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45_II_533

BGE 45 II 533

Bundesgericht (BGE) · 1919-01-01 · Deutsch CH
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532

Obligationen recht. N0 79.

hältnis entspringt. Ein solches besteht zwischen den

~mittente~ ~nd ~en einzelne.n :Utionären oder Obliga-

tionären hinstchtlich der EmiSSIon nicht, weder ein ak-

tienrechtliches, noch ein sonstiges, weshalb in der Ver-

jährungsfrage ein Unterschied gegenüber Art. 671,

welcher die Haftung der Gesellschaftsgründer regelt und

~ufden ~ach ständiger :raxis Art. 60 OR Anwendung

fmdet, meht zu machen ISt. Hier wie dort sind die durch

das Gesetz verpönten Handlungen nicht Zuwiderhand-

lungen gegen Vertragspflichten, die im Interesse der

Gesellschaft bestehen; die wahrheitswidrigen Angaben

sind der Schadenersatzgrund, also Pflichten, die im

Interesse des Publikums aufgestellt sind und denen nur

kraft Spezialbestimmung ein besonderes Klagerecht der

Aktionäre und Obligationäre entspricht (verg!. HAFNER,

Anm. 4 zu Art. 672; BACHMANN; Anm. 3 eod.; ROSSEL,

M~nu~l 111 S. 727 und 733; OSER, Taschenausgabe, Hin-

WeIS m Art. 672; ferner betreffend Art. 671 AS 3! II

S.276 ff., 34 II S. 27 ff.). Dass aber hier die Verjährunos-

frist von einem Jahr von dem Tage an, wo der angebli~h

Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person

der Ersatzpflichtigen erlangt hat, schon vor der Klageer-

: hebung abgelaufen war, ergibt sich aus dem erstinstanz-

lichen Urteil ohne weiteres.

Obligationenrecht.· No' 80.

533

80. TJrtei14er I. mvilabtellu.g vom 9. Oktober 1919

. i. S. EOÜU1'ImIlle Eug1er IG Oie gegen Hammels Erben.

Art. 605 0 R, Z ins r e c h ted e s Kom man d i t ä r s.

-

Ver bot der Ver mi n der u n g der Kom man -

d i t e: Massgebend sind nicht die Bruttoaktiven. Die Kom-

mandite ist unvermindert nur solange als bei Gegenüber-

stellung der Aktiven einerseits und der Passiven inel. Kom-

manditsumme anderseits noch kein Passivsaldo sich ergibt.

-Gutgläubiger Zinsbezug auf Grund ordnungs-

gemässer Bilanzen: Massgebend die Bilanz des Jahres,

filr das der Zins bezogen wird. Erforderlich nur formell rich-

tige Bilanz. -

Rück f 0 r der u n g z u U n r e c h t b e z 0-

gen erZ i Il sen: Keine Bereicherungsklage. Fünf jährige

Verjährung nach Art. 585 Abs. 1 OR.

A. -

Der Ehemann bzw. Vater der Beklagten, Dr. med.

A. Hommel, trat mit 1. Januar 1901 mit einer Einlage

von 300,000 Fr. in die Kommanditgesellschaft Kugier

& oe in Zürich, unbeschränkt haftender Gesellschafter

Theodor Kugler, ein. Ausser ihm waren andere Kom-

manditäre noch mit 200,000 Fr. an der Gesellschaft

beteiligt. Im Gesellschaftsvertrag wurden ihm 6o/Jge·

Verzinsung seiner Einlage, 15% vom Reingewinn und

das Recht zugesichert, sich jederzeit durch Einsicht-

nahme in die Bücher usw. über die ~chäftslage zu

orientieren. In der Folge bezog Hommel regelmässig

seine Kapitalzinsen, die ihm jeweils in dem, ihm von

Kugler & oe eröffneten Kontokorrent, gutgeschrieben

wurden. 1911 kündigte Hommel die Kommandite, kam

dann aber hierauf zurück und verlängerte den Vertrag

bis Ende 1912. Am 26. Oktober 1912 stellten Kugler

& oe die Zahlungen ein und machten sodann Anstren-

gungen einen Nachlassvertrag abzuschliessen. Das Nach-

lassvertragsgesuch wurde jedoch vom Bezirksgericht

Zürich, das auf Ende November 1912 eine Unterbilanz

von 1,640,421 Fr. 73 Cts. feststellte und überdies als

nachgewiesen betrachtete, Kugier & oe seien zufolge

leichtsinnigen Geschäftsgebahrens und zufolge Ertei-

534

Obligationenrecht. N" 80.

lung grosser ungedeckter Kredite. auf viele Jahre zurück

schon unter pari gestanden, abgewiesen. Dieser Ent-

. scheid ist vom zürcherischen Obergericht bestätigt und

darauf dann am 14. Juli 1913 über die Gesellschaft der

Konkurs infolge Insolvenzerklärung eröffnet worden.

B. -

Laut Kontokorrentauszug vom 14. Juli 1913

schuldete Dr. Hommel der Firma Kugier auf SO. Juni

1913 aus dem Kontokorrentverhältnis 31,935 Fr. Die-

sen Betrag anerkannte Hommel, stellte aber eine For-

derung von 18,270 Fr., -

nämlich zwei. Halbjahres-

zinse für seine Kommandite, 9000 Fr. per Ende De-

zember 1912 und 9000 Fr. per Ende Juni 1913, plus

270 Fr. Kontokorrentzinsen. -

zur Verrechnung. Der

Restbetrag der Kontokorrentforderung plus Zins wurde

mit 13,858 Fr. 60 Cts.· am 25. September 1913 an die

Masse bezahlt.

Die Masse hat das Bestehen der zur Kompensation

gestellten Forderung gestützt auf Art. 605 OR bestritten

und im vorliegenden Prozess von den Erben des in-

zwischen verstorbenen Dr. Hommel, Zahlung der Rest ...

Kontokorrentforderung nebst Zinsen verlangt. Ferner

hat sie, wiederum gestützt auf A.rt. 605 OR und sodann

unter Anrufung der Art. 285 ff. SchKG von den Be-

klagten Rückzahlung dreier Halbjahreskommanditzin-

sen im Betrage von je 9000 Fr. per 30. Juni und 31. De-

zember 1911 und 30. Juni 1912. begehrt. weil diese Zin-

sen zu Unrecht bezogen worden seien.

Die Beklagten haben die Anwendbarkeit .. der Art.

285 ff. SchKG bestritten, und, indem sie sich ebenfalls

auf Art. 605 OR stützten und überdies die Verjährungs-

bestimmung des Art. 67 OR anriefen, sich auf den Stand-

punkt gestellt, die drei Zinsen per 30. Juni 1911. 31.

Dezember 1911 und 30. Juni 1912 können nicht zurück-

gefordert werden, und ferner seien sie auch berechtigt,

die zwei Zinsen per 31. Dezember 1912 und SO. Juni

1913 mit der Kontokorrenforderung zur Verrechnung

zu bringen. Eventuell müsse ihnen ausser den erstge-

Obligationenrecht. N° 80.

535

nannten drei Zinsen doch noch der Betrag von 6616 Fr.

75 Cts. (plus 829 Fr. 70 Cts. Kontokorrentzinsen), den

Dr. Hommellaut Kontokorrentauszug in der Zeit vom

1. Juli 1912 bis 26. Oktober 1912, bezogen, mit Zinsen

gutgeschrieben werden. Ganz eventuell sei doch die

Rückforderung der drei Halbjahreszinsen per 1911

und erstes Halbjahr 1912 abzuweisen.

C. -

Das Bezirksgericht nahm an, Kugler & Oe

haben nach Feststellung des Gerichtsexperten schon

seit 1907 mit bedeutenden Verlusten gearbeitet, 1911

mit 467,684 Fr. 27 Cts., 1912 mit 884,749 Fr. 88 Cts ..

Gestützt hie~auf und in Anwendung von Art. 605 OR

haben die Beklagten keinen Anspruch auf die zur Ver-

rechnung gestellten Zinsen. Ferner müssen sie auch

die drei von der Masse geforderten Halbjahreszinsen

zurückgeben, so weit sie nicht gutgläubig und gestützt

auf formell richtige Bilanzen bezogen worden seien.

Diese Voraussetzungen treffen . nur für die beiden per

1911 bezogenen Halbjahreszinsen zu. für 1912 sei eine

Bilanz überhaupt nicht aufgestellt worden. Der per

30. Juni 1912 bezogene HalbjahresziI1& sei daher zurück-

zugeben. Auf Verjährung können sich die Beklagten

nicht berufen, weil nicht die einjährige Frist des, Art.

67 OR, sondern 'die fünf jährige des Art. 585 OR Platz

greife. Nichtanwendbar seien anderseits die Art. 285 ff.

SchKG .•

Die zweite Instanz hat ebenfalls die Anwendbarkeit

der Art. 285 ff. SchKG abgelehnt; Im übrigen wies

sie wie das Bezirksgericht die Kompensationsforderung

der Beklagten ab. versagte aber der Klägerin nicht nur

die Rückforderung der Zinse für 1911, sondern auch

des Zinses für die erste Hälfte 1912. Sie ging davon aus,

bei den Akten liegen zwar nur BilaQZen für 1907,1908

und 1910. Dass 1911 eine Bilanz gezogen worden. sei

zum Beweis verstellt, der Beweis müsse· aber· nicht abge-

nommen werden. weil die Klägerindie einjährige Ver-

jährungsfrist der als Bereicherungsklage zu qualifizie-

AS 45 II -

t9tfl

37

536

Obligationenrecht. N° 80.

renden Rückforderungsklage habe verstreichen lassen.

Schon aus diesem Grunde sei daher die Rückforderung

der drei Zinsen für 1911 und erstes Halbjahr 1912 aus-

geschlossen. Anderseits aber können die Beklagten für

die Folgezeit keine Zinsen mehr beanspruchen. Es sei

nicht richtig, dass die Kontokorrentbezüge, auf die

sich die Rückforderung der Klägerin stütze, schon als

A-conto-Bezüge solcher Zinsen aufgefasst werden können.

Ein Anspruch aber, diese Zinsen nachzubeziehen, be-

stehe nicht. Die Kommandite sei schon 1911 verloren

gewesen, und überdies könne sich diese Forderung auch

nicht auf entsprechende Bilanzen stützen.

D. r- Gegen dieses Urteil haben beide Parteien die

Berufung an das Bundesgericht ergriffen. Die Klägerin

beantragte Gutheissung - der Klage und Verpflichtung

der Beklagten zur Zahlung von :

Fr. 31935.- nebst 6% Zinsen seit 30. Juni 1913,

Fr. 9000.-

))

6%))

)

30. Juni 1911,

Fr. 9000.'-

»

6%»

»

1. Januar 1912,

Fr. 9000.-

))

6%

)

»)

30. Juni 1912,

abzüglich: Fr. 1,3856.60, Valuta 25. September 1913.

Die Beklagten haben an ihrem Antrag festgehalten~

es sei die Klage gänzlich abzuweisen.' Eventuell haben

sie ihren ersten Eventualantrag wieder aufgenommen,

und weiter eventuell um Rückweisung der Akten zur

Beweisergänzung ersucht.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Hinsichtlich der Frage der paulianischen An-

fechtbarkeit der Zinsbezüge des Dr. Hommel tritt das

Bundesgericht in allen Teilen der Ansicht der Vorinstanz

bei. Abzuweisen ist anderseits die Einrede des Beklagten,

die Klagerin habe, dadurch, dass sie auf 30. Juni 1913

nur einen Saldo von 31,935 Fr. berechnet, auf die Rück-

forderung der drei Halbjahreszinse für 1911 und erste

Hälfte 1912 verzichtet. Ein Verzichtwille kann aus

dieser Abrechnung nicht abgeleitet werden.

ObUgatloilenreeht. N0 80.

537

2. -

'Nach Art. 605 OR wnren die Beklagten, bzw.

ihr Rechtsv~rgäng6r materiell berechtigt, Zinsen für

die heiden Halbjahre 1911 und das erste Halbjahr 1912

zu beziehen. und sie sind berechtigt die noch nicht abge-

hobenen für das Jahr 1912, zweite Hälfte Und das erste

Halbjahr 1913 nachzuverlangen odet zu" verrechnen,

sofern die Kommandite Ende 1911, Ende 1912 und

Ende. 1913 noch intakt war, und sofern auch die Zins-

bezüge nicht zu einer Venninderung führten bzw. füh-

ren würden.

Die Beklagten haben den Standpunkt eingenommen;

eine solche Verntinderung komme nicht in Frage. Mass-

gebend sei der Stand der Bruttoaktiven, und <!iese

haben während aller drei Jahre den Betrag der belden

in die Gesellschaft eingeworfenen Kommanditen plus

Zinsen überstiegen.

Mit beiden Vorinstanzen ist jedoch diese Auffassung

der Beklagten abzulehnen. Nach dem auch für die Kom-

manditgesellsGhaft (allerdings mit den in Art .. 596 OR

für die Gewinnbeteiligung vorgesehenen AbweIchungen)

anwendbaren Art. 556 OR ist im Verhältnis unter den

Gesellschaftern der Anteil am Geschäftsergebnis auf

Grund einer Bilanz der Gesellschaft, also auf Grund

der 'Gegenüberstellung von·· Aktiven und PasSiven,

wobei zu den letzteren auch die Einlagen gerechnet

werden müssen, zu ennitteln. ErgiM sich dabei ein

Verlust, so reduzieren sich dadurch die GeHllschafts-

einlagen und die Gesellschafter können. (A~. 5~7 OR)

keinen Gewinnanteil mehr fordern, bIS die Einlagen

durcb. Nachzahlungen oder auflaufende Gewinnanteile

späterer Jahre wieder ergänzt si~d.

..

'

Diese Berechnungsart und die Beschrankung der

Gewinnbeteiligung 'wollten

nunoffensie~tlich durch

Art. 605 OR hinsichtlich des Kommanditärs auf das

Verhältnis zu Dritten entsprechend allSgedehntand

überdies der Gewinnbeteiligung die, Zinsbezüge gleich-

gestellt werden. Der Gesetzgeber ging von dem Gedanken

535"

OliIiPtiOnenrecllt.- Ne so.

aus, die Kommandite solle nicht nur die Haftung des

Kommanditärs begrenzen. sondern anderseits auch den

Gläubigem eine gewisse, unveränderliche Sicherheit

bieten wie das im Aktiengesellschaftsrecht hinsichtlich

des Grundkapitals gilt. Darum verbot er die Verminde-

rung der Einlagen durch Gewinn- und Zinsbezlige.

Dieses Verbot der Verminderung der Kommandite

wäre praktisch bedeutungslos und die Sicherheit der

Gläubiger eine illusorische, w:enn Gewinn und Zinsen

bezahlt werden dürften, sofern nur brutto entspre-

chende Aktiven vorhanden. Die Zahlungen würden sich

danach keineswegs nach dem Vermögensstand der

Gesellschaft richten, die Passiven könnten die Aktiven

bei weitem 'übersteigen und von irgend einer Sicherung

der Gläubigeransprüche_ wäre keine Rede mehr. Es

wäre sogar möglich, dass die Gesellschaft, um Gewinne

und Zinsen zahlen zu können, fremde Gelder aufnehmen

d. h. neue Schulden machen würde, nur damit sie unter

, den Aktiven wieder die den Einlagen entsprechenden

Beträge anführen könnte.

Dass nicht dies, sondern die entsprechende Ueber-

nahme der Grundsätze der Art. 556 f. OR auf das Ver-

hältnis des Kommanditärs gegenüber' Dritten die Mei-

nung des Gesetzgebers'war, ergibt sich übrigens deutlich

aus Art. 605 Abs. 4, wo von derb i I a n z m ä s si gen,

also unter Berücksichtigung der Passiven neben den

Aktiven vorgenommenen, B'erechnung des Geschäfts-

ergebnisses ausgegangen wird. Kämen die Bruttoaktiven

allein in Frage, so;hätte in Abs. 4 nur von einer Inven-

tarisierung der Aktiven gesprochen werden müssen.

Dazu, kommt, dass, die Kommanditeinlage ja nicht

separat gehalten wird, sondern im Geschäft mitarbeiten

soll. Ob sie noch vorhanden, oder ob sie im Sinne des

Gesetzes vermindert, kann also nur rechnerisch, nicht

körperlich' festgestellt werden. Wenn 'daher die Ver-

minderung verboten ist, so kann damit auch nur die

Obligationenreeht. N° 80.

539

rechnerische Verminderung gemeint sein, und wie diese

festzustellen sei, ist in Art. 556 OR klar dargelegt.

Geht man von dem Gesagten aus, so ist nach den

oben angeführten Feststellungen der Vorinstanz über

die 1911 und 1912 von Kugler & oe erlittenen Ver-

luste und über das Ergebnis des 1913 eingeleiteten Kon-

kursverfahrens ohne weiteres dargetan, dass materiell

weder für 1911, noch für 1912, noch endlicl1 für, 1913

Zinsrechte des Kommanditärs Hommel bestanden ha-

ben.

3. -

Fraglich bleibt aber trotzdem, ob nicht die

bereits bezogenen Zinse seitens der Beklagten, auf

Grund des Art. 605 Abs. 4 zurückbehalten werden

dürfen.

a) Als bereits bezogen, und daher von der Rechts-

wohltat des Abs. 4 des zit. Art. umfasst, haben die

Beklagten nicht nur die drei Halbjahreszinsen für 1911

und erste Hälfte 1912 bezeichnet, sondern auch die zur

Verrechnung gestellten. Sie behaupten die zu verrech-

nenden Kontokorrentbezüge seien a conto der Kom-

manditzinse gemacht worden, die Zinsen also schon

einkassiert. (In der Begründung des Eventualantrages

nahmen sie an, ~s sei wenigstens' noch die Summe von

6616 Fr. 75 Cts., die Dr. Hommel in der Zeit vom 1. Juli

1912 bis 26. Oktober 1912 auf den Kontokorrent bezo-

gen, plus '829 Fr. 70 Cts. Zinsen als derart vorausbe-

zogener Kommanditzins aufzufassen.)

Allein diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass

weder für 1912 noch für 1913 eine Bilanz gezogen wurde,

gestützt auf die Dr. Hommel gutgläubig hätte Zinsen

einkassieren oder bereits gemachte Bezüge nachträg-

lich hätte rechtfertigen können. Es ist selbstverständ~

lieh nicht richtig, dass für die Zinsrechte jeweils die

Bilanz des Vorjahres massgebend sei, wie das die Be-

klagten behaupten, und wofür sie sich auf eine kauf-

männische Uebung berufen wollen. Wenn der Gesetz-

540

geber auf das Geschäftsergebnis abstellt, wie das oben

gezeigt wurde. S9 will er .damit natürlich . das' Ergebnis

des Jahres entscheiden lassen. für d8$ die Zinsen be~ogen

werden solle~ . und nicht die Bilanz eines . Vorjahres.

von der auf ein späteres Jahresergebnis ja nicht geschlos-

sen werden kann. Der Kommanditär, der Zinsen zum

Voraus bezieht, kann sich daher nicht darauf berufen,

er habe dies im guten Glauben gestützt auf eine ord-

nungsgemässe Bilanz getan. Dementsprechend kann er,

wenn sich nachträglich ein Verlust herausstellt, zur

Rückgabe des Bezogenen angehalten werden. Die Ver-

rechnungseinrede ist daher in vollem Umfange, d. h,

auch in der Formulierung des Eventualantrages, vom

Gesichtspunkt des Art. 605 aus, abzuweisen.

b) Hinsichtlich der· Anwendbarkeit des Art. 605

Abs. 4 auf die drei Halbjahreszinse per 1911 und erstes

Halbjahr 1912 ist· zu unterscheiden:

Der Halbjahreszins per 30. Juni 1912 kann -

nach

Art. 605 wenigstens -

ohne weiteres zurlickgefordert

werden, weil unbestrittenermassen für 1912 eine Bilanz,

auf die sich Hommel hätte stützen können, nicht vor-

liegt.

.

Für die beiden Halbjahreszinse per 1911 haben die

Beklagten dagegen das. Bestehen einer Bilanz auf Ende

1911 behauptet. Die erste Instanz hat diese Behaup-

tung als bewiesen betrachtet; die zweite dagegen stellte

für das Bundesgericht v~rbindlich fest, das Bestehen

einer solchen Bilanz sei noch nicht bewiesen, es müsste

daher der von den .Beklagten a.ngetragene Beweis abge-

nommen werden, wenn auf das Bestehen einer solchen

Bilanz überhaupt etwas ankommen würde. Das sei

aber nicht der Fall, da die Rückforderungsklage über-

haupt, d. h. nicht nurhinsichtllch der Zinse für 1911,

sondern auch hinsichtlich des ersten Halbjahreszinses

1912, verjährt sei.

4., -

Die Beklagten ihrerseits hatten die Verj~1irungs­

einrede, nicht nur für die drei zuletzt genannten Halb-

ObUgati()nenrecht. N° 80.

541

jahreszinse~ sondern a\lch bezüglich der zur Verrecbnung

gestellten Zinsen per 31. Dezember 1912 und 30. Juni

1913 angerufen. Auch sie seien in Form der Kontokor-

rentbezü.ge zum voraus schon' abgehoben. es sei somit

die Klage auch in dieser. Hinsicht eine Rü.ckforderungs-

klage. Auf diese Rückforderungsklage komme' Art. 67 OR

mit !'leiner einjährigen Verjährungsfrist, die längst· abge-

laufen sei, zur Anwendung. Es handle Sich um eine

Condicüo, wie das Bundesgericht bereits AS27 II 38

festgestellt .habe.

Hieran ist nur so viel riebtig, dass die Klage auf

Rückgabe zu viel bezogener Zinsen eine Condicüo ist.

Allein nicht aUe Condicüonen sind Bereicherungsklagen

im Sinne von Art. 62 OR. Bei der vorliegenden insbe-

sondere handelt es sich nicht dannn, dass die Beklagten

sich aus dem Vermögen der klageberechügten (im

konkreten . Fall durch die Konkursverwaltung ver-

tretenen) Gläubiger der Gesellschaft bereichert haben.

D~u kommt, dass die Bestimmungen über die un-

gerechtfertigte Bereicherung nur subsidiärer Natur sind,

und dass für die hier fragliche Condicüo das Gesetz

selbst eine Verjährungsbestimmung aufgestellt hat. Nach

Art. 605 Abs. 3. haftet der Kommanditär für die Ver-

bindlichkeiten der Gesellschaft, soweit er entgegen den

Bestimmungen von Abs~ 1 und 2 resp. 4 eod. Zinse

bezogen bat. Im Konkurse der Gesellschaft äussert

sich diese Haftung nach Massgabe des Art. 603 Abs. 3 OR

(HAFNER, N~ 4 zu Art. 605) so, dass die Gläubiger Ein-

werfung der zu Unrecht bezogenen Beträge in die Kon-

kursmasse verlangen können. Die Grundlage aber des

ganzen Verhältnisses bleibt unverändert die einer Haf-

tung des Kommanditärs für Gesellschaftsverbindlieh- .

keiten. Für diese aber tritt nach Art. 585 Abs. 1 OR die

Verjährung erst fünf Jahre nach Auflösung der Gesell-

schaft ein. Nur wenn nach der. Beschaffenheit des An- .

spruches gesetzlich eine frühere Verjährung vorgesehen,

käme eine solche in Betracht. Das trifft aber im vor-

542

Obngationenrecht. N0 80.

liegenden Falle nicht zu. Insbesondere kann nach dem

oben Gesagten die Verjährungsbestimmung des Art. 67

nicht angewendet werden.

.

Danach aber ist die Klaget die am 19. Mai 1916 ein-

gereicht w~rden ist, nicht verjährt, denn die Firma

Kugler & Oe ist erst mit Konkursausbruch aufgelöst

worden.

5. -

Hinsichtlich der zur Verrechnung gestellten

Zinsen per 31. Dezember 1912 und 30. Juni 1913 sowie

hinsichtlich des Halbjahreszinses für die erste Hälfte

1912 bleibt es somit bei dem oben in Anwendung von

Art. 605 OR Gesagten, d. h. es ist die Verrechnung der

erstgenannten beiden Zinsen ausgeschlossen, und es

sind die Beklagten zur Rückzahlung des letztgenannten

verpflichtet..

.

Hinsichtlich der beiden Halbjahreszinse für 1911

dagegen müssen die Akten an die Vorinstanz zurück-

gewiesen werden, die für sie die tatsächlichen Voraus-

setzungen des Art. 605 Abs. 4 noch nicht überprüft.hat.

Gegenstand der Rückweisung ist in erster Linie die

Abklärung der Frage, ob für 1911 eine ordnungsmäs-

sige Bilanz gezogen worden sei. Und zwar muss unter

« ordnungsgemäss» schon eine formell richtige, d. h.

den formellen Grundsätzen über. die Errichtung von

Bilanzen entsprechende GegenÜberstellung von Aktiven

und Passiven verstanden werden. Ob die Bilanz ma-

teriell richtig gewesen, kommt dabei nicht in Betracht~

weil sonst das Requisit des guten Glaubens in Art. 605

Abs. 4 keinen Raum hätte. In zweiter Linie sodann

hat sich die Vorinstanz schlüssig zu machen, ob Dr. Hom-

mel bei Bezug dieser bei den Zinsen gutgläubig sich auf

diese allfällige Bilanz verlassen. »

Demnach hat das Bundesgericht erkannt :

Die B~ung der Be~agten wird abgewiesen, die-

jenige der··Klägerin dagegen teilweisebegrundet erklärt

und zwar in dem Sinne, dass die Beklagten verpflichtet

Obligationenreeht N° 81.

513

werden, der Klägerin 31935 Fr. nebst 6 % Zins seit

30. Juni 1913 abzüglich 13858 Fr. 60 Ct., Valuta 25. Sep-

tember 1913, zuzüglich 9000 Fr. nebst 6% Zins seit

30. Juni 1912 zu bezahlen, und dass ferner die Akten

zur Beweisergänzung im Sinne der Motive an die Vor-

instanz zurückgewiesen werden.

81. Arrit da 1& Ire aectiOll civUe du 30 octobre 1919

.dans la cause V. contre D.

See r e t pro fes s ion n eId urne d e ein: Constitue

a la fois une diffamation et une violation du devoir pro-

fessionnel,la revelation de faits inexacts dont la divulgation.

s'ils etaient exaets, impHquerait la violation du seeret profes-

sionnel. -

Devoir de denonciation. -

Facteurs d'appre-

clation de l'indemnite.

A. -

En 1913, A. D., citoyen fran~ais domicilie a

Geneve, consulta le Dr V. Ce dernier conseilla l'ope-

ration de I'appendicite, mais l'intervention chirurgicale

n'eut pas lieue Lorsque la guerre eclata, D., dont la classe

pouvait .. ~tre appelee, fit des preparatifs de depart . et

ne manifesta a ce sujet aucune inquietude.

Le 19 mai 1915, D. se rendit a la consultation du DrV.

et eut ave@ lui un entretien. 11 affirme qu'ayant consulte

a !louveau ce medecin au sujet de l'operation et ayant

oppose a son conseil reitere l'opinion du professem: G.,

le Dr V. se fleha et l'econduisit. Ce dernier soutient,

de son cöte. que D. s'est borne a solliciter de luiune

operation . fictive, consistant a pratiquer une simple

incision laissant une cicatriee qui devait permettte a

D. de se faire reformer. L'agenda du Dr V., tenu regu-

lierement, porte a la date du 19 mai 19~5.;la mentio~

suivante: «M. D., tireur au flane, me propose de IUl

simuler u:e operation d'appendicite pour ne pas aller

sur le front. 10 fr. »