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Sachenreclr.t. N· 61.
. -Geräusch von stets gleicher Intensität darstellt, sond~n
dass es hieh um ein intermittierendes Geräusch handelt,
. das verstummt, wenn die Tiere ruhen und stärter oder
schwächer wird, je nachdem die Herde sich nähert oder
entfernt und an das sich nach allgemeiner Lebenser-
fahrung auch der völlig normal veranlagte Mensch nicht
gewöhnen kann. Auch die Vorinstanz hat sich diesen
Ueberlegungen nicht ver&Chlossen. Um so weniger ist
unter diesen Umständen einzusehen, weshalb sie gleich-
wohl die Einsprache deb Beklagten nicht in voUem Um-
fange geschützt hat; denn nachdem feststeh~ dass der
Kläger ein irgendwie berechtigteb Interesse nicht besitzt,
das Vieh während der Nacht mit Glocken weiden .zu
laSben, dass aber andren,eits dem Beklagit:n ein erheb-
-liches und schutzwürdiges Interesse an der Unterlassung
diesel Art und Weise der Benutzung der LiegenSGhaft
durch den Kläger zur Seite steht, ergibt sich ab. zWin-
gender Schluss, dass dem Kläger derWeidgang mit
'Glockengeläute zur Nachtzeit 7U verbieten und die
Klage mithin abzuweisen ist, insoweit als der ßeklagte
sie nicht anerkannt hat.
Das vom Kläger auch im bundesgerichtlichen Ver-
fahren noch aufrecht gehaltene -Eventualbegehren, es
sei der Weidgang mit Verwendung von Glocken vOß.
" Uhr morgens bis 10% Uhr abends bei Einhaltung eines
allfällig vom Richter zu bestimmenden Abstandes zu
gestatten, ist von der Vorinstanz mit zutreffender Be-.
,gründung zurückgewiesen worden, der nichts beizu-
fügen ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die AnschlUS6berufung wird abgewiesen, die Haupt-
berufung dagegen in vollem Umfange gutgeheissen und
das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom
15. Mai 1919 aufgehoben.
ZGB Schlusstitel N" 62.
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IU. ZGB SCHLUSSTITEL
TITHE FINAL DUCC.
62. trrteU der IL mübtlllug VGID a. JulllS19
i .. S. l'ritI-GäIIl.r gegen "bsobaftaamt ... 1-SWt.
Bed.eutuug des Grundsatzes des Art. 9 Aps. 1 SchlT z. ZGB,
wonach die Unwandelbarkeit des ehelichen Güterrechts im
internen Verhältnis für altrechtliche Ehen sich auch auf
diejenigen Vorschriften des bisherigen Erbrechts erstreckt,
welche die Kantone als güterrechtliche bezeichnen. Grenzen
der dadurch dem kantonalen Gesetzgeber eingeräumten
Befugnis. Als güterrechtlich und demnach den gesetz-
lichen Erbanspruch des neuen Rechtes ausschliessend kön-
nen nicht betrachtet und bezeichnet werden
Bestim-
mungen der bisherigen kantonalen Gesetzgebung oder
altrechtlicher Eheverträge, welche die Ansprüche des über-
lebenden Ehegatten am Nachlasse des Vorverstorbenen
unter dem System der (gesetzlichen oder vertraglichen)
Gütertrennung ordnen.
A. -
Die Rekurrentin Magdalena Fritz-Gässler hatte
mit ihrem am '27. März 1918 verstorbenen Ehemaml
Christian Fritz am 25. ~ai 1908 einen Ehevertrag abg6-'
schlossen; wodurch zwischen ihnen Gütertrennung ver-
einbart wurde. §§ 3 und 4 des Vertrages bestimmten,
dass bei Auflösung der Ehe durch Tod eines Ehegatten
dessen g~samtes eingebrachtes oder ererbtes Vennögen
an seine Erben falle: « immerhin)} wurde die Witwe als
überlebender Teil berechtigt erklärt, noch drei Monate
zinsfrei in dem dem Ehemanne gehörenden Hause zu
leben; eine allfällige Errungenschaft sollte ausschliesslich
dem Ehemanne beziehungsweise seinen Erben zukom-
men, wie dieser auch einen Rückschlag allein zu tragen
hatte. Nach dem Tode des Ehemannes stellte die Rekur-
410
ZGB Schlusstitel N° 62.
ren tin beim Erbschaftsamt des Kantons Basel-Stadt
das Begehren llill Anordnung der amtlichen Teilung
nach § 151 Ziff. 3 des baselstädtisehen EG Zllill ZGB~
wurde aber damit mangels Legitimation abgewiesen, weil
sie nicht Erbin ihres verstorbenen Mannes sei. Die Auf-
sichtsbehörden erster und zweiter Instanz über das Erb..! .
schaftsamt (Zivilgericht und Ausschuss des Appella-
tionsgerichts) schützten diese abWeisende Verfügung. Sie
stützten sich dafür auf § 225 des kantonalen EG· Zllill
ZGB lautend: « DIe erbrechtlichen Wirkungen des Todes
eines nach dem 31. Dezember 1911 verstorbenen Erb-
lassers bestimmen sich nach eidgenössischem Rechte.
Diese Vorschrift bezieht sich sowohl auf den: Erbgang als
auf die Erbtln, auf den überlebenden Ehegatten jedoch,
soweit gesetzliches Erbrecht in Betracht kommt, nur,
sofern nicht ein vor dem 1. Januar 1912 errichteter Ehe-
vertrag dessen Rechte für den Fall des Todes des
anderen Ehegatten festgesetzt hat~» Damit sei ausge-
sprochen, dass wenn die El,1egatten die Ansprüche des
einen am Nachlasse des andern vor .Inkrafttreten des
'ZGB im Ehevertrag geregelt hätten, diese vertragliche
Ordnung allein massgebend sei und die Anwendung der
'~orschriften des neuen Rechts über die gesetzliche Erb-
berechtigung des überlebendenEhegattenausschlieSse.
,Ein solcher Fall liege aber hier vor, indem nach dem Ehe-
. vertrage vom '25. Mai 1908 die Rekurrentin vom Nach-
lasse des Mannes nichts erh~lten solle. Denn zu den
« Erben » des Mannes, auf welche dessen Vennögen über-
gehen solle, habe sie nach dem damals geltenden Rechte
nicht gehört : dass sie darunter nicht mitverstanden habe
sein sollen, zeige auch der Umstand, dass ihr « immerhin .,
d. h. h ur das freie Wohnrecht während drei Monaten
vennacht worden sei. Dass der Vertrag, durch den bei
Gütertrennung dem überlebenden Ehegatten bestimmte
Ansprüche am Nachlasse des anderen zuerkannt, be-
ziehungsweise solche Ansprüche abgelehnt würden, sich
eigentlich als Erb- beziehungsweise, wenn nach GeSetz ein
L.uo,schlusstitel N° 62.
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Erbrecht bestanden hätte, als Erbverzichtsvertrag dar-
stelle, sei unerheblich. Art. 9 SchlT zum ZGB gebe den
Kantonen die Möglichkeit, in ihren EG auf solche Ver-
mengungen von ehelichem Güter- und Erbrecht Rück-
sicht zu nehmen und den Grundsatz der Fortdauer des
bisherigen ehelichen Güterrechts im Verhältnis unter den
Ehegatten dadurch auch auf die nach strenger Syste-
matik dem Erbrecht angehörenden Bestimmungen aus-
zudehnen, dass sie' die Regelung in ihrer Gesamtheit als
« güterrechtliche» erklärten. Es müsse daher auch eine
Vorschrift, welche den mit einem Ehevertrag verbundenen
Erbvertrag zusammen mit jenem als Eillheit behandle,
d. h. die daraus' abzuleitenden Ansprüche des über~
lebenden Ehegatten als «güterrechtliche» bezeichne,
bundesrechtlich zulässig sein. Im übrigen falle es nicht
in die Aufgabe der Aufsichtsbehörden, die Bundesrechts-
mässigkeit des § 225 EG zu prüfen, da sie als Verwal-
tungsinstanzen an die vom Grossen Rate erlassenen
G~etze gebunden seien. Die Annahme, dass die zitierte
Vorschrift des EG sich auch auf Tatbestände wie den
vorliegenden beziehe, wo die vertragliche Regelung in
der Leugnung jeden Anspruchs des überlebenden Ehe·
gatten bestehe, 'Werde unterstützt durch die Erläuterungen
des Gesetzesredaktors C. CHR.BURKHARDT (in den « Basler
Nachrichten »), der als Beispiel für den Ausschluss des
neuen Erbrechts durch altes Vertragsrecht u. a. gerade
auch den Fall des Gütertrennungsvertrages anführe,
worin dem Ueberlebenden nichts zugewendet werde. Dem
letzteren geschehe damit kein Unrecht: wenn die ur-
sprüngliche Vereinbarung nicht mehr den Absichten der
Parteien entsprochen habe, hätte es ihnen freigestanden.
sie nach Inkrafttreten des ZGB entsprechend abzuändern,
B. -
Gegen den vom 1. Mai 1919 datierenden Ent-
scheid der zweitinstanzlichen Aufsichtsbehörde hat
Witwe Fritz-Gässler die zivilrechtliche Beschwerde an
das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrage, er sei
aufzuheben und es sei das Erbschaftsamt Basel-Stadt
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ZGB Sehlusstitel N° 62.
aBzuweisen, dem Teilungsbegehren der Rekurrentin zu
entsprechell. Zur Begründung wird geltend gemacht~
. dass § 225 EG zum ZGB in der Ülm von deD. kantonalen
Instanzen gegebenen Auslegung dem Bundesr.echt, näm-
lieh dem Art. 9 und 15 SehlT zum ZGB widerspreche, die
Vorinstanz also zu Unrecht kaDtonales statt Bundes-
recht angewendet habe (Art. 87 Ziff. lOG).
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
Gemäss dem Entscheide des Gesamtgerichts
i. S. Sieg6llthaler gegen Sb:lfer (AS 41 II S. 7611!.) unter-
liegen der zivilrechtlichen Beschwerde nach Art. 87
Ziff. lOG, beim Zutreffen der übrigen Voraussetzungen
des Artikels. auch Entscheidungen von Administrath'-
behörden. Da die Entscheidung über das Recht auf
amtliche Teilu.ng der Erbschaft sich unzweifelhaft als
Zhilsache darstellt, ist demnach auf die vorliegende
Beschwerde einzutreten.
2. -
Materiell ist dieselbe gutzuheissen. Zwar kann der
'A,uffassung der Beschwerdeschrift -
die Kantone seien
. nicht befugt, durch auf Grund von Art. 9 Abs. 1 SchlT
. »Um ZGB erlassene Einführungsvorschriften, den ge-
!;Jetzlich611 Erbanspruch des Ehegatten nach ZGB aus-
zuschliessen. die ihnen durch die erwähnte Vorschrift
eingeräumte Kompetenz beschränke sich darauf, dem
, . überlebenden Teil aus dem Gesichtspunkte der güter-
rechtlichen Auseinandersetzung mehr oder weniger zuzu-
weisen, als er bei Anwendung der güterrechtlichen Vor-
schriften des ZGB der Erbfolge yorangeheRd erhalten
würde, Während letztere sich immer ausschliesslich nach
neuem Rechte richte -
in dieser Allgemeinheit nicht
zugestimmt werden. Art. 9 Abs. 1 SchlT gestattet grund-
sätzlich -
als Ausnahme von der intertemporalrecht-
lichen Regel des Art. 15 ebenda -
auch kantonales Erb-
recht unwandelbar zu erklären, so~eit es sogenanntes
eheliches Gütererbrecht ist, d. h. die Folgen des Todes
eines Ehegatten auf das beidseitige oder gemeinsame
ZGB Scht\lssütel Ne 62.
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Vermögen in Zusammenhang mit dem Güterstand
ordnet. Bleiben so diese Folgen weiterhin dem früheren.
kantonalen· Rechte unterstellt, sodass der überlebende
Ehegatte alle Vorteile behält, welche ihm das bishe~e
Recht für den erwähnten Fall zugestand, auch wenn die
Vorschriften. darüber sich nicht in den vom ehelichen
Güterrecht, sondern vom Erbrecht handelnden Teilen der
kantonalen Privatreehtsgesetzgebung fanden, so -können
aber damit vernünftiger Weise nicht noch die Wirkungen
kumuliert werden, Welche das neue Recht an die nämliche
Tatsache (Auflösung der Ehe durch Tod) knüpft, sondern
muss angenommen werden, dass die
weiterg~lten~e
kantonalrechtliche, Regelung eine erschöpfende 1st. die
Ansprüche des Ueberlebenden also abschliessend be-
stimmt. Die kantonalen Gesetzgebungen, welche dar-
gestalt die Rechte des überlebenden Ehegatten m:- A~
schluss an den Güterstand normierten, wollten damIt dle
. ganze Rechtsstellung jenes umschreiben, nicht etwa bloss
zunächst eine Teilung des Gemeinschaftsvermögens vor-
nehmen und dann in den so gefundenen Teil des Ver-
storbenen die Erbfolge eröffnen: vielmehr wird dabei
beides -
güterrechtliche Auseinandersetzung und Erb-
folge -
vermengt und einfach bestimmt, was der be-
treffende Ehegatte ins g e sam t zu
be:mspruc~en
haben soll. Es kann deshalb unmöglich der Wille des eId-
genössischen Gesetzgebers gewesen sein, ~ diesem
kantona1l'echtlichen Anspruch, der unter guter- und
erbrechtlichem Titel verstanden war, noch den neurecht-
lichen Erbanspruch des ZGB hinzuf.ügen (vergl. im
gleichen Sinne MUTZNER zu Art. 9 ScblT Randnote 98;
GMÜR, Vorbemerkungen zum sechsten Titel des ZGB
Nr. 17, fernerfür die analoge Vorschrift des § 200 des EG
zum DBGB wo ebenfalls die landesgesetzlichen Vor- .
schriften üb~r die « erbrechtlichen Wirkungen des Güter-
standes » als weitergeltend erklärt wurden, ohne den
dadurch bewirkten Ausschluss des neuen Gattenerbrechts
ausdrücklich auszusprechen, HABICHT, Uebergangsrecht
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ZGB Schlusstitel N' 62.
'2. Aufl. S.517 Anm.4; STAUDINGER, Kommentar zu
§.200 EG unter C). Es haben denn auch mehrere kanto-
. q.ale EG (Bern Art. 150, 153; Thurgau §. 125) bestimmt,
dass bei altrechtlichen Ehen der überlebende Ehegatte
den Erbanspruch des neuen Rechts nicht geltend machen
könne, während andere (Basel-Land, Solothurn) bei Aus-
übung der kantonalen güterrechtliChen Anspruche. Ver-
wirkung des Erbrechts nach ZGB beziehungsweise Ver-
zieht darauf annehmen, Basel-Stadt bei Inanspruch-
nahme des letzteren den kantonalen güterrechtlichen
Anspruch ermässigt und SchafThausen dem Ehegatten,
was er auf Grund des kantonalen Güterrechts erhält, auf
die ihm nach ZGB zukommende Erbquote anrechnet
(vergl. die Zitate bei MUTZNER a. a. O. Randnote 101).
Damit ist indessen die Frage, ob die Vorinstanz durch
die im vorliegenden Falle dem § 225 des baselstädtischen
EG gegebene Anwendung und Auslegung Bunde&reeht
verletzt habe, noch nicht erledigt. Für den Ausschluss
des gesetzlichen Erbrechts des ZGB genügt es nicht, dass
eine kantonale Einführungsvorschrifi vorliegt, welebe
die die vermögensrechtliche Stellung des überlebenden
Ehegatten regelnden Bestimmungen der bisherigen kanto-
nalen Gesetzgebung oder von « Eheverträgen • als « güter-
rechtliche) erklärt. Es müssen dazu auch die sachlichen
Voraussetzungen für eine solche Erklärung vorhanden
.,gewesen sein, die vorstehend. durch das Erfordernis des
'Zusammenhanges der betreffenden Bestimmungen mit
dem Güterstand angedeutet worden sind. Die den
Kantonen durch Art. 9 Abs.1 SchlT eingeräumte Be-
fugnis ist keine unbegrenzte. Sie findet ihre Schranke
in dem Zwecke des Artikels, der dahin geht, die « güter-
rechtlichen Wirkungen» vor dem 1. Januar 1912 ge-
schlossener Ehen im Verhältnis zwischen den Ehegatten
selbst und ihren Erben nach dem Inkrafttreten des ZGB
zu ordnen. ES.sollte damit den Schwierigkeiten begegnet
werden, die sich aus den Grundsätzen der Unwandel-
barkeit des ehelichen Güterrechts im internen Verhältnis
ZGB Schlusstitel N° 62.
415
'einerseits, der UnterStellung der Erbfolge bei nach dem
.31. Dezember 1911 eingetretenen Etbfällenunterdas nette
Recht andererseits (Art. 15 SehlT) wegen dm- V\}tn1e.ng
von . eheHehem Güterrecht und Erbrecht in den kanto-
nalen Privattechtsgesetzgebungen sdnllt ergeben hät-
ten, indem die Entscheidung der danach oft z\veitelhaften
Frage, was von den bezüglichen Vorschriften als b1Mse
Folge des Güterstandes, \vas als etbreehtliche Folge des
Todes eines Ehegatten anzusehen sei, dem kantonalen
Gesetzgeber überlassen wurde, statt dass der llundes-
gesetzgeber die Ausscheidung selbst" soweitn6t1g, für
jedes kantonale Recht in den Artwendungs- und Ein-
führungsbestimmlingen zum ZGB vorgenommen hätte.
Wenn danach als Bedingung für die Bezeichnung .einer
Bestimmung der bisherigen kantonalen Erbreehtsge-
setzgebung als « güterrechtlicher ~ nichtgeforderl wetd~n
darf, dass sie überhaupt mir diese Natur haben kÜrute,
muss sich doch zum mindesten eine B0%iehung zu güter-
rechtlichen Grundsätzen -
den dutch die Rhe artl Ver-
mögen der Ehegatten begründeten Rechtsverhältni$sen -
überhaupt deIiken lassen. Wo die Annahme eines solchen
Zusammenhangs sachlich von vornherein ausgeselHossen
erscheint,
kaßI~ es dem
K~nton nicht zustehen:, die
Geltung der Bestimmung dadurch künstlichzuverlängetn~
. dass er ihr gütertechtlichtm Charakter beimisst, da d$'in
eine UmBehung des in Art. 15 SchlT ausgesprochenen
Prinzips der U:nterstellung der Erbfolge unter das neue
Recht liegen würde, das durch Art. 9 Abs. 1 SehlT nur
insofern modifiziert wird, als es der Zusammenhang der
bisherigen kantonalrechtlichen Erbfolgeordnung mit dem
ehelichen Güterrecht rechtfertigt. In diesem Sinne bat
sich denn auch daS BUndesgericht bereits einmal ausge-
sprochen (AS 42 11 S. 198 Erw. 1, Liechti gegen Liechti).
Ein Fall der letzterem Art liegt aber bei BestiirtmuDgfm
der bisherigen kanto~aleIJ. Gesetzgebung oder altrecht-
licher Eheverträgd,.~ ~~che ~lid"Rechte des überlebenden
Ehegatten unter dem System der völligen Gütertrennung
AS -15 11 -
1919
416
ZGB Schlusstitel. N° 62.
ordnen, vor. Denn die Gütertrennung ist nichts anderes
als die Negation jeder vermögensrechtlichen Wirktmg des
Eheabschlusses. indem jeder Ehegatte Eigentum, Genuss
'und Verwaltung seines Vermögens behält. wie wenn ein
persönliches Band zwischen ihnen gar nicht bestünde.
Wenn die Ehe auf das rechtliche Schicksal des beidsei-
tigen Vermögens zu Lebzeiten der Ehegatten keinerlei
Einfluss hatte, so ist es aber folgerichtig auch ausge-
schlossen, die Ansprüche. welche einem Ehegatten beim
Tode des andern am Nachlass zustehen sollen, als Ausfluss
des Güterrechts zu erklären, sondern können dieselben
schlechterdings nur erbrechtlicher Natur sein. Klauseln
eines
((Ehevertrages» die dergestalt bei im übrigen
bestehender vollständiger Gütertrennung dem überle-
benden Gatten gewisse Vorteile auf Kosten des hinter-
lassenen Gutes des Vorverstorbenen zubilligen, enthalten
demnach in Wirklichkeit einen· E 1 b vertrag. da damit.
über das Schicksal eigenen, durch die Ehe in keiner Weise
rechtlich beeinflussten, selbständigen Vermögens auf den
Fall des Absterbens des Eigentümers verfügt wird. Be-
zieht &ich § 225 des baselstädtischen EG zum ZGB -
nach der für da& Bundesgericht verbindlichen Auslegung
der Vorinstanz -
auch auf vertragliche Abreden dieser
Art., d. h. will er auch ihnen die Wirkung beilegen, die
Inanspruchnahme des neurechtlichen gesetzlichen Erb-
rechts des überlebenden Ehegatten auszuschliessen. s()
steht er somit in dieser Ausdehnung im Widerspruch mit
dem Bundesrecht. weH er etwas als güterrechtliche Folge
der Ehe erklärt. was schlechterdings nur erbrechtliche
Folge des Todes eines Ehegatten sein kann. Das gleiche
muss folgerichtig auch dann gelten, wenn die bisherige
kantonale Gesetzgebung im Falle der Gütertrennung
oder der Gütertrennungsvertrag umgekehrt dem über-
lebenden- Teile irgendwelche Rechte auf den Nachlass
des andern absprach, beziehungsweise ihn nicht unter den
Erben. aufführte: Auch hier lag es nicht in der Macht des
kantonalen Gesetzgebers, diesen Bestimmungen unter
ZGB Schlusstitel N·o 62.
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Berufung auf Art. 9 Abs. 1 . SchlT fortdauernde Geltung
. im erwähnten Sinne zu verleihen, weil, da solche Rechte
ohnehin keinesfalls aus· dem Gütentande, sondern nur
aus dem Titel des Erbrechts hätten hergeleitet werden
können, auch ihrer Versagungnur die Bedeutung einer
Verweigerung der ErbensteIlung, älso eines Bestandteils
der Erbfolgeordnung zukommen kann. Zweck des Art. 9
Abs. 1 SchlT war es, dem überlebenden Ehegatten tür
den Fall der Auflösung der Ehe durch Tod zum mindesten
dasjenige zu sichern, worauf er beim Eheabschluss nach
dem damals geltenden Güterrechte und, als Ausfluss dieses
Anwartschaft zu !taben glauben durfte. Es kann daher
auch eine Befugnis der Kantone zur Aufrechterhaltung
der bisherigen Ordnung der Todesfolgen nur für den Fall
bestehen, als das' alte kantonale Gesetzesrecht bezie-
hungsweise der es ersetzende Ehevertrag dem über-
lebenden Teile überhaupt irgendwelche positive An-
sprüche am hinterlassenen Gute zugestand und nur für
diesen Fall der Ausschluss der Anwendung des neuen
eidgenössischen Erbrechts durch kantonale Einführungs-
vorschriften hingenommen werden. Ob das Motiv des
baselstädtischen Gesetzgebers bei Erlass des § 225 EG
ein weitergehen4es, nämlich die Absicht vertraglichen
Abreden unter den Ehegatten unter allen Umständen
Nachachtung zu V'erschaffen; War. ist unerheblich. Für
die Frage der Bundesrechtsmässigkeit der Bestimmung
kommt es nicht· hierauf, sondern einzig auf die ratio"der
bundesrechtlichen Vorschrift d~ Art. 9 SchlT an, Taus
der allein die Möglichkeit für. die Kantone" in gewissen
Fällen die Erbfolge nach neuem Rechte auszuschliessen,
gefolgert werden kann. Es liessesich somit höchstens
fragen, ob nicht das Er~schaftsamt der Rekurrentin die
Eigenschaft als Miterbin ihres Mannes deshalb hätte
bestreiten können, weil in den streitigen Klauseln des
Ehevertrages von 1908 ein vertraglicher Erb ver ...
z ich t zu erblicken 'Wäre, der als solcher -auch nach
Inkrafttreten qes ZGBrespektiert werden müsste. Diesen
418
ZGB Schlusstitel N° 62.
Standpunkt hat indessen das Appellationsgericht selbst
nicht eingenommen, sondern ihn im Gegensatz zur erst-
· instaru:lichen Aufsichtsbehörde ausdrücklich abgelehnt,
weil man nur auf ein bestehendes Recht verzichten könne,
dar 'Überlebende Ehegatte bei Güt-erti'ennung aber zur
Zeit des Vertragsschlusses schon nach Gesetz (§ 37 des
kantonalen Gesetzes 'Über eheliches Güterrecht; Erbrecht
und Schenkungen) kein Erbrecht am Nachlasse des andern
gehabt· habe. Das Bundesgericht hat sich demnach mit
der Möglichkeit der Annahme eines solchen Erbverzichts
nicht zu befassen, sondern einzig zu untersuchen, ob der
Grund. aus dem die kantonalen Instanzen der Rekur-
rentin tatsächlich· die Erbenstellung abgesprochen haben,
nämlich dass der vertraglich vereinbarte Ausschluss von
Rechten ihrerseits am Vermögen des verstorben.en Mannes
zuft)lge § 225 EG als Ausfluss des ehelichen G'Üterrechts
zu betrachten sei und des haI b die Berufung auf das
gesetzliche Erbrecht . des. ZGB ausschliesse, bundes-
rechtlich haltbar sei. Dies ist aber nach dem Gesagten zu
verneinen. Der Grundsatz der unwandelbaren Giltigkeit
der Eheverträge (Art. 10 SchlT) wird dadurch nicht ange-
taStet. Er kattn sich nur auf diejenigen Teile der zwisohen
den Ehegatten getroffenen Abmachung beziehen, welche
sich auch wirklich als Ehe vertrag, d. h. Vereinbarung
'Über den Güterstand und dessen Ausflüsse darStellen.
Abreden, welche aus diesem :B.ahmen hinaustreten und
ihrem Inhalte nach rein erbrechtliche sind, dürfen da-
runter nicht bezogen werden, auch dann nicht, wenn es
in der kantonalen Rechtipraxis üblich war, sie mit den
übrigen wirklich giiterrechtlichen unvermischt unter der
Bezeichnung des Ehevertrages zusammenzufassen. '
3. -
DaraUf, dass die Rekurrentin ihren· Beschwerde-
antrag nicht aus diesem: Gesichtspunkte, sondern lediglich
· mit der oben Er\V.2 im Eingang als unrichtig zurückge-
· wiesenen Argumentation begriindet hat, kann nichts an-
kommen.Da für die zivilrechtliehe BeschWerde, soweit
nieht Art. ~6. bis: 93 OG Abweichungen vorsehen,, na~h
ObU,ationonreeht. N~ 63.
419
1~rt. 94 ebenda die'Vorsehriften über die Berufullg g-Utell,
l~t das BlInd~richt bei der Untersuchung darüber. ob
e~e unJU~ Anwenduilgkantonalen statt eidgenös-
SIschen Rechtes vorliege, nicht an die RechttaMsiühnmgert
des Beschwerdeführers gebunden, sondern kann die
Beschwerde auch gutheisscm, 'Wenn sich die fraglieh., Rüge
aus andertn nicht geltend gemachten Erwägungen als
zutreffend erweist..
.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Entscheid des
Ausschusse& des ~pptHationsgerichts Basel-Stadt vom
1. Mai 1919 aufgehoben ud das Erbschaftsatnt Basel';'
Stadt angewiesen, das Teilungsbegehren der Rekurrentin
entgegenznnebIneri.
Vgl. Nr. 60. -
Voir n° 60.
IV. OBLIGATIO~ENRECHT
DROIT DES OBLIGATIONS
63 ....... 1& Ire s.tIo:u ci. cl'l1 -t jdlIt 1111
dans la cause I ........ r __ contra M ....;
Art. 582 CO. Seul le liquidateur d'une societe en nom collectif
en liquidation a qualite pour actionner un associe en l'em-
bou~emellt des sommes detournees de l'aetif sodaI. Un
asseeie ne peut de ce che(agir en soo nom personnel contre
son co-associe.
'
Mareel Bourquin, Domini<ioe Fontana . et William
Schaffrotb oot eonstitue entre eux, 1e 1 erseptembre Hn3~
. SO_ la. raison sociale Foolana; Sehaffroth & Oe Une
societe eIl 'nom collectif. Cette soeiete est entree en liq.i-