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45_II_487

BGE 45 II 487

Bundesgericht (BGE) · 1919-01-01 · Deutsch CH
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486

Elektrische Anlagen N° 72.

über Starkstromeinflüssen, die eine sichere FeststellwIg

der Herkunft der störenden Einwirkwlg häutig gar nicht

ermögliche, richtiger'Weise, wie es in Schweden geschehe,

überhaupt dQPpeldrähtig angelegt werden sollten, was

denn auch die Eidg. Telegraphen- und Telephonverwaltung

selber dadurch anerkenne, dass sie die nachträgliche

Erstellung des Doppeldrahtes von sich aus bereits in

grösserem Umfange durchgeführt habe. Beide Räte

pflichteten dieser Erwägung durch entsprechende Fassung

des Art. 3 Abs. 2 (nunmehr Art. 4 Abs. 2) über die

Benutzung der Erde als Leitung bei Schwachstromanlagen

und durch Armahme des Art. 17 Abs. 3 und 5 im Gesetz

gewordenen Inhalte bei (vergl. aus der Gesetzesberatung

namentlich die Aeusserungen der Berichterstatter Blumer

und Paillard und der Votanten Köchlin und Dinkelmann

im Nationalrat, sowie des Berichterstatters Geel im

Ständerat: Stenogr. BÜlletin der Bundesversammlung,

1900, S. 585 f., 588, 603 und 609; 1901, S. 230,244,249

und 256). Von den Tel e g rap he n linien war dabei

gar nicht die Rede, weil eben eine besondere Regelung

der Kostentragung ihrer technisch nicht in gleicher

Weise gebotenen Verdoppelung nicht gewünscht wurde.

Daraus folgt zwingend, dass Verdoppelungen von Tel e-

g rap h e n drähten, die als Sicherungsmassnahmen im

Sinne des Art. 17 EIG notwendig sind, wie dass vorliegend

für die Leitung St. Moritz-Schuls anerkanntermassen der

Fall war, der Regel des Art. 17 Abs. 4 Ziff. 1 EIG unter-

stehen. Diese Auffassung ist denn auch, nach den unbe-

strittenen Angaben der Replik, in den bisherigen ausser-

gerichtlichen AnwendungsfäHen stets zur Geltung gelangt.

Der zweite Posten der Klageforderung muss daher eben-

falls zugesprochen werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verurteilt,

der Klägerin 12, 193 Fr. 20 C t s. nebst 5% Zins seit

dem 1. Januar 1916 zu bezahlen.

1. FAMILIENRECHT

DROIT DE LA FAMILLE

73. Urteil der II. Zi'lllabteil'lUlg vom 15. Oktober 1919

i. S. Brinlili gegen '1'setc.1.

Vatersehaftsklage. Berechnung der Frist des Art. 314 Abs. 1 ~GB.

Gegenbeweis de$ Beklagten nach Absatz 2 ebenda. Ab~eISu~g

der Klage trotz des von der Klägerin geschworenen EIdes, m

. der kritischen Zeit mit keinem anderen Manne verkehrt zu

haben, wenn die vom Beklagten 1. S. der letzteren Vorschrift

angerufenen und an sieh feststehenden Tatsachen derart sind,

um nicht nur Zweifel an seiner Vatersehaft zu erregen, son-

dern dieselbe geradezu als unmöglich el'licheinen zu lassen.

A. -

Die Klägerin 1 Gertrud Tgetge1 kam am 2. M~rz

1918 in Chur ausserehelich mit einem Mädchen HedWlg.

der heutigen Klägerin 2 nieder, als dessen Vater sie den

Beklagten Jakob Brändli bezeichnet. Mit der vorliegenden

Klage verlangen Mutter und Kind, dass das letztere dem

Beklagten unter Standesfolge zugesprochen und er ver-

pflichtet werde, an die Mutter 300 Fr. als Auslagen nach

Art. 317 und 500 Fr. als Genugtuung nach Art. 318 ZGB

"

zu bezahlen.

Nach der Darstellung der Klägerin 1 hätte der Beklagte,

den sie als Nachbarskind von Jugend auf' kannte, sieh

im Jahre 1915 mit ihr verlobt; man sei dann aber über-

-eingekommen, die Verehelichung bis nach En?e d~s

Krieges zu verschieben. Im August 1917 habe SIch die

Klägerln aus ihrer Stellung in Zürich vorübergehend zu

ihrem Vater nach Chur begeben. Ungefähr zu gleicher

Zeit, am 25. August 1917 sei auch der Beklagte aus dem

Militärdienst dorthin zurückgekehrt. Kurz nachher,

spätestens aber am 1. September 1917 sei es zwischen den

AS 45 n -

1919

3'

FamMenrecIit. . Na· T.r.

Parteien zum geschlechtlichen Verkehre gekommen ..

dem das. Kind entsprungen sei.

Der Beklagte anerkannte vor Gericht, der Klägerin 1

seinen:eit die Ehe versprochen zu haben. Naehdem er

in I der schriftlichen Klagebeantwortung « mit gutem

Gewissen,Und Entschiedenheit» bestritten hatte, ihr.-

zwischen dem 25. August und 1. September 1917 beige-

wol:mt zu haben, gab er 8nJäss)jch der Hauptverhandlung

auch zu, nach dem 25. August 1917 mit ihr geschlecht-

lichen Verkehr gepfiogen zu haben, der indessen nach

seiner Art ungeeignet gewesen sei, zur Konzeption zu

führen. Auch sonst sei es ausgeschlossen, dass. das. Kind

daraus herstammen könnte. Da dasselbe bei der Geburt

völlig ausgetragen und reif gewesen sei, müsse die Emp-

fängnis schon lange vor dem 25. August 1917 5tattgefun-

den haben, die Klägerin 1· also beim Verkehre mit dem

Beklagten schon seit Monaten· schwanger gewesen sein.

-Damit stimme überein, dass der Arzt Dr. Denzler in

Zürich, den sie Ende Januar 1918 konsultiert, eine

Schwangerschaft im achten Monat festgestellt habe, und

dass die Klägerin sich schon im Juli 1917 durch die

Aerztin De. von Wartburg in Zürich habe unters~chen

lassen, weil sie seit Ende Mai 1917 die' Periode verloren

habe. Die Geburt Anfang März 1918 würde mit dem Aus-

bleiben·. der Periode seit· jenem' Zeitpunkt im Einklang

stehen. Verdächtig erscl~eine ferner,' dass die Klägerin

dem Beklagten erst .t\nfang 'Februar 1918 von ihrem

Zustande Mitteilung gemacht und den verschiedenen von

ihr konsultierten Aerzten jeweilen verheimlicht habe,

dass Sie schon vorher auf Schwangerschaft untersucht·

worden sei. Nach den Erkundigungen des Beklagten habe

sie de~nauch während ihres Zürcher Aufenthaltes; zu'

einem 'Soldaten und einem russischen Studenten 'Be-

ziehungen unterhalten.

Die erste Instanz, das Bezirksgericht Plessur leitete

über die Behauptungen des Beklagten inbezug auf den

Reif~ad des Kindes ein Beweisverfahren . ein~ Der

Famllienreeht. N° 73.

489

bestellte Sachverständige Dr. Lardelli in Chur erklärte

zunächst, dass es ihm unmöglich sei, ein Urteil abzugehen.

weil die dazu nötigen Angaben über Masse. Gewieht usw.

des Neugeborenen fehlten. Nachdem. danIl! nach~ch

die Hebamme über die BßObachtungen. die sie in' dieser

Hinsicht bei der GebUrt gemacht hatte,,als Zeugin ein-

vernommen worden war; sprach er sich dahin aus :,das

am 2. März 1918 zur Welt gekommene Kind sei beinahe

ausgetragen' gewesen, die 'Konzeption sei wahrschebilich

zwischen dem 1. und 15. Juli. keinesfalls aber nach dem

17. Juli 1917 erfolgt.'

Am 30. Juni 1919 beschloss darauf das Bezirksgericht,

. der Klägerin l'den Eid dafür aufzulegen :

,

» dass der Beklagte nach dem 25. August und vor d~m

5. September 1917 mitfur fleischlichen Umgang gehabt,

und dass sie während des Zeitrauins von 300 bis 180

Tagen vor der Niederkunft, d. h. vom 7. Mai bis 4. Sep-

tember 1917 mit keinem anderen Manne geschlechtlich

verkehrt habe. »

, Nach Leistung des Eides hiess es durch Urteil vom

gleichen Tage die Klage im Sinne der gestellten Begehren

gut.

Der Beschluss über Zulassung des. Eides stützt, sich

auf Art. 17 und'18 des graubÜDdnerischen EG z. ZGB

lautend:

» Art. 17: Wenn die Klägerin den Beweis der Vater-

scl1aft weder durch das Geständnis des Beklagten noch

auf andere genügende Weise zu erbringen vermag und

auch der Beklagte keinen Gegenbeweis erbringt, so kann

das Gericht die Klägerin zum Bestätigungseide zUlassen

unter folgenden Voraussetzungen:

1. dass ihre Angaben nicht verdächtig erscheinen und

durch anderweitige Umstände unterstützt werden;,

2. dass sie einen guten Leumund besitzt. »

« Art. 18. Die Klägerin hat den Bestätigun~d nach

Belehrung über die Bedeutung desselben in' der Regel

nach folgender Formel zu leisten :

'

4\)0

Familienrecht. N°,73.

« Ich schwöre zu Gott dem Allwissenden, dass N. N.

(Name des Beklagten) zu der von m~r arigegebenen Zeit

• mit mir fleischlichen Umgang gepflogen hat, und dass ich

während des Zeitraums vom 300. bis 180. Tage vor

meiner Niederkunft mit keinem anderen Manne fleisch-

lichen Umgang hatte. (Dieser Zeitraum soll in der Regel

in der Eidesformel durch Angabe der Kalendertage näher

bezeichnet werden.)

Für besondere Fälle soll der Richter die Formel ent-

sprechend modifizieren. »

In den Erwägungen des Urteils, die zugleich auch die

Begründung des Eidesdekretes enthalten, wird ausgeführt:

das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen sei an

sich geeignet «etwelche Zweifel» an der Vaterschaft des

Beklagten zu erwec~en. Da die Klägerin den Beweis der

Vaterschaft «auf andere Weise!) nicht zu erbringen

vermöge, sei sie deshalb zum Bestätigungseide zuzu-

lassen. sofern nicht etwa der Beklagte den « Gegenbeweis !)

erbracht habe oder ihre Angaben sonst als verdächtig

erschienen. Dies treffe indessen nicht zu. Für die behaup-

teten Beziehungen der Klägerin zu anderen Männern,

liegen keinerlei bestimmte Anhaltspunkte vor und die

ärztliche Expertise könne deshalb nicht als Gegenbewei~

gelten, weil ihre Folgerungen ausschliesslich auf den

Angaben der Hebamme Hunger beruhten. Diese seien

aber, da die Zeugeneinvernahme erst ein Jahr nach der

Geburt erfolgt sei und die' Zeugin über ihre Wahr-

nehmungen bei der letzteren keine schriftlichen Auf-

zeichnungen gemacht habe, nicht zuverlässig genug, um

darauf abzustellen. Auch die vom Beklagten angerufene

schrif1;1iche Erklärung der Aerztin von Wartburg sei

nicht schlüssig, da das Ausbleiben der Periode im Juni

191,7 nicht notwendig auf eine damals bereits bestehende

Schwangerschaft zurückgeführt werden müsse, sondern

sich auch mit dem schlechten Allgemeinbefinden der

Klägerin zu jener Zeit erklären lasse. -

C. -

Gegen dieses nach der kantonalen Prozessord-

Familienrecht. N° 73.

491

nung letztinstanzliehe Urteil richtet sich die vorliegende

Berufung des Beklagten mit dem Antrage auf Abweisung

der Klage.

Das BundesgericM zieM in Erwägung:

Nach Art. 314 Abs. 1 ZGB ist die Vaterschaft zu ver-

muten, wenn der Beklagte nachweisbar in der Zeit vom

dreihundertsten bis zum hundertachtzigsten Tage vor der

Geburt des Kindes der Mutter beigewohnt hat. Hätte.

der Beklagte im vorliegenden Falle zugestanden, mit der

Klägerin 1 w ä h ren d jener Frist geschlechtlich ver-

kehrt zu haben, ~o müsste demnach die Klage schon auf

Grund dieses Geständnisses gutgeheissen werden, sofern

es nicht dem Beklagten andererseits gelungen sein sollte,

die daraus folgende Vermutung durch den Nachweis von

Tatsachen im Sinne von Abs. 2 der nämlichen Gesetzes-

vorschrift zu entkräften oder darzutun, dass die Klägerin

um die Zeit der Empfängnis einen unzüchtigen Lebens-

wandel führte (Art. 315 ebenda). Mit der Anforderung,

dass der Beklagte der Mutter « beigewohnt» haben müsse.

verlangt das Gesetz von der Vaterschaftsklägerin nur den

Nachweis,des Geschlechtsverkehrs binnen des kritischen

Zeitraums. DieB~hauptung, dass der an sich zugegebene

oder festgestellte Verkehr nicht zur Konzeption habe

führen können, stellt sich als Einrede nach Abs. 2 des

Art. 314 da!', deren Beweis dem- Beklagten obliegt. Sie

wird überdies nur in den seltenen Fällen Erfolg haben

können, wo etwa durch ärztliches Gutachten die Zeu-

gungsunfähigkeit< des Beklagten mit Sicherheit festge.-

stellt werden kann. Die blosse Berufung auf die Ver-

wendung von Schutzmitteln zur Verhütung der Empfäng-

nisreicht dazu, wie schon wiederholt entschieden wurde,

nicht aus.

Nun vermag aber im heutigen Falle das Geständnis

des Beklagten allein die Vermutung des Art. 314 Abs. 1

ZGB deshalb noch' nicht herzustellen, weil es nur dahin

geht, dass er mit der Klägerin nach dem 25. August 1917

492

Famßienrecht; N° 73. '

geschlechtlich . verkehrt habe, was bei dem geringen

Abstand dieses Tages vom Ende der gesetzlichen' Frist

die Möglichkeit offen lässt, dass der Umgang auch erst

nach Ablauf der letzteren stattgefunden haben könnte.

~)ffenbar, z~ T~,4eshalb hat sich denn allch die Vor-

Instanz dannt mcItt begnügt und der Klägerin dafür,

dass jenes nicht der Fall sei, sondern er nQch in die

kritische Zeit falle, den Ergänzungseid auferlegt. Auch

dieser erbringt indessen, so wie er geschworen wurde,

den gesetzlichen Beweis noch nicht, weil der Vorinstanz

bei Berechnung des in Betracht kommenden Zeitraums

ein Versehen unterlaufen ist. Aus der Fassung des Ge-

setzes, welches die Beiwohnung in der Zeit vom drei-

hundertsten qis zum hundertachtzigsten T~e vor

der Geburt verlangt, ergibt sich ohne weiteres. dass dabei

entgegen der Berechnungsweise, von der offenbar' die

Vorinstanz ausgegangen ist, der Tag der Geburt selbst

nicht mitgezählt werden darf. Zweifelhaft kann nur sein,

wie die Worte «vom dreihundertsten, bis zum' hundert-

achtzigsten Tage » zu verstehen seien, ob es noch genüge,

wenn am hundertacl).tZigsten Tage ein Ge$chlechts- '

verkehr zwischen der Klägerin und dem Beklagten erfolgt

ist, s~dass d!e gesetzliebe KOJlZeptionszeit 121, Tage

umfassen w~e, oder ob die Frist mit dem Ende des

181. Tages als abgelaufen zu betrachten ist. Diese

Frage ist indessen unbedenklich im ersteren' der Klage

günstigeren Sinne zu lösen. Nicht nur entspricht es dem

Sprachgebrauch, da, wo eine Frist unter Bezeichnung des

Anfangs- und Endtages angegeben wird, diese beiden

Tage mitzurechnen. Entscheidend fällt namentlich auch

in Betracht.;wie in Art. 254, 255 ZGB die Anfechtung der

Ehelichkeit während der Ehe geborener Kinder geordnet

ist. Wenn hier -

wie nach demWortIaut des Gesetzes

zweifellos ist -

die Vermutung für die Ehelichkeit auch

dann noch besteht, wenn die Ehe am hundertachtzigsten

Tage vor der Gebu~ abgeschlossen worden war, so er-

scheint es gegeben, den. nämlichen Grundsatz analog

FamUienrecbt., N0 73.

auch bei 'der aerechnung der' J;<'rist des Art. 314 Abs. 1

, anzuwenden, da der für die Konzeption in Betracht

fallende Zeitraum für eheliche und uneheliche Kinder

namrgemäss der nämliche sein muss. Lässt man demnach

den Tag der Geburt selbst (2. März 1918) ausser 1\.nsatz,

so,ergibt sich aber, auch wenn man andererseits den

hundertachtzigsten Tagvor der Geburt mit in die gesetz-

liche Frist einrechnet, als spätestens n~ch von der,letz,"

, teren umfasstes Datum hier der 3. und nicht de~ 4. oder

5. September 1917. Da die Klägerin lediglich geschworen

hat, in der Zeit nach dem 25. August bis. zum 5. September

1917 mit' dem !Beklagten geschlechtliCh verkehrt und

vom 7. Mai 'bis 4. September 1917 mit keinem anderen

Manne Umgang gehabt zu haben, bleibt demnach nach

wie vor die Möglichkeit bestehen, dass der Umgang ausser

die gesetzliche Frist falle~ in welchem Falle die Vermutung

des Art. 314 Abs. 1 nicht eintreten würde und die Klage

schon deshalb abzuweisen wäre. Die Sache müsste dem-

nach an die Vorinstanz. zurückgewiesen werden, damit

sie der Klägerin den Eid neuerdings mit,entsprechend

berichtigtem Inhalt abnehme, falls nicht Tatsachen

dargetan sind, welche die Vaterschaft des Beklagten auch

beim Nachweise des Geschlechtsverkehrs in der Zeit

nach dem 25. August bis und mit dem 3. September 1917

ausgeschlossen· erscheinen lassen oder doch erhebliche

Zweifel an derselben im Sinne des Art. 314 Abs. 2 ZGB

..

erwecken.,

Eine solche Entkräftung der gesetzliChen Vermutung

würde dann zweifellos vorliegen, wenn das am 2. März

1918 geborene Kind damals voll oder doch annähernd voll

ausgetragen geWesen wäre, da in diesem Falle nach dem

erhobenen Gutachten die Konzeption spätestens Mitte

Juli 1917 erfolgt sein müsste. Nun hat aber die Vorinstanz

jene Tatsache (Reife bei, der Geburt) als nicht nachge-

wiesen erklärt, weil die Aussagen der Hebamme, die da-

,ruber allein unmittelbar Aufschluss geben~ wegen des

beträchtlichen 'von der Geburt bis zur Zeqgeneinver-

494

Familienrecht. N° 73.

nahme verstrichenen Zeitraums und weil nur auf das

Gedächtnis, nicht auf schriftliche Aufzeichnungen ge-

stützt, nicht hinreichend zuverlässig erscheinen, um als.

Beweis gelten zu können. Da es sich dabei um eine Tat-

frage handelt, ist das Bundesgericht an diese Beweis-

würdigung gebunden. Mit ihr wird aber auch dem Gut-

achten Lardelli die Grundlage entzogen, da seineAnnah-

men über den Reifegrad des Kindes ausschliesslich auf

den Depositionen der Hebamme jiber ihre Beobachtungen

bei der Geburt beruhen.' An dieser Sachlage vermag

auch die schriftliche Erklärung der Aerztin von Wartburg'

nichts zu ändern; auch sie ist von der Vorinstanz nicht

übersehen, aber deshalb als nicht beweisbildend be-

zeichnet worden, weil das Ausbleiben der Periode im Juni

1917 nicht notwendig auf Schwangerschaft deute, sondern

auch andere Gründe haben könne, eine Möglichkeit,

welche von der Ausstellerin des Zeugnisses selbst erwähnt

wird. Gleiches gilt für die Aussage des Dr. Denzler, dass.

er bei der Untersuchung der Klägerin Ende Januar 1915

Schwangerschaft im achten Monate festgestellt habe.

Wenn schon in diesem Zeugnis ein gewichtiges unter-

stützendes Indiz f1ir die Richtigkeit der Angaben der

Hebamme liegt, das die Vorinstanz'wohl zu anem ande-

ren Schlusse als dem von ihr gezogenen hätte führen

können, kann doch bei dem mehr oder minder proble-'-

matischen Charakter, per der. .Schätzung des Reifegrades

des Kindes im Mutterleib stets innewohnt, darin keine

Aktenwidrigkeit gesehen werden, dass mangels unbedingt

zuverlässiger· Beobachtungen bei der Geburt selbst die-

Tatsache der völligen oder doch annähernden Reife

des Kindes im letzteren Zeitpunkte als nicht festgestellt.

erklärt worden ist.

Damit ist indessen die Frage. ob dem Beklagten die

Widerlegung der gesetzlichen Vermutung des Art. 314-

Abs. 1 gelungen sei, noch nicht erledigt. Nach der eigenen,

Darstellung der Klägerin hat . der Beklagte erst nach

dem 25. August 1917 und früher nie geschlechtlich mit

Familienrecht. N° 73.

495

ihr verkehrt. Gesetzt a~o der Umgang habe am 26. Au-

gust 1917 -

als dem frühesten danach in Betracht

fallenden Termine -

stattgefunden, so wäre das am

2. März 1918 geborene Kind nur 188 Tage im Mutterleibe

getragen worden. Nun· ist allerdings in ~er Medizi~

anerkannt, dass auch bei einer so kurzen, Ja sogar beI

einer noch kürzeren Schwangerschaftsdauer ein leb e n-

des Kind zur Welt kommen kann, weshalb denn auch

Art. 314 Abs. 1 ZGB den Nachweis eines nicht näher als.

hundertachtzig Tage vor der Geburt liegenden Ge--

schlechtsverkehrs zur Begründung der Vermutung der

Vaterschaft genpgen lässt. Andererseits steht aber die-

medizinische Wissenschaft auch nicht an zu erklären,

dass ein solches Kind nicht leb e n s f ä h i g sei, also

(von Mittel der künstlichen Aufzucht in einem Brutkasten

abgesehen) nicht w e i t e r leb e n kann, sonde~ es

zur Lebensfähigkeit einer Schwangerschaft von mmdes.

tens 28 bis 30 Wochen bedarf. Geburten vor der 28. Woche

werden in der Medizin geradezu als Fehlgeburten, Abortus

bezeichnet. Erst nach der 28. Woche beginnen die Früh-

geburten (vergl. HOFFMANN Lehrbuch der gerichtlichen

Medizin 9. Aufl. S. 182; ÜLSHAUSEN zitiert bei NAGORSKY,

Rechtsverhältnis des unehelichen Kindes S. 93 f.). Im

vorlie<1enden Falle steht aber wiederum unbestritten fest,

dass das als Mitklägerin auftretende Kind durchaus

lebensfähig war und heute noch run Leben ist, was nach

dem Gesagten ausschliesst. dass es erst am 26. August

1917 erzeugt, also nur 188 Tage oder nicht ganz ~7 Woch~.n

getragen sein könnte. Das eigene Zugeständms der Kla-

gerin, mit dem Beklagten erst nach dem 25. August. 1917

geschlechtlich verkehrt zu haben, in Verbindung nut der

ebenfalls aktenmässig feststehenden Tatsache der Geburt

eines lebensfähigen Kindes am 2. März 1918 ~uss dem-

nach allein schon dazu führen, nicht nur Zweifel an der'

Vaterschaft des Beklagten zu erregen, sondern dieselbe·

geradezu als unmöglich erscheinen zu lassen.

Gegen die dadurch bewirkte Zerstörung der Vermutung

496

FamilIenrecht. N° 73.

nach Art. 314 Abs. 1 ZGB vermag der Klägerinauch der

VOn ihr geschworene Eid. dass sie in der Zeit vom 7. Mai

.

bis und mit 4. September 19'17 mit keinem anderen

Manne Umgang gehabt habe.' nicht zu helfen. Zur Her-

stellung der erwähnten Vermutung war er überflüssig,

weil d~u die positive Tatsache des Geschlechtsverkehrs

mit dem Beklagten innert der Zeit des Art. 314 Abs. 1

genügt. Und als Gegenbeweis gegen den vom Beklagten

geleisteten Beweis nach Art. 314 Abs. 2 kann er nicht in

Betracht fallen, weil er hiefÜf nach der Natur der Tat-

sachen, auf welche sich der Beklagte bei der Berufung

auf die letztere Vorschrift stützt, untauglich ist. Da, der

Vaterschaftsbeklagte seiner Beweispflicht nach Art. 314

~s. 2 damit genügt, dass er Umstände dartut, welche

erfahrungsgemäss,der Regel nach geeignet sind, Zweifel

an seiner Vaterschaft zu erregen. muss' der Klägerin

demgegenüber allerdings vorbehalten bleiben zu beweisen,

d.ass die fraglichen Zweifel dennoch deshalb nicht be-

stehen können. weil die Tatsachen, welche sie an sich

hervorrufen müssten, infolge besonderer Umstände im

konkreten Falle der Schlüssigkeit entbehren, wie z. B. beim

festgestellten Umgang auch noch mit anderen Männern,

dass die Klägerin im Zeitpunkte des' letzteren bereits

-schwanger gewesen sei usw. In diesem Sinne hat denn

auch das Bundesgericht die Möglichkeit 'eines . Gegen-

beweises zur Wiederherstellung der Vermutung des

Art. 314 Ahs. 1, durch die Klagerin wiederholt anerkannt.

Die Frage, ob,er nur in der erwähnten Weise d. h. durch

die Berufung auf bestimmte Umstände, welche die vom

. Beklagten dargetanenen Tatsachen als nicht schlüssig

·erscheinen lassen, geleistet werden und demgemäss auch

.ein allfälliger Eid der Klägerin sich nur auf das Zutreffen

jener Umstände beziehen könne, oder ob dazu nach Lage

des Falles auch der allgemeine Reinigungseid, mit keinem

anderen Manne 'verkehrt zu haben, genügen könne,

braucht hier .nicht untersuclIt zu werden; Auch wenn man

die, Erbringung des Gegenbeweises in der letzteren Form

Famllienrecht, N° 73.

497

. nicht überhaupt. grundsätzliclt aUsschliessen will, kann

'sie jedenfalls dann nicht in Betracht fallen,wellQ. der

fragliche Eid nach dem, was der Beklagte seinerseits zur

Entkräftung der Vermutung des Art. 314 Abs. 1 dargetan

hat, auf etwas Unmögliches gehen würde. So verhält es

sich aber hier. Da nach den obigen Ausführungen ein

am 2. März 1918 lebensfähig zur Welt gekommenes Kind

nicht aus einem erst am 26. August 1917 erfolgten Ge-

schleclItsverkehr stammen kann, die Klägerin aber selbst

nicht behauptet, vor diesem Tage mit' dem Beklagten

verkehrt zu haben, folgt daraus notwendig, dass sie

während der K~nzeptionszeit noch mit einem anderen

Manne Umgang gehabt haben m u ~ s, weil ohne solchen

Geschlechtsverkehr es überhaupt nicht zur Konzeption

hätte. kommen können. Der der Klägerin auferlegte Eid

dafür, dass sie in der Zeit vom 7. Mai bis 4. September

1917 mit keinem anderen Manne verkehrt habe, richtet

sich demnach auf etwas, was nach den Folgerungen, die

aus den vom Beklagten angerufenen, Zweifel an der

Vaterschaft begründenden Umständen gezogen werden

müssen, von vorneherein als Unmöglichkeit erscheint.

Er durfte deshalb nicht abgenommen werden, wenn nicht

das dem Beklagt~n durch Art. 314 Abs. 2 gewährleistete

Recht auf Entkräftung der Vermutung des Abs. 1 ebenda

bedeutungslos werden soll. Da die Frage, ob die, v()m

Vaterschaftsbeklagten nachgewiesenen Tatsachen die

Zweifel des Art. 314 Abs. 2 rechtfertlgenund welche Fol-

gen sich daraus hinsichtlich der Möglichkeit eines Gegen-

beweises der Klägerin ergeben, eine Rechtsfrage ist,

die weil vom Bundesrecht beherrscht der freien Nachprü-,

fung des Bundesgerichts unterliegt, kann letzteres dem-

nach auch durch die Leistung des unzUlässiger Weise '

abgenommenen Eides nicht gebunden werden, und ist

es bei der Beurteilung so zu halten, wie wenn derselbe

überhaupt nicht vorläge.

Die Klage ist somit schon aus diesen Gründen und

ohne dass es der vorhergehenden Rückweisung zur Wie-

198

FamUienreel1t. N° 74.

derholung des Eidesverfahrens inbezug auf den Ge-

schlechtsverkehr mit dem Beklagten innert der kritischen

Zeit bedürfte, abzuweisen.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird gutgeheissen. das Urteil des Be-

zirksgerichts P1essur vom 30. Juni 1919 aufgehoben und

die Klage abgewiesen.

74. 17rteU der II. ZlvilabWlug vom 11. Oktober 1919

i. S. JIl'IDDD gegen Baut-staat.

Klage gegen den Kanton -auf Feststellung, dass der Klägerin

die elterliche Gewalt über ihr Kind zustehe: keine Zivilstrei-

tigkeit im Sinne von Art. 56 OG. - Die elterliche Gewalt fällt,

wie die Auslegung von Art. 268 Abs. 2 ZGB ergibt. mit dem

Tode desAdoptivparens nicht an die leiblichen Eltern zurück,

sondern erlischt, sodass dem Kind ein Vormund zu bestellen

ist. (Art. 368 ZGB).

A. -

Im Mai 1914 adoptierte Witwe Dietzi-Tegt-

meier das am 8. Mai 1906 geborene· Kind Nora. das

der am 15. Mai 1906 geschiedenen Ehe ihrer Schwester

Mathilde Tegtmeier mit Karl Wiedmayer entstammte.

und das bei der Scheidung der Mutter zugesprochen

worden war. Als am 9. Septeinber 1918 die Adoptivmutter

starb. ernannte die Vormundschaftsbehörde des Kan-

tons Basel-Stadt 1)1'. Paul Lorenz zum Vormund des

Kindes. Dagegen. beschwerde sich Mathilde Tegtmeier.

die inzwischen mit Hermann Jermann von·· Laufen

eine zweite Ehe eingegangen war und nunmehr das

Kind zu sich nehmen wollte, wurde jedoch so'}'ohl vom

Justizdepartement als auch vom Regierungsrat des

Kantons Basel-Stadt abgewiesen.

Darauf reichte Frau Jermann am 25. April 1919

beim Zivilgericht Basel-Stadt folgende, gegen den Kan-

Famllienrecht. N" Ji.

4~1\\

ton Basel-Stadt gerichtete· Klage ein: (Es sei festzu-

.:Stellen, dass der Klägerin die elterliche Gewalt über

~as Kind Nora Dietzi zusteht.» Zur Begründung machte

"Sie geltend, dass mit dem Tode der Adoptivmutter die

elterliche Gewalt ipso jure an sie, die leibliche Mutter,

zurückgefallen sei (THALBERG. Adoption S. 207; EGGER,

Komm. zu Art. 268 ZGB S. 352; SILBERNAGEL, Komm.

zu Art. 268 ZGB. S. 70).

Der Beklagte bestritt sowohl die Zuständigkeit des

Zivilrichters als seine Passivlegitimation und trug in

,der Sache selbst auf Abweisung der Klage an.

Durch Urteil vom 26. August 1919 hat das Appella-

tionsgericht des Kantons Basel-Stadt in Ueberein-

stimmung mit der ersten Instanz die Klage abgewiesen.

Den Motiven ist zu enwehmen: Für die zu entschei-

·dende Hauptfrage, ob der Klägerin die elterliche Ge-

walt über das Kind Nora zustehe, sei privates Recht

massgebend; es handle sich somit um eine Zivilstreitig-

· keit. Dabei komme dem Kanton Basel-Stadt die Rolle

·des Beklagten zu, da er durch seine Organe der Klägerin

·die elterlichen Gewaltrechte bestreite. Auf die mate-

rielle Frage. selbst gebe das Zivilgesetzbuch keine Ant-

· wort. Bei der nach Art. 1 ZGB vorzunehmenden Aus-

füllung der Lücke könne weder auf ein Gewohnheits-

recht noch auf bewährte Lehre und Ueberlieferung,

woran es fehle, abgestellt werden. Demnach habe der

Richter nacli der Regel zu entscheiden, die er als Ge-

'setzgeber aufstellen würde. Dabei falle namentlich

ins Gewicht, dass das Kind durch die Adoption regel-

mässig in durchaus andere und zwar bessere Verhält-

nisse komme. Eine Rückversetzung in den ihm völlig

fremden Lebenskreis der leiblichen Eltern würde daher

weder seinen Interessen noch dem Sinn und Geiste des

Institutes der Adoption entsprechen. Die Eltern dürften

• sich über den endgültigen Verlust ihrer Gewaltrechte

nicht

be~en. da sie durch die Zustimmung zur

.Adoption selbst darauf verzichtet hätten.