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Itfl
Obligationenrecht. N0 26.
26. Urteil der I. Zivilabteilung vom 18. Kai 1920
i. S. Faulwasser gegen Engel.
Zivilrechtliche Beschwerde nach Art. 86 Ziff. 4 OG. Aktiv-
legitimation im Verfahren betr. die Amortisation von
Inhaberpapieren. -
Art. 854 OR Voraussetzungen der
Amortisation. Diese darf nicht ausgesprochen werden, wenn
das Papier vor Erlass des Amortisationsdekretes überhaupt
vorl5elegt wird, gleichgültig ob im Zeitpunkte der Vorlegung
die Frist von Art. 851 OR abgelaufen ist oder nicht. Anwend-
barkeit von Art. 853 OR in diesem Falle.
A. -
Untenu" 9. August 1915 beantragte der Rechts-
vorfahr der heutigen Beschwerdebeklagten Wwe A.
Engel in Nancy, Dr. Theodore Franc;ois Joseph Engel,
bis im September 1914 wohnhaft gewesen in Montfaucon
d'Argonne (Meuse) beim Gerichtspräsidenten III in
Bern die Einleitung des Amortisationsverfahrens be-
züglich der Bundesbahnobligationen Serie A Nr.46550-
46552 und 63760. Er behauptete, die Titel seien ihm
({ par suite de faits de guerre» abhanden gekommen
und legte als Ausweis über seinen früheren Besitz eine
Kopie des Ankaufsborderaus d~s Credit Lyonnais ins
Recht. Der Gerichtspräsident nahm das Verfahren an die
Hand, legte der Titelschuldnerin ein Zahlungsverbot an
und erliess in den Nummern 49 und 52 des Schweiz.
Handelsamtsblattes vom 28. "Februar und 2. März 1916
die in den Art. 851/52 OR vorgeschriebene Publikation.
Eine dritte Publikation fand nicht statt; dagegen führte
die Redaktion des Handelsamtsblattes in der von ihr am
6. März 1916 verröffentlichten Zusammenstellung der lln
Januar und Februar 1916 gerichtlich aufgerufenen In-
haberpapiere die vier Titel auf. Zwei früher, in den Nr.
31 und 38 des Handelsamtsblattes erfolgte Publikationen
hatten annulliert werden müssen, weil die Nummern der
Titel unrichtig angegeben waren. Am 11. Januar 1917
ersuchte die Filiale Görlitz des Schlesischen Bank-
. !
I I
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vereins {(im Auftrage des an den Stücken interessierten
Herrn Rittergutsbesitzers J ulius Faulwasser in Köslitz bei
GörJitz» den Gerichtspräsidenten, ihr mitzuteilen, {(aus wel-
chem Grunde über den Titel Nr. 46550 die Sperre verhängt
worden sei und welche Wirkung diese auf die Umsatz-
fähigkeit des Titels ausübe». Welche Antwort auf diese
Anfrage erteilt wurde, lässt Sich heute nicht mehr fest-
stellen. In der Folge, am 13. März 1919, wurde auch das
das deutsche Konsulat in Bcru beim Gerichtspräsidenten
in der Sache vorstellig und erkundigte sich nach dem
Stande des bezüglich der Obligation Nr.4655O pendenten
Amortisationsverfahrens. Dies geschah auf Begehren
des heutigen Beschwerdeführers, Referendar Dr. Werner
Faulwasser in Breslau, des Sohnes des vorerwähnten
Julins Faulwasser. Mit einem vom 5. April 1919 datierten,
mit dem Namen ({ Faulwa<;ser» unterzeichneten Tele-
gramm wurden beim Gerichtspräsidenten die Rechte an
der Obligation Nr. 46550 in aller Form angemeldet mit
dem Beifügen, dass die Vorlegung des Titels der Aus-
landssperre wegen bisher unmöglich gewesen sei. Dieses
Telegramm wurde in der Folge mit Zuschrift vom 16. Mai
durch Dr. 'Verner Faulwasser bestätigt; auch hienvar nur
von der Obligation Nr.46550 die Rede. Am 7. Juni 1919
sodalln erschien Julius Faulwasser auf der Schweiz.
Gesandtschaft in Berlin und legte daselbst -
neben 19
andern -
die vier auf Begehren von Dr. Engel aufge-
rufenen Bundesbahnobligationen vor, worüber von der
Gesandtschaftskanzlei ein Protokol aufgenommen wurde.
Am 18. Jnni endlich sandte die Filiale Görlitz des Schlesi-
schen Bankvereins dem Gerichtspräsidenten die vier
Obligationen ein. Erst zwei Monate später, am 19. Au-
gust stellte die Beschwerdebeklagte beim Gerichtspräsi-
denten das Begehren, es seien die vier Titel kraftlos zu
erklären. Unterm 11. Februar 1920 endlich hat der
Gerichtspräsident in Erwägung, dass innert der drei-
jährigen Frist, d. h. bis zum 28. Februar 1919 die Titel
nicht beim Richteramte deponiert worden seien und
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sich innerhalb dieser Frist niemand als deren Inhaber
gemeldet habe, verfügt :
« 1. -
Dem Gesuche wird entsprochen und es werden
demgemäss die 4 Obligationen der Schweiz. Bundes-
bahnen, Anleihen 1899; 3%%, Serie A. Nr. 46550, 46551
und 46552 und 63760 kraftlos erklärt.
2. -
Die Verwaltung der Schweiz. Bundesbahnen wird
ennächtigt, der Frau Engel, falls sie sich als Erbin ihres
Ehemannes gehörig ausweist, an Stelle der kraftlos er-
klärten, neue Titel auszustellen.
3. -
Diese Verfügung ist der Verwaltung der S. B. B.
und der Frau Engel zu notifizieren und einmal im
Handelsamtsblatt zu publizieren ».
Die Verfügung ist in Nr. 63 des Handelsamtsblattes
vom 12. März 1920 öffentlich bekannt gemacht worden.
B. -
Hiegegen richtet sich die vorliegende, am 1. April
1920 eingelegte zivilrechtliche Beschwerde des Dr. jur.
Werner Faulwasser, in der beantragt wird :
1. -
Es sei die Kraftloserklärung der vier Obligationen
S. B. B., 1899, 3 % %, Serie A, Nr. 46550-52 und 63760
des Gerichtspräsidenten III von Bern aufzuheben;
2. -
Eventuell: es sei auf alle Fälle die Kraftloser-
klärung der Obligation Nr. 46550 aufzuheben.))
Die Beschwerdebeklagte beantragt, es sei auf die
Beschwerde nicht einzutreten, eventuell sei sie ganz
oder doch wenigstens mit Bezug auf die Titel Nr.
46551/52 und 63760 abzuweisen.
Das Bundesgericht zieht in Erwagung :
1. -
Die von der Beschwerdebeklagte aufgeworfene
Einrede der mangelnden Aktivlegimation des Beschwerde-
führers hält nicht Stich; denn da es sich hier nicht um
ein Zivilprozess verfahren im eigentlichen Sinne (streitiae
Gerichtsbarkeit), sondern um ein zur freiwilligen G~
richtsbarkeit gehörendes besonderes Verfahren handelt,
so kann auch nicht schlechthin auf die Grundsätze des
Zivilprozessrechtes über die Legitimation zur Einlegung
Obllgationenreeht. N° 26.
eines Rechtsmittels abgestellt werden, vielmehr ist bei
der Beurteilung der Legitimationsfrage von den Besoll-
derheiten des Amortisationsverfahrens von Inhaber-
papieren auszugehen, die was die daran beteiligten Par-
teien anlangt, darin bestehen, dass nicht eine von vorne-
herein bestimmt bezeichnete Person passiv legitimiert
ist, sondern dass die Passivlegitimationen allen den-
jenigen Personen zukommt, die an dem zu amortisie-
renden Papiere Rechte geltend machen, welche Gefahr
laufen, infolge der Amortisation zu erlöschen. Danach
muss aber dem heutigen Beschwerdeführer Dr. Werner
Faulwasser, da er im Momente der Kraftloserklärung
Eigentümer der Titel und damit Inhaber der darin ver-
brieften Forderungsrechte zu sein behauptete, das Recht
zustehen. die diese Rechte zerstörende Verfügung des
Gerichtspräsidenten mit dem Rechtsmittel der zivilrecht-
lichen Beschwerde an das Bundegericht anzufechten.
Ebenso unbegründet ist auch die Einrede der Verspä-
tung'; denn da dem Beschwerdeführer die angefoch-
tene Verfügung nicht zugestellt worden ist, konnte
ihm die Beschwerdefrist frühestens mit der Publikation
des Amotrisationsdekretes im !Handelsamtsblatt, somit
am 24. März zu laufen beginnen. Was endlich die von
Amtes wegen zu prüfende Frage betrifft, ob die ange-
fochtene Verfügung sich als letztinstanzlicher Entscheid
darstellt (Art. 86 Abs. lOG). so ist auf Art. 336 Abs. 2
bern. ZPO abzustellen, welcher unter den auf einseitigen
Antrag erlassenen Verfügungen des Gerichtspräsidenten,
gegen die die Appellation zulässig ist, die Amortisations-
verfügung nach Art. 854 OR nicht erwähnt, woraus ge-
schlossen werden muss, dass gegen sie ein kantonales
Rechtsmittel nicht gegeben ist, es sich folgerichtig um
eine letztinstanzliche Verfügung handelt.
2. -
In der Sache selbst ist davon auszugehen, dass
nach geltenden Recht die Amortisation von gerichtlich
aufgerufenen Inhaberpapieren nicht mit dem Ablauf der
in Art.851 OR genannten dreijährigeIl Frist von Gesetzes
tU
Obligationenrecht. N. 26."
wegen eintritt, sodass der Amortisationsverfügung des
Richters lediglich deklarative Bedeutung zukäme, sondern
dass das Amortisationsdekret das für die Kraftloser klä-
rung konstitutive Element bildet. Die Frist hat nur die
Bedeutung, dass vor ihrem Ablaufe die Amortisation
nicht ausgesprochen werden darf, keineswegs aber, dass
die Kraftloserklärung ausgesprochen werden muss, sofern
das aufgerufene Papier innert der Fri3t nicht vorgelegt
wird (WAHL, Traite des Titres au porteur Bd. 11
S. 264 f.). Vielmehr bleibt es dem Richter überlassen,
auch nach Ablauf der Frist, das Verfahren noch weiter
auszudehnen und weitere Erhebungen über den Verbleib
des Titels vorzunehmen, wenn ihm dies nach den Um-
ständen des Falles als geboten erscheint. Danach kann
aber nichts darauf ankommen, ob der aufgerufene Titel
vor oder nach Ablauf der Frist von Art. 851 OR produ-
ziert wird; vielmehr muss die Amortisation abgelehnt
werden, sofern überhaupt die Vorlegung des Titels vor
dem Erlasse des Amortisationsdekretes erfolgt. Denn
eine der wesentlichsten Voraussetzungen der Kraft-
loserklärung besteht -
neben dem Ablaufe der Frist -
darin, dass die Vorlegung des Titels bis zu dem Momente,
in dem die Amortisationsverfügung ergeht, nicht möglich
ist (JACOBI in Ehrenbergs Handbuch Bd. IV S. 385).
\Venn das Gesetz eine Amortisation von Inhaberpapieren
zulässt, so kann dies nur dadurch erklärt werden, dass
es von der Vermutung ausgeht, ein trotz des Amorti-
sationsverfahrens dem Richter nicht vorgelegtes Papier
sei überhaupt nicht mehr vorhanden und dass aus diesem
Grunde vom Standpunkte der Rechtssicherheit aus der
Ausstellung einer neuen, die aufgerufene ersetzenden
Urkunde, was den Zweck des Amortisationsverfahrens
bildet, keine Bedenken entgegenstehen. Wird daher,
wie es im vorliegenden Falle unbestrittenermassen ge-
schehen ist, der Titel vorgelegt, so kann von einer Kraft-
loserklärung nicht die Rede sein. Unter diesen Umständen
kann dahingestellt bleiben, ob die angefochtene Ver-
Obllgationenrecht. N° 27.
fügung nicht auch deswegen hätte aufgehoben werden
müssen, weil der Richter die Publikation nur zwei Mal
erlassen hat, oder ob allenfalls die Erwähnung der Titel
in der von der Redaktion des Handelsamtsblattes ver-
öffentlichten Zusammenstellung als dritte Publikation
angesehen werden könnte.
3. -
Ist nach dem Gesagten die Kraftloserklärwlg
aufzuheben, weil die abhanden gekommenen Inhaber-
papiere inolge· der Ausschreibung vorgelegt worden sind,
so greift Art. 854 OR nicht Platz, sondern Art. 853
OR, d. h. der Richter hat nunmehr die dort vorgeschrie-
benen Vorkehren zu treffen.
Demnach erkennt das Bundesgerichl :
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung
des Gerichtspräsidenten UI von Beru vom 11. Februar
1920 aufgehoben.
27. Arret de 1a. 1re Seetion civile du 18 ma.i 1920
dans la cause Stolz et ltambli S. A. contre Lumina.
:kest pas susceptible de reduction l'indemnite due a titre de
reparation du domrnage c 0 n c r e t represente par la diffe-
ren ce entre le prix de vente et le prix de la chose achetee
de bonne foi pour remplacer Ia marrhandis(' non li'lrree
(art. 191 al. 2 CO).
A. -
Par lettre du 14 novembre 1916, la Societe Lu-
Inina pour le commerce des huiles minerales, a Geneve,
informait la maison Stolz et Kambli, aUster, que ses
stocks du Havre et de Marseille Haient completement
reassortis et que par consequent elle pouvait lui vendre
a des conditions tres avantageuses les quantites aux-
queUes il avait droit sur son contingent de 1917. Sur la
base de cette lettre, des pourparlers s'engagerent qui