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45_II_573

BGE 45 II 573

Bundesgericht (BGE) · 1919-01-01 · Deutsch CH
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572

ObJigationenrecht. N0 85.

während, wenn dem Bürgen die Einreden zustünden, er

das Geschäft nach Jahr und Tag noch anfechten könnte.

Eine solche Unsicherheit wäre im Verkehr unerträglich,

und es ist ausgeschlossen. dass der Gesetzgeber in Art. 506

OR sie hat billigen wollen. Gerade weil er derartig un-

klare Verhältnisse vermeiden wollte, werden ja im Ver-

hältnis zwischen Gläubiger und Schuldner, diese Einreden

an Fristen geknüpft und Stillschweigen als Genehmigung

ausgelegt. Es ist aber nicht anzunehmen, dass im In-

teresse des Bürgen dieser gesetzgeberlsche Zweck im

Bürgschaftsrecht dann durchkreuzt werden sollte. Wenn

daher die erwähnten Einreden durch Zeitablauf dahin-

gefallen sind, müssen sie auch dem Bürgen verloren sein.

Anders mögen die Verhältnisse liegen bzgl. der Ein-

reden der Nichtentstehung der vertraglichen Verpflich-

tung, der Tilgung oder der Verjährung. Hier hat im

Verhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner die In-

teressenvergleichung den Gesetzgeber dazugeführt, die

Geltendmachung jederzeit zu gestatten und die Interessen

der Verkehrssicherheit zurückzusetzen. Die Nichtig-

keit eines Vertrages z. B. kann immer angerufen werden.

Ist dem aber im Hauptschuldverhältnis so, sO besteht

wohl auch für das Bürgschaftsreeht keine Veranlassung,

die Geltendmachung dieser Einreden einzuschränken.

Danach aber rechtfertigt es sich wohl die beiden Arten

von: Einreden hinsichtlich ihrer Geltendmachung durch

den Bürgen verschieden zu behandeln.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird gutgeheissen und die Aberkennungs-

klage abgewiesen.

'

IV. PROZESSRECHT

PROCEDURE

'86. 'Orten !er L ZivilabteUung vom: 31. Oktober 1919

i. S. B1tymonc! & eIe gegen S.S.S.

5-73

K 0 n v e n t ion als t r a f e. Die BussenclltsclJ,eide der Aus-'

fuhrorganisationen entziehen sich vollständig der Nach-

prüfung durch das Bundesgericht (BRB vom 29. Oktober

1918).

A. ~ Die Klägerin. Firma F. Reymond & Oe in Biel,

hat direkt unddureh Vermittlung von Untersyndikaten

-bei der Beklagten, Societe Suisse de surveillance econo-

mique, . mehrmals Waren aus Ententeländern bezogen

. und dabei weisungsgemäss die von ihr für den Fall der

Widerhandlung gegen die S.S.S.-Bestimmungen gefor-

derten Kautionen teilweise direkt bei der S.S.S., teilweise

bei einzelnen Syndikaten, geleistet.

Am 18. Jum 1917 verUrteilte die Mitgliederversanim-

'Jung der S.S.S. die Klägerin zu einer Konventionalstrafe

von 203,000 Fr., weil zwei von ihr durch Vermittlung der

S.S.S.eingeführte Partien Nickel durch ihre Rechts-

nachfolgerin vorschriftswidrig weiterverkauft worden

und in den Besitz der deutschen Gesandtschaft in Bern

gelangt seien. Zur Vollstreckung dieses Bussenentscheides

hob die S.S.S. dann verschiedene Kautionen im Gesamt-

betrag von 203,000 Fr. ab, welche die Klägerin zum Teil

bei ihr selbst (39,920 Fr.), und im übrigen beim «Syndicat

-d'importationde l'horlogerie suisse,l) (61,674 Fr.) und der-

(Association de marchands suisses pour l'importation

,des metaux» (101,406 Fr.) geleistet hatte. Letzterem

-Syndikat waren 26,806 Fr. von der Klägerin 'erst nach

574

Prozessrecht. No 86.

Fällung des Bussenentscheides auf Betreibung hin zur

Verfügung gestellt worden, weil die S.S.S. erklärt hatte ..

sie trete auf eine Wiedererwägung des Entscheides nur

ein, wenn der ganze Bussenbetrag von 203,000 Fr. in

ihren Händen sei; die Klägerin wahrte sich bei Leistung

dieses Betrages ausdrücklich ihre Rechte.

R. -

Am 11. September 1918 reichte die Klägerin

beim Appellationshof des Kantons Bern gegen die

S.S.S. die vorliegende Klage ein, mit den Begehren =

« 1. Die Beklagte sei schuldig und zu verurteilen, der

» Klägerin einen Betrag von 203,000 Fr. samt Zins zu

» 6% seit 12. September 1917 zu bezahlen; eventuell,.

» wenn das Rechtsbegehren 1 ganz oder teilweise ab-

» gewiesen werden sollte;

» 2. Es sei gerichtlich. festzustellen, dass:

» a) 39,920 Fr. von der Hinterlage der Firma F.

» Reymond & Oe bei der S.S.S. von derselben nicht

» beschlagnahmt, resp. eingefordert werden durften und

» die S.S.S. demgemäss zu verurteilen, diesem Betrage

» von 39,920 Fr. nebst Zins zu 6 % seit 12. September

» 1917 wieder den früheren Charakter als Kantion zu

» geben;

», b) 61,674 Fr. von der HinteFlage der Firma F. Rey-

» mond & Oe beim Syndikate. der S.I.H. bezw. deren

» Depot bei der S.S.S. von derselben nicht beschlagnahmt

» resp. eingefordert werden durften und demgemäss sei

)} die S.S.S. zu verurteilen, aiesem Betrage nebst Zins

»zu 6% seit 12. September 1917 wieder den früheren

» Charakter als Kaution zu geben;

» c) 101,406 Fr. von der persönlichen Hinterlage der

» Firma F. Reymond & Oe bei der A.M.I.M. bezw.

» deren Kaution bei der S.S.S. von derselben nicht ne-

» schlagnahmt werden durften und demgemäss die S.S.S.

.)} zu verurteilen, diesem Betrage nebst Zins zu 6 % seit

)} 12. September 1917 den frühern Charakter zu geben. »

Dabei gab sie die Erklärung ab, dass, falls das Rechts-

begehren 1 zugesprochen werde, sie die Kautionen wieder-

herstellen werde, soweit eine bezügliche Verpflichtung

bestehe.

Zur Begründung ihrer Begehren machte die Klägerin

geltend, der Bussenentscheid sei materiell und formell

unhaltbar, und abgesehen hievon widerspreche die Be-

schlagnahme der Kautionen den vertraglichen Bestim-

mungen.

C. -

Die Beklagte stellte folgende Antwortscblüsse :

1. Es sei auf die Klage nicht einzutreten, weil die

ordentlichen Gerichte zur Beurteilung des Streites nicht

zuständig seien.

2. Die Klagebegehren seien materiell abzuweisen.

Nach Eingang der Antwort legte sodann die Beklagte

zur weiteren Unterstützung ihres Standpunktes noch den

inzwischen erlassenen Bundesratsbeschluss vom 29. Ok-

tober 1918 betreffend die Bussenentscheide der Einfuhr-

organisationen (S.S.S. und S.T.S.) und die Zwangsver-

wertungder durch ihre Vermittlung eingeführten Waren

ein, welcher lautet :

« Der schweizerische Bundesrat, gestützt auf Art. 3-

» des Bundesbesehlusses vom 3. August 1914 betreffend

» Massnahmen zum Schutze des Landel" und zur Auf-

» rechthaltung der Neutralität, beschliesst =

»Art. 1. Gemäss den für die Societe suisse de surveil-,

» lanee economique (S.S.S.) und die schweizerische Treu-

» handstelle für Ueberwachung des Warenverkehrs

» (S.T.S.) geltenden besondern Bestimmungen sind sämt-

» liehe von diesen Organisationen ausgefällten Entscheide

» über Geldbussen rechtsverbindlich und endgültig. Sie

» unterliegen keinerlei Nachprüfung durch richterliche

» Behörden.

» Diese Bestimmung kommt zur Anwendung auf

» alle Entscheide, welche von den genannten Organi-

» sationen seit ihrem Bestehen ausgefällt worden sind

»oder noch ausgefällt werden.

» Art. 2 ... J)

D. -

Die Klägerin ihrerseits ergänzte die Klage mit

576

Prozessrecht. N° 86.

folgendem Antrag: (3.) «Für den Fall der teilweisen

»oder ganzen Abweisung der ursprünglichen Rechts-

» begehren sei gerichtlich festzustellen, dass die ~ganze

» oder teilweise Abweisung nur gestützt auf den Bun-

» desratsbeschluss vom 29. Oktober 1918 erfolgt ist

»und erfolgen konnte.)l

E. -

Am 30. Oktober 1918 ermässigte die zuständige

Versammlung der S.S.S. die Busse auf einen Betrag von

116.406 Fr. 80 Cts.; die Differenz von 86,593 Fr. 20 Cts.

wurde der Klägerin am 3. Januar 1919 zurückerstattet.

Infolgedessen reduzierten sich die Klagebegehren in

diesem Umfange.

F. -

Auf eine Anfrage des Präsidenten des bernischen

Appellationshofes, ob nach Art. 1 des BRB vom 29. Ok-

tober 1918 auch· die Vollstreckung der von der S.S.S.

ausgefällten Entscheide über Geldbussen der Nachprü-

fung durch richterliche Behörden entzogen sei, liess der

Bundesrat am 7. März 1919 durch die Bundeskanzlei wie

folgt antworten: « Die S.S.S. ist bekanntlich zustande

l) ge~ommen gestützt auf einen internationalen Vertrag

~) ZWISchen der Schweiz einerseits und verschiedenen

» alliierten Staaten anderseits. Integrierenden Bestandteil

» dieses Vertrages bilden die Vereinsstatuten. die Aus-

» führungsbestimmungen und die Musterstatuten, alles

» vom 27. Oktober 1915. In diesen Dokumenten ist der

» S.S.S. eine weitgehende Autonomie in allen Entscheiden

» über Geldbussen eingeräumt worden. Es kann einem

» Zweifel nicht unterliegen. dass nach der übereinstim-

» menden Meinung der das S.S.S.-Abkommen schliessen-

l) den Vertragsparteien die S.S.S. nicht nur über allfällige

» Geldbussen wegen Verletzung ihrer Bestimmungen,

» sondern auch über die Vollstreckung dieser Entscheide

» auf dem Wege der Beanspruchung hinterlegter Kautio-

» nen endgültig zuständig sein sollte.

» Diese Auffassung glaubte der Bundesrat durch

» seinen Beschluss vom 29. Oktober 1918 zum Aus-

» druck gebracht zu haben, wo gesagt ist ({ alle Entscheide

11 ÖiJ~i J.eldbussen ». Der Bundesrat hielt es nicht für

» notwendig, die Exekution noch besonders hervorzu-

»heben. namentlich auch deshalb nicht. weil Art. 12, /

»Abs. 2 und 3 der allgemeinen Vertragsbestimmungen, '

» die von den einzelnen Importeuren akzeptiert worden

»sind, diese Frage auf privatrechtlicher Grundlage ein-

» deutig zu regeln schien.

» Der Bundesrat muss sich der im Schreiben der S.S.S.

»an Ihre Behörde vom 18. Februar 1919 vertretenen

)l Auffassung durchausanschliessen. Durch Art. 1 des

»Bundesratsbeschlusses vom 29. Oktober 1918 soll

» somit auch die v: ollstreckung der von der S.S.S. aus-

»gefällten Entscheide über Geldbussen der Nachprüfung

»durch richterliche Behörden entzogen sein.»

...

G. -

Hierauf hat der Appellationshof des Kantons

Bern durch Urteil vom 20. März 1919 die Klagebegehren,

soweit noch streitig, abgewiesen.

H. -

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die Berufung

an das Bundesgericht erklärt, mit dem Antrag auf Gut-

heissung der Klage, eventuell auf Rückweisung der

Sache an die Vorinstanz zur Beweisergänzung. Der

Berufungsschrift ist die Kopie einer Verantwortlichkeits-

klage gegen die Mitglieder der Generalversiunmlung der

S.S.S. beigelegt; diese Klage wird als integrierender. Be-

standteil der Berufung angerufen.

Laut Mitteilung der Klägerin vom 21. Juli 1919 hat

der Bundesrat durch Beschluss vom 15. Juli 1919 das

Eintreten auf diese Verantwortlichkeitsklage abgelehnt.

1. -

Die Beklagte hat Abweisung der Berufung be-

antragt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. --:- Die formellen Berufungsvoraussetzungen sind

erfüllt, und ebenso ist die Zuständigkeit des Bundesge-

richts gegeben. Fragen könnte sich höchstens, ob eine

ZivilreChtsstreitigkeit vorliege; aber auch das· trifft,

wenigstens äusserlich, zu, indem die Klage sich formell

578

Prozessrecht. N° 81;:

als eine zivilrechtliche Rückforderungsklage darstellt.

2. -

In der Sache selber können jedoch die Ausfüh-

rungen in der Berufungsschrift, dass die der S.S.S. erteilten

Befugnisse, wenn sie so weit gehen sollten, wie die Vor-

instanz annehme, verfassungs- und rechtswidrig wären,

nicht gehört werden. Das unter dem Druck der Kriegs-

verhältnisse geschaffene Gebilde der S.S.S. musste von

vornherein, seinem ausserordentlichen, den allgemeinen

Rechtsnormen entzogenen Charakter entsprechend, be-

sondere Rechtswirkungen haben, namentlich auch in

Hinsicht auf die Gerichtsunterworfenheit der S.S.S. selbst

und ihrer Mitglieder und die Zwangsbefugnisse der

S.S.S. gegenüber den Mitgliedern und Vertragskontra-

henten. Diese Autonomie kann rechtlich nicht angefoch-

ten werden, da sie auf Rechtssätzen beruht, die der

Bundesrat in Anwendung seiner ausserordentlichen Voll-

machten erlassen hat und deren Ueberprüfung dem

Bundesgericht nicht zusteht.

So verhält es sich insbesondere mit dem Bundes-

ratsbeschluss vom 29. Oktober 1918 betreffend die Bussen-

entscheide der Einfuhrorganisationen; auch er unterliegt

deshalb der Ueberprüfung des Bundesgerichts nicht. Aus

der bezüglichen, im elften Neutralitätsbericht des Bundes-

rate~ vom 2. Dezember 1918 enthaltenen Botschaft,

worin ausgeführt wird, verschiedene Vorkommnisse hät-

ten es als notwell~ 'ersdtei~ ~

.oie Bulseaauto-

nomie, die gemäss den von der Schweiz getroffenen

Abmachungen von Anfang an bestanden habe, durch

einen Bundesratsbeschluss noch ausdrücklich festzulegen

(BBI 1918 V S. 221), geht hervor, dass es sich hier, ent-

gegen der Auffassung der Vorinstanz, um eine authen-

tische Interpretation handelt. Ob eine solche zulässig sei.

hat das Bundesgericht wiederum nicht zu prüfen (vergl.

Entscheid des Kassationshofes vom 23. April 1918 i. S.

Böhi, AS 44 I S. 90 f.). Auch ist unerheblich, dass der

gedachte Bundesratsbeschluss erst im Anschluss an den

vorliegenden Rechtsstreit und aus Anlass desselben

., "v,:cssrecht. lS' u, •

579

erlassen worden ist, da das Recht der rechtssetzendeu

Behörde zur authentischen Interpretation sich grund-

sätzlich auf alle Rechtssätze erstreckt, deren Aufstellung

in ihre Kompetenz fällt, und die Tatsache, dass der Staat

an der Feststellung des Inhalts des zu erläuternden Rechts-

'satzes unmittelbar interessiert sein mag, die authen-

tische Interpretation nicht ausschliessen kann (vergl.

AS 41 I S. 14 ff.). Ebenso liegt eine authentische Inter-

pretation in der Antwort, die der Bundesrat am 7. März

1919 der Vorinstanz auf ihre Anfrage erteilt hat, dass

durch Art. 1 des BRB vom 29. Oktober 1918 auch die

Vollstreckung der von der S.S.S. ausgefällten Entscheide

über Geldbussen deI; Nachprüfung durch richterliche Be-

hörden entzogen sein solle. Diese Auffassung drängt sich

umsomehr auf, als der Bundesrat vermöge seiner Kenntnis

der aussenpolitischen Zusammenhänge einzig mit allen

ilie S.S.S. beschlagenden Verhältnissen vertraut ist.

3. -

Es frägt sich, ob aus dem Gesagten folge, dass der

Rechtsweg hier überhaupt verschlossen sei, und somit

schon der kantonale Richter auf die Klage nicht hätte

,eintret~n sollen, weil die Gerichte sich nicht in die im

Rahmen der Autonomie der S.S.S. erlassenen Verfü-

gungen einmischen dürfen und die S.S.S., von dieser

Seite ihrer Wirksamkeit betrachtet, zum Verwaltungs-

und politischen Apparat des Bundes gehöre, wenn schon

sie in die Form einer privaten Vereinigung gekleidet sei.

Die Vo;instanz bemerkt denn auch selber, dass sie das

Eintreten auf die Klage hätte ablehnen müssen, wenn

-diese lediglich darauf abgezielt hätte, einen Bussenent-

scheid der S.S.S. formell oder materiell überprüfen zu

lassen; allein die Klägerin mache einen Rückforderungs-

anspruch geltend, weil sich die S.S.S. zu Unrecht in den

Besitz des Kautionsanspruchs gesetzt habe und demnach

aemäss den Grundsätzen über unerlaubte Selbsthilfe,

5

ungerechtfertigte Bereicherung, Zwang und Irrtumser-

regung rückerstattungspflichtig sei. Es kann dahinge-

stellt bleiben, ob es zulässig sei, dass die Gerichte sich

580

Prozessrecht. N° 86.

auf diesem Umweg mit Bussenentscheiden der S.S.S.

befassen. Denn selbst wenn man mit der Vorinstanz die

Frage bejaht und mit Rücksicht darauf, dass formen

ein Zivilanspruch auf Zahlung einer Geldsumme einge-

klagt ist, auf die Klage materiell eintritt, so liegt auf der-

Hand, dass der Gutheissung des Anspruches die Tatsache

entscheidend entgegensteht, dass die Bussenverfügllng

den Richter schlechthin bindet und auch ihre Voll-

streckung sich kraft besonderer Bestimmung der richter-

lichen Nachprüfung entzieht; von einer Zusprechung der

Klage kann bei dieser Sachlage von vornherein nicht die

Rede sein. Das angefochtene Urteil ist deshalb jedenfalls

mit Bezug auf die Rechtsbegehren 1 und 2 der Klage zu

bestätigen. Das dritte Klagebegehren aber ist von der

Vorinstanz aus Gründen des kantonalen Prozessrechts

abgewiesen worden, und es hat dabei für das Bundes-

gericht sein Bewenden.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Appellationshofes des Kantons Bern vom 20. Mäi-z 1919

bestätigt.

Kantonales Recht. ~~~.

V. KANTONALES RECHT

DROIT CANTONAL

87. l1rteil der stutarechtlichen AbteUung vom as. Nov. 1919·

i. S. Btatt.haJ.ttrei preua,nf.1s gegen Bchaft'hauen.

Streitigkeit, über die örtliche Abgrenzung von

.Fis~herei­

rechten. -'-Actio finium regundorum. '1 -

Bewels Iur den

Erwerb eines Fischereirechtes durch Rechtsgeschäft, rich-

terliches Urteil oder Ersitzung. Würdigung alter Urkunden.

A. -

Oberhalb des schaffhauserisehen Städtchens

Stein befindet sich am linken Rheinufer, auf dem Ge-

biet Ger thurgauischen Gemeinde Eschenz, die Statt-

halterei Freudenfels, ein grösserer Güterkomplex, der

dem Kloster Einsiedeln gehört, aber selbständig be-

trieben und verwaltet wird. Das Gebiet des Kantons.

Schaffhausen reicht bei Stein auf das linke Rheinufer-

hinüber; die Grenze gegenüber dem Kanton Tburgau

kehrt aber wenig oberhalb Steilt, bei den Inselehen Werdt.

und St. Othmar, an den Rhein zurück.

Im Jahre 1882 erzeigte es sich anlässlieh eines Jagd-

frevels, dass die Grenze der beiden Kantone in jener

Gegend am Rhein nicht festgesetzt war. Hierauf verein-

barten die Regierungen von Schaffhausen und Thurgau,.

dort eine ({ Regulierung bezw. Festsetzung der Grenzen))

vorzunehmen. Am 15. April 1882 kamen ihre Abgeord-

neten zu diesem Zwecke in Stein zusammen. Von Schaff-

hausen wurde auch der Stadtrat von Stein beigezogen.

Einem Bericht des Schaffhauser Abgeordneten, Forst-

meister Steinegger, an die kantonale Forstdirektion vom

10. Mai 1882 ist über diese Konferenz zu entnehmen:

Die thurgauischen Abgeordneten hätten znm voraus