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45_II_676

BGE 45 II 676

Bundesgericht (BGE) · 1919-12-30 · Deutsch CH
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676

ObUgationenreeht. N0 95.

95. Auszug aus dem Orteil der L Zivilabteilung

vom 30. Dezember 1919

i. S. Continentale Gesellschaft für angewandte Elektrizität

gegen Elektrochemisohe Werke Gurtnellen.

L i zen z ver t rag. Die jährlich zu zahlende Lizenzgebühr

ist eine periodische Leistung i. S. von Art. 128 Ziff. 1 OR

und unterliegt deshalb der 5-jährigen Verjährung.

Berechnung der Verzugszinse. Nichtanwendbarkeit von Art.

1050R.

1. -

In erster Linie ist die Einrede der Verjährung der

Klageforderung, soweit damit die Lizenzgebühr pro 1910

geltend gemacht wird, zu prüfen. Die Entscheidung

hängt davon ab, ob es sich um eine periodische Leistung

im Sinne von Art. 128 OR handelt und folglich die 5-jäh-

rige Verjährungsfrist anwendbar ist. Denn in diesem

Falle wäre die Forderung, da sie laut Art. 7 des Vertrages

am 31. März 1911 fällig geworden ist, die Klage aber erst

am 19. März 1917 angehoben wurde, in der Tat verjährt.

In Uebereinstimmung mit den kantonalen Instanzen ist

nan davon auszugehen, dass ~ Voc.aussetzU:llgen von

Art. 128 Ziff. 1 OR hier erfüllt sind, indem man es bei den

auf Grund des Vertrages vom 14. Juni 1909 zu· bezahlenden

Lizenzgebühren mit periodisch zu machenden, regelmiissig

wiederkehrenden Leistungen • .die auf demselben SchUld-

grund beruhen, zu tun hat. und zudem ein der Pacht

eines nutzbaren Rechtes ähnliches Rechtsverhältuil

vorliegt. Da ferner die Klägerin eine Unterbrechung der

Verjährung nicht substantiiert geltend gemacht und auch

sonst keine stichhaltigen Gründe für eine gegenteilige

Lösung der Verjährungsfrage vorgebracht hat, ist die

Klage hinsichtlich der Lizenzgebühr pro 1910 abzuweisen.

2 ........... .

3..

. ....... .

4. -

Auch das weitere Begehren, der Verzugszins

sei nicht schon seit der Fälligkeit der Lizenzgebühr,

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sondern erst seit der Klageanhebung zu berechnen,

entbehrt der Begründung, da man es hier mit der Zahlung

einer Geldschuld, und nicht von Zinsen im Sinne von

Art. 105 OB.. zu tun hat. Diese Bestimmung bezieht sich

bloss auf den Verzug in der Zahlung von Kapitalzinsen

(vergl. ÜSER, Komm. Anm. 2 a zu Art. 105; BEcKER,

Anm. 2 eod.) und ist deshalb auf den vorliegenden Fall

nicht anwendbar:

.

V. INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

CONVENTIONS INTERNATIONALES

96. Urteil cler L Zivilabteilung vom U. November 1919

i. S. Schmid gegen Bihlthalbalmgese11acllaft

Eis e n b ahn fra c h t ver t rag. Rückforderung eines an-

aeblich von der Empfangsbahn zu viel erhobenen Nach-

nalmlebetrages dureh den Etnpfänger. A\1SIeguug ~

AlJso.;

dnleks « Tarif J) in Art. 12 Abs . .t Intern. ÜbeJeinknnft. Ab-

weisung der Rüge, dass die auf den Frachtbriefen angege-

beIlen Lirebeträge in Schweizerfranken JUID Taaeskurs hätten

umgerechnet werden sollen •.

A. -

Hennann Nikielewsky. Landesprodukte en gros

in Zürich, bezog im Januar und Februar 1916 aus Cata-

nia in 32 Sendungen Südfrüchte. Dabei erhob die Be-

klagte, Sihlthalbahngesellschaft. als Empfangsbahn je-

weilen eine Nachnahme des Absenders, der Speditions-

finna Gangemi, Gravina & Oe. in Catania. und zwar in

Schweizerwährung, während auf den Frachtbriefen ·die

Nachnahmebeträge in gleicher Höhe in Lire angegeben

waren.

B. -

Der Kläger Schmid, dem Nikielewsky seine