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45_II_274

BGE 45 II 274

Bundesgericht (BGE) · 1919-04-26 · Deutsch CH
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274

ObHptionenreeht. Ne 41.

doch' ka~n er sich der Klägerin gegenüber, die sich im

gutep Glauben auf das Handelsregister verlaSsen hat,

darauf nicht berufen. Mithin ist das angefochtene

• Urteil zu bestätigen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Obergerichts des Kantons Thurgau vom 26. April 1919

bestätigt.

V.OBLIGATIONENRECHT

D~OIT DES OBLIGATIONS

41. Urteil der L Zi'rilabteilq Tom 3. April 1919

i. S. Ktllwig a; (Jie gegenLusa.

Art. 107 Abs. 2 OR. Berechnung des Schadenersatzes wegen

Nichterfüllung: massgebend ist der Zeitpunkt des AblaufC's

der Nachfrist.

A. -

Am 27. Oktober 1916 bestätigte der Kläger Luss

der Beklagten MeDwig und 'Cie. von ihr gekauft zu haben

10 Stück komb. Leitspindel- und Revolverdrehbänke

M. B. 15/30 zuin Preise von 4000 Fr. per Stück, franko

verpackt Bahnhof Rüti, lieferbar 5 Stück am 15. Dezem-

ber 1916 und 5 Stück bis 10. Januar 1917. Die Beklagte

bestätigte ihrerseits den Kauf ap1 17. November 1916,

wobei sie die Lieferfrist für die ersten 5 Maschinen auf

15. bis 20. Dezember angab, diejenige für die weiteren

5 Maschinen «ab 15. Januar 1917». Am 7.-,Dezember

1916 kaufte der Kläger weitere 5 Drehbänke, lieferbar

zwischen dem 15. und 20. Februar 1917 zu 4200 Fr.

per Stück~ Bei heiden Verträgen war ein Drittel des

Kaufpr~ anzuzahlen.

,

Obligationenrecl1t. N° 41.

:1.7 5

Von den im Dezember lieferbaren 5 Bänken erhielt

der Kläger erst am 19. Januar 4 Stück. Mit Brief vom

20. Januar wahrte er sich allfällige Schadenersatzan-

sprüche wegen verspäteter Ablieferung der fünften Bank

und machte die Beklagte darauf aufmerksam, dass er sie

mit, 6 % Zins für die Summe seiner Anzaldung belaste.

Am 23. Januar teilte er ihr mit, dass sein Abnehmer für

jeden Tag VerSpätung eine Entschädigung von 30 Fr.

geltend mache und er sie regresspflichtig machen müsse.

Die Beklagte lehnte aber jede Schadenersatzpflicht ab.

Auf die Anfrage des Klägers, wann er auf die ausstehenden

6 Drehbänke rechnen könne, antwortete sie, die Maschi-

neufabrik Rüti, welche die Bänke herstelle, habe mit

grossen Schwierigkeiten infolge Rohmaterialmangels und

Mobilisation von Arbeitern zu kämpfen. Am 14. Februar

setzte dann der Anwalt des Klägers der Beklagten eine

Nachfrist zur Lieferung der 6 Bänke bis zUIIi 28. Februar.

Die Beklagte erwiderte am 21. Februar, dass sie von der

Maschinenfabrik Rüti abhängig sei und die rückstälidigen

Drehbänke sofort nach Eingang von der Fabrik dem

Kläger zur Verfügung stellen werde; 4 Stück würden

voraussichtlich in den nächsten 8 Tagen zur Versendung

gelangen. Diese 4 Stück wurden am 7. März tatsächlich

abgeliefert. Aus' der Nichteinhaltung der Frist leitete

der Kläger keine Ansprüche her. Dagegen liess er am

18. April der Beklagten neuerdings eine Nachfrist von

10 Tagen zur Lieferung der noch ausstehenden Dreh-

bänke ansetzen, diesmal unter der au&drücklichen An-

drohung, dass er sonst auf die nachträgliche Leistung

verzichten und Schadenersatz verlangen werde. Die

Beklagte erklärte darauf mit Brief vom 28. April, dass es

ihr unmöglich sei. die Frist einzuhalten: sie könne

frühestens in 5-6 Tagen ä Maschinen und die restlichen

2 in zirka 4. Wochen liefern. Der Kläger verzichtete aber

am 30. April auf weitere Lieferungen und verlangte

Schadenersatz wegen Nichterfüllung. Die Bekl~gte stellte

ihm am 3~ Mai 5 Maschinen zur Verfügung und setzte ihm

OoligaliollelUecht. N° 41.

zur Annahme eine Frist von 2 Tagen, unter der Androhung,

dass sie sonst ihrerseits auf die nachträgliche Leistung

verzicllten und Schadenersatz fordern werde. Der Kläger

• lehnte jedoch die Abnahme der Maschinen ab.

B. .,- Hierauf hob er die vorliegende Klage an, mit der

er einmal Rückerstattung der geleisteten Anzahlungen für

die 7 nicht gelieferten Drehbänke. (nämlich 2666 Fr.

65 Cts. und 7000 Fr., sowie 966 Fr. 65 Cts. als Zins für die

Zeit seit der Zahlung bis zum 30. April 1917), ferner Er-

satz des entgangenen Gewinnes 'von 8800 Fr., endlich

14 Fr. 20 Cts. für entstandene Spesen fordert. Die Be-

klagt~ anerkannte das Begehren um Rückgabe der An-

zahlungen, machte aber -

hier weiter nicht in Betracht

fallende -

Gegenforderungen im Gesamtbetrage von

ti090Fr. 20 Cts. geltend.

e. - Durch Urteil vom 11. September 1918 hat das

Handelsgericht des Kantons Zürich die Klage im Betrage

von 14,a90 Fr. 05 Cts. nebst 6% Zins von 14,576 Fr.

65 Cts. seit 5. Mai 1917 geschützt.

D. -

Gegen dieses Urteil hat die Beklagtec:Ue Berufung

.an das Bundesgericht erklärt, mit· dem Antrag auf Ab-

weisung der H~uptklage wld Gutheissung der Widerklage.

E. -

In der Verhandlung von~ 21. l\lärz 1919 hat der

Vertreter der Beklagten Abänderung des handelsgericht-

liche~ Urteils in dem Sinne beantragt, dass die gegnerische

Forderung 1lIIl den Betrag von 8966 Fr. 65 Cts. nebst

Zins ermässigt werde.

Das B.undesgerichi zieht in Erwägung:

1. -

Im Streite liegen nur nocll die zwei Entschädi-

gungsposten von 8800 Fr. und 166 Fr. 65 Cts. Die Haupt-

forderung von 8800 Fr. stützt der Kläger darauf, dass er

die streitigen 7 Drellbänke an Ingenieur B. Sobanski

·in Züricllzu 5400 Fr. per Stück weiterverkauft habe uud

·dieser dann, weil· ihm nicht geliefert wurde, am 11. April

·1917 vom Kaufe zurückgetreten sei. Demgegenüber

wendet die Beklagte ein; der Verkauf an Sobanski falle

ObUgationenreebt •. Ne 41.

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deshalb ausser Betracht, 'weil ·dieser schon vor dem

Termine, bis zu welcllem der Kläger ihr Nachfrist zur

. Erfüllung angesetzt llatte und ·die Maschinen nocll llätte

annehmen müssen (28. April), zurückgetreten sei. Dieser

Einwand ist in erster Linie zu prüfen; denn wenn er sich

.als begründet erweist, ist die Forderung im vollen Um-

fange abzuweisen, ohne dass auf die übrigen Einwen-

dungen' der Beklagten (die Nacllfrist von 10 Tagen sei

nicht angemessen gewesen, die Drehbänke seien ihr von

der Maschlnenfabrik Rüti unversclluldeterweise nicht

rechtzeitig geliefert worden) eingetreten zu werden

braucht.

2. -

Dabei ist von -den Grundsätzen auszugehen, die

das Bundesgericht im Urteil vom 22. September 1917

in Sachen Vogel & Oe gegen Liechti (AS 43 11 S. 510 f..)

aufgestellt hat und auf die sich die Beklagte mit Recllt

beruft. Danach kann der Ersatz des durch die Erfüllungs-

yerzögerung yerursachten Sclladens nur neben dem

Begehren um nachträgliche Erfüllung des Vertrages,

nicht auch in Verbindung mit dem Ersatz des aus' der

Nichterfüllung entstandenen Sclladens verlangt werden.

Das gibt übrigens die Vorinstanz selber zu, indem dieser

Ersatz die Nichterfüllung, jener dagegen die geschehene

ErfüUung voraussetze. In dem vorinstanzlichen Urteil

wird aber weiter ausgefüllrt, der Käufer sei mit Rücksicllt

darauf, dass de); Verkäufer während der ganzen Zeit vom

Eintritt des Verzuges bis zum Ende der Nachfrist llätte

erfüllen sollen, während dieserganzen Zeit sich im Verzuge

befunden habe und gemäss Art. 103 OR für die Folgen

des Verzuges llafte, bereohtigt, der Berechnung seiner

Schadenersatzforderung nacll seinem Belieben den Zeit-

punkt zU Grunde zu legen, an dem der Verzug begonnen

habe, oder denjenigen, an dem die Nacllfrist abgelaufen

sei, oder einen dazwischen liegenden Zeitpunkt. . Dieser

Auffassung kanu aber nichtbeigepfliebtet ~erden. Viel-

mehr sind -

wie auch schon im zitierten Urteil ausge-

sprochen worden.ist -

nachdeM einmal die nichtsäumige

278

Obligationenrecht. N° . ~ J.

Vertragspartei von ihrem Wahlrecht nach Art. 107 OR

Gebrauch gemacht und auf die Erfüllung des Vertrages

verzichtet hat, für die Bestimmung des ({ aus der Nicht-·

erfüllung entstandenen Schadens », welcher einzig noch

in Betracht fällt, die Verhältnisse. in dem Zeitpunkte,

in welchem der Verzicht erklärt worden ist, massgebend~

weil unter der ~ Niohterfüllung» im Sinne von Alt. 107

nur die Nichterfüllung innelt der Nachfrist, deren er-

folgloser Ablauf den Verzicht veranlasst hat, ver-

standen sein kann. Dieser Schluss ergibt sich schon aus

dem Zwecke der Nachfristsetzung, die dem säumigen

Schuldner eine letzte Gelegenheit geben soll, die Leistung

zu vollenden. Erfüllt er den Vertrag innert der Nachfrist,

so ist der Glä ubiger selbstverständlich gehalten, die

Erfüllung anzunehmen. Lässt er aber die Frist unbenutzt

verstreichen, so ist der Gläubiger berechtigt, auf die

Leistung zu verzichten und sich anderweitig bestmöglich

einzudecken, womit das Recht auf die Erfüllung dahin-

fällt und an seine Stelle der Schadenersatzanspruch wegen

Nichterfüllung tritt. Dabei bestimmt sich der Schaden

nach dem Werte des untergehenden Rechts, und diesel'

hinwiederum nach dem Werte, den die Ware gegenwärtig

darstellt, mit anderen Worten : nach dem Betrage, den der

Gläubiger im jetzigen Zeitpunkte für einen Deckungskauf

aufwenden musste. Demgegenüber kann auch die Ver-

weisung der Vorinstanz auf STAUB'S Kommentar zum

deutschtm HGB, Exk. zu § 374 Anm. 62, nicht aufkom-

men, denn dieses Zitat bezieht sich nicht auf die konkrete,

sondern auf die abstrakte Schadensbereclmung.

3. - Wendet man nun diese Grundsätze, an denen fest-

zuhalten ist, auf den vorliegenden, Fall an, so ist klar,

dass der Kläger nicht entgangenen Gewinn aus dem Ver-

kauf an Sobanski geltend machen kann, weil letzterer

schon am 11. April 1917 vom Kaufe zurückgetreten und

somit der gedachte Schaden bereits eingetreten war,

bevor der Kläger der Beklagten Nachfrist zur Lieferung

der rückständigen Mascltinen angesetzt hat. Hätte die

Obliptionenrecht. N· 41.

279

Beklagte innert derselben noch geliefert, so hätte der Klä-

ger die Drehbänke zweifellos noch annehmen müssen,

trotzdem er sie nicht mehr an Sobanski abgeben konnte.

Und hätte dieser nicht schon vorher den Vertrag aufge-

löst gehabt, so hätten auch die wenige Tage nach Ablauf

der Nachfrist dem Kläger zur Verfügung gestellten 5

Bänke noch zu dessen Erfüllung dienen können. Es ist

daher nicht erfindlich, weshalb der Kläger solange zuge-

wartet hat, um gegen die Beklagte nach Art. 107 OR

vorzugehen, und unterlassen hat, die Nachfrist mit der

Lieferung an seinen Unterbesteller in Einklang zu

bringen. Wie dem auch sei, so kann er jedenfalls den

Gewinn, welcher ihm angeblich aus dem Rücktritt So-

banskis entgangen war, nicht nachträglich als Schaden

aus Nichterfüllung seitens. der Beklagten geltend machen,

weil für dessen Bestimmung auf die Deckungsmöglich-

keiten im Zeitpunkt des Ablaufes der Nachfrist abgestellt

werden muss.

4. -

Kann somit die Forderung von 8800 Fr. nach der

konkreten Schadensliquidation des Klägers nicht gutge-

heissen werden, so liesse sich nur noch fragen, ob ihm

allenfalls nach abstrakter Schadensberechnung eine Ent-

schädigung zugesprochen werden könnte. Allein das ist

schon deshalb ausgeschlossen, weil er seIber im Prozesse

zugegeben hat, dass die Preise inzwischen bis auf die Höhe,

zu welcher er von der Beklagten gekauft hatte, gefallen

waren (s. Prot. des Handelsgerichts S. 8), sodass eine

Differenz zwischen dem Vertragspreise und dem Markt-

preise im Zeitpunkt, in dem spätestens hätte geliefert .

. werden sollen, nicht bestand. Bei dieser Sachlage ist die

Forderung von 8800 Fr. gänzlich abzuweisen und die

dem Kläger von der Vorinstanz zugesprochene E~tschä­

digung entsprechend herabzusetzen.

.5. - (Zinsposten von 166 Fr. 65 Cts.).

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird in dem .. Sinne begründet erklärt

2 Q(}

ObUgaUonenr«lht. N.42.

und das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich

vom 11. September 1918 dahin abgeändert, dass der von

der Beklagten an den Kläger zu bezahlende Betrag von

14,590 Fr. 05 Cts. nebst 6% Zins von 14,576 Fr. 65 Cts.

seit 5. Mai1917, um 8800 Fr., also auf 5790 Fr. 05 Cts.

nebst Zins herabgesetzt wird.

42. Urteil· Ur I. m.,uabttilung vom S. April 1919

i. S. Xeim gegen K1IDZinpr,. eie.

1\: aufvertrag : Schadenersatzklage des Käufers wegen Nicht~

lieferung. Nichtigkeit des Geschäftes wegen Verstosses gegt'n

die Kriegswucherverordnung voin 10. August 1914.

A. - Durch Vertrag VOm 11. Januar 1916 verkaufte der

Beklagte Keim an die Klägerin Munzinger & Oe 15,000 kg

Cocosfett zum Preise von 2 Fr. 35 Cis. per kg zur so-

fortigen Lieferung .. Die Klägerin- verkaufte das gleicht

Quantum am folgenden Tage an die Münchener Fett-

raffinerien und Margarinefabriken «Saphir. zum Preise

von 2 Fr. 66 Cts. Da der Beklagte nicht lieferte, setzte

ihm die Klägerin mit Schreiben vom 17. Januar eine letzte

Frist bis zum 22. Janu~ 1916 -an, unter der Androhung,

dass sie sich sonst anderweitig eindecken und ihn für

die Differenz belasten werde. Der Beklagte antwortete

hierauf am 24. Januar, sein Lieferant verspreche ihm,

alles aufzubieten, um das Fett zu erhalten. Mit Telegramm

vom 1. Februar setzte die «Saphir» ihrerseits der Ktä-

gerin eine Nachfrist zur Lieferung bis zum 3. Februar

und s(!hloss nach unbenütztem Ablauf der Frist einen

Deckungskauf zum Preise von 3 Fr. 32 Cts. ab.

Am 22. Februar 1916 hob die Klägerin gegen den Be-

klagten l\lage an,· mit der sie als Schadenersatz den Ge-

winn verlangte, den sie durch die We~terlieferung an

die « Saphir) gemacht hätte, und sie behielt sich in der

Obligatlonenrecllt. No 42.

28t

Hauptverhandlung vom 11. Mai 1916 die Geltendmachung

weiterer Schadenersatzanspriicheausdriicklich vor, für

den Fall, als die «Saphir & ihrerseits mit der am 24. Februar

·1916 beim Handelsgericht Zürich gegenüber der Klägerin

anhängig gemachten Schadenersatzforderung obsiegen

sollte. Die Klägerin wurde dann mit ihrer Scha~enersatz..,.

forderung geschützt, in letzter Instanz durch das Bundes.,.

gericht mit Urteil vom 9. Februar 1918. Inzwischen hatte

auch die «Saphir & gegenüber der Klägerin, laut Urteil

des Bundesgerichts vom 29. September 1916, mit einer

ForderuQ.g von 9600 Fr. nebst 5 % Zins seit 10. Februar

obgesiegt. *

B. -

Mit der vorliegenden Klage verlangt nun die

. Klägerin den Betrag, den sie an die « Saphir» habe

bezahlen müssen, und Ersatz der Kosten, die ihr durch

jenen Prozess entstanden seien, nämlich 10,340 Fr. per

16. Oktober 1916 als die der « Saphir I) zugesprochene

Summe nebst Zinsen und Prozessentschädigung, 495 Fr.

40 Cts. Geric11tskosten· und 500 Fr. Kosten des eigenen

Anwalts.

Der Beklagte verlangt Abweisung der Klage.

C. -

Durch Urteil vom 4. Oktober 1918 hat das

Handelsgericht Zürich die Klage im vollen Umfange

geschützt.

.

D. - Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die Berufung

an das Bundesgericht erklärt, mit dem Antrag auf Auf-

hebung und auf gänzliche Abweisung der Klage.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Im Vordergrund steht der heute vom Beklagten mit

~ achdruck erhobene Einwand der Nichtigkeit des dem

Prozess zu' Grunde liegenden Rechtsgeschäftes wegen

Verstosses gegen eine bundesrätliche Vorschrift. Den

nämlichen Einwand hatte schon die Klägerin ihrerseits

im Prozesse gegen die « Saphir) erhoben, woraus freilich

nicht geschlossen werden darf,. sie habe die Richtigkeit

,

*) AS 42 II;-';:r. 73 S. 481 ff.