Herabsetzung und Erbteilung | übriges Erbrecht
Sachverhalt
1. Am tt.mm.2016 verstarb der am tt.mm.1919 geborene A.________ sel. (nachfolgend: Erblasser) im Alter von 96 Jahren. Er hatte seinen letzten Wohnsitz in ________ ZG und hinterliess seine damals 79-jährige Ehefrau F.________ (nachfolgend: Beklagte) sowie 3 Kinder aus erster Ehe: B.________ (nachfolgend: Klägerin 1), C.________ (nachfolgend: Kläger 2) und D.________ (nachfolgend: Klägerin 3; alle zusammen: Kläger). 2. Die grosse Passion des Erblassers war die XY.________ (vgl. auch den Handelsregisterauszug der ________ Einzelunternehmung "________" auf <http://www.zefix.ch> bzw. die geschaffene Marke "________"; act. 7/10 [Nachruf]; act. 19 Rz 9 und 11). Zwischen den Parteien ist umstritten, ob es sich dabei – so die Beklagte – einzig um ein "Hobby" des Erblassers oder – so die Kläger – um ein gemeinsames "Hobby" der Ehegatten handelte (act. 7/10 und 7/18-20). 3.1 Im Rahmen der Auflösung der Erbengemeinschaft von R.________ sel., dem Vater des Erblassers, wurden dem Erblasser im Jahr 2005 rund CHF 4 Mio. ausbezahlt. Davon überwies er seiner Ehefrau im Dezember 2005 einen Betrag von CHF 100'000.00 (act. 7/17), wobei zwischen den Parteien umstritten ist, was der Zweck dieser Überweisung war. Während sich die Beklagte auf den Standpunkt stellt, die Überweisung habe der Rückzahlung von Schulden und als Entgelt für ihre Arbeit im Zusammenhang mit der XY.________ gedient, sind die Kläger der Auffassung, dass die Überweisung als Schenkung zu qualifizieren sei. 3.2 Zur Verwaltung seines Vermögens schloss der Erblasser am 25. März 2006 mit der M.________ AG – einem Unternehmen, bei welchem sein Sohn C.________ (Kläger 2) vorerst angestellt und später Geschäftsführer war – einen "Verwaltungsauftrag" ab. Darin beauftragte er die M.________ AG "mit der Verwaltung seiner Vermögensanlagen im heutigen Gegenwert von total ca. CHF 4.0 Mio." (act. 7/2 und 24/1). Wegen eines Streits mit dem Kläger 2 und des sich aus der Vermögensverwaltung ergebenden "Vermögensschwunds" von CHF 507'686.14 kündigte der Erblasser am 29. August 2007 den Vertrag (act. 7/3 und 7/4).
Seite 4/64 4. Der Erblasser und die Beklagte bezogen eine gemeinsame AHV-Rente (rund CHF 40'000.00 im Jahr 2003 [vgl. act. 24/9]; rund CHF 41'000.00 im Jahr 2010 [vgl. act. 24/2]; rund CHF 42'000.00 im Jahr 2015 [vgl. act. 1/15]), jedoch keine BVG-Leistungen (act. 7 Rz 14; act. 19 Rz 10). 5.1 Im Februar 2007 schloss der Erblasser bei der N.________ Versicherung (heute: O.________ Versicherung) die folgende Altersrentenversicherung ab (act. 1/20 [erste Police]): "Police Nr. ________ für eine sofort beginnende Altersrentenversicherung als freie Vorsorge (3b) Grundlagen Versicherungsnehmer Herr A.________ Versicherte Personen Herr A.________ Frau F.________ Versicherungsart Nicht rückkaufsfähige lebenslängliche Altersrente auf 2 Leben ohne Prämienrückgewähr im Todesfall Versicherungsbeginn 01.02.2007 Erste Ratenzahlung 01.03.2007 […] Ausstellungsdatum 27.02.2007 Versicherte Leistungen Im Erlebensfall Ab 01.03.2007 lebenslängliche Rente im Jahr CHF 60'000.00 Rentenzahlung monatlich von CHF 5'000.00 Die Rente ist zahlbar, solange eine versicherte Person lebt. Im Todesfall der letzten Keine Leistung versicherten Person Prämienangaben Einmalprämie Am 01.02.2007 CHF 1'097'954.00 Nicht stempelsteuerpflichtig […]" Zur gleichen Zeit schloss der Erblasser ebenfalls bei der O.________ Versicherung auch noch eine Todesfallversicherung auf 2 Leben mit Todesfallkapitalisierung für den Zeitraum vom
1. Februar 2007 bis zum 31. Januar 2022 zu einer Einmalprämie von CHF 49'908.00 ab (act. 1/20 [zweite Police]). 5.2 Unbestritten ist, dass der Erblasser ab dem Februar 2007 aus der ersten Versicherungspolice eine monatliche Rente von CHF 5'913.80 erhielt (act. 13 Rz 11.4 und 25.2; act. 19 Rz 23),
Seite 5/64 wobei der im Vergleich zur Police erhöhte Betrag auf die Überschussbeteiligung zurückzuführen ist (vgl. act. 1/20 S. 2: "Überschussverwendung: Zusätzliche Rente"). 6. Die Beklagte erwarb im Jahr 2007 eine Eigentumswohnung in ________ zum Preis von CHF 550'000.00. Der Kaufpreis wurde mit einer Hypothek in der Höhe von CHF 440'000.00 sowie Eigenmitteln im Umfang von CHF 110'000.00 finanziert (act. 7/15; act. 19/47-48). Hypothekarzinsen und Amortisationen wurden über das Liegenschaftskonto der Beklagten beglichen (act. 7 Rz 25.2; act. 13 Rz 24.3; act. 19 Rz 44; act. 7/16; act. 19/47-49; vgl. die noch bestehende Hypothekarschuld im Umfang von CHF 370'000.00 in den Steuererklärungen 2011-2015 in act. 1/15-19). 7.1 Ab den Jahren 2008/2009 verschlechterte sich der Gesundheitszustand des Erblassers aufgrund seines fortgeschrittenen Alters zunehmend. Im Jahr 2011 zogen die Ehegatten von ________ nach ________. Nachdem der Mietvertrag für die dortige Wohnung infolge Eigenbedarfs gekündigt worden war, zogen sie im Jahr 2012 nach ________ in die Eigentumswohnung der Beklagten, welche sie in der Folge teilweise renovieren liessen (act. 7 Rz 12; act. 7/5 und 7/6; act. 19/38). Zwischen den Parteien ist umstritten, ob der Erblasser der Beklagten für das Wohnen in deren Liegenschaft einen monatlichen Mietkostenanteil von CHF 1'500.00 bezahlte – so die Beklagte – oder ob sich die Beklagte – so die Kläger – damit zusätzlich CHF 1'500.00 pro Monat überweisen liess (act. 7/13a-13c; act. 1/16-1/18). 7.2 Nach dem Umzug nach ________ eröffneten der Erblasser und die Beklagte bei der Bank V.________ das gemeinsame Mitglieder-Privatkonto Nr. ________ (act. 19 Rz 23; act. 1/18). Auf dieses Konto überwies die N.________ bzw. O.________ Versicherung (neu) die monatliche Rente von CHF 5'913.80. Hiervon erhielt die Beklagte – über einen Dauerauftrag
– monatlich einen Betrag von CHF 1'913.80 (act. 7/12c, 7/12d und 13/27; act. 28 Ziff. 102), den sie im Übrigen unbestrittenermassen schon zuvor, d.h. seit dem Jahr 2009, erhalten hatte (act. 7 Rz 24.2.2; act. 46 E. 6.2.4; act. 47 Rz 8; act. 12a und 12b [ab einem Konto des Erblassers]). Im Jahr 2012 verschlechterte sich der Gesundheitszustand des Erblassers erneut beträchtlich (act. 7 Rz 24.1.6 f.; act. 13 Rz 22.5). Für die Pflege des Erblassers kam überwiegend die Beklagte auf. Vom Januar 2011 bis zum Januar 2014 übernahm die Q.________ das wöchentliche Duschen, Haarewaschen und Rasieren. Der Mehrbedarf an Leistungen in den Bereichen "Körperpflege, An-/Auskleiden, Inkontinenz, Mobilität bei hoher Sturzgefahr, Kompressionsstrümpfe, Medikamentenmanagement" sei – so die Q.________ – erkennbar gewesen, doch habe der Erblasser nur zum "Duscheinsatz inkl. Rasur und Haare" eingewilligt (act. 7 Rz 24.1.7; act. 13 Rz 22.6; act. 19 Rz 8, 17 und 38; act. 19/25 und 19/26 sowie 19/32-35). Zwischen den Parteien ist umstritten, ob der Erblasser die Beklagte für die Pflegeleistungen mit einem monatlichen Betrag von CHF 1'913.80 entschädigt – so die Beklagte – oder ob die Beklagte – so die Kläger – diese Beträge widerrechtlich bezogen hat (act. 7/12a-12d).
Seite 6/64 7.3 Ab Februar 2014 bis zu seinem Tod im ________ 2016 wohnte der Erblasser im _______ in ________ (nachfolgend: Altersheim). Bei seinem Eintritt wurde er in die Pflegestufe 7 des "BewohnerInnen-Einstufungs- und Abrechnungssystem (BESA)" eingereiht, was einem Pflegeaufwand von 2 bis 2 ⅓ Stunden pro Tag entspricht. Im Altersheim beliefen sich die Kosten auf über CHF 5'000.00 pro Monat, was bei einem Aufenthalt von 27 Monaten CHF 135'000.00 ausmacht. Diese Kosten wurden von dem bei der Bank W.________ tätigen Vermögensverwalter S.________ aus dem Vermögen des Erblassers beglichen (act. 7 Rz 12; act. 13 Rz 11.4; act. 19 Rz 38; act. 28 Ziff. 22-28; act. 7/7; act. 19/44a-45b). 7.4 Am 11. März 2014 stellte Dr.med. H.________ fest, dass der Erblasser "aus medizinischen Gründen in administrativen Angelegenheiten nicht mehr urteilsfähig und nicht mehr fähig ist, eine Unterschrift zu leisten" (act. 7/14). Zwischen den Parteien ist umstritten, ob der Erblasser – so die Kläger – bereits seit dem Jahr 2011 oder – so die Beklagte – erst im März 2014 "dement" (im Sinne von urteilsunfähig) war. Ebenfalls umstritten ist, ob der Erblasser – so die Kläger – bereits im Jahr 2011 oder – so die Beklagte – erst im Februar 2014 einen Hirnschlag erlitt. 8. Der Erblasser richtete der Klägerin 1 Erbvorbezüge von insgesamt CHF 89'000.00 und der Klägerin 3 solche von insgesamt CHF 112'000.00 aus (act. 46 E. 5.2 und 5.4; act. 47 Rz 14.3). 9.1 Im Mai 2011 liess die Beklagte ihrer Tochter T.________ von ihrem Mitglieder-Sparkonto bei der Bank X.________ einen Betrag von CHF 100'000.00 und von ihrem Mitglieder-Privatkonto bei der Bank Y.________ einen Betrag von CHF 15'000.00 (insgesamt CHF 115'000.00) zukommen (act. 1/19). 9.2 Sodann schenkte die Beklagte ihren Töchtern U.________ und T.________ im Dezember 2015 insgesamt CHF 18'380.00, was den Guthaben zweier, bereits auf die Namen der Töchter lautenden Sparkonten bei der Bank Y.________ entsprach. Die Sparkonten, die bereits seit dem Jahr 2008 bestanden, waren in den Steuererklärungen 2011-2015 der Beklagten zugeordnet (act. 1/15-19; act. 24/2-4). 10. Nach dem Tod des Erblassers eröffnete die Erbschaftsbehörde der Gemeinde ________ den Klägern und der Beklagten mit Verfügung vom 19. April 2016 unter anderem den zwischen dem Erblasser und der Beklagten abgeschlossenen Ehe- und Erbvertrag vom 18. September 2007 (act. 1/6) sowie den vom Erblasser testamentarisch verfügten Nachtrag vom
20. November 2007 bezüglich der Aktien der L.________ Co. Ltd., Thailand (act. 1/8). Gleichzeitig bestätigte sie, dass die vom Erblasser als Willensvollstreckerin ernannte lic.iur. I.________ (act. 1/6 Ziff. IV.2) das Mandat angenommen habe (act. 1/3 Ziff. 1.2). 10.1 Dem Ehe- und Erbvertrag vom 18. September 2007 (nachfolgend: Ehe- und Erbvertrag) lässt sich unter anderem Folgendes entnehmen (act. 1/6 Ziff. I.5, II.1): "Wir möchten die Ausgangslage, wie sie sich heute für uns präsentiert, in unseren eigenen persönlichen Worten wie folgt festhalten: Im Februar 2000 wurde ein erster Ehe- und Erbvertrag zwischen den Ehepartnern ________ abgeschlossen. Darin wurde vorgesehen, dass Frau F.________ eine lebenslängliche Rente von CHF 7'000.00 erhalten soll. Im Gegenzug verzichtete sie auf
Seite 7/64 das ihr zustehende gesetzliche Erbrecht gemäss Art. 462 Ziff. 1 ZGB. Diese Rente basierte auf den damaligen finanziellen Verhältnissen von Herrn A.________. Damals wurde jährlich rund CHF 218'186.00 aus dem Liegenschaftsertrag ausbezahlt, was einer monatlichen Zahlung von CHF 17'765.00 entsprach. Im März 2004 wurde der zu Gunsten von Frau F.________ bestimmte Rentenbetrag auf CHF 10'000.00 erhöht. Diese Rentenerhöhung sollte die finanzielle Absicherung für Frau F.________ nach dem Vorversterben von Herrn A.________ garantieren. Basis jener Berechnung bildeten einerseits die immer noch jährlich anfallenden Zahlungen von rund CHF 242'600.00 aus dem Liegenschaftsertrag und andererseits die Gesamtvermögens-Zusammenstellung (________). Der nun vorliegende Ehe- und Erbvertrag basiert auf den Ereignissen von 2006 und 2007. Durch die Vermögensverwaltung von Herrn C.________ schmälerten sich die Vermögens- werte von Herrn A.________ im Jahre 2006 um CHF 495'524.00 (dies bereits unter Abzug der monatlichen Bezüge von Herrn A.________). Aus diesem Grund wurde im Februar 2007 eine Rentenversicherung auf zwei Leben abgeschlossen, um wenigstens ein regelmässiges Einkommen von monatlich CHF 5'000.00 garantiert zu haben. Aufgrund dieses Vermögensverlustes wurde das Portfolio von Herrn A.________ einem externen Experten vorgelegt. Bei der Neuausrichtung der Vermögensverwaltung erfolgte eine zweite, schriftliche Begutachtung dieses Portfolios. Damit verbunden ent- standen grössere Zusatzauslagen zu Lasten von Herrn A.________. Herr C.________ entsprach dem Wunsch von Herrn A.________ nicht, bei einer Aktienanlage den Gewinn zu realisieren. Auch wollte Herr C.________ die freie Meinungsbildung und die eigenen Abklärungen von Herrn A.________ überhaupt nicht akzeptieren und griff ihn in einem Brief vom 28. August 2007 auf massive und verletzende Art persönlich an. Aus all diesen Gründen wurde die ursprüngliche Idee, die Kinder von Herrn A.________ weit möglichst zu berücksichtigen, verworfen. Herr A.________ ging es um die finanzielle Absicherung seiner Ehepartnerin, Frau F.________, nach seinem Versterben. Auch geht es Herrn A.________ um die Anerkennung an Frau F.________ für all die Unterstützung und die persönliche Hilfe ihm gegenüber, die jedes Jahr zunehmen und für sie auch eine immer grössere Belastung sein werden. Nach allem, was Herr A.________ im Verlaufe des Jahres 2007 von seinen Kindern erfahren musste – sie wollten ihn am liebsten bevormunden und in ein Altersheim abschieben – soll der tägliche Beistand von Frau F.________ nun anders als ursprünglich vorgesehen abgegolten werden. Festzuhalten ist dabei, dass Ende der 50iger Jahre Herr A.________ mit rund CHF 218'000.00 aus dem Erbe von R.________ sel. startete und über all die Jahre für die Erbengemeinschaft R.________ sel. ein Vermögen schuf, das Ende 2005 mit 14 Mio. Schweizer Franken bewertet wurde. Rund 4 Mio. Schweizer Franken netto davon wurden ihm bei der Auflösung dieser Erbengemeinschaft ausbezahlt. Dies alles bildet die Basis für die vorliegenden ehe- und erbvertraglichen Bestimmungen. […]
Seite 8/64 II. Ehevertrag 1. Wir vereinbaren, dass unsere güterrechtlichen Verhältnisse mit Rückwirkung auf das Datum unseres zivilrechtlichen Eheabschlusses [am ________; act. 1/6 Ziff. I.1] den Regeln der Gütertrennung gemäss Art. 247 ff. ZGB unterstehen, so dass jeder Ehegatte innerhalb der gesetzlichen Schranken sein Vermögen alleine verwaltet, nutzt und darüber verfügt. […] III. Erbvertrag A. Vorversterben von Herrn A.________ 1. Frau F.________ soll gemäss Art. 462 Ziff. 1 ZGB die Hälfte des Nachlasses von Herrn A.________ zu Eigentum erhalten. […] […] 6. Die Bildersammlung von Herrn A.________ soll nach Möglichkeit im ________ zur Ausstellung gebracht und danach veräussert werden. Sollte dieser Wunsch von Herrn A.________ nicht realisierbar sein, so soll die Willensvollstreckerin die bestmögliche Lösung bestimmen. Der durch die Veräusserung der Bildersammlung erzielte Erlös geht in die Erbmasse. […] […] 9. Bei Auflösung der Erbengemeinschaft R.________ sel. hat Herr A.________ im Dezember 2005 den Betrag von CHF 100'000.00 seiner Ehepartnerin, Frau F.________, übergeben. Dieser Betrag stellt teils Rückzahlungen der von ihr geleisteten, ausserordentlichen finanziellen Beiträge in der schwierigen Zeit dar, in der seitens der Schwestern von Herrn A.________ die regelmässigen Gewinnausschüttungen aus der Erbengemeinschaft R.________ sel. verweigert wurden, wodurch Herr A.________ in finanzielle Engpässe kam. Auch stellt dieser Betrag eine Abgeltung für die ausserordentliche Unterstützung der vergangenen rund 10 Jahre dar sowie die Abgeltung für die tatkräftige Mithilfe beim Abbau der XY.________ wie auch für die Arbeiten im Rahmen des Projektes in ________. Bei dieser Zahlung handelt es sich somit nach dem übereinstimmenden Verständnis der Vertragsparteien nicht um eine Zuwendung unter Lebenden. Sie soll bei der Erbteilung nicht berücksichtigt werden, insbesondere nicht durch Hinzurechnung zum Nachlassvermögen im Sinne von Art. 475 ZGB. […] D. Anfechtung Sollte dieser vorliegende Ehe- und Erbvertrag von einem der Erben der Ehepartner angefochten werden, so werden sämtliche Erben dieses Ehepartners zu Gunsten des überlebenden Ehepartners auf den Pflichtteil gesetzt. […]"
Seite 9/64 10.2 Im testamentarischen Nachtrag vom 20. November 2007 (act. 1/8) hielt der Erblasser Folgendes fest: "Ich A.________ […] bestimme in Ergänzung zum Ehe- und Erbvertrag vom 18. Sep- tember 2007, dass die 124'626 Aktien an der L.________ Co. Ltd in Thailand im Wert von US$ 50'000.00 bei der Zeichnung im September 2006 nach meinem Ableben meinem Sohn, C.________, ausgehändigt werden und ihm im Gegenzug der Betrag von CHF 62'500.00, der dem ursprünglichen Kaufpreis entspricht, seinem Erbanspruch in Abzug gebracht wird." 11.1 Mit Eingabe vom 29. Mai 2018 reichten die Kläger beim Kantonsgericht Zug gegen die Beklagte Klage mit folgendem Rechtsbegehren ein (act. 1): 1. Die Beklagte sei unter Androhung der Bestrafung gemäss Art. 292 StGB und Art. 343 ZPO zu verpflichten, den Klägern über ihr Verhältnis zu A.________ sel., insbesondere über die von A.________ sel. erhaltenen Schenkungen, Vorbezüge, Darlehen, Kaufverträge sowie über sonstige Vereinbarungen mit A.________ sel., umfassend Auskunft zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen offen zu legen. 2. Es sei der Nachlass des am tt.mm.2016 verstorbenen A.________ sel., wohnhaft gewesen in ________, festzustellen. 3. Es sei der Erbteil der Kläger aufgrund der gemäss vorstehenden Rechtsbegehren vergrösserten Berechnungsmasse zu berechnen und es sei festzustellen, dass der Pflichtteil der Kläger an diesem Nachlass 3/8, respektive übereinstimmend mit der letztwilligen Verfügung des Erblassers 1/2 am Nachlass (exklusive Herabsetzung) beträgt, je nachdem was höher ist. Zu diesem Zweck sei der Erbschaftswert zuzüglich der der Ausgleichung und/oder Herabsetzung unterliegenden lebzeitigen Zuwendungen festzustellen. Soweit erfor- derlich seien hierzu durch das Gericht Bewertungsgutachten einzuholen. Auf der Grundlage des ermittelten Gesamtnachlasses seien der Umfang des Pflichtteils der Kläger von 3/8 und der zulässige Maximalwert der Begünstigungen (sowohl von Todes wegen als auch unter Lebenden) festzusetzen. 4. Es seien die letztwilligen und lebzeitigen Zuwendungen an die Beklagte zur Ausgleichung zu bringen, eventualiter seien sie herabzusetzen, soweit dies zur Wahrung des Pflichtteils der Kläger erforderlich ist. 5. Den Klägern sei Gelegenheit zu geben, ihre allfälligen Ausgleichungs- und Herabsetzungsansprüche nach Durchführung der unter Ziffer 1 anbegehrten Auskunftserteilung durch die Beklagte näher zu spezifizieren. 6. Die testamentarische Anweisung im Nachtrag vom 20. November 2007, wonach sich der Kläger 2 für die 124'626 Aktien an der L.________, Thailand, einen Betrag von CHF 62'500.00 anzurechnen habe, sei als ungültig zu erklären. 7. Der Nachlass von A.________ sel. sei gemäss Gesetz zu teilen, wobei die Nachlassschulden zu tilgen und die verbleibenden liquiden Mittel des Nachlasses unter Berücksichtigung der Ausgleichungs- und Herabsetzungsansprüche nach Massgabe der Erbquoten unter den Parteien zu teilen sei. Den Klägern sei Gelegenheit zu geben, die Teilungsbegehren nach Durchführung der unter Ziffer 1 anbegehrten Auskunftserteilung näher zu spezifizieren, eventualiter seien gemäss Art. 611 Abs. 2 ZGB Lose zu bilden und diese, sollte keine Einigung unter den Erben erzielt werden, durch Losziehung zugeteilt werden.
Seite 10/64 8. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. 8 % MWST, resp. 7.7% MWST ab
1. Januar 2018, zulasten der Beklagten. 11.2 In der Klageantwort vom 24. September 2018 stellte die Beklagte folgendes Rechtsbegehren (act. 7): 1. Es seien die Anträge 1-8 der Kläger samt Auskunftsbegehren vollumgänglich abzuweisen, namentlich 1a. sei die Herabsetzungsklage vom 29. Mai 2018 vollumfänglich abzuweisen und fest- zustellen, dass keine der Ausgleichung und/oder Herabsetzung unterliegenden leb- zeitigen Zuwendungen von Herrn A.________ sel. an die Beklagte bestehen; 1b. sei die Ungültigkeitsklage vom 29. Mai 2018 in Bezug auf die testamentarische An- weisung im Nachtrag vom 20. November 2007 abzuweisen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) unter solidarischer Haftbarkeit zulasten der Kläger. 11.3 In der Replik vom 17. Dezember 2018 (act. 13) und der Duplik vom 1. April 2019 (act. 19) hielten die Parteien je an ihren Standpunkten fest. 11.4 Mit Entscheid vom 21. Mai 2019 forderte das Kantonsgericht die Beklagte auf, die vollständigen Steuererklärungen der Jahre 2003-2010 des Erblassers und der Beklagten sowie die Dokumentation im Zusammenhang mit der Vermögensverwaltung durch die M.________ AG, insbesondere Vermögensverwaltungsauftrag und Anlageprofil, einzureichen (act. 21). Dieser Aufforderung kam die Beklagte hinsichtlich der Steuererklärungen und dem Vermögensverwaltungsauftrag nach; weitere Unterlagen fänden sich nicht bei ihr (act. 24). 11.5 Am 5. Dezember 2019 wurden die Klägerinnen 1 und 3 sowie die Beklagte persönlich zur Sache befragt (act. 28). Der Kläger 2 wurde vom persönlichen Erscheinen dispensiert (act. 27). 12. Am 8. Januar 2020 verstarb die Willensvollstreckerin lic.iur. I.________. Seither befasste sich lic.iur. K.________ mit der Erbsache (act. 43). 13. An der Hauptverhandlung vom 3. Juni 2020 hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest (act. 38-40). 14. Am 9. September 2020 erliess das Kantonsgericht Zug, 1. Abteilung, folgenden Entscheid (act. 46; Verfahren A1 2018 38): "1. Es wird festgestellt, dass der Nettonachlass von A.________ sel., geboren tt.mm.1919, verstorben am tt.mm.2016, zuletzt wohnhaft gewesen in ________, CHF 1'799'205.00 beträgt. 2. Es wird festgestellt, dass der Pflichtteil der Kläger je 1/8 beträgt. 3. Es wird festgestellt, dass der Anteil der Kläger am Nettonachlass je 1/8, entsprechend CHF 224'900.65, und jener der Beklagten 5/8, entsprechend CHF 1'124'503.05, beträgt.
Seite 11/64 4.1 Der Willensvollstrecker des Nachlasses von A.________ sel., lic.iur. K.________, wird angewiesen, der Klägerin 1 den Betrag von CHF 135'900.65, dem Kläger 2 den Betrag von CHF 224'900.65, der Klägerin 3 den Betrag von CHF 112'900.65 und der Beklagten den Betrag von CHF 1'124'503.05 aus dem Nachlass des Erblassers zu überweisen. 4.2 Der Willensvollstrecker wird zudem angewiesen, die Bildersammlung des Erblassers (Nr. 3.1-3.5) nach Möglichkeit im ________ zur Ausstellung zu bringen und anschliessend zu verkaufen. Sollte eine Ausstellung der Bilder im ________ nicht möglich sein, so sind die Bilder sogleich – in einem vom Willensvollstrecker noch zu bestimmenden Verfahren – bestmöglich zu veräussern. Der durch die Veräusserung der Bilder erzielte Nettoerlös hat der Willensvollstrecker unter den Erben – entsprechend ihren Erbquoten von 1/8 pro Kläger und 5/8 der Beklagten – zu verteilen. 5.1 Der Klägerin 1 wird das Los Nr. 4 zugewiesen. Dieses beinhaltet folgende Nachlassgegenstände: ________ 5.2 Dem Kläger 2 wird das Los Nr. 8 zugewiesen. Dieses beinhaltet folgende Nachlassgegenstände: ________ Dem Kläger 2 werden die 124'626 Aktien der L.________ Co. Ltd. zu einem Anrechnungswert von CHF 0.00 zugewiesen. 5.3 Der Klägerin 3 wird das Los Nr. 6 zugewiesen. Dieses beinhaltet folgende Nachlassgegenstände: ________ 5.4 Der Beklagten werden die Lose Nr. 1, 2, 3, 5 und 7 zugewiesen. Diese beinhalten folgende Nachlassgegenstände: Los 1: ________ Los 2: ________ Los 3: ________ Los 5: ________ Los 7: ________ 5.5 Der Willensvollstrecker wird angewiesen, den Erben die entsprechenden Gegenstände auszuhändigen. 6. Die Gerichtskosten werden wie folgt festgesetzt: CHF 32'500.00 Entscheidgebühr Die Gerichtskosten werden im Umfang von CHF 24'375.00 den Klägern unter solida- rischer Haftbarkeit und im Umfang von CHF 8'125.00 der Beklagten auferlegt und mit dem von den Klägern geleisteten Kostenvorschuss von CHF 12'000.00 verrechnet. Der Fehlbetrag von CHF 20'500.00 wird im Umfang von CHF 12'375.00 von den Klägern unter solidarischer Haftbarkeit und im Umfang von CHF 8'125.00 von der Beklagten nachgefordert. Die Beklagte hat den Klägern die Kosten des Schlichtungsverfahrens im Umfang von CHF 205.00 zu ersetzen. 7. Die Kläger haben der Beklagten unter solidarischer Haftbarkeit eine Parteientschädi- gung von CHF 37'802.70 (inkl. MWST) zu bezahlen. 8. [Rechtsmittelbelehrung]"
Seite 12/64 15. Gegen diesen Entscheid liessen die Kläger mit Eingabe vom 12. Oktober 2020 beim Obergericht des Kantons Zug innert Frist Berufung mit dem eingangs erwähnten Rechtsbegehren einreichen (act. 47). In der Berufungsantwort und Anschlussberufung vom 1. Dezember 2020 stellte die Beklagte ihrerseits das eingangs erwähnte Rechtsbegehren (act. 51). Mit Eingabe vom 19. Januar 2021 nahmen die Kläger zur Berufungsantwort und Anschlussberufung Stellung (act. 55). Es wurden kein zweiter Schriftenwechsel und keine Berufungsverhandlung durchgeführt.
Erwägungen (133 Absätze)
E. 2 Bevor auf die Ausführungen der Parteien einzugehen ist, ist in ehe- und erbrechtlicher Hinsicht allgemein Folgendes festzuhalten:
E. 2.1 Gemäss Art. 204 Abs. 1 ZGB wird der (eherechtliche) Güterstand mit dem Tod des Ehegatten aufgelöst. Damit ist vor der erbrechtlichen Auseinandersetzung die (ehe-)güterrechtliche Auseinandersetzung durchzuführen (vgl. Fankhauser, in: Abt/Weibel [Hrsg.], Praxiskommentar Erbrecht, 4. A. 2019, Art. 120 ZGB N 4; Jakob, in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Schweizerisches Zivilgesetzbuch, 2. A. 2018, Art. 204 ZGB N 4). Vorliegend haben die Ehegatten in Ziff. II.1 des Ehe- und Erbvertrags ihre güterrechtlichen Verhältnisse mit Rückwirkung auf das Datum ihrer Eheschliessung am tt.mm.1993 den Regeln der Gütertrennung unterstellt, was zulässig ist (vgl. BGE 100 II 270 E. 4; Hausheer/Aebi-Müller, Basler Kommentar, 6. A. 2018, Art. 182 ZGB N 19; Jakob, a.a.O., Art. 204 ZGB N 5). Bei der Gütertrennung gemäss Art. 247 ff. ZGB gibt es keine Beteiligung irgendwelcher Art am Vermögen oder Einkommen des jeweils anderen Ehegatten. In der Folge entfällt bei der Auflösung des Güterstands eine eigentliche güterrechtliche Auseinandersetzung. Es werden einzig die eigenen Vermögenswerte zurückgenommen und die gegenseitigen Schulden geregelt (vgl. Honegger; in: Büchler/Jakob [Hrsg.], a.a.O., Art. 247 ZGB N 4). Diesbezüglich haben die Parteien keine Anträge gestellt, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen.
E. 2.2 Im Erbteilungsverfahren hat das Gericht vor der Erbteilung vorfrageweise den Umfang des Nachlasses sowie die Erbquoten der Parteien zu bestimmen (vgl. Weibel, in: Abt/Weibel [Hrsg.], a.a.O., 4. A. 2019, Art. 604 ZGB N 26; Brückner/Weibel, Die erbrechtlichen Klagen,
E. 2.3 Der Erblasser kann bis zum Pflichtteil, der den gesetzlichen Erben zusteht, über sein Ver- mögen mit letztwilliger Verfügung oder mit Erbvertrag ganz oder teilweise von Todes wegen verfügen (Art. 470 Abs. 1 und Art. 481 Abs. 1 ZGB). Gesetzliche Erben sind vorliegend die
E. 2.4 Der Erblasser kann seinen Verfügungen Auflagen oder Bedingungen anfügen (Art. 482 Abs. 1 ZGB). Dabei kann er im Sinne einer sogenannten privatorischen Klausel eine bestimmte Begünstigung davon abhängig machen, dass der Begünstigte (als gesetzlicher Erbe) eine Verfügung von Todes wegen nicht anficht, andernfalls er auf den Pflichtteil gesetzt wird (vgl. Wolf/Hrubesch-Millauer, Schweizerisches Erbrecht, 2. A. 2020, N 814; Staehelin, Basler Kommentar, 6. A. 2019, Art. 482 ZGB N 40).
E. 2.5 Hat der Erblasser seine Verfügungsbefugnis überschritten, können die Erben, die nicht dem Werte nach ihren Pflichtteil erhalten, die Herabsetzung der Verfügung auf das erlaubte Mass verlangen (vgl. Art. 522 Abs. 1 ZGB). Zur Berechnung des Pflichtteils ist die sog. Pflichtteilsberechnungsmasse massgebend. Dazu ist Folgendes festzuhalten:
E. 2.5.1 Die Verletzung des Pflichtteils der gesetzlichen Erben ist nicht nur durch Verfügung von Todes wegen, sondern auch durch Zuwendungen unter Lebenden möglich. Grundsätzlich steht es dem Erblasser zwar zu, zu Lebzeiten frei über sein Vermögen zu verfügen. Jedoch können lebzeitige Zuwendungen das Pflichtteilsrecht wirtschaftlich aushöhlen und faktisch entwerten, da der Erblasser Vermögen verschiebt, welches den Pflichtteilserben zustünde, wenn es sich noch im Nachlass befände; die Pflichtteilsquote bleibt zwar gleich, nicht jedoch ihr Wert. Aus diesem Grund gewährt Art. 527 ZGB den pflichtteilsgeschützten Erben mit der Herabsetzbarkeit von bestimmten Zuwendungen unter Lebenden einen beschränkten Schutz gegen die Verfügungen des Erblassers (vgl. Nertz, in: Abt/Weibel [Hrsg.], a.a.O., Art. 475 ZGB N 1; Hrubesch-Millauer, in: Abt/Weibel [Hrsg.], a.a.O., Art. 474 ZGB N 2 und Art. 527 ZGB N 1). So bestimmt Art. 527 ZGB, dass Zuwendungen auf Anrechnung an den Erbteil, als Heiratsgut, Ausstattung oder Vermögensabtretung der Herabsetzung unterliegen, wenn sie nicht der Ausgleichung unterworfen sind (Ziff. 1). Ebenfalls der Herabsetzung unterliegen die Erbabfindungen und Auskaufsbeträge (Ziff. 2), die Schenkungen, die der Erblasser frei widerrufen konnte, oder die er während der letzten 5 Jahre vor seinem Tode ausgerichtet hat, mit Ausnahme der üblichen Gelegenheitsgeschenke (Ziff. 3) sowie die Entäusserung von Vermögenswerten, die der Erblasser offenbar zum Zwecke der Umgehung der Verfügungsbeschränkung vorgenommen hat (Ziff. 4). Schliesslich unterliegen der Herabsetzung auch Versicherungsansprüche auf den Tod des Erblassers, die durch Verfügung unter Lebenden oder von Todes wegen zugunsten eines Dritten begründet oder bei Lebzeiten des Erblassers unentgeltlich auf einen Dritten übertragen worden sind (Art. 529 ZGB). Liegt ein Herabsetzungstatbestand vor, sind die Vermögenswerte, die der Erblasser zu Lebzeiten Erben oder anderen Personen zugewendet hat, zur Pflichtteilsberechnungsmasse hinzuzurechnen (Art. 475 ZGB). Dabei wird rechnerisch fingiert, dass die lebzeitigen Zuwendungen nicht geschehen, sondern noch Teil des Vermögens des Erblassers seien (vgl. Nertz, a.a.O., Art. 475 ZGB N 2 f.; Hrubesch-Millauer, a.a.O., Art. 522 ZGB N 1b; Wolf/Genna, in: Wolf [Hrsg.], Schweizerisches Privatrecht, Band IV/1, Erbrecht, 2012, S. 455 f.).
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E. 2.5.2 Über den Wortlaut von Art. 527 Ziff. 1 ZGB hinaus sind nach Rechtsprechung und herrschen- der Lehre auch diejenigen lebzeitigen Zuwendungen, welche der Ausgleichung gemäss Art. 626 ff. ZGB unterliegen, zur Pflichtteilsberechnungsmasse hinzuzuzählen, da die entsprechenden Zuwendungen dem Nachlass zurückgegeben oder an den Erbteil angerechnet werden müssen (vgl. Staehelin, a.a.O., Art. 475 ZGB N 4; Nertz, a.a.O., Art. 475 ZGB N 12). Gemäss Art. 626 ZGB sind die gesetzlichen Erben gegenseitig verpflichtet, alles zur Ausgleichung zu bringen, was ihnen der Erblasser bei Lebzeiten auf Anrechnung an ihren Erbteil zugewendet hat (Abs. 1). Was der Erblasser seinen Nachkommen als Heiratsgut, Ausstattung oder durch Vermögensabtretung, Schulderlass und dergleichen zugewendet hat, steht, sofern der Erblasser nicht ausdrücklich das Gegenteil verfügt hat, unter der Ausgleichungspflicht (Abs. 2).
E. 2.5.3 Demnach setzt sich die Pflichtteilsberechnungsmasse aus dem im Zeitpunkt des Todes des Erblassers vorhandenen Nettovermögen (Nachlassaktiven abzüglich der Erbschafts- und Erbgangsschulden gemäss Art. 474 Abs. 2 ZGB) und den lebzeitig ausgerichteten Zuwendungen, welche der Ausgleichung oder der Herabsetzung unterliegen, sowie bestimmten, zugunsten Dritter begründeten Versicherungsansprüchen zusammen (vgl. Wolf/Hrubesch-Millauer, a.a.O., N 1054-1057).
E. 2.5.4 Gemäss Art. 474 Abs. 1 ZGB ist für die Pflichtteilsberechnung der Stand des Vermögens zur Zeit des Todes des Erblassers massgebend (sog. Todestagsprinzip). Dies gilt auch für die ausgleichungspflichtigen und/oder herabsetzbaren Zuwendungen zu Lebzeiten (vgl. Art. 537 Abs. 2 ZGB; BGE 110 II 228 E. 7b; Nertz, a.a.O., Art. 474 ZGB N 7 und 10 sowie Art. 475 ZGB N 15 f.; Zeiter, Wertveränderungen zwischen Erbgang und Erbteilung, in: Eitel/Zeiter, Kaleidoskop des Familien- und Erbrechts, 2014, S. 281 ff. 293 f.). Auf den Tod des Erblassers gestellte Versicherungsansprüche sind mit ihrem Rückkaufswert im Zeitpunkt des Todes hinzuzurechnen (vgl. Art. 476 und 529 ZGB; Wolf/Genna, a.a.O., S. 456 und 486).
E. 3 Die Vorinstanz führte in ihrem Entscheid einleitend aus, die Kläger (und sinngemäss auch die Beklagte) hätten die Teilung des Nachlasses des Erblassers verlangt. Dabei sei strittig gewesen, ob die Kläger mit ihrer Klage den Ehe- und Erbvertrag angefochten hätten und ihnen daher wegen der privatorischen Klausel nur noch der Pflichtteil zustehe. Im Weiteren hätten die Kläger beantragt, dass verschiedene Rechtsgeschäfte zwischen dem Erblasser und der Beklagten der Herabsetzung zu unterstellen bzw. zur Ausgleichung zu bringen seien und die testamentarische Anordnung des Erblassers im Nachtrag vom 20. November 2007 für ungültig zu erklären sei (act. 46 E. 3-5). Nach diesen einleitenden Ausführungen gelangte die Vorinstanz zusammengefasst zu folgenden Schlüssen:
E. 3.1 Es wird festgestellt, dass die Teilungsmasse CHF 1'848'965.00 beträgt und
Seite 63/64 die Kläger daran zu je 1/8 (= je CHF 231'120.65) und die Beklagte zu 5/8 (= CHF 1'155'603.00) berechtigt sind.
E. 3.2 Unter Berücksichtigung der von den Erbanteilen abzuziehenden Erbvorbezügen der Klägerinnen 1 und 3 (CHF 89'000.00 bzw. CHF 112'000.00) haben die Kläger Anspruch auf folgende Beträge des Nettonachlasses: – Klägerin 1: CHF 142'120.65 – Kläger 2: CHF 231'120.65 – Klägerin 3: CHF 119'120.65
E. 3.3 Unter Berücksichtigung des von ihrem Erbanteil abzuziehenden Guthabens der Erbmasse (CHF 49'760.00) hat die Beklagte Anspruch auf CHF 1'105'843.00 des Nettonachlasses.
E. 3.4 Nach Abzug der Passiven (= CHF 30'000.00; Todesfallkosten [inkl. Willensvollstrecker]) verbleibe ein Nettonachlass von CHF 1'799'205.00, wovon die Beklagte 5/8 (= CHF 1'124'503.05) und die Kläger je ihren Pflichtteil in der Höhe von 1/8 (= CHF 224'900.65) beanspruchen könnten. Die Klägerin 1 habe sich jedoch Erbvorbezüge im Umfang von CHF 89'000.00 und die Klägerin 3 im Umfang von CHF 112'000.00 an ihren jeweiligen Erbteil anrechnen zu lassen, weshalb auf die Klägerin 1 noch ein Betrag von CHF 135'900.65 und auf die Klägerin 3 noch ein Betrag von CHF 112'900.65 entfalle (act. 46 E. 7).
E. 3.5 Die Bilder und das Mobiliar teilte das Kantonsgericht den Erben im Losverfahren zu. Der Kläger 2 erhielt zudem die (mit CHF 0.00 bewerteten) 124'626 Aktien der L.________ Co. Ltd. (Art. 634 Abs. 1 ZGB; act. 46 E. 8).
E. 4 Die Kläger richten sich in ihrer Berufung zunächst gegen die vorinstanzliche Schlussfolgerung, dass sie wegen der privatorischen Klausel nur Anspruch auf den Pflichtteil hätten.
E. 4.1 lic.iur. K.________, wird – vorbehältlich allfälliger, seit dem Stichtag vom 26. Mai 2020 eingetretener Wertveränderungen des Depots des Erblassers bei der Bank W.________ – angewiesen, der Klägerin 1 den Betrag von CHF 142'120.65, dem Kläger 2 den Betrag von CHF 231'120.65, der Klägerin 3 den Betrag von CHF 119'120.65 und der Beklagten den Betrag von CHF 1'105'843.00 aus dem Nachlass des Erblassers zu überweisen. Ein allfälliger Wertzuwachs oder -verlust des Depots des Erblassers bei der Bank W.________ ist entsprechend den Erbquoten der Parteien zu berücksichtigen (Kläger: je 1/8; Beklagte: 5/8). […]
E. 4.2 Die Vorinstanz schloss sich im Ergebnis der Auffassung der Beklagten an, was sie zusammen- gefasst wie folgt begründete:
E. 4.2.1 Privatorische Klauseln, wonach eine bestimmte Begünstigung davon abhängig gemacht werde, dass der Begünstigte das Testament oder den Erbvertrag nicht anfechte, respektive einem gesetzlichen Erben andernfalls die Setzung auf den Pflichtteil angedroht werde, seien grundsätzlich zulässig und verstiessen nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Privatorische Klauseln seien aber dann unzulässig, wenn sie die Anfechtung einer unsitt- lichen oder rechtswidrigen Verfügung einschränkten. Die Kläger hätten jedoch nicht ausgeführt, inwiefern der Ehe- und Erbvertrag und insbesondere dessen Ziff. III.A.9 eine unsittliche oder rechtswidrige Verfügung darstelle. Die Kläger hätten keinen Anspruch auf die gesetzliche Erbquote; sie seien lediglich in ihrem Pflichtteil geschützt. Die Klausel verstosse somit nicht gegen Treu und Glauben und gelange zur Anwendung, sofern die Kläger den Ehe- und Erbvertrag denn angefochten hätten (act. 46 E. 4.3).
E. 4.2.2 In Ziff. III.A.9 des Ehe- und Erbvertrags werde festgehalten, dass der Erblasser der Beklagten als Rückzahlung der von ihr geleisteten ausserordentlichen finanziellen Beiträge in einer für den Erblasser schwierigen Zeit sowie als Abgeltung für die Mithilfe beim Abbau der XY.________ einen Betrag von CHF 100'000.00 bezahlt habe. Weiter sei vereinbart worden, dass es sich dabei nicht um eine Zuwendung unter Lebenden handle und diese Zahlung bei der Erbteilung nicht berücksichtigt werden solle, insbesondere nicht durch Hinzurechnung zum Nachlassvermögen im Sinne von Art. 475 ZGB. Dass die Kläger diese Zahlung von CHF 100'000.00 entgegen Ziff. III.A.9 des Ehe- und Erbvertrags zum Nachlass hinzugerechnet hätten, sei unbestritten. Sie hätten jedoch behauptet, die Zuwendung von CHF 100'000.00 stelle gar keine Verfügung im eigentlichen Sinne dar, sondern sei vielmehr eine ergänzende Ausführung und daher nicht Bestandteil des Ehe- und Erbvertrags. Dieser Darstellung sei – so die Vorinstanz – nicht zu folgen. Der Erblasser und die Beklagte hätten vereinbart, dass die Zahlung von CHF 100'000.00 entgegen Art. 475 ZGB nicht zum Nachlass des Erblassers hinzuzurechnen sei. Dabei handle es sich um eine erbrechtliche Verfügung über einen Teil des Nachlasses und nicht bloss um eine ergänzende Ausführung (act. 46 E. 4.4).
E. 4.2.3 Bei der Auslegung der privatorischen Klausel stelle sich die Frage, was unter "diesen Erbvertrag anfechten" [gemäss Ziff. III.D des Ehe- und Erbvertrags] zu verstehen sei. Bei Erbverträgen gelangten die obligationenrechtlichen Auslegungsregeln zur Anwendung. Entscheidend sei vorab der übereinstimmende wirkliche Wille der Parteien des Ehe- und Erbvertrags, also der Wille des Erblassers und der Beklagten. Keine der Parteien habe im vorliegenden Prozess eine Befragung der Beklagten zum Willen der Vertragsparteien
Seite 18/64 bezüglich der privatorischen Klausel beantragt. Da sich der übereinstimmende wirkliche Wille der Parteien (subjektive Auslegung) vorliegend nicht ermitteln lasse, sei der mutmassliche Wille der Parteien anhand deren Erklärungen aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie er nach dem Wortlaut und Zusammenhang sowie nach den gesamten Umständen habe verstanden werden dürfen und müssen (objektive Auslegung). Unter "Anfechten" sei die gerichtliche Klage zu verstehen. Ob damit die Ungültigkeitsklage gemäss Art. 519 ZGB betreffend den gesamten Ehe- und Erbvertrag gemeint sei oder vielmehr auch eine Herabsetzungs- oder Ausgleichungsklage genüge, erschliesse sich aus dem Wortlaut der Klausel nicht. Im vorliegenden Fall könnte der Begriff "dieser Ehe- und Erbvertrag" zwar den Schluss erlauben, dass damit die Anfechtung des gesamten Ehe- und Erbvertrags gemeint gewesen sei. Der wahre Sinn einer Vertragsklausel erschliesse sich jedoch erst aus dem Gesamtzusammenhang, in dem diese stehe, weshalb auch die Begleitumstände des Vertragsabschlusses entsprechend zu würdigen seien. Der Erblasser und die Beklagte hätten nach dem Vermögensverlust des Erblassers von rund CHF 500'000.00 [vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 3.2] diverse Vermögensanordnungen getroffen, die sie im Ehe- und Erbvertrag detailliert festgehalten hätten. Sie hätten eine möglichst klare und umfassende Aufstellung über sämtliche Vermögenswerte der Ehegatten verfassen wollen. So sei für den Fall des Vorversterbens der Vertragsparteien genau geregelt worden, was mit den einzelnen Vermögenswerten geschehen solle. Sinn und Zweck der privatorischen Klausel sei es gewesen, dass nicht nur der gesamte Ehe- und Erbvertrag, sondern auch die darin einzeln aufgeführten Zuwendungen unangefochten hätten bleiben sollen. Der Erblasser und die Beklagte hätten sicherstellen wollen, dass ihre Kinder die getroffenen Vereinbarungen so respektierten, wie sie es vereinbart hätten, ansonsten die Kinder auf den Pflichtteil gesetzt würden. Ziel der privatorischen Klausel sei mithin die Sicherung jeder einzelnen Vermögensanordnung im Ehe- und Erbvertrag gewesen. Im Gegenzug sei der überlebende Ehegatte gegenüber den Kindern nicht bestmöglich begünstigt worden: Diesem sei nur der gesetzliche Erbanspruch zugewiesen worden (vgl. Ziff. III.A.1 des Ehe- und Erbvertrags). Entgegen der Darstellung der Kläger sei somit die privatorische Klausel nicht nur dann anwendbar, wenn die Erben den gesamten Ehe- und Erbvertrag mittels Ungültigkeitsklage anfechten würden. Aufgrund der Anfechtung der Zahlung von CHF 100'000.00 (Ausgleichung bzw. Herabsetzung) stehe den Klägern daher lediglich der Pflichtteil zu. Da die Kläger zugunsten der Beklagten lediglich Anspruch auf ihren Pflichtteil von 3/4 ihres gesetzlichen Erbanspruchs hätten (Art. 462 Ziff. 1 ZGB i.V.m. Art. 471 Ziff. 1 ZGB), partizipierten die Kläger zu je 1/8 und die Beklagte zu 5/8 am Nachlass. Entsprechend dieser Quoten sei der Nachlass zu teilen (act. 46 E. 4.5.1-4.6).
E. 4.2.4 Im Weiteren sei die Zahlung von CHF 100'000.00 gemäss Ziff. III.A.9 des Ehe- und Erbvertrags entgegen der Auffassung der Kläger nicht als Schenkung zu qualifizieren.
E. 4.2.4.1 Die Kläger hätten Ihren Standpunkt damit begründet, dass für den Erblasser weder eine Zahlungs- noch eine Rückzahlungsverpflichtung gegenüber der Beklagten bestanden habe. Der Erblasser habe stets über ausreichend eigene finanzielle Mittel verfügt, weshalb bei ihm nie ein finanzieller Engpass bestanden habe. Zudem habe die Beklagte keine ausserordentlichen Beiträge oder eine ausserordentliche Unterstützung geleistet, welche eine dermassen immense Zahlung gerechtfertigt hätten. Eine Abgeltung für die Mithilfe beim Abbau der XY.________ sei nicht geschuldet gewesen, da es sich dabei um ein gemeinsames Hobby
Seite 19/64 der Ehegatten gehandelt habe. Der Erblasser sei daher nicht verpflichtet gewesen, der Beklagten eine derart hohe Geldsumme zu bezahlen. Er habe die Zahlung vielmehr freiwillig ausgerichtet, weshalb sie der Beklagten vollumfänglich als Schenkung anzurechnen sei (act. 46 E. 6.3.1). Dem habe die Beklagte entgegnet, dass der Erblasser sehr wohl auf finanzielle Hilfe angewiesen gewesen sei. Auch die Klägerin 1 habe dem Erblasser zu dieser Zeit finanziell ausgeholfen. Die XY.________ sei über eine Zeitdauer von 15 Jahren aufgebaut worden, wobei der Erblasser und die Beklagte je einzeln mehr als 42 Stunden pro Woche daran gearbeitet hätten. Den späteren Abbau der XY.________ habe infolge der eingeschränkten Mobilität des Erblassers grösstenteils die Beklagte übernommen, die somit eine weit über den Betrag von CHF 100'000.00 hinausgehende Gegenleistung erbracht habe. Die Zahlung von CHF 100'000.00 könne daher unter keinen Umständen eine Schenkung im Sinne von Art. 239 ff. OR darstellen (act. 46 E. 6.3.2).
E. 4.2.4.2 Eine Zuwendung zeichne sich – so die Vorinstanz – gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung durch das objektive Element der Unentgeltlichkeit aus und erfordere in subjektiver Hinsicht die Absicht des Erblassers, eine unentgeltliche Zuwendung zu tätigen. Mit der Zahlung von CHF 100'000.00 habe der Erblasser einen Teil seiner Schulden bei der Beklagten beglichen und den Rest als Ausgleich für ihre Arbeit an der XY.________ bezahlt. So hätten es der Erblasser und die Beklagte im Ehe- und Erbvertrag festgehalten. Dass die Beklagte dem Erblasser früher nicht finanziell ausgeholfen haben und daher keine Rückzahlungsverpflichtung bestanden haben solle, erscheine wenig glaubhaft, zumal auch die Klägerin 1 dem Erblasser rund 2 Jahre vor seinem grossen Erbanfall finanziell ausgeholfen habe. Die XY.________ sei das grosse Hobby des Erblassers gewesen. Auch für die Mithilfe an einem zeitaufwändigen Hobby sei es den Ehegatten gestattet, eine Entschädigung zu vereinbaren. Den Nachweis der Unentgeltlichkeit der Zuwendung hätten die beweisbelasteten Kläger nicht erbringen können, weshalb es bereits am objektiven Tatbestandsmerkmal einer Schenkung und damit einer möglichen Hinzurechnung gemäss Art. 527 ZGB fehle. Mithin sei die Summe von CHF 100'000.00 nicht zur Pflichtteilsberechnungsmasse hinzuzurechnen (act. 46 E. 6.3.3).
E. 4.3 In der Berufung monieren die Kläger, die vorinstanzliche Ansicht sei falsch. Einerseits sei die privatorische Klausel nicht anwendbar und andererseits sei der Ehe- und Erbvertrag mit der zur Herabsetzung bzw. Hinzurechnung beantragten Zahlung von CHF 100'000.00 nicht angefochten worden.
E. 4.3.1 Die Vorinstanz behaupte, die Kläger hätten nicht vorgebracht, dass die Anordnung der Schenkung in Ziff. III.A.9 des Ehe- und Erbvertrags rechtswidrig sei. Diese Ausführungen seien falsch, hätten doch die Kläger bezüglich der [privatorischen] "Klausel" ausgeführt, dass den Erben stets das Recht offenstehen müsse, einen widerrechtlichen Ehe- und Erbvertrag anzufechten und die den Erben zustehenden Erbquoten einzufordern. Die privatorische Klausel gebe keinen Anspruch, rechtswidrige Anordnungen eines Erblassers unbesehen durchsetzen zu können. An der Hauptverhandlung sei überdies mündlich dargelegt worden, dass es sich bei der "angeblich angefochtenen Klausel [recte: der Ziff. III.A.9 des Ehe- und Erbvertrags] gar nicht um eine erbrechtliche Vertragsklausel […], sondern um eine
Seite 20/64 allgemeine Feststellung" handle. Die "privatorische Klausel (act. 1/6 Ziff. 9)" [recte: Ziff. III.A.9 des Ehe- und Erbvertrags] sei rechts- und sittenwidrig. Die im Ehe- und Erbvertrag getroffene Feststellung, dass die Zuwendung "nicht durch Hinzurechnung zum Nachlassvermögen im Sinne von Art. 475 ZGB" zu berücksichtigen sei, widerspreche dem Gesetzeswortlaut. Folglich sei eine entsprechende Anordnung rechtswidrig, was die Vorinstanz schlichtweg nicht geprüft habe. Ebenso rechtswidrig und offenkundig falsch sei die Feststellung der Vorinstanz, dass es sich bei der Zahlung von CHF 100'000.00 "nicht um eine Zuwendung unter Lebenden" handle. Die Kläger hätten bereits an der Hauptverhandlung dargelegt, dass es sich offensichtlich um eine Schenkung handle. Die Beklagte habe zur Zahlung des (stolzen) Betrags von CHF 100'000.00 weder Belege vorgelegt noch den Rechtsgrund für die Zahlung bzw. die Gegenleistung glaubhaft behauptet oder gar nachgewiesen. Die Vorinstanz halte lediglich lapidar und ohne konkrete Kenntnis des genauen Betrags fest, dass die Beklagte dem Erblasser damals wohl finanziell ausgeholfen und es folglich eine Rückzahlungsverpflichtung gegeben habe. Diese Annahme der Vorinstanz basiere weder auf irgendwelchen Belegen noch auf irgendwelchen konkreten Beträgen. Nur weil die Klägerin 1 dem Erblasser 2 Jahre vor dem grossen Erbanfall finanziell ausgeholfen habe, heisse dies noch lange nicht, dass ihm auch die Beklagte finanziell ausgeholfen habe, zumal die Beklagte nichts Derartiges habe beweisen können. Zudem sei eine Entschädigung für ein gemeinsames Hobby schlichtweg nicht glaubhaft. Wenn ein Ehegatte dem anderen für ein Mitmachen bei einem gemeinsamen Hobby, welches nur Kosten verursache, ein Entgelt bezahle, könne dies nichts anderes als eine Schenkung sein, was die Vorinstanz aber nicht in Erwägung gezogen habe. Effektiv habe der Erblasser der Beklagten diesen Betrag ohne irgendwelche Gegenleistung und ohne irgendwelche Gegenforderungen im Sinne einer Schenkung zukommen lassen. Infolgedessen sei der Betrag im Rahmen von Art. 527 ZGB der Pflichtteilsberechnungsmasse hinzuzurechnen (act. 47 Rz 4.3 und 11.2).
E. 4.3.2 Abgesehen davon hätten die Kläger den Ehe- und Erbvertrag nicht angefochten, sondern lediglich Herabsetzungsansprüche geltend gemacht und damit dessen Gültigkeit nicht in Zweifel gezogen. Die privatorische Klausel spreche nur vom gesamten Ehe- und Erbvertrag und ziele darauf ab, dass der gesamte Ehe- und Erbvertrag mit einer Ungültigkeitsklage angefochten werde. Dies ergebe sich aus dem klaren Wortlaut der Klausel. Die Vorinstanz führe aus, dass keine Beweisofferten gestellt worden seien, um eruieren zu können, was der damalige Vertragswille der Parteien gewesen sei. Die diesbezügliche Beweislast treffe jedoch die Beklagte, was die Vorinstanz übersehen habe. Dass die Klausel anderweitig als gemäss dem klaren Wortlaut zu verstehen sei, hätte von der Beklagten substanziiert behauptet und bewiesen werden müssen, was sie indessen nicht getan habe. Demnach liege die Vorinstanz bei der Auslegung falsch. Die Klausel sei entsprechend dem klaren Wortlaut auszulegen, d.h. die privatorische Klausel sei nur dann anzuwenden, wenn der gesamte Vertrag angefochten werde. Demgegenüber sei die Klausel nicht anwendbar, wenn nur einzelne Klauseln [recte: Ziffern] angefochten würden, die den Ehe- und Erbvertrag als Ganzes nicht zu erschüttern vermöchten (act. 47 Rz 4.1, 4.2 und 4.4).
E. 4.3.3 Hinzu komme, dass die Erwägung der Vorinstanz, wonach "der überlebende Ehegatte gegen- über den Kindern nicht bestmöglich begünstigt" worden sei, schlichtweg falsch sei. Auch wenn dem überlebenden Ehegatten "nur" der gesetzliche Erbanspruch zugewiesen werde, übersehe die Vorinstanz sämtliche anderen massiven Vermögensverschiebungen und
Seite 21/64 Begünstigungen, die zugunsten der Beklagten erfolgt seien. Die zahlreichen Schenkungen und die Versicherungspolice, welche auf die Begünstigung der um viele Jahre jüngeren Ehegattin abziele, zeigten klar, dass der Erblasser eine massive Bevorteilung seiner Ehegattin angestrebt habe. Darüber könne auch die im Ehe- und Erbvertrag festgehaltene hälftige Erbteilung nicht hinwegtäuschen. Mit der privatorischen Klausel als "Drohkulisse" sei offensichtlich angestrebt worden, die massive, über den Pflichtteil hinausgehende Benachteiligung der Kläger durchzusetzen (act. 47 Rz 4.5).
E. 4.3.4 Demzufolge sei die privatorische Klausel entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht anwendbar, womit die Erbteilung nach Gesetz durchzuführen und der Ehegattin und den Nachkommen je die Hälfte am Nachlass zuzusprechen sei (act. 47 Rz 4.5).
E. 4.4 Demgegenüber teilt die Beklagte die Beurteilung der Vorinstanz, was sie wie folgt begründet:
E. 4.4.1 Privatorische Klauseln würden in der Lehre als zulässig erachtet. Solche Klauseln bezweckten, den Willen des Erblassers durchzusetzen. Unter "Anfechten" werde in der Literatur allgemein jede Handlung verstanden, die darauf abziele, eine Verfügung ganz oder teilweise für ungültig zu erklären, wobei ein Verhalten gefordert werde, welches darauf gerichtet sei, den letzten Willen des Erblassers tatsächlich zu verhindern (vgl. Lüdi, Auflagen und Bedingungen in Verfügungen von Todes wegen unter Berücksichtigung des deutschen Rechts, 2016, S. 314 f. m.w.H.). Mit der vorliegenden Klage seien die Kläger teilweise gegen den Ehe- und Erbvertrag vorgegangen und hätten damit klar den Willen des Erblassers angefochten, indem sie die Zahlung von CHF 100'000.00 entgegen Ziff. III.A.9 des Ehe- und Erbvertrags zum Nachlass hinzugerechnet hätten. Mit der erbvertraglichen Anordnung habe der Erblasser aber über einen Teil des Nachlasses verfügt und eben diese erbrechtliche Verfügung hätten die Kläger gerichtlich angefochten. Es gehe ihnen mit der Anfechtung darum, dass diese Zahlung entgegen dem Willen des Erblassers als Schenkung angesehen werde. Die Kläger hätten es versäumt, vor der Vorinstanz darzulegen, worin sie den Verstoss gegen Treu und Glauben in der strittigen Klausel sähen. Sie hätten keinen Anspruch auf die gesetzliche Erbquote. Es sei in jedem Fall "das gute Recht des Erblassers", seine Nachkommen auf den Pflichtteil zu setzen, sei dies durch ausdrückliche Anordnung oder eben durch eine privatorische Klausel. Dieses Recht stehe dem Erblasser jederzeit bedingungslos zu. Auf der anderen Seite habe jeder Erbe das Recht, einen widerrechtlichen Ehe- und Erbvertrag anzufechten. Die Kläger hätten jedoch nicht dargelegt, inwiefern der vorliegende Ehe- und Erbvertrag widerrechtlich sei. Der Beklagten erschliesse sich nicht, ob die Kläger die Rechtswidrigkeit in der Klausel selbst (Ziff. III.D) oder in Ziff. III.A.9 des Ehe- und Erbvertrags sähen. So oder anders seien beide Ziffern weder rechts- noch sittenwidrig: Dem Erblasser sei es nicht verwehrt, eine Zahlung ihrem Sinn und Zweck nachzubegründen (Schuldenrückzahlung, Ausgleich für tatkräftige Mithilfe) und anzuordnen; die Zahlung sei deswegen nicht zum Nachlassvermögen hinzuzurechnen. Es handle sich hierbei um eine erbrechtliche Verfügung über einen Teil des Nachlasses. Schliesslich sei die XY.________ ein Hobby des Erblassers – und nicht der der Beklagten – gewesen, weshalb nicht von einem "Mitmachen" bei einem gemeinsamen Hobby gesprochen werden könne. Zudem hätten es die Kläger auch bei der Zahlung von CHF 100'000.00 verpasst, ihrer Beweispflicht nachzukommen. Entgegen ihren Ausführungen handle es sich bei der Zahlung
Seite 22/64 von CHF 100'000.00 nicht um eine Schenkung. Ziff. III.A.9 des Ehe- und Erbvertrags widerspiegle den Willen des Erblassers und halte klar fest, dass es sich eben nicht um eine Schenkung handle. Der Wortlaut sei eindeutig und die Gründe für die Zahlung, d.h. die Tilgung der Lohnansprüche und die Rückzahlung der Schulden, seien vom Erblasser ausdrücklich festgehalten worden. Die Beklagte könne nicht erkennen, worin die Kläger eine Schenkungsabsicht des Erblassers sähen (act. 51 Rz 10.1, 10.3, 10.5 und 17.1 f.).
E. 4.4.2 Die Vorinstanz sei bei der Auslegung der privatorischen Klausel korrekt vorgegangen, wenn sie diese nach dem Wortlaut, dem Zusammenhang und den gesamten Umständen verstanden haben wolle. Der Wille der Vertragsparteien, eine umfassende Aufstellung über sämtliche Vermögenswerte der Ehegatten zu schaffen, sei insbesondere auch aufgrund der Begleitumstände des Vertragsschlusses unmissverständlich. Die privatorische Klausel in Ziff. III.D des Ehe- und Erbvertrags spreche nicht vom gesamten Ehe- und Erbvertrag. Privatorische Klauseln bezweckten, jede einzelne Verfügung von Todes wegen vor einer Anfechtung zu schützen. Es entspreche gerade Sinn und Zweck solcher Klauseln, dass der Erblasserwille als Ganzes geschützt werde. Der Erblasser schliesse einen Erbvertrag, um darin Anordnungen über einzelne Nachlassgegenstände oder -vermögen zu machen. Jede einzelne dieser Anordnungen sei dabei von seinem Willen getragen und ihm offenbar wichtig, würden sie doch sonst nicht öffentlich beurkundet (act. 51 Rz 10.4).
E. 4.4.3 Schliesslich sei die Beklagte im Ehe- und Erbvertrag nicht [bestmöglich] begünstigt und seien die Kläger nicht auf den Pflichtteil gesetzt oder gar übergangen worden. Im Übrigen stehe die privatorische Klausel auch nicht im Zusammenhang mit den (im Ehe- und Erbvertrag nicht festgehaltenen) angeblichen Schenkungen in den Jahren 2012 bis 2015 (act. 51 Rz 10.5).
E. 4.5 Was die Kläger zur privatorischen Klausel einwenden, überzeugt nicht.
E. 4.5.1 Der Erblasser kann seinen Verfügungen Auflagen oder Bedingungen anfügen (Art. 482 Abs. 1 ZGB), mithin im Sinne einer privatorischen Klausel eine bestimmte Begünstigung davon abhängig machen, dass der Begünstigte (als gesetzlicher Erbe) eine Verfügung von Todes wegen nicht anficht, andernfalls er auf den Pflichtteil gesetzt wird (vgl. vorne E. 2.4).
E. 4.5.2 Eine Verfügung von Todes wegen (worunter auch der Erbvertrag fällt) wird auf eine innert Frist erhobene Klage hin unter anderem dann für ungültig (bzw. in analoger Anwendung von Art. 20 Abs. 2 OR für teilungültig) erklärt, wenn ihr Inhalt oder eine ihr angefügte Bedingung unsittlich oder rechtswidrig ist (vgl. Art. 482 Abs. 2 und Art. 519 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB; Tuor/ Schnyder/Jungo, in: Tuor/Schnyder/Schmid/Jungo, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch,
14. A. 2015, § 72 N 3; Nützi, Die privatorische Klausel – Anmerkungen zu BGE 117 II 239 ff., ZBJV 1993 S. 195 ff. 201). Einredeweise kann die Ungültigkeit einer Verfügung jederzeit geltend gemacht werden (Art. 521 Abs. 3 ZGB). Eine privatorische Klausel ist – in den Schranken von Recht und Sitte – grundsätzlich zulässig und damit nicht per se unsittlich oder rechtswidrig im Sinne von Art. 482 Abs. 2 und Art. 519 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB (vgl. Auberson, Les clauses punitives du droit successoral, successio 2008 S. 30 ff. 33 m.w.H.; Nützi, a.a.O., S. 198; Breitschmid, Zulässigkeit und Wirksamkeit privato- rischer Klauseln im Testamentsrecht, ZSR 1983 S. 109 ff. 112; BGE 117 II 239 E. 5c). Unsitt- liche oder rechtswidrige Anordnungen in Verfügungen von Todes wegen vermag sie jedoch
Seite 23/64 nicht zu schützen und ist mithin dann (teil-)ungültig bzw. (teil-)anfechtbar, wenn der durch sie zu schützende Verfügungsinhalt unsittlich oder rechtswidrig ist (vgl. BGE 89 II 437 Regeste 2 und E. 3; 85 II 378 E. 1; Weimar, Berner Kommentar, 2009, Art. 482 N 63 und 68 f., wonach die unsittliche oder rechtswidrige Verfügung auf die privatorische Klausel zurückwirkt). Ausserdem darf (und kann) eine Person mit einer privatorischen Klausel nicht daran gehindert werden, die ihr gesetzlich zustehenden Rechte wahrzunehmen. Dringt sie mit ihrer Klage durch, entfaltet die privatorische Klausel keine Wirkungen (vgl. BGE 117 II 239 E. 4b). Wenn sich ihre Klage jedoch als erfolglos erweist und abgewiesen wird, bleibt die privatorische Klausel wirksam (vgl. BGE 85 II 378 E. 1 und 3; Auberson, a.a.O., S. 33 und 35; Staehelin, a.a.O., Art. 482 ZGB N 40; Wolf/Hrubesch-Millauer, a.a.O., N 817 und 982-987; Wolf/Genna, a.a.O., S. 330; Nertz, a.a.O., Art. 470 ZGB N 28; Grüninger/Liatowitsch, in: Abt/Weibel [Hrsg.], a.a.O., Art. 482 ZGB N 46; Kuster, in: Abt/Weibel [Hrsg.], a.a.O., Anhang Checkliste, S. 2025 N 304; Nützi, a.a.O., S. 197 f.; Lüdi, a.a.O., S. 315 f.; Seiler, Die erbrechtliche Ungültigkeit, 2017, N 678 f.). Nach einer Minderheitsmeinung führt auch eine in guten Treuen erhobene, aber letztlich erfolglose Klage zur Ungültigkeit bzw. Unwirksamkeit der privatorischen Klausel (vgl. Breitschmid, a.a.O., S. 115 ff.; Abt, Die Ungültigkeitsklage im schweizerischen Erbrecht, 2002, S. 133).
E. 4.5.3 Vorab ist mit den Klägern festzuhalten, dass der Erblasser hinsichtlich der Zahlung von CHF 100'000.00 in Ziff. III.A.9 des Ehe- und Erbvertrags nicht "von Todes wegen" verfügt hat. Die dortigen "Feststellungen" betreffen vielmehr die zu Lebzeiten erfolgte Zahlung von CHF 100'000.00. Dies ändert jedoch nichts daran, dass sich diese "Feststellungen" im Ehe- und Erbvertrag finden und damit zu dessen Bestandteil geworden sind.
E. 4.5.4 Im Weiteren hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass die Kläger nicht rechtzeitig behauptet haben, inwiefern Ziff. III.A.9 des Ehe- und Erbvertrags eine unsittliche oder rechtswidrige Anordnung darstellen soll. Ihre Ausführungen in der Replik (vor dem Aktenschluss; act. 13 Rz 12) und im Plädoyer (nach dem Aktenschluss; act. 39 S. 10) betrafen offensichtlich nur generelle Einwendungen gegen die privatorische Klausel selbst, nicht aber gegen die An- ordnung in Ziff. III.A.9 des Ehe- und Erbvertrags. Die vorliegende privatorische Klausel als solche ist aber ohne Weiteres zulässig (vgl. vorne E. 4.5.2). Die klägerischen Vorbringen, wonach es möglich sein müsse, "einen widerrechtlichen Ehe- und Erbvertrag anzufechten" (act. 13 Rz 12.3) bzw. "rechtswidrige Anordnungen eines Erblassers [nicht] unbesehen durchgesetzt werden können" (act. 39 S. 10), treffen zwar grundsätzlich zu. Im konkreten Fall reichen sie aber nicht aus, um eine Rechtswidrigkeit von Ziff. III.A.9 des Ehe- und Erbvertrags zu begründen. Abgesehen davon wäre den Klägern auch dann nicht geholfen, wenn die Vorinstanz die Rechtswidrigkeit nach dem Grundsatz iura novit curia von Amtes wegen hätte prüfen müssen (Art. 57 ZPO). Zwar haben – wie die Kläger in der Berufung insofern zu Recht vorbringen – die Hinzurechnungen gemäss Art. 475 i.V.m. Art. 527 ZGB zwingend und unabhängig vom Willen des Erblassers zu erfolgen (vgl. BGE 107 II 119 E. 2d; Staehelin, a.a.O., Art. 475 ZGB N 1; Nertz, a.a.O., Art. 475 ZGB N 4), womit eine gegenteilige Anordnung grundsätzlich rechtswidrig ist (vgl. vorne E. 4.5.2). Die Kläger verkennen jedoch, dass sich die privatorische Klausel vorliegend insbesondere auf die "Feststellungen" in Ziff. III.A.9 des Ehe- und Erbvertrags hinsichtlich der Zahlung von CHF 100'000.00 bezieht. Erst die aus diesen "Feststellungen" gezogenen Schlussfolgerungen führten die Vertragsparteien offenbar zur Überzeugung, dass keine Hinzurechnung gemäss Art. 475 i.V.m. Art. 527 ZGB zu erfolgen habe. Die Wirksamkeit der privatorischen Klausel
Seite 24/64 hängt mithin davon ab, ob die Kläger mit ihrer Klage bezüglich der Zahlung von CHF 100'000.00 durchdringen oder nicht (vgl. vorne E. 4.5.2).
E. 4.5.5 Was der Erblasser bzw. die Vertragsparteien in Ziff. III.D. des Ehe- und Erbvertrags mit dessen "Anfechtung" gemeint haben, ist – wie die Vorinstanz zutreffend ausführte und von den Parteien nicht in Abrede gestellt wird – nach dem Vertrauensprinzip auszulegen, nachdem sich ein übereinstimmender wirklicher Wille der Vertragsparteien nicht ermitteln lässt (vgl. BGE 133 III 406 E. 2.2). Die Beklagte hatte hinsichtlich der privatorischen Klausel ein Interesse an der vertraglichen Bindung, weshalb die Bestimmung klarerweise vertraglicher und nicht einseitiger Natur ist (vgl. BGE 133 III 406 E. 2.3). Unter "Anfechten" darf grundsätzlich eine gerichtliche Klage verstanden werden (vgl. Staehelin, a.a.O., Art. 482 ZGB N 40). Dass in Bezug auf Ziff. III.A.9 des Ehe- und Erbvertrags auch eine Herabsetzungsklage betreffend die Zahlung von CHF 100'000.00 gemeint war, erscheint klar, waren die Vertragsparteien doch unmissverständlich der Meinung, dass diese Zahlung eben keine herabsetzbare Schenkung darstellt. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, sollten sämtliche Bestimmungen und Anordnungen des Ehe- und Erbvertrags einzeln vor einer Anfechtung geschützt werden, weshalb die privatorische Klausel nicht nur für die Anfechtung des gesamten Ehe- und Erbvertrags (mit einer Ungültigkeitsklage) gilt (vgl. Lüdi, a.a.O., S. 314 f.). Dies war denn auch klarerweise für einen Dritten ersichtlich; dieser musste die Formulierungen des Ehe- und Erbvertrags in diesem Sinne verstehen (vgl. hierzu auch Breitschmid, a.a.O., S. 113 f.). Entgegen der klägerischen Auffassung obliegt es somit nicht der Beklagten, einen vom Wortlaut abweichenden wirklichen Parteiwillen zu behaupten und beweisen.
E. 4.5.6 Demzufolge haben die Kläger mit ihrer Herabsetzungsklage den Ehe- und Erbvertrag im Sinne der privatorischen Klausel "angefochten". Entgegen der Auffassung der Vorinstanz können aber die Kläger mit der blossen Anfechtung alleine noch nicht auf den Pflichtteil gesetzt werden. Damit die privatorische Klausel wirksam bleibt, bedarf es vielmehr zusätzlich der Abweisung der diesbezüglichen Herabsetzungsklage, ansonsten nicht von einer erfolglosen Klage gesprochen werden kann (vgl. vorne E. 4.5.2). Mit dem Erfordernis der erfolglosen Klage relativiert sich im Übrigen auch die von den Klägern angesprochene "Drohkulisse", welche sie in der privatorischen Klausel sehen, wäre es ihnen doch – bei allenfalls schwieriger Beweislage – unbenommen geblieben, von einer entsprechenden Klage abzusehen.
E. 4.6 Auch die klägerischen Einwendungen zur Zahlung von CHF 100'000.00 vermögen die erstinstanzlichen Erwägungen nicht umzustossen.
E. 4.6.1 Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, ergibt sich der Grund für die Zuwendung – Schuldentilgung und Mitarbeit bei der XY.________ – aus Ziff. III.A.9 des Ehe- und Erbvertrags. Die Beklagte weist zudem zu Recht darauf hin, dass bereits aus einem Schreiben des Erblassers vom 3. Oktober 2007 (act. 7/4) hervorgeht, dass sie den gemeinsamen Haushalt "mit ihren Mitteln […] mehrmals finanzierte" (act. 51 Rz 16.4; vgl. auch act. 19 Rz 11). Im Weiteren kann aufgrund der Art und Grösse der XY.________ des Erblassers effektiv nicht von einem blossen Hobby gesprochen werden (act. 7/10 und 7/18- 20; act. 19 Rz 45). Gestützt auf diese Feststellungen ging die Vorinstanz zu Recht davon
Seite 25/64 aus, dass der Zuwendung entsprechende Schuldverpflichtungen zu Grunde lagen. Eine Schenkung fällt damit von vornherein ausser Betracht, womit die Zahlung von CHF 100'000.00 nicht zur Pflichtteilsberechnungsmasse hinzuzurechnen ist.
E. 4.6.2 Mit diesem Beweisergebnis ist die Beweislastverteilung gegenstandslos geworden (Lardelli/ Vetter, Basler Kommentar, 6. A. 2018, Art. 8 ZGB N 4 m.H. auf BGE 138 III 193 E. 6.1). Selbst wenn der Beweis jedoch nicht erbracht wäre, würde man zum selben Ergebnis gelangen: Gemäss Art. 527 Ziff. 1 ZGB unterliegen Zuwendungen (wie z.B. Schenkungen) an einen gesetzlichen Erben der Herabsetzung, wenn sie nicht der Ausgleichung unterworfen sind (vgl. BGE 107 II 119 E. 3b; Hrubesch-Millauer, a.a.O., Art. 527 ZGB N 5; Wildisen, in: Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. A. 2016, Art. 475 ZGB N 2). Die Herabsetzung setzt in objektiver Hinsicht eine unentgeltliche Zuwendung und in subjektiver Hinsicht einen Zuwendungswillen des Erblassers voraus. Die Beweislast und die Folgen der Beweislosigkeit trägt, wer aus der Erfüllung des Herabsetzungstatbestands Rechte ableitet (vgl. BGE 145 III 1 E. 3.1-3.3; Urteil des Bundesgerichts 5A_323/2019 vom 24. April 2020 E. 3.3; Nertz, a.a.O., Art. 475 ZGB N 6 f.) oder sich auf die Simulation eines Rechtsgeschäfts beruft (vgl. BGE 131 III 49 E. 4.1.1; Winistörfer, Die unentgeltliche Zuwendung im Privatrecht, insbesondere im Erbrecht, 2000, S. 59; Müller, Berner Kommentar, 2018, Art. 18 OR N 343 f.; Walter, Berner Kommentar, 2012, Art. 8 ZGB N 307). Den Klägern ist es – wie bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt – nicht gelungen, eine Zuwendung bzw. Schenkung im Sinne von Art. 475 i.V.m. Art. 527 Ziff. 1 ZGB und den dazugehörigen Schenkungswillen des Erblassers nachzuweisen. Dasselbe hat für eine Simulation des Zuwendungsgrundes zu gelten, soweit eine solche überhaupt rechtsgenüglich behauptet wurde.
E. 4.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass die privatorische Klausel infolge der erfolglos geblie- benen Klage hinsichtlich der Zahlung von CHF 100'000.00 anwendbar ist. Da die Kläger überdies nicht in guten Treuen geklagt haben – eine Schenkung des Erblassers war nicht ersichtlich –, erübrigt sich auch eine Auseinandersetzung mit der in der Lehre in diesem Zusammenhang geführten Kontroverse (vgl. vorne E. 4.5.2). Damit steht fest, dass die Kläger – entsprechend ihres Pflichtteils – mit 3/8 und die Beklagte mit 5/8 am Nachlass des Erblassers partizipieren. Die Berufung erweist sich insoweit als unbegründet.
E. 5 Im Weiteren bemängeln die Kläger die vorinstanzlichen Ausführungen hinsichtlich weiterer, angeblich der Herabsetzung unterstehender und damit zur Pflichtteilsberechnungsmasse hinzuzurechnender Rechtsgeschäfte (act. 47 Rz 6).
E. 5.1 Im Zusammenhang mit dem Abschluss der Altersrentenversicherung, der Zahlung von CHF 100'00.00 gemäss Ziff. III.A.9 des Ehe- und Erbvertrags und der hälftigen Zuweisung des Nachlasses an die Beklagte halten die Kläger an ihrer vorinstanzlichen Argumentation fest, wonach diese drei Tatsachen als "Handlungseinheit" zu betrachten seien. Diese hätten insgesamt der Umgehung der Verfügungsbeschränkung gedient und mithin den Herabsetzungstatbestand von Art. 527 Ziff. 4 ZGB erfüllt (act. 47 Rz 11, 11.1 und 11.4 f.).
Seite 26/64
E. 5.1.1 Mehrere Zuwendungen, die einzeln betrachtet den Pflichtteil nicht verletzen, können in ihrer Gesamtheit bzw. Kumulation eine Pflichtteilsverletzung darstellen (vgl. Wolf, Verfügungen unter Lebenden vs. "unzulässige" Umgehung der Verfügungsbeschränkung, ZBJV 2014 S. 435 ff. 447; Zoller, Schenkungen und Vorempfänge als herabsetzungspflichtige Zuwendungen, unter besonderer Berücksichtigung des Umgehungstatbestands, 2. A. 1999, S. 126).
E. 5.1.2 Wie eben dargelegt, ist die Zahlung von CHF 100'000.00 nicht als Schenkung zu betrachten (vgl. vorne E. 4.6.1 f.). Im Weiteren hat bereits die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, dass die hälftige Zuweisung des Nachlasses weder eine Schenkung im Sinne von Art. 527 Ziff. 3 ZGB noch eine Entäusserung von Vermögenswerten im Sinne von Art. 527 Ziff. 4 ZGB darstellt (vgl. act. 46 E. 6.4.5), was im Übrigen auch die Kläger anerkennen (act. 47 Rz 11.4.c). Unter diesen Umständen ist eine "Handlungseinheit" zur Umgehung von Pflichtteilsansprüchen von vornherein zu verneinen. Ausserdem ist die hälftige Zuweisung des Nachlasses nicht als Teil der Pflichtteilsberechnungsmasse zu berücksichtigen; sie kann jedoch bei der (später) zu beurteilenden Frage, ob der (wertmässige) Pflichtteil verletzt wurde, einen Einfluss haben (z.B. wenn dadurch der Pflichtteil der nicht zusätzlich begünstigten Erben verletzt wird). Im Übrigen trifft es – entgegen der klägerischen Auffassung (act. 47 Rz 11.4.c) – nicht zu, dass die Kläger "deutlichst" in ihrem Pflichtteil verletzt worden wären, wenn der Erblasser bei einem Vermögensstand von CHF 3'189'824.00 einen Tag nach Abschluss des Ehe- und Erbvertrags verstorben wäre und die Pflichtteilsberechnungsmasse nach den von den Klägern verlangten Hinzurechnungen von CHF 100'000.00 und CHF 850'000.00 (für die Altersrentenversicherung) CHF 4'139'824.00 betragen hätte. Diesfalls hätte der Pflichtteil von 3/8 CHF 1'552'434.00 betragen, welcher mit der hälftige Zuweisung des Nachlasses von CHF 1'594'912.00 gewahrt worden wäre.
E. 5.2 Zur Altersrentenversicherung hielt die Vorinstanz fest, zwischen den Parteien sei umstritten, ob diese nachlassrelevant sei und ob der Erblasser mit deren Abschluss seine Verfügungsbefugnis überschritten habe und diese daher der Herabsetzung unterliege.
E. 5.2.1 Gemäss den Klägern liege – unabhängig davon, ob die "Rente zurückgekauft" werden könne oder nicht [bzw. ob die Altersrentenversicherung einen Rückkaufswert habe oder nicht] – eine Schenkung des Erblassers an die Beklagte vor, mit welcher die Beklagte begünstigt worden sei. Zur Bestimmung, ob der Erblasser für die Nachkommen eine Pflichtteilsverletzung bewusst in Kauf genommen habe, sei der damals resultierende "Mehrbetrag" für die Versicherung von mindestens CHF 850'000.00, eventualiter der der Beklagten [seit dem Tod des Erblassers] effektiv zugewendete Betrag von CHF 558'600.00 (Kapitalisierung der jährlichen Rente von CHF 60'000.00 bei einer 80-jährigen Frau mit dem Faktor 9.31 gemäss der Tabelle 1 der Barwerttafeln von Stauffer/Schätzle) zu berücksichtigen (act. 46 E. 6.4.1). Demgegenüber habe sich die Beklagte auf den Standpunkt gestellt, Art. 529 ZGB schreibe vor, dass die Versicherungsansprüche auf den Tod des Erblassers, die durch Verfügung unter Lebenden zugunsten eines Dritten begründet worden seien, der Herabsetzung zum Rückkaufswert unterlägen. Die Altersrentenversicherung weise jedoch keinen Rückkaufswert auf und sei daher nicht nachlassrelevant. Selbst wenn die Altersrentenversicherung nachlassrelevant wäre, sei sie gestützt auf Art. 527 Ziff. 3 ZGB wegen Ablaufs der
Seite 27/64 Fünfjahresfrist nicht mehr herabsetzbar. Eine Unterstellung unter die Herabsetzung sei daher gestützt auf Art. 527 Ziff. 4 ZGB nur noch dann möglich, wenn eine Absicht des Erblassers zur Umgehung der Verfügungsbeschränkung bestanden habe, was nicht der Fall sei (act. 46 E. 6.4.2).
E. 5.2.2 Die Altersrentenversicherung habe – so die Vorinstanz – keinen Rückkaufswert (act. 7/23). Versicherungen ohne Rückkaufswert könnten zur Berechnung der verfügbaren Quote grundsätzlich nicht herangezogen werden (vgl. Art. 476 ZGB). Habe die Versicherung aber bereits zu Lebzeiten des Erblassers Leistungen erbracht und gelange die Versicherungsleistung nicht ins Vermögen des Erblassers, müsse der Tatbestand von Art. 527 Ziff. 4 ZGB geprüft werden. Unter den Herabsetzungstatbestand fielen auch Vermögenswerte im Sinne der Säule 3b. Renten, die nach dem Tod des Erblassers weiterbestünden, seien für die Berechnung der verfügbaren Quote aufgrund der voraussichtlichen Dauer der weiterhin bestehenden Leistungspflicht zu kapitalisieren. Der kapitalisierte Betrag dieser Belastung dürfe die verfügbare Quote nicht überschreiten. Die vom Erblasser am 1. Februar 2007 abgeschlossene Altersrentenversicherung unterliege somit grundsätzlich der Herabsetzung gemäss Art. 527 ZGB, sofern die restlichen Bedingungen erfüllt seien. Die Fünfjahresfrist für die Herabsetzung einer Schenkung gemäss Art. 527 Ziff. 3 ZGB sei unbestrittenermassen abgelaufen. Einzige Möglichkeit für die Berücksichtigung der Altersrentenversicherung bilde daher der Tatbestand von Art. 527 Ziff. 4 ZGB. Dieser bestimme, dass die Entäusserung von Vermögenswerten, die der Erblasser offenbar zum Zwecke der Umgehung der Verfügungsbeschränkung vorgenommen habe, wie die Verfügungen von Todes wegen der Herabsetzung unterlägen. Die Frage, ob die Verfügungsbefugnis überschritten worden sei, beurteile sich nach dem Wertverhältnis zwischen Zuwendung und disponibler Quote zur Zeit des Erbgangs. Massgebend für die Beurteilung der Umgehungsabsicht des Erblassers sei hingegen der Zeitpunkt der Verfügung unter Berücksichtigung des damaligen Vermögensstands und des Werts der Zuwendung. Objektives Tatbestandselement sei die in einem weiten Sinn verstandene Entäusserung von Vermögenswerten. Als subjektives Tatbestandselement werde beim Erblasser die offenbare Umgehung der Verfügungsbeschränkung vorausgesetzt. Der Erblasser müsse das Bewusstsein haben, dass seine Zuwendung nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die verfügbare Quote überschreite; dabei genüge es, wenn er eine Pflichtteilsverletzung in Kauf nehme. Vorliegend sei der Pflichtteil der Kläger weder im Zeitpunkt des Erbgangs ("Gesamtnachlass" von CHF 2'679'205.00 = CHF 1'829'205.00 [inkl. Erbvorbezüge] + CHF 850'000.00 [von den Klägern geltend gemachter kapitalisierter "Mehrbetrag" der Altersrentenversicherung]; Pflichtteil der Kläger: CHF 1'004'701.90) noch im Zeitpunkt des Abschlusses der Altersrentenversicherung im Februar 2007 (Vermögensstand von CHF 3'189'824.34 per 31. Dezember 2006; Pflichtteil der Kläger: CHF 1'196'184.15) verletzt worden. Dies gelte unabhängig davon, ob der Betrag von CHF 850'000.00, der eventualiter geltend gemachte kapitalisierte Wert von CHF 558'600.00 oder gar die gesamte Einmaleinlage der Altersrentenversicherung von CHF 1'097'954.00 als massgebender Wert angenommen werde. Aufgrund des damaligen Vermögensstands des Beklagten und der verfügbaren Quote habe der Erblasser mit dem Abschluss der Altersrentenversicherung nicht mit der Verletzung der Pflichtteile der Kläger rechnen müssen (vgl. hierzu auch hinten E. 5.4.4 und 5.4.6).
Seite 28/64 Im Weiteren sei zu berücksichtigen, dass gemäss dem Ehe- und Erbvertrag der Erblasser die Rentenversicherung abgeschlossen habe, um die finanzielle Zukunft der Ehegatten abzu- sichern (act. 1/6 Ziff. I.5), nachdem der Erblasser kurz zuvor durch eine schlechte Vermögens- anlage rund CHF 0,5 Mio. verloren habe. Eine Absicht, die Beklagte gegenüber den Kindern des Erblassers bestmöglich zu begünstigen, habe nicht bestanden. Dies zeige auch der Umstand, dass der Erblasser seine Kinder im gleichen Ehe- und Erbvertrag nicht auf den Pflichtteil gesetzt habe, obwohl dies ohne Angabe von Gründen möglich gewesen wäre. Der Erblasser habe vielmehr die (gemeinsame) Zukunft für sich und die Beklagte finanziell absichern wollen. Er habe denn auch selber noch rund 9 Jahre von der Rente profitiert. Den Klägern gelinge es mithin nicht, die Überschreitung der Verfügungsbefugnis des Erblassers sowie einen (Eventual-)Vorsatz der Pflichtteilsverletzung nachzuweisen (act. 46 E. 6.4.3-6.4.6).
E. 5.3 In der Berufung verlangen die Kläger unter dem Titel "Zuwendung Berufungsbeklagte aus Rentenpolice" die Hinzurechnung des Betrags von CHF 558'600.00 zur Pflichtteilsberechnungsmasse und machen damit – wie schon vor Kantonsgericht – den entsprechend der Lebenserwartung der Beklagten kapitalisierten Betrag für deren Rente ab dem Zeitpunkt des Todes des Erblassers geltend (act. 47 Rz 11.5 und 14.1). Die Beklagte hält dem in der Berufungsantwort entgegen, dass die Altersrentenversicherung per se nicht nachlassrelevant sei. Diese sei ohne Rückgewähr abgeschlossen worden und könne nicht zurückgekauft werden, d.h. das einbezahlte Kapital ohne Zinsen und unter Abzug der bereits bezogenen Rente verbleibe nach dem Tod der zuletzt verstorbenen Person beim Versicherer. Art. 529 ZGB schreibe vor, dass Versicherungsansprüche auf den Tod des Erblassers, die durch Verfügung unter Lebenden zugunsten eines Dritten begründet worden seien, der Herabsetzung zum Rückkaufswert unterlägen. Rentenversicherungen seien von Gesetzes wegen nicht rückkaufsfähig und ein Rückkaufswert sei nur vorhanden, wenn der Versicherer sich vertraglich verpflichtet habe, die Versicherung zurückzukaufen. Die O.________ Versicherung habe mit Schreiben vom 28. Juli 2017 festgehalten, dass die beiden Policen keinen Rückkaufswert aufwiesen, da es sich um reine Risikoversicherungen handle (act. 7/23). Da die Altersrentenversicherung keinen Rückkaufswert habe, sei diese nicht nachlassrelevant. Soweit das Gericht aber zum Schluss kommen sollte, dass diese dennoch nachlassrelevant sei, falle im Übrigen auch eine Herabsetzung gestützt auf Art. 527 ZGB ausser Betracht (act. 51 Rz 7e und 17.4.d-g).
E. 5.4 Der Beklagten werden die Lose Nr. 1, 2, 3, 5 und 7 zugewiesen. Diese beinhalten folgende Nachlassgegenstände: Los 1: ________ […]" 2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und der Entscheid des Kantonsgerichts Zug, 1. Abteilung, vom 9. September 2020 (Verfahren A1 2018 38) wird bestätigt, soweit er nicht bereits in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Die Anschlussberufung wird abgewiesen. 4. Die Gerichtskosten des Berufungs- und Anschlussberufungsverfahrens von CHF 32'500.00 werden zu 9/10 (= CHF 29'250.00) den Klägern unter solidarischer Haftbarkeit und zu 1/10 (= CHF 3'250.00) der Beklagten auferlegt und mit dem von den Klägern geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 32'500.00 verrechnet. Die Beklagte hat den Klägern den von diesen geleisteten Kostenvorschuss im Umfang von CHF 3'250.00 zu ersetzen. 5. Die Kläger haben der Beklagten unter solidarischer Haftbarkeit für das Berufungs- und Anschlussberufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 17'920.00 (inkl. MWST) zu bezahlen. 6. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von über CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist
Seite 64/64 innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 7. Mitteilung an: - Parteien - lic.iur. K.________, ________ (vorab zur Kenntnisnahme und nach Rechtskraft des Entscheids zum Vollzug von Dispositiv-Ziff. 4.1-5.5) - Kantonsgericht Zug, 1. Abteilung (Verfahren A1 2018 38) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Zivilabteilung lic.iur. P. Huber MLaw Chr. Kaufmann Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:
E. 5.4.1 Vorliegend stellt sich die Frage, ob die "sofort beginnende Altersrentenversicherung", d.h. die "nicht rückkaufsfähige lebenslängliche Altersrente auf 2 Leben ohne Prämienrückgewähr im
Seite 29/64 Todesfall" (act. 1/20) eine "Erlebensfallversicherung" oder eine "Todesfallversicherung" ist. Bei einer "Todesfallversicherung" wird die Versicherungsleistung – wie erwähnt – beim Tod des Erblassers fällig und eine Hinzurechnung zur Pflichtteilsberechnungsmasse erfolgt gemäss Art. 476 i.V.m. Art. 529 ZGB. Demgegenüber werden bei einer "Erlebensfallversicherung" die Versicherungsleistungen fällig, wenn der Versicherte bzw. Begünstigte einen bestimmten Zeitpunkt erlebt; eine Hinzurechnung erfolgt in diesem Fall gestützt auf Art. 475 i.V.m. Art. 527 ZGB (vgl. vorne E. 2.5.1; Nertz, a.a.O., Art. 476 ZGB N 9, 12, 36 und 45; Wildisen, a.a.O., Art. 476 ZGB N 2 und 6; Staehelin, a.a.O., Art. 476 ZGB N 2; Weimar, a.a.O., Art. 476 ZGB N 4 und 24 ff.; Aebi-Müller/Lueger, Lebensversicherungen und ihre Behandlung im Ehegüter- und Erbrecht, in: Wolf [Hrsg.], Aktuelles zur ehegüter- und erbrechtlichen Planung – insbesondere aus Sicht des Notariats, Bern 2019, S. 149 ff. 193 ff.).
E. 5.4.2 Bei der vorliegend "auf 2 Leben" abgeschlossenen Altersrentenversicherung (Police 1) ist zunächst der Erblasser bis zu seinem Tod und erst danach die begünstigte Person renten- berechtigt. In diesem Fall rechtfertigt es sich, mit der herrschenden Lehre die Versicherung zugunsten der begünstigten Person als "auf den Tod des Erblassers gestellt" und damit als "Todesfallversicherung" im Sinne von Art. 476 ZGB zu betrachten (vgl. Aebi-Müller/Lueger, a.a.O., S. 170 und 201 f.; Staehelin, a.a.O., Art. 476 ZGB N 26; Izzo, Lebensversicherungsansprüche und -anwartschaften bei der güter- und erbrechtlichen Auseinandersetzung, 1999, S. 278 ff.; während die Minderheitsmeinung von einer "Erlebensfallversicherung" ausgeht; vgl. hierzu Wildisen, a.a.O., Art. 476 ZGB N 6; Weimar, a.a.O., Art. 476 ZGB N 33; Kuhn, Renten- und reine Risikoversicherungen im Erbrecht, Versicherungs-Zeitschrift 1984 S. 193 ff., 202). Rentenversicherungen ohne Rückkaufswert (bzw. Prämienrückgewähr) sind reine Risikoversicherungen. Da diese mangels Rückkaufswert nicht Art. 476 ZGB unterliegen, sind sie im Grundsatz nicht pflichtteilsrelevant (vgl. Aebi-Müller/Lueger, a.a.O., S. 164 f., 199 f. und 202; Izzo, a.a.O., S. 278 und 284; Nertz, a.a.O., Art. 476 ZGB N 15). Bei der "auf 2 Leben" abgeschlossenen Altersrentenversicherung liegt es jedoch nahe, bei gegebenen Voraussetzungen den Umgehungstatbestand von Art. 527 Ziff. 4 ZGB anzuwenden und beim Tod des Erblassers den Betrag der kapitalisierten, dem Begünstigten geschuldeten Rente der Pflichtteilsberechnungsmasse hinzuzurechnen (vgl. Aebi-Müller/Lueger, a.a.O., S. 164 f. und 201 f.; Staehelin, a.a.O., Art. 476 ZGB N 13 und 26, Weimar, a.a.O., Art. 476 ZGB N 33). Nach dem Gesagten kann der Auffassung der Beklagten, wonach die aus einer Altersrentenversicherung geschuldeten Leistungen bei der Erbteilung – auch bei der Berechnung der Pflichtteilsberechnungsmasse – gar nicht zu berücksichtigen seien, nicht gefolgt werden. Vielmehr sind solche Leistungen der Pflichtteilsberechnungsmasse hinzuzurechnen, soweit Art. 527 Ziff. 4 ZGB anwendbar ist, was die Beklagte im Übrigen auch zu anerkennen scheint (act. 19 Rz 46 und 50.1; act. 51 Rz 17.4.f.). Hingegen ist der Beklagten insoweit beizupflichten, als Versicherungsleistungen sachlogisch nicht in den Nachlass des Erblassers fallen können, wenn diese mittels Begünstigungsklausel einem Dritten zugewendet worden sind (vgl. BGE 130 I 205 E. 8; Künzle, in: Abt/Weibel [Hrsg.], a.a.O., Einleitung N 127; Nertz, a.a.O., Art. 476 ZGB N 23).
Seite 30/64
E. 5.4.3 Eine Herabsetzung nach Art. 527 Ziff. 4 ZGB setzt – als objektives Tatbestandselement – die (pflichtteilsverletzende) "Entäusserung von Vermögenswerten" (d.h. jede gewollte, ohne Gegenleistung erfolgte Zuwendung aus dem Vermögen des Erblassers) voraus, die der Erblasser – im Sinne des subjektiven Tatbestandselements – "offenbar zum Zwecke der Umgehung der Verfügungsbeschränkung vorgenommen" hat. Erforderlich ist beim Erblasser das Bewusstsein, dass seine Zuwendung nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die verfügbare Quote überschreitet; dabei genügt es, dass der Erblasser eine Pflichtteilsverletzung in Kauf nimmt (Eventualvorsatz). Massgebend für die Beurteilung dieser Umgehungsabsicht ist der Zeitpunkt der Verfügung unter Berücksichtigung des damaligen Vermögensstandes und des Wertes der Zuwendung. Zumindest eine Eventualabsicht kann sich insoweit aus jenen Vermögensverhältnissen ergeben, wenn der Erblasser in einem Zeitpunkt verfügt, in dem er bereits pflichtteilsberechtigte Nachkommen hat und deren Benachteiligung für möglich halten muss. Die Verwendung des Wortes "offenbar" im Gesetzestext bedeutet nicht, dass der Erblasser die Entäusserung gerade oder zumindest in erster Linie deswegen vorgenommen hat, um die ihm gesetzlich auferlegten Verfügungsbeschränkungen zu umgehen. Vielmehr muss die Umgehungsabsicht "offenbar" sein, d.h. ins Auge springen und sich dem Gericht derart aufdrängen, dass es von ihrem Vorliegen nachhaltig überzeugt ist (vgl. BGE 128 III 314 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 5A_267/2016 vom 18. Januar 2017 E. 2.1-2.2.2 m.w.H.; Wolf, a.a.O., S. 441 f.). Auch in diesem Zusammenhang gelten die allgemeinen Beweisregeln von Art. 8 ZGB. Demzufolge haben die Herabsetzungskläger die Zuwendung und die Überschreitung der Ver- fügungsbefugnis sowie die Umgehungsabsicht zu beweisen (vgl. Wolf, a.a.O., S. 452 f. m.w.H.).
E. 5.4.4 Die Frage, ob die Verfügungsbefugnis – im Sinne des objektiven Tatbestandselements – überschritten und demzufolge der Pflichtteil verletzt worden sind, beurteilt sich nach dem Wertverhältnis zwischen Zuwendung und verfügbarer Quote im Zeitpunkt des Erbgangs (Todestag des Erblassers; vgl. Hrubesch-Millauer, a.a.O., Art. 527 ZGB N 20; Wolf, a.a.O., S. 445 f.; Escher, Zürcher Kommentar, 1959, Art. 527 ZGB N 26). Die Begünstigung in einer Lebensversicherung gilt als unentgeltliche Zuwendung (vgl. Künzle, Lebensversicherung als Instrument der Nachlassplanung, in: Dörig/Fellmann/Giger/Lendi/ Seidl/Stämpfli/Tschirky [Hrsg.]; Versicherungsanspruch im Wandel, Liber amicorum für Moritz W. Kuhn zum 65. Geburtstag, 2009, S. 243 ff. 253). Aus diesem Grund wurde – wie die Kläger in ihrer Berufung zu Recht vorbringen (act. 47 Rz 12.3) – mit der Zuwendung von CHF 558'600.00 im Zusammenhang mit der Altersrentenversicherung vorliegend der ihnen zustehende Pflichtteil verletzt. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz sind anstelle des von ihr eingesetzten Betrags von CHF 850'000.00 lediglich CHF 558'600.00 hinzuzurechnen (vgl. vorne E. 5.2.2 und 5.4.2; Wolf, a.a.O., S. 447 f.). Im Weiteren hätte die Vorinstanz bei ihrer Berechnung nicht die Verkehrswerte per Teilungstag (CHF 1'829'205.00; inkl. Erbvorbezüge), sondern diejenigen per Todestag (CHF 1'750'640.00; inkl. Erbvorbezüge) berücksichtigen und hiervon die Passiven von CHF 30'000.00 abziehen müssen (vgl. Art. 474 ZGB). Unter Berücksichtigung dieser Zahlen sind die Pflichtteile der Kläger insoweit verletzt, als diese insgesamt CHF 854'715.00 (CHF 1'720'640.00 + CHF 558'600.00 = CHF 2'279'240.00 x 3/8) betragen, wohingegen die Kläger gemäss erstinstanzlichem Urteil lediglich rund CHF 674'702.00 erhalten (3 x CHF 224'900.65; vgl. act. 46 E. 7]). Eine Pflichtteilsverletzung
Seite 31/64 liegt im Übrigen auch dann noch vor, wenn sich – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – die Erbmasse um weitere CHF 49'760.00 erhöht (vgl. hinten E. 8.5).
E. 5.4.5 Damit ist den Klägern allerdings nicht geholfen. Vielmehr ist mit der Vorinstanz und der Beklagten festzuhalten, dass vorliegend das subjektive Tatbestandselement der Umgehungsabsicht nicht erfüllt ist. Eine Umgehungsabsicht darf nämlich – so die einhellige Lehre – allgemein nur unter zwei Grundvoraussetzungen angenommen werden: Erstens müssen im Moment der Ausrichtung der fraglichen Zuwendung Pflichtteilserben vorhanden gewesen sein (oder zukünftig mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bestehen). Zweitens muss die Zuwendung bereits im Zeitpunkt ihrer Vornahme – mit Blick auf den damaligen Wert der Zuwendung und dem damals vorhandenen Vermögen – eine Pflichtteilsverletzung dargestellt haben. Hat die Zuwendung erst wegen später eingetretenen Vermögensveränderungen im Zeitpunkt des Erbgangs zu einer Pflichtteilsverletzung geführt, ist die Umgehungsabsicht grundsätzlich zu verneinen; es sei denn, den Herabsetzungsklägern gelingt der Nachweis, dass der Erblasser eine zukünftige Vermögenseinbusse (und damit eine Pflichtteilsverletzung im Zeitpunkt des Erbgangs) vorausgesehen hatte. Indizien für eine Umgehungsabsicht können unter anderem der Gesundheitszustand des Erblassers sein (z.B. sein bald erwartetes Ableben infolge schwerer Krankheit, hohen Alters oder einer gefährlichen Operation), besondere Vertragsklauseln, welche die Vermögensverschiebung auf den Tod des Zuwendenden hinausschieben, ein gespanntes Verhältnis zwischen Erblasser und Pflichtteilserben (und/oder zwischen Zuwendungsempfängern und Pflichtteilserben), ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen lebzeitigen Zuwendungen und Verfügungen von Todes wegen, worin die Erben auf den Pflichtteil gesetzt werden, oder auch die Grösse der Pflichtteilsverletzung im Zeitpunkt der Vornahme der Zuwendung (vgl. Hrubesch-Millauer, a.a.O., Art. 527 ZGB N 20 und 22a; Escher, a.a.O., Art. 527 ZGB N 24 und 26; Wolf, a.a.O., S. 453-456; Zoller, a.a.O., S. 126 f. und 129 f.; BGE 50 II 450; 45 II 371).
E. 5.4.6 Die Vorinstanz hielt zu Recht fest, dass beim Abschluss der Altersrentenversicherung im Februar 2007 – unabhängig davon, ob für die Zuwendung CHF 558'600.00 oder CHF 850'000.00 oder CHF 1'097'954.00 eingesetzt wird – keine Pflichtteilsverletzung bestand und der Erblasser nicht mit der Verletzung der Pflichtteile der Kläger [im Zeitpunkt des Erbgangs] rechnen musste (vgl. act. 46 E. 6.4.6). Ergänzend ist anzufügen, dass – wie die Kläger zu Recht vortragen (act. 47 Rz 11.4.c) – für die Beurteilung der Umgehungsabsicht korrekterweise der Betrag von CHF 850'000.00 – d.h. der damals für die Versicherung der Beklagten erforderliche "Mehrbetrag" (vgl. act. 39 S. 12 f.) – einzusetzen ist. Gemäss dem unbestritten gebliebenen Vermögensstand des Erblassers von CHF 3'189'824.34 per 31. Dezember 2006 betrugen im Februar 2007 die Pflichtteile der Kläger CHF 1'196'184.15 (3/8 von CHF 3'189'824.34) und der Pflichtteil der Beklagten entsprechend CHF 797'456.10 (1/4 von CHF 3'189'824.34). Die damals frei verfügbare Quote belief sich somit nicht – wie von der Vorinstanz errechnet – auf CHF 1'993'639.85 (act. 46 E. 4.6.4), sondern auf CHF 1'196'184.10 (CHF 3'189'824.34 – CHF 1'196'184.15 – CHF 797'456.10 = CHF 1'196'184.10, womit auch der von den Klägern in der Berufung geltend gemachte Betrag von CHF 797'456.00 [act. 47 Rz 12.1; 1/4 von CHF 3'189'824.34] nicht zutrifft). Als Ergebnis kann daher festgehalten werden, dass der mit dem Abschluss der Altersrentenversicherung im Februar 2007 aufgewendete "Mehrbetrag" von CHF 850'000.00 die damaligen Pflichtteile der Kläger (CHF 1'196'184.15) klarerweise nicht verletzte.
Seite 32/64 Im Weiteren haben die Kläger zur Frage, ob der Erblasser mit einer zukünftigen Vermögens- einbusse bzw. einer Pflichtteilsverletzung im Zeitpunkt des Erbgangs rechnete (d.h. eine Pflichtteilsverletzung für möglich hielt und nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge in Kauf nahm, dass seine Zuwendung die verfügbare Quote überschreiten werde), nicht rechtzeitig hinreichende Tatsachenbehauptungen vorgebracht. Selbst wenn sie dies im Übrigen getan hätten, wäre den Klägern der Nachweis, dass der Erblasser mit einer zukünftigen Vermögenseinbusse (und einer Pflichtteilsverletzung im Zeitpunkt des Erbgangs) rechnete, nicht gelungen. Dass der Erblasser die Altersrentenversicherung im hohen Alter von 87 Jahren abschloss, spricht – entgegen der klägerischen Auffassung (act. 52 Rz 11.5 und 12.2)
– nicht dafür, dass er die Pflichtteile der Kläger umgehen wollte. Wenn er nämlich im Zeitpunkt des Versicherungsabschlusses – so die Kläger – mit seinem baldigen Ableben rechnete, stellt die Tatsache, dass er die Pflichtteile im damaligen Zeitpunkt nicht verletzte und die verfügbare Quote nur zu rund 70 % antastete (CHF 850'000.00 von CHF 1'196'184.10), gerade kein Indiz für eine Umgehungsabsicht dar, rechnete er doch offensichtlich nicht mit einer erheblichen Vermögenseinbusse bis zu seinem Tod, welche die klägerischen Pflichtteile im Zeitpunkt des Erbgangs verletzt hätte. Vielmehr liess er noch 30 % der damals verfügbaren Quote übrig. Fehl geht demnach auch die Auffassung der Kläger, wonach der "hohe Betrag der Zuwendungen im Vergleich zum gesamten damaligen Vermögen" eine "Pflichtteilsverletzung erkennbar gemacht" haben müsse oder der Notar den Erblasser auf die Pflichtteilsverletzung und Herabsetzung hingewiesen haben müsse. Hinzu kommt, dass der Erblasser die Kläger im Ehe- und Erbvertrag nicht auf den Pflichtteil gesetzt hat, womit auch das Kriterium des engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen lebzeitigen Zuwendungen und Verfügungen von Todes wegen, worin die Erben auf den Pflichtteil gesetzt werden, nicht greift. Schliesslich spricht auch die privatorische Klausel nicht für eine Umgehungsabsicht, ist diese vorliegend doch ohne Weiteres zulässig (vgl. vorne E. 4.5). Nach dem Gesagten würde es den Klägern – selbst bei hinreichend aufgestellten Behauptungen – nicht gelingen, nachzuweisen, dass der Erblasser im Zeitpunkt des Versicherungsabschlusses mit einer zukünftigen Vermögenseinbusse und einer Pflichtteilsverletzung im Zeitpunkt des Erbgangs rechnete. Ein Eventualvorsatz läge mithin nicht vor.
E. 5.4.7 Somit kann im Zusammenhang mit dem Abschluss der Altersrentenversicherung zusammengefasst festgehalten werden, dass im Zeitpunkt des Erbgangs zwar eine Pflichtteilsverletzung vorlag. Trotzdem ist – selbst bei hinreichenden Behauptungen der Kläger – der Herabsetzungsgrund von Art. 527 Ziff. 4 ZGB mangels einer Umgehungsabsicht des Erblassers im Zeitpunkt des Versicherungsabschlusses nicht gegeben. Dementsprechend ist der Pflichtteilsberechnungsmasse der Betrag von CHF 558'600.00 nicht hinzuzurechnen.
E. 6 Im Weiteren rügen die Kläger, die Vorinstanz habe fälschlicherweise auch die übrigen von ihnen geltenden gemachten Hinzurechnungen zur Pflichtteilsberechnungsmasse abgelehnt. Davon ausgenommen ist einzig die erstinstanzlichen Beurteilung hinsichtlich der "Wohnung ________", welche somit in Rechtskraft erwachsen ist (act. 47 Rz 10 und 12.4 f.; vgl. vorne E. 3.3).
Seite 33/64 Soweit für das Berufungsverfahren noch relevant, führte das Kantonsgericht in diesem Zusammenhang Folgendes aus:
E. 6.1 Die Kläger hätten dem Nachlass unter dem Titel "Vermögensverschiebungen 2011 bis 2015" einen Betrag von CHF 229'825.00 hinzugerechnet [Vermögenszuwachs der Beklagten in den Jahren 2011 bis 2015 von CHF 211'445.00 zuzüglich der im Jahr 2015 ausgerichteten Schenkungen von CHF 18'380.00 an die Töchter der Beklagten]. Im Weiteren hätten sie Bereicherungen aus der Altersrente der Versicherung sowie der Pflegeentschädigung für das Jahr 2016 [Januar 2016 bis zum Ableben des Erblassers im April 2016] in der Höhe von CHF 20'000.00 (= 4 x CHF 5'000.00) bzw. CHF 7'672.00 (= 4 x CHF 1'918.00 [recte: 4 x CHF 1'913.80 = CHF 7'655.20]) geltend gemacht. Zur Begründung dieser Hinzurechnungen hätten die Kläger zum einen ausgeführt, die Beklagte habe mindestens seit dem Jahr 2007 die finanziellen Angelegenheiten des Erblassers geführt. Seit dem Jahr 2011 sei der Erblasser dement und nicht mehr fähig gewesen, das Handeln der Beklagten zu kontrollieren und Einfluss zu nehmen. Die Beklagte habe vom Erblasser monatliche Geldleistungen in der Höhe von total CHF 10'918.00 bezogen (Pflegeentschädigung von CHF 1'918.00 [recte: CHF 1'913.80], Altersrente der Versicherung von CHF 5'000.00, AHV-Rente von CHF 2'500.00 und Miete von CHF 1'500.00). Mit diesen monatlichen Transaktionen habe sich die Beklagte ein stattliches Vermögen anhäufen können. Die Kosten für das Altersheim des Erblassers seien dabei aus dem Vermögen des Erblassers statt aus seiner Rente bezahlt worden. Dies stelle eine unsorgfältige Vermögensverwaltung dar, weshalb die Beklagte die entsprechenden Bezüge an den Nachlass zurückzubezahlen habe. Zum anderen hätten sich die Kläger auf den Standpunkt gestellt, die Beklagte habe sich ungerechtfertigt am Vermögen des Erblassers bereichert. Das Vermögen der Beklagten habe sich jährlich um mehr als CHF 50'000.00 vermehrt. Hierzu habe die Beklagte an der Parteibefragung keine Ausführungen machen können (act. 39 S. 15-22). Es sei davon auszugehen, dass es sich dabei um Geld des Erblassers gehandelt habe. Diesbezüglich lägen keine Schenkungen des Erblassers, sondern ungerechtfertigte Bereicherungen der Beklagten vor (act. 13 Rz 23.5). Demgegenüber habe die Beklagte die klägerischen Ausführungen bestritten. Zuerst sei der Kläger 2 bzw. die M.________ AG der Vermögensverwalter des Erblassers gewesen und danach S.________ von der Bank W.________. Der Erblasser hätte sicherlich nie seine finanziellen Angelegenheiten in die Hände der Beklagten gelegt. Die Kläger würden zudem weder das Zustandekommen eines Vermögensverwaltungsauftrags noch den angeblich entstandenen Schaden oder eine von der Beklagten begangene Pflichtverletzung nachweisen. Der Erblasser habe sich entschlossen, der Beklagten für die aufopfernde Pflege einen monatlichen Betrag von CHF 1'913.80 zu überweisen und für diese Zahlung einen Dauerauftrag eingerichtet. Er sei diesbezüglich noch vollständig urteilsfähig gewesen, weshalb die Vereinbarung über diese Zahlung gültig zustande gekommen sei. Eine externe Betreuung durch die Q.________ wäre zudem viel teurer gewesen. Auch der Anteil des Erblassers an den monatlichen Mietkosten von CHF 1'500.00 sei gerechtfertigt gewesen. Für die Miete habe der Erblasser einen Mietvertrag unterzeichnet, womit erstellt sei, dass es sich nicht um von der Beklagten fingierte Kosten gehandelt habe. Da die Altersrenten der Versicherung nicht ausgereicht hätten, um die Altersheimkosten des Erblassers samt anderer Auslagen zu decken, habe sein Vermögen angezehrt werden müssen (act. 46 E. 6.2-6.2.2 und 6.2.5).
Seite 34/64
E. 6.2 Wer seine Vermögenswerte nicht selbst verwalten wolle oder könne, habe – so die Vorin- stanz – die Möglichkeit, einen Vermögensverwalter damit zu beauftragen. Die Beweislast für das Bestehen eines Vermögensverwaltungsvertrags liege bei den Klägern (Art. 8 ZGB). Der Erblasser habe der Beklagten unbestrittenermassen seit dem Jahr 2009 einen monat- lichen Betrag von CHF 1'913.80 bezahlt (act. 7/12a-12d). An der Parteibefragung habe die Beklagte bestätigt, dass der Erblasser ihr dieses Geld als Entschädigung für ihre Pflege sowie zur Bezahlung ihrer eigenen Krankenversicherungsprämien [und Arztrechnungen] und ihrer Coiffeurbesuche gegeben habe und es teilweise auch Taschengeld gewesen sei (act. 28 Ziff. 46-49 [und 101]). Der Betrag von CHF 1'913.80 sei – so die Vorinstanz weiter – ein Teil der monatlichen Altersrente der Versicherung von CHF 5'913.80 gewesen (act. 1/20 [vgl. auch act. 28 Ziff. 102]). Ebenfalls bestehe zwischen den Parteien Einigkeit darüber, dass sich der Erblasser seit dem Umzug in die Eigentumswohnung der Beklagten gemäss schriftlichem Mietvertrag vom 1. Oktober 2012 (act. 19/46) mit einer monatlichen Miete von CHF 1'500.00 an den Kosten der Eigentumswohnung beteiligt habe (act. 7/13a-13c). Uneinigkeit bestehe zwischen den Parteien hinsichtlich der Rechtsgrundlage der vereinbarten monatlichen Zahlungen des Erblassers an die Beklagte. Während die Kläger behauptet hätten, die Beklagte habe das Vermögen des Erblassers verwaltet und sich diese Zahlungen selber überwiesen, habe die Beklagte ausgeführt, sie habe diese Zahlungen vom Erblasser erhalten. Zur Begründung des zwischen dem Erblasser und der Beklagten angeblich bestehenden Vermögensverwaltungsauftrags hätten die Kläger ausgeführt, der Erblasser sei seit dem Jahr 2011 dement gewesen, sodass er seine finanziellen Geschäfte gar nicht mehr selber habe führen können. Inwiefern dies das Zustandekommen eines Vermögensverwaltungsauftrags belegen solle, sei nicht ersichtlich. Einerseits lägen keine Anhaltspunkte bezüglich einer Urteilsunfähigkeit des Erblassers ab dem Jahr 2011 vor. Es möge zwar zutreffen, dass der Erblasser seit dem Jahr 2011 eine Demenz entwickelt habe. Wie die Kläger aber selber ausgeführt hätten, bedeute eine auftretende Demenz nicht automatisch die Urteilsunfähigkeit der entsprechenden Person. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die monatlichen Zahlungen von CHF 1'913.80 bereits seit dem Jahr 2009 ausgerichtet worden seien. Die Beklagte habe an der Parteibefragung zu Protokoll gegeben, S.________ von der Bank W.________ habe seit dem Jahr 2007 das Vermögen des Erblassers verwaltet. Damals habe das Vermögen des Erblassers noch rund CHF 2 Mio. betragen. Sie habe zwar für ein Konto eine Vollmacht gehabt, aber von dieser nie Gebrauch gemacht, da der Erblasser und sie über ein eigenes (gemeinsames) Konto bei der Bank V.________ verfügt hätten (act. 28 Ziff. 56-59). Die Kläger hätten zum Vermögensverwaltungsauftrag zwischen dem Erblasser und der Beklagten sowie zur Demenz des Erblassers lediglich eine Parteibefragung beantragt (act. 13 Rz 23) und damit den Nachweis für das Bestehen eines Vermögensverwaltungsauftrags nicht erbringen können. Da zwischen dem Erblasser und der Beklagten somit kein Vermögensverwaltungsauftrag bestanden habe, gelinge es den Klägern nicht, Ansprüche aus unsorgfältiger Vermögensverwaltung nachzuweisen (act. 46 E. 6.2.4).
E. 6.3 Ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung bestehe, wenn eine Leistung nach Art. 62 Abs. 2 OR ungerechtfertigt, d.h. ohne jeden gültigen Grund, aus einem nachträglich weggefallenen Grund oder aus einem nicht verwirklichten Grund, erfolgt sei. Ohne Grund erfolge eine Zuwendung, wenn sich die Parteien über deren Rechtsgrund nicht geeinigt
Seite 35/64 hätten oder im Falle der Erfüllung einer Nichtschuld. Bestehe für eine Leistung eine vertragliche oder gesetzliche Rechtsgrundlage, bleibe für den Anwendungsbereich der ungerechtfertigten Bereicherung demgegenüber kein Platz. Bei der von den Klägern geltend gemachten Eingriffskondiktion werde die Bereicherung durch die Handlung des Bereicherten selbst durchgeführt. Es müsse sich um einen unberechtigten Eingriff des Bereicherten (vorliegend der Beklagten) in das Vermögen eines anderen (vorliegend des Erblassers) handeln. Grundsätzlich trage der Entreicherte nach Art. 8 ZGB die Beweislast für das Vorhandensein der behaupteten Tatsachen, aus denen er Rechte ableite. Er habe für den Nachweis der mangelnden Rechtfertigung einen negativen Beweis, nämlich das Fehlen des Rechtsgrundes, zu erbringen. Den Kondiktionsschuldner treffe jedoch eine Mitwirkungslast. Berufe sich demgegenüber der Bereicherte darauf, Leistungen gestützt auf einen gültigen Vertrag erbracht zu haben, trage er die Beweislast für die Höhe seiner Forderung und die Erfüllung seiner Vertragspflichten. Vorliegend trügen die Kläger als anspruchserhebende Erben die Beweislast für das Fehlen eines Rechtsgrundes der Leistungen (Art. 8 ZGB). Die monatlichen Zahlungen von CHF 1'913.80 und CHF 1'500.00 seien – wie bereits ausgeführt – nicht auf eigenmächtigen Bezug der Beklagten hin, sondern vielmehr aufgrund einer Vereinbarung zwischen dem Erblasser und der Beklagten und somit nicht ohne Rechtsgrund erfolgt, weshalb diesbezüglich keine ungerechtfertigte Bereicherung der Beklagten vorliegen könne. Dass sich Ehegatten gemäss Art. 159 ZGB Treue und Beistand schuldeten und die Beklagte bei der Heirat eines 17 Jahre älteren Mannes gemäss den Klägern gewusst habe, worauf sie sich eingelassen habe, ändere nichts an der Tatsache, dass die Ehegatten untereinander für die anfallende Pflege sowie die Beteiligung an den Wohnkosten einen privatrechtlichen Vertrag und eine Vergütung vereinbaren könnten. Was die Bereicherung aus der Altersrente der Versicherung und der Pflegeentschädigung der Monate Januar bis April 2016 in der Höhe von CHF 20'000.00 bzw. CHF 7'655.20 an- belange, hätten die Kläger ausgeführt, die Altersrente von monatlich CHF 5'000.00 [recte: CHF 5'913.80] habe dem Erblasser alleine zugestanden. Unter Berücksichtigung der AHV- Leistungen hätte er somit sämtliche Kosten seines Aufenthalts im Altersheim problemlos bestreiten können. Die Beklagte und der Erblasser hätten Gütertrennung vereinbart, weshalb das Einkommen des Erblassers für ihn zu verwenden gewesen wäre (act. 13 Rz 11.4). Dieser Auffassung könne jedoch nicht gefolgt werden. Die Gütertrennung im Sinne von Art. 247 ff. ZGB betreffe das eheliche Güterrecht. Auch unter der Gütertrennung würden die Ehegatten indessen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie sorgen (Art. 163 Abs. 1 ZGB). Damit sei das Einkommen des Erblassers – auch als er im Altersheim gewohnt habe – für beide Ehegatten zu verwenden gewesen. Auch während dieser Zeit hätten neben den Gebühren des Altersheimaufenthalts weitere laufende Kosten beglichen werden müssen. Somit habe die Beklagte den Tatbestand der ungerechtfertigten Bereicherung nicht erfüllt, als sie mit den Altersrenten der Versicherung und der AHV die laufenden Unterhaltskosten beider Ehegatten, wie beispielsweise Coiffeur, Arztrechnungen, Krankenversicherungsprämien, Lagerkosten und dergleichen bezahlt habe (act. 46 E. 6.2.6 f.).
E. 6.4 Hinsichtlich der im Dezember 2015 vorgenommenen Schenkungen der Beklagten an ihre Töchter U.________ und T.________ über total CHF 18'380.00 (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 9.2) hätten die Kläger nicht substanziiert behauptet, dass das Geld ursprünglich dem
Seite 36/64 Erblasser gehört bzw. sich die Beklagte für diese Schenkungen am Vermögen des Erblassers bereichert habe (act. 46 E. 6.2.7).
E. 6.5 Ferner hätten die Kläger moniert, dass die Beklagte die sehr hohen Bargeldbezüge im Jahr 2013 von über CHF 60'000.00 (bar und Kreditkarte) vom gemeinsamen Privatkonto des Erblassers und der Beklagten bei der Bank V.________ sowie die Bareinzahlungen im Jahr 2009 von CHF 10'000.00 und CHF 130'000.00 auf ihr eigenes Sparkonto bei der Bank X.________ nicht habe rechtfertigen können.
E. 6.5.1 Der Beklagten obliege eine prozessuale Pflicht, bei der Beweiserhebung mitzuwirken, da die Kläger über die Art der Verwendung der von den Bankkonten des Erblassers abgehobenen Geldbeträge nicht selbst Beweis führen könnten. Im Falle von Beweisschwierigkeiten könne der Gegner der beweisbelasteten Partei aus Treu und Glauben eine Mitwirkungspflicht bei der Abklärung des Sachverhalts treffen und seine Verweigerungshaltung in der Beweiswürdigung berücksichtigt werden. Ein solches Verhalten bewirke keine Beweislastumkehr, könne aber – als Basis einer tatsächlichen Vermutung – den Beweis für den Hauptbeweispflichtigen schaffen, d.h. zur Folge haben, dass das Gericht beweiswürdigend annehme, die Aussagen des die Auskunft verweigernden Erben seien ganz oder teilweise falsch bzw. die Angaben der beweisbelasteten Erben richtig.
E. 6.5.2 Was die Barauszahlungen und die Kreditkartenabrechnungen im Jahr 2013 über total CHF 60'000.00 anbelange, habe die Beklagte an der Parteibefragung ausgeführt, sie habe diese Zahlungen für die Bezahlung von Steuern und anderem verwendet. Sie sei sich damals noch nicht gewohnt gewesen, Vergütungsaufträge zu erteilen. Sie habe das Geld jeweils bei der Bank abgehoben und sei zur Post gegenüber gegangen, um das Geld einzuzahlen. Diese Ausführungen schienen plausibel, da die Bezüge im Jahr 2013 im Vergleich zu den Folge- jahren nicht ausserordentlich hoch gewesen seien. So hätten die Ausgaben beispielsweise im Jahr 2014 (Barauszahlungen und Kreditkartenabrechnungen) insgesamt rund CHF 52'500.00 betragen (act. 13/27). Die Beklagte habe darlegen können, die Barauszahlung[en] im Interesse des Erblassers verwendet zu haben. Indem sie an der Parteibefragung bestätigt habe, die Bargeldbezüge und die Kreditkarten für alltägliche Kosten sowie Steuern beider Ehegatten benötigt zu haben, sie aber nicht mehr genau wisse, welche Kosten sie mit der Kreditkarte bezahlt und für welche sie Einzahlungsscheine erhalten habe, sei sie ihrer Auskunfts- und Mitwirkungspflicht nachgekommen. Weitere Belege, insbesondere Kreditkartenabrechnungen, seien von den Klägern nicht zur Edition verlangt worden.
E. 6.5.3 Dem Sparkonto der Beklagten bei der Bank X.________ seien Bareinzahlungen von CHF 130'000.00 am 10. Februar 2009 sowie von CHF 10'000.00 am 1. Dezember 2009 gutgeschrieben worden. An der Parteibefragung habe die Beklagte gesagt, sie wisse nicht mehr, worum es sich bei diesen beiden Zahlungen gehandelt habe. Auf Nachfrage des klägerischen Rechtsvertreters, ob diese Einzahlungen etwas mit dem Erblasser zu tun hätten, habe dies die Beklagte verneint. Anders als bei den Bezügen vom Konto des Erblassers treffe die Beklagte nicht dieselbe Auskunftspflicht in Bezug auf Bareinzahlungen auf ihr eigenes Bankkonto. Würden die beiden Bareinzahlungen – wie von den Klägern behauptet – vom Erblasser stammen, hätte ab einem seiner Konten zuvor ein Barbezug stattfinden müssen. Einen entsprechenden Bankbeleg hätten die Kläger jedoch nicht ins Recht gelegt. Selbst wenn im Übrigen diese Zahlungen tatsächlich vom Erblasser gestammt hätten – was die
Seite 37/64 Beklagte verneine –, wäre damit keine unrechtmässige Bereicherung der Beklagten nachgewiesen, zumal die Kläger den fehlenden Rechtsgrund der Zahlungen weder behauptet noch substanziiert hätten (act. 46 E. 6.2.9).
E. 6.6 Im Übrigen habe die Beklagte darlegen können, weshalb sich das Vermögen des Erblassers seit dem Erbanfall im Jahr 2005 bis zu seinem Tod am tt.mm.2016 von CHF 4 Mio. auf rund CHF 1,55 Mio. (also um rund CHF 2,45 Mio.) reduziert habe. Nach dem Erbanfall habe der Erblasser Schulden bei der Bank J.________ in der Höhe von CHF 315'000.00 sowie Schulden bei der Beklagten in der Höhe von CHF 100'000.00 zurückbezahlt. Das restliche Vermögen habe der Erblasser durch die M.________ AG verwalten lassen und dabei rund CHF 0,5 Mio. verloren. Zwischen den Parteien sei sodann unbestritten, dass der Erblasser seinen Enkeln je CHF 10'000.00 geschenkt habe, was einer Vermögensreduktion von weiteren CHF 50'000.00 entspreche. Ebenfalls von den Klägern anerkannt seien die monatlichen Zahlungen, die der Erblasser seinen Enkeln von Mai 2008 bis Dezember 2014 in der Höhe von CHF 150.00 bzw. CHF 300.00 bezahlt habe, was einen Gesamtbetrag von CHF 112'000.00 ergebe. Nebst dem Abschluss der beiden Versicherungen mit Einmaleinlagen von rund CHF 1 Mio. sowie CHF 50'000.00 seien auch die laufenden Ausgaben des Erblassers aufgrund seiner körperlichen Beeinträchtigungen gestiegen. So habe er ab seinem 90. Altersjahr im Jahr 2009 die Unterstützung der Q.________ benötigt. Auch die Erbvorbezüge der Klägerinnen 1 und 3 in der Höhe von CHF 89'000.00 bzw. CHF 112'000.00 hätten das Vermögen des Erblassers verringert. Schliesslich seien im Ehe- und Erbvertrag zwei weitere, nicht ausgleichungspflichtige Schenkungen des Erblassers an die Klägerin 1 und den Kläger 2 über je CHF 10'000.00 aufgeführt (act. 1/6 Ziff. 8). Dies ergebe seit dem Jahr 2005 bis zum Tod des Erblassers am tt.mm.2016 eine Vermögensverminderung von CHF 2,348 Mio. Auf der anderen Seite begründe die Beklagte die Zunahme ihres Vermögens plausibel und nachvollziehbar mit den Zahlungen des Erblassers von monatlich CHF 1'913.80, seinem Anteil an der Miete von monatlich CHF 1'500.00 und ihrem hälftigen Anteil an der AHV-Rente von CHF 1'369.50 (= CHF 2'739.00 / 2 [act. 13/27]). Die Beklagte habe mit diesen Einnahmen einen Vermögenszuwachs von jährlich CHF 57'399.60 bzw. in den 5 Jahren von 2011 bis 2015 von CHF 286’998.00 generiert (act. 7 Rz 24.2.3; act. 46 E. 6.2.8).
E. 6.7 Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die von den Klägern geltend gemachten Vermögensverschiebungen zwischen den Jahren 2011 und 2015 von insgesamt CHF 229'825.00 sowie die Bereicherung aus der Rente fürs Jahr 2016 in der Höhe von CHF 20'000.00 und aus der Pflegeentschädigung fürs Jahr 2016 in der Höhe von CHF 7'655.20 weder aufgrund einer unsorgfältigen Vermögensverwaltung noch aufgrund einer ungerechtfertigten Bereicherung der Beklagten zum Nachlass hinzuzurechnen seien (act. 46 E. 6.2.10).
E. 7 Die gegen diese vorinstanzlichen Ausführungen in der Berufung von den Klägern erhobenen Einwendungen sind – wie nachfolgend gezeigt wird – nicht zu hören.
E. 7.1 Im Zusammenhang mit der geltend gemachten Demenz des Erblassers monieren die Kläger, die Vorinstanz habe diesbezüglich – ohne entsprechende Würdigung – lediglich lapidar festgehalten, dass eine auftretende Demenz nicht automatisch zur Urteilsunfähigkeit führe, was selbst die Kläger ausgeführt hätten. Dies treffe nicht zu. Vielmehr hätten die Kläger an
Seite 38/64 der Hauptverhandlung vorgetragen, dass der Erblasser seit dem unbestrittenen [Hirn-]Schlag im Jahr 2011 dement und nicht mehr in der Lage gewesen sei, das Handeln der Beklagten zu kontrollieren und auf sie Einfluss zu nehmen. Die Beklagte habe in der Duplik selbst anerkannt, dass der Erblasser seit dem Jahr 2011 dement und nicht mehr in der Lage gewesen sei, seine alltäglichen Geschäfte zu verrichten. Es sei die Beklagte gewesen, die den Erblasser beeinflusst habe (act. 47 Rz 7.2, 9.2, 10.4, 10.6.a, 10.6.d und 11.3). Diese Vorbringen vermögen die vorinstanzliche Schlussfolgerung, dass der Erblasser – trotz allfälliger Demenz – im Zeitraum vor seiner am 11. März 2014 festgestellten Urteilsunfähigkeit (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 7.4) noch urteilsfähig war, nicht umzustossen.
E. 7.1.1 Die Urteilsfähigkeit – unterteilt in die Willensbildungs- und Willensumsetzungsfähigkeit – ist die Regel und wird vermutet (vgl. Art. 16 ZGB). Folglich hat derjenige, der ihr Nichtvorhandensein behauptet, die Tatsachen zu beweisen, aus denen auf Urteilsunfähigkeit zu schliessen ist (vgl. Art. 8 ZGB). Die Vermutung der Urteilsfähigkeit gilt dann als umgestossen, wenn die betreffende Person ihrer allgemeinen Verfassung nach aufgrund der Lebenserfahrung im Normalfall und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als urteilsunfähig gelten muss, wie dies bei bestimmten Geisteskrankheiten oder auch dann der Fall sein kann, wenn sich der Erblasser in einem dauernden Zustand alters- und krankheitsbedingten geistigen Abbaus befindet. Der Gegenpartei steht in diesem Fall der Gegenbeweis offen, dass die betreffende Person trotz ihrer grundsätzlichen Urteilsunfähigkeit im massgeblichen Zeitpunkt in einem luziden Intervall gehandelt hat. Die Urteilsunfähigkeit wird hingegen nicht vermutet und ist zu beweisen, wenn der Erblasser im fortgeschrittenen Alter nur gebrechlich, gesundheitlich angeschlagen und zeitweise verwirrt ist, lediglich Absenzen infolge eines Hirnschlags hat oder bloss an altersbedingten Erinnerungslücken leidet (vgl. BGE 124 III 5 E. 1b; Urteil des Bundesgerichts 5A_914/2019 vom 15. April 2021 E. 3.2; 5A_439/2012 vom
13. September 2012 E. 2; 5A_12/2009 vom 25. März 2009 E. 2.2; Wolf/Hrubesch-Millauer, a.a.O., N 343-348 m.w.H.; Aebi-Müller, Testierfähigkeit im Schweizerischen Erbrecht – unter besonderer Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Praxis, successio 2012 S. 5 ff. 16 f.).
E. 7.1.2 Zur Feststellung der Urteilsfähigkeit bzw. -unfähigkeit des Erblassers sind vorab Tatsachen zu dessen Gesundheits- bzw. Geisteszustand im fraglichen Zeitraum zu erstellen (Tatfrage), um danach anhand den im Beweisverfahren festgestellten Tatsachen zu beurteilen, ob diese den Schluss auf die Urteilsfähigkeit oder -unfähigkeit erlauben (Rechtsfrage; vgl. BGE 124 III 5 E. 4; 117 II 231 E. 2c). Die Tatsachenfeststellung zum Gesundheits- bzw. Geisteszustand des Erblassers erfordert mithin hinreichend substanziierte Behauptungen und diesbezügliche Beweisofferten, damit einerseits – je nach Geisteszustand – über die Vermutungen zugunsten der Urteilsfähigkeit oder -unfähigkeit sowie andererseits über die Urteilsfähigkeit oder - unfähigkeit selbst geurteilt werden kann (vgl. Aebi-Müller, a.a.O., S. 16-25). Auch die von den Klägern angezweifelte Fähigkeit des Erblassers, gegenüber fremder Willensbeeinflussung in normaler Weise Widerstand zu leisten, setzt Tatsachenfeststellungen zur Widerstandskraft des Erblassers gegenüber der Beklagten und zur Beeinflussbarkeit des Erblassers durch die Beklagte voraus (vgl. BGE 124 III 5 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 5A_748/2008 vom 16. März 2009 E. 2 und 3.1). Alleine aus einem Abhängigkeitsverhältnis kann jedenfalls nicht auf eine eingeschränkte Urteilsfähigkeit geschlossen werden (vgl. Aebi-Müller, a.a.O., S. 10 mit Verweis auf das Urteil des
Seite 39/64 Bundesgerichts 5A_748/2008 vom 16. März 2009 E. 4.5). Hinzu kommt, dass die blosse "Demenzdiagnose" alleine nicht genügen würde, um die Urteilsfähigkeit zu verneinen, sind doch verschiedene Stufen einer Demenzerkrankung mit unterschiedlichen Auswirkungen auf die Urteilsfähigkeit zu unterscheiden, wobei stets auch die konkrete gesundheitliche bzw. psychische Verfassung des Erblassers zu beachten ist. Allerdings kann – je nach psychischer Konstitution des Erblassers – auch bereits eine "milde" Demenzerkrankung in einem "frühen Stadium" die Urteilskraft des Erblassers beeinträchtigen (vgl. Rüegger- Frey/Bosshard/Grob/Breitschmid/ Beck, Die Testierfähigkeit von Menschen mit Demenz, Schweizerische Ärztezeitung 2020 S. 1578 f.; Aebi-Müller, a.a.O., S. 8).
E. 7.1.3 Entgegen der klägerischen Auffassung brachte die Beklagte in der Duplik vor, dass der Erblasser im Jahr 2011 noch nicht dement gewesen sei (act. 19 Rz 40), womit die gegenteilige Behauptung der Kläger klarerweise bestritten wurde. Im Weiteren gab die Beklagte in der Duplik zwar zu, dass sich der Gesundheitszustand des Erblassers im "Jahre 2011/12" verschlechtert und ihr der Umzug von ________ nach ________ viel Energie geraubt habe, "da der Erblasser aufgrund seiner geistigen Schwäche in dieser Zeit sehr verwirrt und deshalb auch zornig gegenüber der Beklagten war […] Die Beklagte stand am Rande eines Nervenzusammenbruchs […]" (act. 19 Rz 37). Daraus kann jedoch – wie die Beklagte zu Recht vorbringt (act. 51 Rz 13.2) – nicht der Schluss gezogen werden, dass sie eine (die Urteilsfähigkeit beeinträchtigende) Demenz des Erblassers anerkannt hat, zumal sich die erwähnte geistige Schwäche bzw. Verwirrtheit nur auf "diese Zeit" (Zeit des Umzugs) bezog. Im Weiteren lässt sich auch dem Schreiben vom 19. März 2012 der Beklagten, welches sie in diesem Zusammenhang einreichte, nichts Derartiges entnehmen (act. 19/25: "Während dieses Umzuges hatte ich fast einen Nervenzusammenbruch – einerseits sicherlich wegen der Belastung des Umzuges, andererseits vor allem wegen A.________s Sarkasmus und seinem Unwillen, auch nur das Geringste seiner Sachen wegzuwerfen").
E. 7.1.4 Auf der anderen Seite haben die Kläger hinsichtlich der Demenz des Erblassers in der Replik lediglich behauptet, dass der Erblasser bereits seit dem Jahr 2011 dement gewesen sei und die Kontrolle über sein Vermögen nicht mehr habe ausüben können bzw. nicht mehr im geistigen Zustand gewesen sei, einen entsprechenden Vertrag abzuschliessen. Insbesondere sei die geistige Leistungsfähigkeit des Erblassers infolge des Hirnschlags im Jahr 2011 massiv reduziert worden. Hierzu offerierten sie als Beweismittel die Parteibefragung (act. 13 Rz 23.1 f.). Diese von der Beklagten bestrittenen Behauptungen sind – gerade hinsichtlich der Demenzerkrankung, welche sich in verschiedenen Schweregraden manifestiert – nicht hinreichend substanziiert. Ausserdem liessen sich aus den hierzu beantragten und durchgeführten Parteibefragungen keine entsprechenden Erkenntnisse gewinnen; der klägerische Anwalt stellte keine entsprechenden Fragen, weshalb auch das rechtliche Gehör nicht verletzt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_443/2016 vom 17. Oktober 2016 E. 4.1.4). Dem Arztzeugnis vom 11. März 2014 (act. 7/14) lässt sich sodann nicht entnehmen, ob und allenfalls ab welchem Zeitpunkt vor dem 11. März 2014 der Erblasser urteilsunfähig war. Ebenso wenig gehen aus den sich bei den Akten befindenden Arztberichten vom 30. März 2012, 8. Juni 2012, 20. August 2013, 3. September 2013 und 27. Februar 2019 entsprechen- de Hinweise auf eine bestimmte "Stufe" einer Demenzerkrankung hervor (vgl. act. 19/32-35 und 19/43). Auch der angeblich im Jahr 2011 erlittene Hirnschlag blieb unbewiesen.
Seite 40/64
E. 7.1.5 Nach dem Gesagten ist es den Klägern – soweit sie denn hierzu überhaupt hinreichende Behauptungen aufgestellt haben – nicht gelungen, die Urteilsunfähigkeit des Erblassers nachzuweisen; sie vermögen damit weder den gesetzlichen Regelfall der Urteilsfähigkeit umzustossen noch die "Urteilsunfähigkeit im Normalfall" zu begründen (vgl. vorne E. 7.1.1; Aebi-Müller, a.a.O., S. 16; Urteil des Bundesgerichts 5C.259/2002 vom 6. Februar 2003 E. 1.3). Demzufolge ist davon auszugehen, dass der Erblasser in den relevanten Zeiten vor dem 11. März 2014 (vermutungsweise) urteilsfähig war (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_763/2018 vom 1. Juli 2019 E. 4.2).
E. 7.2 Hinsichtlich der geltend gemachten Forderungen aus unsorgfältiger Vermögensverwaltung oder ungerechtfertigter Bereicherung ist im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen vorab darauf hinzuweisen, dass diese mangels unentgeltlicher Zuwendung nicht gestützt auf Art. 527 bzw. 626 ZGB zur Pflichtteilsberechnungsmasse hinzugerechnet werden können. Soweit eine solche Forderung (gegen Dritte oder einzelne Erben) besteht, gehört sie zu den Nachlassaktiven und ist somit insofern unter diesem Titel als Teil der Pflichtteilsberechnungsmasse zu betrachten (vgl. Winistörfer, a.a.O., S. 38, 76, 116 f. und 201; Nertz, a.a.O., Art. 474 ZGB N 20-22; BGE 110 II 228 E. 2d).
E. 7.2.1 Im Zusammenhang mit dem von den Klägern behaupteten Vermögensverwaltungsauftrag zwischen dem Erblasser und der Beklagten stellen sich die Kläger auf den Standpunkt, dass sich die Vermögensverwaltung von S.________ nur auf das Depotvermögen bei der Bank W.________ und nicht auch auf die täglichen finanziellen Tätigkeiten, die übrigen [Bank-] Konten und monatlichen Einnahmen des Erblassers bezogen habe. Dass die Beklagte seit dem Jahr 2007 die vermögensrechtlichen Handlungen und finanziellen Angelegenheiten für den Erblasser vorgenommen habe, sei von ihr nie bestritten worden. Im Weiteren weisen die Kläger auf einen angeblichen Widerspruch in der vorinstanzlichen Begründung hin: Die Vor- instanz sei nämlich einerseits der Ansicht, dass die Beklagte keinerlei Vermögensverwaltungsaufgaben wahrgenommen habe, doch folge sie andererseits den Behauptungen der Beklagten, wonach diese Barauszahlungen und Kreditkartenabrechnungen im Jahr 2013 damit gerechtfertigt habe, dass sie Zahlungen für Steuern usw. habe machen müssen. Damit hätten die Beklagte wie auch die Vorinstanz anerkannt, dass die Beklagte für die finanziellen Angelegenheiten des Erblassers aktiv tätig und auch entsprechend bevollmächtigt gewesen sei. Die Beklagte habe somit sämtliche alltäglichen Vermögensverwaltungen vorgenommen und auch erhebliche Bezüge tätigen können. Dass hierfür nur S.________ zuständig gewesen sei, habe die Vorinstanz somit gleich selbst widerlegt. Die Beklagte habe die Vermögensverwaltungsaufgaben nicht korrekt ausgeführt und keinerlei Rechenschaft über die verwendeten Mittel abgegeben. Vielmehr habe sie die Vermögensverwaltung zu ihrem eigenen Vorteil und zur eigenen Bereicherung missbraucht (act. 47 Rz 7.1, 7.3-7.5 und 10.6.d).
E. 7.2.2 Diesen klägerischen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Zwar ist den Klägern insoweit zuzustimmen, als S.________ offensichtlich nicht vollumfänglich für die finanziellen Belange des Erblassers zuständig war. Die Kläger verkennen aber, dass ihnen – wie die Vorinstanz zutreffend feststellte – der Nachweis eines von der Beklagten rechtzeitig bestrittenen Ver- mögensverwaltungsauftrags zwischen dem Erblasser und der Beklagten nicht gelungen ist (vgl. zur Bestreitung der Beklagten: act. 19 Rz 35).
Seite 41/64 Hat ein Ehegatte dem andern ausdrücklich oder stillschweigend die Verwaltung seines Vermögens überlassen, so gelten gemäss Art. 195 Abs. 1 ZGB die Bestimmungen über den Auftrag, sofern nichts anderes vereinbart ist. Einen derartigen Vertragsabschluss (vgl. hierzu Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Kommentar, 1992, Art. 195 ZGB N 17; Schmid, Rechtliche Grundlagen der Vermögensverwaltung, 2013, N 3.76 und Fn 518) vermochten die Kläger nicht zu beweisen. Vielmehr fochten sie den zutreffenden Schluss der Vorinstanz – d.h. den fehlenden Nachweis eines Vertragsabschlusses – gar nicht an, weshalb dieser nicht weiter zu prüfen ist (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4). Abgesehen davon vermögen die Kläger – wie die Beklagte zu Recht vorbringt (act. 51 Rz 13.5) – mit dem Hinweis, dass die Beklagte auch Steuern des Ehepaars (und mithin des Erblassers) beglichen hat, keinen Vermögensverwaltungsauftrag zu begründen, richten sich doch solche Leistungen nicht nach den Regeln der Vermögensverwaltung, sondern nach denjenigen der Geschäftsführung ohne Auftrag (vgl. Hausheer/Aebi-Müller, a.a.O., Art. 195 ZGB N 9). Hinzu kommt, dass es sich beim besagten Konto um das gemeinsame Konto des Erblassers und der Beklagten handelte. Der aus der Zahlung von Steuern gezogene Rückschluss auf einen Vermögensverwaltungsauftrag verbietet sich mithin im vorliegenden Fall.
E. 7.2.3 Hinsichtlich der ungerechtfertigten Bereicherung im Zusammenhang mit den Vermögensverschiebungen bemängeln die Kläger die von der Vorinstanz getroffene Beweislastverteilung. Die Folgerung der Vorinstanz, dass die Kläger das Fehlen des Rechtsgrundes nicht hätten nachweisen können [bzw. dass sie dies hätten nachweisen müssen], sei nicht korrekt. Vielmehr hätte die Beklagte nachweisen müssen, dass sie berechtigt gewesen sei, permanent Gelder an sich zu transferieren, was ihr aber nicht gelungen sei. Im Übrigen seien die [ungerechtfertigten] Vermögensverschiebungen mit den edierten Bankunterlagen und Steuererklärungen nachgewiesen worden und der Beklagten die "Mitwirkungslast anzulasten". Die Beklagte habe hinsichtlich der unzulässigen Zuwendungen und Schenkungen – insbesondere auch an ihre Nachkommen – keine glaubhaften Begründungen vorbringen können. Ebenso wenig habe sie glaubhaft erklären können, weshalb sie ohne irgendeinen Franken Einkommen zu erzielen einen derart massiven Vermögenszuwachs habe generieren können, während parallel hierzu das Vermögen des Erblassers geschmolzen sei, obwohl seine Einkommen ohne Weiteres ausgereicht hätten, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten (act. 47 Rz 10.4, 10.6.b und 10.10; act. 55 Rz 4 und 5.3). Dem hält die Beklagte entgegen, dass die Mitwirkungspflicht – im Gegensatz zur Beweispflicht der Kläger – keine echte Pflicht, sondern nur eine Obliegenheit sei. Die Mitwirkungspflicht sei die Konsequenz eines gutgeheissenen Beweisantrags; ohne korrekt in den Prozess eingeführten und gutgeheissenen Beweisantrag bestehe auch keine Mitwirkungspflicht. Vorliegend sei im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren weder ein hinreichend substanziierter Beweisantrag gestellt noch ein solcher gutgeheissen oder die Mitwirkungspflicht gerichtlich angeordnet worden. Demgegenüber seien die Kläger ihrer Beweispflicht über weite Strecken nicht nachgekommen (act. 51 Rz 19.2).
E. 7.2.4 Die richtige Anwendung der zum materiellen Recht gehörenden Grundsätze über die objektive Beweislast ist eine Rechtsfrage (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_749/2016 vom 11. Mai 2017 E. 4; 5A_417/2010 vom 4. Oktober 2010 E. 2.4.3). Nach der von der Rechtsprechung angewandten Normentheorie hängt die Beweislastverteilung davon ab, ob die materiell-
Seite 42/64 rechtliche Norm als rechtsbegründend, rechtshindernd oder rechtsvernichtend zu qualifizieren ist. Derjenige, der ein Recht geltend macht, hat alle Tatsachen zu beweisen, die gemäss der angerufenen Norm sein subjektives Recht begründen, während derjenige, der sich auf eine rechtshindernde oder rechtsvernichtende Norm beruft, alle Tatsachen zu beweisen hat, die gemäss der angerufenen Norm das subjektive Recht an seiner Entstehung hindern oder zum Untergang bringen (Verteilung der objektiven Beweislast gemäss Art. 8 ZGB; vgl. BGE 139 III 13 E. 3.1.3.1; Urteil des Bundesgerichts 5A_323/2019 vom 24. April 2020 E. 3.3; Bracher, Mitwirkungspflichten und Verweigerungsrechte Dritter bei der Beweiserhebung im Zivilprozess, 2011, N 21 f.). Im Anwendungsbereich der Verhandlungsmaxime (Art. 55 Abs. 1 ZPO) haben die Parteien die für den Prozess relevanten Tatsachen in den Prozess einzubringen. Den Parteien obliegt
– entsprechend der Verteilung der objektiven Beweislast gemäss Art. 8 ZGB – die subjektive Behauptungs- und die Beweislast (bzw. Beweisführungslast) für jene Tatsachen, aus denen sie Ansprüche ableiten, wobei die Beweisführung grundsätzlich nur auf Antrag der Parteien erfolgt. Die Parteien trifft daher eine allgemeine Mitwirkungslast bei der Sachverhaltsabklärung, welche bei der beweisbelasteten Partei die subjektive Behauptungs- und Beweislast (bzw. Beweisführungslast) und bei der nicht beweisbelasteten Partei die Bestreitungs- und gegebenenfalls (Gegen-)Beweisführungslast umfasst (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_323/2019 vom 24. April 2020 E. 3.4; Bracher, a.a.O., N 24 f. und 65).
E. 7.2.5 Gemäss Art. 62 OR hat derjenige, der in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, die Bereicherung zurückzuerstatten (Abs. 1), wobei diese Verbindlichkeit insbesondere dann eintritt, wenn jemand ohne jeden gültigen Grund oder aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund eine Zuwendung erhalten hat (Abs. 2). Der fehlende Rechtsgrund stellt ein negatives Tatbestandsmerkmal dar, welches zur Begründung des gesetzlichen Anspruchs erfüllt sein muss. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, tragen grundsätzlich die angeblich Entreicherten (vorliegend die Erben) die Beweislast für das Vorhandensein der behaupteten Tatsachen, aus denen sie Rechte ableiten (Art. 8 ZGB). Hierbei haben sie für den Nachweis der mangelnden Rechtfertigung – sowohl bei der Leistungs- als auch bei der Eingriffskondiktion – einen negativen Beweis, nämlich das Fehlen des Rechtsgrundes, zu erbringen. Neben dem fehlenden Rechtsgrund (als negative Tatsache) haben die Kläger als Rückforderungsgläubiger im Weiteren (im Sinne einer positiven Tatsache) die Übertragung der behaupteten Geldbeträge (als Akt des Erblassers bei der Leistungskondiktion bzw. als Eingriff und Bereicherung der Beklagten bei der Eingriffskondiktion) nachzuweisen (vgl. BGE 132 III 432 E. 2.1; 106 II 29 E. 2; Lardelli/Vetter, a.a.O., Art. 8 ZGB N 49; Walter, a.a.O., Art. 8 ZGB N 324, 331 f., 531 und 535). Besteht für eine Leistung eine vertragliche oder gesetzliche Rechtsgrundlage, bleibt für den Anwendungsbereich der ungerechtfertigten Bereicherung kein Raum. Beruft sich die angeblich ungerechtfertigt Bereicherte darauf, dass sie Leistungen gestützt auf einen gültigen Vertrag erbracht habe, wofür sie eine Gegenleistung erhalten habe, trägt sie die Beweislast für die Höhe ihrer Forderung und die Erfüllung ihrer Vertragspflichten (vgl. Urteil des Handels- gerichts Zürich HG130071-O vom 8. Juni 2015 E. 4.2.1 und 4.2.6). In diesem Fall hat der Rückforderungsgläubiger lediglich die Überweisungen zu beweisen (vgl. Walter, a.a.O., Art. 8 ZGB N 534).
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E. 7.2.6 Hinsichtlich der Zahlungen von CHF 1'913.80 (für die vertraglich vereinbarte Pflegeentschä- digung) und von CHF 1'500.00 (Mietkostenanteil), die der Erblasser unbestrittenermassen monatlich leistete, hätte die Vorinstanz nach dem Gesagten – wie von ihr im Übrigen selbst festgehalten (vgl. vorne E. 6.3) – die Beweislast der Beklagten auferlegen müssen. Dieses Versäumnis bleibt jedoch ohne Folgen, ist der Beklagten doch – wie noch zu zeigen sein wird (vgl. hinten E. 7.7.2.2 und 7.7.3) – der Beweis bezüglich der Höhe ihrer Forderungen und der Erfüllung ihrer Vertragspflichten – mit Ausnahme der Pflegeentschädigung nach dem Eintritt des Erblassers ins Altersheim (vgl. hinten E. 7.7.2.3) – gelungen. Im Übrigen kann der klägerische Vorwurf der falschen Beweislastverteilung nicht gehört werden. Den bei den negativen Tatsachen bestehenden Beweisschwierigkeiten darf nicht mit einer Umkehr der Beweislast begegnet werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_988/2014 vom 1. September 2015 E. 3.2). Lehre und Rechtsprechung unterscheiden zwischen bestimmten und unbestimmten Negativa: Bestimmte Negativa – wie der fehlende Rechtsgrund im Bereicherungsrecht – lassen sich durch den Beweis positiver Sachumstände so eng einkreisen, dass das Gericht auf ihr Fehlen mit dem erforderlichen Überzeugungsgrad schliessen kann. Diese Umstände nachzuweisen ist dem Behauptenden möglich und zumutbar. Als unbestimmte Negativa gelten Tatsachen, welche im Regelfall wegen der Vielzahl und Dichte darzulegender positiver Sachumstände nicht stringent zu beweisen sind, namentlich wenn sie zeitlich gedehnt oder in multipler Weise zu verwirklichen sind. Selbst bei unbestimmten Negativa hat das Bundesgericht – entgegen von in der Lehre teilweise vertretenen Auffassungen – nicht auf eine Umkehr der Beweislast erkannt. Es hat vielmehr aus dem Gebot des Handelns nach Treu und Glauben eine Mitwirkungspflicht des Prozessgegners abgeleitet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_763/2018 vom 1. Juli 2019 E. 6.3.4 m.w.H.; Walter, a.a.O., N 336 ff.).
E. 7.2.7 Auch dem klägerischen Vorwurf, der Beklagten sei die "Mitwirkungslast anzulasten", kann nicht gefolgt werden. Es trifft zwar zu, dass die Gegenpartei einer mit dem Beweis einer unbestimmten negativen Tatsache belasteten Partei gestützt auf Treu und Glauben gehalten ist, bei der Sachverhaltsabklärung und am Beweisverfahren mitzuwirken, indem sie die notgedrungenermassen allgemein gehaltenen Behauptungen der beweisbelasteten Partei durch das Anführen einer eigenen positiven Sachdarstellung substanziiert zu bestreiten oder den Gegenbeweis zu führen hat, ansonsten die unterlassene Mitwirkung im Rahmen der Beweiswürdigung (negativ) berücksichtigt werden kann (vgl. BGE 139 II 451 E. 2.4; 119 II 305 E. 1.b.aa; 106 II 29 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 5A_763/2018 vom 1. Juli 2019 E. 6.3.4; 4A_550/2018 vom 29. Mai 2019 E. 4.2; 2C_654/2017 vom 8. August 2018 E. 2.3 f.; Bracher, a.a.O., N 69). Die Kläger verkennen jedoch, dass ihnen bereits der Nachweis der angeblich überwiesenen Geldbeträge (als positive Tatsachen) misslungen ist, soweit sie solche überhaupt hinreichend behauptet haben. Die sich gemäss den Steuererklärungen veränderten Vermögensverhältnisse der Ehegatten genügen hierzu offensichtlich nicht. Der Vorwurf der ungenügenden Mitwirkung bei der Sachverhaltsabklärung im Rahmen des als negative Tatsache nachzuweisenden fehlenden Rechtsgrundes träfe im Übrigen aber auch sonst nicht zu. Der fehlende Rechtsgrund ist nämlich nicht eine unbestimmte negative Tatsache, sondern eine bestimmte negative Tatsache, welche sich mit dem möglichen und zumutbaren Nachweis positiver Sachumstände hätte erstellen lassen (vgl. vorne E. 7.2.6; Walter, a.a.O., Art. 8 ZGB N 327 und 337-339). Auch diesbezüglich vermögen die sich gemäss
Seite 44/64 den Steuererklärungen veränderten Vermögensverhältnisse der Ehegatten alleine den erforderlichen Nachweis nicht zu erbringen.
E. 7.2.8 Selbst wenn die Beklagte im Übrigen zur Mitwirkung verpflichtet gewesen wäre, wäre sie dieser Pflicht – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – in hinreichender Weise nachgekommen. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass es vorliegend – entgegen den Ausführungen der Beklagten (vgl. vorne E. 7.2.3) – um die allgemeine Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsabklärung und nicht um die Mitwirkungspflicht gemäss Art. 160 Abs. 1 ZPO bei der Beweiserhebung geht. Die allgemeine Mitwirkungslast der Parteien bei der Sachverhaltsabklärung ist von der allgemeinen "Mitwirkungspflicht" der Parteien (bzw. der Mitwirkungslast des Beweisgegners) bei der Beweiserhebung gemäss Art. 160 ZPO zu unterscheiden: Erstere regelt die Obliegenheiten der Parteien in Bezug auf die Beibringung von Tatsachen und Beweismitteln zur Stützung des jeweils eigenen Prozessstandpunkts, Letztere dagegen die Obliegenheit des Beweisgegners zur Mitwirkung an Beweiserhebungen auf Antrag des Beweisführers und damit zur Stützung eines fremden Prozessstandpunkts. Es geht dabei nicht um die Mitwirkung des Beweisgegners an durch den Beweisführer beantragten Beweiserhebungen, sondern um die Mitwirkung der nicht beweisbelasteten Partei an der Sachverhaltsabklärung durch eigene Vorbringen (Sachbehauptungen und Beweisanträge), welche den eigenen Prozessstandpunkt stützen sollen. Die Steigerung des Umfangs der Mitwirkungslast liegt darin, dass sich die nicht beweisbelastete Partei entgegen den allgemeinen Regeln trotz unsubstanziierten Behauptungen oder einem fehlenden Beweisantritt der beweisbelasteten Partei nicht einfach passiv verhalten darf, sondern aufgrund der Beweisnot der beweisbelasteten Partei gehalten ist, eigene Behauptungen vorzutragen und eigene Beweisanträge zu stellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_550/2018 vom 29. Mai 2019 E. 4.2 m.w.H.; 2C_654/2017 vom 8. August 2018 E. 2.3 f.; Bracher, a.a.O., N 66, 69 und Fn 190; Lardelli/Vetter, a.a.O., Art. 8 ZGB N 30 und 71; Walter, a.a.O., Art. 8 ZGB N 194 und 353). Dieser erweiterten Bestreitungs- und Gegenbeweisführungslast ist die Beklagte nachgekommen, indem sie ihre Vermögenszunahme und die Vermögensabnahme des Erblassers in einem eigenen Sachvortrag substanziiert dargelegt und belegt hat (act. 46 E. 6.2.8). Die diesbezügliche Erwägung der Vorinstanz blieb denn auch unangefochten, weshalb sie als erstellt zu gelten hat (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4). Entgegen der klägerischen Auffassung (act. 47 Rz 2.2 und 10.6.g) kann jedenfalls nicht davon gesprochen werden, dass die Vorinstanz die Vermögenszunahme der Beklagten und die Vermögensabnahme des Erblassers nicht gewürdigt habe.
E. 7.2.9 Nach dem Gesagten ist – mit Ausnahme der Pflegeentschädigung nach dem Eintritt des Erblassers ins Altersheim (vgl. vorne E. 7.2.6 und hinten E. 7.7.2.3) – eine ungerechtfertigte Bereicherung der Beklagten nicht nachgewiesen.
E. 7.3 Ferner stellen sich die Kläger auf den Standpunkt, sie hätten – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – hinreichend substanziiert behauptet, dass das Geld für die Schenkungen der Beklagten an ihre Töchter U.________ und T.________ von total CHF 18'380.00 ursprünglich dem Erblasser gehört habe bzw. die Beklagte sich für diese Schenkungen aus
Seite 45/64 dem Vermögen des Erblassers bereichert habe. Die Kläger hätten entgegen der Auffassung der Vorinstanz ausreichend dargelegt, dass die Beklagte erhebliche Gelder auf ihre eigenen Konten umgelagert habe. Aus ihrem Vermögen, welches sie aus den monatlichen Zahlungen des Erblassers angehäuft habe, habe sie schliesslich die Schenkungen ausgerichtet. Da die geltend gemachte Bereicherung nicht aufgrund der effektiven Zahlungen an die Beklagte, sondern basierend auf dem Vermögenszuwachs berechnet werde, müssten logischerweise die Vermögensabflüsse wie Schenkungen aufgerechnet werden. Eine weitergehende Substanziierung sei gar nicht möglich und könne folglich auch nicht "geliefert" werden. Diese sei ausreichend gewesen. Vielmehr habe die Beklagte ihre Mitwirkungspflicht verletzt, indem sie ihren Vermögenszuwachs nicht habe begründen können (act. 47 Rz 10.6.e).
E. 7.3.1 In der Klage liessen die Kläger Folgendes ausführen (act. 1 Rz 6.2 und 6.2.1): "Dass Vermögensverschiebungen von Seiten des Erblassers auf die Beklagte stattgefunden haben, zeigt eine Analyse der vorliegenden Steuerunterlagen für die Jahre 2011 bis 2015. […] Aus den Steuererklärungen geht hervor, dass die Beklagte Ende 2015 über ein persön- liches Kontovermögen von CHF 420'041.00 verfügte. Im Jahre 2011 wies sie ein Ver- mögen von lediglich CHF 208'596.00 aus. Somit hat sie in 4 Jahren einen Netto-Ver- mögenszuwachs von rund CHF 211'445.00 erfahren, was pro Jahr ein Netto-Zuwachs von über CHF 50‘000.00 bedeutet. Zu diesem Betrag sind noch Schenkungen der Beklagten an ihre Töchter hinzuzurechnen, welche die Beklagte ebenfalls aus ihrem Vermögen ausgerichtet hat. • Aus der Steuererklärung 2015 geht hervor, dass die Beklagte an ihre Töchter U.________ und T.________ die Beträge von CHF 8'188.00 und CHF 10'192.00, somit insgesamt CHF 18'380.00 ausgerichtet hat. Dies ergibt einen gesamthaften Vermögenszuwachs zugunsten der Beklagten von CHF 230'000.00. Es liegt auf der Hand, dass dieser Vermögenszufluss aus dem Ver- mögen des Erblassers vorgenommen worden ist. Diese Vermögens-Entwicklung ist umso erstaunlicher, weil nach Kenntnis der Kläger die Beklagte in dieser Zeitperiode weder Einkommen generiert hat, noch sonstwie Schenkungen oder Erbschaften empfangen durfte. BO: Steuererklärung 2015 Beilage 15 Steuererklärung 2014 Beilage 16 Steuererklärung 2013 Beilage 17 Steuererklärung 2012 Beilage 18 Steuererklärung 2011 Beilage 19 Parteibefragung" Im Weiteren finden sich in der Replik folgende Ausführungen (act. 13 Rz 23.1 und 23.4): "Dass die Schenkungen an die Töchter der Beklagten vom Konto der Beklagten ausgerich- tet worden sind, beweist nichts. Vielmehr ist zu prüfen, ob vorab Transaktionen (elektro- nisch oder in bar) vom Konto des Erblassers auf das Konto der Beklagten stattgefunden haben, damit die Beklagte ihrerseits die Schenkungen an ihre Töchter ausrichten konnte. Die Beklagte hat diesbezüglich Transparenz zu schaffen.
Seite 46/64 […] Die Beklagte behauptet, dass der Erblasser nichts zur Schenkung an ihre Töchter beigetra- gen habe. Völlig unerklärlich ist, woher die Beklagte jedoch diese Vermögenswerte hatte, welche sie weiterverschenkt hat. Es ist offensichtlich, dass die Vermögenswerte vom Erb- lasser kamen. Würden die Vermögenswerte aus Quellen herstammen, die sie offenlegen kann, hätte sie dies schon längst getan. […]"
E. 7.3.2 Den Klägern ist – entsprechend den wiedergegebenen Passagen aus ihren erstinstanzlichen Rechtsschriften – insoweit beizupflichten, als sie rechtzeitig behauptet haben, die Geldbeträge der erwähnten Schenkungen an die Töchter der Beklagten würden ursprünglich aus dem Vermögen des Erblassers stammen. Sodann behaupteten sie, dass zu "prüfen" sei, "ob vorab Transaktionen (elektronisch oder in bar) vom Konto des Erblassers auf das Konto der Beklagten stattgefunden haben, damit die Beklagte ihrerseits die Schenkungen an ihre Töchter ausrichten konnte" und die Beklagte "diesbezüglich Transparenz zu schaffen" habe (act. 13 Rz 23.1), wobei sie sich mit der letzten Aussage wohl auf die in der Klage beantragte Parteibefragung bezog (act. 1 Rz 6.2.1).
E. 7.3.3 Ob diese Behauptungen der Kläger hinreichend substanziiert sind, kann vorliegend offenbleiben. Jedenfalls haben die Kläger als behauptungs- und beweisbelastete Parteien nämlich die Transaktionen bzw. Überweisungen vom Konto des Erblassers auf dasjenige der Beklagten nachzuweisen (vgl. vorne E. 7.2.4 und 7.2.5). Dieser Nachweis ist ihnen nicht gelungen, vermögen doch die gemäss den klägerischen Offerten abgenommenen Beweise derartige Transaktionen bzw. Zahlungen nicht zu belegen: Weder die Steuererklärungen 2011-2015 noch die durchgeführte Parteibefragung konnten derartige Transaktionen bzw. Zahlungen stützen. Die verschenkten Beträge entsprachen den Guthaben zweier auf die Namen der Töchter lautenden Sparkonten bei der Bank Y.________, welche bereits seit dem Jahr 2008 bestanden und in den Steuererklärungen 2011-2015 der Beklagten zugeordnet waren (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 9.2). Die von den Klägern geäusserten Vermutungen und Mutmassungen vermögen den erforderlichen Beweis jedenfalls nicht zu erbringen. Vielmehr wären hierfür – wie die Beklagte zu Recht einwendet (act. 51 Rz 16.5 S. 37) – die Auszüge der Bankkonten des Erblassers und der Beklagten erforderlich gewesen, welche jedoch mangels entsprechender Beweisanträge nicht hinzugezogen worden sind. Da es sich um den Nachweis einer positiven Tatsache handelt, kann der Beklagten auch keine Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht vorgehalten werden (vgl. vorne E. 7.2.7). Damit blieben – selbst im Fall von hinreichend substanziierten Behauptungen – die von den Klägern zu belegenden Transaktionen bzw. Zahlungen unbewiesen, weshalb die Geldbeträge für die Schenkungen der Beklagten an ihre Töchter U.________ und T.________ nicht zur Pflichtteilsberechnungsmasse hinzuzurechnen sind.
E. 7.4 Im Weiteren rügen die Kläger, dass die Vorinstanz auch die im Jahr 2009 auf das Konto der Beklagten erfolgten Bareinzahlungen von gesamthaft CHF 140'000.00 nicht zur Pflichtteilsberechnungsmasse hinzugerechnet hat. Die Vorinstanz habe die Glaubwürdigkeit der Beklagten nicht hinterfragt. Es sei schlichtweg nicht nachvollziehbar, dass sich die Beklagte diesbezüglich nicht mehr habe erinnern können (act. 28 Ziff. 88). Aufgrund der zahlreichen Vermögenstransaktionen sei es offensichtlich, dass diese Gelder vom Erblasser gestammt hätten. Die Vorinstanz habe die Gesamtzusammenhänge nicht beachtet und auch nicht kritisch
Seite 47/64 hinterfragt, wie die Beklagte, welche bereits seit mehreren Jahren ohne Einkommen dagestanden habe, plötzlich CHF 130'000.00 in bar auf ihr eigenes Konto habe einbezahlen können; und dies alles vor dem Hintergrund, dass das Konto des Erblassers massiv abgenommen habe und die Beklagte nicht habe erklären können, woher sie das Geld für die Einzahlung gehabt habe. Auch diesbezüglich habe die Beklagte ihre Mitwirkungspflicht verletzt (act. 47 Rz 10.6.f und 10.9). Diese Einwendungen sind nicht näher zu überprüfen. Das Kantonsgericht hat einen diesbezüglichen Anspruch der Kläger verneint und dabei in zwei (selbständigen) Begründungen darauf verwiesen, dass die Kläger zum einen eine Zahlung vom erblasserischen Vermögen an die Beklagte nicht nachgewiesen und zum anderen den fehlenden Rechtsgrund nicht substanziiert behauptet hätten, worauf die Kläger in ihrer Berufung nicht eingehen. In Fällen, in denen der angefochtene Entscheid – wie vorliegend – auf mehreren selbständigen Begründungen beruht, die je für sich allein den Ausgang des Rechtsstreits besiegeln, haben die Berufungskläger bezüglich jeder derselben in einer den Begründungsanforderungen genügenden Weise darzulegen, dass sie Recht verletzt, andernfalls auf die Berufung mangels Rechtsschutzinteresse nicht eingetreten werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_103/2019 vom 13. März 2019 E. 2 m.w.H.; Reetz, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Vorbemerkungen zu den Art. 308-318 ZPO N 43 m.w.H.). Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass den Klägern – wie die Vorinstanz zutreffend festhielt (act. 46 E. 6.2.9) und worauf die Beklagte zu Recht hinweist (act. 51 Rz 16.5 S. 37) – der (positive) Nachweis einer Zahlung vom erblasserischen Vermögen an die Beklagte ohnehin misslungen ist; einen Antrag auf Edition der entsprechenden Kontoauszüge haben sie nicht gestellt (vgl. vorne E. 7.2.5, 7.2.7 und 7.3.3).
E. 7.5 Im Zusammenhang mit den Bargeldbezügen und Kreditkartenabrechnungen werfen die Kläger der Vorinstanz vor, diese mache es sich doch etwas einfach mit der Feststellung, dass die Ausführungen der Beklagten plausibel seien, habe diese doch im Jahr 2013 immerhin Bargeld- und Kreditkartenbezüge von über CHF 60'000.00 vorgenommen, ohne diese im Detail rechtfertigen zu können. Die Beklagte habe nicht im Ansatz glaubhaft nachweisen können, welche Beträge jeweils bezahlt worden seien, und es auch nicht im Einzelnen versucht. Sie sei somit ihrer Mitwirkungspflicht bei der Abklärung des Sachverhalts überhaupt nicht nachgekommen und habe eine massive Verweigerungshaltung an den Tag gelegt. Dies habe die Vorinstanz jedoch nicht gewürdigt und berücksichtigt. Ihr Hinweis, dass die Kläger mit Bezug auf Auskünfte, die erst an der Parteibefragung vorgebracht worden seien, die Edition der Kreditkartenabrechnungen hätten beantragen müssen, greife zu kurz und diene der Vorinstanz lediglich dazu, ihre schwer nachvollziehbare Ansicht zu begründen. Vielmehr sei die Beklagte ihrer Behauptungslast nicht nachgekommen (act. 47 Rz 10.8). Auch diese klägerischen Einwände sind nicht zu hören. Vorliegend geht es um die "Mitwirkungspflicht" der Parteien (bzw. um die Mitwirkungslast der Beweisgegnerin) bei der Beweiserhebung gemäss Art. 160 Abs. 1 lit. a ZPO; mithin um die die Obliegenheit der Beweisgegnerin, auf Antrag der Beweisführer an Beweiserhebungen – vorliegend an der beantragten Parteibefragung (act. 13 Rz 23.3; Art. 190 ZPO) – mitzuwirken bzw. auszusagen (vgl. vorne E. 7.2.8; Bracher, a.a.O., N 63 m.w.H.). Dieser Obliegenheit kam die Beklagte – wie die Vorinstanz zutreffend festhielt – nach und beantwortete entsprechende Fragen des klägerischen Rechtsvertreters (act. 28 Ziff. 94 ff.). Von einer Mitwirkungsverweigerung kann –
Seite 48/64 auch wenn die Kläger die Antworten als nicht glaubhaft erachten – mithin nicht gesprochen werden (vgl. Lorenz, Beweiserhebung mittels Parteiaussage, 2019, N 285). Die Feststellung der Vorinstanz, dass die Beklagte die Barauszahlungen und Kreditkarten (auch) im Interesse des Erblassers (z.B. für Steuern und alltägliche Kosten) verwendet habe, blieb im Übrigen unangefochten, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4). Hinzu kommt, dass es sich beim besagten Konto um das gemeinsame Konto des Erblassers und der Beklagten handelte. Nicht zu beanstanden ist sodann die vorinstanzliche Feststellung, dass die Kläger keine weiteren Kreditkartenabrechnungen zur Edition beantragt haben, trifft dies doch offensichtlich zu. Unklar bleibt schliesslich, worauf die Kläger mit ihrer Rüge, die Beklagte sei ihrer Behauptungslast nicht nachgekommen, hinauswollen, liegt es doch an den Klägern, hinreichende Behauptungen für ihren Anspruch aufzustellen.
E. 7.6 Nach dem Gesagten ist gestützt auf die geltend gemachten "Vermögensverschiebungen" eine ungerechtfertigte Bereicherung der Beklagten nicht nachgewiesen; blosse Vermutungen und Mutmassungen (act. 13 Rz 22.2; "glaubwürdige Behauptungen" bzw. "begründete Vermutungen" [act. 13 Rz 23 und 23.5] oder die Behauptung, die Vermögensverschiebungen seien "offensichtlich" [act. 47 Rz 2.2; act. 51 Rz 9.2]) vermögen diesen Beweis nicht zu erbringen (act. 1 Rz 24.2.1 f.). Der Betrag von CHF 229'825.00 ist somit nicht Teil der Nachlassaktiven und damit auch bei der Pflichtteilsberechnungsmasse nicht zu berücksichtigen.
E. 7.7 Im Zusammenhang mit den monatlichen Zahlungen von CHF 1'913.80 machen die Kläger geltend, dass sich die Ehegatten gemäss Art. 159 ZGB durch den Eheschluss gegenseitig verpflichtet hätten, das Wohl der Gemeinschaft einträchtig im Zusammenwirken zu wahren. Sie würden einander Treue und Beistand schulden, wofür keine Entschädigung geschuldet werde. Der Eheschluss und der eheliche Beistand seien keine Geschäftsbeziehungen, in welcher man eine Dienstleistung gegen Entschädigung erbringe. Im Zeitpunkt der Heirat habe sich die damals 50-jährige Beklagte mit einem 67 Jahre alten Mann verheiratet. Sie habe sich bereits damals bewusst und im Klaren sein müssen, dass sie diesen Mann im Alter werde pflegen müssen. Immerhin habe sie vorab viele unbeschwerte und sorglose Jahre mit ihm verbringen und auch ausgiebig von seinen finanziellen Mitteln profitieren können. Die Tätigkeiten, welche die Beklagte für den Erblasser erbracht habe, seien nicht nennenswert und nicht über die allgemeinen Tätigkeiten hinausgegangen, die eine Ehefrau für ihren 17 Jahre älteren Mann zu erbringen habe. Es sei nicht einzusehen, worin eine übermässige Pflegedienstleistung der Beklagten liege, welche über das – gemäss Art. 159 Abs. 3 ZGB geschuldete – allgemein Übliche hinausgehe. Der Betrag sei willkürlich bestimmt worden und auch nicht von den anfallenden Pflegedienstleistungen abhängig gewesen. Dieser sei stets gleich geblieben und zu einem Zeitpunkt begründet worden, in welchem noch keine wesentlichen Pflegeleistungen angefallen seien. Die Beklagte habe solche Leistungen nicht einmal im Ansatz substanziieren und quantifizieren können. Ausserdem habe sie die Beträge unbestrittenermassen auch nie als Einkünfte versteuert. Diese hätten ihr vielmehr "als Taschengeld, für ihre Krankenkasse, für Coiffeur usw." gedient, weshalb sie als Schenkungen zu betrachten und infolgedessen im Rahmen der Herabsetzung zu berücksichtigen seien. Da der Erblasser mit seiner Vermögenstransaktion im Jahr 2007 bereits über seine verfügbare Quote verfügt und daher gewusst habe, dass er mit den Schenkungen stets den Pflichtteil der Nachkommen verletze, seien sämtliche monatlichen Zahlungen von CHF 1'913.80 seit dem Jahr 2009 aufzurechnen (Art. 527 Ziff. 4 ZGB).
Seite 49/64 Eventualiter seien die Schenkungen der letzten 5 Jahre vor dem Ableben des Erblassers gemäss Art. 527 Ziff. 3 ZGB herabzusetzen, soweit sich diese im Vermögenszuwachs der Beklagten niedergeschlagen hätten. Generell sei das in den letzten 5 Jahren vor dem Ableben des Erblassers bei der Beklagten angehäufte Vermögen zur Pflichtteilsberechnungsmasse hinzuzurechnen (act. 47 Rz 2.4, 8, 10.6.d und 10.6.g). Weiter stelle sich die Vorinstanz sinngemäss auf den Standpunkt, dass die monatliche Miete von CHF 1'500.00 korrekt gewesen und nicht als Schenkung zu betrachten sei. Detaillierte Ausführungen hierzu seien dem angefochtenen Entscheid nicht zu entnehmen. Richtig sei zwar, dass ein Mietvertrag bestanden habe. Die Vorinstanz sei jedoch auf die Eigenheiten des Mietvertrags überhaupt nicht eingegangen. Die Beklagte habe am 1. Oktober 2012 mit sich selber und dem Erblasser einen Mietvertrag abgeschlossen. Obwohl beide Parteien Mieter gewesen seien, habe der Erblasser die vollständige Miete alleine bezahlt (act. 28 Ziff. 84; act. 39 S. 20). Damit habe die Beklagte bewirkt, dass ihr pro Monat zusätzlich ein Betrag von CHF 1'500.00 auf ihr Konto (und bezeichnenderweise nicht auf das gemeinsame Konto) überwiesen worden sei. Die Beklagte habe sich somit vom Vermögen und den Einkünften des Erblassers monatlich CHF 3'413.80 (CHF 1'913.80 + CHF 1'500.00) übertragen lassen, was zu einer massiven Vermögenszunahme geführt habe und als Schenkung zu betrachten sei (act. 47 Rz 9). Völlig stossend sei schliesslich, dass selbst noch "Bezüge" für angebliche Pflegedienstleistungen und Miete erfolgt seien, nachdem der Erblasser während der letzten 27 Monate seines Lebens im Altersheim untergebracht gewesen sei. Er habe also an seine Ehegattin noch Miete bezahlt, obwohl er gar nicht mehr bei ihr gewohnt habe, und habe noch Pflegeleistungen bezahlt, obwohl er diese vollumfänglich vom Altersheim erhalten habe. Während des Aufenthalts im Pflegeheim seien keinerlei Pflegeleistungen der Beklagten mehr erforderlich gewesen. In diesem Zeitraum habe die Beklagte somit Gelder bezogen, für welche offensichtlich kein Rechtsgrund mehr bestanden habe, was die Bereicherungsabsicht deutlich mache. Dies habe die Vorinstanz jedoch nicht würdigen und schon gar nicht berücksichtigen wollen (act. 47 Rz 8.3 und 10.6.c).
E. 7.7.1 Die Kläger behaupten in ihrer Berufung erstmals, dass es sich bei den monatlich überwiesenen Beträge von CHF 1'913.80 und CHF 1'500.00 bzw. der Vermögensanhäufung bei der Beklagten um Schenkungen gehandelt habe. Im erstinstanzlichen Verfahren stellten sie sich noch auf den Standpunkt, die Überweisungen würden ungerechtfertigte Bereicherungen darstellen, was sie mit entsprechenden Behauptungen begründeten (vgl. vorne E. 6.1; act. 13 Rz 23.1 und 23.5; act. 39 S. 8, 20 und 23 f.). Neue Tatsachenbehauptungen können im Berufungsverfahren gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO nur noch dann berücksichtigt werden, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Die Kläger führen nicht aus, weshalb sie die neuen Behauptungen zu den angeblichen Schenkungen bei zumutbarer Sorgfalt nicht bereits vor dem Kantonsgericht hätten vorbringen können. Allfällige Hinderungsgründe sind auch nicht ersichtlich. Aus diesen Gründen können die neuen (verspätet vorgebrachten) Tatsachenbehauptungen vorliegend nicht mehr berücksichtigt werden und sind dementsprechend auch nicht zu prüfen.
Seite 50/64 Abgesehen davon wäre den Kläger auch nicht geholfen, wenn sie in diesem Zusammenhang bereits vor Kantonsgericht (rechtzeitig) Schenkungen behauptet hätten, hätten sie doch in diesem Fall den Schenkungs- bzw. Zuwendungswillen nachweisen müssen, was ihnen nicht gelungen wäre. Dasselbe hätte schliesslich auch für eine Simulation des Zuwendungsgrundes zu gelten, soweit diese denn überhaupt rechtsgenüglich behauptet worden wäre (vgl. vorne E. 4.6.2).
E. 7.7.2 Zur geltend gemachten ungerechtfertigten Bereicherung der Beklagten im Zusammenhang mit den monatlichen Zahlungen von CHF 1'913.80 ist Folgendes festzuhalten:
E. 7.7.2.1 Die Ehegatten schulden einander Treue und Beistand (Art. 159 Abs. 3 ZGB) und sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie (Art. 163 Abs. 1 ZGB). Zu den Beistandspflichten gehört unter anderem auch die gegenseitige Kranken- und Gesundheitspflege, soweit sie sich in einem üblichen Rahmen bewegt. Als üblich kann etwa die häusliche Pflege und Betreuung bei einem kürzeren krankheits- oder unfallbedingten Ausfall gelten, nicht jedoch jede Art der längerdauernden, über das übliche Mass hinausgehenden Pflege und Betreuung (z.B. eines demenzkranken Ehegatten; vgl. Berger/ Genna, Ehe- und güterrechtliche Konsequenzen der unentgeltlichen Pflege des Ehegatten, Pflegerecht 2014 S. 98 ff. 102; Schwander, Basler Kommentar, 6. A. 2018, Art. 159 ZGB N 12). Üblich sind etwa Betreuungs- und Pflegeleistungen des Sohnes für die Mutter während 3 Monaten, verteilt auf 2 Jahre; nicht mehr üblich sind demgegenüber solche für den Onkel während 5 Monaten, für eine Nichtverwandte während 3 Jahren oder für einen Elternteil während 4 Jahren bzw. 12 Jahren (vgl. Landolt, Angehörigenpflege – Freiwilligen-, Gratis- oder Lohnarbeit?, SZS 2013 S. 467 ff. 479 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung; Weiss/Hofstetter, Die Qualifikation von Betreuungs- und Pflegeleistungen durch Angehörige und ihre Bedeutung im Erbrecht, AJP 2014 S. 342 ff. 351). Gemäss Art. 165 ZGB müssen aussergewöhnliche Beiträge zwischen Ehegatten mit einer Entschädigung vergütet werden. Als aussergewöhnliche Beiträge gelten Leistungen von Ehegatten, die über die normalen ehelichen Pflichten hinausgehen. Damit besteht nur dann ein Entschädigungsanspruch, wenn die Leistungen die in der betreffenden Familie üblichen Unterhaltsbeiträge massiv überschreiten. Von einem aussergewöhnlichen Arbeitseinsatz des Ehegatten kann im Sinne einer Faustregel grundsätzlich immer dann ausgegangen werden, wenn die betreffende Arbeit sonst von einer zu entlohnenden Drittperson hätte erledigt werden müssen (vgl. Isenring/Kessler, Basler Kommentar, 6. A. 2018, Art. 165 ZGB N 2 mit Verweis auf BGE 120 II 280 E. 6; Graham-Siegenthaler/Getzmann, Finanzielle Beziehungen unter den Ehegatten und zu Dritten, Jusletter 25. Februar 2019, Rz 22 und 25; Weiss/Hofstetter, a.a.O., S. 351). Soweit ersichtlich hat sich das Bundesgericht jedoch bislang noch nicht mit der Frage beschäftigt, ob die Erbringung von Pflege- und Betreuungsleistungen unter die ausserordent- lichen Beiträge des ehelichen Unterhalts nach Art. 165 ZGB subsumiert werden kann (vgl. Berger/Genna, a.a.O., S. 104). Ein Anspruch auf Entschädigung gemäss Art. 165 ZGB besteht jedenfalls nur dann, wenn der ausserordentliche Beitrag nicht bereits gestützt auf ein anderes Rechtverhältnis abgegolten wurde (vgl. Art. 165 Abs. 3 ZGB). Gemäss Art. 168 ZGB kann jeder Ehegatte mit dem andern oder mit Dritten Rechtsgeschäfte abschliessen, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt. Damit verfügen Ehegatten im rechtsgeschäftlichen Bereich weitgehend über privatautonome Gestaltungsfreiheit und
Seite 51/64 können untereinander obligationenrechtliche Verträge abschliessen (vgl. Graham- Siegenthaler/ Getzmann, a.a.O., Rz 12 m.w.H.). Leistungsinhalt und -umfang sowie Entgeltlichkeit richten sich nach der Parteivereinbarung, wobei als Entgelt das verabredete oder übliche Entgelt geschuldet ist, das einem Dritten bezahlt werden müsste (vgl. Weiss/Hofstetter, a.a.O., S. 346; Landolt, a.a.O., S. 477).
E. 7.7.2.2 Vorliegend ist erstellt, dass die während rund 5 Jahren erbrachten, hinreichend substanziierten und quantifizierten Pflegedienstleistungen der Beklagten das im Rahmen der gewöhnlichen Beistands- bzw. Unterhaltspflicht üblicherweise zu leistende Mass überschritten haben (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 7.2; Schreiben der Q.________ vom 4. März 2019 [act. 19/26], wonach der Mehrbedarf an Leistungen ausgewiesen war; Schreiben der Beklagten vom 19. März 2012 [act. 19/25], wonach sie sich stark ausgelaugt fühle; die Aussagen der Beklagten und der Klägerin 1 in act. 28 Ziff. 4, 77, 106 und 108; vgl. auch Berger/Genna, a.a.O., S. 101). Ferner ist zwischen den Parteien unbestritten, dass die Beklagten diese Pflegeleistungen seit dem Jahr 2009 erbracht hat (act. 7 Rz 24.1.7 und 24.2.2; act. 13 Rz 22.6 und 23.1; act. 28 Ziff. 3 und 4) und sie seit dem Jahr 2009 monatliche Zahlungen von jeweils CHF 1'913.80 erhalten hat (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 7.2). Dass der Erblasser diese monatlichen Zahlungen – wie die Beklagte glaubhaft darlegte (act. 19 Rz 17 und 38; act. 28 Ziff. 46) – als Entgelt für die Pflegedienstleistungen der Beklagten überwiesen hat, ist insofern stimmig, als der Beginn der ausgerichteten Pflegeleistungen und der erfolgten Zahlungen zeitlich zusammenfallen. Die regelmässig ausgerichteten Entschädigungen des Erblassers implizieren jedenfalls, dass zwischen ihm und der Beklagten ein Vertrag über Pflegedienstleistungen gegen Entgelt bestand (vgl. Berger/Genna, a.a.O., S. 105); dabei handelt es sich vorliegend um einen (zusammengesetzten bzw. gemischten) Vertrag im Sinne eines Innominatkontrakts mit auftragsrechtlichen Hauptelementen (vgl. BGE 139 III 49 E. 3.3; 118 II 157 E. 3a; Berger/Genna, a.a.O., S. 105; Weiss/Hofstetter, a.a.O., S. 349). Dass das Entgelt – so die Kläger – willkürlich bestimmt worden, stets gleich geblieben und nicht von den anfallenden Pflegedienstleistungen abhängig gewesen sei, vermag den Vertragsschluss – soweit die Kläger diesen in der Berufung denn überhaupt noch bestreiten (vgl. act. 47 Rz 10.6.b S. 21 erste Zeile) – nicht in Frage zu stellen, sind doch auch pauschale Abgeltungen zulässig. Im Übrigen kann das Entgelt – unter Berücksichtigung des von der Q.________ verlangten Stundenlohns von CHF 54.60 (act. 45a und 45b) – als angemessen betrachtet werden (CHF 1'913.80 / CHF 54.60 = rund 35 Stunden pro Monat; vgl. act. 19 Rz 38
f. sowie vorne in Sachverhalt Ziff. 7.3 die "BESA"-Einstufung des Erblassers bei seinem Eintritt ins Altersheim). Die erstmals an der Hauptverhandlung (act. 38 S. 6; act. 39 S. 6) und wiederum in der Berufung – unentschuldigt verspätet – vorgetragene Behauptung der Kläger, wonach das Entgelt zu einem Zeitpunkt festgelegt worden sei, in welchem noch keine wesentlichen Pflegedienstleistungen angefallen seien, kann einerseits gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht mehr berücksichtigt werden (vgl. vorne E. 7.7.1); andererseits setzen sich die Kläger damit in Widerspruch zu ihren vorinstanzlichen und für den unbestrittenen Sachverhalt massgebenden Ausführungen, wonach die Pflegeleistungen bereits seit dem Jahr 2009 erbracht wurden. Die neu vorgetragene Behauptung ist mithin nicht zu beachten. Dass die Beklagte die Einkünfte offenbar nicht versteuerte, vermag sodann am eingegangenen Vertragsverhältnis nichts zu ändern. Unerheblich ist auch, was sich die Beklagte mit dem Entgelt finanzierte.
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E. 7.7.2.3 Demgegenüber ist – wie die Kläger zu Recht vorbringen – nicht erstellt, dass die Beklagte den Erblasser selbst nach seinem Eintritt ins Altersheim noch in derselben Weise zu pflegen hatte; vielmehr übernahm dies das Personal des Pflegeheims. Gemäss den vorliegend anwendbaren auftragsrechtlichen Bestimmungen von Art. 394 ff. OR (vgl. BGE 144 III 43 E. 3.1.3) vermag der Vertrag mangels erbrachter Dienstleistung somit kein Entgelt zu be- gründen. Demzufolge hat die Beklagte den Betrag von gerundet CHF 49'760.00 (26 Monate [Februar 2014 bis März 2016] x CHF 1'913.80 = CHF 49'758.80) der Erbmasse zurückzu- erstatten, die sich damit entsprechend vergrössert (vgl. hinten E. 8.5).
E. 7.7.3 Zum vereinbarten Mietzins ist festzuhalten, dass der Erblasser – entgegen den klägerischen Ausführungen – nicht den gesamten Mietzins der Wohnung in ________ getragen hat. Vielmehr handelte es sich beim Betrag von CHF 1'500.00 – wie die Vorinstanz zutreffend festhielt – lediglich um einen Anteil am Mietzins (vgl. act. 46 E. 6.2.4 und 6.2.8; act. 7 Rz 24.2.2; act. 13 Rz 23.1), der jedoch – entgegen der Beklagten (act. 38 S. 4]) – mehr als die Hälfte des vom Vormieter bezahlten Mietzinses (= CHF 2'430.00; vgl. die deklarierten Mietzinserträge in den Steuererklärungen 2011 und 2012 in act. 1/18 und 1/19) betrug. Etwas anderes lässt sich entgegen der klägerischen Auffassung auch der Parteibefragung der Beklagten nicht entnehmen. Zwar verneinte die Beklagte die Frage, ob auch sie Miete bezahlt habe, fügte jedoch an, dass sie keinen Mietzins "wie Sie [die vorinstanzliche Referentin] es formulieren" bezahlt habe (act. 28 Ziff. 84). Aus dieser Aussage geht hervor, dass die Beklagte für den restlichen Mietzins nicht mit einem effektiv überwiesenen Geldbetrag (an sich selbst) aufkam, sondern den Restbetrag des Mietzinses in der beiden Ehegatten zur Verfügung gestellten Nutzung ihrer Wohnung sah (vgl. auch act. 51 Rz 15.1). Offensichtlich erachtete der Erblasser einen Mietanteil von CHF 1'500.00 als angemessen, ansonsten er den Mietvertrag vom 1. Oktober 2012 nicht unterschrieben hätte. Dass er zu dieser Zeit bereits urteilsunfähig war, ist im Übrigen nicht nachgewiesen (vgl. vorne E. 7.1- 7.1.5). Schliesslich wurde der Mietvertrag nach dem Eintritt des Erblassers ins Altersheim – auch nach der beim Erblasser festgestellten Urteilsunfähigkeit – nicht gekündigt, womit dieser weiterlief und die Zahlungen somit auch während seines Heimaufenthalts nicht ohne Rechtsgrund erfolgten.
E. 7.8 Im Weiteren monieren die Kläger, dass die Ehegatten nicht gemeinsam nach ihren jeweiligen Möglichkeiten zum Lebensunterhalt beigetragen hätten. Es sei der Erblasser gewesen, der den gesamten Lebensunterhalt alleine bestritten habe und ergänzend hierzu noch Zahlungen zugunsten der Beklagten geleistet habe, damit diese ihr Vermögen habe anhäufen können. Die Vorinstanz habe zwar einerseits festgehalten, dass auch unter der Gütertrennung die Ehe- gatten gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie zu sorgen hätten, aber andererseits keinen Verstoss darin gesehen, dass das Vermögen der Beklagten während 5 Jahren um jährlich rund CHF 58'000.00 [bzw. CHF 57'399.60, d.h. ins- gesamt um CHF 286'998.00] zugenommen habe. Die Zunahme sei damit begründet worden, dass der Erblasser der Beklagten Zahlungen von CHF 1'913.80 (angebliche Pflegeleistungen, Coiffeur, Sackgeld), CHF 1'500.00 (Miete) und CHF 1'369.50 (hälftiger Anteil AHV-Rente) habe zukommen lassen ([CHF 1'913.80 x 12] + [CHF 1'500.00 x 12] + [CHF 1'369.50 x 12] = CHF 57'399.60 x 5 = CHF 286'998.00). Die Vorinstanz habe aber vergessen, dass die Ehegatten nach ihren Kräften gemeinsam für den gebührenden Unterhalt zu sorgen hätten. Im vorliegenden Fall habe ausschliesslich der Erblasser den Unterhalt bestritten und der Beklagten Zahlungen gemacht, die sie habe ansparen können. Die Beklagte habe in keiner Art
Seite 53/64 und Weise – nicht einmal mit ihrer eigenen [hälftigen] AHV-Rente – zum gemeinsamen Unterhalt beigetragen, was sie nicht habe rechtfertigen können. Vielmehr sei der Lebensunterhalt von den CHF 5'913.80 bestritten worden, die der Erblasser aus der Altersrentenversicherung erhalten habe. Seine monatlichen Einnahmen aus AHV und Altersrentenversicherung seien vollumfänglich verbraucht worden, jedoch nicht nur für den gemeinsamen Lebensunterhalt, sondern auch um das Vermögen der Beklagten anzuhäufen. Obwohl der Erblasser ausreichend Einkommen für den Lebensunterhalt gehabt habe, habe sich dessen Vermögen zusehends verringert. Demgegenüber sei das Vermögen der Beklagten angewachsen, was die Vorinstanz zu Unrecht nicht bemängelt habe. Sie habe auch nicht erkannt, dass ihr Urteil zu einer massiven Ungleichbehandlung führe; einerseits durch die hälftige Zuweisung der ausschliesslich vom Erblasser alimentierten, gemeinsamen Konten bei der "güterrechtlichen" Aufteilung und andererseits durch die Verneinung der Schenkungen betreffend Miete und Zahlungen für Pflegeleistungen (act. 47 Rz 2.3, 9.3, 10.1-10.4.c, 10.6.d und 10.7).
E. 7.8.1 Auch diese Einwendungen überzeugen nicht. Die Erwägung der Vorinstanz, wonach die Beklagte mit den Renten der AHV und der Versicherung die laufenden Unterhaltskosten beider Ehegatten – wie beispielsweise Coiffeur, Arztrechnungen, Krankenversicherungsprämien, Lagerkosten und dergleichen – bezahlt und damit den Tatbestand der ungerechtfertigten Bereicherung nicht erfüllt habe (act. 46 E. 6.2.7), greifen die Kläger in ihrer Berufung nicht an. Auf diese Schlussfolgerung ist – mangels hinreichender Berufungsbegründung – nicht weiter einzugehen (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4). Damit kann
– wie die Beklagte entgegen der klägerischen Auffassung zu Recht vorbringt (act. 51 Rz 16.9) – hinsichtlich der Altersrente der Versicherung aber auch keine ungerechtfertigte Bereicherung der Beklagten nach dem Eintritt des Erblassers ins Altersheim vorliegen. Im Übrigen führen die Kläger nicht näher aus, was sie aus dem Vorwurf, wonach der gemeinsame Lebensunterhalt einzig vom Erblasser finanziert worden sei, zu ihren Gunsten ableiten wollen. Auch diesbezüglich mangelt es offensichtlich an einer hinreichenden Berufungsbegründung, weshalb hierauf nicht einzutreten ist (vgl. vorne E. 1.3).
E. 7.8.2 Abgesehen davon bliebe die Berufung selbst dann erfolglos, wenn sie dahingehend zu verstehen wäre, dass die Kläger gestützt auf einen ausserordentlichen Beitrag des Erblassers gemäss Art. 165 Abs. 2 ZGB eine angemessene Entschädigung fordern, weil der Erblasser aus seinem Einkommen oder Vermögen bedeutend mehr an den Unterhalt der Familie beigetragen habe, als er verpflichtet gewesen wäre. Diesbezüglich würde es sowohl an hinreichenden Behauptungen über Bestand und Höhe eines solchen Anspruchs wie auch an einer konkreten Bezifferung der Entschädigung mangeln. Zudem gewährt Art. 165 Abs. 2 ZGB lediglich eine angemessene Entschädigung und nicht die Rückerstattung der geleisteten ausserordentlichen Beiträge (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_672/2012 vom
3. April 2013 E. 5.1). Hinzu kommt, dass die Klägerin diese eherechtliche Entschädigung – auch in einem erbrechtlichen Verfahren zwischen den Erben des verstorbenen Ehegatten und dem überlebenden Ehegatten – im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung bzw. der Regelung der Vermögenswerte und Schulden der Ehegatten (vgl. vorne E. 2.1) hätten geltend machen müssen (vgl. BGE 123 III 433 E. 4a [= Pra 1998 Nr. 51]; Fankhauser, in: Abt/Weibel [Hrsg.], a.a.O., Art. 120 ZGB N 30; Bräm, Zürcher Kommentar, 3. A. 1993, Art. 165 ZGB N 104 f.; Huber, Ausserordentliche Beiträge eines Ehegatten, 1990, S. 305 f.; Weiss/Hofstetter, a.a.O., S. 344; Schnyder, Die Wirkungen der Ehe im allgemeinen, in: Kaufmann/Huwiler [Hrsg.], Berner Tage für die juristische Praxis 1987, Das neue Ehe- und
Seite 54/64 Erbrecht des ZGB mit seiner Übergangsordnung, 1988, S. 11 ff. 35), was klarerweise nicht geschehen ist (vgl. vorne E. 2.1). Schliesslich wäre ihnen – wie im Folgenden zu zeigen sein wird – auch der Beweis bezüglich einer solchen Entschädigung misslungen (vgl. Art. 8 ZGB).
E. 7.8.3 Wenn ein Ehegatte aus seinem Einkommen oder Vermögen an den Unterhalt der Familie bedeutend mehr beigetragen hat, als er verpflichtet war, hat er dafür gemäss Art. 165 Abs. 2 ZGB Anspruch auf angemessene Entschädigung. Art. 163 ff. ZGB, namentlich Art. 165 Abs. 2 ZGB, gehören zu den allgemeinen Bestimmungen des Eherechts und sind somit unabhängig vom gewählten Güterstand – insbesondere auch im Fall der Gütertrennung – anwendbar (vgl. BGE 138 III 348 E. 7.1.1 [= Pra 2012 Nr. 129]; Urteil des Bundesgerichts 5A_633/2015 vom 18. Februar 2016 E. 4.1.2). Wie viel ein Ehegatte an den gemeinsamen Unterhalt beizutragen hat, richtet sich nach Art. 163 ZGB. Demnach sorgen die Ehegatten gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie (Abs. 1), wobei sie sich über den Beitrag, den jeder von ihnen leistet, verständigen (Abs. 2). Nach dieser Norm ist auch die Frage zu beurteilen, ob ein Ehegatte Beiträge erbracht hat, welche massgeblich über den von ihm zu leistenden Teil hinausgehen. Bei der Beurteilung der Frage, ob im Einzelfall eine entschädigungspflichtige Mehrleistung vorliegt, ist somit von der konkreten Vereinbarung der Ehegatten über die beidseitigen Unterhaltsleistungen auszugehen und zu prüfen, ob der erwähnte Beitrag in ungewöhnlicher Weise davon abweicht (vgl. BGE 138 III 348 E. 7.1.2 [= Pra 2012 Nr. 129]; 127 III 46 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 5A_672/2012 vom 3. April 2013 E. 5.1; 5A_290/2009 vom
13. August 2009 E. 3.2, Isenring/Kessler, a.a.O., Art. 165 ZGB N 7; Huber, a.a.O., S. 175 f.). Die Ehegatten bestimmen gemeinsam über die Art ihrer Beitragsleistung und über das Mass ihrer Beteiligung. Eine gleichberechtigte Entscheidung bedeutet allerdings nicht zwingend auch eine gleich hohe Beitragsleistung. Obere Grenze der Beitragsleistung bilden die individuelle Leistungsfähigkeit eines Ehegatten sowie seine finanziellen Möglichkeiten. Den Ehegatten ist es freigestellt, auch eine ungleiche Aufteilung zu wählen. Die Bestandsplicht in der Ehe verlangt, dass Schwächen des einen vom anderen auszugleichen sind und nicht eine hälftige Aufteilung stattfindet (vgl. Zeiter/Schlumpf, in: Breitschmid/Jungo [Hrsg.], a.a.O., Art. 163 ZGB N 8; Fankhauser, in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar ZGB, 2. A. 2018, Art. 163 ZGB N 11; Huber, a.a.O., S. 179-181). Daraus folgt, dass gestützt auf Art. 165 Abs. 2 ZGB dann keine Entschädigung besteht, wenn gemäss ehepartnerlicher Vereinbarung ein Ehegatte entsprechend mehr an den Unterhalt beiträgt (vgl. Zeiter/Schlumpf, a.a.O., Art. 165 ZGB N 10). Mangels einer Abmachung zwischen den Ehegatten über die Aufteilung ihrer Aufgaben bemisst sich der Umfang des finanziellen Beitrags gemäss objektiven Umständen, die im Zeitpunkt, als der Beitrag geleistet wurde, gegeben waren, ohne Rücksicht darauf, ob sich der begünstigte Ehegatte bewusst war oder nicht, dass die finanzielle Beteiligung des anderen Ehegatten die durch das Eherecht geforderten Pflichten überschritt. Es ist wichtig, in jedem Fall die Art und den Umfang des finanziellen Beitrags zu evaluieren und dabei diesen in einen Zusammenhang mit den anderen, als ordentlicher Beitrag an die ehelichen Lasten erbrachten Leistungen zu stellen. Mangels allgemeiner anwendbarer Kriterien in diesem Bereich entscheidet der Richter entsprechend den Umständen des konkreten Einzelfalls nach Billigkeit (Art. 4 ZGB; vgl. BGE 138 III 348 E. 7.1.2 [= Pra 2012 Nr. 129]).
Seite 55/64
E. 7.8.4 Vorliegend kam der Erblasser und die Beklagte gemäss den von den Klägern nicht in Abrede gestellten Aussagen der Beklagten im Sinne einer Vereinbarung nach Art. 163 Abs. 2 ZGB überein, dass der (allfällige, zukünftige) Aufenthalt im Altersheim eines Ehegatten vom Vermögen des Erblassers zu bezahlen ist, während die Altersrente der Versicherung und die AHV-Rente für andere monatliche Ausgaben wie Steuern, Arztrechnungen, Haushaltskosten und Krankenkassenprämien gebraucht werden sollte (act. 28 Ziff. 22-29). Damit vereinbarten sie, dass der Erblasser einen entsprechend hohen Beitrag an den gemeinsamen Unterhalt zu leisten hat, was insbesondere dann zulässig ist, wenn dies – wie vorliegend – seine individuelle Leistungsfähigkeit und finanziellen Möglichkeiten erlauben. Selbst wenn keine Vereinbarung bestanden hätte, wäre entsprechend den objektiven Umständen ein solcher Beitrag somit gerechtfertigt gewesen. Damit wäre eine Entschädigung nach Art. 165 Abs. 2 ZGB ohnehin nicht geschuldet bzw. von den Klägern nicht hinreichend bewiesen worden und der Unterhaltsbeitrag – soweit die Kläger hierzu Behauptungen aufgestellt hätten – ebenfalls nicht als Zuwendung im Sinne von Art. 527 Ziff. 1 ZGB zu betrachten, zumal sie auch diesbezüglich den Beweis nicht erbracht hätten (vgl. vorne E. 4.6.2).
E. 7.9 Ferner wenden sich die Kläger gegen den Schluss der Vorinstanz, wonach auch die Schenkung der Beklagten an ihre Tochter T.________ von CHF 115'000.00 nicht zur Pflichtteilsberechnungsmasse hinzuzurechnen sei (act. 47 Rz 13).
E. 7.9.1 Hierzu führte die Vorinstanz aus, die Kläger hätten dem Nachlass des Erblassers einen Betrag von CHF 115'000.00 hinzugerechnet, da die Beklagte ihrer Tochter T.________ im Jahr 2011 eine Schenkung über diesen Betrag ausgerichtet habe und dieser Betrag ursprünglich vom Erblasser stammen müsse. Aufgrund der damaligen Vermögensverhältnisse der Beklagten sei
– so die Kläger – davon auszugehen, dass die Beklagte vorab den Schenkungsbetrag vom Konto des Erblassers bezogen habe. Mit den erheblichen Vermögensverschiebungen habe der Erblasser bewusst und böswillig die Beklagte zulasten der Kläger begünstigen wollen. Dadurch habe er die Verletzung der Pflichtteile der Kläger in Kauf genommen, weshalb diese Zuwendung gestützt auf Art. 527 Ziff. 4 ZGB hinzuzurechnen sei. Demgegenüber habe die Beklagte die Ausführungen der Kläger bestritten. Diese würden – so die Beklagte – keinerlei Belege beibringen, um den Vermögenszufluss aus dem Vermögen des Erblassers zu zeigen. Die Beklagte habe stets über eigene Einkommensquellen verfügt. So habe ihr der Erblasser einen monatlichen Betrag von CHF 1'913.80 für Pflegeleistungen überwiesen. Daneben habe sie die AHV-Rente sowie einen monatlichen Betrag von CHF 1'500.00 für den Anteil des Erblassers an der Miete erhalten. Dies erkläre einen Vermögenszuwachs von rund CHF 211'000.00 in den Jahren 2011 bis 2015. Die Schenkung an ihre Tochter habe die Beklagte von ihrem eigenen Konto ausgerichtet. Die Schenkung der Beklagten an ihre Tochter T.________ über CHF 115'000.00 sei – so die Vorinstanz – in der Steuererklärung 2011 deklariert (act. 1/19). Die Kläger hätten zwar behauptet, dass die Überweisung vom Konto der Beklagten an ihre Tochter nicht belege, woher das Geld ursprünglich stamme, weshalb zu prüfen sei, ob vorab eine Überweisung vom Konto des Erblassers an die Beklagte stattgefunden habe. Hierzu hätten sie aber keinen entsprechenden Beweis offeriert. Nachdem die Beklagte bestritten habe, dass das Geld ursprünglich vom Erblasser gestammt habe, hätte es den beweisbelasteten Klägern oblegen, ihre Behauptung zu substanziieren und entsprechende Belege für den Geldfluss edieren zu lassen. Zudem sei nicht ersichtlich, inwiefern der Erblasser bei einer Schenkung von
Seite 56/64 CHF 115'000.00 an die Beklagte seine Verfügungsbefugnis überschritten und eine Pflichtteilsverletzung der Kläger in Kauf genommen habe. Der Betrag von CHF 115'000.00 unterliege somit nicht der Herabsetzung im Sinne von Art. 527 Ziff. 4 ZGB und sei daher nicht zum Nachlass des Erblassers hinzuzurechnen (act. 46 E. 6.7).
E. 7.9.2 Die Kläger bringen demgegenüber vor, es sei offensichtlich, dass die Zuwendung von CHF 115'000.00 aus Schenkungen des Erblassers bzw. aus verschiedenen Bezügen vom Konto des Erblassers stamme. Den Vermögenszuwachs von insgesamt CHF 326'000.00 (CHF 211'000.00 + CHF 115'000.00) könne die Beklagte nicht mit der Miete und den Pflegeleistungen erklären. Die Vorinstanz übersehe, dass die Beklagte ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei und insbesondere keine glaubhaften Erklärungen habe "liefern" können, weshalb sie ohne Einkommen neben dem üblichen Vermögen auch noch eine Schenkung von CHF 115'000.00 an ihre Tochter habe ausrichten können. Infolgedessen sei auch der Betrag von CHF 115'000.00 zur Pflichtteilsberechnungsmasse hinzuzurechnen (act. 47 Rz 13-13.3).
E. 7.9.3 Auch mit diesem Einwand vermögen die Kläger nicht durchzudringen. Sie verkennen – wie die Beklagte zu Recht vorbringt (act. 51 Rz 19.1) – auch diesbezüglich, dass ihnen – sowohl hinsichtlich der ungerechtfertigten Bereicherung wie auch der Entäusserung im Sinne von Art. 527 Abs. 4 ZGB – der Nachweis einer Zahlung vom erblasserischen Vermögen an die Beklagte misslungen ist. Da es sich um den Nachweis einer positiven Tatsache handelt, kann der Beklagten keine Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht vorgehalten werden (vgl. vorne E. 7.2.7 und 7.3.3).
E. 8 Im Weiteren bemängeln die Kläger, dass die Vorinstanz den Wert des Depots bei der Bank W.________ per Stichtag 26. Mai 2020 festgelegt hat.
E. 8.1 Die Vorinstanz erwog, dass sich im Nachlass ein Depot bei der Bank W.________ befinde, welches per Todestag einen Wert von CHF 1'521'725.61 (act. 1/10; act. 1/23) und per
26. Mai 2020 einen Wert von CHF 1'599'911.57 (act. 39/28) aufgewiesen habe. Die Parteien seien sich darin einig, dass für die Teilung der Erbschaft auf den Wert per 26. Mai 2020 abzustellen sei (act. 38 S. 5; act. 39 S. 22; act. 46 E. 5.3.1).
E. 8.2 Die Kläger halten dem entgegen, dass aus ihren Ausführungen an der Hauptverhandlung kein solches Einverständnis abgeleitet werden könne. Sie hätten deutlich festgehalten, dass der ihnen zustehende Teilungsanspruch auf dem aktuellen Nachlassvermögen zu berechnen sei. Zur Bestimmung des aktuellen Nachlassvermögens hätten die Kläger an der Hauptverhandlung ein aktuelles Vermögensverzeichnis über die Vermögenspositionen eingereicht. Dass die Teilung auch mehr als 3 Monate später noch auf denselben, in diesem Zeitpunkt nicht mehr aktuellen Werten zu berechnen sei, hätten die Kläger nie erklärt. Aus ihren Ausführungen sei klar hervorgegangen, dass die Berechnung – insbesondere hinsichtlich des Depots bei der Bank W.________ – eine Momentaufnahme darstelle. Das Depot sei zu liquidieren und mit dem entsprechenden Wert aus der Liquidation abzurechnen. Würden die Anteile der einzelnen Parteien gemäss dem vorinstanzlichen Urteil ausbezahlt, wäre bei einer zwischenzeitlichen Wertabnahme des Depots zu wenig Geld vorhanden. Nähme das Depot an Wert zu, wäre wiederum ungeklärt, an wen der überschüssige Teil auszubezahlen wäre. Die Vorinstanz habe schlichtweg übersehen, dass der Depotwert eine
Seite 57/64 äusserst volatile Zahl sei, welche ohne Weiteres in einigen Monaten über CHF 10'000.00 zu- oder abnehmen könne. Infolgedessen seien die Dispositiv-Ziff. 1, 3 und 4.1 des vorinstanzlichen Urteils gemäss den gestellten Rechtsbegehren anzupassen (act. 47 Rz 5.2 und 14.1).
E. 8.3 Demgegenüber bringt die Beklagte vor, die Kläger hätten den Teilungsanspruch an der Hauptverhandlung mit einem Depotwert von CHF 1'599'911.00 berechnet (act. 39 S. 22 f.). Daraus lasse sich das Einverständnis der Kläger ableiten, dass auf das Vermögensverzeichnis per 26. Mai 2020 abzustellen sei. Die Kläger hätten nie festgehalten, dass ihr Teilungsanspruch auf anderen als den im Plädoyer an der Hauptverhandlung genannten Zahlen zu berechnen sei. In Ziff. 1.1 ihres Rechtsbegehrens der Berufung werde ebenfalls auf einen Liquidationserlös des Depotkontos von CHF 1'599'911.57 abgestellt. Halte man sich schliesslich den vorinstanzlichen Entscheid vor Augen, sei wohl klar, dass ein allfälliger, überschüssiger Betrag im Verhältnis 5/8 zu 3/8 aufzuteilen sei (act. 51 Rz 11.2).
E. 8.4 Die Teilung der Erbschaft setzt voraus, dass der Anrechnungswert für die zu teilenden Aktiven und Passiven bestimmt wird. Dieser richtet sich nach dem (Verkehrs-)Wert zum Zeitpunkt der Teilung. Dieser Zeitpunkt fällt bei der gerichtlichen Erbteilung mit demjenigen der Urteilsfällung zusammen. Da es aber kaum je möglich sein wird, für sämtliche Werte genau an den Tag der Teilung anzuknüpfen, wird aus Praktikabilitätsgründen in der Regel ein Stichtag bestimmt, der für die Bewertung der Erbschaftssachen massgeblich ist. Grössere oder kleinere Abweichungen sind aber – auch bei der gerichtlichen Erbteilung – unumgänglich (vgl. Weibel, a.a.O., Art. 617 ZGB N 1, 3 und 6). Die Vorinstanz durfte gestützt auf die Ausführungen der Parteien hinsichtlich des Depotwerts bei der Bank W.________ als Stichtag den 26. Mai 2020 heranziehen. Dieser ist selbst noch im Verfahren vor Obergericht massgebend, nachdem keine Noveneingaben bzw. Anträge auf Anpassung des Werts eingereicht worden sind (vgl. Weibel, a.a.O., Art. 617 ZGB N 7-9; Urteil des Bundesgerichts 5A_1048/2019 vom 30. Juni 2021 E. 3.6 f.). Immerhin ist den Klägern darin zuzustimmen, dass ein im Vergleich zum Stichtag am 26. Mai 2020 höherer oder geringerer Depotwert entsprechend den Teilungsquoten im Verhältnis 3/8 (Kläger) zu 5/8 (Beklagte) aufzuteilen ist, was offenbar auch der Auffassung der Beklagten entspricht.
E. 8.5 Zusammengefasst kann somit festgehalten werden, dass die Teilungsmasse von CHF 1'799'205.00 (Vermögenswerte von CHF 1'628'205.00 [Wert per Stichtag vom 26. Mai 2020] + Erbvorbezüge von CHF 201'000.00 – Todesfallkosten [inkl. Willensvollstrecker] von CHF 30'000.00) um CHF 49'760.00 auf CHF 1'848'965.00 zu erhöhen ist (vgl. vorne E. 7.7.2.3; act. 46 E. 5.2 und 7). Davon haben entsprechend ihren Erbquoten die Kläger grundsätzlich je 1/8, d.h. je CHF 231'120.65, und die Beklagte 5/8, d.h. CHF 1'155'603.00, zugute. Vorbehalten bleiben allfällige, seit dem Stichtag eingetretene Wertveränderungen des Depots bei der Bank W.________: Ein allfälliger Wertzuwachs oder -verlust ist entsprechend den Erbquoten der Parteien zu berücksichtigen. Dies gilt auch für die Guthaben der Bankkonten bei der Bank V.________ und der Bank Z.________, soweit diese im entsprechenden Verhältnis aufgeteilt worden sind. Die Klägerin 1 hat sich Erbvorbezüge im Umfang von total CHF 89'000.00 an ihren Erbteil anrechnen zu lassen, womit noch ein Betrag von CHF 142'120.65 auf sie entfällt. Der Anteil
Seite 58/64 des Klägers 2 am Nettonachlass beträgt CHF 231'120.65 (zur Anschlussberufung hinsichtlich der 124'626 Aktien der L.________ Co. Ltd. vgl. hinten E. 9). Der Klägerin 3 sind Erbvorbezüge in der Höhe von total CHF 112'000.00 anzurechnen, was einen Anspruch von CHF 119'120.65 ergibt. Der Erbanspruch der Beklagten von CHF 1'155'603.00 wird mit dem von ihr gegenüber der Erbmasse geschuldeten Betrag von CHF 49'760.00 verrechnet, womit ihr noch ein Anspruch von CHF 1'105'843.00 zusteht. Damit ist der reine Nachlass (ohne das verrechnete Guthaben der Erbmasse gegenüber der Beklagten) von CHF 1'598'205.00 (= Vermögenswerte von CHF 1'628'205.00 – Todesfallkosten [inkl. Willensvollstrecker] von CHF 30'000.00) aufgeteilt (CHF 142'120.65 + CHF 231'120.65 + CHF 119'120.65 + CHF 1'105'843.00 = CHF 1'598'205.00).
E. 9 In der Anschlussberufung rügt die Beklagte, dass die Vorinstanz die 124'626 Aktien der L.________ Co. Ltd. dem Kläger 2 zu einem Anrechnungswert von CHF 0.00 (statt CHF 62'500.00) zugewiesenen hat (act. 46 Dispositiv-Ziff. 5.2 Abs. 2).
E. 9.1 Hierzu führte das Kantonsgericht aus, der Erblasser habe am 20. November 2007 testamentarisch verfügt, dass dem Kläger 2 sämtliche 124'626 Aktien der L.________ Co. Ltd. zum Wert von USD 50'000.00 zuzuweisen seien. Für die Zuweisung der Aktien sei dem Kläger 2 ein Betrag von CHF 62'500.00, welcher dem ursprünglichen Kaufpreis entspreche, anzurechnen (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 10.2). Dieser testamentarische Nachtrag vom
20. November 2007 sei – entgegen den klägerischen Ausführungen – nicht erbvertragswidrig. Im Weiteren hätten die Kläger angeführt, der Erblasser habe keine Möglichkeit, den anzurechnenden Betrag selbst festzulegen. Dieser berechne sich gemäss Art. 617 ZGB stets nach dem Wert der Vermögenssache im Zeitpunkt der Teilung. Die Aktien seien heute wertlos, weshalb die Verfügung des Erblassers nichtig bzw. teilnichtig oder teilungültig sei. Der Erblasser könne durch eine solche Anweisung nicht bewirken, dass einer der Erben im Pflichtteil verletzt werde. Würden dem Kläger 2 diese Aktien zugewiesen, werde er um den Wert von CHF 62'500.00 im Pflichtteil verletzt. Infolgedessen sei die Anordnung des Erblassers anfechtbar und entsprechend herabzusetzen. Eventualiter seien die Aktien dem Kläger 2 zuzuweisen, jedoch ohne ihm dafür einen Gegenwert anzurechnen (act. 46 E. 5.3.2.1 und 5.3.2.3). Art. 617 ZGB, wonach für den Wert eines Vermögensgegenstands auf den Zeitpunkt der Teilung abzustellen sei, sei – so die Vorinstanz – dispositiver Natur und komme nur zur Anwendung, falls keine Vereinbarung unter den Erben oder eine Teilungsvorschrift des Erblassers bestehe. Im Rahmen der Befugnis zu Teilungsvorschriften könne der Erblasser auch Bewertungsregeln erlassen (Art. 608 ZGB). Im Zusammenhang mit der Pflichtteilsberechnungsmasse sei der Wille des Erblassers hinsichtlich der Bewertung der Erbschaftsaktiven jedoch nicht zu berücksichtigen. Wenn es also darum gehe, den Pflichtteil zu ermitteln, könne auf solche Werte nicht abgestellt werden. Die Aktien der L.________ Co. Ltd. hätten heute unbestrittenermassen keinen Wert mehr, weshalb diesen Aktien per Todestag des Erblassers am tt.mm.2016 kein Wert zuzumessen sei. Die Teilungsvorschrift des Erblassers an sich, wonach dem Kläger 2 die Aktien zuzuweisen seien, sei jedoch gemäss Art. 608 Abs. 1 ZGB für das Teilungsgericht bindend (act. 46 E. 5.3.2.4).
E. 9.2 Die Beklagte bringt demgegenüber vor, es sei zwar – entsprechend dem ausdrücklichen Willen des Erblassers – klar und richtig, dass die Aktien dem Kläger 2 zugewiesen worden
Seite 59/64 seien (Art. 608 ZGB). Unzutreffend sei hingegen die Ansicht der Kläger und der Vorinstanz im Zusammenhang mit dem Anrechnungswert der Aktien: Der Teilungsvorschrift des Erb- lassers mit Bezug auf die Bewertung der Aktien sei Folge zu leisten und der Kläger 2 habe sich den Betrag von CHF 62'500.00 anrechnen zu lassen. Art. 617 ZGB sei dispositiver Natur und finde keine Anwendung, wenn eine Teilungsvorschrift des Erblassers bestehe. Somit könne der Erblasser, wenn er von dieser Bestimmung abweichende Regelungen aufstelle, den massgebenden Wert und den Zeitpunkt der Bemessung bestimmen. Eine Anordnung des Erblassers, die vorgebe, dass für die Wertermittlung nicht der Zeitpunkt der Erbteilung massgebend sein solle, sei für das Gericht und die Erben bindend, habe doch das Bundesgericht die Anordnung einer Erblasserin, welche ihren Todestag als Stichtag für die Bewertung einer Liegenschaft festgelegt habe, geschützt (vgl. Weibel, a.a.O., Art. 617 ZGB N 5; BGE 70 II 267). Vorliegend habe der Erblasser am 20. November 2007 den Tag der Investition als Stichtag für die Bewertung der Aktien mit CHF 62'500.00 festgelegt. Eine Begründung dafür sei ebenfalls angegeben worden, seien die Aktien doch zu diesem Preis erworben worden. Diese Investition sei dem Erblasser von seinem Sohn empfohlen worden. Es habe sich dabei um ein sehr risikoreiches Investment gehandelt und der Erblasser habe aufgrund dieser Empfehlung innert kürzester Zeit CHF 62'500.00 verloren. Zudem habe der Erblasser den Kläger 2 aufgefordert, ihm die Schlussbilanz der L.________ Co. Ltd. zuzustellen; dieser Bitte sei der Kläger aber nie nachgekommen (act. 51 Rz 9.1.5 und 11.1).
E. 9.3 Demgegenüber teilen die Kläger – abgesehen von der aus ihrer Sicht nach wie vor bestehenden Ungültigkeit des testamentarischen Nachtrags infolge Erbvertragswidrigkeit – die Auffassung der Vorinstanz. Vorab sei festzuhalten, dass die Beklagte den vorinstanzlichen Entscheid umfassend anerkannt habe, was auch hinsichtlich der 124'626 Aktien der L.________ Co. Ltd. zu gelten habe. Abgesehen davon könne ihrem Begehren aber ohnehin nicht gefolgt werden. Zwischen den Parteien bestehe Einigkeit, dass die Aktien sowohl im Zeitpunkt des Ablebens wie auch im Zeitpunkt der Teilung wertlos gewesen seien. Die Erbquoten der Kläger seien im vorinstanzlichen Urteil basierend auf dem Pflichtteilsrecht bestimmt und berechnet worden. Infolgedessen könne nicht auf irgendwelche Fantasiewerte, die der Erblasser festgelegt habe, abgestützt werden. Vielmehr seien die heutigen (Verkehrs- )Werte [d.h. CHF 0.00] zu berücksichtigen. Der Vorinstanz habe zu Recht festgehalten, dass für die Berechnung des verfügbaren Teils im Rahmen der Pflichtteilsberechnungsmasse der Wille des Erblassers hinsichtlich der Bewertung der Erbschaftsaktiven nicht zu berücksichtigen sei. Es sei eben gerade Sinn und Zweck des Pflichtteilsrechts, dass den Pflichtteilserben Werte zugewiesen würden, die im Zeitpunkt der Teilung die entsprechenden Gegenwerte abbildeten. Ferner sei es auch nicht die Absicht des Erblassers gewesen, dass der Kläger 2 weniger als seinen Pflichtteil erhalten solle. Die entsprechende Anordnung des Anrechnungswerts von CHF 62'500.00 habe auf der Auffassung des Erblassers, wonach der Nachlass je hälftig zwischen seiner Ehegattin und seinen Nachkommen aufgeteilt werde, basiert. Die Beklagte versuche nun eine Auslegung zu erwirken, die dem damaligen Willen des Erblassers widerspreche (act. 55 S. 4-6).
E. 9.4 Entgegen der klägerischen Auffassung anerkannte die Beklagte den vorinstanzlichen Entscheid nicht vollumfänglich, sondern beanstandete diesen hinsichtlich der "Anrechnung der Thailand-Aktien" (act. 51 Rz 7 und 22) und reichte dagegen Anschlussberufung ein (vgl. das Rechtsmittelbegehren vorne S. 3). Im Übrigen trifft es zu, dass Teilungsvorschriften des Erblassers auch die "Prozedur" der Erbteilung betreffen können. So kann der Erblasser z.B.
Seite 60/64 eine bestimmte Art und Weise der Festlegung des Anrechnungswerts von Erbschaftssachen anordnen. Eine Anordnung, wonach nicht der Zeitpunkt der Teilung, sondern derjenige des Todes für die Wertermittlung massgeblich sein soll, ist – vorbehältlich einer allfälligen Pflichtteilsverletzung – sowohl für die Erben wie auch für das Teilungsgericht bindend (vgl. Weibel, a.a.O., Art. 608 ZGB N 7 sowie Art. 617 ZGB N 5 mit Verweis auf BGE 70 II 267). Hingegen kann – wie die Vorinstanz zutreffend festhielt – ein vom Erblasser frei bestimmter Wert bei der Berechnung der Pflichtteilsberechnungsmasse nicht berücksichtigt werden (vgl. Nertz, a.a.O., Art. 474 ZGB N 5; Wolf/Hrubesch-Millauer, a.a.O., N 1061), was vorliegend denn auch nicht geschehen ist. Entscheidend ist letztlich, dass – wie die Kläger zu Recht vorbringen – die Anrechnung eines Aktienwerts von CHF 62'500.00 den Pflichtteil des Klägers 2 verletzen würde, weshalb für die Wertermittlung der Aktien auf den Zeitpunkt der Teilung abzustellen ist (und nicht auf den Zeitpunkt der Investition, soweit eine derartige Vorverlegung vor den Todeszeitpunkt denn überhaupt zulässig ist). Dass sich die Kläger mit der vorliegenden Klage gewissermassen selbst auf den Pflichtteil gesetzt haben (vgl. vorne E. 4.7), vermag daran nichts zu ändern. Damit sind die Aktien mit CHF 0.00 zu bewerten und die Anschlussberufung mithin abzuweisen.
E. 10 Schliesslich bemängeln die Kläger die vorinstanzliche Kostenverteilung.
E. 10.1 Die Vorinstanz erwog, dass es bei Erbteilungsklagen im Normalfall keine unterliegende Partei gebe, da jeder Erbe zu seinem eigenen Vorteil selber Begehren und Beweisanträge stellen könne und insoweit sowohl Kläger als auch Beklagter sei ("actio duplex"). Vorliegend hätten sich die Kläger dem (für sie günstigeren) Teilungsvorschlag der Willensvollstreckerin widersetzt und die Erbteilungsklage veranlasst. Ausserdem hätten sie im Verfahren Ansprüche gestützt auf viele verschiedene Rechtsgrundlagen geltend gemacht, welche alle unbegründet gewesen seien. Aus diesen Gründen rechtfertige es sich, vorliegend die Prozesskosten gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. f und Art. 108 ZPO im Umfang von 3/4 der Klägerschaft und im Umfang von 1/4 der Beklagten aufzuerlegen (act. 46 E. 9.1).
E. 10.2 Die Kläger erachten diese Erwägungen als verfehlt. Die Beklagte habe sich vorprozessual geweigert, die erforderlichen Informationen herauszugeben. Auch die Willensvollstreckerin habe diese nicht eingeholt. Die für die Beurteilung des Teilungsvorschlags benötigten Informationen hätten erst mit dem Rechtsschriftenwechsel bzw. sogar erst nach der von der Vorinstanz veranlassten Urkundenedition vorgelegen, so z.B. mithilfe klägerischer Auskunfts- begehren hinsichtlich der Finanzierung der Eigentumswohnung der Beklagten. Weiter habe das Kantonsgericht nicht berücksichtigt, dass die Beklagte nicht die Teilung der Erbschaft beantragt habe und sich dieser widersetzt habe. Vielmehr habe sie beantragt, dass die Klage vollumfänglich – so auch hinsichtlich des Rechtsbegehrens zur Auskunftserteilung – abzuweisen sei. Indem das Kantonsgericht die Teilung festgelegt habe, hätten die Kläger auch in diesem Punkt vollumfänglich obsiegt. Der Kunstgriff der Vorinstanz, wonach die Beklagte sinngemäss ebenfalls die Teilung der Erbschaft gewünscht habe, ersetze das fehlende Rechtsbegehren nicht. Sodann sei in der vorprozessualen Diskussion ein wesentlicher Zankapfel die Anrechnung der thailändischen Beteiligung (124'626 Aktien der L.________ Co. Ltd.) gewesen. Diese habe die Willensvollstreckerin in ihrem Teilungsvorschlag mit CHF 62'500.00 aufgeführt, was schliesslich von der Vorinstanz richtigerweise auf CHF 0.00 korrigiert worden sei. Auch seien den Klägern im Teilungsvorschlag Gegenstände (Bilder, Buch ________ und Barockvitrine) zu einem Wert
Seite 61/64 von CHF 92'000.00 zugewiesen worden, welche sie gar nicht gewollt hätten und weitgehend wertlos gewesen seien. Der Teilungsvorschlag habe auch sonst elementare Mängel gehabt, die weder die Willensvollstreckerin noch die Beklagte hätten ändern wollen. Infolgedessen sei die Feststellung der Vorinstanz, wonach die Kläger weitestgehend unterlegen seien, schlichtweg falsch. Vielmehr seien die Kosten (Gerichtskosten und Parteientschädigung) – die Streitwertberechnung der Vorinstanz werde nicht bemängelt – maximal zu 1/4 den Klägern und mindestens zu 3/4 der Beklagten aufzuerlegen (act. 47 Rz 2, 5.1, 12.5 und 15- 15.4; act. 55 Rz 5.5).
E. 10.3 Demgegenüber folgt die Beklagte den Ausführungen der Vorinstanz. Diese habe korrekt erwogen, dass sich die Kläger dem Teilungsvorschlag widersetzt und sie die Erbteilungsklage veranlasst hätten. Dass den Klägern 3/4 der Gerichtskosten auferlegt worden seien, sei angesichts ihres Unterliegens in allen wesentlichen Punkten gerechtfertigt. Die Vorinstanz habe keine einzige der verlangten Herabsetzungen bzw. Ausgleichungen anerkannt; einzig mit dem Rechtsbegehren hinsichtlich der Aktien der L.________ Co. Ltd. seien die Kläger durchgedrungen. Es erschliesse sich der Beklagten nicht, weshalb sich die Kläger als obsiegende Partei sähen, gegen den vorinstanzlichen Entscheid aber Berufung einreichten, um diesen umfassend abändern zu wollen. Ausserdem hätten die Kläger eine Teilung gewünscht, welche ihnen die Hälfte am Nachlass eingebracht hätte, währenddem die Beklagte für eine Teilung im Verhältnis von 5/8 zu 3/8 plädiert habe. Die Vorinstanz sei dieser Auffassung gefolgt, was als Obsiegen der Beklagten zu werten sei. Zudem werde bestritten, dass sich die Beklagte im Vorfeld des erstinstanzlichen Verfahrens geweigert habe, Informationen offenzulegen. Sie sei ihrer Auskunftspflicht nachgekommen und habe bereits vor Kantonsgericht dargelegt, weshalb die Einsicht in die Steuererklärungen der Jahre 2003- 2010 nicht zweckdienlich sei. Diese hätten schliesslich zum rechtserheblichen Sachverhalt auch nichts beigetragen. Schliesslich seien die Werte der Bilder, des Buchs ________ und der Barockvitrine nicht von der Beklagten, sondern von der Willensvollstreckerin ermittelt worden (act. 51 Rz 9.1-9.1.4, 11.1 und 21-21.3).
E. 10.4 Die vorinstanzliche Kostenverteilung ist nicht zu beanstanden. Ein sich grundsätzlich gegen die Erbteilung widersetzendes Verhalten kann weder bei den Klägern noch bei der Beklagten festgestellt werden (vgl. hierzu Weibel, a.a.O., Art. 604 ZGB N 36 m.w.H.). Dass die Prozesskosten im Verhältnis 3/4 (Kläger) zu 1/4 (Beklagte) verteilt wurden, ist angesichts des überwiegenden Unterliegens der Kläger gerechtfertigt. Daran vermag auch das Obsiegen der Kläger im vorliegenden Berufungsverfahren hinsichtlich der der Erbmasse hinzuzurechnenden Forderung von CHF 49'760.00 nichts zu ändern. Dieser Punkt fällt im Vergleich zu den übrigen von den Klägern geltend gemachten Ansprüchen nicht wesentlich ins Gewicht. Die gegen die Kostenverteilung erhobene Berufung ist mithin abzuweisen.
E. 11 Abschliessend bleibt anzumerken, dass – gemäss den Hinweisen der Parteien (act. 47 Rz 14.5; act. 51 Rz 8) – aus der vorinstanzlichen Begründung hervorgeht, dass das Los 1 das "Mobiliar Nr. 4.1, 4.22 und 4.26" – mithin ________ – beinhaltet (act. 46 E. 5.2 und 8.2) und in Ziff. 5.4 des vorinstanzlichen Dispositivs beim Los 1 versehentlich andere Gegenstände aufgeführt sind (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 14). Entsprechend ist das Versehen in Ziff. 5.4 des vorinstanzlichen Dispositiv zu korrigieren bzw. anzupassen. Ferner sind sich die Parteien darin einig, dass K.________ die Erbteilung vollziehen soll (act. 47 Rz 14.4; act. 51 Rz 20.3).
Seite 62/64
E. 12 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Berufung hinsichtlich der der Erbmasse hinzuzurechnenden Forderung von CHF 49'760.00 begründet ist, was dazu führt, dass Dispositiv-Ziff. 1, 3 und 4.1 des angefochtenen Entscheids aufzuheben und entsprechend anzupassen sind. Im Weiteren ist auch Ziff. 5.4 des vorinstanzlichen Dispositivs anzupassen. Im Übrigen ist die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und der angefochtene Entscheid zu bestätigen, soweit er nicht bereits in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. vorne E. 6 ["Wohnung ________"]). Die Anschlussberufung ist abzuweisen (vgl. vorne E. 9).
E. 12.1 Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 und Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die Kläger obsiegen im Berufungsverfahren mit insgesamt CHF 112'260.00 (CHF 49'760.00 [Berufung] + CHF 62'500.00 [Anschlussberufung]), was beim vorliegend noch relevanten Streitwert von rund CHF 1 Mio. (vgl. hinten E. 12.3) einem Obsiegen von rund 10 % entspricht. Entsprechend ihres Obsiegens bzw. Unterliegens haben die Kläger 9/10 und die Beklagte 1/10 der Prozesskosten für das Berufungs- und Anschlussberufungsverfahren zu tragen.
E. 12.2 Die Entscheidgebühr für das Berufungs- und Anschlussberufungsverfahren beläuft sich beim unbestritten gebliebenen Streitwert von CHF 1,3 Mio. – wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren (act. 46 E. 9.2) – auf CHF 32'500.00 (§ 15 Abs. 1 i.V.m. § 11 Abs. 1 KoV OG). Diese Gebühr ist – wie erwähnt – zu 9/10 (= CHF 29'250.00) den Klägern und zu 1/10 (= CHF 3'250.00) der Beklagten aufzuerlegen.
E. 12.3 Die Festsetzung der Parteientschädigung im obergerichtlichen Berufungs- und Anschluss- berufungsverfahren richtet sich nach dem noch in Betracht kommenden Streitwert (§ 8 Abs. 1 AnwT). Dieser beträgt rund CHF 1 Mio. (CHF 1,3 Mio. abzüglich der nicht mehr geltend gemachten Hinzurechnungen hinsichtlich der Wohnung der Beklagten im Umfang von CHF 120'000.00 [Investition und Amortisation Hypothek] und dem nicht mehr strittigen Auskunftsbegehren), woraus sich ein Grundhonorar der Rechtsanwälte von CHF 31'400.00 ergibt (§ 3 Abs. 1 AnwT). Im vorliegenden Rechtsmittelverfahren ist das Grundhonorar auf 2/3 (= CHF 20'933.35) zu reduzieren (§ 8 Abs. 1 AnwT). Das vom Rechtsvertreter der Beklagten geltend gemachte Honorar von CHF 20'800.00 (act. 59) ist daher angemessen. Dieses ist nach Massgabe des Unterliegens bzw. Obsiegens auf 8/10 (= CHF 16'640.00) zu reduzieren. Unter Hinzurechnung der Mehrwertsteuer von 7,7 % (= CHF 1'281.30; § 25a Abs. 1 AnwT) resultiert somit eine Parteientschädigung von gerundet CHF 17'920.00. Urteilsspruch 1. In teilweiser Gutheissung der Berufung werden die Dispositiv-Ziff. 1, 3, 4.1 und 5.4 des Entscheids des Kantonsgerichts Zug, 1. Abteilung, vom 9. September 2020 (Verfahren A1 2018 38) aufgehoben und wie folgt ersetzt: "1. Es wird festgestellt, dass der Nettonachlass bzw. der reine Nachlass von A.________ sel., geboren tt.mm.1919, verstorben am tt.mm.2016, zuletzt wohnhaft gewesen in ________, CHF 1'598'205.00 beträgt. […]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
I. Zivilabteilung Z1 2020 36 Oberrichter lic.iur. P. Huber, Abteilungspräsident Oberrichter Dr.iur. F. Horber Ersatzrichter lic.iur. P. Brändli Gerichtsschreiber MLaw Chr. Kaufmann Urteil vom 1. April 2022 [rechtskräftig] in Sachen
1. B.________,
2. C.________,
3. D.________, alle vertreten durch RA Dr.iur. E.________, Kläger, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagte, gegen F.________, vertreten durch Fürsprecher lic.iur. G.________, Beklagte, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin, betreffend Herabsetzung und Erbteilung (Berufungen gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Zug, 1. Abteilung, vom 9. September 2020)
Seite 2/64 Rechtsbegehren Kläger, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagte Berufung 1. Der Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 9. September 2020 (A1 2018 38) sei aufzuheben und es sei die Klage vom 29. Mai 2018 gutzuheissen, insbesondere 1.1 Es sei festzustellen, dass der Nachlass von A.________ sel., geboren am tt.mm.1919, verstorben am tt.mm.2016, zuletzt wohnhaft gewesen in ________, CHF 2'836'302.00 beträgt, wobei von einem Liquidationserlös des Depotkontos von CHF 1'599'911.57 ausgegangen wird. Ein allfälliger Mehr- und Minderbetrag nach der Liquidation des Depotkontos ist entsprechend zu berücksichtigen und erhöht resp. verringert den Nachlass. 1.2 Es sei festzustellen, dass der Erbteil der Berufungskläger je 1/6 des Nachlasses beträgt. Eventualiter sei festzustellen, dass der Pflichtteil der Berufungskläger am Nachlass je 1/8, entsprechend CHF 354'537.00, beträgt. 1.3 Lic.iur. K.________ sei anzuweisen, der Berufungsklägerin 1 ihren Anteil am Nachlass abzüglich CHF 89'000.00, dem Berufungskläger 2 seinen Anteil am Nachlass und der Berufungsklägerin 3 ihren Anteil am Nachlass abzüglich CHF 112'000.00 und der Berufungsbeklagten den Restbetrag aus dem Nachlass des Erblassers zu überweisen. 1.4 Lic.iur. K.________ sei zudem anzuweisen, die Bildersammlung des Erblassers (Nr. 3.1-3.5) nach Möglichkeit im ________ zur Ausstellung zu bringen und anschliessend zu verkaufen. Sollte eine Ausstellung der Bilder im ________ nicht möglich sein, so sind die Bilder sogleich – in einem von K.________ noch zu bestimmenden Verfahren – bestmöglich zu veräussern. Der durch die Veräusserung der Bilder erzielte Nettoerlös hat K.________ nach Abzug seiner Kosten unter den Erben – entsprechend ihren Erbquoten von 1/6 (eventualiter 1/8) pro Berufungskläger und 1/2 der Berufungsbeklagten – zu verteilen. 1.5 Die Ziff. 5.1-5.5 des Urteilsdispositivs des Entscheids des Kantonsgerichts Zug sind zu bestätigen. 2. Eventualiter sei der Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 9. September 2020 (A1 2018 38) aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 7,7 % MWST zulasten der Berufungsbeklagten. Anschlussberufungsantwort 1. Das Rechtsbegehren der Berufungsbeklagten, wonach die testamentarische Anweisung im Nachtrag vom
20. November 2007 zu befolgen sei, indem sich der Berufungskläger 2 für die 124'626 Aktien der L.________ Co. Ltd., Thailand, einen Betrag von CHF 62'500.00 als Erbvorzug anzurechnen habe, sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Im Übrigen seien die Rechtsbegehren der Berufungskläger vom 12. Oktober 2020 vollumfänglich gutzuheissen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 7,7 % MWST zulasten der Berufungsbeklagten.
Seite 3/64 Beklagte, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin Berufungsantwort und Anschlussberufung 1. Es sei die Berufung der Berufungskläger vom 12. Oktober 2020 gegen den Entscheid des Kantonsgerichts des Kantons Zug vom 9. September 2020 (Verfahren A1 2018 38) vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und es sei der Entscheid des Kantonsgerichts des Kantons Zug vom 9. September 2020 (mit Ausnahme des nachstehenden Rechtsbegehrens) vollumfänglich zu bestätigen. 2. Es sei die testamentarische Anweisung im Nachtrag vom 20. November 2007 zu befolgen, wonach sich der Berufungskläger 2 für die 124'626 Aktien der L.________ Co. Ltd., Thailand, einen Betrag von CHF 62'500.00 als Erbvorbezug anzurechnen habe. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) mit solidarischer Haftbarkeit zu Lasten der Berufungskläger. Sachverhalt 1. Am tt.mm.2016 verstarb der am tt.mm.1919 geborene A.________ sel. (nachfolgend: Erblasser) im Alter von 96 Jahren. Er hatte seinen letzten Wohnsitz in ________ ZG und hinterliess seine damals 79-jährige Ehefrau F.________ (nachfolgend: Beklagte) sowie 3 Kinder aus erster Ehe: B.________ (nachfolgend: Klägerin 1), C.________ (nachfolgend: Kläger 2) und D.________ (nachfolgend: Klägerin 3; alle zusammen: Kläger). 2. Die grosse Passion des Erblassers war die XY.________ (vgl. auch den Handelsregisterauszug der ________ Einzelunternehmung "________" auf bzw. die geschaffene Marke "________"; act. 7/10 [Nachruf]; act. 19 Rz 9 und 11). Zwischen den Parteien ist umstritten, ob es sich dabei – so die Beklagte – einzig um ein "Hobby" des Erblassers oder – so die Kläger – um ein gemeinsames "Hobby" der Ehegatten handelte (act. 7/10 und 7/18-20). 3.1 Im Rahmen der Auflösung der Erbengemeinschaft von R.________ sel., dem Vater des Erblassers, wurden dem Erblasser im Jahr 2005 rund CHF 4 Mio. ausbezahlt. Davon überwies er seiner Ehefrau im Dezember 2005 einen Betrag von CHF 100'000.00 (act. 7/17), wobei zwischen den Parteien umstritten ist, was der Zweck dieser Überweisung war. Während sich die Beklagte auf den Standpunkt stellt, die Überweisung habe der Rückzahlung von Schulden und als Entgelt für ihre Arbeit im Zusammenhang mit der XY.________ gedient, sind die Kläger der Auffassung, dass die Überweisung als Schenkung zu qualifizieren sei. 3.2 Zur Verwaltung seines Vermögens schloss der Erblasser am 25. März 2006 mit der M.________ AG – einem Unternehmen, bei welchem sein Sohn C.________ (Kläger 2) vorerst angestellt und später Geschäftsführer war – einen "Verwaltungsauftrag" ab. Darin beauftragte er die M.________ AG "mit der Verwaltung seiner Vermögensanlagen im heutigen Gegenwert von total ca. CHF 4.0 Mio." (act. 7/2 und 24/1). Wegen eines Streits mit dem Kläger 2 und des sich aus der Vermögensverwaltung ergebenden "Vermögensschwunds" von CHF 507'686.14 kündigte der Erblasser am 29. August 2007 den Vertrag (act. 7/3 und 7/4).
Seite 4/64 4. Der Erblasser und die Beklagte bezogen eine gemeinsame AHV-Rente (rund CHF 40'000.00 im Jahr 2003 [vgl. act. 24/9]; rund CHF 41'000.00 im Jahr 2010 [vgl. act. 24/2]; rund CHF 42'000.00 im Jahr 2015 [vgl. act. 1/15]), jedoch keine BVG-Leistungen (act. 7 Rz 14; act. 19 Rz 10). 5.1 Im Februar 2007 schloss der Erblasser bei der N.________ Versicherung (heute: O.________ Versicherung) die folgende Altersrentenversicherung ab (act. 1/20 [erste Police]): "Police Nr. ________ für eine sofort beginnende Altersrentenversicherung als freie Vorsorge (3b) Grundlagen Versicherungsnehmer Herr A.________ Versicherte Personen Herr A.________ Frau F.________ Versicherungsart Nicht rückkaufsfähige lebenslängliche Altersrente auf 2 Leben ohne Prämienrückgewähr im Todesfall Versicherungsbeginn 01.02.2007 Erste Ratenzahlung 01.03.2007 […] Ausstellungsdatum 27.02.2007 Versicherte Leistungen Im Erlebensfall Ab 01.03.2007 lebenslängliche Rente im Jahr CHF 60'000.00 Rentenzahlung monatlich von CHF 5'000.00 Die Rente ist zahlbar, solange eine versicherte Person lebt. Im Todesfall der letzten Keine Leistung versicherten Person Prämienangaben Einmalprämie Am 01.02.2007 CHF 1'097'954.00 Nicht stempelsteuerpflichtig […]" Zur gleichen Zeit schloss der Erblasser ebenfalls bei der O.________ Versicherung auch noch eine Todesfallversicherung auf 2 Leben mit Todesfallkapitalisierung für den Zeitraum vom
1. Februar 2007 bis zum 31. Januar 2022 zu einer Einmalprämie von CHF 49'908.00 ab (act. 1/20 [zweite Police]). 5.2 Unbestritten ist, dass der Erblasser ab dem Februar 2007 aus der ersten Versicherungspolice eine monatliche Rente von CHF 5'913.80 erhielt (act. 13 Rz 11.4 und 25.2; act. 19 Rz 23),
Seite 5/64 wobei der im Vergleich zur Police erhöhte Betrag auf die Überschussbeteiligung zurückzuführen ist (vgl. act. 1/20 S. 2: "Überschussverwendung: Zusätzliche Rente"). 6. Die Beklagte erwarb im Jahr 2007 eine Eigentumswohnung in ________ zum Preis von CHF 550'000.00. Der Kaufpreis wurde mit einer Hypothek in der Höhe von CHF 440'000.00 sowie Eigenmitteln im Umfang von CHF 110'000.00 finanziert (act. 7/15; act. 19/47-48). Hypothekarzinsen und Amortisationen wurden über das Liegenschaftskonto der Beklagten beglichen (act. 7 Rz 25.2; act. 13 Rz 24.3; act. 19 Rz 44; act. 7/16; act. 19/47-49; vgl. die noch bestehende Hypothekarschuld im Umfang von CHF 370'000.00 in den Steuererklärungen 2011-2015 in act. 1/15-19). 7.1 Ab den Jahren 2008/2009 verschlechterte sich der Gesundheitszustand des Erblassers aufgrund seines fortgeschrittenen Alters zunehmend. Im Jahr 2011 zogen die Ehegatten von ________ nach ________. Nachdem der Mietvertrag für die dortige Wohnung infolge Eigenbedarfs gekündigt worden war, zogen sie im Jahr 2012 nach ________ in die Eigentumswohnung der Beklagten, welche sie in der Folge teilweise renovieren liessen (act. 7 Rz 12; act. 7/5 und 7/6; act. 19/38). Zwischen den Parteien ist umstritten, ob der Erblasser der Beklagten für das Wohnen in deren Liegenschaft einen monatlichen Mietkostenanteil von CHF 1'500.00 bezahlte – so die Beklagte – oder ob sich die Beklagte – so die Kläger – damit zusätzlich CHF 1'500.00 pro Monat überweisen liess (act. 7/13a-13c; act. 1/16-1/18). 7.2 Nach dem Umzug nach ________ eröffneten der Erblasser und die Beklagte bei der Bank V.________ das gemeinsame Mitglieder-Privatkonto Nr. ________ (act. 19 Rz 23; act. 1/18). Auf dieses Konto überwies die N.________ bzw. O.________ Versicherung (neu) die monatliche Rente von CHF 5'913.80. Hiervon erhielt die Beklagte – über einen Dauerauftrag
– monatlich einen Betrag von CHF 1'913.80 (act. 7/12c, 7/12d und 13/27; act. 28 Ziff. 102), den sie im Übrigen unbestrittenermassen schon zuvor, d.h. seit dem Jahr 2009, erhalten hatte (act. 7 Rz 24.2.2; act. 46 E. 6.2.4; act. 47 Rz 8; act. 12a und 12b [ab einem Konto des Erblassers]). Im Jahr 2012 verschlechterte sich der Gesundheitszustand des Erblassers erneut beträchtlich (act. 7 Rz 24.1.6 f.; act. 13 Rz 22.5). Für die Pflege des Erblassers kam überwiegend die Beklagte auf. Vom Januar 2011 bis zum Januar 2014 übernahm die Q.________ das wöchentliche Duschen, Haarewaschen und Rasieren. Der Mehrbedarf an Leistungen in den Bereichen "Körperpflege, An-/Auskleiden, Inkontinenz, Mobilität bei hoher Sturzgefahr, Kompressionsstrümpfe, Medikamentenmanagement" sei – so die Q.________ – erkennbar gewesen, doch habe der Erblasser nur zum "Duscheinsatz inkl. Rasur und Haare" eingewilligt (act. 7 Rz 24.1.7; act. 13 Rz 22.6; act. 19 Rz 8, 17 und 38; act. 19/25 und 19/26 sowie 19/32-35). Zwischen den Parteien ist umstritten, ob der Erblasser die Beklagte für die Pflegeleistungen mit einem monatlichen Betrag von CHF 1'913.80 entschädigt – so die Beklagte – oder ob die Beklagte – so die Kläger – diese Beträge widerrechtlich bezogen hat (act. 7/12a-12d).
Seite 6/64 7.3 Ab Februar 2014 bis zu seinem Tod im ________ 2016 wohnte der Erblasser im _______ in ________ (nachfolgend: Altersheim). Bei seinem Eintritt wurde er in die Pflegestufe 7 des "BewohnerInnen-Einstufungs- und Abrechnungssystem (BESA)" eingereiht, was einem Pflegeaufwand von 2 bis 2 ⅓ Stunden pro Tag entspricht. Im Altersheim beliefen sich die Kosten auf über CHF 5'000.00 pro Monat, was bei einem Aufenthalt von 27 Monaten CHF 135'000.00 ausmacht. Diese Kosten wurden von dem bei der Bank W.________ tätigen Vermögensverwalter S.________ aus dem Vermögen des Erblassers beglichen (act. 7 Rz 12; act. 13 Rz 11.4; act. 19 Rz 38; act. 28 Ziff. 22-28; act. 7/7; act. 19/44a-45b). 7.4 Am 11. März 2014 stellte Dr.med. H.________ fest, dass der Erblasser "aus medizinischen Gründen in administrativen Angelegenheiten nicht mehr urteilsfähig und nicht mehr fähig ist, eine Unterschrift zu leisten" (act. 7/14). Zwischen den Parteien ist umstritten, ob der Erblasser – so die Kläger – bereits seit dem Jahr 2011 oder – so die Beklagte – erst im März 2014 "dement" (im Sinne von urteilsunfähig) war. Ebenfalls umstritten ist, ob der Erblasser – so die Kläger – bereits im Jahr 2011 oder – so die Beklagte – erst im Februar 2014 einen Hirnschlag erlitt. 8. Der Erblasser richtete der Klägerin 1 Erbvorbezüge von insgesamt CHF 89'000.00 und der Klägerin 3 solche von insgesamt CHF 112'000.00 aus (act. 46 E. 5.2 und 5.4; act. 47 Rz 14.3). 9.1 Im Mai 2011 liess die Beklagte ihrer Tochter T.________ von ihrem Mitglieder-Sparkonto bei der Bank X.________ einen Betrag von CHF 100'000.00 und von ihrem Mitglieder-Privatkonto bei der Bank Y.________ einen Betrag von CHF 15'000.00 (insgesamt CHF 115'000.00) zukommen (act. 1/19). 9.2 Sodann schenkte die Beklagte ihren Töchtern U.________ und T.________ im Dezember 2015 insgesamt CHF 18'380.00, was den Guthaben zweier, bereits auf die Namen der Töchter lautenden Sparkonten bei der Bank Y.________ entsprach. Die Sparkonten, die bereits seit dem Jahr 2008 bestanden, waren in den Steuererklärungen 2011-2015 der Beklagten zugeordnet (act. 1/15-19; act. 24/2-4). 10. Nach dem Tod des Erblassers eröffnete die Erbschaftsbehörde der Gemeinde ________ den Klägern und der Beklagten mit Verfügung vom 19. April 2016 unter anderem den zwischen dem Erblasser und der Beklagten abgeschlossenen Ehe- und Erbvertrag vom 18. September 2007 (act. 1/6) sowie den vom Erblasser testamentarisch verfügten Nachtrag vom
20. November 2007 bezüglich der Aktien der L.________ Co. Ltd., Thailand (act. 1/8). Gleichzeitig bestätigte sie, dass die vom Erblasser als Willensvollstreckerin ernannte lic.iur. I.________ (act. 1/6 Ziff. IV.2) das Mandat angenommen habe (act. 1/3 Ziff. 1.2). 10.1 Dem Ehe- und Erbvertrag vom 18. September 2007 (nachfolgend: Ehe- und Erbvertrag) lässt sich unter anderem Folgendes entnehmen (act. 1/6 Ziff. I.5, II.1): "Wir möchten die Ausgangslage, wie sie sich heute für uns präsentiert, in unseren eigenen persönlichen Worten wie folgt festhalten: Im Februar 2000 wurde ein erster Ehe- und Erbvertrag zwischen den Ehepartnern ________ abgeschlossen. Darin wurde vorgesehen, dass Frau F.________ eine lebenslängliche Rente von CHF 7'000.00 erhalten soll. Im Gegenzug verzichtete sie auf
Seite 7/64 das ihr zustehende gesetzliche Erbrecht gemäss Art. 462 Ziff. 1 ZGB. Diese Rente basierte auf den damaligen finanziellen Verhältnissen von Herrn A.________. Damals wurde jährlich rund CHF 218'186.00 aus dem Liegenschaftsertrag ausbezahlt, was einer monatlichen Zahlung von CHF 17'765.00 entsprach. Im März 2004 wurde der zu Gunsten von Frau F.________ bestimmte Rentenbetrag auf CHF 10'000.00 erhöht. Diese Rentenerhöhung sollte die finanzielle Absicherung für Frau F.________ nach dem Vorversterben von Herrn A.________ garantieren. Basis jener Berechnung bildeten einerseits die immer noch jährlich anfallenden Zahlungen von rund CHF 242'600.00 aus dem Liegenschaftsertrag und andererseits die Gesamtvermögens-Zusammenstellung (________). Der nun vorliegende Ehe- und Erbvertrag basiert auf den Ereignissen von 2006 und 2007. Durch die Vermögensverwaltung von Herrn C.________ schmälerten sich die Vermögens- werte von Herrn A.________ im Jahre 2006 um CHF 495'524.00 (dies bereits unter Abzug der monatlichen Bezüge von Herrn A.________). Aus diesem Grund wurde im Februar 2007 eine Rentenversicherung auf zwei Leben abgeschlossen, um wenigstens ein regelmässiges Einkommen von monatlich CHF 5'000.00 garantiert zu haben. Aufgrund dieses Vermögensverlustes wurde das Portfolio von Herrn A.________ einem externen Experten vorgelegt. Bei der Neuausrichtung der Vermögensverwaltung erfolgte eine zweite, schriftliche Begutachtung dieses Portfolios. Damit verbunden ent- standen grössere Zusatzauslagen zu Lasten von Herrn A.________. Herr C.________ entsprach dem Wunsch von Herrn A.________ nicht, bei einer Aktienanlage den Gewinn zu realisieren. Auch wollte Herr C.________ die freie Meinungsbildung und die eigenen Abklärungen von Herrn A.________ überhaupt nicht akzeptieren und griff ihn in einem Brief vom 28. August 2007 auf massive und verletzende Art persönlich an. Aus all diesen Gründen wurde die ursprüngliche Idee, die Kinder von Herrn A.________ weit möglichst zu berücksichtigen, verworfen. Herr A.________ ging es um die finanzielle Absicherung seiner Ehepartnerin, Frau F.________, nach seinem Versterben. Auch geht es Herrn A.________ um die Anerkennung an Frau F.________ für all die Unterstützung und die persönliche Hilfe ihm gegenüber, die jedes Jahr zunehmen und für sie auch eine immer grössere Belastung sein werden. Nach allem, was Herr A.________ im Verlaufe des Jahres 2007 von seinen Kindern erfahren musste – sie wollten ihn am liebsten bevormunden und in ein Altersheim abschieben – soll der tägliche Beistand von Frau F.________ nun anders als ursprünglich vorgesehen abgegolten werden. Festzuhalten ist dabei, dass Ende der 50iger Jahre Herr A.________ mit rund CHF 218'000.00 aus dem Erbe von R.________ sel. startete und über all die Jahre für die Erbengemeinschaft R.________ sel. ein Vermögen schuf, das Ende 2005 mit 14 Mio. Schweizer Franken bewertet wurde. Rund 4 Mio. Schweizer Franken netto davon wurden ihm bei der Auflösung dieser Erbengemeinschaft ausbezahlt. Dies alles bildet die Basis für die vorliegenden ehe- und erbvertraglichen Bestimmungen. […]
Seite 8/64 II. Ehevertrag 1. Wir vereinbaren, dass unsere güterrechtlichen Verhältnisse mit Rückwirkung auf das Datum unseres zivilrechtlichen Eheabschlusses [am ________; act. 1/6 Ziff. I.1] den Regeln der Gütertrennung gemäss Art. 247 ff. ZGB unterstehen, so dass jeder Ehegatte innerhalb der gesetzlichen Schranken sein Vermögen alleine verwaltet, nutzt und darüber verfügt. […] III. Erbvertrag A. Vorversterben von Herrn A.________ 1. Frau F.________ soll gemäss Art. 462 Ziff. 1 ZGB die Hälfte des Nachlasses von Herrn A.________ zu Eigentum erhalten. […] […] 6. Die Bildersammlung von Herrn A.________ soll nach Möglichkeit im ________ zur Ausstellung gebracht und danach veräussert werden. Sollte dieser Wunsch von Herrn A.________ nicht realisierbar sein, so soll die Willensvollstreckerin die bestmögliche Lösung bestimmen. Der durch die Veräusserung der Bildersammlung erzielte Erlös geht in die Erbmasse. […] […] 9. Bei Auflösung der Erbengemeinschaft R.________ sel. hat Herr A.________ im Dezember 2005 den Betrag von CHF 100'000.00 seiner Ehepartnerin, Frau F.________, übergeben. Dieser Betrag stellt teils Rückzahlungen der von ihr geleisteten, ausserordentlichen finanziellen Beiträge in der schwierigen Zeit dar, in der seitens der Schwestern von Herrn A.________ die regelmässigen Gewinnausschüttungen aus der Erbengemeinschaft R.________ sel. verweigert wurden, wodurch Herr A.________ in finanzielle Engpässe kam. Auch stellt dieser Betrag eine Abgeltung für die ausserordentliche Unterstützung der vergangenen rund 10 Jahre dar sowie die Abgeltung für die tatkräftige Mithilfe beim Abbau der XY.________ wie auch für die Arbeiten im Rahmen des Projektes in ________. Bei dieser Zahlung handelt es sich somit nach dem übereinstimmenden Verständnis der Vertragsparteien nicht um eine Zuwendung unter Lebenden. Sie soll bei der Erbteilung nicht berücksichtigt werden, insbesondere nicht durch Hinzurechnung zum Nachlassvermögen im Sinne von Art. 475 ZGB. […] D. Anfechtung Sollte dieser vorliegende Ehe- und Erbvertrag von einem der Erben der Ehepartner angefochten werden, so werden sämtliche Erben dieses Ehepartners zu Gunsten des überlebenden Ehepartners auf den Pflichtteil gesetzt. […]"
Seite 9/64 10.2 Im testamentarischen Nachtrag vom 20. November 2007 (act. 1/8) hielt der Erblasser Folgendes fest: "Ich A.________ […] bestimme in Ergänzung zum Ehe- und Erbvertrag vom 18. Sep- tember 2007, dass die 124'626 Aktien an der L.________ Co. Ltd in Thailand im Wert von US$ 50'000.00 bei der Zeichnung im September 2006 nach meinem Ableben meinem Sohn, C.________, ausgehändigt werden und ihm im Gegenzug der Betrag von CHF 62'500.00, der dem ursprünglichen Kaufpreis entspricht, seinem Erbanspruch in Abzug gebracht wird." 11.1 Mit Eingabe vom 29. Mai 2018 reichten die Kläger beim Kantonsgericht Zug gegen die Beklagte Klage mit folgendem Rechtsbegehren ein (act. 1): 1. Die Beklagte sei unter Androhung der Bestrafung gemäss Art. 292 StGB und Art. 343 ZPO zu verpflichten, den Klägern über ihr Verhältnis zu A.________ sel., insbesondere über die von A.________ sel. erhaltenen Schenkungen, Vorbezüge, Darlehen, Kaufverträge sowie über sonstige Vereinbarungen mit A.________ sel., umfassend Auskunft zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen offen zu legen. 2. Es sei der Nachlass des am tt.mm.2016 verstorbenen A.________ sel., wohnhaft gewesen in ________, festzustellen. 3. Es sei der Erbteil der Kläger aufgrund der gemäss vorstehenden Rechtsbegehren vergrösserten Berechnungsmasse zu berechnen und es sei festzustellen, dass der Pflichtteil der Kläger an diesem Nachlass 3/8, respektive übereinstimmend mit der letztwilligen Verfügung des Erblassers 1/2 am Nachlass (exklusive Herabsetzung) beträgt, je nachdem was höher ist. Zu diesem Zweck sei der Erbschaftswert zuzüglich der der Ausgleichung und/oder Herabsetzung unterliegenden lebzeitigen Zuwendungen festzustellen. Soweit erfor- derlich seien hierzu durch das Gericht Bewertungsgutachten einzuholen. Auf der Grundlage des ermittelten Gesamtnachlasses seien der Umfang des Pflichtteils der Kläger von 3/8 und der zulässige Maximalwert der Begünstigungen (sowohl von Todes wegen als auch unter Lebenden) festzusetzen. 4. Es seien die letztwilligen und lebzeitigen Zuwendungen an die Beklagte zur Ausgleichung zu bringen, eventualiter seien sie herabzusetzen, soweit dies zur Wahrung des Pflichtteils der Kläger erforderlich ist. 5. Den Klägern sei Gelegenheit zu geben, ihre allfälligen Ausgleichungs- und Herabsetzungsansprüche nach Durchführung der unter Ziffer 1 anbegehrten Auskunftserteilung durch die Beklagte näher zu spezifizieren. 6. Die testamentarische Anweisung im Nachtrag vom 20. November 2007, wonach sich der Kläger 2 für die 124'626 Aktien an der L.________, Thailand, einen Betrag von CHF 62'500.00 anzurechnen habe, sei als ungültig zu erklären. 7. Der Nachlass von A.________ sel. sei gemäss Gesetz zu teilen, wobei die Nachlassschulden zu tilgen und die verbleibenden liquiden Mittel des Nachlasses unter Berücksichtigung der Ausgleichungs- und Herabsetzungsansprüche nach Massgabe der Erbquoten unter den Parteien zu teilen sei. Den Klägern sei Gelegenheit zu geben, die Teilungsbegehren nach Durchführung der unter Ziffer 1 anbegehrten Auskunftserteilung näher zu spezifizieren, eventualiter seien gemäss Art. 611 Abs. 2 ZGB Lose zu bilden und diese, sollte keine Einigung unter den Erben erzielt werden, durch Losziehung zugeteilt werden.
Seite 10/64 8. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. 8 % MWST, resp. 7.7% MWST ab
1. Januar 2018, zulasten der Beklagten. 11.2 In der Klageantwort vom 24. September 2018 stellte die Beklagte folgendes Rechtsbegehren (act. 7): 1. Es seien die Anträge 1-8 der Kläger samt Auskunftsbegehren vollumgänglich abzuweisen, namentlich 1a. sei die Herabsetzungsklage vom 29. Mai 2018 vollumfänglich abzuweisen und fest- zustellen, dass keine der Ausgleichung und/oder Herabsetzung unterliegenden leb- zeitigen Zuwendungen von Herrn A.________ sel. an die Beklagte bestehen; 1b. sei die Ungültigkeitsklage vom 29. Mai 2018 in Bezug auf die testamentarische An- weisung im Nachtrag vom 20. November 2007 abzuweisen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) unter solidarischer Haftbarkeit zulasten der Kläger. 11.3 In der Replik vom 17. Dezember 2018 (act. 13) und der Duplik vom 1. April 2019 (act. 19) hielten die Parteien je an ihren Standpunkten fest. 11.4 Mit Entscheid vom 21. Mai 2019 forderte das Kantonsgericht die Beklagte auf, die vollständigen Steuererklärungen der Jahre 2003-2010 des Erblassers und der Beklagten sowie die Dokumentation im Zusammenhang mit der Vermögensverwaltung durch die M.________ AG, insbesondere Vermögensverwaltungsauftrag und Anlageprofil, einzureichen (act. 21). Dieser Aufforderung kam die Beklagte hinsichtlich der Steuererklärungen und dem Vermögensverwaltungsauftrag nach; weitere Unterlagen fänden sich nicht bei ihr (act. 24). 11.5 Am 5. Dezember 2019 wurden die Klägerinnen 1 und 3 sowie die Beklagte persönlich zur Sache befragt (act. 28). Der Kläger 2 wurde vom persönlichen Erscheinen dispensiert (act. 27). 12. Am 8. Januar 2020 verstarb die Willensvollstreckerin lic.iur. I.________. Seither befasste sich lic.iur. K.________ mit der Erbsache (act. 43). 13. An der Hauptverhandlung vom 3. Juni 2020 hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest (act. 38-40). 14. Am 9. September 2020 erliess das Kantonsgericht Zug, 1. Abteilung, folgenden Entscheid (act. 46; Verfahren A1 2018 38): "1. Es wird festgestellt, dass der Nettonachlass von A.________ sel., geboren tt.mm.1919, verstorben am tt.mm.2016, zuletzt wohnhaft gewesen in ________, CHF 1'799'205.00 beträgt. 2. Es wird festgestellt, dass der Pflichtteil der Kläger je 1/8 beträgt. 3. Es wird festgestellt, dass der Anteil der Kläger am Nettonachlass je 1/8, entsprechend CHF 224'900.65, und jener der Beklagten 5/8, entsprechend CHF 1'124'503.05, beträgt.
Seite 11/64 4.1 Der Willensvollstrecker des Nachlasses von A.________ sel., lic.iur. K.________, wird angewiesen, der Klägerin 1 den Betrag von CHF 135'900.65, dem Kläger 2 den Betrag von CHF 224'900.65, der Klägerin 3 den Betrag von CHF 112'900.65 und der Beklagten den Betrag von CHF 1'124'503.05 aus dem Nachlass des Erblassers zu überweisen. 4.2 Der Willensvollstrecker wird zudem angewiesen, die Bildersammlung des Erblassers (Nr. 3.1-3.5) nach Möglichkeit im ________ zur Ausstellung zu bringen und anschliessend zu verkaufen. Sollte eine Ausstellung der Bilder im ________ nicht möglich sein, so sind die Bilder sogleich – in einem vom Willensvollstrecker noch zu bestimmenden Verfahren – bestmöglich zu veräussern. Der durch die Veräusserung der Bilder erzielte Nettoerlös hat der Willensvollstrecker unter den Erben – entsprechend ihren Erbquoten von 1/8 pro Kläger und 5/8 der Beklagten – zu verteilen. 5.1 Der Klägerin 1 wird das Los Nr. 4 zugewiesen. Dieses beinhaltet folgende Nachlassgegenstände: ________ 5.2 Dem Kläger 2 wird das Los Nr. 8 zugewiesen. Dieses beinhaltet folgende Nachlassgegenstände: ________ Dem Kläger 2 werden die 124'626 Aktien der L.________ Co. Ltd. zu einem Anrechnungswert von CHF 0.00 zugewiesen. 5.3 Der Klägerin 3 wird das Los Nr. 6 zugewiesen. Dieses beinhaltet folgende Nachlassgegenstände: ________ 5.4 Der Beklagten werden die Lose Nr. 1, 2, 3, 5 und 7 zugewiesen. Diese beinhalten folgende Nachlassgegenstände: Los 1: ________ Los 2: ________ Los 3: ________ Los 5: ________ Los 7: ________ 5.5 Der Willensvollstrecker wird angewiesen, den Erben die entsprechenden Gegenstände auszuhändigen. 6. Die Gerichtskosten werden wie folgt festgesetzt: CHF 32'500.00 Entscheidgebühr Die Gerichtskosten werden im Umfang von CHF 24'375.00 den Klägern unter solida- rischer Haftbarkeit und im Umfang von CHF 8'125.00 der Beklagten auferlegt und mit dem von den Klägern geleisteten Kostenvorschuss von CHF 12'000.00 verrechnet. Der Fehlbetrag von CHF 20'500.00 wird im Umfang von CHF 12'375.00 von den Klägern unter solidarischer Haftbarkeit und im Umfang von CHF 8'125.00 von der Beklagten nachgefordert. Die Beklagte hat den Klägern die Kosten des Schlichtungsverfahrens im Umfang von CHF 205.00 zu ersetzen. 7. Die Kläger haben der Beklagten unter solidarischer Haftbarkeit eine Parteientschädi- gung von CHF 37'802.70 (inkl. MWST) zu bezahlen. 8. [Rechtsmittelbelehrung]"
Seite 12/64 15. Gegen diesen Entscheid liessen die Kläger mit Eingabe vom 12. Oktober 2020 beim Obergericht des Kantons Zug innert Frist Berufung mit dem eingangs erwähnten Rechtsbegehren einreichen (act. 47). In der Berufungsantwort und Anschlussberufung vom 1. Dezember 2020 stellte die Beklagte ihrerseits das eingangs erwähnte Rechtsbegehren (act. 51). Mit Eingabe vom 19. Januar 2021 nahmen die Kläger zur Berufungsantwort und Anschlussberufung Stellung (act. 55). Es wurden kein zweiter Schriftenwechsel und keine Berufungsverhandlung durchgeführt. Erwägungen 1.1 Die zutreffenden Ausführungen des Kantonsgerichts zur örtlichen und sachlichen Zuständigkeit der Gerichte des Kantons Zug sind zu Recht unbestritten geblieben, weshalb ohne Weiteres darauf verwiesen werden kann (vgl. act. 46 E. 1; Art. 28 Abs. 1 ZPO). 1.2 Im Weiteren ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass im Erbteilungsprozess die Verhandlungs- maxime (Art. 55 Abs. 1 ZPO) gilt und sich die Verteilung der Beweislast nach Art. 8 ZGB richtet. Zutreffend sind auch die erstinstanzlichen Erwägungen zur Behauptungs- und Substanziierungslast und den erforderlichen Grad an die Substanziierung einer Bestreitung (act. 46 E. 2), auf die ebenfalls verwiesen werden kann. 1.3 In prozessualer Hinsicht ist sodann auf Folgendes hinzuweisen: 1.3.1 Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet einzureichen (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO). Dabei muss die Berufungsklägerin in ihrer Begründung aufzeigen, inwiefern und weshalb sie den angefochtenen Entscheid in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht als fehlerhaft erachtet bzw. weshalb (zulässige) Noven oder neue Beweismittel einen anderen Schluss aufdrängen. Um diesen Anforderungen nachzukommen, genügt es nicht, wenn die Berufungsklägerin lediglich auf ihre Vorbringen vor erster Instanz verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedengibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Vielmehr muss sie im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnen, die sie beanstandet, sich mit ihnen argumentativ auseinandersetzen und die Aktenstücke nennen, auf denen ihre Kritik beruht. Die Begründung muss hinreichend explizit sein, sodass sie von der Berufungsinstanz einfach nachvollzogen werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_598/2019 vom 23. Dezember 2019 E. 3.1 m.w.H., insbesondere auf BGE 142 III 413 E. 2.2.2 und 138 III 374 E. 4.3.1; Spühler, Basler Kommentar, 3. A. 2017, Art. 311 ZPO N 15). Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraus- setzung für die Berufung. Lässt die Berufung insgesamt oder hinsichtlich eines bestimmten Streitpunkts eine (hinreichende) Begründung vermissen, so tritt die Berufungsinstanz darauf nicht ein. Die gerichtliche Fragepflicht nach Art. 56 ZPO entbindet nicht von einer gehörigen Begründung der Rechtsmitteleingabe. Ebenso wenig besteht eine Pflicht des Berufungs- gerichts, die Berufung zur Verbesserung zurückzuweisen. Dabei handelt es sich nicht um einen verbesserlichen Mangel im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO (vgl. Urteile des
Seite 13/64 Bundesgerichts 5A_350/2019 vom 26. Oktober 2020 E. 4.1 und 5A_342/2020 vom 4. März 2021 E. 3.3, je m.w.H.). 1.3.2 Die vorliegende Berufung ist – wie die Beklagte zu Recht moniert (vgl. act. 51 Rz 5.4) – nicht in allen Punkten hinreichend begründet. So beschränken sich die Kläger verschiedentlich darauf, ihre eigenen Standpunkte zu wiederholen und pauschal auf ihre Vorbringen vor Kantonsgericht zu verweisen, wobei sie es bei einer appellatorischen Kritik belassen, ohne sich mit den (mitunter nicht näher bezeichneten) erstinstanzlichen Erwägungen argumentativ auseinanderzusetzen (vgl. z.B. act. 47 Rz 4.3, 4.4, 5.2, 7.3, 7.4, 8, 9, 10.4, 10.6 und 10.9). Den Ausführungen der Kläger lässt daher bisweilen nicht ohne Weiteres entnehmen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet oder den Sachverhalt falsch festgestellt haben soll (Art. 310 ZPO). Insgesamt sind die Versäumnisse der Kläger allerdings nicht derart gravierend, dass auf die vorliegende Berufung von vornherein nicht eingetreten werden könnte. 2. Bevor auf die Ausführungen der Parteien einzugehen ist, ist in ehe- und erbrechtlicher Hinsicht allgemein Folgendes festzuhalten: 2.1 Gemäss Art. 204 Abs. 1 ZGB wird der (eherechtliche) Güterstand mit dem Tod des Ehegatten aufgelöst. Damit ist vor der erbrechtlichen Auseinandersetzung die (ehe-)güterrechtliche Auseinandersetzung durchzuführen (vgl. Fankhauser, in: Abt/Weibel [Hrsg.], Praxiskommentar Erbrecht, 4. A. 2019, Art. 120 ZGB N 4; Jakob, in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Schweizerisches Zivilgesetzbuch, 2. A. 2018, Art. 204 ZGB N 4). Vorliegend haben die Ehegatten in Ziff. II.1 des Ehe- und Erbvertrags ihre güterrechtlichen Verhältnisse mit Rückwirkung auf das Datum ihrer Eheschliessung am tt.mm.1993 den Regeln der Gütertrennung unterstellt, was zulässig ist (vgl. BGE 100 II 270 E. 4; Hausheer/Aebi-Müller, Basler Kommentar, 6. A. 2018, Art. 182 ZGB N 19; Jakob, a.a.O., Art. 204 ZGB N 5). Bei der Gütertrennung gemäss Art. 247 ff. ZGB gibt es keine Beteiligung irgendwelcher Art am Vermögen oder Einkommen des jeweils anderen Ehegatten. In der Folge entfällt bei der Auflösung des Güterstands eine eigentliche güterrechtliche Auseinandersetzung. Es werden einzig die eigenen Vermögenswerte zurückgenommen und die gegenseitigen Schulden geregelt (vgl. Honegger; in: Büchler/Jakob [Hrsg.], a.a.O., Art. 247 ZGB N 4). Diesbezüglich haben die Parteien keine Anträge gestellt, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen. 2.2 Im Erbteilungsverfahren hat das Gericht vor der Erbteilung vorfrageweise den Umfang des Nachlasses sowie die Erbquoten der Parteien zu bestimmen (vgl. Weibel, in: Abt/Weibel [Hrsg.], a.a.O., 4. A. 2019, Art. 604 ZGB N 26; Brückner/Weibel, Die erbrechtlichen Klagen,
3. A. 2012, N 218). 2.3 Der Erblasser kann bis zum Pflichtteil, der den gesetzlichen Erben zusteht, über sein Ver- mögen mit letztwilliger Verfügung oder mit Erbvertrag ganz oder teilweise von Todes wegen verfügen (Art. 470 Abs. 1 und Art. 481 Abs. 1 ZGB). Gesetzliche Erben sind vorliegend die 3 Kinder (Nachkommen) des Erblassers (d.h. die Kläger; Art. 457 Abs. 1 und 2 ZGB) sowie dessen Ehegattin (d.h. die Beklagte; Art. 462 ZGB). Gemäss der gesetzlichen Erbfolge haben die Nachkommen und die Ehegattin je einen Erbanspruch auf die Hälfte der Erbschaft
Seite 14/64 (gesetzlicher Erbteil), wobei der Pflichtteil der Nachkommen drei Viertel (Art. 471 Ziff. 1 ZGB i.V.m. Art. 457 Abs. 1 und 2 ZGB) und derjenige der Ehegattin die Hälfte (Art. 471 Ziff. 3 ZGB i.V.m. Art. 462 Ziff. 1 ZGB) beträgt. 2.4 Der Erblasser kann seinen Verfügungen Auflagen oder Bedingungen anfügen (Art. 482 Abs. 1 ZGB). Dabei kann er im Sinne einer sogenannten privatorischen Klausel eine bestimmte Begünstigung davon abhängig machen, dass der Begünstigte (als gesetzlicher Erbe) eine Verfügung von Todes wegen nicht anficht, andernfalls er auf den Pflichtteil gesetzt wird (vgl. Wolf/Hrubesch-Millauer, Schweizerisches Erbrecht, 2. A. 2020, N 814; Staehelin, Basler Kommentar, 6. A. 2019, Art. 482 ZGB N 40). 2.5 Hat der Erblasser seine Verfügungsbefugnis überschritten, können die Erben, die nicht dem Werte nach ihren Pflichtteil erhalten, die Herabsetzung der Verfügung auf das erlaubte Mass verlangen (vgl. Art. 522 Abs. 1 ZGB). Zur Berechnung des Pflichtteils ist die sog. Pflichtteilsberechnungsmasse massgebend. Dazu ist Folgendes festzuhalten: 2.5.1 Die Verletzung des Pflichtteils der gesetzlichen Erben ist nicht nur durch Verfügung von Todes wegen, sondern auch durch Zuwendungen unter Lebenden möglich. Grundsätzlich steht es dem Erblasser zwar zu, zu Lebzeiten frei über sein Vermögen zu verfügen. Jedoch können lebzeitige Zuwendungen das Pflichtteilsrecht wirtschaftlich aushöhlen und faktisch entwerten, da der Erblasser Vermögen verschiebt, welches den Pflichtteilserben zustünde, wenn es sich noch im Nachlass befände; die Pflichtteilsquote bleibt zwar gleich, nicht jedoch ihr Wert. Aus diesem Grund gewährt Art. 527 ZGB den pflichtteilsgeschützten Erben mit der Herabsetzbarkeit von bestimmten Zuwendungen unter Lebenden einen beschränkten Schutz gegen die Verfügungen des Erblassers (vgl. Nertz, in: Abt/Weibel [Hrsg.], a.a.O., Art. 475 ZGB N 1; Hrubesch-Millauer, in: Abt/Weibel [Hrsg.], a.a.O., Art. 474 ZGB N 2 und Art. 527 ZGB N 1). So bestimmt Art. 527 ZGB, dass Zuwendungen auf Anrechnung an den Erbteil, als Heiratsgut, Ausstattung oder Vermögensabtretung der Herabsetzung unterliegen, wenn sie nicht der Ausgleichung unterworfen sind (Ziff. 1). Ebenfalls der Herabsetzung unterliegen die Erbabfindungen und Auskaufsbeträge (Ziff. 2), die Schenkungen, die der Erblasser frei widerrufen konnte, oder die er während der letzten 5 Jahre vor seinem Tode ausgerichtet hat, mit Ausnahme der üblichen Gelegenheitsgeschenke (Ziff. 3) sowie die Entäusserung von Vermögenswerten, die der Erblasser offenbar zum Zwecke der Umgehung der Verfügungsbeschränkung vorgenommen hat (Ziff. 4). Schliesslich unterliegen der Herabsetzung auch Versicherungsansprüche auf den Tod des Erblassers, die durch Verfügung unter Lebenden oder von Todes wegen zugunsten eines Dritten begründet oder bei Lebzeiten des Erblassers unentgeltlich auf einen Dritten übertragen worden sind (Art. 529 ZGB). Liegt ein Herabsetzungstatbestand vor, sind die Vermögenswerte, die der Erblasser zu Lebzeiten Erben oder anderen Personen zugewendet hat, zur Pflichtteilsberechnungsmasse hinzuzurechnen (Art. 475 ZGB). Dabei wird rechnerisch fingiert, dass die lebzeitigen Zuwendungen nicht geschehen, sondern noch Teil des Vermögens des Erblassers seien (vgl. Nertz, a.a.O., Art. 475 ZGB N 2 f.; Hrubesch-Millauer, a.a.O., Art. 522 ZGB N 1b; Wolf/Genna, in: Wolf [Hrsg.], Schweizerisches Privatrecht, Band IV/1, Erbrecht, 2012, S. 455 f.).
Seite 15/64 2.5.2 Über den Wortlaut von Art. 527 Ziff. 1 ZGB hinaus sind nach Rechtsprechung und herrschen- der Lehre auch diejenigen lebzeitigen Zuwendungen, welche der Ausgleichung gemäss Art. 626 ff. ZGB unterliegen, zur Pflichtteilsberechnungsmasse hinzuzuzählen, da die entsprechenden Zuwendungen dem Nachlass zurückgegeben oder an den Erbteil angerechnet werden müssen (vgl. Staehelin, a.a.O., Art. 475 ZGB N 4; Nertz, a.a.O., Art. 475 ZGB N 12). Gemäss Art. 626 ZGB sind die gesetzlichen Erben gegenseitig verpflichtet, alles zur Ausgleichung zu bringen, was ihnen der Erblasser bei Lebzeiten auf Anrechnung an ihren Erbteil zugewendet hat (Abs. 1). Was der Erblasser seinen Nachkommen als Heiratsgut, Ausstattung oder durch Vermögensabtretung, Schulderlass und dergleichen zugewendet hat, steht, sofern der Erblasser nicht ausdrücklich das Gegenteil verfügt hat, unter der Ausgleichungspflicht (Abs. 2). 2.5.3 Demnach setzt sich die Pflichtteilsberechnungsmasse aus dem im Zeitpunkt des Todes des Erblassers vorhandenen Nettovermögen (Nachlassaktiven abzüglich der Erbschafts- und Erbgangsschulden gemäss Art. 474 Abs. 2 ZGB) und den lebzeitig ausgerichteten Zuwendungen, welche der Ausgleichung oder der Herabsetzung unterliegen, sowie bestimmten, zugunsten Dritter begründeten Versicherungsansprüchen zusammen (vgl. Wolf/Hrubesch-Millauer, a.a.O., N 1054-1057). 2.5.4 Gemäss Art. 474 Abs. 1 ZGB ist für die Pflichtteilsberechnung der Stand des Vermögens zur Zeit des Todes des Erblassers massgebend (sog. Todestagsprinzip). Dies gilt auch für die ausgleichungspflichtigen und/oder herabsetzbaren Zuwendungen zu Lebzeiten (vgl. Art. 537 Abs. 2 ZGB; BGE 110 II 228 E. 7b; Nertz, a.a.O., Art. 474 ZGB N 7 und 10 sowie Art. 475 ZGB N 15 f.; Zeiter, Wertveränderungen zwischen Erbgang und Erbteilung, in: Eitel/Zeiter, Kaleidoskop des Familien- und Erbrechts, 2014, S. 281 ff. 293 f.). Auf den Tod des Erblassers gestellte Versicherungsansprüche sind mit ihrem Rückkaufswert im Zeitpunkt des Todes hinzuzurechnen (vgl. Art. 476 und 529 ZGB; Wolf/Genna, a.a.O., S. 456 und 486). 3. Die Vorinstanz führte in ihrem Entscheid einleitend aus, die Kläger (und sinngemäss auch die Beklagte) hätten die Teilung des Nachlasses des Erblassers verlangt. Dabei sei strittig gewesen, ob die Kläger mit ihrer Klage den Ehe- und Erbvertrag angefochten hätten und ihnen daher wegen der privatorischen Klausel nur noch der Pflichtteil zustehe. Im Weiteren hätten die Kläger beantragt, dass verschiedene Rechtsgeschäfte zwischen dem Erblasser und der Beklagten der Herabsetzung zu unterstellen bzw. zur Ausgleichung zu bringen seien und die testamentarische Anordnung des Erblassers im Nachtrag vom 20. November 2007 für ungültig zu erklären sei (act. 46 E. 3-5). Nach diesen einleitenden Ausführungen gelangte die Vorinstanz zusammengefasst zu folgenden Schlüssen: 3.1 Mit dem Begehren um Ausgleichung bzw. um Herabsetzung der Zahlung von CHF 100'000.00 gemäss Ziff. III.A.9 des Ehe- und Erbvertrags hätten die Kläger den Ehe- und Erbvertrag angefochten. Diese Anfechtung habe aufgrund der privatorischen Klausel zur Folge, dass ihnen lediglich der Pflichtteil zustehe. Somit partizipierten die Kläger zu je 1/8 und die Beklagte zu 5/8 am Nachlass (act. 46 E. 4-4.6). 3.2 Der Nachlass des Erblassers bestehe – nebst nicht näher bewerteten Bildern und Mobiliar (act. 46 E. 5.5 f.) – aus "Bankkonten/Wertschriften" im Wert von CHF 1'549'640.76 (Nachlassaktiven zum Verkehrswert per Todestag) bzw. von CHF 1'628'205.00
Seite 16/64 (Nachlassaktiven zum Verkehrswert per Teilungstag: Depot Bank W.________: CHF 1'521'725.61 bzw. CHF 1'599'911.57; Sparkonto Bank V.________: CHF 25'175.08 bzw. CHF 25'553.36; Konto Bank Z.________: CHF 2'740.07 [act. 46 E. 5.2]). Der testamentarische Nachtrag vom 20. November 2007 sei nicht erbvertragswidrig und daher nicht für ungültig zu erklären; den dort erwähnten Aktien der L.________ Co. Ltd. sei per Todestag des Erblassers jedoch kein Wert zuzumessen (act. 46 E. 5.3.2-5.3.2.4). 3.3 Zur Bestimmung der Pflichtteilsberechnungsmasse seien die Erbvorbezüge der Klägerinnen 1 und 3 im Umfang von gesamthaft CHF 201'000.00 hinzurechnen (act. 46 E. 5.2 und 5.4-5.4.4). Diese unterlägen klarerweise – so auch die beiden Klägerinnen (act. 47 Rz 14.3)
– der Ausgleichung (vgl. Art. 626 und 630 Abs. 1 ZGB). Weitere, von den Klägern beantragte Hinzurechnungen ("Vermögensverschiebung 2011 bis 2015" [CHF 229'825.00]; "Bereicherung aus Rente und Pflegeentschädigung 2016" [CHF 20'000.00 und CHF 7'672.00]; "Einmalzahlung von CHF 100'000.00 im Jahr 2007"; "Altersrentenversicherung" [CHF 850'000.00, eventualiter CHF 558'600.00]; "Wohnung ________" [CHF 120'000.00]; "Schenkung an die Tochter der Beklagten" [CHF 115'000.00]; act. 39 S. 22-24) seien hingegen nicht zu berücksichtigen (act. 46 E. 6.2-6.8). 3.4 Nach Abzug der Passiven (= CHF 30'000.00; Todesfallkosten [inkl. Willensvollstrecker]) verbleibe ein Nettonachlass von CHF 1'799'205.00, wovon die Beklagte 5/8 (= CHF 1'124'503.05) und die Kläger je ihren Pflichtteil in der Höhe von 1/8 (= CHF 224'900.65) beanspruchen könnten. Die Klägerin 1 habe sich jedoch Erbvorbezüge im Umfang von CHF 89'000.00 und die Klägerin 3 im Umfang von CHF 112'000.00 an ihren jeweiligen Erbteil anrechnen zu lassen, weshalb auf die Klägerin 1 noch ein Betrag von CHF 135'900.65 und auf die Klägerin 3 noch ein Betrag von CHF 112'900.65 entfalle (act. 46 E. 7). 3.5 Die Bilder und das Mobiliar teilte das Kantonsgericht den Erben im Losverfahren zu. Der Kläger 2 erhielt zudem die (mit CHF 0.00 bewerteten) 124'626 Aktien der L.________ Co. Ltd. (Art. 634 Abs. 1 ZGB; act. 46 E. 8). 4. Die Kläger richten sich in ihrer Berufung zunächst gegen die vorinstanzliche Schlussfolgerung, dass sie wegen der privatorischen Klausel nur Anspruch auf den Pflichtteil hätten. 4.1 Vor Kantonsgericht führten die Kläger diesbezüglich aus, sie hätten den Ehe- und Erbvertrag nicht angefochten, sondern lediglich Ausgleichungs- bzw. Herabsetzungsansprüche geltend gemacht. Ohnehin gelte die Klausel nicht, wenn nur einzelne Teile des Ehe- und Erbvertrags und nicht der ganze Vertrag als solcher mittels Ungültigkeitsklage angefochten werde. Sodann sei die Anordnung des Erblassers nicht opportun und verstosse gegen den Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben, da den Erben stets das Recht offenstehen müsse, einen widerrechtlichen Ehe- und Erbvertrag anzufechten und die den Erben zustehende Erbquote einzufordern (act. 46 E. 4.1). Die Beklagte brachte demgegenüber vor, die Kläger hätten den Ehe- und Erbvertrag spä- testens mit der Einreichung der Klage angefochten, mit der sie unter anderem verlangt hätten, dass die Summe von CHF 100'000.00 (Entschädigung und Tilgung Lohnanspruch
Seite 17/64 gemäss Ziff. III.A.9 des Ehe- und Erbvertrags) als herabsetzbare Zuwendung zu qualifizieren sei. In der Klage hätten sie ausserdem ausgeführt, dass der Ehe- und Erbvertrag eine übermässige Begünstigung der Beklagten bewirke, wogegen sie sich mittels gerichtlicher Klage zur Wehr setzen würden. Dem könne – so die Beklagte – jedoch nicht gefolgt werden: Eine Regelung, die einen gesetzlichen Erben bei Anfechtung des Ehe- und Erbvertrags auf den Pflichtteil setze, sei üblich und stelle keinen Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben dar. Somit stehe den Klägern nur der Pflichtteil zu, weshalb die Teilung des Nachlasses im Umfang von 5/8 zugunsten der Beklagten und zu 3/8 zugunsten der Kläger zu erfolgen habe (act. 46 E. 4.2). 4.2 Die Vorinstanz schloss sich im Ergebnis der Auffassung der Beklagten an, was sie zusammen- gefasst wie folgt begründete: 4.2.1 Privatorische Klauseln, wonach eine bestimmte Begünstigung davon abhängig gemacht werde, dass der Begünstigte das Testament oder den Erbvertrag nicht anfechte, respektive einem gesetzlichen Erben andernfalls die Setzung auf den Pflichtteil angedroht werde, seien grundsätzlich zulässig und verstiessen nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Privatorische Klauseln seien aber dann unzulässig, wenn sie die Anfechtung einer unsitt- lichen oder rechtswidrigen Verfügung einschränkten. Die Kläger hätten jedoch nicht ausgeführt, inwiefern der Ehe- und Erbvertrag und insbesondere dessen Ziff. III.A.9 eine unsittliche oder rechtswidrige Verfügung darstelle. Die Kläger hätten keinen Anspruch auf die gesetzliche Erbquote; sie seien lediglich in ihrem Pflichtteil geschützt. Die Klausel verstosse somit nicht gegen Treu und Glauben und gelange zur Anwendung, sofern die Kläger den Ehe- und Erbvertrag denn angefochten hätten (act. 46 E. 4.3). 4.2.2 In Ziff. III.A.9 des Ehe- und Erbvertrags werde festgehalten, dass der Erblasser der Beklagten als Rückzahlung der von ihr geleisteten ausserordentlichen finanziellen Beiträge in einer für den Erblasser schwierigen Zeit sowie als Abgeltung für die Mithilfe beim Abbau der XY.________ einen Betrag von CHF 100'000.00 bezahlt habe. Weiter sei vereinbart worden, dass es sich dabei nicht um eine Zuwendung unter Lebenden handle und diese Zahlung bei der Erbteilung nicht berücksichtigt werden solle, insbesondere nicht durch Hinzurechnung zum Nachlassvermögen im Sinne von Art. 475 ZGB. Dass die Kläger diese Zahlung von CHF 100'000.00 entgegen Ziff. III.A.9 des Ehe- und Erbvertrags zum Nachlass hinzugerechnet hätten, sei unbestritten. Sie hätten jedoch behauptet, die Zuwendung von CHF 100'000.00 stelle gar keine Verfügung im eigentlichen Sinne dar, sondern sei vielmehr eine ergänzende Ausführung und daher nicht Bestandteil des Ehe- und Erbvertrags. Dieser Darstellung sei – so die Vorinstanz – nicht zu folgen. Der Erblasser und die Beklagte hätten vereinbart, dass die Zahlung von CHF 100'000.00 entgegen Art. 475 ZGB nicht zum Nachlass des Erblassers hinzuzurechnen sei. Dabei handle es sich um eine erbrechtliche Verfügung über einen Teil des Nachlasses und nicht bloss um eine ergänzende Ausführung (act. 46 E. 4.4). 4.2.3 Bei der Auslegung der privatorischen Klausel stelle sich die Frage, was unter "diesen Erbvertrag anfechten" [gemäss Ziff. III.D des Ehe- und Erbvertrags] zu verstehen sei. Bei Erbverträgen gelangten die obligationenrechtlichen Auslegungsregeln zur Anwendung. Entscheidend sei vorab der übereinstimmende wirkliche Wille der Parteien des Ehe- und Erbvertrags, also der Wille des Erblassers und der Beklagten. Keine der Parteien habe im vorliegenden Prozess eine Befragung der Beklagten zum Willen der Vertragsparteien
Seite 18/64 bezüglich der privatorischen Klausel beantragt. Da sich der übereinstimmende wirkliche Wille der Parteien (subjektive Auslegung) vorliegend nicht ermitteln lasse, sei der mutmassliche Wille der Parteien anhand deren Erklärungen aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie er nach dem Wortlaut und Zusammenhang sowie nach den gesamten Umständen habe verstanden werden dürfen und müssen (objektive Auslegung). Unter "Anfechten" sei die gerichtliche Klage zu verstehen. Ob damit die Ungültigkeitsklage gemäss Art. 519 ZGB betreffend den gesamten Ehe- und Erbvertrag gemeint sei oder vielmehr auch eine Herabsetzungs- oder Ausgleichungsklage genüge, erschliesse sich aus dem Wortlaut der Klausel nicht. Im vorliegenden Fall könnte der Begriff "dieser Ehe- und Erbvertrag" zwar den Schluss erlauben, dass damit die Anfechtung des gesamten Ehe- und Erbvertrags gemeint gewesen sei. Der wahre Sinn einer Vertragsklausel erschliesse sich jedoch erst aus dem Gesamtzusammenhang, in dem diese stehe, weshalb auch die Begleitumstände des Vertragsabschlusses entsprechend zu würdigen seien. Der Erblasser und die Beklagte hätten nach dem Vermögensverlust des Erblassers von rund CHF 500'000.00 [vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 3.2] diverse Vermögensanordnungen getroffen, die sie im Ehe- und Erbvertrag detailliert festgehalten hätten. Sie hätten eine möglichst klare und umfassende Aufstellung über sämtliche Vermögenswerte der Ehegatten verfassen wollen. So sei für den Fall des Vorversterbens der Vertragsparteien genau geregelt worden, was mit den einzelnen Vermögenswerten geschehen solle. Sinn und Zweck der privatorischen Klausel sei es gewesen, dass nicht nur der gesamte Ehe- und Erbvertrag, sondern auch die darin einzeln aufgeführten Zuwendungen unangefochten hätten bleiben sollen. Der Erblasser und die Beklagte hätten sicherstellen wollen, dass ihre Kinder die getroffenen Vereinbarungen so respektierten, wie sie es vereinbart hätten, ansonsten die Kinder auf den Pflichtteil gesetzt würden. Ziel der privatorischen Klausel sei mithin die Sicherung jeder einzelnen Vermögensanordnung im Ehe- und Erbvertrag gewesen. Im Gegenzug sei der überlebende Ehegatte gegenüber den Kindern nicht bestmöglich begünstigt worden: Diesem sei nur der gesetzliche Erbanspruch zugewiesen worden (vgl. Ziff. III.A.1 des Ehe- und Erbvertrags). Entgegen der Darstellung der Kläger sei somit die privatorische Klausel nicht nur dann anwendbar, wenn die Erben den gesamten Ehe- und Erbvertrag mittels Ungültigkeitsklage anfechten würden. Aufgrund der Anfechtung der Zahlung von CHF 100'000.00 (Ausgleichung bzw. Herabsetzung) stehe den Klägern daher lediglich der Pflichtteil zu. Da die Kläger zugunsten der Beklagten lediglich Anspruch auf ihren Pflichtteil von 3/4 ihres gesetzlichen Erbanspruchs hätten (Art. 462 Ziff. 1 ZGB i.V.m. Art. 471 Ziff. 1 ZGB), partizipierten die Kläger zu je 1/8 und die Beklagte zu 5/8 am Nachlass. Entsprechend dieser Quoten sei der Nachlass zu teilen (act. 46 E. 4.5.1-4.6). 4.2.4 Im Weiteren sei die Zahlung von CHF 100'000.00 gemäss Ziff. III.A.9 des Ehe- und Erbvertrags entgegen der Auffassung der Kläger nicht als Schenkung zu qualifizieren. 4.2.4.1 Die Kläger hätten Ihren Standpunkt damit begründet, dass für den Erblasser weder eine Zahlungs- noch eine Rückzahlungsverpflichtung gegenüber der Beklagten bestanden habe. Der Erblasser habe stets über ausreichend eigene finanzielle Mittel verfügt, weshalb bei ihm nie ein finanzieller Engpass bestanden habe. Zudem habe die Beklagte keine ausserordentlichen Beiträge oder eine ausserordentliche Unterstützung geleistet, welche eine dermassen immense Zahlung gerechtfertigt hätten. Eine Abgeltung für die Mithilfe beim Abbau der XY.________ sei nicht geschuldet gewesen, da es sich dabei um ein gemeinsames Hobby
Seite 19/64 der Ehegatten gehandelt habe. Der Erblasser sei daher nicht verpflichtet gewesen, der Beklagten eine derart hohe Geldsumme zu bezahlen. Er habe die Zahlung vielmehr freiwillig ausgerichtet, weshalb sie der Beklagten vollumfänglich als Schenkung anzurechnen sei (act. 46 E. 6.3.1). Dem habe die Beklagte entgegnet, dass der Erblasser sehr wohl auf finanzielle Hilfe angewiesen gewesen sei. Auch die Klägerin 1 habe dem Erblasser zu dieser Zeit finanziell ausgeholfen. Die XY.________ sei über eine Zeitdauer von 15 Jahren aufgebaut worden, wobei der Erblasser und die Beklagte je einzeln mehr als 42 Stunden pro Woche daran gearbeitet hätten. Den späteren Abbau der XY.________ habe infolge der eingeschränkten Mobilität des Erblassers grösstenteils die Beklagte übernommen, die somit eine weit über den Betrag von CHF 100'000.00 hinausgehende Gegenleistung erbracht habe. Die Zahlung von CHF 100'000.00 könne daher unter keinen Umständen eine Schenkung im Sinne von Art. 239 ff. OR darstellen (act. 46 E. 6.3.2). 4.2.4.2 Eine Zuwendung zeichne sich – so die Vorinstanz – gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung durch das objektive Element der Unentgeltlichkeit aus und erfordere in subjektiver Hinsicht die Absicht des Erblassers, eine unentgeltliche Zuwendung zu tätigen. Mit der Zahlung von CHF 100'000.00 habe der Erblasser einen Teil seiner Schulden bei der Beklagten beglichen und den Rest als Ausgleich für ihre Arbeit an der XY.________ bezahlt. So hätten es der Erblasser und die Beklagte im Ehe- und Erbvertrag festgehalten. Dass die Beklagte dem Erblasser früher nicht finanziell ausgeholfen haben und daher keine Rückzahlungsverpflichtung bestanden haben solle, erscheine wenig glaubhaft, zumal auch die Klägerin 1 dem Erblasser rund 2 Jahre vor seinem grossen Erbanfall finanziell ausgeholfen habe. Die XY.________ sei das grosse Hobby des Erblassers gewesen. Auch für die Mithilfe an einem zeitaufwändigen Hobby sei es den Ehegatten gestattet, eine Entschädigung zu vereinbaren. Den Nachweis der Unentgeltlichkeit der Zuwendung hätten die beweisbelasteten Kläger nicht erbringen können, weshalb es bereits am objektiven Tatbestandsmerkmal einer Schenkung und damit einer möglichen Hinzurechnung gemäss Art. 527 ZGB fehle. Mithin sei die Summe von CHF 100'000.00 nicht zur Pflichtteilsberechnungsmasse hinzuzurechnen (act. 46 E. 6.3.3). 4.3 In der Berufung monieren die Kläger, die vorinstanzliche Ansicht sei falsch. Einerseits sei die privatorische Klausel nicht anwendbar und andererseits sei der Ehe- und Erbvertrag mit der zur Herabsetzung bzw. Hinzurechnung beantragten Zahlung von CHF 100'000.00 nicht angefochten worden. 4.3.1 Die Vorinstanz behaupte, die Kläger hätten nicht vorgebracht, dass die Anordnung der Schenkung in Ziff. III.A.9 des Ehe- und Erbvertrags rechtswidrig sei. Diese Ausführungen seien falsch, hätten doch die Kläger bezüglich der [privatorischen] "Klausel" ausgeführt, dass den Erben stets das Recht offenstehen müsse, einen widerrechtlichen Ehe- und Erbvertrag anzufechten und die den Erben zustehenden Erbquoten einzufordern. Die privatorische Klausel gebe keinen Anspruch, rechtswidrige Anordnungen eines Erblassers unbesehen durchsetzen zu können. An der Hauptverhandlung sei überdies mündlich dargelegt worden, dass es sich bei der "angeblich angefochtenen Klausel [recte: der Ziff. III.A.9 des Ehe- und Erbvertrags] gar nicht um eine erbrechtliche Vertragsklausel […], sondern um eine
Seite 20/64 allgemeine Feststellung" handle. Die "privatorische Klausel (act. 1/6 Ziff. 9)" [recte: Ziff. III.A.9 des Ehe- und Erbvertrags] sei rechts- und sittenwidrig. Die im Ehe- und Erbvertrag getroffene Feststellung, dass die Zuwendung "nicht durch Hinzurechnung zum Nachlassvermögen im Sinne von Art. 475 ZGB" zu berücksichtigen sei, widerspreche dem Gesetzeswortlaut. Folglich sei eine entsprechende Anordnung rechtswidrig, was die Vorinstanz schlichtweg nicht geprüft habe. Ebenso rechtswidrig und offenkundig falsch sei die Feststellung der Vorinstanz, dass es sich bei der Zahlung von CHF 100'000.00 "nicht um eine Zuwendung unter Lebenden" handle. Die Kläger hätten bereits an der Hauptverhandlung dargelegt, dass es sich offensichtlich um eine Schenkung handle. Die Beklagte habe zur Zahlung des (stolzen) Betrags von CHF 100'000.00 weder Belege vorgelegt noch den Rechtsgrund für die Zahlung bzw. die Gegenleistung glaubhaft behauptet oder gar nachgewiesen. Die Vorinstanz halte lediglich lapidar und ohne konkrete Kenntnis des genauen Betrags fest, dass die Beklagte dem Erblasser damals wohl finanziell ausgeholfen und es folglich eine Rückzahlungsverpflichtung gegeben habe. Diese Annahme der Vorinstanz basiere weder auf irgendwelchen Belegen noch auf irgendwelchen konkreten Beträgen. Nur weil die Klägerin 1 dem Erblasser 2 Jahre vor dem grossen Erbanfall finanziell ausgeholfen habe, heisse dies noch lange nicht, dass ihm auch die Beklagte finanziell ausgeholfen habe, zumal die Beklagte nichts Derartiges habe beweisen können. Zudem sei eine Entschädigung für ein gemeinsames Hobby schlichtweg nicht glaubhaft. Wenn ein Ehegatte dem anderen für ein Mitmachen bei einem gemeinsamen Hobby, welches nur Kosten verursache, ein Entgelt bezahle, könne dies nichts anderes als eine Schenkung sein, was die Vorinstanz aber nicht in Erwägung gezogen habe. Effektiv habe der Erblasser der Beklagten diesen Betrag ohne irgendwelche Gegenleistung und ohne irgendwelche Gegenforderungen im Sinne einer Schenkung zukommen lassen. Infolgedessen sei der Betrag im Rahmen von Art. 527 ZGB der Pflichtteilsberechnungsmasse hinzuzurechnen (act. 47 Rz 4.3 und 11.2). 4.3.2 Abgesehen davon hätten die Kläger den Ehe- und Erbvertrag nicht angefochten, sondern lediglich Herabsetzungsansprüche geltend gemacht und damit dessen Gültigkeit nicht in Zweifel gezogen. Die privatorische Klausel spreche nur vom gesamten Ehe- und Erbvertrag und ziele darauf ab, dass der gesamte Ehe- und Erbvertrag mit einer Ungültigkeitsklage angefochten werde. Dies ergebe sich aus dem klaren Wortlaut der Klausel. Die Vorinstanz führe aus, dass keine Beweisofferten gestellt worden seien, um eruieren zu können, was der damalige Vertragswille der Parteien gewesen sei. Die diesbezügliche Beweislast treffe jedoch die Beklagte, was die Vorinstanz übersehen habe. Dass die Klausel anderweitig als gemäss dem klaren Wortlaut zu verstehen sei, hätte von der Beklagten substanziiert behauptet und bewiesen werden müssen, was sie indessen nicht getan habe. Demnach liege die Vorinstanz bei der Auslegung falsch. Die Klausel sei entsprechend dem klaren Wortlaut auszulegen, d.h. die privatorische Klausel sei nur dann anzuwenden, wenn der gesamte Vertrag angefochten werde. Demgegenüber sei die Klausel nicht anwendbar, wenn nur einzelne Klauseln [recte: Ziffern] angefochten würden, die den Ehe- und Erbvertrag als Ganzes nicht zu erschüttern vermöchten (act. 47 Rz 4.1, 4.2 und 4.4). 4.3.3 Hinzu komme, dass die Erwägung der Vorinstanz, wonach "der überlebende Ehegatte gegen- über den Kindern nicht bestmöglich begünstigt" worden sei, schlichtweg falsch sei. Auch wenn dem überlebenden Ehegatten "nur" der gesetzliche Erbanspruch zugewiesen werde, übersehe die Vorinstanz sämtliche anderen massiven Vermögensverschiebungen und
Seite 21/64 Begünstigungen, die zugunsten der Beklagten erfolgt seien. Die zahlreichen Schenkungen und die Versicherungspolice, welche auf die Begünstigung der um viele Jahre jüngeren Ehegattin abziele, zeigten klar, dass der Erblasser eine massive Bevorteilung seiner Ehegattin angestrebt habe. Darüber könne auch die im Ehe- und Erbvertrag festgehaltene hälftige Erbteilung nicht hinwegtäuschen. Mit der privatorischen Klausel als "Drohkulisse" sei offensichtlich angestrebt worden, die massive, über den Pflichtteil hinausgehende Benachteiligung der Kläger durchzusetzen (act. 47 Rz 4.5). 4.3.4 Demzufolge sei die privatorische Klausel entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht anwendbar, womit die Erbteilung nach Gesetz durchzuführen und der Ehegattin und den Nachkommen je die Hälfte am Nachlass zuzusprechen sei (act. 47 Rz 4.5). 4.4 Demgegenüber teilt die Beklagte die Beurteilung der Vorinstanz, was sie wie folgt begründet: 4.4.1 Privatorische Klauseln würden in der Lehre als zulässig erachtet. Solche Klauseln bezweckten, den Willen des Erblassers durchzusetzen. Unter "Anfechten" werde in der Literatur allgemein jede Handlung verstanden, die darauf abziele, eine Verfügung ganz oder teilweise für ungültig zu erklären, wobei ein Verhalten gefordert werde, welches darauf gerichtet sei, den letzten Willen des Erblassers tatsächlich zu verhindern (vgl. Lüdi, Auflagen und Bedingungen in Verfügungen von Todes wegen unter Berücksichtigung des deutschen Rechts, 2016, S. 314 f. m.w.H.). Mit der vorliegenden Klage seien die Kläger teilweise gegen den Ehe- und Erbvertrag vorgegangen und hätten damit klar den Willen des Erblassers angefochten, indem sie die Zahlung von CHF 100'000.00 entgegen Ziff. III.A.9 des Ehe- und Erbvertrags zum Nachlass hinzugerechnet hätten. Mit der erbvertraglichen Anordnung habe der Erblasser aber über einen Teil des Nachlasses verfügt und eben diese erbrechtliche Verfügung hätten die Kläger gerichtlich angefochten. Es gehe ihnen mit der Anfechtung darum, dass diese Zahlung entgegen dem Willen des Erblassers als Schenkung angesehen werde. Die Kläger hätten es versäumt, vor der Vorinstanz darzulegen, worin sie den Verstoss gegen Treu und Glauben in der strittigen Klausel sähen. Sie hätten keinen Anspruch auf die gesetzliche Erbquote. Es sei in jedem Fall "das gute Recht des Erblassers", seine Nachkommen auf den Pflichtteil zu setzen, sei dies durch ausdrückliche Anordnung oder eben durch eine privatorische Klausel. Dieses Recht stehe dem Erblasser jederzeit bedingungslos zu. Auf der anderen Seite habe jeder Erbe das Recht, einen widerrechtlichen Ehe- und Erbvertrag anzufechten. Die Kläger hätten jedoch nicht dargelegt, inwiefern der vorliegende Ehe- und Erbvertrag widerrechtlich sei. Der Beklagten erschliesse sich nicht, ob die Kläger die Rechtswidrigkeit in der Klausel selbst (Ziff. III.D) oder in Ziff. III.A.9 des Ehe- und Erbvertrags sähen. So oder anders seien beide Ziffern weder rechts- noch sittenwidrig: Dem Erblasser sei es nicht verwehrt, eine Zahlung ihrem Sinn und Zweck nachzubegründen (Schuldenrückzahlung, Ausgleich für tatkräftige Mithilfe) und anzuordnen; die Zahlung sei deswegen nicht zum Nachlassvermögen hinzuzurechnen. Es handle sich hierbei um eine erbrechtliche Verfügung über einen Teil des Nachlasses. Schliesslich sei die XY.________ ein Hobby des Erblassers – und nicht der der Beklagten – gewesen, weshalb nicht von einem "Mitmachen" bei einem gemeinsamen Hobby gesprochen werden könne. Zudem hätten es die Kläger auch bei der Zahlung von CHF 100'000.00 verpasst, ihrer Beweispflicht nachzukommen. Entgegen ihren Ausführungen handle es sich bei der Zahlung
Seite 22/64 von CHF 100'000.00 nicht um eine Schenkung. Ziff. III.A.9 des Ehe- und Erbvertrags widerspiegle den Willen des Erblassers und halte klar fest, dass es sich eben nicht um eine Schenkung handle. Der Wortlaut sei eindeutig und die Gründe für die Zahlung, d.h. die Tilgung der Lohnansprüche und die Rückzahlung der Schulden, seien vom Erblasser ausdrücklich festgehalten worden. Die Beklagte könne nicht erkennen, worin die Kläger eine Schenkungsabsicht des Erblassers sähen (act. 51 Rz 10.1, 10.3, 10.5 und 17.1 f.). 4.4.2 Die Vorinstanz sei bei der Auslegung der privatorischen Klausel korrekt vorgegangen, wenn sie diese nach dem Wortlaut, dem Zusammenhang und den gesamten Umständen verstanden haben wolle. Der Wille der Vertragsparteien, eine umfassende Aufstellung über sämtliche Vermögenswerte der Ehegatten zu schaffen, sei insbesondere auch aufgrund der Begleitumstände des Vertragsschlusses unmissverständlich. Die privatorische Klausel in Ziff. III.D des Ehe- und Erbvertrags spreche nicht vom gesamten Ehe- und Erbvertrag. Privatorische Klauseln bezweckten, jede einzelne Verfügung von Todes wegen vor einer Anfechtung zu schützen. Es entspreche gerade Sinn und Zweck solcher Klauseln, dass der Erblasserwille als Ganzes geschützt werde. Der Erblasser schliesse einen Erbvertrag, um darin Anordnungen über einzelne Nachlassgegenstände oder -vermögen zu machen. Jede einzelne dieser Anordnungen sei dabei von seinem Willen getragen und ihm offenbar wichtig, würden sie doch sonst nicht öffentlich beurkundet (act. 51 Rz 10.4). 4.4.3 Schliesslich sei die Beklagte im Ehe- und Erbvertrag nicht [bestmöglich] begünstigt und seien die Kläger nicht auf den Pflichtteil gesetzt oder gar übergangen worden. Im Übrigen stehe die privatorische Klausel auch nicht im Zusammenhang mit den (im Ehe- und Erbvertrag nicht festgehaltenen) angeblichen Schenkungen in den Jahren 2012 bis 2015 (act. 51 Rz 10.5). 4.5 Was die Kläger zur privatorischen Klausel einwenden, überzeugt nicht. 4.5.1 Der Erblasser kann seinen Verfügungen Auflagen oder Bedingungen anfügen (Art. 482 Abs. 1 ZGB), mithin im Sinne einer privatorischen Klausel eine bestimmte Begünstigung davon abhängig machen, dass der Begünstigte (als gesetzlicher Erbe) eine Verfügung von Todes wegen nicht anficht, andernfalls er auf den Pflichtteil gesetzt wird (vgl. vorne E. 2.4). 4.5.2 Eine Verfügung von Todes wegen (worunter auch der Erbvertrag fällt) wird auf eine innert Frist erhobene Klage hin unter anderem dann für ungültig (bzw. in analoger Anwendung von Art. 20 Abs. 2 OR für teilungültig) erklärt, wenn ihr Inhalt oder eine ihr angefügte Bedingung unsittlich oder rechtswidrig ist (vgl. Art. 482 Abs. 2 und Art. 519 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB; Tuor/ Schnyder/Jungo, in: Tuor/Schnyder/Schmid/Jungo, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch,
14. A. 2015, § 72 N 3; Nützi, Die privatorische Klausel – Anmerkungen zu BGE 117 II 239 ff., ZBJV 1993 S. 195 ff. 201). Einredeweise kann die Ungültigkeit einer Verfügung jederzeit geltend gemacht werden (Art. 521 Abs. 3 ZGB). Eine privatorische Klausel ist – in den Schranken von Recht und Sitte – grundsätzlich zulässig und damit nicht per se unsittlich oder rechtswidrig im Sinne von Art. 482 Abs. 2 und Art. 519 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB (vgl. Auberson, Les clauses punitives du droit successoral, successio 2008 S. 30 ff. 33 m.w.H.; Nützi, a.a.O., S. 198; Breitschmid, Zulässigkeit und Wirksamkeit privato- rischer Klauseln im Testamentsrecht, ZSR 1983 S. 109 ff. 112; BGE 117 II 239 E. 5c). Unsitt- liche oder rechtswidrige Anordnungen in Verfügungen von Todes wegen vermag sie jedoch
Seite 23/64 nicht zu schützen und ist mithin dann (teil-)ungültig bzw. (teil-)anfechtbar, wenn der durch sie zu schützende Verfügungsinhalt unsittlich oder rechtswidrig ist (vgl. BGE 89 II 437 Regeste 2 und E. 3; 85 II 378 E. 1; Weimar, Berner Kommentar, 2009, Art. 482 N 63 und 68 f., wonach die unsittliche oder rechtswidrige Verfügung auf die privatorische Klausel zurückwirkt). Ausserdem darf (und kann) eine Person mit einer privatorischen Klausel nicht daran gehindert werden, die ihr gesetzlich zustehenden Rechte wahrzunehmen. Dringt sie mit ihrer Klage durch, entfaltet die privatorische Klausel keine Wirkungen (vgl. BGE 117 II 239 E. 4b). Wenn sich ihre Klage jedoch als erfolglos erweist und abgewiesen wird, bleibt die privatorische Klausel wirksam (vgl. BGE 85 II 378 E. 1 und 3; Auberson, a.a.O., S. 33 und 35; Staehelin, a.a.O., Art. 482 ZGB N 40; Wolf/Hrubesch-Millauer, a.a.O., N 817 und 982-987; Wolf/Genna, a.a.O., S. 330; Nertz, a.a.O., Art. 470 ZGB N 28; Grüninger/Liatowitsch, in: Abt/Weibel [Hrsg.], a.a.O., Art. 482 ZGB N 46; Kuster, in: Abt/Weibel [Hrsg.], a.a.O., Anhang Checkliste, S. 2025 N 304; Nützi, a.a.O., S. 197 f.; Lüdi, a.a.O., S. 315 f.; Seiler, Die erbrechtliche Ungültigkeit, 2017, N 678 f.). Nach einer Minderheitsmeinung führt auch eine in guten Treuen erhobene, aber letztlich erfolglose Klage zur Ungültigkeit bzw. Unwirksamkeit der privatorischen Klausel (vgl. Breitschmid, a.a.O., S. 115 ff.; Abt, Die Ungültigkeitsklage im schweizerischen Erbrecht, 2002, S. 133). 4.5.3 Vorab ist mit den Klägern festzuhalten, dass der Erblasser hinsichtlich der Zahlung von CHF 100'000.00 in Ziff. III.A.9 des Ehe- und Erbvertrags nicht "von Todes wegen" verfügt hat. Die dortigen "Feststellungen" betreffen vielmehr die zu Lebzeiten erfolgte Zahlung von CHF 100'000.00. Dies ändert jedoch nichts daran, dass sich diese "Feststellungen" im Ehe- und Erbvertrag finden und damit zu dessen Bestandteil geworden sind. 4.5.4 Im Weiteren hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass die Kläger nicht rechtzeitig behauptet haben, inwiefern Ziff. III.A.9 des Ehe- und Erbvertrags eine unsittliche oder rechtswidrige Anordnung darstellen soll. Ihre Ausführungen in der Replik (vor dem Aktenschluss; act. 13 Rz 12) und im Plädoyer (nach dem Aktenschluss; act. 39 S. 10) betrafen offensichtlich nur generelle Einwendungen gegen die privatorische Klausel selbst, nicht aber gegen die An- ordnung in Ziff. III.A.9 des Ehe- und Erbvertrags. Die vorliegende privatorische Klausel als solche ist aber ohne Weiteres zulässig (vgl. vorne E. 4.5.2). Die klägerischen Vorbringen, wonach es möglich sein müsse, "einen widerrechtlichen Ehe- und Erbvertrag anzufechten" (act. 13 Rz 12.3) bzw. "rechtswidrige Anordnungen eines Erblassers [nicht] unbesehen durchgesetzt werden können" (act. 39 S. 10), treffen zwar grundsätzlich zu. Im konkreten Fall reichen sie aber nicht aus, um eine Rechtswidrigkeit von Ziff. III.A.9 des Ehe- und Erbvertrags zu begründen. Abgesehen davon wäre den Klägern auch dann nicht geholfen, wenn die Vorinstanz die Rechtswidrigkeit nach dem Grundsatz iura novit curia von Amtes wegen hätte prüfen müssen (Art. 57 ZPO). Zwar haben – wie die Kläger in der Berufung insofern zu Recht vorbringen – die Hinzurechnungen gemäss Art. 475 i.V.m. Art. 527 ZGB zwingend und unabhängig vom Willen des Erblassers zu erfolgen (vgl. BGE 107 II 119 E. 2d; Staehelin, a.a.O., Art. 475 ZGB N 1; Nertz, a.a.O., Art. 475 ZGB N 4), womit eine gegenteilige Anordnung grundsätzlich rechtswidrig ist (vgl. vorne E. 4.5.2). Die Kläger verkennen jedoch, dass sich die privatorische Klausel vorliegend insbesondere auf die "Feststellungen" in Ziff. III.A.9 des Ehe- und Erbvertrags hinsichtlich der Zahlung von CHF 100'000.00 bezieht. Erst die aus diesen "Feststellungen" gezogenen Schlussfolgerungen führten die Vertragsparteien offenbar zur Überzeugung, dass keine Hinzurechnung gemäss Art. 475 i.V.m. Art. 527 ZGB zu erfolgen habe. Die Wirksamkeit der privatorischen Klausel
Seite 24/64 hängt mithin davon ab, ob die Kläger mit ihrer Klage bezüglich der Zahlung von CHF 100'000.00 durchdringen oder nicht (vgl. vorne E. 4.5.2). 4.5.5 Was der Erblasser bzw. die Vertragsparteien in Ziff. III.D. des Ehe- und Erbvertrags mit dessen "Anfechtung" gemeint haben, ist – wie die Vorinstanz zutreffend ausführte und von den Parteien nicht in Abrede gestellt wird – nach dem Vertrauensprinzip auszulegen, nachdem sich ein übereinstimmender wirklicher Wille der Vertragsparteien nicht ermitteln lässt (vgl. BGE 133 III 406 E. 2.2). Die Beklagte hatte hinsichtlich der privatorischen Klausel ein Interesse an der vertraglichen Bindung, weshalb die Bestimmung klarerweise vertraglicher und nicht einseitiger Natur ist (vgl. BGE 133 III 406 E. 2.3). Unter "Anfechten" darf grundsätzlich eine gerichtliche Klage verstanden werden (vgl. Staehelin, a.a.O., Art. 482 ZGB N 40). Dass in Bezug auf Ziff. III.A.9 des Ehe- und Erbvertrags auch eine Herabsetzungsklage betreffend die Zahlung von CHF 100'000.00 gemeint war, erscheint klar, waren die Vertragsparteien doch unmissverständlich der Meinung, dass diese Zahlung eben keine herabsetzbare Schenkung darstellt. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, sollten sämtliche Bestimmungen und Anordnungen des Ehe- und Erbvertrags einzeln vor einer Anfechtung geschützt werden, weshalb die privatorische Klausel nicht nur für die Anfechtung des gesamten Ehe- und Erbvertrags (mit einer Ungültigkeitsklage) gilt (vgl. Lüdi, a.a.O., S. 314 f.). Dies war denn auch klarerweise für einen Dritten ersichtlich; dieser musste die Formulierungen des Ehe- und Erbvertrags in diesem Sinne verstehen (vgl. hierzu auch Breitschmid, a.a.O., S. 113 f.). Entgegen der klägerischen Auffassung obliegt es somit nicht der Beklagten, einen vom Wortlaut abweichenden wirklichen Parteiwillen zu behaupten und beweisen. 4.5.6 Demzufolge haben die Kläger mit ihrer Herabsetzungsklage den Ehe- und Erbvertrag im Sinne der privatorischen Klausel "angefochten". Entgegen der Auffassung der Vorinstanz können aber die Kläger mit der blossen Anfechtung alleine noch nicht auf den Pflichtteil gesetzt werden. Damit die privatorische Klausel wirksam bleibt, bedarf es vielmehr zusätzlich der Abweisung der diesbezüglichen Herabsetzungsklage, ansonsten nicht von einer erfolglosen Klage gesprochen werden kann (vgl. vorne E. 4.5.2). Mit dem Erfordernis der erfolglosen Klage relativiert sich im Übrigen auch die von den Klägern angesprochene "Drohkulisse", welche sie in der privatorischen Klausel sehen, wäre es ihnen doch – bei allenfalls schwieriger Beweislage – unbenommen geblieben, von einer entsprechenden Klage abzusehen. 4.6 Auch die klägerischen Einwendungen zur Zahlung von CHF 100'000.00 vermögen die erstinstanzlichen Erwägungen nicht umzustossen. 4.6.1 Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, ergibt sich der Grund für die Zuwendung – Schuldentilgung und Mitarbeit bei der XY.________ – aus Ziff. III.A.9 des Ehe- und Erbvertrags. Die Beklagte weist zudem zu Recht darauf hin, dass bereits aus einem Schreiben des Erblassers vom 3. Oktober 2007 (act. 7/4) hervorgeht, dass sie den gemeinsamen Haushalt "mit ihren Mitteln […] mehrmals finanzierte" (act. 51 Rz 16.4; vgl. auch act. 19 Rz 11). Im Weiteren kann aufgrund der Art und Grösse der XY.________ des Erblassers effektiv nicht von einem blossen Hobby gesprochen werden (act. 7/10 und 7/18- 20; act. 19 Rz 45). Gestützt auf diese Feststellungen ging die Vorinstanz zu Recht davon
Seite 25/64 aus, dass der Zuwendung entsprechende Schuldverpflichtungen zu Grunde lagen. Eine Schenkung fällt damit von vornherein ausser Betracht, womit die Zahlung von CHF 100'000.00 nicht zur Pflichtteilsberechnungsmasse hinzuzurechnen ist. 4.6.2 Mit diesem Beweisergebnis ist die Beweislastverteilung gegenstandslos geworden (Lardelli/ Vetter, Basler Kommentar, 6. A. 2018, Art. 8 ZGB N 4 m.H. auf BGE 138 III 193 E. 6.1). Selbst wenn der Beweis jedoch nicht erbracht wäre, würde man zum selben Ergebnis gelangen: Gemäss Art. 527 Ziff. 1 ZGB unterliegen Zuwendungen (wie z.B. Schenkungen) an einen gesetzlichen Erben der Herabsetzung, wenn sie nicht der Ausgleichung unterworfen sind (vgl. BGE 107 II 119 E. 3b; Hrubesch-Millauer, a.a.O., Art. 527 ZGB N 5; Wildisen, in: Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. A. 2016, Art. 475 ZGB N 2). Die Herabsetzung setzt in objektiver Hinsicht eine unentgeltliche Zuwendung und in subjektiver Hinsicht einen Zuwendungswillen des Erblassers voraus. Die Beweislast und die Folgen der Beweislosigkeit trägt, wer aus der Erfüllung des Herabsetzungstatbestands Rechte ableitet (vgl. BGE 145 III 1 E. 3.1-3.3; Urteil des Bundesgerichts 5A_323/2019 vom 24. April 2020 E. 3.3; Nertz, a.a.O., Art. 475 ZGB N 6 f.) oder sich auf die Simulation eines Rechtsgeschäfts beruft (vgl. BGE 131 III 49 E. 4.1.1; Winistörfer, Die unentgeltliche Zuwendung im Privatrecht, insbesondere im Erbrecht, 2000, S. 59; Müller, Berner Kommentar, 2018, Art. 18 OR N 343 f.; Walter, Berner Kommentar, 2012, Art. 8 ZGB N 307). Den Klägern ist es – wie bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt – nicht gelungen, eine Zuwendung bzw. Schenkung im Sinne von Art. 475 i.V.m. Art. 527 Ziff. 1 ZGB und den dazugehörigen Schenkungswillen des Erblassers nachzuweisen. Dasselbe hat für eine Simulation des Zuwendungsgrundes zu gelten, soweit eine solche überhaupt rechtsgenüglich behauptet wurde. 4.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass die privatorische Klausel infolge der erfolglos geblie- benen Klage hinsichtlich der Zahlung von CHF 100'000.00 anwendbar ist. Da die Kläger überdies nicht in guten Treuen geklagt haben – eine Schenkung des Erblassers war nicht ersichtlich –, erübrigt sich auch eine Auseinandersetzung mit der in der Lehre in diesem Zusammenhang geführten Kontroverse (vgl. vorne E. 4.5.2). Damit steht fest, dass die Kläger – entsprechend ihres Pflichtteils – mit 3/8 und die Beklagte mit 5/8 am Nachlass des Erblassers partizipieren. Die Berufung erweist sich insoweit als unbegründet. 5. Im Weiteren bemängeln die Kläger die vorinstanzlichen Ausführungen hinsichtlich weiterer, angeblich der Herabsetzung unterstehender und damit zur Pflichtteilsberechnungsmasse hinzuzurechnender Rechtsgeschäfte (act. 47 Rz 6). 5.1 Im Zusammenhang mit dem Abschluss der Altersrentenversicherung, der Zahlung von CHF 100'00.00 gemäss Ziff. III.A.9 des Ehe- und Erbvertrags und der hälftigen Zuweisung des Nachlasses an die Beklagte halten die Kläger an ihrer vorinstanzlichen Argumentation fest, wonach diese drei Tatsachen als "Handlungseinheit" zu betrachten seien. Diese hätten insgesamt der Umgehung der Verfügungsbeschränkung gedient und mithin den Herabsetzungstatbestand von Art. 527 Ziff. 4 ZGB erfüllt (act. 47 Rz 11, 11.1 und 11.4 f.).
Seite 26/64 5.1.1 Mehrere Zuwendungen, die einzeln betrachtet den Pflichtteil nicht verletzen, können in ihrer Gesamtheit bzw. Kumulation eine Pflichtteilsverletzung darstellen (vgl. Wolf, Verfügungen unter Lebenden vs. "unzulässige" Umgehung der Verfügungsbeschränkung, ZBJV 2014 S. 435 ff. 447; Zoller, Schenkungen und Vorempfänge als herabsetzungspflichtige Zuwendungen, unter besonderer Berücksichtigung des Umgehungstatbestands, 2. A. 1999, S. 126). 5.1.2 Wie eben dargelegt, ist die Zahlung von CHF 100'000.00 nicht als Schenkung zu betrachten (vgl. vorne E. 4.6.1 f.). Im Weiteren hat bereits die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, dass die hälftige Zuweisung des Nachlasses weder eine Schenkung im Sinne von Art. 527 Ziff. 3 ZGB noch eine Entäusserung von Vermögenswerten im Sinne von Art. 527 Ziff. 4 ZGB darstellt (vgl. act. 46 E. 6.4.5), was im Übrigen auch die Kläger anerkennen (act. 47 Rz 11.4.c). Unter diesen Umständen ist eine "Handlungseinheit" zur Umgehung von Pflichtteilsansprüchen von vornherein zu verneinen. Ausserdem ist die hälftige Zuweisung des Nachlasses nicht als Teil der Pflichtteilsberechnungsmasse zu berücksichtigen; sie kann jedoch bei der (später) zu beurteilenden Frage, ob der (wertmässige) Pflichtteil verletzt wurde, einen Einfluss haben (z.B. wenn dadurch der Pflichtteil der nicht zusätzlich begünstigten Erben verletzt wird). Im Übrigen trifft es – entgegen der klägerischen Auffassung (act. 47 Rz 11.4.c) – nicht zu, dass die Kläger "deutlichst" in ihrem Pflichtteil verletzt worden wären, wenn der Erblasser bei einem Vermögensstand von CHF 3'189'824.00 einen Tag nach Abschluss des Ehe- und Erbvertrags verstorben wäre und die Pflichtteilsberechnungsmasse nach den von den Klägern verlangten Hinzurechnungen von CHF 100'000.00 und CHF 850'000.00 (für die Altersrentenversicherung) CHF 4'139'824.00 betragen hätte. Diesfalls hätte der Pflichtteil von 3/8 CHF 1'552'434.00 betragen, welcher mit der hälftige Zuweisung des Nachlasses von CHF 1'594'912.00 gewahrt worden wäre. 5.2 Zur Altersrentenversicherung hielt die Vorinstanz fest, zwischen den Parteien sei umstritten, ob diese nachlassrelevant sei und ob der Erblasser mit deren Abschluss seine Verfügungsbefugnis überschritten habe und diese daher der Herabsetzung unterliege. 5.2.1 Gemäss den Klägern liege – unabhängig davon, ob die "Rente zurückgekauft" werden könne oder nicht [bzw. ob die Altersrentenversicherung einen Rückkaufswert habe oder nicht] – eine Schenkung des Erblassers an die Beklagte vor, mit welcher die Beklagte begünstigt worden sei. Zur Bestimmung, ob der Erblasser für die Nachkommen eine Pflichtteilsverletzung bewusst in Kauf genommen habe, sei der damals resultierende "Mehrbetrag" für die Versicherung von mindestens CHF 850'000.00, eventualiter der der Beklagten [seit dem Tod des Erblassers] effektiv zugewendete Betrag von CHF 558'600.00 (Kapitalisierung der jährlichen Rente von CHF 60'000.00 bei einer 80-jährigen Frau mit dem Faktor 9.31 gemäss der Tabelle 1 der Barwerttafeln von Stauffer/Schätzle) zu berücksichtigen (act. 46 E. 6.4.1). Demgegenüber habe sich die Beklagte auf den Standpunkt gestellt, Art. 529 ZGB schreibe vor, dass die Versicherungsansprüche auf den Tod des Erblassers, die durch Verfügung unter Lebenden zugunsten eines Dritten begründet worden seien, der Herabsetzung zum Rückkaufswert unterlägen. Die Altersrentenversicherung weise jedoch keinen Rückkaufswert auf und sei daher nicht nachlassrelevant. Selbst wenn die Altersrentenversicherung nachlassrelevant wäre, sei sie gestützt auf Art. 527 Ziff. 3 ZGB wegen Ablaufs der
Seite 27/64 Fünfjahresfrist nicht mehr herabsetzbar. Eine Unterstellung unter die Herabsetzung sei daher gestützt auf Art. 527 Ziff. 4 ZGB nur noch dann möglich, wenn eine Absicht des Erblassers zur Umgehung der Verfügungsbeschränkung bestanden habe, was nicht der Fall sei (act. 46 E. 6.4.2). 5.2.2 Die Altersrentenversicherung habe – so die Vorinstanz – keinen Rückkaufswert (act. 7/23). Versicherungen ohne Rückkaufswert könnten zur Berechnung der verfügbaren Quote grundsätzlich nicht herangezogen werden (vgl. Art. 476 ZGB). Habe die Versicherung aber bereits zu Lebzeiten des Erblassers Leistungen erbracht und gelange die Versicherungsleistung nicht ins Vermögen des Erblassers, müsse der Tatbestand von Art. 527 Ziff. 4 ZGB geprüft werden. Unter den Herabsetzungstatbestand fielen auch Vermögenswerte im Sinne der Säule 3b. Renten, die nach dem Tod des Erblassers weiterbestünden, seien für die Berechnung der verfügbaren Quote aufgrund der voraussichtlichen Dauer der weiterhin bestehenden Leistungspflicht zu kapitalisieren. Der kapitalisierte Betrag dieser Belastung dürfe die verfügbare Quote nicht überschreiten. Die vom Erblasser am 1. Februar 2007 abgeschlossene Altersrentenversicherung unterliege somit grundsätzlich der Herabsetzung gemäss Art. 527 ZGB, sofern die restlichen Bedingungen erfüllt seien. Die Fünfjahresfrist für die Herabsetzung einer Schenkung gemäss Art. 527 Ziff. 3 ZGB sei unbestrittenermassen abgelaufen. Einzige Möglichkeit für die Berücksichtigung der Altersrentenversicherung bilde daher der Tatbestand von Art. 527 Ziff. 4 ZGB. Dieser bestimme, dass die Entäusserung von Vermögenswerten, die der Erblasser offenbar zum Zwecke der Umgehung der Verfügungsbeschränkung vorgenommen habe, wie die Verfügungen von Todes wegen der Herabsetzung unterlägen. Die Frage, ob die Verfügungsbefugnis überschritten worden sei, beurteile sich nach dem Wertverhältnis zwischen Zuwendung und disponibler Quote zur Zeit des Erbgangs. Massgebend für die Beurteilung der Umgehungsabsicht des Erblassers sei hingegen der Zeitpunkt der Verfügung unter Berücksichtigung des damaligen Vermögensstands und des Werts der Zuwendung. Objektives Tatbestandselement sei die in einem weiten Sinn verstandene Entäusserung von Vermögenswerten. Als subjektives Tatbestandselement werde beim Erblasser die offenbare Umgehung der Verfügungsbeschränkung vorausgesetzt. Der Erblasser müsse das Bewusstsein haben, dass seine Zuwendung nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die verfügbare Quote überschreite; dabei genüge es, wenn er eine Pflichtteilsverletzung in Kauf nehme. Vorliegend sei der Pflichtteil der Kläger weder im Zeitpunkt des Erbgangs ("Gesamtnachlass" von CHF 2'679'205.00 = CHF 1'829'205.00 [inkl. Erbvorbezüge] + CHF 850'000.00 [von den Klägern geltend gemachter kapitalisierter "Mehrbetrag" der Altersrentenversicherung]; Pflichtteil der Kläger: CHF 1'004'701.90) noch im Zeitpunkt des Abschlusses der Altersrentenversicherung im Februar 2007 (Vermögensstand von CHF 3'189'824.34 per 31. Dezember 2006; Pflichtteil der Kläger: CHF 1'196'184.15) verletzt worden. Dies gelte unabhängig davon, ob der Betrag von CHF 850'000.00, der eventualiter geltend gemachte kapitalisierte Wert von CHF 558'600.00 oder gar die gesamte Einmaleinlage der Altersrentenversicherung von CHF 1'097'954.00 als massgebender Wert angenommen werde. Aufgrund des damaligen Vermögensstands des Beklagten und der verfügbaren Quote habe der Erblasser mit dem Abschluss der Altersrentenversicherung nicht mit der Verletzung der Pflichtteile der Kläger rechnen müssen (vgl. hierzu auch hinten E. 5.4.4 und 5.4.6).
Seite 28/64 Im Weiteren sei zu berücksichtigen, dass gemäss dem Ehe- und Erbvertrag der Erblasser die Rentenversicherung abgeschlossen habe, um die finanzielle Zukunft der Ehegatten abzu- sichern (act. 1/6 Ziff. I.5), nachdem der Erblasser kurz zuvor durch eine schlechte Vermögens- anlage rund CHF 0,5 Mio. verloren habe. Eine Absicht, die Beklagte gegenüber den Kindern des Erblassers bestmöglich zu begünstigen, habe nicht bestanden. Dies zeige auch der Umstand, dass der Erblasser seine Kinder im gleichen Ehe- und Erbvertrag nicht auf den Pflichtteil gesetzt habe, obwohl dies ohne Angabe von Gründen möglich gewesen wäre. Der Erblasser habe vielmehr die (gemeinsame) Zukunft für sich und die Beklagte finanziell absichern wollen. Er habe denn auch selber noch rund 9 Jahre von der Rente profitiert. Den Klägern gelinge es mithin nicht, die Überschreitung der Verfügungsbefugnis des Erblassers sowie einen (Eventual-)Vorsatz der Pflichtteilsverletzung nachzuweisen (act. 46 E. 6.4.3-6.4.6). 5.3 In der Berufung verlangen die Kläger unter dem Titel "Zuwendung Berufungsbeklagte aus Rentenpolice" die Hinzurechnung des Betrags von CHF 558'600.00 zur Pflichtteilsberechnungsmasse und machen damit – wie schon vor Kantonsgericht – den entsprechend der Lebenserwartung der Beklagten kapitalisierten Betrag für deren Rente ab dem Zeitpunkt des Todes des Erblassers geltend (act. 47 Rz 11.5 und 14.1). Die Beklagte hält dem in der Berufungsantwort entgegen, dass die Altersrentenversicherung per se nicht nachlassrelevant sei. Diese sei ohne Rückgewähr abgeschlossen worden und könne nicht zurückgekauft werden, d.h. das einbezahlte Kapital ohne Zinsen und unter Abzug der bereits bezogenen Rente verbleibe nach dem Tod der zuletzt verstorbenen Person beim Versicherer. Art. 529 ZGB schreibe vor, dass Versicherungsansprüche auf den Tod des Erblassers, die durch Verfügung unter Lebenden zugunsten eines Dritten begründet worden seien, der Herabsetzung zum Rückkaufswert unterlägen. Rentenversicherungen seien von Gesetzes wegen nicht rückkaufsfähig und ein Rückkaufswert sei nur vorhanden, wenn der Versicherer sich vertraglich verpflichtet habe, die Versicherung zurückzukaufen. Die O.________ Versicherung habe mit Schreiben vom 28. Juli 2017 festgehalten, dass die beiden Policen keinen Rückkaufswert aufwiesen, da es sich um reine Risikoversicherungen handle (act. 7/23). Da die Altersrentenversicherung keinen Rückkaufswert habe, sei diese nicht nachlassrelevant. Soweit das Gericht aber zum Schluss kommen sollte, dass diese dennoch nachlassrelevant sei, falle im Übrigen auch eine Herabsetzung gestützt auf Art. 527 ZGB ausser Betracht (act. 51 Rz 7e und 17.4.d-g). 5.4 Ist ein auf den Tod des Erblassers gestellter Versicherungsanspruch mit Verfügung unter Lebenden oder von Todes wegen zugunsten eines Dritten begründet oder bei Lebzeiten des Erblassers unentgeltlich auf einen Dritten übertragen worden, so wird gemäss Art. 476 ZGB der Rückkaufswert des Versicherungsanspruchs im Zeitpunkt des Todes des Erblassers zu dessen Vermögen gerechnet. Art. 476 ZBG ist indes nur für Leistungen aus Versicherungsverträgen anwendbar, die im Fall des Todes des Erblassers erbracht werden (d.h. die gemäss Gesetzeswortlaut "auf den Tod des Erblassers gestellt" sind) und direkt einer begünstigten Person zukommen. Weil solche Versicherungsleistungen erst beim Tod des Erblassers fällig werden, besteht immer ein Zusammenhang mit dem Erbgang, wenn diese einem Dritten zugewendet werden (vgl. Weimar, a.a.O., Art. 476 ZGB N 4; Nertz, a.a.O., Art. 476 ZGB N 4). 5.4.1 Vorliegend stellt sich die Frage, ob die "sofort beginnende Altersrentenversicherung", d.h. die "nicht rückkaufsfähige lebenslängliche Altersrente auf 2 Leben ohne Prämienrückgewähr im
Seite 29/64 Todesfall" (act. 1/20) eine "Erlebensfallversicherung" oder eine "Todesfallversicherung" ist. Bei einer "Todesfallversicherung" wird die Versicherungsleistung – wie erwähnt – beim Tod des Erblassers fällig und eine Hinzurechnung zur Pflichtteilsberechnungsmasse erfolgt gemäss Art. 476 i.V.m. Art. 529 ZGB. Demgegenüber werden bei einer "Erlebensfallversicherung" die Versicherungsleistungen fällig, wenn der Versicherte bzw. Begünstigte einen bestimmten Zeitpunkt erlebt; eine Hinzurechnung erfolgt in diesem Fall gestützt auf Art. 475 i.V.m. Art. 527 ZGB (vgl. vorne E. 2.5.1; Nertz, a.a.O., Art. 476 ZGB N 9, 12, 36 und 45; Wildisen, a.a.O., Art. 476 ZGB N 2 und 6; Staehelin, a.a.O., Art. 476 ZGB N 2; Weimar, a.a.O., Art. 476 ZGB N 4 und 24 ff.; Aebi-Müller/Lueger, Lebensversicherungen und ihre Behandlung im Ehegüter- und Erbrecht, in: Wolf [Hrsg.], Aktuelles zur ehegüter- und erbrechtlichen Planung – insbesondere aus Sicht des Notariats, Bern 2019, S. 149 ff. 193 ff.). 5.4.2 Bei der vorliegend "auf 2 Leben" abgeschlossenen Altersrentenversicherung (Police 1) ist zunächst der Erblasser bis zu seinem Tod und erst danach die begünstigte Person renten- berechtigt. In diesem Fall rechtfertigt es sich, mit der herrschenden Lehre die Versicherung zugunsten der begünstigten Person als "auf den Tod des Erblassers gestellt" und damit als "Todesfallversicherung" im Sinne von Art. 476 ZGB zu betrachten (vgl. Aebi-Müller/Lueger, a.a.O., S. 170 und 201 f.; Staehelin, a.a.O., Art. 476 ZGB N 26; Izzo, Lebensversicherungsansprüche und -anwartschaften bei der güter- und erbrechtlichen Auseinandersetzung, 1999, S. 278 ff.; während die Minderheitsmeinung von einer "Erlebensfallversicherung" ausgeht; vgl. hierzu Wildisen, a.a.O., Art. 476 ZGB N 6; Weimar, a.a.O., Art. 476 ZGB N 33; Kuhn, Renten- und reine Risikoversicherungen im Erbrecht, Versicherungs-Zeitschrift 1984 S. 193 ff., 202). Rentenversicherungen ohne Rückkaufswert (bzw. Prämienrückgewähr) sind reine Risikoversicherungen. Da diese mangels Rückkaufswert nicht Art. 476 ZGB unterliegen, sind sie im Grundsatz nicht pflichtteilsrelevant (vgl. Aebi-Müller/Lueger, a.a.O., S. 164 f., 199 f. und 202; Izzo, a.a.O., S. 278 und 284; Nertz, a.a.O., Art. 476 ZGB N 15). Bei der "auf 2 Leben" abgeschlossenen Altersrentenversicherung liegt es jedoch nahe, bei gegebenen Voraussetzungen den Umgehungstatbestand von Art. 527 Ziff. 4 ZGB anzuwenden und beim Tod des Erblassers den Betrag der kapitalisierten, dem Begünstigten geschuldeten Rente der Pflichtteilsberechnungsmasse hinzuzurechnen (vgl. Aebi-Müller/Lueger, a.a.O., S. 164 f. und 201 f.; Staehelin, a.a.O., Art. 476 ZGB N 13 und 26, Weimar, a.a.O., Art. 476 ZGB N 33). Nach dem Gesagten kann der Auffassung der Beklagten, wonach die aus einer Altersrentenversicherung geschuldeten Leistungen bei der Erbteilung – auch bei der Berechnung der Pflichtteilsberechnungsmasse – gar nicht zu berücksichtigen seien, nicht gefolgt werden. Vielmehr sind solche Leistungen der Pflichtteilsberechnungsmasse hinzuzurechnen, soweit Art. 527 Ziff. 4 ZGB anwendbar ist, was die Beklagte im Übrigen auch zu anerkennen scheint (act. 19 Rz 46 und 50.1; act. 51 Rz 17.4.f.). Hingegen ist der Beklagten insoweit beizupflichten, als Versicherungsleistungen sachlogisch nicht in den Nachlass des Erblassers fallen können, wenn diese mittels Begünstigungsklausel einem Dritten zugewendet worden sind (vgl. BGE 130 I 205 E. 8; Künzle, in: Abt/Weibel [Hrsg.], a.a.O., Einleitung N 127; Nertz, a.a.O., Art. 476 ZGB N 23).
Seite 30/64 5.4.3 Eine Herabsetzung nach Art. 527 Ziff. 4 ZGB setzt – als objektives Tatbestandselement – die (pflichtteilsverletzende) "Entäusserung von Vermögenswerten" (d.h. jede gewollte, ohne Gegenleistung erfolgte Zuwendung aus dem Vermögen des Erblassers) voraus, die der Erblasser – im Sinne des subjektiven Tatbestandselements – "offenbar zum Zwecke der Umgehung der Verfügungsbeschränkung vorgenommen" hat. Erforderlich ist beim Erblasser das Bewusstsein, dass seine Zuwendung nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die verfügbare Quote überschreitet; dabei genügt es, dass der Erblasser eine Pflichtteilsverletzung in Kauf nimmt (Eventualvorsatz). Massgebend für die Beurteilung dieser Umgehungsabsicht ist der Zeitpunkt der Verfügung unter Berücksichtigung des damaligen Vermögensstandes und des Wertes der Zuwendung. Zumindest eine Eventualabsicht kann sich insoweit aus jenen Vermögensverhältnissen ergeben, wenn der Erblasser in einem Zeitpunkt verfügt, in dem er bereits pflichtteilsberechtigte Nachkommen hat und deren Benachteiligung für möglich halten muss. Die Verwendung des Wortes "offenbar" im Gesetzestext bedeutet nicht, dass der Erblasser die Entäusserung gerade oder zumindest in erster Linie deswegen vorgenommen hat, um die ihm gesetzlich auferlegten Verfügungsbeschränkungen zu umgehen. Vielmehr muss die Umgehungsabsicht "offenbar" sein, d.h. ins Auge springen und sich dem Gericht derart aufdrängen, dass es von ihrem Vorliegen nachhaltig überzeugt ist (vgl. BGE 128 III 314 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 5A_267/2016 vom 18. Januar 2017 E. 2.1-2.2.2 m.w.H.; Wolf, a.a.O., S. 441 f.). Auch in diesem Zusammenhang gelten die allgemeinen Beweisregeln von Art. 8 ZGB. Demzufolge haben die Herabsetzungskläger die Zuwendung und die Überschreitung der Ver- fügungsbefugnis sowie die Umgehungsabsicht zu beweisen (vgl. Wolf, a.a.O., S. 452 f. m.w.H.). 5.4.4 Die Frage, ob die Verfügungsbefugnis – im Sinne des objektiven Tatbestandselements – überschritten und demzufolge der Pflichtteil verletzt worden sind, beurteilt sich nach dem Wertverhältnis zwischen Zuwendung und verfügbarer Quote im Zeitpunkt des Erbgangs (Todestag des Erblassers; vgl. Hrubesch-Millauer, a.a.O., Art. 527 ZGB N 20; Wolf, a.a.O., S. 445 f.; Escher, Zürcher Kommentar, 1959, Art. 527 ZGB N 26). Die Begünstigung in einer Lebensversicherung gilt als unentgeltliche Zuwendung (vgl. Künzle, Lebensversicherung als Instrument der Nachlassplanung, in: Dörig/Fellmann/Giger/Lendi/ Seidl/Stämpfli/Tschirky [Hrsg.]; Versicherungsanspruch im Wandel, Liber amicorum für Moritz W. Kuhn zum 65. Geburtstag, 2009, S. 243 ff. 253). Aus diesem Grund wurde – wie die Kläger in ihrer Berufung zu Recht vorbringen (act. 47 Rz 12.3) – mit der Zuwendung von CHF 558'600.00 im Zusammenhang mit der Altersrentenversicherung vorliegend der ihnen zustehende Pflichtteil verletzt. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz sind anstelle des von ihr eingesetzten Betrags von CHF 850'000.00 lediglich CHF 558'600.00 hinzuzurechnen (vgl. vorne E. 5.2.2 und 5.4.2; Wolf, a.a.O., S. 447 f.). Im Weiteren hätte die Vorinstanz bei ihrer Berechnung nicht die Verkehrswerte per Teilungstag (CHF 1'829'205.00; inkl. Erbvorbezüge), sondern diejenigen per Todestag (CHF 1'750'640.00; inkl. Erbvorbezüge) berücksichtigen und hiervon die Passiven von CHF 30'000.00 abziehen müssen (vgl. Art. 474 ZGB). Unter Berücksichtigung dieser Zahlen sind die Pflichtteile der Kläger insoweit verletzt, als diese insgesamt CHF 854'715.00 (CHF 1'720'640.00 + CHF 558'600.00 = CHF 2'279'240.00 x 3/8) betragen, wohingegen die Kläger gemäss erstinstanzlichem Urteil lediglich rund CHF 674'702.00 erhalten (3 x CHF 224'900.65; vgl. act. 46 E. 7]). Eine Pflichtteilsverletzung
Seite 31/64 liegt im Übrigen auch dann noch vor, wenn sich – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – die Erbmasse um weitere CHF 49'760.00 erhöht (vgl. hinten E. 8.5). 5.4.5 Damit ist den Klägern allerdings nicht geholfen. Vielmehr ist mit der Vorinstanz und der Beklagten festzuhalten, dass vorliegend das subjektive Tatbestandselement der Umgehungsabsicht nicht erfüllt ist. Eine Umgehungsabsicht darf nämlich – so die einhellige Lehre – allgemein nur unter zwei Grundvoraussetzungen angenommen werden: Erstens müssen im Moment der Ausrichtung der fraglichen Zuwendung Pflichtteilserben vorhanden gewesen sein (oder zukünftig mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bestehen). Zweitens muss die Zuwendung bereits im Zeitpunkt ihrer Vornahme – mit Blick auf den damaligen Wert der Zuwendung und dem damals vorhandenen Vermögen – eine Pflichtteilsverletzung dargestellt haben. Hat die Zuwendung erst wegen später eingetretenen Vermögensveränderungen im Zeitpunkt des Erbgangs zu einer Pflichtteilsverletzung geführt, ist die Umgehungsabsicht grundsätzlich zu verneinen; es sei denn, den Herabsetzungsklägern gelingt der Nachweis, dass der Erblasser eine zukünftige Vermögenseinbusse (und damit eine Pflichtteilsverletzung im Zeitpunkt des Erbgangs) vorausgesehen hatte. Indizien für eine Umgehungsabsicht können unter anderem der Gesundheitszustand des Erblassers sein (z.B. sein bald erwartetes Ableben infolge schwerer Krankheit, hohen Alters oder einer gefährlichen Operation), besondere Vertragsklauseln, welche die Vermögensverschiebung auf den Tod des Zuwendenden hinausschieben, ein gespanntes Verhältnis zwischen Erblasser und Pflichtteilserben (und/oder zwischen Zuwendungsempfängern und Pflichtteilserben), ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen lebzeitigen Zuwendungen und Verfügungen von Todes wegen, worin die Erben auf den Pflichtteil gesetzt werden, oder auch die Grösse der Pflichtteilsverletzung im Zeitpunkt der Vornahme der Zuwendung (vgl. Hrubesch-Millauer, a.a.O., Art. 527 ZGB N 20 und 22a; Escher, a.a.O., Art. 527 ZGB N 24 und 26; Wolf, a.a.O., S. 453-456; Zoller, a.a.O., S. 126 f. und 129 f.; BGE 50 II 450; 45 II 371). 5.4.6 Die Vorinstanz hielt zu Recht fest, dass beim Abschluss der Altersrentenversicherung im Februar 2007 – unabhängig davon, ob für die Zuwendung CHF 558'600.00 oder CHF 850'000.00 oder CHF 1'097'954.00 eingesetzt wird – keine Pflichtteilsverletzung bestand und der Erblasser nicht mit der Verletzung der Pflichtteile der Kläger [im Zeitpunkt des Erbgangs] rechnen musste (vgl. act. 46 E. 6.4.6). Ergänzend ist anzufügen, dass – wie die Kläger zu Recht vortragen (act. 47 Rz 11.4.c) – für die Beurteilung der Umgehungsabsicht korrekterweise der Betrag von CHF 850'000.00 – d.h. der damals für die Versicherung der Beklagten erforderliche "Mehrbetrag" (vgl. act. 39 S. 12 f.) – einzusetzen ist. Gemäss dem unbestritten gebliebenen Vermögensstand des Erblassers von CHF 3'189'824.34 per 31. Dezember 2006 betrugen im Februar 2007 die Pflichtteile der Kläger CHF 1'196'184.15 (3/8 von CHF 3'189'824.34) und der Pflichtteil der Beklagten entsprechend CHF 797'456.10 (1/4 von CHF 3'189'824.34). Die damals frei verfügbare Quote belief sich somit nicht – wie von der Vorinstanz errechnet – auf CHF 1'993'639.85 (act. 46 E. 4.6.4), sondern auf CHF 1'196'184.10 (CHF 3'189'824.34 – CHF 1'196'184.15 – CHF 797'456.10 = CHF 1'196'184.10, womit auch der von den Klägern in der Berufung geltend gemachte Betrag von CHF 797'456.00 [act. 47 Rz 12.1; 1/4 von CHF 3'189'824.34] nicht zutrifft). Als Ergebnis kann daher festgehalten werden, dass der mit dem Abschluss der Altersrentenversicherung im Februar 2007 aufgewendete "Mehrbetrag" von CHF 850'000.00 die damaligen Pflichtteile der Kläger (CHF 1'196'184.15) klarerweise nicht verletzte.
Seite 32/64 Im Weiteren haben die Kläger zur Frage, ob der Erblasser mit einer zukünftigen Vermögens- einbusse bzw. einer Pflichtteilsverletzung im Zeitpunkt des Erbgangs rechnete (d.h. eine Pflichtteilsverletzung für möglich hielt und nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge in Kauf nahm, dass seine Zuwendung die verfügbare Quote überschreiten werde), nicht rechtzeitig hinreichende Tatsachenbehauptungen vorgebracht. Selbst wenn sie dies im Übrigen getan hätten, wäre den Klägern der Nachweis, dass der Erblasser mit einer zukünftigen Vermögenseinbusse (und einer Pflichtteilsverletzung im Zeitpunkt des Erbgangs) rechnete, nicht gelungen. Dass der Erblasser die Altersrentenversicherung im hohen Alter von 87 Jahren abschloss, spricht – entgegen der klägerischen Auffassung (act. 52 Rz 11.5 und 12.2)
– nicht dafür, dass er die Pflichtteile der Kläger umgehen wollte. Wenn er nämlich im Zeitpunkt des Versicherungsabschlusses – so die Kläger – mit seinem baldigen Ableben rechnete, stellt die Tatsache, dass er die Pflichtteile im damaligen Zeitpunkt nicht verletzte und die verfügbare Quote nur zu rund 70 % antastete (CHF 850'000.00 von CHF 1'196'184.10), gerade kein Indiz für eine Umgehungsabsicht dar, rechnete er doch offensichtlich nicht mit einer erheblichen Vermögenseinbusse bis zu seinem Tod, welche die klägerischen Pflichtteile im Zeitpunkt des Erbgangs verletzt hätte. Vielmehr liess er noch 30 % der damals verfügbaren Quote übrig. Fehl geht demnach auch die Auffassung der Kläger, wonach der "hohe Betrag der Zuwendungen im Vergleich zum gesamten damaligen Vermögen" eine "Pflichtteilsverletzung erkennbar gemacht" haben müsse oder der Notar den Erblasser auf die Pflichtteilsverletzung und Herabsetzung hingewiesen haben müsse. Hinzu kommt, dass der Erblasser die Kläger im Ehe- und Erbvertrag nicht auf den Pflichtteil gesetzt hat, womit auch das Kriterium des engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen lebzeitigen Zuwendungen und Verfügungen von Todes wegen, worin die Erben auf den Pflichtteil gesetzt werden, nicht greift. Schliesslich spricht auch die privatorische Klausel nicht für eine Umgehungsabsicht, ist diese vorliegend doch ohne Weiteres zulässig (vgl. vorne E. 4.5). Nach dem Gesagten würde es den Klägern – selbst bei hinreichend aufgestellten Behauptungen – nicht gelingen, nachzuweisen, dass der Erblasser im Zeitpunkt des Versicherungsabschlusses mit einer zukünftigen Vermögenseinbusse und einer Pflichtteilsverletzung im Zeitpunkt des Erbgangs rechnete. Ein Eventualvorsatz läge mithin nicht vor. 5.4.7 Somit kann im Zusammenhang mit dem Abschluss der Altersrentenversicherung zusammengefasst festgehalten werden, dass im Zeitpunkt des Erbgangs zwar eine Pflichtteilsverletzung vorlag. Trotzdem ist – selbst bei hinreichenden Behauptungen der Kläger – der Herabsetzungsgrund von Art. 527 Ziff. 4 ZGB mangels einer Umgehungsabsicht des Erblassers im Zeitpunkt des Versicherungsabschlusses nicht gegeben. Dementsprechend ist der Pflichtteilsberechnungsmasse der Betrag von CHF 558'600.00 nicht hinzuzurechnen. 6. Im Weiteren rügen die Kläger, die Vorinstanz habe fälschlicherweise auch die übrigen von ihnen geltenden gemachten Hinzurechnungen zur Pflichtteilsberechnungsmasse abgelehnt. Davon ausgenommen ist einzig die erstinstanzlichen Beurteilung hinsichtlich der "Wohnung ________", welche somit in Rechtskraft erwachsen ist (act. 47 Rz 10 und 12.4 f.; vgl. vorne E. 3.3).
Seite 33/64 Soweit für das Berufungsverfahren noch relevant, führte das Kantonsgericht in diesem Zusammenhang Folgendes aus: 6.1 Die Kläger hätten dem Nachlass unter dem Titel "Vermögensverschiebungen 2011 bis 2015" einen Betrag von CHF 229'825.00 hinzugerechnet [Vermögenszuwachs der Beklagten in den Jahren 2011 bis 2015 von CHF 211'445.00 zuzüglich der im Jahr 2015 ausgerichteten Schenkungen von CHF 18'380.00 an die Töchter der Beklagten]. Im Weiteren hätten sie Bereicherungen aus der Altersrente der Versicherung sowie der Pflegeentschädigung für das Jahr 2016 [Januar 2016 bis zum Ableben des Erblassers im April 2016] in der Höhe von CHF 20'000.00 (= 4 x CHF 5'000.00) bzw. CHF 7'672.00 (= 4 x CHF 1'918.00 [recte: 4 x CHF 1'913.80 = CHF 7'655.20]) geltend gemacht. Zur Begründung dieser Hinzurechnungen hätten die Kläger zum einen ausgeführt, die Beklagte habe mindestens seit dem Jahr 2007 die finanziellen Angelegenheiten des Erblassers geführt. Seit dem Jahr 2011 sei der Erblasser dement und nicht mehr fähig gewesen, das Handeln der Beklagten zu kontrollieren und Einfluss zu nehmen. Die Beklagte habe vom Erblasser monatliche Geldleistungen in der Höhe von total CHF 10'918.00 bezogen (Pflegeentschädigung von CHF 1'918.00 [recte: CHF 1'913.80], Altersrente der Versicherung von CHF 5'000.00, AHV-Rente von CHF 2'500.00 und Miete von CHF 1'500.00). Mit diesen monatlichen Transaktionen habe sich die Beklagte ein stattliches Vermögen anhäufen können. Die Kosten für das Altersheim des Erblassers seien dabei aus dem Vermögen des Erblassers statt aus seiner Rente bezahlt worden. Dies stelle eine unsorgfältige Vermögensverwaltung dar, weshalb die Beklagte die entsprechenden Bezüge an den Nachlass zurückzubezahlen habe. Zum anderen hätten sich die Kläger auf den Standpunkt gestellt, die Beklagte habe sich ungerechtfertigt am Vermögen des Erblassers bereichert. Das Vermögen der Beklagten habe sich jährlich um mehr als CHF 50'000.00 vermehrt. Hierzu habe die Beklagte an der Parteibefragung keine Ausführungen machen können (act. 39 S. 15-22). Es sei davon auszugehen, dass es sich dabei um Geld des Erblassers gehandelt habe. Diesbezüglich lägen keine Schenkungen des Erblassers, sondern ungerechtfertigte Bereicherungen der Beklagten vor (act. 13 Rz 23.5). Demgegenüber habe die Beklagte die klägerischen Ausführungen bestritten. Zuerst sei der Kläger 2 bzw. die M.________ AG der Vermögensverwalter des Erblassers gewesen und danach S.________ von der Bank W.________. Der Erblasser hätte sicherlich nie seine finanziellen Angelegenheiten in die Hände der Beklagten gelegt. Die Kläger würden zudem weder das Zustandekommen eines Vermögensverwaltungsauftrags noch den angeblich entstandenen Schaden oder eine von der Beklagten begangene Pflichtverletzung nachweisen. Der Erblasser habe sich entschlossen, der Beklagten für die aufopfernde Pflege einen monatlichen Betrag von CHF 1'913.80 zu überweisen und für diese Zahlung einen Dauerauftrag eingerichtet. Er sei diesbezüglich noch vollständig urteilsfähig gewesen, weshalb die Vereinbarung über diese Zahlung gültig zustande gekommen sei. Eine externe Betreuung durch die Q.________ wäre zudem viel teurer gewesen. Auch der Anteil des Erblassers an den monatlichen Mietkosten von CHF 1'500.00 sei gerechtfertigt gewesen. Für die Miete habe der Erblasser einen Mietvertrag unterzeichnet, womit erstellt sei, dass es sich nicht um von der Beklagten fingierte Kosten gehandelt habe. Da die Altersrenten der Versicherung nicht ausgereicht hätten, um die Altersheimkosten des Erblassers samt anderer Auslagen zu decken, habe sein Vermögen angezehrt werden müssen (act. 46 E. 6.2-6.2.2 und 6.2.5).
Seite 34/64 6.2 Wer seine Vermögenswerte nicht selbst verwalten wolle oder könne, habe – so die Vorin- stanz – die Möglichkeit, einen Vermögensverwalter damit zu beauftragen. Die Beweislast für das Bestehen eines Vermögensverwaltungsvertrags liege bei den Klägern (Art. 8 ZGB). Der Erblasser habe der Beklagten unbestrittenermassen seit dem Jahr 2009 einen monat- lichen Betrag von CHF 1'913.80 bezahlt (act. 7/12a-12d). An der Parteibefragung habe die Beklagte bestätigt, dass der Erblasser ihr dieses Geld als Entschädigung für ihre Pflege sowie zur Bezahlung ihrer eigenen Krankenversicherungsprämien [und Arztrechnungen] und ihrer Coiffeurbesuche gegeben habe und es teilweise auch Taschengeld gewesen sei (act. 28 Ziff. 46-49 [und 101]). Der Betrag von CHF 1'913.80 sei – so die Vorinstanz weiter – ein Teil der monatlichen Altersrente der Versicherung von CHF 5'913.80 gewesen (act. 1/20 [vgl. auch act. 28 Ziff. 102]). Ebenfalls bestehe zwischen den Parteien Einigkeit darüber, dass sich der Erblasser seit dem Umzug in die Eigentumswohnung der Beklagten gemäss schriftlichem Mietvertrag vom 1. Oktober 2012 (act. 19/46) mit einer monatlichen Miete von CHF 1'500.00 an den Kosten der Eigentumswohnung beteiligt habe (act. 7/13a-13c). Uneinigkeit bestehe zwischen den Parteien hinsichtlich der Rechtsgrundlage der vereinbarten monatlichen Zahlungen des Erblassers an die Beklagte. Während die Kläger behauptet hätten, die Beklagte habe das Vermögen des Erblassers verwaltet und sich diese Zahlungen selber überwiesen, habe die Beklagte ausgeführt, sie habe diese Zahlungen vom Erblasser erhalten. Zur Begründung des zwischen dem Erblasser und der Beklagten angeblich bestehenden Vermögensverwaltungsauftrags hätten die Kläger ausgeführt, der Erblasser sei seit dem Jahr 2011 dement gewesen, sodass er seine finanziellen Geschäfte gar nicht mehr selber habe führen können. Inwiefern dies das Zustandekommen eines Vermögensverwaltungsauftrags belegen solle, sei nicht ersichtlich. Einerseits lägen keine Anhaltspunkte bezüglich einer Urteilsunfähigkeit des Erblassers ab dem Jahr 2011 vor. Es möge zwar zutreffen, dass der Erblasser seit dem Jahr 2011 eine Demenz entwickelt habe. Wie die Kläger aber selber ausgeführt hätten, bedeute eine auftretende Demenz nicht automatisch die Urteilsunfähigkeit der entsprechenden Person. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die monatlichen Zahlungen von CHF 1'913.80 bereits seit dem Jahr 2009 ausgerichtet worden seien. Die Beklagte habe an der Parteibefragung zu Protokoll gegeben, S.________ von der Bank W.________ habe seit dem Jahr 2007 das Vermögen des Erblassers verwaltet. Damals habe das Vermögen des Erblassers noch rund CHF 2 Mio. betragen. Sie habe zwar für ein Konto eine Vollmacht gehabt, aber von dieser nie Gebrauch gemacht, da der Erblasser und sie über ein eigenes (gemeinsames) Konto bei der Bank V.________ verfügt hätten (act. 28 Ziff. 56-59). Die Kläger hätten zum Vermögensverwaltungsauftrag zwischen dem Erblasser und der Beklagten sowie zur Demenz des Erblassers lediglich eine Parteibefragung beantragt (act. 13 Rz 23) und damit den Nachweis für das Bestehen eines Vermögensverwaltungsauftrags nicht erbringen können. Da zwischen dem Erblasser und der Beklagten somit kein Vermögensverwaltungsauftrag bestanden habe, gelinge es den Klägern nicht, Ansprüche aus unsorgfältiger Vermögensverwaltung nachzuweisen (act. 46 E. 6.2.4). 6.3 Ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung bestehe, wenn eine Leistung nach Art. 62 Abs. 2 OR ungerechtfertigt, d.h. ohne jeden gültigen Grund, aus einem nachträglich weggefallenen Grund oder aus einem nicht verwirklichten Grund, erfolgt sei. Ohne Grund erfolge eine Zuwendung, wenn sich die Parteien über deren Rechtsgrund nicht geeinigt
Seite 35/64 hätten oder im Falle der Erfüllung einer Nichtschuld. Bestehe für eine Leistung eine vertragliche oder gesetzliche Rechtsgrundlage, bleibe für den Anwendungsbereich der ungerechtfertigten Bereicherung demgegenüber kein Platz. Bei der von den Klägern geltend gemachten Eingriffskondiktion werde die Bereicherung durch die Handlung des Bereicherten selbst durchgeführt. Es müsse sich um einen unberechtigten Eingriff des Bereicherten (vorliegend der Beklagten) in das Vermögen eines anderen (vorliegend des Erblassers) handeln. Grundsätzlich trage der Entreicherte nach Art. 8 ZGB die Beweislast für das Vorhandensein der behaupteten Tatsachen, aus denen er Rechte ableite. Er habe für den Nachweis der mangelnden Rechtfertigung einen negativen Beweis, nämlich das Fehlen des Rechtsgrundes, zu erbringen. Den Kondiktionsschuldner treffe jedoch eine Mitwirkungslast. Berufe sich demgegenüber der Bereicherte darauf, Leistungen gestützt auf einen gültigen Vertrag erbracht zu haben, trage er die Beweislast für die Höhe seiner Forderung und die Erfüllung seiner Vertragspflichten. Vorliegend trügen die Kläger als anspruchserhebende Erben die Beweislast für das Fehlen eines Rechtsgrundes der Leistungen (Art. 8 ZGB). Die monatlichen Zahlungen von CHF 1'913.80 und CHF 1'500.00 seien – wie bereits ausgeführt – nicht auf eigenmächtigen Bezug der Beklagten hin, sondern vielmehr aufgrund einer Vereinbarung zwischen dem Erblasser und der Beklagten und somit nicht ohne Rechtsgrund erfolgt, weshalb diesbezüglich keine ungerechtfertigte Bereicherung der Beklagten vorliegen könne. Dass sich Ehegatten gemäss Art. 159 ZGB Treue und Beistand schuldeten und die Beklagte bei der Heirat eines 17 Jahre älteren Mannes gemäss den Klägern gewusst habe, worauf sie sich eingelassen habe, ändere nichts an der Tatsache, dass die Ehegatten untereinander für die anfallende Pflege sowie die Beteiligung an den Wohnkosten einen privatrechtlichen Vertrag und eine Vergütung vereinbaren könnten. Was die Bereicherung aus der Altersrente der Versicherung und der Pflegeentschädigung der Monate Januar bis April 2016 in der Höhe von CHF 20'000.00 bzw. CHF 7'655.20 an- belange, hätten die Kläger ausgeführt, die Altersrente von monatlich CHF 5'000.00 [recte: CHF 5'913.80] habe dem Erblasser alleine zugestanden. Unter Berücksichtigung der AHV- Leistungen hätte er somit sämtliche Kosten seines Aufenthalts im Altersheim problemlos bestreiten können. Die Beklagte und der Erblasser hätten Gütertrennung vereinbart, weshalb das Einkommen des Erblassers für ihn zu verwenden gewesen wäre (act. 13 Rz 11.4). Dieser Auffassung könne jedoch nicht gefolgt werden. Die Gütertrennung im Sinne von Art. 247 ff. ZGB betreffe das eheliche Güterrecht. Auch unter der Gütertrennung würden die Ehegatten indessen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie sorgen (Art. 163 Abs. 1 ZGB). Damit sei das Einkommen des Erblassers – auch als er im Altersheim gewohnt habe – für beide Ehegatten zu verwenden gewesen. Auch während dieser Zeit hätten neben den Gebühren des Altersheimaufenthalts weitere laufende Kosten beglichen werden müssen. Somit habe die Beklagte den Tatbestand der ungerechtfertigten Bereicherung nicht erfüllt, als sie mit den Altersrenten der Versicherung und der AHV die laufenden Unterhaltskosten beider Ehegatten, wie beispielsweise Coiffeur, Arztrechnungen, Krankenversicherungsprämien, Lagerkosten und dergleichen bezahlt habe (act. 46 E. 6.2.6 f.). 6.4 Hinsichtlich der im Dezember 2015 vorgenommenen Schenkungen der Beklagten an ihre Töchter U.________ und T.________ über total CHF 18'380.00 (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 9.2) hätten die Kläger nicht substanziiert behauptet, dass das Geld ursprünglich dem
Seite 36/64 Erblasser gehört bzw. sich die Beklagte für diese Schenkungen am Vermögen des Erblassers bereichert habe (act. 46 E. 6.2.7). 6.5 Ferner hätten die Kläger moniert, dass die Beklagte die sehr hohen Bargeldbezüge im Jahr 2013 von über CHF 60'000.00 (bar und Kreditkarte) vom gemeinsamen Privatkonto des Erblassers und der Beklagten bei der Bank V.________ sowie die Bareinzahlungen im Jahr 2009 von CHF 10'000.00 und CHF 130'000.00 auf ihr eigenes Sparkonto bei der Bank X.________ nicht habe rechtfertigen können. 6.5.1 Der Beklagten obliege eine prozessuale Pflicht, bei der Beweiserhebung mitzuwirken, da die Kläger über die Art der Verwendung der von den Bankkonten des Erblassers abgehobenen Geldbeträge nicht selbst Beweis führen könnten. Im Falle von Beweisschwierigkeiten könne der Gegner der beweisbelasteten Partei aus Treu und Glauben eine Mitwirkungspflicht bei der Abklärung des Sachverhalts treffen und seine Verweigerungshaltung in der Beweiswürdigung berücksichtigt werden. Ein solches Verhalten bewirke keine Beweislastumkehr, könne aber – als Basis einer tatsächlichen Vermutung – den Beweis für den Hauptbeweispflichtigen schaffen, d.h. zur Folge haben, dass das Gericht beweiswürdigend annehme, die Aussagen des die Auskunft verweigernden Erben seien ganz oder teilweise falsch bzw. die Angaben der beweisbelasteten Erben richtig. 6.5.2 Was die Barauszahlungen und die Kreditkartenabrechnungen im Jahr 2013 über total CHF 60'000.00 anbelange, habe die Beklagte an der Parteibefragung ausgeführt, sie habe diese Zahlungen für die Bezahlung von Steuern und anderem verwendet. Sie sei sich damals noch nicht gewohnt gewesen, Vergütungsaufträge zu erteilen. Sie habe das Geld jeweils bei der Bank abgehoben und sei zur Post gegenüber gegangen, um das Geld einzuzahlen. Diese Ausführungen schienen plausibel, da die Bezüge im Jahr 2013 im Vergleich zu den Folge- jahren nicht ausserordentlich hoch gewesen seien. So hätten die Ausgaben beispielsweise im Jahr 2014 (Barauszahlungen und Kreditkartenabrechnungen) insgesamt rund CHF 52'500.00 betragen (act. 13/27). Die Beklagte habe darlegen können, die Barauszahlung[en] im Interesse des Erblassers verwendet zu haben. Indem sie an der Parteibefragung bestätigt habe, die Bargeldbezüge und die Kreditkarten für alltägliche Kosten sowie Steuern beider Ehegatten benötigt zu haben, sie aber nicht mehr genau wisse, welche Kosten sie mit der Kreditkarte bezahlt und für welche sie Einzahlungsscheine erhalten habe, sei sie ihrer Auskunfts- und Mitwirkungspflicht nachgekommen. Weitere Belege, insbesondere Kreditkartenabrechnungen, seien von den Klägern nicht zur Edition verlangt worden. 6.5.3 Dem Sparkonto der Beklagten bei der Bank X.________ seien Bareinzahlungen von CHF 130'000.00 am 10. Februar 2009 sowie von CHF 10'000.00 am 1. Dezember 2009 gutgeschrieben worden. An der Parteibefragung habe die Beklagte gesagt, sie wisse nicht mehr, worum es sich bei diesen beiden Zahlungen gehandelt habe. Auf Nachfrage des klägerischen Rechtsvertreters, ob diese Einzahlungen etwas mit dem Erblasser zu tun hätten, habe dies die Beklagte verneint. Anders als bei den Bezügen vom Konto des Erblassers treffe die Beklagte nicht dieselbe Auskunftspflicht in Bezug auf Bareinzahlungen auf ihr eigenes Bankkonto. Würden die beiden Bareinzahlungen – wie von den Klägern behauptet – vom Erblasser stammen, hätte ab einem seiner Konten zuvor ein Barbezug stattfinden müssen. Einen entsprechenden Bankbeleg hätten die Kläger jedoch nicht ins Recht gelegt. Selbst wenn im Übrigen diese Zahlungen tatsächlich vom Erblasser gestammt hätten – was die
Seite 37/64 Beklagte verneine –, wäre damit keine unrechtmässige Bereicherung der Beklagten nachgewiesen, zumal die Kläger den fehlenden Rechtsgrund der Zahlungen weder behauptet noch substanziiert hätten (act. 46 E. 6.2.9). 6.6 Im Übrigen habe die Beklagte darlegen können, weshalb sich das Vermögen des Erblassers seit dem Erbanfall im Jahr 2005 bis zu seinem Tod am tt.mm.2016 von CHF 4 Mio. auf rund CHF 1,55 Mio. (also um rund CHF 2,45 Mio.) reduziert habe. Nach dem Erbanfall habe der Erblasser Schulden bei der Bank J.________ in der Höhe von CHF 315'000.00 sowie Schulden bei der Beklagten in der Höhe von CHF 100'000.00 zurückbezahlt. Das restliche Vermögen habe der Erblasser durch die M.________ AG verwalten lassen und dabei rund CHF 0,5 Mio. verloren. Zwischen den Parteien sei sodann unbestritten, dass der Erblasser seinen Enkeln je CHF 10'000.00 geschenkt habe, was einer Vermögensreduktion von weiteren CHF 50'000.00 entspreche. Ebenfalls von den Klägern anerkannt seien die monatlichen Zahlungen, die der Erblasser seinen Enkeln von Mai 2008 bis Dezember 2014 in der Höhe von CHF 150.00 bzw. CHF 300.00 bezahlt habe, was einen Gesamtbetrag von CHF 112'000.00 ergebe. Nebst dem Abschluss der beiden Versicherungen mit Einmaleinlagen von rund CHF 1 Mio. sowie CHF 50'000.00 seien auch die laufenden Ausgaben des Erblassers aufgrund seiner körperlichen Beeinträchtigungen gestiegen. So habe er ab seinem 90. Altersjahr im Jahr 2009 die Unterstützung der Q.________ benötigt. Auch die Erbvorbezüge der Klägerinnen 1 und 3 in der Höhe von CHF 89'000.00 bzw. CHF 112'000.00 hätten das Vermögen des Erblassers verringert. Schliesslich seien im Ehe- und Erbvertrag zwei weitere, nicht ausgleichungspflichtige Schenkungen des Erblassers an die Klägerin 1 und den Kläger 2 über je CHF 10'000.00 aufgeführt (act. 1/6 Ziff. 8). Dies ergebe seit dem Jahr 2005 bis zum Tod des Erblassers am tt.mm.2016 eine Vermögensverminderung von CHF 2,348 Mio. Auf der anderen Seite begründe die Beklagte die Zunahme ihres Vermögens plausibel und nachvollziehbar mit den Zahlungen des Erblassers von monatlich CHF 1'913.80, seinem Anteil an der Miete von monatlich CHF 1'500.00 und ihrem hälftigen Anteil an der AHV-Rente von CHF 1'369.50 (= CHF 2'739.00 / 2 [act. 13/27]). Die Beklagte habe mit diesen Einnahmen einen Vermögenszuwachs von jährlich CHF 57'399.60 bzw. in den 5 Jahren von 2011 bis 2015 von CHF 286’998.00 generiert (act. 7 Rz 24.2.3; act. 46 E. 6.2.8). 6.7 Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die von den Klägern geltend gemachten Vermögensverschiebungen zwischen den Jahren 2011 und 2015 von insgesamt CHF 229'825.00 sowie die Bereicherung aus der Rente fürs Jahr 2016 in der Höhe von CHF 20'000.00 und aus der Pflegeentschädigung fürs Jahr 2016 in der Höhe von CHF 7'655.20 weder aufgrund einer unsorgfältigen Vermögensverwaltung noch aufgrund einer ungerechtfertigten Bereicherung der Beklagten zum Nachlass hinzuzurechnen seien (act. 46 E. 6.2.10). 7. Die gegen diese vorinstanzlichen Ausführungen in der Berufung von den Klägern erhobenen Einwendungen sind – wie nachfolgend gezeigt wird – nicht zu hören. 7.1 Im Zusammenhang mit der geltend gemachten Demenz des Erblassers monieren die Kläger, die Vorinstanz habe diesbezüglich – ohne entsprechende Würdigung – lediglich lapidar festgehalten, dass eine auftretende Demenz nicht automatisch zur Urteilsunfähigkeit führe, was selbst die Kläger ausgeführt hätten. Dies treffe nicht zu. Vielmehr hätten die Kläger an
Seite 38/64 der Hauptverhandlung vorgetragen, dass der Erblasser seit dem unbestrittenen [Hirn-]Schlag im Jahr 2011 dement und nicht mehr in der Lage gewesen sei, das Handeln der Beklagten zu kontrollieren und auf sie Einfluss zu nehmen. Die Beklagte habe in der Duplik selbst anerkannt, dass der Erblasser seit dem Jahr 2011 dement und nicht mehr in der Lage gewesen sei, seine alltäglichen Geschäfte zu verrichten. Es sei die Beklagte gewesen, die den Erblasser beeinflusst habe (act. 47 Rz 7.2, 9.2, 10.4, 10.6.a, 10.6.d und 11.3). Diese Vorbringen vermögen die vorinstanzliche Schlussfolgerung, dass der Erblasser – trotz allfälliger Demenz – im Zeitraum vor seiner am 11. März 2014 festgestellten Urteilsunfähigkeit (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 7.4) noch urteilsfähig war, nicht umzustossen. 7.1.1 Die Urteilsfähigkeit – unterteilt in die Willensbildungs- und Willensumsetzungsfähigkeit – ist die Regel und wird vermutet (vgl. Art. 16 ZGB). Folglich hat derjenige, der ihr Nichtvorhandensein behauptet, die Tatsachen zu beweisen, aus denen auf Urteilsunfähigkeit zu schliessen ist (vgl. Art. 8 ZGB). Die Vermutung der Urteilsfähigkeit gilt dann als umgestossen, wenn die betreffende Person ihrer allgemeinen Verfassung nach aufgrund der Lebenserfahrung im Normalfall und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als urteilsunfähig gelten muss, wie dies bei bestimmten Geisteskrankheiten oder auch dann der Fall sein kann, wenn sich der Erblasser in einem dauernden Zustand alters- und krankheitsbedingten geistigen Abbaus befindet. Der Gegenpartei steht in diesem Fall der Gegenbeweis offen, dass die betreffende Person trotz ihrer grundsätzlichen Urteilsunfähigkeit im massgeblichen Zeitpunkt in einem luziden Intervall gehandelt hat. Die Urteilsunfähigkeit wird hingegen nicht vermutet und ist zu beweisen, wenn der Erblasser im fortgeschrittenen Alter nur gebrechlich, gesundheitlich angeschlagen und zeitweise verwirrt ist, lediglich Absenzen infolge eines Hirnschlags hat oder bloss an altersbedingten Erinnerungslücken leidet (vgl. BGE 124 III 5 E. 1b; Urteil des Bundesgerichts 5A_914/2019 vom 15. April 2021 E. 3.2; 5A_439/2012 vom
13. September 2012 E. 2; 5A_12/2009 vom 25. März 2009 E. 2.2; Wolf/Hrubesch-Millauer, a.a.O., N 343-348 m.w.H.; Aebi-Müller, Testierfähigkeit im Schweizerischen Erbrecht – unter besonderer Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Praxis, successio 2012 S. 5 ff. 16 f.). 7.1.2 Zur Feststellung der Urteilsfähigkeit bzw. -unfähigkeit des Erblassers sind vorab Tatsachen zu dessen Gesundheits- bzw. Geisteszustand im fraglichen Zeitraum zu erstellen (Tatfrage), um danach anhand den im Beweisverfahren festgestellten Tatsachen zu beurteilen, ob diese den Schluss auf die Urteilsfähigkeit oder -unfähigkeit erlauben (Rechtsfrage; vgl. BGE 124 III 5 E. 4; 117 II 231 E. 2c). Die Tatsachenfeststellung zum Gesundheits- bzw. Geisteszustand des Erblassers erfordert mithin hinreichend substanziierte Behauptungen und diesbezügliche Beweisofferten, damit einerseits – je nach Geisteszustand – über die Vermutungen zugunsten der Urteilsfähigkeit oder -unfähigkeit sowie andererseits über die Urteilsfähigkeit oder - unfähigkeit selbst geurteilt werden kann (vgl. Aebi-Müller, a.a.O., S. 16-25). Auch die von den Klägern angezweifelte Fähigkeit des Erblassers, gegenüber fremder Willensbeeinflussung in normaler Weise Widerstand zu leisten, setzt Tatsachenfeststellungen zur Widerstandskraft des Erblassers gegenüber der Beklagten und zur Beeinflussbarkeit des Erblassers durch die Beklagte voraus (vgl. BGE 124 III 5 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 5A_748/2008 vom 16. März 2009 E. 2 und 3.1). Alleine aus einem Abhängigkeitsverhältnis kann jedenfalls nicht auf eine eingeschränkte Urteilsfähigkeit geschlossen werden (vgl. Aebi-Müller, a.a.O., S. 10 mit Verweis auf das Urteil des
Seite 39/64 Bundesgerichts 5A_748/2008 vom 16. März 2009 E. 4.5). Hinzu kommt, dass die blosse "Demenzdiagnose" alleine nicht genügen würde, um die Urteilsfähigkeit zu verneinen, sind doch verschiedene Stufen einer Demenzerkrankung mit unterschiedlichen Auswirkungen auf die Urteilsfähigkeit zu unterscheiden, wobei stets auch die konkrete gesundheitliche bzw. psychische Verfassung des Erblassers zu beachten ist. Allerdings kann – je nach psychischer Konstitution des Erblassers – auch bereits eine "milde" Demenzerkrankung in einem "frühen Stadium" die Urteilskraft des Erblassers beeinträchtigen (vgl. Rüegger- Frey/Bosshard/Grob/Breitschmid/ Beck, Die Testierfähigkeit von Menschen mit Demenz, Schweizerische Ärztezeitung 2020 S. 1578 f.; Aebi-Müller, a.a.O., S. 8). 7.1.3 Entgegen der klägerischen Auffassung brachte die Beklagte in der Duplik vor, dass der Erblasser im Jahr 2011 noch nicht dement gewesen sei (act. 19 Rz 40), womit die gegenteilige Behauptung der Kläger klarerweise bestritten wurde. Im Weiteren gab die Beklagte in der Duplik zwar zu, dass sich der Gesundheitszustand des Erblassers im "Jahre 2011/12" verschlechtert und ihr der Umzug von ________ nach ________ viel Energie geraubt habe, "da der Erblasser aufgrund seiner geistigen Schwäche in dieser Zeit sehr verwirrt und deshalb auch zornig gegenüber der Beklagten war […] Die Beklagte stand am Rande eines Nervenzusammenbruchs […]" (act. 19 Rz 37). Daraus kann jedoch – wie die Beklagte zu Recht vorbringt (act. 51 Rz 13.2) – nicht der Schluss gezogen werden, dass sie eine (die Urteilsfähigkeit beeinträchtigende) Demenz des Erblassers anerkannt hat, zumal sich die erwähnte geistige Schwäche bzw. Verwirrtheit nur auf "diese Zeit" (Zeit des Umzugs) bezog. Im Weiteren lässt sich auch dem Schreiben vom 19. März 2012 der Beklagten, welches sie in diesem Zusammenhang einreichte, nichts Derartiges entnehmen (act. 19/25: "Während dieses Umzuges hatte ich fast einen Nervenzusammenbruch – einerseits sicherlich wegen der Belastung des Umzuges, andererseits vor allem wegen A.________s Sarkasmus und seinem Unwillen, auch nur das Geringste seiner Sachen wegzuwerfen"). 7.1.4 Auf der anderen Seite haben die Kläger hinsichtlich der Demenz des Erblassers in der Replik lediglich behauptet, dass der Erblasser bereits seit dem Jahr 2011 dement gewesen sei und die Kontrolle über sein Vermögen nicht mehr habe ausüben können bzw. nicht mehr im geistigen Zustand gewesen sei, einen entsprechenden Vertrag abzuschliessen. Insbesondere sei die geistige Leistungsfähigkeit des Erblassers infolge des Hirnschlags im Jahr 2011 massiv reduziert worden. Hierzu offerierten sie als Beweismittel die Parteibefragung (act. 13 Rz 23.1 f.). Diese von der Beklagten bestrittenen Behauptungen sind – gerade hinsichtlich der Demenzerkrankung, welche sich in verschiedenen Schweregraden manifestiert – nicht hinreichend substanziiert. Ausserdem liessen sich aus den hierzu beantragten und durchgeführten Parteibefragungen keine entsprechenden Erkenntnisse gewinnen; der klägerische Anwalt stellte keine entsprechenden Fragen, weshalb auch das rechtliche Gehör nicht verletzt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_443/2016 vom 17. Oktober 2016 E. 4.1.4). Dem Arztzeugnis vom 11. März 2014 (act. 7/14) lässt sich sodann nicht entnehmen, ob und allenfalls ab welchem Zeitpunkt vor dem 11. März 2014 der Erblasser urteilsunfähig war. Ebenso wenig gehen aus den sich bei den Akten befindenden Arztberichten vom 30. März 2012, 8. Juni 2012, 20. August 2013, 3. September 2013 und 27. Februar 2019 entsprechen- de Hinweise auf eine bestimmte "Stufe" einer Demenzerkrankung hervor (vgl. act. 19/32-35 und 19/43). Auch der angeblich im Jahr 2011 erlittene Hirnschlag blieb unbewiesen.
Seite 40/64 7.1.5 Nach dem Gesagten ist es den Klägern – soweit sie denn hierzu überhaupt hinreichende Behauptungen aufgestellt haben – nicht gelungen, die Urteilsunfähigkeit des Erblassers nachzuweisen; sie vermögen damit weder den gesetzlichen Regelfall der Urteilsfähigkeit umzustossen noch die "Urteilsunfähigkeit im Normalfall" zu begründen (vgl. vorne E. 7.1.1; Aebi-Müller, a.a.O., S. 16; Urteil des Bundesgerichts 5C.259/2002 vom 6. Februar 2003 E. 1.3). Demzufolge ist davon auszugehen, dass der Erblasser in den relevanten Zeiten vor dem 11. März 2014 (vermutungsweise) urteilsfähig war (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_763/2018 vom 1. Juli 2019 E. 4.2). 7.2 Hinsichtlich der geltend gemachten Forderungen aus unsorgfältiger Vermögensverwaltung oder ungerechtfertigter Bereicherung ist im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen vorab darauf hinzuweisen, dass diese mangels unentgeltlicher Zuwendung nicht gestützt auf Art. 527 bzw. 626 ZGB zur Pflichtteilsberechnungsmasse hinzugerechnet werden können. Soweit eine solche Forderung (gegen Dritte oder einzelne Erben) besteht, gehört sie zu den Nachlassaktiven und ist somit insofern unter diesem Titel als Teil der Pflichtteilsberechnungsmasse zu betrachten (vgl. Winistörfer, a.a.O., S. 38, 76, 116 f. und 201; Nertz, a.a.O., Art. 474 ZGB N 20-22; BGE 110 II 228 E. 2d). 7.2.1 Im Zusammenhang mit dem von den Klägern behaupteten Vermögensverwaltungsauftrag zwischen dem Erblasser und der Beklagten stellen sich die Kläger auf den Standpunkt, dass sich die Vermögensverwaltung von S.________ nur auf das Depotvermögen bei der Bank W.________ und nicht auch auf die täglichen finanziellen Tätigkeiten, die übrigen [Bank-] Konten und monatlichen Einnahmen des Erblassers bezogen habe. Dass die Beklagte seit dem Jahr 2007 die vermögensrechtlichen Handlungen und finanziellen Angelegenheiten für den Erblasser vorgenommen habe, sei von ihr nie bestritten worden. Im Weiteren weisen die Kläger auf einen angeblichen Widerspruch in der vorinstanzlichen Begründung hin: Die Vor- instanz sei nämlich einerseits der Ansicht, dass die Beklagte keinerlei Vermögensverwaltungsaufgaben wahrgenommen habe, doch folge sie andererseits den Behauptungen der Beklagten, wonach diese Barauszahlungen und Kreditkartenabrechnungen im Jahr 2013 damit gerechtfertigt habe, dass sie Zahlungen für Steuern usw. habe machen müssen. Damit hätten die Beklagte wie auch die Vorinstanz anerkannt, dass die Beklagte für die finanziellen Angelegenheiten des Erblassers aktiv tätig und auch entsprechend bevollmächtigt gewesen sei. Die Beklagte habe somit sämtliche alltäglichen Vermögensverwaltungen vorgenommen und auch erhebliche Bezüge tätigen können. Dass hierfür nur S.________ zuständig gewesen sei, habe die Vorinstanz somit gleich selbst widerlegt. Die Beklagte habe die Vermögensverwaltungsaufgaben nicht korrekt ausgeführt und keinerlei Rechenschaft über die verwendeten Mittel abgegeben. Vielmehr habe sie die Vermögensverwaltung zu ihrem eigenen Vorteil und zur eigenen Bereicherung missbraucht (act. 47 Rz 7.1, 7.3-7.5 und 10.6.d). 7.2.2 Diesen klägerischen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Zwar ist den Klägern insoweit zuzustimmen, als S.________ offensichtlich nicht vollumfänglich für die finanziellen Belange des Erblassers zuständig war. Die Kläger verkennen aber, dass ihnen – wie die Vorinstanz zutreffend feststellte – der Nachweis eines von der Beklagten rechtzeitig bestrittenen Ver- mögensverwaltungsauftrags zwischen dem Erblasser und der Beklagten nicht gelungen ist (vgl. zur Bestreitung der Beklagten: act. 19 Rz 35).
Seite 41/64 Hat ein Ehegatte dem andern ausdrücklich oder stillschweigend die Verwaltung seines Vermögens überlassen, so gelten gemäss Art. 195 Abs. 1 ZGB die Bestimmungen über den Auftrag, sofern nichts anderes vereinbart ist. Einen derartigen Vertragsabschluss (vgl. hierzu Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Kommentar, 1992, Art. 195 ZGB N 17; Schmid, Rechtliche Grundlagen der Vermögensverwaltung, 2013, N 3.76 und Fn 518) vermochten die Kläger nicht zu beweisen. Vielmehr fochten sie den zutreffenden Schluss der Vorinstanz – d.h. den fehlenden Nachweis eines Vertragsabschlusses – gar nicht an, weshalb dieser nicht weiter zu prüfen ist (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4). Abgesehen davon vermögen die Kläger – wie die Beklagte zu Recht vorbringt (act. 51 Rz 13.5) – mit dem Hinweis, dass die Beklagte auch Steuern des Ehepaars (und mithin des Erblassers) beglichen hat, keinen Vermögensverwaltungsauftrag zu begründen, richten sich doch solche Leistungen nicht nach den Regeln der Vermögensverwaltung, sondern nach denjenigen der Geschäftsführung ohne Auftrag (vgl. Hausheer/Aebi-Müller, a.a.O., Art. 195 ZGB N 9). Hinzu kommt, dass es sich beim besagten Konto um das gemeinsame Konto des Erblassers und der Beklagten handelte. Der aus der Zahlung von Steuern gezogene Rückschluss auf einen Vermögensverwaltungsauftrag verbietet sich mithin im vorliegenden Fall. 7.2.3 Hinsichtlich der ungerechtfertigten Bereicherung im Zusammenhang mit den Vermögensverschiebungen bemängeln die Kläger die von der Vorinstanz getroffene Beweislastverteilung. Die Folgerung der Vorinstanz, dass die Kläger das Fehlen des Rechtsgrundes nicht hätten nachweisen können [bzw. dass sie dies hätten nachweisen müssen], sei nicht korrekt. Vielmehr hätte die Beklagte nachweisen müssen, dass sie berechtigt gewesen sei, permanent Gelder an sich zu transferieren, was ihr aber nicht gelungen sei. Im Übrigen seien die [ungerechtfertigten] Vermögensverschiebungen mit den edierten Bankunterlagen und Steuererklärungen nachgewiesen worden und der Beklagten die "Mitwirkungslast anzulasten". Die Beklagte habe hinsichtlich der unzulässigen Zuwendungen und Schenkungen – insbesondere auch an ihre Nachkommen – keine glaubhaften Begründungen vorbringen können. Ebenso wenig habe sie glaubhaft erklären können, weshalb sie ohne irgendeinen Franken Einkommen zu erzielen einen derart massiven Vermögenszuwachs habe generieren können, während parallel hierzu das Vermögen des Erblassers geschmolzen sei, obwohl seine Einkommen ohne Weiteres ausgereicht hätten, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten (act. 47 Rz 10.4, 10.6.b und 10.10; act. 55 Rz 4 und 5.3). Dem hält die Beklagte entgegen, dass die Mitwirkungspflicht – im Gegensatz zur Beweispflicht der Kläger – keine echte Pflicht, sondern nur eine Obliegenheit sei. Die Mitwirkungspflicht sei die Konsequenz eines gutgeheissenen Beweisantrags; ohne korrekt in den Prozess eingeführten und gutgeheissenen Beweisantrag bestehe auch keine Mitwirkungspflicht. Vorliegend sei im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren weder ein hinreichend substanziierter Beweisantrag gestellt noch ein solcher gutgeheissen oder die Mitwirkungspflicht gerichtlich angeordnet worden. Demgegenüber seien die Kläger ihrer Beweispflicht über weite Strecken nicht nachgekommen (act. 51 Rz 19.2). 7.2.4 Die richtige Anwendung der zum materiellen Recht gehörenden Grundsätze über die objektive Beweislast ist eine Rechtsfrage (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_749/2016 vom 11. Mai 2017 E. 4; 5A_417/2010 vom 4. Oktober 2010 E. 2.4.3). Nach der von der Rechtsprechung angewandten Normentheorie hängt die Beweislastverteilung davon ab, ob die materiell-
Seite 42/64 rechtliche Norm als rechtsbegründend, rechtshindernd oder rechtsvernichtend zu qualifizieren ist. Derjenige, der ein Recht geltend macht, hat alle Tatsachen zu beweisen, die gemäss der angerufenen Norm sein subjektives Recht begründen, während derjenige, der sich auf eine rechtshindernde oder rechtsvernichtende Norm beruft, alle Tatsachen zu beweisen hat, die gemäss der angerufenen Norm das subjektive Recht an seiner Entstehung hindern oder zum Untergang bringen (Verteilung der objektiven Beweislast gemäss Art. 8 ZGB; vgl. BGE 139 III 13 E. 3.1.3.1; Urteil des Bundesgerichts 5A_323/2019 vom 24. April 2020 E. 3.3; Bracher, Mitwirkungspflichten und Verweigerungsrechte Dritter bei der Beweiserhebung im Zivilprozess, 2011, N 21 f.). Im Anwendungsbereich der Verhandlungsmaxime (Art. 55 Abs. 1 ZPO) haben die Parteien die für den Prozess relevanten Tatsachen in den Prozess einzubringen. Den Parteien obliegt
– entsprechend der Verteilung der objektiven Beweislast gemäss Art. 8 ZGB – die subjektive Behauptungs- und die Beweislast (bzw. Beweisführungslast) für jene Tatsachen, aus denen sie Ansprüche ableiten, wobei die Beweisführung grundsätzlich nur auf Antrag der Parteien erfolgt. Die Parteien trifft daher eine allgemeine Mitwirkungslast bei der Sachverhaltsabklärung, welche bei der beweisbelasteten Partei die subjektive Behauptungs- und Beweislast (bzw. Beweisführungslast) und bei der nicht beweisbelasteten Partei die Bestreitungs- und gegebenenfalls (Gegen-)Beweisführungslast umfasst (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_323/2019 vom 24. April 2020 E. 3.4; Bracher, a.a.O., N 24 f. und 65). 7.2.5 Gemäss Art. 62 OR hat derjenige, der in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, die Bereicherung zurückzuerstatten (Abs. 1), wobei diese Verbindlichkeit insbesondere dann eintritt, wenn jemand ohne jeden gültigen Grund oder aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund eine Zuwendung erhalten hat (Abs. 2). Der fehlende Rechtsgrund stellt ein negatives Tatbestandsmerkmal dar, welches zur Begründung des gesetzlichen Anspruchs erfüllt sein muss. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, tragen grundsätzlich die angeblich Entreicherten (vorliegend die Erben) die Beweislast für das Vorhandensein der behaupteten Tatsachen, aus denen sie Rechte ableiten (Art. 8 ZGB). Hierbei haben sie für den Nachweis der mangelnden Rechtfertigung – sowohl bei der Leistungs- als auch bei der Eingriffskondiktion – einen negativen Beweis, nämlich das Fehlen des Rechtsgrundes, zu erbringen. Neben dem fehlenden Rechtsgrund (als negative Tatsache) haben die Kläger als Rückforderungsgläubiger im Weiteren (im Sinne einer positiven Tatsache) die Übertragung der behaupteten Geldbeträge (als Akt des Erblassers bei der Leistungskondiktion bzw. als Eingriff und Bereicherung der Beklagten bei der Eingriffskondiktion) nachzuweisen (vgl. BGE 132 III 432 E. 2.1; 106 II 29 E. 2; Lardelli/Vetter, a.a.O., Art. 8 ZGB N 49; Walter, a.a.O., Art. 8 ZGB N 324, 331 f., 531 und 535). Besteht für eine Leistung eine vertragliche oder gesetzliche Rechtsgrundlage, bleibt für den Anwendungsbereich der ungerechtfertigten Bereicherung kein Raum. Beruft sich die angeblich ungerechtfertigt Bereicherte darauf, dass sie Leistungen gestützt auf einen gültigen Vertrag erbracht habe, wofür sie eine Gegenleistung erhalten habe, trägt sie die Beweislast für die Höhe ihrer Forderung und die Erfüllung ihrer Vertragspflichten (vgl. Urteil des Handels- gerichts Zürich HG130071-O vom 8. Juni 2015 E. 4.2.1 und 4.2.6). In diesem Fall hat der Rückforderungsgläubiger lediglich die Überweisungen zu beweisen (vgl. Walter, a.a.O., Art. 8 ZGB N 534).
Seite 43/64 7.2.6 Hinsichtlich der Zahlungen von CHF 1'913.80 (für die vertraglich vereinbarte Pflegeentschä- digung) und von CHF 1'500.00 (Mietkostenanteil), die der Erblasser unbestrittenermassen monatlich leistete, hätte die Vorinstanz nach dem Gesagten – wie von ihr im Übrigen selbst festgehalten (vgl. vorne E. 6.3) – die Beweislast der Beklagten auferlegen müssen. Dieses Versäumnis bleibt jedoch ohne Folgen, ist der Beklagten doch – wie noch zu zeigen sein wird (vgl. hinten E. 7.7.2.2 und 7.7.3) – der Beweis bezüglich der Höhe ihrer Forderungen und der Erfüllung ihrer Vertragspflichten – mit Ausnahme der Pflegeentschädigung nach dem Eintritt des Erblassers ins Altersheim (vgl. hinten E. 7.7.2.3) – gelungen. Im Übrigen kann der klägerische Vorwurf der falschen Beweislastverteilung nicht gehört werden. Den bei den negativen Tatsachen bestehenden Beweisschwierigkeiten darf nicht mit einer Umkehr der Beweislast begegnet werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_988/2014 vom 1. September 2015 E. 3.2). Lehre und Rechtsprechung unterscheiden zwischen bestimmten und unbestimmten Negativa: Bestimmte Negativa – wie der fehlende Rechtsgrund im Bereicherungsrecht – lassen sich durch den Beweis positiver Sachumstände so eng einkreisen, dass das Gericht auf ihr Fehlen mit dem erforderlichen Überzeugungsgrad schliessen kann. Diese Umstände nachzuweisen ist dem Behauptenden möglich und zumutbar. Als unbestimmte Negativa gelten Tatsachen, welche im Regelfall wegen der Vielzahl und Dichte darzulegender positiver Sachumstände nicht stringent zu beweisen sind, namentlich wenn sie zeitlich gedehnt oder in multipler Weise zu verwirklichen sind. Selbst bei unbestimmten Negativa hat das Bundesgericht – entgegen von in der Lehre teilweise vertretenen Auffassungen – nicht auf eine Umkehr der Beweislast erkannt. Es hat vielmehr aus dem Gebot des Handelns nach Treu und Glauben eine Mitwirkungspflicht des Prozessgegners abgeleitet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_763/2018 vom 1. Juli 2019 E. 6.3.4 m.w.H.; Walter, a.a.O., N 336 ff.). 7.2.7 Auch dem klägerischen Vorwurf, der Beklagten sei die "Mitwirkungslast anzulasten", kann nicht gefolgt werden. Es trifft zwar zu, dass die Gegenpartei einer mit dem Beweis einer unbestimmten negativen Tatsache belasteten Partei gestützt auf Treu und Glauben gehalten ist, bei der Sachverhaltsabklärung und am Beweisverfahren mitzuwirken, indem sie die notgedrungenermassen allgemein gehaltenen Behauptungen der beweisbelasteten Partei durch das Anführen einer eigenen positiven Sachdarstellung substanziiert zu bestreiten oder den Gegenbeweis zu führen hat, ansonsten die unterlassene Mitwirkung im Rahmen der Beweiswürdigung (negativ) berücksichtigt werden kann (vgl. BGE 139 II 451 E. 2.4; 119 II 305 E. 1.b.aa; 106 II 29 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 5A_763/2018 vom 1. Juli 2019 E. 6.3.4; 4A_550/2018 vom 29. Mai 2019 E. 4.2; 2C_654/2017 vom 8. August 2018 E. 2.3 f.; Bracher, a.a.O., N 69). Die Kläger verkennen jedoch, dass ihnen bereits der Nachweis der angeblich überwiesenen Geldbeträge (als positive Tatsachen) misslungen ist, soweit sie solche überhaupt hinreichend behauptet haben. Die sich gemäss den Steuererklärungen veränderten Vermögensverhältnisse der Ehegatten genügen hierzu offensichtlich nicht. Der Vorwurf der ungenügenden Mitwirkung bei der Sachverhaltsabklärung im Rahmen des als negative Tatsache nachzuweisenden fehlenden Rechtsgrundes träfe im Übrigen aber auch sonst nicht zu. Der fehlende Rechtsgrund ist nämlich nicht eine unbestimmte negative Tatsache, sondern eine bestimmte negative Tatsache, welche sich mit dem möglichen und zumutbaren Nachweis positiver Sachumstände hätte erstellen lassen (vgl. vorne E. 7.2.6; Walter, a.a.O., Art. 8 ZGB N 327 und 337-339). Auch diesbezüglich vermögen die sich gemäss
Seite 44/64 den Steuererklärungen veränderten Vermögensverhältnisse der Ehegatten alleine den erforderlichen Nachweis nicht zu erbringen. 7.2.8 Selbst wenn die Beklagte im Übrigen zur Mitwirkung verpflichtet gewesen wäre, wäre sie dieser Pflicht – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – in hinreichender Weise nachgekommen. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass es vorliegend – entgegen den Ausführungen der Beklagten (vgl. vorne E. 7.2.3) – um die allgemeine Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsabklärung und nicht um die Mitwirkungspflicht gemäss Art. 160 Abs. 1 ZPO bei der Beweiserhebung geht. Die allgemeine Mitwirkungslast der Parteien bei der Sachverhaltsabklärung ist von der allgemeinen "Mitwirkungspflicht" der Parteien (bzw. der Mitwirkungslast des Beweisgegners) bei der Beweiserhebung gemäss Art. 160 ZPO zu unterscheiden: Erstere regelt die Obliegenheiten der Parteien in Bezug auf die Beibringung von Tatsachen und Beweismitteln zur Stützung des jeweils eigenen Prozessstandpunkts, Letztere dagegen die Obliegenheit des Beweisgegners zur Mitwirkung an Beweiserhebungen auf Antrag des Beweisführers und damit zur Stützung eines fremden Prozessstandpunkts. Es geht dabei nicht um die Mitwirkung des Beweisgegners an durch den Beweisführer beantragten Beweiserhebungen, sondern um die Mitwirkung der nicht beweisbelasteten Partei an der Sachverhaltsabklärung durch eigene Vorbringen (Sachbehauptungen und Beweisanträge), welche den eigenen Prozessstandpunkt stützen sollen. Die Steigerung des Umfangs der Mitwirkungslast liegt darin, dass sich die nicht beweisbelastete Partei entgegen den allgemeinen Regeln trotz unsubstanziierten Behauptungen oder einem fehlenden Beweisantritt der beweisbelasteten Partei nicht einfach passiv verhalten darf, sondern aufgrund der Beweisnot der beweisbelasteten Partei gehalten ist, eigene Behauptungen vorzutragen und eigene Beweisanträge zu stellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_550/2018 vom 29. Mai 2019 E. 4.2 m.w.H.; 2C_654/2017 vom 8. August 2018 E. 2.3 f.; Bracher, a.a.O., N 66, 69 und Fn 190; Lardelli/Vetter, a.a.O., Art. 8 ZGB N 30 und 71; Walter, a.a.O., Art. 8 ZGB N 194 und 353). Dieser erweiterten Bestreitungs- und Gegenbeweisführungslast ist die Beklagte nachgekommen, indem sie ihre Vermögenszunahme und die Vermögensabnahme des Erblassers in einem eigenen Sachvortrag substanziiert dargelegt und belegt hat (act. 46 E. 6.2.8). Die diesbezügliche Erwägung der Vorinstanz blieb denn auch unangefochten, weshalb sie als erstellt zu gelten hat (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4). Entgegen der klägerischen Auffassung (act. 47 Rz 2.2 und 10.6.g) kann jedenfalls nicht davon gesprochen werden, dass die Vorinstanz die Vermögenszunahme der Beklagten und die Vermögensabnahme des Erblassers nicht gewürdigt habe. 7.2.9 Nach dem Gesagten ist – mit Ausnahme der Pflegeentschädigung nach dem Eintritt des Erblassers ins Altersheim (vgl. vorne E. 7.2.6 und hinten E. 7.7.2.3) – eine ungerechtfertigte Bereicherung der Beklagten nicht nachgewiesen. 7.3 Ferner stellen sich die Kläger auf den Standpunkt, sie hätten – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – hinreichend substanziiert behauptet, dass das Geld für die Schenkungen der Beklagten an ihre Töchter U.________ und T.________ von total CHF 18'380.00 ursprünglich dem Erblasser gehört habe bzw. die Beklagte sich für diese Schenkungen aus
Seite 45/64 dem Vermögen des Erblassers bereichert habe. Die Kläger hätten entgegen der Auffassung der Vorinstanz ausreichend dargelegt, dass die Beklagte erhebliche Gelder auf ihre eigenen Konten umgelagert habe. Aus ihrem Vermögen, welches sie aus den monatlichen Zahlungen des Erblassers angehäuft habe, habe sie schliesslich die Schenkungen ausgerichtet. Da die geltend gemachte Bereicherung nicht aufgrund der effektiven Zahlungen an die Beklagte, sondern basierend auf dem Vermögenszuwachs berechnet werde, müssten logischerweise die Vermögensabflüsse wie Schenkungen aufgerechnet werden. Eine weitergehende Substanziierung sei gar nicht möglich und könne folglich auch nicht "geliefert" werden. Diese sei ausreichend gewesen. Vielmehr habe die Beklagte ihre Mitwirkungspflicht verletzt, indem sie ihren Vermögenszuwachs nicht habe begründen können (act. 47 Rz 10.6.e). 7.3.1 In der Klage liessen die Kläger Folgendes ausführen (act. 1 Rz 6.2 und 6.2.1): "Dass Vermögensverschiebungen von Seiten des Erblassers auf die Beklagte stattgefunden haben, zeigt eine Analyse der vorliegenden Steuerunterlagen für die Jahre 2011 bis 2015. […] Aus den Steuererklärungen geht hervor, dass die Beklagte Ende 2015 über ein persön- liches Kontovermögen von CHF 420'041.00 verfügte. Im Jahre 2011 wies sie ein Ver- mögen von lediglich CHF 208'596.00 aus. Somit hat sie in 4 Jahren einen Netto-Ver- mögenszuwachs von rund CHF 211'445.00 erfahren, was pro Jahr ein Netto-Zuwachs von über CHF 50‘000.00 bedeutet. Zu diesem Betrag sind noch Schenkungen der Beklagten an ihre Töchter hinzuzurechnen, welche die Beklagte ebenfalls aus ihrem Vermögen ausgerichtet hat. • Aus der Steuererklärung 2015 geht hervor, dass die Beklagte an ihre Töchter U.________ und T.________ die Beträge von CHF 8'188.00 und CHF 10'192.00, somit insgesamt CHF 18'380.00 ausgerichtet hat. Dies ergibt einen gesamthaften Vermögenszuwachs zugunsten der Beklagten von CHF 230'000.00. Es liegt auf der Hand, dass dieser Vermögenszufluss aus dem Ver- mögen des Erblassers vorgenommen worden ist. Diese Vermögens-Entwicklung ist umso erstaunlicher, weil nach Kenntnis der Kläger die Beklagte in dieser Zeitperiode weder Einkommen generiert hat, noch sonstwie Schenkungen oder Erbschaften empfangen durfte. BO: Steuererklärung 2015 Beilage 15 Steuererklärung 2014 Beilage 16 Steuererklärung 2013 Beilage 17 Steuererklärung 2012 Beilage 18 Steuererklärung 2011 Beilage 19 Parteibefragung" Im Weiteren finden sich in der Replik folgende Ausführungen (act. 13 Rz 23.1 und 23.4): "Dass die Schenkungen an die Töchter der Beklagten vom Konto der Beklagten ausgerich- tet worden sind, beweist nichts. Vielmehr ist zu prüfen, ob vorab Transaktionen (elektro- nisch oder in bar) vom Konto des Erblassers auf das Konto der Beklagten stattgefunden haben, damit die Beklagte ihrerseits die Schenkungen an ihre Töchter ausrichten konnte. Die Beklagte hat diesbezüglich Transparenz zu schaffen.
Seite 46/64 […] Die Beklagte behauptet, dass der Erblasser nichts zur Schenkung an ihre Töchter beigetra- gen habe. Völlig unerklärlich ist, woher die Beklagte jedoch diese Vermögenswerte hatte, welche sie weiterverschenkt hat. Es ist offensichtlich, dass die Vermögenswerte vom Erb- lasser kamen. Würden die Vermögenswerte aus Quellen herstammen, die sie offenlegen kann, hätte sie dies schon längst getan. […]" 7.3.2 Den Klägern ist – entsprechend den wiedergegebenen Passagen aus ihren erstinstanzlichen Rechtsschriften – insoweit beizupflichten, als sie rechtzeitig behauptet haben, die Geldbeträge der erwähnten Schenkungen an die Töchter der Beklagten würden ursprünglich aus dem Vermögen des Erblassers stammen. Sodann behaupteten sie, dass zu "prüfen" sei, "ob vorab Transaktionen (elektronisch oder in bar) vom Konto des Erblassers auf das Konto der Beklagten stattgefunden haben, damit die Beklagte ihrerseits die Schenkungen an ihre Töchter ausrichten konnte" und die Beklagte "diesbezüglich Transparenz zu schaffen" habe (act. 13 Rz 23.1), wobei sie sich mit der letzten Aussage wohl auf die in der Klage beantragte Parteibefragung bezog (act. 1 Rz 6.2.1). 7.3.3 Ob diese Behauptungen der Kläger hinreichend substanziiert sind, kann vorliegend offenbleiben. Jedenfalls haben die Kläger als behauptungs- und beweisbelastete Parteien nämlich die Transaktionen bzw. Überweisungen vom Konto des Erblassers auf dasjenige der Beklagten nachzuweisen (vgl. vorne E. 7.2.4 und 7.2.5). Dieser Nachweis ist ihnen nicht gelungen, vermögen doch die gemäss den klägerischen Offerten abgenommenen Beweise derartige Transaktionen bzw. Zahlungen nicht zu belegen: Weder die Steuererklärungen 2011-2015 noch die durchgeführte Parteibefragung konnten derartige Transaktionen bzw. Zahlungen stützen. Die verschenkten Beträge entsprachen den Guthaben zweier auf die Namen der Töchter lautenden Sparkonten bei der Bank Y.________, welche bereits seit dem Jahr 2008 bestanden und in den Steuererklärungen 2011-2015 der Beklagten zugeordnet waren (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 9.2). Die von den Klägern geäusserten Vermutungen und Mutmassungen vermögen den erforderlichen Beweis jedenfalls nicht zu erbringen. Vielmehr wären hierfür – wie die Beklagte zu Recht einwendet (act. 51 Rz 16.5 S. 37) – die Auszüge der Bankkonten des Erblassers und der Beklagten erforderlich gewesen, welche jedoch mangels entsprechender Beweisanträge nicht hinzugezogen worden sind. Da es sich um den Nachweis einer positiven Tatsache handelt, kann der Beklagten auch keine Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht vorgehalten werden (vgl. vorne E. 7.2.7). Damit blieben – selbst im Fall von hinreichend substanziierten Behauptungen – die von den Klägern zu belegenden Transaktionen bzw. Zahlungen unbewiesen, weshalb die Geldbeträge für die Schenkungen der Beklagten an ihre Töchter U.________ und T.________ nicht zur Pflichtteilsberechnungsmasse hinzuzurechnen sind. 7.4 Im Weiteren rügen die Kläger, dass die Vorinstanz auch die im Jahr 2009 auf das Konto der Beklagten erfolgten Bareinzahlungen von gesamthaft CHF 140'000.00 nicht zur Pflichtteilsberechnungsmasse hinzugerechnet hat. Die Vorinstanz habe die Glaubwürdigkeit der Beklagten nicht hinterfragt. Es sei schlichtweg nicht nachvollziehbar, dass sich die Beklagte diesbezüglich nicht mehr habe erinnern können (act. 28 Ziff. 88). Aufgrund der zahlreichen Vermögenstransaktionen sei es offensichtlich, dass diese Gelder vom Erblasser gestammt hätten. Die Vorinstanz habe die Gesamtzusammenhänge nicht beachtet und auch nicht kritisch
Seite 47/64 hinterfragt, wie die Beklagte, welche bereits seit mehreren Jahren ohne Einkommen dagestanden habe, plötzlich CHF 130'000.00 in bar auf ihr eigenes Konto habe einbezahlen können; und dies alles vor dem Hintergrund, dass das Konto des Erblassers massiv abgenommen habe und die Beklagte nicht habe erklären können, woher sie das Geld für die Einzahlung gehabt habe. Auch diesbezüglich habe die Beklagte ihre Mitwirkungspflicht verletzt (act. 47 Rz 10.6.f und 10.9). Diese Einwendungen sind nicht näher zu überprüfen. Das Kantonsgericht hat einen diesbezüglichen Anspruch der Kläger verneint und dabei in zwei (selbständigen) Begründungen darauf verwiesen, dass die Kläger zum einen eine Zahlung vom erblasserischen Vermögen an die Beklagte nicht nachgewiesen und zum anderen den fehlenden Rechtsgrund nicht substanziiert behauptet hätten, worauf die Kläger in ihrer Berufung nicht eingehen. In Fällen, in denen der angefochtene Entscheid – wie vorliegend – auf mehreren selbständigen Begründungen beruht, die je für sich allein den Ausgang des Rechtsstreits besiegeln, haben die Berufungskläger bezüglich jeder derselben in einer den Begründungsanforderungen genügenden Weise darzulegen, dass sie Recht verletzt, andernfalls auf die Berufung mangels Rechtsschutzinteresse nicht eingetreten werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_103/2019 vom 13. März 2019 E. 2 m.w.H.; Reetz, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Vorbemerkungen zu den Art. 308-318 ZPO N 43 m.w.H.). Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass den Klägern – wie die Vorinstanz zutreffend festhielt (act. 46 E. 6.2.9) und worauf die Beklagte zu Recht hinweist (act. 51 Rz 16.5 S. 37) – der (positive) Nachweis einer Zahlung vom erblasserischen Vermögen an die Beklagte ohnehin misslungen ist; einen Antrag auf Edition der entsprechenden Kontoauszüge haben sie nicht gestellt (vgl. vorne E. 7.2.5, 7.2.7 und 7.3.3). 7.5 Im Zusammenhang mit den Bargeldbezügen und Kreditkartenabrechnungen werfen die Kläger der Vorinstanz vor, diese mache es sich doch etwas einfach mit der Feststellung, dass die Ausführungen der Beklagten plausibel seien, habe diese doch im Jahr 2013 immerhin Bargeld- und Kreditkartenbezüge von über CHF 60'000.00 vorgenommen, ohne diese im Detail rechtfertigen zu können. Die Beklagte habe nicht im Ansatz glaubhaft nachweisen können, welche Beträge jeweils bezahlt worden seien, und es auch nicht im Einzelnen versucht. Sie sei somit ihrer Mitwirkungspflicht bei der Abklärung des Sachverhalts überhaupt nicht nachgekommen und habe eine massive Verweigerungshaltung an den Tag gelegt. Dies habe die Vorinstanz jedoch nicht gewürdigt und berücksichtigt. Ihr Hinweis, dass die Kläger mit Bezug auf Auskünfte, die erst an der Parteibefragung vorgebracht worden seien, die Edition der Kreditkartenabrechnungen hätten beantragen müssen, greife zu kurz und diene der Vorinstanz lediglich dazu, ihre schwer nachvollziehbare Ansicht zu begründen. Vielmehr sei die Beklagte ihrer Behauptungslast nicht nachgekommen (act. 47 Rz 10.8). Auch diese klägerischen Einwände sind nicht zu hören. Vorliegend geht es um die "Mitwirkungspflicht" der Parteien (bzw. um die Mitwirkungslast der Beweisgegnerin) bei der Beweiserhebung gemäss Art. 160 Abs. 1 lit. a ZPO; mithin um die die Obliegenheit der Beweisgegnerin, auf Antrag der Beweisführer an Beweiserhebungen – vorliegend an der beantragten Parteibefragung (act. 13 Rz 23.3; Art. 190 ZPO) – mitzuwirken bzw. auszusagen (vgl. vorne E. 7.2.8; Bracher, a.a.O., N 63 m.w.H.). Dieser Obliegenheit kam die Beklagte – wie die Vorinstanz zutreffend festhielt – nach und beantwortete entsprechende Fragen des klägerischen Rechtsvertreters (act. 28 Ziff. 94 ff.). Von einer Mitwirkungsverweigerung kann –
Seite 48/64 auch wenn die Kläger die Antworten als nicht glaubhaft erachten – mithin nicht gesprochen werden (vgl. Lorenz, Beweiserhebung mittels Parteiaussage, 2019, N 285). Die Feststellung der Vorinstanz, dass die Beklagte die Barauszahlungen und Kreditkarten (auch) im Interesse des Erblassers (z.B. für Steuern und alltägliche Kosten) verwendet habe, blieb im Übrigen unangefochten, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4). Hinzu kommt, dass es sich beim besagten Konto um das gemeinsame Konto des Erblassers und der Beklagten handelte. Nicht zu beanstanden ist sodann die vorinstanzliche Feststellung, dass die Kläger keine weiteren Kreditkartenabrechnungen zur Edition beantragt haben, trifft dies doch offensichtlich zu. Unklar bleibt schliesslich, worauf die Kläger mit ihrer Rüge, die Beklagte sei ihrer Behauptungslast nicht nachgekommen, hinauswollen, liegt es doch an den Klägern, hinreichende Behauptungen für ihren Anspruch aufzustellen. 7.6 Nach dem Gesagten ist gestützt auf die geltend gemachten "Vermögensverschiebungen" eine ungerechtfertigte Bereicherung der Beklagten nicht nachgewiesen; blosse Vermutungen und Mutmassungen (act. 13 Rz 22.2; "glaubwürdige Behauptungen" bzw. "begründete Vermutungen" [act. 13 Rz 23 und 23.5] oder die Behauptung, die Vermögensverschiebungen seien "offensichtlich" [act. 47 Rz 2.2; act. 51 Rz 9.2]) vermögen diesen Beweis nicht zu erbringen (act. 1 Rz 24.2.1 f.). Der Betrag von CHF 229'825.00 ist somit nicht Teil der Nachlassaktiven und damit auch bei der Pflichtteilsberechnungsmasse nicht zu berücksichtigen. 7.7 Im Zusammenhang mit den monatlichen Zahlungen von CHF 1'913.80 machen die Kläger geltend, dass sich die Ehegatten gemäss Art. 159 ZGB durch den Eheschluss gegenseitig verpflichtet hätten, das Wohl der Gemeinschaft einträchtig im Zusammenwirken zu wahren. Sie würden einander Treue und Beistand schulden, wofür keine Entschädigung geschuldet werde. Der Eheschluss und der eheliche Beistand seien keine Geschäftsbeziehungen, in welcher man eine Dienstleistung gegen Entschädigung erbringe. Im Zeitpunkt der Heirat habe sich die damals 50-jährige Beklagte mit einem 67 Jahre alten Mann verheiratet. Sie habe sich bereits damals bewusst und im Klaren sein müssen, dass sie diesen Mann im Alter werde pflegen müssen. Immerhin habe sie vorab viele unbeschwerte und sorglose Jahre mit ihm verbringen und auch ausgiebig von seinen finanziellen Mitteln profitieren können. Die Tätigkeiten, welche die Beklagte für den Erblasser erbracht habe, seien nicht nennenswert und nicht über die allgemeinen Tätigkeiten hinausgegangen, die eine Ehefrau für ihren 17 Jahre älteren Mann zu erbringen habe. Es sei nicht einzusehen, worin eine übermässige Pflegedienstleistung der Beklagten liege, welche über das – gemäss Art. 159 Abs. 3 ZGB geschuldete – allgemein Übliche hinausgehe. Der Betrag sei willkürlich bestimmt worden und auch nicht von den anfallenden Pflegedienstleistungen abhängig gewesen. Dieser sei stets gleich geblieben und zu einem Zeitpunkt begründet worden, in welchem noch keine wesentlichen Pflegeleistungen angefallen seien. Die Beklagte habe solche Leistungen nicht einmal im Ansatz substanziieren und quantifizieren können. Ausserdem habe sie die Beträge unbestrittenermassen auch nie als Einkünfte versteuert. Diese hätten ihr vielmehr "als Taschengeld, für ihre Krankenkasse, für Coiffeur usw." gedient, weshalb sie als Schenkungen zu betrachten und infolgedessen im Rahmen der Herabsetzung zu berücksichtigen seien. Da der Erblasser mit seiner Vermögenstransaktion im Jahr 2007 bereits über seine verfügbare Quote verfügt und daher gewusst habe, dass er mit den Schenkungen stets den Pflichtteil der Nachkommen verletze, seien sämtliche monatlichen Zahlungen von CHF 1'913.80 seit dem Jahr 2009 aufzurechnen (Art. 527 Ziff. 4 ZGB).
Seite 49/64 Eventualiter seien die Schenkungen der letzten 5 Jahre vor dem Ableben des Erblassers gemäss Art. 527 Ziff. 3 ZGB herabzusetzen, soweit sich diese im Vermögenszuwachs der Beklagten niedergeschlagen hätten. Generell sei das in den letzten 5 Jahren vor dem Ableben des Erblassers bei der Beklagten angehäufte Vermögen zur Pflichtteilsberechnungsmasse hinzuzurechnen (act. 47 Rz 2.4, 8, 10.6.d und 10.6.g). Weiter stelle sich die Vorinstanz sinngemäss auf den Standpunkt, dass die monatliche Miete von CHF 1'500.00 korrekt gewesen und nicht als Schenkung zu betrachten sei. Detaillierte Ausführungen hierzu seien dem angefochtenen Entscheid nicht zu entnehmen. Richtig sei zwar, dass ein Mietvertrag bestanden habe. Die Vorinstanz sei jedoch auf die Eigenheiten des Mietvertrags überhaupt nicht eingegangen. Die Beklagte habe am 1. Oktober 2012 mit sich selber und dem Erblasser einen Mietvertrag abgeschlossen. Obwohl beide Parteien Mieter gewesen seien, habe der Erblasser die vollständige Miete alleine bezahlt (act. 28 Ziff. 84; act. 39 S. 20). Damit habe die Beklagte bewirkt, dass ihr pro Monat zusätzlich ein Betrag von CHF 1'500.00 auf ihr Konto (und bezeichnenderweise nicht auf das gemeinsame Konto) überwiesen worden sei. Die Beklagte habe sich somit vom Vermögen und den Einkünften des Erblassers monatlich CHF 3'413.80 (CHF 1'913.80 + CHF 1'500.00) übertragen lassen, was zu einer massiven Vermögenszunahme geführt habe und als Schenkung zu betrachten sei (act. 47 Rz 9). Völlig stossend sei schliesslich, dass selbst noch "Bezüge" für angebliche Pflegedienstleistungen und Miete erfolgt seien, nachdem der Erblasser während der letzten 27 Monate seines Lebens im Altersheim untergebracht gewesen sei. Er habe also an seine Ehegattin noch Miete bezahlt, obwohl er gar nicht mehr bei ihr gewohnt habe, und habe noch Pflegeleistungen bezahlt, obwohl er diese vollumfänglich vom Altersheim erhalten habe. Während des Aufenthalts im Pflegeheim seien keinerlei Pflegeleistungen der Beklagten mehr erforderlich gewesen. In diesem Zeitraum habe die Beklagte somit Gelder bezogen, für welche offensichtlich kein Rechtsgrund mehr bestanden habe, was die Bereicherungsabsicht deutlich mache. Dies habe die Vorinstanz jedoch nicht würdigen und schon gar nicht berücksichtigen wollen (act. 47 Rz 8.3 und 10.6.c). 7.7.1 Die Kläger behaupten in ihrer Berufung erstmals, dass es sich bei den monatlich überwiesenen Beträge von CHF 1'913.80 und CHF 1'500.00 bzw. der Vermögensanhäufung bei der Beklagten um Schenkungen gehandelt habe. Im erstinstanzlichen Verfahren stellten sie sich noch auf den Standpunkt, die Überweisungen würden ungerechtfertigte Bereicherungen darstellen, was sie mit entsprechenden Behauptungen begründeten (vgl. vorne E. 6.1; act. 13 Rz 23.1 und 23.5; act. 39 S. 8, 20 und 23 f.). Neue Tatsachenbehauptungen können im Berufungsverfahren gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO nur noch dann berücksichtigt werden, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Die Kläger führen nicht aus, weshalb sie die neuen Behauptungen zu den angeblichen Schenkungen bei zumutbarer Sorgfalt nicht bereits vor dem Kantonsgericht hätten vorbringen können. Allfällige Hinderungsgründe sind auch nicht ersichtlich. Aus diesen Gründen können die neuen (verspätet vorgebrachten) Tatsachenbehauptungen vorliegend nicht mehr berücksichtigt werden und sind dementsprechend auch nicht zu prüfen.
Seite 50/64 Abgesehen davon wäre den Kläger auch nicht geholfen, wenn sie in diesem Zusammenhang bereits vor Kantonsgericht (rechtzeitig) Schenkungen behauptet hätten, hätten sie doch in diesem Fall den Schenkungs- bzw. Zuwendungswillen nachweisen müssen, was ihnen nicht gelungen wäre. Dasselbe hätte schliesslich auch für eine Simulation des Zuwendungsgrundes zu gelten, soweit diese denn überhaupt rechtsgenüglich behauptet worden wäre (vgl. vorne E. 4.6.2). 7.7.2 Zur geltend gemachten ungerechtfertigten Bereicherung der Beklagten im Zusammenhang mit den monatlichen Zahlungen von CHF 1'913.80 ist Folgendes festzuhalten: 7.7.2.1 Die Ehegatten schulden einander Treue und Beistand (Art. 159 Abs. 3 ZGB) und sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie (Art. 163 Abs. 1 ZGB). Zu den Beistandspflichten gehört unter anderem auch die gegenseitige Kranken- und Gesundheitspflege, soweit sie sich in einem üblichen Rahmen bewegt. Als üblich kann etwa die häusliche Pflege und Betreuung bei einem kürzeren krankheits- oder unfallbedingten Ausfall gelten, nicht jedoch jede Art der längerdauernden, über das übliche Mass hinausgehenden Pflege und Betreuung (z.B. eines demenzkranken Ehegatten; vgl. Berger/ Genna, Ehe- und güterrechtliche Konsequenzen der unentgeltlichen Pflege des Ehegatten, Pflegerecht 2014 S. 98 ff. 102; Schwander, Basler Kommentar, 6. A. 2018, Art. 159 ZGB N 12). Üblich sind etwa Betreuungs- und Pflegeleistungen des Sohnes für die Mutter während 3 Monaten, verteilt auf 2 Jahre; nicht mehr üblich sind demgegenüber solche für den Onkel während 5 Monaten, für eine Nichtverwandte während 3 Jahren oder für einen Elternteil während 4 Jahren bzw. 12 Jahren (vgl. Landolt, Angehörigenpflege – Freiwilligen-, Gratis- oder Lohnarbeit?, SZS 2013 S. 467 ff. 479 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung; Weiss/Hofstetter, Die Qualifikation von Betreuungs- und Pflegeleistungen durch Angehörige und ihre Bedeutung im Erbrecht, AJP 2014 S. 342 ff. 351). Gemäss Art. 165 ZGB müssen aussergewöhnliche Beiträge zwischen Ehegatten mit einer Entschädigung vergütet werden. Als aussergewöhnliche Beiträge gelten Leistungen von Ehegatten, die über die normalen ehelichen Pflichten hinausgehen. Damit besteht nur dann ein Entschädigungsanspruch, wenn die Leistungen die in der betreffenden Familie üblichen Unterhaltsbeiträge massiv überschreiten. Von einem aussergewöhnlichen Arbeitseinsatz des Ehegatten kann im Sinne einer Faustregel grundsätzlich immer dann ausgegangen werden, wenn die betreffende Arbeit sonst von einer zu entlohnenden Drittperson hätte erledigt werden müssen (vgl. Isenring/Kessler, Basler Kommentar, 6. A. 2018, Art. 165 ZGB N 2 mit Verweis auf BGE 120 II 280 E. 6; Graham-Siegenthaler/Getzmann, Finanzielle Beziehungen unter den Ehegatten und zu Dritten, Jusletter 25. Februar 2019, Rz 22 und 25; Weiss/Hofstetter, a.a.O., S. 351). Soweit ersichtlich hat sich das Bundesgericht jedoch bislang noch nicht mit der Frage beschäftigt, ob die Erbringung von Pflege- und Betreuungsleistungen unter die ausserordent- lichen Beiträge des ehelichen Unterhalts nach Art. 165 ZGB subsumiert werden kann (vgl. Berger/Genna, a.a.O., S. 104). Ein Anspruch auf Entschädigung gemäss Art. 165 ZGB besteht jedenfalls nur dann, wenn der ausserordentliche Beitrag nicht bereits gestützt auf ein anderes Rechtverhältnis abgegolten wurde (vgl. Art. 165 Abs. 3 ZGB). Gemäss Art. 168 ZGB kann jeder Ehegatte mit dem andern oder mit Dritten Rechtsgeschäfte abschliessen, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt. Damit verfügen Ehegatten im rechtsgeschäftlichen Bereich weitgehend über privatautonome Gestaltungsfreiheit und
Seite 51/64 können untereinander obligationenrechtliche Verträge abschliessen (vgl. Graham- Siegenthaler/ Getzmann, a.a.O., Rz 12 m.w.H.). Leistungsinhalt und -umfang sowie Entgeltlichkeit richten sich nach der Parteivereinbarung, wobei als Entgelt das verabredete oder übliche Entgelt geschuldet ist, das einem Dritten bezahlt werden müsste (vgl. Weiss/Hofstetter, a.a.O., S. 346; Landolt, a.a.O., S. 477). 7.7.2.2 Vorliegend ist erstellt, dass die während rund 5 Jahren erbrachten, hinreichend substanziierten und quantifizierten Pflegedienstleistungen der Beklagten das im Rahmen der gewöhnlichen Beistands- bzw. Unterhaltspflicht üblicherweise zu leistende Mass überschritten haben (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 7.2; Schreiben der Q.________ vom 4. März 2019 [act. 19/26], wonach der Mehrbedarf an Leistungen ausgewiesen war; Schreiben der Beklagten vom 19. März 2012 [act. 19/25], wonach sie sich stark ausgelaugt fühle; die Aussagen der Beklagten und der Klägerin 1 in act. 28 Ziff. 4, 77, 106 und 108; vgl. auch Berger/Genna, a.a.O., S. 101). Ferner ist zwischen den Parteien unbestritten, dass die Beklagten diese Pflegeleistungen seit dem Jahr 2009 erbracht hat (act. 7 Rz 24.1.7 und 24.2.2; act. 13 Rz 22.6 und 23.1; act. 28 Ziff. 3 und 4) und sie seit dem Jahr 2009 monatliche Zahlungen von jeweils CHF 1'913.80 erhalten hat (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 7.2). Dass der Erblasser diese monatlichen Zahlungen – wie die Beklagte glaubhaft darlegte (act. 19 Rz 17 und 38; act. 28 Ziff. 46) – als Entgelt für die Pflegedienstleistungen der Beklagten überwiesen hat, ist insofern stimmig, als der Beginn der ausgerichteten Pflegeleistungen und der erfolgten Zahlungen zeitlich zusammenfallen. Die regelmässig ausgerichteten Entschädigungen des Erblassers implizieren jedenfalls, dass zwischen ihm und der Beklagten ein Vertrag über Pflegedienstleistungen gegen Entgelt bestand (vgl. Berger/Genna, a.a.O., S. 105); dabei handelt es sich vorliegend um einen (zusammengesetzten bzw. gemischten) Vertrag im Sinne eines Innominatkontrakts mit auftragsrechtlichen Hauptelementen (vgl. BGE 139 III 49 E. 3.3; 118 II 157 E. 3a; Berger/Genna, a.a.O., S. 105; Weiss/Hofstetter, a.a.O., S. 349). Dass das Entgelt – so die Kläger – willkürlich bestimmt worden, stets gleich geblieben und nicht von den anfallenden Pflegedienstleistungen abhängig gewesen sei, vermag den Vertragsschluss – soweit die Kläger diesen in der Berufung denn überhaupt noch bestreiten (vgl. act. 47 Rz 10.6.b S. 21 erste Zeile) – nicht in Frage zu stellen, sind doch auch pauschale Abgeltungen zulässig. Im Übrigen kann das Entgelt – unter Berücksichtigung des von der Q.________ verlangten Stundenlohns von CHF 54.60 (act. 45a und 45b) – als angemessen betrachtet werden (CHF 1'913.80 / CHF 54.60 = rund 35 Stunden pro Monat; vgl. act. 19 Rz 38
f. sowie vorne in Sachverhalt Ziff. 7.3 die "BESA"-Einstufung des Erblassers bei seinem Eintritt ins Altersheim). Die erstmals an der Hauptverhandlung (act. 38 S. 6; act. 39 S. 6) und wiederum in der Berufung – unentschuldigt verspätet – vorgetragene Behauptung der Kläger, wonach das Entgelt zu einem Zeitpunkt festgelegt worden sei, in welchem noch keine wesentlichen Pflegedienstleistungen angefallen seien, kann einerseits gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht mehr berücksichtigt werden (vgl. vorne E. 7.7.1); andererseits setzen sich die Kläger damit in Widerspruch zu ihren vorinstanzlichen und für den unbestrittenen Sachverhalt massgebenden Ausführungen, wonach die Pflegeleistungen bereits seit dem Jahr 2009 erbracht wurden. Die neu vorgetragene Behauptung ist mithin nicht zu beachten. Dass die Beklagte die Einkünfte offenbar nicht versteuerte, vermag sodann am eingegangenen Vertragsverhältnis nichts zu ändern. Unerheblich ist auch, was sich die Beklagte mit dem Entgelt finanzierte.
Seite 52/64 7.7.2.3 Demgegenüber ist – wie die Kläger zu Recht vorbringen – nicht erstellt, dass die Beklagte den Erblasser selbst nach seinem Eintritt ins Altersheim noch in derselben Weise zu pflegen hatte; vielmehr übernahm dies das Personal des Pflegeheims. Gemäss den vorliegend anwendbaren auftragsrechtlichen Bestimmungen von Art. 394 ff. OR (vgl. BGE 144 III 43 E. 3.1.3) vermag der Vertrag mangels erbrachter Dienstleistung somit kein Entgelt zu be- gründen. Demzufolge hat die Beklagte den Betrag von gerundet CHF 49'760.00 (26 Monate [Februar 2014 bis März 2016] x CHF 1'913.80 = CHF 49'758.80) der Erbmasse zurückzu- erstatten, die sich damit entsprechend vergrössert (vgl. hinten E. 8.5). 7.7.3 Zum vereinbarten Mietzins ist festzuhalten, dass der Erblasser – entgegen den klägerischen Ausführungen – nicht den gesamten Mietzins der Wohnung in ________ getragen hat. Vielmehr handelte es sich beim Betrag von CHF 1'500.00 – wie die Vorinstanz zutreffend festhielt – lediglich um einen Anteil am Mietzins (vgl. act. 46 E. 6.2.4 und 6.2.8; act. 7 Rz 24.2.2; act. 13 Rz 23.1), der jedoch – entgegen der Beklagten (act. 38 S. 4]) – mehr als die Hälfte des vom Vormieter bezahlten Mietzinses (= CHF 2'430.00; vgl. die deklarierten Mietzinserträge in den Steuererklärungen 2011 und 2012 in act. 1/18 und 1/19) betrug. Etwas anderes lässt sich entgegen der klägerischen Auffassung auch der Parteibefragung der Beklagten nicht entnehmen. Zwar verneinte die Beklagte die Frage, ob auch sie Miete bezahlt habe, fügte jedoch an, dass sie keinen Mietzins "wie Sie [die vorinstanzliche Referentin] es formulieren" bezahlt habe (act. 28 Ziff. 84). Aus dieser Aussage geht hervor, dass die Beklagte für den restlichen Mietzins nicht mit einem effektiv überwiesenen Geldbetrag (an sich selbst) aufkam, sondern den Restbetrag des Mietzinses in der beiden Ehegatten zur Verfügung gestellten Nutzung ihrer Wohnung sah (vgl. auch act. 51 Rz 15.1). Offensichtlich erachtete der Erblasser einen Mietanteil von CHF 1'500.00 als angemessen, ansonsten er den Mietvertrag vom 1. Oktober 2012 nicht unterschrieben hätte. Dass er zu dieser Zeit bereits urteilsunfähig war, ist im Übrigen nicht nachgewiesen (vgl. vorne E. 7.1- 7.1.5). Schliesslich wurde der Mietvertrag nach dem Eintritt des Erblassers ins Altersheim – auch nach der beim Erblasser festgestellten Urteilsunfähigkeit – nicht gekündigt, womit dieser weiterlief und die Zahlungen somit auch während seines Heimaufenthalts nicht ohne Rechtsgrund erfolgten. 7.8 Im Weiteren monieren die Kläger, dass die Ehegatten nicht gemeinsam nach ihren jeweiligen Möglichkeiten zum Lebensunterhalt beigetragen hätten. Es sei der Erblasser gewesen, der den gesamten Lebensunterhalt alleine bestritten habe und ergänzend hierzu noch Zahlungen zugunsten der Beklagten geleistet habe, damit diese ihr Vermögen habe anhäufen können. Die Vorinstanz habe zwar einerseits festgehalten, dass auch unter der Gütertrennung die Ehe- gatten gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie zu sorgen hätten, aber andererseits keinen Verstoss darin gesehen, dass das Vermögen der Beklagten während 5 Jahren um jährlich rund CHF 58'000.00 [bzw. CHF 57'399.60, d.h. ins- gesamt um CHF 286'998.00] zugenommen habe. Die Zunahme sei damit begründet worden, dass der Erblasser der Beklagten Zahlungen von CHF 1'913.80 (angebliche Pflegeleistungen, Coiffeur, Sackgeld), CHF 1'500.00 (Miete) und CHF 1'369.50 (hälftiger Anteil AHV-Rente) habe zukommen lassen ([CHF 1'913.80 x 12] + [CHF 1'500.00 x 12] + [CHF 1'369.50 x 12] = CHF 57'399.60 x 5 = CHF 286'998.00). Die Vorinstanz habe aber vergessen, dass die Ehegatten nach ihren Kräften gemeinsam für den gebührenden Unterhalt zu sorgen hätten. Im vorliegenden Fall habe ausschliesslich der Erblasser den Unterhalt bestritten und der Beklagten Zahlungen gemacht, die sie habe ansparen können. Die Beklagte habe in keiner Art
Seite 53/64 und Weise – nicht einmal mit ihrer eigenen [hälftigen] AHV-Rente – zum gemeinsamen Unterhalt beigetragen, was sie nicht habe rechtfertigen können. Vielmehr sei der Lebensunterhalt von den CHF 5'913.80 bestritten worden, die der Erblasser aus der Altersrentenversicherung erhalten habe. Seine monatlichen Einnahmen aus AHV und Altersrentenversicherung seien vollumfänglich verbraucht worden, jedoch nicht nur für den gemeinsamen Lebensunterhalt, sondern auch um das Vermögen der Beklagten anzuhäufen. Obwohl der Erblasser ausreichend Einkommen für den Lebensunterhalt gehabt habe, habe sich dessen Vermögen zusehends verringert. Demgegenüber sei das Vermögen der Beklagten angewachsen, was die Vorinstanz zu Unrecht nicht bemängelt habe. Sie habe auch nicht erkannt, dass ihr Urteil zu einer massiven Ungleichbehandlung führe; einerseits durch die hälftige Zuweisung der ausschliesslich vom Erblasser alimentierten, gemeinsamen Konten bei der "güterrechtlichen" Aufteilung und andererseits durch die Verneinung der Schenkungen betreffend Miete und Zahlungen für Pflegeleistungen (act. 47 Rz 2.3, 9.3, 10.1-10.4.c, 10.6.d und 10.7). 7.8.1 Auch diese Einwendungen überzeugen nicht. Die Erwägung der Vorinstanz, wonach die Beklagte mit den Renten der AHV und der Versicherung die laufenden Unterhaltskosten beider Ehegatten – wie beispielsweise Coiffeur, Arztrechnungen, Krankenversicherungsprämien, Lagerkosten und dergleichen – bezahlt und damit den Tatbestand der ungerechtfertigten Bereicherung nicht erfüllt habe (act. 46 E. 6.2.7), greifen die Kläger in ihrer Berufung nicht an. Auf diese Schlussfolgerung ist – mangels hinreichender Berufungsbegründung – nicht weiter einzugehen (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4). Damit kann
– wie die Beklagte entgegen der klägerischen Auffassung zu Recht vorbringt (act. 51 Rz 16.9) – hinsichtlich der Altersrente der Versicherung aber auch keine ungerechtfertigte Bereicherung der Beklagten nach dem Eintritt des Erblassers ins Altersheim vorliegen. Im Übrigen führen die Kläger nicht näher aus, was sie aus dem Vorwurf, wonach der gemeinsame Lebensunterhalt einzig vom Erblasser finanziert worden sei, zu ihren Gunsten ableiten wollen. Auch diesbezüglich mangelt es offensichtlich an einer hinreichenden Berufungsbegründung, weshalb hierauf nicht einzutreten ist (vgl. vorne E. 1.3). 7.8.2 Abgesehen davon bliebe die Berufung selbst dann erfolglos, wenn sie dahingehend zu verstehen wäre, dass die Kläger gestützt auf einen ausserordentlichen Beitrag des Erblassers gemäss Art. 165 Abs. 2 ZGB eine angemessene Entschädigung fordern, weil der Erblasser aus seinem Einkommen oder Vermögen bedeutend mehr an den Unterhalt der Familie beigetragen habe, als er verpflichtet gewesen wäre. Diesbezüglich würde es sowohl an hinreichenden Behauptungen über Bestand und Höhe eines solchen Anspruchs wie auch an einer konkreten Bezifferung der Entschädigung mangeln. Zudem gewährt Art. 165 Abs. 2 ZGB lediglich eine angemessene Entschädigung und nicht die Rückerstattung der geleisteten ausserordentlichen Beiträge (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_672/2012 vom
3. April 2013 E. 5.1). Hinzu kommt, dass die Klägerin diese eherechtliche Entschädigung – auch in einem erbrechtlichen Verfahren zwischen den Erben des verstorbenen Ehegatten und dem überlebenden Ehegatten – im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung bzw. der Regelung der Vermögenswerte und Schulden der Ehegatten (vgl. vorne E. 2.1) hätten geltend machen müssen (vgl. BGE 123 III 433 E. 4a [= Pra 1998 Nr. 51]; Fankhauser, in: Abt/Weibel [Hrsg.], a.a.O., Art. 120 ZGB N 30; Bräm, Zürcher Kommentar, 3. A. 1993, Art. 165 ZGB N 104 f.; Huber, Ausserordentliche Beiträge eines Ehegatten, 1990, S. 305 f.; Weiss/Hofstetter, a.a.O., S. 344; Schnyder, Die Wirkungen der Ehe im allgemeinen, in: Kaufmann/Huwiler [Hrsg.], Berner Tage für die juristische Praxis 1987, Das neue Ehe- und
Seite 54/64 Erbrecht des ZGB mit seiner Übergangsordnung, 1988, S. 11 ff. 35), was klarerweise nicht geschehen ist (vgl. vorne E. 2.1). Schliesslich wäre ihnen – wie im Folgenden zu zeigen sein wird – auch der Beweis bezüglich einer solchen Entschädigung misslungen (vgl. Art. 8 ZGB). 7.8.3 Wenn ein Ehegatte aus seinem Einkommen oder Vermögen an den Unterhalt der Familie bedeutend mehr beigetragen hat, als er verpflichtet war, hat er dafür gemäss Art. 165 Abs. 2 ZGB Anspruch auf angemessene Entschädigung. Art. 163 ff. ZGB, namentlich Art. 165 Abs. 2 ZGB, gehören zu den allgemeinen Bestimmungen des Eherechts und sind somit unabhängig vom gewählten Güterstand – insbesondere auch im Fall der Gütertrennung – anwendbar (vgl. BGE 138 III 348 E. 7.1.1 [= Pra 2012 Nr. 129]; Urteil des Bundesgerichts 5A_633/2015 vom 18. Februar 2016 E. 4.1.2). Wie viel ein Ehegatte an den gemeinsamen Unterhalt beizutragen hat, richtet sich nach Art. 163 ZGB. Demnach sorgen die Ehegatten gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie (Abs. 1), wobei sie sich über den Beitrag, den jeder von ihnen leistet, verständigen (Abs. 2). Nach dieser Norm ist auch die Frage zu beurteilen, ob ein Ehegatte Beiträge erbracht hat, welche massgeblich über den von ihm zu leistenden Teil hinausgehen. Bei der Beurteilung der Frage, ob im Einzelfall eine entschädigungspflichtige Mehrleistung vorliegt, ist somit von der konkreten Vereinbarung der Ehegatten über die beidseitigen Unterhaltsleistungen auszugehen und zu prüfen, ob der erwähnte Beitrag in ungewöhnlicher Weise davon abweicht (vgl. BGE 138 III 348 E. 7.1.2 [= Pra 2012 Nr. 129]; 127 III 46 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 5A_672/2012 vom 3. April 2013 E. 5.1; 5A_290/2009 vom
13. August 2009 E. 3.2, Isenring/Kessler, a.a.O., Art. 165 ZGB N 7; Huber, a.a.O., S. 175 f.). Die Ehegatten bestimmen gemeinsam über die Art ihrer Beitragsleistung und über das Mass ihrer Beteiligung. Eine gleichberechtigte Entscheidung bedeutet allerdings nicht zwingend auch eine gleich hohe Beitragsleistung. Obere Grenze der Beitragsleistung bilden die individuelle Leistungsfähigkeit eines Ehegatten sowie seine finanziellen Möglichkeiten. Den Ehegatten ist es freigestellt, auch eine ungleiche Aufteilung zu wählen. Die Bestandsplicht in der Ehe verlangt, dass Schwächen des einen vom anderen auszugleichen sind und nicht eine hälftige Aufteilung stattfindet (vgl. Zeiter/Schlumpf, in: Breitschmid/Jungo [Hrsg.], a.a.O., Art. 163 ZGB N 8; Fankhauser, in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar ZGB, 2. A. 2018, Art. 163 ZGB N 11; Huber, a.a.O., S. 179-181). Daraus folgt, dass gestützt auf Art. 165 Abs. 2 ZGB dann keine Entschädigung besteht, wenn gemäss ehepartnerlicher Vereinbarung ein Ehegatte entsprechend mehr an den Unterhalt beiträgt (vgl. Zeiter/Schlumpf, a.a.O., Art. 165 ZGB N 10). Mangels einer Abmachung zwischen den Ehegatten über die Aufteilung ihrer Aufgaben bemisst sich der Umfang des finanziellen Beitrags gemäss objektiven Umständen, die im Zeitpunkt, als der Beitrag geleistet wurde, gegeben waren, ohne Rücksicht darauf, ob sich der begünstigte Ehegatte bewusst war oder nicht, dass die finanzielle Beteiligung des anderen Ehegatten die durch das Eherecht geforderten Pflichten überschritt. Es ist wichtig, in jedem Fall die Art und den Umfang des finanziellen Beitrags zu evaluieren und dabei diesen in einen Zusammenhang mit den anderen, als ordentlicher Beitrag an die ehelichen Lasten erbrachten Leistungen zu stellen. Mangels allgemeiner anwendbarer Kriterien in diesem Bereich entscheidet der Richter entsprechend den Umständen des konkreten Einzelfalls nach Billigkeit (Art. 4 ZGB; vgl. BGE 138 III 348 E. 7.1.2 [= Pra 2012 Nr. 129]).
Seite 55/64 7.8.4 Vorliegend kam der Erblasser und die Beklagte gemäss den von den Klägern nicht in Abrede gestellten Aussagen der Beklagten im Sinne einer Vereinbarung nach Art. 163 Abs. 2 ZGB überein, dass der (allfällige, zukünftige) Aufenthalt im Altersheim eines Ehegatten vom Vermögen des Erblassers zu bezahlen ist, während die Altersrente der Versicherung und die AHV-Rente für andere monatliche Ausgaben wie Steuern, Arztrechnungen, Haushaltskosten und Krankenkassenprämien gebraucht werden sollte (act. 28 Ziff. 22-29). Damit vereinbarten sie, dass der Erblasser einen entsprechend hohen Beitrag an den gemeinsamen Unterhalt zu leisten hat, was insbesondere dann zulässig ist, wenn dies – wie vorliegend – seine individuelle Leistungsfähigkeit und finanziellen Möglichkeiten erlauben. Selbst wenn keine Vereinbarung bestanden hätte, wäre entsprechend den objektiven Umständen ein solcher Beitrag somit gerechtfertigt gewesen. Damit wäre eine Entschädigung nach Art. 165 Abs. 2 ZGB ohnehin nicht geschuldet bzw. von den Klägern nicht hinreichend bewiesen worden und der Unterhaltsbeitrag – soweit die Kläger hierzu Behauptungen aufgestellt hätten – ebenfalls nicht als Zuwendung im Sinne von Art. 527 Ziff. 1 ZGB zu betrachten, zumal sie auch diesbezüglich den Beweis nicht erbracht hätten (vgl. vorne E. 4.6.2). 7.9 Ferner wenden sich die Kläger gegen den Schluss der Vorinstanz, wonach auch die Schenkung der Beklagten an ihre Tochter T.________ von CHF 115'000.00 nicht zur Pflichtteilsberechnungsmasse hinzuzurechnen sei (act. 47 Rz 13). 7.9.1 Hierzu führte die Vorinstanz aus, die Kläger hätten dem Nachlass des Erblassers einen Betrag von CHF 115'000.00 hinzugerechnet, da die Beklagte ihrer Tochter T.________ im Jahr 2011 eine Schenkung über diesen Betrag ausgerichtet habe und dieser Betrag ursprünglich vom Erblasser stammen müsse. Aufgrund der damaligen Vermögensverhältnisse der Beklagten sei
– so die Kläger – davon auszugehen, dass die Beklagte vorab den Schenkungsbetrag vom Konto des Erblassers bezogen habe. Mit den erheblichen Vermögensverschiebungen habe der Erblasser bewusst und böswillig die Beklagte zulasten der Kläger begünstigen wollen. Dadurch habe er die Verletzung der Pflichtteile der Kläger in Kauf genommen, weshalb diese Zuwendung gestützt auf Art. 527 Ziff. 4 ZGB hinzuzurechnen sei. Demgegenüber habe die Beklagte die Ausführungen der Kläger bestritten. Diese würden – so die Beklagte – keinerlei Belege beibringen, um den Vermögenszufluss aus dem Vermögen des Erblassers zu zeigen. Die Beklagte habe stets über eigene Einkommensquellen verfügt. So habe ihr der Erblasser einen monatlichen Betrag von CHF 1'913.80 für Pflegeleistungen überwiesen. Daneben habe sie die AHV-Rente sowie einen monatlichen Betrag von CHF 1'500.00 für den Anteil des Erblassers an der Miete erhalten. Dies erkläre einen Vermögenszuwachs von rund CHF 211'000.00 in den Jahren 2011 bis 2015. Die Schenkung an ihre Tochter habe die Beklagte von ihrem eigenen Konto ausgerichtet. Die Schenkung der Beklagten an ihre Tochter T.________ über CHF 115'000.00 sei – so die Vorinstanz – in der Steuererklärung 2011 deklariert (act. 1/19). Die Kläger hätten zwar behauptet, dass die Überweisung vom Konto der Beklagten an ihre Tochter nicht belege, woher das Geld ursprünglich stamme, weshalb zu prüfen sei, ob vorab eine Überweisung vom Konto des Erblassers an die Beklagte stattgefunden habe. Hierzu hätten sie aber keinen entsprechenden Beweis offeriert. Nachdem die Beklagte bestritten habe, dass das Geld ursprünglich vom Erblasser gestammt habe, hätte es den beweisbelasteten Klägern oblegen, ihre Behauptung zu substanziieren und entsprechende Belege für den Geldfluss edieren zu lassen. Zudem sei nicht ersichtlich, inwiefern der Erblasser bei einer Schenkung von
Seite 56/64 CHF 115'000.00 an die Beklagte seine Verfügungsbefugnis überschritten und eine Pflichtteilsverletzung der Kläger in Kauf genommen habe. Der Betrag von CHF 115'000.00 unterliege somit nicht der Herabsetzung im Sinne von Art. 527 Ziff. 4 ZGB und sei daher nicht zum Nachlass des Erblassers hinzuzurechnen (act. 46 E. 6.7). 7.9.2 Die Kläger bringen demgegenüber vor, es sei offensichtlich, dass die Zuwendung von CHF 115'000.00 aus Schenkungen des Erblassers bzw. aus verschiedenen Bezügen vom Konto des Erblassers stamme. Den Vermögenszuwachs von insgesamt CHF 326'000.00 (CHF 211'000.00 + CHF 115'000.00) könne die Beklagte nicht mit der Miete und den Pflegeleistungen erklären. Die Vorinstanz übersehe, dass die Beklagte ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei und insbesondere keine glaubhaften Erklärungen habe "liefern" können, weshalb sie ohne Einkommen neben dem üblichen Vermögen auch noch eine Schenkung von CHF 115'000.00 an ihre Tochter habe ausrichten können. Infolgedessen sei auch der Betrag von CHF 115'000.00 zur Pflichtteilsberechnungsmasse hinzuzurechnen (act. 47 Rz 13-13.3). 7.9.3 Auch mit diesem Einwand vermögen die Kläger nicht durchzudringen. Sie verkennen – wie die Beklagte zu Recht vorbringt (act. 51 Rz 19.1) – auch diesbezüglich, dass ihnen – sowohl hinsichtlich der ungerechtfertigten Bereicherung wie auch der Entäusserung im Sinne von Art. 527 Abs. 4 ZGB – der Nachweis einer Zahlung vom erblasserischen Vermögen an die Beklagte misslungen ist. Da es sich um den Nachweis einer positiven Tatsache handelt, kann der Beklagten keine Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht vorgehalten werden (vgl. vorne E. 7.2.7 und 7.3.3). 8. Im Weiteren bemängeln die Kläger, dass die Vorinstanz den Wert des Depots bei der Bank W.________ per Stichtag 26. Mai 2020 festgelegt hat. 8.1 Die Vorinstanz erwog, dass sich im Nachlass ein Depot bei der Bank W.________ befinde, welches per Todestag einen Wert von CHF 1'521'725.61 (act. 1/10; act. 1/23) und per
26. Mai 2020 einen Wert von CHF 1'599'911.57 (act. 39/28) aufgewiesen habe. Die Parteien seien sich darin einig, dass für die Teilung der Erbschaft auf den Wert per 26. Mai 2020 abzustellen sei (act. 38 S. 5; act. 39 S. 22; act. 46 E. 5.3.1). 8.2 Die Kläger halten dem entgegen, dass aus ihren Ausführungen an der Hauptverhandlung kein solches Einverständnis abgeleitet werden könne. Sie hätten deutlich festgehalten, dass der ihnen zustehende Teilungsanspruch auf dem aktuellen Nachlassvermögen zu berechnen sei. Zur Bestimmung des aktuellen Nachlassvermögens hätten die Kläger an der Hauptverhandlung ein aktuelles Vermögensverzeichnis über die Vermögenspositionen eingereicht. Dass die Teilung auch mehr als 3 Monate später noch auf denselben, in diesem Zeitpunkt nicht mehr aktuellen Werten zu berechnen sei, hätten die Kläger nie erklärt. Aus ihren Ausführungen sei klar hervorgegangen, dass die Berechnung – insbesondere hinsichtlich des Depots bei der Bank W.________ – eine Momentaufnahme darstelle. Das Depot sei zu liquidieren und mit dem entsprechenden Wert aus der Liquidation abzurechnen. Würden die Anteile der einzelnen Parteien gemäss dem vorinstanzlichen Urteil ausbezahlt, wäre bei einer zwischenzeitlichen Wertabnahme des Depots zu wenig Geld vorhanden. Nähme das Depot an Wert zu, wäre wiederum ungeklärt, an wen der überschüssige Teil auszubezahlen wäre. Die Vorinstanz habe schlichtweg übersehen, dass der Depotwert eine
Seite 57/64 äusserst volatile Zahl sei, welche ohne Weiteres in einigen Monaten über CHF 10'000.00 zu- oder abnehmen könne. Infolgedessen seien die Dispositiv-Ziff. 1, 3 und 4.1 des vorinstanzlichen Urteils gemäss den gestellten Rechtsbegehren anzupassen (act. 47 Rz 5.2 und 14.1). 8.3 Demgegenüber bringt die Beklagte vor, die Kläger hätten den Teilungsanspruch an der Hauptverhandlung mit einem Depotwert von CHF 1'599'911.00 berechnet (act. 39 S. 22 f.). Daraus lasse sich das Einverständnis der Kläger ableiten, dass auf das Vermögensverzeichnis per 26. Mai 2020 abzustellen sei. Die Kläger hätten nie festgehalten, dass ihr Teilungsanspruch auf anderen als den im Plädoyer an der Hauptverhandlung genannten Zahlen zu berechnen sei. In Ziff. 1.1 ihres Rechtsbegehrens der Berufung werde ebenfalls auf einen Liquidationserlös des Depotkontos von CHF 1'599'911.57 abgestellt. Halte man sich schliesslich den vorinstanzlichen Entscheid vor Augen, sei wohl klar, dass ein allfälliger, überschüssiger Betrag im Verhältnis 5/8 zu 3/8 aufzuteilen sei (act. 51 Rz 11.2). 8.4 Die Teilung der Erbschaft setzt voraus, dass der Anrechnungswert für die zu teilenden Aktiven und Passiven bestimmt wird. Dieser richtet sich nach dem (Verkehrs-)Wert zum Zeitpunkt der Teilung. Dieser Zeitpunkt fällt bei der gerichtlichen Erbteilung mit demjenigen der Urteilsfällung zusammen. Da es aber kaum je möglich sein wird, für sämtliche Werte genau an den Tag der Teilung anzuknüpfen, wird aus Praktikabilitätsgründen in der Regel ein Stichtag bestimmt, der für die Bewertung der Erbschaftssachen massgeblich ist. Grössere oder kleinere Abweichungen sind aber – auch bei der gerichtlichen Erbteilung – unumgänglich (vgl. Weibel, a.a.O., Art. 617 ZGB N 1, 3 und 6). Die Vorinstanz durfte gestützt auf die Ausführungen der Parteien hinsichtlich des Depotwerts bei der Bank W.________ als Stichtag den 26. Mai 2020 heranziehen. Dieser ist selbst noch im Verfahren vor Obergericht massgebend, nachdem keine Noveneingaben bzw. Anträge auf Anpassung des Werts eingereicht worden sind (vgl. Weibel, a.a.O., Art. 617 ZGB N 7-9; Urteil des Bundesgerichts 5A_1048/2019 vom 30. Juni 2021 E. 3.6 f.). Immerhin ist den Klägern darin zuzustimmen, dass ein im Vergleich zum Stichtag am 26. Mai 2020 höherer oder geringerer Depotwert entsprechend den Teilungsquoten im Verhältnis 3/8 (Kläger) zu 5/8 (Beklagte) aufzuteilen ist, was offenbar auch der Auffassung der Beklagten entspricht. 8.5 Zusammengefasst kann somit festgehalten werden, dass die Teilungsmasse von CHF 1'799'205.00 (Vermögenswerte von CHF 1'628'205.00 [Wert per Stichtag vom 26. Mai 2020] + Erbvorbezüge von CHF 201'000.00 – Todesfallkosten [inkl. Willensvollstrecker] von CHF 30'000.00) um CHF 49'760.00 auf CHF 1'848'965.00 zu erhöhen ist (vgl. vorne E. 7.7.2.3; act. 46 E. 5.2 und 7). Davon haben entsprechend ihren Erbquoten die Kläger grundsätzlich je 1/8, d.h. je CHF 231'120.65, und die Beklagte 5/8, d.h. CHF 1'155'603.00, zugute. Vorbehalten bleiben allfällige, seit dem Stichtag eingetretene Wertveränderungen des Depots bei der Bank W.________: Ein allfälliger Wertzuwachs oder -verlust ist entsprechend den Erbquoten der Parteien zu berücksichtigen. Dies gilt auch für die Guthaben der Bankkonten bei der Bank V.________ und der Bank Z.________, soweit diese im entsprechenden Verhältnis aufgeteilt worden sind. Die Klägerin 1 hat sich Erbvorbezüge im Umfang von total CHF 89'000.00 an ihren Erbteil anrechnen zu lassen, womit noch ein Betrag von CHF 142'120.65 auf sie entfällt. Der Anteil
Seite 58/64 des Klägers 2 am Nettonachlass beträgt CHF 231'120.65 (zur Anschlussberufung hinsichtlich der 124'626 Aktien der L.________ Co. Ltd. vgl. hinten E. 9). Der Klägerin 3 sind Erbvorbezüge in der Höhe von total CHF 112'000.00 anzurechnen, was einen Anspruch von CHF 119'120.65 ergibt. Der Erbanspruch der Beklagten von CHF 1'155'603.00 wird mit dem von ihr gegenüber der Erbmasse geschuldeten Betrag von CHF 49'760.00 verrechnet, womit ihr noch ein Anspruch von CHF 1'105'843.00 zusteht. Damit ist der reine Nachlass (ohne das verrechnete Guthaben der Erbmasse gegenüber der Beklagten) von CHF 1'598'205.00 (= Vermögenswerte von CHF 1'628'205.00 – Todesfallkosten [inkl. Willensvollstrecker] von CHF 30'000.00) aufgeteilt (CHF 142'120.65 + CHF 231'120.65 + CHF 119'120.65 + CHF 1'105'843.00 = CHF 1'598'205.00). 9. In der Anschlussberufung rügt die Beklagte, dass die Vorinstanz die 124'626 Aktien der L.________ Co. Ltd. dem Kläger 2 zu einem Anrechnungswert von CHF 0.00 (statt CHF 62'500.00) zugewiesenen hat (act. 46 Dispositiv-Ziff. 5.2 Abs. 2). 9.1 Hierzu führte das Kantonsgericht aus, der Erblasser habe am 20. November 2007 testamentarisch verfügt, dass dem Kläger 2 sämtliche 124'626 Aktien der L.________ Co. Ltd. zum Wert von USD 50'000.00 zuzuweisen seien. Für die Zuweisung der Aktien sei dem Kläger 2 ein Betrag von CHF 62'500.00, welcher dem ursprünglichen Kaufpreis entspreche, anzurechnen (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 10.2). Dieser testamentarische Nachtrag vom
20. November 2007 sei – entgegen den klägerischen Ausführungen – nicht erbvertragswidrig. Im Weiteren hätten die Kläger angeführt, der Erblasser habe keine Möglichkeit, den anzurechnenden Betrag selbst festzulegen. Dieser berechne sich gemäss Art. 617 ZGB stets nach dem Wert der Vermögenssache im Zeitpunkt der Teilung. Die Aktien seien heute wertlos, weshalb die Verfügung des Erblassers nichtig bzw. teilnichtig oder teilungültig sei. Der Erblasser könne durch eine solche Anweisung nicht bewirken, dass einer der Erben im Pflichtteil verletzt werde. Würden dem Kläger 2 diese Aktien zugewiesen, werde er um den Wert von CHF 62'500.00 im Pflichtteil verletzt. Infolgedessen sei die Anordnung des Erblassers anfechtbar und entsprechend herabzusetzen. Eventualiter seien die Aktien dem Kläger 2 zuzuweisen, jedoch ohne ihm dafür einen Gegenwert anzurechnen (act. 46 E. 5.3.2.1 und 5.3.2.3). Art. 617 ZGB, wonach für den Wert eines Vermögensgegenstands auf den Zeitpunkt der Teilung abzustellen sei, sei – so die Vorinstanz – dispositiver Natur und komme nur zur Anwendung, falls keine Vereinbarung unter den Erben oder eine Teilungsvorschrift des Erblassers bestehe. Im Rahmen der Befugnis zu Teilungsvorschriften könne der Erblasser auch Bewertungsregeln erlassen (Art. 608 ZGB). Im Zusammenhang mit der Pflichtteilsberechnungsmasse sei der Wille des Erblassers hinsichtlich der Bewertung der Erbschaftsaktiven jedoch nicht zu berücksichtigen. Wenn es also darum gehe, den Pflichtteil zu ermitteln, könne auf solche Werte nicht abgestellt werden. Die Aktien der L.________ Co. Ltd. hätten heute unbestrittenermassen keinen Wert mehr, weshalb diesen Aktien per Todestag des Erblassers am tt.mm.2016 kein Wert zuzumessen sei. Die Teilungsvorschrift des Erblassers an sich, wonach dem Kläger 2 die Aktien zuzuweisen seien, sei jedoch gemäss Art. 608 Abs. 1 ZGB für das Teilungsgericht bindend (act. 46 E. 5.3.2.4). 9.2 Die Beklagte bringt demgegenüber vor, es sei zwar – entsprechend dem ausdrücklichen Willen des Erblassers – klar und richtig, dass die Aktien dem Kläger 2 zugewiesen worden
Seite 59/64 seien (Art. 608 ZGB). Unzutreffend sei hingegen die Ansicht der Kläger und der Vorinstanz im Zusammenhang mit dem Anrechnungswert der Aktien: Der Teilungsvorschrift des Erb- lassers mit Bezug auf die Bewertung der Aktien sei Folge zu leisten und der Kläger 2 habe sich den Betrag von CHF 62'500.00 anrechnen zu lassen. Art. 617 ZGB sei dispositiver Natur und finde keine Anwendung, wenn eine Teilungsvorschrift des Erblassers bestehe. Somit könne der Erblasser, wenn er von dieser Bestimmung abweichende Regelungen aufstelle, den massgebenden Wert und den Zeitpunkt der Bemessung bestimmen. Eine Anordnung des Erblassers, die vorgebe, dass für die Wertermittlung nicht der Zeitpunkt der Erbteilung massgebend sein solle, sei für das Gericht und die Erben bindend, habe doch das Bundesgericht die Anordnung einer Erblasserin, welche ihren Todestag als Stichtag für die Bewertung einer Liegenschaft festgelegt habe, geschützt (vgl. Weibel, a.a.O., Art. 617 ZGB N 5; BGE 70 II 267). Vorliegend habe der Erblasser am 20. November 2007 den Tag der Investition als Stichtag für die Bewertung der Aktien mit CHF 62'500.00 festgelegt. Eine Begründung dafür sei ebenfalls angegeben worden, seien die Aktien doch zu diesem Preis erworben worden. Diese Investition sei dem Erblasser von seinem Sohn empfohlen worden. Es habe sich dabei um ein sehr risikoreiches Investment gehandelt und der Erblasser habe aufgrund dieser Empfehlung innert kürzester Zeit CHF 62'500.00 verloren. Zudem habe der Erblasser den Kläger 2 aufgefordert, ihm die Schlussbilanz der L.________ Co. Ltd. zuzustellen; dieser Bitte sei der Kläger aber nie nachgekommen (act. 51 Rz 9.1.5 und 11.1). 9.3 Demgegenüber teilen die Kläger – abgesehen von der aus ihrer Sicht nach wie vor bestehenden Ungültigkeit des testamentarischen Nachtrags infolge Erbvertragswidrigkeit – die Auffassung der Vorinstanz. Vorab sei festzuhalten, dass die Beklagte den vorinstanzlichen Entscheid umfassend anerkannt habe, was auch hinsichtlich der 124'626 Aktien der L.________ Co. Ltd. zu gelten habe. Abgesehen davon könne ihrem Begehren aber ohnehin nicht gefolgt werden. Zwischen den Parteien bestehe Einigkeit, dass die Aktien sowohl im Zeitpunkt des Ablebens wie auch im Zeitpunkt der Teilung wertlos gewesen seien. Die Erbquoten der Kläger seien im vorinstanzlichen Urteil basierend auf dem Pflichtteilsrecht bestimmt und berechnet worden. Infolgedessen könne nicht auf irgendwelche Fantasiewerte, die der Erblasser festgelegt habe, abgestützt werden. Vielmehr seien die heutigen (Verkehrs- )Werte [d.h. CHF 0.00] zu berücksichtigen. Der Vorinstanz habe zu Recht festgehalten, dass für die Berechnung des verfügbaren Teils im Rahmen der Pflichtteilsberechnungsmasse der Wille des Erblassers hinsichtlich der Bewertung der Erbschaftsaktiven nicht zu berücksichtigen sei. Es sei eben gerade Sinn und Zweck des Pflichtteilsrechts, dass den Pflichtteilserben Werte zugewiesen würden, die im Zeitpunkt der Teilung die entsprechenden Gegenwerte abbildeten. Ferner sei es auch nicht die Absicht des Erblassers gewesen, dass der Kläger 2 weniger als seinen Pflichtteil erhalten solle. Die entsprechende Anordnung des Anrechnungswerts von CHF 62'500.00 habe auf der Auffassung des Erblassers, wonach der Nachlass je hälftig zwischen seiner Ehegattin und seinen Nachkommen aufgeteilt werde, basiert. Die Beklagte versuche nun eine Auslegung zu erwirken, die dem damaligen Willen des Erblassers widerspreche (act. 55 S. 4-6). 9.4 Entgegen der klägerischen Auffassung anerkannte die Beklagte den vorinstanzlichen Entscheid nicht vollumfänglich, sondern beanstandete diesen hinsichtlich der "Anrechnung der Thailand-Aktien" (act. 51 Rz 7 und 22) und reichte dagegen Anschlussberufung ein (vgl. das Rechtsmittelbegehren vorne S. 3). Im Übrigen trifft es zu, dass Teilungsvorschriften des Erblassers auch die "Prozedur" der Erbteilung betreffen können. So kann der Erblasser z.B.
Seite 60/64 eine bestimmte Art und Weise der Festlegung des Anrechnungswerts von Erbschaftssachen anordnen. Eine Anordnung, wonach nicht der Zeitpunkt der Teilung, sondern derjenige des Todes für die Wertermittlung massgeblich sein soll, ist – vorbehältlich einer allfälligen Pflichtteilsverletzung – sowohl für die Erben wie auch für das Teilungsgericht bindend (vgl. Weibel, a.a.O., Art. 608 ZGB N 7 sowie Art. 617 ZGB N 5 mit Verweis auf BGE 70 II 267). Hingegen kann – wie die Vorinstanz zutreffend festhielt – ein vom Erblasser frei bestimmter Wert bei der Berechnung der Pflichtteilsberechnungsmasse nicht berücksichtigt werden (vgl. Nertz, a.a.O., Art. 474 ZGB N 5; Wolf/Hrubesch-Millauer, a.a.O., N 1061), was vorliegend denn auch nicht geschehen ist. Entscheidend ist letztlich, dass – wie die Kläger zu Recht vorbringen – die Anrechnung eines Aktienwerts von CHF 62'500.00 den Pflichtteil des Klägers 2 verletzen würde, weshalb für die Wertermittlung der Aktien auf den Zeitpunkt der Teilung abzustellen ist (und nicht auf den Zeitpunkt der Investition, soweit eine derartige Vorverlegung vor den Todeszeitpunkt denn überhaupt zulässig ist). Dass sich die Kläger mit der vorliegenden Klage gewissermassen selbst auf den Pflichtteil gesetzt haben (vgl. vorne E. 4.7), vermag daran nichts zu ändern. Damit sind die Aktien mit CHF 0.00 zu bewerten und die Anschlussberufung mithin abzuweisen. 10. Schliesslich bemängeln die Kläger die vorinstanzliche Kostenverteilung. 10.1 Die Vorinstanz erwog, dass es bei Erbteilungsklagen im Normalfall keine unterliegende Partei gebe, da jeder Erbe zu seinem eigenen Vorteil selber Begehren und Beweisanträge stellen könne und insoweit sowohl Kläger als auch Beklagter sei ("actio duplex"). Vorliegend hätten sich die Kläger dem (für sie günstigeren) Teilungsvorschlag der Willensvollstreckerin widersetzt und die Erbteilungsklage veranlasst. Ausserdem hätten sie im Verfahren Ansprüche gestützt auf viele verschiedene Rechtsgrundlagen geltend gemacht, welche alle unbegründet gewesen seien. Aus diesen Gründen rechtfertige es sich, vorliegend die Prozesskosten gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. f und Art. 108 ZPO im Umfang von 3/4 der Klägerschaft und im Umfang von 1/4 der Beklagten aufzuerlegen (act. 46 E. 9.1). 10.2 Die Kläger erachten diese Erwägungen als verfehlt. Die Beklagte habe sich vorprozessual geweigert, die erforderlichen Informationen herauszugeben. Auch die Willensvollstreckerin habe diese nicht eingeholt. Die für die Beurteilung des Teilungsvorschlags benötigten Informationen hätten erst mit dem Rechtsschriftenwechsel bzw. sogar erst nach der von der Vorinstanz veranlassten Urkundenedition vorgelegen, so z.B. mithilfe klägerischer Auskunfts- begehren hinsichtlich der Finanzierung der Eigentumswohnung der Beklagten. Weiter habe das Kantonsgericht nicht berücksichtigt, dass die Beklagte nicht die Teilung der Erbschaft beantragt habe und sich dieser widersetzt habe. Vielmehr habe sie beantragt, dass die Klage vollumfänglich – so auch hinsichtlich des Rechtsbegehrens zur Auskunftserteilung – abzuweisen sei. Indem das Kantonsgericht die Teilung festgelegt habe, hätten die Kläger auch in diesem Punkt vollumfänglich obsiegt. Der Kunstgriff der Vorinstanz, wonach die Beklagte sinngemäss ebenfalls die Teilung der Erbschaft gewünscht habe, ersetze das fehlende Rechtsbegehren nicht. Sodann sei in der vorprozessualen Diskussion ein wesentlicher Zankapfel die Anrechnung der thailändischen Beteiligung (124'626 Aktien der L.________ Co. Ltd.) gewesen. Diese habe die Willensvollstreckerin in ihrem Teilungsvorschlag mit CHF 62'500.00 aufgeführt, was schliesslich von der Vorinstanz richtigerweise auf CHF 0.00 korrigiert worden sei. Auch seien den Klägern im Teilungsvorschlag Gegenstände (Bilder, Buch ________ und Barockvitrine) zu einem Wert
Seite 61/64 von CHF 92'000.00 zugewiesen worden, welche sie gar nicht gewollt hätten und weitgehend wertlos gewesen seien. Der Teilungsvorschlag habe auch sonst elementare Mängel gehabt, die weder die Willensvollstreckerin noch die Beklagte hätten ändern wollen. Infolgedessen sei die Feststellung der Vorinstanz, wonach die Kläger weitestgehend unterlegen seien, schlichtweg falsch. Vielmehr seien die Kosten (Gerichtskosten und Parteientschädigung) – die Streitwertberechnung der Vorinstanz werde nicht bemängelt – maximal zu 1/4 den Klägern und mindestens zu 3/4 der Beklagten aufzuerlegen (act. 47 Rz 2, 5.1, 12.5 und 15- 15.4; act. 55 Rz 5.5). 10.3 Demgegenüber folgt die Beklagte den Ausführungen der Vorinstanz. Diese habe korrekt erwogen, dass sich die Kläger dem Teilungsvorschlag widersetzt und sie die Erbteilungsklage veranlasst hätten. Dass den Klägern 3/4 der Gerichtskosten auferlegt worden seien, sei angesichts ihres Unterliegens in allen wesentlichen Punkten gerechtfertigt. Die Vorinstanz habe keine einzige der verlangten Herabsetzungen bzw. Ausgleichungen anerkannt; einzig mit dem Rechtsbegehren hinsichtlich der Aktien der L.________ Co. Ltd. seien die Kläger durchgedrungen. Es erschliesse sich der Beklagten nicht, weshalb sich die Kläger als obsiegende Partei sähen, gegen den vorinstanzlichen Entscheid aber Berufung einreichten, um diesen umfassend abändern zu wollen. Ausserdem hätten die Kläger eine Teilung gewünscht, welche ihnen die Hälfte am Nachlass eingebracht hätte, währenddem die Beklagte für eine Teilung im Verhältnis von 5/8 zu 3/8 plädiert habe. Die Vorinstanz sei dieser Auffassung gefolgt, was als Obsiegen der Beklagten zu werten sei. Zudem werde bestritten, dass sich die Beklagte im Vorfeld des erstinstanzlichen Verfahrens geweigert habe, Informationen offenzulegen. Sie sei ihrer Auskunftspflicht nachgekommen und habe bereits vor Kantonsgericht dargelegt, weshalb die Einsicht in die Steuererklärungen der Jahre 2003- 2010 nicht zweckdienlich sei. Diese hätten schliesslich zum rechtserheblichen Sachverhalt auch nichts beigetragen. Schliesslich seien die Werte der Bilder, des Buchs ________ und der Barockvitrine nicht von der Beklagten, sondern von der Willensvollstreckerin ermittelt worden (act. 51 Rz 9.1-9.1.4, 11.1 und 21-21.3). 10.4 Die vorinstanzliche Kostenverteilung ist nicht zu beanstanden. Ein sich grundsätzlich gegen die Erbteilung widersetzendes Verhalten kann weder bei den Klägern noch bei der Beklagten festgestellt werden (vgl. hierzu Weibel, a.a.O., Art. 604 ZGB N 36 m.w.H.). Dass die Prozesskosten im Verhältnis 3/4 (Kläger) zu 1/4 (Beklagte) verteilt wurden, ist angesichts des überwiegenden Unterliegens der Kläger gerechtfertigt. Daran vermag auch das Obsiegen der Kläger im vorliegenden Berufungsverfahren hinsichtlich der der Erbmasse hinzuzurechnenden Forderung von CHF 49'760.00 nichts zu ändern. Dieser Punkt fällt im Vergleich zu den übrigen von den Klägern geltend gemachten Ansprüchen nicht wesentlich ins Gewicht. Die gegen die Kostenverteilung erhobene Berufung ist mithin abzuweisen. 11. Abschliessend bleibt anzumerken, dass – gemäss den Hinweisen der Parteien (act. 47 Rz 14.5; act. 51 Rz 8) – aus der vorinstanzlichen Begründung hervorgeht, dass das Los 1 das "Mobiliar Nr. 4.1, 4.22 und 4.26" – mithin ________ – beinhaltet (act. 46 E. 5.2 und 8.2) und in Ziff. 5.4 des vorinstanzlichen Dispositivs beim Los 1 versehentlich andere Gegenstände aufgeführt sind (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 14). Entsprechend ist das Versehen in Ziff. 5.4 des vorinstanzlichen Dispositiv zu korrigieren bzw. anzupassen. Ferner sind sich die Parteien darin einig, dass K.________ die Erbteilung vollziehen soll (act. 47 Rz 14.4; act. 51 Rz 20.3).
Seite 62/64 12. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Berufung hinsichtlich der der Erbmasse hinzuzurechnenden Forderung von CHF 49'760.00 begründet ist, was dazu führt, dass Dispositiv-Ziff. 1, 3 und 4.1 des angefochtenen Entscheids aufzuheben und entsprechend anzupassen sind. Im Weiteren ist auch Ziff. 5.4 des vorinstanzlichen Dispositivs anzupassen. Im Übrigen ist die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und der angefochtene Entscheid zu bestätigen, soweit er nicht bereits in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. vorne E. 6 ["Wohnung ________"]). Die Anschlussberufung ist abzuweisen (vgl. vorne E. 9). 12.1 Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 und Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die Kläger obsiegen im Berufungsverfahren mit insgesamt CHF 112'260.00 (CHF 49'760.00 [Berufung] + CHF 62'500.00 [Anschlussberufung]), was beim vorliegend noch relevanten Streitwert von rund CHF 1 Mio. (vgl. hinten E. 12.3) einem Obsiegen von rund 10 % entspricht. Entsprechend ihres Obsiegens bzw. Unterliegens haben die Kläger 9/10 und die Beklagte 1/10 der Prozesskosten für das Berufungs- und Anschlussberufungsverfahren zu tragen. 12.2 Die Entscheidgebühr für das Berufungs- und Anschlussberufungsverfahren beläuft sich beim unbestritten gebliebenen Streitwert von CHF 1,3 Mio. – wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren (act. 46 E. 9.2) – auf CHF 32'500.00 (§ 15 Abs. 1 i.V.m. § 11 Abs. 1 KoV OG). Diese Gebühr ist – wie erwähnt – zu 9/10 (= CHF 29'250.00) den Klägern und zu 1/10 (= CHF 3'250.00) der Beklagten aufzuerlegen. 12.3 Die Festsetzung der Parteientschädigung im obergerichtlichen Berufungs- und Anschluss- berufungsverfahren richtet sich nach dem noch in Betracht kommenden Streitwert (§ 8 Abs. 1 AnwT). Dieser beträgt rund CHF 1 Mio. (CHF 1,3 Mio. abzüglich der nicht mehr geltend gemachten Hinzurechnungen hinsichtlich der Wohnung der Beklagten im Umfang von CHF 120'000.00 [Investition und Amortisation Hypothek] und dem nicht mehr strittigen Auskunftsbegehren), woraus sich ein Grundhonorar der Rechtsanwälte von CHF 31'400.00 ergibt (§ 3 Abs. 1 AnwT). Im vorliegenden Rechtsmittelverfahren ist das Grundhonorar auf 2/3 (= CHF 20'933.35) zu reduzieren (§ 8 Abs. 1 AnwT). Das vom Rechtsvertreter der Beklagten geltend gemachte Honorar von CHF 20'800.00 (act. 59) ist daher angemessen. Dieses ist nach Massgabe des Unterliegens bzw. Obsiegens auf 8/10 (= CHF 16'640.00) zu reduzieren. Unter Hinzurechnung der Mehrwertsteuer von 7,7 % (= CHF 1'281.30; § 25a Abs. 1 AnwT) resultiert somit eine Parteientschädigung von gerundet CHF 17'920.00. Urteilsspruch 1. In teilweiser Gutheissung der Berufung werden die Dispositiv-Ziff. 1, 3, 4.1 und 5.4 des Entscheids des Kantonsgerichts Zug, 1. Abteilung, vom 9. September 2020 (Verfahren A1 2018 38) aufgehoben und wie folgt ersetzt: "1. Es wird festgestellt, dass der Nettonachlass bzw. der reine Nachlass von A.________ sel., geboren tt.mm.1919, verstorben am tt.mm.2016, zuletzt wohnhaft gewesen in ________, CHF 1'598'205.00 beträgt. […] 3.1 Es wird festgestellt, dass die Teilungsmasse CHF 1'848'965.00 beträgt und
Seite 63/64 die Kläger daran zu je 1/8 (= je CHF 231'120.65) und die Beklagte zu 5/8 (= CHF 1'155'603.00) berechtigt sind. 3.2 Unter Berücksichtigung der von den Erbanteilen abzuziehenden Erbvorbezügen der Klägerinnen 1 und 3 (CHF 89'000.00 bzw. CHF 112'000.00) haben die Kläger Anspruch auf folgende Beträge des Nettonachlasses: – Klägerin 1: CHF 142'120.65 – Kläger 2: CHF 231'120.65 – Klägerin 3: CHF 119'120.65 3.3 Unter Berücksichtigung des von ihrem Erbanteil abzuziehenden Guthabens der Erbmasse (CHF 49'760.00) hat die Beklagte Anspruch auf CHF 1'105'843.00 des Nettonachlasses. 4.1 lic.iur. K.________, wird – vorbehältlich allfälliger, seit dem Stichtag vom 26. Mai 2020 eingetretener Wertveränderungen des Depots des Erblassers bei der Bank W.________ – angewiesen, der Klägerin 1 den Betrag von CHF 142'120.65, dem Kläger 2 den Betrag von CHF 231'120.65, der Klägerin 3 den Betrag von CHF 119'120.65 und der Beklagten den Betrag von CHF 1'105'843.00 aus dem Nachlass des Erblassers zu überweisen. Ein allfälliger Wertzuwachs oder -verlust des Depots des Erblassers bei der Bank W.________ ist entsprechend den Erbquoten der Parteien zu berücksichtigen (Kläger: je 1/8; Beklagte: 5/8). […] 5.4 Der Beklagten werden die Lose Nr. 1, 2, 3, 5 und 7 zugewiesen. Diese beinhalten folgende Nachlassgegenstände: Los 1: ________ […]" 2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und der Entscheid des Kantonsgerichts Zug, 1. Abteilung, vom 9. September 2020 (Verfahren A1 2018 38) wird bestätigt, soweit er nicht bereits in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Die Anschlussberufung wird abgewiesen. 4. Die Gerichtskosten des Berufungs- und Anschlussberufungsverfahrens von CHF 32'500.00 werden zu 9/10 (= CHF 29'250.00) den Klägern unter solidarischer Haftbarkeit und zu 1/10 (= CHF 3'250.00) der Beklagten auferlegt und mit dem von den Klägern geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 32'500.00 verrechnet. Die Beklagte hat den Klägern den von diesen geleisteten Kostenvorschuss im Umfang von CHF 3'250.00 zu ersetzen. 5. Die Kläger haben der Beklagten unter solidarischer Haftbarkeit für das Berufungs- und Anschlussberufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 17'920.00 (inkl. MWST) zu bezahlen. 6. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von über CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist
Seite 64/64 innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 7. Mitteilung an: - Parteien - lic.iur. K.________, ________ (vorab zur Kenntnisnahme und nach Rechtskraft des Entscheids zum Vollzug von Dispositiv-Ziff. 4.1-5.5) - Kantonsgericht Zug, 1. Abteilung (Verfahren A1 2018 38) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Zivilabteilung lic.iur. P. Huber MLaw Chr. Kaufmann Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am: