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45_II_250

BGE 45 II 250

Bundesgericht (BGE) · 1919-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Saehenreeht. No 37.

IV. SACHENRECHT

DROITS REELS

37. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 19. Mä.rz 1919

i. S. !fleholls, gegen

'Schweizerische Lebensversicherungs- und Bentenanstalt.

Art. 906.Abs. 2 Z~B, 91, 92, 102, 104 OR. Verpfändung der

Ansprüche aus emem Lebensversicherungsvertrage. _ Recht

des Versicherers die Auszahlung der VerSicherungssumme

~ den V.er~fänder von der vorherigen U e b erg a b e

emer. schnftlichen Zustimmung des Pfandgläubigers ab-

hängIg zu machen. Bedeutung der Vorschrift von Art. 906

Abs.3 ZGB, wonach beim Fehlen einer solchen der Schuldner

den q ges~huldeten Betrag zu hinterlegen hat.. Umfang

der VerpflIchtung des Ansprechers zum Nachweise der Vor-

aussetzungen für die Geltendmachung des Versicherungs-

anspruches bei einer vor Inkrafttreten des VVG abgeschJos-

sel!en Lebensversicherung. Einsendung der Polize'l Vorle-

g~ng eines. die Richtigkeit der Altersangaben beim Ein-

tntt ausweIsenden Geburtscheins -1

A. -

Der Kläger W. H. Nicht>lls in Genf hat sich laut

Poliz~ VD 25,598 vom 19. Dezember 1894 bei der Beklag-

ten fur 5000 Fr., zahlbar bei seinem Ableben, spätestens

aber am 19. Dezember 1914 versichert. Art. 11 und 12

der in die Polize aufgenommenen allgemeinen Versiche-

rungsbedingungen lauten :

« Art. 11. Le deces de l'assure doit eire communique

par ecrit a la Societe aussitöt que possible par le detenteur

~e ~a po~ce, q~i, est tenu da remettre aussi les pie ces

jUsbficabves eXIgees par la Direction. Des que ces pieces

ont. ete trouvees en regle, la Societe paye sans frais le

capltal assure.)}

« Art. 12. La Societe Suisse des Assurallcesgenerales

Sachel\recht.);0 37.

sur la vie humaine n'est pas obligee de tenir compte du

fait que l'assurance a eie contractee en faveur d'une.

tierce personne determinee pas plus que d 'un nantisse-

ment ou d'une cession de la police.; elleest toujours en

droit de considerer le netenteur de la police comme le

proprietaire legitime de celle-ci et de payer entre ses

mains.;}

Am 15. Juli 1902 trat der Kläger seine Rechte aus der

Polize « en garantie)} an einen V. Delemontez in ehene-

Bourg ab und zeigte diese Verpfändung der Beklagten

durch Vermittlung ihres Genfer Agenten an. Mit Brief

vom 30. Oktober 1914 machte die Beklagte ihn auf den

bevorstehenden Verfalltag der Versicherung ~ 19. De-

zember 1914 -

aufmerksam und forderte ihn auf, ihr

folgende Schriftstücke einzusenden: 1. ein Auszahlungs-

begehren, 2. die Polize, 3. einen amtlichen Ausweis über

sein genaues Geburtsdatum, 4. die letzte Prämienquittung,

5. eine Quittung über den Empfang der Versicherungs-

summe, 6. die Zustimmung des Pfandgläubigers V. Dele-

montez zur Zahlung an den Kläger oder die Ermächtigung

des letzteren zur Zahlung an den Pfandgläubiger. Sobald

sie im Besitze dieser Belege sei und sie in Ordnung

gefunden haben :werde, werde sie nach Eintritt des Ver-

falltages das versicherte Kapital auszahlen. Da ihr darauf

keine Antwort zukam, wies sie ihre Genfer Agenten an.

sich mit dem Kläger in Verbindung zu setzen und erhielt

den Bescheid. der Kläger sei bereit, ihr die verlangten

Ausweise gegen 'Zalliung der Versicherungssumme Zug

um Zug zu übergeben, weigere sich aber sich derselben

vorher zu entäussern. Er behaupte, dass er schon zweimal

auf dem Bureau der Agenten vorgesprochen habe. um die

Papiere vorzuweisen. sie aber wieder zurückgenommen

habe, weil die Angestellten erklärt hätten, dass sie zu

deren Prüfung nicllt zuständig seien, sondern dieselben

zu diesem Zwecke nacb Zürich an die Direktion schicken

müssten. Gegen eine vom Kläger mit Zaldungsbefehl

vom 5. Januar 1916 in Zürich angehobene Betreibung

AS '5 n -

1911

t8 .

Sachenrecht. N· 37.

schlug die Beklagte Recht vor, worauf der Kläger am

:t Januar 1917 das Rechtsöffnungsbegehren stellte und

in der Verhandlung über dieses vor dem Audienzrichter

des Bezirksgerichtes Zürich vom 11. Januar 1917 ausser

l1er Polize zum Nachweise seiner AnspruchsberechtigUJl!f

noch verschiedene andere Schriftstücke vorlegte. Nach

rlem Protokoll erklärte der Vertreter der Beklagten

darauf, die vorgelegten Ausweise genügten, um den

Anspruch des Klägers auf die 5000 Fr. darzutun: die

Beklagte sei bereit diese, obwohl eine rechtliche Ver-

pflichtung hiezu mangels bis jetzt eingetretener FälliO"keit

nicht bestehe, dem Kläger auf ihrem Bureau s~fort

au~zuzahlen, wenn er auf die mit dem Zahlungsbefehl

WeIter geltend gemachten Verzugszinsen seit 14. Dezember

1914 verzichte. Der Kläger lehnte indessen diesen Vor-

schlag ab und beharrte auf seinem Zillsenanspruch. Durch

Entscheid vom gleichen Tage verwarf darauf der Audiellz-

richter das Rechtsöffnungsbegehren mit der Begründung:

nach Art. 41 VVG werde die Forderung aus dem Ver-

~~cl~eru.ngsvertrage erst vier Wochen nach dem Zeitpunkte

fallig, m welchem der Versicherer vom Ansprecher die

zum Beweise der Anspruchsberechtigung erforderlichen

Angaben und Belege erhalten habe. Da der Kläger der

~eklagten erst heute Gelegenheit gegeben habe, diese

e~nzusehen, habe demnach die Fälligkeit bis jetzt nicht

~ntreten können und liege eine Schuldanerkeunung im

Smne von Art. 82 SchKG nicht vor. Unter Berufung auf

diesen Entscheid schrieb die Bek.lagte am 17. Januar 1917

dem Kläger: « il sera sans doute dans votre propre interet

d,e n?us. remettre maintenant les pieces justificatives,

c est-a-dire: 10 la police VD 25598, 20 un acte officiel

indiquant la date exacte de votre naissance, 30 le COll-

sentement ecrit du creancier-gagiste M. Delemontez

a Chene-Bourg. Aussitöt que vous nous avez remis ces

documents nous vous verserons le capital assure soit

5000 fr. »

Der Kläger antwortete darauf nicht und leitete einige

Sachenrecht. Ne 37.

Zeit später die vorliegende Klage ein, mit der er Ver-

urteilung der Beklagten zur Zahlung von 5000 Fr. mit

Zinsen zu 5 % seit 14. Dezember 1914 an ihn verlangt.

Mit der Klagebegründung gab er ein vom 15. Juni 1912

datiertes, an die Adresse der Genfer Agenten der Be-

klagten lautendes Schreiben folgenden 'Wortlauts zu den

Akten: « Je vous informe que j'ai rendu ce jour ä. M. \V.

H. Nicholls de Geneve la police d'assurance n° VD 25598

de 5000 fr., qu'il m'avait remise en garantie. Eu conse-

quence je donne mainlevee de tous les droits que j'avais

sur ce contrat.

Pour V. DeIemontez

Fran«;:oise Delemontez.)

Die Beklagte beantragteAbweisung der Klage, indem sie

daran festhielt, dass vor Erfüllung der in ihrem Schreiben

vom 17. Januar 1917 gestellten Anforderungen eine

Zahlungspflicht und folglich auch ein Verzug ihrerseits

gegenüber dem Kläger nicht bestehe. Die blosse Vor-

weisung der Papiere an den Agenten könne die Fälligkeit

noch nicht herbeiführen: die Anstalt müsse in der Lage

sein, jene an Hand der an ihrem Sitz geführten Bücher,

z. B. über Polizendarlehen, Pfalldbestellungell

usw.

zu prüfen. Um darzutun, dass es ihr nicht um die Geld-

sondern einzig Ul.n die grundsätzliche Frage zu tun sein,

gebe sie immerhin die verbindliche Erklärung ab, dass sie

für den Fall als der Kläger jene Leistungen erfülle, ihm

ausser der Versicherungssumme auch einen Zins von

-1% % darauf seit 19. Dezember 1914 vergüten werde.

B. -

Durch Urteil vom 4. Dezember 1918 hat das

Obergericht des Kantons Zürich I. Kammer die Klage

«zur Zeit I) abgewiesen und die Kosten dem Kläger auferlegt.

C. -

Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende

Berufung des Klägers mit dem Begehren auf Gutheissung

der Klage. Die Beklagte hat Bestätigung des angefoch-

tenen Urteils beantragt.

Das Bundesgericllt zielll in Erwägung:

1. -

Da' die Beklagte noch vor der Vorinstanz die

254

Sachenrecht. N° 37.

gänzliche Abweisung der Klage verlangt und nicht nur

die mit dieser geltend gemachten Verzugszinsen, sondern

auch die Pflicht zur Auszahlung des versicherten Kapitals

von 5000 Fr. selbst wegen Fehlens der Fälligkeit bestritten

hat, ist der für die Berufung erforderliche Streitwert

gegeben und deshalb auf diese einzutreten.

2. ~ In der Sache selbst ist davon auszugehen -

und

übrigens nicht bestritten -

dass Art. 12 der allgemeinen

Versicherungsbedingungen nur ein Recht, keine Pflicht

der Beklagten begründet, d. h. dass sie danach zwar wohl

den jeweiligen Inllaber der Polize als Anspruchsberech-

tigten betrachten darf, es aber nicht mus s, sondern

berechtigt bleibt, von ihm zu verlangen, dass er sich über

seine Legitimation zur Geltendmachung des Anspruchs

ausweise. Hiezu gehört aber da, wo die Forderung aus

dem Versicherungsvertrage an einen anderen verpfändet

worden ist, vor allem die Beibringung einer Erklärung des

Pfandgläubigers, dass er in die Auszahlung der Versiche-

rungssumme an den Verpfänder einwillige. N ach Art. 906

Abs. 2 ZGB, der mangels einer abweichenden Vorschrift

des VVG auch auf die Verpfändung von Versicherungs-

ansprüchen Anwendung findet, darf der Schuldner einer

verpfändeten Forderung, nachd~ er' einmal von der

Verpfändung benachrichtigt und solange ihm nicht etwa

deren Wiederaufhebung vom Pfandgläubiger angezeigt

worden ist, Zahlungen nur an Verpfänder und Pfand-

gläubiger gern ein sam, d~ h. an den einen nur mit

Vollmacht des anderen leisten. Der Versicherte, der nach

einer solchen Verpfändung vom Versicherer Zahlung der

Versicherungssumme fordert, hat demnach zunächst

jene Bevollmächtigung darzutun. Solange dies nicht

geschehen ist,ist der Versicherer zur Leistung nicht ver-

pflichtet, weil eben eine Zahlungspflicht für ihn infolge der

Verpfändung nur gegenüber' dem Verpfänder und Pfand-

gläubiger gemeinsam, nicht gegenüber einem von ihnen

allein besteht. Und zwar genügt es nicht, dass die ent-

sprechende Erklärung des Pfandgläubigers dem Ver-

Sachenrecht. N° 37

'sicherer lediglich vor ge wie sen wird. Da es sich

dabei um eine für ihn, zu seiner Deckung bestimmte

\Villensäusserung handelt, kann er verlangen,dass ihm

dieselbe übe l'g e ben werde, b e v 0 rer Zahlung ~u

leisten braucht. Nur unter dieser Voraussetzung ist er

sicher, auch wirklich in den Besitz des zur Sicherung vor

der Gefahr doppelter Zahlung nötigen Ausweises zu

kommen. Da der Kläger selbst nicht behauptet, dass das

von ihm im heutigen Prozesse eingelegte Schreiben der

Fran<;oise Delemontez oder eine damit dem Sinne nach

übereinstimmende Erklärung der Beklagten je übergeben

worden wäre, sondern sein Klagebegehren ausschliesslich

darauf stützt, dass er esihr bez'W. ihren Agenten vorgewiesen

habe, wäbrend er die Aushändigung vor erfolgter Zahlung

ausdrücklich verweigert hat, hat demnach die Vorinstanz

die Klage, soweit sie sich auf die Versicherungssumme

von 5000 Fr. selbst bezieht, mit Recht zur Zeit abge-

wiesen, d. h. erklärt, dass dem Kläger bis zur Nachholung

jener Uebergabe ein Anspruch auf Zahlung der Summe

an ihn nicht zustehe. Dass die Beklagte sich an der

Rechtsöffnungsverhandlung vom 11. Januar 1917, nach

Einsicht der damals vorgelegten Belege, bereit erklärt

hatte, ihm die 5000 Fr. auf ihrem Bureau sofort auszu-

zalllen, ist ullerlieblich. Selbst wenn darin an sich ein

Verzicht

auf die vorhergehende Aushändigung der

Erklärung des Pfandgläubigers zu sehen 'Wäre, was nicht

liquid ist, wäre die Beklagte daran nicht mehr gebunden,

weil derselbe nicht vorbehaltlos, sond.ern uur unter der .

Bedingung . ausgesprochen worden ist, dass der Kläger

dagegen den Anspruch au~ Vergütung von Verzugszinsen

fallen lasse und daher mit der Ablehnung der so einge-:

schränkten Offerte durch den Kläger da11~ngefallen ist.

Fraglich kann höchstens sein, ob die Beklagte, naCIHW111,

sie an jener: 'Verhandlung die vorge,viesenen Belege als

zum NaClhveise : der Anspru<;hsberechtigung genügend

bezeichnet hatte. heute die;;:Beweiskraft der fraglichen

Bescheinigung über die Aufhebung,der VerpfändUl~

Sachenrecht. N0 37.'

noch deshalb beanstanden' könne, weil sie nicht vom

Pfandgläubiger Victor Delemontez selbst, sondern VOll

einer Fran~oise Delemontez unterzeichnet ist, deren

Befugnis für jenen zu handeln nicht feststeht, oder ob

sie sich nicht mit der Aushändigung der Urkunde, so wie

sie lautet, begnügen müsse.

Ist demnach der Kläger, bis er nicht dem Begehren um

Uebergabe einer Erklärung des Pfandgläubigers im Sinne

VOll Art. 906 Abs. 2 ZGB entsprochen hat, überhaupt

nicht legitimiert von der Beklagten Zahlung zu verlan-

gen, so muss aber auch der mit der Klage weiter gel-

tend gemachte Verzugszil1senanspruch schon aus diesem

Grunde abgelehnt werden. Derselbe könnte aber auch

für den Fall nicht geschützt werden, als der Kläger nach-

träglich jenes Hindernis für die Zalllung beseitigen sollte,

weil er sich, solange dies ilicht geschehen ist, im Al1nahme-

verzug befindet, der Verzug des Gläubigers aber den

Leistungsverzug des Schuldners und folglich auch die

Pflicht dieses zur Entrichtung von Verzugszinsen aus-

schliesst. (OSER zu Art. 92 OR Nr. 111 5, zu Art. 102 VI;

BECKER zu Art. 92 Randnote 2, zu Art. 102 Randnote

11). Nach Art. 91, OR liegt Annahmeverzug nicht nur

dann vor, wenn der Gläubiger die Annahme der gehörig

angebotenen Leistung, sondern auch, wenn er die Vor-

nahme ?er zur Erfüllung durch den Schuldner nötigen

VorbereItungshandlungen verweigert. Zu diesen Vorbe-

reitungshandlungen ist aber in den Fällen, wo der die

. Leistung Fordernde nicht der ursprüngliche Gläubiger der

Forderung ist oder an ihr dingliche Rechte zu Gunsten

Dritter bestellt hat, auch die Beibringung der erforder-

lichen Ausweise über die Gläubigereigenschaft bezw. die

Legitimation zur Empfangnahme der Zahlung zu rechnen

(OSER zu Art. 91 OR NI' 111 1 b, BECKER zu Art. 91

Randnote 11). Bis dahin braucht der Schuldner nicht zu

erfüllen und kann folglich auch durch die Verweigerung

~.er. Erf.~nun~, sel,bst \venn im übrigen die Forderung

fallig ware, mcht 111 Verzug kommen. Daran ändert die

1

J

Sachenrecht.,,0 37.

257

Tatsache nichts, dass Art. 906 Abs. 3 ZGB bestimmt,

mangels Vorliegens der Einwilligung des Pfandgläubigers

« habe der Schuldner den geschuldeten Betrag zu hinter-

legen ». Selbst wenn es sich wirklich bei dieser Hinter-

legung entgegen der allgemeinen Regel des Art. 92 OR

nicht bloss um ein Recht, sondern um eine Pflicht des-

Schuldners handeln sollte, eine Auslegung, die durch den

Wortlaut der Bestimmung keineswegs zwingend gefordert

wird, könnte die Folge der Unterlassung der Deposition

nicht sein, dass der Schuldner dadurch inbezug auf die

Zahlung der Geldsumme selbst in LeistungsV'erzug geraten

würde, weil dieser zu seinem Entstehen notwendig die

Annallmebereitschaft des Gläubigers im Sinne von Art. 91

OR voraussetzt, vielmehr würde sich daraus höchstens

ergeben, dass er dem Gläubiger, nachdem sich dieser

nachträglich über seine Legitimation zur Empfangnahme

der Zahlung ausgeWiesen hat, diejenigen Zinsen zu erstat-

ten hätte, die im Falle rechtzeitiger Deposition V'on der

Hinterlegungsstelle ycrgütet worden Wären. Der Kläger

hätte demnach, um seinen Anspruch auf die geforderten

5 % darzutun, behaupten und nachweisen müssen, dass

das Geld auch im Falle der Deposition diesen Ertrag

abgeworfen hätte. Von diesem Gesichtspunkte aus hat

er aber die Forderung mit keinem Worte begründet,

sondern sie ausschIiesslich auf Art. 104 OR, d. h. die da-

nach beim Verzug' in der Zahlung einer Geldschuld be-

stehende Zinspflicht gestützt. Es hätte somit die Klage

in diesem Punkte nicht nur zur Zeit, sondern endgiltig

abgewiesen werden sollen. Nachdem indessen dieBekl~te

sich bei dem vorinstanzlichen UrteilsdispositiV' beruhigt

hat, fehlt dem Bundesgerichte die Möglichkeit, es ent-

sprechend abzuändern. Es kommt auch darauf nichts an,

weil sich aus den Erwägungen des Urteils, in denen das

Vorliegen eines Verzuges der Beklagten ausdrücklich

und mit eingehender Begründung verneint wird, deutlich

ergibt, dass die Einschränkung « zur Zeit)} trotz der

allgemeinen Fassung des Dispositivs sich nur auf. den

258

Sachenrecht. N0 :n.

Hauptanspruch von 5000 Fr., nicht auf die miteinge-

klagten Zinsen beziehen. das Bestehen eines Anspruchs

auf die Vergütung von solchen vielmehr endgiltig verneint

"Werden sollte.

Infolge der HaltUIig, welche der Kläger im Rechts-

öffnungsvorstande vom 11. Januar 1917 eingenommen

hat, könnte übrigens von einem Verzuge, welche die

Zinspflicht nach Art. 104 OR nach sich ziehen würde,

sogar dann nicht gesprochen werden, wenn man im

Gegensatz zum Gesagten davon ausgeh~m wollte, dass der

Gläubiger der ihm durch Art. 906 Abs. 2 ZGB auferlegten

Legitimationspflicht schon durch die Vor w eis u n g

der Erklärung des Pfandgläubigers genüge, während

deren Aushändigung vom Schuldner erst nach erfolgter

Zahlung verlangt werden könne. Bis zur Rechtsöffnungs-

verhandlung nicht, weil' der Kläger vorher die Erklärung

nur dem Genfer Agenten der Beklagten vorgewiesen hatte,

während die Beklagte unzweifelhaft Anspruch darauf

hatte, dass ihr persönlich, d. h. den Organen ihrer Direk-

tion, die allein zur Anordnung der Auszahlung zuständig

waren, Gelegenheit gegeben werde, darein Einsicht zu

nehmen (wobei die Uebersendung zur Prüfung an sie

allerdings nach Art. 44 VVG durch 'Vennittlung des

Agenten hätte geschehen können). Und vom Rechts-

öffnungsvprstande an nicht, weil die Beklagte damals

sich ja bereit erklärte, dem Kläger' den Kapitalbetrag

von 5000 Fr. den sie allein sehuldete, sofort auszuzahlen

und der Kläger, indem er die Annahme dieser Leistung

ablehnte und auf seinem unbegründeten Zinsen anspruch

beharrte, neuerdings in Annahmeverzug geriet (Art. 91

OR).

3. -

Da das, Urteil der Vorinstanz demnach schon aus

diesem Grunde bestätigt werden muss, brauchte die

Frage, ob die Beklagte berechtigt gewesen sei, die Zahlung

auch von der Uebergabe der weiteren von ihr geforderten

,Au.swei~eabhängig zu machen, nicht geprüft zu werden.

Um zu venneiden, dass für den Fall als der Kläger die

Sachenrecht. N° 37.

25f1

Erklärung des Pfandgläubigers nachträglich der Beklagten

übergibt, hierüber neuerdings Streit entsteht, mag

immerhin Folgendes bemerkt werden :

Massgebend dafür, ob und inwieweit eine solche weitere

Auskunftspflicht des Klägers bestehe, sind nicht, wie die

Beklagte früher zu Unrecht behauptet hat, die Vor-

schriften des Art. 41 in Verbindung mit Art. 38 und 39

VVG, da diese Bestimmungen nach Art. 102 ebenda auf

vor Inkrafttreten des genannten Gesetzes (1. Januar 1910)

abgeschlossene Versicherungsverträge keine Anwendung

finden. Vielmehr beantwortet sich die Frage ausschli~ss­

lieh nach dem Inhalt des konkreten Vertrages selbst und

dem bei seinem Abschlusse und bis zum 31. Dezember

1909 geltenden Versicherungsrecht. Nun war es aber schon

vor dem Erlass des VVG ein allgemein anerkannter ver-

sicherungsrechtlicher Grundsatz, dass nicht schon der

Eintritt des versicherten Ereignisses an sich die Leistungs-

pflicht def Versicherers auslöst und die Fälligkeit des

Versicherungsallspruchs bewirkt, sondern der Versicherer

abwarten und verlangen kann, dass der Versicherte ihm

jenes Ereignis und die übrigen objektiven und subjek-

tiven Voraussetzungen seines Anspruchs nachweise, und

erst in Verzug gerät, wenn er trotz Erfüllung dieser

Anforderung die Zahlung verweigert (vergl. EHRENBERG.

VersicheruI)gsrecht I S. 475 ff. und die dortigen Zitate).

Was zu dieser sog. Anspruchsbegründung gehört, d. h.

welchesdieBelege sind, die für sie vom Ansprecherverlangt

werden können, lässt sich nicht allgemein entscheiden,

sondern hängt von den Umständen des Falles und der Art

der betr. Versicherung ab. Es ist deshalb belanglos, dass

Art. 11 der allgemeinen Versicherungsbedingungen eine

ausdrückliche Bestimmung darüber, nur für den Fall

enthält, wo der Versicherte vor dem festen Tennin

gestorben ist, auf den die Versicherungssumme altern,ativ

neben dem Tode zahlbar wird, indem er den Polizen-

inhaber für diesen Fall verpflichtet, den Tod der Gesell-

schaft anzuzeigen und die yon der Direktion geforderten

260

Sachenrecht. N° 37.

Nachweise beizubringen. Selbst wenn man, sich an den

Wortlaut haltend, desllalb erklären wollte, dass eine

analoge Pflicht für die andere Alternative, wo der

Versicherte jenen festen Termin erlebt, aus dem Vertrage

nicht hergeleitet werden könne, wäre daraus nicht zu

schliessen, dass sie überhaupt nicht bestehe, weil sie sich

nach dem Ausgeführten schon aus allgemeinen Grund-

sätzen des Versicherungsrechts ergibt. Umgekehrt würde

auch die Annahme, Art. 11 sei nur unvollständig und unge-

schickt redigiert, das darin Vereinbarte müsse ebenso für

den Erlebensfall schon kraft Vertrages gelten, die Ge-

sellschaft noch nicht berechtigen, die beizubringenden

Belege willkürlich nach ihrem Belieben zu bestimmen.

Vielmehr könnte der Ansprecher nur insoweit als ver-

pflichtet gelten, dem Ariskunftsbegehren nachzukommen,

als es sich um Schriftstücke handelt, die auch wirklich

zur Begründung der Ueberzeugung von dem Bestehen des

Anspruches und zur Sicherung der GesellscJlaft vor der

Gefahr einer Doppelzahlung nötig sind und die zu be-

schaffen ihm ohne unverhältnissmässige Kosten und

Umtriebe möglich ist, deren Beibringung ihm also ver-

nünftiger- und billigerweise zugemutet werden kanu.

Dabei ist immerhin klar, dass ein V'on diesen Gesichts-

punkten aus teilweise zu weitgehendes Auskunftsbegehren

.dem Versicherten nicht zum Vorwand dienen darf, die

Vorlegung auch derjenigen Belege zu verweigern, die von

ihm begründeter 'Veise gefordert werden dürfen. Es ist

deshalb unerheblich, dass die Beklagte ursprünglich im

Briefe vom 30. Oktober 1914 noch eine Reihe weiterer

Urkunden verlangt hatte, hinsichtlich deren sie heute

anerkennt, dass eine Rechtspflicht des VerSicherten zur

Vorlegung nicht bestehe, sondern einiig zu prüfen, ob ihr

Verlangen inbezug auf diejenigen Urkunden, auf deren

Aushändigung sie noch beharrt -

Polize und Geburt-

~chein -

begründet sei.

Nun kann offen bleiben, ob eine Vertragsbestimmung,

wonach der Versichercr nur gegen vorhergehende end-

Sachenrecht. N· 3i.

2Hl

giltige Aushändigung der Polize zur Zahlung verpnlchtet

wäre, giltig und für den Versicherteli verbindlich wärc.

Entscheidend ist, dass jedenfalls eine solche Verpflichtung

des Versicherten nur auf Grund besonderer :Vereinbarung

angenommen werden dürfte. Im Gegensatz zu anderen

zum Nachweise der Anspruchsbcrecbtigung dienenden

Belegen handelt es sich bei der Polize nicllt um Erklü-

rungen des Ansprechers selbst oder Dritter, die VOll

vornherein für den Versicherer bestimmt sind, sondern um

eine Urkunde, die letzterer selbst dem Versicherten als

Beweis für {iessen Rechte aus dem abgeschlossenen Vel'-

trage ausgestellt bat. Es kann daher dem Versicherten

nicht zugemutet werden, sich ihrer zu entäussern, bevor

er für seine Ansprüche befriedigt ist, sondern es muss

sich der Versicherer, wenn er auf ihre Einsichtnahme

Ge'wicht legt, damit begnügen, dass sie ihm vorgewiesen

wird. Aus dem Rechte des Versicherten auf ihren fort-

dauemden Besitz foIgf ferner, dass er sie auch zu diesem

Zwecke nicht etwa an den Geschäftssitz des Versicherers

zu senden braucht. Da letzterer nach der unabänderlichen

Vorscl1rift des Art.2 des Aufsichtsgesetzes am 'Wohnsitze

des Versicherten zu erfüllen 11at, ist es seine Sache, an

diesem Orte einen Vertreter (Agenten) zu bestellen und

durch diesen, falls er es für nötig hält, eine Abschrift der

Urkunde nehmen zu lassen. Zur Vorlegung der Polize

in diesem Sinne war aber der Kläger von Anfang an bereit.

~fangels einer äusdrücklichen Vertragsbestimmung, wo-

nach Zahlung nur g e gen R ü c k gab e der Polize

zu leisten wäre, liesse sich sogar fragen, ob die Beklagte

deren Aushändigung nach erfolgter Zahlung verlangen

könnte. \Venn die Vorinstanz sich dafür auf Art. 88 OR

beruft, so übersieht sie, dass sich die Polize nicht als

Schuldschein im eigentlichen Sinne, d. h. als ein einseitiges

Schuldbekenntnis, sondern als Beweisurkunde über einen

zweiseitigen Vertrag darstellt, so dass die Anwendbarkeit

der genannten Vorschrift auf sie bei strenger Al,lSlegung •

zweifelllaft erscheint.

Immerhin ist zu sagen, dass

262

Sachenrecht. r-;- 37.

tatsächlich die Versicherungspolizen, wenn ihnen auch

rechtlich nicht der Charakter wirklicher Schuldscheine

zukommt, doch im Verkehr wie solche angesehen werden

und da~ auch das Gesetz selbst sie wenigstens bei der

Personenversicherung teilweise nach Analogie solcher

behandelt, indem es die Zession und Verpfändung der

Ansprüche aus einem Personenversicherungsvertrage nur

in Verbindung mit der Uebergabe der Polize an den Zes-

sionar oder Pfandgläubiger zulässt (Art. 73 VVG). Ent-

scheidend ist aber vor allem, dass im Falle des Abhanden-

kommens der Polize die gerichtliche Amortisation nach

Analogie der für Wertpapiere geltenden Vorschriften

verlangt werden kann (Art. 13 VVG). Da das Bedürfnis,

dem Versicherungsnehmer trotz Verlustes der Urkunde

die Möglichkeit der Abtretung und Verpfändung zu wah-

ren, sicll auch durch die einfache Verpflichtung des Ver-

sicherers zur Ausstellung einer Ersatzurkunde olme

vorangegangene Kraftloserklärung

hätte

befriedigen

lassen, so kann diese Vorschrift nur aus dem Bestreben

erklärt werden, die Zirkulation von Polizen in unberech-

tigten Händen im Interesse des Verkehrs und auch zum

Schutze des Versicherers vor unbegründeten Ansprachen

zu verhindern. Dann muss dem letzteren aber folgerichtig

auch die Befugnis zugestanden werden, gegen Befriedigung

des Ansprechers die Rückgabe der Polize zu verlangen.

Es hat sich denn auch der Kläger diesem Begehren nie

",idersetzt.

Ob aber die Aushändigung eines Ausweises über das

Geburtsdatum des Versicherten als unter die Anspruchs-

begründung in dem oben umschriebenen Sinne fallend

betrachtet werden könne oder ob es sich nicht vielmehr,

weil die Feststellung jenes Datums nur zum Zweck haben

kann, dem Versicherer die Anfechtung des Vertrages

wegen unrichtiger Angaben darüber beim Vertrags-

schlusse zu ermöglichen (sei es im Sinne der gänzlichen

,Unverbindlichkeit sei es doch einer Kürzung 'der Ye1'-

sicllerungssumme um die infolgedessen zu wenig ent-

Sal'hellreeht. N° 38.

richteten Prümien nach Art. 75 VVG), dabei um eine

Ein red e gegen den Anspruch handle, deren Xachweis

dem Versicherer obliegt, ist deshalb heute bedeutungslos.

weil aus der Erklärung des Vertreters der Beklagten a11l

Rechtsöffnungsvorstande, die vorgelegten Belege genügtCl!

zum Nachweise des Anspruchs, geschlossen werden muss.

dass ihr auch jener Ausweis bei diesem Anlass vorgc-

v.iesen worden ist. Nachdem sie ihn damals in Ordnung

gefunden hat, sich also von der Richtigkeit der Angaben

beim Vertragsschluss hat überzeugen können, ist nieh t

einzusehen, welches rechtliche Interesse sie noch an

dessen Ueberlassung haben sollte. Der Streit, ob sie an

sich Anspruch darauf gehabt hätte, hätte demnach nur

insofern praktische Tragweite, als sie verneinenden Falles

durch die Verweigerung der Zahlung bis zur Erfüllung

ihres dahingehenden Verlangens in Verzug geraten wäre.

Dies ist aber schon deshalb ausgeschlossen, weil ein solcher

mangels Beibringung der in Erw. 1 oben behandelten

Erklärung des Pfandgläubigers nicht eintreten konnte.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung 'wird abgewiesen und das Urteil des

Obergerichts des Kantons Zürich I. Kammer "Vom 4. De-

zember 1918 bestätigt.

38. Ixtrait cle l'arrit cle 1a IIe Section civile elu 7 mai 1919

dans la cause He1elIG Oie et Veuve c1e Viotor Perrm

contre Succession cle Pemn-:Bl'UD.D.er.

L'art. 9,tO ce doit elre interprete dans ce sens que le possesseur

de mauvaise foi, s'il s'est dessaisi de la chose, doit eu rem-

bourser Ia valeur.

Joseph Tacchi, bien que gerant du cinematographe

.Apollo ä. la Chaux-de-Fonds, vendait comme commis-