opencaselaw.ch

45_II_409

BGE 45 II 409

Bundesgericht (BGE) · 1919-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

408

Sachenreclr.t. N· 61.

. -Geräusch von stets gleicher Intensität darstellt, sond~n

dass es hieh um ein intermittierendes Geräusch handelt,

. das verstummt, wenn die Tiere ruhen und stärter oder

schwächer wird, je nachdem die Herde sich nähert oder

entfernt und an das sich nach allgemeiner Lebenser-

fahrung auch der völlig normal veranlagte Mensch nicht

gewöhnen kann. Auch die Vorinstanz hat sich diesen

Ueberlegungen nicht ver&Chlossen. Um so weniger ist

unter diesen Umständen einzusehen, weshalb sie gleich-

wohl die Einsprache deb Beklagten nicht in voUem Um-

fange geschützt hat; denn nachdem feststeh~ dass der

Kläger ein irgendwie berechtigteb Interesse nicht besitzt,

das Vieh während der Nacht mit Glocken weiden .zu

laSben, dass aber andren,eits dem Beklagit:n ein erheb-

-liches und schutzwürdiges Interesse an der Unterlassung

diesel Art und Weise der Benutzung der LiegenSGhaft

durch den Kläger zur Seite steht, ergibt sich ab. zWin-

gender Schluss, dass dem Kläger derWeidgang mit

'Glockengeläute zur Nachtzeit 7U verbieten und die

Klage mithin abzuweisen ist, insoweit als der ßeklagte

sie nicht anerkannt hat.

Das vom Kläger auch im bundesgerichtlichen Ver-

fahren noch aufrecht gehaltene -Eventualbegehren, es

sei der Weidgang mit Verwendung von Glocken vOß.

" Uhr morgens bis 10% Uhr abends bei Einhaltung eines

allfällig vom Richter zu bestimmenden Abstandes zu

gestatten, ist von der Vorinstanz mit zutreffender Be-.

,gründung zurückgewiesen worden, der nichts beizu-

fügen ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die AnschlUS6berufung wird abgewiesen, die Haupt-

berufung dagegen in vollem Umfange gutgeheissen und

das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom

15. Mai 1919 aufgehoben.

ZGB Schlusstitel N" 62.

400

IU. ZGB SCHLUSSTITEL

TITHE FINAL DUCC.

62. trrteU der IL mübtlllug VGID a. JulllS19

i .. S. l'ritI-GäIIl.r gegen "bsobaftaamt ... 1-SWt.

Bed.eutuug des Grundsatzes des Art. 9 Aps. 1 SchlT z. ZGB,

wonach die Unwandelbarkeit des ehelichen Güterrechts im

internen Verhältnis für altrechtliche Ehen sich auch auf

diejenigen Vorschriften des bisherigen Erbrechts erstreckt,

welche die Kantone als güterrechtliche bezeichnen. Grenzen

der dadurch dem kantonalen Gesetzgeber eingeräumten

Befugnis. Als güterrechtlich und demnach den gesetz-

lichen Erbanspruch des neuen Rechtes ausschliessend kön-

nen nicht betrachtet und bezeichnet werden

Bestim-

mungen der bisherigen kantonalen Gesetzgebung oder

altrechtlicher Eheverträge, welche die Ansprüche des über-

lebenden Ehegatten am Nachlasse des Vorverstorbenen

unter dem System der (gesetzlichen oder vertraglichen)

Gütertrennung ordnen.

A. -

Die Rekurrentin Magdalena Fritz-Gässler hatte

mit ihrem am '27. März 1918 verstorbenen Ehemaml

Christian Fritz am 25. ~ai 1908 einen Ehevertrag abg6-'

schlossen; wodurch zwischen ihnen Gütertrennung ver-

einbart wurde. §§ 3 und 4 des Vertrages bestimmten,

dass bei Auflösung der Ehe durch Tod eines Ehegatten

dessen g~samtes eingebrachtes oder ererbtes Vennögen

an seine Erben falle: « immerhin)} wurde die Witwe als

überlebender Teil berechtigt erklärt, noch drei Monate

zinsfrei in dem dem Ehemanne gehörenden Hause zu

leben; eine allfällige Errungenschaft sollte ausschliesslich

dem Ehemanne beziehungsweise seinen Erben zukom-

men, wie dieser auch einen Rückschlag allein zu tragen

hatte. Nach dem Tode des Ehemannes stellte die Rekur-

410

ZGB Schlusstitel N° 62.

ren tin beim Erbschaftsamt des Kantons Basel-Stadt

das Begehren llill Anordnung der amtlichen Teilung

nach § 151 Ziff. 3 des baselstädtisehen EG Zllill ZGB~

wurde aber damit mangels Legitimation abgewiesen, weil

sie nicht Erbin ihres verstorbenen Mannes sei. Die Auf-

sichtsbehörden erster und zweiter Instanz über das Erb..! .

schaftsamt (Zivilgericht und Ausschuss des Appella-

tionsgerichts) schützten diese abWeisende Verfügung. Sie

stützten sich dafür auf § 225 des kantonalen EG· Zllill

ZGB lautend: « DIe erbrechtlichen Wirkungen des Todes

eines nach dem 31. Dezember 1911 verstorbenen Erb-

lassers bestimmen sich nach eidgenössischem Rechte.

Diese Vorschrift bezieht sich sowohl auf den: Erbgang als

auf die Erbtln, auf den überlebenden Ehegatten jedoch,

soweit gesetzliches Erbrecht in Betracht kommt, nur,

sofern nicht ein vor dem 1. Januar 1912 errichteter Ehe-

vertrag dessen Rechte für den Fall des Todes des

anderen Ehegatten festgesetzt hat~» Damit sei ausge-

sprochen, dass wenn die El,1egatten die Ansprüche des

einen am Nachlasse des andern vor .Inkrafttreten des

'ZGB im Ehevertrag geregelt hätten, diese vertragliche

Ordnung allein massgebend sei und die Anwendung der

'~orschriften des neuen Rechts über die gesetzliche Erb-

berechtigung des überlebendenEhegattenausschlieSse.

,Ein solcher Fall liege aber hier vor, indem nach dem Ehe-

. vertrage vom '25. Mai 1908 die Rekurrentin vom Nach-

lasse des Mannes nichts erh~lten solle. Denn zu den

« Erben » des Mannes, auf welche dessen Vennögen über-

gehen solle, habe sie nach dem damals geltenden Rechte

nicht gehört : dass sie darunter nicht mitverstanden habe

sein sollen, zeige auch der Umstand, dass ihr « immerhin .,

d. h. h ur das freie Wohnrecht während drei Monaten

vennacht worden sei. Dass der Vertrag, durch den bei

Gütertrennung dem überlebenden Ehegatten bestimmte

Ansprüche am Nachlasse des anderen zuerkannt, be-

ziehungsweise solche Ansprüche abgelehnt würden, sich

eigentlich als Erb- beziehungsweise, wenn nach GeSetz ein

L.uo,schlusstitel N° 62.

411

Erbrecht bestanden hätte, als Erbverzichtsvertrag dar-

stelle, sei unerheblich. Art. 9 SchlT zum ZGB gebe den

Kantonen die Möglichkeit, in ihren EG auf solche Ver-

mengungen von ehelichem Güter- und Erbrecht Rück-

sicht zu nehmen und den Grundsatz der Fortdauer des

bisherigen ehelichen Güterrechts im Verhältnis unter den

Ehegatten dadurch auch auf die nach strenger Syste-

matik dem Erbrecht angehörenden Bestimmungen aus-

zudehnen, dass sie' die Regelung in ihrer Gesamtheit als

« güterrechtliche» erklärten. Es müsse daher auch eine

Vorschrift, welche den mit einem Ehevertrag verbundenen

Erbvertrag zusammen mit jenem als Eillheit behandle,

d. h. die daraus' abzuleitenden Ansprüche des über~

lebenden Ehegatten als «güterrechtliche» bezeichne,

bundesrechtlich zulässig sein. Im übrigen falle es nicht

in die Aufgabe der Aufsichtsbehörden, die Bundesrechts-

mässigkeit des § 225 EG zu prüfen, da sie als Verwal-

tungsinstanzen an die vom Grossen Rate erlassenen

G~etze gebunden seien. Die Annahme, dass die zitierte

Vorschrift des EG sich auch auf Tatbestände wie den

vorliegenden beziehe, wo die vertragliche Regelung in

der Leugnung jeden Anspruchs des überlebenden Ehe·

gatten bestehe, 'Werde unterstützt durch die Erläuterungen

des Gesetzesredaktors C. CHR.BURKHARDT (in den « Basler

Nachrichten »), der als Beispiel für den Ausschluss des

neuen Erbrechts durch altes Vertragsrecht u. a. gerade

auch den Fall des Gütertrennungsvertrages anführe,

worin dem Ueberlebenden nichts zugewendet werde. Dem

letzteren geschehe damit kein Unrecht: wenn die ur-

sprüngliche Vereinbarung nicht mehr den Absichten der

Parteien entsprochen habe, hätte es ihnen freigestanden.

sie nach Inkrafttreten des ZGB entsprechend abzuändern,

B. -

Gegen den vom 1. Mai 1919 datierenden Ent-

scheid der zweitinstanzlichen Aufsichtsbehörde hat

Witwe Fritz-Gässler die zivilrechtliche Beschwerde an

das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrage, er sei

aufzuheben und es sei das Erbschaftsamt Basel-Stadt

412

ZGB Sehlusstitel N° 62.

aBzuweisen, dem Teilungsbegehren der Rekurrentin zu

entsprechell. Zur Begründung wird geltend gemacht~

. dass § 225 EG zum ZGB in der Ülm von deD. kantonalen

Instanzen gegebenen Auslegung dem Bundesr.echt, näm-

lieh dem Art. 9 und 15 SehlT zum ZGB widerspreche, die

Vorinstanz also zu Unrecht kaDtonales statt Bundes-

recht angewendet habe (Art. 87 Ziff. lOG).

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Gemäss dem Entscheide des Gesamtgerichts

i. S. Sieg6llthaler gegen Sb:lfer (AS 41 II S. 7611!.) unter-

liegen der zivilrechtlichen Beschwerde nach Art. 87

Ziff. lOG, beim Zutreffen der übrigen Voraussetzungen

des Artikels. auch Entscheidungen von Administrath'-

behörden. Da die Entscheidung über das Recht auf

amtliche Teilu.ng der Erbschaft sich unzweifelhaft als

Zhilsache darstellt, ist demnach auf die vorliegende

Beschwerde einzutreten.

2. -

Materiell ist dieselbe gutzuheissen. Zwar kann der

'A,uffassung der Beschwerdeschrift -

die Kantone seien

. nicht befugt, durch auf Grund von Art. 9 Abs. 1 SchlT

. »Um ZGB erlassene Einführungsvorschriften, den ge-

!;Jetzlich611 Erbanspruch des Ehegatten nach ZGB aus-

zuschliessen. die ihnen durch die erwähnte Vorschrift

eingeräumte Kompetenz beschränke sich darauf, dem

, . überlebenden Teil aus dem Gesichtspunkte der güter-

rechtlichen Auseinandersetzung mehr oder weniger zuzu-

weisen, als er bei Anwendung der güterrechtlichen Vor-

schriften des ZGB der Erbfolge yorangeheRd erhalten

würde, Während letztere sich immer ausschliesslich nach

neuem Rechte richte -

in dieser Allgemeinheit nicht

zugestimmt werden. Art. 9 Abs. 1 SchlT gestattet grund-

sätzlich -

als Ausnahme von der intertemporalrecht-

lichen Regel des Art. 15 ebenda -

auch kantonales Erb-

recht unwandelbar zu erklären, so~eit es sogenanntes

eheliches Gütererbrecht ist, d. h. die Folgen des Todes

eines Ehegatten auf das beidseitige oder gemeinsame

ZGB Scht\lssütel Ne 62.

41J

Vermögen in Zusammenhang mit dem Güterstand

ordnet. Bleiben so diese Folgen weiterhin dem früheren.

kantonalen· Rechte unterstellt, sodass der überlebende

Ehegatte alle Vorteile behält, welche ihm das bishe~e

Recht für den erwähnten Fall zugestand, auch wenn die

Vorschriften. darüber sich nicht in den vom ehelichen

Güterrecht, sondern vom Erbrecht handelnden Teilen der

kantonalen Privatreehtsgesetzgebung fanden, so -können

aber damit vernünftiger Weise nicht noch die Wirkungen

kumuliert werden, Welche das neue Recht an die nämliche

Tatsache (Auflösung der Ehe durch Tod) knüpft, sondern

muss angenommen werden, dass die

weiterg~lten~e

kantonalrechtliche, Regelung eine erschöpfende 1st. die

Ansprüche des Ueberlebenden also abschliessend be-

stimmt. Die kantonalen Gesetzgebungen, welche dar-

gestalt die Rechte des überlebenden Ehegatten m:- A~­

schluss an den Güterstand normierten, wollten damIt dle

. ganze Rechtsstellung jenes umschreiben, nicht etwa bloss

zunächst eine Teilung des Gemeinschaftsvermögens vor-

nehmen und dann in den so gefundenen Teil des Ver-

storbenen die Erbfolge eröffnen: vielmehr wird dabei

beides -

güterrechtliche Auseinandersetzung und Erb-

folge -

vermengt und einfach bestimmt, was der be-

treffende Ehegatte ins g e sam t zu

be:mspruc~en

haben soll. Es kann deshalb unmöglich der Wille des eId-

genössischen Gesetzgebers gewesen sein, ~ diesem

kantona1l'echtlichen Anspruch, der unter guter- und

erbrechtlichem Titel verstanden war, noch den neurecht-

lichen Erbanspruch des ZGB hinzuf.ügen (vergl. im

gleichen Sinne MUTZNER zu Art. 9 ScblT Randnote 98;

GMÜR, Vorbemerkungen zum sechsten Titel des ZGB

Nr. 17, fernerfür die analoge Vorschrift des § 200 des EG

zum DBGB wo ebenfalls die landesgesetzlichen Vor- .

schriften üb~r die « erbrechtlichen Wirkungen des Güter-

standes » als weitergeltend erklärt wurden, ohne den

dadurch bewirkten Ausschluss des neuen Gattenerbrechts

ausdrücklich auszusprechen, HABICHT, Uebergangsrecht

414

ZGB Schlusstitel N' 62.

'2. Aufl. S.517 Anm.4; STAUDINGER, Kommentar zu

§.200 EG unter C). Es haben denn auch mehrere kanto-

. q.ale EG (Bern Art. 150, 153; Thurgau §. 125) bestimmt,

dass bei altrechtlichen Ehen der überlebende Ehegatte

den Erbanspruch des neuen Rechts nicht geltend machen

könne, während andere (Basel-Land, Solothurn) bei Aus-

übung der kantonalen güterrechtliChen Anspruche. Ver-

wirkung des Erbrechts nach ZGB beziehungsweise Ver-

zieht darauf annehmen, Basel-Stadt bei Inanspruch-

nahme des letzteren den kantonalen güterrechtlichen

Anspruch ermässigt und SchafThausen dem Ehegatten,

was er auf Grund des kantonalen Güterrechts erhält, auf

die ihm nach ZGB zukommende Erbquote anrechnet

(vergl. die Zitate bei MUTZNER a. a. O. Randnote 101).

Damit ist indessen die Frage, ob die Vorinstanz durch

die im vorliegenden Falle dem § 225 des baselstädtischen

EG gegebene Anwendung und Auslegung Bunde&reeht

verletzt habe, noch nicht erledigt. Für den Ausschluss

des gesetzlichen Erbrechts des ZGB genügt es nicht, dass

eine kantonale Einführungsvorschrifi vorliegt, welebe

die die vermögensrechtliche Stellung des überlebenden

Ehegatten regelnden Bestimmungen der bisherigen kanto-

nalen Gesetzgebung oder von « Eheverträgen • als « güter-

rechtliche) erklärt. Es müssen dazu auch die sachlichen

Voraussetzungen für eine solche Erklärung vorhanden

.,gewesen sein, die vorstehend. durch das Erfordernis des

'Zusammenhanges der betreffenden Bestimmungen mit

dem Güterstand angedeutet worden sind. Die den

Kantonen durch Art. 9 Abs.1 SchlT eingeräumte Be-

fugnis ist keine unbegrenzte. Sie findet ihre Schranke

in dem Zwecke des Artikels, der dahin geht, die « güter-

rechtlichen Wirkungen» vor dem 1. Januar 1912 ge-

schlossener Ehen im Verhältnis zwischen den Ehegatten

selbst und ihren Erben nach dem Inkrafttreten des ZGB

zu ordnen. ES.sollte damit den Schwierigkeiten begegnet

werden, die sich aus den Grundsätzen der Unwandel-

barkeit des ehelichen Güterrechts im internen Verhältnis

ZGB Schlusstitel N° 62.

415

'einerseits, der UnterStellung der Erbfolge bei nach dem

.31. Dezember 1911 eingetretenen Etbfällenunterdas nette

Recht andererseits (Art. 15 SehlT) wegen dm- V\}tn1e.ng

von . eheHehem Güterrecht und Erbrecht in den kanto-

nalen Privattechtsgesetzgebungen sdnllt ergeben hät-

ten, indem die Entscheidung der danach oft z\veitelhaften

Frage, was von den bezüglichen Vorschriften als b1Mse

Folge des Güterstandes, \vas als etbreehtliche Folge des

Todes eines Ehegatten anzusehen sei, dem kantonalen

Gesetzgeber überlassen wurde, statt dass der llundes-

gesetzgeber die Ausscheidung selbst" soweitn6t1g, für

jedes kantonale Recht in den Artwendungs- und Ein-

führungsbestimmlingen zum ZGB vorgenommen hätte.

Wenn danach als Bedingung für die Bezeichnung .einer

Bestimmung der bisherigen kantonalen Erbreehtsge-

setzgebung als « güterrechtlicher ~ nichtgeforderl wetd~n

darf, dass sie überhaupt mir diese Natur haben kÜrute,

muss sich doch zum mindesten eine B0%iehung zu güter-

rechtlichen Grundsätzen -

den dutch die Rhe artl Ver-

mögen der Ehegatten begründeten Rechtsverhältni$sen -

überhaupt deIiken lassen. Wo die Annahme eines solchen

Zusammenhangs sachlich von vornherein ausgeselHossen

erscheint,

kaßI~ es dem

K~nton nicht zustehen:, die

Geltung der Bestimmung dadurch künstlichzuverlängetn~

. dass er ihr gütertechtlichtm Charakter beimisst, da d$'in

eine UmBehung des in Art. 15 SchlT ausgesprochenen

Prinzips der U:nterstellung der Erbfolge unter das neue

Recht liegen würde, das durch Art. 9 Abs. 1 SehlT nur

insofern modifiziert wird, als es der Zusammenhang der

bisherigen kantonalrechtlichen Erbfolgeordnung mit dem

ehelichen Güterrecht rechtfertigt. In diesem Sinne bat

sich denn auch daS BUndesgericht bereits einmal ausge-

sprochen (AS 42 11 S. 198 Erw. 1, Liechti gegen Liechti).

Ein Fall der letzterem Art liegt aber bei BestiirtmuDgfm

der bisherigen kanto~aleIJ. Gesetzgebung oder altrecht-

licher Eheverträgd,.~ ~~che ~lid"Rechte des überlebenden

Ehegatten unter dem System der völligen Gütertrennung

AS -15 11 -

1919

416

ZGB Schlusstitel. N° 62.

ordnen, vor. Denn die Gütertrennung ist nichts anderes

als die Negation jeder vermögensrechtlichen Wirktmg des

Eheabschlusses. indem jeder Ehegatte Eigentum, Genuss

'und Verwaltung seines Vermögens behält. wie wenn ein

persönliches Band zwischen ihnen gar nicht bestünde.

Wenn die Ehe auf das rechtliche Schicksal des beidsei-

tigen Vermögens zu Lebzeiten der Ehegatten keinerlei

Einfluss hatte, so ist es aber folgerichtig auch ausge-

schlossen, die Ansprüche. welche einem Ehegatten beim

Tode des andern am Nachlass zustehen sollen, als Ausfluss

des Güterrechts zu erklären, sondern können dieselben

schlechterdings nur erbrechtlicher Natur sein. Klauseln

eines

((Ehevertrages» die dergestalt bei im übrigen

bestehender vollständiger Gütertrennung dem überle-

benden Gatten gewisse Vorteile auf Kosten des hinter-

lassenen Gutes des Vorverstorbenen zubilligen, enthalten

demnach in Wirklichkeit einen· E 1 b vertrag. da damit.

über das Schicksal eigenen, durch die Ehe in keiner Weise

rechtlich beeinflussten, selbständigen Vermögens auf den

Fall des Absterbens des Eigentümers verfügt wird. Be-

zieht &ich § 225 des baselstädtischen EG zum ZGB -

nach der für da& Bundesgericht verbindlichen Auslegung

der Vorinstanz -

auch auf vertragliche Abreden dieser

Art., d. h. will er auch ihnen die Wirkung beilegen, die

Inanspruchnahme des neurechtlichen gesetzlichen Erb-

rechts des überlebenden Ehegatten auszuschliessen. s()

steht er somit in dieser Ausdehnung im Widerspruch mit

dem Bundesrecht. weH er etwas als güterrechtliche Folge

der Ehe erklärt. was schlechterdings nur erbrechtliche

Folge des Todes eines Ehegatten sein kann. Das gleiche

muss folgerichtig auch dann gelten, wenn die bisherige

kantonale Gesetzgebung im Falle der Gütertrennung

oder der Gütertrennungsvertrag umgekehrt dem über-

lebenden- Teile irgendwelche Rechte auf den Nachlass

des andern absprach, beziehungsweise ihn nicht unter den

Erben. aufführte: Auch hier lag es nicht in der Macht des

kantonalen Gesetzgebers, diesen Bestimmungen unter

ZGB Schlusstitel N·o 62.

417

Berufung auf Art. 9 Abs. 1 . SchlT fortdauernde Geltung

. im erwähnten Sinne zu verleihen, weil, da solche Rechte

ohnehin keinesfalls aus· dem Gütentande, sondern nur

aus dem Titel des Erbrechts hätten hergeleitet werden

können, auch ihrer Versagungnur die Bedeutung einer

Verweigerung der ErbensteIlung, älso eines Bestandteils

der Erbfolgeordnung zukommen kann. Zweck des Art. 9

Abs. 1 SchlT war es, dem überlebenden Ehegatten tür

den Fall der Auflösung der Ehe durch Tod zum mindesten

dasjenige zu sichern, worauf er beim Eheabschluss nach

dem damals geltenden Güterrechte und, als Ausfluss dieses

Anwartschaft zu !taben glauben durfte. Es kann daher

auch eine Befugnis der Kantone zur Aufrechterhaltung

der bisherigen Ordnung der Todesfolgen nur für den Fall

bestehen, als das' alte kantonale Gesetzesrecht bezie-

hungsweise der es ersetzende Ehevertrag dem über-

lebenden Teile überhaupt irgendwelche positive An-

sprüche am hinterlassenen Gute zugestand und nur für

diesen Fall der Ausschluss der Anwendung des neuen

eidgenössischen Erbrechts durch kantonale Einführungs-

vorschriften hingenommen werden. Ob das Motiv des

baselstädtischen Gesetzgebers bei Erlass des § 225 EG

ein weitergehen4es, nämlich die Absicht vertraglichen

Abreden unter den Ehegatten unter allen Umständen

Nachachtung zu V'erschaffen; War. ist unerheblich. Für

die Frage der Bundesrechtsmässigkeit der Bestimmung

kommt es nicht· hierauf, sondern einzig auf die ratio"der

bundesrechtlichen Vorschrift d~ Art. 9 SchlT an, Taus

der allein die Möglichkeit für. die Kantone" in gewissen

Fällen die Erbfolge nach neuem Rechte auszuschliessen,

gefolgert werden kann. Es liessesich somit höchstens

fragen, ob nicht das Er~schaftsamt der Rekurrentin die

Eigenschaft als Miterbin ihres Mannes deshalb hätte

bestreiten können, weil in den streitigen Klauseln des

Ehevertrages von 1908 ein vertraglicher Erb ver ...

z ich t zu erblicken 'Wäre, der als solcher -auch nach

Inkrafttreten qes ZGBrespektiert werden müsste. Diesen

418

ZGB Schlusstitel N° 62.

Standpunkt hat indessen das Appellationsgericht selbst

nicht eingenommen, sondern ihn im Gegensatz zur erst-

· instaru:lichen Aufsichtsbehörde ausdrücklich abgelehnt,

weil man nur auf ein bestehendes Recht verzichten könne,

dar 'Überlebende Ehegatte bei Güt-erti'ennung aber zur

Zeit des Vertragsschlusses schon nach Gesetz (§ 37 des

kantonalen Gesetzes 'Über eheliches Güterrecht; Erbrecht

und Schenkungen) kein Erbrecht am Nachlasse des andern

gehabt· habe. Das Bundesgericht hat sich demnach mit

der Möglichkeit der Annahme eines solchen Erbverzichts

nicht zu befassen, sondern einzig zu untersuchen, ob der

Grund. aus dem die kantonalen Instanzen der Rekur-

rentin tatsächlich· die Erbenstellung abgesprochen haben,

nämlich dass der vertraglich vereinbarte Ausschluss von

Rechten ihrerseits am Vermögen des verstorben.en Mannes

zuft)lge § 225 EG als Ausfluss des ehelichen G'Üterrechts

zu betrachten sei und des haI b die Berufung auf das

gesetzliche Erbrecht . des. ZGB ausschliesse, bundes-

rechtlich haltbar sei. Dies ist aber nach dem Gesagten zu

verneinen. Der Grundsatz der unwandelbaren Giltigkeit

der Eheverträge (Art. 10 SchlT) wird dadurch nicht ange-

taStet. Er kattn sich nur auf diejenigen Teile der zwisohen

den Ehegatten getroffenen Abmachung beziehen, welche

sich auch wirklich als Ehe vertrag, d. h. Vereinbarung

'Über den Güterstand und dessen Ausflüsse darStellen.

Abreden, welche aus diesem :B.ahmen hinaustreten und

ihrem Inhalte nach rein erbrechtliche sind, dürfen da-

runter nicht bezogen werden, auch dann nicht, wenn es

in der kantonalen Rechtipraxis üblich war, sie mit den

übrigen wirklich giiterrechtlichen unvermischt unter der

Bezeichnung des Ehevertrages zusammenzufassen. '

3. -

DaraUf, dass die Rekurrentin ihren· Beschwerde-

antrag nicht aus diesem: Gesichtspunkte, sondern lediglich

· mit der oben Er\V.2 im Eingang als unrichtig zurückge-

· wiesenen Argumentation begriindet hat, kann nichts an-

kommen.Da für die zivilrechtliehe BeschWerde, soweit

nieht Art. ~6. bis: 93 OG Abweichungen vorsehen,, na~h

ObU,ationonreeht. N~ 63.

419

1~rt. 94 ebenda die'Vorsehriften über die Berufullg g-Utell,

l~t das BlInd~richt bei der Untersuchung darüber. ob

e~e unJU~ Anwenduilgkantonalen statt eidgenös-

SIschen Rechtes vorliege, nicht an die RechttaMsiühnmgert

des Beschwerdeführers gebunden, sondern kann die

Beschwerde auch gutheisscm, 'Wenn sich die fraglieh., Rüge

aus andertn nicht geltend gemachten Erwägungen als

zutreffend erweist..

.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Entscheid des

Ausschusse& des ~pptHationsgerichts Basel-Stadt vom

1. Mai 1919 aufgehoben ud das Erbschaftsatnt Basel';'

Stadt angewiesen, das Teilungsbegehren der Rekurrentin

entgegenznnebIneri.

Vgl. Nr. 60. -

Voir n° 60.

IV. OBLIGATIO~ENRECHT

DROIT DES OBLIGATIONS

63 ....... 1& Ire s.tIo:u ci. cl'l1 -t jdlIt 1111

dans la cause I ........ r __ contra M ....;

Art. 582 CO. Seul le liquidateur d'une societe en nom collectif

en liquidation a qualite pour actionner un associe en l'em-

bou~emellt des sommes detournees de l'aetif sodaI. Un

asseeie ne peut de ce che(agir en soo nom personnel contre

son co-associe.

'

Mareel Bourquin, Domini<ioe Fontana . et William

Schaffrotb oot eonstitue entre eux, 1e 1 erseptembre Hn3~

. SO_ la. raison sociale Foolana; Sehaffroth & Oe Une

societe eIl 'nom collectif. Cette soeiete est entree en liq.i-