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45_II_465

BGE 45 II 465

Bundesgericht (BGE) · 1919-05-06 · Deutsch CH
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464

Prozessrecht. No 71.

Vu le requetc' de Me R.' tcndant ä. ce que le 'I'ribuilal

federal taxe les dits honoraires, --...

.

Considerant que la: note se rapporte a, deux inst~nce

succe~sives qui se sont telminees l'une par arret du Tri-

bunal federal du 14 mai 1914, l'autre par arret du Tri-

bunal federal du 6 mai 1919;

qu'en ce qui concerne la premiere -

dans laquelle

les frais ont ete mis a la charge de la faillite Leube,

Premet & Oe, laquelle doit par eonsequent payer son

avocat Me R., ~ il Y a lieu, en tenant eompte et de la

valeur litigieuse et de l'Hendue de la reponse au re-

cours, de fixer a 60 Ir. les honoraires dus pour l'instance

federale;

que par contre dans l'instance qui s'est terminee

par arret du 6 mai 1919 les frais ont ete mis a la charge

durecourant Poncet qui a He condamlle a payer 40 fr.

a la faillite Leube, . Premet & Oe a titred'indemnite

extrajudiciaire;

que cette somme represente la totalit(~ des honoraires

dus pour cette instance a l'avocat de 1a faillite (voir art. 24

loiproc. civ., cf. art. 85 OJF) et qu'iln'y a done plus lieu

a moderation, le Tribunal federal n'etant appele a fixer

les honoraires de l'avocat que lorsque c'est le c1ient qui

doit les supporter et non pas lorsqu'ils ont He mis a la

charge de la partie adverse (art, 222 al. 3 OJF).

Le Tribunal /ederfll prononce:

1. Les honoraires dus a Me R. pour la reponse au recours

dans la Ire, instance (arret du 14 mai 1914) so nt fixes

a Ja somme de 60 fr.

2. II n'est pas entre cn matiere sur la demande de

moderation eu tant qu'elle se rapporte aux honoraires

dus pour la 2me instance (arret du 6 mai 1919).

Vgl. N.r. 61. -

Voir n° 61.

Elektrische Anlagen N° 72.

VI. ELEKTRISCHE ANLAGEN

INSTALLATIONS ELECTRIQUES

465

72. l1rteil d.er staatsrechtlichen Abteüq vom· 7. Juni 1919

i. S. Schweiz. Eidgenos8enschaft

(Telegraphen- und. Telephonverwaltq)

gegen Wtische Bahn' A.-G.

Verhältnis der Art. 17 und 10 ElG zu einander. -

Auslegung

von Art. 1 7 A b s. 5 E I G : er ist nie h t analog auf Tel e-

g rap h e n leitungen anwendbar.

'

, '. ~

A. -

Die Einführung des elektrischen Betriebes auf

den Linien St. Moritz-Schuls und Samaden-Pontresina

der Rhätischen Bahn machte mit Rücksicht auf die

längs dies.er Bahnlinie 'verlaufenden öffentlichen Tele-

graphen- und teilweise auch Telephonleitungen Siche-

rungsmassnahmen im Sinne des Bundesgesetzes betreffend

die elektrischen Schwach- und Starkstro:manlagen vom

24. Juni 1902 (EiG) nötig. Diese wurden von der Eidg.

Telegraphen- und Telephonverwaltung nach Verständi-

gung mit der BahnYerwaltung, wobei jedoch die Frage der

endgültigen Kostentragung ausdrücklich vorbehalten

blieb, angeordnet und ausgeführt. Die Kosten betrugen,

laut Rechnungsaufstellung Vom September 1915, ins-

gesamt 4!),6.67 Fr. 16 Cts. Unter Hinweis auf Art. 17 EIG

verlangte die Eidg. Telegraphen- und Telephonverwal-

tung, es seien ihr hievon allgemein 2/3 zu ersetzen, die

Bahnverwaltung aber lehnte die Beitragspflicht mit

Bezug auf die Kosten: einerseits der Wegverlegung, von

der Bahn, der Telegraphenlinie Cresta-Bevers und der

Telephonlinie Cresta-Celerina, und anderseits der Ver-

doppelung des Telegraphendrahtes Nr. 599 St. Moritz-

466

Elektrische Anlagen N° 72.

SehuIs, von zusammen 22,310 Fr. 75 Cts., somit für eine

Quote der Ersatzforderung von 14,193 Fr. 20 Cts. (wovon

10,225 Fr. 24 Cts. auf die Leitungsverlegungen und

3967 Fr. 96 Cts. auf die Drahtverdoppelung entfallend),

ab, weil für diese Kosten Art. 17 Abs. 4 Ziff. 1 EIG nicht

zutreffe.

B. -·Diesen Streitgegenstand hat die Schweiz. Eidge-

nossenschaft (Telegraphen-

und Telephonverwaltung)

gestützt auf Art. 17 Abs. 6 EIG mit Klage gegen die

Rhätische Bahn A.-G. vom November 1917 dem Bundes-

gericht zum Entscheide unterbreitet.

Ihr Rechtsbegehren geht dahin, die Beklagte sei schul-

dig und zu verurteilen, der Kläaerin 10,225 Fr. 24 Cts.

und 3967 Fr. 96 Cts., zusammen 14,193 Fr. 20 Cts., zu

bezahlen, nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Januar 1916 bis

zum Tage der Zahlung.

Zur Begründung wird geltend gemacht: Die fraglichen

Massnahmen seien veranlasst worden durch das Zusam-

mentreffen der öffentlichen Schwachstrom leitungen von

Telegraph und Telephon mit den Starkstromleitungen

der Bahn. Es finde daher Art. 17 Abs. 4 Ziff. 1 EIG An-

wendung, wie das Bundesgericht bereits in der gleich-

artigen Streitsache Eidgenossenschaft ·gegen Arth-Rigi-

Bahngesellschaft (AS 34 11 S. 430 ff.) entschieden habe.

Für die Verdoppelung der Telegraphendrähte folge das

speziell noch aus dem Gegensatz zu Art. 17 Abs. 5 EIG,

wonach die .Anbringung von »oppeldrähten an öffent-

lichen Tel e p h 0 n leitungen ausschliesslich zu Lasten

des Bundes falle. Diese Bestimmung dürfe nicht etwa im

Wege der Analogie . auch auf die Fälle der Verdoppelung

von Tel e g rap h e n leitungen angewendet werden;

denn sie sei, wie sich aus ibrer Entstehungsgeschichte

ergebe, auf die Annahme zurückzuführen, dass der

möglichst vollkommene und sichere Tel e p h 0 n -

betrieb auch ohne die Gegenwart von Starkstrom-

leitungen die Verwendung von Doppeldrähten erfordere,·

während man zur Zeit des Gesetzeserlasses nach den da-

Elektrische Anlagen N° 72.

467

maligen praktischen Erfahrungen im In- wld Auslande

allgemein darüber einig gewesen sei, dass für eine"n stö-

rungsfreien Tel e g rap h e n betrieb normalerweise die

Erdrückleitung ausreiche, wie auch Art, 4 Abs. 2 EIG für

Schwachstromanlagen die Benutzung der Erdleitung

gestatte mit alleiniger Ausnahme von Telephonleitun-

gen, bei denen zufolge Vorhandenseins von Starkstrom-

anlagen Betriebsstörungen oder Gefährdungen eintreten

könnten; Die hier in Betracht fallende Verdoppelung der

Tel e g rap h e n leitung habe daher ebenfalls den

Charakter einer Sicherungsmassnahme im. Sinne des

Art. 17 EIG.

C. -

Die beklagte Bahnverwaltung hat beantragt:

1. Die Klage sei abzuweisen;

2. Eventuell sei die erste Forderung von 10,225 Fr.

24 Cts. herabzusetzen :

a) um 5000 Fr., entsprechend den der Beklagten be-

lasteten Kosten der Wegverlegung der Telegraphen- und

Telephonleitung der Klägerin vom Bahngebiet auf der

Strecke Cresta-Celerina;

b) um weitere 3000 Fr. entsprechend den derBeklagten

belasteten Kosten für die nicht durch ihre Starkstrom-

leitungen, sondern durch andere bahndienstliche Hinder-

nisse bedingte Weg,,'erlegung der Telegraphenleitung der

Klägerin vom Bahngebiet auf der Strecke Celerina-13evers.

Die zifferrqässige Richtigkeit der eingeklagten Forde~

rungsposten 'Wird anerkannt, die Schuldpflicht jedoch

mit wesentlich folgenden Ausführungen der Rechts-

antwort un,d Duplik abgelehnt :

Zu 1. Die erste F 0 r der u n g von 10,225 Fr.

2 4 C t s. werde grundsätzlich bestritten, weil mit Bezug

hierauf nicht Art. 17 Abs. 4 Ziff. 1, sondern Art. 10 EIG

zur Anwendung komme. Wichtig sei der tatsächliche

Umstand. dass die Gestänge der Telegraphen- und Tele-

phonleitungen auf. dei Bahnstrecke Cresta-Celerina-

Bevers schon vor der Elektrifikation dieser· Linie stark

überlastet gewesen seien und· eine gewisse Gefahr für den

468

'" " .. trische Anlagen !'>o 7'2.

Bahnbetrieb gebildet hätten. Am 1. September 1910

habe die Klägerin der Beklagten den Vorschlag gemacht,

entweder sei an Stelle des vorhandenen einfachen Ge-

• stänges ein Doppelgestänge auf gemeinsch3.rtliche Kosten

zu erstellen, oder es solle die Beklagte für die fünf Bahn-

_ drähte ~ine selbständige Linie bauen, damit die Klägerin

« auf Grund ihres gesetzlichen Rechtes ~ihre Anlage am

bisherigen Standort belassen könne. Trotzdem also diese

Anlage bei ordnungsgemässer Verwaltung schon früher

hätte verlegt werden sollen, 11abe sich die Klägerin mit

allerlei provisorischen Massnal1men beholfen, um die

Verlegung bis nach Einführwlg des elektrischen Bal1n-

betriebes verscl1ieben und dann versuchen zu können, der

Beklagten einen Teil der Kosten aufzuladen. Im übrigen

falle rechtlich in Betracht, dass -

entgegen der Auffas-

sung der Klägerin 'Und des '\' on ihr angerufenen bundes-

gerichtlichen Urteils, wonach Art. 10 EIG die alIgtuIleine

Norm über das Verhältnis der öffentlichen Schwach-

stromanlagen zu den bal1ndienstlichen Einrichtungen

enthalte und Art. 17 EIG die spezielle Beziehung des

Zusammentreffens von Schwachstromanlagen mit Stark-

stromleitungeri regeln 'WÜrde -

umgekehrt Art. 17 die

allgemeine Norm für die Kollisionen zwischen den ver-

schiedensten Stromleitungen enthalte und' Art. 10 einen

besonderen Kollisionsfall ordne: Der Art. 17 umfasse

a 11 e Fäll e des Zusammentreffens zweier Strom-

leitungen mit Aus nah meder in den Art. 5 bis 10

besonders vorgesehen~n, eng umgrenzten Fälle, Von denen

hier allein der Fall der Art. 9 und 10 interessiere, nämlich

das Zusammentreffen der S t a r k stromleitung einer

B ahn g e seil s c h a f t mit der S c h w ach strom-

leitung des B und es, und zwar auf G run dun d

B 0 den der B ahn g e seil s c h a f t, den der Bund

une n t gel t I ich für seine Stromleitung in Anspruch

genommen habe:Während sich in den Fällen des Art. 17

, immer zwei Eigentümer von Leitungen gegenüberständen,

die in gleicher Weise die Berechtigung zur Erstellung der

Elektrische Anlagen N° 72.

469

Leitung erworben hätten· (meistens von. einem D~itten,

dessen Boden die Leitungen benutzten, durch gütliches

Abkommen oder durch Enteignung der Leitungsserititut),

habe im Falle der Art. 9 und 10 der Bund seine Leitung

auf Gebiet der Bahngesellschaft gemäss gesetzlichem

Privileg unentgeltlich erstellt und könne deshalb im

Falle der Kollision mit einer Leitung der;ßahngesellschaft

nicht auf dem -Standpunkt der Gleichberechtigung ver-

handeln, Sondern m'ÜS8e die Folgen der unentgeltlichen

Benutzung fremden Eigentums tragen. Dieser Unter-

schied rechtfertige die verschiedene Regelung der Kolli-

sionsfälle durch das Gesetz. Wenn die beiden Leitungs-

eigentümer u n t e r s ich gleichberechtigt seien, so sei es

wohl einleuchtend, dass die Beseitigung der Kollision

auf gemeinsame Kosten zu erfolgen habe, wie Art. 17

vorschreibe. Ebensosehr aber sei es gerechterweise zu

billigen, dass der das freie Bahneigentum unentgeltlich

benutzende Bund sich auf eigene Kosten anders ein-

richten müsse, sobald seine Leitung der Bahngesellschaft

hinderlich sei. Und wenn Art. 10 ausdrücklich bestimme,

dass in diesem Falle «die eidg. Verwaltung di.e nötige

Ver leg u n g ihrer Anlage in eigenen Kosten vorzu-

nehmen ~ habe, so müsse sie -

mich dem Auslegungs-

grundsatze, dass das Mindere im· Grösseren enthalten sei-

auch verpflichtet sein, die nötigen. Sicherungsmass-

nah m e n anf eigene Rech~ung auszuführen, sofern auf

diese Art die Kollision ohne Verleg'!lIIg der Anlage besei~

tigt werden könne. Die gegenteilige Annahme würde dazu

führen, dass die Bal1ngesellschaften, die es häufig in der

Hand hätten, ihre Starkstrom anlage entweder so zu

disponieren, dass die Schwachstromanlage ganz verlegt

werden müsste, oder so, dass sie unter Vornahme gewisser

Sicherungsarbeiten bestehen bleiben könne, immer be-

müht wären, das erstere zu tun. Nur gerecht sei auch die

anschliessende Bestimmung des Art. 12, der den Bund bei

Inanspruchnal1me weiterer, als. der ihm . durch' dieses

-Gesetz eingeräumten Rechte für die Erstellung von Tele-

470

Elektrische Anlagen N° 72.

graphen- wld Telephonlinien auf die Expropriation ver-

weise : also unentgeltliche Benutzung des Bahngebietes,

soweit sie den Bahnbetrieb nicht hindere, sonst aber ent-

geltlicher Erwerb des Benutzungsrechts. Die Auffassung.

dass die rechtlichen Beziehungen des Bundes zu den

Bahngesellschaften. deren Grundeigeiltwn er für seine

Telegraphen- und Telephonleitungen unentgeltlich in

An~ch nehme, in Art. 10 als lex speciaJis erschöpfend

gere}~lt seien, un!,rtiass für Art. ·17 kein Raum mehr sei,

wer~ bekräftigt~ ~urch die geschichtliche Entwicklung

d~r Art. 9, 10 und 12. Ursprüngli~h, im Eisenbahngesetz

vdp 1852 und auch noch in demjenigen von 1872 (Art. 22), .

stelf dem Recht des ~undes, das Bahngebiet für die

Anlage von Tel e g rap h e n linien unentgeltlich' zu

benut,zen, keine Belastung gegeniiber. Mit der Ausdeh-

nung dieses Rechts auf die Tel e p h 0 nleitungen habe

er sich dann aber billigerweise entsprechende Pflichten

gefallen lassen müssen in Form der Vorbehalte, dass die

Anlage seiner Telephonlinien den Bahnbetrieb . und die

Benutzung von sonstigem Bahneigentums, sowie die vor-

handenen oder noch zu erstellenden Sicherungseinrich-

tungen nicht beeinträchtigen dürfe, dass die Linien auf

Kosten der Telegraphenverwaltung zu erstellen, zu unter-

halten und zu beaufsichtigen seien, und dass, falls ihre.

A~age früher oder später der Erstellung neuer oder der

Veränderung bestehender bahn.dienstlicher Einrichtungen

hinderlich sein sollte, die. Telegraphenverwaltung die

nötige Verlegung der Linien in eigenen Kosten vorzu-

nehmen habe. Diese Bestimmungen hätten zuerst in der

bundesrätlichen Verordnung vom Jahre 1888 über die

Benutzung der Bahnanlagen tur Erstellung von Telephon-

leitungen Aufnahme gefunden und seien dann, mit

blossen redaktionnellen Aenderungen. in das BG vom

26.·Juni 1889 betreffend die Erstellung von Telegraphen-

und Telephonlinien und von ihm in das Elektrizitätsgesetz

von 1902 öbergegangen, wobei das Gesetz von 1889 noch

einen weitem Artikel aufgenommen habe, dem deI Art. 1.2:

Elektrische Anlagen N° 72.

471

, EIG entspreche. Dass bei Kollisionen von Telegraphen-

und Telephonleitungen des Bundes mit den « bahndienst-

lichen Einrichtungen)} der Beklagt~n die Art. 9,' 10 und

12 EIG anzuwenden seien, anerkenne übrigens auch

die Klägerin mit einziger Ausnahme des Falles, wo

die bahndienstliche Einrichtung gerade eine S t a r k -

s t I' 0 m le i tun g der Bahn seLAllein das Bundesgericht

habe anerkannt, dass nach dem Wortlaut des Art. 10.

zumal nach dem französischen Texte (und das' gleiche

gelte auch vom italienischen Texte), . unter «bahn- .

dienstlichen Einrichtungen)} auch eine

dem Betrieb

der Bahn dienende Starkstromanlag~ b~riffen werden.·

könnte. Und zum' gleichen Ergebnis führe auch der Sinn.

die materieJle Bedeutung des· Gesetzes; denn warum

sollte gerade eine Starkstrom anlage keine bahndienstliche

Einrichtung sein" warum z. B. nicht eine elektrische Be-

leuchtungsanlage, wohl aber die Petrol~ oder Acetylen-

beleuchtungseinrichtung der Bahn? Die fragliche Aus:-

nahme könnte nur gelten, wenn sie sich aus dem. Gesetze

klar ergäbe, das Gegenteil aber sei der Fall, da feststehe,.

dass der in Art. 9 angeführte Bahnbetrieb auch den.

elektrischen Bahnbetrieb umfasse, indem der Artikel

im bundesrätlichen Entwurf die ·Worte «mit Inbegriff

des elektrischen Betriebes)) enthalten habe(BBl 1899

III S. 802 u. 826) und in der Gesetzesberatung anlässlich

der Streichung dieser Worte ausdrücklich erklärt worden.

sei, unter dem Bahnbetrieb sei auch der elektrische

Betrieb zu verstehen (Stenogr. Bülletin der Bundes-

versammlung, 1900, S~ 594; 1901, S. 231). Endlich könne

auch nicht eingewendet w,.ßrden,' dass hier nicht die-

Schwachstromanlage des Bundes· der Erstellung oder

Veränderung einer bahndienstIichen Einrichtung hinder-

lich sei; sondern deren Betrieb die Anlage des Bundes

störe; denn die Tatsache~ dass das Zusammentreffen der

beiden Leitungen zu einer unzulässigen Störung . der

Schwachstromanlage des Bundes führe, sei doch gewiss

ein Hindernis für die Erstellung der Bahnstromleitung :.

Efektrische Anlagen N° 72.

darin

dass die

Schwachstromanl~e weichen müsse,

liege der hindernde Charakter de: Bahnstromaniage. S~it­

dem das bundesgerichtliehe Urtell vom Jahre 1908 gefallt

worden sei, habe auch der Bundesrat zweimal Gelegenheit

gehabt, sich mit der vorliegenden Frage auseinanderzu-

setzen : zunächst in einem internen Konflikt zwischen der

Telegraphenverwaltung und den SBB vom Jahre 19~1,

wobei er der erstem Recht gegeben habe und sodann un

Jahre 1912 auf das Gesuch der Sekundärbahllen mn Revi-

sion des Elektrizitätsgesetzes, die er «zur Zeit aus ver-

~chiedenen Gründen nicht als opportun erachtet » habe.

In den Kollisionen der Telegraphenverwaltung mit den

Privatbahnen sei der Bund direkt daran interessiert, «(die

gegenwärtige günstige Lage finanziell auszunützen ».

Beachtenswert sei aber, dass alle Amtsstellen des Bundes

deren Berichte un<I Gutachten der Bundesrat über die

Frage eingeholt habe -

mit Ausnahme der Telegraphen-

direktion -, den Standpunkt der Rekurrelltin yerträtell,

so die Direktion der Bundesbahnen, die technische Direk-

tion d~ Eisenbahndepartementes, das Starkstromin-

spektorat und insb~ondere auch die eidgenössische Kom-

mission für elektrische Anlagen, die gemäss Art. 19 EIG

zur Erstattung einschlägiger Gutachten berufen sei.

. Die Unbegründetheit der .zweiten F 0 r der u 11 g

von 3967 Fr. 96 C t s. ergebe sich aus der analogen

Anwendung des Art. 17 Abs. 5 EIG auf den Fall der Ver-

. doppelung von Telegraphendrähten, in Verbindung mit

Art. 4 Abs. 2 EIG. Die völlige Gleichstellung der Tele-

. graphen-

und Telephonleitungen, falls in der Nähe

befindliche Starkstromanlagen auf ihren Betrieb störend

einwirkten, dränge sich beim gegenwärtigen Stand der

Erfahrung geradezu auf. Bei Erlass des Elektrizitäts-

.gesetzes sei der Gesetzgeber von der Voraussetzung a~s­

gegangen, für einen störungsfreien Tel e p h 0 n betn~b

genüge n 0 r mal e rw eis e die einfache Leitung mIt

Erdruckleitung, und nur bei betriebsstörender Ein-

wirkung einet: Starkstromleitung sei der Doppeldraht

Elektrische Anlagen' N° 72.

473

erforderlich, für einen störungsfreien Tel e g rap h e n-

betrieb dagegen sei die einfache Leitung mit ~rdruck­

leitung i tn m e r ausreichend, komme also die Verdop:-

pelung der Drähte überhaupt nicht in Frage. Das ergeb~

sich zur Evidenz schon, aus Art. 4 Abs .. 2 des Gesetzes

selbst und überdies auch aus der. Gesetzesberatung

(Stenogr. Bül1etin, 1900, S.604, 605, 607; 1901, S. 230).

Von der Verdoppelung von Tel e g rap h e n· drähten

sei damals nie die Rede gewesen, weil sie eben als n i.e-

mal s notwendig erachtet worden sei. Seither habe aber

die Erfahrung gezeigt, dass auch der Betrieb von T e le-.

g rap h e n anlagen durch in der Nähe befindliche Stark-

stromanlagen gestört werden könne, und die Telegraph~n­

ve~altung bestehe daher auf derErsteUung von Doppel-

drähten als dem einzig wirksamen Mittel zur Beseitigung

der Hindernise und Unzukömmlichkeiten. Es ergebe

sich daher folgende rechtliche Alternative: Entweder

akzeptiere man die tatsächliche Voraussetzung des Ge-

setzgebers von 1902, dass Doppeldrähte für Telegraphen-

anlagen stets überflüssig seien (Art. 4 Abs. 2 EIG),und

den entsprechenden rechtlichen Zustand, dass der Gesetz-

geber natürlich über die Tragung der Kosten solcl1er

Drahtverdoppelungen nichts bestimmt, insbesondere nicht

die StarkstrOIl1unternehmen damit belastet habe, weshalb

auch Verwaltmlg und Richter dies nicht tun dürfen, Oder

man akzeptiere die Ergebnisse der seitheIigen Erfahrung,

wonach die Einwirkung der in der Nähe verlaufenden

Starkstromanlagen auf die Telegraphenleitungen ungefähr

dieselbe sei, wie anf die Telephonleitungen, dass nämlich

Illduktionsströme den Betrieb störten und zur Abwehr

die Verdoppelung der' Drähte, . wenn nicht absolut not-

wendig, so doch sehr \vünschenswert sei. Dann müsse

man aber für den Telegraphcn auch die gesetzliche Rege-

lung akzeptieren, die der Geset~eber nac~ gründlicher.

Prüfung für das Telephon getroffen habe (Art. 17 Abs. ?

EIG). Die hier streitige Belastung von Privatunter ....

nehmungell zugunsten.öfIttntlicher Unternehmungen wäre

Elektrische Anlagen N° 72.

nur auf Grund einer ausdrücklichen, klaren und unzweifel-

haften Gesetzesbestimmung möglich, besonders· da sie

allgemein von sehr grosser finanzieller Tragweite sei und

überdies auch technische Schwierigkeiten biete, indem die

Möglichkeit bestehe, dass mehrere Starkstrom anlagen

zugleich eine Schwächstromanlage beeinflussten. und

für diesen Fall auch das schwierige Problem der Verteilung

der Belastung auf die verschiedenen Unternehmungen

gelöst sein müsste.

'

Z u 2, I i t t. a. Die T~legraphen- und Telephonlinie

Cresta-Celerina sei erst im Jahre 1907 auf das Bahngebiet

verlegt worden, als einige Stützpunkte der früheren Linie

im Privatland der Telegraphenverwaltung gekündet.

:worden seien. Damals habe der Vorstand der Telegraphen-

kontrolle der Beklagten, Balmer, anlässlich .einer Be-

sprechung mit dem Chef des Telephonbureaus St. Moritz.

Breiter, gegen diese Verlegung unter Hinweis darauf

protestiert, dass Veränderungen der Betriebsart auf der

Bahnstrecke Cresta-Celerina bevorständen, die eine neue

Verlegung der Leitungen bedingen würden (Erstellung

der Dpppelspur; EinfühYnng der elektrischen Traktion).

Breiter habe gleicl1wohl auf dem Verlegungsprojekt be-

standen, doch seien die heiden Herren Ü"bereingekommen,

einen allgemeinen Vorbehalt in ihre Vereinbarung aufzu-

nehmen, den Breiter dann mit Schreiben an die Direktion

der Beklagten vom 23. Mai 1907 dahin formuliert habe,

• dass in vorliegendem Falle lediglich die ·Bestimmungen

» des Bundesgesetzes betreffend die elektrischen Schwach-

• und

Starkstroma~lagen vom 24. Juni 1902 (Art. 9

»und 1 0) ..... massgebend sind ». Auf diese Zusicherung

hin habe die Beklagte. die Benutzung ihres Bahngebietes

gestattet. Nun seien allerdings jene mündlich vorge-

brachten Einwendungen ·nicht dokumentiert, doch habe

man von den fraglichen·Aeaderungen des Bahnbetriebes

damals schon allgemein gesprochen, und der im Schreiben·

Breitersvoin 23. Mai 1907 enthaltene Hinweis auf Art. 9·

und 10 EIG müsse speziell auch· auf den Fall einer dadurch

Elektrische Anlagen z.,;" "i2.

bedingten neuen Ver 1 e gun g der Linien bezogen

werden. Dieser Fall sei dann mit der Elektrifikation der

Bahnstrecke St. Moritz-Bevers auf den Zeitpunkt der

Eröffnung der Linie Bevers-Schuls, im Jahre 1913,

wirklich eingetreten. Die Kosten der Wiederverlegung der

Telegraphen- und Telephonlinien Cresta-Celerina hätten

nach der Aufstellung der Telegraphenkontrolle der

Beklagten rund 7500 Fr. betragen, somit seien 2/3. hievon

= 5000 Fr. der Beklagten auch bei Ablehnung ihres

Hauptstandpunktes zu Unrecht belastet worden.

Z u 2, li t t. b. Dieses Begehren ist gemässFakt E

unten erledigt.

D. -

In der Replik hat die Klägerin ihr Rechtsbegehren

bestätigt.

Sie führt gegenüber dem Hauptstandpunkt der Be-

klagten noch näher aus: Was den ersten Forderungs-

posten der Klage betreffe, seien die Art. 9 Wld 10 EIG

schon nach ihrer Entstehungsgeschichte als die a 11 g e -

me in e Norm über die Rechtsverhältnisse zwischen den

öffentlichen Telegraphen-

und Telephonanlagen des

Bundes und den Bahnen zu betrachten, der Art. 10 aber

habe nur die Fälle im Auge, wo die Schwachstromleitung

ein mechanisches Hindernis für Aenderungen der Bahu-

betriebseinrichtungen bilde, nicht auch die Massnahmen

zur Sicherung des Betriebes der Telegraphell- und Tele-

phonanlagen und speziell zu deren Schutz gegen die Ge-

fahren des (bei Erlass der entsprechenden ursprünglichen

Vorschriften der bundesrätlichen Verordnung vom Jahre

1888 betreffend Benützung der Bahnanlagen zur Erstel-

lung Von Telephonleitungen noch völlig unbekannten)

elektrischen Bahnbetriebes. Und bezüglich des zweiten

Forderungspostens werde daran festgehalten, dass die

Absicht des Gesetzgebers unzweifelhaft dahin gegangen

sei, nur die Verdoppelung der Tel e p h 0 n 1 i nie n

von der gemeinsamen Kostentragung auszWlehmen -ent-

sprechend der Erwähnung nur der « Telephonleitungen •

in Art. 17 Abs. 5, im Gegensatz zu den Art. 5,6.9, 10 und

476

Elektrische Anlagen .No 72.

12, wo überall von Telegraphen- und Telephonlinien

oder- Leitungen die Rede sei. Uebrigens hätten bishe~

schon verschiedene andere Bahngesellschaften 'an die

Kosten der durch ihren elektrischen Betrieb veranlassten

Verdoppelungen von Telegraphenlinien gemäss Art. 17'

Abs.4 Ziff.l EIGbeigetragen, nämlich die Seethalbahn

im Jahre 1911, die Wengernalp-Bahn im Jahre 1912, die

Martigny-Orsh~res-Bahn im Jahre 1915 und die Lötsch-

bergbahn im Jahre 1916, und zwar alle ohne weiteres,

mit Ausnahme der Martigny-Orsieres-Bahn, die den

Standpunkt der Telegraphen- und Telephonverwaltung

erst auf deren Klage vor Bundesgericht anerkannt habe.

Diesen Standpunkt teilten ferner auch die Schweiz.

Bundesbahnen gemäss einem ~'orgelegten Schreiben an die

Obertelegraphendirektiofl vom 2. Juli 1914.

Gegenüber dem ersten Eventualbegehren der Beklagten

wird eingewendet, die von ihr herausgehobene Stelle im

Schreiben des Telephonbureaus St. Moritz vom 23. Mai

1907 habe nicht die behauptete Bedeutung, sondern

!besage vielmehr, dass die Klägerin auf die Vorbehalte

der Beklagten nur soweit eingehen könne, als das mit

den Bestimmungen der Art. 9 und 10 EIGvereinbar sei.

E. -'- Aus den Verhandlungen des nach Schluss des

Schriftenwechsels der Parteien am 17. August 1918 abge-

haltenen Rechtstages ist zu erWähnen das Zugeständnis

der Beklagten, dass der Einfluss ihres Starkstromes die

Verdoppelung des Telegraphendrahtes Nr. 599 St. Moritz-

Schuls nötig gemacht habe, sowie die Verständigung

der Parteien, wonach die Klägerin ihren .ersten For-

derungsposten um 2000 Fr. reduziert und die Beklagte

hiegegen ihr zweites Eventualbegehren fallen gelassen

hat.

F. -

In der heutigen Hauptverhandlung hat der

Vertreter der Klägerin Gutheissung der Klageforderung

in aufrechterhaltenem Betrage von,12,193 Fr. 20 Cts., der

Vertreter der Beklagten Abweisung der Klage, eventuell

Herabsetzung ihrer FordenJ-ng um 5000 Fr. beantragt.

Das.. Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Der' erste Posten der auf Art. 17 (insbesondere·

Abs.4 Ziff. 1) EIG gestützten Klagefordenmg, im heute·

noch aufrechterhaltenen Betrage von 8225 Fr. 24 Cts.,

betrifft die Kosten der Verlegung der aUf Bahngebiet

der Beklagten, längs der Linie Cresta-Bevers, erstellten

Telegraphen- und' teilweise auch Telephonleitung der-

Klägerin ab dem Bahngebiet. Die Beklagte bestreitet

diesen Forderungsposten in erster Linie grundsätzlich

mit der Behauptung, die fragliche Massnallme falle nicht

unter Art. 17, sondern unter Art. 10 EIG. Sie vertritt

den Standpunkt, dass Art. 10 sich im Verhältnis zu Art. 17'

als diesem vorgehende Spezialnorm darstelle, 'Während die

Klägerin umgekehrt dahin argumentiert, dass die hier

massgebende Spezialnorm in Art. 17 enthalten sei. Diese

absolute Gegenüberstellung der beiden Gesetzesbestim-

mungen wird deren Bedeutung und Tragweite nicht völlig

gerecht, wie folgende Betrachtung zeigt:

Der Art. 10 gehört zU: den besonders gruppierten Vor--

schriften des Gesetzes über « Schwach strom anlagen »

(Abschnitt II : Art. 4 bis 12), der Art. 17 dag~en zu den

entsprechenden Vorschriften über « Starkstrom anlagen »

(Abschnitt III: Art. 13 bis 18). Die Vorschriften des.

Abschnittes «Schwachstromanlagen)} regeln in der Haupt-

sache das Rechtsverhältniszwischen dem Bund als In-

haber des Telegraphen- und Telephonmonopols und den

Eigentümern des Grund und Bodens, den die öffentlichen

Telegraphen-und Telephonleitungen in Anspruch ne~men,

wobei einerseits öffentliches Eigentum und gewöhnliches'

Privateigentum (Art. 5 bis 8), und anderseits «zu Bahn-

zwecken verwendetes Gebiet der Bahngesellschaften »

(Art. 9 und 10) unterschieden wird. Sie sind mit bloss re-

daktIonellen Aenderungen aus dem durch Art. 61 EIG

aufgehobenen Bundesgesetz vom 26. Juni 1889 betreffend

die Erstellung von Telegraphen- und Telephonleitungen

478

Elektrische AnJagen,Ko 72.

(.\rt. 1 bis 3, 5 bis 7, 12 und 13) herübergenommen .

worden und gehen, was speziell das Eisenbahngebiet

anlangt, zurück auf die Eisenbahngesetze vom 28. Juli

1852 (Art. 9) und vom 23. Dezember 1872 (Art. 22),

sowie auf die nähere Ausführung dieser letztern Bestim-

mung, hinsichtlich des Telephons, in der bundesrätlichen

Verordnung vom 17. Januar 1888 betreffend die Be-

nutzung der Bahnanlagen zur Erstellung von Telephon-

leitungen, deren Inhalt dem Gesetze von 1889 zum Vor-

bild gedieut hat. Den Kern des Abschnittes « Starkstrom-

anlagen » so dann bilden die Vorschriften über die Behe-

bung der aus dem Zusammentreffen von Starkstrom-

leitungen unter sich oder mit Schwachstromleitungen

sich ergebenden Schwierigkeiten. Sie sind aus den Bestim-

mungen des Gesetzes von 1889 (Art. 8 bis 11) zum Schutze

der eidgenössischen Telegraphen- und Telephonleitungen

gegen die störenden Einflüsse von StarkstromleitungeIl

hervorgegangen, jedoch in ihrem Anwendungsbereich

erweitert und auch inhaltlich abgeändert worden, indem

nach dem Gesetze von 1889 die Kosten der erforderlichen

Schutzmassnahmen in der Regel von der Neuanlage allein

zu tragen waren, während Art. 17 EIG den Grundsatz der

gemeinsamen Kostentragung durch die

« zusammen-

treffenden Unternehmungen » aufgestellt hat.

Aus diesem, durch ihre Entstehungsgeschichte ver-

deutlichten allgemeinen Inhalt der beiden Gesetzes-

abschnitte folgt ohne weiteres, dass die Eisenbahllen

in Art. 10 als durch ihr Verkehrsunternehmen besonders

qualifizierte G run dei gen t ü m er, in Art. 1 7

dagegen als I n hab e r von S t a rk s t rom a n 1 a -

gen, im Hinblick auf die ihrem Betrieb dienenden Stark-

stromleitungen, ins Auge gefasst sind. Wenn nach Art. 10,

in Verbindung mit Art. 9, der Bund die « Verlegung»

seiner « auf dem zu Bahnzwecken verwendeten Gebiete

der Bahngesellschaften » unentgeltlich erstellten Tele-

graphen- oder Telephonanlage (die er nur erstellen durfte,

insoweit dies « ohne Beeinträchtigung des Bahnbetriebes

Elektrische Anjagen N° 72.

479

und der sonstigen Benützung des Bahl1gebietes» ge-.

schehen konnte) «in eigenen Kosten vorzunehmen » hat,

sobald sie sich « der Erstellung neuer oder der Verände-

rung bestehender bahn dienstlicher Einrichtungen hin-.

derlich »erweist, so ist diese Vorschrift im Zusammenhang

mit der des Art. 8 zu würdigen, wonach der Bund einem

gewöhnlichen Privaten oder einem öffentlich~n. Grund-

eigentümer gegenüber in gleicher Weise zu 'Welchen ver-

pflichtet ist, sofern dieser « über das gemäss Art. 5 und 6

(d. h. ebenfalls unentgeltlich) in Anspruch genommene

Eigentum eine Verfügung treffen will, die eine Aenderung

oder Beseitigung der errichteten Linie nötig macht I). Aus

diesem Zusammenhange ergibt sich sur Evidenz, dass der

Gesetzgeber hier an k ö I' per 1 ich e Kollisionen auf

dem betreffenden Grundeigentum gedacht hat, d. h. an

die Fälle, in denen die bestehende Telegraphen- oder

Telephonleitung des Bundes ein m e c h a n i s c h e s

Hin der n i s für die beabsichtigte Verfiig1,lng des

Grundeigentümers, beim Bahneigentum speziell für ~ine

Veränderung der dem Bahnbetrieb dienenden- Ei~mch- .

tungen. bildet. In diesen Fällen muss der Bund die. zur

Vermeidung solcher körperlichen Kollision erforde~liche,

Verlegung (Aenderung oder Beseitigung) seiner Leitung

auf eigene Kosten vornehmen. Der Art. 17 aber handelt

von den Einwirkungen des elektrischen Starkstromes auf

die Umgebung. insbesondere (soweit hier von Belang) von

den Störungen, die der Starkstrom in benachbarten

Schwachstromanlagen, wie in parallel zur Starkstrom-

leitung geführten Telegraphen- oder Tel~honl~~tungen

bis auf eine gewisse Entfernung, erzeugt. Dlese Storungen

sind also nicht, wie die Hindernisse des Art. 10, mecha-

nischer, sondern eIe k tri s ehe r N a t ur: sie setzen,

was gerade das Verhältnis von Telegra~hen- . oder . Tele-

phon anlage und Bahnanlage betrifft, ruch~ eme direkte

Berührung der beiden Anlagen auf dem GebIete des Bahn-

eigentums voraus, sondern eine blosse Annäherung der:

selben innerhalb technisch bestimmter Grenzen, wobeI

480

Elektrische Anlagen No 72~

auf m EigentUm des beiderseitigen Standortes nichts

ankommt,,sondern die Situation rechtlich gleich ist, ob

sich die im Betriebe gestörte Telegraphen- oder Telephon-

linie auf dem Bahneigentum oder in der darüber hinaus-:

reichenden EinWii'kungszone auf öffentlichem Grunq und'

Boden oder gewöhnlichem Privatgrundbesitz befindet.

Zudem hindert im Falle des Art. 10 die Telegraphen-

oder Telephonanlage den Bahnbetrieb, Während im Falle

,des Art. 17 umgekehrt die Starkstromleitung der Bahn·

den Betrieb des Telegraphen oder Telephons stört. Für

die gegenüber diesen elektrischen StörUngen gebotenen

« Sicherungsmassnahmen », wie sie in den zu Art. 3 EIG

erlassenen Vorschriften des Bundesrates vom 14. Februar

1908 betreffend Erstellung und Instandhaltung der Paral-

lelführüngen und KreuZungen von Schwach- und Stark-

stlromleitungen, ete. normiert sind, schreibt Art. 17 die

gemeinsame Tragung der Kosten durch die «zu~men­

treffenden Unternehmungen)} vor, und zwar beim Zu-

sammentreffen von Schwachstrom leitungen des öffent-

lichen Telegraphen oder Telephons « mit einer andern

elektrischen Leitung» d. h. einer S t a r k s t rom-

leitung, wie hier die der Bahn (vergl. AS 34 II S. 436),

speziell im Verhältnisse von '/3 zu Lasten der Starkstrom-

und . von 1/3 zu Lasten der Schwachstromunterneh-

mungen (Abs. 3 und 4 Ziff. 1). Sofern und soweit daher

die Verlegung der Telegraphen- und Telephonleitung der

Klägerin auf der Bahnstrecke Cresta-Bevers sich lediglich

als «Sicherungsmassnahme» zur Vermeidung von Stö-

rungen des Telegraphen:" und Telephonbetriebes durch

den Starkstrom in der Leitung der Beklagten darstellt,

fällt sie unbestreitbar,unter Art. 17; sofern und soweit

sie aber durch die anlässlieh der Elektrifikation jener

Bahnstrecke vorgenommenen Veränderungen der Bahn-

anlage schon mechanisch bedingt worden wäre, indem die

Telegraphen- und Telephonleitung ein körperliches Hin-

dernis für die 'Veränderten Bahneinrichtungen gebildet

hätte, gilt dafür Art. 10. In diesem Sinne schliessen sich

die bei<len Gesetzesbestimmungen nicht schlechthin aus"

Elektrische Anlagen ~

0 72.

481

sondern können auch nebeneinander zur Anwendung

gelangen. Der im Urteil AS 34 II S. 437 aufgestellte Satz,

daSs der spezielle Fall des Zusammentreffens von Schwach-

und Starkstromleitungen in Art. 17 « in erschöpfender

Weise besonders geordnet » sei, ist dahin zu präzisieren,

dass diese besondere Ordnung mit Bezug aUf die not-

~endige Ver" e gun g der Schwachstromleitung nur

Platz greift, soweit die Notwendigkeit dieser Verlegung

aus s chi i e s s I ich auf den elektrischen Einfluss der

Starkstromleitung zurückzuführen ist. Denn da nach

Wortsinn und klarer Absicht des Gesetzgebers (verg!. BBI

1889 BI S. 802 u. 826, und Stenogr. Bülletin der Bundes-

versammlung: 1900, S. 594; 1091, S.231) unter dem

« Bahnbetrleb)} in Art. 9 auch der elektrische Betrieb

zu verstehen ist, und folglich die· « bahn dienstlichen

Einrichtungen)} des Art. 10 auch die Einrichtungen für

den elektrischen Betrieb umfassen, so erscheint es als

geboten, soweit Telegraphell- oder Telephonleitungen

solchen Einrichtungen körperlich entgegenstehen und

s eh 0 n de s weg e n zu verlegen sind, den Art. 10 dem

Art.'17 vorgehen zu lassen. Dass diese Unterscheidung

praktisch sehr wohl durchführbar ist, zeigt gerade der

vorliegende Fall. Die B~gte hat im allgemeinen. aIl~

erkannt, dass die fragliche Leitungsverlegung als « Slche-

rungsmassnahme)) im S.inne der bundesrätlichen Vor-

sChriften vom 14. Februar 1908, und damit des Art. 17

EIG, notwendig waren, jedoch eingewendet, dass sie auf

der Bahnstrecke Bevers-Celerina teilweise schon wegen

mechanischer Hinderung der neuen Bahneinrichtungen

hätte erfolgen müssen. Mit Rücksicht hierauf hat sie den

unter Ziff. 2 litt. b ihres Antrages eventuell verlangten

Abzug von der Klageforderung geltend gemacht. Und in

diesem Punkte ist ihr die Klägerin durch die Verständi-

gung am Rechtstage -

grundsätzlich richtigerweise -

entgegengekommen; andernfalls hätten sich die betreffen-

den Verhältnisse wohl im Wege einer Expertise für die

Beurteilung abklären lassen.

Mit der in Rede stehenden Gesetzesauslegung wird für

t82

Elektrische Anlagen-;N° 72.

das dem Bund eingeräumte Privileg der unentgeltlichen

Benutzung des Bahngebietes für ~ine Telegraphen- und

Telephonlinien ein auch aus ddkp Gesiehtl}mnkte der

Billigkeit befriedigender Ausglei4 geschaffen. Dagegen

würde die weitergehende Berü~ichtigung des Art. 10

im Sinne der Beklagien und der vOn ihr angerufenen amt-

lichen Gutachten, insbesondere deJjenigen der Eidg. Kom-

mission für elektrische Anlagen, Jenes Privileg geradezu

in einen Nachteil verwandeln, indem darnach wegen des

Bestandes der Telegraphen- oder Telephonleitungen auf

dem Bahngebiet die sonst, d. h. beim Bestande der Leitung

aus s e r haI b des Bahngebietes, unbestreitbar gege-

bene Kostenbeitragspflicht der BahngeseDschaft aus

Art. 17 trotz der Identität des Grundes der Leitungsver-

legung (der in diesen Fällen, wo die Leitung kein mecha-

nisches Hindernis für die Einrichtung des elektrischen

Bahnbetriebes bildet, eben aus s chI i e s s I ich in

der Störung des Telegraphen- oder Telephonbetriebes

durch die Einwirkung des Starkstromes liegt) ausge-

schlossen wäre. Auch der Einwand, dass die Bahnge-

sellschaften es bei dieser Rechtslage in der Hand hätten,

durch die Disponierung ihrer- elektrischen Installation

die Telegraphen- oder Telephonteitung als mechanisches

Hindernis erscheinen zu lassen,imd so dem Bunde allein

die Kosten der Leitungsverlegp,ng aufzuladen, ist nicht

durchschlagend, da ja solche, Projekte der Bahngesell-

schaften gemäss Art. 15 EIG dem Eidg. Post- und Eisen-

bahndepartement zur Genehmigung einzureichen sind,

das der Tendenz einer sachlich nicht begründeten Be-

nachteiligung des Bundes wohl entgegentreten würde.

Die auf den völligen Ausschluss des Art. 17 durch Art. 10

abzielende Argumentation der Beklagten verkennt den in

Art. 17, abweichend von den früheren Bestimmungen des

Bundesgesetzes vom 26. Juni 1889 betreffend die Erstel-

lung von Te1egraphen-

und TelephonleituBgen, auf-

gestellten Grundsatz der Interessengemeinschaft der

« zusammentreffenden Unternehmungen •. Sie würde zu

Elektrische Anlagen N° 72.

einer ausnahmsweisen Begünstigung der Bahnen mit

elektrischem Betrieb im Vergleich zu den übrigen Inhabern

vonStarkstromleitungen führen, die aus Art. 10 nach

seiner erörterten Entstehungsgeschichte und Stellung

im Gesetze schlechterdings nicht abgeleitet werden kann.

Uebrigens entspricht die in Art. 17 vorgeschriebene

Kostenvefteilung gerade im Verhältnis zwischen den

Bahngesellschaften und dem Bunde als Inhaber. ~es

Telegraphen und des Telephons insofern auch der B.illig-

keit als die Einführung des elektrischen Bahnbetnebes

gem'äss Art. 6 der bundesrätlichen Vorschriften

vo~

14. Februar 1908 in der Regel die Verlegung de~ ?le

Geleise begleiten.den Telegraphen- und Telephonbmen

auf mindestens 20 m Entfernung von der Starkstrom-

leitung der Bahn bedingt und der Bund damit des gesetz-

mässigen Vorteils der unentgeltliche~ Benutzn,ng des

Bahngebietes für seine Linien tatsächlich verlustIg geht.

während die BahngesellS<lhaft umgekehrt von ~ieser L~t

tatsächlich befreit wird, und sich insofern beIm elektri-

schen Betrieb günstiger stellt, als beim Dampfbetrieb.

Der erste Posten der Klageforderung ist daher grund-

sätzlich zuzusprechen. Auch der Einwand der Bekl~gten,

dass die fraglichen Leitungen der Klägerin

~ b:l ord-

nungsmässiger Verwaltung» schon vor der Emfuhrung

des elektrischen Bahnbetriebes hätten verlegt werden

sollen, ist unbehelfIich, da die Beklagte ihren angeblichen

Anspruch hierauf seinerzeit nicht rechts wirksam zur

Geltung gebracht hat (vergl. Art. 11 EIG).

. .

2. -

Zur Begründung der mit illrem ersten und emzlg

noch streitigen Eventualvertrag verlangten Herabsetzung

des ersten Forderungspostens um 5000 Fr. beruft sich die

Beklagte auf eine angebliche Vereinbarung mit der Klä-

gerin, wonach diese letztere ihr anlässlich der Verleg~ng

der Telegraphen-

und Telephonlinien ~resta~Celenna

auf das Bahngebiet, im Jahre .1907, dIe ZUSIcherung

gegeben hätte, dass bei einer spätern W~ve.rlegung

dieser Linien, welche durch die damals bereIts m Aus-

484

ElektI'ische Anlagen N° 72.

~cht stehenden Veränderungen der Bahneinrichtung,

Insbesondere die Einfü!rrungen des elektrischen Betriebes

n~tig gemacht würde, Art. 10 EIG massgebend sein solle.

~les~r von der Kl~gerin bestrittene Vereinbarungsinhalt

Ist rucht nachgeWIesen..... Folglich ist das Eventualbe-

gehren der BeJ9.agten zu verwerfen' und demnach der

erste Posten der Klageforaerung im vollen" aufrecht

erhaltenen Betrage von 8225 Fr. 24 Cts. gutzuheissen.

. 3. -

Mit Bezug auf den zweiten Posten der Klage-

forderung von 3967 Fr. 96 Cts., welcher 21 der Kosten

f~r die Verdo~pelung des Drahtes der Telegraphen-

leitung St. Montz-Schuls darstellt, hat die Beklagte am

Rechtstage ausdrücklich zugegeben, dass der' Einfluss

ihres Starkstr.omes diese Drahtverdoppelung nötig ge-

macht habe. SIe bestreitet aber ihre Pflicht, an die Kosten

, gemäss Art. 17 Abs. 4 Zifi. 1 EIG beizutragen indem sie

die analoge Anwendung der Vorschrift in Art'. 17 Abs. 5

EI~ postUliert:: wonach « die Anbringung von Doppel-

drähten und uberhaupt von Rückleitungen, die von

d~r Erde isoliert sind, an öffentlichen Tel e p h 0 n ..

leItungen» «ausschliesslich zu Lasten des BundeS$' fällt.

Dieser A1lalogieschluss 'Wird von der Klägerin' unter

Hinweis auf die Entstehungsgeschichte des Art. 17 Abs~ 5

und auf einen wesentlichen· technischen. Unterschied'

zwischen Telepllon- und Telegraphenbetrieb mit Recht

als Ullstatthaft abgelehnt. Es muss in der Tat als fest-

stehend gelten, dass die Telephonapparate gegenüber der

Beeinflussung ihres Stromkreises durch Starkstromlei-

tungen g a n zer heb 1 ich e m p f i n d li c her sind

als die Telegraphenapparate, und dass zu sicherer Vennei~

du~ der d~aus resultierenden Störungen des Telephon-

betnebes mIt der zunehmenden Verbreitung des Stark-

stromes sich die Verwendung des Doppeldrahtes als sozu-

sagen allgemein notwendig erwiesen' hat, während diese

Notwendigkeit für den Telegraphen jedenfalls nur in

weit geringerem Umfange besteht. Hierüber sind zu

vergleichen : . in der Publikation des französischen Mi-

nisteriums der öffentlichen Arbeiten, Posten und Tele-

graphen über. die zweite internationale Konferenz der

Techniker der Telegraphen- und Telephonverwaltungen

von Europa, vom Jahre 1910, die Arbeiten 'von MAUREAU

über « Coexistence des lignes a courant fort et a courant

faible'., S. 7 und 9 (89 und 91), von MÜLLER über den

« Schutz der Sc~wachstromanlagen gegen die Wirkungen

der Starkströme », - S. 18 (116), und von STECHER VON

SEBENITZ Uber «Das gegenseitige Verhältnis von Stark-

strom- und Schwachstromanlagen », S. 10 und 12 (156

und 158), wo an letzterwähnter Stelle die Verwendung der

Erdrlickleitung beim Telephon als « nicht nonnal &. beim

Telegraphen dagegen als «nonnal» bezeichnet wird,

sowie ferner' in dem 1915 erschienenen Heft 4 der von

Prof. Dr WYSSLING redigierten «Berichte der Schweiz:.

Studienkommission für elektrischen Bahnbetrieb » das

Kapitel von der «Empfindlichkeit der Schwachstrom-

einrichtungen für die Beeinflussung durch Starkstrom »

(S. 133 ff.), spez. S. 141. Diese technische Erfahrung hat

auch schon den Inhalt der hier auszulegenden Gesetzes-

vorschrift bestimmt. Der Bundesrat wollte in Art. 18 Abs. 3 .

seines Entwurfes (der dem Art. 17 Abs.3 des Gesetzes

entspricht) ausdrücklich auch die Kosten" für die An.;

bringtlBg' v.6ft/DoppeJdttäbfen an ötrentJiehen 'Pcleplt&&:

leituiJgen» von Stark-·und Schwachstromunternehmuog

gemein~, nach dem ins Gesetz übergegangenen Ver-

hältnis von' 2/3 und 1/3, tragen lassen (BBI 1899 III

S.828 u. 829). Die Kommission des Nationalrates aber

schlug vor, diese gemeinsame Kostentragung nur für die

~ notwendige Ver 1 e gun g von öffentlichen, Telephon.,.

leitungen vorgesehen, die Kosten der A n b r i n gun g

von Tel e p ho n - D 0 P P eId r ä h t e n

dagegen

durch Aufnahme einer besondern Bestimmung (Art. 18

Abs. 5, nunmehr Art. 17 Abs. 5) ausschliesslich der

Telegraphenverwaltung zu überbinden, indem sie sich

von der Erwägung leiten liess, dass die Telephonlinieri

wegen der grossen Empfindlichkeit ihrer Apparate gegen-

,(86

Elektrische Anlagen N° 72.

über Starkstromeinflüssen, die eine sichere Feststellung

der Herkunft der störenden Einwirkung häutig gar nicht

ermögliche, richtigerweise, wie es in Schweden geschehe,

überhaupt doppeldrähtig angelegt werden sollten, was

denn auch die EhIg. Telegraphen- und Telephonverwaltung

selber dadurch anerkenne, dass sie die nachträgliche

Erstellung des Doppeldrahtes von sich aus bereits in

grösserem Umfange durchgeführt habe. Beide Räte

pflichteten dieser Erwägung durch entsprechende Fassung

des Art. 3 Abs. 2 (nunmehr Art. 4 Abs. 2) über die

Benutzung der Erde als Leitung bei Schwachstromanlagen

und durch Almahme des Art. 17 Abs. 3 und 5 im Gesetz

gewordenen Inhalte bei (vergI. aus der Gesetzesberatung

namentlich die Aeusserungen der Berichterstatter Blumer

und Paillard und der Votanten Köchlin und Dinkelmann

im Nationalrat, sowie des Berichterstatters Geel im

Ständerat: Stenogr. Bulletin der Bundesversammlung,

1900. S. 585 f., 588, 603 und 609; 1901, S. 230,244,249

und 256). Von den Tel e g rap h e n linien war dabei

gar nicht die Rede, weil eben eine besondere Regelung

der Kostentragung ihrer technisch nicht in gleicher

Weise gebotenen Verdoppelung nicht gewünscht wurde.

Daraus folgt zwingend, dass Verdoppelungen von Tel e-

g rap h e n drähten, die als Sicherungsmassnahmen im

Sinne des Art. 17 EIG notwendig sind, wie dass vorliegend

für die Leitung St. Moritz-Schuls anerkanntermassen der

Fall war, der Regel des Art. 17 Abs. 4 Ziff. 1 EIGunter-

stehen. Diese Auffassung ist denn auch, nach den unbe-

strittenen Angaben der Replik, in den bisherigen ausser-

gerichtlichen Anwendungsfällen stets zur Geltung gelangt.

Der zweite Posten der Klageforderung muss daher eben-

falls zugesprochen werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verurteilt,

der Klägerin 12, 193 Fr. 20 C t s. nebst 5% Zins seit

dem 1. Januar 1916 zu bezahlen.

I. FAMILIENRECHT

DROIT DE LA FAMILLE

73. Vrteil cl .. IL Zi'lllabtailung vom 15. Oktober 1919

i. s. Bridli gegen Tsetce1.

Vatersehaftsklage. Berecbnungder Frist des Art. 314Abs.l ~GB.

Gegenbeweis des Beklagten nach Absatz 2 ebenda. Ab~elSU~g

der Klage trotz des von der Klägerin geschworenen EIdes, 1Il

der kritischen Zeit mit keinem anderen Manne verkehrt zu

haben, wenn die vom Beklagten i. S. der letzteren Vorschrift

angerufenen und an sich feststehenden Tatsachen derart sind,

um nicht nur Zweüel an seiner Vaterschaft zn erregen, son-

dern dieselbe geradezu als unmöglich er~cheinen zu lassen.

A. _ Die Klägerin 1 Gertrud Tgetgel kam am 2. M~

1918 in Chur ausserehelich mit einem Mädchen Hedmg,

der heutigen Klägerin 2 nieder, als dessen Vater sie den

Beklagten Jakob Brändli bezeichnet. Mit der vorliegenden

Klage verlangen Mutter und Kind, dass das letztere dem

Beklagten unter $tandesfolge zugesprochen und er ver-

pflichtet werde, an die Mutter 300 Fr. als Auslagen nach

Art. 317 Ulld 500 Fr. als Genugtuung nach Art. 318 ZGB

zu bezahlen.'

Nach der Darstellung der Klägerin 1 hätte der Bekla~.

-den sie als Nachbarskind von Jugend auf kannte, SIch

im Jahre 1915 mit ihr verlobt; man sei dann aber über-

eingekommen, . die Verehelichung bis nach En?e' d~

Krieges zu verschieben. Im August 1917 habe SIch dle

Klägerin aus ihrer Stellung in Zürich vorübergehend zu

ihrem Vater nach ehur begeben. Ungefähr zu gleicher

Zeit, am 25. August 1917 sei auch der Beklagte aus dem

Militärdienst dorthin zurückgekehrt. Kurz nachber,

spätestens aber am 1. September 1917 sei es zwischen den

lU

AS 45 Il -

1919