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45_II_130

BGE 45 II 130

Bundesgericht (BGE) · 1912-01-01 · Deutsch CH
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EI'urecht. No 2J,

II 1. ERB RECH T

DROIT DES SUCCESSIONS

21. t1rteil der II. Zi1'Ü&bttUq vom 30. Janur 1919

i. S. G. gegen 1:.

Erbrecht des ausserehelichen Kindes in der väterlichen Ver-

wandtschaft nach Art,461 Abs. 2 ZGB. Voraussetzungen

für die Anwendbarkeit der Vorschrift auf vm' dem 1. Januar

1912 geborcne aussereheliche Kinder (Art. 13 und 15 SchIT).

Ein aussereheliches Kind, das durch Urteil Xamen und

Bürgerrecht des Vaters erhalten hat. sonst aber nach dem

dem Urteil zu Grunde Hegenden kantonalen Hecht in kein

familienrechtliches Vt'rhältniss zu ihm getreten ist, kann

nicht als mit Stande~folge i. S. (les Art. 162 wgesfll'odlell

gelten.

A. -

Die Klägerin Frau :Marie G. ist am 23. Juni 1862

als aussereheliche Tochter dl~r Katharina Estermanll

geboren worden. Durch Urteil \'om U. l\Iärz 1863 hat sie

das Bezirksgericht Münster dem Franz' Weber als Vatel'

mit der "Wirkung zugesprochen, dass sie dessen Familien-

namen- und Bürgerrecht erhielt. Grundlage dieses Frteils

bildete das 186:> aufgehobene luzernische Gesetz beLL die

unehelichen Kinder vom 3. Christmonat 1861, das in den

massgebenden Vorschriften bestimmt:

« § 4. Der bürgerliche Stand eines unehelichen Kindes

wird in jedem Fall VOll den Gerichten bestimmt, indem

dieselben das Kind dem Vater oder deI' Mutter zuer-

kennell. »

« § 8, 'Wer geständig ist oder überwiesen wird, dass er

der Mutter eines ausserehelichen Kindes innerhalb des

Zeitraums vom dreihundertsten bis zum hundertachtzig-

sten Tage vor der Geburt desselben beigewohnt habe,

"on dem wird vermutet, dass er das Kind gezeugt habe,

Erbrecht. N° 21.

und es wird derselbe auch durch das zuständige Gericht

als Vater des Kindes erklärt, es wäre denn dass er den

Nachweis dafür leisten könnte usw. »

« § 9. Weist das Gericht eine Geschwächte mit der

Vaterschaftsklage ab, so spricht es das Kind sofort der

Mutter zu. »

« § 15. In jedem Fall hat die Mutter ihr uneheliChes

Kind von der Geburt an ein Jahr auf ihre Kostep. zu

erhalten.

Nachher soU dasselbe vom Vater, wo er ausgemittelt

worden, im entgegengesetzten Fall von der Mutter ver-

pflegt und erzogen werden.

Die \Vaisenbehörden der Gemeinden, welcher unehe-

liche Kinder angehören, führen die Vormundschaft über

dieselben und haben darüber zu wachen, dass die Person,

welche für die Verpflegung und Erziehung eines solchen

zu sorgen hat, ihre Verpflichtung getreu erfülle. »

" § 17. Das uneheliche Kind, welches dem Vater zu-

gesprochen ist, erhält den Geschlechtsnamen und das

Ol1sbürgerrecht des Vaters. »

« § 18. Das uneheliche Kind, welches der Mutter zu-

gesprochen ist,erhält den Geschlechtsnamen und das

011sbürgerrecht der Mutter ».

« § 19. Das uneheliche Kind geniesst alle bürgerlichen

,und politischen Rechte, die jedem anderen Bürger zu-

kommen.

Es hat jedoch keinen Familienstand: es gehört

weder zur Familie'seiI~es Vaters noch zu derjenigen seiner

MuHer und ist in Hinsicht auf diese Familien von den

Rechten ausgeschlossen, welche in der Verwandtschaft

ih ren Grund haben.)}

Die Beklagte Frau K. isL die eheliche Tochter des

nänilichen Franz \Veber, der seither im Jahre 1887 ver-

storben ist. Am 1 i. Dezem b{\l' 1916 starb auch die

Schwester Franz 'Veber's, Barbara Weber unter Hinter-

lassung der Beklagten, ihrer Kichte als nächster ehelicher

Verwandten und gesetzlicher Erbin.

132

Erbrecht. N0 21

Mit der vOrliegendeIi Klageverlangt die KlägerillFrau

G. die Feststellung, dass auch ihr am Nachlasse der

Barbara Weber ein gesetzliches Erbrec;ht zukomme, da

sie durch da~ Urteil des Bezirksgerichts Münster von 1863

im Sinne von Art. 461 Abs. 2 ZGB den « Stand des

Vaters erhalten» habe. Eventuell macht sie daran neben

einem Prälegat von 5000 Fr. ein testamentarisches Erb-

recht geltend auf Grund zweier von der Erblasserin er·

ric1lteter leizter Willensverordnungen vom 17. Septem-

ber 1905 und 22. Dezember 1908.

B. -

Durch Urteil vom 31. Oktober 1918 hat idas

Obergericht des Kantons Luzern I. Kammer die Klage

insofern gutgeheissen, als es der Klägerin aus dem strei-

tigen Nachlasse ein Vermächtnis von 5000 Fr. zusprach,

die weiteren Begehren dagegen abgewiesen.

e. -

Gegen dieses . Urteil richtet sich die vorliegende

Berufung der Klägerinmit dem Antrage auf Gutheissung

der Klage in vollem Umfange.

Das Bundesgericht zieht in Envägung :

1. -

Da die Erblasserin Barbara Weber nach dem

1. Januar 1912 gestorben ist, ist für die Bestimmung des

Kreises der gesetzlichen Erben nach Art. 15 SchlT zum

ZGB das neue Recht massgebcmd. Der I<1ägerin:könnte

demnach, weil es Siell um die Erbfolge in der väterlichen

Verwandschaft handelt, ein gesetzliches Erbrecht nur

zustehen, wenn sie durch AnerkeI].nungoder Urteil des

Richters den Stand des Vaters erhalten hätte (Art. 461

Abs. 2 ZGB). Ob dies zutreffe, ist nicht eine Frage des

Erb-

sondern des FarniJienrechts, des·· Verhältnisses

zwischen dem ausserehelichen Kinde und seinem Er-

zeuger. Es kommt somit Art. 13 Abs. 2 SchlT zur An-

wendung, wonach vor dem Inkrafttreten des ZGB gebo-

rene aussereheliche Kinder gegenüber dem Vater nur

diejenigen familienrechtJichen Ansprüche geltend machen

können, die nach dem bisherigen Rechte gegeben waren.

Da sich demnach auch die 'Virkungen. welche mit der im

Erbrecht. N° 21.

133

Urteil des Bezirksgerichts Münster von 1863 ausgespro-

chenen Zuerkennung der Klägerin an Franz Weber als

Vater verbunden waren, soweit sie nicht im Urt~il selbst

festgesetzt sind, ausschJiessHch nach der ihm zu Grunde

liegenden damaligen kantonalen Gesetzgebung richten, ist

das Bundesgericht insoweit zur Nachprüfung der mit der

Berufung· angefochtenen Entscheidung nicht zuständig

und an die Feststellung der Vorinstanz gebunden, wonacb

dieselben sich auf die Erlangung des. Namens und Bürger-

rechts des Vaters und dessen Verpflichtung zur Ueber-

nahme des vollen Unterhalts beschränkten, weitere Folgen

dagegen nicht eintraten. Andererseits handelt es sich auch

nur in dieser Beschränkung um einen kantonalrechtlichen

Streit. Der Begriff der Standesfolge im Sinne von Art. 461

Abs. 2 ZGB selbst ist ein solcher des Bundesrechts, woraus-

folgt, dass auch die Frage, ob die nach der Feststellung

der Vorinstanz an das Urteil von 1861 sich knüpfenden

Rechtswirkungen ihn· erfüllen, als bUIldesrechtlicbe der

Kognition des Bundesgerichts untersteht. Würde es sich

so verhalten, dass sie alles dasjenige ausmachten, was das

ZGB unter ({ Standesfolgen » versteht, so müsste deshalb

die Berufung trotz des von der Vorinstanz angerufenen

§ 19 des luzernischen Gesetzes über die ~usserehelich:n

Kinder von 1861 gutgeheissen werden, weil dann der hier

ausgesprochenen Regel, dass die ausserehelichen Kinder

auch im Falle der Zuerkennung an den Vater nicht dessen

Familienstand erhalten, trotz ihrer allgemeinen Fassung

praktisch nur no~h die Bedeutung einer Versagung des

Erbrechts zukommen könnte, die· Erbberechtigung der

ausserehelichen Kinder als solche . aber bei nach, dem

1. Januar 1912 eingetretenen Erbfällen durch das ZGB

beherrscht wird.

,

Nun erschöpft sich aber der Begriff der Standesfolge

nach dem· ZGB keineswegs in der Zuerkennung des Na~

mens ulld Bürgerrechts des Vaters und der Pflicht des:..

selben für Unterhalt und Erziehung des Kindes aufzu-

komm~n, es gehört dazu auch der Eintritt der weiteten

134

Erbrecht. N° 21.

Hecbtswirkungen, welche sich aus dem familienrecht-

lichen Bande des Eltern- und Kindesverhältnisses ergeben

(Art. 325 Abs. 1 ZGB). Solche Folgen werden aber vom

ZGB auch abgesehen von den drei erwähnten noch nach

mannigfacher Richtung gezogen. So ist jenes Band von

Bedeutung für die Zustimmung zmn Eheschluss des

unmündigen ~lldes (Art. 98), die Pflicht des Kindes zur

Leistung von Beistand gegenüber den Eltern (Art. 271),

die Möglichkeit der Erlallgung der elterlichen Gewalt

(Art. 325 Abs. 3), die verwandtschaftliche Unterstützungs-

pflicht (Art. 328ff.), das Recht der Kinder für Zuwendung

von Arbeit oder Einkünften an die Eltern eine entspre-

chende Forderung auf dem 'Wege der Anschlusspfändung

oder im Konkurse geltend zu machen (Art. 334), den

Anspruch auf Mitgenuss an einem Familienvermögen

(Art. 335) usw. \Venn daher ein kantonales Gesetz wie hier

dem ausserehelichen Kinde den Stand des Vaters aus-

drücklich abspricht, andererseits ihm aber dann doch bei

Gutheissung tler Vaterschaftsklage dessen Namen und

Bürgerrecht gibt und den Vater die volle Last der Er-

ziehung und des Unterhalts tragen lässt, so darf daraus

nicht geschlossen werden, dass es sich in Wirklichkeit

doch um eine Zusprechung mit ~talldesfolge nach A.rt. 461

Abs. 2 ZGB handle. Es liegt darin nur ein Herausgreifen

einzelner allerdings besonders -wichtiger im Stande mit-

enthaltener Wirkungen, das an der Verweigerung des

Standes, d. h. der Gesamtheit der aus ihm fliessenden

familienrechtlichen Beziehungen nichts ändert. Das

von der Klägerin in erster Linie geltend gemachte ge-

setzliche Erbrecht, ist demnach von der Vorinstanz mit

Hecht verneint worden.

2. - (Ablehnung des eyentuell beanspruchten testa-

h1entarischen Erbrechts).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober-

gerichts des Kantons LuzefJl 1. Kammer vom 31. Oktober

1918 bestätigt.

Erbrecht. No 2.2.

22.111'teU der II. ZlYila.bteilung "om 4. Februar 1919

i. S. Zihl.r gegen Ku! und Kiibeteiligt •.

Oellentliches Testament nach Art.;)00,;}Ol und nach Art.

[102 ZGB.

Ein Handzeichen (Kreuz) kann nicht

als

Unterschrift des Erblassel's nach Art. 500 anerkannt

werden. -

Zur Giltigkeit der Verfügung nach Al-t. 502 ist

erforderlich, dass die Verlesung durch den Beamten erfolgt

ist. Dass dies der Fall gewesen sei. muss aus del' Urkunde

bezw. der darauf angelwachten B('sl'heinigung eier Zeugen

selbst hervorgehen.

A. -

Am 12. Juni 1916 starb in Olten .Josef Zihler,

pensionierter Zugführer, unter Hinterlassung des heutigen

Klägers, seines Sohnes, der seit längerer Zeit unbekannt

abwesend und am 3. Febl'uar 1915 in Olten unter Vor-

mundschaft gestellt worden ist, als einzigen gesetzlichen

Erben. Ungefähr zwei Jahre vor seinem Ableben, am

14. Juli 1914, hatte er unter Zuziehung eines :'\otars eine

letztwillige Verfügung errichtet, die in ihren hier in Be-

tracht kommenden Teilen lautet :

» Testament des Josef Zihler, alt Zugführer YOll Mauen-

see und OUen, in Olten.

,) .\m 14. Juli 1914 lässt der obgenannte Josef Zihler

den unterzeichneten öfflmtlichen ~otar zU sich in sein

Haus Nr.459 am Wylerweg rufen und erklärt ihm, dass

er in notalieller Form seine letzte Vlillel1sverordnung er-

lassen wolle.

)} Als Zeugen werden zugezogen : 1. .... 2.,' .. Der Testa-

tor verfügt: (folgen drei Vermächtnisse zu Gunsten der

heutigen Beklagten Rosalie Ruf. Verein für Kranken-

pflege Olten und Hilfsverein Olten).

l} Auf Befragen erachten die Zeugen; dass der Testator

sich im Zustande völliger Besonnenheit und Willen&-

freibeit befindet. Nacll Ablesung des Aktes. erklären der

Erblasser und die Zeugen, dass der vorliegende Akt dem

IJooulierten letztellWillen in allen Teilen entspreche,