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Sachenrecht. N- ·10.
diehiarazione di volonta era avvenuta sotto l'impero
deI nuovo diritto, RU 43 II p. 592), nel easo in esame fa
difetto r elemente soggettivo previsto dall'art. 644 aL 2
CCS : si e quindi a torto ehe l'istanza cantonale ha ras-
pinto I'.azione proposta dall'attore ammettendo ehe i
mobili erano divenuti aecessori dello stabile secondo
iiprecetti deI CCS. In sostanza, l'errore in cui versa il
. querelato giudizio sta nel non avvertire alla differenza
essenziale ehe corre tra «!'accessorio)) creato dal decreto
legislativo ticinese deI 9 maggio 1904 e « l'accessorio,.
come e concepito dal nuovo diritto : solo una diehiara-
zione di volontä. diretta a costituire un accessorio che
di quello previsto dal CCS abbia le qualitä. giuridiche
essenziali pUO essere considerata· efficace ed operativa
a sensi dell'art. 644 al.· 2 GCS.
II Tribunale jederale pronuncia :
L'appello e accolto.
40. Urteil der II. Zivilabteilung vom S. Juli 1919
i. S. Sender gegell Spar- und Leihkaue Bern.
Art. 715 ZGB. Art. 1 Abs. 1, VQ des Bundesgerichts betl'. die
Eintragung der Eigentumsvorbehalte vom 19. Dezember 1919.
\1,'0 ist der Eigentumsvorhehalt an Gegenständen einzutragen,
die einer ausländischen Firma geliefert worden sind, die in
der Schweiz eine Zweigniederlassung betreibt, wenn diese
Firma unter Verletzung des Grundsatzes der Firmenwahrheit
ihre gesamte Geschäftstätigkeit in einem andern Betreibungs-
kreise ausübt, als dem Kreise, den das Handelsregister als
Geschäftsniederlassung verzeigt ?
A .. - Die FirmaCarl Walter, Goppelt &Oein Konstanz
(offene Handelsgesellschaft zwischen Carl Walter von
Berlin und Albert Asehinger· v«?ll Pforzheim, beide in
Kreuzlingell), die im Handelsregister· des Amtsgerichtes
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Konstanz eingetragen war, errichtete am 27. Mai 1913
in Kreuzlingen eine Zweigniederlassung unter der näm-
lichen Firma und liess diese am 3. Dezember 1913 im
Handelsregister Frauenfeld eintragen. Im Jahre 1914
löste sich die Gesellschaft auf und es gingen deren Aktiven
und Passiven auf die Firma Carl Walter, Goppelt & Oe
(EinzeJfirma: Inhaber Carl Walter "on Berlin wohnhaft
in Kreuzlingen) über. Auch diese neue Firma verzeigte
eine
Zweigniederla~sung in Kreuzlingen; der Eintrag
derselben in das thurgauische Handelsregister erfolgte
am 21. Oktober 1914. Die Firma betreibt seit dem
Jahre 1917 in Emmishofen eine Munitionsfabrik, in der
zirka 30 Arbeiter beschäftigt sind. Im Dezember 1917
lieferte ger heutige Beklagte Otto SE'nder, Kaufmannjn
Schaffharisen der Firma Carl 'Valter, Goppelt & (1e
eine Anzalll Maschinen für ihre Fabrik in Emmishofen
und liess im April 1918 beim Betreibungsamt Gottlieben,
in dessen Kreis Emmishofen liegt, einen Eigentums-
vorbehalt an diesen eintragen. In dem am 20. Juli 1918
über die Firma Walter, Goppelt & Oe eröffneten Kon-
kurse sprach der Beklagte die,"on ihm der Gemeinschuld-
nerin gelieferten Maschinen zu Eigentum an, unter
Berufung auf den· eingetragenen Eigentumsvorbehalt.
Während die Konkursverwaltung die Vindikation zu-
rückwies, anerkannte die zweite Gläubigerversammlung
den vom Beklagten geltend gemaclltell Ausbonderungsan-
spruch. ]n der Folge verlangte jedoch die heutige .. Kl~ge~ll,
die Spar- und Leihkasse Bern als KonkursglaubIgenn,
gestützt auf Art. 260 SchKG die Abtretung des Admas-
sierungsanspruches gegen den Beklagten und ~eitet~ gegen
diesen rechtzeitig die yorliegende Klage cm nut dem
Rechtsbegehren : die Eigentumsansprache des' O~to
Sender an den vindizierten Maschinen nebst Zubehör 1m
Schätzungswerte von 2698 Fr. sei abzuweisen. Die Klage-
begründung geht dahin, dass der Eintrag des Eigentu~s
vorbehaltes im Register des Betreibungsamtes . Gotthe-
··ben olme rechtliche Wikung sei, da er im Register des
Sachenrecht. N" iO.
Betrciboungsamh s Kreuzlingen hätte erfolgen sollell.
I)er Beklagte beantragte gänzliche Abweisung der Klage
eventuell Abweisung angebrachtermassen.
B. -
Durch Urteil vom 26. April 1919 hat das Ober-
gericht des Kantons TllUragau die Klage geschützt.
e. -
Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegend~
Berufung des Beklagten, in der die iin kantonalen Ver-
fahren gestellten Anträge,,,iederhoIt werden.
Die Klägerin beantragt Bestätigung des angefochtenen
FrteiJs.
Das Bundesgericht ::ielzl in Erwägung:
1. -
Auf den yom Beklagten auch im bundesgericht-
lichen Verfahren noch aufrecht gehaltenen Antr~, es sei
die Klage angebrachte~1assen abzuweisen, ist nicht ein-
zutreten. Dieses Rechtsbegehren rügt nicht die Verletzung
VOll Bundeszidlrecht, sondem von Normen des kanto-
nalen Prozessrechtes, was im Berufungsverfallfen nach
Art. 56 ff. OG w1Zulässig ist, weil das Bundesgericht als
Berufungsinstanz nur zu prüfen hat, ob die letzte kanto-
nale Instanz das BUlldesprivatrecht richtig angewendet
habe.
2. -
In, der Sache selbst ist davon auszugehen, dass
nach Art. 715 Abs. 1 ZGB der Vorbehalt des Eigentums
an einer dem Erwerber übertragenen beweglichen Sache
nur uann wirksam ist, wenn er an dessen jeweiligem Wo11l1-
ort in einem vom Betl'eibungsamt zu führenden öiIent-
lichen Register eingetragen ist. Diese Vorschrift bezweckt,
den Gläubigern des Käufers die Möglichkeit zu wahren.
sich jederzeit darüber zu orientieren, ob ihr Schuldner
Waren unter Eigentumsvorbehalt erworben habe, um
sich über dessen Kreditwürdigkeit vergewissern zu
können. Das Bundesgericht hat gestützt hierauf in seinem
Urteil in AS 42 II NI'. 2 -
wovon abzuweichen auch bei
erneuter Prüfung ein Anlass nicht vorliegt - entschieden.
dass, sofern der Schuldner eine Zweigniederlassung
betreibt, der Eigentumsyorbehalt, um rechtswirksam
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zu sein, nicht am Orte dieser, sondern am Wohnsitze €les
Schuldners eingetragen werden müsse, weil nur auf diese
Weise den kreditierenden Gläubigern eine wirksame und
llil1fassende Kontrolle geWährleistet werden könne. Eint'
Ausnahme von diesem Grundsatze der ausschliesslichen
Zuständigkeit des Betreibungsamtes des Wolmsitzes
besteht nur insofern. als nach Art. 1 Abs. 1 Satz 2 d~r VO
des Bundesgerichts betreffend die Eintragung der Eigen-
tumsvorbehalte vom 19. Dezember 1910 der Eigentuins-
vorbehalt dann an1 Orte der Geschäftsniederlassung
einzutragen ist, wenn der Schuldner im Auslande wohnt
und eine Geschäftsniederlassung in der Schweiz besitzt.
Somit kann sich nUF fragen, an welchem Orte die aus-
ländische Firma Carl Walter, Goppelt & oe die Zweig-
niederlassung betrieb, ob in Emmishofen, wo sich ihre
wirtschaftliche Tätigkeit ab'wickelte, oder in Kreuzlingen,
dem Orte, den das Handelsregister als Sitz der Zweig-
niederlassung verzeigt. Hiebei fällt in Betracht, dass nach
dem Gesagten der Hauptzweck der Eintragung des Eigen-
tumsvorbehaltes in der Publizität und in der Möglichkeit
einer Kontrolle durch die kreditierenden Gläubiger
besteht. Daraus folgt, dass der Eintr~g da zu· geschehen
hat, wo die Zweigniederlassung im Handelsregister einge-
tragen ist; denil' dieser Ort ist für die Geschäftsnieder-
lassung einer ausländischen Firma zugleich auch der
,Betreibungsort. und. es ist demnach für die Plll?lizität
uur dann hinreichende Gewähr geboten, wenn für den
Eint.rag des Eigentwnsvorbehaltes auf das aus dem
,Handelsregister sich ergebende Domizil der Zweignieder-
la.. .. sung abgestellt wird. Daraus, dass der Eintrag der
Geschäftsniederlassung ·der Firma .Carl Walter, Gop-
pelt & eIe den Grundsatz der Fi~enw~rh:it ve~letzt,
indem der Betrieb der Filiale rucht. III Kreuzlingen,
sondern in: Emmishofen. VOl; sich geht, kann der Beklagte
zu seinem Gunsten nichts herleiten. Dieser Um,stand hätte
.ihm . nur Veranlassung geben können. die Firma zu e4ler
Richtigstellung des Handelsregistersemtrages zu verhalten,
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ObUptionenreeht. Ne -I1.
doch· kann er sich der Klägerin gegenüber, die sich im
gutcp Glauben auf das Handelsregister verlassen hat,
darauf nicht berufen. Mithin ist das angefochtene
Urteil zu bestätigen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Obergerichts des Kantons Thurgau vom 26. April 1919
bestätigt.
V. OBLIGATIONENRECHT
D~OIT DES OBLIGATIONS
41. Urteil eier L Zivilabteilung Tom 3. April 1918
i. S. Ktllwig " Cle gegenL11II.
Art. 107 Abs. 2 OR. Berechnung des Schadenersatzes wegen
Nichterfüllung: massgebend ist der Zeitpunkt des Ablaufes
der Nachfrist.
A. -
Am 27. Oktober 1916 bestätigte der Kläger Luss
der Beklagten Mellwig und "eie. von ihr gekauft zu haben
10 Stück komb. Leitspilldel- und Revolverdrehbänke
M.B. 15/30 zum Preise von 4000 Fr. per Stück, franko
verpackt Bahnhof Rüti, lieferbar 5 Stück am 15. Dezem-
ber 1916 und 5 Stück bis 10. Januar 1917. Die Beklagte
bestätigte ihrerseits den Kauf 8!Il 17. November 1916,
wobei sie die Lieferfrist für die ersten 5 Maschinen auf
15. bis 20. Dezember angab, diejenige für die weiteren
5 Maschinen «ab 15. Januar 19171). Am 7; Dezember
1916 kaufte der Kläger weitere 5 Drehbänke, lieferbar
zwischen dem 15. und 20. Februar 1917 zu 4200 Fr.
per Stuck. Bei heiden Verträgen war ein Drittel des
K~ufpreises anzuzahlen.
Obliptionenreeht. N° 41.
"1.7:;
Von den im Dezember lieferbaren 5 Bänken erhielt
der Kläger erst am 19. Januar 4 Stück. Mit Brief vom
20. Januar wahrte er sich allfällige Schadenersatzan-
spruche wegen verspäteter Ablieferung der fünften Bank
und machte die Beklagte darauf aufmerksam, dass er sie
mit· 6 % Zins für die Summe seiner Anzahlung belaste.
Am 23. Januar teilte er ihr mit, dass sein Abnehmer für
jeden Tag VerSpätung eine Entschädigung von 30 Fr.
geltend mache und er sie regresspflichtig machen müsse.
Die Beklagte lehnte aber jede Schadenersatzpflicht ab.
Auf die Anfrage des Klägers, wann er auf die ausstehenden
6 Drehbänke rechnen könne, antwortete sie, die "asch i-
nenfabrik Rüti, welche die. Bänke herstelle, habe mit
grossen Schwierigkeiten illfolge Rohmaterialmangels und
Mobilisation von Arbeitern zu kämpfen. Am 14. Februar
setzte dann der Anwalt des Klägers der Beklagten eine
Nachfrist zur Lieferung der 6 Bänke bis zum 28. Februar.
Die Beklagte erwiderte am 21. Februar, dass sie von der
Maschinenfabrik Rüti abhängig sei und die ruckständigen
Drehbänke sofort nach Eingang von der Fabrik dem
Kläger zur Verfügung stellen 'werde; 4 Stück würden
voraussichtlich in den nächsten 8 Tagen zur Versendung
gelangen. Diese 4 Stück wurden am 7. März tatsächlich
abgeliefert. Aus' der Nichteinhaltung der Frist leitete
der Kläger keine Ansprüche her. Dagegen liess er am
18. April der geklagten neuerdings eine Nachfrist von
10 Tagen zur Lieferung der noch ausstehenden Dreh-
bänke ansetzen, diesmal unter der au&drucklichen An-
drohung, dass er sonst auf die nachträgliche Leistung
verzichten und Schade'llersatz verlangen werde. Die
Beklagte erklärte darauf mit Brief vom 28. April, dass es
ihr unmöglich sei. die Frist einzuhalten: sie könne
frühestens infi-6 Tagen ä Maschinen und die restlichen
2 in zirka 4. Wochen liefern. Der Kläger verzichtete aber
am 30. April auf weitere Lieferungen und verlangte
Schadenersatz wegen Nichterfüllung. Die Bekl~gte steUte
ihm am 3: Mai 5 Maschinen zur Verfügung und setzte ihm