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676 ObUgationenreeht. N0 95.
95. Auszug aus dem Orteil der L Zivilabteilung vom 30. Dezember 1919
i. S. Continentale Gesellschaft für angewandte Elektrizität gegen Elektrochemisohe Werke Gurtnellen. L i zen z ver t rag. Die jährlich zu zahlende Lizenzgebühr ist eine periodische Leistung i. S. von Art. 128 Ziff. 1 OR und unterliegt deshalb der 5-jährigen Verjährung. Berechnung der Verzugszinse. Nichtanwendbarkeit von Art. 1050R.
1. - In erster Linie ist die Einrede der Verjährung der Klageforderung, soweit damit die Lizenzgebühr pro 1910 geltend gemacht wird, zu prüfen. Die Entscheidung hängt davon ab, ob es sich um eine periodische Leistung im Sinne von Art. 128 OR handelt und folglich die 5-jäh- rige Verjährungsfrist anwendbar ist. Denn in diesem Falle wäre die Forderung, da sie laut Art. 7 des Vertrages am 31. März 1911 fällig geworden ist, die Klage aber erst am 19. März 1917 angehoben wurde, in der Tat verjährt. In Uebereinstimmung mit den kantonalen Instanzen ist nan davon auszugehen, dass ~ Voc.aussetzU:llgen von Art. 128 Ziff. 1 OR hier erfüllt sind, indem man es bei den auf Grund des Vertrages vom 14. Juni 1909 zu· bezahlenden Lizenzgebühren mit periodisch zu machenden, regelmiissig wiederkehrenden Leistungen • .die auf demselben SchUld- grund beruhen, zu tun hat. und zudem ein der Pacht eines nutzbaren Rechtes ähnliches Rechtsverhältuil vorliegt. Da ferner die Klägerin eine Unterbrechung der Verjährung nicht substantiiert geltend gemacht und auch sonst keine stichhaltigen Gründe für eine gegenteilige Lösung der Verjährungsfrage vorgebracht hat, ist die Klage hinsichtlich der Lizenzgebühr pro 1910 abzuweisen. 2 ........... . 3.. . ....... .
4. - Auch das weitere Begehren, der Verzugszins sei nicht schon seit der Fälligkeit der Lizenzgebühr, S77 sondern erst seit der Klageanhebung zu berechnen, entbehrt der Begründung, da man es hier mit der Zahlung einer Geldschuld, und nicht von Zinsen im Sinne von Art. 105 OB.. zu tun hat. Diese Bestimmung bezieht sich bloss auf den Verzug in der Zahlung von Kapitalzinsen (vergl. ÜSER, Komm. Anm. 2 a zu Art. 105; BEcKER, Anm. 2 eod.) und ist deshalb auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar: . V. INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE CONVENTIONS INTERNATIONALES
96. Urteil cler L Zivilabteilung vom U. November 1919
i. S. Schmid gegen Bihlthalbalmgese11acllaft Eis e n b ahn fra c h t ver t rag. Rückforderung eines an- aeblich von der Empfangsbahn zu viel erhobenen Nach- nalmlebetrages dureh den Etnpfänger. A\1SIeguug ~ AlJso.; dnleks « Tarif J) in Art. 12 Abs . .t Intern. ÜbeJeinknnft. Ab- weisung der Rüge, dass die auf den Frachtbriefen angege- beIlen Lirebeträge in Schweizerfranken JUID Taaeskurs hätten umgerechnet werden sollen •. A. - Hennann Nikielewsky. Landesprodukte en gros in Zürich, bezog im Januar und Februar 1916 aus Cata- nia in 32 Sendungen Südfrüchte. Dabei erhob die Be- klagte, Sihlthalbahngesellschaft. als Empfangsbahn je- weilen eine Nachnahme des Absenders, der Speditions- finna Gangemi, Gravina & Oe. in Catania. und zwar in Schweizerwährung, während auf den Frachtbriefen ·die Nachnahmebeträge in gleicher Höhe in Lire angegeben waren. B. - Der Kläger Schmid, dem Nikielewsky seine