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Strafrecht.
II Tribunale {ederale pronuncia :
Il ricor1\o e irricevibile per incompetenza.
B. STRAFRECHT -
DROlT PENAL
I. GESETZ ÜBER DIE BEAUFSICHTIGUNG VON
VERSICHERUNGSUNTERNEHMUNGEN
LOI CONCERKANT LA SURVEILLANCE
DES ENTREPRISES D'ASSURANCE
55. Orten des Kassationshofes vom 5. Dezember 1919
i. S. Stamm gegen Sta.a.tsa.nwaltschaft :Basel-Stadt.
\"AG Art. 11 Abs. 1 : Ueberweisungsbehörde ist der Bundesrat
oder eine von ihm delegierte Bundesbehörde. Die über-
weisung bildet eine Voraussetzung der Strafverfolgung und
hat auch in den Fällen der Priv'<ltklage zu erfolgen. Diese
iL somit nicht direkt beim kantonalen Gericht, sondern bei
der Ühcrweisungsbehörde anzubringen.
A. -
Der Kassationskläger Robert Stamm in Basel,
Agent der Leipziger Lebensversicherungsgesellschaft
(sog. « Alte Leipziger») versandte im Herbst 1916 an
etwa achtzig Personen ein gedrucktes Zirkular, worin
er die Grundlagen der von ihm vertretenen Unterneh-
mung, die Versicherungsbedingungen und speziell die
Art der Einwirkung des Krieges auf die Rentabilität
und das Risiko bespricht und mit den Verhältnissen
bei anderen V ersicherungsgesellschaften vergleicht.
Gilsetz. über d. Bcaufsichtig. v. Versicherungsunternehmungcl1. '" 0 "" v'"
Am 8. Juni 1917 erhob die Kassationsbeklagte, die
Schweiz. Lebensversicherungs-
und Rentenanstalt ill
Zürich, bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-
Stadt Strafklage gegen Stamm wegen Übertretung VOll
§§ 1 und 5 des kantonalen Gesetzes über den unlautern
Wettbewerb vom 8. Juni 1916. Sie machte geltend, dass
der von ihm veröffentlichte Prospekt unwahre Angaben
sowohl über die Leipziger Gesellschaft als über die
Kassationsbeklagte selbst enthalte, die geeignet seien,
das Publikum irrezuführen.
Das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt trat in
beinern Urteil vom 2. April 1919 auf die Anklage nicht
ein, weil der ihr zugrunde liegende Tatbestand aus-
schliesslich nach Art. 11 des Bunde~gesetzes üher die
Beauf~iclltigung von Privatunternehmungen im Ge-
biete des Versicllerungswesens vom 25. Juni 1885 (VAG)
zu beurteilen sei. Es übermittelte dagegen die Akten dem
Polizeigericht in der Meinung, dass eine Behandlung df!r
Sache durch dieses auch ohne vorgängige Überweisung
durch eine eidgenössische Amtsstelle zulässig sei.
Durch Urteil vom 9. Mai 1919 hat das Polizeigericht
des Kantons Basel-Stadt den Kassationskläger der
t'bertretung von Art. 11 Ziff. 2 VAG schuldig erklärt
und zu einer Busse von 300 Fr., sowie zu den Kosten
v~rurteilt. Das Appellationsgericht hat diesen Ent-
scheid am 4. Juli 1f119 unter Reduktion der Busse auf
200 fr. bestätigt.
B. -
Gegen dieses ihm um 11. Juli 1919 zugestellte
"erteil hat Robert Stamm am 21. Juli Kassatiom.be-
schwerde erhoben und am 31. Juli eine Rekursschrift
eingereicht mit dem Antrag, es sei aufzuheben und die
Klage "abzuweisen.
C. -
Die Kassationsbeklagte hat in ihrer Antwort
auf Abweisung der Beschwerde angetragen.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
1. -
Die YOll der Kassationsbeklagten aufgeworfent'
Strafreci1t.
und übrigens VOll Amtes wegen zu prüfende Frage, ob
die Kassationsbe~chwerde den in Art. 164 H. OG auf-
gestellten l<ormvorschriften entspreche, ist zu bejahe~l.
Die Kassationserklärung ist innert zehn Tagen seIt
der Zustellung des angefochtenen Urteils beim Appel-
lationsgericht von Basel-Stadt eingereicht und binnen
,,,eitern zehn Tagen mit Antrag und Begliindung ver-
sehen worden. Dass sich die Beschwerde in der Anrede
direkt an das Bundesgericht wendet, ist demgegenüber
unerheblich.
2. -
Da der Kassationskläger ein kantonales End-
urteil in einem Falle anficht, in dem es sich um die Über-
treturw eines bundesrechtlichen Verbotes handelt, deren
h
BeurteilunO' den kantonalen Gerichten VOll Gesetzes we-
o
.
gen zugeschieden wird, ist die ZuständigkClt des Bundes-
gerichts als Kassationshof gegeben (VAG Art. 11 Abs. 1
0(;, Art. 145 Ziff. 1 litt. d).
';). -
Nach Art. 11 Ziff. 2 VAG werden Versiche-
rnngsagen ten, die unwahre Pi.'Ospekte veröffentlichen.
« von Amtes wegen oder auf Klage hin den kantonalen
Gerichten zur Bestrafung überwiesen)'. Durch wen die
Überweisung zu erfolgen hai .. sagt das Gesetz nicht.
Doch kann aus dessen ganze:. Inhalt. und speziell auch
aus ArL. 10, der dem Bundesrate Disziplinarbefugnisse
überträgt, nur geschlossen werden, dass die
Über-
wl'isun Cl durch den Bundesrat oder durch eine von ihm
~
delegierte Bundesbehörde geschehen soll (vergl. auch
die zahlreichen Kriegsverordnungen, in denen den De-
partementen Bussenkompetenze, '?:ugeteilt sind in alter-
nativer Verbindung mit Überweisung an d~~ k~ntona
len Gerichte, ferner die Überweisung bei Ubertretun-
Dcn fiskalischer Bundesgesetze, z. B. Art. 62 BG betr.
ctie Stempelabgaben). Eine solche Überweisung durch
die zuständige Bundesbehörde ist im vorliegenden ~alle
nicht erfolgt. Damit aber fehlt, wie der KassatIons-
ldäger mit Recht geltend macht, ein~ Vor~ussetzung
rUr die Strafverfolgung. Denn eine Uberwelsung hat
Gesetz über d. Beaufsiclltig. v. Ycrsicherungsuntcrnelul1ungcn. :-';053.;;8\1
nach dem unzweideutigen, im deutschen und franzü-
sischen Gesetzestext übereinstimmenden Wortlaut des
Art. 11 Abs. 1 VAG auch im Falle der Privatklage
stattzufinden, und diese oder eine Anzeige ist demnach
nicht direkt bei der kantonalen, sondern bei der Bundes-
behörde einzureichen. Aus Art. 9 VAG, auf den sich
die Kassationsbeklagte zur Begründung ihrer gegen-
teiligen Auffassung beruft, lässt sich für eine andere
Auslegung des Art. 11 nichts entnehmen. Ob insbeson-
dere, wie behauptet wird, eine Privatklage nur dann
zu überweisen sei, wenn es sich um eine Verletzung
allaemeiner Interessen oder solcher der Versicherten im
~
Sinne des Art. 9 Abs. 1 handelt, kann dahingestellt
bleiben. Denn damit wru'e keineswegs gesagt, dass das
in Art. 11 Abs. 1· vorgesehene ÜberweisungsverfahreIl
schlechthin unterbleiben dürfte, falls, wie hier, die Straf-
normen des Art. 11 von einer Versicherungsunterneh-
mung zum Schutze gegen den unlautern Weltbewerb
einer andern, also in erster Linie in Verfolgung pri-
vater Interessen angerufen werden, wobei die Frage
offen bleiben kann, ob und inwieweit überhaupt das
V AG auf Fälle dieser Art. angewendet werden darf
(vergl. Bundesratsbeschluss vom 25. Februar 19H1 in
Sachen Fehring, Erw. HI, 3).
Hietet demnach das Gesetz keinen Anhaltspullkt für
eine Auslegung des Art. 11 Abs. 1, wonach vom Erfor-
dernis der Überweisung für den Fall der Privatklage
überhaupt oder unter gewissen Voraussetzungen abge-
sehen werden könnte, so ist bloss noch zu prüfen, ob
nicht diese Bestimmung obsolet geworden sei, soweit
sit' wenigstens eine Überweisung auch in den Fällen
dl'j'Privatklage verlangt. In dieser Beziehung führt das
Eidg. Versicherungsamt in seinem vom Appellations-
gelicht eingeholten Gutachten aus, es habe « VOll jeher
deI! Standpunkt eingenommen, dass eine auf Art. 11
VAG .sich gliindende Strafklage nicht nur von Amtes-
wegen durch die zuständige Bundesbehörde, sondern
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Strafrecht.
auch von Privatpersonen eingereicht werden könne)),
und es seien denn auch « hin und wieder von Privat-
personen Strafklagen gestützt auf Art. 11 angehoben
worden, ohne dass der kantonale Richter sich veran-
lasst gesehen hätte, die Klagen wegen mangelnder Legi-
timation im Sinne der erwähnten Gesetzesstelle abzu-
weisen ». Und übereinstimmend damit bemerkt der
Bundesrat im Falle Fehring, das V AG hätte Anwendung
finden können, auch ohne dass eine Überweisung durch
eine eidgenössische Amtsstelle vorausgegangen wäre
(a. a. O. Erw. BI, 4). Anderseits führt jedoch das Ver-
sicherungsamt seIbst zwei Zürcher Urteile an, die eine
solche Praxis nicht anerkennen. Handelt es sich dem-
nach lediglich um einzelne Fälle von Nichtbeachtung
des Art. 11 Abs. 1 VAG, so kann von einem dieser Vor-
schrift derogierenden Gewohnheitsrecht nicht die Rede
sein.
Es ist daher das gegen den Kassationskläger durch-
geführte Strafverfahren wegen Formmangels aufzu-
heben (W01nit natürlich auch der adhäsionsweise geltend
gemachte Zivilanspruch formell dahinfällt), und es
braucht somit auf die von ihm gegen das Strafurteil
vorgebrachten materiellen Beschwerdegründe nicht ein-
getreten zu,verden.
Denmach erkennt !ler Kassationshof:
Die Kassationsbeschwerde wird gutgeheissen und das
Urteil des Appellationsgerichtes von Basel-Stadt vom·
4. Juli 1919 aufgehoben.
Stempelabgabengesetz. N° 56
11. STEMPEL ABGABEN GESETZ
LOI SUR LES DROITS DE TUffiRE
56. Urteil des Xasutionshofes vom 5. Dezember 1919
i. S. Eidg. Finanzd.epartement gegen Salchll.
FStrV Art. 18: « wesentliche Formfehler &.
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S t e m p e lab gab eng e set z: Zu lässigkeit der vertre-
tungsweisen Stempelung von Wechseln, insbesondere durch
den wechselrechtlichen Nachmann, auf Grund eines Auf-
tragsverhältnisses. -
Der für diesen Fall von der eidgenös-
sischen Steuerverwaltung aufgestellten Formvorschrüt, wo-
nach das Vertretungsverhältnis aus dem Entwertungs"\"ermerk
ersichtlich sein muss, ist nicht die Bedeutung beizulegen.
dass wegen ihrer Nichtbeachtung durch den mit der Stempe-
lung beauftragten Nachmann der Vertretene wegen Abgabel1-
hinterziehung strafbar würde.
A. -
Der Kassationsbeklagte P. Salchli, Kaufmann in
Grosshöchstetten, stellte am 1. und 15. Mai 1919 zwei
Eigenwechsel von. je 100 Fr. an die Ordre der Ersparnis-
lcasse von Kon"olfingen, Hauptkasse in Grosshöchstetten,
aus, und . übergab sie der Remittentin ungestempelt.
Beide Wechsel weisen nach dem Kontext die vorgedruckte
Klausel auf :(~ Ich beauftrage die Kasse, diesen Wechsel
für mich und auf meine Kosten zu stempeln». Die Bank
versah die beiden Papiere unmittelbar nach dem Empfang
mit Stempelmarken im vorschriftsgemässen Betrage von
je 5 qs. und brachte darauf den Entwertullgsvermerk
an. Dieser lautet beim einen. Wechsel: «I. A. des Aus-
stellers: Ersparniskass~ VOil Konolfingen, Haupt.~asse,
den 15. Mai 1919», l)eim andern dagegen bloss: (<,E~par
niskasse von KonolfingeQ~ Xiauptkasse. den 1. Mai 191911,
Auf Grund dieses Tatbestandes wurde. P. Salchli. von
der eidg. Steuerverwaltung durch Entscheid vom 19. Juni'