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45_II_291

BGE 45 II 291

Bundesgericht (BGE) · 1919-01-01 · Deutsch CH
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Obligationenrecbt.'Ne 43.

unter der Androhung, dass er bei Nichterfüllung während

derselben den Schaden geltend machen werde, den er

durch die Unmöglichkeit, den Vertrag mit Vaillant zu

erfüllen, erleide. Mit andern Worten: er hätte sofort

gegen die Beklagte nach Art. 107 OR vorgehen und die-

Nachfrist mit der Lieferung an seinen Unterbesteller

Vaillant in Einklang bringen sollen. Statt dessen hat er

bis zum 11. Juni mit der Fristansetzung zugewartet und

sich auch am 25. Juni, als er nach unbenütztem Frist-

ablauf durch seinen Vertreter die Aufhebung des Ver-

trages erklären liess, damit begnügt, seine Schadenersatz-

anspruche vorzubehalten, ohne von dem konkreten,

längst eingetretenen Schaden etwas verlauten zu lassen.

Dazu hatte er indessen um so mehr Veranlassung, als

es sich um bar ausgelegtes Geld, nicht nur um ent-

gangenen Gewinn handelte. Erst am 20. August 1917 hat

sein Anwalt endlich den eingeklagten Schaden geltend

gemacht.

.

5.- Aus den nämlichen Erwägungen kann auch die-

Ersatzforderung von 5000 Fr. für entgangenen Gewinn,

80 wie sie substantiiert ist, nicht geschützt werden. Denn

das schon am 25. Mai liquidierte Rechtsverhältnis mit

Vaillant kann nach dem Gesagten überhaupt nicht als

Grundlage für die Berechnung-des dem Kläger aus der

Nichterfüllung durch die Beklagte entstandenen Schadens

dienen. Selbst wenn letztere dje rückständigen Drehbänke-

innert der am 23. Juni zu Ell~e gehenden Nachfrist noch

geliefert hätte, hätte der Kläger sie nicht mehr mit Ge-'

wihn an Vaillant weiterverkaufen können, da der Vertrag

mit diesem ja bereits aufgelöst war.

6. -

Fragen könnte sich danach höchstens, ob dem

Kläger nicht. nach abstrakter Schadensberechnung eine-

Entschädigung zugesprochen werden könnte; diese wäre-

nach der Differenz zwischen dem Vertragspreiseund dem

Marktpreis im Zeitpunkt, in dem spätestens hätte geliefert

werQen sollen, d. h. im Zeitpunkt,des Ablaufes der~'Nach­

frist, zu'berechnen. Die Sache ist deshalb an die Vorinstal1z;

ObJigationenrecht. N° 44.

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zurückzuweisen, welche in erster Linie darüber zu enl-

scheiden haben wird, ob auf eine derartige Klagebe-

gründung nach kantonalem Prozessrecht überha~pt n.och

eingetreten und eventuell in welchem Betrtiße dIe DdI~­

renz zwischen Vertragspreis und MarktpreIS (wenn e111

solcher im massgebenden Zeitspunkt bestand) gefordert

werden könne. Dabei ist zu bemerken. dass der Vertreter

des Klägers laut Protokoll des Handel~erichts (S. 3) .in

der Referentenaudienz eventuell BeweIS durch Expertise

dafür angeboten hatte, dass die Beschaffung gleichartiger

Maschinen von anderer Seite einen Mehraufwand von

1000 Fr. pro Stück erfordert haben würde.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird dahin begründet erklärt, dass das

Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom

19. November 1918 aufgehoben und die Sache zu neuer

Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz

zurückgewiesen wird.

44. Urteil aer IL Zivilabteilung vom 6 Kai 1919

~i. S. :Dumr gegen Durrtr.

Art. 1, 239, 63 Abs. 2 OR. Klagbarkeit einer formlosen münd-.

lichen Zusage des Vaters, dem mehrjährigen So~e zur

Ermöglichung einer gewissen Lebenshaltung bestimmte

Zuschüsse an seinen' Unterhalt

{I auf Erbrechnung ohne

Zinsvergütung » auszusetzen ?

A. -

Der Kläger Louis Durrer hat vom Beklagten

Nildaus Durrer. seinem vermöglichen Vater seit Jahren

Vorbezüge auf sein künftiges Erbe gemacht. Die erhobe-

nen Beträge wurden ihm jeweilen in den Büchern des

Beklagten auf einem dafür eröffneten besonde~en Konto

belastet und der Saldo am Ende des Jahres von ihm unter-

292

Obligatioaearecllt. Ne· 44.

schriftlich anerkannt: sie· beliefen sich bis zwn 1. Januar

1914 auf 57,546 Fr.; die damals von fremder Hand

versuchte Belastung mit Zinsen wurde, bevor der· Klä~

ger den Abschluss unterzeichnete, . wieder storniert, wie

sie auch bisher durchgängig fehlte, solange die, Auf-

zeichnungen noch von der Hand des Beklagten stamm~

ten. Um die Bezüge nicht allzusehr anschwellen zu

lassen und den direkten Zahlungsgesuchen des Sohnes

auszuweichen, hatte der Vater am 13. Februar 1914

mit diesem im Beisein des Gemeindepräsidenten von Kerns

eine Unterredung, in der die Parteien sich einigten, dass

der Beklagte dem Kläger ein Haus mit Oekonomiege-.

bäude und Umschwung zu einem auf Erbe anzurechnen-

den Mietzins von 350 Fr. zur Benüb;ung überlasse, an den

«ferneren Unterhalt» des Klägers und dessen Familie

1200 Fr. im Jahr in monatlichen Raten von 100 Fr. zahle,

die beim Gemeindepräsidenten erhoben werden könnten,

«bis auf weiteres» fur die Studienkosten seines Gro~

sohnes Max (des Sohnes des Klägers) im Kloster Engelberg

aufkomme und eine unbezahlte Schuhrechnung im Be-

trage von 130 Fr. übernehme. -

Alle zu leistenden

Zahlungen sollten sich « auf Erbrechnung, ohne Zins-

vergütung »verstehen. Im weiteren erklärte der Beklagte,

für keine Schulden des Klägers-und dessen Famili,e mehr

haften zu wollen: diese mögen sich mit den erwähnten

Zulagen durchbringen oder sic)l eine andere Erwerbsquelle

verschaffen. Der Gemeindepräsident notierte die münd-

liche Vereinbarung in ein Heft, das indessen von den

Parteien nicht unterzeichnet wurde. Nachdem die ver-

sprochenen Zahlungen während zweier Jahre regelmässig

entrichtet worden waren, wurde der Beklagte im Frühjahr

1916 unter Vormundschaft gestellt, worauf der Vormund

vom Juni 1916 an die weiteren Leistungen einstellte. Mit

der vorliegenden Klage stellt deshalb der Kläger das

Begehren, es sei zu erkennen, dass die am 13. Februar

1914 getroffene Vereinbarung den Charakter eines für den

Beklagten verbindlichen Vertrages habe Und es sei dieser

Obligationenrecht. N° 44.

293

zu verurteilen. an den Kläger den zugesicherten U nter-

haltsbeitrag von 1200 Fr. weiter zu zahlen. In der Klage

wird das Abkommen vom 13. Februar 1914 als Ausführung

des Art. 328 ZGB, d. h. als Anerkennung der gesetzlichen

Unterstützungspflicht des Beklagten gegenüber dem Klä-

ger hingestellt, zu deren Begründung keine vollstän~~e

Verarmung, sondern nur ein Bedürfnis des letztern notig

sei. Der Beklagte bestreitet, dass eine solche Unterstüt-

zungspflicht bestehe oder am 13. Februar 1914 bestan~en

habe und verstellt zum BeWeisej dass der Kläger arbeIts-

fähig sei, ausreichenden Verdienst finde, wenn er a:beiten

wolle und dass sich zudem seine Verhältnisse seIt 1914

dadurch gebessert hätten, dass seiner Frau ein Erbe

angefallen sei und scine Kinder das erwerbsfähige Alter

erreicht hätten. Die Bezüge, welche der Kläger schon vQr

dem 13. Februar 1914 gemacht, seien Darlehen gewesen,

die mit seinem Erbe verrechnet werden sollten. Durch

die Vereinbarung vom 13. Februar 1914 habe verhindert

• werden sollen, dass sie eine gewisse Höhe überschritte~.

wobei als selbstverständlich vorausgesetzt worden seI,

dass sie aufhörten, sobald der Erbteil des Klägers dadurch

erschöpft sei. Dieser Fall sei nun eingetreten, indem nach

der Vormundschaftsrechnung das Vermögen des Bekl~­

ten 320,000 Fr., das Frauenvermögen 28,000 Fr., belde.

zusammen also 348,000 Fr. betragen, wovon der Frau 7'4

anfallen werde, sodass für jedes der vier Kinder 60,000 Fr.

verbleiben. Es habe sich dabei nicht um ein verbindliches

vertragliches Leistungsversprechen. sondern um f~eiwilli,ge

Zuwendungen gehandelt, die jederzeit h~tten eI.ng~tellt

werden können. Selbst wenn an sich em verbmdlicher

Vertrag vorläge, müsste er wieder lösbar sein, wenn sich

inzwischen die Verhältnisse des Klägers zu dessen Gunsten

geändert hätten, was nach dem oben Angeführten der Fall

sei.

.

B. -

Durch Urteil vom 11. Januar 191911at das Ober-

gericht des ~antons Unterwalden ob dem Wald die Klage

gutgeheissen und die Kosten beider Instanzen dem Be-

294

Obligationenrecht. N° 44.

klagten auferlegt. Es stellt fest, dass nach Art. 55 des

kantonalen EG zwn ZGB die Beurteilung von Unter-

stützungsanspFÜchen im Sinne von Art. 328 ZGB dem

Regierungsrat zukomme. Da demnach' der Richter zur

Beurteilung der Sache aus diesem Gesichtspunkte nicht

zuständig sei, fielen die Vorbringen der Parteien, welche-

sich darauf bezögen, von vorne herein ausser Betracht.

Andererseits könne auch von einer erbrechtlichen Zu-

wendung nicht die Rede sein, weil die formellen Voraus-

setzungen des Erbvertrages nicht gegeben seien. Die

Unterredung vom 13. Febru'ar 1914 sei daher einzig

(l nach den Grundsätzen eines gewöhnlichen obligationen-

rechtlichen Vertrages zu beurteilen •. Es frage sich, ob der

Beklagte dadurch eine rechtliche Zahlungsverpflichtullg

habe 'übernehmen wolle~, auf deren Erfüllung im Weig~

rungsfalle geklagt werden könne. Dies sei zu bejahen.

Dafür sprechen einmal die Verhältnisse des Klägers und

der Familie Durrer im Allgemeinen. Der Kläger sei vom

Beklagten weder zur Erlernung eines Berufes noch später.

zu einer geregelten selbständigen Erwerbstätigkeit ang~

halten worden; man habe es ihm überlassen, sich in dem

früheren weitverzweigten Geschäftsbetriebe des Vaters,

, zu betätigen, wie und soweit er. wolle, wobei der Vater stets

für die Bedürfnisse des Sohnes und nachher auch für die

Kosten des Haushaltes des letzteren aufgekommen sei.

Mit Rücksicht auf « familientraditionelle Verhältnisse

und die eigene gesellschaftliche Stellung I) habe es offenbar-

hn Willen des Beklagten gelegen, der Familie des Sohnes,

auch für die Zukunft ein einigermassen standesgemässes

Auskommen zu sichern und sie vor der Inanspruchnahme'

fr~1derHülfe zu bewahren. Dass man es mit einereigent-

licnen vertraglichen Abrede und nicht nur mit Leistungen

auf Zusehen hin zu tun habe, beweise auch die ZUziehung,

einer Drittperson zu der Unterredung und schliesslicb

sei auch das von jener niedergeschriebe~e Protokoll so

abgefasst, dass sich die Ueberzeugung aufdränge, es' sei

damals «der Vertragswille beidseitig vorhanden gewesen 1).

ObHtatioDea.reeIlt. N- 44.

.!. 95

Für eine Aenderung der Verhältnisse des Klägers, welche

die Verpflichtung lösen könnte, enthalten die Akten keine

hinreichende)). Anhaltspunkte,; die Höhe des der Ehefrau

4es Kläge~s'angefallenen Erbes sei nicht ausgemittelt

und auch die Erwerbsverhältnisse der Kinder (17 und

'20 Jahre alt) unabgeklärt. Auf die Frage. ob die Bezüge

den Erbteil des Klägers übersteigen, könne heute nicht

-eingetreten werden: eine Feststellung darüber sei erst

nach Eröffnung des Erbganges möglich.

C. -

Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende

'Berufung des Beklagten mit dem Begehren auf Abweisung

der Klage, eventuell Rückweisung der Sache an die

Vorinstanz zur Abnahme der Beweise über das der Frau

des Klägers angefallene Erbe. Der Kläger hat Bestätigung

des 'angefochtenen Urteils peantragt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Da seit dem Juni 1916 bereits drei Jahresraten

von zusammen 3600 Fr. verfallen Wären, ist, selbst wenn

man die fernere Lebenswahrseheinliclikeit des Beklagten

noch so gering anschlägt, der für die Berufung und das

mündliche Berufungsverfahren insbesondere erforderliche.

Streitwert gegeben.

'

2. -

In der Sache selbst kann die Frage der ~echt&­

verbindlichkeit der streitigen Vereinbarung vom 13.' Fehr.

1914 nicht. wie es die Vorinstanzen getan haben. daprlt

erledigt werden, dass man sie als «obligationenrechtli-

·,chen Vertrag und von beiden Parteien ernstlich gewollt •

hinstellt. Es bedarf hiezu einer Untersuchung des Ver-

'pflichtungsgrund~ (der ·causa). von dem die Gültigkeit

des Versprechens und die formellen Voraussetzungen für

'sein Zustandekommen abhängen. Das Abkommen. 'Wie ~

vom Gemeindepräsidenten aufgezeicJmet worden ist, gibt

'hierüber keinen Aufschluss .. InsbesoBtJ~re lässt sich aus

der Efldärung. dass die Zahlungen, (l an'den Unterhalt *

-d,es Sohnes. und seiner Familie geleistet werden, darüber

:nichts entnehmen :..sie,enthält nicht den Rechtsgrund,der

Zuwendung, sondern nur die rechtlieh unerhebliche An-

gabe über die Verwendung, die das Geld beim Empfänger

:finden soll. Dass es letzterem zu diesem Zwecke zuge.

. wendet werde, weil der Versprechende zur Bestreitung

des Unterhaltes desselben nach den Verhältnissen v e r-

p f I ich t e t sei, ist, jedenfalls nicht zum Inhalte der

Vereinbarung gemacht worden noch sind -

nach dem

Zeugnisse des Gemeindepräsidenten -

bei den Unter-

handlungen Aeusserungen gefallen, welehedarauf deuten

würden. Das N"amliche gilt für die Bestimmung, dass die

Leistungen « auf Erbrechnung » hin geschehen. Es liegt

darin lediglich die Verfügung über die Ausgleichungs-

pflicht im Erbfalle. wie sie nach dem Gesetze (Art. 626

ZGB) mit jeder Zuwendung an einen präsumtiven Erben

verbunden werden kann._ Ueber den Charakter des Zu-

wendungsgeschäftes selbst ist damit nichts ausgesagt.

Der Standpunkt des Beklagten, wonach es sich um die

Gewährung von Darlehen gehandelt haben würde, ist

offenbar nicht haltbar, weil es an dem dafür begriffs-

notwendigen Erfordernis der Vereinbarung einer Rück--

zahlungspflicht des Klägers fehlt. Die Verfügung der

Anrechnung auf das Erbe kommt einer solchen nicht

gleich. Denn selbst wenn eS dem Kläger beim Erbfall

nichts mehr oder nicht mehr soviel treffen sollte, als er

bereits bezogen hat, hätte er dennoch nichts mehr zu

erstatten, wenn anzunehmen ist, der Erblasser habe ihn

begünstigen wollen : würde er me Erbschaft ausschlagen

oder enterbt werden, so läge in dem getroffenen Abkommen

nichts, 'was auf den Parteiwillen schliessen liesse, ihn zur-

Rückleistung des Empfangenen zu verhalten. Die ße;-

laStung des Klägers in ·den Büchern des Beklagten dient.

dem Beweise des Vorempfanges und soll Streitigkeiten

zwischen den Erben über dessen Höhe abschneiden, ist

aber nicht schlüssig für ein Darlehen angesichts der

übrigen Umstände, welche gegen ein solches- sprechen;

Es fällt demnach ~ möglicher Grund des Versprechens.

nur in Betracht: sei.es die Absicht der Erweisung einer-

ObUgatlouenreeht. N. 44.

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Freigebigkeit, sei es die ErfÜllung eines Gebotes der Sitte

oder der gesetzlichen Unterstützungspflicht. Vom letz-

teren Standpunkt aus will denn auch der Kläger das

Abkommen betrachtet wissen, indem er es als Ausführung

des Art. 328 ZGB bezeichnet. Indessen offenbar zu Un-

recht. Hätte diese Auffassung obgewaltet, d. h. wäre man

der Meinung gewesen, dass es sich um Leistungen handle.

zu denen der Vater dem Sohne gegenüber von Gesetzes

wegen gehalten sei, so wäre dies zweifellos entweder in

dem Abkommen selbst. wie es der Gemeindepräsident,

protokollierte, zum A~ruck gebracht,oder doch im Laufe

der Besprechungen irgendwie erwähnt worden. Nach den

Aussagen des Gemejndepräsidenten steht aber fest, dass

dies nicht der Fall war, d. h.dass bei den Verhand-

lungen weder_von jener Gesetzesvorschrift noch sonst

von einem Rechtsanspruche, den der Kläger auf die ihm

in Aussicht gestellten Leistungen gehabt hätte, die Rede

war. Darf demnach als ausgeschlossen angesehen werden,

dass der Wille der Parteien auf das vom Kläger behaup-

tete Ziel gerichtet gewesen sei, so kann auch dahingestellt

bleiben. ob die dabei vorausgesetzte causa wirklich

vorhanden gewesen wäre, d. h. ob nach den Verhältnissen

eine Unterstütz~ngspflicht im Sinne von Art. 328 ZGB

des Beklagten gegenüber dem Kläger wirklich bestanden

hätte und noch bestünde, sodass die Konsequenzen.

welche nach dieser Richtung aus der Tatsache zu ziehen

waren, d~. im Kanton Obwalden die Beurteilung von

Unterstützungsansprüchen der Verwaltungsbehörde (dem

Regierungsrat) übertragen ist, nicht erörtert zu werden

brauchen. Vom Standpunkte der Erweisung einer reinen

Freigebigkeit, d. h. der Schenkung aber muss die Klage

schon, deshalb abgewiesen, werden, weil die fUr das

Schenkungsversprechen nach Art. 239 OR vorgeschrie-

bene Schriftform nicht erfüllt ist. Und die Annahme, dass

der Beklagte si,ch zu der streitigen ~usage im Hinblicke

auf Gebote der Sitte, mit Rücksicht auf den gesellschaft-

lichen Rang und das Ansehen der Familie verstanden

_:lx

Obligationenrecht N° 44.

habe, vermag dem Kläger darum. nicht zu helfen, weHdas

BesteheR einer sittlichen Pflicht -

sofern man dazu auch

solche nicht in der Ethik, sondern bloss in gesellschaft-

. lichen Anschauungen wurzelnde Rücksichten rechnen

will -

wohl die Rückforderung des in Erfüllung, der-

selben Geleisteten ausschliesst (Art. 63 Abs. 2, 239 Abs. 3

OR), aber noch keinen Titel für einen klagbaren ~s~ruch

abgibt. Wäre es anders, d. h. würde au,? dem sIttlichen

Gebot~ demjenigen, an den es sich richtet, auch rechtlieb

,die Pflicht zu einem entsprechenden Verhalten erwachsen,

. so wäre die Bestimmung des Art. 63 Abs. 3 OR über-

flüssig, weil dann von vorneherein von einer «ohne Grund»

erfolgten Leistung bezw.

~ner Nichtschuld nicht, ge-

sprochen werden könnte, der Ausschluss der Kondiktion

sich also schon nach allgemeinen Grundsätzen von selbst

verstehen würde. Dessen besondere Statuierung lässt

sich demnach nur so erklären, dass die Bereicherung, weil

der durch sie geschaffene Zustand dem sittlichen Bewusst-

,sein entspricht, nicht als ungerechtfertigt gelten soll,

obwohl vom Standpunkte des Rechtes aus ein Grund für

sie nicht vorliegt. Erzeugt das sittliche Gebot an sich noch

keine Rechtspflicht, . so kann es aber auch nicht zum

Gegenstand' eines rechtlich veybin4liehen EI'füDuBgs-

"'ersprechens gemacht werden,,weil ein solches voraus-

setzt, dass vorher überhaupt einj3 - zu erfüllende -

Obli-

gation im Rechtssinne vorlag (OSER, Kommentar zum

OR S. 5 VII 1 c). Formlose Zusagen der hier vorliegenden

Art, durch die,ein Vater dem Sohne Zuschüsse zur Er-

möglichung, einer gewissen Lebenshaltung aussetzt, pfle-

,gen denn auch regeImässig nicht in der Absicht der Ein-

:gehung einer rechtlichen Verpfllchtung abgegeben zu

werden, und zählen nach der Anschauung des J.ebens

nicht zU denjenigen, mit denen ein,e solche Absicht, d.' h.

fler Wille einer rechtsgeschäftlichen Bindung, wie 'er ~ur

J3egründung einer' Obligation nötig ist, verbunden wäre.

Es handelt sich, dabei um rein freiwillige Leistungen auf

I,

ObJigationenrecht. N- 45.

299

Zusehen hin, auf deren ZuSichei1ing sich ein im Reehts.o

wege eJzwiugbarer' Anspruch, nicht gründen lässt."

'

Da'demnach die Klage schon mangels VorJiegens eines

rechtlkh verbindlieben LeistunglWer&preehens verworfen

werden muss, braucht die Frage nicht erörtert zu werden.

welche Bedeutung unter Voraussetzung der Annahme

eines 'solchen der Behauptung des Beklagten zugekommen

wäre, dass dle Verhältnisse des Klägers sich inzwisehen

durch Anfall eines Erbes an seine Frau gebessert hätten.

und ob nicht die Vorinstanz den dafür beantragleniße..

weis hätte abnehrpen müssen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Gber-

gerichts des Kantons Unterwalden ob dem Wald vom

11. Januar 1919 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

45 .• nteua'" massio 1910 4ella IIa uBion.o1.nt nelIa.ua

,

Valiuat'coiDo ~ .btoDle\t.L

'

Obbligo p~l"sonale ~sunto da un socio di 1Qla so~eta in nome

eollettivo. a garailzia di un mutuo fatto alla sOCletli.- Esso

non e obbligoper se stante e diverse da quelle previsto

dall'art. 564 cap. 3 CO e resta perlanto estint~ dal eoneor ..

dato con~sso aIla' ~ocieta.

'

A. -

La societa in norne collettivo Frate11i VaIsan-

giacomo lu Pietroin Balerna,,composta,da Cesare, Gug-

lieJmo e VittoreValsangiacomo, prendeva a lllutuo da

Antonietti Casimiro in Lugano, U 31uglio 191~4.000;fr.;

~il '21 deHostesso mese'2QOO fr. Swmutuo di 2000 fr.

furono: in segui~o restituiti 1000 fr., ', ~,:',,',,'

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" Le due poliZZe, ftnnate • per la mtta VaJsangla~mofu

Pietto,; Valsugiacomo, Cesm.-e -.' cont.engon~ "la dich!a-

, Tazi01r~ eH dt,bito da parte deIIamutuataria. il 8U~ obbHgo

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