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45_II_270

BGE 45 II 270

Bundesgericht (BGE) · 1919-01-01 · Deutsch CH
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:210

Sachenrecht. N- ·10.

diehiarazione di volonta era avvenuta sotto l'impero

deI nuovo diritto, RU 43 II p. 592), nel easo in esame fa

difetto r elemente soggettivo previsto dall'art. 644 aL 2

CCS : si e quindi a torto ehe l'istanza cantonale ha ras-

pinto I'.azione proposta dall'attore ammettendo ehe i

mobili erano divenuti aecessori dello stabile secondo

iiprecetti deI CCS. In sostanza, l'errore in cui versa il

. querelato giudizio sta nel non avvertire alla differenza

essenziale ehe corre tra «!'accessorio)) creato dal decreto

legislativo ticinese deI 9 maggio 1904 e « l'accessorio,.

come e concepito dal nuovo diritto : solo una diehiara-

zione di volontä. diretta a costituire un accessorio che

di quello previsto dal CCS abbia le qualitä. giuridiche

essenziali pUO essere considerata· efficace ed operativa

a sensi dell'art. 644 al.· 2 GCS.

II Tribunale jederale pronuncia :

L'appello e accolto.

40. Urteil der II. Zivilabteilung vom S. Juli 1919

i. S. Sender gegell Spar- und Leihkaue Bern.

Art. 715 ZGB. Art. 1 Abs. 1, VQ des Bundesgerichts betl'. die

Eintragung der Eigentumsvorbehalte vom 19. Dezember 1919.

\1,'0 ist der Eigentumsvorhehalt an Gegenständen einzutragen,

die einer ausländischen Firma geliefert worden sind, die in

der Schweiz eine Zweigniederlassung betreibt, wenn diese

Firma unter Verletzung des Grundsatzes der Firmenwahrheit

ihre gesamte Geschäftstätigkeit in einem andern Betreibungs-

kreise ausübt, als dem Kreise, den das Handelsregister als

Geschäftsniederlassung verzeigt ?

A .. - Die FirmaCarl Walter, Goppelt &Oein Konstanz

(offene Handelsgesellschaft zwischen Carl Walter von

Berlin und Albert Asehinger· v«?ll Pforzheim, beide in

Kreuzlingell), die im Handelsregister· des Amtsgerichtes

Sachenrecht. N° 40.

271

Konstanz eingetragen war, errichtete am 27. Mai 1913

in Kreuzlingen eine Zweigniederlassung unter der näm-

lichen Firma und liess diese am 3. Dezember 1913 im

Handelsregister Frauenfeld eintragen. Im Jahre 1914

löste sich die Gesellschaft auf und es gingen deren Aktiven

und Passiven auf die Firma Carl Walter, Goppelt & Oe

(EinzeJfirma: Inhaber Carl Walter "on Berlin wohnhaft

in Kreuzlingen) über. Auch diese neue Firma verzeigte

eine

Zweigniederla~sung in Kreuzlingen; der Eintrag

derselben in das thurgauische Handelsregister erfolgte

am 21. Oktober 1914. Die Firma betreibt seit dem

Jahre 1917 in Emmishofen eine Munitionsfabrik, in der

zirka 30 Arbeiter beschäftigt sind. Im Dezember 1917

lieferte ger heutige Beklagte Otto SE'nder, Kaufmannjn

Schaffharisen der Firma Carl 'Valter, Goppelt & (1e

eine Anzalll Maschinen für ihre Fabrik in Emmishofen

und liess im April 1918 beim Betreibungsamt Gottlieben,

in dessen Kreis Emmishofen liegt, einen Eigentums-

vorbehalt an diesen eintragen. In dem am 20. Juli 1918

über die Firma Walter, Goppelt & Oe eröffneten Kon-

kurse sprach der Beklagte die,"on ihm der Gemeinschuld-

nerin gelieferten Maschinen zu Eigentum an, unter

Berufung auf den· eingetragenen Eigentumsvorbehalt.

Während die Konkursverwaltung die Vindikation zu-

rückwies, anerkannte die zweite Gläubigerversammlung

den vom Beklagten geltend gemaclltell Ausbonderungsan-

spruch. ]n der Folge verlangte jedoch die heutige .. Kl~ge~ll,

die Spar- und Leihkasse Bern als KonkursglaubIgenn,

gestützt auf Art. 260 SchKG die Abtretung des Admas-

sierungsanspruches gegen den Beklagten und ~eitet~ gegen

diesen rechtzeitig die yorliegende Klage cm nut dem

Rechtsbegehren : die Eigentumsansprache des' O~to

Sender an den vindizierten Maschinen nebst Zubehör 1m

Schätzungswerte von 2698 Fr. sei abzuweisen. Die Klage-

begründung geht dahin, dass der Eintrag des Eigentu~s­

vorbehaltes im Register des Betreibungsamtes . Gotthe-

··ben olme rechtliche Wikung sei, da er im Register des

Sachenrecht. N" iO.

Betrciboungsamh s Kreuzlingen hätte erfolgen sollell.

I)er Beklagte beantragte gänzliche Abweisung der Klage

eventuell Abweisung angebrachtermassen.

B. -

Durch Urteil vom 26. April 1919 hat das Ober-

gericht des Kantons TllUragau die Klage geschützt.

e. -

Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegend~

Berufung des Beklagten, in der die iin kantonalen Ver-

fahren gestellten Anträge,,,iederhoIt werden.

Die Klägerin beantragt Bestätigung des angefochtenen

FrteiJs.

Das Bundesgericht ::ielzl in Erwägung:

1. -

Auf den yom Beklagten auch im bundesgericht-

lichen Verfahren noch aufrecht gehaltenen Antr~, es sei

die Klage angebrachte~1assen abzuweisen, ist nicht ein-

zutreten. Dieses Rechtsbegehren rügt nicht die Verletzung

VOll Bundeszidlrecht, sondem von Normen des kanto-

nalen Prozessrechtes, was im Berufungsverfallfen nach

Art. 56 ff. OG w1Zulässig ist, weil das Bundesgericht als

Berufungsinstanz nur zu prüfen hat, ob die letzte kanto-

nale Instanz das BUlldesprivatrecht richtig angewendet

habe.

2. -

In, der Sache selbst ist davon auszugehen, dass

nach Art. 715 Abs. 1 ZGB der Vorbehalt des Eigentums

an einer dem Erwerber übertragenen beweglichen Sache

nur uann wirksam ist, wenn er an dessen jeweiligem Wo11l1-

ort in einem vom Betl'eibungsamt zu führenden öiIent-

lichen Register eingetragen ist. Diese Vorschrift bezweckt,

den Gläubigern des Käufers die Möglichkeit zu wahren.

sich jederzeit darüber zu orientieren, ob ihr Schuldner

Waren unter Eigentumsvorbehalt erworben habe, um

sich über dessen Kreditwürdigkeit vergewissern zu

können. Das Bundesgericht hat gestützt hierauf in seinem

Urteil in AS 42 II NI'. 2 -

wovon abzuweichen auch bei

erneuter Prüfung ein Anlass nicht vorliegt - entschieden.

dass, sofern der Schuldner eine Zweigniederlassung

betreibt, der Eigentumsyorbehalt, um rechtswirksam

Sachenrecht. N° 40.

273

zu sein, nicht am Orte dieser, sondern am Wohnsitze €les

Schuldners eingetragen werden müsse, weil nur auf diese

Weise den kreditierenden Gläubigern eine wirksame und

llil1fassende Kontrolle geWährleistet werden könne. Eint'

Ausnahme von diesem Grundsatze der ausschliesslichen

Zuständigkeit des Betreibungsamtes des Wolmsitzes

besteht nur insofern. als nach Art. 1 Abs. 1 Satz 2 d~r VO

des Bundesgerichts betreffend die Eintragung der Eigen-

tumsvorbehalte vom 19. Dezember 1910 der Eigentuins-

vorbehalt dann an1 Orte der Geschäftsniederlassung

einzutragen ist, wenn der Schuldner im Auslande wohnt

und eine Geschäftsniederlassung in der Schweiz besitzt.

Somit kann sich nUF fragen, an welchem Orte die aus-

ländische Firma Carl Walter, Goppelt & oe die Zweig-

niederlassung betrieb, ob in Emmishofen, wo sich ihre

wirtschaftliche Tätigkeit ab'wickelte, oder in Kreuzlingen,

dem Orte, den das Handelsregister als Sitz der Zweig-

niederlassung verzeigt. Hiebei fällt in Betracht, dass nach

dem Gesagten der Hauptzweck der Eintragung des Eigen-

tumsvorbehaltes in der Publizität und in der Möglichkeit

einer Kontrolle durch die kreditierenden Gläubiger

besteht. Daraus folgt, dass der Eintr~g da zu· geschehen

hat, wo die Zweigniederlassung im Handelsregister einge-

tragen ist; denil' dieser Ort ist für die Geschäftsnieder-

lassung einer ausländischen Firma zugleich auch der

,Betreibungsort. und. es ist demnach für die Plll?lizität

uur dann hinreichende Gewähr geboten, wenn für den

Eint.rag des Eigentwnsvorbehaltes auf das aus dem

,Handelsregister sich ergebende Domizil der Zweignieder-

la.. .. sung abgestellt wird. Daraus, dass der Eintrag der

Geschäftsniederlassung ·der Firma .Carl Walter, Gop-

pelt & eIe den Grundsatz der Fi~enw~rh:it ve~letzt,

indem der Betrieb der Filiale rucht. III Kreuzlingen,

sondern in: Emmishofen. VOl; sich geht, kann der Beklagte

zu seinem Gunsten nichts herleiten. Dieser Um,stand hätte

.ihm . nur Veranlassung geben können. die Firma zu e4ler

Richtigstellung des Handelsregistersemtrages zu verhalten,

274

ObUptionenreeht. Ne -I1.

doch· kann er sich der Klägerin gegenüber, die sich im

gutcp Glauben auf das Handelsregister verlassen hat,

darauf nicht berufen. Mithin ist das angefochtene

Urteil zu bestätigen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Obergerichts des Kantons Thurgau vom 26. April 1919

bestätigt.

V. OBLIGATIONENRECHT

D~OIT DES OBLIGATIONS

41. Urteil eier L Zivilabteilung Tom 3. April 1918

i. S. Ktllwig " Cle gegenL11II.

Art. 107 Abs. 2 OR. Berechnung des Schadenersatzes wegen

Nichterfüllung: massgebend ist der Zeitpunkt des Ablaufes

der Nachfrist.

A. -

Am 27. Oktober 1916 bestätigte der Kläger Luss

der Beklagten Mellwig und "eie. von ihr gekauft zu haben

10 Stück komb. Leitspilldel- und Revolverdrehbänke

M.B. 15/30 zum Preise von 4000 Fr. per Stück, franko

verpackt Bahnhof Rüti, lieferbar 5 Stück am 15. Dezem-

ber 1916 und 5 Stück bis 10. Januar 1917. Die Beklagte

bestätigte ihrerseits den Kauf 8!Il 17. November 1916,

wobei sie die Lieferfrist für die ersten 5 Maschinen auf

15. bis 20. Dezember angab, diejenige für die weiteren

5 Maschinen «ab 15. Januar 19171). Am 7; Dezember

1916 kaufte der Kläger weitere 5 Drehbänke, lieferbar

zwischen dem 15. und 20. Februar 1917 zu 4200 Fr.

per Stuck. Bei heiden Verträgen war ein Drittel des

K~ufpreises anzuzahlen.

Obliptionenreeht. N° 41.

"1.7:;

Von den im Dezember lieferbaren 5 Bänken erhielt

der Kläger erst am 19. Januar 4 Stück. Mit Brief vom

20. Januar wahrte er sich allfällige Schadenersatzan-

spruche wegen verspäteter Ablieferung der fünften Bank

und machte die Beklagte darauf aufmerksam, dass er sie

mit· 6 % Zins für die Summe seiner Anzahlung belaste.

Am 23. Januar teilte er ihr mit, dass sein Abnehmer für

jeden Tag VerSpätung eine Entschädigung von 30 Fr.

geltend mache und er sie regresspflichtig machen müsse.

Die Beklagte lehnte aber jede Schadenersatzpflicht ab.

Auf die Anfrage des Klägers, wann er auf die ausstehenden

6 Drehbänke rechnen könne, antwortete sie, die "asch i-

nenfabrik Rüti, welche die. Bänke herstelle, habe mit

grossen Schwierigkeiten illfolge Rohmaterialmangels und

Mobilisation von Arbeitern zu kämpfen. Am 14. Februar

setzte dann der Anwalt des Klägers der Beklagten eine

Nachfrist zur Lieferung der 6 Bänke bis zum 28. Februar.

Die Beklagte erwiderte am 21. Februar, dass sie von der

Maschinenfabrik Rüti abhängig sei und die ruckständigen

Drehbänke sofort nach Eingang von der Fabrik dem

Kläger zur Verfügung stellen 'werde; 4 Stück würden

voraussichtlich in den nächsten 8 Tagen zur Versendung

gelangen. Diese 4 Stück wurden am 7. März tatsächlich

abgeliefert. Aus' der Nichteinhaltung der Frist leitete

der Kläger keine Ansprüche her. Dagegen liess er am

18. April der geklagten neuerdings eine Nachfrist von

10 Tagen zur Lieferung der noch ausstehenden Dreh-

bänke ansetzen, diesmal unter der au&drucklichen An-

drohung, dass er sonst auf die nachträgliche Leistung

verzichten und Schade'llersatz verlangen werde. Die

Beklagte erklärte darauf mit Brief vom 28. April, dass es

ihr unmöglich sei. die Frist einzuhalten: sie könne

frühestens infi-6 Tagen ä Maschinen und die restlichen

2 in zirka 4. Wochen liefern. Der Kläger verzichtete aber

am 30. April auf weitere Lieferungen und verlangte

Schadenersatz wegen Nichterfüllung. Die Bekl~gte steUte

ihm am 3: Mai 5 Maschinen zur Verfügung und setzte ihm