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45_II_381

BGE 45 II 381

Bundesgericht (BGE) · 1919-01-01 · Deutsch CH
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Erbrecht. N° 58.

und die Leistungen, die Während derselben tatsächlich

an ihn gemacht werden mussten, sondern einzig auf die

im Zeitpunkte des Vertragsschlusses 'W a h r s ehe i n -

1 ich e fernere Lebensdauer und die Aufwendungen,

die danach nötig gewesen wären, ankommen (vergI. in

diesem Sinne auch TUOR a. a. O. Nr. 18 am Ende, HoM-

BERGER a. a. O. S.148 fl). Eine andere Lösung wäre auch

offenbar unbillig, weil dabei das Risiko, das der Pfrund-

geber infolge der Ungewissheit des zeitlichen Endes seiner

Leistungspflicht übernimmt, das dem Verpfründungs-

vertrage anhaftende aleatorische Moment ausser Acht

gelassen würde. Als Masstab für die Bemessung des.

Wertes der Pfrundleistung in diesem Sinne wird dabei

regelmässigdie aus den Sterblichkeitstafeln für Personen

vom Alter des Pfründers sich ergebende fernere Lebens-

wahrscheinlichkeit dienen müssen. Behaupten die die

Herabsetzung betreibenden Erben, dass nach dem Ge-

sundheitszustande des Erblassers schon beim Vertrags-

_ schlusse mit einem rascheren Ableben zu rechnen gewesen

sei, so liegt ihnen dafür der Beweis ob und wird, wenn er

;erbracht werden kann, diesem Umstande durch eine

nach richterlichem Ermessen vorzunehmende entspre-

chende Minderbewertung der Gegenleistung des Pfrund-

gebers Rechnung zu tragen sein.

Die Frage der Pflichtteilsverletzung kann demnach

nicht, wie es die Vorinstanz getan hat, so erledigt werden,

dass einfach die im streitigen Vertrage liegende Ver-

mögensübertragung an die Beklagte als solche der Herab-

~etzurig unterstehend er!clärt wird. Es muss dazu geprüft

werden, welches der Wert des übertragenen Vermögens

einerseits und der von der Beklagten nach den Verhält-

nissen beim Vertragsschluss voraussichtlich zu bewir-

kenden Gegenleistung andererseits war, wobei als Be-

standteil der' letzteren neben der GeWährung von Unter-

halt und Pflege auch die ebenfalls übernommenen Arzt-

und Beerdigungskosten in Anschlag zu bringen sein

werden. Nur soweit sich danach eine Differenz zwischen

u-:Orecht. N° 59.

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den beid'erseitigen Leistungen ergibt, kann von einer

__ herab'setzbaren Verfügung gesprochen werden. Da die

. V orinstanz nähere Feststellungen hierüber nicht getroffen,

insbesondere zu der Frage, inwiefern ein rascheres Ableben

der Erbla'sserin, als es sich aus der Ahstetbestatistik

ergeben wiirde, vorauszusehen war, nicht bestimmt

Stellung genommen hat, ist deshalb die Sache zur Unter-

suchung rr-ath dieser Richtung und neuer Entscheidung

zurückzuweisen .. Dabei wird der kantonale Richter, was

speziell die letzterwähnte Frage betrifft, nicht nur die

unmiifelbaren Aussagen der einvernommenen Zeugen

über den Gesundheitszustand der Erblasserin, sondern

auch andere in den Akten enthaltene Indizien berück-

sichtigen dürfen, welche allenfalls den Schluss zulassen,

dass am 8. November 1918 mit einem baldigen Tode jener

gerechnet worden sei.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird dahin gutgeheissen, dass das Urteil

des Obergerichts des Kantons Luzern I. Kammer vom

18. Februar 1919 aufgehoben und die Sache zu neuer Ent-

scheidung im Sinne der Erwägungen an die kantonalen

Instanzen zurückgewiesen wird.

59. Auszug a.us dem Urteil der II. Zivila.btei1ung

vom a. Juli 1919 i. S. Wa.lIIsergegen Xeier.

Art. 473 Abs. 2 ZGB. Hat der Erblasser, der dem überlebenden

Ehegatten die Nutzniessung am ganzen Nachlass vermachte,

dadurch seine Verfügungsbefugnis erschöpft '/

A. -

Am 20. Augll$t 1915 starb in Hinterbrühlhalden

bei Leibstadt der Landwirt Josef Meier. Er hinterliess

als Erben seine Ehefrau, die heutige Beklagte Verena

Meier-Meier und sechs Kinder, darunter den Beklagten

Johann Meier und die Klägerin Karolina W-asser-Meier.

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Erbrecht. No 59.

Unterm 3. August 1915 hatte er eine öffentliche letztwillige

Verfügung errichtet, in der er folgendes bestimmte :

«I. Von meinem dereinstigen Nachlasse, bestehe der-

selbe in was er wolle, soll mein Sohn JohaIm Meier den

vierten Teil zum Voraus zu Eigentum erhalten.

H. Meiner Ehefrau Verena Meier geb. Meier wende

ich die Nutzniessung im Sinne des Art. 473 ZGB an mei-

nem gesamten Nachlasse zu. Es ist hierin also auch der

Viertel inbegriffen, über den ich unter I verfügt habe. &

Mit der vorliegenden, gegen Johann Meier und Verena

Meier gerichteten Klage beantragt die KIägerin, Karoline

Wasser-Meier :

« Die in dem vom Erblasser Josef ~eier am 3. August

HH5 errichteten Testament enthaltenen Verfügungen I

und 11 seien alt ern a t i v aufzuheben oder daIlR ver-

hältnisfomässig so zu reduzieren, dass der Klägerin ihr

Erbrecht zu einem Sechsteil an 9 /16, aller mindestens

aber an der HäHte des Eigentums am erbschaftlichen

Gesamtnachlass erhalten bleibh ... Zur Begründung diese&

Begehrens wurde ausgeführt, dass der Erblasser, wenn er

von der ihm durch Art. 473 ZGB eingeräumten Befugnis

Gebrauch macJ:le, seine Verfiigungsbefugnil> erschöpft

. habe und mithin nicht noch über eine' Eigentumf.quote

. verfügen dürfe; denn das Nutzniessungsvermächtnis

"nach Art. 473 verletze an sich schon den den Kindern

durch Art. 471 garantierten Pflichtteil Die Beklagten

beantragten Abweisung der Klage.

B. -

Durch Urteil vom 11. April hat die H. Abteilung

des Obergerichts des Kantons Aargau erkannt: «In

teilweiser Gutheissung von Begehren 1 der Klage wird das

vom Erblasser JosefMeier am 3. August 1915 errichtete

Testament mit Bezug auf die unter Ziff. I enthaltene

Verfügung dahin reduziert, dass der Klägerin ihr Erb-

recht zu

13 /96 am erbschaftIichen' Gesamtnachlass,

unbeschadet der Nutzniessungsrechte der Frau' Witwe

Verena Meier, erhalten bleibt .•....

I

Erbrecht. N° 59.

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C. -

Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende

Berufung der Klägerin mit dem Antrage :

«Das Klagebegehren sei in Abänderung der erst- und

zweitinst~lichen Urteile in vollem Umfange zuzu-

sprechen ...)

Das Bundesgericht hat die Berufung abgewiesen

in Erwägung:

Es ist im vorliegenden Falle zu entscheiden, ob der

Erblasser dem einen seiner Nachkommen den ganzen

verfügbaren Vierteil seines Vermögens vermachen konnte,

obschon er seinem überlebenden Ehegatten die Nutz-

niessung an dem ganzen, den gemeinsamen Nachkommen

zufallenden Nachlass (gernäss Art. 473 ZGB) vermachte,

sodass also bei der Berechnung der verfügbaren Quote

auf das Nutzniessungsvermächtnis zu Gunsten des über-

lebenden Ehegatten keine Rücksicht zu nehmen wäre.

Mit der Vorinstanz muss diese Frage bejaht werden,

wenn auch zuzugeben ist, dass dadurch das Pflichtteils-

recht der Nachkommen ausserordentlich eingeschränkt

wird. Gemäss Art. 473 Abs. 2 tritt das Nutzniessungs-

vermächtnis, zu Gunsten des überlebenden Ehegatten an

die Stelle des dem Ehegatten neben den gemeinsamen

Nachkommen zustehenden gesetzlichen Erbrechts. Daraus

folgt nicht nur, dass der überlebende Ehegatte nicht neben

dem Nutzniessungsvermächtnisauch noch, sein gesetz-

liches Erbrecht auf * zu Eigentum beanspruchen kann,

sondern auch sonst, namentlich also bezüglich der

Berechnung der verfügbaren Quote, diese vermachte

Nutzniessung dem gesetzliche}]. Erbrecht des überle-

benden Ehegatten gleichzustellen ist, sodass die verfüg-

bare Quote durch dieses Vermächtnis so wenig erschöpft

wird, als sie durch die Geltendmachung des gesetzlichen

Erbrechts des Ehegatten erschöpft würde. Kann daher

der Erblasser gegenüber dem Ehegatten noch über 3/4 und

gegenüber den Nachkommen noch über einen Viertel

dieser 3/4 d. h. über S /16 verfügen, so muss er dies auch

AS '5 11 -

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Erbrecht. No 59.

dann tun können, wenn dem überlebenden Ehegatten statt

cles gesetzlichen Erbrechts di~ verinachte NtitzD~

b~s iw' WiederVerheiratung zufällt: Diese geset&liche

GteichsteDUng der vermachten Nutznie$ung mit' dem

gesetzu.~en ~rbrecht drängte sich schon darum auf, weil

der effektive Kapitalwert der Nutzniessung des über-

lebenden Ehegatten zur Zeit der Erbteilung gar nicht

messbar wäre, da wohl die Lebenswahrscheinlichkeit

des Ueberlebenden annähernd, niemals aber der Zeit-

punkt der Wiederverheiratung, mit dem die Nutzniessung

ihr Ende erreicht, hätte zum voraus berechnet werden

können. Für diese Lösung spricht auch die systematische

Stellung des Art. 473 im Gesetze. Nachdem in Art. 470

die verfügbare Quote als bis zum Pflichtteil reichend

umschrieben wurde, wird in Art. 473 unter dem Marginale

«Begünstigung des Ehegatten. l) diese verfügbare Quote

allgemein erweitert, dadurch dass der Erblasser auch

noch, koordiniert neben dem Verfügbaren nach Art. 47Q,

zu diesem Ehegattenvermächtnis befugt erldärt wird.

Mit dieser Ausdehnung der verfügbaren Quote ist ohne

weiteres implizite die Einschränkung des Pflichtteils

';,,verbunden; denn das ZGB geht vom Grundsatz der

Verfügungsfreiheit aus und umschreibt daher in Art. 470

die verfügbare Quote, wobei der Pflichtteil nur als die

, Grenze dieser verfügbaren Quote angeführt wird. Gewährt

aber Art. 473 dem Erblasser dieses besondere Verfiigungs-

, recht zu Gunsten des Ehegatten neben dem in Art. 470

umschriebenen Verfügungsrecht, so kann auch nicht

der Wert der vermachten Nutzniessung von der gemäss

Art. 470 festgestellten verfügbaren Quote abgerechnet

werden, um zu beurteilen, ob auch die weitere Verfiigung

zu Gunsten des Sohnes zulässig sei. Dass im Falle des

Art. 473 auf die vermachte Nutzniessung nicht abgestellt

wird für die Berechnung der verfügbaren Quote, recht-

fertigt sich auch im Hinblick darauf, dass auch das ge-

setzliche Nutzniessungsrecht des überlebenden Ehegatten,

das dieser gemäss Art. 462 wählen kann, bei Berechnung

Erbrecht. N0 59.

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der verfügbaren Quote des Erblassers, nicht beriick-

sichtigt, sondern dabei ausschliesslich auf den zu Eigen-

tum zufallenden Vierteil abgestellt wird (vergl. HUBER,

Vorträge iiber ausgewählte Gebiete des neuen Rechts

S.t55; TUOR, Nr. 26-28 zu Art. 471; GUHL, Das Pflicht-

teilsrecht des ZGB in ZBJV, Bd.48 S.204 tl.; ROSSEL und

MEN'fIJA, Manuel S. 521 ff.; VITAL, Die Verfügungs-

freiheit des Erblassers S. 126 ff.; LE FORT, Quotite

disponible et resetTe dans le ces S.· 123). Demnach hat

im vorliegenden Falle der Erblasser um 1/16 zu viel

verfügt. Die Art. und Weise der Herabsetzung ist nicht

mehr streitig, da~er Beklagte Johann Meier sich bei dem

angefochtenen Urt~il beruhigt hat, und es ist daher in

diesem Punkte zu bestätigen.