opencaselaw.ch

46_II_140

BGE 46 II 140

Bundesgericht (BGE) · 1920-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Itfl

Obligationenrecht. N0 26.

26. Urteil der I. Zivilabteilung vom 18. Kai 1920

i. S. Faulwasser gegen Engel.

Zivilrechtliche Beschwerde nach Art. 86 Ziff. 4 OG. Aktiv-

legitimation im Verfahren betr. die Amortisation von

Inhaberpapieren. -

Art. 854 OR Voraussetzungen der

Amortisation. Diese darf nicht ausgesprochen werden, wenn

das Papier vor Erlass des Amortisationsdekretes überhaupt

vorl5elegt wird, gleichgültig ob im Zeitpunkte der Vorlegung

die Frist von Art. 851 OR abgelaufen ist oder nicht. Anwend-

barkeit von Art. 853 OR in diesem Falle.

A. -

Untenu" 9. August 1915 beantragte der Rechts-

vorfahr der heutigen Beschwerdebeklagten Wwe A.

Engel in Nancy, Dr. Theodore Franc;ois Joseph Engel,

bis im September 1914 wohnhaft gewesen in Montfaucon

d'Argonne (Meuse) beim Gerichtspräsidenten III in

Bern die Einleitung des Amortisationsverfahrens be-

züglich der Bundesbahnobligationen Serie A Nr.46550-

46552 und 63760. Er behauptete, die Titel seien ihm

({ par suite de faits de guerre» abhanden gekommen

und legte als Ausweis über seinen früheren Besitz eine

Kopie des Ankaufsborderaus d~s Credit Lyonnais ins

Recht. Der Gerichtspräsident nahm das Verfahren an die

Hand, legte der Titelschuldnerin ein Zahlungsverbot an

und erliess in den Nummern 49 und 52 des Schweiz.

Handelsamtsblattes vom 28. "Februar und 2. März 1916

die in den Art. 851/52 OR vorgeschriebene Publikation.

Eine dritte Publikation fand nicht statt; dagegen führte

die Redaktion des Handelsamtsblattes in der von ihr am

6. März 1916 verröffentlichten Zusammenstellung der lln

Januar und Februar 1916 gerichtlich aufgerufenen In-

haberpapiere die vier Titel auf. Zwei früher, in den Nr.

31 und 38 des Handelsamtsblattes erfolgte Publikationen

hatten annulliert werden müssen, weil die Nummern der

Titel unrichtig angegeben waren. Am 11. Januar 1917

ersuchte die Filiale Görlitz des Schlesischen Bank-

. !

I I

Obligationenrecht. N0 26.

141

vereins {(im Auftrage des an den Stücken interessierten

Herrn Rittergutsbesitzers J ulius Faulwasser in Köslitz bei

GörJitz» den Gerichtspräsidenten, ihr mitzuteilen, {(aus wel-

chem Grunde über den Titel Nr. 46550 die Sperre verhängt

worden sei und welche Wirkung diese auf die Umsatz-

fähigkeit des Titels ausübe». Welche Antwort auf diese

Anfrage erteilt wurde, lässt Sich heute nicht mehr fest-

stellen. In der Folge, am 13. März 1919, wurde auch das

das deutsche Konsulat in Bcru beim Gerichtspräsidenten

in der Sache vorstellig und erkundigte sich nach dem

Stande des bezüglich der Obligation Nr.4655O pendenten

Amortisationsverfahrens. Dies geschah auf Begehren

des heutigen Beschwerdeführers, Referendar Dr. Werner

Faulwasser in Breslau, des Sohnes des vorerwähnten

Julins Faulwasser. Mit einem vom 5. April 1919 datierten,

mit dem Namen ({ Faulwa<;ser» unterzeichneten Tele-

gramm wurden beim Gerichtspräsidenten die Rechte an

der Obligation Nr. 46550 in aller Form angemeldet mit

dem Beifügen, dass die Vorlegung des Titels der Aus-

landssperre wegen bisher unmöglich gewesen sei. Dieses

Telegramm wurde in der Folge mit Zuschrift vom 16. Mai

durch Dr. 'Verner Faulwasser bestätigt; auch hienvar nur

von der Obligation Nr.46550 die Rede. Am 7. Juni 1919

sodalln erschien Julius Faulwasser auf der Schweiz.

Gesandtschaft in Berlin und legte daselbst -

neben 19

andern -

die vier auf Begehren von Dr. Engel aufge-

rufenen Bundesbahnobligationen vor, worüber von der

Gesandtschaftskanzlei ein Protokol aufgenommen wurde.

Am 18. Jnni endlich sandte die Filiale Görlitz des Schlesi-

schen Bankvereins dem Gerichtspräsidenten die vier

Obligationen ein. Erst zwei Monate später, am 19. Au-

gust stellte die Beschwerdebeklagte beim Gerichtspräsi-

denten das Begehren, es seien die vier Titel kraftlos zu

erklären. Unterm 11. Februar 1920 endlich hat der

Gerichtspräsident in Erwägung, dass innert der drei-

jährigen Frist, d. h. bis zum 28. Februar 1919 die Titel

nicht beim Richteramte deponiert worden seien und

142

Obligationenrecht. N0 26.

sich innerhalb dieser Frist niemand als deren Inhaber

gemeldet habe, verfügt :

« 1. -

Dem Gesuche wird entsprochen und es werden

demgemäss die 4 Obligationen der Schweiz. Bundes-

bahnen, Anleihen 1899; 3%%, Serie A. Nr. 46550, 46551

und 46552 und 63760 kraftlos erklärt.

2. -

Die Verwaltung der Schweiz. Bundesbahnen wird

ennächtigt, der Frau Engel, falls sie sich als Erbin ihres

Ehemannes gehörig ausweist, an Stelle der kraftlos er-

klärten, neue Titel auszustellen.

3. -

Diese Verfügung ist der Verwaltung der S. B. B.

und der Frau Engel zu notifizieren und einmal im

Handelsamtsblatt zu publizieren ».

Die Verfügung ist in Nr. 63 des Handelsamtsblattes

vom 12. März 1920 öffentlich bekannt gemacht worden.

B. -

Hiegegen richtet sich die vorliegende, am 1. April

1920 eingelegte zivilrechtliche Beschwerde des Dr. jur.

Werner Faulwasser, in der beantragt wird :

1. -

Es sei die Kraftloserklärung der vier Obligationen

S. B. B., 1899, 3 % %, Serie A, Nr. 46550-52 und 63760

des Gerichtspräsidenten III von Bern aufzuheben;

2. -

Eventuell: es sei auf alle Fälle die Kraftloser-

klärung der Obligation Nr. 46550 aufzuheben.))

Die Beschwerdebeklagte beantragt, es sei auf die

Beschwerde nicht einzutreten, eventuell sei sie ganz

oder doch wenigstens mit Bezug auf die Titel Nr.

46551/52 und 63760 abzuweisen.

Das Bundesgericht zieht in Erwagung :

1. -

Die von der Beschwerdebeklagte aufgeworfene

Einrede der mangelnden Aktivlegimation des Beschwerde-

führers hält nicht Stich; denn da es sich hier nicht um

ein Zivilprozess verfahren im eigentlichen Sinne (streitiae

Gerichtsbarkeit), sondern um ein zur freiwilligen G~­

richtsbarkeit gehörendes besonderes Verfahren handelt,

so kann auch nicht schlechthin auf die Grundsätze des

Zivilprozessrechtes über die Legitimation zur Einlegung

Obllgationenreeht. N° 26.

eines Rechtsmittels abgestellt werden, vielmehr ist bei

der Beurteilung der Legitimationsfrage von den Besoll-

derheiten des Amortisationsverfahrens von Inhaber-

papieren auszugehen, die was die daran beteiligten Par-

teien anlangt, darin bestehen, dass nicht eine von vorne-

herein bestimmt bezeichnete Person passiv legitimiert

ist, sondern dass die Passivlegitimationen allen den-

jenigen Personen zukommt, die an dem zu amortisie-

renden Papiere Rechte geltend machen, welche Gefahr

laufen, infolge der Amortisation zu erlöschen. Danach

muss aber dem heutigen Beschwerdeführer Dr. Werner

Faulwasser, da er im Momente der Kraftloserklärung

Eigentümer der Titel und damit Inhaber der darin ver-

brieften Forderungsrechte zu sein behauptete, das Recht

zustehen. die diese Rechte zerstörende Verfügung des

Gerichtspräsidenten mit dem Rechtsmittel der zivilrecht-

lichen Beschwerde an das Bundegericht anzufechten.

Ebenso unbegründet ist auch die Einrede der Verspä-

tung'; denn da dem Beschwerdeführer die angefoch-

tene Verfügung nicht zugestellt worden ist, konnte

ihm die Beschwerdefrist frühestens mit der Publikation

des Amotrisationsdekretes im !Handelsamtsblatt, somit

am 24. März zu laufen beginnen. Was endlich die von

Amtes wegen zu prüfende Frage betrifft, ob die ange-

fochtene Verfügung sich als letztinstanzlicher Entscheid

darstellt (Art. 86 Abs. lOG). so ist auf Art. 336 Abs. 2

bern. ZPO abzustellen, welcher unter den auf einseitigen

Antrag erlassenen Verfügungen des Gerichtspräsidenten,

gegen die die Appellation zulässig ist, die Amortisations-

verfügung nach Art. 854 OR nicht erwähnt, woraus ge-

schlossen werden muss, dass gegen sie ein kantonales

Rechtsmittel nicht gegeben ist, es sich folgerichtig um

eine letztinstanzliche Verfügung handelt.

2. -

In der Sache selbst ist davon auszugehen, dass

nach geltenden Recht die Amortisation von gerichtlich

aufgerufenen Inhaberpapieren nicht mit dem Ablauf der

in Art.851 OR genannten dreijährigeIl Frist von Gesetzes

tU

Obligationenrecht. N. 26."

wegen eintritt, sodass der Amortisationsverfügung des

Richters lediglich deklarative Bedeutung zukäme, sondern

dass das Amortisationsdekret das für die Kraftloser klä-

rung konstitutive Element bildet. Die Frist hat nur die

Bedeutung, dass vor ihrem Ablaufe die Amortisation

nicht ausgesprochen werden darf, keineswegs aber, dass

die Kraftloserklärung ausgesprochen werden muss, sofern

das aufgerufene Papier innert der Fri3t nicht vorgelegt

wird (WAHL, Traite des Titres au porteur Bd. 11

S. 264 f.). Vielmehr bleibt es dem Richter überlassen,

auch nach Ablauf der Frist, das Verfahren noch weiter

auszudehnen und weitere Erhebungen über den Verbleib

des Titels vorzunehmen, wenn ihm dies nach den Um-

ständen des Falles als geboten erscheint. Danach kann

aber nichts darauf ankommen, ob der aufgerufene Titel

vor oder nach Ablauf der Frist von Art. 851 OR produ-

ziert wird; vielmehr muss die Amortisation abgelehnt

werden, sofern überhaupt die Vorlegung des Titels vor

dem Erlasse des Amortisationsdekretes erfolgt. Denn

eine der wesentlichsten Voraussetzungen der Kraft-

loserklärung besteht -

neben dem Ablaufe der Frist -

darin, dass die Vorlegung des Titels bis zu dem Momente,

in dem die Amortisationsverfügung ergeht, nicht möglich

ist (JACOBI in Ehrenbergs Handbuch Bd. IV S. 385).

\Venn das Gesetz eine Amortisation von Inhaberpapieren

zulässt, so kann dies nur dadurch erklärt werden, dass

es von der Vermutung ausgeht, ein trotz des Amorti-

sationsverfahrens dem Richter nicht vorgelegtes Papier

sei überhaupt nicht mehr vorhanden und dass aus diesem

Grunde vom Standpunkte der Rechtssicherheit aus der

Ausstellung einer neuen, die aufgerufene ersetzenden

Urkunde, was den Zweck des Amortisationsverfahrens

bildet, keine Bedenken entgegenstehen. Wird daher,

wie es im vorliegenden Falle unbestrittenermassen ge-

schehen ist, der Titel vorgelegt, so kann von einer Kraft-

loserklärung nicht die Rede sein. Unter diesen Umständen

kann dahingestellt bleiben, ob die angefochtene Ver-

Obllgationenrecht. N° 27.

fügung nicht auch deswegen hätte aufgehoben werden

müssen, weil der Richter die Publikation nur zwei Mal

erlassen hat, oder ob allenfalls die Erwähnung der Titel

in der von der Redaktion des Handelsamtsblattes ver-

öffentlichten Zusammenstellung als dritte Publikation

angesehen werden könnte.

3. -

Ist nach dem Gesagten die Kraftloserklärwlg

aufzuheben, weil die abhanden gekommenen Inhaber-

papiere inolge· der Ausschreibung vorgelegt worden sind,

so greift Art. 854 OR nicht Platz, sondern Art. 853

OR, d. h. der Richter hat nunmehr die dort vorgeschrie-

benen Vorkehren zu treffen.

Demnach erkennt das Bundesgerichl :

Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung

des Gerichtspräsidenten UI von Beru vom 11. Februar

1920 aufgehoben.

27. Arret de 1a. 1re Seetion civile du 18 ma.i 1920

dans la cause Stolz et ltambli S. A. contre Lumina.

:kest pas susceptible de reduction l'indemnite due a titre de

reparation du domrnage c 0 n c r e t represente par la diffe-

ren ce entre le prix de vente et le prix de la chose achetee

de bonne foi pour remplacer Ia marrhandis(' non li'lrree

(art. 191 al. 2 CO).

A. -

Par lettre du 14 novembre 1916, la Societe Lu-

Inina pour le commerce des huiles minerales, a Geneve,

informait la maison Stolz et Kambli, aUster, que ses

stocks du Havre et de Marseille Haient completement

reassortis et que par consequent elle pouvait lui vendre

a des conditions tres avantageuses les quantites aux-

queUes il avait droit sur son contingent de 1917. Sur la

base de cette lettre, des pourparlers s'engagerent qui