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45_II_660

BGE 45 II 660

Bundesgericht (BGE) · 1919-07-09 · Deutsch CH
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660

Obligationenrecht. N0 !Ja.

möchte aber nach allgemeinen G~dsätzen. seine' Scha-

denersatzpflicht zu begründen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung 'wird abgewiesen und das Urteil des Ap-

pellationshofes des Kantons Bern vom 9. Juli 1919

bestätigt.

93. Anszug a.us dem UrteUe der IL Zivilabteilung vom

U. Dezember 1919 i. S. Xniep gegen Sohindler.

Preisminderungsklage beim. Grundstück- (Gebäude-) Kauf.

Begriff des Minderwerts im Sinne von Art. 205 OR. Ma.ss- .

gebend ist der Zeitpunkt des GefahrSübergangs, d. h. wie-

viel die Sache damals infolge der Mängel gegenüber dem

mangelfreien Zustande weniger wert gewesen wäre. Unzu-

läSsigkeit eines Zuschlags zu der so ermittelten Summe, weil

die Hebung der Mängel heute, nach der endgiltigen Feststel-

lung im Prozesse gegenüber der Bestreit.lmg- des Verkäufers

einen grösseren Aufwand erfordern würde.

Baumeister· Kniep in Luzern"liatle aen Klägerllc ~

und Karl Schindler ein im Rohbau erstelltes Hotel-

gebäude in Luzern verkauft, mit' der Verpflichtung, den

Innenausbau nach bestimmten Anforderungen vor der

Fertigung noch vorzunehmen: In der Folge belangten

ihn die Käufer auf Zahlung von 90,000 Fr. als « Preis-

minderung und Schadenersatz wegen Nichterfüllung I),

weil die Ausführung der Baute nicht den gegebenen Zu-

sicherungen entspreche und eine Reihe den Wert und die

Tauglichkeit des Gebäudes zum Hotelbetrieb herab-

mindernder Mängel aufweise. Durch die von den kanto-

nalen Instanzen erhobenen Expertisen wurde in der Tat

das Vorhandensein einer Anzahl von Gewährsmängeln

festgestellt. Als Masstab für die Feststellung des Minder-

. werts wurden dabei im Einverständniss der Parteien

Obligationenrecht No 93.

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die Auslagen betrachtet, welche die Hebung der Mängel

erfordern würde, wobei die Experten deren Betrag in

erster Linie nach den Verhältnissen zur Zeit des Kaufes

(Frühjahr 1912) berechneten, sodann aber beifügten, dass

heute, im Jahre 1918 wegen der eingetretenen Verteuerung

aller Löhne und Materialien dafür mindestens 60 % mehr

gerechnet werden müssten. Während die zweite kantonale

Instanz darauf den Klägern neben dem auf die Zeit des

vertraglichen Uebernahmetermins (Art. 220 OR) berech-

neten Minderwerte auch jenen Zuschlag zusprach, strich

das Bundesgericht auf Berufung des, Beklagten diese

Post. Gründe:

« Dagegen wird der sog. « Teuerungszuschlag » von

60 %. wie ihn das angefochtene Urteil im Anschluss an

die Ausführungen der Oberexperten zugebilligt ·hat, vom

Beklagten mit Recht angefochten und ist zu streichen.

Da der Verkänfer seiner Vertragspflicht genügt, wenn

sich die Kaufsache im Zeitpunkte des' Gefahrsübergangs

in vertragsgemässem Zustande befand, wenn er also dem

Käufer .durch deren Uebergabe den Wert verschafft,

den sie unter dieser Voraussetzung in jenem Zeitpunkte

hatte. kann auch nur jener Moment und nicht irgend

ein späterer Te~n für die Bestimmung des Minderwerts

wegen Mängeln im Sinne von Art. 205 OR massgebend

sein. J!.s ist zu ermitteln, um wieviel die Sache damals

infolge der Mängel gegenüber dem mangelfreien Zustande

weniger wert gewesen wäre. Nur in diesem Verhältnis

kann eine Herabsetzung des Kaufpreises verlangt werden.

(OSER zu Art. 205 OR NI'. V.) Daran ändert die Tatsache

nichts, dass unter Vorbehalt der rechtzeitigen Rüge die

Minderung innert der Frist der Art. 210, 219 OR auch

wegen erst später erkennbar geworden er, aber von Anfang

an vorhanden gewesener Mängel verlangt werden kann.

Die fraglichen Fristen bestimmen nur den Zeitraum,

binnen dessen ein Mangel, um überhaupt berücksichtigt

werden zu können, geltend gemacht werden muss. Der

Inhalt des Gewährleistungsanspruchs an sich wird da-

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Obligationenrecht. N° 93.

durch nicht modifiziert. Kann der Zuschlag somit nicht

aus dem Gesichtspunkte der Minderungsklage begründet

werden, so gilt das Gleiche auch für den Versuch, ihn

als Schadenersatz wegen schuldhafter Nichterfüllung

des Vertrages zu bezeichnen. Die Frage, ob überhaupt

ein derartiger Schadenersatz neben der Minderung ver-

langt werden könne oder ob nicht der Verkäufer, wenn

er einmal an Stelle der Wandlungs- die Minderungsklage

wählt, auf die Preisminderung beschränkt sei (so OSER,

a. a. 0.) braucht dabei nicht entschieden zu werden. Denn

bei der hier in Betracht kommenden Forderung handelt

es sich ja nicht um die Vergütung weiteren Schadens,

der dem Käufer infolge der Mangelhaftigkeit des Kauf-

gegenstandes ausser der Entwertung dieses selbst erwach-

sen wäre, wie er allein Gegenstand einer solchen Schaden-

ersatzklage bilden könnte. Im Streite liegt vielmehr

wiederum einzig der Ausgleich der Nachteile aus den Män-

geln der Sache an sich, indem verlangt wird, dass dem

Käufer dafür ausseI' dem eigentlichen Minderwert im

Sinne von Art. 205 OR auch der Mehrbetra~ ersetzt

werde, welchen die Behebung der Mängel im Zeitpunkt

ihrer endgiltigen Feststellung im Prozesse, Mai 1918 (ge-

genüber der Bestreitung des Verkäufers) erfordert hätte.

Ein solches Begehren wäre aber nur denkbar als Korrelat

einer -

nicht erfüllten -

Pflicht des Verkäufers, die frag ...

liche Nachbesserung (Mängelhebung) selbst vorzuneh-

men. Bestand sie nicht, d. h. konnte der Verkäufer hiezu

nicht verhalten werden, so vermag ihn auch die Tatsache,

dass . der Käufer wegen des Streites über das Bestehen

eines davon unabhängigen Anspruchs anderer Art, des-

jenigen auf Preisminderung, seinerseits die Verbesserung

hinausgeschoben hat, nicht zu berühren. Der Verzug de~

Beklagten in der Vergütung der Preisminderung, auf den

die Vorinstanz hinweist, kann ihn nur für die Nachteile

aus der Vorenthaltung dieser Summe, nicht für Nach-

teile haftbar machen, die die Kläger infolge der Verschie-

bung einer allein ihnen obliegenden Vorkehr sich zu-

Obligationenrecht. N0 93.

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gezogen haben. Nun besteht aber in der Tat ein Recht

des Käufers auf Verbesserung der gemachten Leistung,

d. h. Lieferung einer mangelfreien statt der gelieferten

mangelhaften Sache nur im beschränkten Umfange,

nämlich nur beim Gattungskaufe (Verpflichtung zur

Lieferung einer bestimmten Menge vertretbarer Sachen).

Indem ihn das OR in Art. 206 nur für diesen Fall vorsieht,

hat es ihn für den anderen des Verkaufs einer bestimmten

Sache (Spezies) unzweideutig abgelehnt und zum Aus-

druck gebracht, dass es hier den Käufer auf die in Art.

205 vorgesehenen Rechtsbehelfe der Preisminderung

und Wandlung (eventuell verbunden mit Schadenersatz)

beschränkt wissen will. Selbst wenn man in dieser Hin-

sicht nach Analogie der Vorschriften über den Werk-

vertrag (Art. 368 OR) da eine Ausnahme machen wollte,

wo nicht die Lieferung einer fertigen, sondern einer nach

gewissen Richtungen erst noch fertigzustellenden bestimm-

ten Sache versprochen worden ist und in solchen Fällen

dem Käufer neben der Wandlung oder Preisminderung

anch noch den Anspruch auf Verbesserung der Sache

einräumen wollte, könnte das Verhältnis dieser An-

sprüche doch, wie es denn auch Art. 368 bestimmt,

keinesfalls ein kumulatives, sondern nur ein alternatives

sein, sodass die Geltendmachung des einen die gleich-

zeitiae Erhebung des anderen ausschliesst. Wollten die

o.

Kläger die finanziellen Folgen einer nachträglichen

Hebung der Mängel auf den Beklagten abwälzen, so hätten

sie demnach ihre Klage auf Verurteilung dieses zur Vor-

nahme jener Verbesserungsarbeiten richten müssen,

wobei sie dann bei Verweigerung der Leistung durch ihn

die dafür gemachten Aufwendungen nach Art. 98 OR

von ihm ersetzt hätten verlangen können. In Verbindung

mit der Preisminderungsklage und als Annex zu ihr

kann ein solcher Ersatzanspruch nicht erhoben werden.

Es spielt deshalb auch keine Rol1e, dass der BekJagte

in seiner Erklärung vor Friedensrichter vom 10. März

1913 allerdings die Hebung der Mängel, soweit er dafür

nach Vertracr einzustehen habe, zugesichert hatte,

wozu er gemä:s dem Gesagten wenigstens nach dem.Wort ..

~aute des Gesetzes kaum hätte verhalten können, weil eben

• die Klage _ nach dem Rechtsbegehren und der Begrün-

dung nicht auf Erfüllung jenes Versprechens durch Ver-

urteilung des Beklagten zu dieser Leistung, sondern auf

Preismihderung und Schadenersatz wegen schuldhafter

Vertragsverletzung durch ~Lieferung einer mangelhaften

Sache geht. Der Irrtum der Vorinstanz ist eben darauf

zurückzuführen dass zur Bestimmung der Preisminderung

im Sinne von .Art. 205 OR im Einverständnis der Parteien

die Kosten der Behebung der Mängel zur Zeit der Kaufs-

erfüllung als Kriterium herangezogen wurden, wobei

übersehen wurde, dass in Wirklichkeit der Klagegegen-

stand nicht diese Behebung, sondern die Entwertung der

Sache infolge der Mängel bildete. II

94. Urten der 11. Zivila.bteilnng Tom a2. Dezember 1919

i. S. Bloch gegen Zeiger.

Ari~ 505, 503' .AJ!)s~ 2'. 569', 166. M-7 O'ft, 835, 975 ZGB. :BiitIä-

rung des Gläubigers einer verbürgten, durch Grundp.~and­

verschreibung sichergestellten Fprderung, der vom Burgen

für einen Teil der Schuld befried~ worden ist, gegenüber dem

HauptschuldJier, dass die Forderung für den entsprechenden

Betrag untergegangen sei und er deshalb in die Löschung des

Pfandrechts dafür einwillige. Daraufhin erfolgte Herab-

setzung der Pfandsumme im Grundbuch mangels Anzeige

von der Subrogation des Bürgen in die Forderungsrechte an

den Grundbuchführer. Schadenersatzklage des Bürgen gegen

den Gläubiger, weil dieser ihn durch den Verzicht auf das

Pfandrecht um die Deckung für seine Regressforderung an

den Hauptschuldner gebracht habe. Möglichkeit, im Wege

der Berichtigungsklage nach Art. 975 ZGB die Wiederein-

tragu,ng des Pfandrechts zu erwirken, wenn der Hauptschuld-

ner sich bei der Pfandentlassung im bösen Glauben befand,

d. b. von den die Subrogation des Bürgen in Forderung und

ObUgationeDreeht. N· 94.

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Pfandrecht bewirkenden Tatsachen Kenntnis hatte. Abwei-

sung des eingeklagten Scbadenersatzanspruches, sola.nge als

nicht ein solches Begehren gestellt, aber sei es wegen anderer

Beurteilung der Frage des guten Glaubens des Hauptscbuld-

ners in jenem Verfahren, sei es wegen inzwischen begründeter

vorgehender dinglicher Rechte gutgläubiger Dritter an der

Pfandsacbe abgewiesen worden ist.

A. -

Wittwe Schmid-Kopp in Basel war Gläubigerin

einer Hypothekarobligation des alten baselstädtischen

Rechtes, errichtet am 28. Juni 1911 auf die Ehegatten

Schupp-Schmidt und haftend im IV. Range auf deren

Liegenschaft Gartenstrasse 117 (Hotel Bahnhof II in

Basel für,ein Kapital von 43,000 Fr., verzinslich zu

4% %, bis 1. Juli 1914 fest, von da an auf drei Monate

kündbar. Zur Sicherheit dafür war ausser der Liegen-

schaft auf Grund dCl'1 kantonalen Gesetzes vom 29. Juni

1882 über die Verpfändung von Fahrnis als Z~ehörde

von Liegenschaften das Hotelmobiliar verpfän,det wor-

den. Während nach dem Hypothekartitel diese' Ausdeh-

nung der Pfandhaft zu Gunsten aller Hypot}'leken mit

Einschluss der vorgehenden hätte gelten sollen, findet

sich im Grundbuch ein bezüglicher ~ntrag jmr bei der

IV. Hypothek, sodass nach der von den Vorinstanzen

-.dem 5W.ähnten ~egegebenen Auslegung auch nur

für jene ein Pfandr cht am Mobiliar entstehen konnte.

Im Jahre 1912 ging die Forderung aus der Obligation

inforge Todes der ursprünglichen Hypothekargläubigerin

zu je einem Viertel auf deren vier Kinder über. Da zu

diesen auch der Hypothekarschuldner Schupp-Schmidt

selbst gehörte, erlosch seine Schuld für den betreffenden'

Viertel durch Vereinigung und wurde deshalb auch die

Pfandsumme im Grundbuch entsprechend auf 32,250 Fr.

herabgesetzt. Ein anderer Erbe, Arn0ld Schupp-Schaub

trat seinen Viertel am 9. Juli 1912 durch Vermittlung

des heutigen Beklagten Emil Zeiger~Schmitt an S. Bloch-

Bloch in Basel ab. In Verbindung damit leistete der

Beklagte dem neuen Gläubiger Bürgschaft für die ab-

getretene Forderung bis zum Kapitalbetrage von 9000 Fr.