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ObJigationenrecht. N0 85.
während, wenn dem Bürgen die Einreden zustünden, er
das Geschäft nach Jahr und Tag noch anfechten könnte.
Eine solche Unsicherheit wäre im Verkehr unerträglich,
und es ist ausgeschlossen. dass der Gesetzgeber in Art. 506
OR sie hat billigen wollen. Gerade weil er derartig un-
klare Verhältnisse vermeiden wollte, werden ja im Ver-
hältnis zwischen Gläubiger und Schuldner, diese Einreden
an Fristen geknüpft und Stillschweigen als Genehmigung
ausgelegt. Es ist aber nicht anzunehmen, dass im In-
teresse des Bürgen dieser gesetzgeberlsche Zweck im
Bürgschaftsrecht dann durchkreuzt werden sollte. Wenn
daher die erwähnten Einreden durch Zeitablauf dahin-
gefallen sind, müssen sie auch dem Bürgen verloren sein.
Anders mögen die Verhältnisse liegen bzgl. der Ein-
reden der Nichtentstehung der vertraglichen Verpflich-
tung, der Tilgung oder der Verjährung. Hier hat im
Verhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner die In-
teressenvergleichung den Gesetzgeber dazugeführt, die
Geltendmachung jederzeit zu gestatten und die Interessen
der Verkehrssicherheit zurückzusetzen. Die Nichtig-
keit eines Vertrages z. B. kann immer angerufen werden.
Ist dem aber im Hauptschuldverhältnis so, sO besteht
wohl auch für das Bürgschaftsreeht keine Veranlassung,
die Geltendmachung dieser Einreden einzuschränken.
Danach aber rechtfertigt es sich wohl die beiden Arten
von: Einreden hinsichtlich ihrer Geltendmachung durch
den Bürgen verschieden zu behandeln.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird gutgeheissen und die Aberkennungs-
klage abgewiesen.
'
IV. PROZESSRECHT
PROCEDURE
'86. 'Orten !er L ZivilabteUung vom: 31. Oktober 1919
i. S. B1tymonc! & eIe gegen S.S.S.
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K 0 n v e n t ion als t r a f e. Die BussenclltsclJ,eide der Aus-'
fuhrorganisationen entziehen sich vollständig der Nach-
prüfung durch das Bundesgericht (BRB vom 29. Oktober
1918).
A. ~ Die Klägerin. Firma F. Reymond & Oe in Biel,
hat direkt unddureh Vermittlung von Untersyndikaten
-bei der Beklagten, Societe Suisse de surveillance econo-
mique, . mehrmals Waren aus Ententeländern bezogen
. und dabei weisungsgemäss die von ihr für den Fall der
Widerhandlung gegen die S.S.S.-Bestimmungen gefor-
derten Kautionen teilweise direkt bei der S.S.S., teilweise
bei einzelnen Syndikaten, geleistet.
Am 18. Jum 1917 verUrteilte die Mitgliederversanim-
'Jung der S.S.S. die Klägerin zu einer Konventionalstrafe
von 203,000 Fr., weil zwei von ihr durch Vermittlung der
S.S.S.eingeführte Partien Nickel durch ihre Rechts-
nachfolgerin vorschriftswidrig weiterverkauft worden
und in den Besitz der deutschen Gesandtschaft in Bern
gelangt seien. Zur Vollstreckung dieses Bussenentscheides
hob die S.S.S. dann verschiedene Kautionen im Gesamt-
betrag von 203,000 Fr. ab, welche die Klägerin zum Teil
bei ihr selbst (39,920 Fr.), und im übrigen beim «Syndicat
-d'importationde l'horlogerie suisse,l) (61,674 Fr.) und der-
(Association de marchands suisses pour l'importation
,des metaux» (101,406 Fr.) geleistet hatte. Letzterem
-Syndikat waren 26,806 Fr. von der Klägerin 'erst nach
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Prozessrecht. No 86.
Fällung des Bussenentscheides auf Betreibung hin zur
Verfügung gestellt worden, weil die S.S.S. erklärt hatte ..
sie trete auf eine Wiedererwägung des Entscheides nur
ein, wenn der ganze Bussenbetrag von 203,000 Fr. in
ihren Händen sei; die Klägerin wahrte sich bei Leistung
dieses Betrages ausdrücklich ihre Rechte.
R. -
Am 11. September 1918 reichte die Klägerin
beim Appellationshof des Kantons Bern gegen die
S.S.S. die vorliegende Klage ein, mit den Begehren =
« 1. Die Beklagte sei schuldig und zu verurteilen, der
» Klägerin einen Betrag von 203,000 Fr. samt Zins zu
» 6% seit 12. September 1917 zu bezahlen; eventuell,.
» wenn das Rechtsbegehren 1 ganz oder teilweise ab-
» gewiesen werden sollte;
» 2. Es sei gerichtlich. festzustellen, dass:
» a) 39,920 Fr. von der Hinterlage der Firma F.
» Reymond & Oe bei der S.S.S. von derselben nicht
» beschlagnahmt, resp. eingefordert werden durften und
» die S.S.S. demgemäss zu verurteilen, diesem Betrage
» von 39,920 Fr. nebst Zins zu 6 % seit 12. September
» 1917 wieder den früheren Charakter als Kantion zu
» geben;
», b) 61,674 Fr. von der HinteFlage der Firma F. Rey-
» mond & Oe beim Syndikate. der S.I.H. bezw. deren
» Depot bei der S.S.S. von derselben nicht beschlagnahmt
» resp. eingefordert werden durften und demgemäss sei
)} die S.S.S. zu verurteilen, aiesem Betrage nebst Zins
»zu 6% seit 12. September 1917 wieder den früheren
» Charakter als Kaution zu geben;
» c) 101,406 Fr. von der persönlichen Hinterlage der
» Firma F. Reymond & Oe bei der A.M.I.M. bezw.
» deren Kaution bei der S.S.S. von derselben nicht ne-
» schlagnahmt werden durften und demgemäss die S.S.S.
.)} zu verurteilen, diesem Betrage nebst Zins zu 6 % seit
)} 12. September 1917 den frühern Charakter zu geben. »
Dabei gab sie die Erklärung ab, dass, falls das Rechts-
begehren 1 zugesprochen werde, sie die Kautionen wieder-
herstellen werde, soweit eine bezügliche Verpflichtung
bestehe.
Zur Begründung ihrer Begehren machte die Klägerin
geltend, der Bussenentscheid sei materiell und formell
unhaltbar, und abgesehen hievon widerspreche die Be-
schlagnahme der Kautionen den vertraglichen Bestim-
mungen.
C. -
Die Beklagte stellte folgende Antwortscblüsse :
1. Es sei auf die Klage nicht einzutreten, weil die
ordentlichen Gerichte zur Beurteilung des Streites nicht
zuständig seien.
2. Die Klagebegehren seien materiell abzuweisen.
Nach Eingang der Antwort legte sodann die Beklagte
zur weiteren Unterstützung ihres Standpunktes noch den
inzwischen erlassenen Bundesratsbeschluss vom 29. Ok-
tober 1918 betreffend die Bussenentscheide der Einfuhr-
organisationen (S.S.S. und S.T.S.) und die Zwangsver-
wertungder durch ihre Vermittlung eingeführten Waren
ein, welcher lautet :
« Der schweizerische Bundesrat, gestützt auf Art. 3-
» des Bundesbesehlusses vom 3. August 1914 betreffend
» Massnahmen zum Schutze des Landel" und zur Auf-
» rechthaltung der Neutralität, beschliesst =
»Art. 1. Gemäss den für die Societe suisse de surveil-,
» lanee economique (S.S.S.) und die schweizerische Treu-
» handstelle für Ueberwachung des Warenverkehrs
» (S.T.S.) geltenden besondern Bestimmungen sind sämt-
» liehe von diesen Organisationen ausgefällten Entscheide
» über Geldbussen rechtsverbindlich und endgültig. Sie
» unterliegen keinerlei Nachprüfung durch richterliche
» Behörden.
» Diese Bestimmung kommt zur Anwendung auf
» alle Entscheide, welche von den genannten Organi-
» sationen seit ihrem Bestehen ausgefällt worden sind
»oder noch ausgefällt werden.
» Art. 2 ... J)
D. -
Die Klägerin ihrerseits ergänzte die Klage mit
576
Prozessrecht. N° 86.
folgendem Antrag: (3.) «Für den Fall der teilweisen
»oder ganzen Abweisung der ursprünglichen Rechts-
» begehren sei gerichtlich festzustellen, dass die ~ganze
» oder teilweise Abweisung nur gestützt auf den Bun-
» desratsbeschluss vom 29. Oktober 1918 erfolgt ist
»und erfolgen konnte.)l
E. -
Am 30. Oktober 1918 ermässigte die zuständige
Versammlung der S.S.S. die Busse auf einen Betrag von
116.406 Fr. 80 Cts.; die Differenz von 86,593 Fr. 20 Cts.
wurde der Klägerin am 3. Januar 1919 zurückerstattet.
Infolgedessen reduzierten sich die Klagebegehren in
diesem Umfange.
F. -
Auf eine Anfrage des Präsidenten des bernischen
Appellationshofes, ob nach Art. 1 des BRB vom 29. Ok-
tober 1918 auch· die Vollstreckung der von der S.S.S.
ausgefällten Entscheide über Geldbussen der Nachprü-
fung durch richterliche Behörden entzogen sei, liess der
Bundesrat am 7. März 1919 durch die Bundeskanzlei wie
folgt antworten: « Die S.S.S. ist bekanntlich zustande
l) ge~ommen gestützt auf einen internationalen Vertrag
~) ZWISchen der Schweiz einerseits und verschiedenen
» alliierten Staaten anderseits. Integrierenden Bestandteil
» dieses Vertrages bilden die Vereinsstatuten. die Aus-
» führungsbestimmungen und die Musterstatuten, alles
» vom 27. Oktober 1915. In diesen Dokumenten ist der
» S.S.S. eine weitgehende Autonomie in allen Entscheiden
» über Geldbussen eingeräumt worden. Es kann einem
» Zweifel nicht unterliegen. dass nach der übereinstim-
» menden Meinung der das S.S.S.-Abkommen schliessen-
l) den Vertragsparteien die S.S.S. nicht nur über allfällige
» Geldbussen wegen Verletzung ihrer Bestimmungen,
» sondern auch über die Vollstreckung dieser Entscheide
» auf dem Wege der Beanspruchung hinterlegter Kautio-
» nen endgültig zuständig sein sollte.
» Diese Auffassung glaubte der Bundesrat durch
» seinen Beschluss vom 29. Oktober 1918 zum Aus-
» druck gebracht zu haben, wo gesagt ist ({ alle Entscheide
11 ÖiJ~i J.eldbussen ». Der Bundesrat hielt es nicht für
» notwendig, die Exekution noch besonders hervorzu-
»heben. namentlich auch deshalb nicht. weil Art. 12, /
»Abs. 2 und 3 der allgemeinen Vertragsbestimmungen, '
» die von den einzelnen Importeuren akzeptiert worden
»sind, diese Frage auf privatrechtlicher Grundlage ein-
» deutig zu regeln schien.
» Der Bundesrat muss sich der im Schreiben der S.S.S.
»an Ihre Behörde vom 18. Februar 1919 vertretenen
)l Auffassung durchausanschliessen. Durch Art. 1 des
»Bundesratsbeschlusses vom 29. Oktober 1918 soll
» somit auch die v: ollstreckung der von der S.S.S. aus-
»gefällten Entscheide über Geldbussen der Nachprüfung
»durch richterliche Behörden entzogen sein.»
...
G. -
Hierauf hat der Appellationshof des Kantons
Bern durch Urteil vom 20. März 1919 die Klagebegehren,
soweit noch streitig, abgewiesen.
H. -
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die Berufung
an das Bundesgericht erklärt, mit dem Antrag auf Gut-
heissung der Klage, eventuell auf Rückweisung der
Sache an die Vorinstanz zur Beweisergänzung. Der
Berufungsschrift ist die Kopie einer Verantwortlichkeits-
klage gegen die Mitglieder der Generalversiunmlung der
S.S.S. beigelegt; diese Klage wird als integrierender. Be-
standteil der Berufung angerufen.
Laut Mitteilung der Klägerin vom 21. Juli 1919 hat
der Bundesrat durch Beschluss vom 15. Juli 1919 das
Eintreten auf diese Verantwortlichkeitsklage abgelehnt.
1. -
Die Beklagte hat Abweisung der Berufung be-
antragt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. --:- Die formellen Berufungsvoraussetzungen sind
erfüllt, und ebenso ist die Zuständigkeit des Bundesge-
richts gegeben. Fragen könnte sich höchstens, ob eine
ZivilreChtsstreitigkeit vorliege; aber auch das· trifft,
wenigstens äusserlich, zu, indem die Klage sich formell
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Prozessrecht. N° 81;:
als eine zivilrechtliche Rückforderungsklage darstellt.
2. -
In der Sache selber können jedoch die Ausfüh-
rungen in der Berufungsschrift, dass die der S.S.S. erteilten
Befugnisse, wenn sie so weit gehen sollten, wie die Vor-
instanz annehme, verfassungs- und rechtswidrig wären,
nicht gehört werden. Das unter dem Druck der Kriegs-
verhältnisse geschaffene Gebilde der S.S.S. musste von
vornherein, seinem ausserordentlichen, den allgemeinen
Rechtsnormen entzogenen Charakter entsprechend, be-
sondere Rechtswirkungen haben, namentlich auch in
Hinsicht auf die Gerichtsunterworfenheit der S.S.S. selbst
und ihrer Mitglieder und die Zwangsbefugnisse der
S.S.S. gegenüber den Mitgliedern und Vertragskontra-
henten. Diese Autonomie kann rechtlich nicht angefoch-
ten werden, da sie auf Rechtssätzen beruht, die der
Bundesrat in Anwendung seiner ausserordentlichen Voll-
machten erlassen hat und deren Ueberprüfung dem
Bundesgericht nicht zusteht.
So verhält es sich insbesondere mit dem Bundes-
ratsbeschluss vom 29. Oktober 1918 betreffend die Bussen-
entscheide der Einfuhrorganisationen; auch er unterliegt
deshalb der Ueberprüfung des Bundesgerichts nicht. Aus
der bezüglichen, im elften Neutralitätsbericht des Bundes-
rate~ vom 2. Dezember 1918 enthaltenen Botschaft,
worin ausgeführt wird, verschiedene Vorkommnisse hät-
ten es als notwell~ 'ersdtei~ ~
.oie Bulseaauto-
nomie, die gemäss den von der Schweiz getroffenen
Abmachungen von Anfang an bestanden habe, durch
einen Bundesratsbeschluss noch ausdrücklich festzulegen
(BBI 1918 V S. 221), geht hervor, dass es sich hier, ent-
gegen der Auffassung der Vorinstanz, um eine authen-
tische Interpretation handelt. Ob eine solche zulässig sei.
hat das Bundesgericht wiederum nicht zu prüfen (vergl.
Entscheid des Kassationshofes vom 23. April 1918 i. S.
Böhi, AS 44 I S. 90 f.). Auch ist unerheblich, dass der
gedachte Bundesratsbeschluss erst im Anschluss an den
vorliegenden Rechtsstreit und aus Anlass desselben
., "v,:cssrecht. lS' u, •
579
erlassen worden ist, da das Recht der rechtssetzendeu
Behörde zur authentischen Interpretation sich grund-
sätzlich auf alle Rechtssätze erstreckt, deren Aufstellung
in ihre Kompetenz fällt, und die Tatsache, dass der Staat
an der Feststellung des Inhalts des zu erläuternden Rechts-
'satzes unmittelbar interessiert sein mag, die authen-
tische Interpretation nicht ausschliessen kann (vergl.
AS 41 I S. 14 ff.). Ebenso liegt eine authentische Inter-
pretation in der Antwort, die der Bundesrat am 7. März
1919 der Vorinstanz auf ihre Anfrage erteilt hat, dass
durch Art. 1 des BRB vom 29. Oktober 1918 auch die
Vollstreckung der von der S.S.S. ausgefällten Entscheide
über Geldbussen deI; Nachprüfung durch richterliche Be-
hörden entzogen sein solle. Diese Auffassung drängt sich
umsomehr auf, als der Bundesrat vermöge seiner Kenntnis
der aussenpolitischen Zusammenhänge einzig mit allen
ilie S.S.S. beschlagenden Verhältnissen vertraut ist.
3. -
Es frägt sich, ob aus dem Gesagten folge, dass der
Rechtsweg hier überhaupt verschlossen sei, und somit
schon der kantonale Richter auf die Klage nicht hätte
,eintret~n sollen, weil die Gerichte sich nicht in die im
Rahmen der Autonomie der S.S.S. erlassenen Verfü-
gungen einmischen dürfen und die S.S.S., von dieser
Seite ihrer Wirksamkeit betrachtet, zum Verwaltungs-
und politischen Apparat des Bundes gehöre, wenn schon
sie in die Form einer privaten Vereinigung gekleidet sei.
Die Vo;instanz bemerkt denn auch selber, dass sie das
Eintreten auf die Klage hätte ablehnen müssen, wenn
-diese lediglich darauf abgezielt hätte, einen Bussenent-
scheid der S.S.S. formell oder materiell überprüfen zu
lassen; allein die Klägerin mache einen Rückforderungs-
anspruch geltend, weil sich die S.S.S. zu Unrecht in den
Besitz des Kautionsanspruchs gesetzt habe und demnach
aemäss den Grundsätzen über unerlaubte Selbsthilfe,
5
ungerechtfertigte Bereicherung, Zwang und Irrtumser-
regung rückerstattungspflichtig sei. Es kann dahinge-
stellt bleiben, ob es zulässig sei, dass die Gerichte sich
580
Prozessrecht. N° 86.
auf diesem Umweg mit Bussenentscheiden der S.S.S.
befassen. Denn selbst wenn man mit der Vorinstanz die
Frage bejaht und mit Rücksicht darauf, dass formen
ein Zivilanspruch auf Zahlung einer Geldsumme einge-
klagt ist, auf die Klage materiell eintritt, so liegt auf der-
Hand, dass der Gutheissung des Anspruches die Tatsache
entscheidend entgegensteht, dass die Bussenverfügllng
den Richter schlechthin bindet und auch ihre Voll-
streckung sich kraft besonderer Bestimmung der richter-
lichen Nachprüfung entzieht; von einer Zusprechung der
Klage kann bei dieser Sachlage von vornherein nicht die
Rede sein. Das angefochtene Urteil ist deshalb jedenfalls
mit Bezug auf die Rechtsbegehren 1 und 2 der Klage zu
bestätigen. Das dritte Klagebegehren aber ist von der
Vorinstanz aus Gründen des kantonalen Prozessrechts
abgewiesen worden, und es hat dabei für das Bundes-
gericht sein Bewenden.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Appellationshofes des Kantons Bern vom 20. Mäi-z 1919
bestätigt.
Kantonales Recht. ~~~.
V. KANTONALES RECHT
DROIT CANTONAL
87. l1rteil der stutarechtlichen AbteUung vom as. Nov. 1919·
i. S. Btatt.haJ.ttrei preua,nf.1s gegen Bchaft'hauen.
Streitigkeit, über die örtliche Abgrenzung von
.Fis~herei
rechten. -'-Actio finium regundorum. '1 -
Bewels Iur den
Erwerb eines Fischereirechtes durch Rechtsgeschäft, rich-
terliches Urteil oder Ersitzung. Würdigung alter Urkunden.
A. -
Oberhalb des schaffhauserisehen Städtchens
Stein befindet sich am linken Rheinufer, auf dem Ge-
biet Ger thurgauischen Gemeinde Eschenz, die Statt-
halterei Freudenfels, ein grösserer Güterkomplex, der
dem Kloster Einsiedeln gehört, aber selbständig be-
trieben und verwaltet wird. Das Gebiet des Kantons.
Schaffhausen reicht bei Stein auf das linke Rheinufer-
hinüber; die Grenze gegenüber dem Kanton Tburgau
kehrt aber wenig oberhalb Steilt, bei den Inselehen Werdt.
und St. Othmar, an den Rhein zurück.
Im Jahre 1882 erzeigte es sich anlässlieh eines Jagd-
frevels, dass die Grenze der beiden Kantone in jener
Gegend am Rhein nicht festgesetzt war. Hierauf verein-
barten die Regierungen von Schaffhausen und Thurgau,.
dort eine ({ Regulierung bezw. Festsetzung der Grenzen))
vorzunehmen. Am 15. April 1882 kamen ihre Abgeord-
neten zu diesem Zwecke in Stein zusammen. Von Schaff-
hausen wurde auch der Stadtrat von Stein beigezogen.
Einem Bericht des Schaffhauser Abgeordneten, Forst-
meister Steinegger, an die kantonale Forstdirektion vom
10. Mai 1882 ist über diese Konferenz zu entnehmen:
Die thurgauischen Abgeordneten hätten znm voraus