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45_I_119

BGE 45 I 119

Bundesgericht (BGE) · 1919-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Expropriationsrecht. N° 1.6.:

I'indemnite prevue a rart. 23 n'est pas un accessoire de-

l'immeuble qui passe ipso jure a l'acquereur; c'est un droit·

personnel dont le transfert n'est possible qu'e-n vertu

d'une cession expresse. Les demandeurs se prevalent

d'une teIle cession, mais la cession alleguee n'a pas eu lieu

dans les form es legales, c'est-a-dire par ecrit (art. 165 CO)

et la confirmation de cession qu'ils produissent est sans

effet. Au surplus, si,contrairement au point de vue

auquel ils se sont places dans la demande, les demandeurs

entendaient desormais faire valoir non leurs droits propres,

mais les droits de leur pretendu cedant, on se trouverait

en presence d'une modification inadmissible de la plainte

(art. 46loi sur la procMure civile). Aussi bien, en tant que

visant a la reparation du prejudice subi par la Grande

Brasserie, la demande -devrait evidemment etre declaree

mal fondee, car l'expropriation n'a cause aucun dommage

a la Grande Brasserie, puisque celle-ci Hait au benefice

d'une promesse de vente dont il ne teuait qu'a elle d'exiger

l'execution et qu'en fait en 1915 elle a veudu au prix

prevu des le debut, augmente des interets a partir du

1er juillet 1911. On doit d'ailleurs ob server que si les

demandeurs ont subi un dommage en payant ces interels

alors que l'expropriation avait empecbe toute utilisatioll

rationnelle de l'immeublc, iJs sc sont exposes volontaire-

ment a ce dommage, car en 1915 ils n'avaiellt aucune

obligation juridique d'achet~r, la promesse de vente Hant

del-'uis longtemps perimee. Ce qu'ils demandent c'est

d'etre traites, au point de vue de l'indemnite, commc s'ils

avaient He proprietaires des la conclusion de cctte

promesse de vente, -

pretention inadmissible puisque,

pendant toute la duree de la proeedure d'expropriation,

Hs n'ont possede aucun droit susceptible d'etre lese par

I' expropriation.

Le Tribunal fideral prOllOl1Ce:

Les conclusions de la demande sont ecartees.

OFDAG Offset-, Formular- und Fotodruck AG 3000 Bem

STAATSRECHT

DROIT PUBLIC

I. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ

(RECHTSVERWEIGERUNG)

EGALITE DEVANT LA LOI

(D~NI DE JUSTICE)

17. Orten vom 16. Xai 1919 i. S. Stadtrat Luzern

und Kitbeteiligte gegen Begierungsrat Luzern.

Entscheidung einer kantonalen Regierung, wodurch einer die

fakultative Einführung der Leichenverbrennung vorsehenden

kommunalen Verordnung die Genehmigung versagt wird,

weil das geltende kantonale Gesetzesrecht als Bestattungsart

nur die Erdbestattung zulasse. Aufhebung wegen Verletzung

der Rechtsgleich:heit und des Art. 49, Abs. 4 BV. Angeblicher

Verstoss gegen die verfassungsmässig geWährleistete Ge-

meindeautonomie. Legitimation eines Vereins für Einführung

der Feuerbestattung zur Beschwerde. Erschöpfung des kanto-

nalen Instanzenzuges.

A. -

Das luzernische Gesetz über das Gesundheits-

wesen vom 29. Februar 1876 überträgt den Sanitäts-

behörden, an deren Spitze der Sanitätsrat steht, unter

der Oberaufsicht des Regierungsrates die Handhabung

der Gesundheitspolizei und die Beförderung der öffent-

lichen Gesundheitspflege (§ 1). Deber die Friedhöfe, das

Begräbniswesen und die Leichenschau soll der Regie-

rungsrat nach vernommenem Vorschlag des Sanitäts-

rates eine Verordnung erlassen (§ 8 litt. g). In Ausführung

>

dieser Bestimmung erging am _ 13. März 1878 die Ver-

ordnung des Regierungsrates -betf. das Friedhof- und

AS.t51 -

1919

9

,120

Staatsrecht

Begräbniswesen und die Leichenschau, die eingeheude

Vorschriften über die Anlage, Verwaltung und Beauf-

sichtigung der Friedhöfe und Gräber, die Tragung der

Kosten des Begräbniswesens, die Leichenschau usw. auf-

stellt und in § 9 bestimmt: « Alle Leichname sollen auf

ötlentlichen Friedhöfen beerdigt werden. Ausnahmen

unterliegen einer besonderen Genehmigung des Regie-

rungsrates, welcher ein Gutachten des Sanitätsrates

darüber einholt.)}

B. -

Am 14. September 1911 beschloss der Stadtrat

Luzern, dem Feuerbestattungsverein Luzern das zur

Erstellung eines Krematoriums erforderliche Terrain auf

dem Friedhofe im Friedenthai im Sinne der Einräumung

eines Baurechts nach Art. 779 ZGB unentgeltlich zu

überlassen. Der Grosse Stadtrat nahm hievon am 27. Ok-

tober 1911 mit Mehrheit zustimmend Kenntnis. Auf

Rekurs verschiedener -Gemeindeeinwohller hob indessen

der Regierungsrat des Kantons Luzern am 15. Oktobep

1913 den Beschluss des Grossen Stadtrates mit der

~egründung a~ : die vorgesehene Landabtretung verfolge

emen recht!t'Wldngen Zweck. Sie stehe im Widerspruch

zu § 9 der Verordnung über das Begräbniswesen, der als

Bestattungsart nur die Erdbestattung (VersenkWlg der

Leichen in der Erde) zulasse. Eine gegen diesen Entscheid

gerichtete staatsrechtliche Beschwerde des Stadtrates

Luzern, des Feuerbestattungsvereins Luzern und einzel-

uer Bürger wies das Bundesgericht durch Urteil vom

13. März 1914 ab, indem e.s in den Erwägungen u. a.

ausführte: die Rüge, dass der Regierungsrat den § 9

tier Begräbnisverordnung in willkürlicher Weise ausge-

legt und angewendet und hiedurch Art. 4 BV verletzt

Ilabe, sei unbegründet. Die Auslegung des Regierungs-

rates habe den Wortlaut der Bestimmung für sich. Die

im Friedhof erfolgende Beisetzung der Asche eines ver- .

brannten Leichnams sei keine Beerdigung des Leichnams,

einmal weil die Asche kein Leichnam sei und sodann, weil

bei der Leichenverbrennung die Einäscherung den Haupt-

Gleichheit vor dem Gesetz. No 17.

1:!!

akt der Beseitigung der Leiche bilde, während die nach-

herige Behandlung der Asche für das Bestattungswesen

nur nebensächliche Bedeutung habe. Durch die Forderung

sodann. dass « alle Leichname» in der angegebenen Weise

bestattet werden sollen, werde, dem 'Vortlaute nach, die

Beerdigung als einzige zulässige Bestattungsart vorge-

sehen. Auch springe nicht derart in die Augen, dass dm

wahre Sinn in Wirklichkeit ein anderer als der aus dem

Texte sich ergebende sei, dass die wörtliche Auslegung sich

als Willkür darstellen würde. Da. es siell bei der Vel'-

ordnung um eine umfassende Regelung des Bestattungs-

wesens als ejnes Verwaltungsdienstes handle, sei die Ver-

mutung zulässig, dass durch § 9 die zulässige Art der

Bestattung erschöpfend habe geregelt werden sollen. Es

wäre doch wohl etwas auffallend, dass das kantonalf'

· Recht im übrigen den Betrieb des Bestattungswesens

als öffentlicher Anstalt in alle Einzelheiten geregelt hätte,

um in einer Hauptfrage, der Bestattungf'art, neben dem

vorgesehenen Verfahren, der Erdbestattullg, stillschwei-

gen.d und ohne jede nähere Ordnung noch ein anderes

davon verschiedenes, die Leichenverbrennung zuzulassen.

Dazu komme, dass zur Zeit des Erlasses der Verordnung

das Problem der Leichenverbrennung bereits gestellt

gewesen. sei und sich gegen diese damals schon aus reli-

',giÖSen Gründen, namentlich von katholischer Seite,

Widerspruch erhoben habe. Es sei deshalb wenn nicht

sicher, so doch keineswegs ausgeschlossen, dass die

Verordnung nicht nur deshalb ausschliesslich von der

Beerdigung der Leichname spreche, weil im Kanton

Luzern eine andere Bestattungsart für einmal kaum

in Betracht habe kommen können, sondern dass damit

· allfällige Bestrebungen auf Einführung der Leichen-

verbrennung bewusst zwn· vornherein hätten abgelehnt

werden wollen. 'Venn schon zuzugeben sei, dass der

Regierungsrat . den Erlass -

von der Erwägung aus-

gehend. dass der Inhalt einer Vorschrift mit der Ver-

· änderung und Entwicklung der Verhältnisse oft Wand-

122

Staatsrecht

lungen unterworfen sei -

auch anders hätte auslegen

können und eine solche weitherzigere Auslegung nach

früheren Entscheidungen (i. S. Chappuis & Pequignot

gegen Bern Vom 4. Oktober 1904: AS 30 I S. 703, und

i. S. Lurati und Genossen gegen Tessin vom 24. No-

vember 1910) ihrerseits nicht als willkürlich hätte ange-

fochten werden kön.nen, könne doch auch in seiner ent-

gegengesetzten Haltung bei der erörterten Rechtslage

keine Rechtsverweigerung gesehen werden. Dass die

Zulassung der Leichenverbrennung an sich schon ein

'verfassungsmässiges Postulat, etwa aus Art. 4 BV sei,

§ 9 der Begräbnisverordnung nach dem ihm Vom Regie-

mngsrat beigelegten Inhalt also an sich schon verfas-

sungswidrig wäre, behaupteten die Rekurrenten lücht,

weshalb sich das Bundesgericht mit dieser Frage nicht

zu befassen habe. Auch ihre Beschwerde aus Art. 49 BV.

richte sich nicht gegen die Verfassungsmässigkeit der

Verordnung als solcher, sondern nur gegen die ihr gege-

bene Auslegung. Die blosse Tatsache, dass die Behörde

sich bei der Auslegung einer staatlichen Norm möglicher-

weise von konfessionnel-politbchell Rücksichten habe

mitbestimmen lassen, bedeute aber noch keine Verletzung

fler Glaubens- und GewissensfFeiheit. Das gleiche Schick-

sal hatte eine gleichzeitig unter Berufung auf Art. 53

Abs. 2 BV beim Bundesrat erhobene Beschwerde.

C. -

Am 12. Juli 1917 erliess darauf der Stadtrat

Luzern eine ({ Verordnung' über die Feuerbestattung in

der Stadtgemeinde Luzern », die am 8. Oktober 1917

vom Grossen Stadtrat genehmigt wurde. Danach wird

in der Stadtgemeinde Luzern unter Aufsicht der städ-

tischen Polizeidirektion und ihrer Organe' die fakul-

tative Feuerbestattung eingeführt (§ 1). Die Erbauung

und der Betrieb eines Krematoriums bilden Gegenstand

eines Vertrages, der vom Stadtrate mit der Genossen-

schaft « Luzerner Feuerbestattung I) abzuschliessen und

yom Grossen Stadtrate zu genehmigen ist (§ 2). Nach

§ 3 ist die Feuerbestattung urteilsfähiger Personen

Gleiehheil vor dem Gesetz. Xo 17.

I " ..

-"

über 16 Jahren nur zulässig unter der Bedingung, dass

der Verstorbene sie gewünscht hatte, was durch deli

Nachweis seiner Mitgliedschaft bei einem Feuerbestat-

tungsverein ode! eine von ihm ausgehende schriftliche

Erklärung oder das schriftliche Zeugnis zweier urteils-

fähiger Personen über die mündliche Aeusserung dieses

Wunsches darzutun ist : bei urteilsunfähigen Pcrsomm

oder Kindern unter 16 Jahren bedarf es eines Begehrens

derjenigen, die für die Bestattung zu sorgen haben. Iu

allen Fällen ist ausserdem eine Bescbeinigung des zu-

ständigen Amtsarztes oder bei in Luzern gestorbelHllI

Personen des Stadtarztes notwendig, dass der Verbren-

nung Vom gerichtsärztlichen Standpunktt' aus keine

Hindernisse entgegenstehen. § 5 enthält Vorschriften

über die Beschaffenheit des Sarges und die Einkleidung

der Leiche und § 4 u. 6 bestimmen., dass die Polizeidirek-

tion über die Zulässigkeit der Verbrennung entscheide

und das Zivilstandsamt nach deren Weisung den Zeit-

punkt festsetze. In § 7 und 8 wird die Beluludlung der

Asche und die Beisetzung der Urnen näher geordnet.

Der Regierungsrat, dem dieser Erlass vom Stadtrat

vorgelegt wurde, verweigerte ihm mit Entscheidung 'vom

22. August 1918 die Genehmigung, im wesentlichen aus

folgenden Erwügungen : Den Gemeindebehörden stehe

im Kanton Luzern auf dem Gebiete des Begräbnis-

wesens kein selbständiges Verordnungsrecht zu : sie

könnten lediglich auf Grund einer ihnen durch die regie-

rungsrätliehe Verordnung von 1878 erteilten besonderen

Befugnis in beschränktem Masse ({ Lokalverordllungell !)

darüber erlassen. Auch der Regierungsrat sei zur Auf-

stellung,'on Rechtsnormen in dieser Materie nur auf

Grund einer Delegation des Gesetzgebers, nämlich des

§ 8 litt . .q des Gesetzes über das Gesundheitswesen kom-

petent. Die Punkte, welche der Regelung in den « Lokal-

verordnungen » anheimgegeben seien, finden sich in den

§§ 7 n. '8 Abs.2, 13 Abs~ 2, 27 der regierungsrätIichcn

'Verordnung absch1ies~end aufgezi'thlt. Darüber könne die

124

Staatsrecht.

Gemeinde nicht hinausgehen, ohne eine Kompetenz-

überschreitung zu begehen. Eine solche Missachtung

der dem Verordnunt;srechte des Stadtrates gezogenen

Schranken liege aber hier vor, indem § 9 der Begräbnis-

verordnung von 1878 nach der ihm schon im früheren

Entscheide vom 15. Oktober 1913 gegebenen Auslegung,

die. von den Bundesbehörden als staatsrechtlich unan-

fechtbar erklärt worden sei und von der abzuweichen

auch bei erneuter sachlicher Prüfung kein Anlass bestehe,

eine andere Bestattungsart als die Erdbestattung aus-

schliesse. Ein subjektives öffentliches Recht auf Zulas-

sung der Leichenverbrennung, das sich dieser Ordnung

der Sache entgegenstellen würde, bestehe nicht. Da es

sich dabei um die Befriedigung der Individualinteressell

bestimmter Persollenkreise handle, beüdrfte es zu seiner

Annahme einer klaren Rechtsnorm zwingenden Charak-

ters. Eine solche fehle aber sowohl im kantonalen Ver-

fassungs- und Gesetzes- als im Bundesrecht. Die blosse

Tatsache, dass Verfassung und Gesetz andererseits die

Leichenverbrennung auch nicht verbieten, genüge nicht.

Man könne dem Regierungsrat nicht zumuten, im Wege

eines Verwaltungsaktes oder einer Rekursentscheidung

das bestehende Verwaltungsrecht abzuändern, da er

damit gegen den Grundsatz der gesetzesgernässen Ver-

waltung verstossen würde. Die Frage, ob die Stadt-

gemeinde Luzern befugt sei, von sich aus fakultativ die:'

Feuerbestattung einzuführen: sei übrigens schon in deni

Entscheide vom 15. Oktober 1913 geprüft und verneint

worden, sodass in dieser Beziehung, da sich die Rechts-

lage seither nicht gefindert habe, abgeurteilte Sache

yorliege.

D. -

Gegen diesen Entscheid des Regierungsrates

haben der Stadtrat Luzern, die Genossenschaft ({ Luzerner

Feuerbestattung) und eine Anzahl stimmberechtigter

Gemeiudeeinwohner wiederum die staatsrechtliche Be-

schwerde an das Bundesgericht ergriffen mit dem Be-

gehren, er sei aufzuheben und es sei der Regierungsrat

Gleichheit vor dem Gesetz. No 1.7.

einzuladen, die Verordnung vom 12. Juli 1917 im Sinne

grundsätzlicher Zulassung der Feuerbestattung neuer-

dings zu priifen und behandeln. Nach Art. 87 der luzer-

nischen KV, so wird vorgebracht, hätten die Gemeinden

das Recht, ihre Angelegenheiten innert den verfassungs-

mässigen und gesetzlichen SchrankeIl selbständig zu

besorgen. Durch das frühere bundesgerichtliehe Urteil

'sei festgestellt, dass weder Verfassung noch Gesetz im

Kanton Luzern der Einführung der Feuerbestattung

entgegenstehen würden. Da § 6 der Begräbnisverordnung

ausdrücklich die Besorgung des Bestattungswesens den

Gemeinden jibertrage, verstosse demnach der Entscheid

des Regierungsrates, der der Gemeinde Luzern die Befog.·

nis hiezu abspreche, gegen die in Art. 87 KV gewährleistete

Gemeindeautonomie. Die Rekurrenten hätten aber auch

abgesehen von dieser durch das positive kantonale Recht

vorgesehenen Ausscheidung der Kompetenzen zwischen

Staat und Gemeinde ein individuelles Recht auf Zulassung

der Leichenverbrennung. So gut der Bürger durch letzten

Willen über sein Vermögen Verfügungen treffen könne,

müsse er auch über das Schicksal seiner sterblichen Hüne

verfügen dürfen. Dieses höchstper~önliche Recht, welches

höchstens durch Rücksichten der Schicklichkeit begrenzt

werden könne, stehe in Luzern wohl den Anhängern der

Erdbestattung, nicht aber denjenigen der Feuerbestat-

tung zu. « Während diejenigen, Welche sich beerdigen

lassen wollten und diese Bestattungsart als schicklich

betrachteten, dies tun könnten, werde denjenigen, welche

sich verbrennen lassen wollten und diese Besta.ttuugsart

als schicklich betrachteten, deren Durchführung aus

unstichhaltigf. Gründen versagt.)} Dass die Leichen-

verbrennung nicht etwa aus Gründen der Schieklichkeit

beanstandet werden könne, hätten die Bundesbehörden

bngst festgestellt. Auch der Regierungsrat behaupte

nicht das Gegenteil, sondern berufe sich für seinen Ent.

seheid ausschliesslich auf das angeblich in § 9 seiner Ver-

ordnung von 1878 liegende formelle Hindernis. Nach.

126

Staatsrecht.

dem das Bundesgericht bereits im Urteile vom 13. März

1914 erklärt habe, dass die erwähnte Vorschrift ohne

Verfassungsverletzung auch in einem die Leichenverbren-

nung zulassenden Sinne ausgelegt werden könnte, lasse

sich diese Haltung nur aus konfessionnel-politischen

Beweggründen erklären. Sie sei bestimmt durch die

Lehren der katholischen Kirche, die Vorschriften des

kanonischen Rechts (Codex juris canonici von 1918

Can. 1203 § 1, Can. 1240 § 1), welche andere Arten der

Bestattung als die Beerdigung reprobieren und d.ie

Obsequien usw. nur gewähren, wenn die Leiche nicht

verbrannt werd~. Es werde demnach die Ausübung eines

,bürgerlichen Rechtes in verfassungswidriger Weise durc!'-'

Rücksichten konfessioneller und religiöser Natur be-

schränkt (Art. 49 Abs., 4 BV). Im femeren liege auch

eine Verletzung der Glaubens- und Ge",issensfreiheit im

engeren Sinne (Art. 49 Abs. 1 und 2) und der Kultus-

freiheit (Art. 50 BV) vor (was näher ausgeführt wird).

E. -

Der Regierungsrat des Kantons Luzem führt

in seiner Vemehmlassung, worin Cl' auf Abweisung der

Beschwerde schliesst, im 'Wesentlichen aus: das Bestreben

der Rekurrenten gehe auf Durchbrechung der formellen

und materiellen Rechtskraft des früheren Regierullgs-

entscheides vom 15. Oktober 1913, der nach Abweisung

der an die Bundesbehörden ergriffenen Hekurse unan-

fechtbar geworden sei. Die zu entscheidende Rechtsfrage

sei die nämliche wie damals; nur der Anlass, bei dem sie

ZUl' Entscheidung komme, ein anderer. Das kirchliche

Bestattungswesen habe mit ihr nichts zu tun. Es handle

sich ausschliesslich um eine Polizeisache des kantonalen

Verwaltungsrechts. Von einer Verletzung der Glaubeng-

und Gewissensfreiheit oder der Kultusfreiheit könne dabei

nicht die Rede sein, nachdem die Anhänger der Leichen-

verbrennung selbst in ihren zahlreichen Propaganda-

s(;hriften und Reden sich stets bemüht hätten, diese

Bestattungsart als eine religiöse indifferente Art der

Leichenbeseitigung hinzustellen, die weder aus der Bihel

Gleichheit vor dem Gesetz. N° 1i.

noch aus der Kirchenlahre noch aus der religiösen Sitte

bekämpft werden könne und mit der sich sehr wohl eine

katholische oder protestantische oder jüdische Leichen-

feier, je nach dem Bekenntnis des Verstorbenen verbinden

lasse. Dieser Auffassung komme auch die herrschende

Ansicht der katholischen Schriftsteller insofern entgegen,

als sie anerkenne, dass die Leichenverbrennung wedel'

einem kirchlichen Dogma noch einem Satze der Bibel noch

dem göttlichen Gebote widerspreche, wohl aber einen

Verstoss gegen ein kirchliches Disziplinargebot enthalte,

das die Erdbestattung als einen durch die Grablegung

Christi geheiligten und durch die tausendjährige Ge-

'~chichte bestätigten pietätvollen Usus zu bewahren

trachte. Niemand im Kanton Luzern denke daran, irgend

jemand eine religiöse Fonn der Bestattung oder Leichen-

feier aufzudrängen, gefordert werde einzig die Beachtung

der kantonalen weltlichen Bestinlmungen des Begräbllis-

und Friedhofrechts, von der als bürgerlicher Pflicht auch

die Berufung auf Glaubensansichten nach Art. 49 Abs.;)

BV . nicht entbinde. Auch das Bundesgericht habe in dem

Urteile i. S. Lurati (und im Urteile vom 13. März 1914)

das Begräbniswesen als eine hygienische AdministratiY-

angelegenheit betrachtet. Was die Rekurrenten be-

zweckten, sei niCht etwa die Beseitigung einer rechts-

. ungleichen Behandlung der Bürger im kantonalen Vel'-

waltungswesen, sondern die Gleichstellung einer ihnen

erwünschten Bestattungsart mit der verwaltungsrecht-

lich allein bestehenden und für a 11 e verbindlichen

Bestattungsart. Art. 4 BV könne aber nicht die Folge

haben, dass die rechtlichen Formen der öffentlichen Ver-

waltung den Bürgern zur freien Auswahl nach ihrem

Geschmack gestaltet und dargeboten werden müsstell.

Bei der Frage der Rechtsgleichheit df rIten nicht be-

stehendes Verwaltungsrecht und blossp gesetzgebungs-

politische Postulate gleichwertig nebel einandergestellt

werden.. Die Berufung auf die Gemein\ aautonomie sei

bereits in der Vernehmlassung im früher,m ß~schwerde-

128

Staatsrecht.

v~rfahren hinlänglich beleuchtet worden.. Sie widerlege

sich überdies schon dadurch, dass der Stadtrat selbst,seinr

Verordnung der Regierung zur Genehmigung vorgelegt

• habe. Die Entscheidung über die' Genehmigung oder

Nichtgenehmigung einer Gemeindeverordnung durch deli

Regierungsrat als Aufsichtsbehörde über die Gemeinden

sei ein Verwaltungsakt. Solche Verwaltungsakte könnten

nach Art. 53 Abs. 6, 54 Abs. 2 KV und § 28 des kanto-

nalen Gesetzes über die Verantwortlichkeit der Behörden

von 1842 « wegen Verletzung der Verfassung und Ge-

setze und wegen Rechtsverweigerung » vor den Grossen

Rat gebracht werden. Die Rekurrenten hätten demnach

zuerst diesen Weg beschreiten müssen, bevor sie sich

wegen Verletzung von Art. 4 BV beim Bundesgericht

beschweren könnten.

F. -

In der über diese formelle Frage vom Instruk-

tionsrichter zugelassenen Replik haben die Rekurrenten

bestritten, dass der vom Regierungsrat erwähnten Ver-

antwortlichkeitsbeschwerde die Bedeut~ng eines Rechts-

mittels zukomme, dessen vorherige Ergreifung Voraus-

setzung des staatsrechtlichen Rekurses aus Art. 4 BV

wäre.

G. -

Am 25. Februar 1919 haben sie ferner noch ein

Rechtsgutachten von Prof. Fleiner in Zürich eingereicht,

das zum Schlusse kommt. dass die angefochtene Ent-

scheidung den Grundsatz der persönlichen Freiheit sowie

Art. 4 und 49 Abs. 4 BV verretze.

H. -

Der Regierungsrat. des Kantons Luzern, dem

dieses Gutachten zur Vernehm.lassung zugestellt worden

ist, hat erwidert, dass er sich durch dasselbe nicht ver-

anlasst sehe, seine Ansicht zu ändern. 'Venn Prof. Fleiner

davon ausgehe. dass im modernen Rechtsstaate Be-

schränkungen der persönlichen Freiheit nur auf gesetz-

licher Grundlage stattfinden dürften, so sei zu sagen, dass

diese Grundlage hier in der regierungsrätlichen Ver-

ordnung von 1878, die sich ihrerseits auf das Gesetz über

das Gesundheibwesen stütze, vorhanden sei. Die Kompe-

Gleichheit vor dem Gesetz. N° 17;

129

tenz des Regierungsrates zum Erlass jener Verordnung

habe weder vom Gutachter noch von den Rekurrenten

bestritten werden können.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Die Zuständigkeit des Bundesgerichts ist für die

sämtlichen ihm unterbreiteten Beschwerdegründe gege-

ben. Art. 53 Abs. 2 BV, dessen Anwendung nach Art. 189

OG in die Kompetenz des Bundesrates und der Bundes-

versammlung fällt, ist in der Beschwerdeschrift zwar

ebenfalls angeführt worden, aber mit dem ansdrücklichen

Bemerken, dass seine Verletzung zum Gegenstand einer

besonderen Beschwerde an den Bundesrat gemacht werde.

Es hatte' demnach lediglich über die Priorität der Be-

handlung ein Meinungsaustausch zwischen den beiden

Behörden stattzufinden, der zum Ergebnis geführt hat,

dass die an das Bundesgericht gerichtete Beschwerde

jn erster Linie erledigt werden soll.

2. -

Aus der Besch'werdeantwort ist nicht klar er-

sichtlich, ob die Bemerkung, das Vorgehen der Rekur-

renten 7jele auf Durchbrechung der formellen und mate-

riellen Rechtskraft des früheren Regierungsentscheide'i

von 1913, die Bedeutung einer prozesshindernden Einrede

.haben soll, deren Gutheissung das Eintreten auf die

Beschwerde ausschliessen würde. Die Einrede wäre,

""tmn erhoben, unbegründet. 'Wenn auch das Merkmal

derselben Parteien gegeben wäre, würde doch abgeurteilte

Sache schon deshalb nicht vorliegen, weil es dafür 8n

eitler anderen Voraussetzung, der Identität des Streit-

gegenstandes, fehlen würde. Während damals die Zulässig-

keit einer VOll der Gemeinde beschlossenen Landahtretung

zu beurteilen war, dreht sich heute der Streit um die

Rechtsbeständigkeit einer von ihr erlassenen Verord1}.ung,

also eines ganz,anderen Aktes. Die },1"

sieht. Es muss darin allgemein der Anspruch als einge-

schlossen gelten, in Fragen, die die Betätigung der

geistigen und sittlichen Individualität· betreffen, keinen

Zwang zu erleiden, der sich nicht durch höhere s~tliche

Interessen, Rücksichten der Polizei und der öffentlichen

Sittlichkeit, rechtfertigen lässt. Vermag dieser Grundsatz

-wie jedes blosse Freiheitsrecht . keine

Verpfli~"t~ng_

. Staatsrecht.

des Staates zu positiven Leistungen zu erzeugen, also auf

dem Gebiete des Bestattungswesens den -einze1nen Bürger

nicht etwa zu dem Verlangen zu berechtigen, dass dei

Staat ihm die für ein bestimmtes, seinen,Ueberzeugungen

entsprechendes, vom üblichen abweichendes Bestattungs-

vedahren llotwendigen Einrichtungen aus Mitteln der

öffentlichen Verwaltung zur Verfügung stelle, so folgt

doch daraus negativ soviel, dass andrerseits da, wo diese

Einrichtungen vorhanden sind oder, was auf dasselbe

hinauskommt, der mit der Besorgung des Bestattungs-

wesens betraute Verband (die Gemeinde) sie zu schaffen

bereit ist, die Einführung jener anderen, neuen Bestat-

tUllgsart, wenn sie vom Gesichtspunkte der polizeilichen

Interessen und' der Schicklichkeit nicht zu beanstanden

ist, durch staatliche Normen nicht verhindert werden

darf. Verweigert die Staatsbehörde trotz Erfüllung der

fraglichen Voraussetzungen hiezu ihre Zustimmung, so

verletzt sie damit eine Grundregel des Rechtsstaates, die

Rechtsgleichheit. Ein Verstoss gegen diese liegt nicht

nur da vor, wo dem Bürger die Behandlung nach der

Regel, der für alle verbindlichen und zu Gunsten aller

geltendeu Norm versagt wird. Er muss auch dann ange-

nommen werden, wenn die Behörde 'sich weigert, ZUl

Beseitigung einer zu polizeilichen Zwecken getroffenen,

die individuelle Freiheit eines gewissen Personenkreises

beeinträchtigenden Ordnung. Hand zu bieten, obwohl

dafür keinerlei polizeiliches Motiv besteht, d. h. die ver-

folgten polizeilichen Zwecke sich ebensogut auf andere,

jene Beeinträchtigung vermeidende Weise erreichen

liessel1. Ist das Eingreifen des Staates auf dem Gebiete def'

Bestattungswesens nach dem Grundsatze des Art. 53

Abs. 2 BV, der die Verfügung über die Begräbnisplätze

dilD bÜlgerlichen Behörden zuweist und damit die Be-

stattung als weltliche Sache erklärt, nur zur Wahrung

staatlicher, polizeilicher Interessen zulässig, so darf auch

die positive staatliche Regelung der Materie nur durch

solche Erwägungen beherrscht werden. Es kann daher,

Gleichheit vor dem Gesetz. N° 17.

135

wenn fich die Verhältnisse einmal so entwickelt haben,

dass das geltende Bestattungsverfahren den Wünschen

und Ueberzeugungen einer Gruppe von Bürgern nicht

mehr entspricht, ihnen eine andere vom polizeilichen

Standpunkte aus gleichwertige Regelung nicht versagt

werden, weil darin eine mit der Achtung der Persönlich-

keit unvereinbare ungleiche Behandlung gegenüber den-

jenigen liegen würde, deren Wünschen und Ueberzeu··

gungen der bisher allein zugelassene Bestattungsmodus

entgegenkommt. Ob letzterer auf blosser Anordnung der

Verwaltungsbehörden oder auf Gesetz beruht, ist dabei

gleichgiltig.· Art. 4 BV enthält eine Schranke nicht nur für

die rechtanwendenden und vollziehenden Behörden,

sondern auch für den Gesetzgeber und schliesst auch die

u,ngleiche Behandlung durch das Gesetz und zwar diese

in erster Linie aus.

So liegen aber die Dinge im heutigen Falle. Zu ent-

scheiden ist dabei nicht, ob der Kanton oder die Stadt-

gemeinde Luzern auf das Begehren einzelner Bürger ge-

zwungen werden können, die für die Einführung der

Feuerbestattung nötigen Einrichtungen zu schaffen und

der Bevölkerung zur Verfügung zu stellen, sondern einzig,

ob die kantonalen Behörden der Stadt Luzern als mit der

Besorgl.lng der Bestattungen auf ihrem Gebiete betrautem

. Organ ihr Vorhaben, dies zu tun, verwehren dürfen. Die

angefochtene Entscheidung wäre demnach nur haltbar,

wenn der erwähnten Bestattungsart polizeiliche Gründe

oder solche der Schicklichkeit entgegen ständen. Dass dies

der Fall sei, behauptet aber der Regierungsrat selbst mit

keinem Worte, wie denn auch die Gleichwertigkeit der

Leichenverbrennung mit der Erdbestattung vom hygie-

nischen Standpunkte und ihre Vereinbarkeit mit der

Schicklichkeit heute als ausser Streit stehend betrachtet

werden können (vergl. das Urteil des Bundesgerichts

i. S. Lurati vom 24. November 1910, ferner BBI 1884

IV S. 545 f.). Ebensowenig macht er angesichts der

Bestimmung der stadtrMlichen Verordnung, wonach die

Ag ~.., I -

1919

10

lSG

Staatsrecht.

Bewilligung der Verbrennung im einzelnen Falle von

einem Zeugnis des Gerichtsarztes abhängjg ist, dagegen

• forensisch-medizinische Bedenken oder, was allenfalls

noch in Betracht kommen könnte, Rücksichten der guten

Gemeindeverwaltung, insbesondere auf die Finanzlage der

Gemeinde geltend. Vielmehr ist seine Argumentation

einfach die, dass die ihm durch das Gesetz über das Ge-

sundheitswesen übertragene Kompetenz zur Ordnung des

Bestattungswesens auch die Befugnis in sich schliesse, die

zulässige Bestattungsart frei nach seinem Gutdünken

festzusetzen und ein Anspruch der einzelnen Bürger auf

Anpassung derselben an ihre' in~ividuellen WünSche

nicht bestehe. Diese Ansicht ist aber nach dem' Gesagten

irrtümlich. Muss § 9 der Begräbnisverordnung von 1878

notwendig so ausgelegt 'werden, dass er nur die Erd-

bestattung als Bestattungsart zulässt, so ist er eben

verfassungswidrig und kann vor dem Bundesrecht keinen

Bestand haben. Im übrigen hat das Bundesgericht schon

in dem früheren Urteil vom 13. März 1914 ausgeführt,

dass die Vorschrift ohne Willkür auch eine andere Aus-

legung zulassen würde. Wenn es trotzdem damals den

Rekurs abwies, so geschah es nur deshalb, 'Weil sich der-

selbe ausschliesslic~egen die Interpretation der streitigen

Bestimmung durch den Regierungsrat, nicht gegen die

Verfasdungsmässigkeit ihres Inhalts als solchen richtete,

in der biossen LÖbung der Auslegungsfrage in jenem Sinne

aber eine Rechtsverweigerung oder ein Verstoss gegen

Art. 49 BV nicht erblickt 'Werden konnte.

Da der Regierungsrat selbst für seine Weigerung, das

bestehende Verordnungsrecht abzuändern, irgendwelche

materiellen, einer anderen Regelung widerstreitenden

s t a a t 1 ich e n Interessen nicht anzuführen vermag,

andererseits ihr doch wie jedem behördlichen Akte be-

'stimmte Motive zu Grunde liegen müssen, bleibt nur die

Erklärung, dass dabei Rücksichten auf die Lehren der

katholiscben Kirche -

als der im Kanton vorberrschen-

den Konfession -

mitgespielt baben, die 'die Feuerbe-

Gleichheit vor dem Gesetz. N° 17.

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stattung als heidnischen, mit den christlichen Traditionen

nicht vereinbaren Gebrauch verwirft (vergl. das schon im

früheren Urteil enthaltene Zitat aus dem Lehrbuch von

Hollwerk-Hergenröther, Kathol. Kirchenrecht S. 666 und

die Bestimmungen des neuen Codex. juris canonici,

wonach die Bestattung in Form der Beerdigung erfolgen

muss, auf Anordnung der Leicbenverbrennung gehende

letztwillige Verfügungen nicbtig Und diejenigen, welche

sie getroffen, vom kircblichen Begräbnis ausgeschlossen

siIui) .. Von diesem Standpunkte aus verstösst der ange-

fochtene Entscheid auch noch gegen eine weitere Ver-

fassungsvorschrift, nämlicb Art. 49 Abs. 4 BV. Stellt

sich der Anspruch auf Zulassung der Feuerbestattung

unter Umständen, wie sie hier vorliegen, als ein bürger-

liches Recht, nämlicb als Gebot per Rechtsgleichheit dar,

so darf dessen Verwirklichung niebt im Hinblick auf Vor-

schriften kirchlicher oder religiöser Natur verhindert

werden. Hierauf läuft es aber hinaus, wenn die Regierung

der Verordnung des Stadtrates vom 12. Juli 1917 a116

wenn auch im Entscheide mcht ausgesprocbenen Beweg-

gründen der erwähnten Art die Genehmigung versagt.

Da demnach die Bescbwerdeschon aus diesen Erwä-

gungen gutgebeissen werden muss, braucht auf die wei-

teren von den Rekurrenten geltend gemachten Be-

~chwerdegründe nicht eingeti"eten zu werden.

neninach erkennt das Bundesgericht :

Der Rekurs wird gutgebeissen, der Entscheid r

de~

Regierungsrates des Kantons Luzern vom 22. AUgust

1918 aufgehoben und der Regierungsrat eingeladen, dif."

Verordnung des Stadtrates vom 12. Juli 1917 im Sinne

grundsätzlicher Zulassung der Leichenverbrennung neuer-

dings zu prüfep und be~andeln.,

Vgl. auch Nr. 18. -

Voir aussi n° 18.