opencaselaw.ch

45_II_402

BGE 45 II 402

Bundesgericht (BGE) · 1919-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sachenrecht. N·61. 1919, hinsichtlich des Widerklagebegehrens 5 im Sinne der Erwägungen, bestätigt.

61. UrteU eier U. Zivlla.bteUung "om 30. September -1919.

i. S . .Altermatt gegen .bunaDD. Art. 684 ZGB. Der Einspruchsprozess gehört nicht zu den Streitigkeiten, die· ihrer. Natur nach. einer vermögensrecht- lichen Schätzung nicht unterliegen (Art. 61 OG). Streitwert des Immissionsprozesses. - Der Weidgang mit· Herden- geläute zur Nachtzeit auf einer Wiese, die im Baugebiet einer Ortschaft mit städtischen Verhältnissen liegt, ist eine über- mässige, durch Lage und Beschaffenheit der Grundstücke nicht gerechtfertigte Einwirkung. A. - Der KIager ist Eigentümer des im Stadtgebiet 'Von Frauenfeld gelegenen, in der Hauptsache aus 'Wiesland bestehenden landwirtschaftlichen Gutes zwn « Algisser ». ~r hat diese!' an einen gewissen HUllZiker verpachtet, der einen ansehnlichen Viehstand hält. Die Liegenschaft «Alglsser)} wird - wie sich aus den ins Recht gelegten Plänen ergibt - südlich begrenzt durch die mit Villen bebaute Ringstrasse, nördlich dUrch die im Jahre 1910 zur Erschliessung von Bauland erstellte Speicher- strasse ; in östlicher und westlicher Richtung dagegen stösst das Algissergut an offene~ Land, do~h ift es auf allen Seiten mit einer Einfriedigung umgeben. Vor zirka 9 Jahren hat der Bekagte A. Altetmatt, Kaufmann in Frauenfeld vom Kläger einen t,hemalsznm Algissergut gehörenden, an der vOl'genannten Speichersb-asst> gele- genen Bauplatz erworben und ,auf diesem eine Villa erbaut. Schon seit längerer Zeit liegen nun der Beklagte und der Pächter Hunziker mit einander im Streit. Jener beklagte !'ich darüber, dass dieser vom flühen Morgen- bis spät in die Nacht hinein sein Vieh au" dem Algissergute mit Glockengeläute weiden 1~ und auf seine berechtig-· ,ten VorsteUung~n hin,da~Geläute. zu unterlassen, Sachenrecht. N° 61. ,03 dieses noch mit Johlen und Peitschenknallen begleitet habe~ Der Beklagte erwirkte daher im Frühjahr 1917 beim Gerichtspräsidenten von Frauenfeld einen Befehl, dmch den dieser dem Hunziker unter Androhung einer Busse von 100 Fr. im Wiederholungsfalle verbot, sein Vieh in der Zeit von 9 Uhr abends bis 6 Uhr morgens init Geläute weiden zu lassen. Anfänglich untt;rzog sich HWlziker dem richterlichen Bel ehl , doch hielt 'er sieh im darauffolgenden Jahre nicht mehr daran und der Beklagte sah sich daher von neuem veranlasst, den Richter anzurufen. Dieser erklärte die angedrohte Busse alsverlallen wid erneuerte den seinerzeit erlassenen Befehl. indem er für den Fall der ZuwideIhandlung eine Busse 'Von 200 Fr, androhte. Auch diese!' VeIbot befolgte Hunziker nicht und der Gerichtspräsident erkläl te in der FoJge auf Begehren des Beklagten hin auch die Busfe von 200 Fr. als verfallen. Ein VGn Hunzikel' gegen diese Verfügung eingelegter Rekurs wurde durch Ent- scheid deI Rekurskommission de~ Obergerichts des Kantons Thurgau vom 11. Juli 1918 abgewie!,en. Mit der vorliegenden Klage beantragt nunmehr Adolf Ammann als Eigentümer des Gutes zum « Algissen: « Es 4>e\ der Beklagte pfliehtig, ein dingliches Recht des Klä- gers und seiner Rechtsnachfolger sowie ihrer jeweiligen Pächter ,2nzuerkennen, das auf dem Algisselgut durch die Eigentümer oder Pächter gehaltene Vieh unein- geschränk(. also auch zur Nachtieit, auf dem ganzen Gute mit Glocken weiden zu lassen, eventuell sei das Ein- spracllerecht des Beklagten, gegen das Weiden 3_uf den Fall zu beschränken, das~ im untern Teile de:;, Gutes, gegen die beklagtisehe Villa hin bis zu einer Distanz • von 75 Meter. eventuell einer gerichtlich festzustellenden anderen Distanz geweidet werde, und es sei auch. fül 'diesen Fall das Einspracherecht nui' für die Zeit von 10% Uhr abends bis 4 Uhr morgens anzuerkennen.» Zur Begrülidung dieses Begehrens machte er geltend, dass aas AJgissergut nicht im Stadtgt'biet, wndem auf dem 404 Sachenreeht. N. 61. offenen Lande liege. Wenn der Beklagte auf dem Lande wohnen wolle, EO habe ersieh mit den ländlichen Verhält- nissen und ihren Vor- und Nachteilen abzufinden. Abgesehen davon könne das Herdengeläute überhaupt nicht als übeImässige Einwirkung angesehen weIden und es falle zudem in Betracht, dass der Weidgang mit Geläute nicht nur die Ueberwaehung des Vieh~ erlekhtere, ;.;onderu diesem auch sonst zuträglich sei, was aus dem eingelegten Gutachten des Gut~besitzers Ruti!'hau&er in Sommeri hervorgehe. Der Beklagte gab die Erklärung ab, dass er gegen den Weidgang mit Geläute in der Zeit VOll vormittags 6 Uhr bis abends 9 Uhr nichts einzu- wenden habe, beantragte aber im übrigen Abweisung der Klage, indem er die tatsächlichen und rechtlichen Aus- führungen der Klage bestritt; Er nahm den Standpunkt ein, das;:, ~eine Liegenschaft sich noch im Stadtbanne »efinde und. ihm gegen den Kläger ein Eimpruchsrecht aus Art. 684 ZGB zustehe, Weil es sich bei dem nächt- lichen Herdengeläut~ um eine EinWirkung handle, die übermässig sei und die skh weder durch Lage und Be- schafft'nheit der Grund~tü('ke noch durch einen Orts- gebrauch rechtfertigen lasse. B. - Durch Urteil vom 15. Mai 1919 hat das Ober- ,gericht des Kanton:,> Thurgau erkannt:

• « Die Rechtsfrage wird in dem Sinne entschieden, dass auf dem AJgissergut das Weiden mit Herdengeläute auf die Zeit von morgens 5 tJJir bis abends 10 Uhr ein- geschränkt wird. » C. - Gegen diese:'> Urteil richtet sich die vorliegend-r Berufung des Beklagten mit dem Antrage • es ~ei das . obergerichtlirhe Urteil dahin abzuändern, dasb auf dem. Algissergute das Weiden mit Herdengeläute auf die Zeit von morgens 6 Uhr bis abends 9 Uhr eingeschränkt werde» Der Kläger hat rechtzeitig die Anschlussbemfunr ergriffen und beantragt:

1. «Die Klage sei in dem Sinne zu schützen, dass der Weidgang mit Glocken auf dem ganzen AIgis~ergut iil Sachenreeht. Ne 61. de' Zeit von 4 Uhr morgens bis 10% Uhr abends unein- geschriblkt gestattet ist; .

2. eventuell sei die Klage in dem Sinne gutzuhelssen, dass der Weidgang unter Verwendung von Glocken innert der in Zift. 1 genannten Zeit bei Einhaltung eines Abstandes von 75 Meter von der Villa de~ Beklagten, all- fällig in eint;ni vom Gericht festL.usetzenden Abstande .gestattet ist. » Das Bundesgerichl zieht in Erwägung:

1. - Es kÖlmte zunächst zweifelhaft sein, ~b der für die Zulässigkeit des mündlichen BerufUDgbverlahrens erforderliche Streif wert gegeben ist. Dabei fällt in JJe- tracht, dasb der vorliegende Prozesb zwar als Dieiist- barkeitsprozess eingeleitet worden ist, dass er aber nach Massgabe der Rechtsbegehren, wie sie in der letzten kantonalen Instanz von den ParteieIl gestellt wOlden sind, wovon bei der Ermittelung des Streitwertes im Berufungsverfahren auszugehen ist, nur die :Frage zum Gegenstand hatte, ob die vom Beklagten gestützt auf Art. 684 ZGB geltend gemachten Einspruchslccbte be- gründet seien. Entgegen der von den Parteien vertretenen AufIasbung gehören die Einspruchsprozesse aus Art. 684 ZGB nicht zu den Streitigkeiten, die ihrer Natur nach einer veImögensrechtlichen Schäbung nicht unterli€gen und hinsicbtlich deren die Berufung schlechthin zulä~sig ist (Art.6i OG). Vielmehr sind die IInmis~ionspro~ebse, die sich als Streitigkeiten über g e set z 11 ehe Eigen- tumsbeschr8nkungen darstellen, gleich den Servituts- prozessen, in denen über d~e Rechtsbeständigkeit v e r- t r a Cf I ich e r Beschränkungen des Eigentums zu ent- e _ -scheiden ist, zu den Streitigkeiten über vermögens- rechtliche Anbprüche zu rechnen (HELLWIG, System des Zivilprozessrechts S. 111; SCHMIDT,. Lehr~uch . des Zivilprozessrechts S. 1067), und' es fmden m b~lden Fällen für die Berechnurig des Streitwertes die nämlichen Grundsätze An.wendung. Danach war im vorliegenden 406 Saebemeeht. N:. 61. Falle. vor der letzten kantonalen Instanz der Streitwert des Prozesses gleich der VermögenSeinbusse, die der Klä- . ger erleidet, wenn ihm der Weidgang mit Herdengeläute von abends 9 Uhr bis vormittags 6 Uhr verboten wird. bezw. die Wertverminderung,die das Grundstück des Beklagten trifft, wenn das K.lagebegehren in vollem Umfange zugesprochen, also dem Kläger der Weidgang mit Geläute zeitlich unbeschränkt gestattet wird, sofern dieser Betrag grösSer ist als jener. Die Parteien haben es allerdings unterlassen, sich über den Wert auszusprechen, den sie deI!l Streitgegenstand beilegen (Art. 67 Abs. 3 OG) •. Allein es geht ohne weiteres aus den Akten hervor, dass der Streitwert 4000 Fr. erheblich übersteigt; denn der Beklagte hat den Standpunkt eingenommen. dass für ihn die ,weitere Bewöhnung seines Grundstückes davon abhängig sei, ob der Prozess zu seinen Gunsten ent- schieden werde, woraus folgt, dass sein' Interesse am Schutze de~ von ihm geltend gemachten Einspruchs- rechteb sich in Geld umgerechnet auf m.ehr als 4000 Fr. beläuft. Unter solchen Umständen ist es aber unerheblich, dass die Parteien in der Berufungs- bezw. Anschluss- berufungserklärung den Streitwert nicht angegeben ha- 'hen, indem es sich nach der Praxis des Bundesgerichtes lUr dann rechtfertigt, eine Berufung mangels Streitwert- ngabe von. der Hand zu weisen, wenn die Akten keine \.nhaltsplinkte dafür bieten, gass der gesetzliche Streit- . !ert vorhanden ist (AS 38 II S. 379 ; 43 11 S. 117).

2. - In der Sache selbst frägt sich, ob der Weidgang mit Herdengeläute zur Nachtzeit sich bei den hier gege- benen tat&ächlichen Verhältnissen als eine übermässige, durch Lage und Beschaffenheit dE;r Grundstücke oder mich Ortsgebrauch nicht gerechtfertigte Einwirkung darstellt. Um diese Frage zu entscheiden, sind die wider- streitenden Interessen der Parteien gegen einander abzuWägen und zwar im' vorliegenden Falle, da nach . den nieht akte~widrigen und daher für das Bundesgericht verbindlichen tatsächlichen Feststellungen . der, Vor.., Saebenrech~. " ~ _ 107 instanz die Grundstücke der Parteien nicht auf dem offenen Lande, sondern im Baugebiete von Frauenfeld, liegen, in der Weise, dass die Interessen, welche mit dem Charakter des Quartieres zusammenhängen gegenüber anderartigen, ebenfalls schutzwürdigen Interessen nur dann zurückzutreten haben. wenn diese unstreitig viel erheblicher sind (AS 40 II S. 30, 450 f.). Geht man aber hievon aus, so muss diese Interessenab'Wägung ohne wei- teres zu Gunsten des Beklagten ausfallen. Das Interesse des Klägers, auf seiner Liegenschaft zur Nachtzeit Vieh mit Glockengeläute 'Weiden zu lassen, kann nur als eine Liebhaberei betrachtet werd6n ; denn der von ihm für die Notwendigkeit des Herdengeläutes in erster Linie angeführte Grund, die leichtere Ueberwachung des Viehs,. fällt von v~}l'neherein ausser Betracht, weil die Vorinstanz festgestellt hat, dabs das Algissergut eingefriedigt ist und mithin die Gefahr, dass' die Kühe sich verlaufen, der durch das Geläute begegnet werden kann, nicht be- steht. Die weiterhin vom Kläger aufgestellte Behauptung, wonach das Vieh, wenn einmal an die Herdenglocke gewöhnt, geringere Fresslust zeige, wenn es ohne Glocke- zur Weiqe getrieben werde, ist schon von der Vorinstanz, gestützt auf die ihr allein obliegende Würdigung des Gutachtens Rutishauser, als unstichhaltig zurückgewies~ _ -worden, wobei es für das Bundesgericht sein Bewenden haben muss. Diesem blossen Affektionsinteresse deS Klägers steht gegenüber das Interesse des Bewohners- einer im Baugebiete einer Ortschait mit städtischen Verhältnissen gelegenen Liegenschaft an ungestörter Nachtruhe, das jedenfall> mit Rücksicht auf die Anfor- derungen, die das moderne Leben an die Nervenkräfte des Menschen stellt, als erheblich !>chutzwürdiges Gut er- scheinen muss. Es kann auch ni.cht etwa eingewendet werden, dass ein normal veranlagter Mensch sich m kurzer Zeit an das Geläute gewöhne und mithin dadurch nicht gestört werden könne ; denn es fäUt in Betracht, dass das Herdengeläute sich nicht als kontinuierliches. 408 . Geräusch von stets gleicher Intensität darstellt, sondern dass es &ich um ein intennittierendes Gerä\1Sch handelt, "das verstummt, wenn die Tiere ruhen und stärker oder schwächer wird, je nachdem die Herde sich nähert oder entfernt und an das sich nach allgemeiner Lebenser- fahrung auch der völlig nonnal veranlagte Mensch nicht gewöhnen kann. Auch die Vorinstan.z hat sieh diesen Ueberlegungen nicht ver&chlossen. Um so weniger ist unter diesen Umständen einzusehen, weshalb sie gleich- "wohl die Einsprache de& Beklagten nicht in vollem Um- fange geschützt hat ; denn nachdem feststeht, dass der Kläger ein irgendwie berechtigte& Interesse nicht besitzt, das Vieh während der Nacht mit Glocken weiden zu las&en, dass aber andrer&eits dem Beklagttln ein erheb- "liehes und schutzwürdiges Interesse an der Unterlassung diesel Art und Weise der Benutzung der Liegenschaft durch den Kläger zur Seite steht, ergibt sich ab. zwin- gender Schluss, dass dem Kläger derWeidgang mit -Glockengeläute zur Nac.htzeit 7U verbieten und die Klage mithin abzuweisen ist, insoweit als der Beklagte sie nicht anerkannt hat. Das vom Kläger auch im bUlJdesgerichtlichen Ver- fahren noch aufrecht gehaltene -Eventualbegehren, es sei der Weidgang mit Verwendung von Glocken von 4 Uhr morgens bis 10% Uhr abends bei Einhaltung eines allfällig vom Richter zu bestimmenden Abstandes zu gestatten, ist von der Vorinst8.nz mit zutreffender Be-. .gründung zurückgewiesen worden, der nichts beizu- fügen ist. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Anschlus&berufung wird abgewiesen, die Haupt- berufung dagegen in vollem Umfange gutgeheissen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom

15. Mai 1919 aufgehoben. ZGB Sehlusstitel N° &2. 469 III. ZGB SCHLUSSTITEL TITRE FINAL DU ce.

62. Urteil der IL ZivUabtlilug vom 2. Juli 1919

i. oS. lritI-GäIal.r gegen "bsohaftsamt Buel-SW.t. Bedeutung des Grundsatzes des Art. 9 Aps. 1 SchlT z. ZGB, wonach die Unwandelbarkeit des ehelichen Güterrechts im internen Verhältnis für altrechtliche Ehen sich auch auf diejenigen Vorschriften des bisherigen Erbrechts erstreckt, welche die Kantone als güterrechtliche bezeichnen. Grenzen der dadurch dem kantonalen Gesetzgeber eingeräumten Befugnis. Als güterrechtlich und demnach den gesetz- lichen Erbanspruch des neuen Rechtes ausschliessend kön- nen nicht betrachtet und bezeichnet werden Bestim- mungen der bisherigen kantonalen Gesetzgebung oder altrechtlicher Eheverträge, welche die Anspruche des über- lebenden Ehegatten am Nachlasse des Vorverstorbenen unter dem System der (gesetzlichen oder vertraglichen) Gütertrennung ordnen. A. - Die Rekurrentin Magdalena Fritz-Gässler hatte' mit ihrem am "27. März 1918 verstorbenen Ehemann Christian Fritz am 25. +"Iai 1908 einen Ehevertrag abge~ schlossen; wodurch zwischen ihnen Gütertrennung ver- einbart wurde. §§ 3 und 4 des Vertrages bestimmten, dass bei Auflösung der Ehe durch Tod eines Ehegatten dessen g9samtes eingebrachtes oder ererbtes Vermögen an seine Erben falle : «immerhin) wurde die Witwe als überlebender Teil berechtigt erklärt, noch drei Monate zinsfrei in dem dem Ehemanne gehörenden Hause zu leben ; eine allfällige Errungenschaft sollte ausschliesslich dem Ehemanne beziehungsweise seinen Erben zukom- men, wie dieser auch einen Rückschlag allein zu tragen hatte. Nach dem Tode des Ehemannes stellte die Rekur-