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370 Erbrecht. No 57. entgegengewirkt werden. Die fragliche Erklärungist dem- nach ein wesentlicher Bestandteil des Errichtungsaktes, dessen Fehlen die Verfügung ungiltig macht (vergl. im
• gleichen Sinne auch § 2249 DBGB für das verwandte « Dorf testament )} des deutschen Rechtes). Im vorlie- genden Falle fehlt es daran aber auch dann, wenn man als an die Gerichtsbehörde gerichtete Mitteilung der Zeugen nicht nur das Schreiben vom 30. April 1917, sondern, weil darin neben dem Inhalt der Verfügung zugleich deren Zustandekommen dargestellt ist, auch die als «letztwillige Verfügung» überschriebene Urkunde vom 29. April 1917 selbst betrachtet und de'shalb über die Tatsache, dass das erstere Schriftstück nur von ein e m der Zeugen herrührte und unterzeichnet war, hinweggeht. Denn auch dort wird als Grund für die Errichtung einer mündlichen Verfügung nur erwähnt, dass der Erblasser nicht mehr im Stande war, selber zu schreiben, also eine Tatsache, die die Anwendung des eigenhändigen Testa- mentes nach Art. 505 ZGB ausschloss. Irgendwelehe Tatsachen, aus denen sich ergäbe, dass auch die Benützung der anderen ordentlichen Testamentsform, der öffent- lichen letztwilligen Verfügung, zu der es nach Art. 502 der Unterschrift des Erblassers nicht bedarf, nicht möglich gewesen wäre, werden in keinem der beiden Schrift- stücke, weder in dem Schreiben vom 30. April noch in der Urkunde vom 29. April at;tgeführt. Art. 506 verlangt aber als Bedingung für die 'Zulassung des mündlichen Testamentes, dass der Erblasser verhindert sei, sich «einer der anderen Errichtungsformen I>, also irgend einer ordentlichen Verfügungsform zu bedienen. Es genügt nicht, dass die eine oder andere derselben nach den Um- ständen ausgeschlossen war (AS 44 II S. 350 Erw. 2a, Schultze gegen Pizzorno). Bei dieser Sachlage braucht nicht geprüft zu werden, ob im übrigen die Formerfordernisse der Art. 506 u. 507 erfüllt wären, insbes0ndere ob die Mitteilung des letzten Willens durch den Erblasser an die Zeugen auch so' erfol- Erbrecht. N0 58. 371 gen könne, dass er lediglich auf von diesen an ihn ge .. lichtete Fragen mit (! Ja» oder zustimmenden Zeichen antwortet, . ferner ob die Zeugen die durch Art. 507 verlangte Erklärung der Gerichtsbehörde auch brieflich übermitteln können oder ob sie dazu nicht unter allen Umständen, auch dann, wenn der Inhalt der Verfügung ~elbst Von ihnen durch Niederschrift nach Abs.·l ebenda festgel~gt worden ist, persönlich vor der Behörde er- scheinen müssen, (so TuoR zu Art. 506 bis 508 Randnote
25) usw. Entscheidend ist, dass die Erklärung hier jeden- falls, unabhängig Von der Art ihrer A,bgabe, iI\haltlich den Anforderungen des Gesetzes nicht entsprach. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Ober- gerichts des Kantons Aargau vom 19. April 1919 aufge- hoben und die mündliche letztwillige Verfügung des Fritz Rickli vom 29. April 1917 für ungiltig erklärt.
58. Urteil der II. ZivilabteUung vom 17. Juni 1919.
i. S. Prau Daumeler-Lötscher gegen Geschwister Lötscher. , . Obligatorischer Verpfründungsvertrag i. S. von Art. 521 Abs.l OR. Anspruch der Erben des Pfründers auf Herabsetzung der dadurch getrOffenen Zuwendung an den Pfrundgeber wegen Verletzung des Pflichtteils nach Art. 525 Abs. 3 OR, 527 ZGB. Voraussetzungen und Umfang. A. - Am 20. November 1917 starb in Gerliswil-Emmen die am 18. Januar 1842 geborene Witwe Kathalina 'Lötscher geb. Fölmli, die Mutter der Beklagten Frau Rosa Baumeler-Lötscher und der Kläger Franz, Josef, Friedrich, Anton, Katharina Lötscher und Frau Hus- mann-Lötscher. Zwölf Tage vor ihrem Tode, am 8. No- vember ·1917 hatte sie mit der Beklagten, zu der sie Ende September 1917 unter Aufgabe ihres eigenen Haushalts 37:.! gezogen war, eine als « Erbvertrag » überschrieben,e~ öffentlich beurkundete Vereinbarung folgenden Inhalts geschlossen : «Frau Rosa Baumeier geh. Lötscher hat ihre Mutter, die Witwe Lötscher geb. Föhnli. in gesunden und kran}{eh Tagen standesgernäss zu unterhalten. Besonders hat dle Tochter Frau Baumeier ihre Mutter so zu pflegen und zu behandeln, wie es einer dankbaren Tochter .der Mutt~r gegenüber geziemt. Auch hat Frau Baumeler die Arzt- kosten sowie die Beerdigungskosten zu übernehmen, überhaupt alles zu bezahlen, was den Unterhalt und die Pflege ihrer Mutter betriffL Dagegen hat Witwe Lötscher geb. Fölmli ihr eigentümliches Vermögen der vorbe.. nannten Tochter Frau Baumeier geb. Lötseher rechts- förmlich abgetreten als Aequivalent für die genossene und die neu zu übernehmende Pflege. » ._ »Dieser ErbVertrag ist von beiden Kontrahenten gelesen, richtig' befunden und in deren gleichzeitiger Gegenwart unterzeichnet worden.» (Folgen die Unterschriften der Vertragsparteien und des Urkundsbeamten). « Wir die unterzeichneten zwei Zeugen, Josef Suter, Kanzlist in Gerliswil und Josef Bühler, Fabrikarbeiter in Gerliswil bestätigen hiemit,. dass Witwe Lötscher geb. Fölmli sowie deren Tochter Frau :ßaumeler unmit- telbar nacll der Datierung und Unterzeichnung diese~ Urkunde und in Gegenwart von Gemeindeschreiber Suter (des Urkundsbeamten) erklärt haben, sie haben di~ Urkunde gelesen un.d sie enthalte den vereinbarten Partei- willen. Wir bestätigen ferner, dass Witwe Lötscher geb. Fölmli nach unserer Wahrnehmung sich hiebei bei vollem, gesundem Verstande und iIn Zustande -der Verfügungs- fähigkeit befunden hat. » - (Folgen die Unterschriften der Zeugen.) Das auf Grund dieser Vereinbarung an die Beklagte übergegangene Vermögen bestand, ausser einigem unbe- deutenden Hausrat, nach deren Zugeständnis aus Wert- Erbrecht. N° 58. 373 schriften im ;ßetrage )".Qn 4167 Fr. In einer vor dem Pro- zesse an die TeilungsbehörrleEn;unen geriohteten ZuschjliJt hatte .die Beklagte ~en Wert der ~pfangenen Gülten und Obligationen etwas ,höher, J$nlich ~OO Fr. ;,wge- geben. Mit der vorliegenden Klage stellen ~e ~äger in ij;lrer Eigenschaft als pflichtteilsberooh;tigte Erben jhrer ~ter das Begehren, es sei der Vertrag vom 8. Noy;~)ler 1917, weif von der Erblasserin zu einer Zeit, W.o .sie die JJIand- lungsfähigleit nicht mehr besessen, a,bgeschlossen und entgegen ArL 501, 502 und 512 ZGß nicht « ~o ~tU» errichtet, als ungiltig a.ufzuheben, eventuell nach 41-t. 527 ZGB auf das erla@te Mass herabzuset..zen. Die Beklagte beantragt Abweisung der Klage, indem !>je be~auptet, dass die Mutter Lötsch.er beim Vertragsabschh,lSS geistig -durchaus gesund geweseJ,l sei, und sich auch körperlich in einem ihrem Alter entsprechenden normalen Zustande befunden habe, so dass noch mit einer längeren Lebens- dauer habe gerechnet werden müssen. Lege man di~ Zeit zu Grunde, Während deren dieselbe nach den Renten- tabellen noch hätte leben können, so entspreche ~erdie von der Beklagten übernommene Gegenleistung durchaus dem empfangenen Vermögen, zum al darin auch die Zahlung der ArZt- und Beerdigungs~osten eingeschlos- sen gewesen sei, die inbegriffen die üblichen religiösen Gedächtnisfeiern - nach einer der Klage be,igegebene.n spezifIzierten Aufstellung - allein 1294 Fr. ausgemacht hätten. Eventuell, bei Gutheissung der Herabsetzungs- klage, wäre zum mindesten dieser Betrag zuzüglich 254 Fr. für vom 20. September 1917 bis zum Todestag tatsächlich gewährten Unterhalt der Beklagten vorab aus dem Nachlass zu vergüten, beziehungsweise vo. der der Herabsetzung unterliegenden Zuwendung ab- zurechnen. B.- Durch Urteil vom 18. Februar 1919 hat das Obergericht des Kantons Luzern I. Ka..mmer die gegeh die Giltigkeit des Vertrages gerichteten Einreden ver- 374 Erbrecht. N° 58. worfen, das eventuelle Klagebegehreri dagegen grund- sätzlich geschützt und demgemäss erkannt : (( 1. Der Erbvertrag vom 8. November 1917 ist in sein~ gesetzlichen Schranken zuriick€ewiesen, beziehungsweisQ auf das erlaubte Mass zuriickzuführen.
2. Die weitergehenden Begehren der Parteien sind im Sinne der Motive abgewiesen.
3. u. 4. (Kosten- und EIitschädigullgsbestimmung~n). i} Die GutheissUItg der Herabsetzungsklage stützt sich auf folgende Erwägungen: der Abschluss' eines Ver- pfrundungsvertrages, als welcher die angefochtene Ver- einbarung erscheine, durch eine fünfundsiebzigjährige Frau unter Hingabe eines Vermögens von 4000 bis 5000 Fr. begründe an sich noch keine Vermutung für eine beabsichtigte Umgehung der Bestimmungen über die Testierfreiheit, da einer solchen Pfründerin nach den Tabellen von Piccard immer noch eine wahrscheinliche Lebensdauer von 6 Jahren beschieden sei. Im vorliegenden Falle komme indessen hinzu, dass Witwe Lötscher, (! wenn auch nicht direkt krank und vor dem Tode stehend, doch Spuren von Altersschwäche gezeigt habe &. Ferner. dass der Urkundsbeamte nach seiner Aussage lU'Sprünglich zur Abfassung eines Testamentes gerufen und dann erst auf seinen Rat die Form des Verpfrün- dungsvertrages gewählt worden sei. Dies habe doch wohl nur geschehen können. um nicht an die für Verfügungen von Todes wegen geltenden Beschränkungen gebunden zu sein. Dass erbrechtliche Beweggründe mitgespielt hätten, beweise auch die Bezeichnung der Vereinbarung als (! Erb- vertrag». Wenn der Urkundsbeamte den Vertrag so betitelt habe, müsse e r jedenfalls der Auffassung ge- wesen sein, es handle sich dabei mehr um die Ueber- lassung der Erbschaft an die Beklagte als Erbin denn um die Uebergabe von Vermögenswerten an die Pfrund- geberin. Auch die Vertragsparteien selbst hätten, obwöhl nicht «( rechtsgebildete )) Leute. daraus zum mindestell soviel entnehmen müssen, dass durch den Vertrag im Erbrecht. N° 58. 3"15 Gnmde erbrechtliche Verhältnisse geregelt werden sollten. Haben sie gleichwohl unterzeichnet •. so weise auch das darauf hin, dass das Vermögen der Witwe Lötscher. schon bei Lebzeiten der Beklagten als Erbin habe zuge- schoben werden sollen und nur deshalb ein Verpfrundungs- vertrag geschlossen worden sei, um auf diesem Wege die Beschränkungen der Testierfreiheit zu umgehen, Es liege demnach der Fall des Art. 527 Ziff. 4 ZGB v~r. Wie gross der Pflichtteilsbetrag der Kläger sei und welche Ansprüche der Beklagten aus Aufwendungen für die Erblassenn zustehen, sei nicht in diesem Verfahren, sondern bei der Erbteilung zu entscheiden. C. - Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegen~e Berufung der Beklagten Frau Baumeler-Lötscher ~t dem Begehren auf gänzliche Abweisung. der Klage. DIe Kläger, Geschwister LQtscher, haben im Wege der An- schlussberufung Gutheissung der Klage im Sinne des Hauptbegehrens (Ungiltigerklärung des Vertrages) ver- langt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. - Das Gegenstand der Klage bildende· Abkommen vom 8. Nov~ber 1917 stellt sich trotz seiner Ueber- schrift nicht als erbrechtliche VereinbarUng, sondern als gewöhnlicher obligatorischer Verpfrundungsvertrag im Sinne von Art. 521 Abs. 1 OR dar. Von einem den Be- stimmungen über den Erbvertrag unterstehenden Ver- hältnis nach Abs. 2 ebenda könnte nur dann gesprochen werden wenn darin eine VerfügUItg erbrechtlicher , . . Natur getroffen, also z. B. die Beklagte als Erbm eInge- setzt oder mit einem Vennächtnis bedacht, worden wäre. Die Fassung der Urkunde bietet aber keinen Anhalts- punkt dafür, dass der Wille der Witwe Lötscher-Föhnli bei der Errichtung auf eine solche Erbeinsetzung oder: Vermächtniserrichtung, verbunden mit einer vorzeitigen Ueberlassung des davon betroffenen Vermögens ~ ,den Vertragserben im Sinne von Art. 534 ZGB, genchtet 376 Erbrecht. Ne 58. gewesen wäre. Sie geht auf. eine gewöhnliche Uehertragung bestimmter Vermögensobjeltte auf die Beklagte gegen . Leistung eines Gegenwertes durch die8ß, al5(), auf ~in 'entgeltliches Rechtsgeschäft unter Lebenden. Diee~en tuell erhobene Herabsetzungsklage kann den:;mach mc,ht -wie bei ein,ern Erbvertrage einfach damit begründet werden; dass der Wert des der Beklagten durch den Vertrag Zugewendeten mehr als das ausmache, worüber Wittwe Lötscher-Fölmli von Todes wegen frei verfügen 'konnte (Art. 481, 522 ZOO) : sie setzt voraus, dass einer der Tatbestände vorliege, bei denen das Zivilgesetzbuch den Anspruch auf Herabsetzung auch gegenüber Rechts- geschäften unter Lebenden gibL Ebenso beurteilt sich die Giltigkeit der Vereinbarung als solcher nicht nach den Vorschriften des Erbre<;hts, sondern' ausschliesslich nach denjenigen des Obligationenrec4ts. Die ersteren kommen höchstens insoweit in Betracht, als es sich um die beim Abschlu.ss zu beachtende F 0 r m handelt, weil nach Art. 522 Abs. 1 OR dar Verpfründungsvertrag, auch wenn damit keine Erbeinsetzung verbunden ist, zu seiner Giltigkeit der Form des Erbvertrages bedarf. 2 und 3. - (Zurückweisung der Einreden der F(lrm- ungiltigkeit und der mangelnden Handlungsfähigkeit der Erblasserin).
4. - Wenn endlich in der Anschlussberufungsschrift noch die Einrede der Simulation erhoben und damit be- gründet wird, dass die Vermögensabtretung an die Be- klagte tatsächlich schon vollzOgen gewesen sei, als man den Urkundsbeam~en gerufen habe und der Verpfrun- dungsvertrag von diesem nur aufgesetzt worden sei, um ihr den « Schein des Rechtes I} zu geben und sie der Anfechtung zu en.tziehen, während es sich in Wirklichkeit nach ·der Auffassung beider Parteien um~'6ine unentgelt- liche Ueberlassung hätte handeln sollen, SO ist darauf zu erwidern, dass auch dieser Sachverhalt, Wenn er zuträfe, die Zuwendung als solche' nicht nichtig machen könnte. Denn auch nach der Darstellung der Kläger würde deshalb Erbrecht. No 58. derselben der Rechtsgrund nicht fehlen; er wäre in der Vertr;tgsurkunde nur unrichtig bezeichnet worden, in,dem die Form des entgeltlichen Rechtsgeschäftes, der Ver- pfrülldung gewählt worden wäre, um die in Wirklich~eit vorliegende unentgeltliche E~täusseru.ng zu verdecken. Die Folge wäre demnach einfach die, dass an Stelle des -simulierten Rechtsgeschäftes das dadurch verdeckte wirklich gewollte (dissimulierte), die Schenkung treten würde (Art. 18 OR). Diese wäre aber wegen der Unent ... ,geltlichkeit den Erben gegenüber nicht ungiltig, sondern würde lediglich, soWeit sie eine Verletzl,lllg des Pflichtteils enthält, nach Art. 527 Ziff. 3 ZGB der Herabsetzung unterliegen. Nun lässt sich aber aus dem Zeugnis des Urkundsbeamten Gemeindeschteiber Suter, auf das sich die Kläger berufen, überhaupt nicht entnehmen - und auch die Vorinstanz hat es daraus nicht geschlossen -, dass die Vermögensabtretung als unentgeltliches Rechts- ,geschäft bereits rechtlich perfekt gewesen wäre, als er gerufen wurde. Was daraus hervorgeht, ist lediglich soviel, dass die Erblasserin offenbar ursprünglich die Absicht hatte, ihr Vermögen der Beklagten durch Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) unentgeltlich zuzuwenden und ihr die Titel tatsächlich auch ~chon übergeben hatte; dass dann aber dieser Boden auf den Rat des Zeugen verlassen wurde und, um der Erblasserin (~ einen Rechtsanspruch darauf zu geben" dass ihr die in Aussicht gestellte Pflege bis zu ihrem Tode auch 'Wirklich zu Teil werde», dem Geschäft der Charakter des Vw:- pfründungsvertrages gegeben wurde. Mag nun auch jener Rat ,tom Urkuhdsbeamten vielleicht weniger im Interesse der Mutter als in demjenigen der Tochter erteilt worden -sein, um die Anfechtung durch die Erben auszuschliessen, die bei einer Verfügung von Todes wegen oder Schenkung unter Lebenden ohne weiteres gegeben gewesen wäre, so berechtigt dies noch nicht dazu, die Vereinbarung. so wie sie vorliegt und 'beurkundet wurde, schlechthin als siplu- liert zu betrachten: Es wäre dazu der Nachweis nötig. dlf,sS 378 Erbrecht. N° 58. sich die Mutter die Uebernahme von Pflege und Unter- halt nur zum Schein hätte versprechen lassen, während sie in Wirklichkeit nicht im Sinne hatte, den Anspruch darauf tatsächlich auszuüben oder von vornherein klar war, dass darin eine effektive Belastung für die Beklagte nicht liegen' könne, weil das Ableben der Pfründerin ohnehin in nächster Zeit zu erwarten war. Hiefür fehlen aber hinreichende Anhaltspunkte. Wenn die Vorinstanz erklärt, dass die Mutter Lötscher-Fölmli «wenn schon nicht direkt krank und vor' dem Tode stehend, doch Spuren von Altersschwäche gezeigt habe », so ist dies bei einer fünfundsiebzigjährigen Frau selbstverständlich und lässt noch keinen Schluss darauf zu, dass mit einem unmittelbar bevorstehenden Hinschiede oder doch einer bedeutend kürzeren Lebensdauer habe gerechnet werden müssen, als, sie die Sterblichkeitstafeln für Personen dieses Alters ergeben. , Geht inan hievon aus, d. h. nimmt man an, dass die der Beklagten durch den Vertrag überbundene Leistungs- pflicht nicht bloss simuliert war, so ist aber ausge- 'schlossen, dass die zu ihren Gunsten erfolgte Vermögens- verschiebung in ihrer Gesamtheit als verdeckte unent- geltliche Zuwendung der HerabSetzung unterstellt werden könnte, sondern kann von deI" letzteren höchstens die- jenige Summe betroffen werden, um welche die der Be- klagten zugekommenen V~rmögenswerte die von ihr als Pfrundgeberin übernommene Gegenleistung über- stiegen. Wenn und insoweit eine solche Differenz zwischen der Leistung der Erblasserin und den voraussehbaren Aufwendungen der Beklagten für die Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten als Pfrundgeberin bestand, liegt ein sogenanntes gemischtes Rechtsgeschäft (negotium mix- tum cum donatione), eine Verbindung zwischen einem entgeltlichen Verpfründungsvertrag, der als solcher der Herabsetzung nicht unterliegt, und einer - unter der Verpfründung versteckten (dissimulierten) - Schenkung ~or, der gegenüber nach Art. 527 ZGB 'Wie gegenüber einer Erbrecht. N0 53. 37. Verfügung von Todes wegen die Herabsetzung verlangt werden kann. Ob darauf Ziff. 3 oder 4 des Art. 527 zutreffe, d. h. für die Herabsetzung, insoweit das Geschäft sich als unentgeltliches darstellt, die objektive Tatsache' der Verletzung des Pflichtteils geniige oder es im weitere~ des Nachweises der Absicht einer Umgehung der erb- rechtlichen Verfügungsbeschränkungen bedürfe (vergI. dazu einerseits HOMBERGER, Verpfrlindungsvertrag S.152 ff., andererseits TuoR, Kommentar zu Art. 527 Randnote 18), kann dahingestellt bleiben. Denn für die Erfüllung dieses Erfordernisses genügt es, dass der Erblasser wis~n musste, die in der streitigen Zuwendung liegende Be- günstigung des Empfängers sei nicht ohne Verletzung des Pflichtteils anderer Erben möglich, was bei der Entäusserung des gesamten Vermögens, wie sie hier vorliegt, stets der Fall sein wird. Es ist dazu nicht nötig dass die Benachteiligung der Pflichtteilserben der eigent- liche primäre Zweck (das leitende Motiv)· des Ge- schäftes sei. Festzuhalten ist dabei lediglich, dass ein Mehrwert der· Leistung des Pfrftnders nicht nur gegenüber demjenigen" was der Pfrundgeber in der Folge tatsächlich geleistet" hat, sondern was er beim Vertragsabschluss zu leisten sich . verpflichtet hatte, bestehen muss. Nicht jedes Missver':' hältniszwischen Leistung und Gegenleistung macht ein Geschäft ZU einer gemischten Schenkung. Es mus~ dazu der Schenkringswille treten, d. h. das Missverhältnis den Parteien bewusst und ihre Absicht gewesen sein, dass die Leistung der einen nur· zum Teil das Aequivalent fÜF diejenige der anderen bilden,· während der Rest ohne . Gegenleistung bleiben soll. Dies setzt aber voraus, dass schon nach den Verhältmssen beim Vertragsschluss vor- aussehbar war, dass die Leistungen des Pfrnndgebers das ilun überlassene Kapital nicht erreichen werden. Mit anderen Worten, für die Entscheidung darüber, ob eine partielle Schenkung vorliege, kann es nicht auf die Zeit, ·während deren der Pfründer tatsächlich noch gelebt hat 380 Erbrecht. N0 58. und die Leistungen, die während derselben tatsächlich an ihn gemacht werden mussten, sondern einzig auf die im Zeitpunkte des Vertragsschlusses 'Wa h r s c he in- I ich e fernere Lebensdauer und die Aufwendungen, die danach nötig gewesen wären, ankommen ("ergl. in diesem Sinne auch TUOR a. a. O. Nr. 18 am Ende, HOM- BERGER a. a. O. S. 148 ff.). Eine andere Lösung wäre auch offenbar unbillig, weil dabei das Risiko, das der Pfrund- geber infolge der Ungewissheit des zeitlichen Endes seiner Leistungspflicht übernimmt, das dem Verpfründungs- vertrage anhaftende aleatorische Moment ausser Acht gelassen würde. Als Masstab für die Bemessung des Wertes der Pfrundleistung in diesem Sinne wird dabei regelmässigdie aus den Sterblichkeitstafeln für Personen vom Alter des Pfründers sich ergebende fernere Lebens- wahrscheinlichkeit dienen müssen. Behaupten die die Herabsetzung betreibenden Erben, dass nach dem Ge- sundheitszustande des Erblassers schon beim Vertrags- _ schlusse mit einem rascheren Ableben zu rechnen gewesen sei, so liegt ihnen dafür der Beweis ob und wird, wenn er . \erbracht werden kann, diesem Umstande durch eine nach richterlichem Ermessen vorzunehmende entspre- chende Minderbewertung der Gegenleistung des Pfrund- gebers Rechnung zu tragen sein. Die Frage der Pflichtteilsverletzung kann demnach nicht, wie es die Vorinstanz getan hat, so erledigt werden, dass einfach die im streitigen Vertrage liegende Ver':" . mögensübertragung an die Beklagte als solche der Herab- '§etzurig unterstehend er~lärt wird. Es muss dazu geprüft werden, welches der Wert des übertragenen Vermögens einerseits und der von der Beklagten nach den Verhält- nissen beim Vertragsschluss voraussichtlich zu bewir- kenden Gegenleistung andererseits war, wobei als Be- standteil der'letzteren neben der GeWährung von Unter- halt und Pflege auch die ebenfalls übernommenen Arzt- und Beerdigungskosten in Anschlag zu bringen sein werden. Nur soweit sich danach eine Differenz zwischen i:4nrecbt. N° 59. 381 den beiderseitigen Leistungen ergibt, kann von einer herabSetzbaren Verfügung gesprochen werden. Da die . V orinstanz nähere Feststellungen hierüber nicht getroffen, insbesondere zu der Frage, inwiefern ein rascheres Ableben der Erblasserin, als es sich aus der Abstetbestatistik ergeben wurde, vorauszusehen war, nicht bestimmt StellUng genommen hat, ist deshalb die Sache zur Unter- suchung Il'ach dieser Richtung und neuer Entscheidung zurückzuweisen .. Dabei 'Wird der kantonale Richter, was speziell die letzterwähnte Frage betrifft, nicht nur die unmittelbaren Aussagen der einvernommenen Zeugen über den Gesundheitszustand der Erblasserin, sondern auch andere in den Akten enthaltene Indizien berück- sichtigen dürfen, welche allenfalls den Schluss zulassen, dass am 8. November 1918 mit einem baldigen Tode jener gerechnet worden sei. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung 'Wird dahin gutgeheissen, dass das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern I. Kammer vom
18. Februar 1919 aufgehoben und die Sache zu neuer Ent- . scheidung im Sinne der Erwägungen an die kantonalen Instanzen zurückgewiesen wird.
59. Auszug aus dem Urteil d.er II. Zivilabteilung vom 8. Juli 1919 i. S. Wa.lIIsergegen Xeier. Art. 473 Abs. 2 ZGB. Hat der Erblasser, der dem überlebenden Ehegatten die Nutzniessung am ganzen Nachlass vermachte, dadurch seine Verfügungsbefugnis erschöpft '/ A. - Am 20. August 1915 starb in Hinterbrühlhalden bei Leibstadt der Landwirt Josef Meier. Er hinterliess als Erben seine Ehefrau, die heutige Beklagte Verena Meier-Meier und sechs Kinder, darunter den Beklagten Johann Meier und die Klägerin Karolina 'Vasser-Meier.