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45_II_280

BGE 45 II 280

Bundesgericht (BGE) · 1918-09-11 · Deutsch CH
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2Qi)

ObllgaUonenr«ht. Ne-t2.

und das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich

vom 11. September 1918 dahin abgeändert, dass der von

der Beklagten an den Kläger zu bezahlende Betrag von

14.590 Fr. 05 Cts. nebst 6% Zins von 14,576 Fr. 65 Cts.

seit 5. Mai 1917, um 8800 Fr., also auf 5790 Fr. 05 Cts.

nebst Zins herabgesetzt wird.

42. Urteil 4er I. Zimabttilung vom 3. April 1919

i. S. ICtim gegen K'IlDIiDpr Iv eie.

K ~ufvertr~~: ~cha~enersatzklage des Käufers wegen Nicht~

heferung. NIchtIgkeit des Geschäftes wegen Verstosses ge~t'n

flie Kriegswucherveror~nul1g voin 10. August 1914.

-

A. - Durch Vertrag vom 11. Januar 1916 verkaufte der

Beklagte Keim an die Klägerin MUllzinger & Oe 15,000 kg

Cocosfett zum Preise von 2 Fr. 35 Cfs. per kg zur so-

fortigen Lieferung. Die Klägerin' verkaufte das gleicht

Quantum am folgenden Tage an die Münchener Fett-

raffinerien und Margarinefabriken « Saphir» zum Preise

von 2 Fr. 66 Cts. Da der Bekl~te nicht lieferte, setzte

ihm die Klägerin mit Schreiben vom 17. Januar eine letzte

Frist bis zum 22. J anu~ 1916 an, unter der Androhung,

dass sie sich sonst anderweitig eindecken und ihn für

die Differenz belasten werde. Der Beklagte antwortete

hierauf am 24. Januar, sein Lieferant verspreche ihm,

alles aufzubieten, um das Fett zu erhalten. Mit Telegramm

vom 1. Februar setzte die « Saphir » ihrerseits der Klä-

gerin eine Nachfrist zur Lieferung bis zum 3. Februar

und s(!hloss nach unbenütztem Ablauf der Frist einen

Deckungskauf zum Preise von 3 Fr. 32 Cts. ab.

Am 22. Februar 1916 hob die Klägerin gegen den Be-

klagten ItIage an,. mit der sie als Schadenersatz den Ge-

,,?nn. verl~e, den sie durch die Weiterlieferung an

dIe « SaphIr » gemacht hätte, und sie behielt sich in der

Obligationenreeht. N· 42.

Hauptverhandlung Vom 11. Mai 1916 die Geltendmachung

weiterer Schadenersatzansprüche ausdrücklich vor, für

den Fall, als die «Saphir » ihrerseits mit der am 24. Februar

·1916 beim Handelsgericht Zürich gegenüber der Klägerin

anhängig gemachten Schadenersatzforderung obsiegen

so1ltc. Die Klägerin wurde dann mit ihrer Schacienersatz ...

forderung geschützt, in letzter Instanz durch das Bundes..,.

gericht mit Urteil vom 9. Februar 1918. Inzwischen haUe

auch die « Saphir & gegenüber der Klägerin, laut Urteil

des Bundesgerichts vom 29. September 1916, mit einer

ForderuQ.g von 9600 Fr. nebst 5 % Zins seit 10. Februar

obgesiegt. *

B. -

Mit der vorli'egenden Klage verlangt nun die

. Klägerin den Betrag, den sie an die ({ Saphir» habe

bezahlen müssen, und Ersatz der Kosten, die ihr durch

jenen Prozess entstanden seien, nämlich 10,340 Fr. per

16. Oktober 1916 als die der « Saphir» zugesprochene

Summe nebst Zinsen und Prozessentschädigung, 495 Fr.

40 Cts. Gerichtskosten und 500 Fr. Kosten des eigenen

Anwalts.

Der Beklagte yerlangt Abweisung der Klage.

C. -

Durch Urteil vom 4. Oktober 1918 hat das

Handelsgericht Zürich die Klage im vollen Umfange

geschützt.

.

D. -Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die Berufung

an das Bundesgericht erklärt, mit dem Antrag auf Auf-

hebung und auf gänzliche Abweisung der Klage.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Im Vordergrund steht der heute vom Beklagten mit

Xachdruck erhobene Einwand der Nichtigkeit des dem

Prozess zu' Grunde liegenden Rechtsgeschäftes wegen

Verstosses gegen eine bundesrätliche Vorschrift. Den

nämlichen Ein\val1d hatte schon die Klägerin ihrerseits

im Prozesse gegen die « Saphir & erhoben, woraus freilich

nicht geschlossen werden darf;. sie habe die Richtigkeit

*) AS 42 II :-::r. 73 S. 481 ff.

ObHpUonenrecbt. N· 42 •.

jener Auffassung anerkannt, denn es ist klar, dass sie

sich im eigenen Interesse des heutigen Beklagten gegenw

über der «Saphir» so gut als möglich wehren musste,

weshalb es nahe lag, dass sie auch diesen Standpunkt

einnahm. Wenn das Bundesgericht damals den Einwand

als unbegründet erklärt und infolgedessen die Klägerin

zur Bezahlung von Schadenersatz an die «Saphir.

verurteilt hat, so hindert dies nicht, die Frage auf Grund

der vorliegenden Akten einer neuen materiellen Prüfung

zu unterwerfen, wobei das Hauptgewicht auf die Gültig-

keit des Kaufes Keim-Munzinger & Oe ZU legen ist.

Diese Prüfung, auf Grund des inzwischen besserabge-

klärten Sachverhaltes, zeigt aber, dass tatsächlich schon

der erste Kauf gegen Art. 1 litt. c der bundesrätlichen

Verordnung vom 10. August 1914 betreffend Verteuerung

von Nahrungsmitteln und andern unentbehrlichen Be-

darfsgegenständen verstiess. Nach dieser Bestimmung

macht sich des Wuchers schuldig wer, in der Absicht,

'aUS einer Preissteigerung geschäftlichen Gewinn zu ziehen,

im Inland Einkäufe von Nahrungsmitteln oder andern

unentbehrlichen Bedarfsgegenständen macht, die sein

,gewöhnliches Geschäftsbedürfnis erheblich übersteigen.

Diese Voraussetzungen treffen in casu nach der Auslegung,

welche das Bundesgericht ihnen gegeben hat (vergl.

insbes. Urteil des . Kassationshofes vom 3. Dezember

1918 i. S. Bloch, AS 44 I S. 208 ff.), in allen Teilen zu.

Denn die gedachte. Vorschrift will solche Geschäfte als

illegitim und irregulär ausschliessen, die als volks'Wirt-

cSchaftlich. überflüssig und schädlich erscheinen, indem sie

im wirtschaftlichen Leben deS Landes keine nützliche

Funktion erfüllen, sondern bloss privatwirtschaftlichen

Spekulationen dienen und daher die Wirtschaftsorgani-

sation stören, insbesondere durch Herbeiführung von

Preissteigerungen allgemein nachteilig wirken, was gerade

hier der Fall sein musste; und sie umfasst, wie das

Bundesgericht 'Wiederholt ausgesprochen hat, den ganzen

.sog. Kettenhandel. Es braucht daher nicht neuerding~

Obligationenrecht. N° 43.

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geprüft zu werden, ob der Kauf Munzinger & Oe I

(l Saphir) zum Zwecke der Ausfuhr erfolgte, und daher

seinerseits dem Art. 4 des Bundesratsbeschlusses vom

27. November 1915 betreffend Verkanf von Butter und

Käse zuwiderlief.

War aber der zwischen den Parteien abgeschlossene

Kauf wegen seines widerrechtlichen Inhalts nach Art. 20

OR nichtig, so ist klar, dass er keine Schadenersatz-

forderung begründen kann. Deshalb ist die vorliegende

Klage abzuweisen, ohne dass auf die übrigen, vom Be-

klagten erhobenen Einwendungen einzutreten ist. Dem

steht auch das Urteil des Bundesgerichts vom 9. Februar

1918 im früheren Prozesse zwischen den heutigen Parteien

nicht entgegen, weil damals die Frage, ob die Klage

nicht wegen Nichtigkeit des Kaufes unbegründet sei,

nicht aufgeworfen und demgemäss auch nicht entschieden

worden war.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird begründet erklärt, das Urteil des

Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 4. Oktober

1918 aufgehoben und die Klage gänzlieh abgewiesen.

43. l1rteU d.er· I. ZivilabteUung vom ll. April 1919

i. S. Schweiz. Kaschinll1-Import-A.-G. c. Kieville.

Art. 107 Abs. 2 OR. Schadenersatz wegen Nichterfüllung.

Ausschluss der Haftung? UnzuJässigkeit der Geltend-

machung eines schon lange vor dem Ablauf der Nach~

frist und der Verzichts erklärung auf die Lieferung liqui-

dierten Schadtns.

A. -

Mit Schreiben vom 6. September 1916 offerierte

-die Beklagte, Schweiz. Maschinen-Import-A.-G. in Zürich,

dem Kläger, Charles Mieville in Paris, . unter Bezugnahme

auf eine Besprechung: 10 Drehbänke ({ Vira)} 150 B zum

AS .u; II -

1919

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