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45_I_391

BGE 45 I 391

Bundesgericht (BGE) · 1919-01-01 · Deutsch CH
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Strafrecht.

auch von Privatpersonen eingereicht werden könne »,

und es seien denn auch « hin und wieder von Privat-

personen Strafklagen gestützt auf Art. 11 angehoben

worden, ohne dass der kantonale Richter sich veran-

lasst gesehen hätte, die Klagen wegen mangelnder Legi-

timation im Sinne der erwähnten Gesetzesstelle abzu-

weisen ». Und übereinstimmend damit bemerkt der

Bundesrat im Falle Fehring, das VAG hätte Anwendung

finden können, auch ohne dass eine Überweisung durch

eine eidgenössische Amtsstelle vorausgegangen wäre

(a. a. O. Erw. 111, 4). Anderseits führt jedoch das Ver-

sicherungsamt selbst zwei Zürcher Urteile an, die eine

solche Praxis nicht anerkennen. Handelt es sich dem-

nach lediglich um einzelne Fälle von Nichtbeachtung

des Art. 11 Abs. 1 VAG~ so kann von einem dieser Vor-

schrift derogierenden Gewohnheitsrecht nicht die Rede

sein.

Es ist daher das gegen den Kassationskläger durch-

geführte Strafverfahren wegen Formmangels aufzu-

heben (womit natürlich auch der adhäsionsweise geltend

gemachte· Zivilanspruch formell dahinfällt), und es

braucht somit auf die von ihm gegen das Strafurteil

vorgebrachten materiellen Beschwerdegründe nicht ein-

getreten zu werden.

Demnach erkennt ger Kassationshof:

Die Kassationsbeschwerde wird gutgeheissen und das

Urteil des Appellationsgerichtes von Basel-Stadt vom·

4. Juli 1919 aufgehoben.

Stempelabgabengesetz. N° 56

11. STEMPELABGABENGESETZ

LO I SUR LES DROITS DE TIMBRE

56. Urteil des ICasutionshofes vom 5. Dezember 1919

i. S. Eidg. Finanzdepartement gegen Salchli.

FStrV Art. 18: «wesentliche.Formfehler ».

39t

S t e m p e 1 a b g ab eng e set z: Zu lässigkeit der vertre-

tungsweisen Stempelung von Wechseln. insbesondere durch

den wechselrechtIichen Nachmann, auf Grund eines Auf-

tragsverhältnisses. -

Der für diesen Fall von der eidgenös-

sischen Steuerverwaltung aufgestellten Formvorschrift, wo-

nach das Vertretungsverhältnis aus dem Entwertungsverrilerk

ersichtlich sein muss, ist nicht die Bedeutung beizulegen.

dass wegen ihrer Nichtbeachtung durch den mit der Stempe-

Jung beauftragten Nachmann der Vertretene wegen Abgaben-

hinterziehung strafbar würde.

A. -

Der Kassationsbeklagte P. Salchli, Kaufmann in

Grosshöchstetten, stellte am 1. und 15. Mai 1919 zwei

Eigen,vechsel von. je 100 Fr. an die Ordre der Ersparnis-

kasse von Konolfingen, Hauptkasse in. Grosshöchstetten,

aus, und 'übergab sie der Remittentin ungestempelt.

Beide Wechsel weisen nach dem Kontext die vorgedruckte

Klausel auf: « Ich beauftrage die Kasse, diesen Wechsel

für mich und auf meine Kosten zu stempeln». Die Bank

versah die beiden Papiere unmittelbar nach dem Empfang

mit Stempelmarken im vorschriftsgemässen Betrage von

je 5 Cts. und brachte darauf den EntwertunglWermerk

an. Dieser lautet beim eiIieri. Wechsel: « 1. A. de!l Aus-

stellers: Ersparniskass~ VOil Konolfingen, HaupiJfasse,

den 15. Mai 1919», Qeim' andern dagegen bloss :«;E~J),ar­

niskasse von Konolfingell\lIauptkasse, den 1. Mai 1919".

Auf Grund dieses Tatbestandes wurde. P. Salchli von

der eidg. Steuerverwaltung durch Entscheid vom 19. JunI'

Strafrecht.

1919 wegen (, \Viderhandlung gegen Art. 41 BG über

die Stemp<,labgaben, begangen durch Begebung zweier

ungestempelter Eigenwechsel (Art. 52 BG)

)j zu einer

• Geldbusse von 10 Fr. verurteilt, in der Folge aber, da

er sich der Strafe nicht unterzog, vom eidg. Finanzdepar-

tement dem Richter zur Aburteilung wegen « Abgaben-

hinterziehung » überwiesen.

Durch Urteil vom 19. September 1919 hat ihn der

Gerichtspräsident von Konolfingen « mangels Vorliegen

des gesetzlichen Tatbestandes und mangels Schuld-

beweises » ohne Entschädigung freigesprochen und die

Kosten dem Staat auferlegt.

B. -

Gegen die'Ses U rteH hat das eidg. Finanzdeparte-

ment rechtzeitig die Kassationsbeschwerde an das Bun-

desgericht ergriffen und beantragt, es sei aufzuheben und

die Sache gemäss Art. 18 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom

30. Juni 1849 über das Verfahren bei Uebertretungen

fiskalischer und polizeilicher Bundesgesetze (FStrV) einem

andern Gerichte von gleichem Range zu neuer Entschei-

dung zu überweisen. In der Begründung wird das Ver-

fahren vor dem Polizeirichter von Konolfingen bemän-

gelt, insbesondere aber geltentl gemacht, dass das an-

gefochtene Urteil gegen

besthn~te. gesetzliche Vor-

schriften des materiellen Steuer- und Steuerstrafrechts

verstosse. Zwar brauche, wird ausgeführt, die Entrich-

tung der Stempelabgabe auf Wechseln nicht in dem

Sinne durch den Verpflichteten. persönlich zu· geschehen,

dass dieser die Marke eigenhändig auf der Urkunde an-

zubringen und zu entwerten hätte, sondern es dürften

diese Handlungen auch durch Dritte als Vertreter, z. B.

durch Angestellte oder Angehörige, vorgenommen. wer-

den. Dagegen erscheine jede Vertretung von vornherein als

anfechtbar, wenn der Abgabepflichtige die Stempelung

durch einen Nachinhaber des \Vechsels besorgen lasse.

Denn dieser habe nach Art. 41 StG für sich, d. h. kraft

eigener Verpflichtung zu stempeln; in diesem Zeitpunkt

sei die strafbare Handlung des Vormannes, begangen

Stempelabgabengesetz. N0 56.

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durch Begebung des ungestempelten Wechsels, bereits

vollendet. Immerhin lasse die -

im Grunde genommen

allerdings regelwidrige -

Praxis der eidgenössischen

Steuerbehörde ausnahmsweise auch eine Vertretung durch

den :'-lachmann zu, aber nur unter der Voraussetzung,

dass dabei die von ihr für diese Ausnahmefälle aufgestell-

ten und in einem Zirkular der Vereinigung von Vertretern

des Schweizerischen Bankgewerbes vom 15. August

191?{ bekannt gegebenen Fonnvorschriften eingehalten

werden. Danach müsse aus dem Kassationsvermerk

das Stellvertretungsverhältnis

durch

Nennung

des

Kamens des Vertretenen ersichtlich sein (z. B. «(für H,

Meyer,,: Bank und Datum). Diesen im Interesse des Fis-

kus, sowie der allgemeinen Verkehrssicherheit notweu-

digen Fonnell entspreche jedoch die Stempelung auf den

beiden "Oll Salchli ausgestellten Wechseln nicht. Die

Ersparniskasse von Konolfingen sei denn auch auf eine

Anfrage hin von der eidg. Steuerverwaltung durch Schrei-

ben voin 5. :.\I[ai 1919 speziell darauf aufmerksam gemacht

worden, tlass die blosse im 'Vechselformular vorgedruckte

Auftragsklauscl nicht ausreiche, da sie lediglich die Au\'-

tragserteilung, nicht aber das Vertretungsverhältnis be-

weise, Die Stempelung durch die Bank müsse daher im

v.orliegenden Falle mangels Angabe des Vertretungsver-

hältnisses im Kassationsvermerk selbst als Nachstempe-

IUl1g im Sillne des Art. 41 Abs. 3 StG behandelt werdeu

und es habe somit der Kassationsbeklagte seine Abgabe-

pflicht nichl erfüllt. Ein Verschulden setze Art. 52 StG

nicht voraus, sOl1rtern es handle sich dabei um ein reines

Forrnaldelikt.

C. -

Der Kassationsbeklagte hat in seiner Antwort

auf Abweisung der Beschwerde angetragen.

Der J(assalionshoj ziehl in Erwägung:

1. -

Nach Art. 52 des Bundesgesetzes vom L1. Oktober

1917 über die Stempel abgaben (StG) und Art., 16 des BUIl-

desgesetzes vom 30 . .Tuni 1R49 über das Verfahren bei l'c-

Strafrecht.

hertretungen fiskalischer und polizeilicher Bundesgesetze

(FStV) ist die Hinterziehung von Stempelabgaben von

. den kompetenten Gerichten der Kantone zu beurteilen, in

denen das Vergehen begangen wurde. Soweit das dabei vom

kantonalen Richter angewendete Verfahren auf kanto-

nalem Prozessrecht beruht, kann es vom Kassationshof

nicht überprüft werden. Denn dessen Ueberprüfungs-

befugnis beschränkt sich auch hier, wie bei der Kassa-

tionsbeschwerde nach Art. 160 ff. OG, auf die Frage der

Verletzung einer eid gen ö s s i s c h e n Rechtsvor-

schrift, und zwar kommen nach Art. 18 FStV in prozess-

rechtlicher Hinsicht, abgesehen vom Falle der Inkompe-

tenz des Gerichtes, als Kassationsgründe nur {(wesent-

liche Formfehler)) in Betracht. Als wesentlich aber ist

eine Verletzung bundesrechtlicher Prozessbestimmungen

nur dann zu betrachten, wenn angenommen werden muss,

dass ohne sie das Urteil im konkreten Falle anders aus-

gefallen wäre.

. Danach halten jedoch d,ie gegen das Verfahren YOl' dem

Gerichtspräsidenten von Konolfingen vorgebrachten Be-

schwerdegründe nicht Stich. Allerdings verstösst die von

, ihm angeordnete und durchgeführte Voruntersuchung

gegen die Vorschrift des Art. 17" Abs~ 1 FStV, wonach

das Prozessverfahren summarisch und öffentlich sein soll.

Aber die Ergebnisse' dieser Voruntersuchung stehen,

soweit sie überhaupt in den l}rteilserwägungen berück-

sichtigt werden, mit dem Tatbestande nicht in \Vider-

spruch, wie er vom eidg. Finanzdepartement selbst im

Ueberweisungsschreiben zu handen des kantonalen Rich-

ters dargestellt, und wie er auch in der Kassatiollsbe-

schwerde vorausgesetzt wird. Sodallll wird gerügt, dass

das eidg. Finanzdepartement, entgegen den Vorschriften

des Art. 17 Abs.2 und 4 FStV, nicht zur Verhandlung

geladen worden sei. Da jedoch die klagende Bundes-

behörde schon imUeberweisurigsschreiben ihre rechtliche

Auffassung. eingehend dargelegt hat, ist auch nicht an-

zunehmen, dass dieser zweite, an sich allerdings schwerer

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wiegende Formmangel einen Einfluss auf das Urteil

ausgeübt habe .

2. -

In materieller Beziehung ist lediglich zu prüfen,

ob das angefochtene Ulteil gegen eine bestimmte gesetz-

liche Vorschrift verstösst (Art. 18 FStV). Als solche fällt

hier einzig Art. 52 StG in Betracht, wonach zu bestrafen

ist, wer die Abgabepflicht nicht oder nur teilweise er-

füllt. Zur richtigen Erfüllung aber gehört nach Art. 7

StG nicht bloss die Verwendung der Stempelmarke auf

dem Wechsel, sondern auch ihre Entwertung. Diese ist

durch Ueberschreiben mit dem Namenszug oder durch

Aufdruck des Firmenstempels unter Beifügung des

Datums der Verwendung vorzunehmen. Geschieht sie

nicht vorschriftsgemäss, so gilt die Urkunde als ungestem-

pelt (Art. 75 Abs. 3 und 6 VVO zum StG).

Deber die Zulässigkeit der Stellvertretung bei der

Abgabeentrichtung enthält das Gesetz keine Bestim-

mung. Art. 73 VVO schreibt allerdings vor, dass die

Abgabe zu leisten sei, bevor die Urkunde vom Aussteller

" aus den Händen gegeben wird ll. Allein daraus folgt nicht,

dass der Aussteller die Stempelung selbst vorzunehmen

hätte. Nach der Auffassung der Bundessteuerbehörden,

wie sie aus den Akten und aus der Kassationsbeschwerde

selbst hervorgeht, steht, da es nur auf den Erfolg der

Leistung ankommt, g run d sät z I ich nichts im Wege.

dass sich der Abgabeschuldner für die Erfüllung der Ab-

gabepflicht eines Dritten bedient (vgI. Schreiben des

eidg. Finanzdepartements vom 14. März 1919 an das

Sekretariat des Revisionsverbandes bernischer Banken

und Sparkassen S. 3). Und zwar entspricht es dringenden

Forderungen des Verkehrs, dass eine vertretungsweise

Stempelung auch durch den wechselrechtlichen Nach-

mann, insbesondere durch den ersten Nehmer desWech-

sels auf Grund eines Auftragsverhältnisses vorgenommen

werden kann, wie dies auch die Praxis annimmt.

Um einen solchen Fall handelt es sich hier. Denn es

ist unbestritten, dass der Kassationsbeklagte als Ausstel-

Strafrecht.

ler der heiden Wechsel der Ersparniskasse Konolfingell als

erster Nehmerin den Auftrag zur Stempelung erteilt

und dass sie auf Grund dieses Auftrages, also für den

I<.assatiollsheklaglell, gestempelt hat.

Bei dieser Sachlage wäre eine Bestrafung des Kassa-

tionsbeklagten nur dann zulässig, wenll die Bank die

Stempelung nicht form richtig yorgenommen hätte und

daher gemäss Art. 75 letzt. Abs. VVO die \Vechsel als

ungestempelt anzusehen wären, eine Abgabeentriclltullg

also überhaupt nicht stattgefunden hätte (Art. 52 StG).

Diese Voraussetzungen, sind jedoch im vorliegenden

Falle nicht gegeben.

Denn beide Urkunden weisen

entsprechend den in Art. 75 VVO enthaltenen Form-

vorschriften, auf den richtig angebrachten Marken deli

Stempelabdruck der

Er~parniskasse YOIl KonoHingcll

und das Datum der Entwertung auf.

Nun verlangt jedoch die eidg. Steuerverv,altung. tlass

im Palle der vertretungsweisen Stempelung das Ver-

tretungsverhältnis unter namentlicher ~ennung des Ver-

treters und des Vertretenen im Kassationsvermerk zum

Ausdruck zu bringen sei. Sie geht dabei VOll der Erwägung

aus, dass infolge der in Art. 41 Abs. 3 StG vorgeseheneIl

Steuersubstitution der ::-.Jachmann) an 'den der \Yechse!

ungestempelt gelangt, selbst, kraft eigener Verpflich-

tung, zur Abgabeentrichtung gehalten sei und dass daher.

mangels einer besondern aur die SI dh'ertretHilg himvei-

senden Angabe in der Elltwerrungsklausel, angenommell

werden müsse, dass der Nachmann seine eigene Ver-

pHichtUllg und nicht diejenige des Vormanns habe Pj'-

lün~n WOllCI1.

Dieser Vorsclihit entsprechen die l}eiden vom Kassa-

tionsbeklagten ausgestellten und von der Ersparniskasse

von Konolfillgen gestempelten Wechsel unbestrittener-

massen nicht. Das eidg. Finanzdepartement verlangt

daher die Bestrafung des Kassationsbeklagten, indem es

auch diese von der Steuerverwaltung zu KontrollzweckeIl

aufgestellte Formvorschrift mit der Wirkung ausgestat-

Stempelabgabellgesctz. N° 56.

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tet wissen möchte, dass ihre Nichtbeachtung durch den

Nachmann gemäss Art. 75 letzt. Abs. VVO einer Unter-

lassung der Stempelung und damit der Abgabeentrichtung

durch den Vertretenen überhaupt gleichzusetzen sei.

Nun bestimmt allerdings .\rt. 75 letzt. Ahs. VVO, dass

Urkunden, auf denen die Stempelmarken nicht in der

vorgeschriebenen Weise entwertet sind, als nicht gestem-

pelt angesehen werden sollen. Dies beruht auf einer Fik-

tion, die dazu dient, die Missachtung biosseI' Formvor-

schriften der Missachtung der Bestimmungen über die

materielle Stempelpflicht gleichzustellen. Dieser Fiktion

würde nun aber eine zu weit gehende Wirkung beigelegt,

\',enn sie auch auf diejenigen angewendet werden wollte,

an die sich die Aufforderung, die vorgeschriebenen For-

men zu beobachten, im einzelnen Falle nicht richtet,

weil ihnen überhaupt jede Möglichkeit fehlt, auf die Be-

obachtung der Formen einen Einfluss auszuüben. Das

aber ist hier der Fall. Wenn der Nachmann des ursprüng-

lichen Steuerpflichtigen für diesen die Stempelung vor-

zunehmen hat, so ist e r für die formrichtige Vornahme

der Entwertung im Sinne der Vorschrift der Steuerver-

waltung verantwortlich, und dem Vertretenen könnte eine

Nichtbeachtung dieser Vorschrift nur dann zu Last

g~legt werden, wenn für ihn eine solche der Sachlage nicllt

entsprechende Verantwortlichkeit

ausdrücklich

aus-

gesvrochen wäre, was nicht zutrifft. Hat der ursprüng-

liche Stempelpflichtige alles getan, um die Stempelung

durch seinen Nachmami vornehmen zu lassen und ist

durch diesen die Stempelung in den in Art. 75 VVO vor-

geschriebenen Formen erfolgt, so hat der Vertretene

sei n e Abgabepflicht erfüllt und darf wegen eines vom

Nachmann begangenen Verstosses gegen die Vorschrift

der Steuerverwaltung nicht bestraft werden. Die Fiktion,

dass eine nicht formrichtige Entwertung in diesem Sinne

der Nichtstempelung gleich zu achten \iei, mag vielleicht

dem gegenüber zur Anwendung gelangen, der die Er-

füllung der Stempelpflicht übernommen hat; dagegen

In8

Strafrecht.

darf derjenige, der seine Stempelpflicht zulässigerweise

auf den Nachmann übertragen hat, nur dafür verant-

wortlich gemacht werden, dass dieser die schuldige Ab-

• gabe entrichte, wozu auch die Entwertung im Sinne des

Art. 75 VVO gehört, nicht aber auch dafür, dass diese

Entwertung in einer in Gesetz und Verordnung nicht vor-

gesehenen Form erfolge.

Demnach erkennt der Kassationshof:

Die Kassationsbeschwerde wird abgewiesen.

In. ORGANISATION

DER BUNDESRECHTSPFLEGE

ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE

Vgl. Nr. 56. -

Voir n° 56.

•••

STAATSRECHT -

DROIT PUBLIC

1. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ

(RECHTSVERWEIGERUNG)

EGALITE DEVANT LA LOI

(DENI DE JUSTICE)

57. Urteil vom 19. Dezember 1919 i. S. EquGY gegen KeUy.

Rechtsverweigerung im Zivilprozesse, begangen durch die

einfache Nichtbeachtnng einer rechtzeitig und in gehöriger

prozessualer Form angebrachten und unter Beweis gestell-

ten Parteibehauptung, die ihr Zutreffen vorausgesetzt

eine Grundlage des Urteils bildende tatsächliche Annahme

ausschliesst, gleichgiltig ob die Ausserachtlassung auf einem

Uebersehen oder au.f Verschulden des Richters beruht. Er-

fordernis der Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges.

Erfüllt, wenn die gegen das Urteil bestehende kantonal-

rechtliche Beschwerde nur noch zur Feststellung der per-

sönlichen Verantwortlichkeit der bei der Ausfällung betei-

.ligten Richter, nicht. mehr zur Aufhebung des Urteils selbst

führen kann.

.

A. -

Der Rekurrent Dr. Equey hat im Jahre 1908

von einem gewissen Rämy die Besitzung « Petit-Vivy)l

in der freiburgischen Gemeinde Barbereche um 11,550 Fr.

gekauft und hiebei auf Rechnung des Kaufpreises die

Schuldpflicht für zwei auf den gekauften Liegenschaften

im ersten und zweiten Range grundversicherte For-

derungen der Freiburgischen Staatsbank aus Darlehen

und der Kinder des verstorbenen Alfred Melly in Genf

aus Kauf von 5000 Fr. und 5500 Fr. übernommen. Die

Hypothekarobligation zu Gunsten der Freiburgischen

Staatsbank ist zu einem innert des gesetzlichen Maximums

AS 45 I -

1919

:17