opencaselaw.ch

45_I_411

BGE 45 I 411

Bundesgericht (BGE) · 1919-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

410

Staatsrecht.

haupt auf das Wort verzichtet hatten. War ein solcher

Verzicht zulässig -

und dass er es war, ist zweifellos und

• wird nicht bestritten, da ja sonst die entsprechende pro-

zessuale Folge in der Annahme einer Anerkennung der

Appellation durch den Rekurrenten hätte bestehen

müssen -

so konnte er auch den Richter von der

Pflicht zur Prüfung der Akten, insbesondere des Schrif-

tenwechsels als des wichtigsten Bestandteils derselben

und der Berücksichtigung aller darin enthaltenen er-

heblichen und prozessual zulässigen Parteibehauptungen

nicht entbinden, wie denn auch Art. 354 der bernischen

ZPO vorsieht, dass selbst beim völligen Ausbleiben des

Appellaten das Gericht «die aus den Akten hervorgehenden

Gründe des Appellaten von sich aus zu beachten habe ».

Aehnliches gilt für die weitere Bemerkung, dass sich in-

folge der besonderen rechtlichen Eigenart des Falles die

Aufmerksamkeit vorab auf diese Seite konzeutriert

t be. Nach Art. 333 der kantonalen ZPO hat die Appel-

Ltion vollen Devolutiveffekt. Die Aufgabe des Appel-

lationsrichters beschränkt sich demnach nicht etwa auf

"1ie rechtliche Würdigung des Streites auf Grund des vom

e- stinstanzlichen Gericht festgesteUten Tatbestandes;

sie umfasst auch die Nachprüfung dieses Tatbestandes

selbst an Hand der sämtlichen -Prozessakten. Den Aus-

f ihrungen des Appellationshofs in seiner Vernehmlassung -

könnte das Gewicht nicht abgesprochen werden, wenn

die Frage der Verantwortlichkeit der Gerichtsmitglieder

aus schuldhafter Verletzung der Amtspflicht im Streite

läge. Für die hier allein zu entscheidende Frage, ob das

gefällte Urteil als solches vor Art. 4 BV Stand, hatte,

sind sie ohne Bedeutung. Da demnach die Beschwerde

schon aus diesem Grunde geschützt werden muss, braucht

auf die weitere vom Rekurrenten erhobene Rüge der Ver-

1etzung klaren Rechts durch willkürliche Missachtung

des Art. 124 OR nicht eingetreten zu werden

3. -

Die bundesgerichtlichen Kosten sind bei diesem

Ausgange und weil zivilrechtliche Interessen auf dem

Hanuels- und Gewerbefreiheit. -"'" ':'8.

Spiele stehen (Art. 221 Abs. 5 OG), dem Rekursbeklagten

Melly aufzulegen. Dagegen ist dem Rekurrenten eine

Proz~ssentschädigung für das bundesgerichtliche Ver-

fahren nicht zuzuerkennen. Sein ganzes Verhalten in der

Angelegenheit gegenüber dem Rekursbeklagten war, wenn

auch vielleieht formellrechtlich nicht zu beanstanden,

. so doch, selbst wenn man den nachträglichen Verzicht

auf die Pfandablösung berücksichtigt, moralisch derart

anstössig, dass es begreiflich ist, wenn der Rekursbeklagte

sich der gegen ihn angehobenen Betreibung für eine For-

derung, für welche eigentlich die vom Rekurrenten vor-

geschobene Liweh aufkommen sollte, mit allen zulässigen

Mitteln zu widersetzen versuchte.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird g~tgeheissen und das Urteil des

Appellationshofes des Kantons Bern _ I. Zivilkammer

vom 26. September 1919 aufgehoben.

11. HANDELS- UND GEWERBEFREIHEIT

LIBERTE DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE

58. Urteil vom 16, November 1919

i. S. Weber gegen BaBel-Sta.~t.

Eine Notverordnung, wodurch während eines Generalst~ei­

kes der Ausschank alkoholischer Getränke verboten Wird,

ist nach Art. 31 BV zulässig. Verfassungsmässigkeit einer

solchen Verordnung auf dem Boden des kantonalen Rechtes.

A. -Als am 31. Juli 1919 in der Stadt Basel ein General-

streik der Arbeiterschaft ausbrach, erliess der Regierungs-

rat des Kantons Basel-Stadt eine Verordnung, durch die

412

Staatsrecht.

den Wirten der Ausschank alkoholischer Getränke wäh-

rend der Dauer des Streiks bei Busse bis zu 300 Fr. ver-

boten wurde ..

Am 15. August 1919 verurteilte das Polizeigericht des

Kantons Basel-Stadt den Rekurrenten Weber-Meise, der

in der ElSässerstrasse in Basel eine Pintenwirtschaft be-

treibt, wegen zugestandener Übertretung dieses Ver-

botes zu 20 Fr. Busse eventuell 2 Tagen Haft. Und mit

Entscheid vom 1. September 1919 wiess der Ausschuss

des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt die

Beschwerde Webers gegen dieses Urteil ab, indem er zu

den beiden Argumenten des Beschwerdeführers, dass das

regierungsrätliche Alkoholausschank-Verbot der

erfor~

derlichen kantonalgesetzlichen Grundlage ermangle und

gegen Art. 31 BV verstosse, wie folgt Stellung nahm: Der

§ 20 des kantonalen Polizeistrafgesetzes (vom 23. Sep-

tember 1872) stelle zwar wohl als obersten Grundsatz

fest, dass eine Verordnung mit Straf an drohung auf gesetz~

lieher Grundlage beruhen müsse; er ermächtige aber den

Regierungsrat, ((in ausserordentlichen und dringenden Fäl-

len » Verordnungen zu erlassen, auch ohne durch ein Gesetz

Jazu ermächtigt zu sein, nur dürften solche Notverordnun-

gen den bestehenden Gesetzen und Verordnungen nicht

widersprechen. Dass es sich nun beim Erlass der hier

angefochtenen Verordnung um einen ausserordentlichen

dringlichen Fall handle, sei njcht zu bestreiten; auch sei

die durch das Verbot bezweckte Einschränkung oder

Unterdrückung des Alkoholgenusses bei der durch den

Generalstreik in der Bevölkerung hervorgerufenen Auf-

regung den Umständen angemessen gewesen. Das kan-

tonale Wirtschaftsgesetz enthalte allerdings keine Be-

stimmung über die Zulässigkeit eines Verbotes des Aus-

schanks alkoholischer Getränke in aufgeregten Zeiten,

während es z. B. die Abgabe solcher Getränke an Be-

trunkene verbiete. Deswegen bedeute aber das Verbot noch

keinen Verstoss gegen das Gesetz, es stehe vielmehr im

Einklang mit einem der Hauptzwecke des Gesetzes :

Handels- und Gewerbefreiheit. N°,~~.

413

der Regelung des Vertriebs von geistigen Getränken. Es

schneide auch nicht derart in die den Wirten durch das

Gesetz eingeräumten Rechte ein, dass des hai b von

einem Widerspruch mit einem bestehenden Gesetze ge-

sprochen werden könnte, da die Verordnung aller V or-

aus~icht nach nur wenige Tage andauern sollte, wie denn

auch der Generalstreik tatsächlich am Abend des 8. Au-

gust zu Ende gegangen sei. Zudem sei den Wirten mit der

ihnen erteilten Ausschankbewilligung keine uneinge-

schränkte Ausübung dieses Rechts gewährleistet. Mit

der vom Polizeigericht ebenfalls zurückgewiesenen Be-

hauptung des Beschwerdeführers sodann, dass die an-

gefochtene Verordnung dem Art. 31 BV widerspreche,

habe sich die kantonale Beschwerdeinstanz nicht zu be-

fassen; sie sei beim Bundesgericht geltend zu machen.

B. -

Mit Eingabe seines Anwaltes vom 14. Oktober

1919,hat Weber-Meise rechtzeitig den staatsrechtlichen

Rekurs an das Bundesgericht ergriffen und beantragt,

das Urteil des Polizeigerichts sowie der Entscheid des

Appellationsgerichtsausschusses des Kantons Basel-Stadt

seien als gegen 4ft. 31 BV verstossend aufzuheben;

eventuell sei die Sache unter Aufhebung dieser beiden

Eiltscheidung~n zu neuer Beurteilung an das Polizei-

gericht des Kantons Basel-Stadt zurückzuweisen.

• Die Begründung geht dahin: Der Art. 31 BV gewähr-

leiste die Freiheit des Wirtschaftsgewerbes mit der Ein-

schränkung, dass die Kantone seine Ausübung auf dem

Wege der Gesetzgebung den durch das öffentliche \Vohl

geforderten Beschränkungen unterwerfen könnten. Das

\Virtschaftsgesetz des Kantons Basel-Stadt enthalte aber

eine Einschränkung, wonach in gewissen Fällen der Re-

gierungsrat berechtigt wäre, den Ausschank alkoholi-

scher Getränke für kürzere oder längere Zeit ganz zu ver-

bieten, nicht. Folglich verstosse die angefochtene regie-

rungsrätliche Verordnung gegen Art. 31 BV, auch wenn

im übrigen zuzugeben wäre, dass ein Alkoholverbot wäh-

rend eines Generalstreiks im Interesse des öffentlichen

414

Staatsrecht.

Wohles liege. Die kantonalen Gerichte leiteten die Er-

mächtigung des Regierungsrates zum Erlass des Verbotes

• mit Unrecht aus § 20 des kantonalen Polizeistrafgesetzes

ab; denn dieser bestimme ausdrücklich, dass keine Ver-

ordnung mit Gesetzen in Widerspruch stehen dürfe, wäh-

rend die hier streitige Verordnung eben dem Wirtschafts-

gesetz widerspreche.

C. -

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt hat

Abweisung des Rekurses beantragt. Er wendet gegen-

über der Argumentation des Rekurrenten wesentlich ein,

dieser übersehe, dass Art. 31 BV in litt. c die gesetzliche

Regelung der Ausübung des Wirtschaftsgewerbes nur in

einer ganz bestimmten Richtung verlange, nur insofern

nämlich, als die Kantone die Ausübung dieses Gewerbes

vom Nachweise eines Bedürfnisses abhängig machen woll-

ten, dagegen keineswegs ausschliesse, dass andere polizeili-

che Verfügungen über die Ausübung dieses Gewerbes, Ver-

fügungen im Sinne von litt. e, wie eine solche hier in Frage

stehe von den zuständigen Polizeibehörden auf Grund

allge:raeiner gesetzlicher Ermächtigungen getroffen werden

dürften; gegen litt. e aber verstosse die streitige Verfü-

gung Afenbar nicht.

Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt hat

erklält, es sehe sich mit Rücksicht darauf, dass die kanto-

nale Beschwerdeinstanz den im staatsrechtlichen Rekurse

allein vertretenen Gesichtsp.unkt der Verletzung des

Art. 31 BV nicht zu prüfen gehabt habe, zu Gegenbemer-

kungen nicht veranlasst.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Der Rekurrent beanstandet das durch Verordnung des

Regierungsrates erlassene Verbot des Ausschanks alko-

holischer Getränke in den Wirtschaften lediglich in for-

meller Hinsicht, indem er geltend macht, es verstosse

deswegen gegen Art. 31 BV, weil es der in desse~ litt. c

für Beschränkungen der Ausübung des

Wirtschafts-

gewerbes vorgeschriebenen gesetzlichen Grundlage er-

Handels- und Gewerbefreiheit. N° 58.

415

mangle. Diese Argumentation übersieht, wie der Re-

gierungsrat zutreffend einwendet, dass die litt. c des Art.

31 BV mit ihrem Vorbehalt des Weges der kantonalen

Ge set z g e b u n g nach feststehender Praxis (vergl.

z. B. AS 38 I S. 463/64) nur die sogenannte Bedürfnis-

klausel, d. h. die Beschränkung der Wirtschaftszahl nach

Massgabe des Bedürfnisses, im Auge hat, während da~

n~~~ .. I~:inschrän~unge!! __ <!~!--A~~punR auch -des. Wirt-

sc~af~~e~~~~~~_~~_:Y-'!J:L .. Handel.Jln~~~~~~~e-"Über:._

haupt, gemäss litt. e, aus gewerbepolizeilichen Grün··

i

"

denuna-soweff"Sie-deii-'Gru~d~;tz -der Handels=u~d -ci;:

wefbefreiheif·sefbstnIcht:keintiiichtige-n~--ln ··;·e·ife~

a nSTC·hrechts·ifürfTgeiif.Q~r_m=zuIäSs~- sind.

ES-De{faifkemer"weifernAusfüh~ng, dass--;i~-'z~it;ei':

liges Verbot des Alkoholausschanks mit jener Bedürf-

nisfrage nichts zu tun hat, sondern eine polizeiliche

Beschränkung des Wirtschaftsbetriebes darstellt, in der

schon mit Rt;~ksicht auf ihre bloss vorübergehende An-

ordnung eine Beeinträchtigung des Grundsatzes der

Handels- und Gewerbefreiheit selbst nicht erblickt werden

kann. Die streitige Regierung$ratsverordnung verstösst

daher jedenfalls nicht gegen Art. 31 BV. Es könnte sich

vie1me~ nur ~'ragen, ob sie als solche den einschlägigen

Vorschnften JE'.s kantonalen Staatsrechts genüge. Diese

~ vom Rekurrenten übrigens nicht selbständig, etwa

durch Anrufung des kantonalen Verfassungsgrundsatzes

der Gewaltentrennung aufgeworfene -

Frage dürfte

aber unbedenklich zu bej8hen sein. Der Rekurrent be-

hauptet mit Unrecht, dass das Verbot des Ausschanks

alkoholischer Getränke in den 'Virtschaften während der

Dauer des Generalstreiks dem kantonalen Wirtschafts-

gesetz widerspreche und insofern über die dem Regie-

rungsrat in § 20 des Polizeistrafgesetzes eingeräumte Not-

verordnungskompetenz hinausgehe. Denn wenn auch die

gesetzliche Regelung des Wirtschaftsbetriebes auf der

Annahme beruht, dass die Wirte im allgemeinen alkoho-

lische Getränke ausschenken dürfen, so kann daraus doch

AS 45.I -

1919

416

Staatsrecht.

wohl nicht ohne weiteres gefolgert werden, dass das

Gesetz ein Verbot dieses Ausschanks auch als ausser-

. ordentliche und bloss vorübergehende Massnahme, wie

sie hier vorliegt, ausschliessen wolle. Vielmehr dürfte rich-

tiger zu sagen sein,. dass es diesen Fall einfach nicht vor-

gesehen hat, dass aber der Erlass eines solchen Verbotes

durchaus im Sinne seiner grundsätzlichen Regelung des

Wirtschaftsbetriebes im Einklang mit den öffentlichen

Interessen liegt und dass deshalb der streitigen Verord-

nung nicht gesetzes abändernder, sondern bloss gesetzes-

erg ä n zen der Charakter zukommt.

.

.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Der Rekurs wird abgewiesen.

111. GEWALTENTRENNUNG

SEPARATION DES POUVOIRS

Vgl. Nr. 58. -

Voir n° 58.

IV. ORGANISATION

DER BUNDESRECHTSPFLEGE

ORGANISATION JUDICIAIRE FEDER ALE

Vgl. Nr. 57. -

Voir n° 57.

Stempelabgahengesetz. N° 59.

417

B. STRAFRECHT _. DROIT PENAL

STEMPELABGABENGESETZ

LOI SUB LES DROITS DE TIMBRE

59. Urteil deI Xassationshofes vom 5. Dezember 1919

i. S. Eidgenössisches Finanzdepartement gegen Bummel.

Eine als « Check * bezeichnete Zahlungsanweisung, in der

keine Zahlungszeit angegeben ist, gilt als Sichtanweisung

im Sinne des Art. 38 litt. d des eidgenössischen Stempel-

gesetzes.

A. -

Am 21. Februar 1919 erstattete die Poststelle

«Zürich 1 Mandatbureau » der eidgenössischen Steuerver-

waltung die Anzeige, dass folgende, als « Scbeck ohne An-

gabe des Ausstellungsortes » stempelpflichtige Urkunde

(ausgestellt durch Ausfüllung eines Scheckformulars der

Schweiz. Bankgesellschaft) ihr ungestempelt mit Ein-

zugsmandat zum Inkasso übergeben worden sei:

» Zwanzigster Februar 1919 ....... Fr. 980.

» Schweizerische Bankgesellschaft

» (vonnals Bank in Winterthur und Toggenburgerbank)

» Zürich.

» Zahlen Sie gegen diesen Check an die Ordre der Firma

» Ad. Hummel, Söhne, Basel

»

Fra n k e n neu n h und e r t ach t z i g.

» Nr. 36,710

(Gez.) G. H. E. Ziehme.

Hierauf nahm die eidg. Steuerverwaltung, Sektion

für Stempelabgaben, sowohl gegeni.j.ber dem Aussteller

Ziehme in Zürich, als auch gegenüber den heutigen Kassa-

tionsbeklagten, den Teilhabern der Kollektivgesellschaft

Adolf Hummel, Söhne in Basel, als Remittenten dieser