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45_II_386

BGE 45 II 386

Bundesgericht (BGE) · 1919-09-10 · Deutsch CH
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386

Sachenrecht. N° 60.

11. SACHENRECHT

DROITS RRELS

60. Urteil der II. ZivilabteUung vom 10. September 1919

i. S. Michael Weniger-W eiher-Ltgat

gegen Wirth und Kltbeteillgte.

Art. 17 und 3 SchlT zum ZGB, 730, 782, 788 ZGB. Unzuständig-

keit des Bundesgerichts zur Auslegung vor dem 1. . Januar

1912 geschlossener _Verträge auf Errichtung einer Grund-

dienstbarkeit oder Reallast. -

Reallast oder Dienstbarkeit

verbunden mit der Pflicht des Belasteten zu gewissen akzes-

sorischen positiven Leistungen i. S. von Art. 730 Abs. 3 ZGB?

Anspruch auf Befreiung von den letzteren gegen Verzicht

auf die Gegenleistung des Dienstbarkeitsberechtigten wegen

infolge Veränderung der Verhältnisse eingetretener finan-

zieller Unerschwinglichkeit?

'

A. -

Die Firma Michael Weniger & Oe hatte in den

1820iger Jahren auf Grund eines Abkommens mit dem

Stadtrate von St. Gallen auf einem von ihr erworbenen

. Grundstücke im oberen Tale der Steinach bei St. Georgen

einen Weiher erstellt. Das ihn speisende Wasser ent-

springt nicht auf der Weiherliegenschaft selbst, sondern

fliesst ihr von anderen Grundstücken zu. Durch die

Anlage des Weihers sollte es zum Zwecke der Versorgung

der unterhalb gelegenen Wasserwerke mit Triebkraft

gesammelt und gestaut werden. Mit Vertrag vom 25. Juli

1827 verpflichteten sich, unter Aufhebung des erwähnten

Abkommens, ein er sei t s Michael Weniger & oe, deI.1

Weiher mit Zubehör unverändert zu erhalten, sodass er

seinem Zwecke ·als Wassersammler gänzlich entspreche,

und einen Aufseher zu bestellen, der den Abzug des

~assers und den Zug der Fallen nach einer im Vert;rage

llledergelegten Ordnung besorge,

an der er sei t s

die Besitzer der unterhalb gelegenen Wasserwerke, an die

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WeihereigentÜIDerin einen für jeden von ihnen einzeln

festgesetzten Wasserzins zu zahlen. Im Jahre 1831 wies

Michael Weniger die Weiher-Liegenschaft mit allen

daran haftenden Rechten und Pflichten einer von ihm

errichteten Familienstiftung. dem «Michael Weniger-

Weiher-Legat» zu. Nach dem Stiftungsakte hatte es

dabei die Meinung, dass aus den Wasserzinsen allmählich

ein Kapital angesammelt werde, dessen Erträgnisse

zusammen mit einem Teil der neu eingehend~n Zinsen

den genussberechtigten Angehörigen des Stifters und

deren Nachkommen zufallen sollten. « Zur gütlichen Aus-

tragung der mehrjährigen Anstände wegen Reinigung

und Unterhalt des,Weniger-Weihers)) wurde dann am

27. Dezember 1863 zwischen den

«(Nutzniessern» der

Stiftung und den W asserwerkbbesitzern an der Stein ach

ein weiterer, den früheren von 1827 teilWeise ersetzender

Vertrag geschlossen. Danach übernahm die Stiftung als

EigentÜIDerin des Weihers es, diesen in seinem ursprüng-

lichen Gehalte wieder herzustellen und das im Laufe der

Zeit darein eingeschwemmte Geschiebe zu beseitigen,

den Damm «um 4% Fuss von 0 Pegeh zu erhöhen und

den Weiher auch künftig auf ihre Kosten zu reinigen und

zu unterhalten, welche Verpflichtungen als «.Grund-

dienstbarkeit'> zu Gunsten der Wasserwerke auf der

Weiher-Liegenschaft eingetragen werden sollten. Ferner

wurde die frühere Vereinbarung über die Regelung des .

Abflusses durch die BestiIrimung ersetzt, dass es den 3m

Wasser Berechtigten überlassen sein solle, sich über dessw

Benützung und Abzug nach Gutfinden zu verständigen,

unter dem Vorbehalte, dass '\ton dieser Verständigung dem

Weihereigentümer jeweilen Kenntnis gegeben und der

Abzug nicht &0 bestimmt werde, dass dadurch der Damm

gefährdet werden könnte. Die Wasserwerkbesitzer ihrer-

seits verpflichteten sich, für die bezeichnete Herstellung

und Unterhaltung des Weihers den Wasserzins auf ins-

gesamt 4404 Fr. 60 Cts. jährlich zu erhöhen und die jeden

von ihnen daran treffende Leistung « auf den Wasser-

388

Sachenrecbt. 1'- 64).

tJ'iebiWerkel't nebst :dazu gehörenden G~bkeit6n

S8Hlt GrUlld ~ und ·Heden als inmler'Wikrß.D4e Gru.d-

dienstbarkeit ~odef Re~t· •. vonnerken . zu 1asseD.. Um

»infÜge Stj,ntilkeiten Z1l v6rmeidell.· 1H)1lte die G1öase

d~s Weihers . cl_eh Sa~ver&tincUg.e ß1lSgemittelt ud

mittelat Vermarkung und Planaufnabme)) für inuner))

festMestellt' w~rden. .

.

.

Im Jahre 1885 schlossen sich dieWasaerw61kbßSi~r,

welche mit dei. Michael Weniger-Weiher .. Stiftungdie

Verträge' VOll 1827 lind 1863 abgescblossen 'hatten, zu der

Rlitiweib.er~Kmporatio.t zusammen: Nachdt$ Stiftq

und WasserwerlWesitzer seit 1911 'vergeblich über die AU&-

legung der erwähnten beiden Verträge und deren Erset~uQg

durch eine neue Vereinbarung uuterhandelt hattep, reich~

ten im Jahre 1918 sowohl die nütiweiher-Korporation als

solche wie die$ie bildenden Was$erwerkbesitzer einzeln

gegen dle Michael Weniger-Stiftung eine Klage ein;JJlit

der sie die genauere Feststellung ihrer Rechte in einer

Reihe von Punkten anstrebten. 1m Verfahren vor ßunde~

gericht ist davon .nur nach das vierte Klagebegehren strei-

tig : «es sei festzustellen, dass die Kläger das Recht zur

periodischen Kontrolle des Weihers, des Wasserstanctes

der' Abflussverhältflisse usw. hätten und zu diesen:

Zwecke das' W~ihergebiet jederz~it betreten dürften .•

Die StiUungstellte widerklageweise die Begehren:

1. es sei ~u erkennen, dass der Vertrag vom 27. De-

zember 1863 nicht rechtsgiltig zustandegekommen sei;

2. die Widerbeklagten haben ihr an die bis aahin.

durch Betrieb, Unterhalt und Reinigung des Weniger-

Weihers über die Wa'sserzinsen hinaus entstandenen

M'ßhrkosten30,OOO Fr. zu vergüten;

.

3. für die Zukunft .seien die Wasserzinsen auf einen

}Jetrag zu erhöhen, aus dem jederzeit die· Kosten des '

Unterhalts. Betriebs und der Reinigung des Weihers

n~bst . zugehörigen Einrichtungen und eine angemessene

Entschädigung für Mühewalt bestritten wercrelt kÖJ,lllteu.

und es sei dieser Betrag bis auf weiteres-auf 10,000 Fr ..

::::tcllenrcch. '. 1.0.

jährlich •. eventuell auf eine Summe nach richterlichem

Ennessen festzusei7;en;

4. die Vmpflichtung der Widerklägerin zur Wasser-

abgabe . an die Widerbeklagten sei als im Sinne des

Art. 788 ZGB jederzeit ablösbarzu erklären,

5. eventuell sei jedenfalls der Widerklägerin das Recht

einzUräwnen, sich des Betriebes, Unterhalts sowie der

Instandstellung und Reinigung des Weihers gegen Ver-.

zieht auf Wasserzins zu entschlagen .

. Von diesen Begehren sind das etsteundzweite schon

im kMtonalen' Appellationsverfahren fallen gelassen

worden. Zur Begründung des dritten, vierten und fünften

·wird vorgebracht :-ein so grosses und kostspieliges Werk

wie der . Weniger-Weiher . wäre nicht erstellt worden,

wenn der Erbauel: nicht die Aussicht gehabt hätte,

dadurch neben der Deckung der Kosten noch einen ge-

wissen Gewinn ·zu erzielen. Auf dieser Grundlage seien

denn auch seiner Zeit im Jahre 1827 die Wasser zinsen

festgesetzt worden. Auch der Stiftungsakt von 1831 zeige, .

dass man mit einem erheblichen Ueberschusse jener über

die Kosten gerechnet habe. Als sich dann in den 1850iger

, Jahren liera~sgestellt habe, dass die WaSserzinsen nicht

mehr ausr~ichten, wn die Unkosten zu bestreiten und das .

. StiftUDgsvermögen angemessen zu äufnen, sei es zu deJ\l .

neuen Vertrage von 1863 gekommen, «in. der beidersei':'

tigen Auffassung und Willensmeinung, dass durch den

darinvermnbarten höheren Wasserzins der Zweck des

Legates wieder sichergestellt werden s.olle. Die spätere

Entwicklung der Verhältnisse habe,ind6$Sen diese Er-

wartung neuerdings zu nichte gemacht. Während 1863

die vollständige Reinigung des Weihers mit Dammer-

höhung noeh 19,000 Fr. gekostet habe, sei sie im Jahre

1904 blosS fü~ den. halben Welhersehon auf 3.2,000 Fr.

. zu stehen .gekomIilen~ Während des Krieges seien alle

'Kosten,Weiter, in einem Masse gewachsen. dass die

Stiftung dem sichefen Ruin entgegengehe, w:~nn nicht der

Wasserzi~ wieder hinaufgesetzt werde~ Nach dem· über

390

Sachenrecht. N° (jU.

den Parteiwillen beim Abschluss der Verträge von 1827

und 1863 Gesagten bilde diese Erhöhung nur die selbst-

verständliche Folge der veränderten Sachlage: die

Deckung der Kosten sei dabei das Mindeste, worauf die

Widerklägerin Anspruch habe. Werde dem dahinge-

henden Begehren nicht entsprochen, so müsste ihr zur

Vermeidung weiteren Schadens jedenfalls die Möglich-

keit vorbehalten werden, die Rechte der Widerbeklagten

am Weiher gegen Entschädigung abzulösen. Da es

sich um eine auf dem Grundstück haftende Leistung

-

Wasserlieferung

-

handle, genüge hiezu nach

Art. 788 ZGB, dass die Last mehr als dreissig Jahre

bestanden habe: weitere Voraussetzungen seien nicht

erforderlich. Zum mindesten gebiete es unter diesen

Umständen die Billigkeit, dass die Stiftung sich von

der wegen der Kosten unerschWinglich gewordenen Ver-

pflichtung zur Reinigung, Instandhaltung und zum

Betriebe deß Weihers durch Verzicht auf die Gegenleistung

den Wasserzins befreien könne, in der Meinung dass es

den Klägern überlassen sei, dafür selbst zu sorgen.

Die Kläger beantragten Abweisung der Widerklage.

Sie bestreiten die Angaben der Widerklägerin über das

Verhältnis zWischen Wassen;ins' und Kosten soWie die

Berechtigung der daraus gezogenen Schlussfolgerungen

und behaupten, die ihnen am Weiher;-Grundstück zu-

stehenden Berechtigungen stellten sich nicht als Real-

lasten, sondern a.l$ Grunddienstbarkeiten dar. Deren

Löschung könnte daher nur unter den nicht vorliegenden

Voraussetzungen des Art. 736 begehrt werden.

B.- Durch Urteil vom 22. März 1919 ist das Kantons-

gericht des Kantons st. Gallen I. Zivilkammer auf die

Klage der Riitiweiher-Korporation wegen fehlender

Aktivlegitimation nicht eingetreten. Im übrigen, d. h.

im Verhältnis zWischen der Beklagten und den ebenfalls

als Klägern aufgetretenen einzelnen Wasserwerkbesitzern.

hat es die Klage in der Hauptsache, hinsichtlich Begehren

4 (C im Sinne der Motive t) gutgeheissen und die Wider-

Sachenrecht. N- 6(1.

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klage abgeWiesen. In den das Klagebegehren 4 betreffen-

den Et'Wägungen wird ausgeführt: Die Beklagte erhebe

t:inspruch dagegen, dass den Klägern die· Befugnis

~uerkannt werde, das. Weihergebiet «jederzeit l> zu

hetreten. Nun beanspruchten aber die Kläger jene Be-

fugnis nur zum Zwecke der Kontrolle über den Zustand

des Weihers, Wasserstand und Abflussverhältnisse. Es

komme deshalb auf dasselbe hinaus, ob man im Klage-

begehren bezw. Urteilsdispositive das Wort (j jederzeit »-

streiche oder nicht. Denn inbezug auf die Kontrolle

könnten die Kläger die Zeit frei bestimmen. Soweit jene

das Betreten de~ Grundstückes wünschenswert mache,

müsse die Beklagfe es sich gefallen lassen. Soweit dies

. nieht der Fall sei und die Absicht der Kontrolle dabei

nur vorgeschützt werden sollte,· könnte sie sicr. ihm

auch dann widersetzen, wenn da!> Wort «jederzeit.)

stehen bleibe. Die Klage sei daher in diesem Punkte in

dem Sinne zu schützen, dass dasselbe nur die Freiheit in

der zeitlichen Einrichtung der Kontrolle, nicht die Be-

fugnis bedeuten !-olle, letztere in missbräuchlicher W~ise

zum Schaden des Grundeigentümers über das sachlich

gerechtfertigte Mass auszudehnen.

C. -

Gegen dieses Urteil richtet siCh die vorliegende

Berufung der Beklagten und Widerklägerin mit dem

Antrage· auf Abweisung des Klagebegehrens 4 ~d

Gutheissung der Widerklagebegehren 3, 4 und 5. DIe

zur Rüti~eiher-Korporati(m'gehörenden 19 Wasselwerk-

besitzer. die infolge Nichtweiterziehung des Urteils durch

die Korporation als solche einzig noch als Kläger auf-

treten, haben auf Abweibung der· Berufung angetragen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Die Frage, welche Anspruche den Parteien auf

Grund der Verträge vom 25. Juli 1827 und 27. Dezember

1863 gegen einander zustehen, beurteilt sich, da beide

Vereinbarungen vor dem 1. Januar 1883 bezw. 1. Januar

1912 abgeschlossen wordeu sind, nicht nach eidgenös-

392~

Sachenrecht. N0 60.

sischem, sondern nach, altem kaiit.n.alen Reehte. Dies

.t nach Art. 882 altOR' ohne weiteres klar und ~eQrf,

meiner Begrindlß!g, soWeit,Rechte ~d VerpfIicbtuugen

obligatorischer Natur in Betracl1t' kommen. Es' triftt

aber auch zU für 'die durch die erwähntell' Verträge ge-

sChaffenen dingtichen Rechtsverhältnisse. Wie das' Bun-

desgericht schon wiederholt ausgesprochen hat, stellt sich

die Bestimmung de~ ArL 17 Abs.2 SohlT zum ZGB,

wonaeh Eigentum und beschränkte dingliche Rechte

inbezug auf ihren Inhalt nach dem IIikraIttreten des ZOO

unter neue~ Rechte stehen, Jediglich als Anwendungsfall

des allgememen Grundsatzes des Art.' 3 ebenda dar. Sie

gilt demnach nur insoweit, als .das ~setz den / Inhalt der

betreffenden Rechte unabhängig vom Willen der Be-'

teiligten umschreibt. Soweit solche 'zwingende Normen

nicht b~tehen, sondern die. nähere ~estimmuilg Qes

Inhalts des zu begründenden Rechts, wie dies für Dienst-

barkeiten und Reallasten in weitem Umfange zutrifft

, der Vereinbarung zwischen den Parteien überlassen ist'

bleibt letztere fÜr die gegenseitigen Rechte und Pflichte~

a.uch .nach ~em 1. Januar 1912 mit den Wirkungen, die

SIe bIS dahm hatte, massgebend. (Art. 17 Abs.' 1 und

Art. 1.SchIT). Es ~teNteht deslialb auch die Auslegu.ng

d~artiger' ~ltrechtlicher Verträge auf Bestellung' einer

DIenstbarkeIt oder Reallast, die nichts anderes als ein Teil

der Feststellung ihrer WirkUllgen ist, gemäss denebeo.

erwähnten io.tertemporalefi Regeln nach wie vor aus-

. schliesSJich dem beim Abschluss geltenden, al$O dem

kantonalen .Rechte,llDdentzieht sich der Kognition des

B~desgerichts . (AS38 IIS: 750, aß II S. 52, S. ~

ft.,

48 11 S. 214 Erw .. 2; MUTZNER,· Kommentar zu Art. 17

SchlT Nr. 74 bjs 76). '

. 2.' -: n~eses ~nn demnach jedenfalls auf die Bel'uf1lDg

msOWelt. DIcht eIiltreten,:aIs sie sich gegen die GIltheis'MDg

~. llI;lem noeh ~treitigen Bege~l'eml 4 der HauptkJage

richtet. Ob und in Welchem Umfange den Klägem auf

dem

Gr.undstüt~e der Beklagten Kontrollbefllgnisse

Sachenrecht. Ne> 60.

393

, zustellen1D,ld ob sie mit R'i1claiebt darauf jenes betreten

diirfeD" hIaAt in tntet"~ VOB 4er im Vertl'agevon

1863 geti'oifenen Regel1lD8 des gegenseitigen Verhältaisses

ab. Da die. Beklagte nicht.·behauptet. ftaM der .AlledteJi-

nung eiBes danaeh anzunehmenden Rechtes zu soleher

Kon~ zwingende' Normen des ZGB entgegentttehen'

würdeii, kommt demnach. die VerletzUng e~en

ßechte~, nicht: in Fi'age~ .. lm übrigen költnte auch die AD.-

wen~ des gesetzlichea llienstbarkeitsreehts des ZGB

in diesem Punkte nicht zur GtttheisSung der Betu.f18Jg

führen. Wenn die Vo'tinstanz erklärt, die· den KJiIern

zugebilligte Kontrolle seizür ErluiltuiIg und Ausübung

der ihnen ~teb~dtul Wuset1lezngarecht.e notweftdig,

so beruht diese SchhlssfoJgerung, die zwar keine bloss

tatsächliche, sondern zugleieh ~eh eine reehtIi;che iit,

so sehr auf der Würdigung tataachlicher. insbe3Qndere

der öl'ilichen Verhältnisse, dass.sieV'om" Bundesgerichte

biS zum zwingenden, hier nicht geleisteten Gegenbeweise

ihrer Untichtigkeit wohl oder 'Übel ~ingenommen werden

mUBS. Danach müsste aber das. streitige Kontroll- und

. Betretungsreeht der Kläger schon auf Grund von Art. 737

Abs. 1 ZGB anerkannt' werden.

.

'

3. -

Gleiches gilt für das Beg~hren' 3 der Widerklage.

Mag man die dam"it verlangte Erhöhung des Wasserzinses

vom Boden der Voraussetzungslehre betrachten, davon

ausgeheild~ die'. Parteien. haben' hei der . vertraglichen

Festsetzupg des Zio.sei angenommen, dass dieser zuin

mindesten zur DeckUng der Unterhaltskosten ausreichen

müsse,;Weshalb es ihrer WilleIismein~ entspreche,. dass

bei Steigerung der Kosten aucll der Zins entsprecheild

erhöht werde, oder Will man den Ansi)fliCh~' Wie dies die

Bek.lagte heute unter Berufung auf die Entscheidung~ bei

SEUFFERT, Bd.72 S, 249 versucht hat. aus dem Gesichts-

punkte der Ausf'ÜIlJiDg einer Lücke in den Parteiverein.,.

barungenrechtfertigeli, immer h~delt es sieh dabei um

die Auslegung der Verträge YQD,1827 und 1863, die

FeststeDuog. des PflI161:wiUens ~i deren Abschluss, die

.

"f

394

Sachenrecht. N° 60.

nach dem Gesagten der Ueberprüfung des Bundesgerichts

entzogen ist. Es ist deshalb nicht zu untersuchen, ob nicht

eventuell von einem jener Standpunkte aus die Forderung

. hätte geschützt werden können.

4. -

AndeTh verhält es sich mit dem durch Wider-

klagebegehren 4 in Anspruch genommenen Rechte zur

Ablösung der auf -dem Grundstücke der Widerklägerin

zu Gunsten derjenigen der WideI'beklagten haftenden

Berechtigungen. Die Bestimmungen der Art. 736 und

788 Ziff. 2 ZGB über die Ablösung bestehender Dienst-

barkeiten und Reallasten sind ohne Frage zwingender

Natur, was für Art. 788 Ziff. 2 schon daraus hervorgeht,

dass er die Ablösung ausdrücklich selbst für den Fall einer

vertraglich als unablösbar begründeten Last vorsieht.

Sie finden demnach auch auf vor dem 1. Januar 1912

begründete Dienstbarkeiten und Reallasten Anwendung,

sodass die Berufung hier als zulässig erachtet werden

muss. In der Sache selbst hängt die Entscheidung davon

ab, welches der rechtliche Charakter der fraglichen

Belastungen ist, ob man es dabei mit einer Grnnddienst-

barkeit oder mit einer Reallast zu tun hat. Trifft letzteres

zu, so steht .der begehrten Ablösung nichts entgegen,

wäh'renddariiber Einverständnis herrscht. dass die

Bedingungen, welche Art. 736 für die Ablösung von

Grunddienstbarkeiten aufstellt, n.icht gegeben wären.

Für die Beantwortung jener Frage ist es unerheblich,

dass die Verpflichtungen der' Widerklägerin zum Teil

unbestreitbarermassen auf positive Handlungen: Reini-

gung und Instandhaltung des Weihers. Reglierung des

Abflusses daraus auf ihre Kosten gehen. Im Gegensatz

zum gemeinen Rechte kann nach ZGB die Grunddienst-

barkeit nicht nur in einem Dulden oder Unterlassen des

belasteten Grundeigentümers bestehen, es kann dazu

auch die Verpflichtung dieses zu einem Tun treten,

wenn sie nicht den Hauptinhalt des Rechtes ausmacht,

sondern mit ihm nur nebensächlich verbunden ist, dazu

dient, die Ausübung des hauptsächlichen Rechtes zu

SaclJenrecht. N0 60.

395

• ermöglichen und zu fördern. Solcher Art sind aber die

eben erwähnten positiven Verbindlichkeiten der Wider-

klägerin. Die ihnen entsprechenden Ansprüche haben

keine selbständige Bedeutung; sie stehen in untrenn-

barem Zusammenhang mit dem anderen Rechte der

Kläger, welches ihre Voraussetzung bildet -

das über

das Grundstück der Widerklägerin fliessende .Wasser

zu ihren, der Kläger Liegenschaften.in einer bestimmten,

deren Versorgung mit Triebkraft gewährleistenden Weise

zugeleitet zu erhalten -

und würden ohne weiteres

gegenstandslos werden, wenn dieses letztere Recht infolge

Versiegens des Wassers oder aus anderem Grunde unter-

gehen sollte. Jene,Inanspruchnahme des Grundstückes

der Widerklägerin für die Versorgung der gewerblichen

Betriebe der Kläger mit Wasserkraft ist es, welche den

wesentlichen Inhalt der Berechtigung der Kläger, den

eigentlichen primären Zweck der getroffenen Verein-

barungen ausmacht und ihnen den rechtlichen Charakter

verleiht. Sie ist aber nicht,. wie es für die Annahme einer

Reallast erforderlich wäre, in die Form einer ·Verpflich-

tung der Widerklägerin zu einer positiven Leistung

gekleidet worden, für die das belastete Grundstück haften

würde. Es handelt sich dabei entgegen der Prämisse, von

der das bei den Akten liegende Rechtsgutachten Hoff-

mann ausgeht, nicht etwa darum,· dass die Widerklägerin

den Klägern ein gewisses Quantum Wasser zu verschaffen,

d. h. zu liefern und für die Erfüllung dieser Lieferungs-

pflicht mit dem Weihergrundstück einzustehen hätte.

Das Wasser, auf das die Verträge von 1827 und 1863 sich

beziehen, wäre den Klägern ohnehin z~eflossen und es

hätte die Widerklägerin auch ohne jene Verträge diesen

Abfluss nicht hindern dürfen, weil ihr über dasselbe keine

Verfügungsrechte zustanden, kraft deren sie es den weiter

unten gelegenen Grundstücken hätte entziehen dürfen.

Ihre Verpflichtung erschöpft sich darin, den Eigentümern

der letzteren eine be'>Sere Ausnützung der treibenden

Kraft des bereits vorhandenen, nicht von ihr zu beschaffen-

396

Sacbenrecht. Ne 60.

den W users dadurch zu ermöglichen, dass es- auf ihrer

Liegenschaft angesammelt und gestaut wird. mit anderen

Werten die dazu nötigen Anlagen auf ihrem Boden zu

• dulden und bestehen Zl1 lassen, l1nd . sieh jeder die Ver-

~hung jenes Zwecket geföhl'denden Eigentums-

ausübung zu enthaltea. Sollte das Wasser verl\tiegen und

infolgedessen den Klägern nicht mehr zukommen. so

würde deshalb die WiderkIägerin keine weitere Leistungs-

pfJieht treffen, weder in der Weise, dass sie anderes Wasser

zu steUen hätte, noch dass sie für das Interesse der Kläger,

es zu erhalten, mit ihr.em Grundstück haftbar wäre. Hat

, man es demnach bei dem, was vom Standpunkte der

Kläger den Hauptinhalt des Rechtes ausmacht, auf

Seite der Widerklägerin nicht mit einer Verbindlichkeit

zum Handeln, sondern .zu einem biossen Dulden und

Unterlassen-Gestattung der Benützung de& belasteten

Grundstückes durch Dritte zu einem bestimmten Zwecke

und Nichtverhinderung . . derselben -

also mit einer

Dienstbarkeit nach Art. 730 Ahs. 1 ZGB zu tun, so müsste

aber das auf Art. 788 gestützte Ahlösungsbegehren auch

dann abgelehnt werden, wenn man in den daneben der

Widerklägerin obliegenden positiven Leistungen (Reg-

lierung des Abflusses, Instandhaltung der Weiheranlagen

usw.) nicht bloss nebensächliche Handlungen im Sinne

von Art. 730 Ahs. 2 ebenda, sondern den Charakter einer

Reallast tragende besondere Anspruche sehen wollte.

Denn nach Art. 788 Abs. 3 ZGB ist die Ablösung auch

solcher, Rechte, welche unter den Begriff der Reallast

fallen und auch sofern im übrigen die Vorausse~zungen

dafürerlüllt wären, ausgeschlossen, wenn die Last mit

einer unablösharen Grunddienstbarkeit in Zusammenhang

steht, welcher Fall hier nach dem Gesagten zutl'effen

wUrde.

5. -

Es bleibt somit lediglich zu prüfen, ob lücht,

wie in letzter Linie geltend gemacht wird, ein anderer

besonderer Gnmd, IllämHc1!t· das im Laufe der Zeit einge-

tretene' Missverhältnis zwischen Aufwen nicht

entgehen, dass die damit verbundenen Rechte und Ver-

bindlichkeiten mit der Zeit sich möglicherweise in ihrer

wirtschaftlichen Tragweite ändern werden, so überstieg

es doch die Grenzen menschlicher Erkenntni'i und

Berechnung, den Unlfang dieser Aenderung auf Jahr-

zehnte vorauszusehen. Wäre es richtig, was die Wider-

klage behau.ptet, dass infolge der in den letzten Jahren

eingetretenen ausserordentlichen Prei')steigerung die Last

der Reinigung und des Unterhalts des Weihers im Erfolge

zum finanziellen Ruin der Widerklägerin führen müsste,

so würde es sich deshalb fragen, ob nicht diese von der

Saehenrecht. Ne 60.

399

Last zu entbinden wäre, in der Meinung, dass die Dienst-

barkeitsberechtigten befugt wären, gegen Befreiung

von der Pflicht zurZahllmg desWasserzins~ die Be-

dienung&- und . Cnterhaltsarbeiten selbst zu übem~­

men. .SQ wie die Dinge liegen, besteht indessen. kein An-

lass hiezu 'heute definitiv Std!ung zu nehmen, 'Weil das

dahinzielende Reehtsbegehren nach der Art. wie es im vor-

liegenden Verfahren gestellt und begründet worden ist,

auch auf dieser Grundlage nicht geschützt werden könnte.

. Von den Kiägern aufgefordert, sich verbindlich darüber

auszusprechen, welchen Sinn das Widerldagebegehren 5

haben solle, ob die Kläger damit ohne weiteres von der

Wasserzinspflicht entbunden sein sollen, wenn sie Bedie-

nung und Unterhalt de$ Weihers auf ihre Kosten besorgen,

hat die Widerklägerin in der Replik erwidert, sie aner-

kenne keine Pflicht, unter dieser Voraussetzung auf die

Erhöhung des Wasserzinses zu verzichten. Sie bezweckt

also mit der Widerklage nicht etwa, wie es die Fassung

des betreffenden Antrages vermuten liesse, die verbind-

liche Fesbtellung, dass die Kläger die streitigen Leistungen

in Zukunft gegen Entlastung von der Wasserzinspflicht

selbst zu 'prästieren .hätten, sondern will sich lediglich

die Möglichkeit gewahrt wissen, diese Uebemahme

allenfalls; wenn es ihr gutscheinen sollte, und zu einem

von ihr zu bestimmenden Zeitpunkte zu vedangen.

Darauf brauchen sich aber die Kläger nicht einzulassen.

Es kann ihnen nicht zugemutet werden, ein langwieriges

und kostspieliges Beweisverfahren darüber, ob die be-

hauptete finanzielle Unmöglichkeit der Erfüllung vor-

liege, über sich ergeh~n zu lassen, solange die Wider-

klägerin nicht entschlOssen ist, daraus die rechtlichen

Konsequenzen zu ziehen. Will die Widerklägerin eine

Entscheidung hierüber erwirken, so kann es nur in der

Weise geschehen, dass sie für den Fall, als dieselbe zu

ihren Gunsten ausfällt, zugleich auch wirklich deli

Rücktritt vom Vertrage, d. h.den Verzicht auf den

Wasserzins unter Ein~lligung in die Uebernahme des

AB "" 11 -

1919

-400

"Unterhalts der Anlagen durch die Kläger erklärt. Solange

sie dies ablehnt, fehlt ihr ein rechtlich schützenswertes

. Interesse an der begel1rten Feststellung, das nötig wäre,

um die Kläger zur Einlassung auf diesen Teil der Wider-

klage zu verhalten. Es geht nicht an urid würde gegen Treu

und Glauben verstossen, wenn die Widerklägeiin während

der Jahre, wo der Unterhalt nur die verhältnissmässig

geringen regelmässigen Kosten verursacht, ihn weiter

besorgen und die Wasserzinsen einziehen könnte, um

dann, wenn wieder der Augenblick einer Hauptreinigung

des Weihers herannaht, sich desselben zu entschlagen.

Abgesehen hievon hat die Widerklägerin es auch unter-

lassen, das Material zn den Akten zu bringen, dessen es

bedürfte, um zuverlässige Berechnungen über das Zutref-

fen der tatsächlichen Bedingungen für ihre Befreiung von

der Leistungspflicht durchznführen. Um ein richtiges

Bild über das Verhältnis d~es Wasserzinses zu den durch

den Weiheruntemalt verursachten Auslagen zu gewinnen~

kan nicht bloss eine beliebige Anzahl von Jahren heraus-

,gegriffen werden. Die Vergleichung muss sich auf die

ganze ungefähr 40 Jahre umfassende Periode von einer

Weiherhauptreinigung zur anderen erstrecken, wobei

selbstverständlich unter die Ausgaben nur solche Posten

gestellt werden dürfen, die durch die Servitutsverpflich-

tungen der Widerklägerin veranlasst wurden, nicht Aus-

lagen, die auch ohne jene ents~anden wären, wie Verbes-

serungen und Reparaturen an den zur Weiherliegenschaft

gehörenden Gebäulichkeiten, die der Bewerbung des

landwirtschaftlichen Teiles des Gutes dienen, Aufwen-

dungen für das letztere, die Verwaltung des Legates mw.

Die von der Klägerin zu . den Akten gegebenen Buch-

auszUge sind deshalb, weil sie nur die Jahre von 1880

bis 1911 umfassen und jene Ausscheidung der verschie-

denen Ausgabenkategorien vermissen lassen, nicht aus-

·reichend, um eine sichere Grundlage für die Beurteilung

zu schaffen. Wollte man auf sie abstellen, so müsste

daraus übrigens eher geschlossen werden, dass die Zinsen

Sacbenreeht. N"60.

401

ausreichen, um die Kosbil. zu bestreiten. Denn wenn sich

danach auch ein Ausgabenüberschuss von 12,000 Fr.

ergibt, so sind darin eben eine Reihe VOll Auslagen der

oben erwähnten Art inbegriffen, die sich nicht auf die

Servitutsleistungen beziehen und bei deren Ausschaltung

sich das Bild offenbar wesentlich verschieben würde.

Dazu kommt, dass die Widerklägerin auch keine Auskunft

über das Vermögen der Stiftung gegeben hat, das auf

Grund des StiftungSaktes allmählich gebildet worden ist.

Sollte sieh bestätigen, dass, wie die Kläger behaupten,

darin· Rücklagen aus Wasserzinsen inbegriffen sind, so

könnte sich die Widerklägerin auf die angebliche Un-

möglichkeit der Erfüllung zum mindestens solange nicht

berufen, als es unter Hinzunahme der Erträgnisse jenes

Teiles des Stiftungsvermögens möglich ist, den Ueber-

schuss der Ausgaben über die Wasserzinseinnahmen zu

decken. Es hätte deshalb zur Substantiierung der Wider-

klage gehört, dass die Verhältnisse auch in dieser Bezie-

hung abgeklärt und die nötigen Angaben darüber ge-

macht worden wären.

Der Antrag auf Einholung einer Expertise darüber,

dass in Zukunft die Ausgaben in einem Masse anwachsen

werden, welche es ausschliesse, sie auch nur annähernd

aus den jährlichen Wasserzinsen zu tilgen, vermag den

vermissten Urkundenbeweis nicht zu ersetzen, weil es

eben nicht darauf ankommt, ob später möglicherweise

eine Unmöglichkeit der Erfüllung eintreten werde,

sondern einzig, ob sie nach den gegenwärtig bestehenden

Verhältnissen anzunehmen sei. Einer allenfalls später zu

Tage tretenden Entwicklung der Verhältnisse nach

jener Richtung ist genügend dadurch Rechnung getragen,

dass der Klägerin die Möglichkeit gewahrt wird, in jenem

Zeitpunkte auf ihr Begehren zurückzukommen.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Kantonsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. März

to..!

Sachenrecht. N. 61.

1919, hinsichtlich des Widerklagebegehrens 5 im Sinne der

Erwägungen, bestätigt.

61. trrteilder Ir. ZivUabteilung,.~m SO. September ·1919.

i. S. Altermatt gegen AmmaM.

Art. 684 ZGB. Der Einspruchsprozess gehört nicht zu den

Streitigkeiten, die ihrer. Natur nach. einer vermögensrecht-

lichen Schätzung nicht unterliegen (Art. 61 OG). Streitwert

des Immissionsprozesses. -

Der Weidgang mit Herden-

geläute zur Nachtzeit auf einer Wiese, die im Baugebiet einer

Ortschaft mit städtischen Verhältnissen liegt, ist eine über-

mässige, durch Lage und Beschaffenheit der Grundstücke

nicht gerechtfertigte Einwirkung.

A. -

Der Klager ist Eigentümer des im Stadtgebiet

von Frauenfeld gelegenen, in der Hauptsache aus

'Wiesland bestehenden landwirtschaftlichen Gutes zum

(I Algisser ». ~r bat diesel> an einen gewissen Hunziker

verpachtet, der einen ansehnlichen Viehstand hält. Die

Liegenschaft (Algisser» wird - wie sich aus den ins Recht

gelegten Plänen ergibt -

südlich begrenzt durch die mit

Villen beballte Ringstrasse, nördlich dUrch die im Jahre

1910 zur Erschliessung von Bauland erstellte Speicber-

strasse; in östlicher und westlicher Richtung dagegen

stösst das Algissergut an offene~ Land, doeh ift es auf

allen Seiten mit einer Einfriedigung umgeben. Vor zirka

9 Jahren hat der Bekagte A. Altennatt, Kaufmann in

Frau.enfeld vom Kläger einen fhemals zum Algissergu.t

gehörenden, an der vorgenannten Speicherstl'assb. gele-

genen Bauplatz erworben und·,auf diesem eine Villa

erbaut. Schon seit längerer Zeit liegen nun der Beklagte

und der Pächter Hunziker mit einander im Streit. Jene!'

beklagte bich darüber, daSs dieser vom frühen Morgen.

bis spät in die NaCht hinein sein Vieh au.;' dem Algissergute

mit Glockengeläute weiden IflS$e und auf seine berechtig-

,ten

Vorstenung~n hin, dQb Geläute· zuu.nterlassen,

Sachenrecht. N° 61.

·03

die!es noch mit Johlen und Peitschen knallen begleitet

habe; Der Beklagte erwirkte daher im Frühjahr 1917

beim Gerichtspräsidenten von Frauenfeld einen Befehl,

dmchden dieser dem H1.UlZiker unter Androhung einer

Busse von 100 Fr. im Wiederholu.ngsfalle verbot, sein

Vieh in der Zeit von 9 Uhr abends bis 6 Uhr morgens

mit Geläute weiden zu lassen. Anfänglich untt.rzog sich

Hunziker dem richterlichen Befehl, doch hielt er sich

im darauffolgenden Jahre nicht mehr daran und der

Beklagte sah sich daher von neuem veranlasst, den

Richter anzurufen. Dieser erklärte die angedrohte Busse

als verfallen u.nd erneuerte den seinerzeit erlassenen

Befehl, indem er für den Fall der ZuwideIhandlung eine

Busse von 200 Fr, androhte. Auch dieseb VeIbot befolgte

Hunziker nicht und der Gerichtspräsident erkläIte

in der Folge auf Begehren des Beklagten hin auch die

Busfe von 200 Fr. als verfallen. Ein VGn Hunziket gegen

diebe Verfügung eingelegter Rekurs wurde durch Ent-

scheid deI Rekurskommission dCb Obergerichts des

Kantons Thurgau vom 11. Juli 1918 abge'Wieben.

Mit der vorliegenden Klage beantragt nunmehr Adolf

Ammann alsEi@entümer des Gutes zum «Algisser»: « EI>

~e~ der Beklagte pflichtig, ein dingliches Recht des Klä-

gers und seiner Rechtsnachfolger sowie ihrer jeweiligen

Pächter .~mzu.erkennen, das auf dem AlgisseIgut durch

die Eigentümer oder Pächter gehaltene Vieh unein-

geschränkt~ also auch zur Nachtzeit, auf dem ganzen Gute

mit Glocken weiden zu lassen, eventueU sei das Ein-

spracl1erecht des Beklagten gegen das Weiden auf den

Fa:ll zu beschränken, dasf. im untern Teile des Gutes,

gegen die beklagtische Villa hin bil> zu einer Distanz •

von 75 Meter, eventuell einer gerichtlich festzustellenden

anderen Distanz geweidet werde, und es sei auch. fül

liiesen Fall das Einspracherecht nUf für die Zeit von

10% Uhr abends bis 4 Uhr morgens anzuerkennen.» Zur

BegrüIidung dieses Begehrens machte er geltend. dass

.as AJgissergut nicht im Stadtgebiet •. wndern auf dem