Volltext (verifizierbarer Originaltext)
580
Prozessrecht. N° 86.
auf diesem Umweg mit Bussenentscheiden der S.S.8.
befassen. Denn selbst wenn man mit der Vorinstanz die
Frage bejaht und mit Rücksicht darauf, dass formell
ein Zivilanspruch auf Zahlung einer Geldsumme einge-
klagt ist, auf die Klage materiell eintritt, so liegt auf der
Hand, dass der Gutheissung des Anspruches die Tatsache
entscheidend entgegensteht, dass die Bussenverfügllng
den Richter schlechthin bindet und auch ihre Voll-
streckung sich kraft besonderer Bestimmung der richter-
lichen Nachprüfung entzieht; von einer Zusprechung der
Klage kann bei dieser Sachlage von vornherein nicht die
Rede sein. Das angefochtene Urteil ist deshalb jedenfalls
mit Bezug auf die Rechtsbegehren 1 und 2 der Klage zu
bestätigen. Das dritte Klagebegehren aber ist von der
Vorinstanz aus Gründen des kantonalen Prozessrechts
abgewiesen worden, und es hat dabei für das Bundes-
gericht sein Bewenden.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Appellationshofes des Kantons Bern vom 20. Mä~z 191~
bestätigt.
Kantonales Recht. :;;~~.
V. KANTONALES RECHT
DROIT CANTONAL
87. Urteil der atutsrechWchen AbteUung vom as. Nov. 191;'
i. S. Bt&tthaJ.tereiPreud.enf.1s gegen BchdhaUiIn.
Streitigkeit über die örtliche. Abgrenzung von
.Fis~herei
rechten. ---". Actio finium regundorum. '1 -
BeweIS fur den
Erwerb eines Fischereirechtes durch Rechtsgeschäft, rich-
terliches Urteil oder Ersitzung. Würdigung alter Urkunden.
A. -
Oberhalb des schaffhauserisehen Städtchens
Stein befindet sich am linken Rheinufer, auf dem Ge-
biet aer thurgauischen Gemeinde Eschenz, die Statt-
halterei Freudenfels, ein grösserer Güterkomplex, der
dem Kloster Einsiedeln gehört, aber selbständig be-
trieben und verwaltet wird. Das Gebiet des Kantons.
Schaffhausen reicht bei Stein auf das linke Rheinufer'
hinüber; die Grenze gegenüber dem Kanton Tllurgall
kehrt aber wenig oberliaIb Steift, bei den Inselclten Werdt.
und St.Othmar, an den Rhein zurück.
Im Jahre 1882 erzeigte es sich anlässlich eines Jagd-
frevels, dass die Grenze der beiden Kantone in jener
Gegend am Rhein nicht festgesetzt war. Hierauf verein-
barten die Regierungen von Schaffhausen und Thurgau,.
dort eine « Regulierung bezw. Festsetzung der Grenzen»
vorzunehmen. Am 15. April 1882 kamen ihre Abgeord-
neten zu diesem Zwecke in Stein zus~münen. Von Schaff-
hausen wurde auch der Stadtrat von Stein beigezogen.
Einem Bericht des Schaffhauser Abgeordneten, Forst-
meister Steinegger. an die kantonale Forstdirektion vom
10. Mai 1882 ist über diese Konferenz zu entnehmen:
Die thurgauischen Abgeordneten hätten zum voraus.
582
Kantonales Recht. N° 87.
erklärt, « keine genaueren Anhaltspunkte über eine all-
fällige bisherige Grenzlinie zu besitzen ». Auch auf dem
Rathause von Stein fänden sich mit Ausnahme des
Generalplans vom Jahre 1843/46 und der Fischereikarte
:mit Brief vom 2. Februar 1685 keine Grenzbeschrei-
bungen vor. Die Besichtigung an Ort und Stelle habe er-
geben, dass die im Generalplan der Stadt Stein (1846)
bezeichnete Rheingrenzlinie annähernd mit der Fischerei-
grenze von 1685 übereinstimme. Vom Grenzzeichen
Nr. 35 bis zum Grenzzeichen Nr. 38, dem zwischen den
Inselchen Werdt und St. Othmar gelegenen sogenannten
«(Werdtstein», einem grossen erratischen Block, sei
die Grenze von beiden Teilen anerkannt worden. Von da
an weiter rheinaufwärts ziehe sie sich -
« ganz dem
Fischereibriefe folgend») -
mehr südlich, erzeige beim
Punkte a einer dem Bericht beigelegten Skizze « einen
alten, starken eichenen Pfahl», beim Punkte b « einen
schön behauenen Markstein», beim Punkte c «einen·Pfahl,
den sogenannten « Leuenböschen », und zweige von hier
ans linke (thurgauische) Rheinufer hinüber, wo beim'
Punkte d nach Aussage eines Bürgers von Stein im
Jahre 1870 noch ein behauener Markstein mit den ein-
gegrabenen Buchstaben St. St: gestanden habe, der
jedoch bei der Vermessung von Stein nicht aufgenommen
worden sei. . Auch die thurgauischen Abgeordneten (Re-
gierungsrat Dr. Egloff und Statthalter Rfrdin von Pfyn)
hätten die Richtigkeit dieses Grenzzuges nicht bestritten,
wohl aber eingewendet, « dass solches wohl die Grenze
der Fischereirechte, verschiedener Privatrechte sein
könne, dass aber die politische Grenze, so wie auch die
Jagdgrenze nicht mit derselben zusammenfalle, sondern
durch die Mitte des' Rheines gezogen werden müsse I).
Die Jäger und Fischer hielten nun, laut einem Schreiben
des Stadtoberförsters in Stein vom 18. April, an der
alten, oben beschriebenen Grenzlinie fest, während der
Stadtrat von Stein mit Zuschrift an Regierungsrat
Moser-Ott in Schaffhausen vom 29. April erkläre, die
Kantonales R6Cht N° 87.
583
Mitte des Rheines als politische Grenze annehmen zu
wollen (vielleicht aus Furcht vor Unterhaltungspßichten
etc.). In' den verschiedenen Dufourkarten, selbst in der
neuesten Ausgabe, sei der Grenztug nicht enthalten,
dagegen bezeichne die badische topograph15ehe Katte
von 1848 die Landesgrenze (laut Vertrag vOtl 1852/55)
auf eine Weise, die mit den Fischereibrlefen überein-
zustimmen scheine.
Am 26. August 1882 fand in Stein eine neue Konferenz
zwischen Regierungsabgeordneten von Schaffhausen und
- Thutgau statt,. zu der als Auskunftspersonen Stadtrat
Spengler und Kantonsrat Siörchlin von Stein beigezogen
wurden. Dabei wurde, laut dem von Schaffhanser Seite
aufgestellten Protokoll, seitens der thurgauischen Ab-
ordnung
~stützt auf Andeutungen im vorgelegten
Fischereiplan und im Generalplan der Stadt Stein « die
Fischereigrenze » nach Feststellung der KonferenZ vom
15. April « als richtig anerkannt, dieselbe jedoch als
blosses Privatrecht betrachtet und als HOheitsgrenze die
Mitte des Rheines begehrt». Eine nochmalige «(Besich-
tigung der Verhältnisse» bestätigte die Einigung über
die nochmals· näher beschriebene Fiscbereigtenze. In
dieser Beschreibung ist det Bezeichnung deS Pu:iJ.ktes
c als « Leuenböschen» in Klammer beigefügt « kleine
Insel mit zwei abgestorbenen Bäumen ». Das Protokoll
bemerkt ferner, der so beschriebene Gremzug sei von
den linksufrigen Fischereipächtern zugegeben worden,
und für die Annahme, dass er bisher auch als Jagd- und
Itoheitsgrenze gegolten habe, sprächen die bis dato
bestandenen Verhältnisse.
Am 5. Oktober 1882 kam schliesslich zwischen Ver-
tretern der beiden Kanto:iJ.e und der Stadtgemeinde
Stein ein « Vertrag übet 'die Bereinigung der Hoheits-
grenze der Kantone Schaffhattsen und Thurgau, smrie
übet die Grenzbereinigung ZWischen der schaffhause-
rischen Stadtgemeinde Stein und der thurgauiBtMn
Gemeinde Eschenz, Fischereirecht betteffetld »), zdtallde.
AS U 11 -
.HJt9
.w
584
Kantonales Recht. Ne 87.
Darin ist einleitend bemerkt, dass die vorliegende Grenz-
angelegenheit sich in zwei Teile, und zwar in politischer
und in privatrechtlicher Beziehung, teile, .dass in poli-
tischer Beziehung « von Thurgau als Banngrenze Stein-
Schaffhausen die Mitte des Rheines als Marche begehrt »
werde. während in privatrechtlicher Beziehung, « die Fi-
scherei und das Flugjagdrecht betreffend », Schaffhausen
« das mit Lehenbrief von 1563, sodann mit Brief vom
2. Hornung 1685, unterm 14. August gleichen Jahres
vom kleinen Rat bestätigte, dem früheren St. Georgen-
amte in Stein angehörende, anno 1849. in die Staats-
verwaltung übergegangene Fischerei- und Jagdrecht»
in dem anschliessend, gleich wie im Konferenzprotokoll
vom 26. August, näher uinschriebenen und in einem
Plane eingezeichneten Umfange beanspruche~
Die « Vereinbarung» selbst lautet, soweit hier von
Belang:
» 1. Die Regierung des Kantons Thurgau anerkennt
» dem Kanton Schaffhausen das Jagd- und Fischerei-
» recht vom Kantonsgrenzstein Nr. 36 weg· gemäss vor-
» stehenden Beschriebes in. ihrem· vollen Umfange.
)} 2. Die R~erung des Kantons Schaffhausen aner-
)} kennt von der Thurgau-Schaffhausersehen Grenze,
» bezw. von Grenzstein Nr. 36 weg, die Mitte des Rheines
» als gegenseitige Hoheitsgrenze.
» 3. Die Regierung des Kantons Schaffhausen wird
» für Ersatz der auf der linie 'ihres Jagd- und Fischerei-
)} rechtes mangelnden Marchen besorgt sein und hiebei
» durch einen hiefür bezeichneten Delegierten deS Kts.
» Thurgau assistiert werden~
» 4. Die Hoheitsgrenze Thurgau-Schaffhausen wird
» geometerisch aufgenommen und es sind hierüber Pläne
» in duplo anzufertigen und von den Kantonsregierungen
» gegenseitig zu unterzeichnen.»
Der Vertrag erlangte noch im Laufe des Jahres 1882
die Genehmigung der beiderseitigen Kantonsregierungen
. und des Stadtrates von Stein.
Im Frühjahr 1884 sollte hierauf die Vennarchung
Kantonales Recht. NG 87.
585
der vereinbarten Fischerei- und Jagdgrenze unter Lei-
tung des Forstmeisters Steinegger von
Schaffhau~n
stattfinden. Dazu wurden auch Vertreter der Gemeinde
Eschenz beigezogen. Diese erhoben aber gegen die Ve~
marchung teilweise Einsprache und· verhinderten so
die Setzung der Marche Nr. 41 (Punkt c des Planes,
beim « Leuenböschen ») und der weitem Marchen fluss-
aufwärts. Ein Bericht Steineggers an die Schaffhauser
Forstdirektion vom 15. April 1884 erörtert diesen An-
stand einlässlich und bemerkt anschliessend, die links-
ufrige, thurgauische Fischerei in dein, auszumarchend.en
Gebiet, zeIialle in zwei Teile, welchen der bestrittene
« Leuenböschen »' als Grenzpunkt diene; der untere Teil
gehöre der katholischen Statthalterei Freudenfels (Klo-
ster Einsiedeln) und werde seit geraumer Zeit verpach-
tet; im obern kleineren Teile sei bis zum Erlass des eidg.
Fischereigesetzes der Fischfang frei und ungeordnet
gewesen, seither verpachte die Gemeinde Eschenz das
dortige Fischereirecht und ziehe gegenwärtig von ihrem
Pächter namens Diener einen Jahreszins von 10 Fr.
Diesem Pächter sei es vorbehalten gewesen, « die Fischerei
auszubeuten, die künstlichen Anfüllungen und Flecht-
werke immer mehr vorzuschieben und so die StiegemeF
und Schaffhauser-Fischerei unrechtmässig und schwer
zu schädigen.)} Er solle denn auch, als die Marksteine
anlangten, die, ganze Gemeinde Eschenz in Bewegung
versetzt und die dortigen Behörden zum Widerstand
ermuntert haben.
Am 10. Mai 1884 schrieb der thurgauische Regierungs-
rat Egloff an Regierungsrat Moser von Schaffhausen,
die Nachricht von diesem Widerstande der Eschenzer
habe ihn um so unangenehmer überrascht, « als eine
)} schriftliche Erklärung des Gemeindeammannamtes.
» Eschenz vom 8. November 1882 vorliegt, dass der
}) Gemeinderat dem Vertrag und Plan in privatrechtli-
» cher Beziehung betreffend Fischerei und Flugjagdrecht
I) die Genehmigung erteile. I)
Anderseits wurde in einer Zuschrift des thurgauischen
586
Kantonales Recht' N° 8'1.
Departementes des Innern und der volkswirtschaft-
lichen Angelegenheiten an die Direktion des Bauwesens
des Kantons Schaffhausen vom 28. Mai 1884 der Stand-
• punkt der Gemeinde Eschenz darge~egt. und ei~e neue
Konferenz angeregt, zu der auch die bISher mcht be-
grusste Statthalterei Freudenfels, die im unt~rn Te~l
der fraglichen linksufrigen Flussstrecke das FISchereI-
recht habe und im Besitze einer Karte sein solle, wo-
nach die Fischereigrenze zwischen den Punkten a und
Ci (dem ersten Punkte oberhalb des « Leuenböschen.s I»~
eine gerade linie bilde, beigezogen werden sollte. Diese
Konferenz fand am 28, März 1885 statt. Ein Protokoll
scheint dabei nicht aufgenommen worden zu sein. Nach
einem Briefe des damaligen Statthalters von Freudenfels,
Pater Stephan Bärlocher, an seinen Nachfolger, vom
12. Februar 1912, waren dazu von Schaffhausen Regie-
rungsrat Moser, von Thurgau Regierungsrat Egloff und
ausserdem Vertreter der Gemeinden Stein und Eschenz,
sowie der Statthalter von Freudenfels erschienen; der
letztere habe damals die im Schreiben Thurgaus an
Schaffhausen vom 28. Mai 1884 erwähnte Karte -
die
sogenannte « Güterkarte)} von 1759 -
:orgel~gt, die
der anwesende vieljährige Pächter der ·Stemer Flschenz,
Störehlin, als richtig habe aner~ennen müssen; Regie-
rungsrat Moser habe sich darüber entrüstet, Störchlin
habe aber an seinen Zugeständnissen· festgehalten.
Mit Beschluss vom 2. April 1887 erklärte sich der
Regierungsrat des Kanton Thurgau damit einverstan-
den, dass der von Schaffhausen vorgeschlagene Kataster-
geometer Fuchs in Stein die Hoheitsgrenzen im Sinne
von Art. 5 des Grenzbereinigungsvertrages vom Jahre
1882 geometrisch aufnehme, unter Vorbehalt der Veri-
fikation der Arbeit. Gemäss der ihm hierauf durch Forst-
meister Steinegger von Schaffhausen erteilten Instruk-
tion fertigte Geometer Fuchs im Juni 1887 eine Karte
an, die den Titel trägt: « Situations-, Fischerei- und
Hoheitsgrenze Stein, Eschenz, Oehningen.» Sie enthält
Kantonales Redlt. N° 87.
587
einen Grenzzug, welcher vom Punkte 38 (> statt. Die weg-
geschwemmte Grenzmarke 37 wurde neu gesetzt. Betref-
fend Grenzmarke 39 sagt das Protokoll: «Die Versiche-
rung dieses Grenzpunktes ist auf Wunsch der F"lScherei-
berechtigten des Kantons Thurgau bis zur Erledigung des
Rechtsstreites über die Fischereigrenze zwischen dem
Staate Schaffhausen einerseits, der thurgauischen Ge-
meinde Eschenz und der Statthalterei des Schlosses
Freudenfels anderseits, unterblieben. Die fragliche Grenz-
marke kommt in die Gerade zwischen Grenzmarke Nr.38
59tt
Kinltonal& RecJit; ~
(errat. Block) und die Grenzmarke Nr. 40 (Leuenb~chen)
zu stehen und dient als Läufennarke». Grenzpunkt Nr. 40
wurde neu gesetzt; « als Standpunkt wurde die Sand-
bank des sogenannten Leuenböschen gewählt». Grenz-
marke Nr. 41 -
in der Strömung des Flusses liegend -
wu.rdenur rückversichert.
«Ueber die
Rückversiche~
rungen· gibt ein Situationsplan, der im Sommer 1887
durch den Geometer Fuchs aufgenommen und gezeichnet
und im Sommer 1916 durch den thurgauischen Kantons-
geometer ergänzt wurde, näheren Aufschluss »; Die
Grenze weicht nach diesem Plan von der von Fuchs
im Jahre 1887 eingezeichneten insofern ab, als sie sich
von Punkt 38 an südlich nach der Kiesbank des « Leuen-
böschens » zieht und von Punkt 41 nach dem rechten
Ufer -des .ßlJcins in. de.rllil:h,tung der badischen Landes-
grenze abzweigt. Sie nähert sich damit der vom Beklagten
in Anspruch genommenen Fischereigrenze. Das Proto-
kQll ist am 26. August 1916 vom Regierungsrat des
Kantons Thurgau und am 30. August 1916 vom Regie-
rungsrat des Kantons Schaffhausen genehmigt worden.
Auf die im Schaffhauser Amtsblatt vom 16. April
1915 erschienene Bekanntmachung des .Regierungsrates,
dass
« die Fischereigrenze zwisehen dem Fiskus des
Kantons Schaffhausen und dem thurgauischen Pacht-
gebiet» gestützt auf den Vertrag vom 5. Oktober 1882
neu fixiert worden sei, und dass « allfällige Einsprachen
gegen diese Grenzregulierung 1) bis zum 30. April 1915
beim Regierungsrat des Kantons Schaffhausen geltend
zu machen seien, langten dort keine Einsprachen ein.
Wohl -aber erhoben der Gemeinderat von Eschenz und
die Statthalterei Freudenfels beim Regierungsrat des
Kantons Thurgau gegen die von Schaffhausen vorgenom-
mene Fixierung der Fisehereigrenze Einsprache. Der
Gemeinderat von Eschenz machte, wie aus einer Zu-
schrift des thurgauischen Regierungsrates an den Re-
gierungsrat des Kantons Schaffhausen vom 24. Januar
1916 hervorgeht, geltend, dass er schon im Jahre 1884
Kantonales Recht. N° 87.
591
aegen die damalige Fischereigrenzregulierung Einspruch
:rhoben habe, und dass das Gebiet, das nach der neuen
Aussteckung vom Kanton Schaffhaus~n in. Anspru.ch
genommen werde, « bisher als zu den Flscherelgerechtig~
» keiten der Gemeinde Eschenz und der Statthalterel
» Freudenfels gehörend betrachtet worden . un? solc~es
» seit undenklicher Zeit -
und zwar ohne Jegliche Em-
» sprache von anderer Seite -
von ihren jeweiligen ~äch-
» tern befischt worden sei». Ferner machte laut Jener
Zuschrift die Statthalterei Freu Eschenzer Anspruch anerkannt habe. Weder durch
Karten noch Vertrag habe sich der Kläger darüber -
ausgewiesen, dass er speziell auf dem streitigen Gebiet
fischereiberechtigt sei. Anderseits erscheine der Beklagte
sowohl auf Grund der eingelegten Karten und Pläne,
als auch auf Grund des von jeher geübten Gewohnheits-
rechtes als befugt, seine Fischzüge so auszuführen, wie
e~ es~is d~to getan, « d. h. soweit diese Bezug hat auf
die kIeme Flschenz, welche im heutigen Prozesse in Frage
kommt». Das Obergericht äusserte sich zu der Frage,
o~ der Bekla~ in das Pachtg~biet des Klägers überge-
griffen habe, mehl, sondern sagte darüber: « Diese Frage
)) ist eine Grenzstreitfrage, und zwar handelt es sieh um
)} eine Grenze, die zugleich Hoheitsgrenze zwischen den
» KaJltonen Thurgau und Schaffhausen ist. Letztere kann
)} indessen in diesem Verfahren,nicht festgestellt werden.
» Um eine unerlaubte Handlung des Beklagten der vom
» Kläger behaupteten Art annehmen zu können, müsste
» also unzweifelhaft feststehen, dass die Hoheitsgrenze
» den Verlauf hat, den der Kläger behauptet. Den Be-
II weis, dass dies der. Fall ist, hat jedoch der Klager,
}) d~m die .Beweis~ast nach dieser Richtung obliegt,
}) mcht geleIstet. DIe vom Kläger produzierte « Einsied-
» lerkarte» vom Jahre 1727 ist nicht geeignet. diesen
Kutonales Recht. N° 87.
593
» Beweis zu erstellen, da aus derselben in keiner Weise
» hervorgeht,' welchem Kanton das streitige Gebiet,
». die sog. Krebserfischenz, schliesslich zugewachsen
}) ist. Der Umstand, dass die Karte im BeSitze des Klo-
)} sters Einsiedeln war und von diesem in den Besitz der
» Statthalterei Fr~udenfels übergegangen ist, beweist in
» dieser Beziehung. ebensowenig als der Umstand, dass
)} in der Karte die genannte Fischenz als « vom IUoster
» St. Georgen in. Stein gekauft» vermerkt ist. Wollte
» der Kläger gleichwohl auf seiner Behauptung. dass
» die Grenze seiner Fischenz vom Beklagten verletzt
» worden sei, .. beharren, so wäre es seine Sache, die Grenze
» amtlich feststellen zu lassen. Die Klage müsste somit,
» solange eine solche Feststellung nicht erfolgt ist, zur
» Zeit abgewiesen ·werden». Dagegen gelangte das Ober-
gericht z.ur Abweisung der Klage, weil dem Kläger
überhaupt kein Schaden erwachsen sein könne.
B. -
Mit K lag e gegen den Kanton Schaffhausen vom
6. Oktober 1916 hat me Statthalterei Freudenfels beiIn
Bundesgericht das Begehren gestellt, es sei ihr Fischerei-
recht im Untersee und Rhein gegenüber dem Beklagten
ungeachtet der Hoheitsgrenze zwischen den Kantonen
Schaffhausen und Thurgau gemäss den alten vorhandenen
Marksteinen und Pfählen bezw.. der Güterkarte von
Freudenfels vom Jahre 1759 abzugrenzen. so -wie dies
auch geschehen sei im vorgelegten Situationsplan des
Geometers Fuchs, « sodass diese Fischereigrenzlinie für
) Freudenfels nach dieser Karte Fuchs sich zieht von den.
) dort eingezeichneten Marksteinen Nr. 36, 36a, 37, 38, '
)) 39, 40, 41, 42, 43 und nicht -wie der Kanton Schaff-
» hausen es beansprucht,' nach den in dieser Karte rot
» eingezeichneten Punkten. und nach der daselbst rot
) eingezeichneten Linie: 36. 37, 38,a, b, Ci, d und 43»;
» Alles unter' Kosten- und Entschädigungsfolgen und
» unter Eintragungsberechtigung und -Verpflichtung ins
» Grundbuch vo'b Stein. »
Die Klage bezeichnet sich als solche betreffend Grenz-
594
Kantonales Redit.Ne 87.
regulierung über die beidseitigen Fischereirechte im
U~
·und Rhein. Für die von ihr beanspruchte
G~· beruft sich die Klägerin in erster Linie darauf,
dast4 sie~ bezw. das Stift Einsiedeln im Besitze der Ur-
kunde' sei, durch welche die sog. Krepser'sche Fischerei
im .Jahre 1574 "om Gotteshaus St. Georgen in Stein er-
worben worden sei, und dass sich im Stiftsarchi'\' Ein-
siedeln eine Karte « Grundriss der obern Marken der
obern Fischenz des Amtes St. Jörgen zu Stein, verfertigt
anno MDCCXXVII» befinde, deren Inhalt darauf hin-
weise, dass die Krepser'sche Fischerei vom Kloster Stein
von 1727 . an auf Einsiedeln übergegangen sei. Es wird
dafür insbesondere auf eine mit den Freudenfelser Farben
eingetragene, mit B 2 bezeichnete Schlangenlinie verwie-
sen, auf die sich die Fussnote beziehe: « Krepser Fischenz,
so . von dem Kloster St. Georgen erkauft worden»;
damit sei nicht der Kauf von 1574 gemeint, sondern ein
späterer Kauf von Freudenfels. Mit dieser Karte stimme
ferner die
« Güterkarte » von Freudenfels von 1759
übetein, nach der das Gebiet der Krepser'schen Fische-
retbiden Freudenfelser Grenzen liege. Die Verhandlungen
2Wisclten den Regierungen der Kantone Schaffhausen
undTIlUrgau vom Jahre 1882. und das zwischen ihnen
getroffene Abkommen ·seien für die Klägerin unverbind-
D~. da sie dabei nicht mitgewirkt habe. Erst zu der
Grend)ereinigungskonferenz von 1887 sei sie zugezogen
worden. Dabei sei vom Schaffhauser Fischereipächter
Störchlin, trotz den Einwendungen des Regierungsver-
treters von Schaffhausen die Richtigkeit der Grenze,
wie sie in der von Freudenfels vorgelegten Güterkarte
von 1759 angegeben sei, anerkannt worden. Damit sei
die Angelegenheit erledigt gewesen, « leider, ohne dass
ein Protokoll hierüber aufgenommen Wurde »; es wjirden
aber die mitwirkenden Personen als Zeugen für die Dar-
stellung: llngerufen. Dass man sich damals in dem Siime
geeinigt habe, beweise der Plan, den fter Schaffhauser
Kantonales Recht. N° 8·;.
Geometer Fuchs im Jahre 1887 aufgenommen habe,
und der genau die Grenze ziehe, die die Güterkarte von
Freudenfels von 1759 angebe. Auf diesen Plan nähmen
auch die Pachtverträge Bezug, die Schaffhausen über
seine Fisehereien nach 1887 abgeschlossen habe. Erst
die Bekanntmachung des schaffhauserischen Finanz-
departementes vom 16. April 1915 habe die Grenze wieder
in Frage gestent. Es werde auch auf die noch vorhandenen
Marksteine verwiesen. die keinen Sinn hätten, wenn sie
nicht die damalige Fischereigrenze bezeichnen würden.
Nach dieser Markenlinie sei das Fischereirecht von den
Freudenfelser Fischern ausgeübt worden, wofür eine
Reihe von Zeugen angerufen werden. «Wir halten dafür»,
so schliesst der Verfasser der Klage, «es sei gerichtlich
» festzustellen, welches die richtige bezügliche private
» Fischerei g I' e n z e sei unter den von beiden Parteien
» behaupteten und geltend gemachten, und habe jede
» Partei ihre bezüglichen Rechtstitel vorzuweisen, und
» wer für die von ihm geltend gemachte Grenze die
}) bessern Rechtstitel aufzuweisen vermag. wird mit
» seinem Anspruch gerichtlich geschützt werden. Auf
» das durch. die Fischer allenfalls festzustellende alte
» Herkommen abzustellen. würde mir als nur ganz neben-
» sächlich in Betracht fallend vorkommen. Denn durch
» die Fischer können wir ja nach dem Erlass der Schaff-
II hauser Regierung selber nur erfahren, dass sie sich
» zu W~ser alles erlauben, Pachtvertrag hin oder her!
» Wir berufen uns denn auch wirklich nur nebensächlich
» und nebenbei auf diesen Zeugenbeweis und halten
» dafür, dass einzig prozessentscheidend seien und sein
» sollen und müssen die urkundlichen Belege, Pläne,
» aus alter und neuer Zeit .•
C. -
Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen
hat namell8 des Kantons in der A n t w 0 r t beantragt,
» es sei die Klage in vollem Umfange abzuweisen, und
» es sei die Fischereigrenze zwischen der Statthalterei
596
» Freudenfels und dem Kanton ·SchBiflulusen 80 ·festzu-
» setzen, wie. sie .auf dem mitfolgenden Plan rot einge;..
» zei~hnet Ist. • .
Zur Begründung wird zunächst darauf aufmerkSam
gemacht, dass. die Klage zum Teil Anerkennung von
Rechten verlange, die nicht. der Klägerin, sondern· einem
Dritten zustehen würden, nämlich der Gemeinde Eschenz;
vom ··sogenannten Leuenböschen aufwärts stehe nämlich
die Fischerei den Eschenzern zu, und speziell zu den
Fischereimarken 42 und 43 habe· Freudenfels . nichts zu
sagen; die Rechtsfrage der KlAgerin müsste richtiger-
weise dahin lauten, dass nicht die blaue Linie 38-39-40,
statt der roten Linie 38 abc als· nördliche Grenze der
Freudenfelser Fischerei zu gelten habe. Sodann wird aus-
geführt: Es sei zwischen der Ho h e i t s grenze zwischen
Schaffhausen und TIlUrgau uud der Fis c li e r e i grenze
zu unterscheiden. Die Hoheitsgrenze sei im Jahre 1882
in beidseitigem Einverständnis vom Grenzstein· 36 an
in die Mitte des Rheins verlegt worden. Die Vermessung
habe sich hinausgezogen. Sie hätte im Jahre 1887 vor-
genommen . werden sOllen, und Geometer Fuchs habe
eiQ.en Plan angefertigt, in dem eine Grenze eingezeichnet
sei. So habe die Hoheitsgrenze . von Schaffhausen nicht
anerkannt wet:den können, weil sie sich nicht in der
Mitte des Stromes, sondern von Marke 36 an viel zu viel
südlich gehalten und bei MarJee 42 sogar das thurgauische
Ufer berührt habe. Der Plan habe den getroffenen Ab-
machungen nicht entsprochen und sei nie genehmigt
worden. Erst im Jahre 1916 sei dann die Hoheitsgrenze
definitiv vermessen und vermarkt worden, wofür auf das
bezügliche Protokoll vom 19. April und die beigelegte
Karte verwiesen werde. Bezüglich der Fischereigrenze
sei man bereits im Jahre 1882 darüber einig gewesen,
dass sie nicht mit der Hoheitsgrenze zusammenfalle,
sondern' sich mehr südlich dem thurgauischen Ufer zu
halte. Ihr Verlauf sei in dem Vertrage vom 5. Oktober 1882
und dem dazu gehörigen Plan genau festgesetzt worden,
597
und zwar auf Grund einer Fischereikarte vom 2. Februar
1685, welches Dokument nicht mehr auffindbar sei.
Dieiem·Vertrag aei am 26. August 1882 einAug8~chein
vorausgegangen: über dessen· Verlauf ein Pro.tokoll auf-
genommen worden sei, das die Fischereigrenze so be-
sehreibe,Wie sie dann in dif.ien Ve~ übergegangen
sei, und das den ausdrücklichen Vermerk enthalte, dass
der beschriebene Grenzzug von den linksufrigen Fischerei-
pächtern zugegeben werde. Erstbef der AusmarIr.ung.
die am 4. April 1884 pätte vorgenommen werden sollen,
. hätten die Escbenzer Delegierten Einsprache erhobeli,
trotzdem der Gemeindeammann von Eschenz sich mit
der Abmachung von 1882 s. Z. einverstanden erklärt
habe. Zur Beseitigung der Differenzen habe im Jahr 1885
eine Konferenz stattgefunden. Doch sei nicht feststell-
bar, was damals vereinbart worden sei, da ein Protokoll
fehle. Auch über die von der Klägerin behauptete Ver-
marchung . von 1887 sei kein Protokoll aufgenommen
worden. Wenn es sich mit dem Verlauf jener Verhandlun-
gen so verhalte, wie die Klägerin angäbe, so sei dies UD-
behelflich, da der Fischereipächter Störchlin keine ver-
bindliche Erklärung abzugeben' befugt gewesen sei.
Der von Geometer .Fuchs im Jahre 1887 aufgenommene
Plan sei für die Fischereigrenze ohne Bedentung. Fuchs,
habe nur die Aufgabe gehabt, die Hoheitsgrenze zu fixie-
ren, seine Aufgabe· aber offenbar falsch verstanden. Die
von ihm eingezeicrutete Grenzlinie entspreche nicht den
getroffenen Vereinbarungen und sei nie genehmigt
worden; die Regierungen von Schaffhausen und Thurgau
seien denn auch im Jahre 1916 darüber hinweggeschritten.
So wenig der Plan. die. H. 0 h e i t s grenze verbind-
lich festgelegthabe~ so wenig sei~r für,die Fis c h e I: e i-
grenze von Bedeutung. Wenn Geometer Fuchs sich damals
an die Freudenfelser Güterkarte gehalten haben sollte,
so hätte man es mit eineIIl Irrtum zu tun, der für nie-
mand verbindlich sei. Eine Folge dieses Irrtums sei es
dann gewesen, dass die Finanzverwaltung von Schaff-
598
Kantonales Recht. N° 87.
hausen, welche die Fischereipa.chtverträge ausstelle, ge-
glaubt habe, hiebei auf den Fuchs'schen Plan verweisen
zu solle~. Dieser Irrtum habe aber nur auf dem Papier
bestanden. Die Fischereipächter hätten von dem Fuchs'-
sehen Plan nichts gewusst, sondern sich an die herkömm-
lichen Marken gehalten, nämlich die im Vertrag und
in der Skizze von 1882 angegebenen. Die von Fuchs
vermerkte Linie hätten die Pächter als Hoheitsgrenze
angesehen. Dass der Fuchs'sche Plan schaffhauserischer-
seits nicht als gültig betrachtet worden sei, beweise
auch ein Plan über die schaffhauserischen Fischerei-
rechte im Rhein, den Geometer Steinegger im Jahre 1894
im staatlichEm Auftrage angefertigt habe und in dem die
Fischereigrenze so eingezeichnet sei, wie sie Schaffhausen
von jeher. für richtig gehalten habe. Die Regierungen
von Schaffhausen Und Thurgau hätten sich dann, nachdem
zwischen den beidseitigen Fischereipächtern Streit ent-
standen sei, neuerdings mit der Fischereigrenze befasst
und sie gemäss dem Vertrag von 1882 anerkannt, wobei
der Regierungsrat des Kantons Thurgau die abweichende
E.in.gabe der damaligen Fischereipächter auf den Weg des
ZIvilprozesses verwiesen habe. Es ergebe sich aUS dem
Gesagten, dass zwischen dem Jahre 1832 und heute
keine vertragHche Regelung über die streitige Fischerei-
grenze seitens der Inhaber der betreffenden privaten
Fi8chereigereehtigkeiten stattgefunden habe,. jedoch hät-
ten im genannten Jahre die llnksufrigen FischereipAchtec
die Richtigkeit der von Schaffhauaen beanspruchten
Fischereigtenzen anerkannt. Dieser Meinung sei auch
noch im Jahre 1800 der damalige Statthalter 'Von Freuden-
fels gewesen, nach einem Briefe an den Schaffhauser
Stsatskassier vom 16. Dezember 1890, in dem er schreibe:
((.Unsere Fischereirechte erstrecken sich längs der Schaff-
hauser Grenze bis zur In.8e1 Werdt, von dort ziemlich
gradlinig nach dem sogenannten Leuenböschen, von
dort zum Scha1menwifikel ». Dieser «Leuenböschen»
sei ein noch niebt h\nge abgegangener alter Weiden-
Kantonales Recht. N° 87.
599
strunk gewesen, der sich am südlichsten Punkte der dort
befindlichen Kiesbank befunden habe, wo stets eine
Marke gestanden habe. Dass die vom Beklagten bean-
spruchte Fischereigrenze die richtige sei, gehe auch aus der
Geschichte jener schaffhauserischen Fischenz hervor:
Es handle sich um die sogenannte « obere Fischenz»
bei Stein, die dem Kloster Stein seit seiner Verlegung
von Hohentwil (ca. 1007) zugestanden habe und in den
Urkunden auch das « St. Georgenwasser» geheissen werde.
Sie sei vom Ende des J5. Jahrhunderts an von der Stadt
Zürich verwaltet worden, der die Schirmvogtei über das
Kloster zug~standen habe, und im Jahre 1805, mit der
Erwerbung des St. Georgenamtes, an den Kanton Schaff-
hausen gekommen. Nach zwei im Staatsarchiv Schaff-
hausen befindlichen Handlehen- und Reversbriefen aus
den Jahren 1566 und 1573, sowie nach einem Fischerei-
grenzbereinigungsvertrag von 1571 mit Oehningen wür-
den die « Marchen und Wyte» der obern Fischenz so
beschrieben, dass die obere Grenze etwas oberhalb des
Martinsgraben auf dem rechten Ufer beim Ausfluss des
Untersees quer über den Rhein an das linke Ufer gegangen
. sei. Es seien das die heute noch geltenden Fischerei-
marken Nr. 43 und 42. Von dieser Linie an habe sich die
Fischerei etwa in gleicher Breite parallel dem rechten
Ufer bis zur Insel Werdt gezogen, um unterhalb der-
selben -dann die ganze Rheinbreite zu umfassen. Die-
ses uralte
« St. Georgenwasser» habe auf der Strecke
zwischen Ins~l Werdt und heutiger Marke 42 zwei süd-
liche Nachbarn gehabt: Direkt oberhalb der Insel Werdt
habe sich ein kleines Stück befunden, das sog. « Pfarr-
herrenwasser ll, in welchem der auf Werdt stationierte
einsiedlerische Pfarrer habe fischen dürfen. Es gehöre
heute zur Freudenfelser Fischerei. Oberhalb des « Pfarr-
herrenwassers » habe sich « die Krebser'sche Fischenze »
angeschlossen, so benannt, weil sie der Steiner Familie
Krebser gehörte. Die (Krebser'sche Fiscl1enze » habe sich
hinaufgezogen bis zur Marke 42, oberhalb welcher dann
41
600
Kantonales Recht. ~o 87.
die Oehninger Fischerei begonnen habe. Gegen Süden.
sei die Krebser Fischenz begrenzt durch das sogenannte
({ Gemeine Wässerli» oder « Gemeine Werk 11,. auch « freie
Allmend» genannt. Ohne Zweifel sei das die Stelle, wo-
die grosse Kiesbank liege, die nur wenig überflutet werde
und bei Niederwasserstand sogar zum Teil trocken liege.
Hier sei die Ausübung der Fischerei mit Netzen nicht
möglich. Auch fänden sich in dem seichten Wasser fast
keine Fische. Das sei wohl die Ursache gewesen, dass.
die Fischerei in alter Zeit dort frei gewesen und als.
«Gemeinsames Wasser» bezeichnet worden sei. Jedoch
scheine schon vor Jahrhunderten eine Auf teilung des.
Stückes unter die Anstösser stattgefunden zu haben.
Diese Krebser'sche Fischenz sei am Auffahrtstag (20.
Mai) des Jahres 1574 vom Kloster St. Georgen gekauft
worden. Sie stelle, wie auch die Klägerin annehme,.
ziemlich genau das Gebiet dar, das heute streitig sei.
Die Klägerin behaupte nun, das Kloster Einsiedeln
habe später vom Kloster St. Georgen dieses Fischerei-
gebiet erworben. Das sei unrichtig. Zunächst gehe aus.
dem Kaufvertrag von 1574 hervor, dass die Krebser'sche
Fischenz oben an die Oehninger Fischenz stosse. Ihre.
östliche Hälfte sei ein spitzer Keil, der sich rhein auf-
wärts in das alte St. Georgenwasser und in das Eschenzer-
wasser hineinzwänge. Hätte Freudenfels die Krebser
Fischenz erworben, so müsste dieser Keil doch auch
als Freudenfelser Fischerei angesprochen werden. Das
geschehe aber von der Klägerin selbst nicht. Vielmehr
überlasse sie den Anspruch auf diesen östlichen Teil
der ehemaligen Krebser'schen Fischenz der Gemeinde
Eschenz. So ergebe sich schon allein aus der topogra-
phischen Lage des streitigen Gebietes die Unhaltbarkeit
des Standpunktes der Klägerin. Was so dann die von ihr
angerufene Karte von 1727 betreffe, die die St. Georgen-
Fischenz darstelle, sei nach der Zeichnung und nach den
erläuternden Bemerkungen kein Zweifel, dass die Krebser-
sehe Fischenz darin zum Fischereigebiet des Klosters ge-
Kantonales Recht. N° 87.
601
höre: Die geschlossene Schlangenlinie, von der die Klä-
gerin spreche, sei nicht in den Freudenfelser Farben
gemalt und habe nur den Zweck, den Umfang der dort
befindlichen Kiesbank anzugeben. Und die Einschrei-
bungen spräche~ nicht zugunsten der Klägerin, sondern
zugunsten des Beklagten. Damit stimme auch eine an-
dere, im Schaffhauser'schen Besitz befindliche Karte,
die um die gleiche Zeit angefertigt worden sei und die
Aufschrift trage ((Grundriss des Amtes zu Stein oberen
Fischenzen samt derselben Anstössern I). Die Meinung
der Klägerin hätte nur dann etwas für sich, wenn fest-
stünde, dass zwischen 1574 und 1727 die Krebser'sche
l"ischenz v~il Freudenfels gekauft worden wäre. Dafür
sei aber ein Beweis nicht erbracht. Dass sich der Kauf-
vertrag von 1574 und die Fischereikarte von 1727 im
Besitz der Klägerin befänden, sei unerheblich. Ob es sich
bei der Urkunde von 1574 um das Original oder eine
Abschrift handle, könne nicht beurteilt werden. Aber
auch wenn ersteres der Fall wäre, so müsste, falls dem
Umstand eine Bedeutung beigemessen werden wollte,
nachgewiesen sein; wann und bei welcher Gelegenheit
Urkunde und Karte in den Besitz von Einsiedeln gelangt
seien und es müssten Anhaltspunkte für einen Verkauf
von. Stein an Einsiedeln vorhanden sein, was nicht
zutreffe. Die Güterkarte von Freudenfels endlich gebe
nach mrer Aufschrift « Grundriss beider Herrschaften
Freudenfels und Eschenz» nur die Herrschaftsgrenzen
an, d. h. öffentlich-rechtliche Grenzen, nicht Grenzen
V6n Privatrechten. Wenn sich auf der dort angegebe-
nen Grenze auch Marksteine befänden, so würden sie
sich daher auf die Herrschaftsgrenze beziehen und
nur beweisen, dass die St. Georgen-Fischenz auf Freu-
denfelser Hoheitsgebiet hinübergereicht habe, was nichts
besonderes an sich habe. Sollte es der Klägerin nicht ge-
lingen, einen Kauf der Krebser'schen Fischenz von Stein
an Einsiedeln zu beweisen, so habe es beim Kauf von
1574 und der Karte vom Anfang des 18. Jahrhunderts
602
Kantonales Recht. N° 87.
sein Bewenden. Was den angetragenen Zeugenbeweis
betreffe, werde darauf verwiesen,' dass im Prozess der
• Fischereipächter in den Jahren 1911-16 die Fischer ein-
vernommen worden seien und dass der Prozess- ~u un-
gunsten des Freudenfelser Pächters entschieden worden
sei. Es genüge, jene Akten beizuziehen.
D. :- In der Re pli k hat die Klägerin zugegeben,
dass Ihr Rechtsbegehren formell zu weit gehe, indem
darin auch Fischereirechte von Eschenz, oberhalb der
Freudenfelser Fischereirechte gelegen, inbegriffen seien.
Zweifellos sei, dass der Fuchs'sche Plan den Abmachungen
von 1382 nicht entsprochen habe, wohl aber d~m Abmach-
ungen von 1885, die sich auf die Güterkarte von 1759
stützten. Die Dokumente, auf denen die Abmachung
von 1882 beruhe, Fischereikarte und Lehenbrief von
~685, s~ien ni~ht mehr vorhanden. Wenn die damaligen
lmksufngen FIschereipächter den von Schaffhausen bean-
spruchten Grenzzug anerkannt haben sollten, so sei dies
in Unkenntnis der Sachlage geschehen. Jenes Zugeständnis
sei zudem nicht glaubhaft. Der Nachfolger des damaligen
Fischereipächters bezeuge, dass er die fragliche Grenz-
linie nie gekannt habe und dass dort keine Marken ge-
standen hätten. Und die seithengen Freudenfelser Fi-
schereipächter erklärten, sie hätten immer bis zu der in
der Güterkarte von 1759 angegebenen Grenze gefischt.
Dass umgekehrt die Schaffhauser Fischer stets bis an
die « rote Linie)} gefischt hätten, werde beStritten, ebenso
dass im Jahre 1882 eine Fischereigrenze abgesteckt
worden sei. « Im Jahre 1882» wird resümierend gesagt,
» konnte. über die streitige Fischereigrenze nichts fest-
» gestellt werden, da Freudenfels damals gar nicht bei-
» gezogen wurde. Im Jahre 1885 wurde bei fraglicher
» Konferenz an Hand der Güterkarte von Freudenfels
» die von ihr geltend gemachte Fischereigrenze aner-
» kannt, wenn auch kein direktes Dokument dafür vor-
» ~iegt, dafür aber der Plan Fuchs, der Pachtvertrag, die
» mdirekt genügendes Dokument dafür sein dürften. Der
Kantonales Reelü. i'i Q Ö',.
603
» P)aa Fm;h$· entstand nicht als Folge der Vereinbarung
» votl 1832. i(mdern •
Folge der Konferenz VOR 1885.
)} Weder Fuchs, nQCh Finanzverwaltung haben in!; Blaue
» hiaein von den bezüglichen Fischereigre~en in Plan
» und Pachtvertrag ~proehen, Auf dai uDkenekte
» Verll31ttm dE)r Fische.-elpächter, die weder PaeMver-
)} trat Il{)eh Pläne noch Marksteine respektieren, j{{)fllffit
» ~nfalls gar nicbts an. D$r Plan Fuchs war der Aus-
» flWiS ~r K. ser'sche
:Fischerei noch dem Kloster St. Georgen gehört habe.
Damit sei das Rä~ gelöst. Zugegeben werde, dass die
« Schlangenlinie» in der Karte von 1727 nicht die ihr in
der Klage beigelegte Bedeutung habe; dagegen werde
an deD übrigen aus dieser Karte hergeleiteten Argunten-
teu iür den klägerischen Anspruch festgebalten. Der
Umstand, dass die Karte von 1727 und der Kallibrief VOR
1514 sich in den Händen des Klosters Einsiedeln befänden,
,
.
604
Kantonales Recht. N° 87;
sei nicht bedeutungslos. wenn auch nicht bewiesen
werden 'könne,' wann und bei welcher Gelegenheit die
Dokumente in den Besitz des Klosters gelangt seien.
Der Besitz dieser Urkunden legitimiere den Besitzer, als
Erwerber der bezüglichen Fischenz7 auch wenn der Er-
werb selbst nicht bewiesen werden könne. Namentlich
gestützt auf die Güterkarte von 1759 sei anzunehmen,
dass ein Kauf stattgefunden haben müsse. Die Frage
sei die, ob nicht aus den verschiedenen Dokumenten
klar werde, dass nach 1574, und zwar vennutlich 1727,
die beidseitigen Fischereigrenzen in irgend einer Fonn
so geregelt worden seien, wie es in den Karten von 1727
und 1759 festgelegt erscheine; es handle sich hier um
eine actio finium regundorum, wobei jede Partei für
ihre Grenzansprüche ihre Belege dem Richter vorzulegen
habe, der dann entscheiden werde, wer für seinen Rechts-
anspruch die besseren Rechtstitel besitze. Dabei kämen
die Zeugenaussagen über die bisherige Ausübung der
Fischerei nur in zweiter Linie und nebensächlich oder
vielleicht auch gar nicht in Betracht. Immerhin werde
darauf verwiesen, dass im Prozess Blum gegen Graf bei-
nabe sämtliche Zeugen der Ansicht gewesen seien,
Graf (der Sehaffhauser Pächter) habe bei der Ausübung
der FIscherei fremdes Gebiet betreten. Die damalige
Klage Blums sei nicht wegen der Grenzfrage abgewiesen
worden; das Obergericht habe diese Frage offen gelassen,
aber doch bemerkt, es handle sich um eine Grenze, die
zugleich Hoheitsgrenze sei. Es wird dann eine Reihe von
Zeugen für die eventuell zu beweisende Tatsache angeru-
fen, dass als Fischereigrenze seit Menschengedenken,
also seit 50 Jahren, von den beidseitigen Fischern die
Linie zwischen Werdtstein und dem Markstein 42 als
Fischereigrenze betrachtet worden sei.
Die D u p I ik hält in allen Teilen an den Antwort-
anbringen fest. In der Zeit nach 1882 habe eine definii:
tive Regulierung der Fischereigrenze nicht stattgefunden.
Das behauptete Abkommen von 1885 sei nicht naehge-
'I
Kantonales Hech~.;, ~ •.
605
,wiesen und jedenfalls nicht genehnligt worden. Letzteres
~elte auch für den Fuchs'schen Plan, de~ nic~t einmal
-die richtige Hoheitsgrenze angebe. Wenn SICh du: Schaff-
nauser Fischereipachtverträge auf den Plan benefen, so
~bernhe das auf dem Irrtum einer untergeordneten Amts-
'Stelle. Dass 'eine tatsächliche Anerkennung der von der
Klägerin behaupteten Grenze stattgefunden habe, werde
bestritten. Wenn man auch unter dem im Schreiben
des Statthalters von Freudenfels von '1890 genannten
~ Leuenböschen » das ganze Inselchen, nicht einen be-
.gtimmtenPurikt verstehen wollte, was bestritten werde,
.go liege doch die darin angegebene Grenze viel mehr
"sÜdlich als "die jetzt von der Klägerin bea~spruchte.
Dem angetragenen -Zeugenbeweis ' gegenüber WIrd eben-
falls auf Zeugen dafür abgestellt. dass die. Schaffha~s~r
Fischer seit Menschengedenken bis an dIe rote Lmle
_gefischt hätten, und « dass beso~de:s die .im ~eutigen
streitigen Gebiet liegenden aUSgIebIgen FIschzuge flUS
dem tiefen Wasser immer auf die Leue herausgenommen »
worden seien. Für die Zeit vor 1882 stehe fest, dass das
Kloster St. -Georgen die Krebser'sche Fischenz i~ Jahre
1574 gekauft habe. Es sei nicht bestritten, dass diese das
beute von Freudenfels beanspruchte Gebiet umfasse.
Die Klägerinsei nicht in der Lage zu .beweisen, wie .. und
wann sie die Krebser'sehe FischereI erworben hatte.
E. ---- Zu der Rechtstags- und Augenscheinverhandlung,
die am 26. März 1917 stattfand, wurde Bundesarchivar
Prof. Dr. Türler in Bern als Urkundenexperte beigezogen.
Die beklagte Partei legte das Original des Kaufbriefes
'von 1574 vor, das' sich inzwischen im Schaf!haus:r
Staatsarchiv vorgefunden hatte. Ihrerseits WIes
dl~
Klägerindas Original der Güterkarte von 1759 vor. Auf
den Z~ligenbeweis betreffend die Verhandlungen von
1885 und die darauf vQrgenommene Vennarkung wurde
nach den Ausführungen,des Instruktionsrichters über
deren Erheblichkeit verzichtet, und eine Beweisführung
-darüber, ob bei Punkt c eine Marke gestanden habe, all-
606
Kantonales Recht. N° 87.
seitig als unerheblich'bezeichnet. Hinsichtlich der Frage,.
wie in den letzten Jahren die Fischerei im streitigen
Gebiet ausgeübt worden ist, geben die Parteien folgend~
Erklärung ab: « Der Beklagte gibt zu, dass VQn den
Freudenfelser Fischern im streitigen Gebiet gefischt
wurde, und die Klägerin gibt zu, dass die Schaffhauser-
Fischer zwei ihrer Züge, die sie in dem ihnen unbestrit-
tenermassen zustehenden Gebiete ansetzten, auf das
streitige Gebiet.(Nordrand der Kiesbank) hinausgezogen
haben.» Damit wurde der über diesen Punkt angetragene-
Zeugenbeweis überflüssig. Der Augenschein förderte
nichts wesentliches zu Tage; aus den Aussagen der zur
Verhandlung beigezogenen Fischer ergab sich ein klares
Bild über die Art der Ausübung der Fischerei nicht.
Da die Parteien nachher in Vergleichsverhandlungen
traten, ruhte der Prozess, bis der Instrnktionsrichter im
Juni 1918 die Mitteilung erhielt, dass eine Verständigung
nicht habe erzielt werden können.
Durch Verfügung vom 24. Juni 1918 ersuchte der
Instrnktionsrichter hierauf den Sachverständigen, ein
schriftliches Gutachten zu erstatten. und stellte ihm dabei
die Aufgabe:
'
a) die beidseitig angerufenen alten Karten, Pläne und
Urkunden in Hinsicht auf ihre Bedeutung für den Rechts-
streit zu erklären.
b) die Frage zu begutachtep, wel~he Betleutung dem
Umstande für den von der Klägerin behaupteten Erwerb-
der Krebser'schen Fischenz durch das Kloster EinsiedeIn
zukomme, dass sich eine Abschrift des Kaufsbriefes von
1574 und die Karte (vom Jahre 1727) im Archiv des.
Klosters Einsiedeln befinden.
F. -
Das am 26. September 1919 erstattete Gutachten
des Experten, auf dessen Begründung, soweit erforder-
lich, in den Erwägungen Bezug genommen wird, enthält
folgende Schlüsse:
« 1. Die beiden Pergamenturkunden von 1571 und
II 1574 sind Originale, sie befinden sich seit diesen Jahren
Kantonales Recht. N° 87.
607
» unmterbr~hen unter den Urkunden des ehemaligen
» KMte.rs und Amtes Stein. für das sie von Anfang an
» bestiumlt waren und für d. sie Recbte begründeten.
» Der Plan VOll zirka 1700 liegt ebenfalls im Staatsarcmv
» des Kantons SehaffhaltSell und hat offenbar stets zu
» den Plänen des Amtes Stein gehört. Die Karte von
» 1727 muss .zur Fixierung der Rechte des Amtes· Stein
» er&telIt worden sein, befindet sich jedoch im Stiits-
» archiv Einsiedeln.
)J 2. Die heiden letllteren Pläne entsprechen in ihren
)J Darstellungen durchaus dem Inhalte der Urkunden
» von 1571 und 1574 und der Lehenbriefe von 1591.1673.
)J Weil ihr Inhalt durch die genannten Urkunden gestützt
» wird und weil sie sich selbst gegenseitig stützen, muss
» dieser als wahr gelten. ~ liegen auch keine scbrift-
» lichen Zeugnisse aus älterer Zeit vor, welche ihre
» Uawahrheit dartäten.
)} 3. Der Plan von 1759, ein Grundriss der beiden Herr-
» schalten Eschenz und Freudenfels, gibt im Rheine
» vor allem die Herrschaftsgrenze wieder, die indessen
» hier vermutlich' nach der Ansicht des Autors auch
» die Fischereigrenze sein soU. Diese Gren.ze weicht durch-
» a.. von der in, den Plänen von zirka 1700 und 1727
)J enthaltenen ab. Die Abweichung ist durch keine Do-
II kumente gestützt. es ist überhaupt keine rechtliche
» Tatsacbe angeführt oder bekannt, welche diese neue
» Grenze rechtfertigen würde. Die Glaubwürdigkeit des
» Planes hängt also in der Luft und tritt ganz hinter
» diejeBige der beiden ältern Pläne zurück.
» 4. Die Abschrift des Vertrages von 1574, welche die
» Klägerin aus dem Stiftsarchiv Einsiedeln produziert
» hat, stammt, aus dem Wasserzeichen des Papiers zu
) schHessen, aus dem ersten Drittel des 18. Jahrhunderts.
)J Sie ist ganz formlos und unbeglaubigt. Da laut dem
») Plalle von 1727 damals verschiedene Differenzen
) über die gegenseitigen Fisehereirechte zwischen den
» Eschenzern und demAmte Stein bestanden, ist zu ver-
608
}) muten, dass aus Anlass dieser Streitigkeiten mit dem
» Plane auch die Abschrift vom Amte Stein' erstellt
» wurde und der Gegenpartei, den· Eschenzern oder
» ihrer Herrschaft auf Freudenfels, mitgeteilt wurden.
» Mag es sich jedoch mit dieser Vennutung verhalten,
}) wie es will, so ist docll zu betonen, dass der blosse Be-
» sitz dieser Abschrift für die Besitzerin keinerlei Rechte
» aus dem Inhalte begründen konnte oder noch begründen
» könnte. »
G. -
Die Parteien haben auf die mündlichen Vorträge
vor Bundesgericllt verziclltet. Dafür wurde ihnen frei-
gestellt, schriftliche Schluss ätze einzureichen. Die Klä-
gerin hat hlevon Gebraucll gemacllt; sie steIft. sich in
ihrer Eingabe auf den Standpunkt, dass ihr Recllts-
begehren jedenfalls aus dem Titel der Ersitzung zu
schützen sei, gestützt darauf, dass sie die Fiscllerei
von 1729 bis 1882 und weiter bis 1915 innert den Grenzen
ausgeübt habe, die durch die Güterkarte von 1759 und
die doppelte Vennarkung im Rllein fixiert seien, « welcher
Rechtstitel für die Ausübung der Fiscllerei wohl stärker
sein dürfte, als der erst für den Reclltstag im Archiv
in Zürich als historische Urkunde aufgefundene Kauf-
brief }). Es wird dafür, dass Freudenfels seit Jahrhunderten
Besitzerin der Fischerei geweseQ sei, darauf aufmerksam
gemacht, dass nach den Karten von 1700 und 1727
und nach den Aussagen des Experten schon Anfangs des
18. Jahrhunderts über die' GrenzverhältnisSe Streit
bestanden habe, und behauptet, dass nach Ausweis der
Güterkarte von 1759 und der V~rmarkung dieser Streit
zu Gunsten von Freudenfels erledigt worden sei, wie
denn auch seither die Freudenfelser immer his zu
der beanspruchten Grenze gefischt hätten. Und diese
Grenze sei in den Jahren 1885 und 1887 von Schaffhausen
anerkannt worden. «(Also Fischereiberechtigung im Sinne
und Umfange unseres Rechtsbegehrens ». so schlieSst die
Eingabe, « gestützt· auf unsere Rechtstitel, gestützt auf
» Ersitzung, und endlich gestützt auf Anerkennung,
Kantonales R~cht. N° 87.
609
,) Güterkarte in genauester Uebereinstimmung mit der
I) Vermarkung im Rhein, die stets da war, von beiden
}l Seitens~ts eingehalten wurde, darüber hinaus haben
» die Steiner Fischer nie gefischt (ausser den zwei Zügen),
») unsere Fischer ha~n biS zu dieser Grenze bis 1915
» stetsfort unbehelligt gefischt. »
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. ~ Die Parteien streiten sich um die Grenze ihrer
aneinander stossenden Fischereiberechtigungen im 'Rhein
oberhalb . Stein. Die Klägerin behauptet, diese Grenze
ziehe sich von der unbestrittenen Marke Nr. 38, dem
zwischen den. Inselchen Werdt und St. Othmar gelegenen
{(Werdtstein ». nördlich der dort befindlichen Kiesbank
in gerader Linie nach der auf dem thurgauischen Ufer
befindlichen Marke Nr. 42 hln, während der Beklagte
sie vom «Werdtstein» südlich zu einem am Südrand der
genannten Kiesbank befindlichen, von ihm als «(Uuen-
böschen» bezeichneten Punkt ausbiegen und .von dort
dann ebenfalls die Marke Nr. 42 am thurg~uischen Ufer
"erreichen lässt. Es herrscht Einigkeit darüber, dass in
der Antwortbeilage 2, einer nach der Fuchs'schen Auf-
nahme vom. Jahre 1887 erstellten' Plankopie, die von der
Klägerin beansp~uchte Grenze mit einer b lau e n und
die vom Beklagten beanspruchte Grenze mit einer rot e n
Linie eingezeichnet ist und dass demnach das Fischerei~
recht auf' dem zwischen diesen beiden J-.inien befind-
lichen Flussgebiet, das die Fonn eines langgezogenen
Dreiecks hat, den Gegenstand des Streites bildet. Doch
steht der Klägerin, wie sie in der Replik zugegeben hat,
das Fischereirecht nur auf dem linksufrigen u n t ern
Teil derfraglichen Rheinstrecke zu, während 0 b e rh a fb
die Eschenzer fischereiberechtigt sind, und zwar so, dass
die Freudenfelser Fischerei erst bei P unk ted e r
rot e n oder P unk t 40 der b lau e n Linie beginnt.
Es ist daher nur darüber zu entscheiden, ob die Fischerei-
grenze nach dem Standpunkt der Klägerin von Punkt
610
38 übel' 3g. naeh 40t Eier Wauen Urue, ooer aller nacl't dem
StaMtp\lllkt des Beldagten von, Punkt 3& ~f,. und c
dex tOlteu Lhue geht. lB&ofe~ 1st das ~begehreu
dueh die Eddä~ ja der l\eflik abge~rt.
. 2. -
Die Parteien sind darüber. einig,. dass für die
streitige Fischereigrenze die Hoheitsgrerwe zwischen
den Kantonen Schaffhausen und Thurgau nie h t
massgebend is.t. Wehl beruft sich die Klägerin darauf,
dass das ObeI"~Iieht von Sebafihausen in seinem Urteil
über den Rec:btst'ltreit Blum gegen Graf vom 25. Februar
1916 bemerkt hat. es handle sich bei def Frage des
UmfQnges der stffitigeu Fische:reigereehtigkeit um eine
GreJlle, die zugleich Hoheitsg\'enze sei. Sie führt dies
jeQQeh nur an.. um parz:utu:o, dass auch das Obergeric1lt,
ents~eebend ihre.. Auffassung, die Fischereigrenze der
Hohel1:sgre~ze folgen lasse. rucht aber in der Meinung,
dass Hoheltsgrenae und Fischereigrenze gruudsä~ch
zusammenfallen müssten, also nur als l:odwum für
ihre Behaupttmg über die Lage der Fisehereigrepze,
~sen Wert mit den andern Beweiselementen zu prüfen
1st. Von der Hoheitsgrenze steht zufolge der Verein-
bal'Ung. der heiden Kantonsregierungen vom 5. Oktober
1882 (die mit ·def bei~s.eitigeB Ge~.g ~
Grenz-
bereioigungspmtokolls. vom 19. April 1916 schlieWich
rechbwirksarn geworden is.t) beute fest, dass sie durch
die Mitte des Rheines verläuft.
3. -
Femer sind die Pamien auch positiv darüber
ein~ dass die Grenzfests.etzung sich nach dem örtlichen
Umfang der beidseitigen Fischereiberechtigungen richten
muss. Der Streit dreht sich lediglich darum, ob der
Kläg~rin od~ dem Beklagten das Recht zur Ausübung
der Fisch~ auf dem von den beiderseits beanspruchten
GreIl%en elllgeschlossenen Flussgebiet zusteht. Erst wenn
auf diese Frage eine bestimmte Antwort an Hand des
beidseitig angerufenen Beweismaterials niCht erteilt wer-
den könnte, würde von einer eigentlichen actio finium .
regundorum die Rede sein können, wie die Klägerin
Kantonales Recht. N° 87.
611
ihre Klage nennt. Denn eine solche Klage setzt voraus,
dass die Grenze nach den bestehenden und nachgewie-
senen Bereehtigungen nicht bestimmt werden kann;
nur in diesem Falle hätte der Richter das Recht, die un-
sichere Grenze selbst zu ziehen.
4. -
Hinsichtlich der Frage nach dem Umfang der
beiden aneinander stossenden Fischereiberechtigungen
selbst besteht Einigkeit der Parteien darüber, dass das
streitige Gebiet einen Teil der vormaligen Krepser'schen
Fischerei bildet. In der Tat stimmen Lage, Form und
Ausdehnung der ehemaligen Krepser'schen Fischerei,
wie sie im Kaufbrief von 1574 umschrieben und in der
Karte von 1727 unter dieser Benennung eingezeichnet
ist, annähernd mit dem heute streitigen, durch die rote
und blaue Linie des Planes umschlossenen Gebiete
überein. Es fragt sich demnach wesentlich, ob die ehe-
malige Krepser'sche Fischerei rechtmässig der Klägerin
oder dem Beklagten zustehe.
Dabei ist vorab zu beachten, dass die Klägerin nicht
das ganze Gebiet jener Fischerei für sich in Anspruch
nimmt, sondern mir den untern Teil, obwohl sie behaup-
tet, die ehemalige Krepser'sche Fischerei ganz erworben
zu haben. Für ihre Erklärung, dass sie den obern Teil
wegen seiner Wertlosigkeit aufgegeben habe, vermag sie
keinerl~i Anhaltspunkte anzuführen, was zum vornherein
ihrer Behauptung gegenüber, dass sie die ganze Krepser'-
sehe Fischerei erworben habe, einiges Misstrauen erweckt.
Nach dem Ergebnis des geführten Urkundellbeweises
kann denn auch keine Rede davon sein, dass die Klä-
gerin dur ehR e c h t s g e s c h ä f t Eigentümerin der
Krepser'schen Fischerei geworden sei. Es steht fest,
dass diese im Jahre 1574 vom Kloster St. Georgen in
Stein durch.Kauf erworben und dass dadurch die schon
vorher dem Kloster zustehende sog. obere Fischerei-
gerechtigkeit erweitert worden ist. Ihr Gebiet stiess
nach dem Kaufbrief südlich an das sog. « Gemeine Werk »,
dessen Lage nicht näher bezeichnet ist. In dem « Grund-
612
Kantonales Recht. N° 87.
riss des Amtes zu Stein oberen Fischenzen, samt der-
selben Anstössern » von zirka 1700, der sich im Staats-
archiv von Schaffhausen befindet, ist das Gebiet in die
als
« des Klosters Fischenzen Marchlinie }) bezeichnete
Grenze eingeschlossen. Die Karte zeigt freilich auch eine
weiter nördlich im Rhein verlaufende Linie, die unge-
fähr der heute von der Klägerin beanspruchten ent-
spricht. Diese Linie kann aber nicht als Grenze in Be-
tracht fallen, da als solche ja ausdrücklich eine andere
Linie bezeichnet ist. Wenn sich auch auf der Karte der
Name « Gemeines Werk» innerhalb der Grenzlinie befin-
det, während es nach dem Kaufvertrag ausserhalb gele-
gen wäre, so darf die Grenze bei ihrer positiven Einzeich-
nung doch nicht a~derswohin verlegt werden, zumal
die örtliche Lage des «-Gemeinen Werks» insofern ins
Ungewisse gerückt ist, als es auf der Karte heisst: « Von
Einigen wird es allhier genannt das Gemeine Werk ». In
gleicher Weise ist die Grenze gezogen in dem « Grundriss
der Obern Marken der Obern Fischentz des Amtes St.
Jörgen zu Stein, Verfertigt anno MDCCXXVII». Auch
diese Karte schliesst in ganz klarer Weise die ehemalige
Krepser'sche Fischerei in das Gebiet der streitigen
Fischenz ein und erhärtet die Zeichnung durch eine Legen-
de, welche lautet: « NB. 2. Krepser Fischenz, so von dem
Kloster St. Georgen erkauft worden». Dieses Aktenstück
lmnn somit gewiss nicht für einen Verkauf der Fischenz
v()n St. Georgen an Einsiedeln in Anspruch genommen
werden. Die Klägerin hat denn auch ihre Berufung auf
die in dieser Karte eingezeichnete Schlangenlinie nach-
träglich selbst als irrtümlich fallen lassen. Die nördliche
Linie, die ehemalige nördliche Grenze der Krepser'schen
Fischerei. findet sich auf dieser Karte auch, aber mit
der bezeichnenden Legende versehen: « P NB 1, 2. 3. 3
sind Zeichen, welche die Eschenzer gestellt und nic)1t
gültig ». Damit ist zu vergleichen. dass eine in dem strei-
tigen Gebiet eingezeichnete, mit {(B. N.B.)} bezeichnete
« Gnepfe» die Legende aufweist:
« Eschenzer Gnepfe~
Kantonales Recht. N° 87.
613
so dieselbe unbefugter Weise in die Krepser Fischentze
gesetzt)}. Südlich anstossend ist eine Freudenfelser
Fischenz und eine Gemeine Fischenz eingezeichnet.
Angesichts dieses· Inhalts auch der zweiten Karte, der in
nicht missverständlicher Wei~e gegen die Klägerin spricht.
sucht diese für ihre Behauptung, dass sie die Krepser'-
sehe Fischerei vom Kloster St. Georgen in Stein erworben
habe, daraus etwas zu gewinnen, dass sich die Karte
im Besitze des Klosters Einsiedeln befindet. Allein
diesem Umstand könnte nur dann irgend welcher Indi-
zienwert beigemessen werden, wenn gesagt zu werden
vermöchte, dass die Karte dem Kloster Einsiedeln zum
Beweis der Rechte der Klägerin übergeben worden sei.
Das trifft aber nicht zu. Die Klägerin nimmt zwar in
dieser Richtung zwei Beweiselemente für sieh in Anspruch.
In erster Linie verweist sie darauf, dass sich der Kauf-
brief des Klosters St. Georgen über die Krepser'sche
Fischerei vom Jahre 1574 im Stiftsarchiv von Einsiedeln
befinde. Es handelt sich dabei jedoch bloss. um eine
unbeglaubigte Abschrift. Da sich das unverdächtige
Original im Staatsarchiv von Schaffhausen (nicht von
Zürich, wie die Klägerin nach der Schlusseingabe meint)
vorfindet, musste denn doch mehr als der Besitz jener
Abschrift vorliegen, um daraus auch nur ein Indizium
für einen Rechtsübergang herzuleiten, wie der Experte
zutreffend ausführt. Das zweite Beweiselement der
Klägerin ist die Güterkarte von 1759. Diese gibt nach
ihrer Aufschrift Aufschluss über die Grenzen der Herr-
schaften Freudenfels und Eschenz. Die Grenze von
Freudenfels . verläuft in der Tat zum Teil der heute von
d.er Klägerin beanspruchten Linie entlang. Vorab ist
aber nicht bestimmt ersichtlich, ob damit auch die-
Fischereigrenze bezeicttnet werden sollte, und sodann
fällt ausschlaggebend in Betracht, dass die fragliche·
Karte ein einseitig erstelltes Dokument,ohne objektiven
Beweiswert bedeutet. Es sei übrigens darauf verwiesen~
was der Experte hiezu sagt: « Der Autor der Karte von
-614
Kantonales Recht. N° 87.
» 1759 hat also eine neue Grenzlinie gezogen und da-
» durch das Freudenfelser Fischwasser um einen Teil
•
» der Krebserischen Fischenz vergrössert. Gestützt auf
» welooe rechtlichen Unterlagen die Grenzveränderung
» vorgenommen ist, kann nicht gesagt werden, und
» auch die Klägerin kann es nicht sagen. Denn die Ver-
») mutung, es sei auf Grund irgend einer unbekannten
» Rechtshandlung geschehen, hat für das 16. Jahr-
» hundert angesichts der wohlgeordneten Verwaltung
» und der geordneten Arcbivverhältnisse, wie sie das
» Stift Einsiedeln schon sehr lange besass, keine Berech-
» tigung. Die Neuerung widerspricht auch durchaus
» den Urkunden von 1571 und 1574 und den damit
» übereinstimmenden Plänen von zirka 1700 und 1727.
» Die innere Begründung-für die Veränderung der Grenze
» in der Karte von 1759 fehlt also.»
Demnach ist sicher erwiesen, dass der Rechtsvorgänger
des Beklagten, das Kloster St. Georgen in Stein, die
Krepser'sche Fischerei erworben hat, und es ist der
Klägerin der Beweis für einen spätern Erwerb dieser
Fischerei durch Rechtsgeschäft gänzlich misslungen.
Ferner liegen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür
vor, dass das streitige Fischereirecht der Klägerin dur c h
R ich t e r s p r u c h zuerkannt worden wäre. Wohl
geht aus den erwähnten Einschreibungen in der Karte
von 1727 hervor, dass von Eschenzer- und wohl auch von
Freudenfelser-Seite aus im streitigen _ Gebiete gefischt
wurde. Ebenso sicher ist aber nach dem gleichen Doku-
mente, dass es sich dabei um unbefugte Uebergriffe
handelte. Und dafür, dass sich hieraus ein Prozess ent-
wickelt hätte und dass dieser zngunsten von Eschenz
und Freudenfels entschieden worden wäre, vennag der
Besitz der Karte von 1727 und die Grenzbezeichnung
in der Güterkarte von 1759 ebensowenig einen genügen-
den Beweis zu bilden, wie für einen Rechtsübergang
durch Rechtsgeschäft.
-
5. -
Dieser Sach- und Rechtslage entspricht nun ~uch
l{antollOiles Recht. 1\:°87.
615
vollkommen die Art, wie die Vertreter der Regierungen
von Schaffhausen und Thurgau bei den Verhandlungen
des Jahres 1882 die Fischereigrenze an fraglichem Orte fest-
gelegt haben. Die damals aufgenommene Skizze und die
Grenz~eschreibung -im beiderseits genehmigten Vertrage
vom a. Oktober 1882 -ziehen diese Grenze so wie die
~läne v~n zirka. 1700 und VOll 1727 sie angeben, d.' h.
SIe schlIessen dIe ehemaliae Krepser'sche Fischerei in
die Schaffhauser Fischereig~rechtigkeit ein. Diese Grenz-
festsetzung ist freilich für die Klägerin ihrerseits nicht
verbindlich, weil die Klägerin dabei nicht mitaewirkt hat
l~nd . weil auch nicht be~auptet ist, dass si: .nachträg~
hch Ihre Zustimmung dazu gegeben habe. Sie ist aber des-
halb ~ch~ be~eutungslos. Für die Grenzbestimmung
war namhch lUcht etwa das freie Belieben der Ver-
treter der bei den Regierungen massgebend, sondern es
wurde abgestellt auf das, was nach den gemachten Er-
hebungen für richtig erschien. Einmal hatte· man- die
noch vorhandenen Marken aufgesucht und neu bestimmt
worüber auf den Bericht Steineggers vom 1Q. Mai 1882
über die Tagfahrt vom 15. April 1882 und auf das Pro-
tokoll über die Konferenz vom 26. August 1882 Zlk ver-
weisen ist. Nach.den Marken, über die eine Skizze- auf-
genommen wurde, befand sich bei Punkt c ein Pfahl, der
sogenallllte «Leuenböschen », der im Protokoll über die
Konferenz vom 26. August als « kleine Insel mit zwei
abgestorbenen Bäumen» bezeichnet ist. Punkt c ist in
der Skizze auf der mehrerwähnten Kiesbank eingezeich-
ne4 allerdings anscheinend etwas weiter nördlich als
Punkt c der jetzt von Schaffhausen in Anspruch genom-
menen roten Grenzlinie. Diese Abweichung, die wohl
in der Ungenauigkeit der Skizze ihren Grund hat, fällt
jedoch deshalb nicht in Betracht, weH die Klägerin
darauf keineswegs abstellt, auch nicht in eventueller
Weise. Ferner geht aus jenen Dokumenten, sowie aus
dem Eingang des Vertrages vom 5. Oktober 1882 her-
vor, dass die.festgesetzte Grenze auf urkundlichen Unter-
AS .(.511- 1919
4!
Kantonales rtel'hl. Nu 87.
lagen beruht, nämlich auf einem Lehenbdef von 1563
und -einer Fischereikarte mit Brief vom 2. Februar 1685.
Diese konnten. von der beklagten Partei heute allerdings
nicht mehr beigebracht werden. Doch ist um so weniger
daran zu zweifeln, dass ihr Inhalt der gezogenen Grenz-
linie entspricht, als die heute vorgelegten Urkund~n
(der Kaufbrief ·von 1574 und die Karten von zirka 1700
und von 1727) damit übereinstimmen. Endlich fällt
in Betracht, dass nach einer durchaus unverdächtigen
Angabe im Protokoll über die Konferenz vom 26. August
1882 die linksufrigen Fischereipächter, d. h. die der
Freudenfelser und Eschenzer Fischenzen, den dort be-
schriebenen Grenzzug . zugestanden haben, und dass,
wie aus der Zuschrift des thurgauischen Regierungs-
rates Egloff an den schaffhauserischen Regie.IuD:gsrat
Moser, vom 13. April 1884, hervorgeht, der Gemeinde-
rat von Eschenz dem Vertrag und Plan von 1882 {(in
privatrechtlicher B~ziehung betreffend Fischerei- und
Jagdrecht» die Genehmigung erteilt hat, eine Tatsache,
die . durch den nachherigen Einspruch der Vertreter von
Eschenz gegen die Vermarchung nicht beseitigt wird und
deshalb von Bedeutung ist, weil die Grenze der Eschen-
zer Fischerei diejenige der Freudenfelser Fischerei fort-
setzt.
6. -
Nach dem Gesagten steht fest, dass ti tel g e -
m ä s s das Recht der Fischerei in dem bestrittenen
Gebiet seit 1574 d~m Beklagten zustan~ und dass ein
Erwerb dieses RechtS durch Rechtsgeschäft oder Urteil
von der Klägerin .nicht nachgewiesen ist. Nun beruft
sich die Klägerin aber darauf, dass im Jahr 1885 zwischen
ihr und Vertretern des Kantons Schaffhausen ein Abkom-
men getroffen worden sei, durch das die Grenze der beidsei-
tigen Fischereirechte an die von ihr heute beanspruchte
Linie verlegt und diese als Grenze anerkannt worden sei.
Allein nicht einmal die Tatsache des Abschlusses eines sol-
chen Abkommens ist schlüssig nachgewiesen, und noch we-
niger d~s.sen Inhalt. Der Brief des damaligen Statthalters
Kantonales Recht. N° 87.
617
von Freudenfels an seinen Amtsnachfolger vom 12. Fe-
bruar 1912, auf den sich di~ Klägerin vornehmliCh stützt,
beweist höchstens" dass der damalige Fischereipäcbter
von Schaffhausen, Störchlin, 'die in der Guterkarte von
Freudenfels von 1759 angegebene Grenze als Fischerei-
grenze betrachtete. Störchlin war aber in keiner Weise
berechtigt, für Schaffhausen verbindliche Erklärungen
abzugeben, und seiner Auffassung kann um so weniger
Bedeutung,beigelegt werden, als, wie in jenem Briefe
berichtet wird, der Vertreter der Regierung von Schaff-
hausen sofort dagegen Einspruch erhob. Wenn weiter
in dem Briefe steht, Störchlin habe an seiner Auffassung
festgehalten, und wenn daraus der Schluss gezogen
wird: « Damit war die Sache abgetan», so hat man es
hier mit einer persönlichen und' einseitigen Schlussfol-
gerung zu tun, die nicht beweist, dass die Gegenpartei
sich wirklich einverstanden erklärt habe. Der. Brief des
Statthalters von 1912 kann dafür, dass im Jahr 1885
eine Abmachung im Sinne des Anspmchs der Klägerin
aetroffen worden sei, um so weniger beigezogen werden,
~ls der nämliche Statthalter in einer früheren Zuschrift
an den Staatskassier von Schaffhausen, vom 16. Dezem-
ber 1890, angegeben hatte, die Fischereirechte von
Freudenfels erstreckten sich von der Insel Werdt «ziem-
lich gradlinig nachdem sogenannten .. Leuenböschim,
von dort zUm Schalmenwinkel ». Dazu konunt, dass für die
Gültigkeit eines solchen Abkommens die Genehmig~ng
der Regierung des Kantons Schaffhausen erforderlich
gewesen wäre. Dass eine solche je ausdrücklich erteilt
worden sei, behauptet die Klägerin selbst nicht, dagegen
scheint sie eine Anerkennung. 'oder stillschweigende
Genehmigung aus andern lTmständen herleiten zu wollen,
nämlich aus dem Fuchs'schen Plane von 1887 und aus
der Beschreibung des Umfanges der Fischereirechte
in den seit jener Zeit von Schaffhausen abgeschlosstmen
Fischereipachtverträgen. Hierüber ist zu sagen: Der
Auftrag des Geometers Fuchs ging, wie sich aus dem.
618
h.dfii.unales Recht. No 87
Berichte des Regierungsrates von Thurgau vom 2. April
1887 klar ergibt, darauf, die in Art. 2 des Vertrages
vom 5. Oktober 1882 festgesetzte H 0 h e i t s g ren z e
gemäss Art. 5 des Vertrages auszumarchen, bezog sich
also nicht auf die in Art. 1 des Vertrages festgesetzten
Fischereigrenzen. Fuchs hat dann freilich den im Juni 1887
gezeichneten Situationsplan so überschrieben, als ob
er die Hoheits- und Fischereigrenze zwischen Stein,
Oehningen und' Eschenz angebe, und eine Grenzlinie
eingezogen, die von Punkt 38 ziemlich gradlinig durch
den Rhein nach Punkt 42 verläuft. Diese Linie ent-
spricht aber weder der Hoheitsgrenze, wie sie in Art. 2,
noch der Fischereigrenze, wie sie in Art. 1 des Vertrages
vom 5. Oktober 1882 festgelegt ist: jener nicht, weil
sie die Mitte des Rheines nicht' einhält, dieser nicht,
weil sie die Beschreibung der Fischereigrenze und die
Skizze vollständig missachtet. Es mag' sein, dass Fuchs
glaubte, damit die Fischerei und Hoheitsgrenze zu ziehen,
und dass er sich dabei von der Güterkarte von Freuden-
fels b'eeinflussen liess, die auch schon bei den Verhandlun-
gen von 1885 Verwirrung gestiftet hatte. Allein seine
Auffassung kann in keiner Weise, als Ausdruck des
Willens der Regierung von Sch.affhausen betrachtet
werden, um so, weniger, als sein Plan von keiner Seite
genehmigt worden ist, insbesondere nicht von der Regie-
rung des Kantons Schaffhausen, und als' in dem Plane,
den Geometer Steinegger in' amtlichem Auftrag im Mai
1894 über die Fischereigerechtigkeiten von Schaffhausen
und am Rhein angefertigt hat, die Grenzlinie der obern
Steiner Fischenz an der streitigen Stelle nicht einer gera-
den Linie folgt, sondern eine Ausbiegung nach Süden
zeigt. Die fehlende Genehmigung vermag auch nicht
'dadurch ersetzt zu werden, dass in den Fischereipacht -
verträgen: über die Schaffhauser Fischenz seit 1887 bei
der Umschreibung des Umfangs der Fischerei auf die
Grenzbezeichl1ung in jenem Plane Bezug genommen ist.
Das beweist nur, dass die im Jahre 1885 entstandene
611)
Verwirrung auch die Finanzverwaltung von Schaffhausen
ergriffen hat, die in jener Grenzbeschreibung, von der
früheren Formulierung abweichend, nunmehr auf den
Fuchs'schen Plan abstellte. Ist aber dieser Plan unrich-
tig und unverbindlich, so ist dasselbe von der Grellz-
beschreibung in den Pachtverträgen zu sagen, ganz ab-
gesehen davon, dass nicht ersichtlich ist, ob und wie den
Fischereipächtern die angegebenen Grenzpunkte er-
läutert word~n sind.
7. -
In ihrer Schlusseillgabe endlich hat sich die
Klägerin -
in etwelchem Widerspruch mit dem in den
Rechtsschriften eingenommenen Standpunkt -
noch
auf E r s i t z u n g berufeIl. Um einen solchen Rechts-
erwerb annehmen zu können, müsste dargetan sein,
dass die Klägerin seit unvordenklicher Zeit das strei-
tige Recht in einer Weise ausgeübt habe, die ~ich als
Ausübung eines Rechts darstellt (V gl. GIERKE, Deut-
sches Privatrecht, I S. 316 ff.). Ein solcher Beweis ist
aber nicht erbracht.
Was die Zeit vor 1885 betrifft, vermag die Klägerin
für ihren Rechtsbesitz nur anzuführen, dass im Anfang
des 18. Jahrhunderts die Eschenzer und wohl auch die
Freudenfelser Fischer im streitigen Gebiet gefischt haben.
Es ergibt 8ich dies aus den erwähnten Einschreibungen
in der Karte von 1727. Aber aus den nämlichen Einschrei-
bungen geht hervor, dass dieses Fischen als unbefugter
Uebergriff in die Rechte des Klosters St. Georgen be-
trachtet wurde. Es mag sein, dass hieraus Streit ent-
stand, doch wird, wie bereits ausgeführt, die Vermutung,
dass dieser Streit im Sinne der Anspruche der Klägerin
erledigt worden sei, durch die angeführten Indizien nicht
genügend gestützt. Dass die Karte von 1727 sich im
Archiv des Klosters Einsiedeln befindet, erklärt sich leich-
ter aus der (auch vom Experten vertretenen) Vermutung,
dass sie Einsiedeln übergeben worden sei, damit sich die
Freudenfelser Fischer an die darin klar angegebenen
Grenzen hielten, als in der 'Weise, dass Einsiedeln sie
620
Kantonales Recht. No 87.
bei einem durch nichts belegten V~rgang der Ueber-
tragung oder Feststellung des Fischereirechtes als Beilage
erhalten habe. Und dass der Besitz dieser Karte für die:
Ausübung eines Rechts, das darnach einem andern zu-
steht, nichts beweist, liegt auf der Hand. Die Güterkarte
von 1759 sodann beweist höchstens, dass das streitige
Recht von Freudenfels beansprucht wurde, nicht aber,
dass es damals wirklich nach Angabe der Klägerin aus-
geübt worden ist. Und was die Markzeiehen betrifft
die nach der Behauptung der Klägerin im Rhein stehel~
und die Grenzen der Fischereirechte, wie sie von beiden
Seiten ausgeübt worden seien, angeben sollen, muss
zunächst daran erinnert werden, dass die Abgeordneten
yon Schaffhausen . und Thurgau, die im Jahre 1882 auch
die Fischereigrenze festzustellen suchten, auch den vor~
handenen,Marken nachforschten und zum Teil gestützt
hierauf die Grenzen anders zogen, als wie die Klägerin sie
beansprucht. Und sodann ist zu sagen, dass soweit sich
Grenzmarken in der von der Klägerin beanspruchten
Linie befinden, sie ebenso gut als Gerichts- öder Herr-
schaftsgrenzmarken angesprochen werden können, wie
als Grenzmarken der Fischereirechte. Irgend ein anderer
Beweis dafür aber, dass die Freudenfelser seit jener
Zeit ständig bis zu der heute beanspruchten Grenze
gefischt hätten, lillgt so wenig vor,. wie dafür, dass die
Steineroder Schaffhauser Fischer nur bis dorthin ge-
fischt hätten.
Ueber die Zeit na c h 1885 sodann ist zu bemerken:
Dass die Schaffhauser Fischer sich an die "ihnen in den
spätern Pachtverträgen durch Verweisung auf den
Fuchs'schen Plan angegebene Fischereigrenze auch wirk-
lich gehalten hätten, ist nicht dargetan. Die im Prozess
der Fischereipächter von Freudenfels und Schaffhausen,
Blum gegen Graf, abgehörten Zeugen gaben unklaren
Bescheid und ebenso auch die zur Auskunftserteilung
beim bundesgerichtlichen Augenschein zugezogenen Fi-
scher. Der Vertreter des Beklagten hat am Rechtstag
Kuntonaks lk{~hL. No 87.
621
zugegeben, dass die Freudenfelser Fischer im streitigen
Gebiet gefischt haben; aber anderseits steht fest, dass
die Schaffhauser Fischer zwei Züge auf dem bestrittenen
Gebiet herauszogen. Wenn nun auch· verschiedene
Zeugen im früheren Prozesse sich dahin ausgesprochen
haben, dass die Schaffhauser Fischer bei der Ausübung
der Fischerei fremdes Gebiet betreten hätten, so kann
dies auch so verstanden werden, dass das thurgauische
H 0 h e i t s g e b i e t oder E i gen t u m Dritter betreten
worden sei. Keinesfalls ist daraus zu schliessen, dass
allgemein die Ausübung der Fischerei im streitigen Gebiet
seitens. der Schaffhauser Fischer als unrechtmässig,
seitens der Freudenfelser aber als rechtmässig angesehen
wurde. Und selbst wenn dies angenommen werden sollte,
so wäre das zeitliche Erfordernis der Ersitzung, der
Besitz während unvordenklicher Zeit, nicht gegeben.
Dieser müsste auf zwei Menschenalter zurückgehen,
d. h. auf 50 Jahre, während vorliegend höchstens ein Be-
sitz von etwa 30 Jahren anzunehmen wäre. Dazu kommt,
dass der Anfang dieses Zustandes auf einen annähernd
bestimmten Zeitpunkt, 1885 oder 1886, verlegt werden
kann, indem noch im Jahre 1882 nach Ausweis des da-
mals aufgenommenen Protokolls über die .verhandlungen
der Abgeordneten der Regierungen von Schaffhausen und
Thurgau sowohl die linksufrigen Fischereipächter. als
der 'Gemeinderat von Eschehz die von Schaffhausen
beanspruchte Fischereigrenze anerkannt haben. Und
überdies würde die durch einen solchen Besitz begrün-
dete Rechtsvermutung dadurch zerstört, dass der Be-
klagte sein Recht auf das streitige Gebiet nachgewiesen
hat, während die Klägerin einen Rechtstitel für die be-
hauptete Uebung nicht llachzuweisen vermag.
Denmach erkennt das Bundesgericht: .
In Abweisung des Rechtsbegehrens der Klägerin (so-
weit es in der Replik aufrecht erhalten ist) und Gutheis-
sung des Rechtsbegehrens des Beklagten wird festgestellt,
G22
l{antOl!alt·s H('rh!. N' 8i.
dass die im S i tu a ti 0 11 S P I a n NI'. :2:t der bunde!;-
gerichtlichen Akten rot eingezeichnete Linie vom Punkte
38 über die Punkte a, bund c die Grenze der beider-
seitigen Fischereigerechtigkeiten bildet.
VI. SCHULDBETREIBUNGS- UN1) KONKURSREC,HT
POURSUITES POUR DETTES ET FAILLITES
Vgl. IH. Teil Nr. 36 bis 39. -
Voir IIIepartie n0 36 a 39.
OFDAG Offset-, Formular- und Fotodruck AG 3000 Bern
I. PERSONENRECHT
DROIT DES PERSONNES
88. Urteil der II. Ziruab"ilung vom 4. Dezember 1919
i. S. 'Werner Lauterburs
gegen A.~ti. Au Ion Karohi. A. Lauterburs Sohn.
Art. 28, 29 ZGB. Rechtsschutz des Familienwappens - Verhält-
nis zwischen Wappenschutz und Namensschutz -
Einspruch
wegen Verwendung des Wappens als Geschäftszeichen.
A. -
A. Lauterburg Sohn in Bern verkaufte im Jahre
1904 das schon von seinem Vater und in der F-olge von
ihm betriebene Bonneterie- und Merceriewarengeschäft
an eine von ihm in Verbindung mit andern Gliedern der
Familie Lauterburg gegründete Aktiengesellschaft mit
der Finna « A.-G. Au Bon Marche A. Lauterburg Sohn)l.
Bis zu seinem im Jahre 1907 erfolgten Tode ge'körte er
dem Verwaltungsrate der Gesellschaft an; Präsident und
Delegierter desselben ist heute Ludwig Lauterburg ein
Vetter des A. Lauterburg und Mitgründer der Aktienge-
sellschaft. Die Aktien befinden sich in ihrer grossen Mehr-
zahlin den Händen der Familie Lauterburg. In den Jahren
1911/12 errichtete die Unternehmung an der Spitalgasse
in Bern ein neues Geschäftshaus. An dessen Fac;ade liess
sie in grosser, in Stein gehauener Ausführung das Fami-
lienwappen der Lauterburg -
ein wachsender W.()lf mit
grünem Dreiberg auf blauem Grunde -
anbringen; die
über den Eingängen des Geschäftes befindlichen Fenster
wurden mit das Lauterburgwappen darstellenden Wap-
penscheiben geschmückt. Schon im März 1912 wandte
sich der heutige Kläger, Werner Lauterburg. an den Fa-
milienverein der Lauterburg, protestierte gegen die Ver-
AS 45 11- 1919 '
43