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45_I_417

BGE 45 I 417

Bundesgericht (BGE) · 1919-01-01 · Deutsch CH
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416

Staatsrecht.

wohl nicht ohne weiteres gefolgert werden, dass das

Gesetz ein Verbot dieses Ausschanks auch als ausser-

• ordentliche und bloss vorübergehende Massnahme, wie

sie hier vorliegt, ausschliessen wolle. Vielmehr dürfte rich-

tiger zu sagen sein,. dass es diesen Fall einfach nicht vor-

gesehen hat, dass aber der Erlass eines solchen Verbotes

durchaus im Sinne seiner grundsätzlichen Regelung des

Wirtschaftsbetriebes im Einklang mit den öffentlichen

Interessen liegt und dass deshalb der streitigen Verord-

nung nicht gesetzesabändernder, sondern bloss gesetzes-

erg ä n zen der Charakter zukommt.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Der Rekurs wird abgewiesen.

BI. GEWALTENTRENNUNG

SEPARATION DES POUVOIRS

Vgl. Nr. 58. -

Voir n° 58.

IV. ORGANISATION

DER BUNDESRECHTSPFLEGE

ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE

Vgl. Nr. 57. -

Voir n° 57.

Stempelabgahengesetz. N° 59.

417

B. STRAFRECHT _. DROIT PENAL

STEMPELABGABENGESETZ

LOI SUR LES DROITS DE TIMBRE

;)9. Urteil des ltassationshofes vom 5. Dezember 1919

j. S. Eidgenössisches Finanzdepa.rtement gegen Hummel.

Eine als « Check » bezeichnete Zahlungsanweisung, in der

keine Zahlungs zeit angegeben ist, gilt als Sichtanweisung

im Sinne des Art. 38 litt. d des eidgenössischen Stempel-

gesetzes.

A. -

Am 21. Februar 1919 erstattete die Poststelle

((Zürich 1 Mandatbureau » der eidgenössischen Steuerver-

waltung die Anzeige, dass folgende, als «Scheck ohneAn-

gabe des Ausstellungsortes » stempelpflichtige Urkunde

(ausgestellt durch Ausfüllung eines Scheckformulars der

Schweiz. Bankgesellschaft) ihr ungestempelt mit Ein-

zugsmandat zum Inkasso übergeben worden sei:

» Zwanzigster Februar 1919 ....... Fr. 980.

» Schweizerische Bankgesellscllaft

» (vormals Bank in Winterthur und Toggenburgerbank)

» Zürich.

» Zahlen Sie gegen diesen Check an die Ordre der Firma

» Ad. Hummel, Söhne, Basel

»

Fra n k e n neu n h und e r t ach t z i g.

» Nr. 36,710

(Gez.) G. H. E. Ziehme.

Hierauf nahm die eidg. Steuerverwaltung, Sektion

für Stempelabgaben, sowohl gegenüber dem Aussteller

Ziehme in Zürich, als auch gegenüber den heutigen Kassa-

tionsbeklagten, den Teilhabern der Kollektivgesellschaft

Adolf Hummel, Söhne in Basel, als Remittenten dieser

418

Strafrecht.

Urkunde, ein Protokoll des Inhaltes auf, dass die Ur-

kunde wegen Fehlens des Ausstellungsortes als {(nicht

, auf Sicht gestellte Anweisung II der eidg. Stempelabgabe

unterliege, aber ohne Stempelung begeben worden sei,

weshalb die Hinterziehung eines Stempelbetrages von

1 Fr.vorliege. Ad.Hummel Söhne lehnten es (im Gegensatz

zum Aussteller Ziehme) bei Vorweisung dieses Protokolls

ab, sich der darnach zu gewärtigenden Strafverfügung

zu unterziehen, indem sie geltend machten, ihrer Ansicht

nach erfülle eine Zahlungsanweisung, die in ihrem Text

das Wort « C he c k » trage, schon durch diese Bezeich-

nung das Haupterforderniss einer Sichtanweisung, da

in der Praxis Checks ausschliesslich bei Si c h t zahlbar

seien, und beifügten, das Weglassen des Ausstellungs-

ortes durch den Aussteller Ziehme sei lediglich ein Ver-

sehen. Diese Erklärung erneuerten sie dann gegenüber

der Eröffnung durch die Sektion für Stempelabgaben,

dass die eidg. Steuerverwaltung ihnen auf Grund des

erwähnten Protokolls eine Busse von 5 Fr. auferlegt habe.

Hierauf verfügte das Eidg. Finanzdepartement am 11. /17.

April 1919 in Anwendung von Art. 121 der Stempel-

verordnung, die beiden Hummel seien dem zuständigen

Richter zur Beurteilung zu überWeisen, und leitete die

Akten mit einer näheren Begründung dieser Verfügung

an die Bundesanwaltschaft. Diese ihrerseits übermittelte

sie als gerichtliche Klage der Staatsanwaltschaft des

Kantons Basel-Stadt mit dem Ersuchen, die Durchfüh-

rung des Strafverfahrens in Basel zu veranlassen. Gleich- .

zeitig bevollmächtigte sie die Staatsanwaltschaft zu

ihrer Vertretung vor den Gerichten des Kantons Basel-

Stadt.

B.-Mit Urteil vom 16.Mai 1919 sprach das Polizeige-

richt des Kantons Basel-Stadt, vor dem die eidg. Steuer-

verwaltung unter Hinweis auf die Strafklagebegründung

des Eidg. Finanzdepartements zu erscheinen verzichtet

hatte, die bei den Angeschuldigten entsprechend dem über-

einstimmenden Antrage ihres Verteidigers und des Staats-

. Stempelabgabengesetz. N0 59.

419

anwalts von der Verzeigung frei, und zwar gestützt auf

wesentlich folgende, für beide Angeschuldigten geltende

Erwägung : Die Urkunde, um deren Stempelpflicht sich

der Streit drehe, sei kein Scheck, weil ihrhiezu die nach

Art. 830 OR erforderliche Angabe des AussteUungsortes

fehle, sondern eine gewöhnliche Anweisung im Sinne von

Art. 466 OR, aber auch keine sogenannte Sichtanwei-

sung (ein übrigens obligationenrechtlich nicht geregelter

Urkundentypus), weil sie keine· Sichtklausel enthalte,

dagegen sei sie gemäss der Präsumtion in Art. 40 Abs. 3

BG über die Stempelabgaben (StG) wegen Fehlens der

Angabe des Verfalltages als Sichtpapier zu behandeln

und deshalb mit Rücksicht darauf, dass sie innert 20

Tagen nach dem Ausstellungstage zur Zahlung vorgewie-

sen worden sei, als eine im Sinne des Art. 38 litt. d StG

von der Stempelabgabe befreite Sichtanweisung anzu-

sehen.

C. -

Gegen dieses kantonaJrechtlich endgültige Ur-

teil hat die Bundesanwaltschaft, g~tützt' auf Art. 19

FStV vom 30. Juni 1849 nach Vorschrift des Art. 18

eben da beim Kassationshof des Bundesgerichts Kassa-

tionsbeschwerde erhoben. Zu deren Begründung hat sie

sich auf eine mit ihrer Erklärung vorgelegte Rechtsschrift

des Eidg. Finanzdepartements berufen, worin dieses

'seinerseits durch Vermittlung der Bundesanwaltschaft

Kassationsbeschwerde nach Massgabe des Art. 18 FStV

zu erheben erklärt und gegenüber der vorstehend er-

wähnten Erwägung des Polizeigerichts geltend macht,

dieses nehme in willkürlicher Anwendung von Art. 40

Abs. 3 StG eine unzulässige Erweiterung der in Art.

38 ausgesprochenen Stempelbefreiung an und verstosse

gegen bestimmte gesetzliche Vorschriften.

Der Antrag der beiden Eingaben lautet dahin, es sei

das Urteil des Polizeigerichts des Kantons Basel-Stadt

vom 16. Mai 1919 zu kassieren und die Sache behufs neuer

abschliesslicher Beurteilung einem andern Gericht von

gleichem Range zu überweisen.

420

Strafrecht.

D. -

Die Kassationsbeklagten Gebrüder Hummel

haben Abweisung der Kassationsbeschwerde beantragt.

Sie wenden wesentlich ein, nach der unzweifelhaften

• Meinung der Parteien. auf welche gemäss Art. 102 VV z.

StG gegenüber ihrer abweichenden Erklärung abzuste~en

sei, habe ein Scheck ausgestellt werden wollen; es liege

deshalb ein zwar mangelhafter, aber deswegen als solcher

doch nicht stempelpflichtiger Scheck vor, und übrigens

wäre, wenn bloss eine gewöhnliche Anweisung angenom-

men werden wollte, mit dem Worte « Scheck » genügend

deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die in der Urkunde

verbriefte Forderung bei Sie h t zahlbar sein solle.

Der Kassationshof zieht in Erwägung:

1. -

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Bundes-

anwaltschaft dir e k t zur Erhebung der Kassations-

beschwerde gegenüber dem freisprechenden Urteil des

kantonalen Richters befugt war, nachdem sie zu ihrer

Vertretung im Vepahren vor den Basler Gerichten die

dortige Staatsanwaltschaft bevollmächtigt und diese

selber auf Freisprechung der Angeschuldigten angetragen

hatte; Denn jedenfalls erscheint die durch Vermittlung

der Bundesanwaltschaft erhobene Kassationsbeschwerde

des Eidg. Finanzdepartements als Vertreters des Bundes-

rates als zulässig, da der Bundesrat sich die selbständige

Beschwerdeführung im Sinne von Art. 161 Abs. 1 OG

durch sein Kreisschreiben an die- Kantonsregierungen vom

20. Februar 1918 betr. die Ausführung der Art. 2, 3, 5

und 6 StG (B BI 1918 I S. 289 ff.), litt. B in fine,

vorbehalten hat.

2. -

In der Sache selbst handelt es sich um die Frage,

ob Art. 38 litt. d StG, wonach die einschlägige Abgabe

nie h t erhoben wird «(auf Checks und Sichtanweisun-

gen, welche innert zwanzig Tagen nach dem Ausstellungs:'

tage zur Zahlung· vorgewiesen werden I), vom ka~tonalen

Richter rechtsirrtümlicherweise als auf den vorliegenden

Tatbestand anwendbar erachtet worden sei. NUll\wurde

Stempelabgabengesetz. N0 59.

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allerdings die den Gegenstand des Streites bildende Ur-

kunde von den beteiligten Parteien unzweifelhaft als

« Scheck» aufgefasst. Allein sie kann obligationenrechtlich

und daher, mangels einer besonderen Begriffsbestimmung

im Stempelgesetz, auch stempelsteuerrechtlich nicht als

solcher gelten, weil ihr die nach Art. 830 Ziff. 40R hiezu

wesentliche Angabe des Ausstellungsortes fehlt. Dagegen

ist sie unbedenklich als « Sichtanweisung » im Sinne des

Stempelgesetzes, d. h. als Anweisung nach Art. 466 OR

mit Sie h t k lau sei, zu betrachten. Da das Stempel-

gesetz für die Sichtklausel nicht speziell die Worte « bei

Sicht» verlangt, sondern hierüber nichts näheres bestimmt,

so muss dafür jeder Ausdruck genügen, dem unzwei-

deutig zu entnehmen ist, dass die verurkundete Forderung

bei Vor w eis u n g der U r k und e zahlbar sein

soll. Diese Bedeutung aber kommt hier dem Worte «(Scheck»

unverkennbar zu, indem der Scheck im Sinne der Art. 830

ff. OR, wie das Wort hier gebraucht ist, ein typisches

Sie h t P a pie r darstellt und daher die Wendung

«zahlen Sie gegen diesen Sc he c k», auch wenn kein rechts·

gültiger Scheck vorliegt, doch unmissverständlich besagen

will : « zahlen Sie g e ge n Vor w eis u n g die se r

U r k und e.» Die streitige Urkunde ist demnach di-

rekt, d. h. ohne den Umweg des kantonalen Richters über

Art. 40 Abs~ 3 StG, der nicht weiter zu erörtern ist, unter

Art. 38 litt. d StG zu subsumieren. In,sofern kaIm von ei-

nem Verstoss des angefochtenen Entscheides gegen die

massgebende Gesetzesvorschrift nicht die Rede sein.

Derimach erkennt der Kassationshof:

Die Kassationsbeschwerde wird abgewiesen.