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45_I_422

BGE 45 I 422

Bundesgericht (BGE) · 1919-01-14 · Deutsch CH
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422

Expropriationsrecht. N° 60.

c. EXPROPRIATIONSRECHT

EXPROPRIATION

60. Auszug aus dem Urteil vom 14. Januar 1919

i. S. Schweizerische Bundeabahnen gegen Schwyzer-Stoll.

Art. 1, 3, 45 ExprG. Entschädigungsforderung des Inhabers

einer Grunddienstba.rkeit wegen Untergangs derselben durch

die Enteignung des dienenden Grundstückes. Voraussetzun-

gen. Schadensfa.ktoren.

A. -

Die Expropriatiri Frau Schwyzer-Stoll ist Eigen-

tümerin der Grundstücke Kataster Nr. 341,342 und 2379

im sogenannten Villenquartier Enge an der oberen Park-

ringstrasse in Zürich. Auf Parzelle 341 und 2379 steht" je

ein Einfamilienhaus (parkringstrasse 51 und 49) : P~­

zelle 342 liegt hinter 341 und bildet Garten und Um-

schwungland zu dieser. Allen drei Parzellen steht gegen

eine Anzahl benachbarter Grundstücke, insbesondere die

den Erben Bodmer im « Freudenberg » gehörende Parzelle

Kat. 1181 an der Ringgerstrasse das als Dienstbarkeit

im Grundbuch eingetragene Recht zu, dass darin « kein

lärmendes (bei Kat. 1181 auch Rur «mit Geräusch verbun-

denes »)und kein die Luft verunreinigendes Gewerbe betrie-

ben» werden darf. Nach dem im März 1914 aufgelegten Plane

für die Verlegung der linksufrigen Zürichseebahn im

Gebiete der Stadt Zürich expropriieren die Bundesbahnen

das Grundstück Kat. 1181 der Erben Bodmer zum gröss-

ten Teile (1730 m 2 mit Gebäuden), um darauf das Endstück

des neuen Tunnels dieser Linie und einen Teil der Zu-

fahrtsgeleise zu dem auf südlich anschliessendes anderes

Terrain zu stehen kommenden neuen Bahnhof Enge zu

erstellen. Von den Parzellen 341, 342 und 2379 selbst ist

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nichts abzutreten. Dagegen wird der Tunnel die Parkring-

strasse unmittelbar vor denselben in einer Tiefe von 3,4

bis 14,5 m Scheiteloberkant unter der Fahrbahn durch-

ziehen, um dann nach Durchschneidung einiger weiterer

Grundstücke auf Kat. 1181'!;luszumünden. Die Entfer-

nung des Tunnelportals auf Kat. 1181 von den Liegen-

schaften Schwyzer-Stoll beträgt ungefähr 120 m.

. --

B.-Durch Entscheid vom 4. Mai u. 30. Juni 1917 hat

die eidgenössische Schätzungskommission des Kreises

2 (Zürich-Süd), von der Annahme ausgehend, dass der

Expropriatin durch die Expropriation der Kat. Nr.

1181 und die Art der künftigen Verwendung derselben die

oben erwähnten Servitutsrechte verloren gehen und die

Bahn daher für den aus diesem Rechtsentzug und dem

Unternehmen, für das er erfolge, dem Grundeigentum der

Expropriatin erwachsenden Schaden kraft Expropria-

tionsrechts aufzukommen habe, erkannt:

« I. Die Schweizerischen Bundesbahnen haben an Frau

» Anna Schwyzer-Stoll in Zürich für Minderwert der Lie-

Jl genschaften Kat. NI'. 341 und 2379 infolge Bau und

» Betriebes der linksufrigen Zürichseebahn im Sinne der

» Erwägungen eine einmalige Entschädigung von zusam-

» men 10,000 Fr. zu bezahlen.

. »11. Dieser Betrag ist zu 5 % vom Tage des Beginnes der

II Bahnarbeiten bei der Liegenschaft der Expropriatin

» zu verzinsen.

» 111. Die Bundesbahnen werden bei folgEmden Erklä-

» rungen behaftet:

a-

b-

-

-

-

c-

-

-

-

» IV. Die weitergehenden Begehren der Expropriatin

» sind abgewiesen.»

Die Entschädigung von 10,000 Fr. stellt die Entwer-

tung dar, welche nach Ansicht der Schätzungskommission

die Liegenschaften Kat. 341 und 2379 durch die vom Be~

triebe der Bahnanlagen ausgehenden Lärm.;. und Erschüt-

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terungseinwirkungen erleiden werden. Die Annahme einer

weiteren Schädigung durch Verunmöglichung oder Er:-

.schwerung der künftigen Errichtung von Bauten auf dem

Terrain ist mit der Begründung abgelehnt worden, dass

die in die Influenz- (Lockerungs-) Zone des Tunnels fal-

lende Fläche zwischen den bestehenden Häusern und der

Strasse ohnehin,· weji vor der Baulinie liegend, nach kan-

tonalem Baugesetz nicht hätte überbaut werden können.

C. -

Auf die von beiden Parteien beim Bundesgericht

.eingereichten Rekurse hat die Instruktionskommission

nach Einholung einer Expertise am 31. Oktober 1918

folgenden Urteilsantrag erlassen:

» 1. Dispositiv 11 des Schätzungsentscheides wird in

» dem Sinne berichtigt, dass die Minderwertsentschä-

» digUng vom Tage des Beginns der Ba~arbeiten auf der

» Strecke Kat. 341-1181 zu verzinsen ist, und Dispositiv

l) 111 dahin erganzt, dass die Bahn ausser bei den dort

in litt. abis c erwähnten Znsicherungen auch bei der

» weiteren behaftet wird.... Im übrigen werden die Re-

=» kurse bei der Parteien abgewiesen und der Entscheid

» der Schätzungskommission bestätigt.

» 2. Die Instruktionskosten im Betrage von 312 Fr.

}) werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, die ausser-

II rechtlichen Kosten sind wettgeschlagen. »

D. -

Beide Parteien haben diesen Urteilsantrag nicht

:angenommen und die Beurteilung der Sache durch das

Gericht verlangt.

In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der Ex-

proprianten an dem Begehren um gänzliche Abweisung

des durch Dispositiv I und II des Schätzungsentscheides

gutgeheissenen Entsehädigungsanspruchs festgehalten.Die

Höhe der Entschädigung wird eventuell für den Fall, dass

das Gericht mit der Instruktionskommission annehmen

sollte, es liege ein Fall « ~chter» Expropriation durch Ent-

zug. der den Grundstücken der Expropriatin gegen Kat.

1181 zustehenden Servitutsrechte und nicht bloss ein

Eingriff in nachbarrechtliche Befugnisse der Expropria-

I

.,

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tin in Gestalt übermässiger und nach Art. 684 ZGB nicht

statthafter Immissionen vor, nicht beanstandet.

Der Vertreter der Expropriatin hat beantragt, den

Urteils antrag dahin abzuändern, dass

.

1. die durch Dispositiv I des Schätzungsentscheides zu-

gebilligte einmalige Entschädigung, nö.tigenfalls nach

vorhergehender Ergänzung des Expertengutachtens über

eine Anzahl näher bezeichneter Punkte. auf 20,000 Fr.·

für Parzelle 341 und 342 und 12,500 Fr. für Parzelle

.2379. zusammen also auf 32,500 Fr. erhöht werde;

2. -

-

-

-

_. -

-

-

-

-

-

-

-

-

-

3. alle rechtlichen und ausserrechttichen Kosten des

Instruktionsverfahrens

den

Exproprianten auferlegt

werden.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Streitig ist nach den heutigen Anträgen der Par-

teien nur noch, ob überhaupt ein Expropriationsfall

vorliege und wie hoch die dafür der Expropriatin ge-

bührende Entschädigung anzusetzen sei. Die weiteren

in der Rekursschrift der Expropriatin enthaltenen Be-

gehren sind heute nicht mehr aufrechtgehalten worden

und daher als im Sinne der Ausführungen des Instruk-

tionsantrages erledigt zu betrachten ..

• 2. -

Als Expropriation erscheint nach Art. 1 ExprG

jeder durch Erstellung, Unterhalt und Betrieb eines'

unter dieses Gesetz fallenden öffentlichen Unternehmens

herbeigeführte Verlust von Grundeigentum oder anderen

auf unbewegliche Sachen bezüglichen dinglichen Privat-

rechten, also auch der Verlust von Dienstbarkeiten, die an

einem für die Zwecke des öffentlichen Unternehmens

beanspruchten Grundstücke zu Gunsten einer dritten

Person oder eines anderen Grundstückes bestehen. Dass .

dabei nicht ein eigentlicher Rechtserwerb von Seite des

Unternehmers, sondern lediglich, die Beseitigung einer

Beschränkung in Frage kommt,. welche si~h' der Aus-

übung in einem ihm sebon· zustehenden Rech,te,· dem

,

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Eigentum am . dienenden Grundstücke, an sich bereits

eingeschlossener Befugnisse entgegenstellt: is~ .\!nerheb-

lich. Bei jeder Expropriation handelt es SIch ~. Grunde

• nicht sowohl um eine Abtretung im wirklichen Sinne,

d. h. eine Rechtsnachfolge des Exproprianten in ein beste-

. hen bleibendes.Recht, als um den zwangsweisen Unter-

gang des letzteren infolge öffentlichrech~ichen Aktes und

die Begründung neuer originärer Rechte m de: Pers~n des

Exproprianten. Der zwangsweise Verlust emer I?Ie~t­

barkeit unterscheidet sich demnach, grundsätzlich m

nichts von dem zwangsweisen Verluste des Eigentums-

rechts, dergewöhnlich den G~genstand des Expropriations-

verfahrens bildet. Eine solche Entziehung von Dienstb~­

keitsrechten liegt aber entgegen der Bestreitung de

Bundesbahnen hier vor. -

.

Gemäss Art. 45 ExprG erlöschen mit der Expropriation

des Eigentums an einem Grundstück bezw. deren Voll-

ziehung durch Bezahlung der Entschädigung «(auch alle

dinglichen Rechte, welche Dritten an demselben zustehen,

wie Pfandrechte, Grundzinsforderungen usw. » Der Un-

ternehmer erwirbt also das Grundstück frei von privat-

rechtlichen Lasten, insbesondere von den bisher darauf

haftenden Dienstbarkeiten. Und zwar 'trifft diese Folge,

wie das Bundesgericht schon entschieden 1\at (AS 31 II

S. 10 ff.), alle, Dienstbarkeiten schlechthin, nicht nur die-

jenigen, welche dem Zwecke d~ lJnternehmens hinderli.ch

sind. Es werden demnach auch hier infolge der EnteIg-

nung des Grundstückes Kat. 1181 der Erben Bodmer

die darauf ruhenden Servituten zu Gunsten der Grund-

stücke Kat. 341, 342 und 2379 der Rekurrentin Frau

Schwyzer-Stoll ohne weiteres, von Rechtswegen unter-

gehen. Damit ist aber die Eigenschaft der Genannten als

Expropriatin gegeben, gleichgiltig, ob die Bundesbahnen

durch das, was sie auf dem Grundstücke 1181 vorzuneh-

men gedenken, den fraglichen Servituten zuwiderhandeln,

m.a.W. ob das durch letztere ausbedungene Verbot des

Betriebes init Geräusch verbundener oder die Luft ver-

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unreinigender Gewerbe sich auch gegen die Verwendung

des Grundstücks zu Bahnzwecken richte oder nicht. Ent-

scheidend ist, dass auf alle Fälle wegen der Inanspruch-

nahme der belasteten Liegenschaft für die Zwecke des

Unternehmens, also durch dieses das Servitutsrecht als

solches untergeht und damit der Rekurrentin der Verzicht

auf dasselbe, also eine Abtretung von Rechten nach Art. 1

ExprG zugemutet wird. Da eine solche grundsätzlich nur

gegen volle Entschädigung verlangt werden kann, ist

die Bahn gehalten, die Expropriatin dafür nach den

allgemeinen Regeln abzufinden, und könnte die Ent-

schädigungspflicht höchstens dann ablehnen, wenn sie

nachzuweisen vermöchte, dass ungeachtet des formellen

Verlustes des Rechtes die Sachlage für die Expropriatin

in Zukunft die nämliche bleiben werde, wie wenn dasselbe

noch fortbestünde, d. h. dass die auf dem dienenden

Grundstück künftig herrschenden Zustände keinerlei Ver-

schlechterung gegenüber denjenigen bedeuten werden,

auf die die Expropriatin 0 h n e das Hin z u t r e tell

des mit Expropriationsrecht ausge-

r ü s t e t e n B ahn u n t ern e h m e n s

nach dem

Servitutsinhalt Anspruch gehabt hätte (wie das z. B.

bei der Beanspruchung eines mit dem Verbot~ des Betriebes

einer Wirtschaft belasteten Grundstückes für die Erstel-

lu~g von Geleiseanlagen zutreffen würde). Unter solchen

Umständen müsste es sich fragen, ob nicht dem Expropri-

aten der Anspruch auf Entschädigung trotz des an sich

vorliegenden Eingriffes in ein ihm zustehendes dingliches

Recht mangels Interesses an dessen Fortbestehen zu

versagen wäre. Im vorliegenden Falle, wo die Servitut

den Berechtigten vor jeder mit Lärm oder Verunreinigung

der Luft verbundenen Benützung des belasteten Grund-

stücks zu gewerblichen Zwecken schützte, während die

von den Exproprianten beabsichtigte Benützung gerade

solchen Lärm in erheblichem Masse mit sich bringen wird,

kann indessen von einem derartigen Ausnahmetatbestande

nicht die Rede sein. Im übrigen würde man hier, wie die

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Instruktionskommission zutreffend ausgeführt, hat, auch

dann zu keinem anderen Ergebnis kommen, wenn man

• annähme, dass der in Art. 45 ExprG ausgesprochene

Grundsatz des Erlöschens auf einem,enteigneten Grund-

stück haftender beschränkter dinglicher Rechte sich

nicht auf alle Dienstbarkeiten, sondern nur auf dieje-

nigen beziehe, deren Ausübung dem Zwecke des Unter-

nehmens entgegensteht, oder wenn die Bahn das Grund-

stück Kat. 1181 freihändig erworben hätte, sodass es

für den Unterf'mg der Lasten einer selbständigen Ex-

propriation bedürfte, zu der sie nur gezwungen werden

könnte, falls sie durch die Art der von ihr beabsichtigten

Benützung den Servituten zuwiderhandeln würde. Auch

dann könnte kein entscheidendes Gewicht darauf gelegt

werden, ob die Parteien des Servitutsvertrages bei dessen

Abschluss an den Fall der Errichtung einer Bahn auf dem

belasteten Areal« gedacht haben », m. a. W., ob sie durch

die Servitut sich speziell auch dagegen haben schützen

wollen. Da die Servitut sich nach ihrer Fassung nicht

nur gegen bestimmte, einzeln aufgezählte Betriebe, son-

dern gegen jedes mit Lärm verbundene oder die Luft

verunreinigende « Gewerbe) richtet, muss darin auch der

Bahnbetrieb d. h. das von der Bahn 'ausgeübte Transport-

geschäft ohne weiteres als eingeschlossen gelten, sobald es

unter die « Gewerbe » im Sinne der diesem Begriffe nach

dem gewöhnlichen SprachgebrSluch zukommenden Be-

deutung fällt. Dass dem so ist, kann aber kaum einem

ernstlichen Zweifel unterliegen und wird denn auch von

den Exproprianten im Grunde heute nicht mehr bestrit-

ten. Es kann deshalb dafür stattweiterer Ausführungen auf

die Erwägungen des Instruktionsantrages verwiesen wer-

den; 'Dass hier die Bahn nicht von einer auf Gewinn aus-

gehenden Privatgesellschaft, 'sondern vom Staate al&

Unternehmen des öffentlichen Wohles betrieben wird, ist

unerheblich. Zweck der Parteien bei der Errichtung der

Servitut war es augenscheinlich, Immissionen von Lärm

und Dünsten, wie sie mit der, über die gewöhnliche Be-

.1-.

Expropriationsrecht. N° 6,,!,

werbung zu Wohn- oder Kulturzweckerl n1rtausgehenden

Ausnützung eines Grundstückes leicht verbunden sein

können, auszuschliessen. Diese Belästigung, die zu ver-

hindern die Servitut bezweckt, bleibt sich aber die gleiche,

ob jene andere Ausnützung in der Absicht der Gewinn-

erzielung oder ohne solche erfolgt. Es genügt deshalb für

die Annahme einer Verletzung der Servitut, dass die Tä-

tigkeit, welche auf dem Grundstück ausgeübt werden soll

an sich, nach ihrer Art als eine gewerbliche erscheint und

die durch jene untersagten Wirkungen mit sich bringt~

3. -

Liegt demnach ein Fall des Art. 1 ExprG, d. h.

ein Entzug dinglicher Rechte vor, so haben aber die Ex-

proprianten der Expropriatin nicht nur den Wert des ent-

zogenen Rechts, d. h. denjenigen Betrag zu ersetzen, den

ein privater, nicht das Expropriationsrecht geniessender

Dritter als Entschädigung entrichten müsste, wenn er

auf dem belasteten Grundstücke das nämliche vornehmen

würde, was die Bundesbahnen beabsichtigen, sondern da-,

rüber hinaus auch für allen weiteren Schaden aufzukom-

men, welchen die Expropriatin im Zusammenhang mit

dem Rechtsentzug erleidet, wobei nach ständiger Rechts-

sprechung nicht nur die von den Anlagen auf dem ent-

eigneten Grundstüc,ke selbst, sondern die vom Werke als

Ganzem in einer gewissen räumlichen Erstreckung aus-

gehenden Einwirkungen zu berücksichtigen sind. Es hat

mithin die Expropriatin, wie übrigens heute nicht mehr

bestritten ist, auch Anspruch auf Abfindung für die Nach-

teile, welche die ausserhalb Kat. 1181 unter der Park-

ringstrasse liegenden Teile der Tunnelanlage und die

Bahnhofanlage südlich Kat. 1181 für ihre Grundstücke

mit sich bringen werden..... (Bemessung der Höhe des

Schadens auf dieser Grundlage).

Demnach erkennt. das Bundesgericht:

Der Urteilsantrag der Instruktionskommission vom.

31. Oktober 1918 wird zum Urteil erhoben.

•••