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45_I_148

BGE 45 I 148

Bundesgericht (BGE) · 1929-07-15 · Deutsch CH
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148 Staatsrecht. Gleichstellung der Schwägerschafts- mit den entspre- chenden Blutsverwandtschaftsverhältnissen auszulegen ist. Führt somit schon die Berücksichtigung aller erwähn- ten Umstände eher zur Auffassung der Regierung als zu derjenigen des Rekurrenten, so kommt weiter hinzu, dass der Regierungsrat sich auf eine grundsätzliche Weisung des Landrates über die Interpretation der in Frage stehenden Verfassungsbestimmung stützt; das Bundes- gericht hat sich aber in seiner Praxis stets vom Grundsatz leiten lassen, dass bei Auslegung von Spezialbestim- mungen der ka~tonalen Verfassungen nicht ohne Not von der Auffassung der obersten Kantonsbehörden abzu- weichen sei. Die Beschwerde erscheint daher als unbe- gründet. Demnach erkennt das Bundesgericht : Der Rekurs wird abgewiesen.

20. trrteU vom l5. Juli 1919 i. S. Maurer und Brand. g'3gen Bern. Inhalt des Stimmrechts. - Verlassungsmässiger Anspruch . einer Minderheit darauf, dass ihrer Lage bei Bestimmung des Zeitpunkts von Gemeipdeversammlungen möglichst Rechnung getragen werde. A. - Am 23. März 1918 fand in Melchnau eine Ein- wohner- und Annengemeindeversammlung statt. Namens des Arbeitervereins Melchnau erhob dessen Vorstand, für den die Rekurrenten Maurer und Brand unterzeichneten, beim Regierungsstatthalteramt Aarwangen Beschwerde gegen die Versammlung, indem er geltend machte, dass sie nicht, wie es geschehen sei, an einem Samstag Nach- mittag abgehalten werden dürfe, weil viele Lohnarbeiter deswegen einen halben Tagesverdienst verlören, andere ihre Arbeit überhaupt nicht verlassen könnten und auch Politisches Stimm- und Wahlrecht. N° :W. die Landwirte zur erwähnten Zeit arbeiten müssten, so dass die Ansetzung der Gemeindeversammlung auf den erwähnten Zeitpunkt eine erhebliche Beeinträchtigung de!> grösseren Teils der Stimmberechtigten zur Folge habe. Eine gleiche Beschwerde wurde sodanll von den Rekurrenten G. Maurer, Tierarzt, und H. Brand, Arzt, in Melchnau persönlich gegen die Einwohner- und Annengemeindeversammlung vom 21. Dezember 1918 erhoben. Die Rekurse stützten sich auf Art. 14 Abs. 2 des neuen bernischen Gemeindegesetzes vom 9. Dezember 1917, der lautet: « Es ist Pflicht der Gemeinde ihre Ver- sammlungen· so anzuordnen, dass ordentlicherweise der grössere Teil der Stimmberechtigten ohne erhebliche Beeinträchtigung daran teilnehmen kann.» Zur Bt- gründung dieser Bestimmung war bei der Beratung im Grossen Rat, namentlich vom Kommissionspräsidenten, ohne Widerspruch darauf hingewiesen worden, dass dem «grösseren Teil I), der «grossen Mehrzahl Ir, der « Mehr- heit » der Bürger der Besuch der Gemeindeversammlungen ohne weseutliche Erwerbseinbusse ermöglicht werden müsse, dass aber die Mehrheit nach dem Gesetz auch ohne- dies -

z. B. durch das Mittel der Initiative - erreichen könne, dass Gemeindeversammlungen stets zu der iln passenden Zeit abgehalten werden. . Der Regierungsstatthalter wies die Beschwerden ab. worauf sich die Rekurrenten an den Regierungsrat, jedoch ebenfalls ohne Erfolg, wandten. Der den Rekurs abweisende Entscheid des Regierungs- rates vom 26. März 1919, worin die Kosten des Verfahrens den Rekurrenten auferlegt werden, ist wie folgt begründet: Obwohl die erste Beschwerde von den Rekurrenten im Namen des Arbeitervereins erhoben worden sei, sei ihnen persönlich doch auch in Beziehung hierauf die Legiti- mation zum Rekurse zuzuerkennen, da sie die erwähnte Beschwerde materiell zu der ihrigen gemacht hätten. Wie sich unter anderem aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes ergebe, gewähre Art. 14 Abs.2 des Ge· 150 Staatsrecht. meindegesetzes nicht irgend einer Minderheit einen Rechts~ anspruch darauf, _ bei der Gemeindeversammlu~ auf alle Fälle und ohne Beeinträchtigung anwesend sem zu können ; sondern diese Gesetzesbestimmung habe ledig- lich die Interessen der Mehrheit im Auge. Welches deren Wille sei, ergebe sich bei den Abstimmungen, und es sei Sache der Beteiligten, das Stimmenverhältnis in der Frage der Ansetzung der Gemeindeversammlungen feststellen zu lassen. Dass der grössere Teil der Stimmberechtigten von Melchnau im vorliegenden Falle durch den Zeitpunkt der Gemeindeversammlungen benachteiligt worden sei, hätten die Rekurrenten nicht be'wiesen. B. - Gegen diesen ihnen am 12. April 1919 zugestellten Entscheid haben Maurer und Brand am 10. Juni 1919 die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericllt ergriffen mit dem Antrag, «( es seien die Beschwerden der Rekurrenten... in Abänderung des Entscheides des ... Regierungsrates ... gutzuheissen und die beiden Gemeinde·- versammlungen von Melchnau vom 23. März und 21. De- zember 1918 nebst den sämtlichen an denselben behan- delten Traktanden zu kassieren und ungültig zu erklären. » Zur Begründung wird ausgeführt: Es sei zuzugeben, dass die Auslegung, die der Regierungsrat dem Art. 14 Abs. 2 des Gemeindegesetzes gebe, dem rein grammatika- lischen Sinn der Bestimmung entspreche. Die Ent- stehungsgeschichte zeige aber, dass diese Auslegung unrichtig sei. Die erwähnte Vorschrift verdanke ihre Entstehung der Tatsache, . dass Vielfach die Gemeinde- versammlung auf ejnen Werktag Nachmittag angesetzt und dadurch insbesondere die arbeitende Bevölkerung am Erscheinen verhindert worden sei. Mit Art. 14 Abs. 2 des Gesetzes habe man die Gemeinden nun anhalten wollen, ihre Versammlungen so anzusetzen, dass nicht bloss die Mehrheit, sondern möglichst viele Stimmberechtigte daran teilnehmen können. Danach sei deren Abhaltung an einem Werktag Nachmittag ausgeschlossen, weil jeder arbeitende Bürger zu dieser Zeit seine Arbeit verrichten Politisches Stimm- und Wahlrecht. N0 20. 151 müsse, wenn er nicht eine Erwerbseinbusse erleiden wolle. Dies gelte, wenigstens in Melchnau, auch für den Samstag Nachmittag, wofür eine vom Gemeindescbreiber bestä- tigte Erklärung vorgelegt werde, die 71 von 325 Stimm- berechtigten unterzeichnet hätten. Der weitaus grösste Teil der Bürger könne in Melchnau am ehesten an einem Sonntag Nachmittag oder an einem Werktag Abend bei einer Gemeindeversammlung erscheinen. Infolgedessen sei der Gemeinderat gesetzlich verpflichtet, diese Ver- sammlungen auf einen solchen Zeitpunkt anzusetzen. Schon drei Mal seit 12 Jahren sei in Melchnau. auf die Initiative stimmberechtigter Bürger hin über die Frage der Versammlungszeit verhandelt worden; diejenigen, die sich zur Ansicht der Rekurrenten bekannt hätten, seien aber jeweilen in Minderheit geblieben. Die besitzende Klasse habe damit eine unbequeme Minderheit (die Arbeiter) von der Teilnahme an den Gemeindeversamm- lungen ausscl1liessen wollen. Das Vorgehen des Ein- wohnergemeinderates von Melchnau und der Velwaltungs- behörden im vorliegenden Falle sei nichts anderes als Willkür und verfassungswidrige Verkürzung einergrossen Zahl stimmberechtigter Bürger in der Ausübung ihres Stimmrechts. Zudem handle es sich um eine wesentliche Ungleichheit der Bürger vor -dem Gesetz. C. - Der Regierungsrat hat Abweisung der Beschwerde beantragt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. - Nachdem den Rekurrenten die persönliche Legi- timation zur Beschwerde:ührung vor dem Regierungsrat zuerkannt worden ist, ist sie ihnen auch für den staats- rechtlichen Rekurs. in vollem Umfang zuzusprechen. -Sie haben als Gemeindebürger das Recht zu verlangen, dass die Gemeindeversammlungen so einberufen werden, .wie es rechtlich vorgeschrieben ist. Wie weit gerade sie per- sönlich durch die angefochtene Art der Ansetzung beein- trächtigt sind, braucht dabei nicht untersucht zu werden. AS 4fi [ - 1919 11 152 StaatsreeIlt.

2. :- Die Rekurrenten behaupten in der staatsrechtM lichen Beschwerde nicht mehr, dass die Mehrheit dei' Stimmberechtigten durch die Einberufung der Gemeinde- versammlungen auf einen Samstag Nachmittag beein- trächtigt werde. Nach der von ihnen vorgelegten Er- klärung haben sie nur eine Minderheit hinter sieh. die nicht ganz % der Stimmberechtigten ausmacht. Da~s nun diese oder die meisten unter ihnen mit Rücksicht auf ihre Berufstätigkeit an einer Gemeindeversammlung, wenn sie am Samstag Nachmittag abgehalten wird, nicht oder nur unter einem für sie erheblichen Nachteil teilnehmen können, ist niellt bestritten. Allein der Regierungsrat hat nicht willkürlich entschieden, indem er diesem Uni- stand keine Bedeutung beimass, sondern erklärte, Art. 14 Abs. 2 des Gemeindeg~zes verlange nur, dass die Ver- sammlungen dem Willen der Mehrheit entsprechend angesetzt würden; denn seine enge Auslegung dieser Bestimmung entspricht ihrem Wortlaut und, 'wie die Rekurrenten im kantonalen Verfahren selbst anerkannt haben, auch der Entstehungsgeschichte.

3. - Der Entscheid des Regierungsrates 'wird nun 'aber nicht nur wegen Willkür angefochten, sondern aussm'- dem noch wegen verfassungswidriger und rechtsungleicher Benachteiligung einer grossen Zahl von Stimmberechtio- ten in der Ausübung des Stimmrechts. Es fragt sich dahe~, ob der Anspruch der Rekurrenten nicht auch ohne Rück- sicht auf Art. 14 Abs. 2 des' Gemeindegesetzes aus der Kantons- oder der Bundesverfassung hervorgehe. Dati politische Stimmrecht ist, zumal in einem demokratisch- republikanischen Gemeinwesen, ein grundlegendes Indi- vidualrecht ; dabei macht es keinen Unterschied, ob es sich um eidgenössische, kantonale oder Gemeindeange;" legenheiten handelt. Die bernische Staatsverfassung ge, währleistet das Stimmrecht in den Art. 2 ff., allerdings. zunächst und ausdrücklich nur in kantonalen Dingen, Nach Art. 7 des Gemeindegesetzes deckt sich aber die' Stimmberechtigung für den Kanton mit derjenigen für I Politisches Stimm- und Wahlrecht. N0 20. 153 die Gemeinde. Auch wenn eine Kantonsverfassung über das Stimmrecht schwiege. müsste es übrigens als verlas- sungsmässiges subjektives öffentliches Recbt anerkannt werden. Dieses Recht geht nun nicht bloss darauf, dass die Eigen- schaft einer Person als Stimmberechtigter anerkaD;Ilt, sondern auch darauf, dass die Ausübung des Stimmrechts praktisch ermöglicht wird (vergl. BBI 1911. IV, S. 332). Es kann zwar nicht jeder einzelne verlangen,· dass seine besondern Verhältnisse berücksichtigt werden ; wohl aber muss der normalen Lage grösserer Bevölkerungskreise, wenn es auch Minderheiten sind, möglichst Rechnung getragen werden, indern darauf geachtet wird, dass der Ausübung ihres Stimmrechts infolge der besondern .Art der Anordnung nicht ein wesentliches praktisches Hinder- nis entgegen steht. Bei der Frage, was als solches zu würdigen sei, ist auf die Anschauung des Lebens abzu- stellen und zu berücksichtigen, dass nach dieser z.B.ein Lohnausfall als ein gewisses ernstliches Hindernis gilt, wie denn auch unbestrittenermassen das kantonale Gesetz Art. 14 Abs. 2 mit der erheblichen Beeinträchti- gung in erster Linie einen solchen in1 Auge hat. In Bazie-- hung auf die Ansetzung von Versammlungen, die zum Zwecke von Wahlen und Abstimmungen einberufen wer- . den, muss der erwähnte Anspruch auf ungehinderte Ausübung des Stimmrechts dazu führen, den Zeitpunkt so zu wählen, dass möglichst viele Stimmberechtigte praktisch in der Lage swd. daran teilzunehmen. Es genügt nicht, dass dies nudür eine Mehrheit zutrifft. Besteht also in einer Gemeinde eine gemischte Bevölkerung, Landwirte und Fabrikarbeiter, so darf nicht, was die Zeit der Abhaltung . der Gemeindeversammlungen betrifft, die Mehrheit die Minderheit vergewaltigen; sondern der Zeitpunkt ist so zu bestimmen, dass· nicht nur die Mehr- heit, sondern auch Qie Minderheit ohne wesentliche Beeinträchtigung d;aran \ teilnehmen kann, sofern es überhaupt möglich ist. Eine Missachtung dieses Grund- 154 Staatsrecht. satzes bildet zudem eine Verletzung des Art. 4 BV. Die Tatsache, dass eine Bevölkerungsgruppe, die eine Minder- heit bildet, wegen des Zeitpunkts der Gemeindeversamm- lungen daran praktisch nicht gut teilnehmen kann, bedeutet eine Ungleichheit, die nicht gerechtfertigt ist, sofern sich ein Zeitpunkt finden lässt, der Mehrheit und Minderheit die Teilnahme praktisch gestattet. Wird somit durch die Kantons- und die Bundesver- fassung der Minderheit ein solcher Schutz geWährt, so liegt dies offenbar auch - wie nebenbei bemerkt wer- den mag - trotz des Wortlautes und der Entstehungs- geschichte im Sinn und Geist des Art. 14 Abs.2 des Gemeindegesetzes. Man kann unter dem « grössern Teil • sehr wohl einen « möglichst grossen Teil » verstehen. So erhält denq auch die Bestimmung eine wirklich prak- tische Bedeutung, während sie sonst etwas ausspricht, was im Gemeindegesetz schon ohnehin enthalten ist. Nach <J,em Gesagten ist der Entscheid des Regierungs- rates aufzuheben. Damit ist aber nicht gesagt, dass der Regierungsrat nun gezwungen wäre, ohne weiteres die Beschwerden der Rekurrenten gutzuheissen und die Beschlüsse der beiden in Frage stehenden Gemeindever- sammlungen zu kassieren. Er muss nun in der Sache auf Grundlage des bundesgerichtlichen Urteils neu entschei- den. Dabei hat er insbesondere zu prüfen, ob sich für die Gemeindeversammlungen in. Melchnau ein Zeitpunkt finden lässt, der nicht: nur der Mehrheit, sondern auch der Minderheit im angegebenen Sinne entspricht, der also dem Ideal, dass alle Stimmberechtigten daraIl ohne wesentliche Beeinträchtigung teilnehmen können, näher kommt, als der bisher geWählte Samstag Nachmittag. Sollte der Regierungsrat finden, es gebe einen solchen Zeitpunkt, z. B. der Sonntag Nachmittag, so wird es vielleicht nicht notwendig sein, dass die beiden, nun schon sehr weit zurückliegenden Gemeindeversamm- lungen kassiert werden ; sondern es dürfte wohl genügen, dass er der Gemeinde eine Weisung für die Zukunft gibt. j Garantie des Bürgerrecllts. N0 21. 155 Demnach erkennt das Bundesgericbt: Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen gutge- haissen und dementsprechend der Entscheid des Re- gierungsrates des Kantons Beru vom 26. März 1919 aufgehoben. IV. GARANTIE DES BÜRGERRECHTS GARANTIE DU DROIT DE CrrE

21. Arret du 31 mai 1919 dans la cause WeiDgirtner contre Valeyres-sous-Kontagny et Vaud. Legitimation par mariage subsequent du pere allemalld et de la rnere vaudoise. - Bourgeoisie vaudoise reclamee par l'enfant. - Fardeau de la preuve. - Limites de la cognition du T. F. et portee de son arret.-Validite de la legitimation et effets quant au droit de cite de l'enfant. - Droit appli- cable. . A. - Le recourant est ne ä Yverdon le 12 juin 1877. 11 fut inscrit ä r etat civil comme enfant de Louise-Esther Pillard, celibataire, originaire de Valeyres-sous-Montagny (Vaud), sans indication da pere. La 30 mars 1878, inter- vint entre la mere du recourant et la commune de Valeyres une conventioll aux termes da laquelle cette derniere s' engageait {( a livrer a titre de secours a la prenommee Pillard )} divers meubles el objets de literie pour une « valeur de 170 fr.,objets et meubles qui lui seront livres » immMiatement apres que le mariage promis entre elle » et Joseph Vengarten du Grand.Duche de Hesse, Alle-

l) magne, domicilie a Yverdon, aura ete prononce et que