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Strafrecht.
auch von Privatpersonen eingereicht werden könne »,
und es seien denn auch « hin und wieder von Privat-
personen Strafklagen gestützt auf Art. 11 angehoben
worden, ohne dass der kantonale Richter sich veran-
lasst gesehen hätte, die Klagen wegen mangelnder Legi-
timation im Sinne der erwähnten Gesetzesstelle abzu-
weisen ». Und übereinstimmend damit bemerkt der
Bundesrat im Falle Fehring, das VAG hätte Anwendung
finden können, auch ohne dass eine Überweisung durch
eine eidgenössische Amtsstelle vorausgegangen wäre
(a. a. O. Erw. 111, 4). Anderseits führt jedoch das Ver-
sicherungsamt selbst zwei Zürcher Urteile an, die eine
solche Praxis nicht anerkennen. Handelt es sich dem-
nach lediglich um einzelne Fälle von Nichtbeachtung
des Art. 11 Abs. 1 VAG~ so kann von einem dieser Vor-
schrift derogierenden Gewohnheitsrecht nicht die Rede
sein.
Es ist daher das gegen den Kassationskläger durch-
geführte Strafverfahren wegen Formmangels aufzu-
heben (womit natürlich auch der adhäsionsweise geltend
gemachte· Zivilanspruch formell dahinfällt), und es
braucht somit auf die von ihm gegen das Strafurteil
vorgebrachten materiellen Beschwerdegründe nicht ein-
getreten zu werden.
Demnach erkennt ger Kassationshof:
Die Kassationsbeschwerde wird gutgeheissen und das
Urteil des Appellationsgerichtes von Basel-Stadt vom·
4. Juli 1919 aufgehoben.
Stempelabgabengesetz. N° 56
11. STEMPELABGABENGESETZ
LO I SUR LES DROITS DE TIMBRE
56. Urteil des ICasutionshofes vom 5. Dezember 1919
i. S. Eidg. Finanzdepartement gegen Salchli.
FStrV Art. 18: «wesentliche.Formfehler ».
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S t e m p e 1 a b g ab eng e set z: Zu lässigkeit der vertre-
tungsweisen Stempelung von Wechseln. insbesondere durch
den wechselrechtIichen Nachmann, auf Grund eines Auf-
tragsverhältnisses. -
Der für diesen Fall von der eidgenös-
sischen Steuerverwaltung aufgestellten Formvorschrift, wo-
nach das Vertretungsverhältnis aus dem Entwertungsverrilerk
ersichtlich sein muss, ist nicht die Bedeutung beizulegen.
dass wegen ihrer Nichtbeachtung durch den mit der Stempe-
Jung beauftragten Nachmann der Vertretene wegen Abgaben-
hinterziehung strafbar würde.
A. -
Der Kassationsbeklagte P. Salchli, Kaufmann in
Grosshöchstetten, stellte am 1. und 15. Mai 1919 zwei
Eigen,vechsel von. je 100 Fr. an die Ordre der Ersparnis-
kasse von Konolfingen, Hauptkasse in. Grosshöchstetten,
aus, und 'übergab sie der Remittentin ungestempelt.
Beide Wechsel weisen nach dem Kontext die vorgedruckte
Klausel auf: « Ich beauftrage die Kasse, diesen Wechsel
für mich und auf meine Kosten zu stempeln». Die Bank
versah die beiden Papiere unmittelbar nach dem Empfang
mit Stempelmarken im vorschriftsgemässen Betrage von
je 5 Cts. und brachte darauf den EntwertunglWermerk
an. Dieser lautet beim eiIieri. Wechsel: « 1. A. de!l Aus-
stellers: Ersparniskass~ VOil Konolfingen, HaupiJfasse,
den 15. Mai 1919», Qeim' andern dagegen bloss :«;E~J),ar
niskasse von Konolfingell\lIauptkasse, den 1. Mai 1919".
Auf Grund dieses Tatbestandes wurde. P. Salchli von
der eidg. Steuerverwaltung durch Entscheid vom 19. JunI'
Strafrecht.
1919 wegen (, \Viderhandlung gegen Art. 41 BG über
die Stemp<,labgaben, begangen durch Begebung zweier
ungestempelter Eigenwechsel (Art. 52 BG)
)j zu einer
• Geldbusse von 10 Fr. verurteilt, in der Folge aber, da
er sich der Strafe nicht unterzog, vom eidg. Finanzdepar-
tement dem Richter zur Aburteilung wegen « Abgaben-
hinterziehung » überwiesen.
Durch Urteil vom 19. September 1919 hat ihn der
Gerichtspräsident von Konolfingen « mangels Vorliegen
des gesetzlichen Tatbestandes und mangels Schuld-
beweises » ohne Entschädigung freigesprochen und die
Kosten dem Staat auferlegt.
B. -
Gegen die'Ses U rteH hat das eidg. Finanzdeparte-
ment rechtzeitig die Kassationsbeschwerde an das Bun-
desgericht ergriffen und beantragt, es sei aufzuheben und
die Sache gemäss Art. 18 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom
30. Juni 1849 über das Verfahren bei Uebertretungen
fiskalischer und polizeilicher Bundesgesetze (FStrV) einem
andern Gerichte von gleichem Range zu neuer Entschei-
dung zu überweisen. In der Begründung wird das Ver-
fahren vor dem Polizeirichter von Konolfingen bemän-
gelt, insbesondere aber geltentl gemacht, dass das an-
gefochtene Urteil gegen
besthn~te. gesetzliche Vor-
schriften des materiellen Steuer- und Steuerstrafrechts
verstosse. Zwar brauche, wird ausgeführt, die Entrich-
tung der Stempelabgabe auf Wechseln nicht in dem
Sinne durch den Verpflichteten. persönlich zu· geschehen,
dass dieser die Marke eigenhändig auf der Urkunde an-
zubringen und zu entwerten hätte, sondern es dürften
diese Handlungen auch durch Dritte als Vertreter, z. B.
durch Angestellte oder Angehörige, vorgenommen. wer-
den. Dagegen erscheine jede Vertretung von vornherein als
anfechtbar, wenn der Abgabepflichtige die Stempelung
durch einen Nachinhaber des \Vechsels besorgen lasse.
Denn dieser habe nach Art. 41 StG für sich, d. h. kraft
eigener Verpflichtung zu stempeln; in diesem Zeitpunkt
sei die strafbare Handlung des Vormannes, begangen
Stempelabgabengesetz. N0 56.
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durch Begebung des ungestempelten Wechsels, bereits
vollendet. Immerhin lasse die -
im Grunde genommen
allerdings regelwidrige -
Praxis der eidgenössischen
Steuerbehörde ausnahmsweise auch eine Vertretung durch
den :'-lachmann zu, aber nur unter der Voraussetzung,
dass dabei die von ihr für diese Ausnahmefälle aufgestell-
ten und in einem Zirkular der Vereinigung von Vertretern
des Schweizerischen Bankgewerbes vom 15. August
191?{ bekannt gegebenen Fonnvorschriften eingehalten
werden. Danach müsse aus dem Kassationsvermerk
das Stellvertretungsverhältnis
durch
Nennung
des
Kamens des Vertretenen ersichtlich sein (z. B. «(für H,
Meyer,,: Bank und Datum). Diesen im Interesse des Fis-
kus, sowie der allgemeinen Verkehrssicherheit notweu-
digen Fonnell entspreche jedoch die Stempelung auf den
beiden "Oll Salchli ausgestellten Wechseln nicht. Die
Ersparniskasse von Konolfingen sei denn auch auf eine
Anfrage hin von der eidg. Steuerverwaltung durch Schrei-
ben voin 5. :.\I[ai 1919 speziell darauf aufmerksam gemacht
worden, tlass die blosse im 'Vechselformular vorgedruckte
Auftragsklauscl nicht ausreiche, da sie lediglich die Au\'-
tragserteilung, nicht aber das Vertretungsverhältnis be-
weise, Die Stempelung durch die Bank müsse daher im
v.orliegenden Falle mangels Angabe des Vertretungsver-
hältnisses im Kassationsvermerk selbst als Nachstempe-
IUl1g im Sillne des Art. 41 Abs. 3 StG behandelt werdeu
und es habe somit der Kassationsbeklagte seine Abgabe-
pflicht nichl erfüllt. Ein Verschulden setze Art. 52 StG
nicht voraus, sOl1rtern es handle sich dabei um ein reines
Forrnaldelikt.
C. -
Der Kassationsbeklagte hat in seiner Antwort
auf Abweisung der Beschwerde angetragen.
Der J(assalionshoj ziehl in Erwägung:
1. -
Nach Art. 52 des Bundesgesetzes vom L1. Oktober
1917 über die Stempel abgaben (StG) und Art., 16 des BUIl-
desgesetzes vom 30 . .Tuni 1R49 über das Verfahren bei l'c-
Strafrecht.
hertretungen fiskalischer und polizeilicher Bundesgesetze
(FStV) ist die Hinterziehung von Stempelabgaben von
. den kompetenten Gerichten der Kantone zu beurteilen, in
denen das Vergehen begangen wurde. Soweit das dabei vom
kantonalen Richter angewendete Verfahren auf kanto-
nalem Prozessrecht beruht, kann es vom Kassationshof
nicht überprüft werden. Denn dessen Ueberprüfungs-
befugnis beschränkt sich auch hier, wie bei der Kassa-
tionsbeschwerde nach Art. 160 ff. OG, auf die Frage der
Verletzung einer eid gen ö s s i s c h e n Rechtsvor-
schrift, und zwar kommen nach Art. 18 FStV in prozess-
rechtlicher Hinsicht, abgesehen vom Falle der Inkompe-
tenz des Gerichtes, als Kassationsgründe nur {(wesent-
liche Formfehler)) in Betracht. Als wesentlich aber ist
eine Verletzung bundesrechtlicher Prozessbestimmungen
nur dann zu betrachten, wenn angenommen werden muss,
dass ohne sie das Urteil im konkreten Falle anders aus-
gefallen wäre.
. Danach halten jedoch d,ie gegen das Verfahren YOl' dem
Gerichtspräsidenten von Konolfingen vorgebrachten Be-
schwerdegründe nicht Stich. Allerdings verstösst die von
, ihm angeordnete und durchgeführte Voruntersuchung
gegen die Vorschrift des Art. 17" Abs~ 1 FStV, wonach
das Prozessverfahren summarisch und öffentlich sein soll.
Aber die Ergebnisse' dieser Voruntersuchung stehen,
soweit sie überhaupt in den l}rteilserwägungen berück-
sichtigt werden, mit dem Tatbestande nicht in \Vider-
spruch, wie er vom eidg. Finanzdepartement selbst im
Ueberweisungsschreiben zu handen des kantonalen Rich-
ters dargestellt, und wie er auch in der Kassatiollsbe-
schwerde vorausgesetzt wird. Sodallll wird gerügt, dass
das eidg. Finanzdepartement, entgegen den Vorschriften
des Art. 17 Abs.2 und 4 FStV, nicht zur Verhandlung
geladen worden sei. Da jedoch die klagende Bundes-
behörde schon imUeberweisurigsschreiben ihre rechtliche
Auffassung. eingehend dargelegt hat, ist auch nicht an-
zunehmen, dass dieser zweite, an sich allerdings schwerer
Stempelabgabengesetz. N° 56.
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wiegende Formmangel einen Einfluss auf das Urteil
ausgeübt habe .
2. -
In materieller Beziehung ist lediglich zu prüfen,
ob das angefochtene Ulteil gegen eine bestimmte gesetz-
liche Vorschrift verstösst (Art. 18 FStV). Als solche fällt
hier einzig Art. 52 StG in Betracht, wonach zu bestrafen
ist, wer die Abgabepflicht nicht oder nur teilweise er-
füllt. Zur richtigen Erfüllung aber gehört nach Art. 7
StG nicht bloss die Verwendung der Stempelmarke auf
dem Wechsel, sondern auch ihre Entwertung. Diese ist
durch Ueberschreiben mit dem Namenszug oder durch
Aufdruck des Firmenstempels unter Beifügung des
Datums der Verwendung vorzunehmen. Geschieht sie
nicht vorschriftsgemäss, so gilt die Urkunde als ungestem-
pelt (Art. 75 Abs. 3 und 6 VVO zum StG).
Deber die Zulässigkeit der Stellvertretung bei der
Abgabeentrichtung enthält das Gesetz keine Bestim-
mung. Art. 73 VVO schreibt allerdings vor, dass die
Abgabe zu leisten sei, bevor die Urkunde vom Aussteller
" aus den Händen gegeben wird ll. Allein daraus folgt nicht,
dass der Aussteller die Stempelung selbst vorzunehmen
hätte. Nach der Auffassung der Bundessteuerbehörden,
wie sie aus den Akten und aus der Kassationsbeschwerde
selbst hervorgeht, steht, da es nur auf den Erfolg der
Leistung ankommt, g run d sät z I ich nichts im Wege.
dass sich der Abgabeschuldner für die Erfüllung der Ab-
gabepflicht eines Dritten bedient (vgI. Schreiben des
eidg. Finanzdepartements vom 14. März 1919 an das
Sekretariat des Revisionsverbandes bernischer Banken
und Sparkassen S. 3). Und zwar entspricht es dringenden
Forderungen des Verkehrs, dass eine vertretungsweise
Stempelung auch durch den wechselrechtlichen Nach-
mann, insbesondere durch den ersten Nehmer desWech-
sels auf Grund eines Auftragsverhältnisses vorgenommen
werden kann, wie dies auch die Praxis annimmt.
Um einen solchen Fall handelt es sich hier. Denn es
ist unbestritten, dass der Kassationsbeklagte als Ausstel-
Strafrecht.
ler der heiden Wechsel der Ersparniskasse Konolfingell als
erster Nehmerin den Auftrag zur Stempelung erteilt
und dass sie auf Grund dieses Auftrages, also für den
I<.assatiollsheklaglell, gestempelt hat.
Bei dieser Sachlage wäre eine Bestrafung des Kassa-
tionsbeklagten nur dann zulässig, wenll die Bank die
Stempelung nicht form richtig yorgenommen hätte und
daher gemäss Art. 75 letzt. Abs. VVO die \Vechsel als
ungestempelt anzusehen wären, eine Abgabeentriclltullg
also überhaupt nicht stattgefunden hätte (Art. 52 StG).
Diese Voraussetzungen, sind jedoch im vorliegenden
Falle nicht gegeben.
Denn beide Urkunden weisen
entsprechend den in Art. 75 VVO enthaltenen Form-
vorschriften, auf den richtig angebrachten Marken deli
Stempelabdruck der
Er~parniskasse YOIl KonoHingcll
und das Datum der Entwertung auf.
Nun verlangt jedoch die eidg. Steuerverv,altung. tlass
im Palle der vertretungsweisen Stempelung das Ver-
tretungsverhältnis unter namentlicher ~ennung des Ver-
treters und des Vertretenen im Kassationsvermerk zum
Ausdruck zu bringen sei. Sie geht dabei VOll der Erwägung
aus, dass infolge der in Art. 41 Abs. 3 StG vorgeseheneIl
Steuersubstitution der ::-.Jachmann) an 'den der \Yechse!
ungestempelt gelangt, selbst, kraft eigener Verpflich-
tung, zur Abgabeentrichtung gehalten sei und dass daher.
mangels einer besondern aur die SI dh'ertretHilg himvei-
senden Angabe in der Elltwerrungsklausel, angenommell
werden müsse, dass der Nachmann seine eigene Ver-
pHichtUllg und nicht diejenige des Vormanns habe Pj'-
lün~n WOllCI1.
Dieser Vorsclihit entsprechen die l}eiden vom Kassa-
tionsbeklagten ausgestellten und von der Ersparniskasse
von Konolfillgen gestempelten Wechsel unbestrittener-
massen nicht. Das eidg. Finanzdepartement verlangt
daher die Bestrafung des Kassationsbeklagten, indem es
auch diese von der Steuerverwaltung zu KontrollzweckeIl
aufgestellte Formvorschrift mit der Wirkung ausgestat-
Stempelabgabellgesctz. N° 56.
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tet wissen möchte, dass ihre Nichtbeachtung durch den
Nachmann gemäss Art. 75 letzt. Abs. VVO einer Unter-
lassung der Stempelung und damit der Abgabeentrichtung
durch den Vertretenen überhaupt gleichzusetzen sei.
Nun bestimmt allerdings .\rt. 75 letzt. Ahs. VVO, dass
Urkunden, auf denen die Stempelmarken nicht in der
vorgeschriebenen Weise entwertet sind, als nicht gestem-
pelt angesehen werden sollen. Dies beruht auf einer Fik-
tion, die dazu dient, die Missachtung biosseI' Formvor-
schriften der Missachtung der Bestimmungen über die
materielle Stempelpflicht gleichzustellen. Dieser Fiktion
würde nun aber eine zu weit gehende Wirkung beigelegt,
\',enn sie auch auf diejenigen angewendet werden wollte,
an die sich die Aufforderung, die vorgeschriebenen For-
men zu beobachten, im einzelnen Falle nicht richtet,
weil ihnen überhaupt jede Möglichkeit fehlt, auf die Be-
obachtung der Formen einen Einfluss auszuüben. Das
aber ist hier der Fall. Wenn der Nachmann des ursprüng-
lichen Steuerpflichtigen für diesen die Stempelung vor-
zunehmen hat, so ist e r für die formrichtige Vornahme
der Entwertung im Sinne der Vorschrift der Steuerver-
waltung verantwortlich, und dem Vertretenen könnte eine
Nichtbeachtung dieser Vorschrift nur dann zu Last
g~legt werden, wenn für ihn eine solche der Sachlage nicllt
entsprechende Verantwortlichkeit
ausdrücklich
aus-
gesvrochen wäre, was nicht zutrifft. Hat der ursprüng-
liche Stempelpflichtige alles getan, um die Stempelung
durch seinen Nachmami vornehmen zu lassen und ist
durch diesen die Stempelung in den in Art. 75 VVO vor-
geschriebenen Formen erfolgt, so hat der Vertretene
sei n e Abgabepflicht erfüllt und darf wegen eines vom
Nachmann begangenen Verstosses gegen die Vorschrift
der Steuerverwaltung nicht bestraft werden. Die Fiktion,
dass eine nicht formrichtige Entwertung in diesem Sinne
der Nichtstempelung gleich zu achten \iei, mag vielleicht
dem gegenüber zur Anwendung gelangen, der die Er-
füllung der Stempelpflicht übernommen hat; dagegen
In8
Strafrecht.
darf derjenige, der seine Stempelpflicht zulässigerweise
auf den Nachmann übertragen hat, nur dafür verant-
wortlich gemacht werden, dass dieser die schuldige Ab-
• gabe entrichte, wozu auch die Entwertung im Sinne des
Art. 75 VVO gehört, nicht aber auch dafür, dass diese
Entwertung in einer in Gesetz und Verordnung nicht vor-
gesehenen Form erfolge.
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Kassationsbeschwerde wird abgewiesen.
In. ORGANISATION
DER BUNDESRECHTSPFLEGE
ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE
Vgl. Nr. 56. -
Voir n° 56.
•••
STAATSRECHT -
DROIT PUBLIC
1. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ
(RECHTSVERWEIGERUNG)
EGALITE DEVANT LA LOI
(DENI DE JUSTICE)
57. Urteil vom 19. Dezember 1919 i. S. EquGY gegen KeUy.
Rechtsverweigerung im Zivilprozesse, begangen durch die
einfache Nichtbeachtnng einer rechtzeitig und in gehöriger
prozessualer Form angebrachten und unter Beweis gestell-
ten Parteibehauptung, die ihr Zutreffen vorausgesetzt
eine Grundlage des Urteils bildende tatsächliche Annahme
ausschliesst, gleichgiltig ob die Ausserachtlassung auf einem
Uebersehen oder au.f Verschulden des Richters beruht. Er-
fordernis der Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges.
Erfüllt, wenn die gegen das Urteil bestehende kantonal-
rechtliche Beschwerde nur noch zur Feststellung der per-
sönlichen Verantwortlichkeit der bei der Ausfällung betei-
.ligten Richter, nicht. mehr zur Aufhebung des Urteils selbst
führen kann.
.
A. -
Der Rekurrent Dr. Equey hat im Jahre 1908
von einem gewissen Rämy die Besitzung « Petit-Vivy)l
in der freiburgischen Gemeinde Barbereche um 11,550 Fr.
gekauft und hiebei auf Rechnung des Kaufpreises die
Schuldpflicht für zwei auf den gekauften Liegenschaften
im ersten und zweiten Range grundversicherte For-
derungen der Freiburgischen Staatsbank aus Darlehen
und der Kinder des verstorbenen Alfred Melly in Genf
aus Kauf von 5000 Fr. und 5500 Fr. übernommen. Die
Hypothekarobligation zu Gunsten der Freiburgischen
Staatsbank ist zu einem innert des gesetzlichen Maximums
AS 45 I -
1919
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