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Expropriationsrecht. N° 1.6.:
I'indemnite prevue a rart. 23 n'est pas un accessoire de-
l'immeuble qui passe ipso jure a l'acquereur; c'est un droit·
personnel dont le transfert n'est possible qu'e-n vertu
d'une cession expresse. Les demandeurs se prevalent
d'une teIle cession, mais la cession alleguee n'a pas eu lieu
dans les form es legales, c'est-a-dire par ecrit (art. 165 CO)
et la confirmation de cession qu'ils produissent est sans
effet. Au surplus, si,contrairement au point de vue
auquel ils se sont places dans la demande, les demandeurs
entendaient desormais faire valoir non leurs droits propres,
mais les droits de leur pretendu cedant, on se trouverait
en presence d'une modification inadmissible de la plainte
(art. 46loi sur la procMure civile). Aussi bien, en tant que
visant a la reparation du prejudice subi par la Grande
Brasserie, la demande -devrait evidemment etre declaree
mal fondee, car l'expropriation n'a cause aucun dommage
a la Grande Brasserie, puisque celle-ci Hait au benefice
d'une promesse de vente dont il ne teuait qu'a elle d'exiger
l'execution et qu'en fait en 1915 elle a veudu au prix
prevu des le debut, augmente des interets a partir du
1er juillet 1911. On doit d'ailleurs ob server que si les
demandeurs ont subi un dommage en payant ces interels
alors que l'expropriation avait empecbe toute utilisatioll
rationnelle de l'immeublc, iJs sc sont exposes volontaire-
ment a ce dommage, car en 1915 ils n'avaiellt aucune
obligation juridique d'achet~r, la promesse de vente Hant
del-'uis longtemps perimee. Ce qu'ils demandent c'est
d'etre traites, au point de vue de l'indemnite, commc s'ils
avaient He proprietaires des la conclusion de cctte
promesse de vente, -
pretention inadmissible puisque,
pendant toute la duree de la proeedure d'expropriation,
Hs n'ont possede aucun droit susceptible d'etre lese par
I' expropriation.
Le Tribunal fideral prOllOl1Ce:
Les conclusions de la demande sont ecartees.
OFDAG Offset-, Formular- und Fotodruck AG 3000 Bem
STAATSRECHT
DROIT PUBLIC
I. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ
(RECHTSVERWEIGERUNG)
EGALITE DEVANT LA LOI
(D~NI DE JUSTICE)
17. Orten vom 16. Xai 1919 i. S. Stadtrat Luzern
und Kitbeteiligte gegen Begierungsrat Luzern.
Entscheidung einer kantonalen Regierung, wodurch einer die
fakultative Einführung der Leichenverbrennung vorsehenden
kommunalen Verordnung die Genehmigung versagt wird,
weil das geltende kantonale Gesetzesrecht als Bestattungsart
nur die Erdbestattung zulasse. Aufhebung wegen Verletzung
der Rechtsgleich:heit und des Art. 49, Abs. 4 BV. Angeblicher
Verstoss gegen die verfassungsmässig geWährleistete Ge-
meindeautonomie. Legitimation eines Vereins für Einführung
der Feuerbestattung zur Beschwerde. Erschöpfung des kanto-
nalen Instanzenzuges.
A. -
Das luzernische Gesetz über das Gesundheits-
wesen vom 29. Februar 1876 überträgt den Sanitäts-
behörden, an deren Spitze der Sanitätsrat steht, unter
der Oberaufsicht des Regierungsrates die Handhabung
der Gesundheitspolizei und die Beförderung der öffent-
lichen Gesundheitspflege (§ 1). Deber die Friedhöfe, das
Begräbniswesen und die Leichenschau soll der Regie-
rungsrat nach vernommenem Vorschlag des Sanitäts-
rates eine Verordnung erlassen (§ 8 litt. g). In Ausführung
>
dieser Bestimmung erging am _ 13. März 1878 die Ver-
ordnung des Regierungsrates -betf. das Friedhof- und
AS.t51 -
1919
9
,120
Staatsrecht
Begräbniswesen und die Leichenschau, die eingeheude
Vorschriften über die Anlage, Verwaltung und Beauf-
sichtigung der Friedhöfe und Gräber, die Tragung der
Kosten des Begräbniswesens, die Leichenschau usw. auf-
stellt und in § 9 bestimmt: « Alle Leichname sollen auf
ötlentlichen Friedhöfen beerdigt werden. Ausnahmen
unterliegen einer besonderen Genehmigung des Regie-
rungsrates, welcher ein Gutachten des Sanitätsrates
darüber einholt.)}
B. -
Am 14. September 1911 beschloss der Stadtrat
Luzern, dem Feuerbestattungsverein Luzern das zur
Erstellung eines Krematoriums erforderliche Terrain auf
dem Friedhofe im Friedenthai im Sinne der Einräumung
eines Baurechts nach Art. 779 ZGB unentgeltlich zu
überlassen. Der Grosse Stadtrat nahm hievon am 27. Ok-
tober 1911 mit Mehrheit zustimmend Kenntnis. Auf
Rekurs verschiedener -Gemeindeeinwohller hob indessen
der Regierungsrat des Kantons Luzern am 15. Oktobep
1913 den Beschluss des Grossen Stadtrates mit der
~egründung a~ : die vorgesehene Landabtretung verfolge
emen recht!t'Wldngen Zweck. Sie stehe im Widerspruch
zu § 9 der Verordnung über das Begräbniswesen, der als
Bestattungsart nur die Erdbestattung (VersenkWlg der
Leichen in der Erde) zulasse. Eine gegen diesen Entscheid
gerichtete staatsrechtliche Beschwerde des Stadtrates
Luzern, des Feuerbestattungsvereins Luzern und einzel-
uer Bürger wies das Bundesgericht durch Urteil vom
13. März 1914 ab, indem e.s in den Erwägungen u. a.
ausführte: die Rüge, dass der Regierungsrat den § 9
tier Begräbnisverordnung in willkürlicher Weise ausge-
legt und angewendet und hiedurch Art. 4 BV verletzt
Ilabe, sei unbegründet. Die Auslegung des Regierungs-
rates habe den Wortlaut der Bestimmung für sich. Die
im Friedhof erfolgende Beisetzung der Asche eines ver- .
brannten Leichnams sei keine Beerdigung des Leichnams,
einmal weil die Asche kein Leichnam sei und sodann, weil
bei der Leichenverbrennung die Einäscherung den Haupt-
Gleichheit vor dem Gesetz. No 17.
1:!!
akt der Beseitigung der Leiche bilde, während die nach-
herige Behandlung der Asche für das Bestattungswesen
nur nebensächliche Bedeutung habe. Durch die Forderung
sodann. dass « alle Leichname» in der angegebenen Weise
bestattet werden sollen, werde, dem 'Vortlaute nach, die
Beerdigung als einzige zulässige Bestattungsart vorge-
sehen. Auch springe nicht derart in die Augen, dass dm
wahre Sinn in Wirklichkeit ein anderer als der aus dem
Texte sich ergebende sei, dass die wörtliche Auslegung sich
als Willkür darstellen würde. Da. es siell bei der Vel'-
ordnung um eine umfassende Regelung des Bestattungs-
wesens als ejnes Verwaltungsdienstes handle, sei die Ver-
mutung zulässig, dass durch § 9 die zulässige Art der
Bestattung erschöpfend habe geregelt werden sollen. Es
wäre doch wohl etwas auffallend, dass das kantonalf'
· Recht im übrigen den Betrieb des Bestattungswesens
als öffentlicher Anstalt in alle Einzelheiten geregelt hätte,
um in einer Hauptfrage, der Bestattungf'art, neben dem
vorgesehenen Verfahren, der Erdbestattullg, stillschwei-
gen.d und ohne jede nähere Ordnung noch ein anderes
davon verschiedenes, die Leichenverbrennung zuzulassen.
Dazu komme, dass zur Zeit des Erlasses der Verordnung
das Problem der Leichenverbrennung bereits gestellt
gewesen. sei und sich gegen diese damals schon aus reli-
',giÖSen Gründen, namentlich von katholischer Seite,
Widerspruch erhoben habe. Es sei deshalb wenn nicht
sicher, so doch keineswegs ausgeschlossen, dass die
Verordnung nicht nur deshalb ausschliesslich von der
Beerdigung der Leichname spreche, weil im Kanton
Luzern eine andere Bestattungsart für einmal kaum
in Betracht habe kommen können, sondern dass damit
· allfällige Bestrebungen auf Einführung der Leichen-
verbrennung bewusst zwn· vornherein hätten abgelehnt
werden wollen. 'Venn schon zuzugeben sei, dass der
Regierungsrat . den Erlass -
von der Erwägung aus-
gehend. dass der Inhalt einer Vorschrift mit der Ver-
· änderung und Entwicklung der Verhältnisse oft Wand-
122
Staatsrecht
lungen unterworfen sei -
auch anders hätte auslegen
können und eine solche weitherzigere Auslegung nach
früheren Entscheidungen (i. S. Chappuis & Pequignot
gegen Bern Vom 4. Oktober 1904: AS 30 I S. 703, und
i. S. Lurati und Genossen gegen Tessin vom 24. No-
vember 1910) ihrerseits nicht als willkürlich hätte ange-
fochten werden kön.nen, könne doch auch in seiner ent-
gegengesetzten Haltung bei der erörterten Rechtslage
keine Rechtsverweigerung gesehen werden. Dass die
Zulassung der Leichenverbrennung an sich schon ein
'verfassungsmässiges Postulat, etwa aus Art. 4 BV sei,
§ 9 der Begräbnisverordnung nach dem ihm Vom Regie-
mngsrat beigelegten Inhalt also an sich schon verfas-
sungswidrig wäre, behaupteten die Rekurrenten lücht,
weshalb sich das Bundesgericht mit dieser Frage nicht
zu befassen habe. Auch ihre Beschwerde aus Art. 49 BV.
richte sich nicht gegen die Verfassungsmässigkeit der
Verordnung als solcher, sondern nur gegen die ihr gege-
bene Auslegung. Die blosse Tatsache, dass die Behörde
sich bei der Auslegung einer staatlichen Norm möglicher-
weise von konfessionnel-politbchell Rücksichten habe
mitbestimmen lassen, bedeute aber noch keine Verletzung
fler Glaubens- und GewissensfFeiheit. Das gleiche Schick-
sal hatte eine gleichzeitig unter Berufung auf Art. 53
Abs. 2 BV beim Bundesrat erhobene Beschwerde.
C. -
Am 12. Juli 1917 erliess darauf der Stadtrat
Luzern eine ({ Verordnung' über die Feuerbestattung in
der Stadtgemeinde Luzern », die am 8. Oktober 1917
vom Grossen Stadtrat genehmigt wurde. Danach wird
in der Stadtgemeinde Luzern unter Aufsicht der städ-
tischen Polizeidirektion und ihrer Organe' die fakul-
tative Feuerbestattung eingeführt (§ 1). Die Erbauung
und der Betrieb eines Krematoriums bilden Gegenstand
eines Vertrages, der vom Stadtrate mit der Genossen-
schaft « Luzerner Feuerbestattung I) abzuschliessen und
yom Grossen Stadtrate zu genehmigen ist (§ 2). Nach
§ 3 ist die Feuerbestattung urteilsfähiger Personen
Gleiehheil vor dem Gesetz. Xo 17.
I " ..
-"
über 16 Jahren nur zulässig unter der Bedingung, dass
der Verstorbene sie gewünscht hatte, was durch deli
Nachweis seiner Mitgliedschaft bei einem Feuerbestat-
tungsverein ode! eine von ihm ausgehende schriftliche
Erklärung oder das schriftliche Zeugnis zweier urteils-
fähiger Personen über die mündliche Aeusserung dieses
Wunsches darzutun ist : bei urteilsunfähigen Pcrsomm
oder Kindern unter 16 Jahren bedarf es eines Begehrens
derjenigen, die für die Bestattung zu sorgen haben. Iu
allen Fällen ist ausserdem eine Bescbeinigung des zu-
ständigen Amtsarztes oder bei in Luzern gestorbelHllI
Personen des Stadtarztes notwendig, dass der Verbren-
nung Vom gerichtsärztlichen Standpunktt' aus keine
Hindernisse entgegenstehen. § 5 enthält Vorschriften
über die Beschaffenheit des Sarges und die Einkleidung
der Leiche und § 4 u. 6 bestimmen., dass die Polizeidirek-
tion über die Zulässigkeit der Verbrennung entscheide
und das Zivilstandsamt nach deren Weisung den Zeit-
punkt festsetze. In § 7 und 8 wird die Beluludlung der
Asche und die Beisetzung der Urnen näher geordnet.
Der Regierungsrat, dem dieser Erlass vom Stadtrat
vorgelegt wurde, verweigerte ihm mit Entscheidung 'vom
22. August 1918 die Genehmigung, im wesentlichen aus
folgenden Erwügungen : Den Gemeindebehörden stehe
im Kanton Luzern auf dem Gebiete des Begräbnis-
wesens kein selbständiges Verordnungsrecht zu : sie
könnten lediglich auf Grund einer ihnen durch die regie-
rungsrätliehe Verordnung von 1878 erteilten besonderen
Befugnis in beschränktem Masse ({ Lokalverordllungell !)
darüber erlassen. Auch der Regierungsrat sei zur Auf-
stellung,'on Rechtsnormen in dieser Materie nur auf
Grund einer Delegation des Gesetzgebers, nämlich des
§ 8 litt . .q des Gesetzes über das Gesundheitswesen kom-
petent. Die Punkte, welche der Regelung in den « Lokal-
verordnungen » anheimgegeben seien, finden sich in den
§§ 7 n. '8 Abs.2, 13 Abs~ 2, 27 der regierungsrätIichcn
'Verordnung absch1ies~end aufgezi'thlt. Darüber könne die
124
Staatsrecht.
Gemeinde nicht hinausgehen, ohne eine Kompetenz-
überschreitung zu begehen. Eine solche Missachtung
der dem Verordnunt;srechte des Stadtrates gezogenen
Schranken liege aber hier vor, indem § 9 der Begräbnis-
verordnung von 1878 nach der ihm schon im früheren
Entscheide vom 15. Oktober 1913 gegebenen Auslegung,
die. von den Bundesbehörden als staatsrechtlich unan-
fechtbar erklärt worden sei und von der abzuweichen
auch bei erneuter sachlicher Prüfung kein Anlass bestehe,
eine andere Bestattungsart als die Erdbestattung aus-
schliesse. Ein subjektives öffentliches Recht auf Zulas-
sung der Leichenverbrennung, das sich dieser Ordnung
der Sache entgegenstellen würde, bestehe nicht. Da es
sich dabei um die Befriedigung der Individualinteressell
bestimmter Persollenkreise handle, beüdrfte es zu seiner
Annahme einer klaren Rechtsnorm zwingenden Charak-
ters. Eine solche fehle aber sowohl im kantonalen Ver-
fassungs- und Gesetzes- als im Bundesrecht. Die blosse
Tatsache, dass Verfassung und Gesetz andererseits die
Leichenverbrennung auch nicht verbieten, genüge nicht.
Man könne dem Regierungsrat nicht zumuten, im Wege
eines Verwaltungsaktes oder einer Rekursentscheidung
das bestehende Verwaltungsrecht abzuändern, da er
damit gegen den Grundsatz der gesetzesgernässen Ver-
waltung verstossen würde. Die Frage, ob die Stadt-
gemeinde Luzern befugt sei, von sich aus fakultativ die:'
Feuerbestattung einzuführen: sei übrigens schon in deni
Entscheide vom 15. Oktober 1913 geprüft und verneint
worden, sodass in dieser Beziehung, da sich die Rechts-
lage seither nicht gefindert habe, abgeurteilte Sache
yorliege.
D. -
Gegen diesen Entscheid des Regierungsrates
haben der Stadtrat Luzern, die Genossenschaft ({ Luzerner
Feuerbestattung) und eine Anzahl stimmberechtigter
Gemeiudeeinwohner wiederum die staatsrechtliche Be-
schwerde an das Bundesgericht ergriffen mit dem Be-
gehren, er sei aufzuheben und es sei der Regierungsrat
Gleichheit vor dem Gesetz. No 1.7.
einzuladen, die Verordnung vom 12. Juli 1917 im Sinne
grundsätzlicher Zulassung der Feuerbestattung neuer-
dings zu priifen und behandeln. Nach Art. 87 der luzer-
nischen KV, so wird vorgebracht, hätten die Gemeinden
das Recht, ihre Angelegenheiten innert den verfassungs-
mässigen und gesetzlichen SchrankeIl selbständig zu
besorgen. Durch das frühere bundesgerichtliehe Urteil
'sei festgestellt, dass weder Verfassung noch Gesetz im
Kanton Luzern der Einführung der Feuerbestattung
entgegenstehen würden. Da § 6 der Begräbnisverordnung
ausdrücklich die Besorgung des Bestattungswesens den
Gemeinden jibertrage, verstosse demnach der Entscheid
des Regierungsrates, der der Gemeinde Luzern die Befog.·
nis hiezu abspreche, gegen die in Art. 87 KV gewährleistete
Gemeindeautonomie. Die Rekurrenten hätten aber auch
abgesehen von dieser durch das positive kantonale Recht
vorgesehenen Ausscheidung der Kompetenzen zwischen
Staat und Gemeinde ein individuelles Recht auf Zulassung
der Leichenverbrennung. So gut der Bürger durch letzten
Willen über sein Vermögen Verfügungen treffen könne,
müsse er auch über das Schicksal seiner sterblichen Hüne
verfügen dürfen. Dieses höchstper~önliche Recht, welches
höchstens durch Rücksichten der Schicklichkeit begrenzt
werden könne, stehe in Luzern wohl den Anhängern der
Erdbestattung, nicht aber denjenigen der Feuerbestat-
tung zu. « Während diejenigen, Welche sich beerdigen
lassen wollten und diese Bestattungsart als schicklich
betrachteten, dies tun könnten, werde denjenigen, welche
sich verbrennen lassen wollten und diese Besta.ttuugsart
als schicklich betrachteten, deren Durchführung aus
unstichhaltigf. Gründen versagt.)} Dass die Leichen-
verbrennung nicht etwa aus Gründen der Schieklichkeit
beanstandet werden könne, hätten die Bundesbehörden
bngst festgestellt. Auch der Regierungsrat behaupte
nicht das Gegenteil, sondern berufe sich für seinen Ent.
seheid ausschliesslich auf das angeblich in § 9 seiner Ver-
ordnung von 1878 liegende formelle Hindernis. Nach.
126
Staatsrecht.
dem das Bundesgericht bereits im Urteile vom 13. März
1914 erklärt habe, dass die erwähnte Vorschrift ohne
Verfassungsverletzung auch in einem die Leichenverbren-
nung zulassenden Sinne ausgelegt werden könnte, lasse
sich diese Haltung nur aus konfessionnel-politischen
Beweggründen erklären. Sie sei bestimmt durch die
Lehren der katholischen Kirche, die Vorschriften des
kanonischen Rechts (Codex juris canonici von 1918
Can. 1203 § 1, Can. 1240 § 1), welche andere Arten der
Bestattung als die Beerdigung reprobieren und d.ie
Obsequien usw. nur gewähren, wenn die Leiche nicht
verbrannt werd~. Es werde demnach die Ausübung eines
,bürgerlichen Rechtes in verfassungswidriger Weise durc!'-'
Rücksichten konfessioneller und religiöser Natur be-
schränkt (Art. 49 Abs., 4 BV). Im femeren liege auch
eine Verletzung der Glaubens- und Ge",issensfreiheit im
engeren Sinne (Art. 49 Abs. 1 und 2) und der Kultus-
freiheit (Art. 50 BV) vor (was näher ausgeführt wird).
E. -
Der Regierungsrat des Kantons Luzem führt
in seiner Vemehmlassung, worin Cl' auf Abweisung der
Beschwerde schliesst, im 'Wesentlichen aus: das Bestreben
der Rekurrenten gehe auf Durchbrechung der formellen
und materiellen Rechtskraft des früheren Regierullgs-
entscheides vom 15. Oktober 1913, der nach Abweisung
der an die Bundesbehörden ergriffenen Hekurse unan-
fechtbar geworden sei. Die zu entscheidende Rechtsfrage
sei die nämliche wie damals; nur der Anlass, bei dem sie
ZUl' Entscheidung komme, ein anderer. Das kirchliche
Bestattungswesen habe mit ihr nichts zu tun. Es handle
sich ausschliesslich um eine Polizeisache des kantonalen
Verwaltungsrechts. Von einer Verletzung der Glaubeng-
und Gewissensfreiheit oder der Kultusfreiheit könne dabei
nicht die Rede sein, nachdem die Anhänger der Leichen-
verbrennung selbst in ihren zahlreichen Propaganda-
s(;hriften und Reden sich stets bemüht hätten, diese
Bestattungsart als eine religiöse indifferente Art der
Leichenbeseitigung hinzustellen, die weder aus der Bihel
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 1i.
noch aus der Kirchenlahre noch aus der religiösen Sitte
bekämpft werden könne und mit der sich sehr wohl eine
katholische oder protestantische oder jüdische Leichen-
feier, je nach dem Bekenntnis des Verstorbenen verbinden
lasse. Dieser Auffassung komme auch die herrschende
Ansicht der katholischen Schriftsteller insofern entgegen,
als sie anerkenne, dass die Leichenverbrennung wedel'
einem kirchlichen Dogma noch einem Satze der Bibel noch
dem göttlichen Gebote widerspreche, wohl aber einen
Verstoss gegen ein kirchliches Disziplinargebot enthalte,
das die Erdbestattung als einen durch die Grablegung
Christi geheiligten und durch die tausendjährige Ge-
'~chichte bestätigten pietätvollen Usus zu bewahren
trachte. Niemand im Kanton Luzern denke daran, irgend
jemand eine religiöse Fonn der Bestattung oder Leichen-
feier aufzudrängen, gefordert werde einzig die Beachtung
der kantonalen weltlichen Bestinlmungen des Begräbllis-
und Friedhofrechts, von der als bürgerlicher Pflicht auch
die Berufung auf Glaubensansichten nach Art. 49 Abs.;)
BV . nicht entbinde. Auch das Bundesgericht habe in dem
Urteile i. S. Lurati (und im Urteile vom 13. März 1914)
das Begräbniswesen als eine hygienische AdministratiY-
angelegenheit betrachtet. Was die Rekurrenten be-
zweckten, sei niCht etwa die Beseitigung einer rechts-
. ungleichen Behandlung der Bürger im kantonalen Vel'-
waltungswesen, sondern die Gleichstellung einer ihnen
erwünschten Bestattungsart mit der verwaltungsrecht-
lich allein bestehenden und für a 11 e verbindlichen
Bestattungsart. Art. 4 BV könne aber nicht die Folge
haben, dass die rechtlichen Formen der öffentlichen Ver-
waltung den Bürgern zur freien Auswahl nach ihrem
Geschmack gestaltet und dargeboten werden müsstell.
Bei der Frage der Rechtsgleichheit df rIten nicht be-
stehendes Verwaltungsrecht und blossp gesetzgebungs-
politische Postulate gleichwertig nebel einandergestellt
werden.. Die Berufung auf die Gemein\ aautonomie sei
bereits in der Vernehmlassung im früher,m ß~schwerde-
128
Staatsrecht.
v~rfahren hinlänglich beleuchtet worden.. Sie widerlege
sich überdies schon dadurch, dass der Stadtrat selbst,seinr
Verordnung der Regierung zur Genehmigung vorgelegt
• habe. Die Entscheidung über die' Genehmigung oder
Nichtgenehmigung einer Gemeindeverordnung durch deli
Regierungsrat als Aufsichtsbehörde über die Gemeinden
sei ein Verwaltungsakt. Solche Verwaltungsakte könnten
nach Art. 53 Abs. 6, 54 Abs. 2 KV und § 28 des kanto-
nalen Gesetzes über die Verantwortlichkeit der Behörden
von 1842 « wegen Verletzung der Verfassung und Ge-
setze und wegen Rechtsverweigerung » vor den Grossen
Rat gebracht werden. Die Rekurrenten hätten demnach
zuerst diesen Weg beschreiten müssen, bevor sie sich
wegen Verletzung von Art. 4 BV beim Bundesgericht
beschweren könnten.
F. -
In der über diese formelle Frage vom Instruk-
tionsrichter zugelassenen Replik haben die Rekurrenten
bestritten, dass der vom Regierungsrat erwähnten Ver-
antwortlichkeitsbeschwerde die Bedeut~ng eines Rechts-
mittels zukomme, dessen vorherige Ergreifung Voraus-
setzung des staatsrechtlichen Rekurses aus Art. 4 BV
wäre.
G. -
Am 25. Februar 1919 haben sie ferner noch ein
Rechtsgutachten von Prof. Fleiner in Zürich eingereicht,
das zum Schlusse kommt. dass die angefochtene Ent-
scheidung den Grundsatz der persönlichen Freiheit sowie
Art. 4 und 49 Abs. 4 BV verretze.
H. -
Der Regierungsrat. des Kantons Luzern, dem
dieses Gutachten zur Vernehm.lassung zugestellt worden
ist, hat erwidert, dass er sich durch dasselbe nicht ver-
anlasst sehe, seine Ansicht zu ändern. 'Venn Prof. Fleiner
davon ausgehe. dass im modernen Rechtsstaate Be-
schränkungen der persönlichen Freiheit nur auf gesetz-
licher Grundlage stattfinden dürften, so sei zu sagen, dass
diese Grundlage hier in der regierungsrätlichen Ver-
ordnung von 1878, die sich ihrerseits auf das Gesetz über
das Gesundheibwesen stütze, vorhanden sei. Die Kompe-
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 17;
129
tenz des Regierungsrates zum Erlass jener Verordnung
habe weder vom Gutachter noch von den Rekurrenten
bestritten werden können.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
Die Zuständigkeit des Bundesgerichts ist für die
sämtlichen ihm unterbreiteten Beschwerdegründe gege-
ben. Art. 53 Abs. 2 BV, dessen Anwendung nach Art. 189
OG in die Kompetenz des Bundesrates und der Bundes-
versammlung fällt, ist in der Beschwerdeschrift zwar
ebenfalls angeführt worden, aber mit dem ansdrücklichen
Bemerken, dass seine Verletzung zum Gegenstand einer
besonderen Beschwerde an den Bundesrat gemacht werde.
Es hatte' demnach lediglich über die Priorität der Be-
handlung ein Meinungsaustausch zwischen den beiden
Behörden stattzufinden, der zum Ergebnis geführt hat,
dass die an das Bundesgericht gerichtete Beschwerde
jn erster Linie erledigt werden soll.
2. -
Aus der Besch'werdeantwort ist nicht klar er-
sichtlich, ob die Bemerkung, das Vorgehen der Rekur-
renten 7jele auf Durchbrechung der formellen und mate-
riellen Rechtskraft des früheren Regierungsentscheide'i
von 1913, die Bedeutung einer prozesshindernden Einrede
.haben soll, deren Gutheissung das Eintreten auf die
Beschwerde ausschliessen würde. Die Einrede wäre,
""tmn erhoben, unbegründet. 'Wenn auch das Merkmal
derselben Parteien gegeben wäre, würde doch abgeurteilte
Sache schon deshalb nicht vorliegen, weil es dafür 8n
eitler anderen Voraussetzung, der Identität des Streit-
gegenstandes, fehlen würde. Während damals die Zulässig-
keit einer VOll der Gemeinde beschlossenen Landahtretung
zu beurteilen war, dreht sich heute der Streit um die
Rechtsbeständigkeit einer von ihr erlassenen Verord1}.ung,
also eines ganz,anderen Aktes. Die },1"
sieht. Es muss darin allgemein der Anspruch als einge-
schlossen gelten, in Fragen, die die Betätigung der
geistigen und sittlichen Individualität· betreffen, keinen
Zwang zu erleiden, der sich nicht durch höhere s~tliche
Interessen, Rücksichten der Polizei und der öffentlichen
Sittlichkeit, rechtfertigen lässt. Vermag dieser Grundsatz
-wie jedes blosse Freiheitsrecht . keine
Verpfli~"t~ng_
. Staatsrecht.
des Staates zu positiven Leistungen zu erzeugen, also auf
dem Gebiete des Bestattungswesens den -einze1nen Bürger
nicht etwa zu dem Verlangen zu berechtigen, dass dei
Staat ihm die für ein bestimmtes, seinen,Ueberzeugungen
entsprechendes, vom üblichen abweichendes Bestattungs-
vedahren llotwendigen Einrichtungen aus Mitteln der
öffentlichen Verwaltung zur Verfügung stelle, so folgt
doch daraus negativ soviel, dass andrerseits da, wo diese
Einrichtungen vorhanden sind oder, was auf dasselbe
hinauskommt, der mit der Besorgung des Bestattungs-
wesens betraute Verband (die Gemeinde) sie zu schaffen
bereit ist, die Einführung jener anderen, neuen Bestat-
tUllgsart, wenn sie vom Gesichtspunkte der polizeilichen
Interessen und' der Schicklichkeit nicht zu beanstanden
ist, durch staatliche Normen nicht verhindert werden
darf. Verweigert die Staatsbehörde trotz Erfüllung der
fraglichen Voraussetzungen hiezu ihre Zustimmung, so
verletzt sie damit eine Grundregel des Rechtsstaates, die
Rechtsgleichheit. Ein Verstoss gegen diese liegt nicht
nur da vor, wo dem Bürger die Behandlung nach der
Regel, der für alle verbindlichen und zu Gunsten aller
geltendeu Norm versagt wird. Er muss auch dann ange-
nommen werden, wenn die Behörde 'sich weigert, ZUl
Beseitigung einer zu polizeilichen Zwecken getroffenen,
die individuelle Freiheit eines gewissen Personenkreises
beeinträchtigenden Ordnung. Hand zu bieten, obwohl
dafür keinerlei polizeiliches Motiv besteht, d. h. die ver-
folgten polizeilichen Zwecke sich ebensogut auf andere,
jene Beeinträchtigung vermeidende Weise erreichen
liessel1. Ist das Eingreifen des Staates auf dem Gebiete def'
Bestattungswesens nach dem Grundsatze des Art. 53
Abs. 2 BV, der die Verfügung über die Begräbnisplätze
dilD bÜlgerlichen Behörden zuweist und damit die Be-
stattung als weltliche Sache erklärt, nur zur Wahrung
staatlicher, polizeilicher Interessen zulässig, so darf auch
die positive staatliche Regelung der Materie nur durch
solche Erwägungen beherrscht werden. Es kann daher,
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 17.
135
wenn fich die Verhältnisse einmal so entwickelt haben,
dass das geltende Bestattungsverfahren den Wünschen
und Ueberzeugungen einer Gruppe von Bürgern nicht
mehr entspricht, ihnen eine andere vom polizeilichen
Standpunkte aus gleichwertige Regelung nicht versagt
werden, weil darin eine mit der Achtung der Persönlich-
keit unvereinbare ungleiche Behandlung gegenüber den-
jenigen liegen würde, deren Wünschen und Ueberzeu··
gungen der bisher allein zugelassene Bestattungsmodus
entgegenkommt. Ob letzterer auf blosser Anordnung der
Verwaltungsbehörden oder auf Gesetz beruht, ist dabei
gleichgiltig.· Art. 4 BV enthält eine Schranke nicht nur für
die rechtanwendenden und vollziehenden Behörden,
sondern auch für den Gesetzgeber und schliesst auch die
u,ngleiche Behandlung durch das Gesetz und zwar diese
in erster Linie aus.
So liegen aber die Dinge im heutigen Falle. Zu ent-
scheiden ist dabei nicht, ob der Kanton oder die Stadt-
gemeinde Luzern auf das Begehren einzelner Bürger ge-
zwungen werden können, die für die Einführung der
Feuerbestattung nötigen Einrichtungen zu schaffen und
der Bevölkerung zur Verfügung zu stellen, sondern einzig,
ob die kantonalen Behörden der Stadt Luzern als mit der
Besorgl.lng der Bestattungen auf ihrem Gebiete betrautem
. Organ ihr Vorhaben, dies zu tun, verwehren dürfen. Die
angefochtene Entscheidung wäre demnach nur haltbar,
wenn der erwähnten Bestattungsart polizeiliche Gründe
oder solche der Schicklichkeit entgegen ständen. Dass dies
der Fall sei, behauptet aber der Regierungsrat selbst mit
keinem Worte, wie denn auch die Gleichwertigkeit der
Leichenverbrennung mit der Erdbestattung vom hygie-
nischen Standpunkte und ihre Vereinbarkeit mit der
Schicklichkeit heute als ausser Streit stehend betrachtet
werden können (vergl. das Urteil des Bundesgerichts
i. S. Lurati vom 24. November 1910, ferner BBI 1884
IV S. 545 f.). Ebensowenig macht er angesichts der
Bestimmung der stadtrMlichen Verordnung, wonach die
Ag ~.., I -
1919
10
lSG
Staatsrecht.
Bewilligung der Verbrennung im einzelnen Falle von
einem Zeugnis des Gerichtsarztes abhängjg ist, dagegen
• forensisch-medizinische Bedenken oder, was allenfalls
noch in Betracht kommen könnte, Rücksichten der guten
Gemeindeverwaltung, insbesondere auf die Finanzlage der
Gemeinde geltend. Vielmehr ist seine Argumentation
einfach die, dass die ihm durch das Gesetz über das Ge-
sundheitswesen übertragene Kompetenz zur Ordnung des
Bestattungswesens auch die Befugnis in sich schliesse, die
zulässige Bestattungsart frei nach seinem Gutdünken
festzusetzen und ein Anspruch der einzelnen Bürger auf
Anpassung derselben an ihre' in~ividuellen WünSche
nicht bestehe. Diese Ansicht ist aber nach dem' Gesagten
irrtümlich. Muss § 9 der Begräbnisverordnung von 1878
notwendig so ausgelegt 'werden, dass er nur die Erd-
bestattung als Bestattungsart zulässt, so ist er eben
verfassungswidrig und kann vor dem Bundesrecht keinen
Bestand haben. Im übrigen hat das Bundesgericht schon
in dem früheren Urteil vom 13. März 1914 ausgeführt,
dass die Vorschrift ohne Willkür auch eine andere Aus-
legung zulassen würde. Wenn es trotzdem damals den
Rekurs abwies, so geschah es nur deshalb, 'Weil sich der-
selbe ausschliesslic~egen die Interpretation der streitigen
Bestimmung durch den Regierungsrat, nicht gegen die
Verfasdungsmässigkeit ihres Inhalts als solchen richtete,
in der biossen LÖbung der Auslegungsfrage in jenem Sinne
aber eine Rechtsverweigerung oder ein Verstoss gegen
Art. 49 BV nicht erblickt 'Werden konnte.
Da der Regierungsrat selbst für seine Weigerung, das
bestehende Verordnungsrecht abzuändern, irgendwelche
materiellen, einer anderen Regelung widerstreitenden
s t a a t 1 ich e n Interessen nicht anzuführen vermag,
andererseits ihr doch wie jedem behördlichen Akte be-
'stimmte Motive zu Grunde liegen müssen, bleibt nur die
Erklärung, dass dabei Rücksichten auf die Lehren der
katholiscben Kirche -
als der im Kanton vorberrschen-
den Konfession -
mitgespielt baben, die 'die Feuerbe-
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 17.
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stattung als heidnischen, mit den christlichen Traditionen
nicht vereinbaren Gebrauch verwirft (vergl. das schon im
früheren Urteil enthaltene Zitat aus dem Lehrbuch von
Hollwerk-Hergenröther, Kathol. Kirchenrecht S. 666 und
die Bestimmungen des neuen Codex. juris canonici,
wonach die Bestattung in Form der Beerdigung erfolgen
muss, auf Anordnung der Leicbenverbrennung gehende
letztwillige Verfügungen nicbtig Und diejenigen, welche
sie getroffen, vom kircblichen Begräbnis ausgeschlossen
siIui) .. Von diesem Standpunkte aus verstösst der ange-
fochtene Entscheid auch noch gegen eine weitere Ver-
fassungsvorschrift, nämlicb Art. 49 Abs. 4 BV. Stellt
sich der Anspruch auf Zulassung der Feuerbestattung
unter Umständen, wie sie hier vorliegen, als ein bürger-
liches Recht, nämlicb als Gebot per Rechtsgleichheit dar,
so darf dessen Verwirklichung niebt im Hinblick auf Vor-
schriften kirchlicher oder religiöser Natur verhindert
werden. Hierauf läuft es aber hinaus, wenn die Regierung
der Verordnung des Stadtrates vom 12. Juli 1917 a116
wenn auch im Entscheide mcht ausgesprocbenen Beweg-
gründen der erwähnten Art die Genehmigung versagt.
Da demnach die Bescbwerdeschon aus diesen Erwä-
gungen gutgebeissen werden muss, braucht auf die wei-
teren von den Rekurrenten geltend gemachten Be-
~chwerdegründe nicht eingeti"eten zu werden.
neninach erkennt das Bundesgericht :
Der Rekurs wird gutgebeissen, der Entscheid r
de~
Regierungsrates des Kantons Luzern vom 22. AUgust
1918 aufgehoben und der Regierungsrat eingeladen, dif."
Verordnung des Stadtrates vom 12. Juli 1917 im Sinne
grundsätzlicher Zulassung der Leichenverbrennung neuer-
dings zu prüfep und be~andeln.,
Vgl. auch Nr. 18. -
Voir aussi n° 18.