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45_I_138

BGE 45 I 138

Bundesgericht (BGE) · 1918-02-01 · Deutsch CH
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Sachverhalt

Nach § 58 des aarg. Sanitätsgesetzes vom 15. De:"

zember 1836 kann «nieJ}land eine öffentliche Apotheke

inl Kanton errichten oder einer solchen als Eigentümer,

Pachter oder Provisor vorstehen), ohne die hiefür erfor-

derliche amtliche Bewilligung zu besitzen, und diese

wird nur denjenigen erteilt, die das eidgenössische Apothe-

kerdiplom erhalten haben. Nachdem im Jahre 1912

F. Schumacher, der in seinem Hause in Brugg eine Apo-

theke betrieben hatte, gestorben war, wurde seinerWitwe,

der Rekurrentin, auf Grund der bisherigen Praxis gestat-

tet, die Apotheke auf ihre und ihrer Kinder Rechnung

durch einen mit dem schweizerischen Apothekerdiplom

versehenen Verwalter weiter zu führen. Im Jahre 1914

liesS sodann die· Sanitätsdirektion zu, dass der Betrieb der

Apotheke vorläufig, während der Kriegszeit, durch einen

in Deutschland diplomierten Apotheker, Hentschel,

besorgt werde. Nachdem dieser im Oktober 1915 weg-

gezogen war, stellte die Rekurrentin den Polen Rybicki

an, der nur ein deutsches Apothekergehülfenpatent

besitzt.

Die Sanitätsdirektion erklärte jedoch, dass

diesem die Führung der Apotheke nicht übertragen wer-

den dürfe, und verlangte von der Rekurrentin die Anstel-

lung eines in der Schweiz diplomierten Verwalters. Die

Rekurrentin stellte daher in der Folge, nachdem ihr

Handels- und Gewerbefreiheit. N° 18.

hiefür von der Sanitätsdirektion jeweilen Fristen angesetzt

worden waren, solche Verwalter an, zuletzt am 1. Februar

1918 den Eugen Asper. Trotzdem blieb aber Rybicki in der

Apotheke weiter tätig; die Verwalter waren jeweilen nur

zum Schein angestellt oder überliessen ihm sonst zum

grossen Teil den Betrieb. Rybicki wurde vom Bezirks-

gericht Brugg am 8. April 1918 zu 30 Fr. Busse verurteilt,

weil er in den Jahren 1916 und 1917 einem Kranken ein

stark wirkendes Morphiumpräparat ohne ärztliches Re-

zept in grossen Mengen geliefert und damit die §§ 68 und

69 des Sanitätsgesetzes übertreten hatte. Durch Verfü-

gung vom 21.. Mai 1918 yerbot darauf die Sanitätsdirek-

tion dem Rybicki jede Betätigung in einer öffentlichen

Apoth~ke des Kantons Aargau. Trotzdem blieb dieser

weiter' im Geschäft der Rekurrentin. Am 3. September

1918 wollten die kantonalen Apothekenvisitatoren Dr.

Müller und Heintz im Auftrag der Sanitätskommission

eine Untersuchung der Apotheke der Rekurrentin vor-

nehmen. Diese leistete jedoch Wid,erstand und macllte

dadurch die Untersuchung unmöglich. Der Regierungsrat

beschloss nunmehr am 2. Dezember 1918 auf den Antrag

der Sanitätsdirektion : « 1. Der Frau Schumacher wird

eine letzte Frist bis 1. März 1919 zum Verkauf ihrer

Apotheke eingeräumt. 2. Für den Fall, dass das Besitzes-

~erhältnis bis zu diesem Termin nicht in gesetzliCher

Weise geregelt sein sollte, ist die Apotheke polizeilich zu

schliessen.)} Im Entsclleid wird festgestellt, dass sich

Rybicki immer noch « in leitender Stelle)) in der Apotheke

befinde, und sodann ausgeführt; «Die fortgesetzte

ungesetzliche Führung der Apotheke, die Renitenz

gegenüber den kontrollierenden Organen des Staates,

sowie der grobe Missbrauch der erwiesenen Nachsicht

tun die Notwendigkeit dar. den aus Kommiserations-

gründen geduldeten Zustand nun möglichst rasch zu

beseitigen... Das öffentliche Interesse erfordert es, dass

wieder gesetzliche Zustände geschaffen werden.)

B. -

Gegen diesen Entscheid hat Witwe Schumacher

140

Staatsrecht.

am 28. Januar 1918 die staatsrechtliche Beschwerde all

das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrage, « der Ent-

scheid ... sei gänzlich aufzuheben und es sei der Regierungs.-

rat zu verhalten, vor Ausfällung eines neuen Entscheides

die Verhältnisse durch eine objektive Persönlichkeit

prüfen zu lassen oder die Prüfung selbst vorzunehmen.

Eventuell sei der Entscheid insoweit aufzuheben, als er

der Rekurrentin den Verkauf der Apotheke zur Pflicht

macht und ihr eine eventuelle Verpachtung nicht ge-

stattet I).

Die Rekurrentin macht geltend, dass eine Verletzung

der Art. 4, 31 "Q.nd 33 BV, « sowie in gewissem Umfange

auch »des Art. 25 KV vorliege, und führt zur Begründung .

aus: Der angefochtene Entscheid beruhe auf «gänzlich

unbegründeten Motiven ». Dass die Rekurrentin « sich

renitent gezeigt und die Nachsicht missbraucht habe li,

sei nicht richtig. Die {(Renitenz » habe nicht {(dem Be-

auftragten der Sanitätsdirektion », sondern der Person

Dr. Müllers gegolten. Der Vorwurf, dass die Rekurrentin

noch keinen Verwalter mit eidgenössischem Diplom ange-

steIlt habe, sei {(objektiv nicht begründet ». Sie habe sich

alle Mühe gegeben, einen solchen zu erhalten. Der aarg.

Regierungsrat trage sonst überall den ausserordentlichen

Verhältnissen in 'Weitestgehendem Masse Rechnung; der

Rekurrentin gegenüber werde aber keine Rücksicht

genommen und sie damit nicht gleich behandelt wie dit'

übrigen Bürger. Unter allen' Umständen gehe die Regie-

rung zu weit, indem sie den Verkauf der Apotheke anordna

und der Rekurnmtin nicht die Möglichkeit lasse, sie an

einen Apotheker mit eidgenössischem Diplom zu ver-

pachten. Eine solche Pacht sei in § 58 des Sanitätsgesetzes

vorgesehen. Die Öffentlichkeit habe nur ein Interesse

daran, dass die Apotheke richtig geführt werde; ob der

Inhaber Eigentümer oder Pächter sei, könne keine Rolle

spieleIl. Die Anordnung des Verkaufs bilde daher eine

ungerechtfertigte Einschränkung der persönlichen Frei-

heit.

Handcls- und Gewerbefreiheit. N° 18.

141

C. - Der Regierungsrat hat Abweisung der Beschwerde

beantragt. Seinen Ausführungen ist folgendes zu ent-

nehmen:

Nur

aus Kornrniserationsgründen gernäss

bisheriger Übung und

«(entgegen der ausdrücklichen

Bestimmung des aarg. Sanitätsgesetzes) sei es der Rekur-

rentin gestattet worden, die Apotheke durch einen mit dem

schweiz. Apothekerdiplom versehenen Verwalter weiter-

zuführen. Für den Regierungsrat sei es nicht ausschlag-

gebend gewesen, dass die Rekurrentin den Apotheken-

visitatoren unter Beschimpfungen die Türe gewiesen habe;

der angefochtene Entscheid sei hauptsächlich deshalb

erlassen wor,den, weil die Rekurrentin seit wenigstens

5 Jahren versucht habe, das Ge&etz zu umgehen, und dem

seit langem bestehenden ungesetzlichen Zustande ein

Ende habe gemacht 'Werden müssen. Dieser Zweck könne

nur dadurch erreicht werden, dass der Rekurrentin die

Weiterführung der Apotheke verboten werde. Durch eine

Verpachtung lasse sich der bisherige ungesetzlicbe Zustand

nicht beseitigen, da die Rekurrentin wieder durch An-

stellung eines Strohmannes die gesetzlichen Vorschriften

umgehen könne. Eine Verpachtung der Apotheke in dem

Sinne, dass der Betrieb auf Rechnung der Rekurrentin

geführt werde, stehe zudem mit Sinn und Geist des § 58

des Sanitätsgesetzes nicht im Einklang. Dieses wolle,

qass auch die Person, auf deren Rechnung der Betrieb vor

sich gehe, im Besitze der gesetzlichen Erfordernisse sei;

denn sonst unterliege der Betrieb Einflüssen, die das

Gesetz gerade ausschIiessen wolle.

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Die Rekurrentin beschwert sich in erster Linie über das Verfahren, das zum angefochtenen Entscheid gef'Uhrt hat; allein es lässt sich darin weder eine Willkür noch eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs erblicken. Ihr Hauptbegehren ist deshalb zu verwerfen.

E. 2 Durch den angefochtenen Entscheid wird der

142

Staatsrecht.

Rekurrentin befohlen, ihre Apotheke entweder zu ver-

kaufen oder zu schliessen. Damit wird ihr das Recht

abgesprochen, als Eigentümerin die Apotheke weiter zu

betreiben oder durch einen Dritten weiterführen zu lassen.

Der Befehl stützt sich nach der Vernehmlassung des

Regierungsrates auf § 58 des Sanitätsgesetzes. Der Re-

gierungsrat legt nun selbst diese Bestimmung nicht dahin

aus, dass im Aargau niemand, der nicht auf Grund des

eidgenössischen Apothekerdiploms das erforderliche Pa-

tent erhalten hat, Eigentümer einer öffentlichen Apotheke

sein könne. Sondern er macht bloss geltend, dass eine

Apotheke nicht auf R e c h nun g einer unpatentierten

Person betrieben werden könne. Allein auch mit dieser

Auslegung geht der Regierungsrat über Wortlaut, Sinn

und Zweck der fraglichen Bestimmung offensichtlich

hinaus. Vernünftiger Weise kann dieselbe nur dahin ver-

standen werden, dass die Leitung des Betriebes einer

Apotheke in den Händen einer patentierten Person liegen

muss. Wenn im Kanton Aargau die Ausübung des Apothe-

kergewerbes gewissen Beschränkungen unterworfen ist,

so ist bei der gesetzlichen Ordnung doch nicht ausser Acht

gelassen, dass im übrigen das Gewerbe in privatwirt-

schaftlicher Form ausgeübt wird und auf privatrecht-

licher Grundlage beruht. Deshalb heisst es im Gesetz,

dass nur patentierte Apotheker eine Apotheke errichten

oder einer solchen vorstehen können. Dem öffentlichen

Interesse an der sachkundigen Führung einer Apotheke

wird damit Genüge geleistet, und es erfordert dasselbe

in keiner Weise, dass derjenige, der eine Apotheke erb-

rechtlich erworben hat Und sich nicht im Besitze des

erforderlichen Patentes befindet, gezwungen würde, die-

selbe zu veräussern (vergL hiezu auch die Urteile des

Bundesgerichtes vom 26. März 1903 i. S. Soeitlte de phar-

macie du Canton de Geneve c. Geneve. vom 13. Feb-

ruar 1907 i. S. SociHe vaudoise de pharmacie c.

SociHe cooperative des pharmacies populaires, AS 33 I

Nr. 3, und vom 30. April 1914 i. S. Genossenschafts-

j

Handels- und Gewerbefreiheit. N° 18.

apotheke Biel und Konsorten c. Bern, AS 40 I

Nr. 21).

So wurde denn auch bisher im Kanton

Aargau Apothekerwitwen gestattet, den Betrieb durch

einen patentierten Verwalter weiterzuführen. Im an-

gefochtenen Entscheid wird zwar durch die Beifügung

der Worte (; aus Kommiserat;onsgründen» angedeutet,

dass es sich dabei um eine durch das Gesetz nicht

gestattete Nachsicht handle; allein in dem BeSchlu~se

des Regierungsrates vom 22. Dezfmber 1916, der SIch

auf den vom Bundesgericht am 2. März 1917 beur-

teilten Fall bezieht, wird nur von einem seit Beginn des

Jahres 1914 .:... also nicht seit dem Tode Schumachers -

bestehenden ungesetzlichen Zustand gesprochen und die

(; Anstellung eines eidg. diplom. Apothekers » durch die

Rekurrentin ausdrücklich als (; die vom Gesetz geforderte

Ordnung » bezeichnet. Die (; ungesetzliche Führung der

Apotheke », die den Regierungsrat zu seinem Entscheide

veranlasst hat, liegt denn auch nach der ganzen Sachl,agl'

nicht sowohl darin, dass die Apotheke auf Rechnung der

Rekurrentin behieben worden ist, als darin, dass ihre

Leitung bei Rybicki, statt bei einem mit dem eidgenös-

sischen Diplom versel1enen Verwalter lag.

Die Regierung ist berechtigt, auf Beseitigung dieses

Zustandes zu dringen und sie kann, solange derselbe

fortbesteht, die ihr zur Verfügung stehenden administra-

tiven und strafrechtlichen Zwangsmittel anwenden. Aber

sie geht zu weit und verletzt den Art. 4 BV, wenn sie 'Von

der Rekurrentin unter Androhung der Schliessung der

Apotheke den Verkauf derselben verlangt, da sie auch ~uf

andere Weise den Erfordernissen des Gesetzes Genuge

leisten kann. Dass ihr diese Möglichkeit offen gelassen

werde, ist das einzige, was die Rekurrentin e'Ventuell ~

bei Verwerfung ihres Hauptbegehrens - verlangt, und sIe

macht selbst nicht geltend, dass ihr die Anstellung eines

Provisors jetzt noch gestattet werden müsse, mit Recht

nicht, nachdem sie jahrelang durch die Anstellung von

Scheinverwaltern und die Übertragung der Gescbäfts-

144

Staatsrecht.

führung an Rybicki das Gesetz übertreten und die

behördlichen Befehle missachtet hat. Dagegen muss ihr

das Recht, die Apotheke zu verpachten, gewahrt und in-

soweit als dies nicht geschehen ist, der angefochtene

Beschlus1:> aufgehoben werden. Die Schliessung der

Apotheke darf also nur für den Fall stattfinden, dass die'

Rekurrentin sie nicht innert angemessener Frist verkauft

oder einem patentierten Apotheker verpachtet.

Dispositiv
  1. Dezember i918 soweit aufgehoben, als dadurch der Rekurrentin verboten wird, hre Apotheke durch einen Pächter weiterbetreiben zu lassen. Politisches Stimm- und Wahlrecht. N0 1 ~l. l-.u' III. POLITISCHES STIMlVI- UND WAHLRECHT DROIT ELECTORAL ET DROIT DE VOTE
  2. Urteil vom 10. Mai 1919 i. S. Schaffner gegen l3aselland. Auslegung einer kantonalen Verfassungsbestimmung, wonach Oheim und Neffe nicht gleichzeitig Mitglieder derselben Behörde sein dürfen. Anwendbarkeit der Bestimmung auf ein bIosses Schwägerschaftsverhältnis. A. - Am 9. Februar 1919 wählten die Stimmberech- tigten des Gerichtsbezirkes Sissach den Rekurrenten zum Mitgliede des Bezirksgerichtes. Da aber Adolf Imhof- Sutter, dessen Ehefrau die Schwester der Mutter des Rekurrenten ist, hereits in dieser Behörde sitzt, so versagte der Regierungsrat des KantonsBasel-Landschaft, der nach § 53 des kantonalen \Vahlreglements über die Gültigkeit solcher Wahlen zu entscheiden hat, dem Abstimmungsergebnis durch Beschluss vom 14. Februar 1919 seine Bestätigung und ordnete eine Neuwahl an. Er stützte sich dabei auf Art. 28 KV, wonach ({ in keiner 13ehörde des Staates, ausgenommen den Landrat, sich zu gleicher Zeit befinden dürfen: Vater und Sohn, Brüder, Schwäger, Ehemänner von Schwestern, Schwiegervater und Schwiegersohn, Oheim und Neffe)}. In der Begrün- dung des Beschlusses wurde ausgeführt, dass nach einer Weisung des Landrates vom Jahre 1906 unter Oheim und Neffe nicht nur Blutsverwandte, sondern auch bloss verschWägerte Personen zu verstehen seien. B. - Am 25. Februar hat Schaffner sodann gegen die Regierung die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundes- gericht ergriffen mit den Anträgen: « ..... Die Kassation der Wahl des Rekurrenten ... sei... zu annullieren und der Regierungsrat ... anzuhalten, diese Wahl zu genehmigen. )}
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

138

Staatsrecht.

II. HANDELS- UND GEWERBEFREIHEIT

LffiERTE DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE

18. Urteil vom 16. K80i 1919 i. S. Schum8ocher-Belart

gegen Aarg8ou.

Auslegung einer kantonalen Bestimmung, wonach nur pa--

tentierte Apotheker eine Apotheke errichten oder einer

solchen vorstehen l< Öanen. Anwendung dieser Bestimmung

auf ApothekerWitwen.

A. -

Nach § 58 des aarg. Sanitätsgesetzes vom 15. De:"

zember 1836 kann «nieJ}land eine öffentliche Apotheke

inl Kanton errichten oder einer solchen als Eigentümer,

Pachter oder Provisor vorstehen), ohne die hiefür erfor-

derliche amtliche Bewilligung zu besitzen, und diese

wird nur denjenigen erteilt, die das eidgenössische Apothe-

kerdiplom erhalten haben. Nachdem im Jahre 1912

F. Schumacher, der in seinem Hause in Brugg eine Apo-

theke betrieben hatte, gestorben war, wurde seinerWitwe,

der Rekurrentin, auf Grund der bisherigen Praxis gestat-

tet, die Apotheke auf ihre und ihrer Kinder Rechnung

durch einen mit dem schweizerischen Apothekerdiplom

versehenen Verwalter weiter zu führen. Im Jahre 1914

liesS sodann die· Sanitätsdirektion zu, dass der Betrieb der

Apotheke vorläufig, während der Kriegszeit, durch einen

in Deutschland diplomierten Apotheker, Hentschel,

besorgt werde. Nachdem dieser im Oktober 1915 weg-

gezogen war, stellte die Rekurrentin den Polen Rybicki

an, der nur ein deutsches Apothekergehülfenpatent

besitzt.

Die Sanitätsdirektion erklärte jedoch, dass

diesem die Führung der Apotheke nicht übertragen wer-

den dürfe, und verlangte von der Rekurrentin die Anstel-

lung eines in der Schweiz diplomierten Verwalters. Die

Rekurrentin stellte daher in der Folge, nachdem ihr

Handels- und Gewerbefreiheit. N° 18.

hiefür von der Sanitätsdirektion jeweilen Fristen angesetzt

worden waren, solche Verwalter an, zuletzt am 1. Februar

1918 den Eugen Asper. Trotzdem blieb aber Rybicki in der

Apotheke weiter tätig; die Verwalter waren jeweilen nur

zum Schein angestellt oder überliessen ihm sonst zum

grossen Teil den Betrieb. Rybicki wurde vom Bezirks-

gericht Brugg am 8. April 1918 zu 30 Fr. Busse verurteilt,

weil er in den Jahren 1916 und 1917 einem Kranken ein

stark wirkendes Morphiumpräparat ohne ärztliches Re-

zept in grossen Mengen geliefert und damit die §§ 68 und

69 des Sanitätsgesetzes übertreten hatte. Durch Verfü-

gung vom 21.. Mai 1918 yerbot darauf die Sanitätsdirek-

tion dem Rybicki jede Betätigung in einer öffentlichen

Apoth~ke des Kantons Aargau. Trotzdem blieb dieser

weiter' im Geschäft der Rekurrentin. Am 3. September

1918 wollten die kantonalen Apothekenvisitatoren Dr.

Müller und Heintz im Auftrag der Sanitätskommission

eine Untersuchung der Apotheke der Rekurrentin vor-

nehmen. Diese leistete jedoch Wid,erstand und macllte

dadurch die Untersuchung unmöglich. Der Regierungsrat

beschloss nunmehr am 2. Dezember 1918 auf den Antrag

der Sanitätsdirektion : « 1. Der Frau Schumacher wird

eine letzte Frist bis 1. März 1919 zum Verkauf ihrer

Apotheke eingeräumt. 2. Für den Fall, dass das Besitzes-

~erhältnis bis zu diesem Termin nicht in gesetzliCher

Weise geregelt sein sollte, ist die Apotheke polizeilich zu

schliessen.)} Im Entsclleid wird festgestellt, dass sich

Rybicki immer noch « in leitender Stelle)) in der Apotheke

befinde, und sodann ausgeführt; «Die fortgesetzte

ungesetzliche Führung der Apotheke, die Renitenz

gegenüber den kontrollierenden Organen des Staates,

sowie der grobe Missbrauch der erwiesenen Nachsicht

tun die Notwendigkeit dar. den aus Kommiserations-

gründen geduldeten Zustand nun möglichst rasch zu

beseitigen... Das öffentliche Interesse erfordert es, dass

wieder gesetzliche Zustände geschaffen werden.)

B. -

Gegen diesen Entscheid hat Witwe Schumacher

140

Staatsrecht.

am 28. Januar 1918 die staatsrechtliche Beschwerde all

das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrage, « der Ent-

scheid ... sei gänzlich aufzuheben und es sei der Regierungs.-

rat zu verhalten, vor Ausfällung eines neuen Entscheides

die Verhältnisse durch eine objektive Persönlichkeit

prüfen zu lassen oder die Prüfung selbst vorzunehmen.

Eventuell sei der Entscheid insoweit aufzuheben, als er

der Rekurrentin den Verkauf der Apotheke zur Pflicht

macht und ihr eine eventuelle Verpachtung nicht ge-

stattet I).

Die Rekurrentin macht geltend, dass eine Verletzung

der Art. 4, 31 "Q.nd 33 BV, « sowie in gewissem Umfange

auch »des Art. 25 KV vorliege, und führt zur Begründung .

aus: Der angefochtene Entscheid beruhe auf «gänzlich

unbegründeten Motiven ». Dass die Rekurrentin « sich

renitent gezeigt und die Nachsicht missbraucht habe li,

sei nicht richtig. Die {(Renitenz » habe nicht {(dem Be-

auftragten der Sanitätsdirektion », sondern der Person

Dr. Müllers gegolten. Der Vorwurf, dass die Rekurrentin

noch keinen Verwalter mit eidgenössischem Diplom ange-

steIlt habe, sei {(objektiv nicht begründet ». Sie habe sich

alle Mühe gegeben, einen solchen zu erhalten. Der aarg.

Regierungsrat trage sonst überall den ausserordentlichen

Verhältnissen in 'Weitestgehendem Masse Rechnung; der

Rekurrentin gegenüber werde aber keine Rücksicht

genommen und sie damit nicht gleich behandelt wie dit'

übrigen Bürger. Unter allen' Umständen gehe die Regie-

rung zu weit, indem sie den Verkauf der Apotheke anordna

und der Rekurnmtin nicht die Möglichkeit lasse, sie an

einen Apotheker mit eidgenössischem Diplom zu ver-

pachten. Eine solche Pacht sei in § 58 des Sanitätsgesetzes

vorgesehen. Die Öffentlichkeit habe nur ein Interesse

daran, dass die Apotheke richtig geführt werde; ob der

Inhaber Eigentümer oder Pächter sei, könne keine Rolle

spieleIl. Die Anordnung des Verkaufs bilde daher eine

ungerechtfertigte Einschränkung der persönlichen Frei-

heit.

Handcls- und Gewerbefreiheit. N° 18.

141

C. - Der Regierungsrat hat Abweisung der Beschwerde

beantragt. Seinen Ausführungen ist folgendes zu ent-

nehmen:

Nur

aus Kornrniserationsgründen gernäss

bisheriger Übung und

«(entgegen der ausdrücklichen

Bestimmung des aarg. Sanitätsgesetzes) sei es der Rekur-

rentin gestattet worden, die Apotheke durch einen mit dem

schweiz. Apothekerdiplom versehenen Verwalter weiter-

zuführen. Für den Regierungsrat sei es nicht ausschlag-

gebend gewesen, dass die Rekurrentin den Apotheken-

visitatoren unter Beschimpfungen die Türe gewiesen habe;

der angefochtene Entscheid sei hauptsächlich deshalb

erlassen wor,den, weil die Rekurrentin seit wenigstens

5 Jahren versucht habe, das Ge&etz zu umgehen, und dem

seit langem bestehenden ungesetzlichen Zustande ein

Ende habe gemacht 'Werden müssen. Dieser Zweck könne

nur dadurch erreicht werden, dass der Rekurrentin die

Weiterführung der Apotheke verboten werde. Durch eine

Verpachtung lasse sich der bisherige ungesetzlicbe Zustand

nicht beseitigen, da die Rekurrentin wieder durch An-

stellung eines Strohmannes die gesetzlichen Vorschriften

umgehen könne. Eine Verpachtung der Apotheke in dem

Sinne, dass der Betrieb auf Rechnung der Rekurrentin

geführt werde, stehe zudem mit Sinn und Geist des § 58

des Sanitätsgesetzes nicht im Einklang. Dieses wolle,

qass auch die Person, auf deren Rechnung der Betrieb vor

sich gehe, im Besitze der gesetzlichen Erfordernisse sei;

denn sonst unterliege der Betrieb Einflüssen, die das

Gesetz gerade ausschIiessen wolle.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Die Rekurrentin beschwert sich in erster Linie

über das Verfahren, das zum angefochtenen Entscheid

gef'Uhrt hat; allein es lässt sich darin weder eine Willkür

noch eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs erblicken.

Ihr Hauptbegehren ist deshalb zu verwerfen.

2. -

Durch den angefochtenen Entscheid wird der

142

Staatsrecht.

Rekurrentin befohlen, ihre Apotheke entweder zu ver-

kaufen oder zu schliessen. Damit wird ihr das Recht

abgesprochen, als Eigentümerin die Apotheke weiter zu

betreiben oder durch einen Dritten weiterführen zu lassen.

Der Befehl stützt sich nach der Vernehmlassung des

Regierungsrates auf § 58 des Sanitätsgesetzes. Der Re-

gierungsrat legt nun selbst diese Bestimmung nicht dahin

aus, dass im Aargau niemand, der nicht auf Grund des

eidgenössischen Apothekerdiploms das erforderliche Pa-

tent erhalten hat, Eigentümer einer öffentlichen Apotheke

sein könne. Sondern er macht bloss geltend, dass eine

Apotheke nicht auf R e c h nun g einer unpatentierten

Person betrieben werden könne. Allein auch mit dieser

Auslegung geht der Regierungsrat über Wortlaut, Sinn

und Zweck der fraglichen Bestimmung offensichtlich

hinaus. Vernünftiger Weise kann dieselbe nur dahin ver-

standen werden, dass die Leitung des Betriebes einer

Apotheke in den Händen einer patentierten Person liegen

muss. Wenn im Kanton Aargau die Ausübung des Apothe-

kergewerbes gewissen Beschränkungen unterworfen ist,

so ist bei der gesetzlichen Ordnung doch nicht ausser Acht

gelassen, dass im übrigen das Gewerbe in privatwirt-

schaftlicher Form ausgeübt wird und auf privatrecht-

licher Grundlage beruht. Deshalb heisst es im Gesetz,

dass nur patentierte Apotheker eine Apotheke errichten

oder einer solchen vorstehen können. Dem öffentlichen

Interesse an der sachkundigen Führung einer Apotheke

wird damit Genüge geleistet, und es erfordert dasselbe

in keiner Weise, dass derjenige, der eine Apotheke erb-

rechtlich erworben hat Und sich nicht im Besitze des

erforderlichen Patentes befindet, gezwungen würde, die-

selbe zu veräussern (vergL hiezu auch die Urteile des

Bundesgerichtes vom 26. März 1903 i. S. Soeitlte de phar-

macie du Canton de Geneve c. Geneve. vom 13. Feb-

ruar 1907 i. S. SociHe vaudoise de pharmacie c.

SociHe cooperative des pharmacies populaires, AS 33 I

Nr. 3, und vom 30. April 1914 i. S. Genossenschafts-

j

Handels- und Gewerbefreiheit. N° 18.

apotheke Biel und Konsorten c. Bern, AS 40 I

Nr. 21).

So wurde denn auch bisher im Kanton

Aargau Apothekerwitwen gestattet, den Betrieb durch

einen patentierten Verwalter weiterzuführen. Im an-

gefochtenen Entscheid wird zwar durch die Beifügung

der Worte (; aus Kommiserat;onsgründen» angedeutet,

dass es sich dabei um eine durch das Gesetz nicht

gestattete Nachsicht handle; allein in dem BeSchlu~se

des Regierungsrates vom 22. Dezfmber 1916, der SIch

auf den vom Bundesgericht am 2. März 1917 beur-

teilten Fall bezieht, wird nur von einem seit Beginn des

Jahres 1914 .:... also nicht seit dem Tode Schumachers -

bestehenden ungesetzlichen Zustand gesprochen und die

(; Anstellung eines eidg. diplom. Apothekers » durch die

Rekurrentin ausdrücklich als (; die vom Gesetz geforderte

Ordnung » bezeichnet. Die (; ungesetzliche Führung der

Apotheke », die den Regierungsrat zu seinem Entscheide

veranlasst hat, liegt denn auch nach der ganzen Sachl,agl'

nicht sowohl darin, dass die Apotheke auf Rechnung der

Rekurrentin behieben worden ist, als darin, dass ihre

Leitung bei Rybicki, statt bei einem mit dem eidgenös-

sischen Diplom versel1enen Verwalter lag.

Die Regierung ist berechtigt, auf Beseitigung dieses

Zustandes zu dringen und sie kann, solange derselbe

fortbesteht, die ihr zur Verfügung stehenden administra-

tiven und strafrechtlichen Zwangsmittel anwenden. Aber

sie geht zu weit und verletzt den Art. 4 BV, wenn sie 'Von

der Rekurrentin unter Androhung der Schliessung der

Apotheke den Verkauf derselben verlangt, da sie auch ~uf

andere Weise den Erfordernissen des Gesetzes Genuge

leisten kann. Dass ihr diese Möglichkeit offen gelassen

werde, ist das einzige, was die Rekurrentin e'Ventuell ~

bei Verwerfung ihres Hauptbegehrens - verlangt, und sIe

macht selbst nicht geltend, dass ihr die Anstellung eines

Provisors jetzt noch gestattet werden müsse, mit Recht

nicht, nachdem sie jahrelang durch die Anstellung von

Scheinverwaltern und die Übertragung der Gescbäfts-

144

Staatsrecht.

führung an Rybicki das Gesetz übertreten und die

behördlichen Befehle missachtet hat. Dagegen muss ihr

das Recht, die Apotheke zu verpachten, gewahrt und in-

soweit als dies nicht geschehen ist, der angefochtene

Beschlus1:> aufgehoben werden. Die Schliessung der

Apotheke darf also nur für den Fall stattfinden, dass die'

Rekurrentin sie nicht innert angemessener Frist verkauft

oder einem patentierten Apotheker verpachtet.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Der Hekurs wird teilweise gutgeheissen und der Ent-

scheid des Regierungsrates des Kantons Aargau vom

2. Dezember i918 soweit aufgehoben, als dadurch der

Rekurrentin verboten wird, hre Apotheke durch einen

Pächter weiterbetreiben zu lassen.

Politisches Stimm- und Wahlrecht. N0 1 ~l.

l-.u'

III. POLITISCHES STIMlVI-

UND WAHLRECHT

DROIT ELECTORAL ET DROIT DE VOTE

19. Urteil vom 10. Mai 1919 i. S. Schaffner gegen l3aselland.

Auslegung einer kantonalen Verfassungsbestimmung, wonach

Oheim und Neffe nicht gleichzeitig Mitglieder derselben

Behörde sein dürfen. Anwendbarkeit der Bestimmung auf

ein bIosses Schwägerschaftsverhältnis.

A. -

Am 9. Februar 1919 wählten die Stimmberech-

tigten des Gerichtsbezirkes Sissach den Rekurrenten zum

Mitgliede des Bezirksgerichtes. Da aber Adolf Imhof-

Sutter, dessen Ehefrau die Schwester der Mutter des

Rekurrenten ist, hereits in dieser Behörde sitzt, so

versagte der Regierungsrat des KantonsBasel-Landschaft,

der nach § 53 des kantonalen \Vahlreglements über die

Gültigkeit solcher Wahlen zu entscheiden hat, dem

Abstimmungsergebnis durch Beschluss vom 14. Februar

1919 seine Bestätigung und ordnete eine Neuwahl an.

Er stützte sich dabei auf Art. 28 KV, wonach ({ in keiner

13ehörde des Staates, ausgenommen den Landrat, sich

zu gleicher Zeit befinden dürfen: Vater und Sohn, Brüder,

Schwäger, Ehemänner von Schwestern, Schwiegervater

und Schwiegersohn, Oheim und Neffe)}. In der Begrün-

dung des Beschlusses wurde ausgeführt, dass nach

einer Weisung des Landrates vom Jahre 1906 unter Oheim

und Neffe nicht nur Blutsverwandte, sondern auch bloss

verschWägerte Personen zu verstehen seien.

B. -

Am 25. Februar hat Schaffner sodann gegen die

Regierung die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundes-

gericht ergriffen mit den Anträgen: « ..... Die Kassation

der Wahl des Rekurrenten ... sei... zu annullieren und der

Regierungsrat ... anzuhalten, diese Wahl zu genehmigen.)}