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45_II_283

BGE 45 II 283

Bundesgericht (BGE) · 1919-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obliptienenrecht. Ne 42 •.

jener Auffassung anerkannt, denn es ist klar, dass sie

sich im eigenen Interesse des heutigen Beklagten gegen ..

über . der « Saphir l). so gut als möglich wehren musste,

weshalb es nahe lag, dass sie auch diesen Standpunkt

~innahm. Wenn das Bundesgericht damals den Einwand

als unbegründet erklärt und infolgedessen die Klägerin

zur Bezahlung von Schadenersatz an die «Saphir,.

verurteilt hat, so hindert dies nicht, die Frage auf Grund

det vorliegenden Akten einer neuen materiellen Prüfung

zu unterwerfen, wobei das Hauptgewicht auf die Gültig-

keit des Kaufes Keim-Munzinger & Oe zu legen ist.

Diese Prüfung, auf Grund des inzWischen besSer abge-

klärten Sachverhaltes, zeigt aber, dass tatsächlich schon

-der erste Kauf gegen Art. 1 litt. c der bundesrätlichen

Verordnung vom 10. August 1914 betreffend Verteuerung

von Nahrungsmitteln undandern unentbehrlichen Be-

-darfsgegenständen verstiess. Nach dieser Bestimmung

macht sich des Wuchers schuldig wer, in der Absicht,

·aus einer Preissteigerung geschäftlichen Gewinn zu ziehen,

im Inland Einkäufe von Nahrungsmitteln oder andern

unentbehrlichen Bedarfsgegenständen macht, die sein

,gewöhnliches Geschäftsbedürfnis erheblich übersteigen.

Diese Voraussetzungen treffen in casu nach der Auslegung,

welche das Bundesgerich t ihnen gegeben hat (vergl.

inshes. Urteil des' Kassationshofes vom 3. Dezember

1918 i. S. Bloch, AS 44 I S. 208 ff.), in allen: Teilen zu.

Denn die gedachte Vorschrift will solche Geschäfte als

illegitim und irregulär ausschliessen, die als volksWirt-

:schaftlich überflüssig und schädlich erscheinen. indem sie

im wirtschaftlichen Leben des Landes keine nützliche

Funktion erfüllen, sondern bloss privatwirtschaftlichen

Spekulationen dienen und daher die Wirtschaftsorgani-

'sation stören, insbesondere durch Herbeiführung von

Preissteigerungen allgemein nachteilig wirken, was gerade

hier der Fall sein musste; und sie umfasst, wie das

.Bundesgericht Wiederholt ausgesprochen hat, den ganzen

.sog. Ketten:handel. Es braucht daher nicht neuerding~

Obligationenrecht. N° 43.

283

geprüft zu werden, ob der Kauf Munzinger & eie I

«(Saphir » zum Z'wecke der Ausfuhr erfolgte, und daher

seinerseits dem Art. .4 des Bundesratsbeschlusses vom

27. November 1915 betreffend Verkauf von Butter und

Käse zuwiderlief.

War aber der zwischen den Parteien abgeschlossene

Kauf wegen seines widerrechtlichen Inhalts nach Art. 20

OR nichtig, so ist klar, dass er keine Schadenersatz-

forderung begründen kann. Deshalb ist die vorliegende

Klage abzuweisen, ohne dass auf die übrigen, vom Be-

klagten erhobenen Einwendungen einzutreten ist. Dem

steht auch das Urteil des Bundesgerichts vom 9. Februar

1918 im früheren Prozesse zwischen den heutigen Parteien

nicht entgegen, weil damals die Frage, ob die Klage

nicht wegen Nichtigkeit des Kaufes unbegründet sei,

nicht aufgeworfen und demgemäss auch nicht entschieden

worden war.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird begründet erklärt, das Urteil des

Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 4. Oktober

1918 aufgehoben und die Klage gänzlich abgewiesen.

43. U'rteU der- I. Zivila.bteUung vom U. April 1919

i. S. Schweiz. lfaschinm-Import-A..-G. c. Kihille.

Art. 107 Abs. 2 OR. Schadenersatz wegen Nichterfüllung.

Ausschluss der Haftung? Unzulässigkeit der Geltend-

machung eines SChOll lange vor dem Ablauf der Nach-

frist und der Verzichtserklärung auf die Lieferung liqui-

dierten Schadens.

A. -

Mit Schreiben vom 6. Septe~ber 1916 offerierte

~e Beklagte, Schweiz. Maschinen-Import-A.-G. in Zürich,

d.em Kläger, Charles Mieville in Paris, unter Bezugnahme

auf eine Besprechung: 10 Drehbänke «(Vira) 150 B zum

AS 45 n -

1919

284

Obligationenrecllt. N° 43.

Stückpreis von 3275 Fr. ab Zürich, zahlbar zu 1/8 bei

Bestellung und zu 2/3 bei der Absendung gegen Vor-

weisung von Ursprungszeugnis und Ausfuhrbewilligung.

Gestützt auf diese Offerte und eine telephonische Be-

,sprechung vom 8. September 1916 bestellte der Kläger

an diesem Tage bei der Beklagten 5 Drehbänke « au prix

unitaire de 3275 fr. payable en argent suisse»; dabei

erklärte er : « Le delai de livraison est fixe au 10 octobre

au plus tard. » Die Beklagte verdankte diese Bestellung

mit Schreiben vom 12. September an den Bankier

D. Mieville in Montreux, den Vater des Klägers, der für

:ihn bei diesem Geschäft korrespondierte und Zahlungen

vennittelte; zugleich bestätigte sie den Empfang der

vertraglichen Anzahlung (5458 Fr. 30 Cts. = 1/3 des

Kaufpreises).

Am 12. September 1916 telegraphierte der Kläger der

Beklagten: « commande ferme cinq nouveaux Vira

memes conditions delai 20 octobre vous mettre relation

Mieville Montreux.)} Am gleichen Tage bestätigte er die

Bestellung schriftlich, teilte der Beklagten mit, dass er

Mieville in Montreux angewiesen habe, :ihr die verschie-

denen Zahlungen zu leisten, und ersuchte sie, die Lie-

ferung der Drehbänke möglichst zu beschleunigen. Die

Beklagte :ihrerseits bestätigte diese neue Bestellung mit

Schreiben vom 15. September an D. Mieville in Montreux.

Dieser liess ihr am 16. September weitere 5458 Fr. 30 Cts.

als1/a des Kaufpreises der zweiten Serie anweisen.

Auf eine telegraphische Erkundigung des Klägers vom

18. Oktober antwortete die Beklagte am 27. Oktober:

« Tours suivront quelques jours.» Nach wiederholten

Reklamationen seitens des Klägers schrieb die Beklagte

am 21. November an D. Mieville, sie habe nUn die Aus-

fuhrbewilligung erhalten für 5 Drehbänke. welche sie

unverzüglich durch· das Speditionshaus A. Natural, Le

CoUltre & Oe nach Paris sende, und sie hotte. in wenigen

Tagen auch für die übrigen 5 Drehbänke die Ausfuhr-

bewilligung zu erhalten.· Gleichzeitig steHte sie nun

Obligationenrecllt. N° 43.

2X5

Faktura über die 5 am 8. September bestellten Drehbänke.

Am 23. November antwortete:ihr D. Mieville, dass er ihr

dafür 11,066 Fr. 70 Cts. anweisen lasse, und am 2. De-

zember bestätigte sie :ihm den Empfang dieses Betrages

als Saldo der Faktur. Der Kläger schrieb ihr dann am

18. Dezember, er habe ihr eine Bescheinigung zukommen

lassen, dass die letzten 5 Drehbänke für die « aviation

militaire» bestimmt seien, UIp. ihr die Ausfuhr dieser

Drehbänke zu erleichtern; sie solle ihm unverzüglich das

genaue Datum telegraphieren, an welchem die Drehbänke

abgegangen seien. Am 26. Dezember telegraphierte die

Speditionsfirma A. Natural, Le Coultre & oe in Genf

dem Kläger, sie habe, erst 3 Drehbänke erhalten. Mit

Schreiben an die Beklagte vom 8. Januar 1917 stellte der

Kläger fest, dass - entgegen wiederholten Zusicherungen,

wonach 5 Drehbänke abgegangen seien, die weiterenl5

fertiggestellt seien und Anfangs Januar folgen sollten -

erst 3 Drehbä~e in Genf seien, und erklärte ihr, er müsse

nun für jede Drehbank pro Tag Verspätung 20 Fr.

Schadenersatz verlangen. Die Beklagte antwortete am

16. Januar u. a., die von der ersten Serie restierenden

2 Stück seien auch ihr fakturiert worden, sie habe sie

aber wegen Mangelhaftigkeit nicht akzeptieren können

und habe der Fabrik deshalb Auftrag gegeben, sie zu

ersetzen. Am 22. Februar teilte sie dem D . Mieville mit,

sie gehe nun gegen den Fabrikanten der Drehbänke,

John B. Metzler'in Zürich, gerichtlich vor, da es absolut

unmöglich sei, auf gütlichem Wege zu einer Lösung zu .

gelangen. Auf die wiederholten Mahnungen des Klägers

bezw. seines Vaters hin verwies sie jeweilen auf ihren

Prozess gegen Metzler. Am 11. Juni 1917 endlich setzte

ihr D. Mieville zur Ablieferung der 7 letzten Drehbänke

Frist bis 20. Juni. mit der Erklärung, wenn bis zum Ablauf

dieses Tages die Drehbänke nicht mit der Ausfubrbe-

willigung an die erwähnte Speditionsfirma in Genf abge-

liefert seien. werde dieser Rest der Bestellung am;m1liert.

Und habe sie :ihm die d8.für bezahlte Summe nebst Zins

286

Obligationenrecht. N0 43.

zurückzuerstatten. Diese Fristansetzung wiederholte er

mit Schreiben vom 14. Juni 1917. Nachdem endlich

2 weitere Drehbänke in Genf angekommen waren, welche

laut einem Schreiben der Beklagten am 5. Juni abgesandt

worden waren, erklärte D. Mieville mit Schreiben vom

20. Juni der Beklagten, entgegenkommenderweise wolle er

die Frist bis Samstag den 23. Juni verlängern, unter

'Viederholung der AnnuIlierungserklärung für den Fall

des fruchtlosen Ablaufs der Frist. Am 25. Juni telegra-

phierte Metzler dem D. Mieville, er habe diesen Vormittag

die Ausfuhrbewilligung erhalten und die Drehbänke

würden noch gleichen Tags abgehen. D. MieviIle erklärte

aber der Beklagten mit Brief vom 25. Juni, da die Dreh-

bänke am 23. Juni nicht abgeliefert wor~en seien, sei die

Bestellung annulliert, was er auch dem Metzler geant-

wortet habe. Er verlangte gleichzeitig von ihr unter

Vorbehalt von Schadener&atzansprüchen die Rücker-

stattung der Anzahlung für die 5 letzten Drehbänke =

5458 Fr. 30 Cts. nebst 5 % Zins seit der Zahlung.

B. -

Mit der vorliegenden Klage verlangt er in erster

Linie Rückerstattung der am 16. September 1916 ge-

leisteten Anzahlung von 5458 Fr. 30 Cts. nebst 6 % Zins

von diesem Tage an. Die zweite Forderung von 15,131 Fr.

setzt sich aus 3 Posten zusammen: 10,000 Fr. verlangt er,

weil er diesen Betrag am 25. Mai 1917 an Paul Vaillant

in Paris, dem er die 10 Drehbänke weiter verkauft hatte

wegen Nichtlieferung der damals restierenden 7 Dreh~

bänke habe bezahlen müssen; 5000 Fr. fordert er als

Gewinnentgang auf den 5 Drehbänken, die bis zum Ablauf

der angesetzten Nachfrist nicht geliefert wurden. Er führt

aus, er habe die Drehbänke an Vaillant zum Preise von

4500 Fr. pro Stück verkauft, für Fracht und Zollspesen

berechne er 225 Fr. pro Stück, sodass sich sein Nettoge-

winnauf 1000 Fr. pro Stück gestellt hätte. 131 Fr. verlangt

er als Zinsverlust auf dem Kaufpreis der im Juni 1917

abgelieferten 2 Drehbänke. Er macht geltend, er habe

die letzten 2/3 des Kaufpreises für diese 2 Drehbänke

Obligationenrecht. N° -43.

('1'/3 yon 6550 Fr. = 4366 Fr. 70 Cts.) statt im Juni 1917

schon an1 23. November 1916 bezahlt, unddie Beklagte

habe ihm daher von diesen 4366 Fr. 70 Cts. 5 % Zins

zu vergüten für 6 Monate.

C. -

Die Beklagte beantragt Abweisung der Klage

und hat der Firma John B. Metzler in Zürich 1 den Streit

verkündet.

D. -

Durch Urteil vom 19. November 1918 hat das

Handelsgericht des Kantons Zürich die Beklagte ver-

pflichtet, dem Kläger 5458 Fr. 30 Cts. nebst 6 % Zins vom

25. Juni 1917 an und 10,776 Fr. 40 Cts. nebst 5% Zins

vom 1. September 1917 an zu bezahlen, und die Mehr-

forderung abgewiesen,

.

E. -

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte rechtzeitig

die Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit den

Anträgen, es sei aufzuheben und die Klage abzuweisen

soweit sie den Betrag von 5458 Fr. 30 Cts. nebst Zins ..

übersteige.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

(Aktenvervollständigungsbegehren.)

2. -

Mit der Vorinstanz ist die Schadenersatzpflicht

der Beklagten grundsätzlich zu bejahen. Es genügt in

dieser Hinsicht, auf die in allen Teilen zutreffenden Er-

wägungen der Vorinstanz zu verweisen, ohne dass die

verschiedenen vpn der Beklagten im kantonalen Verfahren.

erhobenen Einwendungen im einzelnen erörtert zu werden

brauchen. Dagegen hat die Beklagte heute zum ersten

Mal den Standpunkt eingenommen, die Geltendmachung

von Schadenersatzansprüchen wegen Nichterfüllung sei-

tens des Klägers sei schon durch den Kaufvertrag selber

ausgeschlossen gewesen, indem jener in seinem Bestel-

lungssellreiben vom. 8. September 1916 erklärt habe:

(l Il est entendu que si pour une raison quelconque les

machines ne pouvaient etre exportees, la S. M. J. s'engage

a me rendre le montant du depot fait a la commande,

sans indemnite depart ni d'autre.) Allein, abgesehn

2R8

Qbligationenrecht. N0 43

davon, dass die Beklagte sich heute zum ersten Mal auf

diese Aeusserung des Klägers beruft, um daraus einen

Rechtsschluss abzuleiten, ist der Einwand deshalb un-

begründet, weil der Kläger damit doch jedenfalls nur

sagen wollte, der Vertrag solle als aufgehoben gelten,

wenn aus irgend einem unabwendbaren Grunde die

Drehbänke tatsächlich nicht nach Frankreich ausgeführt

werden könnten; hätte dagegen jede Haftung für Nicht-

erfüllung des Vertrages durch die Verkäuferin von vorn-

herein wegbedungen werden wollen, so müsste dies deut-

lich gesagt und vom Käufer anerkannt sein, was nicht der

Fall ist.

3. -

Ist somit die Beklagte an sich schadenersatz-

pflichtig, so ergibt sich daraus in erster Linie ihre Pflicht

zur Rückerstattung der geleisteten Anzahlung· von

5458 Fr. 30 Cts. Sie hat übrigens diese Pflicht anerkannt

und den Betrag bezahlt. Anders verhält es sich mit dem

weiteren Schadensposten von 10,000 Fr. dem Betrag, den

der Kläger an seinen Unterakkordanten Vaillant wegen

Nichtlieferung der rückständigen 7 Drehbänke auf Grund

des am 20. April 1917 abgeschlossenen Vergleiches bezahlt

hat. Der Einwand, der Kläger hätte es auf ein gericht-

liebes Urteil ankommen lassen 'Sollen, hält nicht sticn.

Wenn die Vorinstanz auf Grund der ihres Erachtens

glaubwürdigen Zeugenaussage Vaillants erklärt, der

Vergleich sei der Sachlage angemessen gewesen und der

Kläger sei damit besser weggekommen, als wenn er

prozessiert hätte, so hat es dabei für das Bundesgericht

sein Bewenden.

4. -

Es frägt sich aber, ob der Betrag von 10,000 Fr.

als Schadenersatz wegen Nichterfüllung vom Klager

geltend gemacht werden könne, trotzdem er im Zeitpunkt

der Nachfristsetzung an die Beklagte, des unbenützten

Ablaufes der Frist und seiner Verzichtserklärung auf die

Lieferung schon seit geraumer Zeit bezahlt worden, der

Schaden somit bereits eingetreten und liquidiert war.

Wie das Bundesgericht in seinem Urteil vom 3. April 1919

289

1. S. Mellwig & Oe gegen Luss, in Anlehnung an das

früllere Urteil i. S. Vogel & Oe gegen Liechti (AS 43

II S. 510), ausgesprochen hat, sind, nachdem die nicht-

säumige Vertragspartei von ihrem Wahlrecht nach Art.

107 OR Gebrauch gemacht und auf Erfüllung verzichtet

hat, für die Bestimmung des « aus der Nichterfüllung

entstandenen Schadens» die Verhältnisse in dem Zeit ..

punkte massgebend, in welchem der Verzicht· erklärt

worden ist. Denn unter der {(Nichterfüllung» im Sinne

von Art. 107 kann, soll die Ansetzung einer Frist zur-.

nachträglichen Erfüllung einen Sinn haben, nur die

Nichterfüllung innert derselben gemeint sein. Erfüllt der

Schuldner den Vertrag innert der Nachfrist, so ist der

Gläubiger selbstverständlich gehalten, die Erfüllung noch

anzunehmen. Lässt er aber die Frist unbenutzt verstrei-

chen, so ist der Gläubiger berechtigt, auf die Leistung.

zu verzichten und, unter· bestmöglicher Eindeckung,

Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu fordern, wobei

sich der Schaden nach dem Wert.e des untergehenden

Erfüllungsanspruches, und dieser hinwiederum nach

de~ gegenwärtigen Wert der Ware, d. h. nach dem

Betrage, den der Gläubiger im jet z i gen Zeitpunkt

für einen Deckungskauf aufwenden müsste, bemisst:

Daraus folgt, dass der Kläger hier die schon am 25. Mai

1917 an Vaillant bezahlte Summe von 10,000 Fr. nicht

nachträglich von der Beklagten als Schadenersatz aus

Nichterfüllung d'es Vertrages fordern kann. Da der der

Zahlung zu GrundE: liegende Vergleich mit V ~ant

bereits am 20. April 1917 zustandegekommen war, 1st der

Schaden, den er heute geltend macht, schon damals ei~e­

treten. Der Kläger wusste aber schon früher. dass er g~

genüber Vaillant schadenersatzpflichtig sei; denn dieser-

hatte ihm am 19. März 1917 eine letzte fünftägige Frist

zur Ablieferung der noch ausstehenden 7 Drehbänk~

O'esetzt. Damals hätte der Kläger der Beklagten erklären

;ollen, er habe die ausstehenden Drehbänke an Vaillant

weiterverkauft, und ihr eine Nachfrist ansetzen sollen,

290

Obligationenrecbt.'N0 43.

unter der Androhung, dass er bei Nichterfüllung während.

derselben den Schaden geltend machen werde, den er

dUrch die Unmöglichkeit, den Vertrag mit Vaillailt zu

erfüllen, erleide. Mit andern Worten: er hätte sofort

gegen die Beklagte nach Art. 107 OR vorgehen und die

Nachfrist mit der Lieferung an seinen Unterbesteller

Vaillant in Einklang bringen sollen. Statt dessen hat er

bis zum 11. Juni mit der Fristansetzung zugewartet und

sich auch am 25. Juni, als er nach unbenütztem Frist-

ablauf durch seinen Vertreter die Aufhebung des Ver-

trages erklären liess, damit begnügt, seine Schadenersatz-

ansprüche vorzubehalten, ohne von dem konkreten,

längst eingetretenen Schaden etwas verlauten zu lassen.

Dazu hatte er indessen um so mehr Veranlassung, als

es sich um bar ausgelegtes Geld, nicht nur um ent-

gangenen Gewinn handelte. Erst am 20. August 1917 hat

sein Anwalt endlich den eingeklagten Schaden geltend

gemacht.

_

5.- Aus den nämlichen Erwägungen kann auch die-

Ersatzforderung von 5000 Fr. für entgangenen Gewinn,

10 wie sie substantiiert ist, nicht geschützt werden. De~n

das schon am 25. Mai liquidierte Rechtsverhältnis mit

Vaillant 'kann nach dem Gesagten überhaupt nicht,als.

Grundlage für die Berechnung -des dem, Kläger aus der

Nichterfüllung durch die Beklagte entstandenen Schadens

dienen. Selbst wenn letztere dje rückständigen Drehbänke-

innert der am 23. Juni zu En~e gehenden Nachfrist noch

geliefert hätte, hätte der Kläger sie nicht mehr ~it Ge-

wüm an Vaillant weiterverkaufen können, da der Vertrag

mit diesem ja bereits aufgelöst war.

6. -

Fragen könnte sich danach, höchstens. ob dem

Kläger nicht, nach abstrakter Schadensberechnung eine-

Entschädigung zugesprochen werden könnte; diese wäre

nach der Differenz zwischen dem Vertragspreiseund dem

Marktpreis im Zeitpunkt, in dem spätesteris hätte geliefert

Wel-den sollen, d. h. im Zeitpunkt.des Ablaufes der:'Nach-

frist, zu'berechnen. Die Sache ist deshalb an die VorinstaI1z;

9bligationenreeht. N° 44.

2!l1

zurückzuweisen, welche in erster Linie darüber zu en L-

scheiden haben wird, ob auf eine derartige Klagebe-

gründung nach kantonalem Prozessrecht überha~pt ~och

eingetreten und eventuell in welchem Betr~e die DIfI~­

renz zwischen Vertragspreis und MarktpreIS (wenn em

solcher im massgebenden Zeitspunkt bestand) gefordert

werden könne. Dabei ist zu bemerken, dass der Vertreter

des Klägers laut Protokoll des Handel~erichts (S. 3) .in

der Referenteriaudienz eventuell BeweIS durch ExpertIse

dafür angeboten hatte, dass die Beschaffung gleichartiger

Maschinen von anderer Seite einen Mehraufwand von

1000 Fr. pro Stück erfordert ~aben würde.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufuqg wird dahin begründet erklärt, dass das

Urteil des .Handelsgerichts des Kantons Zürich vom

19. November 1918 aufgehoben und die Sache zu neuer

Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz ..

zurückgewiesen wird.

44. Urteil der IL Zivilabtellung vom 6 Kai 1919

'i. S. Durrer gegen Da.rrer.

Art. 1 239 63 A~s. 2 OR. Klagbarkeit einer formlosen münd-.

lichen Zusage des Vaters, dem mehrjährigen So~e zur

Ermöglichung einer gewissen Lebenshaltung bestimmte

Zuschüsse an seinen· Unterhalt «auf Erbrechnung ohne

Zinsvergütung ~ auszusetzen ?

A. -

Der Kläger Louis Durrer hat vom Beklagten

Niklaus Durrer, seinem vermöglichen Vater seit Jahren

Vorbezüge auf sein künftiges Erbe gemacht. Die erhobe-

nen Beträge wurden ihm jeweilen in den Büchern des

Beklagten auf einem dafür eröffneten besonde~en Konto

belastet und der Saldo am Ende des Jahres von ihm unter-