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45_II_568

BGE 45 II 568

Bundesgericht (BGE) · 1919-01-01 · Deutsch CH
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568

ObUptloDenrecht. N. 85.

85. UrttU c1tr L ZlftlabttJlDJ \'OID 16. Delamber 1919'

i. S. Irben ltaacJscbin gegen 't1tlmpn.

B ü. r g s c h a f t: Art. 506 Oft. Recht des B ü r gen zur Gel-

tendmaehung von 'E i n red e n, die dem Hau p t -

s c h u 1 d n e r ver I 0 ren gegangen sind '1 -

Einrede

des nichterfüllten Kaufvertrages, nachdem der Haupt-

schuldner die Kaufsache akzeptiert hat.

A. -

Der Erblasser der Beklagten Handschin, ver-

kaufte dem Fuhrhalter Strub in Birsfelden zwei Pferde

fUr 2300 Fr .. Für die Kaufpreisforderung verbürgte sieb

am 28. Januar 1916 der Kläger Fehhnann als Solidar-

bürge und Selbstzahler. Er war insofern an dem Ge-

schäft interessiert, als er Strub Fuhrleistungen in bedeu-

tendem Umfange übertragen wollte, wozu Strub die

fraglichen Pferde nötig hatte. Handschin zedierte in

der Folge seine Forderung an die basellandschaftliche

Kantollalbank, die aber an Strub vollständig zu Verlust

kam und daher ihre Rechte wieder an Handschin zu-

rückzedierte. Dieser wandte sich darauf mit seiner mit

Zinsen und Kosten auf 2395 Fr. angewachsenen For-

derung gegen den Kläger und erhielt gegen ihn Rechts-

öffnung.

B: -

Mit der vorliegenden Klage verlangte der Kläger

Aberkennung der Forderung, indem er zur Begrün-

dung anführte,er habe noch bevor Handschin die Pferde

geliefert, diesem erklärt, er « ziehe seine Unterschrift

zurück », weil der Speditionsvertrag zwischen ihm und

Strub nicht zur Ausführung gelangt sei und dies in-

folge der verzögerten Ablieferung der Pferde. Mit dieser

Erklärung sei er von seiner BÜTgschaftsverpflichtung

frei g~worden. Eventuell habe Handscbin den Kauf-

vertrag nicht erfüllt. Er habe. dem Hauptschuldner

nicht die gekauften. sondern andere Pferde geliefert.

Zum mindesten eines der gekauften Tiere sei durch ein

anderes ersetzt worden, für mehr als die Hälfte der in

ObUgaUonenrecht. Ne 85.

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Betreibung gesetzten Forderung könne er daher keines..

falls belangt werden.

Im Verlaufe des Prozesses starb Handschin. und an

seine Stelle traten seine Erben, die heutigen Beklagten.

Sie bestritten die Begrundetheit der Klage. Der Kauf-

vertrag mit Strub sei perfekt geworden. der nachträgliche

Rücktritt des Klägers sei rechtlich unerheblich, und

wenn an Stelle des einen der ursprünglich vereinbarten

Pferde ein anderes getreten sein sollte, so verschlage

das deswegen nichts, weil Strub die Pferde ohne Bean-

standung entgegengenommen habe.

C. -

Mit Urteil vom. 22. August 1919 hat das Ober-

gericht Baselland, in Bestätigung eines Entscheides des

Bezirksgerichtes ArIesheim, die Klage zugesprochen.;

Es ist davon ausgegangen, dass zum mindestens das

eine der Pferde nicht Gegenstand der vertraglichen

Abmachung zwischen Handschin und Strub gewesen

sei. Der verbürgte Kauf sei daher nicht realisiert worden,

weshalb auch der Bürge nicht haftbar gemacht werden

könne. Der Käufer habe allerdings die Pferde ohne Vor-

. behalt angenommen, allein das habe die Stellung des

Bürgen nicht zu verschlechtern vermocht, die Einrede

der nicht gehörigen Vertragserfüllung bleibe ihm dennoch

gewahrt.

.

D. -

Gegen dieses Urteil haben die Beklagten die Be-

rufung an das Bundesgericht-ergriffen mit dem Antrag auf

Abweisung der Klage. In der schriftlichen Berufungserklä-

rung wird im wesentlichen an den vor den kantonalen

Instanzen eingenommenen Standpunkten festgehalten,

insbesondere daran,. dass durch ·die Genehmigung Strubs

die Einrede des nicht gehörig erfüllten Vertrages auch

für den Bürgen verwirkt sei.

Der Kläger hat auf Abweisung der Berufung ange-

tragen und in seiner Berufungsantwort im wesentlichen

sich der Motivierung der Vorinstanz angeschlossen.

Eventuell hat er auch den Standpunkt aufrecht erhal-

. ten. die Bürgschaft sei durch Kündigung untergegangen.

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Obllgationenrecht. N° 85.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung.

1. -

Den Beklagten ist ohne weiteres darin beizu-

stimmen, dass die einseitige Erklärung. des Klägers,

er « ziehe seine Unterschrift zurück lJ, ihn nicht zu be-

freien vermochte. Mit Recht hat Handschin sich hierauf

. nicht eingelassen. Durch seine Unterschrift war der

Kläger als Bürge verpflichtet. Seine Befreiung konnte

daher nur mit Einwilligung des Gläubigers eintreten.

Dies gilt, auch wenn der Kläger die Bürgschaft nur in

der Meinung übernahm, der Hauptschuldner werde

mit den gekauften Pferden nachher die vorgesehenen

Fuhrleistungen ausführen, und trotzdem diese Vor-

aussetztung sich nicht erfüllte. Insbesondere kann der

Kläger darauf auch nicht etwa eine Anfechtung des

Bürgschaftsvertrages wegen Irrtums stützen, denn diese

Fuhrleistungen waren nicht Bestandteil des verbürgten

K~ufvertrages. sie müssten daher auf alle Fälle als un-

erhebliches Motiv (Art. 24 Abs. 2 OR) qualifiziert werden.

2. -

Was sodann die Einrede des nichterfüllten Ver-

trages anbelangt, so ist zu sagen :

Da die Bürgschaft ein Accessorium der Hauptschuld

ist, verpflichtet sie den Bürgen nur insoweit als die Haupt-

schuld zur Zeit der Geltendmachung der Bürgschaft

besteht und verbindlich ist. Dem entspricht es, wenn

Art .. 506 OR dem Bürgen aHe Einreden gewährt, die der

Hauptschuldner zur Zeit der Belangung des Bürgen hat.,

umgekehrt aber würde sich aus dieser Akzessorietät

ergeben, dass diejenigen Einreden, die dem Hauptschuld-

ner im fraglichen Zeitpunkt nicht mehr zustehen, vom

Bürgen auch nicht mehr angerufen werden . dürfen.

Diese letztere Folgerung ist jedoch in ihrer Allgemein-

heit von der Doktrin mit Recht durchwegs als zu weit-

gehend bezeichnet worden.

Vgl. HAFNER N. 2 zu

Art. 505. (V gl. ferner auch BGB § 768 Abs. 2 und § 770).

Der Hauptschuldner darf es nicht in der Hand haben,

durch mit dem Gläubiger abgemachte Vergleiche und·

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Verzichte Einreden beliebig aufzugeben und damit

die Stellung des Bürgen zu verschlechtern. Die Einrede

des Nichtentstehens, der Tilgung oder der Verjährung

einer Forderung soll daher trotz eines solchen Ver-

zichtes oder einer solchen Genehmigung vom Bürgen

geltendgemaeht werden können. Nun steht aber im vor-

liegenden Falle nicht eine der angeführten Einreden in

Frage. Es handelt sich nicht um das grundsätzliche Zu-

standekommen und nicht um eine Tilgung des Anspruches,

sondern um die Einrede, der Vertrag sei nicht gehörig er-

iülltworden, der Schuldner dürfe daher den Kaufpreis zu-

rückhalten. Auch ist der Verlust der Einrede in der

Person des Schuldners nicht auf eine positive Verzicht-

handlung des letzteren, sondern auf eine Unterlassung,

die Nichtanbringung eines Vorbehaltes bei der Abnahme

bezw. die Nichterhebung einer Mängelrüge nach derseJben,

zurückzuführen.

.

Prägt es sich .;laber, ob auch solche durch blosse Nicht-

geltendmachung untergehende Einreden, wie ausser der

streitigen noch etwa die des Irrtums oder des Betruges,

dem Bürgen gewahrt bleiben sollen, so sei zunächst

darauf hingewiesen. dass das Bundesgericht diese Frage

in einem früheren Prozess bereits einmal behandelt und

verneint hat. AS 23 S. 1642. (Die gleiche Meinung ver-

tritt HAFNER am zit. Ort. V gl. ferner auch OERTMANN

§ 769 N .. 4a und BGB § 770). Die Begründung, die das

Bundesgericht seinem früheren Entscheid gegeben hat,

trifft auch für den vorliegenden Fall zu, es sei hier ledig-

lich darauf verwiesen.

Für diese Auffassung spricht aber auch noch folgen-

des: Der Bürge wird sehr oft nicht oder doch nicht innert

angemessener Frist in der Lage sein, zu konstatieren,

ob der Vertrag tatsächlich erfüllt wurde oder nicht, ob

'Villensmängel beim Abschluss vorhanden waren oder

nicht. Das ganze Rechtsverhältnis würde daher möglicher-

, weise während langer Zeit aufrecht und der Gläubiger im

Glauben bleiben, es sei nach jeder Hinsicht in Ordnung,

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Obligationenrecht. N° 85.

während, wenn dem Bürgen die Einreden zustünden, er

das Geschäft nach Jahr und Tag noch anfechten könnte.

Eine solche Unsicherheit wäre im Verkehr unerträglich,

und es ist ausgeschlossen, dass der Gesetzgeber in Art. 506

OR sie hat billigen wollen. Gerade weil er derartig un-

klare Verhältnisse vermeiden wollte, werden ja im Ver-

hältnis zwischen Gläubiger und Schuldner, diese Einreden

an Fristen geknüpft und Stillschweigen als Genehmigung

ausgelegt. Es ist aber nicht anzunehmen, dass im In-

teresse des Bürgen dieser gesetzgeberische Zweck im

Bürgschaftsrecht dann durchkreuzt werden sollte. Wenn

daher die erwähnten Einreden durch Zeitablauf dahin-

gefallen sind, müssen sie auch dem Bürgen verloren sein.

Anders mögen die Verhältnisse liegen bzgl. der Ein-

reden der Nichtentstehung der vertraglichen Verpflich-

tung, der Tilgung oder der Verjährung. Hier hat im

Verhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner die In-

teressenvergleichung den Gesetzgeber dazugeführt, die

Geltendmachung jederzeit zu gestatten und die Interessen

der Verkehrssicherheit zurückzusetzen. Die Nichtig-

keit eines Vertrages z. B. kann immer angerufen werden.

Ist dem aber im Hauptschuldverhältnis so, so besteht

wohl auch für das Bürgschaftsrecllt keine Veranlassung,

die Geltendmachung dieser Einreden einzuschränken.

Danach aber rechtfertigt es sich wohl die beiden Arten

von Einreden hinsichtlich ihrer Geltendmachung durch

den Bürgen verschieden zu behandeln.

.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird gutgeheissen und die Aberkennungs-

klage abgewiesen.

IV. PROZESSRECHT

PROCEDURE

"86. 'Urteil der L Zivil&bteilung vom: 31. Oktober 1919

i. S. Btymond. & eie gegen S. S. S.

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K 0 n v e n ti 0 n als t r a f e. Die Bussenclltsclleide der Aus-·

fuhrorganisationen entziehen sich vollständig der Nach-

prüfung dur-ch das Bundesgericht (BRB vom 29. Oktober

1918).

A. ~ Die KJägerin, Firma F. Reymond & Oe in Biel,

hat direkt und durch Vermittlung von Untersyndikaten

>bei der Beklagten, Societe Suisse de surveillance econo-

mique, . mehrmals Waren aus Ententeländern bezogen

und dabei weisungsgemäss die von ihr für den Fall der

Widerhandlung gegen die S.S.S.-Bestimmungen gefor-

derten Kautionen teilweise direkt bei der S.S.S., teilweise

bei einzelnen Syndikaten, geleistet.

Am 18. Juni 1917 verurteilte die Mitgliederversanim-

Jung der S.S.S. die Klägerin zu einer Konventionalstrafe

von 203,000 Fr .• weil zwei von ihr durch Vermittlung der

S.S.S. eingeführte Partien Nickel durch ihre Rechts-

nachfolgerin vorschriftswidrig weiterverkauft worden

und in den Besitz der deutschen Gesandtschaft in Bern

gelangt seien. Zur Vollstreckung dieses Bussenentscheides

hob die S.S.S. dann verschiedene Kautionen im Gesamt-

betrag von 203,000 Fr. ab, welche die Klägerin zum Teil

beiihrselbst (39.920 Fr.), und im übrigen beim «Syndicat

-dtimportationde l'horlogerie suisse» (61,674 Fr.) und der-

«Association de marchands suisses pour l'importation

·des metaux» (101,406 Fr.) geleistet hatte. Letzterem

'Syndikat waren ·26,806 Fr. von der Klägerin ·erst nach