit Ausfälitmg des bundesgericht-
lichen Urteils in Sachen Motard gegen Motard (AS 43II
S. 277 ff.) die Praxis der französischen Gerichte betr.
Anerkennung schweizerischer Scheidungsurteile gegen-
über in der Schweiz ni~dergelassenen Franzosen ge-
ändert hat.
2. -
Nicht qchtig ist dagegen ihre Auffassung, wonach
die Parteien nach der nunmehr völkerrechtlich gültigen
Abtretung des ehemaligen Reichslandes Elsass-Lothrin-
gen an Frankreich ohne weiteres zu französischen
Staatsangehörigen geworden wären. Die Frage ihrer
Staatsangehörigkeit beurteilt sich vielmehr nach den
einschlägigen Spezialbestimmungen des Friedensvertra-
ges von VersaiHes.
-
In § 1 der Anlage zu Art.79 dieses Vertrages wird nun
aber bestimmt: ((Mit Wirkung vom 11. November 1918
erlangen ohne weiteres die französische Staatsangehö-
rigkeit wieder:
1. Die Personen, die durch den französisch-deut-
schen Vertrag vom 10. Mai 1871 die "französische Staats-
angehörigkeit verloren, und se~tdem keine andere als
die deub,che Staatsangehörigkeit erworben haben;
2. Die ehelichen oder unehelichen
Nachkommen
der im vorstehenden Paragraphen genannten Personen,
mit Ausnahme derer, die unter ihren Vorfahren väter-
licherseits einen nach dem 15. Juli 1870 nach Elsass-
Lothringen eingewanderten Deutschen haben.
3. Alle in Elsass-Lothringen von unbekannten Eltern
Geborenen und die Personen, deren Staatsangehörig-
keit unbekannt ist. »
In § 2 dieser Anlage werden sodann bestimmte Ka-
tegorien von Personen aufgezählt, die innerhalb eines
Jahres seit Inkrafttreten des Vertrages Anspruch auf
die französische Staatsangehörigkeit erheben können.
Wenn nun auch die Angaben des Beklagten im Partei-
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verhör, dass er in Strassburg heimatberechtigt sei,
richtig sein sollten, so wären dennoch die Parteien heute
nur dann französische Staatsangehörige, wenn die Be-
stimmungen des zitierten § 1 der Anlage zu Art. 79 des
Friedensvertrages auf sie Anwendung fänden, oder
wenn sie nach dem in §§ 2 und 4 vorgesehenen Ver-
fahren eingebürgert worden wären. Treffen, die ange-
führten Voraussetzungen für die Erlangung der franzö-
sischen Staatsangehörigkeit für sie dagegen nicht zu,
so sind sie nach § 3 der zitierten Anlage Deutsche geblie-
ben, und die Kompetenz des schweizerischen Wohnsitz-
richters für das hängige Scheidungsverfahren ist nach
Art. 7 h (Art. 59 SchlT z. ZGB) des Gesetzes betr.
die zivilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen
und Aufenthalter in Verbindung mit Art. 7 der Haager-
scheidungskonvention gegeben.
3. -
Auf Grund des vorliegenden Aktenmaterials ist
aber die Beurteilung der Zuständigkeitsfrage im Sinne
der vorausgehenden Erwägungen infolge mangelhafter
Abklärung der angeführten Tatbestandsmomente nicht
möglich. Da das Bundesgericht nicht in der Lage ist,
die fehlenden Feststellungen selbst vorzunehmen, so
rechtfertigt es sich, unter Aufhebung des angefochtenen
Urteils in Anwendung von Art. 82 des Gesetzes über
dIe Organisation der Bundesrechtspflege die Akten zur
Vervollständigung und neuen Beurteilung an die Vor-
instanz zurückzuweisen.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird dahin gutgeheissen, dass das
Urteil des Obergerichts des Kantons Thurga,u vom 10.
Februar 1920 aufgehoben wird und die Akten zur Ver-
vollständigung im Sinne der Motive an die Vorinstanz
zurückgewiesen werden.