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45_II_581

BGE 45 II 581

Bundesgericht (BGE) · 1919-01-01 · Deutsch CH
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580

Prozessrecht. N° 86.

auf diesem Umweg mit Bussenentscheiden der S.S.8.

befassen. Denn selbst wenn man mit der Vorinstanz die

Frage bejaht und mit Rücksicht darauf, dass formell

ein Zivilanspruch auf Zahlung einer Geldsumme einge-

klagt ist, auf die Klage materiell eintritt, so liegt auf der

Hand, dass der Gutheissung des Anspruches die Tatsache

entscheidend entgegensteht, dass die Bussenverfügllng

den Richter schlechthin bindet und auch ihre Voll-

streckung sich kraft besonderer Bestimmung der richter-

lichen Nachprüfung entzieht; von einer Zusprechung der

Klage kann bei dieser Sachlage von vornherein nicht die

Rede sein. Das angefochtene Urteil ist deshalb jedenfalls

mit Bezug auf die Rechtsbegehren 1 und 2 der Klage zu

bestätigen. Das dritte Klagebegehren aber ist von der

Vorinstanz aus Gründen des kantonalen Prozessrechts

abgewiesen worden, und es hat dabei für das Bundes-

gericht sein Bewenden.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Appellationshofes des Kantons Bern vom 20. Mä~z 191~

bestätigt.

Kantonales Recht. :;;~~.

V. KANTONALES RECHT

DROIT CANTONAL

87. Urteil der atutsrechWchen AbteUung vom as. Nov. 191;'

i. S. Bt&tthaJ.tereiPreud.enf.1s gegen BchdhaUiIn.

Streitigkeit über die örtliche. Abgrenzung von

.Fis~herei­

rechten. ---". Actio finium regundorum. '1 -

BeweIS fur den

Erwerb eines Fischereirechtes durch Rechtsgeschäft, rich-

terliches Urteil oder Ersitzung. Würdigung alter Urkunden.

A. -

Oberhalb des schaffhauserisehen Städtchens

Stein befindet sich am linken Rheinufer, auf dem Ge-

biet aer thurgauischen Gemeinde Eschenz, die Statt-

halterei Freudenfels, ein grösserer Güterkomplex, der

dem Kloster Einsiedeln gehört, aber selbständig be-

trieben und verwaltet wird. Das Gebiet des Kantons.

Schaffhausen reicht bei Stein auf das linke Rheinufer'

hinüber; die Grenze gegenüber dem Kanton Tllurgall

kehrt aber wenig oberliaIb Steift, bei den Inselclten Werdt.

und St.Othmar, an den Rhein zurück.

Im Jahre 1882 erzeigte es sich anlässlich eines Jagd-

frevels, dass die Grenze der beiden Kantone in jener

Gegend am Rhein nicht festgesetzt war. Hierauf verein-

barten die Regierungen von Schaffhausen und Thurgau,.

dort eine « Regulierung bezw. Festsetzung der Grenzen»

vorzunehmen. Am 15. April 1882 kamen ihre Abgeord-

neten zu diesem Zwecke in Stein zus~münen. Von Schaff-

hausen wurde auch der Stadtrat von Stein beigezogen.

Einem Bericht des Schaffhauser Abgeordneten, Forst-

meister Steinegger. an die kantonale Forstdirektion vom

10. Mai 1882 ist über diese Konferenz zu entnehmen:

Die thurgauischen Abgeordneten hätten zum voraus.

582

Kantonales Recht. N° 87.

erklärt, « keine genaueren Anhaltspunkte über eine all-

fällige bisherige Grenzlinie zu besitzen ». Auch auf dem

Rathause von Stein fänden sich mit Ausnahme des

Generalplans vom Jahre 1843/46 und der Fischereikarte

:mit Brief vom 2. Februar 1685 keine Grenzbeschrei-

bungen vor. Die Besichtigung an Ort und Stelle habe er-

geben, dass die im Generalplan der Stadt Stein (1846)

bezeichnete Rheingrenzlinie annähernd mit der Fischerei-

grenze von 1685 übereinstimme. Vom Grenzzeichen

Nr. 35 bis zum Grenzzeichen Nr. 38, dem zwischen den

Inselchen Werdt und St. Othmar gelegenen sogenannten

«(Werdtstein», einem grossen erratischen Block, sei

die Grenze von beiden Teilen anerkannt worden. Von da

an weiter rheinaufwärts ziehe sie sich -

« ganz dem

Fischereibriefe folgend») -

mehr südlich, erzeige beim

Punkte a einer dem Bericht beigelegten Skizze « einen

alten, starken eichenen Pfahl», beim Punkte b « einen

schön behauenen Markstein», beim Punkte c «einen·Pfahl,

den sogenannten « Leuenböschen », und zweige von hier

ans linke (thurgauische) Rheinufer hinüber, wo beim'

Punkte d nach Aussage eines Bürgers von Stein im

Jahre 1870 noch ein behauener Markstein mit den ein-

gegrabenen Buchstaben St. St: gestanden habe, der

jedoch bei der Vermessung von Stein nicht aufgenommen

worden sei. . Auch die thurgauischen Abgeordneten (Re-

gierungsrat Dr. Egloff und Statthalter Rfrdin von Pfyn)

hätten die Richtigkeit dieses Grenzzuges nicht bestritten,

wohl aber eingewendet, « dass solches wohl die Grenze

der Fischereirechte, verschiedener Privatrechte sein

könne, dass aber die politische Grenze, so wie auch die

Jagdgrenze nicht mit derselben zusammenfalle, sondern

durch die Mitte des' Rheines gezogen werden müsse I).

Die Jäger und Fischer hielten nun, laut einem Schreiben

des Stadtoberförsters in Stein vom 18. April, an der

alten, oben beschriebenen Grenzlinie fest, während der

Stadtrat von Stein mit Zuschrift an Regierungsrat

Moser-Ott in Schaffhausen vom 29. April erkläre, die

Kantonales R6Cht N° 87.

583

Mitte des Rheines als politische Grenze annehmen zu

wollen (vielleicht aus Furcht vor Unterhaltungspßichten

etc.). In' den verschiedenen Dufourkarten, selbst in der

neuesten Ausgabe, sei der Grenztug nicht enthalten,

dagegen bezeichne die badische topograph15ehe Katte

von 1848 die Landesgrenze (laut Vertrag vOtl 1852/55)

auf eine Weise, die mit den Fischereibrlefen überein-

zustimmen scheine.

Am 26. August 1882 fand in Stein eine neue Konferenz

zwischen Regierungsabgeordneten von Schaffhausen und

- Thutgau statt,. zu der als Auskunftspersonen Stadtrat

Spengler und Kantonsrat Siörchlin von Stein beigezogen

wurden. Dabei wurde, laut dem von Schaffhanser Seite

aufgestellten Protokoll, seitens der thurgauischen Ab-

ordnung

~stützt auf Andeutungen im vorgelegten

Fischereiplan und im Generalplan der Stadt Stein « die

Fischereigrenze » nach Feststellung der KonferenZ vom

15. April « als richtig anerkannt, dieselbe jedoch als

blosses Privatrecht betrachtet und als HOheitsgrenze die

Mitte des Rheines begehrt». Eine nochmalige «(Besich-

tigung der Verhältnisse» bestätigte die Einigung über

die nochmals· näher beschriebene Fiscbereigtenze. In

dieser Beschreibung ist det Bezeichnung deS Pu:iJ.ktes

c als « Leuenböschen» in Klammer beigefügt « kleine

Insel mit zwei abgestorbenen Bäumen ». Das Protokoll

bemerkt ferner, der so beschriebene Gremzug sei von

den linksufrigen Fischereipächtern zugegeben worden,

und für die Annahme, dass er bisher auch als Jagd- und

Itoheitsgrenze gegolten habe, sprächen die bis dato

bestandenen Verhältnisse.

Am 5. Oktober 1882 kam schliesslich zwischen Ver-

tretern der beiden Kanto:iJ.e und der Stadtgemeinde

Stein ein « Vertrag übet 'die Bereinigung der Hoheits-

grenze der Kantone Schaffhattsen und Thurgau, smrie

übet die Grenzbereinigung ZWischen der schaffhause-

rischen Stadtgemeinde Stein und der thurgauiBtMn

Gemeinde Eschenz, Fischereirecht betteffetld »), zdtallde.

AS U 11 -

.HJt9

.w

584

Kantonales Recht. Ne 87.

Darin ist einleitend bemerkt, dass die vorliegende Grenz-

angelegenheit sich in zwei Teile, und zwar in politischer

und in privatrechtlicher Beziehung, teile, .dass in poli-

tischer Beziehung « von Thurgau als Banngrenze Stein-

Schaffhausen die Mitte des Rheines als Marche begehrt »

werde. während in privatrechtlicher Beziehung, « die Fi-

scherei und das Flugjagdrecht betreffend », Schaffhausen

« das mit Lehenbrief von 1563, sodann mit Brief vom

2. Hornung 1685, unterm 14. August gleichen Jahres

vom kleinen Rat bestätigte, dem früheren St. Georgen-

amte in Stein angehörende, anno 1849. in die Staats-

verwaltung übergegangene Fischerei- und Jagdrecht»

in dem anschliessend, gleich wie im Konferenzprotokoll

vom 26. August, näher uinschriebenen und in einem

Plane eingezeichneten Umfange beanspruche~

Die « Vereinbarung» selbst lautet, soweit hier von

Belang:

» 1. Die Regierung des Kantons Thurgau anerkennt

» dem Kanton Schaffhausen das Jagd- und Fischerei-

» recht vom Kantonsgrenzstein Nr. 36 weg· gemäss vor-

» stehenden Beschriebes in. ihrem· vollen Umfange.

)} 2. Die R~erung des Kantons Schaffhausen aner-

)} kennt von der Thurgau-Schaffhausersehen Grenze,

» bezw. von Grenzstein Nr. 36 weg, die Mitte des Rheines

» als gegenseitige Hoheitsgrenze.

» 3. Die Regierung des Kantons Schaffhausen wird

» für Ersatz der auf der linie 'ihres Jagd- und Fischerei-

)} rechtes mangelnden Marchen besorgt sein und hiebei

» durch einen hiefür bezeichneten Delegierten deS Kts.

» Thurgau assistiert werden~

» 4. Die Hoheitsgrenze Thurgau-Schaffhausen wird

» geometerisch aufgenommen und es sind hierüber Pläne

» in duplo anzufertigen und von den Kantonsregierungen

» gegenseitig zu unterzeichnen.»

Der Vertrag erlangte noch im Laufe des Jahres 1882

die Genehmigung der beiderseitigen Kantonsregierungen

. und des Stadtrates von Stein.

Im Frühjahr 1884 sollte hierauf die Vennarchung

Kantonales Recht. NG 87.

585

der vereinbarten Fischerei- und Jagdgrenze unter Lei-

tung des Forstmeisters Steinegger von

Schaffhau~n

stattfinden. Dazu wurden auch Vertreter der Gemeinde

Eschenz beigezogen. Diese erhoben aber gegen die Ve~­

marchung teilweise Einsprache und· verhinderten so

die Setzung der Marche Nr. 41 (Punkt c des Planes,

beim « Leuenböschen ») und der weitem Marchen fluss-

aufwärts. Ein Bericht Steineggers an die Schaffhauser

Forstdirektion vom 15. April 1884 erörtert diesen An-

stand einlässlich und bemerkt anschliessend, die links-

ufrige, thurgauische Fischerei in dein, auszumarchend.en

Gebiet, zeIialle in zwei Teile, welchen der bestrittene

« Leuenböschen »' als Grenzpunkt diene; der untere Teil

gehöre der katholischen Statthalterei Freudenfels (Klo-

ster Einsiedeln) und werde seit geraumer Zeit verpach-

tet; im obern kleineren Teile sei bis zum Erlass des eidg.

Fischereigesetzes der Fischfang frei und ungeordnet

gewesen, seither verpachte die Gemeinde Eschenz das

dortige Fischereirecht und ziehe gegenwärtig von ihrem

Pächter namens Diener einen Jahreszins von 10 Fr.

Diesem Pächter sei es vorbehalten gewesen, « die Fischerei

auszubeuten, die künstlichen Anfüllungen und Flecht-

werke immer mehr vorzuschieben und so die StiegemeF

und Schaffhauser-Fischerei unrechtmässig und schwer

zu schädigen.)} Er solle denn auch, als die Marksteine

anlangten, die, ganze Gemeinde Eschenz in Bewegung

versetzt und die dortigen Behörden zum Widerstand

ermuntert haben.

Am 10. Mai 1884 schrieb der thurgauische Regierungs-

rat Egloff an Regierungsrat Moser von Schaffhausen,

die Nachricht von diesem Widerstande der Eschenzer

habe ihn um so unangenehmer überrascht, « als eine

)} schriftliche Erklärung des Gemeindeammannamtes.

» Eschenz vom 8. November 1882 vorliegt, dass der

}) Gemeinderat dem Vertrag und Plan in privatrechtli-

» cher Beziehung betreffend Fischerei und Flugjagdrecht

I) die Genehmigung erteile. I)

Anderseits wurde in einer Zuschrift des thurgauischen

586

Kantonales Recht' N° 8'1.

Departementes des Innern und der volkswirtschaft-

lichen Angelegenheiten an die Direktion des Bauwesens

des Kantons Schaffhausen vom 28. Mai 1884 der Stand-

• punkt der Gemeinde Eschenz darge~egt. und ei~e neue

Konferenz angeregt, zu der auch die bISher mcht be-

grusste Statthalterei Freudenfels, die im unt~rn Te~l

der fraglichen linksufrigen Flussstrecke das FISchereI-

recht habe und im Besitze einer Karte sein solle, wo-

nach die Fischereigrenze zwischen den Punkten a und

Ci (dem ersten Punkte oberhalb des « Leuenböschen.s I»~

eine gerade linie bilde, beigezogen werden sollte. Diese

Konferenz fand am 28, März 1885 statt. Ein Protokoll

scheint dabei nicht aufgenommen worden zu sein. Nach

einem Briefe des damaligen Statthalters von Freudenfels,

Pater Stephan Bärlocher, an seinen Nachfolger, vom

12. Februar 1912, waren dazu von Schaffhausen Regie-

rungsrat Moser, von Thurgau Regierungsrat Egloff und

ausserdem Vertreter der Gemeinden Stein und Eschenz,

sowie der Statthalter von Freudenfels erschienen; der

letztere habe damals die im Schreiben Thurgaus an

Schaffhausen vom 28. Mai 1884 erwähnte Karte -

die

sogenannte « Güterkarte)} von 1759 -

:orgel~gt, die

der anwesende vieljährige Pächter der ·Stemer Flschenz,

Störehlin, als richtig habe aner~ennen müssen; Regie-

rungsrat Moser habe sich darüber entrüstet, Störchlin

habe aber an seinen Zugeständnissen· festgehalten.

Mit Beschluss vom 2. April 1887 erklärte sich der

Regierungsrat des Kanton Thurgau damit einverstan-

den, dass der von Schaffhausen vorgeschlagene Kataster-

geometer Fuchs in Stein die Hoheitsgrenzen im Sinne

von Art. 5 des Grenzbereinigungsvertrages vom Jahre

1882 geometrisch aufnehme, unter Vorbehalt der Veri-

fikation der Arbeit. Gemäss der ihm hierauf durch Forst-

meister Steinegger von Schaffhausen erteilten Instruk-

tion fertigte Geometer Fuchs im Juni 1887 eine Karte

an, die den Titel trägt: « Situations-, Fischerei- und

Hoheitsgrenze Stein, Eschenz, Oehningen.» Sie enthält

Kantonales Redlt. N° 87.

587

einen Grenzzug, welcher vom Punkte 38 (> statt. Die weg-

geschwemmte Grenzmarke 37 wurde neu gesetzt. Betref-

fend Grenzmarke 39 sagt das Protokoll: «Die Versiche-

rung dieses Grenzpunktes ist auf Wunsch der F"lScherei-

berechtigten des Kantons Thurgau bis zur Erledigung des

Rechtsstreites über die Fischereigrenze zwischen dem

Staate Schaffhausen einerseits, der thurgauischen Ge-

meinde Eschenz und der Statthalterei des Schlosses

Freudenfels anderseits, unterblieben. Die fragliche Grenz-

marke kommt in die Gerade zwischen Grenzmarke Nr.38

59tt

Kinltonal& RecJit; ~

(errat. Block) und die Grenzmarke Nr. 40 (Leuenb~chen)

zu stehen und dient als Läufennarke». Grenzpunkt Nr. 40

wurde neu gesetzt; « als Standpunkt wurde die Sand-

bank des sogenannten Leuenböschen gewählt». Grenz-

marke Nr. 41 -

in der Strömung des Flusses liegend -

wu.rdenur rückversichert.

«Ueber die

Rückversiche~

rungen· gibt ein Situationsplan, der im Sommer 1887

durch den Geometer Fuchs aufgenommen und gezeichnet

und im Sommer 1916 durch den thurgauischen Kantons-

geometer ergänzt wurde, näheren Aufschluss »; Die

Grenze weicht nach diesem Plan von der von Fuchs

im Jahre 1887 eingezeichneten insofern ab, als sie sich

von Punkt 38 an südlich nach der Kiesbank des « Leuen-

böschens » zieht und von Punkt 41 nach dem rechten

Ufer -des .ßlJcins in. de.rllil:h,tung der badischen Landes-

grenze abzweigt. Sie nähert sich damit der vom Beklagten

in Anspruch genommenen Fischereigrenze. Das Proto-

kQll ist am 26. August 1916 vom Regierungsrat des

Kantons Thurgau und am 30. August 1916 vom Regie-

rungsrat des Kantons Schaffhausen genehmigt worden.

Auf die im Schaffhauser Amtsblatt vom 16. April

1915 erschienene Bekanntmachung des .Regierungsrates,

dass

« die Fischereigrenze zwisehen dem Fiskus des

Kantons Schaffhausen und dem thurgauischen Pacht-

gebiet» gestützt auf den Vertrag vom 5. Oktober 1882

neu fixiert worden sei, und dass « allfällige Einsprachen

gegen diese Grenzregulierung 1) bis zum 30. April 1915

beim Regierungsrat des Kantons Schaffhausen geltend

zu machen seien, langten dort keine Einsprachen ein.

Wohl -aber erhoben der Gemeinderat von Eschenz und

die Statthalterei Freudenfels beim Regierungsrat des

Kantons Thurgau gegen die von Schaffhausen vorgenom-

mene Fixierung der Fisehereigrenze Einsprache. Der

Gemeinderat von Eschenz machte, wie aus einer Zu-

schrift des thurgauischen Regierungsrates an den Re-

gierungsrat des Kantons Schaffhausen vom 24. Januar

1916 hervorgeht, geltend, dass er schon im Jahre 1884

Kantonales Recht. N° 87.

591

aegen die damalige Fischereigrenzregulierung Einspruch

:rhoben habe, und dass das Gebiet, das nach der neuen

Aussteckung vom Kanton Schaffhaus~n in. Anspru.ch

genommen werde, « bisher als zu den Flscherelgerechtig~

» keiten der Gemeinde Eschenz und der Statthalterel

» Freudenfels gehörend betrachtet worden . un? solc~es

» seit undenklicher Zeit -

und zwar ohne Jegliche Em-

» sprache von anderer Seite -

von ihren jeweiligen ~äch-

» tern befischt worden sei». Ferner machte laut Jener

Zuschrift die Statthalterei Freu Eschenzer Anspruch anerkannt habe. Weder durch

Karten noch Vertrag habe sich der Kläger darüber -

ausgewiesen, dass er speziell auf dem streitigen Gebiet

fischereiberechtigt sei. Anderseits erscheine der Beklagte

sowohl auf Grund der eingelegten Karten und Pläne,

als auch auf Grund des von jeher geübten Gewohnheits-

rechtes als befugt, seine Fischzüge so auszuführen, wie

e~ es~is d~to getan, « d. h. soweit diese Bezug hat auf

die kIeme Flschenz, welche im heutigen Prozesse in Frage

kommt». Das Obergericht äusserte sich zu der Frage,

o~ der Bekla~ in das Pachtg~biet des Klägers überge-

griffen habe, mehl, sondern sagte darüber: « Diese Frage

)) ist eine Grenzstreitfrage, und zwar handelt es sieh um

)} eine Grenze, die zugleich Hoheitsgrenze zwischen den

» KaJltonen Thurgau und Schaffhausen ist. Letztere kann

)} indessen in diesem Verfahren,nicht festgestellt werden.

» Um eine unerlaubte Handlung des Beklagten der vom

» Kläger behaupteten Art annehmen zu können, müsste

» also unzweifelhaft feststehen, dass die Hoheitsgrenze

» den Verlauf hat, den der Kläger behauptet. Den Be-

II weis, dass dies der. Fall ist, hat jedoch der Klager,

}) d~m die .Beweis~ast nach dieser Richtung obliegt,

}) mcht geleIstet. DIe vom Kläger produzierte « Einsied-

» lerkarte» vom Jahre 1727 ist nicht geeignet. diesen

Kutonales Recht. N° 87.

593

» Beweis zu erstellen, da aus derselben in keiner Weise

» hervorgeht,' welchem Kanton das streitige Gebiet,

». die sog. Krebserfischenz, schliesslich zugewachsen

}) ist. Der Umstand, dass die Karte im BeSitze des Klo-

)} sters Einsiedeln war und von diesem in den Besitz der

» Statthalterei Fr~udenfels übergegangen ist, beweist in

» dieser Beziehung. ebensowenig als der Umstand, dass

)} in der Karte die genannte Fischenz als « vom IUoster

» St. Georgen in. Stein gekauft» vermerkt ist. Wollte

» der Kläger gleichwohl auf seiner Behauptung. dass

» die Grenze seiner Fischenz vom Beklagten verletzt

» worden sei, .. beharren, so wäre es seine Sache, die Grenze

» amtlich feststellen zu lassen. Die Klage müsste somit,

» solange eine solche Feststellung nicht erfolgt ist, zur

» Zeit abgewiesen ·werden». Dagegen gelangte das Ober-

gericht z.ur Abweisung der Klage, weil dem Kläger

überhaupt kein Schaden erwachsen sein könne.

B. -

Mit K lag e gegen den Kanton Schaffhausen vom

6. Oktober 1916 hat me Statthalterei Freudenfels beiIn

Bundesgericht das Begehren gestellt, es sei ihr Fischerei-

recht im Untersee und Rhein gegenüber dem Beklagten

ungeachtet der Hoheitsgrenze zwischen den Kantonen

Schaffhausen und Thurgau gemäss den alten vorhandenen

Marksteinen und Pfählen bezw.. der Güterkarte von

Freudenfels vom Jahre 1759 abzugrenzen. so -wie dies

auch geschehen sei im vorgelegten Situationsplan des

Geometers Fuchs, « sodass diese Fischereigrenzlinie für

) Freudenfels nach dieser Karte Fuchs sich zieht von den.

) dort eingezeichneten Marksteinen Nr. 36, 36a, 37, 38, '

)) 39, 40, 41, 42, 43 und nicht -wie der Kanton Schaff-

» hausen es beansprucht,' nach den in dieser Karte rot

» eingezeichneten Punkten. und nach der daselbst rot

) eingezeichneten Linie: 36. 37, 38,a, b, Ci, d und 43»;

» Alles unter' Kosten- und Entschädigungsfolgen und

» unter Eintragungsberechtigung und -Verpflichtung ins

» Grundbuch vo'b Stein. »

Die Klage bezeichnet sich als solche betreffend Grenz-

594

Kantonales Redit.Ne 87.

regulierung über die beidseitigen Fischereirechte im

U~

·und Rhein. Für die von ihr beanspruchte

G~· beruft sich die Klägerin in erster Linie darauf,

dast4 sie~ bezw. das Stift Einsiedeln im Besitze der Ur-

kunde' sei, durch welche die sog. Krepser'sche Fischerei

im .Jahre 1574 "om Gotteshaus St. Georgen in Stein er-

worben worden sei, und dass sich im Stiftsarchi'\' Ein-

siedeln eine Karte « Grundriss der obern Marken der

obern Fischenz des Amtes St. Jörgen zu Stein, verfertigt

anno MDCCXXVII» befinde, deren Inhalt darauf hin-

weise, dass die Krepser'sche Fischerei vom Kloster Stein

von 1727 . an auf Einsiedeln übergegangen sei. Es wird

dafür insbesondere auf eine mit den Freudenfelser Farben

eingetragene, mit B 2 bezeichnete Schlangenlinie verwie-

sen, auf die sich die Fussnote beziehe: « Krepser Fischenz,

so . von dem Kloster St. Georgen erkauft worden»;

damit sei nicht der Kauf von 1574 gemeint, sondern ein

späterer Kauf von Freudenfels. Mit dieser Karte stimme

ferner die

« Güterkarte » von Freudenfels von 1759

übetein, nach der das Gebiet der Krepser'schen Fische-

retbiden Freudenfelser Grenzen liege. Die Verhandlungen

2Wisclten den Regierungen der Kantone Schaffhausen

undTIlUrgau vom Jahre 1882. und das zwischen ihnen

getroffene Abkommen ·seien für die Klägerin unverbind-

D~. da sie dabei nicht mitgewirkt habe. Erst zu der

Grend)ereinigungskonferenz von 1887 sei sie zugezogen

worden. Dabei sei vom Schaffhauser Fischereipächter

Störchlin, trotz den Einwendungen des Regierungsver-

treters von Schaffhausen die Richtigkeit der Grenze,

wie sie in der von Freudenfels vorgelegten Güterkarte

von 1759 angegeben sei, anerkannt worden. Damit sei

die Angelegenheit erledigt gewesen, « leider, ohne dass

ein Protokoll hierüber aufgenommen Wurde »; es wjirden

aber die mitwirkenden Personen als Zeugen für die Dar-

stellung: llngerufen. Dass man sich damals in dem Siime

geeinigt habe, beweise der Plan, den fter Schaffhauser

Kantonales Recht. N° 8·;.

Geometer Fuchs im Jahre 1887 aufgenommen habe,

und der genau die Grenze ziehe, die die Güterkarte von

Freudenfels von 1759 angebe. Auf diesen Plan nähmen

auch die Pachtverträge Bezug, die Schaffhausen über

seine Fisehereien nach 1887 abgeschlossen habe. Erst

die Bekanntmachung des schaffhauserischen Finanz-

departementes vom 16. April 1915 habe die Grenze wieder

in Frage gestent. Es werde auch auf die noch vorhandenen

Marksteine verwiesen. die keinen Sinn hätten, wenn sie

nicht die damalige Fischereigrenze bezeichnen würden.

Nach dieser Markenlinie sei das Fischereirecht von den

Freudenfelser Fischern ausgeübt worden, wofür eine

Reihe von Zeugen angerufen werden. «Wir halten dafür»,

so schliesst der Verfasser der Klage, «es sei gerichtlich

» festzustellen, welches die richtige bezügliche private

» Fischerei g I' e n z e sei unter den von beiden Parteien

» behaupteten und geltend gemachten, und habe jede

» Partei ihre bezüglichen Rechtstitel vorzuweisen, und

» wer für die von ihm geltend gemachte Grenze die

}) bessern Rechtstitel aufzuweisen vermag. wird mit

» seinem Anspruch gerichtlich geschützt werden. Auf

» das durch. die Fischer allenfalls festzustellende alte

» Herkommen abzustellen. würde mir als nur ganz neben-

» sächlich in Betracht fallend vorkommen. Denn durch

» die Fischer können wir ja nach dem Erlass der Schaff-

II hauser Regierung selber nur erfahren, dass sie sich

» zu W~ser alles erlauben, Pachtvertrag hin oder her!

» Wir berufen uns denn auch wirklich nur nebensächlich

» und nebenbei auf diesen Zeugenbeweis und halten

» dafür, dass einzig prozessentscheidend seien und sein

» sollen und müssen die urkundlichen Belege, Pläne,

» aus alter und neuer Zeit .•

C. -

Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen

hat namell8 des Kantons in der A n t w 0 r t beantragt,

» es sei die Klage in vollem Umfange abzuweisen, und

» es sei die Fischereigrenze zwischen der Statthalterei

596

» Freudenfels und dem Kanton ·SchBiflulusen 80 ·festzu-

» setzen, wie. sie .auf dem mitfolgenden Plan rot einge;..

» zei~hnet Ist. • .

Zur Begründung wird zunächst darauf aufmerkSam

gemacht, dass. die Klage zum Teil Anerkennung von

Rechten verlange, die nicht. der Klägerin, sondern· einem

Dritten zustehen würden, nämlich der Gemeinde Eschenz;

vom ··sogenannten Leuenböschen aufwärts stehe nämlich

die Fischerei den Eschenzern zu, und speziell zu den

Fischereimarken 42 und 43 habe· Freudenfels . nichts zu

sagen; die Rechtsfrage der KlAgerin müsste richtiger-

weise dahin lauten, dass nicht die blaue Linie 38-39-40,

statt der roten Linie 38 abc als· nördliche Grenze der

Freudenfelser Fischerei zu gelten habe. Sodann wird aus-

geführt: Es sei zwischen der Ho h e i t s grenze zwischen

Schaffhausen und TIlUrgau uud der Fis c li e r e i grenze

zu unterscheiden. Die Hoheitsgrenze sei im Jahre 1882

in beidseitigem Einverständnis vom Grenzstein· 36 an

in die Mitte des Rheins verlegt worden. Die Vermessung

habe sich hinausgezogen. Sie hätte im Jahre 1887 vor-

genommen . werden sOllen, und Geometer Fuchs habe

eiQ.en Plan angefertigt, in dem eine Grenze eingezeichnet

sei. So habe die Hoheitsgrenze . von Schaffhausen nicht

anerkannt wet:den können, weil sie sich nicht in der

Mitte des Stromes, sondern von Marke 36 an viel zu viel

südlich gehalten und bei MarJee 42 sogar das thurgauische

Ufer berührt habe. Der Plan habe den getroffenen Ab-

machungen nicht entsprochen und sei nie genehmigt

worden. Erst im Jahre 1916 sei dann die Hoheitsgrenze

definitiv vermessen und vermarkt worden, wofür auf das

bezügliche Protokoll vom 19. April und die beigelegte

Karte verwiesen werde. Bezüglich der Fischereigrenze

sei man bereits im Jahre 1882 darüber einig gewesen,

dass sie nicht mit der Hoheitsgrenze zusammenfalle,

sondern' sich mehr südlich dem thurgauischen Ufer zu

halte. Ihr Verlauf sei in dem Vertrage vom 5. Oktober 1882

und dem dazu gehörigen Plan genau festgesetzt worden,

597

und zwar auf Grund einer Fischereikarte vom 2. Februar

1685, welches Dokument nicht mehr auffindbar sei.

Dieiem·Vertrag aei am 26. August 1882 einAug8~chein

vorausgegangen: über dessen· Verlauf ein Pro.tokoll auf-

genommen worden sei, das die Fischereigrenze so be-

sehreibe,Wie sie dann in dif.ien Ve~ übergegangen

sei, und das den ausdrücklichen Vermerk enthalte, dass

der beschriebene Grenzzug von den linksufrigen Fischerei-

pächtern zugegeben werde. Erstbef der AusmarIr.ung.

die am 4. April 1884 pätte vorgenommen werden sollen,

. hätten die Escbenzer Delegierten Einsprache erhobeli,

trotzdem der Gemeindeammann von Eschenz sich mit

der Abmachung von 1882 s. Z. einverstanden erklärt

habe. Zur Beseitigung der Differenzen habe im Jahr 1885

eine Konferenz stattgefunden. Doch sei nicht feststell-

bar, was damals vereinbart worden sei, da ein Protokoll

fehle. Auch über die von der Klägerin behauptete Ver-

marchung . von 1887 sei kein Protokoll aufgenommen

worden. Wenn es sich mit dem Verlauf jener Verhandlun-

gen so verhalte, wie die Klägerin angäbe, so sei dies UD-

behelflich, da der Fischereipächter Störchlin keine ver-

bindliche Erklärung abzugeben' befugt gewesen sei.

Der von Geometer .Fuchs im Jahre 1887 aufgenommene

Plan sei für die Fischereigrenze ohne Bedentung. Fuchs,

habe nur die Aufgabe gehabt, die Hoheitsgrenze zu fixie-

ren, seine Aufgabe· aber offenbar falsch verstanden. Die

von ihm eingezeicrutete Grenzlinie entspreche nicht den

getroffenen Vereinbarungen und sei nie genehmigt

worden; die Regierungen von Schaffhausen und Thurgau

seien denn auch im Jahre 1916 darüber hinweggeschritten.

So wenig der Plan. die. H. 0 h e i t s grenze verbind-

lich festgelegthabe~ so wenig sei~r für,die Fis c h e I: e i-

grenze von Bedeutung. Wenn Geometer Fuchs sich damals

an die Freudenfelser Güterkarte gehalten haben sollte,

so hätte man es mit eineIIl Irrtum zu tun, der für nie-

mand verbindlich sei. Eine Folge dieses Irrtums sei es

dann gewesen, dass die Finanzverwaltung von Schaff-

598

Kantonales Recht. N° 87.

hausen, welche die Fischereipa.chtverträge ausstelle, ge-

glaubt habe, hiebei auf den Fuchs'schen Plan verweisen

zu solle~. Dieser Irrtum habe aber nur auf dem Papier

bestanden. Die Fischereipächter hätten von dem Fuchs'-

sehen Plan nichts gewusst, sondern sich an die herkömm-

lichen Marken gehalten, nämlich die im Vertrag und

in der Skizze von 1882 angegebenen. Die von Fuchs

vermerkte Linie hätten die Pächter als Hoheitsgrenze

angesehen. Dass der Fuchs'sche Plan schaffhauserischer-

seits nicht als gültig betrachtet worden sei, beweise

auch ein Plan über die schaffhauserischen Fischerei-

rechte im Rhein, den Geometer Steinegger im Jahre 1894

im staatlichEm Auftrage angefertigt habe und in dem die

Fischereigrenze so eingezeichnet sei, wie sie Schaffhausen

von jeher. für richtig gehalten habe. Die Regierungen

von Schaffhausen Und Thurgau hätten sich dann, nachdem

zwischen den beidseitigen Fischereipächtern Streit ent-

standen sei, neuerdings mit der Fischereigrenze befasst

und sie gemäss dem Vertrag von 1882 anerkannt, wobei

der Regierungsrat des Kantons Thurgau die abweichende

E.in.gabe der damaligen Fischereipächter auf den Weg des

ZIvilprozesses verwiesen habe. Es ergebe sich aUS dem

Gesagten, dass zwischen dem Jahre 1832 und heute

keine vertragHche Regelung über die streitige Fischerei-

grenze seitens der Inhaber der betreffenden privaten

Fi8chereigereehtigkeiten stattgefunden habe,. jedoch hät-

ten im genannten Jahre die llnksufrigen FischereipAchtec

die Richtigkeit der von Schaffhauaen beanspruchten

Fischereigtenzen anerkannt. Dieser Meinung sei auch

noch im Jahre 1800 der damalige Statthalter 'Von Freuden-

fels gewesen, nach einem Briefe an den Schaffhauser

Stsatskassier vom 16. Dezember 1890, in dem er schreibe:

((.Unsere Fischereirechte erstrecken sich längs der Schaff-

hauser Grenze bis zur In.8e1 Werdt, von dort ziemlich

gradlinig nach dem sogenannten Leuenböschen, von

dort zum Scha1menwifikel ». Dieser «Leuenböschen»

sei ein noch niebt h\nge abgegangener alter Weiden-

Kantonales Recht. N° 87.

599

strunk gewesen, der sich am südlichsten Punkte der dort

befindlichen Kiesbank befunden habe, wo stets eine

Marke gestanden habe. Dass die vom Beklagten bean-

spruchte Fischereigrenze die richtige sei, gehe auch aus der

Geschichte jener schaffhauserischen Fischenz hervor:

Es handle sich um die sogenannte « obere Fischenz»

bei Stein, die dem Kloster Stein seit seiner Verlegung

von Hohentwil (ca. 1007) zugestanden habe und in den

Urkunden auch das « St. Georgenwasser» geheissen werde.

Sie sei vom Ende des J5. Jahrhunderts an von der Stadt

Zürich verwaltet worden, der die Schirmvogtei über das

Kloster zug~standen habe, und im Jahre 1805, mit der

Erwerbung des St. Georgenamtes, an den Kanton Schaff-

hausen gekommen. Nach zwei im Staatsarchiv Schaff-

hausen befindlichen Handlehen- und Reversbriefen aus

den Jahren 1566 und 1573, sowie nach einem Fischerei-

grenzbereinigungsvertrag von 1571 mit Oehningen wür-

den die « Marchen und Wyte» der obern Fischenz so

beschrieben, dass die obere Grenze etwas oberhalb des

Martinsgraben auf dem rechten Ufer beim Ausfluss des

Untersees quer über den Rhein an das linke Ufer gegangen

. sei. Es seien das die heute noch geltenden Fischerei-

marken Nr. 43 und 42. Von dieser Linie an habe sich die

Fischerei etwa in gleicher Breite parallel dem rechten

Ufer bis zur Insel Werdt gezogen, um unterhalb der-

selben -dann die ganze Rheinbreite zu umfassen. Die-

ses uralte

« St. Georgenwasser» habe auf der Strecke

zwischen Ins~l Werdt und heutiger Marke 42 zwei süd-

liche Nachbarn gehabt: Direkt oberhalb der Insel Werdt

habe sich ein kleines Stück befunden, das sog. « Pfarr-

herrenwasser ll, in welchem der auf Werdt stationierte

einsiedlerische Pfarrer habe fischen dürfen. Es gehöre

heute zur Freudenfelser Fischerei. Oberhalb des « Pfarr-

herrenwassers » habe sich « die Krebser'sche Fischenze »

angeschlossen, so benannt, weil sie der Steiner Familie

Krebser gehörte. Die (Krebser'sche Fiscl1enze » habe sich

hinaufgezogen bis zur Marke 42, oberhalb welcher dann

41

600

Kantonales Recht. ~o 87.

die Oehninger Fischerei begonnen habe. Gegen Süden.

sei die Krebser Fischenz begrenzt durch das sogenannte

({ Gemeine Wässerli» oder « Gemeine Werk 11,. auch « freie

Allmend» genannt. Ohne Zweifel sei das die Stelle, wo-

die grosse Kiesbank liege, die nur wenig überflutet werde

und bei Niederwasserstand sogar zum Teil trocken liege.

Hier sei die Ausübung der Fischerei mit Netzen nicht

möglich. Auch fänden sich in dem seichten Wasser fast

keine Fische. Das sei wohl die Ursache gewesen, dass.

die Fischerei in alter Zeit dort frei gewesen und als.

«Gemeinsames Wasser» bezeichnet worden sei. Jedoch

scheine schon vor Jahrhunderten eine Auf teilung des.

Stückes unter die Anstösser stattgefunden zu haben.

Diese Krebser'sche Fischenz sei am Auffahrtstag (20.

Mai) des Jahres 1574 vom Kloster St. Georgen gekauft

worden. Sie stelle, wie auch die Klägerin annehme,.

ziemlich genau das Gebiet dar, das heute streitig sei.

Die Klägerin behaupte nun, das Kloster Einsiedeln

habe später vom Kloster St. Georgen dieses Fischerei-

gebiet erworben. Das sei unrichtig. Zunächst gehe aus.

dem Kaufvertrag von 1574 hervor, dass die Krebser'sche

Fischenz oben an die Oehninger Fischenz stosse. Ihre.

östliche Hälfte sei ein spitzer Keil, der sich rhein auf-

wärts in das alte St. Georgenwasser und in das Eschenzer-

wasser hineinzwänge. Hätte Freudenfels die Krebser

Fischenz erworben, so müsste dieser Keil doch auch

als Freudenfelser Fischerei angesprochen werden. Das

geschehe aber von der Klägerin selbst nicht. Vielmehr

überlasse sie den Anspruch auf diesen östlichen Teil

der ehemaligen Krebser'schen Fischenz der Gemeinde

Eschenz. So ergebe sich schon allein aus der topogra-

phischen Lage des streitigen Gebietes die Unhaltbarkeit

des Standpunktes der Klägerin. Was so dann die von ihr

angerufene Karte von 1727 betreffe, die die St. Georgen-

Fischenz darstelle, sei nach der Zeichnung und nach den

erläuternden Bemerkungen kein Zweifel, dass die Krebser-

sehe Fischenz darin zum Fischereigebiet des Klosters ge-

Kantonales Recht. N° 87.

601

höre: Die geschlossene Schlangenlinie, von der die Klä-

gerin spreche, sei nicht in den Freudenfelser Farben

gemalt und habe nur den Zweck, den Umfang der dort

befindlichen Kiesbank anzugeben. Und die Einschrei-

bungen spräche~ nicht zugunsten der Klägerin, sondern

zugunsten des Beklagten. Damit stimme auch eine an-

dere, im Schaffhauser'schen Besitz befindliche Karte,

die um die gleiche Zeit angefertigt worden sei und die

Aufschrift trage ((Grundriss des Amtes zu Stein oberen

Fischenzen samt derselben Anstössern I). Die Meinung

der Klägerin hätte nur dann etwas für sich, wenn fest-

stünde, dass zwischen 1574 und 1727 die Krebser'sche

l"ischenz v~il Freudenfels gekauft worden wäre. Dafür

sei aber ein Beweis nicht erbracht. Dass sich der Kauf-

vertrag von 1574 und die Fischereikarte von 1727 im

Besitz der Klägerin befänden, sei unerheblich. Ob es sich

bei der Urkunde von 1574 um das Original oder eine

Abschrift handle, könne nicht beurteilt werden. Aber

auch wenn ersteres der Fall wäre, so müsste, falls dem

Umstand eine Bedeutung beigemessen werden wollte,

nachgewiesen sein; wann und bei welcher Gelegenheit

Urkunde und Karte in den Besitz von Einsiedeln gelangt

seien und es müssten Anhaltspunkte für einen Verkauf

von. Stein an Einsiedeln vorhanden sein, was nicht

zutreffe. Die Güterkarte von Freudenfels endlich gebe

nach mrer Aufschrift « Grundriss beider Herrschaften

Freudenfels und Eschenz» nur die Herrschaftsgrenzen

an, d. h. öffentlich-rechtliche Grenzen, nicht Grenzen

V6n Privatrechten. Wenn sich auf der dort angegebe-

nen Grenze auch Marksteine befänden, so würden sie

sich daher auf die Herrschaftsgrenze beziehen und

nur beweisen, dass die St. Georgen-Fischenz auf Freu-

denfelser Hoheitsgebiet hinübergereicht habe, was nichts

besonderes an sich habe. Sollte es der Klägerin nicht ge-

lingen, einen Kauf der Krebser'schen Fischenz von Stein

an Einsiedeln zu beweisen, so habe es beim Kauf von

1574 und der Karte vom Anfang des 18. Jahrhunderts

602

Kantonales Recht. N° 87.

sein Bewenden. Was den angetragenen Zeugenbeweis

betreffe, werde darauf verwiesen,' dass im Prozess der

• Fischereipächter in den Jahren 1911-16 die Fischer ein-

vernommen worden seien und dass der Prozess- ~u un-

gunsten des Freudenfelser Pächters entschieden worden

sei. Es genüge, jene Akten beizuziehen.

D. :- In der Re pli k hat die Klägerin zugegeben,

dass Ihr Rechtsbegehren formell zu weit gehe, indem

darin auch Fischereirechte von Eschenz, oberhalb der

Freudenfelser Fischereirechte gelegen, inbegriffen seien.

Zweifellos sei, dass der Fuchs'sche Plan den Abmachungen

von 1382 nicht entsprochen habe, wohl aber d~m Abmach-

ungen von 1885, die sich auf die Güterkarte von 1759

stützten. Die Dokumente, auf denen die Abmachung

von 1882 beruhe, Fischereikarte und Lehenbrief von

~685, s~ien ni~ht mehr vorhanden. Wenn die damaligen

lmksufngen FIschereipächter den von Schaffhausen bean-

spruchten Grenzzug anerkannt haben sollten, so sei dies

in Unkenntnis der Sachlage geschehen. Jenes Zugeständnis

sei zudem nicht glaubhaft. Der Nachfolger des damaligen

Fischereipächters bezeuge, dass er die fragliche Grenz-

linie nie gekannt habe und dass dort keine Marken ge-

standen hätten. Und die seithengen Freudenfelser Fi-

schereipächter erklärten, sie hätten immer bis zu der in

der Güterkarte von 1759 angegebenen Grenze gefischt.

Dass umgekehrt die Schaffhauser Fischer stets bis an

die « rote Linie)} gefischt hätten, werde beStritten, ebenso

dass im Jahre 1882 eine Fischereigrenze abgesteckt

worden sei. « Im Jahre 1882» wird resümierend gesagt,

» konnte. über die streitige Fischereigrenze nichts fest-

» gestellt werden, da Freudenfels damals gar nicht bei-

» gezogen wurde. Im Jahre 1885 wurde bei fraglicher

» Konferenz an Hand der Güterkarte von Freudenfels

» die von ihr geltend gemachte Fischereigrenze aner-

» kannt, wenn auch kein direktes Dokument dafür vor-

» ~iegt, dafür aber der Plan Fuchs, der Pachtvertrag, die

» mdirekt genügendes Dokument dafür sein dürften. Der

Kantonales Reelü. i'i Q Ö',.

603

» P)aa Fm;h$· entstand nicht als Folge der Vereinbarung

» votl 1832. i(mdern •

Folge der Konferenz VOR 1885.

)} Weder Fuchs, nQCh Finanzverwaltung haben in!; Blaue

» hiaein von den bezüglichen Fischereigre~en in Plan

» und Pachtvertrag ~proehen, Auf dai uDkenekte

» Verll31ttm dE)r Fische.-elpächter, die weder PaeMver-

)} trat Il{)eh Pläne noch Marksteine respektieren, j{{)fllffit

» ~nfalls gar nicbts an. D$r Plan Fuchs war der Aus-

» flWiS ~r K. ser'sche

:Fischerei noch dem Kloster St. Georgen gehört habe.

Damit sei das Rä~ gelöst. Zugegeben werde, dass die

« Schlangenlinie» in der Karte von 1727 nicht die ihr in

der Klage beigelegte Bedeutung habe; dagegen werde

an deD übrigen aus dieser Karte hergeleiteten Argunten-

teu iür den klägerischen Anspruch festgebalten. Der

Umstand, dass die Karte von 1727 und der Kallibrief VOR

1514 sich in den Händen des Klosters Einsiedeln befänden,

,

.

604

Kantonales Recht. N° 87;

sei nicht bedeutungslos. wenn auch nicht bewiesen

werden 'könne,' wann und bei welcher Gelegenheit die

Dokumente in den Besitz des Klosters gelangt seien.

Der Besitz dieser Urkunden legitimiere den Besitzer, als

Erwerber der bezüglichen Fischenz7 auch wenn der Er-

werb selbst nicht bewiesen werden könne. Namentlich

gestützt auf die Güterkarte von 1759 sei anzunehmen,

dass ein Kauf stattgefunden haben müsse. Die Frage

sei die, ob nicht aus den verschiedenen Dokumenten

klar werde, dass nach 1574, und zwar vennutlich 1727,

die beidseitigen Fischereigrenzen in irgend einer Fonn

so geregelt worden seien, wie es in den Karten von 1727

und 1759 festgelegt erscheine; es handle sich hier um

eine actio finium regundorum, wobei jede Partei für

ihre Grenzansprüche ihre Belege dem Richter vorzulegen

habe, der dann entscheiden werde, wer für seinen Rechts-

anspruch die besseren Rechtstitel besitze. Dabei kämen

die Zeugenaussagen über die bisherige Ausübung der

Fischerei nur in zweiter Linie und nebensächlich oder

vielleicht auch gar nicht in Betracht. Immerhin werde

darauf verwiesen, dass im Prozess Blum gegen Graf bei-

nabe sämtliche Zeugen der Ansicht gewesen seien,

Graf (der Sehaffhauser Pächter) habe bei der Ausübung

der FIscherei fremdes Gebiet betreten. Die damalige

Klage Blums sei nicht wegen der Grenzfrage abgewiesen

worden; das Obergericht habe diese Frage offen gelassen,

aber doch bemerkt, es handle sich um eine Grenze, die

zugleich Hoheitsgrenze sei. Es wird dann eine Reihe von

Zeugen für die eventuell zu beweisende Tatsache angeru-

fen, dass als Fischereigrenze seit Menschengedenken,

also seit 50 Jahren, von den beidseitigen Fischern die

Linie zwischen Werdtstein und dem Markstein 42 als

Fischereigrenze betrachtet worden sei.

Die D u p I ik hält in allen Teilen an den Antwort-

anbringen fest. In der Zeit nach 1882 habe eine definii:

tive Regulierung der Fischereigrenze nicht stattgefunden.

Das behauptete Abkommen von 1885 sei nicht naehge-

'I

Kantonales Hech~.;, ~ •.

605

,wiesen und jedenfalls nicht genehnligt worden. Letzteres

~elte auch für den Fuchs'schen Plan, de~ nic~t einmal

-die richtige Hoheitsgrenze angebe. Wenn SICh du: Schaff-

nauser Fischereipachtverträge auf den Plan benefen, so

~bernhe das auf dem Irrtum einer untergeordneten Amts-

'Stelle. Dass 'eine tatsächliche Anerkennung der von der

Klägerin behaupteten Grenze stattgefunden habe, werde

bestritten. Wenn man auch unter dem im Schreiben

des Statthalters von Freudenfels von '1890 genannten

~ Leuenböschen » das ganze Inselchen, nicht einen be-

.gtimmtenPurikt verstehen wollte, was bestritten werde,

.go liege doch die darin angegebene Grenze viel mehr

"sÜdlich als "die jetzt von der Klägerin bea~spruchte.

Dem angetragenen -Zeugenbeweis ' gegenüber WIrd eben-

falls auf Zeugen dafür abgestellt. dass die. Schaffha~s~r

Fischer seit Menschengedenken bis an dIe rote Lmle

_gefischt hätten, und « dass beso~de:s die .im ~eutigen

streitigen Gebiet liegenden aUSgIebIgen FIschzuge flUS

dem tiefen Wasser immer auf die Leue herausgenommen »

worden seien. Für die Zeit vor 1882 stehe fest, dass das

Kloster St. -Georgen die Krebser'sche Fischenz i~ Jahre

1574 gekauft habe. Es sei nicht bestritten, dass diese das

beute von Freudenfels beanspruchte Gebiet umfasse.

Die Klägerinsei nicht in der Lage zu .beweisen, wie .. und

wann sie die Krebser'sehe FischereI erworben hatte.

E. ---- Zu der Rechtstags- und Augenscheinverhandlung,

die am 26. März 1917 stattfand, wurde Bundesarchivar

Prof. Dr. Türler in Bern als Urkundenexperte beigezogen.

Die beklagte Partei legte das Original des Kaufbriefes

'von 1574 vor, das' sich inzwischen im Schaf!haus:r

Staatsarchiv vorgefunden hatte. Ihrerseits WIes

dl~

Klägerindas Original der Güterkarte von 1759 vor. Auf

den Z~ligenbeweis betreffend die Verhandlungen von

1885 und die darauf vQrgenommene Vennarkung wurde

nach den Ausführungen,des Instruktionsrichters über

deren Erheblichkeit verzichtet, und eine Beweisführung

-darüber, ob bei Punkt c eine Marke gestanden habe, all-

606

Kantonales Recht. N° 87.

seitig als unerheblich'bezeichnet. Hinsichtlich der Frage,.

wie in den letzten Jahren die Fischerei im streitigen

Gebiet ausgeübt worden ist, geben die Parteien folgend~

Erklärung ab: « Der Beklagte gibt zu, dass VQn den

Freudenfelser Fischern im streitigen Gebiet gefischt

wurde, und die Klägerin gibt zu, dass die Schaffhauser-

Fischer zwei ihrer Züge, die sie in dem ihnen unbestrit-

tenermassen zustehenden Gebiete ansetzten, auf das

streitige Gebiet.(Nordrand der Kiesbank) hinausgezogen

haben.» Damit wurde der über diesen Punkt angetragene-

Zeugenbeweis überflüssig. Der Augenschein förderte

nichts wesentliches zu Tage; aus den Aussagen der zur

Verhandlung beigezogenen Fischer ergab sich ein klares

Bild über die Art der Ausübung der Fischerei nicht.

Da die Parteien nachher in Vergleichsverhandlungen

traten, ruhte der Prozess, bis der Instrnktionsrichter im

Juni 1918 die Mitteilung erhielt, dass eine Verständigung

nicht habe erzielt werden können.

Durch Verfügung vom 24. Juni 1918 ersuchte der

Instrnktionsrichter hierauf den Sachverständigen, ein

schriftliches Gutachten zu erstatten. und stellte ihm dabei

die Aufgabe:

'

a) die beidseitig angerufenen alten Karten, Pläne und

Urkunden in Hinsicht auf ihre Bedeutung für den Rechts-

streit zu erklären.

b) die Frage zu begutachtep, wel~he Betleutung dem

Umstande für den von der Klägerin behaupteten Erwerb-

der Krebser'schen Fischenz durch das Kloster EinsiedeIn

zukomme, dass sich eine Abschrift des Kaufsbriefes von

1574 und die Karte (vom Jahre 1727) im Archiv des.

Klosters Einsiedeln befinden.

F. -

Das am 26. September 1919 erstattete Gutachten

des Experten, auf dessen Begründung, soweit erforder-

lich, in den Erwägungen Bezug genommen wird, enthält

folgende Schlüsse:

« 1. Die beiden Pergamenturkunden von 1571 und

II 1574 sind Originale, sie befinden sich seit diesen Jahren

Kantonales Recht. N° 87.

607

» unmterbr~hen unter den Urkunden des ehemaligen

» KMte.rs und Amtes Stein. für das sie von Anfang an

» bestiumlt waren und für d. sie Recbte begründeten.

» Der Plan VOll zirka 1700 liegt ebenfalls im Staatsarcmv

» des Kantons SehaffhaltSell und hat offenbar stets zu

» den Plänen des Amtes Stein gehört. Die Karte von

» 1727 muss .zur Fixierung der Rechte des Amtes· Stein

» er&telIt worden sein, befindet sich jedoch im Stiits-

» archiv Einsiedeln.

)J 2. Die heiden letllteren Pläne entsprechen in ihren

)J Darstellungen durchaus dem Inhalte der Urkunden

» von 1571 und 1574 und der Lehenbriefe von 1591.1673.

)J Weil ihr Inhalt durch die genannten Urkunden gestützt

» wird und weil sie sich selbst gegenseitig stützen, muss

» dieser als wahr gelten. ~ liegen auch keine scbrift-

» lichen Zeugnisse aus älterer Zeit vor, welche ihre

» Uawahrheit dartäten.

)} 3. Der Plan von 1759, ein Grundriss der beiden Herr-

» schalten Eschenz und Freudenfels, gibt im Rheine

» vor allem die Herrschaftsgrenze wieder, die indessen

» hier vermutlich' nach der Ansicht des Autors auch

» die Fischereigrenze sein soU. Diese Gren.ze weicht durch-

» a.. von der in, den Plänen von zirka 1700 und 1727

)J enthaltenen ab. Die Abweichung ist durch keine Do-

II kumente gestützt. es ist überhaupt keine rechtliche

» Tatsacbe angeführt oder bekannt, welche diese neue

» Grenze rechtfertigen würde. Die Glaubwürdigkeit des

» Planes hängt also in der Luft und tritt ganz hinter

» diejeBige der beiden ältern Pläne zurück.

» 4. Die Abschrift des Vertrages von 1574, welche die

» Klägerin aus dem Stiftsarchiv Einsiedeln produziert

» hat, stammt, aus dem Wasserzeichen des Papiers zu

) schHessen, aus dem ersten Drittel des 18. Jahrhunderts.

)J Sie ist ganz formlos und unbeglaubigt. Da laut dem

») Plalle von 1727 damals verschiedene Differenzen

) über die gegenseitigen Fisehereirechte zwischen den

» Eschenzern und demAmte Stein bestanden, ist zu ver-

608

}) muten, dass aus Anlass dieser Streitigkeiten mit dem

» Plane auch die Abschrift vom Amte Stein' erstellt

» wurde und der Gegenpartei, den· Eschenzern oder

» ihrer Herrschaft auf Freudenfels, mitgeteilt wurden.

» Mag es sich jedoch mit dieser Vennutung verhalten,

}) wie es will, so ist docll zu betonen, dass der blosse Be-

» sitz dieser Abschrift für die Besitzerin keinerlei Rechte

» aus dem Inhalte begründen konnte oder noch begründen

» könnte. »

G. -

Die Parteien haben auf die mündlichen Vorträge

vor Bundesgericllt verziclltet. Dafür wurde ihnen frei-

gestellt, schriftliche Schluss ätze einzureichen. Die Klä-

gerin hat hlevon Gebraucll gemacllt; sie steIft. sich in

ihrer Eingabe auf den Standpunkt, dass ihr Recllts-

begehren jedenfalls aus dem Titel der Ersitzung zu

schützen sei, gestützt darauf, dass sie die Fiscllerei

von 1729 bis 1882 und weiter bis 1915 innert den Grenzen

ausgeübt habe, die durch die Güterkarte von 1759 und

die doppelte Vennarkung im Rllein fixiert seien, « welcher

Rechtstitel für die Ausübung der Fiscllerei wohl stärker

sein dürfte, als der erst für den Reclltstag im Archiv

in Zürich als historische Urkunde aufgefundene Kauf-

brief }). Es wird dafür, dass Freudenfels seit Jahrhunderten

Besitzerin der Fischerei geweseQ sei, darauf aufmerksam

gemacht, dass nach den Karten von 1700 und 1727

und nach den Aussagen des Experten schon Anfangs des

18. Jahrhunderts über die' GrenzverhältnisSe Streit

bestanden habe, und behauptet, dass nach Ausweis der

Güterkarte von 1759 und der V~rmarkung dieser Streit

zu Gunsten von Freudenfels erledigt worden sei, wie

denn auch seither die Freudenfelser immer his zu

der beanspruchten Grenze gefischt hätten. Und diese

Grenze sei in den Jahren 1885 und 1887 von Schaffhausen

anerkannt worden. «(Also Fischereiberechtigung im Sinne

und Umfange unseres Rechtsbegehrens ». so schlieSst die

Eingabe, « gestützt· auf unsere Rechtstitel, gestützt auf

» Ersitzung, und endlich gestützt auf Anerkennung,

Kantonales R~cht. N° 87.

609

,) Güterkarte in genauester Uebereinstimmung mit der

I) Vermarkung im Rhein, die stets da war, von beiden

}l Seitens~ts eingehalten wurde, darüber hinaus haben

» die Steiner Fischer nie gefischt (ausser den zwei Zügen),

») unsere Fischer ha~n biS zu dieser Grenze bis 1915

» stetsfort unbehelligt gefischt. »

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. ~ Die Parteien streiten sich um die Grenze ihrer

aneinander stossenden Fischereiberechtigungen im 'Rhein

oberhalb . Stein. Die Klägerin behauptet, diese Grenze

ziehe sich von der unbestrittenen Marke Nr. 38, dem

zwischen den. Inselchen Werdt und St. Othmar gelegenen

{(Werdtstein ». nördlich der dort befindlichen Kiesbank

in gerader Linie nach der auf dem thurgauischen Ufer

befindlichen Marke Nr. 42 hln, während der Beklagte

sie vom «Werdtstein» südlich zu einem am Südrand der

genannten Kiesbank befindlichen, von ihm als «(Uuen-

böschen» bezeichneten Punkt ausbiegen und .von dort

dann ebenfalls die Marke Nr. 42 am thurg~uischen Ufer

"erreichen lässt. Es herrscht Einigkeit darüber, dass in

der Antwortbeilage 2, einer nach der Fuchs'schen Auf-

nahme vom. Jahre 1887 erstellten' Plankopie, die von der

Klägerin beansp~uchte Grenze mit einer b lau e n und

die vom Beklagten beanspruchte Grenze mit einer rot e n

Linie eingezeichnet ist und dass demnach das Fischerei~

recht auf' dem zwischen diesen beiden J-.inien befind-

lichen Flussgebiet, das die Fonn eines langgezogenen

Dreiecks hat, den Gegenstand des Streites bildet. Doch

steht der Klägerin, wie sie in der Replik zugegeben hat,

das Fischereirecht nur auf dem linksufrigen u n t ern

Teil derfraglichen Rheinstrecke zu, während 0 b e rh a fb

die Eschenzer fischereiberechtigt sind, und zwar so, dass

die Freudenfelser Fischerei erst bei P unk ted e r

rot e n oder P unk t 40 der b lau e n Linie beginnt.

Es ist daher nur darüber zu entscheiden, ob die Fischerei-

grenze nach dem Standpunkt der Klägerin von Punkt

610

38 übel' 3g. naeh 40t Eier Wauen Urue, ooer aller nacl't dem

StaMtp\lllkt des Beldagten von, Punkt 3& ~f,. und c

dex tOlteu Lhue geht. lB&ofe~ 1st das ~begehreu

dueh die Eddä~ ja der l\eflik abge~rt.

. 2. -

Die Parteien sind darüber. einig,. dass für die

streitige Fischereigrenze die Hoheitsgrerwe zwischen

den Kantonen Schaffhausen und Thurgau nie h t

massgebend is.t. Wehl beruft sich die Klägerin darauf,

dass das ObeI"~Iieht von Sebafihausen in seinem Urteil

über den Rec:btst'ltreit Blum gegen Graf vom 25. Februar

1916 bemerkt hat. es handle sich bei def Frage des

UmfQnges der stffitigeu Fische:reigereehtigkeit um eine

GreJlle, die zugleich Hoheitsg\'enze sei. Sie führt dies

jeQQeh nur an.. um parz:utu:o, dass auch das Obergeric1lt,

ents~eebend ihre.. Auffassung, die Fischereigrenze der

Hohel1:sgre~ze folgen lasse. rucht aber in der Meinung,

dass Hoheltsgrenae und Fischereigrenze gruudsä~ch

zusammenfallen müssten, also nur als l:odwum für

ihre Behaupttmg über die Lage der Fisehereigrepze,

~sen Wert mit den andern Beweiselementen zu prüfen

1st. Von der Hoheitsgrenze steht zufolge der Verein-

bal'Ung. der heiden Kantonsregierungen vom 5. Oktober

1882 (die mit ·def bei~s.eitigeB Ge~.g ~

Grenz-

bereioigungspmtokolls. vom 19. April 1916 schlieWich

rechbwirksarn geworden is.t) beute fest, dass sie durch

die Mitte des Rheines verläuft.

3. -

Femer sind die Pamien auch positiv darüber

ein~ dass die Grenzfests.etzung sich nach dem örtlichen

Umfang der beidseitigen Fischereiberechtigungen richten

muss. Der Streit dreht sich lediglich darum, ob der

Kläg~rin od~ dem Beklagten das Recht zur Ausübung

der Fisch~ auf dem von den beiderseits beanspruchten

GreIl%en elllgeschlossenen Flussgebiet zusteht. Erst wenn

auf diese Frage eine bestimmte Antwort an Hand des

beidseitig angerufenen Beweismaterials niCht erteilt wer-

den könnte, würde von einer eigentlichen actio finium .

regundorum die Rede sein können, wie die Klägerin

Kantonales Recht. N° 87.

611

ihre Klage nennt. Denn eine solche Klage setzt voraus,

dass die Grenze nach den bestehenden und nachgewie-

senen Bereehtigungen nicht bestimmt werden kann;

nur in diesem Falle hätte der Richter das Recht, die un-

sichere Grenze selbst zu ziehen.

4. -

Hinsichtlich der Frage nach dem Umfang der

beiden aneinander stossenden Fischereiberechtigungen

selbst besteht Einigkeit der Parteien darüber, dass das

streitige Gebiet einen Teil der vormaligen Krepser'schen

Fischerei bildet. In der Tat stimmen Lage, Form und

Ausdehnung der ehemaligen Krepser'schen Fischerei,

wie sie im Kaufbrief von 1574 umschrieben und in der

Karte von 1727 unter dieser Benennung eingezeichnet

ist, annähernd mit dem heute streitigen, durch die rote

und blaue Linie des Planes umschlossenen Gebiete

überein. Es fragt sich demnach wesentlich, ob die ehe-

malige Krepser'sche Fischerei rechtmässig der Klägerin

oder dem Beklagten zustehe.

Dabei ist vorab zu beachten, dass die Klägerin nicht

das ganze Gebiet jener Fischerei für sich in Anspruch

nimmt, sondern mir den untern Teil, obwohl sie behaup-

tet, die ehemalige Krepser'sche Fischerei ganz erworben

zu haben. Für ihre Erklärung, dass sie den obern Teil

wegen seiner Wertlosigkeit aufgegeben habe, vermag sie

keinerl~i Anhaltspunkte anzuführen, was zum vornherein

ihrer Behauptung gegenüber, dass sie die ganze Krepser'-

sehe Fischerei erworben habe, einiges Misstrauen erweckt.

Nach dem Ergebnis des geführten Urkundellbeweises

kann denn auch keine Rede davon sein, dass die Klä-

gerin dur ehR e c h t s g e s c h ä f t Eigentümerin der

Krepser'schen Fischerei geworden sei. Es steht fest,

dass diese im Jahre 1574 vom Kloster St. Georgen in

Stein durch.Kauf erworben und dass dadurch die schon

vorher dem Kloster zustehende sog. obere Fischerei-

gerechtigkeit erweitert worden ist. Ihr Gebiet stiess

nach dem Kaufbrief südlich an das sog. « Gemeine Werk »,

dessen Lage nicht näher bezeichnet ist. In dem « Grund-

612

Kantonales Recht. N° 87.

riss des Amtes zu Stein oberen Fischenzen, samt der-

selben Anstössern » von zirka 1700, der sich im Staats-

archiv von Schaffhausen befindet, ist das Gebiet in die

als

« des Klosters Fischenzen Marchlinie }) bezeichnete

Grenze eingeschlossen. Die Karte zeigt freilich auch eine

weiter nördlich im Rhein verlaufende Linie, die unge-

fähr der heute von der Klägerin beanspruchten ent-

spricht. Diese Linie kann aber nicht als Grenze in Be-

tracht fallen, da als solche ja ausdrücklich eine andere

Linie bezeichnet ist. Wenn sich auch auf der Karte der

Name « Gemeines Werk» innerhalb der Grenzlinie befin-

det, während es nach dem Kaufvertrag ausserhalb gele-

gen wäre, so darf die Grenze bei ihrer positiven Einzeich-

nung doch nicht a~derswohin verlegt werden, zumal

die örtliche Lage des «-Gemeinen Werks» insofern ins

Ungewisse gerückt ist, als es auf der Karte heisst: « Von

Einigen wird es allhier genannt das Gemeine Werk ». In

gleicher Weise ist die Grenze gezogen in dem « Grundriss

der Obern Marken der Obern Fischentz des Amtes St.

Jörgen zu Stein, Verfertigt anno MDCCXXVII». Auch

diese Karte schliesst in ganz klarer Weise die ehemalige

Krepser'sche Fischerei in das Gebiet der streitigen

Fischenz ein und erhärtet die Zeichnung durch eine Legen-

de, welche lautet: « NB. 2. Krepser Fischenz, so von dem

Kloster St. Georgen erkauft worden». Dieses Aktenstück

lmnn somit gewiss nicht für einen Verkauf der Fischenz

v()n St. Georgen an Einsiedeln in Anspruch genommen

werden. Die Klägerin hat denn auch ihre Berufung auf

die in dieser Karte eingezeichnete Schlangenlinie nach-

träglich selbst als irrtümlich fallen lassen. Die nördliche

Linie, die ehemalige nördliche Grenze der Krepser'schen

Fischerei. findet sich auf dieser Karte auch, aber mit

der bezeichnenden Legende versehen: « P NB 1, 2. 3. 3

sind Zeichen, welche die Eschenzer gestellt und nic)1t

gültig ». Damit ist zu vergleichen. dass eine in dem strei-

tigen Gebiet eingezeichnete, mit {(B. N.B.)} bezeichnete

« Gnepfe» die Legende aufweist:

« Eschenzer Gnepfe~

Kantonales Recht. N° 87.

613

so dieselbe unbefugter Weise in die Krepser Fischentze

gesetzt)}. Südlich anstossend ist eine Freudenfelser

Fischenz und eine Gemeine Fischenz eingezeichnet.

Angesichts dieses· Inhalts auch der zweiten Karte, der in

nicht missverständlicher Wei~e gegen die Klägerin spricht.

sucht diese für ihre Behauptung, dass sie die Krepser'-

sehe Fischerei vom Kloster St. Georgen in Stein erworben

habe, daraus etwas zu gewinnen, dass sich die Karte

im Besitze des Klosters Einsiedeln befindet. Allein

diesem Umstand könnte nur dann irgend welcher Indi-

zienwert beigemessen werden, wenn gesagt zu werden

vermöchte, dass die Karte dem Kloster Einsiedeln zum

Beweis der Rechte der Klägerin übergeben worden sei.

Das trifft aber nicht zu. Die Klägerin nimmt zwar in

dieser Richtung zwei Beweiselemente für sieh in Anspruch.

In erster Linie verweist sie darauf, dass sich der Kauf-

brief des Klosters St. Georgen über die Krepser'sche

Fischerei vom Jahre 1574 im Stiftsarchiv von Einsiedeln

befinde. Es handelt sich dabei jedoch bloss. um eine

unbeglaubigte Abschrift. Da sich das unverdächtige

Original im Staatsarchiv von Schaffhausen (nicht von

Zürich, wie die Klägerin nach der Schlusseingabe meint)

vorfindet, musste denn doch mehr als der Besitz jener

Abschrift vorliegen, um daraus auch nur ein Indizium

für einen Rechtsübergang herzuleiten, wie der Experte

zutreffend ausführt. Das zweite Beweiselement der

Klägerin ist die Güterkarte von 1759. Diese gibt nach

ihrer Aufschrift Aufschluss über die Grenzen der Herr-

schaften Freudenfels und Eschenz. Die Grenze von

Freudenfels . verläuft in der Tat zum Teil der heute von

d.er Klägerin beanspruchten Linie entlang. Vorab ist

aber nicht bestimmt ersichtlich, ob damit auch die-

Fischereigrenze bezeicttnet werden sollte, und sodann

fällt ausschlaggebend in Betracht, dass die fragliche·

Karte ein einseitig erstelltes Dokument,ohne objektiven

Beweiswert bedeutet. Es sei übrigens darauf verwiesen~

was der Experte hiezu sagt: « Der Autor der Karte von

-614

Kantonales Recht. N° 87.

» 1759 hat also eine neue Grenzlinie gezogen und da-

» durch das Freudenfelser Fischwasser um einen Teil

» der Krebserischen Fischenz vergrössert. Gestützt auf

» welooe rechtlichen Unterlagen die Grenzveränderung

» vorgenommen ist, kann nicht gesagt werden, und

» auch die Klägerin kann es nicht sagen. Denn die Ver-

») mutung, es sei auf Grund irgend einer unbekannten

» Rechtshandlung geschehen, hat für das 16. Jahr-

» hundert angesichts der wohlgeordneten Verwaltung

» und der geordneten Arcbivverhältnisse, wie sie das

» Stift Einsiedeln schon sehr lange besass, keine Berech-

» tigung. Die Neuerung widerspricht auch durchaus

» den Urkunden von 1571 und 1574 und den damit

» übereinstimmenden Plänen von zirka 1700 und 1727.

» Die innere Begründung-für die Veränderung der Grenze

» in der Karte von 1759 fehlt also.»

Demnach ist sicher erwiesen, dass der Rechtsvorgänger

des Beklagten, das Kloster St. Georgen in Stein, die

Krepser'sche Fischerei erworben hat, und es ist der

Klägerin der Beweis für einen spätern Erwerb dieser

Fischerei durch Rechtsgeschäft gänzlich misslungen.

Ferner liegen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür

vor, dass das streitige Fischereirecht der Klägerin dur c h

R ich t e r s p r u c h zuerkannt worden wäre. Wohl

geht aus den erwähnten Einschreibungen in der Karte

von 1727 hervor, dass von Eschenzer- und wohl auch von

Freudenfelser-Seite aus im streitigen _ Gebiete gefischt

wurde. Ebenso sicher ist aber nach dem gleichen Doku-

mente, dass es sich dabei um unbefugte Uebergriffe

handelte. Und dafür, dass sich hieraus ein Prozess ent-

wickelt hätte und dass dieser zngunsten von Eschenz

und Freudenfels entschieden worden wäre, vennag der

Besitz der Karte von 1727 und die Grenzbezeichnung

in der Güterkarte von 1759 ebensowenig einen genügen-

den Beweis zu bilden, wie für einen Rechtsübergang

durch Rechtsgeschäft.

-

5. -

Dieser Sach- und Rechtslage entspricht nun ~uch

l{antollOiles Recht. 1\:°87.

615

vollkommen die Art, wie die Vertreter der Regierungen

von Schaffhausen und Thurgau bei den Verhandlungen

des Jahres 1882 die Fischereigrenze an fraglichem Orte fest-

gelegt haben. Die damals aufgenommene Skizze und die

Grenz~eschreibung -im beiderseits genehmigten Vertrage

vom a. Oktober 1882 -ziehen diese Grenze so wie die

~läne v~n zirka. 1700 und VOll 1727 sie angeben, d.' h.

SIe schlIessen dIe ehemaliae Krepser'sche Fischerei in

die Schaffhauser Fischereig~rechtigkeit ein. Diese Grenz-

festsetzung ist freilich für die Klägerin ihrerseits nicht

verbindlich, weil die Klägerin dabei nicht mitaewirkt hat

l~nd . weil auch nicht be~auptet ist, dass si: .nachträg~

hch Ihre Zustimmung dazu gegeben habe. Sie ist aber des-

halb ~ch~ be~eutungslos. Für die Grenzbestimmung

war namhch lUcht etwa das freie Belieben der Ver-

treter der bei den Regierungen massgebend, sondern es

wurde abgestellt auf das, was nach den gemachten Er-

hebungen für richtig erschien. Einmal hatte· man- die

noch vorhandenen Marken aufgesucht und neu bestimmt

worüber auf den Bericht Steineggers vom 1Q. Mai 1882

über die Tagfahrt vom 15. April 1882 und auf das Pro-

tokoll über die Konferenz vom 26. August 1882 Zlk ver-

weisen ist. Nach.den Marken, über die eine Skizze- auf-

genommen wurde, befand sich bei Punkt c ein Pfahl, der

sogenallllte «Leuenböschen », der im Protokoll über die

Konferenz vom 26. August als « kleine Insel mit zwei

abgestorbenen Bäumen» bezeichnet ist. Punkt c ist in

der Skizze auf der mehrerwähnten Kiesbank eingezeich-

ne4 allerdings anscheinend etwas weiter nördlich als

Punkt c der jetzt von Schaffhausen in Anspruch genom-

menen roten Grenzlinie. Diese Abweichung, die wohl

in der Ungenauigkeit der Skizze ihren Grund hat, fällt

jedoch deshalb nicht in Betracht, weH die Klägerin

darauf keineswegs abstellt, auch nicht in eventueller

Weise. Ferner geht aus jenen Dokumenten, sowie aus

dem Eingang des Vertrages vom 5. Oktober 1882 her-

vor, dass die.festgesetzte Grenze auf urkundlichen Unter-

AS .(.511- 1919

4!

Kantonales rtel'hl. Nu 87.

lagen beruht, nämlich auf einem Lehenbdef von 1563

und -einer Fischereikarte mit Brief vom 2. Februar 1685.

Diese konnten. von der beklagten Partei heute allerdings

nicht mehr beigebracht werden. Doch ist um so weniger

daran zu zweifeln, dass ihr Inhalt der gezogenen Grenz-

linie entspricht, als die heute vorgelegten Urkund~n­

(der Kaufbrief ·von 1574 und die Karten von zirka 1700

und von 1727) damit übereinstimmen. Endlich fällt

in Betracht, dass nach einer durchaus unverdächtigen

Angabe im Protokoll über die Konferenz vom 26. August

1882 die linksufrigen Fischereipächter, d. h. die der

Freudenfelser und Eschenzer Fischenzen, den dort be-

schriebenen Grenzzug . zugestanden haben, und dass,

wie aus der Zuschrift des thurgauischen Regierungs-

rates Egloff an den schaffhauserischen Regie.IuD:gsrat

Moser, vom 13. April 1884, hervorgeht, der Gemeinde-

rat von Eschenz dem Vertrag und Plan von 1882 {(in

privatrechtlicher B~ziehung betreffend Fischerei- und

Jagdrecht» die Genehmigung erteilt hat, eine Tatsache,

die . durch den nachherigen Einspruch der Vertreter von

Eschenz gegen die Vermarchung nicht beseitigt wird und

deshalb von Bedeutung ist, weil die Grenze der Eschen-

zer Fischerei diejenige der Freudenfelser Fischerei fort-

setzt.

6. -

Nach dem Gesagten steht fest, dass ti tel g e -

m ä s s das Recht der Fischerei in dem bestrittenen

Gebiet seit 1574 d~m Beklagten zustan~ und dass ein

Erwerb dieses RechtS durch Rechtsgeschäft oder Urteil

von der Klägerin .nicht nachgewiesen ist. Nun beruft

sich die Klägerin aber darauf, dass im Jahr 1885 zwischen

ihr und Vertretern des Kantons Schaffhausen ein Abkom-

men getroffen worden sei, durch das die Grenze der beidsei-

tigen Fischereirechte an die von ihr heute beanspruchte

Linie verlegt und diese als Grenze anerkannt worden sei.

Allein nicht einmal die Tatsache des Abschlusses eines sol-

chen Abkommens ist schlüssig nachgewiesen, und noch we-

niger d~s.sen Inhalt. Der Brief des damaligen Statthalters

Kantonales Recht. N° 87.

617

von Freudenfels an seinen Amtsnachfolger vom 12. Fe-

bruar 1912, auf den sich di~ Klägerin vornehmliCh stützt,

beweist höchstens" dass der damalige Fischereipäcbter

von Schaffhausen, Störchlin, 'die in der Guterkarte von

Freudenfels von 1759 angegebene Grenze als Fischerei-

grenze betrachtete. Störchlin war aber in keiner Weise

berechtigt, für Schaffhausen verbindliche Erklärungen

abzugeben, und seiner Auffassung kann um so weniger

Bedeutung,beigelegt werden, als, wie in jenem Briefe

berichtet wird, der Vertreter der Regierung von Schaff-

hausen sofort dagegen Einspruch erhob. Wenn weiter

in dem Briefe steht, Störchlin habe an seiner Auffassung

festgehalten, und wenn daraus der Schluss gezogen

wird: « Damit war die Sache abgetan», so hat man es

hier mit einer persönlichen und' einseitigen Schlussfol-

gerung zu tun, die nicht beweist, dass die Gegenpartei

sich wirklich einverstanden erklärt habe. Der. Brief des

Statthalters von 1912 kann dafür, dass im Jahr 1885

eine Abmachung im Sinne des Anspmchs der Klägerin

aetroffen worden sei, um so weniger beigezogen werden,

~ls der nämliche Statthalter in einer früheren Zuschrift

an den Staatskassier von Schaffhausen, vom 16. Dezem-

ber 1890, angegeben hatte, die Fischereirechte von

Freudenfels erstreckten sich von der Insel Werdt «ziem-

lich gradlinig nachdem sogenannten .. Leuenböschim,

von dort zUm Schalmenwinkel ». Dazu konunt, dass für die

Gültigkeit eines solchen Abkommens die Genehmig~ng

der Regierung des Kantons Schaffhausen erforderlich

gewesen wäre. Dass eine solche je ausdrücklich erteilt

worden sei, behauptet die Klägerin selbst nicht, dagegen

scheint sie eine Anerkennung. 'oder stillschweigende

Genehmigung aus andern lTmständen herleiten zu wollen,

nämlich aus dem Fuchs'schen Plane von 1887 und aus

der Beschreibung des Umfanges der Fischereirechte

in den seit jener Zeit von Schaffhausen abgeschlosstmen

Fischereipachtverträgen. Hierüber ist zu sagen: Der

Auftrag des Geometers Fuchs ging, wie sich aus dem.

618

h.dfii.unales Recht. No 87

Berichte des Regierungsrates von Thurgau vom 2. April

1887 klar ergibt, darauf, die in Art. 2 des Vertrages

vom 5. Oktober 1882 festgesetzte H 0 h e i t s g ren z e

gemäss Art. 5 des Vertrages auszumarchen, bezog sich

also nicht auf die in Art. 1 des Vertrages festgesetzten

Fischereigrenzen. Fuchs hat dann freilich den im Juni 1887

gezeichneten Situationsplan so überschrieben, als ob

er die Hoheits- und Fischereigrenze zwischen Stein,

Oehningen und' Eschenz angebe, und eine Grenzlinie

eingezogen, die von Punkt 38 ziemlich gradlinig durch

den Rhein nach Punkt 42 verläuft. Diese Linie ent-

spricht aber weder der Hoheitsgrenze, wie sie in Art. 2,

noch der Fischereigrenze, wie sie in Art. 1 des Vertrages

vom 5. Oktober 1882 festgelegt ist: jener nicht, weil

sie die Mitte des Rheines nicht' einhält, dieser nicht,

weil sie die Beschreibung der Fischereigrenze und die

Skizze vollständig missachtet. Es mag' sein, dass Fuchs

glaubte, damit die Fischerei und Hoheitsgrenze zu ziehen,

und dass er sich dabei von der Güterkarte von Freuden-

fels b'eeinflussen liess, die auch schon bei den Verhandlun-

gen von 1885 Verwirrung gestiftet hatte. Allein seine

Auffassung kann in keiner Weise, als Ausdruck des

Willens der Regierung von Sch.affhausen betrachtet

werden, um so, weniger, als sein Plan von keiner Seite

genehmigt worden ist, insbesondere nicht von der Regie-

rung des Kantons Schaffhausen, und als' in dem Plane,

den Geometer Steinegger in' amtlichem Auftrag im Mai

1894 über die Fischereigerechtigkeiten von Schaffhausen

und am Rhein angefertigt hat, die Grenzlinie der obern

Steiner Fischenz an der streitigen Stelle nicht einer gera-

den Linie folgt, sondern eine Ausbiegung nach Süden

zeigt. Die fehlende Genehmigung vermag auch nicht

'dadurch ersetzt zu werden, dass in den Fischereipacht -

verträgen: über die Schaffhauser Fischenz seit 1887 bei

der Umschreibung des Umfangs der Fischerei auf die

Grenzbezeichl1ung in jenem Plane Bezug genommen ist.

Das beweist nur, dass die im Jahre 1885 entstandene

611)

Verwirrung auch die Finanzverwaltung von Schaffhausen

ergriffen hat, die in jener Grenzbeschreibung, von der

früheren Formulierung abweichend, nunmehr auf den

Fuchs'schen Plan abstellte. Ist aber dieser Plan unrich-

tig und unverbindlich, so ist dasselbe von der Grellz-

beschreibung in den Pachtverträgen zu sagen, ganz ab-

gesehen davon, dass nicht ersichtlich ist, ob und wie den

Fischereipächtern die angegebenen Grenzpunkte er-

läutert word~n sind.

7. -

In ihrer Schlusseillgabe endlich hat sich die

Klägerin -

in etwelchem Widerspruch mit dem in den

Rechtsschriften eingenommenen Standpunkt -

noch

auf E r s i t z u n g berufeIl. Um einen solchen Rechts-

erwerb annehmen zu können, müsste dargetan sein,

dass die Klägerin seit unvordenklicher Zeit das strei-

tige Recht in einer Weise ausgeübt habe, die ~ich als

Ausübung eines Rechts darstellt (V gl. GIERKE, Deut-

sches Privatrecht, I S. 316 ff.). Ein solcher Beweis ist

aber nicht erbracht.

Was die Zeit vor 1885 betrifft, vermag die Klägerin

für ihren Rechtsbesitz nur anzuführen, dass im Anfang

des 18. Jahrhunderts die Eschenzer und wohl auch die

Freudenfelser Fischer im streitigen Gebiet gefischt haben.

Es ergibt 8ich dies aus den erwähnten Einschreibungen

in der Karte von 1727. Aber aus den nämlichen Einschrei-

bungen geht hervor, dass dieses Fischen als unbefugter

Uebergriff in die Rechte des Klosters St. Georgen be-

trachtet wurde. Es mag sein, dass hieraus Streit ent-

stand, doch wird, wie bereits ausgeführt, die Vermutung,

dass dieser Streit im Sinne der Anspruche der Klägerin

erledigt worden sei, durch die angeführten Indizien nicht

genügend gestützt. Dass die Karte von 1727 sich im

Archiv des Klosters Einsiedeln befindet, erklärt sich leich-

ter aus der (auch vom Experten vertretenen) Vermutung,

dass sie Einsiedeln übergeben worden sei, damit sich die

Freudenfelser Fischer an die darin klar angegebenen

Grenzen hielten, als in der 'Weise, dass Einsiedeln sie

620

Kantonales Recht. No 87.

bei einem durch nichts belegten V~rgang der Ueber-

tragung oder Feststellung des Fischereirechtes als Beilage

erhalten habe. Und dass der Besitz dieser Karte für die:

Ausübung eines Rechts, das darnach einem andern zu-

steht, nichts beweist, liegt auf der Hand. Die Güterkarte

von 1759 sodann beweist höchstens, dass das streitige

Recht von Freudenfels beansprucht wurde, nicht aber,

dass es damals wirklich nach Angabe der Klägerin aus-

geübt worden ist. Und was die Markzeiehen betrifft

die nach der Behauptung der Klägerin im Rhein stehel~

und die Grenzen der Fischereirechte, wie sie von beiden

Seiten ausgeübt worden seien, angeben sollen, muss

zunächst daran erinnert werden, dass die Abgeordneten

yon Schaffhausen . und Thurgau, die im Jahre 1882 auch

die Fischereigrenze festzustellen suchten, auch den vor~

handenen,Marken nachforschten und zum Teil gestützt

hierauf die Grenzen anders zogen, als wie die Klägerin sie

beansprucht. Und sodann ist zu sagen, dass soweit sich

Grenzmarken in der von der Klägerin beanspruchten

Linie befinden, sie ebenso gut als Gerichts- öder Herr-

schaftsgrenzmarken angesprochen werden können, wie

als Grenzmarken der Fischereirechte. Irgend ein anderer

Beweis dafür aber, dass die Freudenfelser seit jener

Zeit ständig bis zu der heute beanspruchten Grenze

gefischt hätten, lillgt so wenig vor,. wie dafür, dass die

Steineroder Schaffhauser Fischer nur bis dorthin ge-

fischt hätten.

Ueber die Zeit na c h 1885 sodann ist zu bemerken:

Dass die Schaffhauser Fischer sich an die "ihnen in den

spätern Pachtverträgen durch Verweisung auf den

Fuchs'schen Plan angegebene Fischereigrenze auch wirk-

lich gehalten hätten, ist nicht dargetan. Die im Prozess

der Fischereipächter von Freudenfels und Schaffhausen,

Blum gegen Graf, abgehörten Zeugen gaben unklaren

Bescheid und ebenso auch die zur Auskunftserteilung

beim bundesgerichtlichen Augenschein zugezogenen Fi-

scher. Der Vertreter des Beklagten hat am Rechtstag

Kuntonaks lk{~hL. No 87.

621

zugegeben, dass die Freudenfelser Fischer im streitigen

Gebiet gefischt haben; aber anderseits steht fest, dass

die Schaffhauser Fischer zwei Züge auf dem bestrittenen

Gebiet herauszogen. Wenn nun auch· verschiedene

Zeugen im früheren Prozesse sich dahin ausgesprochen

haben, dass die Schaffhauser Fischer bei der Ausübung

der Fischerei fremdes Gebiet betreten hätten, so kann

dies auch so verstanden werden, dass das thurgauische

H 0 h e i t s g e b i e t oder E i gen t u m Dritter betreten

worden sei. Keinesfalls ist daraus zu schliessen, dass

allgemein die Ausübung der Fischerei im streitigen Gebiet

seitens. der Schaffhauser Fischer als unrechtmässig,

seitens der Freudenfelser aber als rechtmässig angesehen

wurde. Und selbst wenn dies angenommen werden sollte,

so wäre das zeitliche Erfordernis der Ersitzung, der

Besitz während unvordenklicher Zeit, nicht gegeben.

Dieser müsste auf zwei Menschenalter zurückgehen,

d. h. auf 50 Jahre, während vorliegend höchstens ein Be-

sitz von etwa 30 Jahren anzunehmen wäre. Dazu kommt,

dass der Anfang dieses Zustandes auf einen annähernd

bestimmten Zeitpunkt, 1885 oder 1886, verlegt werden

kann, indem noch im Jahre 1882 nach Ausweis des da-

mals aufgenommenen Protokolls über die .verhandlungen

der Abgeordneten der Regierungen von Schaffhausen und

Thurgau sowohl die linksufrigen Fischereipächter. als

der 'Gemeinderat von Eschehz die von Schaffhausen

beanspruchte Fischereigrenze anerkannt haben. Und

überdies würde die durch einen solchen Besitz begrün-

dete Rechtsvermutung dadurch zerstört, dass der Be-

klagte sein Recht auf das streitige Gebiet nachgewiesen

hat, während die Klägerin einen Rechtstitel für die be-

hauptete Uebung nicht llachzuweisen vermag.

Denmach erkennt das Bundesgericht: .

In Abweisung des Rechtsbegehrens der Klägerin (so-

weit es in der Replik aufrecht erhalten ist) und Gutheis-

sung des Rechtsbegehrens des Beklagten wird festgestellt,

G22

l{antOl!alt·s H('rh!. N' 8i.

dass die im S i tu a ti 0 11 S P I a n NI'. :2:t der bunde!;-

gerichtlichen Akten rot eingezeichnete Linie vom Punkte

38 über die Punkte a, bund c die Grenze der beider-

seitigen Fischereigerechtigkeiten bildet.

VI. SCHULDBETREIBUNGS- UN1) KONKURSREC,HT

POURSUITES POUR DETTES ET FAILLITES

Vgl. IH. Teil Nr. 36 bis 39. -

Voir IIIepartie n0 36 a 39.

OFDAG Offset-, Formular- und Fotodruck AG 3000 Bern

I. PERSONENRECHT

DROIT DES PERSONNES

88. Urteil der II. Ziruab"ilung vom 4. Dezember 1919

i. S. 'Werner Lauterburs

gegen A.~ti. Au Ion Karohi. A. Lauterburs Sohn.

Art. 28, 29 ZGB. Rechtsschutz des Familienwappens - Verhält-

nis zwischen Wappenschutz und Namensschutz -

Einspruch

wegen Verwendung des Wappens als Geschäftszeichen.

A. -

A. Lauterburg Sohn in Bern verkaufte im Jahre

1904 das schon von seinem Vater und in der F-olge von

ihm betriebene Bonneterie- und Merceriewarengeschäft

an eine von ihm in Verbindung mit andern Gliedern der

Familie Lauterburg gegründete Aktiengesellschaft mit

der Finna « A.-G. Au Bon Marche A. Lauterburg Sohn)l.

Bis zu seinem im Jahre 1907 erfolgten Tode ge'körte er

dem Verwaltungsrate der Gesellschaft an; Präsident und

Delegierter desselben ist heute Ludwig Lauterburg ein

Vetter des A. Lauterburg und Mitgründer der Aktienge-

sellschaft. Die Aktien befinden sich in ihrer grossen Mehr-

zahlin den Händen der Familie Lauterburg. In den Jahren

1911/12 errichtete die Unternehmung an der Spitalgasse

in Bern ein neues Geschäftshaus. An dessen Fac;ade liess

sie in grosser, in Stein gehauener Ausführung das Fami-

lienwappen der Lauterburg -

ein wachsender W.()lf mit

grünem Dreiberg auf blauem Grunde -

anbringen; die

über den Eingängen des Geschäftes befindlichen Fenster

wurden mit das Lauterburgwappen darstellenden Wap-

penscheiben geschmückt. Schon im März 1912 wandte

sich der heutige Kläger, Werner Lauterburg. an den Fa-

milienverein der Lauterburg, protestierte gegen die Ver-

AS 45 11- 1919 '

43