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45_II_371

BGE 45 II 371

Bundesgericht (BGE) · 1917-04-30 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

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Erbrecht. No 57.

entgegengewirkt werden. Die fragliche Erklärungist dem-

nach ein wesentlicher Bestandteil des Errichtungsaktes,

dessen Fehlen die Verfügung ungiltig macht (vergl. im

• gleichen Sinne auch § 2249 DBGB für das verwandte

« Dorf testament)} des deutschen Rechtes). Im vorlie-

genden Falle fehlt es daran aber auch dann, wenn man

als an die Gerichtsbehörde gerichtete Mitteilung der

Zeugen nicht nur das Schreiben vom 30. April 1917,

sondern, weil darin neben dem Inhalt der Verfügung

zugleich deren Zustandekommen dargestellt ist, auch die

als «letztwillige Verfügung» überschriebene Urkunde

vom 29. April 1917 selbst betrachtet und de'shalb über die

Tatsache, dass das erstere Schriftstück nur von ein e m

der Zeugen herrührte und unterzeichnet war, hinweggeht.

Denn auch dort wird als Grund für die Errichtung einer

mündlichen Verfügung nur erwähnt, dass der Erblasser

nicht mehr im Stande war, selber zu schreiben, also eine

Tatsache, die die Anwendung des eigenhändigen Testa-

mentes nach Art. 505 ZGB ausschloss. Irgendwelehe

Tatsachen, aus denen sich ergäbe, dass auch die Benützung

der anderen ordentlichen Testamentsform, der öffent-

lichen letztwilligen Verfügung, zu der es nach Art. 502

der Unterschrift des Erblassers nicht bedarf, nicht möglich

gewesen wäre, werden in keinem der beiden Schrift-

stücke, weder in dem Schreiben vom 30. April noch in

der Urkunde vom 29. April at;tgeführt. Art. 506 verlangt

aber als Bedingung für die 'Zulassung des mündlichen

Testamentes, dass der Erblasser verhindert sei, sich

«einer der anderen Errichtungsformen I>, also irgend einer

ordentlichen Verfügungsform zu bedienen. Es genügt

nicht, dass die eine oder andere derselben nach den Um-

ständen ausgeschlossen war (AS 44 II S. 350 Erw. 2a,

Schultze gegen Pizzorno).

Bei dieser Sachlage braucht nicht geprüft zu werden,

ob im übrigen die Formerfordernisse der Art. 506 u. 507

erfüllt wären, insbes0ndere ob die Mitteilung des letzten

Willens durch den Erblasser an die Zeugen auch so' erfol-

Erbrecht. N0 58.

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gen könne, dass er lediglich auf von diesen an ihn ge ..

lichtete Fragen mit (! Ja» oder zustimmenden Zeichen

antwortet, . ferner ob die Zeugen die durch Art. 507

verlangte Erklärung der Gerichtsbehörde auch brieflich

übermitteln können oder ob sie dazu nicht unter allen

Umständen, auch dann, wenn der Inhalt der Verfügung

~elbst Von ihnen durch Niederschrift nach Abs.·l ebenda

festgel~gt worden ist, persönlich vor der Behörde er-

scheinen müssen, (so TuoR zu Art. 506 bis 508 Randnote

25) usw. Entscheidend ist, dass die Erklärung hier jeden-

falls, unabhängig Von der Art ihrer A,bgabe, iI\haltlich

den Anforderungen des Gesetzes nicht entsprach.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Ober-

gerichts des Kantons Aargau vom 19. April 1919 aufge-

hoben und die mündliche letztwillige Verfügung des Fritz

Rickli vom 29. April 1917 für ungiltig erklärt.

58. Urteil der II. ZivilabteUung vom 17. Juni 1919.

i. S. Prau Daumeler-Lötscher gegen Geschwister Lötscher.

,

.

Obligatorischer Verpfründungsvertrag i. S. von Art. 521 Abs.l

OR. Anspruch der Erben des Pfründers auf Herabsetzung

der dadurch getrOffenen Zuwendung an den Pfrundgeber

wegen Verletzung des Pflichtteils nach Art. 525 Abs. 3 OR,

527 ZGB. Voraussetzungen und Umfang.

A. - Am 20. November 1917 starb in Gerliswil-Emmen

die am 18. Januar 1842 geborene Witwe Kathalina

'Lötscher geb. Fölmli, die Mutter der Beklagten Frau

Rosa Baumeler-Lötscher und der Kläger Franz, Josef,

Friedrich, Anton, Katharina Lötscher und Frau Hus-

mann-Lötscher. Zwölf Tage vor ihrem Tode, am 8. No-

vember ·1917 hatte sie mit der Beklagten, zu der sie Ende

September 1917 unter Aufgabe ihres eigenen Haushalts

37:.!

gezogen war, eine als « Erbvertrag »

überschrieben,e~

öffentlich beurkundete Vereinbarung folgenden Inhalts

geschlossen :

«Frau Rosa Baumeier geh. Lötscher hat ihre Mutter,

die Witwe Lötscher geb. Föhnli. in gesunden und kran}{eh

Tagen standesgernäss zu unterhalten. Besonders hat dle

Tochter Frau Baumeier ihre Mutter so zu pflegen und zu

behandeln, wie es einer dankbaren Tochter .der Mutt~r

gegenüber geziemt. Auch hat Frau Baumeler die Arzt-

kosten sowie die Beerdigungskosten zu übernehmen,

überhaupt alles zu bezahlen, was den Unterhalt und die

Pflege ihrer Mutter betriffL Dagegen hat Witwe Lötscher

geb. Fölmli ihr eigentümliches Vermögen der vorbe..

nannten Tochter Frau Baumeier geb. Lötseher rechts-

förmlich abgetreten als Aequivalent für die genossene und

die neu zu übernehmende Pflege. »

._

»Dieser ErbVertrag ist von beiden Kontrahenten

gelesen, richtig' befunden und in deren gleichzeitiger

Gegenwart unterzeichnet worden.»

(Folgen die Unterschriften der Vertragsparteien und

des Urkundsbeamten).

« Wir die unterzeichneten zwei Zeugen, Josef Suter,

Kanzlist in Gerliswil und Josef Bühler, Fabrikarbeiter

in Gerliswil bestätigen hiemit,. dass Witwe Lötscher

geb. Fölmli sowie deren Tochter Frau :ßaumeler unmit-

telbar nacll der Datierung und Unterzeichnung diese~

Urkunde und in Gegenwart von Gemeindeschreiber Suter

(des Urkundsbeamten) erklärt haben, sie haben

di~

Urkunde gelesen un.d sie enthalte den vereinbarten Partei-

willen. Wir bestätigen ferner, dass Witwe Lötscher geb.

Fölmli nach unserer Wahrnehmung sich hiebei bei vollem,

gesundem Verstande und iIn Zustande -der Verfügungs-

fähigkeit befunden hat. »

-

(Folgen die Unterschriften der Zeugen.)

Das auf Grund dieser Vereinbarung an die Beklagte

übergegangene Vermögen bestand, ausser einigem unbe-

deutenden Hausrat, nach deren Zugeständnis aus Wert-

Erbrecht. N° 58.

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schriften im;ßetrage)".Qn 4167 Fr. In einer vor dem Pro-

zesse an die TeilungsbehörrleEn;unen geriohteten ZuschjliJt

hatte .die Beklagte ~en Wert der ~pfangenen Gülten

und Obligationen etwas,höher, J$nlich ~OO Fr.;,wge-

geben.

Mit der vorliegenden Klage stellen ~e ~äger in ij;lrer

Eigenschaft als pflichtteilsberooh;tigte Erben jhrer ~ter

das Begehren, es sei der Vertrag vom 8. Noy;~)ler 1917,

weif von der Erblasserin zu einer Zeit, W.o .sie die JJIand-

lungsfähigleit nicht mehr besessen, a,bgeschlossen und

entgegen ArL 501, 502 und 512 ZGß nicht « ~o ~tU»

errichtet, als ungiltig a.ufzuheben, eventuell nach 41-t. 527

ZGB auf das erla@te Mass herabzuset..zen. Die Beklagte

beantragt Abweisung der Klage, indem !>je be~auptet,

dass die Mutter Lötsch.er beim Vertragsabschh,lSS geistig

-durchaus gesund geweseJ,l sei, und sich auch körperlich

in einem ihrem Alter entsprechenden normalen Zustande

befunden habe, so dass noch mit einer längeren Lebens-

dauer habe gerechnet werden müssen. Lege man di~ Zeit

zu Grunde, Während deren dieselbe nach den Renten-

tabellen noch hätte leben können, so entspreche ~erdie

von der Beklagten übernommene Gegenleistung durchaus

dem empfangenen Vermögen, zum al darin auch die

Zahlung der ArZt- und Beerdigungs~osten eingeschlos-

sen gewesen sei, die inbegriffen die üblichen religiösen

Gedächtnisfeiern -

nach einer der Klage be,igegebene.n

spezifIzierten Aufstellung -

allein 1294 Fr. ausgemacht

hätten. Eventuell, bei Gutheissung der Herabsetzungs-

klage, wäre zum mindesten dieser Betrag zuzüglich

254 Fr. für vom 20. September 1917 bis zum Todestag

tatsächlich gewährten Unterhalt der Beklagten vorab

aus dem Nachlass zu vergüten, beziehungsweise vo.

der der Herabsetzung unterliegenden Zuwendung ab-

zurechnen.

B.- Durch Urteil vom 18. Februar 1919 hat das

Obergericht des Kantons Luzern I. Ka..mmer die gegeh

die Giltigkeit des Vertrages gerichteten Einreden ver-

374

Erbrecht. N° 58.

worfen, das eventuelle Klagebegehreri dagegen grund-

sätzlich geschützt und demgemäss erkannt :

((1. Der Erbvertrag vom 8. November 1917 ist in sein~

gesetzlichen Schranken zuriick€ewiesen, beziehungsweisQ

auf das erlaubte Mass zuriickzuführen.

2. Die weitergehenden Begehren der Parteien sind im

Sinne der Motive abgewiesen.

3. u. 4. (Kosten- und EIitschädigullgsbestimmung~n). i}

Die GutheissUItg der Herabsetzungsklage stützt sich

auf folgende Erwägungen: der Abschluss' eines Ver-

pfrundungsvertrages, als welcher die angefochtene Ver-

einbarung erscheine, durch eine fünfundsiebzigjährige

Frau unter Hingabe eines Vermögens von 4000 bis

5000 Fr. begründe an sich noch keine Vermutung für

eine beabsichtigte Umgehung der Bestimmungen über

die Testierfreiheit, da einer solchen Pfründerin nach den

Tabellen von Piccard immer noch eine wahrscheinliche

Lebensdauer von 6 Jahren beschieden sei. Im vorliegenden

Falle komme indessen hinzu, dass Witwe Lötscher,

(! wenn auch nicht direkt krank und vor dem Tode

stehend, doch Spuren von Altersschwäche gezeigt habe &.

Ferner. dass der Urkundsbeamte nach seiner Aussage

lU'Sprünglich zur Abfassung eines Testamentes gerufen

und dann erst auf seinen Rat die Form des Verpfrün-

dungsvertrages gewählt worden sei. Dies habe doch wohl

nur geschehen können. um nicht an die für Verfügungen

von Todes wegen geltenden Beschränkungen gebunden zu

sein. Dass erbrechtliche Beweggründe mitgespielt hätten,

beweise auch die Bezeichnung der Vereinbarung als (! Erb-

vertrag». Wenn der Urkundsbeamte den Vertrag so

betitelt habe, müsse e r jedenfalls der Auffassung ge-

wesen sein, es handle sich dabei mehr um die Ueber-

lassung der Erbschaft an die Beklagte als Erbin denn um

die Uebergabe von Vermögenswerten an die Pfrund-

geberin. Auch die Vertragsparteien selbst hätten, obwöhl

nicht «(rechtsgebildete)) Leute. daraus zum mindestell

soviel entnehmen müssen, dass durch den Vertrag im

Erbrecht. N° 58.

3"15

Gnmde erbrechtliche Verhältnisse geregelt werden sollten.

Haben sie gleichwohl unterzeichnet •. so weise auch das

darauf hin, dass das Vermögen der Witwe Lötscher.

schon bei Lebzeiten der Beklagten als Erbin habe zuge-

schoben werden sollen und nur deshalb ein Verpfrundungs-

vertrag geschlossen worden sei, um auf diesem Wege die

Beschränkungen der Testierfreiheit zu umgehen, Es liege

demnach der Fall des Art. 527 Ziff. 4 ZGB v~r. Wie gross

der Pflichtteilsbetrag der Kläger sei und welche Ansprüche

der Beklagten aus Aufwendungen für die Erblassenn

zustehen, sei nicht in diesem Verfahren, sondern bei der

Erbteilung zu entscheiden.

C. -

Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegen~e

Berufung der Beklagten Frau Baumeler-Lötscher ~t

dem Begehren auf gänzliche Abweisung. der Klage. DIe

Kläger, Geschwister LQtscher, haben im Wege der An-

schlussberufung Gutheissung der Klage im Sinne des

Hauptbegehrens (Ungiltigerklärung des Vertrages) ver-

langt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Das Gegenstand der Klage bildende· Abkommen

vom 8. Nov~ber 1917 stellt sich trotz seiner Ueber-

schrift nicht als erbrechtliche VereinbarUng, sondern als

gewöhnlicher obligatorischer Verpfrundungsvertrag im

Sinne von Art. 521 Abs. 1 OR dar. Von einem den Be-

stimmungen über den Erbvertrag unterstehenden Ver-

hältnis nach Abs. 2 ebenda könnte nur dann gesprochen

werden

wenn darin eine VerfügUItg erbrechtlicher

,

. .

Natur getroffen, also z. B. die Beklagte als Erbm eInge-

setzt oder mit einem Vennächtnis bedacht, worden wäre.

Die Fassung der Urkunde bietet aber keinen Anhalts-

punkt dafür, dass der Wille der Witwe Lötscher-Föhnli

bei der Errichtung auf eine solche Erbeinsetzung oder:

Vermächtniserrichtung, verbunden mit einer vorzeitigen

Ueberlassung des davon betroffenen Vermögens ~,den

Vertragserben im Sinne von Art. 534 ZGB, genchtet

376

Erbrecht. Ne 58.

gewesen wäre. Sie geht auf. eine gewöhnliche Uehertragung

bestimmter Vermögensobjeltte auf die Beklagte gegen

. Leistung eines Gegenwertes durch die8ß, al5(), auf ~in

'entgeltliches Rechtsgeschäft unter Lebenden. Diee~en­

tuell erhobene Herabsetzungsklage kann den:;mach mc,ht

-wie bei ein,ern Erbvertrage einfach damit begründet

werden; dass der Wert des der Beklagten durch den

Vertrag Zugewendeten mehr als das ausmache, worüber

Wittwe Lötscher-Fölmli von Todes wegen frei verfügen

'konnte (Art. 481, 522 ZOO) : sie setzt voraus, dass einer

der Tatbestände vorliege, bei denen das Zivilgesetzbuch

den Anspruch auf Herabsetzung auch gegenüber Rechts-

geschäften unter Lebenden gibL Ebenso beurteilt sich die

Giltigkeit der Vereinbarung als solcher nicht nach den

Vorschriften des Erbre<;hts, sondern' ausschliesslich nach

denjenigen des Obligationenrec4ts. Die ersteren kommen

höchstens insoweit in Betracht, als es sich um die beim

Abschlu.ss zu beachtende F 0 r m handelt, weil nach

Art. 522 Abs. 1 OR dar Verpfründungsvertrag, auch

wenn damit keine Erbeinsetzung verbunden ist, zu seiner

Giltigkeit der Form des Erbvertrages bedarf.

2 und 3. -

(Zurückweisung der Einreden der F(lrm-

ungiltigkeit und der mangelnden Handlungsfähigkeit der

Erblasserin).

4. -

Wenn endlich in der Anschlussberufungsschrift

noch die Einrede der Simulation erhoben und damit be-

gründet wird, dass die Vermögensabtretung an die Be-

klagte tatsächlich schon vollzOgen gewesen sei, als man

den Urkundsbeam~en gerufen habe und der Verpfrun-

dungsvertrag von diesem nur aufgesetzt worden sei,

um ihr den « Schein des Rechtes I} zu geben und sie der

Anfechtung zu en.tziehen, während es sich in Wirklichkeit

nach ·der Auffassung beider Parteien um~'6ine unentgelt-

liche Ueberlassung hätte handeln sollen, SO ist darauf zu

erwidern, dass auch dieser Sachverhalt, Wenn er zuträfe,

die Zuwendung als solche' nicht nichtig machen könnte.

Denn auch nach der Darstellung der Kläger würde deshalb

Erbrecht. No 58.

derselben der Rechtsgrund nicht fehlen; er wäre in der

Vertr;tgsurkunde nur unrichtig bezeichnet worden, in,dem

die Form des entgeltlichen Rechtsgeschäftes, der Ver-

pfrülldung gewählt worden wäre, um die in Wirklich~eit

vorliegende unentgeltliche E~täusseru.ng zu verdecken.

Die Folge wäre demnach einfach die, dass an Stelle des

-simulierten Rechtsgeschäftes das dadurch verdeckte

wirklich gewollte (dissimulierte), die Schenkung treten

würde (Art. 18 OR). Diese wäre aber wegen der Unent ...

,geltlichkeit den Erben gegenüber nicht ungiltig, sondern

würde lediglich, soWeit sie eine Verletzl,lllg des Pflichtteils

enthält, nach Art. 527 Ziff. 3 ZGB der Herabsetzung

unterliegen. Nun lässt sich aber aus dem Zeugnis des

Urkundsbeamten Gemeindeschteiber Suter, auf das sich

die Kläger berufen, überhaupt nicht entnehmen -

und

auch die Vorinstanz hat es daraus nicht geschlossen -,

dass die Vermögensabtretung als unentgeltliches Rechts-

,geschäft bereits rechtlich perfekt gewesen wäre, als er

gerufen wurde. Was daraus hervorgeht, ist lediglich soviel,

dass die Erblasserin offenbar ursprünglich die Absicht

hatte, ihr Vermögen der Beklagten durch Verfügung von

Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) unentgeltlich

zuzuwenden und ihr die Titel tatsächlich auch ~chon

übergeben hatte; dass dann aber dieser Boden auf den

Rat des Zeugen verlassen wurde und, um der Erblasserin

(~ einen Rechtsanspruch darauf zu geben" dass ihr die in

Aussicht gestellte Pflege bis zu ihrem Tode auch 'Wirklich

zu Teil werde», dem Geschäft der Charakter des Vw:-

pfründungsvertrages gegeben wurde. Mag nun auch jener

Rat,tom Urkuhdsbeamten vielleicht weniger im Interesse

der Mutter als in demjenigen der Tochter erteilt worden

-sein, um die Anfechtung durch die Erben auszuschliessen,

die bei einer Verfügung von Todes wegen oder Schenkung

unter Lebenden ohne weiteres gegeben gewesen wäre, so

berechtigt dies noch nicht dazu, die Vereinbarung. so wie

sie vorliegt und 'beurkundet wurde, schlechthin als siplu-

liert zu betrachten: Es wäre dazu der Nachweis nötig. dlf,sS

378

Erbrecht. N° 58.

sich die Mutter die Uebernahme von Pflege und Unter-

halt nur zum Schein hätte versprechen lassen, während

sie in Wirklichkeit nicht im Sinne hatte, den Anspruch

darauf tatsächlich auszuüben oder von vornherein klar

war, dass darin eine effektive Belastung für die Beklagte

nicht liegen' könne, weil das Ableben der Pfründerin

ohnehin in nächster Zeit zu erwarten war. Hiefür fehlen

aber hinreichende Anhaltspunkte. Wenn die Vorinstanz

erklärt, dass die Mutter Lötscher-Fölmli «wenn schon

nicht direkt krank und vor' dem Tode stehend, doch

Spuren von Altersschwäche gezeigt habe », so ist dies bei

einer fünfundsiebzigjährigen Frau selbstverständlich und

lässt noch keinen Schluss darauf zu, dass mit einem

unmittelbar bevorstehenden Hinschiede oder doch einer

bedeutend kürzeren Lebensdauer habe gerechnet werden

müssen, als, sie die Sterblichkeitstafeln für Personen

dieses Alters ergeben.

, Geht inan hievon aus, d. h. nimmt man an, dass die

der Beklagten durch den Vertrag überbundene Leistungs-

pflicht nicht bloss simuliert war, so ist aber ausge-

'schlossen, dass die zu ihren Gunsten erfolgte Vermögens-

verschiebung in ihrer Gesamtheit als verdeckte unent-

geltliche Zuwendung der HerabSetzung unterstellt werden

könnte, sondern kann von deI" letzteren höchstens die-

jenige Summe betroffen werden, um welche die der Be-

klagten zugekommenen

V~rmögenswerte die von ihr

als Pfrundgeberin übernommene Gegenleistung über-

stiegen. Wenn und insoweit eine solche Differenz zwischen

der Leistung der Erblasserin und den voraussehbaren

Aufwendungen der Beklagten für die Erfüllung ihrer

Verbindlichkeiten als Pfrundgeberin bestand, liegt ein

sogenanntes gemischtes Rechtsgeschäft (negotium mix-

tum cum donatione), eine Verbindung zwischen einem

entgeltlichen Verpfründungsvertrag, der als solcher der

Herabsetzung nicht unterliegt, und einer -

unter der

Verpfründung versteckten (dissimulierten) -

Schenkung

~or, der gegenüber nach Art. 527 ZGB 'Wie gegenüber einer

Erbrecht. N0 53.

37.

Verfügung von Todes wegen die Herabsetzung verlangt

werden kann. Ob darauf Ziff. 3 oder 4 des Art. 527

zutreffe, d. h. für die Herabsetzung, insoweit das Geschäft

sich als unentgeltliches darstellt, die objektive Tatsache'

der Verletzung des Pflichtteils geniige oder es im weitere~

des Nachweises der Absicht einer Umgehung der erb-

rechtlichen Verfügungsbeschränkungen bedürfe (vergI.

dazu einerseits HOMBERGER, Verpfrlindungsvertrag S.152

ff., andererseits TuoR, Kommentar zu Art. 527 Randnote

18), kann dahingestellt bleiben. Denn für die Erfüllung

dieses Erfordernisses genügt es, dass der Erblasser wis~n

musste, die in der streitigen Zuwendung liegende Be-

günstigung des Empfängers sei nicht ohne Verletzung

des Pflichtteils anderer Erben möglich, was bei der

Entäusserung des gesamten Vermögens, wie sie hier

vorliegt, stets der Fall sein wird. Es ist dazu nicht nötig

dass die Benachteiligung der Pflichtteilserben der eigent-

liche primäre Zweck (das leitende Motiv)· des Ge-

schäftes sei.

Festzuhalten ist dabei lediglich, dass ein Mehrwert der·

Leistung des Pfrftnders nicht nur gegenüber demjenigen"

was der Pfrundgeber in der Folge tatsächlich geleistet"

hat, sondern was er beim Vertragsabschluss zu leisten sich .

verpflichtet hatte, bestehen muss. Nicht jedes Missver':'

hältniszwischen Leistung und Gegenleistung macht ein

Geschäft ZU einer gemischten Schenkung. Es mus~ dazu

der Schenkringswille treten, d. h. das Missverhältnis den

Parteien bewusst und ihre Absicht gewesen sein, dass die

Leistung der einen nur· zum Teil das Aequivalent fÜF

diejenige der anderen bilden,· während der Rest ohne

. Gegenleistung bleiben soll. Dies setzt aber voraus, dass

schon nach den Verhältmssen beim Vertragsschluss vor-

aussehbar war, dass die Leistungen des Pfrnndgebers das

ilun überlassene Kapital nicht erreichen werden. Mit

anderen Worten, für die Entscheidung darüber, ob eine

partielle Schenkung vorliege, kann es nicht auf die Zeit,

·während deren der Pfründer tatsächlich noch gelebt hat

380

Erbrecht. N0 58.

und die Leistungen, die während derselben tatsächlich

an ihn gemacht werden mussten, sondern einzig auf die

im Zeitpunkte des Vertragsschlusses 'Wa h r s c he in-

I ich e fernere Lebensdauer und die Aufwendungen,

die danach nötig gewesen wären, ankommen ("ergl. in

diesem Sinne auch TUOR a. a. O. Nr. 18 am Ende, HOM-

BERGER a. a. O. S. 148 ff.). Eine andere Lösung wäre auch

offenbar unbillig, weil dabei das Risiko, das der Pfrund-

geber infolge der Ungewissheit des zeitlichen Endes seiner

Leistungspflicht übernimmt, das dem Verpfründungs-

vertrage anhaftende aleatorische Moment ausser Acht

gelassen würde. Als Masstab für die Bemessung des

Wertes der Pfrundleistung in diesem Sinne wird dabei

regelmässigdie aus den Sterblichkeitstafeln für Personen

vom Alter des Pfründers sich ergebende fernere Lebens-

wahrscheinlichkeit dienen müssen. Behaupten die die

Herabsetzung betreibenden Erben, dass nach dem Ge-

sundheitszustande des Erblassers schon beim Vertrags-

_ schlusse mit einem rascheren Ableben zu rechnen gewesen

sei, so liegt ihnen dafür der Beweis ob und wird, wenn er

. \erbracht werden kann, diesem Umstande durch eine

nach richterlichem Ermessen vorzunehmende entspre-

chende Minderbewertung der Gegenleistung des Pfrund-

gebers Rechnung zu tragen sein.

Die Frage der Pflichtteilsverletzung kann demnach

nicht, wie es die Vorinstanz getan hat, so erledigt werden,

dass einfach die im streitigen Vertrage liegende Ver':"

. mögensübertragung an die Beklagte als solche der Herab-

'§etzurig unterstehend er~lärt wird. Es muss dazu geprüft

werden, welches der Wert des übertragenen Vermögens

einerseits und der von der Beklagten nach den Verhält-

nissen beim Vertragsschluss voraussichtlich zu bewir-

kenden Gegenleistung andererseits war, wobei als Be-

standteil der'letzteren neben der GeWährung von Unter-

halt und Pflege auch die ebenfalls übernommenen Arzt-

und Beerdigungskosten in Anschlag zu bringen sein

werden. Nur soweit sich danach eine Differenz zwischen

i:4nrecbt. N° 59.

381

den beiderseitigen Leistungen ergibt, kann von einer

herabSetzbaren Verfügung gesprochen werden. Da die

. V orinstanz nähere Feststellungen hierüber nicht getroffen,

insbesondere zu der Frage, inwiefern ein rascheres Ableben

der Erblasserin, als es sich aus der Abstetbestatistik

ergeben wurde, vorauszusehen war, nicht bestimmt

StellUng genommen hat, ist deshalb die Sache zur Unter-

suchung Il'ach dieser Richtung und neuer Entscheidung

zurückzuweisen .. Dabei 'Wird der kantonale Richter, was

speziell die letzterwähnte Frage betrifft, nicht nur die

unmittelbaren Aussagen der einvernommenen Zeugen

über den Gesundheitszustand der Erblasserin, sondern

auch andere in den Akten enthaltene Indizien berück-

sichtigen dürfen, welche allenfalls den Schluss zulassen,

dass am 8. November 1918 mit einem baldigen Tode jener

gerechnet worden sei.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung 'Wird dahin gutgeheissen, dass das Urteil

des Obergerichts des Kantons Luzern I. Kammer vom

18. Februar 1919 aufgehoben und die Sache zu neuer Ent- .

scheidung im Sinne der Erwägungen an die kantonalen

Instanzen zurückgewiesen wird.

59. Auszug aus dem Urteil d.er II. Zivilabteilung

vom 8. Juli 1919 i. S. Wa.lIIsergegen Xeier.

Art. 473 Abs. 2 ZGB. Hat der Erblasser, der dem überlebenden

Ehegatten die Nutzniessung am ganzen Nachlass vermachte,

dadurch seine Verfügungsbefugnis erschöpft '/

A. -

Am 20. August 1915 starb in Hinterbrühlhalden

bei Leibstadt der Landwirt Josef Meier. Er hinterliess

als Erben seine Ehefrau, die heutige Beklagte Verena

Meier-Meier und sechs Kinder, darunter den Beklagten

Johann Meier und die Klägerin Karolina 'Vasser-Meier.