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45_II_402

BGE 45 II 402

Bundesgericht (BGE) · 1919-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sachenrecht. N·61.

1919, hinsichtlich des Widerklagebegehrens 5 im Sinne der

Erwägungen, bestätigt.

61. UrteU eier U. Zivlla.bteUung "om 30. September -1919.

i. S . .Altermatt gegen .bunaDD.

Art. 684 ZGB. Der Einspruchsprozess gehört nicht zu den

Streitigkeiten, die· ihrer. Natur nach. einer vermögensrecht-

lichen Schätzung nicht unterliegen (Art. 61 OG). Streitwert

des Immissionsprozesses. -

Der Weidgang mit· Herden-

geläute zur Nachtzeit auf einer Wiese, die im Baugebiet einer

Ortschaft mit städtischen Verhältnissen liegt, ist eine über-

mässige, durch Lage und Beschaffenheit der Grundstücke

nicht gerechtfertigte Einwirkung.

A. -

Der KIager ist Eigentümer des im Stadtgebiet

'Von Frauenfeld gelegenen, in der Hauptsache aus

'Wiesland bestehenden landwirtschaftlichen Gutes zwn

« Algisser ». ~r hat diese!' an einen gewissen HUllZiker

verpachtet, der einen ansehnlichen Viehstand hält. Die

Liegenschaft «Alglsser)} wird - wie sich aus den ins Recht

gelegten Plänen ergibt -

südlich begrenzt durch die mit

Villen bebaute Ringstrasse, nördlich dUrch die im Jahre

1910 zur Erschliessung von Bauland erstellte Speicher-

strasse; in östlicher und westlicher Richtung dagegen

stösst das Algissergut an offene~ Land, do~h ift es auf

allen Seiten mit einer Einfriedigung umgeben. Vor zirka

9 Jahren hat der Bekagte A. Altetmatt, Kaufmann in

Frauenfeld vom Kläger einen t,hemalsznm Algissergut

gehörenden, an der vOl'genannten Speichersb-asst> gele-

genen Bauplatz erworben und,auf diesem eine Villa

erbaut. Schon seit längerer Zeit liegen nun der Beklagte

und der Pächter Hunziker mit einander im Streit. Jener

beklagte !'ich darüber, dass dieser vom flühen Morgen-

bis spät in die Nacht hinein sein Vieh au" dem Algissergute

mit Glockengeläute weiden 1~ und auf seine berechtig-·

,ten

VorsteUung~n hin,da~Geläute. zu unterlassen,

Sachenrecht. N° 61.

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dieses noch mit Johlen und Peitschenknallen begleitet

habe~ Der Beklagte erwirkte daher im Frühjahr 1917

beim Gerichtspräsidenten von Frauenfeld einen Befehl,

dmch den dieser dem Hunziker unter Androhung einer

Busse von 100 Fr. im Wiederholungsfalle verbot, sein

Vieh in der Zeit von 9 Uhr abends bis 6 Uhr morgens

init Geläute weiden zu lassen. Anfänglich untt;rzog sich

HWlziker dem richterlichen Bel ehl, doch hielt 'er sieh

im darauffolgenden Jahre nicht mehr daran und der

Beklagte sah sich daher von neuem veranlasst, den

Richter anzurufen. Dieser erklärte die angedrohte Busse

alsverlallen wid erneuerte den seinerzeit erlassenen

Befehl. indem er für den Fall der ZuwideIhandlung eine

Busse 'Von 200 Fr, androhte. Auch diese!' VeIbot befolgte

Hunziker nicht und der Gerichtspräsident erkläl te

in der FoJge auf Begehren des Beklagten hin auch die

Busfe von 200 Fr. als verfallen. Ein VGn Hunzikel' gegen

diese Verfügung eingelegter Rekurs wurde durch Ent-

scheid deI Rekurskommission

de~ Obergerichts des

Kantons Thurgau vom 11. Juli 1918 abgewie!,en.

Mit der vorliegenden Klage beantragt nunmehr Adolf

Ammann als Eigentümer des Gutes zum « Algissen: « Es

4>e\ der Beklagte pfliehtig, ein dingliches Recht des Klä-

gers und seiner Rechtsnachfolger sowie ihrer jeweiligen

Pächter,2nzuerkennen, das auf dem Algisselgut durch

die Eigentümer oder Pächter gehaltene Vieh unein-

geschränk(. also auch zur Nachtieit, auf dem ganzen Gute

mit Glocken weiden zu lassen, eventuell sei das Ein-

spracllerecht des Beklagten, gegen das Weiden 3_uf den

Fall zu beschränken, das~ im untern Teile de:;, Gutes,

gegen die beklagtisehe Villa hin bis zu einer Distanz •

von 75 Meter. eventuell einer gerichtlich festzustellenden

anderen Distanz geweidet werde, und es sei auch. fül

'diesen Fall das Einspracherecht nui' für die Zeit von

10% Uhr abends bis 4 Uhr morgens anzuerkennen.» Zur

Begrülidung dieses Begehrens machte er geltend, dass

aas AJgissergut nicht im Stadtgt'biet, wndem auf dem

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Sachenreeht. N. 61.

offenen Lande liege. Wenn der Beklagte auf dem Lande

wohnen wolle, EO habe ersieh mit den ländlichen Verhält-

nissen und ihren Vor-

und Nachteilen abzufinden.

Abgesehen davon könne das Herdengeläute überhaupt

nicht als übeImässige Einwirkung angesehen weIden und

es falle zudem in Betracht, dass der Weidgang mit

Geläute nicht nur die Ueberwaehung des Vieh~ erlekhtere,

;.;onderu diesem auch sonst zuträglich sei, was aus dem

eingelegten Gutachten des

Gut~besitzers Ruti!'hau&er

in Sommeri hervorgehe. Der Beklagte gab die Erklärung

ab, dass er gegen den Weidgang mit Geläute in der Zeit

VOll vormittags 6 Uhr bis abends 9 Uhr nichts einzu-

wenden habe, beantragte aber im übrigen Abweisung der

Klage, indem er die tatsächlichen und rechtlichen Aus-

führungen der Klage bestritt; Er nahm den Standpunkt

ein, das;:, ~eine Liegenschaft sich noch im Stadtbanne

»efinde und. ihm gegen den Kläger ein Eimpruchsrecht

aus Art. 684 ZGB zustehe, Weil es sich bei dem nächt-

lichen Herdengeläut~ um eine EinWirkung handle, die

übermässig sei und die skh weder durch Lage und Be-

schafft'nheit der Grund~tü('ke noch durch einen Orts-

gebrauch rechtfertigen lasse.

B. -

Durch Urteil vom 15. Mai 1919 hat das Ober-

,gericht des Kanton:,> Thurgau erkannt:

• « Die Rechtsfrage wird in dem Sinne entschieden, dass

auf dem AJgissergut das Weiden mit Herdengeläute auf

die Zeit von morgens 5 tJJir bis abends 10 Uhr ein-

geschränkt wird. »

C. -

Gegen diese:'> Urteil richtet sich die vorliegend-r

Berufung des Beklagten mit dem Antrage • es ~ei das

. obergerichtlirhe Urteil dahin abzuändern, dasb auf dem.

Algissergute das Weiden mit Herdengeläute auf die Zeit

von morgens 6 Uhr bis abends 9 Uhr eingeschränkt

werde» Der Kläger hat rechtzeitig die Anschlussbemfunr

ergriffen und beantragt:

1. «Die Klage sei in dem Sinne zu schützen, dass der

Weidgang mit Glocken auf dem ganzen AIgis~ergut iil

Sachenreeht. Ne 61.

de' Zeit von 4 Uhr morgens bis 10% Uhr abends unein-

geschriblkt gestattet ist;

.

2. eventuell sei die Klage in dem Sinne gutzuhelssen,

dass der Weidgang unter Verwendung von Glocken

innert der in Zift. 1 genannten Zeit bei Einhaltung eines

Abstandes von 75 Meter von der Villa de~ Beklagten, all-

fällig in eint;ni vom Gericht festL.usetzenden Abstande

.gestattet ist. »

Das Bundesgerichl zieht in Erwägung:

1. -

Es kÖlmte zunächst zweifelhaft sein, ~b der für

die Zulässigkeit des mündlichen BerufUDgbverlahrens

erforderliche Streif wert gegeben ist. Dabei fällt in JJe-

tracht, dasb der vorliegende Prozesb zwar als Dieiist-

barkeitsprozess eingeleitet worden ist, dass er aber nach

Massgabe der Rechtsbegehren, wie sie in der letzten

kantonalen Instanz von den ParteieIl gestellt wOlden

sind, wovon bei der Ermittelung des Streitwertes im

Berufungsverfahren auszugehen ist, nur die :Frage zum

Gegenstand hatte, ob die vom Beklagten gestützt auf

Art. 684 ZGB geltend gemachten Einspruchslccbte be-

gründet seien. Entgegen der von den Parteien vertretenen

AufIasbung gehören die Einspruchsprozesse aus Art. 684

ZGB nicht zu den Streitigkeiten, die ihrer Natur nach

einer veImögensrechtlichen Schäbung nicht unterli€gen

und hinsicbtlich deren die Berufung schlechthin zulä~sig

ist (Art.6i OG). Vielmehr sind die IInmis~ionspro~ebse,

die sich als Streitigkeiten über g e set z 11 ehe Eigen-

tumsbeschr8nkungen darstellen, gleich den Servituts-

prozessen, in denen über d~e Rechtsbeständigkeit v e r-

t r a Cf I ich e r Beschränkungen des Eigentums zu ent-

e

_

-scheiden ist, zu den Streitigkeiten über vermögens-

rechtliche Anbprüche zu rechnen (HELLWIG, System des

Zivilprozessrechts

S. 111; SCHMIDT,. Lehr~uch . des

Zivilprozessrechts

S. 1067), und' es fmden m b~lden

Fällen für die Berechnurig des Streitwertes die nämlichen

Grundsätze An.wendung. Danach war im vorliegenden

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Saebemeeht. N:. 61.

Falle. vor der letzten kantonalen Instanz der Streitwert

des Prozesses gleich der VermögenSeinbusse, die der Klä-

. ger erleidet, wenn ihm der Weidgang mit Herdengeläute

von abends 9 Uhr bis vormittags 6 Uhr verboten wird.

bezw. die Wertverminderung,die das Grundstück des

Beklagten trifft, wenn das K.lagebegehren in vollem

Umfange zugesprochen, also dem Kläger der Weidgang

mit Geläute zeitlich unbeschränkt gestattet wird, sofern

dieser Betrag grösSer ist als jener. Die Parteien haben es

allerdings unterlassen, sich über den Wert auszusprechen,

den sie deI!l Streitgegenstand beilegen (Art. 67 Abs. 3 OG) •.

Allein es geht ohne weiteres aus den Akten hervor, dass

der Streitwert 4000 Fr. erheblich übersteigt; denn der

Beklagte hat den Standpunkt eingenommen. dass für

ihn die,weitere Bewöhnung seines Grundstückes davon

abhängig sei, ob der Prozess zu seinen Gunsten ent-

schieden werde, woraus folgt, dass sein' Interesse am

Schutze de~ von ihm geltend gemachten Einspruchs-

rechteb sich in Geld umgerechnet auf m.ehr als 4000 Fr.

beläuft. Unter solchen Umständen ist es aber unerheblich,

dass die Parteien in der Berufungs- bezw. Anschluss-

berufungserklärung den Streitwert nicht angegeben ha-

'hen, indem es sich nach der Praxis des Bundesgerichtes

lUr dann rechtfertigt, eine Berufung mangels Streitwert-

ngabe von. der Hand zu weisen, wenn die Akten keine

\.nhaltsplinkte dafür bieten, gass der gesetzliche Streit-

. !ert vorhanden ist (AS 38 II S. 379; 43 11 S. 117).

2. -

In der Sache selbst frägt sich, ob der Weidgang

mit Herdengeläute zur Nachtzeit sich bei den hier gege-

benen tat&ächlichen Verhältnissen als eine übermässige,

durch Lage und Beschaffenheit dE;r Grundstücke oder

mich Ortsgebrauch nicht gerechtfertigte Einwirkung

darstellt. Um diese Frage zu entscheiden, sind die wider-

streitenden Interessen der Parteien gegen einander

abzuWägen und zwar im' vorliegenden Falle, da nach

. den nieht akte~widrigen und daher für das Bundesgericht

verbindlichen tatsächlichen Feststellungen . der, Vor..,

Saebenrech~. "

~ _

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instanz die Grundstücke der Parteien nicht auf dem

offenen Lande, sondern im Baugebiete von Frauenfeld,

liegen, in der Weise, dass die Interessen, welche mit dem

Charakter des Quartieres zusammenhängen gegenüber

anderartigen, ebenfalls schutzwürdigen Interessen nur

dann zurückzutreten haben. wenn diese unstreitig viel

erheblicher sind (AS 40 II S. 30, 450 f.). Geht man aber

hievon aus, so muss diese Interessenab'Wägung ohne wei-

teres zu Gunsten des Beklagten ausfallen. Das Interesse

des Klägers, auf seiner Liegenschaft zur Nachtzeit Vieh

mit Glockengeläute 'Weiden zu lassen, kann nur als eine

Liebhaberei betrachtet werd6n; denn der von ihm für

die Notwendigkeit des Herdengeläutes in erster Linie

angeführte Grund, die leichtere Ueberwachung des Viehs,.

fällt von v~}l'neherein ausser Betracht, weil die Vorinstanz

festgestellt hat, dabs das Algissergut eingefriedigt ist

und mithin die Gefahr, dass' die Kühe sich verlaufen,

der durch das Geläute begegnet werden kann, nicht be-

steht. Die weiterhin vom Kläger aufgestellte Behauptung,

wonach das Vieh, wenn einmal an die Herdenglocke

gewöhnt, geringere Fresslust zeige, wenn es ohne Glocke-

zur Weiqe getrieben werde, ist schon von der Vorinstanz,

gestützt auf die ihr allein obliegende Würdigung des

Gutachtens Rutishauser, als unstichhaltig zurückgewies~

_ -worden, wobei es für das Bundesgericht sein Bewenden

haben muss. Diesem blossen Affektionsinteresse deS

Klägers steht gegenüber das Interesse des Bewohners-

einer im Baugebiete einer Ortschait mit städtischen

Verhältnissen gelegenen Liegenschaft an ungestörter

Nachtruhe, das jedenfall> mit Rücksicht auf die Anfor-

derungen, die das moderne Leben an die Nervenkräfte des

Menschen stellt, als erheblich !>chutzwürdiges Gut er-

scheinen muss. Es kann auch ni.cht etwa eingewendet

werden, dass ein normal veranlagter Mensch sich m

kurzer Zeit an das Geläute gewöhne und mithin dadurch

nicht gestört werden könne; denn es fäUt in Betracht,

dass das Herdengeläute sich nicht als kontinuierliches.

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. Geräusch von stets gleicher Intensität darstellt, sondern

dass es &ich um ein intennittierendes Gerä\1Sch handelt,

"das verstummt, wenn die Tiere ruhen und stärker oder

schwächer wird, je nachdem die Herde sich nähert oder

entfernt und an das sich nach allgemeiner Lebenser-

fahrung auch der völlig nonnal veranlagte Mensch nicht

gewöhnen kann. Auch die Vorinstan.z hat sieh diesen

Ueberlegungen nicht ver&chlossen. Um so weniger ist

unter diesen Umständen einzusehen, weshalb sie gleich-

"wohl die Einsprache de& Beklagten nicht in vollem Um-

fange geschützt hat; denn nachdem feststeht, dass der

Kläger ein irgendwie berechtigte& Interesse nicht besitzt,

das Vieh während der Nacht mit Glocken weiden zu

las&en, dass aber andrer&eits dem Beklagttln ein erheb-

"liehes und schutzwürdiges Interesse an der Unterlassung

diesel Art und Weise der Benutzung der Liegenschaft

durch den Kläger zur Seite steht, ergibt sich ab. zwin-

gender Schluss, dass dem Kläger derWeidgang mit

-Glockengeläute zur Nac.htzeit 7U verbieten und die

Klage mithin abzuweisen ist, insoweit als der Beklagte

sie nicht anerkannt hat.

Das vom Kläger auch im bUlJdesgerichtlichen Ver-

fahren noch aufrecht gehaltene -Eventualbegehren, es

sei der Weidgang mit Verwendung von Glocken von

4 Uhr morgens bis 10% Uhr abends bei Einhaltung eines

allfällig vom Richter zu bestimmenden Abstandes zu

gestatten, ist von der Vorinst8.nz mit zutreffender Be-.

.gründung zurückgewiesen worden, der nichts beizu-

fügen ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Anschlus&berufung wird abgewiesen, die Haupt-

berufung dagegen in vollem Umfange gutgeheissen und

das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom

15. Mai 1919 aufgehoben.

ZGB Sehlusstitel N° &2.

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III. ZGB SCHLUSSTITEL

TITRE FINAL DU ce.

62. Urteil der IL ZivUabtlilug vom 2. Juli 1919

i. oS. lritI-GäIal.r gegen "bsohaftsamt Buel-SW.t.

Bedeutung des Grundsatzes des Art. 9 Aps. 1 SchlT z. ZGB,

wonach die Unwandelbarkeit des ehelichen Güterrechts im

internen Verhältnis für altrechtliche Ehen sich auch auf

diejenigen Vorschriften des bisherigen Erbrechts erstreckt,

welche die Kantone als güterrechtliche bezeichnen. Grenzen

der dadurch dem kantonalen Gesetzgeber eingeräumten

Befugnis. Als güterrechtlich und demnach den gesetz-

lichen Erbanspruch des neuen Rechtes ausschliessend kön-

nen nicht betrachtet und bezeichnet werden

Bestim-

mungen der bisherigen kantonalen Gesetzgebung oder

altrechtlicher Eheverträge, welche die Anspruche des über-

lebenden Ehegatten am Nachlasse des Vorverstorbenen

unter dem System der (gesetzlichen oder vertraglichen)

Gütertrennung ordnen.

A. -

Die Rekurrentin Magdalena Fritz-Gässler hatte'

mit ihrem am "27. März 1918 verstorbenen Ehemann

Christian Fritz am 25. +"Iai 1908 einen Ehevertrag abge~

schlossen; wodurch zwischen ihnen Gütertrennung ver-

einbart wurde. §§ 3 und 4 des Vertrages bestimmten,

dass bei Auflösung der Ehe durch Tod eines Ehegatten

dessen g9samtes eingebrachtes oder ererbtes Vermögen

an seine Erben falle : «immerhin) wurde die Witwe als

überlebender Teil berechtigt erklärt, noch drei Monate

zinsfrei in dem dem Ehemanne gehörenden Hause zu

leben; eine allfällige Errungenschaft sollte ausschliesslich

dem Ehemanne beziehungsweise seinen Erben zukom-

men, wie dieser auch einen Rückschlag allein zu tragen

hatte. Nach dem Tode des Ehemannes stellte die Rekur-