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45_I_148

BGE 45 I 148

Bundesgericht (BGE) · 1929-07-15 · Deutsch CH
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148

Staatsrecht.

Gleichstellung der Schwägerschafts- mit den entspre-

chenden Blutsverwandtschaftsverhältnissen auszulegen

ist. Führt somit schon die Berücksichtigung aller erwähn-

ten Umstände eher zur Auffassung der Regierung als zu

derjenigen des Rekurrenten, so kommt weiter hinzu, dass

der Regierungsrat sich auf eine grundsätzliche Weisung

des Landrates über die Interpretation der in Frage

stehenden Verfassungsbestimmung stützt; das Bundes-

gericht hat sich aber in seiner Praxis stets vom Grundsatz

leiten lassen, dass bei Auslegung von Spezialbestim-

mungen der ka~tonalen Verfassungen nicht ohne Not

von der Auffassung der obersten Kantonsbehörden abzu-

weichen sei. Die Beschwerde erscheint daher als unbe-

gründet.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Der Rekurs wird abgewiesen.

20. trrteU vom l5. Juli 1919 i. S. Maurer und Brand.

g'3gen Bern.

Inhalt des Stimmrechts. -

Verlassungsmässiger Anspruch

. einer Minderheit darauf, dass ihrer Lage bei Bestimmung

des Zeitpunkts von Gemeipdeversammlungen möglichst

Rechnung getragen werde.

A. -

Am 23. März 1918 fand in Melchnau eine Ein-

wohner- und Annengemeindeversammlung statt. Namens

des Arbeitervereins Melchnau erhob dessen Vorstand, für

den die Rekurrenten Maurer und Brand unterzeichneten,

beim Regierungsstatthalteramt Aarwangen Beschwerde

gegen die Versammlung, indem er geltend machte, dass

sie nicht, wie es geschehen sei, an einem Samstag Nach-

mittag abgehalten werden dürfe, weil viele Lohnarbeiter

deswegen einen halben Tagesverdienst verlören, andere

ihre Arbeit überhaupt nicht verlassen könnten und auch

Politisches Stimm- und Wahlrecht. N° :W.

die Landwirte zur erwähnten Zeit arbeiten müssten, so

dass die Ansetzung der Gemeindeversammlung auf den

erwähnten Zeitpunkt eine erhebliche Beeinträchtigung

de!> grösseren Teils der Stimmberechtigten zur Folge

habe. Eine gleiche Beschwerde wurde sodanll von den

Rekurrenten G. Maurer, Tierarzt, und H. Brand, Arzt,

in Melchnau persönlich gegen die Einwohner-

und

Annengemeindeversammlung vom 21. Dezember 1918

erhoben. Die Rekurse stützten sich auf Art. 14 Abs. 2

des neuen bernischen Gemeindegesetzes vom 9. Dezember

1917, der lautet: « Es ist Pflicht der Gemeinde ihre Ver-

sammlungen· so anzuordnen, dass ordentlicherweise der

grössere Teil der Stimmberechtigten ohne erhebliche

Beeinträchtigung daran teilnehmen kann.» Zur Bt-

gründung dieser Bestimmung war bei der Beratung im

Grossen Rat, namentlich vom Kommissionspräsidenten,

ohne Widerspruch darauf hingewiesen worden, dass dem

«grösseren Teil I), der «grossen Mehrzahl Ir, der « Mehr-

heit » der Bürger der Besuch der Gemeindeversammlungen

ohne weseutliche Erwerbseinbusse ermöglicht werden

müsse, dass aber die Mehrheit nach dem Gesetz auch ohne-

dies -

z. B. durch das Mittel der Initiative -

erreichen

könne, dass Gemeindeversammlungen stets zu der iln

passenden Zeit abgehalten werden.

. Der Regierungsstatthalter wies die Beschwerden ab.

worauf sich die Rekurrenten an den Regierungsrat,

jedoch ebenfalls ohne Erfolg, wandten.

Der den Rekurs abweisende Entscheid des Regierungs-

rates vom 26. März 1919, worin die Kosten des Verfahrens

den Rekurrenten auferlegt werden, ist wie folgt begründet:

Obwohl die erste Beschwerde von den Rekurrenten im

Namen des Arbeitervereins erhoben worden sei, sei ihnen

persönlich doch auch in Beziehung hierauf die Legiti-

mation zum Rekurse zuzuerkennen, da sie die erwähnte

Beschwerde materiell zu der ihrigen gemacht hätten.

Wie sich unter anderem aus der Entstehungsgeschichte

des Gesetzes ergebe, gewähre Art. 14 Abs.2 des Ge·

150

Staatsrecht.

meindegesetzes nicht irgend einer Minderheit einen Rechts~

anspruch darauf, _ bei der Gemeindeversammlu~ auf

alle Fälle und ohne Beeinträchtigung anwesend sem zu

können; sondern diese Gesetzesbestimmung habe ledig-

lich die Interessen der Mehrheit im Auge. Welches deren

Wille sei, ergebe sich bei den Abstimmungen, und es sei

Sache der Beteiligten, das Stimmenverhältnis in der Frage

der Ansetzung der Gemeindeversammlungen feststellen

zu lassen. Dass der grössere Teil der Stimmberechtigten

von Melchnau im vorliegenden Falle durch den Zeitpunkt

der Gemeindeversammlungen benachteiligt worden sei,

hätten die Rekurrenten nicht be'wiesen.

B. - Gegen diesen ihnen am 12. April 1919 zugestellten

Entscheid haben Maurer und Brand am 10. Juni 1919

die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericllt

ergriffen mit dem Antrag, «(es seien die Beschwerden der

Rekurrenten... in Abänderung des Entscheides des ...

Regierungsrates ... gutzuheissen und die beiden Gemeinde·-

versammlungen von Melchnau vom 23. März und 21. De-

zember 1918 nebst den sämtlichen an denselben behan-

delten Traktanden zu kassieren und ungültig zu erklären. »

Zur Begründung wird ausgeführt: Es sei zuzugeben,

dass die Auslegung, die der Regierungsrat dem Art. 14

Abs. 2 des Gemeindegesetzes gebe, dem rein grammatika-

lischen Sinn der Bestimmung entspreche. Die Ent-

stehungsgeschichte zeige aber, dass diese Auslegung

unrichtig sei. Die erwähnte Vorschrift verdanke ihre

Entstehung der Tatsache, . dass Vielfach die Gemeinde-

versammlung auf ejnen Werktag Nachmittag angesetzt

und dadurch insbesondere die arbeitende Bevölkerung am

Erscheinen verhindert worden sei. Mit Art. 14 Abs. 2 des

Gesetzes habe man die Gemeinden nun anhalten wollen,

ihre Versammlungen so anzusetzen, dass nicht bloss die

Mehrheit, sondern möglichst viele Stimmberechtigte

daran teilnehmen können. Danach sei deren Abhaltung an

einem Werktag Nachmittag ausgeschlossen, weil jeder

arbeitende Bürger zu dieser Zeit seine Arbeit verrichten

Politisches Stimm- und Wahlrecht. N0 20.

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müsse, wenn er nicht eine Erwerbseinbusse erleiden wolle.

Dies gelte, wenigstens in Melchnau, auch für den Samstag

Nachmittag, wofür eine vom Gemeindescbreiber bestä-

tigte Erklärung vorgelegt werde, die 71 von 325 Stimm-

berechtigten unterzeichnet hätten. Der weitaus grösste

Teil der Bürger könne in Melchnau am ehesten an einem

Sonntag Nachmittag oder an einem Werktag Abend bei

einer Gemeindeversammlung erscheinen. Infolgedessen

sei der Gemeinderat gesetzlich verpflichtet, diese Ver-

sammlungen auf einen solchen Zeitpunkt anzusetzen.

Schon drei Mal seit 12 Jahren sei in Melchnau. auf die

Initiative stimmberechtigter Bürger hin über die Frage

der Versammlungszeit verhandelt worden; diejenigen, die

sich zur Ansicht der Rekurrenten bekannt hätten, seien

aber jeweilen in Minderheit geblieben. Die besitzende

Klasse habe damit eine unbequeme Minderheit (die

Arbeiter) von der Teilnahme an den Gemeindeversamm-

lungen ausscl1liessen wollen. Das Vorgehen des Ein-

wohnergemeinderates von Melchnau und der Velwaltungs-

behörden im vorliegenden Falle sei nichts anderes als

Willkür und verfassungswidrige Verkürzung einergrossen

Zahl stimmberechtigter Bürger in der Ausübung ihres

Stimmrechts. Zudem handle es sich um eine wesentliche

Ungleichheit der Bürger vor -dem Gesetz.

C. - Der Regierungsrat hat Abweisung der Beschwerde

beantragt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Nachdem den Rekurrenten die persönliche Legi-

timation zur Beschwerde:ührung vor dem Regierungsrat

zuerkannt worden ist, ist sie ihnen auch für den staats-

rechtlichen Rekurs. in vollem Umfang zuzusprechen. -Sie

haben als Gemeindebürger das Recht zu verlangen, dass

die Gemeindeversammlungen so einberufen werden, .wie

es rechtlich vorgeschrieben ist. Wie weit gerade sie per-

sönlich durch die angefochtene Art der Ansetzung beein-

trächtigt sind, braucht dabei nicht untersucht zu werden.

AS 4fi [ -

1919

11

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StaatsreeIlt.

2. :- Die Rekurrenten behaupten in der staatsrechtM

lichen Beschwerde nicht mehr, dass die Mehrheit dei'

Stimmberechtigten durch die Einberufung der Gemeinde-

versammlungen auf einen Samstag Nachmittag beein-

trächtigt werde. Nach der von ihnen vorgelegten Er-

klärung haben sie nur eine Minderheit hinter sieh.

die nicht ganz % der Stimmberechtigten ausmacht. Da~s

nun diese oder die meisten unter ihnen mit Rücksicht auf

ihre Berufstätigkeit an einer Gemeindeversammlung, wenn

sie am Samstag Nachmittag abgehalten wird, nicht oder

nur unter einem für sie erheblichen Nachteil teilnehmen

können, ist niellt bestritten. Allein der Regierungsrat

hat nicht willkürlich entschieden, indem er diesem Uni-

stand keine Bedeutung beimass, sondern erklärte, Art. 14

Abs. 2 des Gemeindeg~zes verlange nur, dass die Ver-

sammlungen dem Willen der Mehrheit entsprechend

angesetzt würden; denn seine enge Auslegung dieser

Bestimmung entspricht ihrem Wortlaut und, 'wie die

Rekurrenten im kantonalen Verfahren selbst anerkannt

haben, auch der Entstehungsgeschichte.

3. -

Der Entscheid des Regierungsrates 'wird nun

'aber nicht nur wegen Willkür angefochten, sondern aussm'-

dem noch wegen verfassungswidriger und rechtsungleicher

Benachteiligung einer grossen Zahl von Stimmberechtio-

ten in der Ausübung des Stimmrechts. Es fragt sich dahe~,

ob der Anspruch der Rekurrenten nicht auch ohne Rück-

sicht auf Art. 14 Abs. 2 des' Gemeindegesetzes aus der

Kantons- oder der Bundesverfassung hervorgehe. Dati

politische Stimmrecht ist, zumal in einem demokratisch-

republikanischen Gemeinwesen, ein grundlegendes Indi-

vidualrecht; dabei macht es keinen Unterschied, ob es

sich um eidgenössische, kantonale oder Gemeindeange;"

legenheiten handelt. Die bernische Staatsverfassung ge,

währleistet das Stimmrecht in den Art. 2 ff., allerdings.

zunächst und ausdrücklich nur in kantonalen Dingen,

Nach Art. 7 des Gemeindegesetzes deckt sich aber die'

Stimmberechtigung für den Kanton mit derjenigen für

I

Politisches Stimm- und Wahlrecht. N0 20.

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die Gemeinde. Auch wenn eine Kantonsverfassung über

das Stimmrecht schwiege. müsste es übrigens als verlas-

sungsmässiges subjektives öffentliches Recbt anerkannt

werden.

Dieses Recht geht nun nicht bloss darauf, dass die Eigen-

schaft einer Person als Stimmberechtigter anerkaD;Ilt,

sondern auch darauf, dass die Ausübung des Stimmrechts

praktisch ermöglicht wird (vergl. BBI 1911. IV, S. 332).

Es kann zwar nicht jeder einzelne verlangen,· dass seine

besondern Verhältnisse berücksichtigt werden; wohl aber

muss der normalen Lage grösserer Bevölkerungskreise,

wenn es auch Minderheiten sind, möglichst Rechnung

getragen werden, indern darauf geachtet wird, dass der

Ausübung ihres Stimmrechts infolge der besondern .Art

der Anordnung nicht ein wesentliches praktisches Hinder-

nis entgegen steht. Bei der Frage, was als solches zu

würdigen sei, ist auf die Anschauung des Lebens abzu-

stellen und zu berücksichtigen, dass nach dieser z.B.ein

Lohnausfall als ein gewisses ernstliches Hindernis gilt,

wie denn auch unbestrittenermassen das kantonale

Gesetz Art. 14 Abs. 2 mit der erheblichen Beeinträchti-

gung in erster Linie einen solchen in1 Auge hat. In Bazie--

hung auf die Ansetzung von Versammlungen, die zum

Zwecke von Wahlen und Abstimmungen einberufen wer-

. den, muss der erwähnte Anspruch auf ungehinderte

Ausübung des Stimmrechts dazu führen, den Zeitpunkt

so zu wählen, dass möglichst viele Stimmberechtigte

praktisch in der Lage swd. daran teilzunehmen. Es genügt

nicht, dass dies nudür eine Mehrheit zutrifft. Besteht also

in einer Gemeinde eine gemischte Bevölkerung, Landwirte

und Fabrikarbeiter, so darf nicht, was die Zeit der

Abhaltung . der Gemeindeversammlungen betrifft, die

Mehrheit die Minderheit vergewaltigen; sondern der

Zeitpunkt ist so zu bestimmen, dass· nicht nur die Mehr-

heit, sondern auch Qie Minderheit ohne wesentliche

Beeinträchtigung d;aran \ teilnehmen kann, sofern es

überhaupt möglich ist. Eine Missachtung dieses Grund-

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Staatsrecht.

satzes bildet zudem eine Verletzung des Art. 4 BV. Die

Tatsache, dass eine Bevölkerungsgruppe, die eine Minder-

heit bildet, wegen des Zeitpunkts der Gemeindeversamm-

lungen daran praktisch nicht gut teilnehmen kann,

bedeutet eine Ungleichheit, die nicht gerechtfertigt ist,

sofern sich ein Zeitpunkt finden lässt, der Mehrheit und

Minderheit die Teilnahme praktisch gestattet.

Wird somit durch die Kantons- und die Bundesver-

fassung der Minderheit ein solcher Schutz geWährt,

so liegt dies offenbar auch -

wie nebenbei bemerkt wer-

den mag -

trotz des Wortlautes und der Entstehungs-

geschichte im Sinn und Geist des Art. 14 Abs.2 des

Gemeindegesetzes. Man kann unter dem « grössern Teil •

sehr wohl einen « möglichst grossen Teil » verstehen. So

erhält denq auch die Bestimmung eine wirklich prak-

tische Bedeutung, während sie sonst etwas ausspricht,

was im Gemeindegesetz schon ohnehin enthalten ist.

Nach <J,em Gesagten ist der Entscheid des Regierungs-

rates aufzuheben. Damit ist aber nicht gesagt, dass der

Regierungsrat nun gezwungen wäre, ohne weiteres die

Beschwerden der Rekurrenten gutzuheissen und die

Beschlüsse der beiden in Frage stehenden Gemeindever-

sammlungen zu kassieren. Er muss nun in der Sache auf

Grundlage des bundesgerichtlichen Urteils neu entschei-

den. Dabei hat er insbesondere zu prüfen, ob sich für die

Gemeindeversammlungen in. Melchnau ein Zeitpunkt

finden lässt, der nicht: nur der Mehrheit, sondern auch der

Minderheit im angegebenen Sinne entspricht, der also

dem Ideal, dass alle Stimmberechtigten daraIl ohne

wesentliche Beeinträchtigung teilnehmen können, näher

kommt, als der bisher geWählte Samstag Nachmittag.

Sollte der Regierungsrat finden, es gebe einen solchen

Zeitpunkt, z. B. der Sonntag Nachmittag, so wird es

vielleicht nicht notwendig sein, dass die beiden, nun

schon sehr weit zurückliegenden Gemeindeversamm-

lungen kassiert werden; sondern es dürfte wohl genügen,

dass er der Gemeinde eine Weisung für die Zukunft gibt.

j

Garantie des Bürgerrecllts. N0 21.

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Demnach erkennt das Bundesgericbt:

Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen gutge-

haissen und dementsprechend der Entscheid des Re-

gierungsrates des Kantons Beru vom 26. März 1919

aufgehoben.

IV. GARANTIE DES BÜRGERRECHTS

GARANTIE DU DROIT DE CrrE

21. Arret du 31 mai 1919 dans la cause WeiDgirtner

contre Valeyres-sous-Kontagny et Vaud.

Legitimation par mariage subsequent du pere allemalld et

de la rnere vaudoise. -

Bourgeoisie vaudoise reclamee par

l'enfant. -

Fardeau de la preuve. -

Limites de la cognition

du T. F. et portee de son arret.-Validite de la legitimation

et effets quant au droit de cite de l'enfant. -

Droit appli-

cable.

.

A. -

Le recourant est ne ä Yverdon le 12 juin 1877.

11 fut inscrit ä r etat civil comme enfant de Louise-Esther

Pillard, celibataire, originaire de Valeyres-sous-Montagny

(Vaud), sans indication da pere. La 30 mars 1878, inter-

vint entre la mere du recourant et la commune de Valeyres

une conventioll aux termes da laquelle cette derniere

s'engageait {(a livrer a titre de secours a la prenommee

Pillard)} divers meubles el objets de literie pour une

« valeur de 170 fr.,objets et meubles qui lui seront livres

» immMiatement apres que le mariage promis entre elle

» et Joseph Vengarten du Grand.Duche de Hesse, Alle-

l) magne, domicilie a Yverdon, aura ete prononce et que