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45_I_386

BGE 45 I 386

Bundesgericht (BGE) · 1919-05-15 · Deutsch CH
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386

Strafrecht.

II Tribunale {ederale pronuncia :

Il ricor1\o e irricevibile per incompetenza.

B. STRAFRECHT -

DROlT PENAL

I. GESETZ ÜBER DIE BEAUFSICHTIGUNG VON

VERSICHERUNGSUNTERNEHMUNGEN

LOI CONCERKANT LA SURVEILLANCE

DES ENTREPRISES D'ASSURANCE

55. Orten des Kassationshofes vom 5. Dezember 1919

i. S. Stamm gegen Sta.a.tsa.nwaltschaft :Basel-Stadt.

\"AG Art. 11 Abs. 1 : Ueberweisungsbehörde ist der Bundesrat

oder eine von ihm delegierte Bundesbehörde. Die über-

weisung bildet eine Voraussetzung der Strafverfolgung und

hat auch in den Fällen der Priv'<ltklage zu erfolgen. Diese

iL somit nicht direkt beim kantonalen Gericht, sondern bei

der Ühcrweisungsbehörde anzubringen.

A. -

Der Kassationskläger Robert Stamm in Basel,

Agent der Leipziger Lebensversicherungsgesellschaft

(sog. « Alte Leipziger») versandte im Herbst 1916 an

etwa achtzig Personen ein gedrucktes Zirkular, worin

er die Grundlagen der von ihm vertretenen Unterneh-

mung, die Versicherungsbedingungen und speziell die

Art der Einwirkung des Krieges auf die Rentabilität

und das Risiko bespricht und mit den Verhältnissen

bei anderen V ersicherungsgesellschaften vergleicht.

Gilsetz. über d. Bcaufsichtig. v. Versicherungsunternehmungcl1. '" 0 "" v'"

Am 8. Juni 1917 erhob die Kassationsbeklagte, die

Schweiz. Lebensversicherungs-

und Rentenanstalt ill

Zürich, bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-

Stadt Strafklage gegen Stamm wegen Übertretung VOll

§§ 1 und 5 des kantonalen Gesetzes über den unlautern

Wettbewerb vom 8. Juni 1916. Sie machte geltend, dass

der von ihm veröffentlichte Prospekt unwahre Angaben

sowohl über die Leipziger Gesellschaft als über die

Kassationsbeklagte selbst enthalte, die geeignet seien,

das Publikum irrezuführen.

Das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt trat in

beinern Urteil vom 2. April 1919 auf die Anklage nicht

ein, weil der ihr zugrunde liegende Tatbestand aus-

schliesslich nach Art. 11 des Bunde~gesetzes üher die

Beauf~iclltigung von Privatunternehmungen im Ge-

biete des Versicllerungswesens vom 25. Juni 1885 (VAG)

zu beurteilen sei. Es übermittelte dagegen die Akten dem

Polizeigericht in der Meinung, dass eine Behandlung df!r

Sache durch dieses auch ohne vorgängige Überweisung

durch eine eidgenössische Amtsstelle zulässig sei.

Durch Urteil vom 9. Mai 1919 hat das Polizeigericht

des Kantons Basel-Stadt den Kassationskläger der

t'bertretung von Art. 11 Ziff. 2 VAG schuldig erklärt

und zu einer Busse von 300 Fr., sowie zu den Kosten

v~rurteilt. Das Appellationsgericht hat diesen Ent-

scheid am 4. Juli 1f119 unter Reduktion der Busse auf

200 fr. bestätigt.

B. -

Gegen dieses ihm um 11. Juli 1919 zugestellte

"erteil hat Robert Stamm am 21. Juli Kassatiom.be-

schwerde erhoben und am 31. Juli eine Rekursschrift

eingereicht mit dem Antrag, es sei aufzuheben und die

Klage "abzuweisen.

C. -

Die Kassationsbeklagte hat in ihrer Antwort

auf Abweisung der Beschwerde angetragen.

Der Kassationshof zieht in Erwägung:

1. -

Die YOll der Kassationsbeklagten aufgeworfent'

Strafreci1t.

und übrigens VOll Amtes wegen zu prüfende Frage, ob

die Kassationsbe~chwerde den in Art. 164 H. OG auf-

gestellten l<ormvorschriften entspreche, ist zu bejahe~l.

Die Kassationserklärung ist innert zehn Tagen seIt

der Zustellung des angefochtenen Urteils beim Appel-

lationsgericht von Basel-Stadt eingereicht und binnen

,,,eitern zehn Tagen mit Antrag und Begliindung ver-

sehen worden. Dass sich die Beschwerde in der Anrede

direkt an das Bundesgericht wendet, ist demgegenüber

unerheblich.

2. -

Da der Kassationskläger ein kantonales End-

urteil in einem Falle anficht, in dem es sich um die Über-

treturw eines bundesrechtlichen Verbotes handelt, deren

h

BeurteilunO' den kantonalen Gerichten VOll Gesetzes we-

o

.

gen zugeschieden wird, ist die ZuständigkClt des Bundes-

gerichts als Kassationshof gegeben (VAG Art. 11 Abs. 1

0(;, Art. 145 Ziff. 1 litt. d).

';). -

Nach Art. 11 Ziff. 2 VAG werden Versiche-

rnngsagen ten, die unwahre Pi.'Ospekte veröffentlichen.

« von Amtes wegen oder auf Klage hin den kantonalen

Gerichten zur Bestrafung überwiesen)'. Durch wen die

Überweisung zu erfolgen hai .. sagt das Gesetz nicht.

Doch kann aus dessen ganze:. Inhalt. und speziell auch

aus ArL. 10, der dem Bundesrate Disziplinarbefugnisse

überträgt, nur geschlossen werden, dass die

Über-

wl'isun Cl durch den Bundesrat oder durch eine von ihm

~

delegierte Bundesbehörde geschehen soll (vergl. auch

die zahlreichen Kriegsverordnungen, in denen den De-

partementen Bussenkompetenze, '?:ugeteilt sind in alter-

nativer Verbindung mit Überweisung an d~~ k~ntona­

len Gerichte, ferner die Überweisung bei Ubertretun-

Dcn fiskalischer Bundesgesetze, z. B. Art. 62 BG betr.

ctie Stempelabgaben). Eine solche Überweisung durch

die zuständige Bundesbehörde ist im vorliegenden ~alle

nicht erfolgt. Damit aber fehlt, wie der KassatIons-

ldäger mit Recht geltend macht, ein~ Vor~ussetzung

rUr die Strafverfolgung. Denn eine Uberwelsung hat

Gesetz über d. Beaufsiclltig. v. Ycrsicherungsuntcrnelul1ungcn. :-';053.;;8\1

nach dem unzweideutigen, im deutschen und franzü-

sischen Gesetzestext übereinstimmenden Wortlaut des

Art. 11 Abs. 1 VAG auch im Falle der Privatklage

stattzufinden, und diese oder eine Anzeige ist demnach

nicht direkt bei der kantonalen, sondern bei der Bundes-

behörde einzureichen. Aus Art. 9 VAG, auf den sich

die Kassationsbeklagte zur Begründung ihrer gegen-

teiligen Auffassung beruft, lässt sich für eine andere

Auslegung des Art. 11 nichts entnehmen. Ob insbeson-

dere, wie behauptet wird, eine Privatklage nur dann

zu überweisen sei, wenn es sich um eine Verletzung

allaemeiner Interessen oder solcher der Versicherten im

~

Sinne des Art. 9 Abs. 1 handelt, kann dahingestellt

bleiben. Denn damit wru'e keineswegs gesagt, dass das

in Art. 11 Abs. 1· vorgesehene ÜberweisungsverfahreIl

schlechthin unterbleiben dürfte, falls, wie hier, die Straf-

normen des Art. 11 von einer Versicherungsunterneh-

mung zum Schutze gegen den unlautern Weltbewerb

einer andern, also in erster Linie in Verfolgung pri-

vater Interessen angerufen werden, wobei die Frage

offen bleiben kann, ob und inwieweit überhaupt das

V AG auf Fälle dieser Art. angewendet werden darf

(vergl. Bundesratsbeschluss vom 25. Februar 19H1 in

Sachen Fehring, Erw. HI, 3).

Hietet demnach das Gesetz keinen Anhaltspullkt für

eine Auslegung des Art. 11 Abs. 1, wonach vom Erfor-

dernis der Überweisung für den Fall der Privatklage

überhaupt oder unter gewissen Voraussetzungen abge-

sehen werden könnte, so ist bloss noch zu prüfen, ob

nicht diese Bestimmung obsolet geworden sei, soweit

sit' wenigstens eine Überweisung auch in den Fällen

dl'j'Privatklage verlangt. In dieser Beziehung führt das

Eidg. Versicherungsamt in seinem vom Appellations-

gelicht eingeholten Gutachten aus, es habe « VOll jeher

deI! Standpunkt eingenommen, dass eine auf Art. 11

VAG .sich gliindende Strafklage nicht nur von Amtes-

wegen durch die zuständige Bundesbehörde, sondern

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Strafrecht.

auch von Privatpersonen eingereicht werden könne)),

und es seien denn auch « hin und wieder von Privat-

personen Strafklagen gestützt auf Art. 11 angehoben

worden, ohne dass der kantonale Richter sich veran-

lasst gesehen hätte, die Klagen wegen mangelnder Legi-

timation im Sinne der erwähnten Gesetzesstelle abzu-

weisen ». Und übereinstimmend damit bemerkt der

Bundesrat im Falle Fehring, das V AG hätte Anwendung

finden können, auch ohne dass eine Überweisung durch

eine eidgenössische Amtsstelle vorausgegangen wäre

(a. a. O. Erw. BI, 4). Anderseits führt jedoch das Ver-

sicherungsamt seIbst zwei Zürcher Urteile an, die eine

solche Praxis nicht anerkennen. Handelt es sich dem-

nach lediglich um einzelne Fälle von Nichtbeachtung

des Art. 11 Abs. 1 VAG, so kann von einem dieser Vor-

schrift derogierenden Gewohnheitsrecht nicht die Rede

sein.

Es ist daher das gegen den Kassationskläger durch-

geführte Strafverfahren wegen Formmangels aufzu-

heben (W01nit natürlich auch der adhäsionsweise geltend

gemachte Zivilanspruch formell dahinfällt), und es

braucht somit auf die von ihm gegen das Strafurteil

vorgebrachten materiellen Beschwerdegründe nicht ein-

getreten zu,verden.

Denmach erkennt !ler Kassationshof:

Die Kassationsbeschwerde wird gutgeheissen und das

Urteil des Appellationsgerichtes von Basel-Stadt vom·

4. Juli 1919 aufgehoben.

Stempelabgabengesetz. N° 56

11. STEMPEL ABGABEN GESETZ

LOI SUR LES DROITS DE TUffiRE

56. Urteil des Xasutionshofes vom 5. Dezember 1919

i. S. Eidg. Finanzd.epartement gegen Salchll.

FStrV Art. 18: « wesentliche Formfehler &.

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S t e m p e lab gab eng e set z: Zu lässigkeit der vertre-

tungsweisen Stempelung von Wechseln, insbesondere durch

den wechselrechtlichen Nachmann, auf Grund eines Auf-

tragsverhältnisses. -

Der für diesen Fall von der eidgenös-

sischen Steuerverwaltung aufgestellten Formvorschrüt, wo-

nach das Vertretungsverhältnis aus dem Entwertungs"\"ermerk

ersichtlich sein muss, ist nicht die Bedeutung beizulegen.

dass wegen ihrer Nichtbeachtung durch den mit der Stempe-

lung beauftragten Nachmann der Vertretene wegen Abgabel1-

hinterziehung strafbar würde.

A. -

Der Kassationsbeklagte P. Salchli, Kaufmann in

Grosshöchstetten, stellte am 1. und 15. Mai 1919 zwei

Eigenwechsel von. je 100 Fr. an die Ordre der Ersparnis-

lcasse von Kon"olfingen, Hauptkasse in Grosshöchstetten,

aus, und . übergab sie der Remittentin ungestempelt.

Beide Wechsel weisen nach dem Kontext die vorgedruckte

Klausel auf :(~ Ich beauftrage die Kasse, diesen Wechsel

für mich und auf meine Kosten zu stempeln». Die Bank

versah die beiden Papiere unmittelbar nach dem Empfang

mit Stempelmarken im vorschriftsgemässen Betrage von

je 5 qs. und brachte darauf den Entwertullgsvermerk

an. Dieser lautet beim einen. Wechsel: «I. A. des Aus-

stellers: Ersparniskass~ VOil Konolfingen, Haupt.~asse,

den 15. Mai 1919», l)eim andern dagegen bloss: (<,E~par­

niskasse von KonolfingeQ~ Xiauptkasse. den 1. Mai 191911,

Auf Grund dieses Tatbestandes wurde. P. Salchli. von

der eidg. Steuerverwaltung durch Entscheid vom 19. Juni'