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Staatsrecht.
Gleichstellung der Schwägerschafts- mit den entspre-
chenden Blutsverwandtschaftsverhältnissen auszulegen
ist. Führt somit schon die Berücksichtigung aller erwähn-
ten Umstände eher zur Auffassung der Regierung als zu
derjenigen des Rekurrenten, so kommt weiter hinzu, dass
der Regierungsrat sich auf eine grundsätzliche Weisung
des Landrates über die Interpretation der in Frage
stehenden Verfassungsbestimmung stützt; das Bundes-
gericht hat sich aber in seiner Praxis stets vom Grundsatz
leiten lassen, dass bei Auslegung von Spezialbestim-
mungen der ka~tonalen Verfassungen nicht ohne Not
von der Auffassung der obersten Kantonsbehörden abzu-
weichen sei. Die Beschwerde erscheint daher als unbe-
gründet.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Der Rekurs wird abgewiesen.
20. trrteU vom l5. Juli 1919 i. S. Maurer und Brand.
g'3gen Bern.
Inhalt des Stimmrechts. -
Verlassungsmässiger Anspruch
. einer Minderheit darauf, dass ihrer Lage bei Bestimmung
des Zeitpunkts von Gemeipdeversammlungen möglichst
Rechnung getragen werde.
A. -
Am 23. März 1918 fand in Melchnau eine Ein-
wohner- und Annengemeindeversammlung statt. Namens
des Arbeitervereins Melchnau erhob dessen Vorstand, für
den die Rekurrenten Maurer und Brand unterzeichneten,
beim Regierungsstatthalteramt Aarwangen Beschwerde
gegen die Versammlung, indem er geltend machte, dass
sie nicht, wie es geschehen sei, an einem Samstag Nach-
mittag abgehalten werden dürfe, weil viele Lohnarbeiter
deswegen einen halben Tagesverdienst verlören, andere
ihre Arbeit überhaupt nicht verlassen könnten und auch
Politisches Stimm- und Wahlrecht. N° :W.
die Landwirte zur erwähnten Zeit arbeiten müssten, so
dass die Ansetzung der Gemeindeversammlung auf den
erwähnten Zeitpunkt eine erhebliche Beeinträchtigung
de!> grösseren Teils der Stimmberechtigten zur Folge
habe. Eine gleiche Beschwerde wurde sodanll von den
Rekurrenten G. Maurer, Tierarzt, und H. Brand, Arzt,
in Melchnau persönlich gegen die Einwohner-
und
Annengemeindeversammlung vom 21. Dezember 1918
erhoben. Die Rekurse stützten sich auf Art. 14 Abs. 2
des neuen bernischen Gemeindegesetzes vom 9. Dezember
1917, der lautet: « Es ist Pflicht der Gemeinde ihre Ver-
sammlungen· so anzuordnen, dass ordentlicherweise der
grössere Teil der Stimmberechtigten ohne erhebliche
Beeinträchtigung daran teilnehmen kann.» Zur Bt-
gründung dieser Bestimmung war bei der Beratung im
Grossen Rat, namentlich vom Kommissionspräsidenten,
ohne Widerspruch darauf hingewiesen worden, dass dem
«grösseren Teil I), der «grossen Mehrzahl Ir, der « Mehr-
heit » der Bürger der Besuch der Gemeindeversammlungen
ohne weseutliche Erwerbseinbusse ermöglicht werden
müsse, dass aber die Mehrheit nach dem Gesetz auch ohne-
dies -
z. B. durch das Mittel der Initiative -
erreichen
könne, dass Gemeindeversammlungen stets zu der iln
passenden Zeit abgehalten werden.
. Der Regierungsstatthalter wies die Beschwerden ab.
worauf sich die Rekurrenten an den Regierungsrat,
jedoch ebenfalls ohne Erfolg, wandten.
Der den Rekurs abweisende Entscheid des Regierungs-
rates vom 26. März 1919, worin die Kosten des Verfahrens
den Rekurrenten auferlegt werden, ist wie folgt begründet:
Obwohl die erste Beschwerde von den Rekurrenten im
Namen des Arbeitervereins erhoben worden sei, sei ihnen
persönlich doch auch in Beziehung hierauf die Legiti-
mation zum Rekurse zuzuerkennen, da sie die erwähnte
Beschwerde materiell zu der ihrigen gemacht hätten.
Wie sich unter anderem aus der Entstehungsgeschichte
des Gesetzes ergebe, gewähre Art. 14 Abs.2 des Ge·
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Staatsrecht.
meindegesetzes nicht irgend einer Minderheit einen Rechts~
anspruch darauf, _ bei der Gemeindeversammlu~ auf
alle Fälle und ohne Beeinträchtigung anwesend sem zu
können; sondern diese Gesetzesbestimmung habe ledig-
lich die Interessen der Mehrheit im Auge. Welches deren
Wille sei, ergebe sich bei den Abstimmungen, und es sei
Sache der Beteiligten, das Stimmenverhältnis in der Frage
der Ansetzung der Gemeindeversammlungen feststellen
zu lassen. Dass der grössere Teil der Stimmberechtigten
von Melchnau im vorliegenden Falle durch den Zeitpunkt
der Gemeindeversammlungen benachteiligt worden sei,
hätten die Rekurrenten nicht be'wiesen.
B. - Gegen diesen ihnen am 12. April 1919 zugestellten
Entscheid haben Maurer und Brand am 10. Juni 1919
die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericllt
ergriffen mit dem Antrag, «(es seien die Beschwerden der
Rekurrenten... in Abänderung des Entscheides des ...
Regierungsrates ... gutzuheissen und die beiden Gemeinde·-
versammlungen von Melchnau vom 23. März und 21. De-
zember 1918 nebst den sämtlichen an denselben behan-
delten Traktanden zu kassieren und ungültig zu erklären. »
Zur Begründung wird ausgeführt: Es sei zuzugeben,
dass die Auslegung, die der Regierungsrat dem Art. 14
Abs. 2 des Gemeindegesetzes gebe, dem rein grammatika-
lischen Sinn der Bestimmung entspreche. Die Ent-
stehungsgeschichte zeige aber, dass diese Auslegung
unrichtig sei. Die erwähnte Vorschrift verdanke ihre
Entstehung der Tatsache, . dass Vielfach die Gemeinde-
versammlung auf ejnen Werktag Nachmittag angesetzt
und dadurch insbesondere die arbeitende Bevölkerung am
Erscheinen verhindert worden sei. Mit Art. 14 Abs. 2 des
Gesetzes habe man die Gemeinden nun anhalten wollen,
ihre Versammlungen so anzusetzen, dass nicht bloss die
Mehrheit, sondern möglichst viele Stimmberechtigte
daran teilnehmen können. Danach sei deren Abhaltung an
einem Werktag Nachmittag ausgeschlossen, weil jeder
arbeitende Bürger zu dieser Zeit seine Arbeit verrichten
Politisches Stimm- und Wahlrecht. N0 20.
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müsse, wenn er nicht eine Erwerbseinbusse erleiden wolle.
Dies gelte, wenigstens in Melchnau, auch für den Samstag
Nachmittag, wofür eine vom Gemeindescbreiber bestä-
tigte Erklärung vorgelegt werde, die 71 von 325 Stimm-
berechtigten unterzeichnet hätten. Der weitaus grösste
Teil der Bürger könne in Melchnau am ehesten an einem
Sonntag Nachmittag oder an einem Werktag Abend bei
einer Gemeindeversammlung erscheinen. Infolgedessen
sei der Gemeinderat gesetzlich verpflichtet, diese Ver-
sammlungen auf einen solchen Zeitpunkt anzusetzen.
Schon drei Mal seit 12 Jahren sei in Melchnau. auf die
Initiative stimmberechtigter Bürger hin über die Frage
der Versammlungszeit verhandelt worden; diejenigen, die
sich zur Ansicht der Rekurrenten bekannt hätten, seien
aber jeweilen in Minderheit geblieben. Die besitzende
Klasse habe damit eine unbequeme Minderheit (die
Arbeiter) von der Teilnahme an den Gemeindeversamm-
lungen ausscl1liessen wollen. Das Vorgehen des Ein-
wohnergemeinderates von Melchnau und der Velwaltungs-
behörden im vorliegenden Falle sei nichts anderes als
Willkür und verfassungswidrige Verkürzung einergrossen
Zahl stimmberechtigter Bürger in der Ausübung ihres
Stimmrechts. Zudem handle es sich um eine wesentliche
Ungleichheit der Bürger vor -dem Gesetz.
C. - Der Regierungsrat hat Abweisung der Beschwerde
beantragt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
Nachdem den Rekurrenten die persönliche Legi-
timation zur Beschwerde:ührung vor dem Regierungsrat
zuerkannt worden ist, ist sie ihnen auch für den staats-
rechtlichen Rekurs. in vollem Umfang zuzusprechen. -Sie
haben als Gemeindebürger das Recht zu verlangen, dass
die Gemeindeversammlungen so einberufen werden, .wie
es rechtlich vorgeschrieben ist. Wie weit gerade sie per-
sönlich durch die angefochtene Art der Ansetzung beein-
trächtigt sind, braucht dabei nicht untersucht zu werden.
AS 4fi [ -
1919
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StaatsreeIlt.
2. :- Die Rekurrenten behaupten in der staatsrechtM
lichen Beschwerde nicht mehr, dass die Mehrheit dei'
Stimmberechtigten durch die Einberufung der Gemeinde-
versammlungen auf einen Samstag Nachmittag beein-
trächtigt werde. Nach der von ihnen vorgelegten Er-
klärung haben sie nur eine Minderheit hinter sieh.
die nicht ganz % der Stimmberechtigten ausmacht. Da~s
nun diese oder die meisten unter ihnen mit Rücksicht auf
ihre Berufstätigkeit an einer Gemeindeversammlung, wenn
sie am Samstag Nachmittag abgehalten wird, nicht oder
nur unter einem für sie erheblichen Nachteil teilnehmen
können, ist niellt bestritten. Allein der Regierungsrat
hat nicht willkürlich entschieden, indem er diesem Uni-
stand keine Bedeutung beimass, sondern erklärte, Art. 14
Abs. 2 des Gemeindeg~zes verlange nur, dass die Ver-
sammlungen dem Willen der Mehrheit entsprechend
angesetzt würden; denn seine enge Auslegung dieser
Bestimmung entspricht ihrem Wortlaut und, 'wie die
Rekurrenten im kantonalen Verfahren selbst anerkannt
haben, auch der Entstehungsgeschichte.
3. -
Der Entscheid des Regierungsrates 'wird nun
'aber nicht nur wegen Willkür angefochten, sondern aussm'-
dem noch wegen verfassungswidriger und rechtsungleicher
Benachteiligung einer grossen Zahl von Stimmberechtio-
ten in der Ausübung des Stimmrechts. Es fragt sich dahe~,
ob der Anspruch der Rekurrenten nicht auch ohne Rück-
sicht auf Art. 14 Abs. 2 des' Gemeindegesetzes aus der
Kantons- oder der Bundesverfassung hervorgehe. Dati
politische Stimmrecht ist, zumal in einem demokratisch-
republikanischen Gemeinwesen, ein grundlegendes Indi-
vidualrecht; dabei macht es keinen Unterschied, ob es
sich um eidgenössische, kantonale oder Gemeindeange;"
legenheiten handelt. Die bernische Staatsverfassung ge,
währleistet das Stimmrecht in den Art. 2 ff., allerdings.
zunächst und ausdrücklich nur in kantonalen Dingen,
Nach Art. 7 des Gemeindegesetzes deckt sich aber die'
Stimmberechtigung für den Kanton mit derjenigen für
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Politisches Stimm- und Wahlrecht. N0 20.
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die Gemeinde. Auch wenn eine Kantonsverfassung über
das Stimmrecht schwiege. müsste es übrigens als verlas-
sungsmässiges subjektives öffentliches Recbt anerkannt
werden.
Dieses Recht geht nun nicht bloss darauf, dass die Eigen-
schaft einer Person als Stimmberechtigter anerkaD;Ilt,
sondern auch darauf, dass die Ausübung des Stimmrechts
praktisch ermöglicht wird (vergl. BBI 1911. IV, S. 332).
Es kann zwar nicht jeder einzelne verlangen,· dass seine
besondern Verhältnisse berücksichtigt werden; wohl aber
muss der normalen Lage grösserer Bevölkerungskreise,
wenn es auch Minderheiten sind, möglichst Rechnung
getragen werden, indern darauf geachtet wird, dass der
Ausübung ihres Stimmrechts infolge der besondern .Art
der Anordnung nicht ein wesentliches praktisches Hinder-
nis entgegen steht. Bei der Frage, was als solches zu
würdigen sei, ist auf die Anschauung des Lebens abzu-
stellen und zu berücksichtigen, dass nach dieser z.B.ein
Lohnausfall als ein gewisses ernstliches Hindernis gilt,
wie denn auch unbestrittenermassen das kantonale
Gesetz Art. 14 Abs. 2 mit der erheblichen Beeinträchti-
gung in erster Linie einen solchen in1 Auge hat. In Bazie--
hung auf die Ansetzung von Versammlungen, die zum
Zwecke von Wahlen und Abstimmungen einberufen wer-
. den, muss der erwähnte Anspruch auf ungehinderte
Ausübung des Stimmrechts dazu führen, den Zeitpunkt
so zu wählen, dass möglichst viele Stimmberechtigte
praktisch in der Lage swd. daran teilzunehmen. Es genügt
nicht, dass dies nudür eine Mehrheit zutrifft. Besteht also
in einer Gemeinde eine gemischte Bevölkerung, Landwirte
und Fabrikarbeiter, so darf nicht, was die Zeit der
Abhaltung . der Gemeindeversammlungen betrifft, die
Mehrheit die Minderheit vergewaltigen; sondern der
Zeitpunkt ist so zu bestimmen, dass· nicht nur die Mehr-
heit, sondern auch Qie Minderheit ohne wesentliche
Beeinträchtigung d;aran \ teilnehmen kann, sofern es
überhaupt möglich ist. Eine Missachtung dieses Grund-
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Staatsrecht.
satzes bildet zudem eine Verletzung des Art. 4 BV. Die
Tatsache, dass eine Bevölkerungsgruppe, die eine Minder-
heit bildet, wegen des Zeitpunkts der Gemeindeversamm-
lungen daran praktisch nicht gut teilnehmen kann,
bedeutet eine Ungleichheit, die nicht gerechtfertigt ist,
sofern sich ein Zeitpunkt finden lässt, der Mehrheit und
Minderheit die Teilnahme praktisch gestattet.
Wird somit durch die Kantons- und die Bundesver-
fassung der Minderheit ein solcher Schutz geWährt,
so liegt dies offenbar auch -
wie nebenbei bemerkt wer-
den mag -
trotz des Wortlautes und der Entstehungs-
geschichte im Sinn und Geist des Art. 14 Abs.2 des
Gemeindegesetzes. Man kann unter dem « grössern Teil •
sehr wohl einen « möglichst grossen Teil » verstehen. So
erhält denq auch die Bestimmung eine wirklich prak-
tische Bedeutung, während sie sonst etwas ausspricht,
was im Gemeindegesetz schon ohnehin enthalten ist.
Nach <J,em Gesagten ist der Entscheid des Regierungs-
rates aufzuheben. Damit ist aber nicht gesagt, dass der
Regierungsrat nun gezwungen wäre, ohne weiteres die
Beschwerden der Rekurrenten gutzuheissen und die
Beschlüsse der beiden in Frage stehenden Gemeindever-
sammlungen zu kassieren. Er muss nun in der Sache auf
Grundlage des bundesgerichtlichen Urteils neu entschei-
den. Dabei hat er insbesondere zu prüfen, ob sich für die
Gemeindeversammlungen in. Melchnau ein Zeitpunkt
finden lässt, der nicht: nur der Mehrheit, sondern auch der
Minderheit im angegebenen Sinne entspricht, der also
dem Ideal, dass alle Stimmberechtigten daraIl ohne
wesentliche Beeinträchtigung teilnehmen können, näher
kommt, als der bisher geWählte Samstag Nachmittag.
Sollte der Regierungsrat finden, es gebe einen solchen
Zeitpunkt, z. B. der Sonntag Nachmittag, so wird es
vielleicht nicht notwendig sein, dass die beiden, nun
schon sehr weit zurückliegenden Gemeindeversamm-
lungen kassiert werden; sondern es dürfte wohl genügen,
dass er der Gemeinde eine Weisung für die Zukunft gibt.
j
Garantie des Bürgerrecllts. N0 21.
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Demnach erkennt das Bundesgericbt:
Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen gutge-
haissen und dementsprechend der Entscheid des Re-
gierungsrates des Kantons Beru vom 26. März 1919
aufgehoben.
IV. GARANTIE DES BÜRGERRECHTS
GARANTIE DU DROIT DE CrrE
21. Arret du 31 mai 1919 dans la cause WeiDgirtner
contre Valeyres-sous-Kontagny et Vaud.
Legitimation par mariage subsequent du pere allemalld et
de la rnere vaudoise. -
Bourgeoisie vaudoise reclamee par
l'enfant. -
Fardeau de la preuve. -
Limites de la cognition
du T. F. et portee de son arret.-Validite de la legitimation
et effets quant au droit de cite de l'enfant. -
Droit appli-
cable.
.
A. -
Le recourant est ne ä Yverdon le 12 juin 1877.
11 fut inscrit ä r etat civil comme enfant de Louise-Esther
Pillard, celibataire, originaire de Valeyres-sous-Montagny
(Vaud), sans indication da pere. La 30 mars 1878, inter-
vint entre la mere du recourant et la commune de Valeyres
une conventioll aux termes da laquelle cette derniere
s'engageait {(a livrer a titre de secours a la prenommee
Pillard)} divers meubles el objets de literie pour une
« valeur de 170 fr.,objets et meubles qui lui seront livres
» immMiatement apres que le mariage promis entre elle
» et Joseph Vengarten du Grand.Duche de Hesse, Alle-
l) magne, domicilie a Yverdon, aura ete prononce et que