Sachverhalt
Durch Vertrag vom 1. September 1919 hat
der Kläger Schlageter dem Beklagten Grätz ein Waren-
haus auf die Dauer von 10 Jahren -
1. April 1910 bis
31. März 1920 -
vermietet. Der Mietzins betrug an-
fänglich 19,000 Fr., zuzüglich 6% der Umbaukasten
(65,000 Fr.), wutde aber bald auf 21,700 Fr. und zuletzt
auf 21,718 Fr. erhöht.
Schon Anfangs 1914 ist der Mieter mit den Zinszah-
lungen im Rückstande- geblieben. Nach Ausbruch des
Krieges vermochte er den Zins nicht mehr zu bezahlen.
Durch Vereinbarung vom 3. Juli 1915 wurde der Mietzins
für die Jahre 1915 und 1916 auf 16,000 Fr. ermässigt.
Am 27. Juli 1916 hat der Beklagte einen Nachlassvertrag
zu 25 % abgeschlossen. Um die Nachlassdividende im Be-
trage von 125,000 Fr. bezahlen zu können, verkaufte der
- Beklagte seine sämtlichen Ak~ven seinem Geschäfts-
freunde Rubinstein, welcher sich verpflichtete aus dem
Erlös die Nachlassdividende an-die Gläubiger des Beklag-
tenzubezahlen. Am 15. Dezember 1916 hat der Beklagte
den Mietvertrag « infolge Geschäftsaufgabe und wegen
unerschwinglich hohen Mietzinses» auf 31. März 1917
gekündigt. Er hat dem Vermieter einen. halben. Jah~e~
zins als Entschädigung angeboten und Ihm gleIChZeItig
mitgeteilt, dass er ihm das Haus schon anfangs Januar 1917
zur Verfügung stelle. Der Kläger hat am 16. Dezember
1916 geantwortet, dass er die Kündigun~ unter Schaden-
ersatzvorbehalt, aber erst auf Ende Jum 1917 amIebme.
In einem folgenden Briefe vom 21. Dezember 1916 hat
der Kläger zwar bestritten, dass e!n wichtiger Gru~d
zur vorzeitigen Auflösung des Mietvertrages gemass
Obligationenrecht. N° :32.
Art. 269 OR vorliege, aber ausdrücklich erklärt, er
werde sich um die Weitervermietung des Hauses be-
mühen und je nach dem Ergebnis seiner Bemühungen
die Entschädigungsforderung ermässigen. Darauf hat
der Beklagte geantwortet, er betrachte es als selbst-
verständlich, dass das l\tlietverhältnis mit Beginn des
neuen Mietsvertrages aufgelöst sei « und es dallnSache
der richtlichen Entscheidung sein müsse, die Höhe der
Entschädigung zu bestimmen.» Damit haben die Par-
teien ihre Korrespondenz abgeschlossen; über weitere
Verhandlungen geben die Akten keinen Aufschluss.
Nachdem der Beklagte ausgezogen war, Hess der Kläger
durch gerichtliche Expertise den Schaden feststellen,
welchen der Mieter durch missbräuchliche Benuztung
des Hauses verursacht hatte. Die Experten haben diesen
Schaden auf 2932 Fr. und die Kosten der Wiederher-
stellung der weggenommenen Gegenstände auf 1853 Fr. 40
geschätzt. Der Beklagte liess dann Verbesserungen
vornehmen, sodass die Experten den Betrag des Scha-
dens auf 946 Fr. 80 Cts. herabsetzten. Dazu kommt ein
weiterer Schaden, der infolge eines Röhrenbruchs der
Wasserleitung entstanden ist und von den Experten auf
250 bis 350 Fr. geschätzt wird. Für alle diese Schädi-
gungen fordert der Kläger im Ganzen 51,296 Fr. 80 Cts.,
und zwar:
1. Gemäss Art. 269 OR vollen Ersatz de, ihm in-
folge der vorzeitigen Vertragsaufhebung entstandenen
Schaden:;. im verminderten Betrage von 50,000 Fr., immer-
hin mit dem Vorbehalte, dass er bereit sei, die Forderung
weiter zu ermässigen, sofern ihm die Wiedervermietung
des Hauses während des Prozesses möglich werden
sollte. Der Kläger erklärt sich auch bereit, den Beklagten
für die z~rückbehaltenen Gegenstände angemessen zu
entschädigen.
2. Gemäss Art. 261 und 271
O.R. wegen miss-
bräuchlicher Benutzung der Mietsache eine Entschä-
digung von 1946 Fr. 80 Cts.
170
Obligationenrecht. No;)2,
3. Auf Grund derselben Gesetzesbestimmungen, even-
tuell gemäss Art. 41 OR, Ersatz des durch den Röh-
renbruch verursachten Schadens im Betrage von 35e Fr.
B. -
Der Beklagte hat diese Forderung, soweit sie
den Betrag eines halben Mietzinses übersteigt, be-
stritten, weil er durch die in','olge des Krieges geschaffenen
Verhältnisse zur sofortigen Aufhebung des Mietvertrages
berechtigt gewesen sei. Bei Festsetzung der 'Entschä-
digung gemäss Art. 269 sei vor allem aus zu berück-
sichtigen, dass der Kläger den Schaden dadurch selbst
verschuldet habe, dass er ein günstiges Angebot zur Wieder-
vermietung des Hauses abgelehnt, sodann dass der Kläger
den Beklagten durch die Arrestanlage und durch die Auf-
nahme der Retentionsurkunde böswillig geschädi;:;t habe.
Der Missbrauch der Mietsache wird bestritten, die be-
zügliche Schadenersatzforderung wird nur im Betrage
von 98 Fr. 50 Cts. anerkannt. Auch die weitere Schaden-
ersatzforderung wird bestritten, weil der Kläger den
Röhrenbruch selbst verschuldet habe.
In der Wideddage fordert der Beldagte Entschädigung
für die zufolge richterlicher Verfügung zurückbehaltenen
Gegenstände.
C. -
Das Amtsgericht Luzern-Stadt hat dem Kläger
eine Gesamtentschädigung von 37,748 Fr. zugesprochen.
Es hat die SChadensersatzforderung aus Art. 269 OR
auf 40,000 Fr. reduziert, dem Kläger aber überdies für
die Beschädigung des Mietobjektes durch missbräuch-
liche Benutzung und infolge des Röhrenbruchs 946 Fr.
80 Cts. und 250 ~', andrerseits dem Beklagten für die
zurückbehaltenen Gegc:l~;tändc 2948 Fr. zugesprochen.
D. ~ Da' O:-ergc;-;,,t ('ee.
Kfmton~ Luzc,'n bat die
Enb;,<:t::gung au: 4L39i:', F .. er~löt~t, E. ge,t v,m
(~er
Rechtsauffassung aus, dass der Vermieter gemäss Art. 269
oa «(vollen Ersatz 11 zu fordern habe; den Kläger treffe
kein Verschulden, dass das Haus nicht früher habe ver-
mietet werden 'können. Dagegen hat das Obergericht
einen Betrag von 7200 Fr. für Mietzins, welchen der
1':'1
Kläger inzwischen aus dem Hause gezogen hat, in Ab-
rechnung gebrac~lt und deswegen die Schadenersatzforde-
rung des Klägers auf 42,800 Fr. herabgesetzt. Dazu kommt
die Entschädigung für missbräuchliche Benutzung der
Mietsache 663 Fr. 30 Cts. und wegen des Röhrenbruchs
250 Fr. Dagegen ist abzuziehen der Betrag von 2318 Fr.
gemäss der Widerklage, sodass sich die vom Beklagten
zu bezahlende Entschädigung auf 41,395 Fr. bez~ffert.
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die Schadenersatzfordemng wegen Nichter-
füllung des Mietsvertrages ist gemäss, Art. 97 f. OR'
grundsätzlich begründet. Bei Festsetzung der Entschä.,.
digung ist in erster Linie auf die von den Parteien bei
Aufhebung des
Vertrages
getro''fene
Vereinbarung
abzustellen. Aus :der bei den Akten liegenden Korrespon-
denz, insbesondere aus den Briefen des Klägers vom 16.
und 21. Dezember 1916 und aus dem Briefe des Beldagten
vom 26. Dezember 1916 geht hervor, dass sich die Par-
teien damals nicht nur darüber geeinigt haben, dass der
Vertrag auf Ende Juni 1917 aufgehoben werde, sondern
auch darüber, dass es Sache der richterlichen Entschei-
dung sein soll, die Höhe der Entscheidung zu bestimmen.
Auch aus dem übrigen Verhalten der Parteien ist zu
schliessen, dass sie der damaJigen Zeitlage Rechnung
tragen wollten und dass namentlich der Kläger bereit,
war, die Notlage des Mieters zu berücksichtigen und den
Schaden mit ihm zu teilen. Nach dieser Vereinbarung
der Parteien hat der Richter daher die vom Kläger ge-
forderte Entschädigung nach freiem Ermessen und unter
Würdigung aller Umstände zu bestimmen.
Dabei ist die Feststellung des Obergerichts mass-
gebend, dass der Beklagte infolge des Krieges und ohne
eigenes Verschulden in die Unmöglichkeit versetzt worden
ist, den Mietvertrag fortzusetzen, und dass andrerseits
auch dem Vermieter nicht zum Verschulden angerechnet
werden kann, dass er aus dem Hause keinen grösseren
172
Obligationenrecht. N° 32.
Nutzen ziehen konnte. Bei dieser Voraussetzung ist vorab
zu ermittelll, welchen Zinsenausfall der Kläger tat-
sächlich erlitten hat. Dabei ist auf die Vereinbarung vom
3. Juli 1915 abzustellen, wonach der Mietzins für die
Jahre 1915 und 1916 auf 16,000 Fr. ermässigt wurde. Bei
der Berechnung des Zinsenausfalles ist daher von der
Annahme auszugehen, dass der Kläger seinem Mieter
unter gleichen Voraussetzungen für die folgenden Kriegs-
jahre die gleiche Vergünstigung gewährt hätte, sodass
er für den ganzen Rest der Mietdauer keinen höheren
Zins als 16,000 Fr. hätte fordern können. Der Ausfall an
Mietzinsen hätte daher nicht 59,000 Fr. sondern nur
44,000 Fr. bet;agen. Von diesem Betrage kommt in
Abzug, was der Kläger inzwischen tatsächlich an Miet-
zins bezogen hat. Dabei muss auf den Mietvertrag mit
Burger-Kehl abgestellt werden, wonach das Haus vom
1. Januar 1920 hinweg auf die Dauer von 15 Jahren
um 20,000 Fr. vermietet worden ist. Die Rechnung
der Vorinstanz ist daher in der Weise zu berichtigen, dass
für die Zeit nach dem 1. Jauuar 1920 die auf Grund des
neuen Vertrages zu erwartenden Mietzinse eingesetzt
werden. Diese Berechnung führt zu dem Ergebnisse, dass
dem Kläger ein Betrag von 10,325 Fr. gutgeschrieben,
der Zinsausfall daher auf 33,675 Fr. vermindert werden
muss. Dieser Ausfall muss von beiden Teilen in billigem
Verhältnisse getragen werden. Die Verteilung im Ver-
hältnisse von 1/4 und 3/4 isf den Verhältnissen ange-
messen. Del)n es ist anzunehmen, dass der Kläger unter
den damaligen Verhältnissen seinem Mieter nicht mehr
zumuten wollte, als er nach den Regeln der Billigkeit
von ihm verlangen konnte. Ueberdies ist zu berücksich-
tigen, dass der Kläger durch den Umbau seines Hauses
zum Warenhaus zum voraus ein Risiko für die Erschwe-
rung der Vermietung übernommen hat, und dass er für
die vom Beklagten zurückgelassenen Installationen,
deren Wert von den gerichtlichen Experten auf 8207 Fr.
geschätzt wird, nur 2928 Fr. zu bezahlen hat.
~,
. !
I
I, .
I
Obligati()nenrecht. Nt> 32.
173
E. 2 Die Anwendung von Art. 269 OR führt zu dem- selben Ergebnisse. Denn unter dem « vollen Ersatz» im Sinne dieses Artikels kann nur diejenige Entschädigung verstanden werden, welche der zurücktretende Mieter dem Vermieter nach den allgemeinen Bestinunungen des Gesetzes (Art. 99 in Verbindung mit Art. 43 OR) wegen Nichterfüllung des Vertrages zu bezahlen hat. Der Mieter, der aus wichtigen Gründen vom Vertrage znrücktritt, darf nicht schlechter gestellt werden, als derjenige, welcher den Vertrag bricht (s. OSER, S. 590). Diese Recht- auffassung wird bestätigt durch die Tatsache, dass die im alten OR enthaltene Bestimmung, Art. 293: ({ kön- nen sich die Parteien über die Art und das Mass des Ersatzes nicht verständigen, so entscheidet darüber der Richter I), bei der Redaktion des Gesetzes beseitigt,
d. h. mit Rücksicht auf die allgemeine Bestimmung des Art. 99 zit als selbstverständlich nicht in den Art. 269 aufgenommen worden ist.
E. 3 Mit Beziehung auf die übrigen Posten der kläge- rischen Schadenersatzforderung kann hier einfach auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Hinsichtlich der zurückbehaltenen Gegenstände wird ein Eigentumsanspruch vom Beklagten nicht geltend gemacht, und die dem Beklagten zukommende Entschä- digung ist auf Grund der tatsächtlichen Feststellungen und des Gutachtens Sachverständiger einwandfrei be- stimmt worden.
E. 4 Werden alle diese Faktoren berücksichtigt, so rechtfertigt es sich, die vom Beklagten zu bezahlende Entschädigung auf netto 25,000 Fr. zu ermässigen. Diese Summe ist vom 1. Januar 1919 hinweg zu ver- zinsen.
Dispositiv
- Die Berufung wird teilweise gutgeheisen und der dem Kläger zugesprochene Betrag auf 25,000 Fr. herabgesetzt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
168
ObUgationenrecht. N- 32,
32. urteil der I. Zivilabteilung vom 16. Kärz 19aO
i. S. Grätz gegen Schlageter.
.
M i e t e : Schadenersatz bei vorzeitigem Rücktritt aus wich-
tigen Gründen. Art. 269 OR: « voller Ersatz. ? -
Art. 97
ff.OR.
A. -
Durch Vertrag vom 1. September 1919 hat
der Kläger Schlageter dem Beklagten Grätz ein Waren-
haus auf die Dauer von 10 Jahren -
1. April 1910 bis
31. März 1920 -
vermietet. Der Mietzins betrug an-
fänglich 19,000 Fr., zuzüglich 6% der Umbaukasten
(65,000 Fr.), wutde aber bald auf 21,700 Fr. und zuletzt
auf 21,718 Fr. erhöht.
Schon Anfangs 1914 ist der Mieter mit den Zinszah-
lungen im Rückstande- geblieben. Nach Ausbruch des
Krieges vermochte er den Zins nicht mehr zu bezahlen.
Durch Vereinbarung vom 3. Juli 1915 wurde der Mietzins
für die Jahre 1915 und 1916 auf 16,000 Fr. ermässigt.
Am 27. Juli 1916 hat der Beklagte einen Nachlassvertrag
zu 25 % abgeschlossen. Um die Nachlassdividende im Be-
trage von 125,000 Fr. bezahlen zu können, verkaufte der
- Beklagte seine sämtlichen Ak~ven seinem Geschäfts-
freunde Rubinstein, welcher sich verpflichtete aus dem
Erlös die Nachlassdividende an-die Gläubiger des Beklag-
tenzubezahlen. Am 15. Dezember 1916 hat der Beklagte
den Mietvertrag « infolge Geschäftsaufgabe und wegen
unerschwinglich hohen Mietzinses» auf 31. März 1917
gekündigt. Er hat dem Vermieter einen. halben. Jah~e~
zins als Entschädigung angeboten und Ihm gleIChZeItig
mitgeteilt, dass er ihm das Haus schon anfangs Januar 1917
zur Verfügung stelle. Der Kläger hat am 16. Dezember
1916 geantwortet, dass er die Kündigun~ unter Schaden-
ersatzvorbehalt, aber erst auf Ende Jum 1917 amIebme.
In einem folgenden Briefe vom 21. Dezember 1916 hat
der Kläger zwar bestritten, dass e!n wichtiger Gru~d
zur vorzeitigen Auflösung des Mietvertrages gemass
Obligationenrecht. N° :32.
Art. 269 OR vorliege, aber ausdrücklich erklärt, er
werde sich um die Weitervermietung des Hauses be-
mühen und je nach dem Ergebnis seiner Bemühungen
die Entschädigungsforderung ermässigen. Darauf hat
der Beklagte geantwortet, er betrachte es als selbst-
verständlich, dass das l\tlietverhältnis mit Beginn des
neuen Mietsvertrages aufgelöst sei « und es dallnSache
der richtlichen Entscheidung sein müsse, die Höhe der
Entschädigung zu bestimmen.» Damit haben die Par-
teien ihre Korrespondenz abgeschlossen; über weitere
Verhandlungen geben die Akten keinen Aufschluss.
Nachdem der Beklagte ausgezogen war, Hess der Kläger
durch gerichtliche Expertise den Schaden feststellen,
welchen der Mieter durch missbräuchliche Benuztung
des Hauses verursacht hatte. Die Experten haben diesen
Schaden auf 2932 Fr. und die Kosten der Wiederher-
stellung der weggenommenen Gegenstände auf 1853 Fr. 40
geschätzt. Der Beklagte liess dann Verbesserungen
vornehmen, sodass die Experten den Betrag des Scha-
dens auf 946 Fr. 80 Cts. herabsetzten. Dazu kommt ein
weiterer Schaden, der infolge eines Röhrenbruchs der
Wasserleitung entstanden ist und von den Experten auf
250 bis 350 Fr. geschätzt wird. Für alle diese Schädi-
gungen fordert der Kläger im Ganzen 51,296 Fr. 80 Cts.,
und zwar:
1. Gemäss Art. 269 OR vollen Ersatz de, ihm in-
folge der vorzeitigen Vertragsaufhebung entstandenen
Schaden:;. im verminderten Betrage von 50,000 Fr., immer-
hin mit dem Vorbehalte, dass er bereit sei, die Forderung
weiter zu ermässigen, sofern ihm die Wiedervermietung
des Hauses während des Prozesses möglich werden
sollte. Der Kläger erklärt sich auch bereit, den Beklagten
für die z~rückbehaltenen Gegenstände angemessen zu
entschädigen.
2. Gemäss Art. 261 und 271
O.R. wegen miss-
bräuchlicher Benutzung der Mietsache eine Entschä-
digung von 1946 Fr. 80 Cts.
170
Obligationenrecht. No;)2,
3. Auf Grund derselben Gesetzesbestimmungen, even-
tuell gemäss Art. 41 OR, Ersatz des durch den Röh-
renbruch verursachten Schadens im Betrage von 35e Fr.
B. -
Der Beklagte hat diese Forderung, soweit sie
den Betrag eines halben Mietzinses übersteigt, be-
stritten, weil er durch die in','olge des Krieges geschaffenen
Verhältnisse zur sofortigen Aufhebung des Mietvertrages
berechtigt gewesen sei. Bei Festsetzung der 'Entschä-
digung gemäss Art. 269 sei vor allem aus zu berück-
sichtigen, dass der Kläger den Schaden dadurch selbst
verschuldet habe, dass er ein günstiges Angebot zur Wieder-
vermietung des Hauses abgelehnt, sodann dass der Kläger
den Beklagten durch die Arrestanlage und durch die Auf-
nahme der Retentionsurkunde böswillig geschädi;:;t habe.
Der Missbrauch der Mietsache wird bestritten, die be-
zügliche Schadenersatzforderung wird nur im Betrage
von 98 Fr. 50 Cts. anerkannt. Auch die weitere Schaden-
ersatzforderung wird bestritten, weil der Kläger den
Röhrenbruch selbst verschuldet habe.
In der Wideddage fordert der Beldagte Entschädigung
für die zufolge richterlicher Verfügung zurückbehaltenen
Gegenstände.
C. -
Das Amtsgericht Luzern-Stadt hat dem Kläger
eine Gesamtentschädigung von 37,748 Fr. zugesprochen.
Es hat die SChadensersatzforderung aus Art. 269 OR
auf 40,000 Fr. reduziert, dem Kläger aber überdies für
die Beschädigung des Mietobjektes durch missbräuch-
liche Benutzung und infolge des Röhrenbruchs 946 Fr.
80 Cts. und 250 ~', andrerseits dem Beklagten für die
zurückbehaltenen Gegc:l~;tändc 2948 Fr. zugesprochen.
D. ~ Da' O:-ergc;-;,,t ('ee.
Kfmton~ Luzc,'n bat die
Enb;,<:t::gung au: 4L39i:', F .. er~löt~t, E. ge,t v,m
(~er
Rechtsauffassung aus, dass der Vermieter gemäss Art. 269
oa «(vollen Ersatz 11 zu fordern habe; den Kläger treffe
kein Verschulden, dass das Haus nicht früher habe ver-
mietet werden 'können. Dagegen hat das Obergericht
einen Betrag von 7200 Fr. für Mietzins, welchen der
1':'1
Kläger inzwischen aus dem Hause gezogen hat, in Ab-
rechnung gebrac~lt und deswegen die Schadenersatzforde-
rung des Klägers auf 42,800 Fr. herabgesetzt. Dazu kommt
die Entschädigung für missbräuchliche Benutzung der
Mietsache 663 Fr. 30 Cts. und wegen des Röhrenbruchs
250 Fr. Dagegen ist abzuziehen der Betrag von 2318 Fr.
gemäss der Widerklage, sodass sich die vom Beklagten
zu bezahlende Entschädigung auf 41,395 Fr. bez~ffert.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
Die Schadenersatzfordemng wegen Nichter-
füllung des Mietsvertrages ist gemäss, Art. 97 f. OR'
grundsätzlich begründet. Bei Festsetzung der Entschä.,.
digung ist in erster Linie auf die von den Parteien bei
Aufhebung des
Vertrages
getro''fene
Vereinbarung
abzustellen. Aus :der bei den Akten liegenden Korrespon-
denz, insbesondere aus den Briefen des Klägers vom 16.
und 21. Dezember 1916 und aus dem Briefe des Beldagten
vom 26. Dezember 1916 geht hervor, dass sich die Par-
teien damals nicht nur darüber geeinigt haben, dass der
Vertrag auf Ende Juni 1917 aufgehoben werde, sondern
auch darüber, dass es Sache der richterlichen Entschei-
dung sein soll, die Höhe der Entscheidung zu bestimmen.
Auch aus dem übrigen Verhalten der Parteien ist zu
schliessen, dass sie der damaJigen Zeitlage Rechnung
tragen wollten und dass namentlich der Kläger bereit,
war, die Notlage des Mieters zu berücksichtigen und den
Schaden mit ihm zu teilen. Nach dieser Vereinbarung
der Parteien hat der Richter daher die vom Kläger ge-
forderte Entschädigung nach freiem Ermessen und unter
Würdigung aller Umstände zu bestimmen.
Dabei ist die Feststellung des Obergerichts mass-
gebend, dass der Beklagte infolge des Krieges und ohne
eigenes Verschulden in die Unmöglichkeit versetzt worden
ist, den Mietvertrag fortzusetzen, und dass andrerseits
auch dem Vermieter nicht zum Verschulden angerechnet
werden kann, dass er aus dem Hause keinen grösseren
172
Obligationenrecht. N° 32.
Nutzen ziehen konnte. Bei dieser Voraussetzung ist vorab
zu ermittelll, welchen Zinsenausfall der Kläger tat-
sächlich erlitten hat. Dabei ist auf die Vereinbarung vom
3. Juli 1915 abzustellen, wonach der Mietzins für die
Jahre 1915 und 1916 auf 16,000 Fr. ermässigt wurde. Bei
der Berechnung des Zinsenausfalles ist daher von der
Annahme auszugehen, dass der Kläger seinem Mieter
unter gleichen Voraussetzungen für die folgenden Kriegs-
jahre die gleiche Vergünstigung gewährt hätte, sodass
er für den ganzen Rest der Mietdauer keinen höheren
Zins als 16,000 Fr. hätte fordern können. Der Ausfall an
Mietzinsen hätte daher nicht 59,000 Fr. sondern nur
44,000 Fr. bet;agen. Von diesem Betrage kommt in
Abzug, was der Kläger inzwischen tatsächlich an Miet-
zins bezogen hat. Dabei muss auf den Mietvertrag mit
Burger-Kehl abgestellt werden, wonach das Haus vom
1. Januar 1920 hinweg auf die Dauer von 15 Jahren
um 20,000 Fr. vermietet worden ist. Die Rechnung
der Vorinstanz ist daher in der Weise zu berichtigen, dass
für die Zeit nach dem 1. Jauuar 1920 die auf Grund des
neuen Vertrages zu erwartenden Mietzinse eingesetzt
werden. Diese Berechnung führt zu dem Ergebnisse, dass
dem Kläger ein Betrag von 10,325 Fr. gutgeschrieben,
der Zinsausfall daher auf 33,675 Fr. vermindert werden
muss. Dieser Ausfall muss von beiden Teilen in billigem
Verhältnisse getragen werden. Die Verteilung im Ver-
hältnisse von 1/4 und 3/4 isf den Verhältnissen ange-
messen. Del)n es ist anzunehmen, dass der Kläger unter
den damaligen Verhältnissen seinem Mieter nicht mehr
zumuten wollte, als er nach den Regeln der Billigkeit
von ihm verlangen konnte. Ueberdies ist zu berücksich-
tigen, dass der Kläger durch den Umbau seines Hauses
zum Warenhaus zum voraus ein Risiko für die Erschwe-
rung der Vermietung übernommen hat, und dass er für
die vom Beklagten zurückgelassenen Installationen,
deren Wert von den gerichtlichen Experten auf 8207 Fr.
geschätzt wird, nur 2928 Fr. zu bezahlen hat.
~,
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I
I, .
I
Obligati()nenrecht. Nt> 32.
173
2. -
Die Anwendung von Art. 269 OR führt zu dem-
selben Ergebnisse. Denn unter dem « vollen Ersatz» im
Sinne dieses Artikels kann nur diejenige Entschädigung
verstanden werden, welche der zurücktretende Mieter
dem Vermieter nach den allgemeinen Bestinunungen des
Gesetzes (Art. 99 in Verbindung mit Art. 43 OR) wegen
Nichterfüllung des Vertrages zu bezahlen hat. Der Mieter,
der aus wichtigen Gründen vom Vertrage znrücktritt,
darf nicht schlechter gestellt werden, als derjenige,
welcher den Vertrag bricht (s. OSER, S. 590). Diese Recht-
auffassung wird bestätigt durch die Tatsache, dass die
im alten OR enthaltene Bestimmung, Art. 293: ({ kön-
nen sich die Parteien über die Art und das Mass des
Ersatzes nicht verständigen, so entscheidet darüber der
Richter I), bei der Redaktion des Gesetzes beseitigt,
d. h. mit Rücksicht auf die allgemeine Bestimmung des
Art. 99 zit als selbstverständlich nicht in den Art. 269
aufgenommen worden ist.
3. -
Mit Beziehung auf die übrigen Posten der kläge-
rischen Schadenersatzforderung kann hier einfach auf
die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen
werden. Hinsichtlich der zurückbehaltenen Gegenstände
wird ein Eigentumsanspruch vom Beklagten nicht geltend
gemacht, und die dem Beklagten zukommende Entschä-
digung ist auf Grund der tatsächtlichen Feststellungen
und des Gutachtens Sachverständiger einwandfrei be-
stimmt worden.
4. -
Werden alle diese Faktoren berücksichtigt, so
rechtfertigt es sich, die vom Beklagten zu bezahlende
Entschädigung auf netto 25,000 Fr. zu ermässigen.
Diese Summe ist vom 1. Januar 1919 hinweg zu ver-
zinsen.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird teilweise gutgeheisen und der dem
Kläger zugesprochene Betrag auf 25,000 Fr. herabgesetzt.