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ObUgationenreeht. N0 95.
95. Auszug aus dem Orteil der L Zivilabteilung
vom 30. Dezember 1919
i. S. Continentale Gesellschaft für angewandte Elektrizität
gegen Elektrochemisohe Werke Gurtnellen.
L i zen z ver t rag. Die jährlich zu zahlende Lizenzgebühr
ist eine periodische Leistung i. S. von Art. 128 Ziff. 1 OR
und unterliegt deshalb der 5-jährigen Verjährung.
Berechnung der Verzugszinse. Nichtanwendbarkeit von Art.
1050R.
1. -
In erster Linie ist die Einrede der Verjährung der
Klageforderung, soweit damit die Lizenzgebühr pro 1910
geltend gemacht wird, zu prüfen. Die Entscheidung
hängt davon ab, ob es sich um eine periodische Leistung
im Sinne von Art. 128 OR handelt und folglich die 5-jäh-
rige Verjährungsfrist anwendbar ist. Denn in diesem
Falle wäre die Forderung, da sie laut Art. 7 des Vertrages
am 31. März 1911 fällig geworden ist, die Klage aber erst
am 19. März 1917 angehoben wurde, in der Tat verjährt.
In Uebereinstimmung mit den kantonalen Instanzen ist
nan davon auszugehen, dass ~ Voc.aussetzU:llgen von
Art. 128 Ziff. 1 OR hier erfüllt sind, indem man es bei den
auf Grund des Vertrages vom 14. Juni 1909 zu· bezahlenden
Lizenzgebühren mit periodisch zu machenden, regelmiissig
wiederkehrenden Leistungen • .die auf demselben SchUld-
grund beruhen, zu tun hat. und zudem ein der Pacht
eines nutzbaren Rechtes ähnliches Rechtsverhältuil
vorliegt. Da ferner die Klägerin eine Unterbrechung der
Verjährung nicht substantiiert geltend gemacht und auch
sonst keine stichhaltigen Gründe für eine gegenteilige
Lösung der Verjährungsfrage vorgebracht hat, ist die
Klage hinsichtlich der Lizenzgebühr pro 1910 abzuweisen.
2 ........... .
3..
. ....... .
4. -
Auch das weitere Begehren, der Verzugszins
sei nicht schon seit der Fälligkeit der Lizenzgebühr,
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sondern erst seit der Klageanhebung zu berechnen,
entbehrt der Begründung, da man es hier mit der Zahlung
einer Geldschuld, und nicht von Zinsen im Sinne von
Art. 105 OB.. zu tun hat. Diese Bestimmung bezieht sich
bloss auf den Verzug in der Zahlung von Kapitalzinsen
(vergl. ÜSER, Komm. Anm. 2 a zu Art. 105; BEcKER,
Anm. 2 eod.) und ist deshalb auf den vorliegenden Fall
nicht anwendbar:
.
V. INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE
CONVENTIONS INTERNATIONALES
96. Urteil cler L Zivilabteilung vom U. November 1919
i. S. Schmid gegen Bihlthalbalmgese11acllaft
Eis e n b ahn fra c h t ver t rag. Rückforderung eines an-
aeblich von der Empfangsbahn zu viel erhobenen Nach-
nalmlebetrages dureh den Etnpfänger. A\1SIeguug ~
AlJso.;
dnleks « Tarif J) in Art. 12 Abs . .t Intern. ÜbeJeinknnft. Ab-
weisung der Rüge, dass die auf den Frachtbriefen angege-
beIlen Lirebeträge in Schweizerfranken JUID Taaeskurs hätten
umgerechnet werden sollen •.
A. -
Hennann Nikielewsky. Landesprodukte en gros
in Zürich, bezog im Januar und Februar 1916 aus Cata-
nia in 32 Sendungen Südfrüchte. Dabei erhob die Be-
klagte, Sihlthalbahngesellschaft. als Empfangsbahn je-
weilen eine Nachnahme des Absenders, der Speditions-
finna Gangemi, Gravina & Oe. in Catania. und zwar in
Schweizerwährung, während auf den Frachtbriefen ·die
Nachnahmebeträge in gleicher Höhe in Lire angegeben
waren.
B. -
Der Kläger Schmid, dem Nikielewsky seine