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45_I_145

BGE 45 I 145

Bundesgericht (BGE) · 1919-01-01 · Deutsch CH
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Staatsrecht.

führung an Rybicki das Gesetz übertreten und die

behördlichen Befehle missachtet hat. Dagegen muss ihr

das Recht, die Apotheke zu verpachten, gewahrt und in-

soweit als . dies nicht geschehen ist, der angefochtene

Beschlus~ aufgehoben werden. Die Schliessung der

Apotheke darf also nur für den Fall stattfinden, dass die

Rekurrentin sie nicht innert angemessener Frist verkauft

oder einem patentierten Apotheker verpachtet.

Denmaclz erkennt das Bundesgericht :

Der Rekurs wird teilweise gutgeheissen und der Ent-

scheid des Resierungsrates des Kantons Aargau vom

2. Dezember 1918 soweit aufgehoben, als dadurch dei"

Rekurrentin verboten wird, lIre Apotheke durch einen

Pächter weiterbetreiben zu lassen.

Politisches Stimm- und Wahlrecht. N0 I 'l.

III. POLITISCHES STIMM- UND WAHLRECHT

DROIT ELECTORAL ET DROIT DE VOTE

19. 'Urteil vom. 10. Mai 1919 i. S. Schaffner gegen Basella.nd.

Auslegung einer kantonalen Verfassungsbestimmung, wonach

Oheim und Neffe nicht gleichzeitig Mitglieder derselben

Behörde sein dürfen. Anwendbarkeit der Bestimmung auf

ein biosses Schwägerschaftsverhältnis.

A. -

Am 9. Februar 1919 wählten die Stimmberech-

tigten des Gerichtsbezirkes Sissach den Rekurrenten zum

Mitgliede des Bezirksgerichtes. Da aber Adolf Imhof-

Sutter, dessen Ehefrau die Schwester der Mutter des

Rekurrenten ist, hereits in dieser Behörde sitzt, so

versagte der Regierungsrat des KantonsBasel-Landschaft,

der nach § 53 des kantonalen Vvahlreglements über die

Gültigkeit solcher 'V ahlen zu entscheiden hat, dem

Abstimmungsergebnis durch Beschluss vom 14. Februar

1919 seine Bestätigung und ordnete eine Neuwahl an.

Er stützte sich dabei auf Art. 28 KV, wonach « in keiner

:ijehörde des Staates, ausgenommen den Landrat, sich

zu gleicher Zeit befinden dürfen: Vater und Sohn, Brüder,

SchWäger, Ehemänner von Schwestern, Schwiegervater

und Schwiegersohn, Oheim und Neffe ». In der Begrün-

dung des Beschlusses wurde ausgeführt, dass nach

einer Weisung des Landrates V'om Jahre 1906 unter Oheim

und Neffe nicht nur Blutsverwandte, sondern auch bloss

verschwägerte Personen zu verstehen seien.

B. -

Am 25. Februar hat Schaffner sodann gegen die

Regierung die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundes-

gericht ergriffen mit den Anträgen: « ..... Die Kassation

der Wahl des Rekurrenten ... sei. .. zu annullieren und der

Regierungsrat ... anzuhalten, diese Wahl zu genehmigen. I)

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Staatsrecht.

Der Rekurrent macht geltend : Bezirksrichter Imhof

sei nicht sein Oheim im Sinne des Art. 28 KV. Nach all-

gemeiner Rechtsauffassung (vergl. ARNDTs, Pandekten

S.46) beruhe die Verwandtschaft zwischen Oheim und

Neffe « in der gegenseitigen Beziehung, welche unter zwei

Personen durch Abstammung der einen von der andern

oder beider von denselben Dritten begründet » sei. Auf

einen mit Wortlaut und Sinn der Verfassung im Wider-

spruch stehenden Landratsbeschluss könne sich der

Regierungsrat nicht berufen.

C. -

.....

D. - Der Regierungsrat hat Abweisung der Beschwerde

beantragt und zur Begründung ausgeführt: Im streng-

rechtlichen Sinne bestehe allerdings nur dann ein eigent-

liches Verwandtschaftsverhältnis zwischen Oheim und

Neffen, wenn es sich auf Abstammung gründe. Nach all-

gemeiner Volksanschauung könne aber ein solches Ver-

hältnis auch auf Schwägerschaft beruben; in einem der-

artigen Falle bestehe ebenfalls die Möglichkeit, dass die

in Frage stehenden Personen in gewissem Masse von

einander abhängig seien. Während die Verfassungen

von 1832, 1838 und 1850 bestimmt hätten, dass nur «in

Blutsverwandtschaft stehende Oheime und Neffen» nicht

zu gleicher Zeit in einer Behörde sitzen dürften, spreche

diejenige von 1863 in § 44 ganz allgemein von « Oheim

und Neffe ». Damit habe,man die Beschränkung der

früheren Verfassungen beseitigen wollen.

Das Bundesgericht zieht in Elwägung:

Es ist, wie auch der Regierungsrat zugegeben hat,

richtig, dass im juristisch-technischen, speziell im zivil-

rechtlichen Sinne durch die Ausdrücke Oheim und Neffe

nur ein auf Blutsverwandtschaft beruhendes Verhältnis

bezeichnet wird, und es spricht deshalb eine gewisse Ver-

mutung dafür, dass auch Art. 28 der basellandschaft-

lichen KV in diesem Sinne auszulegen sei. Zudem lässt

die Formulierung dieser Bestimmung, Worin zuerst Bluts-

Politisches Stimm- und Wahlrecht. No 1!l.

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verwandtschafts- und dann nachher die entsprechenden

Schwägerschaftsverhältnisse aufgezählt sind, den Schluss

zu, dass es ausdrücklich gesagt worden wäre, wenn auel1

das der Blutsverwandtschaft zwischen Oheim und Neffen

-entsprechende Schwägerschaftsverhältnis

einen Aus-

schliessungsgrund bilden sollte. Andrerseits ist es aber

wohl möglich, dass die Verfassung in Art. 28 die erwähnten

Ausdrücke im weitem Sinne verwendet, den sie im ge-

wöhnlichen Sprachgebrauch des Lebens haben, also damit

auch ein auf blosser Verschwägerung beruhendes Ver-

hältnis bezeichnet, und dafür, das' dem so ist, spricht

der Zweck der Verfassungsbestimmung. Diese will ver-

hindern, dass in einer Bt'hörde ~leichzeitig Personen

sitzen, die durch Fami1ienbande eng mit einander ver-

knüpft sind und sich daher bei der Stimm abgabe allzu

leicht von einander beeinflussen lassen. Ein solches

Abhängigkeitsverhältnis, wie es die Verfassung im Auge

hat, ist nicht wesentlich bedingt durch die Bande des

Blutef>; es besbht regelmässig zwischen verschwägerten

Personen in ungefähr gleichem Masse wie z\vischen den

entsprechenden Blutsverwandten. Die Auffassung, dass

.-\1't. 28 KV mit den Ausdrücken « Oheim und Neffe»)

auch ein auf blosser Verschwägerung beruhendes Fa-

milienverhältnis bezeichnen wollte, wird sodann weiter

unterstützt durch die historische Entwicklung der Be-

stimmung, indem die Verfassungen vom Jahre 1832

(§ 39), 1838 (§ 39) und 1850 (§ 41) nur «in Blutsver-

wandtschaft stehende» Oheime und Neffen von der gleich-

zeitigen Tätigkeit in einer Behörde ausschlossen, die

Verfassung von 1863 aber, der die heutige hierin gefolgt

ist, dem Wortlaut nach diese Beschränkung fallen liess.

Dafür, dass es sich dabei nicht um die Streichung einer

als selbstverständlich betrachteten Beifügung handelt,

spricht der rmstand, dass die Verfassung von 1863 zu-

gleich neu hinzufügte: (i Ehemänner von Schwestern »;

denn hieraus kann geschlossen werden, dass die erwähnte

Verfassung und damit auch die heutige im Sinne der

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Staatsrecht.

Gleichstellung der Schwägerschafts- mit den entspre-

chenden Blutsverwandtschaftsverhältnissen auszulegen

ist. Führt somit schon die Berücksichtigung aller erwähn-

ten Umstände eher zur Auffassung der Regierung als zu

derjenigen des Rekurrenten, so kommt weiter hinzu, dass

der Regierungsrat sich auf eine grundsätzliche Weisung

des Landrates über die Interpretation der in Frage

stehenden Verfassungsbestimmung stützt; das Bundes-

gericht hat sich aber in seiner Praxis stets vorn Grundsatz

leiten lassen, dass bei Auslegung von Spezialbestim-

mungen der ka?tonalen Verfassungen nicht ohne Not

von der Auffassung der obersten Kantonsbehörden abzu-

weichen sei. Die Beschwerde erscheint daher als unbe-

gründet.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Der Rekurs wird abgewiesen.

20. Urteil vom 16. Juli 19l9 i. S. Maurer und Brand

gegen 13em.

Inhalt des Stimmrechts. -

Verfassungsmässiger Anspruch

. einer Minderheit darauf, dass ihrer Lage bei Bestimmung

des Zeitpunkts von Gemei]ldeversammlungen möglichst

Rechnung getragen werde.

A. -

Am 23. März 1918 fand in Melchnau eine Ein-

wohner- und Armengemeindeversammlung statt. Namens'

des Arbeitervereins Melchnau erhob dessen Vorstand, für

den die Rekurrenten Maurer und Brand unterzeichneten,

beim Regierungsstatthalteramt Aarwangen Beschwerde

gegen die Versammlung, indem er geltend machte, dass

sie nicht, wie es geschehen sei, an einem Samstag Nach-

mittag abgehalten werden dürfe, Weil viele Lohnarbeiter

deswegen einen halben Tagesverdienst verlören, andere

ihre Arbeit überhaupt nicht verlassen könnten und auch

Politisches Stimm- und Wahlrecht. N° :W.

die Landwirte zur erwähnten Zeit arbeiten müssten, so

dass die Ansetzung der Gemeindeversammlung auf den

erwähnten Zeitpunkt eine erhebliche Beeinträchtigung

des grösseren Teils der Stimmberechtigten zur Folge

habe. Eine gleiche Beschwerde wurde sodann VOll den

Rekurrenten G. Maurer, Tierarzt, und H. Brand, Arzt,

in Melchnau persönlich gegen die Einwohner-

und

Armengemeindeversammlung vom 21. Dezember 1918

erhoben. Die Rekurse stützten sich auf Art. 14 Abs. 2

des neuen bernischen Gemeindegesetzes vom 9. Dezember

1917, der lautet: « Es ist Pflicht der Gemeinde ihre Ver-

sammlungen. so anzuordnen, dass ordentlicherweise der

grössere Teil der Stimmberechtigten ohne erhebliche

Beeinträchtigung daran teilnehmen kann.» Zur Bt-

gründwlg dieser Bestimmung war bei der Beratung im

Grossen Rat, namentlich vom Kommissionspräsidenten,

ohne Widerspruch darauf hingewiesen worden, dass dem

«grösseren Teil)), der « grossen Mehrzahl I), der « Mehr-

heit » der Bürger der Besuch der Gemeindeversammlungen

ohne wesentliche Erwerbseinbusse ermöglicht werden

müsse, dass aber die Mehrheit nach dem Gesetz auch ohne-

dies -

z. B. durch das Mittel der Initiative -

erreichen

könne, dass Gemeindeversammlungen stets zu der illl

passenden Zeit abgehalten werden.

. Der Regierungsstatthalter wies die Beschwerden, ab,

worauf sich die Rekurrenten an den Regierungsrat,

jedoch ebenfalls ohne Erfolg, wandten.

Der den Rekurs abweisende Entscheid des Regierungs-

rates vom 26. März 1919, worin die Kosten des Verfahrens

den Rekurrenten auferlegt werden, ist wie folgt begründet:

Obwohl die erste Beschwerde von den Rekurrenten im

Namen des Arbeitervereins erhoben worden sei, sei ihnen

persönlich doch auch in Beziehung hierauf die Legiti-

mation zum Rekurse zuzuerkennen, da sie die erwähnte

Beschwerde materiell zu der ihrigen gemacht hätten.

Wie sich unter anderem aus der Entstehungsgeschichte

des Gesetzes ergebe, gewähre Art. 14 Abs. 2 des Ge-