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Saehenreeht. No 37. IV. SACHENRECHT DROITS REELS
37. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 19. Mä.rz 1919
i. S. !fleholls, gegen 'Schweizerische Lebensversicherungs- und Bentenanstalt. Art. 906.Abs. 2 Z~B, 91, 92, 102, 104 OR. Verpfändung der Ansprüche aus emem Lebensversicherungsvertrage. _ Recht des Versicherers die Auszahlung der VerSicherungssumme ~ den V.er~fänder von der vorherigen U e b erg a b e emer. schnftlichen Zustimmung des Pfandgläubigers ab- hängIg zu machen. Bedeutung der Vorschrift von Art. 906 Abs.3 ZGB, wonach beim Fehlen einer solchen der Schuldner den q ges~huldeten Betrag zu hinterlegen hat.. Umfang der VerpflIchtung des Ansprechers zum Nachweise der Vor- aussetzungen für die Geltendmachung des Versicherungs- anspruches bei einer vor Inkrafttreten des VVG abgeschJos- sel!en Lebensversicherung. Einsendung der Polize'l Vorle- g~ng eines. die Richtigkeit der Altersangaben beim Ein- tntt ausweIsenden Geburtscheins -1 A. - Der Kläger W. H. Nicht>lls in Genf hat sich laut Poliz~ VD 25,598 vom 19. Dezember 1894 bei der Beklag- ten fur 5000 Fr., zahlbar bei seinem Ableben, spätestens aber am 19. Dezember 1914 versichert. Art. 11 und 12 der in die Polize aufgenommenen allgemeinen Versiche- rungsbedingungen lauten : « Art. 11. Le deces de l' assure doit eire communique par ecrit a la Societe aussitöt que possible par le detenteur ~e ~a po~ce, q~i, est tenu da remettre aussi les pie ces jUsbficabves eXIgees par la Direction. Des que ces pieces ont. ete trouvees en regle, la Societe paye sans frais le capltal assure. )} « Art. 12. La Societe Suisse des Assurallcesgenerales Sachel\recht. );0 37. sur la vie humaine n' est pas obligee de tenir compte du fait que l'assurance a eie contractee en faveur d'une. tierce personne determinee pas plus que d 'un nantisse- ment ou d'une cession de la police.; elleest toujours en droit de considerer le netenteur de la police comme le proprietaire legitime de celle-ci et de payer entre ses mains.;} Am 15. Juli 1902 trat der Kläger seine Rechte aus der Polize « en garantie )} an einen V. Delemontez in ehene- Bourg ab und zeigte diese Verpfändung der Beklagten durch Vermittlung ihres Genfer Agenten an. Mit Brief vom 30. Oktober 1914 machte die Beklagte ihn auf den bevorstehenden Verfalltag der Versicherung ~ 19. De- zember 1914 - aufmerksam und forderte ihn auf, ihr folgende Schriftstücke einzusenden: 1. ein Auszahlungs- begehren, 2. die Polize, 3. einen amtlichen Ausweis über sein genaues Geburtsdatum, 4. die letzte Prämienquittung,
5. eine Quittung über den Empfang der Versicherungs- summe, 6. die Zustimmung des Pfandgläubigers V. Dele- montez zur Zahlung an den Kläger oder die Ermächtigung des letzteren zur Zahlung an den Pfandgläubiger. Sobald sie im Besitze dieser Belege sei und sie in Ordnung gefunden haben :werde, werde sie nach Eintritt des Ver- falltages das versicherte Kapital auszahlen. Da ihr darauf keine Antwort zukam, wies sie ihre Genfer Agenten an. sich mit dem Kläger in Verbindung zu setzen und erhielt den Bescheid. der Kläger sei bereit, ihr die verlangten Ausweise gegen 'Zalliung der Versicherungssumme Zug um Zug zu übergeben, weigere sich aber sich derselben vorher zu entäussern. Er behaupte, dass er schon zweimal auf dem Bureau der Agenten vorgesprochen habe. um die Papiere vorzuweisen. sie aber wieder zurückgenommen habe, weil die Angestellten erklärt hätten, dass sie zu deren Prüfung nicllt zuständig seien, sondern dieselben zu diesem Zwecke nacb Zürich an die Direktion schicken müssten. Gegen eine vom Kläger mit Zaldungsbefehl vom 5. Januar 1916 in Zürich angehobene Betreibung AS '5 n - 1911 t8 . Sachenrecht. N· 37. schlug die Beklagte Recht vor, worauf der Kläger am :t Januar 1917 das Rechtsöffnungsbegehren stellte und in der Verhandlung über dieses vor dem Audienzrichter des Bezirksgerichtes Zürich vom 11. Januar 1917 ausser l1er Polize zum Nachweise seiner AnspruchsberechtigUJl!f noch verschiedene andere Schriftstücke vorlegte. Nach rlem Protokoll erklärte der Vertreter der Beklagten darauf, die vorgelegten Ausweise genügten, um den Anspruch des Klägers auf die 5000 Fr. darzutun: die Beklagte sei bereit diese, obwohl eine rechtliche Ver- pflichtung hiezu mangels bis jetzt eingetretener FälliO"keit nicht bestehe, dem Kläger auf ihrem Bureau s~fort au~zuzahlen, wenn er auf die mit dem Zahlungsbefehl WeIter geltend gemachten Verzugszinsen seit 14. Dezember 1914 verzichte. Der Kläger lehnte indessen diesen Vor- schlag ab und beharrte auf seinem Zillsenanspruch. Durch Entscheid vom gleichen Tage verwarf darauf der Audiellz- richter das Rechtsöffnungsbegehren mit der Begründung: nach Art. 41 VVG werde die Forderung aus dem Ver- ~~cl~eru.ngsvertrage erst vier Wochen nach dem Zeitpunkte fallig, m welchem der Versicherer vom Ansprecher die zum Beweise der Anspruchsberechtigung erforderlichen Angaben und Belege erhalten habe. Da der Kläger der ~eklagten erst heute Gelegenheit gegeben habe, diese e~nzusehen, habe demnach die Fälligkeit bis jetzt nicht ~ntreten können und liege eine Schuldanerkeunung im Smne von Art. 82 SchKG nicht vor. Unter Berufung auf diesen Entscheid schrieb die Bek.lagte am 17. Januar 1917 dem Kläger: « il sera sans doute dans votre propre interet d,e n?us. remettre maintenant les pieces justificatives, c est-a-dire: 10 la police VD 25598, 20 un acte officiel indiquant la date exacte de votre naissance, 30 le COll- sentement ecrit du creancier-gagiste M. Delemontez a Chene-Bourg. Aussitöt que vous nous avez remis ces documents nous vous verserons le capital assure soit 5000 fr. » • Der Kläger antwortete darauf nicht und leitete einige Sachenrecht. Ne 37. Zeit später die vorliegende Klage ein, mit der er Ver- urteilung der Beklagten zur Zahlung von 5000 Fr. mit Zinsen zu 5 % seit 14. Dezember 1914 an ihn verlangt. Mit der Klagebegründung gab er ein vom 15. Juni 1912 datiertes, an die Adresse der Genfer Agenten der Be- klagten lautendes Schreiben folgenden 'Wortlauts zu den Akten: « Je vous informe que j'ai rendu ce jour ä. M. \V. H. Nicholls de Geneve la police d'assurance n° VD 25598 de 5000 fr., qu'il m'avait remise en garantie. Eu conse- quence je donne mainlevee de tous les droits que j'avais sur ce contrat. Pour V. DeIemontez Fran«;:oise Delemontez. ) Die Beklagte beantragteAbweisung der Klage, indem sie daran festhielt, dass vor Erfüllung der in ihrem Schreiben vom 17. Januar 1917 gestellten Anforderungen eine Zahlungspflicht und folglich auch ein Verzug ihrerseits gegenüber dem Kläger nicht bestehe. Die blosse Vor- weisung der Papiere an den Agenten könne die Fälligkeit noch nicht herbeiführen: die Anstalt müsse in der Lage sein, jene an Hand der an ihrem Sitz geführten Bücher,
z. B. über Polizendarlehen, Pfalldbestellungell usw. zu prüfen. Um darzutun, dass es ihr nicht um die Geld- sondern einzig Ul.n die grundsätzliche Frage zu tun sein, gebe sie immerhin die verbindliche Erklärung ab, dass sie für den Fall als der Kläger jene Leistungen erfülle, ihm ausser der Versicherungssumme auch einen Zins von -1% % darauf seit 19. Dezember 1914 vergüten werde. B. - Durch Urteil vom 4. Dezember 1918 hat das Obergericht des Kantons Zürich I. Kammer die Klage «zur Zeit I) abgewiesen und die Kosten dem Kläger auferlegt. C. - Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende Berufung des Klägers mit dem Begehren auf Gutheissung der Klage. Die Beklagte hat Bestätigung des angefoch- tenen Urteils beantragt. Das Bundesgericllt zielll in Erwägung:
1. - Da' die Beklagte noch vor der Vorinstanz die 254 Sachenrecht. N° 37. gänzliche Abweisung der Klage verlangt und nicht nur die mit dieser geltend gemachten Verzugszinsen, sondern auch die Pflicht zur Auszahlung des versicherten Kapitals von 5000 Fr. selbst wegen Fehlens der Fälligkeit bestritten hat, ist der für die Berufung erforderliche Streitwert gegeben und deshalb auf diese einzutreten.
2. ~ In der Sache selbst ist davon auszugehen - und übrigens nicht bestritten - dass Art. 12 der allgemeinen Versicherungsbedingungen nur ein Recht, keine Pflicht der Beklagten begründet, d. h. dass sie danach zwar wohl den jeweiligen Inllaber der Polize als Anspruchsberech- tigten betrachten darf, es aber nicht mus s, sondern berechtigt bleibt, von ihm zu verlangen, dass er sich über seine Legitimation zur Geltendmachung des Anspruchs ausweise. Hiezu gehört aber da, wo die Forderung aus dem Versicherungsvertrage an einen anderen verpfändet worden ist, vor allem die Beibringung einer Erklärung des Pfandgläubigers, dass er in die Auszahlung der Versiche- rungssumme an den Verpfänder einwillige. N ach Art. 906 Abs. 2 ZGB, der mangels einer abweichenden Vorschrift des VVG auch auf die Verpfändung von Versicherungs- ansprüchen Anwendung findet, darf der Schuldner einer verpfändeten Forderung, nachd~ er' einmal von der Verpfändung benachrichtigt und solange ihm nicht etwa deren Wiederaufhebung vom Pfandgläubiger angezeigt worden ist, Zahlungen nur an Verpfänder und Pfand- gläubiger gern ein sam, d~ h. an den einen nur mit Vollmacht des anderen leisten. Der Versicherte, der nach einer solchen Verpfändung vom Versicherer Zahlung der Versicherungssumme fordert, hat demnach zunächst jene Bevollmächtigung darzutun. Solange dies nicht geschehen ist,ist der Versicherer zur Leistung nicht ver- pflichtet, weil eben eine Zahlungspflicht für ihn infolge der Verpfändung nur gegenüber' dem Verpfänder und Pfand- gläubiger gemeinsam, nicht gegenüber einem von ihnen allein besteht. Und zwar genügt es nicht, dass die ent- sprechende Erklärung des Pfandgläubigers dem Ver- Sachenrecht. N° 37 'sicherer lediglich vor ge wie sen wird. Da es sich dabei um eine für ihn, zu seiner Deckung bestimmte \Villensäusserung handelt, kann er verlangen,dass ihm dieselbe übe l' g e ben werde, b e v 0 rer Zahlung ~u leisten braucht. Nur unter dieser Voraussetzung ist er sicher, auch wirklich in den Besitz des zur Sicherung vor der Gefahr doppelter Zahlung nötigen Ausweises zu kommen. Da der Kläger selbst nicht behauptet, dass das von ihm im heutigen Prozesse eingelegte Schreiben der Fran<;oise Delemontez oder eine damit dem Sinne nach übereinstimmende Erklärung der Beklagten je übergeben worden wäre, sondern sein Klagebegehren ausschliesslich darauf stützt, dass er esihr bez'W. ihren Agenten vorgewiesen habe, wäbrend er die Aushändigung vor erfolgter Zahlung ausdrücklich verweigert hat, hat demnach die Vorinstanz die Klage, soweit sie sich auf die Versicherungssumme von 5000 Fr. selbst bezieht, mit Recht zur Zeit abge- wiesen, d. h. erklärt, dass dem Kläger bis zur Nachholung jener Uebergabe ein Anspruch auf Zahlung der Summe an ihn nicht zustehe. Dass die Beklagte sich an der Rechtsöffnungsverhandlung vom 11. Januar 1917, nach Einsicht der damals vorgelegten Belege, bereit erklärt hatte, ihm die 5000 Fr. auf ihrem Bureau sofort auszu- zalllen, ist ullerlieblich. Selbst wenn darin an sich ein Verzicht auf die vorhergehende Aushändigung der Erklärung des Pfandgläubigers zu sehen 'Wäre, was nicht liquid ist, wäre die Beklagte daran nicht mehr gebunden, weil derselbe nicht vorbehaltlos, sond.ern uur unter der . Bedingung . ausgesprochen worden ist, dass der Kläger dagegen den Anspruch au~ Vergütung von Verzugszinsen fallen lasse und daher mit der Ablehnung der so einge-: schränkten Offerte durch den Kläger da11~ngefallen ist. Fraglich kann höchstens sein, ob die Beklagte, naCIHW111, sie an jener: 'Verhandlung die vorge,viesenen Belege als zum NaClhveise : der Anspru<;hsberechtigung genügend bezeichnet hatte. heute die;;:Beweiskraft der fraglichen Bescheinigung über die Aufhebung ,der VerpfändUl~ Sachenrecht. N0 37.' noch deshalb beanstanden' könne, weil sie nicht vom Pfandgläubiger Victor Delemontez selbst, sondern VOll einer Fran~oise Delemontez unterzeichnet ist, deren Befugnis für jenen zu handeln nicht feststeht, oder ob sie sich nicht mit der Aushändigung der Urkunde, so wie sie lautet, begnügen müsse. Ist demnach der Kläger, bis er nicht dem Begehren um Uebergabe einer Erklärung des Pfandgläubigers im Sinne VOll Art. 906 Abs. 2 ZGB entsprochen hat, überhaupt nicht legitimiert von der Beklagten Zahlung zu verlan- gen, so muss aber auch der mit der Klage weiter gel- tend gemachte Verzugszil1senanspruch schon aus diesem Grunde abgelehnt werden. Derselbe könnte aber auch für den Fall nicht geschützt werden, als der Kläger nach- träglich jenes Hindernis für die Zalllung beseitigen sollte, weil er sich, solange dies ilicht geschehen ist, im Al1nahme- verzug befindet, der Verzug des Gläubigers aber den Leistungsverzug des Schuldners und folglich auch die Pflicht dieses zur Entrichtung von Verzugszinsen aus- schliesst. (OSER zu Art. 92 OR Nr. 111 5, zu Art. 102 VI; BECKER zu Art. 92 Randnote 2, zu Art. 102 Randnote 11). Nach Art. 91, OR liegt Annahmeverzug nicht nur dann vor, wenn der Gläubiger die Annahme der gehörig angebotenen Leistung, sondern auch, wenn er die Vor- nahme ?er zur Erfüllung durch den Schuldner nötigen VorbereItungshandlungen verweigert. Zu diesen Vorbe- reitungshandlungen ist aber in den Fällen, wo der die . Leistung Fordernde nicht der ursprüngliche Gläubiger der Forderung ist oder an ihr dingliche Rechte zu Gunsten Dritter bestellt hat, auch die Beibringung der erforder- lichen Ausweise über die Gläubigereigenschaft bezw. die Legitimation zur Empfangnahme der Zahlung zu rechnen (OSER zu Art. 91 OR NI' 111 1 b, BECKER zu Art. 91 Randnote 11). Bis dahin braucht der Schuldner nicht zu erfüllen und kann folglich auch durch die Verweigerung ~.er. Erf.~nun~, sel,bst \venn im übrigen die Forderung fallig ware, mcht 111 Verzug kommen. Daran ändert die 1 J Sachenrecht. ,,0 37. 257 Tatsache nichts, dass Art. 906 Abs. 3 ZGB bestimmt, mangels Vorliegens der Einwilligung des Pfandgläubigers « habe der Schuldner den geschuldeten Betrag zu hinter- legen ». Selbst wenn es sich wirklich bei dieser Hinter- legung entgegen der allgemeinen Regel des Art. 92 OR nicht bloss um ein Recht, sondern um eine Pflicht des- Schuldners handeln sollte, eine Auslegung, die durch den Wortlaut der Bestimmung keineswegs zwingend gefordert wird, könnte die Folge der Unterlassung der Deposition nicht sein, dass der Schuldner dadurch inbezug auf die Zahlung der Geldsumme selbst in LeistungsV'erzug geraten würde, weil dieser zu seinem Entstehen notwendig die Annallmebereitschaft des Gläubigers im Sinne von Art. 91 OR voraussetzt, vielmehr würde sich daraus höchstens ergeben, dass er dem Gläubiger, nachdem sich dieser nachträglich über seine Legitimation zur Empfangnahme der Zahlung ausgeWiesen hat, diejenigen Zinsen zu erstat- ten hätte, die im Falle rechtzeitiger Deposition V'on der Hinterlegungsstelle ycrgütet worden Wären. Der Kläger hätte demnach, um seinen Anspruch auf die geforderten 5 % darzutun, behaupten und nachweisen müssen, dass das Geld auch im Falle der Deposition diesen Ertrag abgeworfen hätte. Von diesem Gesichtspunkte aus hat er aber die Forderung mit keinem Worte begründet, sondern sie ausschIiesslich auf Art. 104 OR, d. h. die da- nach beim Verzug' in der Zahlung einer Geldschuld be- stehende Zinspflicht gestützt. Es hätte somit die Klage in diesem Punkte nicht nur zur Zeit, sondern endgiltig abgewiesen werden sollen. Nachdem indessen dieBekl~te sich bei dem vorinstanzlichen UrteilsdispositiV' beruhigt hat, fehlt dem Bundesgerichte die Möglichkeit, es ent- sprechend abzuändern. Es kommt auch darauf nichts an, weil sich aus den Erwägungen des Urteils, in denen das Vorliegen eines Verzuges der Beklagten ausdrücklich und mit eingehender Begründung verneint wird, deutlich ergibt, dass die Einschränkung « zur Zeit)} trotz der allgemeinen Fassung des Dispositivs sich nur auf. den 258 Sachenrecht. N0 :n. Hauptanspruch von 5000 Fr., nicht auf die miteinge- klagten Zinsen beziehen. das Bestehen eines Anspruchs auf die Vergütung von solchen vielmehr endgiltig verneint "Werden sollte. Infolge der HaltUIig, welche der Kläger im Rechts- öffnungsvorstande vom 11. Januar 1917 eingenommen hat, könnte übrigens von einem Verzuge, welche die Zinspflicht nach Art. 104 OR nach sich ziehen würde, sogar dann nicht gesprochen werden, wenn man im Gegensatz zum Gesagten davon ausgeh~m wollte, dass der Gläubiger der ihm durch Art. 906 Abs. 2 ZGB auferlegten Legitimationspflicht schon durch die Vor w eis u n g der Erklärung des Pfandgläubigers genüge, während deren Aushändigung vom Schuldner erst nach erfolgter Zahlung verlangt werden könne. Bis zur Rechtsöffnungs- verhandlung nicht, weil' der Kläger vorher die Erklärung nur dem Genfer Agenten der Beklagten vorgewiesen hatte, während die Beklagte unzweifelhaft Anspruch darauf hatte, dass ihr persönlich, d. h. den Organen ihrer Direk- tion, die allein zur Anordnung der Auszahlung zuständig waren, Gelegenheit gegeben werde, darein Einsicht zu nehmen (wobei die Uebersendung zur Prüfung an sie allerdings nach Art. 44 VVG durch 'Vennittlung des Agenten hätte geschehen können). Und vom Rechts- öffnungsvprstande an nicht, weil die Beklagte damals sich ja bereit erklärte, dem Kläger' den Kapitalbetrag von 5000 Fr. den sie allein sehuldete, sofort auszuzahlen und der Kläger, indem er die Annahme dieser Leistung ablehnte und auf seinem unbegründeten Zinsen anspruch beharrte, neuerdings in Annahmeverzug geriet (Art. 91 OR).
3. - Da das, Urteil der Vorinstanz demnach schon aus diesem Grunde bestätigt werden muss, brauchte die Frage, ob die Beklagte berechtigt gewesen sei, die Zahlung auch von der Uebergabe der weiteren von ihr geforderten ,Au.swei~eabhängig zu machen, nicht geprüft zu werden. Um zu venneiden, dass für den Fall als der Kläger die Sachenrecht. N° 37. 25f1 Erklärung des Pfandgläubigers nachträglich der Beklagten übergibt, hierüber neuerdings Streit entsteht, mag immerhin Folgendes bemerkt werden : Massgebend dafür, ob und inwieweit eine solche weitere Auskunftspflicht des Klägers bestehe, sind nicht, wie die Beklagte früher zu Unrecht behauptet hat, die Vor- schriften des Art. 41 in Verbindung mit Art. 38 und 39 VVG, da diese Bestimmungen nach Art. 102 ebenda auf vor Inkrafttreten des genannten Gesetzes (1. Januar 1910) abgeschlossene Versicherungsverträge keine Anwendung finden. Vielmehr beantwortet sich die Frage ausschli~ss lieh nach dem Inhalt des konkreten Vertrages selbst und dem bei seinem Abschlusse und bis zum 31. Dezember 1909 geltenden Versicherungsrecht. Nun war es aber schon vor dem Erlass des VVG ein allgemein anerkannter ver- sicherungsrechtlicher Grundsatz, dass nicht schon der Eintritt des versicherten Ereignisses an sich die Leistungs- pflicht def Versicherers auslöst und die Fälligkeit des Versicherungsallspruchs bewirkt, sondern der Versicherer abwarten und verlangen kann, dass der Versicherte ihm jenes Ereignis und die übrigen objektiven und subjek- tiven Voraussetzungen seines Anspruchs nachweise, und erst in Verzug gerät, wenn er trotz Erfüllung dieser Anforderung die Zahlung verweigert (vergl. EHRENBERG. VersicheruI)gsrecht I S. 475 ff. und die dortigen Zitate). Was zu dieser sog. Anspruchsbegründung gehört, d. h. welchesdieBelege sind, die für sie vom Ansprecherverlangt werden können, lässt sich nicht allgemein entscheiden, sondern hängt von den Umständen des Falles und der Art der betr. Versicherung ab. Es ist deshalb belanglos, dass Art. 11 der allgemeinen Versicherungsbedingungen eine ausdrückliche Bestimmung darüber, nur für den Fall enthält, wo der Versicherte vor dem festen Tennin gestorben ist, auf den die Versicherungssumme altern,ativ neben dem Tode zahlbar wird, indem er den Polizen- inhaber für diesen Fall verpflichtet, den Tod der Gesell- schaft anzuzeigen und die yon der Direktion geforderten 260 Sachenrecht. N° 37. Nachweise beizubringen. Selbst wenn man, sich an den Wortlaut haltend, desllalb erklären wollte, dass eine analoge Pflicht für die andere Alternative, wo der Versicherte jenen festen Termin erlebt, aus dem Vertrage nicht hergeleitet werden könne, wäre daraus nicht zu schliessen, dass sie überhaupt nicht bestehe, weil sie sich nach dem Ausgeführten schon aus allgemeinen Grund- sätzen des Versicherungsrechts ergibt. Umgekehrt würde auch die Annahme, Art. 11 sei nur unvollständig und unge- schickt redigiert, das darin Vereinbarte müsse ebenso für den Erlebensfall schon kraft Vertrages gelten, die Ge- sellschaft noch nicht berechtigen, die beizubringenden Belege willkürlich nach ihrem Belieben zu bestimmen. Vielmehr könnte der Ansprecher nur insoweit als ver- pflichtet gelten, dem Ariskunftsbegehren nachzukommen, als es sich um Schriftstücke handelt, die auch wirklich zur Begründung der Ueberzeugung von dem Bestehen des Anspruches und zur Sicherung der GesellscJlaft vor der Gefahr einer Doppelzahlung nötig sind und die zu be- schaffen ihm ohne unverhältnissmässige Kosten und Umtriebe möglich ist, deren Beibringung ihm also ver- nünftiger- und billigerweise zugemutet werden kanu. Dabei ist immerhin klar, dass ein V'on diesen Gesichts- punkten aus teilweise zu weitgehendes Auskunftsbegehren .dem Versicherten nicht zum Vorwand dienen darf, die Vorlegung auch derjenigen Belege zu verweigern, die von ihm begründeter 'Veise gefordert werden dürfen. Es ist deshalb unerheblich, dass die Beklagte ursprünglich im Briefe vom 30. Oktober 1914 noch eine Reihe weiterer Urkunden verlangt hatte, hinsichtlich deren sie heute anerkennt, dass eine Rechtspflicht des VerSicherten zur Vorlegung nicht bestehe, sondern einiig zu prüfen, ob ihr Verlangen inbezug auf diejenigen Urkunden, auf deren Aushändigung sie noch beharrt - Polize und Geburt- ~chein - begründet sei. Nun kann offen bleiben, ob eine Vertragsbestimmung, wonach der Versichercr nur gegen vorhergehende end- Sachenrecht. N· 3i. 2Hl giltige Aushändigung der Polize zur Zahlung verpnlchtet wäre, giltig und für den Versicherteli verbindlich wärc. Entscheidend ist, dass jedenfalls eine solche Verpflichtung des Versicherten nur auf Grund besonderer :Vereinbarung angenommen werden dürfte. Im Gegensatz zu anderen zum Nachweise der Anspruchsbcrecbtigung dienenden Belegen handelt es sich bei der Polize nicllt um Erklü- rungen des Ansprechers selbst oder Dritter, die VOll vornherein für den Versicherer bestimmt sind, sondern um eine Urkunde, die letzterer selbst dem Versicherten als Beweis für {iessen Rechte aus dem abgeschlossenen Vel'- trage ausgestellt bat. Es kann daher dem Versicherten nicht zugemutet werden, sich ihrer zu entäussern, bevor er für seine Ansprüche befriedigt ist, sondern es muss sich der Versicherer, wenn er auf ihre Einsichtnahme Ge'wicht legt, damit begnügen, dass sie ihm vorgewiesen wird. Aus dem Rechte des Versicherten auf ihren fort- dauemden Besitz foIgf ferner, dass er sie auch zu diesem Zwecke nicht etwa an den Geschäftssitz des Versicherers zu senden braucht. Da letzterer nach der unabänderlichen Vorscl1rift des Art.2 des Aufsichtsgesetzes am 'Wohnsitze des Versicherten zu erfüllen 11at, ist es seine Sache, an diesem Orte einen Vertreter (Agenten) zu bestellen und durch diesen, falls er es für nötig hält, eine Abschrift der Urkunde nehmen zu lassen. Zur Vorlegung der Polize in diesem Sinne war aber der Kläger von Anfang an bereit. ~fangels einer äusdrücklichen Vertragsbestimmung, wo- nach Zahlung nur g e gen R ü c k gab e der Polize zu leisten wäre, liesse sich sogar fragen, ob die Beklagte deren Aushändigung nach erfolgter Zahlung verlangen könnte. \Venn die Vorinstanz sich dafür auf Art. 88 OR beruft, so übersieht sie, dass sich die Polize nicht als Schuldschein im eigentlichen Sinne, d. h. als ein einseitiges Schuldbekenntnis, sondern als Beweisurkunde über einen zweiseitigen Vertrag darstellt, so dass die Anwendbarkeit der genannten Vorschrift auf sie bei strenger Al,lSlegung • zweifelllaft erscheint. Immerhin ist zu sagen, dass 262 Sachenrecht. r-;- 37. tatsächlich die Versicherungspolizen, wenn ihnen auch rechtlich nicht der Charakter wirklicher Schuldscheine zukommt, doch im Verkehr wie solche angesehen werden und da~ auch das Gesetz selbst sie wenigstens bei der Personenversicherung teilweise nach Analogie solcher behandelt, indem es die Zession und Verpfändung der Ansprüche aus einem Personenversicherungsvertrage nur in Verbindung mit der Uebergabe der Polize an den Zes- sionar oder Pfandgläubiger zulässt (Art. 73 VVG). Ent- scheidend ist aber vor allem, dass im Falle des Abhanden- kommens der Polize die gerichtliche Amortisation nach Analogie der für Wertpapiere geltenden Vorschriften verlangt werden kann (Art. 13 VVG). Da das Bedürfnis, dem Versicherungsnehmer trotz Verlustes der Urkunde die Möglichkeit der Abtretung und Verpfändung zu wah- ren, sicll auch durch die einfache Verpflichtung des Ver- sicherers zur Ausstellung einer Ersatzurkunde olme vorangegangene Kraftloserklärung hätte befriedigen lassen, so kann diese Vorschrift nur aus dem Bestreben erklärt werden, die Zirkulation von Polizen in unberech- tigten Händen im Interesse des Verkehrs und auch zum Schutze des Versicherers vor unbegründeten Ansprachen zu verhindern. Dann muss dem letzteren aber folgerichtig auch die Befugnis zugestanden werden, gegen Befriedigung des Ansprechers die Rückgabe der Polize zu verlangen. Es hat sich denn auch der Kläger diesem Begehren nie ",idersetzt. Ob aber die Aushändigung eines Ausweises über das Geburtsdatum des Versicherten als unter die Anspruchs- begründung in dem oben umschriebenen Sinne fallend betrachtet werden könne oder ob es sich nicht vielmehr, weil die Feststellung jenes Datums nur zum Zweck haben kann, dem Versicherer die Anfechtung des Vertrages wegen unrichtiger Angaben darüber beim Vertrags- schlusse zu ermöglichen (sei es im Sinne der gänzlichen ,Unverbindlichkeit sei es doch einer Kürzung 'der Ye1'- sicllerungssumme um die infolgedessen zu wenig ent- Sal'hellreeht. N° 38. richteten Prümien nach Art. 75 VVG) , dabei um eine Ein red e gegen den Anspruch handle, deren Xachweis dem Versicherer obliegt, ist deshalb heute bedeutungslos. weil aus der Erklärung des Vertreters der Beklagten a11l Rechtsöffnungsvorstande, die vorgelegten Belege genügtCl! zum Nachweise des Anspruchs, geschlossen werden muss. dass ihr auch jener Ausweis bei diesem Anlass vorgc- v.iesen worden ist. Nachdem sie ihn damals in Ordnung gefunden hat, sich also von der Richtigkeit der Angaben beim Vertragsschluss hat überzeugen können, ist nieh t einzusehen, welches rechtliche Interesse sie noch an dessen Ueberlassung haben sollte. Der Streit, ob sie an sich Anspruch darauf gehabt hätte, hätte demnach nur insofern praktische Tragweite, als sie verneinenden Falles durch die Verweigerung der Zahlung bis zur Erfüllung ihres dahingehenden Verlangens in Verzug geraten wäre. Dies ist aber schon deshalb ausgeschlossen, weil ein solcher mangels Beibringung der in Erw. 1 oben behandelten Erklärung des Pfandgläubigers nicht eintreten konnte. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung 'wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich I. Kammer "Vom 4. De- zember 1918 bestätigt.
38. Ixtrait cle l'arrit cle 1a IIe Section civile elu 7 mai 1919 dans la cause He1elIG Oie et Veuve c1e Viotor Perrm contre Succession cle Pemn-:Bl'UD.D.er. L' art. 9,tO ce doit elre interprete dans ce sens que le possesseur de mauvaise foi, s'il s'est dessaisi de la chose, doit eu rem- bourser Ia valeur. Joseph Tacchi, bien que gerant du cinematographe .Apollo ä. la Chaux-de-Fonds, vendait comme commis-