opencaselaw.ch

45_III_80

BGE 45 III 80

Bundesgericht (BGE) · 1919-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

80 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- Hotelgewerbe voraus und bildet anderseits, an und für sich betrachtet, überhaupt kein Gewerbe. Sie vermöchte, selbst nach dem Befund des Oberexperten, der Vermie- terin kein Einkommen zu verschaffen, da sämtliche Er- trägnisse für die Bezahlung der laufenden und der ge- stundeten Zinse, sowie für die Instandhaltung der Lie- genschaft aufgewendet werden müssten, sodass die Schuldnerin für ihren Lebensunterhalt auf fremde Unter- stützung oder auf die Ausübung eines andern, persön- lichenBerufes angewiesen wäre. Wo aber, wie es bei dieser Sachlage der Fall ist, die Pfandstundung einzig dazu dienen soll, dem Pfandschuldner das im Grundstück investierte Kapital zu erhalten, da darf sie nicht be'Willigt werden. . Demnach besclzliessl die -Sclzuldbetr.- u. Konkurskammel' : Das Gutachten des Oberexperten wird dem Amts- gerichtsvizepräsidenten von Luzern-Stadt als zum Ent- scheid über das Piandstundungsgesuch zuständiger Be- hörde im Sinne der in den vorstehenden ErWägungen enthaltenen Wegleitung zugestellt.

22. Entscheid vom 13.-Mai 1919. i. S. Kar. Auslegung von Art. 93 SchKG. Lohnpfändung in einer Be- treibung für eine Alimentenforderung. Berücksichtigung dieses Umstandes bei der Festsetzung des Existenzmini- mums. A. - Der Rekurrent, Georg Louis May, geboren am

3. Februar 1913 ist ein ausserehelicher Sohn des Reknrs- beklagten Enrico May und ist von diesem am 11. August 1915 vor dem Zivilstandsamt Zürich mit Standesfo1gen anerkannt worden, steht aber trotzdem auch heute noch unter Vormundschaft, die "Vom 111. Amtsvormund der und Konkurskanuner. N° 22. 81 / Stadt Zürich ausgeübt wird; er befindet sich zur Zeit bei einer Familie in Rheinau in Pflege. Der Rekursbeklagte hatte sich seinerzeit verpflichtet an den Unterhalt des Rekurrenten monatlich 30 Fr. zu bezahlen und die Amts- vormundschaft gab sich mit dieser Beitragsleistung zufrieden auch nachdem die Anerkennung erfolgt war. Da jedoch der Rekursbeklagte selbst dieser Verpflichtung nicht nachkam, hob der Vormund des Rekurrenten gegen den Rekursbeklagten Betreibung an auf Bezahlung von sechs ausstehenden Monatsraten im Gesamtbetrage VOll 180 Fr. Am 10. März 1919 pfändete das Betreibungsamt Basel-Stadt' dem Rekursbeklagten von seinem Lohn wöchentlich 25 Fr. «bis zur Deckung von 195 Fr.). Mit Beschwerde vom 20. Mä.rz beantragte der Rekurs- beklagte Aufhebung der Pfä.ndung indem er geltend machte, dass er sich am 18. Mä.rz verehelicht und zwei Kinder seiner Ehefrau in seinen Haushalt aufgenommen habe, unter welchen Umstä.nden gegen ihn überhaupt keine Lohnpfä.ndung vorgenommen werden könne, weil er in 14 Tagen 143 Fr. verdiene, welcher Betrag zum Unterhalte seiner selbst und seiner Familie unumgänglich . notwendig sei. Das Betreibungsamt selbst beantragte in seiner Vernehmlassung Aufhebung der Lohnpfändung vom Tage der Verehelichung an, mit der Begründung, däss sich der Kompetenzbetrag des Beschwerdeführers auf 343 Fr., sein monatlicher Verdienst aber nur auf 297 Fr. belaufe, wenn der Monat zu 25 Arbeitstagen gerechnet werde. B. - Durch Entscheid vom 9. April hat die kantonale Aufsichtsbehörde erkannt: « Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die in Betreibung 47327, Gruppe 5283 erfo1gte Pfändung des Lohnes des Beschwerde- führers bis zum Betrage von 25 Fr. mit Wirkung vom

18. März 1919 an aufgehoben wird. Im übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.)} C. - Gegen diesen ihm am 10. April zugestellten Ent- scheid rekurriert der IH. Amtsvormund der Stadt Zürich

82 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- als Vonnund des Georg Louis May am 19. April an das Bundesgericht, mit dem Antrag, er sei aufzuheben und der, Rekursbeklagte sei dem Rekurrenten gegenüber zu den Leistungen zu verpflichten, welche unter Berücksichtigung der ihm gegenüber seiner Ehefrau obliegenden Unter- haltspflicht als angemessen erschienen. Zur Begründung wird ausgeführt, dass der Rekursbeklagte nach Art. 325 ZGB für den Rekurrenten zu sorgen habe, wie für ein eheliches Kind, und dieser folgerichtig auf einen Unter- haltsbeitrag Anspruch habe vor den von der Ehefrau in die Ehe gebrachten Kindern. Die Schuldbetreibungs- und Konkul'skammer zieht in Erwägung:

1. - Obschon die Feststellung des Existenzminimums eine Ermessensfrage und daher der Kognition des Bundes- gerichts entzogen ist, so hat dieses gleichwohl nach fest- stehender Praxis zu prüfen, ob der angefochtene Entscheid nicht von unrichtigen Rechtsgrundsätzen ausgeht, also insbesondere, ob die dem Art. 93 SchKG zu Grunde lie- gende ratio im konkreten Falle zutrifft, ob die gepfändete Forderung in die Kategorie der nach Art. 93 SchKG nur beschränkt pfändbaren Forderungen gehört und, sofern dies bejaht wird, ob die kantonale Aufsichtsbehörde den Begriff der Familie und den Begriff des zum Lebensunter- halt ~numgänglichen Notwen~en richtig ausgelegt hat (AS Sep.-Ausg. 7 S. 90 Erw. 2; 8 S. 26, 246 f.; 9 S. 326 f.; 15 S. 241; 16 S. 132 Erw. 1 *; AS Ges.-Ausg. 40 III S. 157 f.Erw. 2; 44 III S. 200 Erw. 1). Dabei handelt es sich nicht mehr um die Prüfung der Angemessenheit sondern der Gesetzmässigkeit des angefochtenen Ent- scheides und dieser kann daher, wenn er in dieser Hin- sicht an einem Mangel leidet, vom Bundesgericht kassiert werden., * Ges.-Ausg. 8t I S. 232; 31 I S. 167,536 f.; 32 I S. 744 f.; 38 I S. ü59 f.; 39 IS. 430. und Konkurskammer. N0 22. 83

2. - Die ratio der in Art. 93 SchKG aufgestellten Pfän- dungsbeschrä.nkung geht dahin, dass der Schuldner durch das VoUstreckungsverfahl'6Il nicht kahl gepfändet, also des zum Unterhalte sein~-se1bst und seiner Familie unumgänglich Notwendigen nieht beraubt 'Werden dürfe. Hieraus folgt, dass eine Lohnpfändung nur aufgehoben werden darf, 'Wenn durch die sich an sie anschliessende Verwertung der Pfändungsgegenstand dieser seiner Zweckbestimmung, dem Unt~rha1te des Schuldners und seiner Familie zu dienen, entfremdet würde, dass somit andrerseits, wenn diese Folge nicht eintritt, der Pfändungs- gegenstand bezw. der Erlös nach wie vor zum Unter- halte der Familie des Schuldners verwendet werden kann, die Pfändung bestehen bleiben muss, weil bei dieser Sachlage die dem Art. 93 zu Grunde liegende ratio für die Unpfändbarkeit nicht vorhanden ist. Stellt man auf diese Erwägungen ab, auf welche schon in AS 44 IU S.2OO f. Erw.l hingewiesen worden ist, so ergibt sich, dass die bisherige Pnoos des Bundesgerichts, die dahin ging, dass die rechtliche Natur und der Entstehungsgrund der in Betreibung gesetzten Forderung fÜr die Frage nach· der Zulässigkeit der Lohnpfändung in allen Fällen vollständjg unerheblich seien (AS Sep.-Ausg. 4 S. 164; 9 S. 329 "'), und an der das Bundesgericht trotz Widerspruches der Doktrin (JAEGER N .. 8 zu Art. 93; Praxis N. 8 zu Art. 93) und der kantonalen Praxis (ZHE 14 S. 152,233; ZR 11 S. 95 ff., 254) festgehalten hat, in dieser Allgemeinheit nicht aufrecht erhalten werden kann, weil sie der ratio legis nicht gerecht wird. Dies erhellt besonders aus dem vorliegenden Fall; denn zur Familie des Rekursbeklagten. zu deren Unterhalt der von ihm verdiente Lohn verwendet werden soU, gehört neben der Ehefrau in erster Linie der von ihm mit Standesfolgen anerkannte und daher ihm gegenüber in den Rechten eines ehelichen Kindes stehende Rekurrent. Wenn daher ein Teil des Lohnes, obwohl an

* Ges.-Ausg. 17 I S. 400, 12 I S. 747 f.

84 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- und für sich unpfändbar, für den dem Rekurrenten aus Art. 325/272 ZGB zustehenden Unterhaltsanspruch mit Pfändungsbeschlag belegt 'Wird, so kann in diesem ~alle die Pfändungsbeschränkung von Art. 93 SchKG mcht anwendbar sein, weil die Lohnforderung ohnehin zum Unterhalte des Rekurrenten dienen muss und trotz Pfändullg und Verwertung auch dazu dienen 'Wird, also ihrer Zweckbestimmung erhalten bleibt. Dass diese Beschränkung der Rechtswohltat von Art. 93 SchKG dem Willen des Gesetzgebers entspricht, ergibt sich auch aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes. Art. 100 des vom Justizdepartemente ausgearbeiteten Entwurfes vom

11. Nov. 1885 bestimmte in Anlehnung an Art, 83 u. 84 des Entwurfes Oberer, dass grundsätzlich Lohnguthaben nur insofern gepfändet werden dürften, als der Betrag des Einkommens monatlich 150 Fr. übersteige, dass &ich aber die Pfändung, sofern für Unterhaltsgelder -oder An- sprachen wegen Lieferung unbedingt notwen~er Nah- rungsmittel Betreibung angehoben worden SeI, auf den monatlich 75 Franken übersteigenden Betrag erstrecken könne. Art. 102 des bundesrätlichen Entwurfes vom

23. Februar 1886 behielt diese Bestimmung bei mit der einzigen Modifikation, dass das Existenzminimum im Betreibungsverfahren für Unterhaltsansprüche von 75 Fr. auf 50 Fr. herabgesetzt Wurde. Die Kommissionen beider Räte liessen Art. 102 unbeanstandet, ebenso der Ständerat in erster Lesung. Im Nationalrate erst wurde der dem Art. 93 des Gesetzes entsprechende ~rt. 102 des Entwurfes durch die gegenwärtige Formulieruhg von Art. 93 ersetzt, indem man von der Erwägung ausging, dass es nicht Sache des Gesetzes sein könne, das Existenzminimum ein für alle mal zifiernmässig zu fixieren, sondern dass dessen Festsetzung dem Ermessen des Amtes anheimgestellt werden sollte, weil es nicht zweckmässig S(i, die Pra~s durch eine starre Norm zu binden, und daher die die Lohnpfändung normierende Vorschrift so formuliert werden müsse, dass den Vemmständungen des einzelnen und Konkurskammer. N0 22, 85 Fallef: Rechnung gE'tragen werden könne. Der derart vom Nationalrat modifizierte Art. 102 ging in Art. 118 des zweiten bundesrätlichen Entwurfes über und ist in zweiter Lesung von beiden Rät{ n angenommen worden. Es liegt aber nichts vor, woraus geschlossen werden könnte, dass der in Art. 102 des bundesrätlichen Entwurfes vom

23. Februar 188~ aufgestellte Grundsatz der Beschrän- kung der Rechtswohltat von Art. 93 des Gesetzes im Falle der Betreibung für Unterhaltsan!iprüche fallen gelassen werden wollte, und wenn beute das Gesetz auch keine ausdrückliche Vorschrift über die Vollstreckung für Alimentenforderungeu enthält, so läSFt sicb dies nur da- durcb erklären, dass man diese besondere Bebandlung der Unterhaltsansprüche für selbstverständlich hielt und annahm, dass das Betreibungsamt kraft des ihm dnge- räumten freien Ermessens in einem dem Art. 102 des Ent- wurfes entsprechenden Sinne entscheiden könne und ent- scheiden werde. In diesem Zusammenhange mag auch da- rauf hingewiesen' werden, dass die deutsche Zivilprozess- ordnung aas in § 850 aufgestellte Pfändungsverbot im Exekutionsverfabren für Alimentationsansprüche nicht bezw. nur in beschränktem Masse anwendbar erklärt (vergl. § 850 zweitletzter Absatz RZPO; GAUPP-STEIN, Bd. II S. 698 fI.; CONRAD, Die Pfändungsbescbränkungen zum Schutze des schwacben Schuldners, S. 447 fI.).

3. - Demnach ist der Rekurs grundsätzlich gutzu- beissen. Freilich ist das Bundesgericht nicht in der Lage, den Betrag festzusetztn, der dem Rekursbeklagten gepfändt t werden darf; vielmehr ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, welcbe nunmehr zu ent- scheiden haben wird, welche Lohnquote der Rekurs- beklagte . für. den Rekurrenten aufzuwenden genötigt wäre, wenn- dieser in seinem Haushalte leben würde. Dieser Betrag kann alsdann pfändbar erklärt . werden. Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer : Der Rekurs wird in d{'m Sinne gutgeheissen, dass der AS 45 UI - 1919 7

86 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- Entscheid der Aufsichtsbehörde des Kantons Basf I-Stadt vom 9. April 1919 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.

23. Auszug a.us dem Entscheid vom 14.)1&1 1919 i. S. Hurter. Art. 125 SchKG. Inwiefern kann die Art und Weise der Stei- gerungspublikation durch Rekurs an das Bundesgericht angefochten werden. Schranken des dem Amte durch Art. 125 eingeräumten Ermessens. Fraglich kann nur sein, ob nicht die gegen die Publi- kation der Steigerung gerichtete Rüge als begründet erklärt werden muss. Bezüglich dieses Beschwerdepunktes fällt in Betracht, dass nach Art. 125 Abs.2 SchKG die Art der Bekanntmachung der Steigerung vom Betrei- bungsamte so zu bestimmen ist, dass dadurch die lnte-. ressen aller Beteiligten 'bestmögliche Berucksichtigung finden, weil dem Amt die Pflicht obliegt, alle die Ver- wertung beschlagenden Anordnungen so zu treffen, dass ein möglichst hoher Erlös erzielt werden kann. Die Art und Weise, wie dies im einzelnen zu geschehen hat, bleibt freilich dem Ermessen des Amtes anheimgestellt, weil sich mit Rücksicht auf die Vielgestaltigkeit der Verhältnisse keine allgemein gültige und auf alle Fälle zutreffende Norm aufstellen lässt, doch jst dieses Ermessen stets beschränkt durch den oben angeführten Grundsatz; bei der Steigerungspublikation insbesondere durch die Regel von Art. 125 Abs. 2 SchKG. Danach wird es, wenn Gebrauchsgegenstände des täglichen Verkehrs versteigert werden sollen, die überall abgesetzt werden können, genügen, wenn die Gant dem anl Orte anwesenden Inte- ressentenkreise bekannt gegeben wird. weil durch weiter- gehende Publikationsmassnahmen das Verwertungser- gebnis nicht verbessert, sondern blossdie Kosten erhöht 'WÜrden. Anders verhält es sich dagegen, wenn Gegen- und Konkurakammer. N° 24. 87 stände zur Versteigerung gebracht werden, die einen Liebhaberwert besitzen und die so beschaffen sind, dass sich voraussichtlich nur ein beschränkter Kreis von Personen dafür interessieren wirq, was insbesondere für Kunstgegenstände und Antiquitäten zutrifft. Diesen besondern Verhältnissen ist auch bei der Publikation Rechnung zu tragen, was dadurch geschieht, dass .die Steigerung auf eine Art und Weise bekannt gema~ht Wlrd, welche es ermäglichtz dass die vorhandenen Kauf~ebhaber davon Kenntnis erhalten, um an der Gant teilnehmen zu können. Beschränkt sich das Amt in einem solchen Falle darauf,' die VerWertung nur am Steigerungsort bekannt zu machen, ohne Rücksichtnahme auf den besondern Interessenkreis, so ist die Publikation nicht nur unangemessen, sondern gesetzwidrig, weil sie den in Art. 125 Abs. 2 aufgestellten Grundsatz verletzt, dass die Interessen aller Beteiligten bestmögliche Berücksich- tigung fmden sollen und es kann daher in einem solchen Falle der Rekurs' an das Bundesgericht ergriffen werden (Art. 19 SchKG).

24. Auszug a.us d.em Entscheid. vom 10. Juni 1919

i. S. der.Schweiz. ltreditanstalt. vo vom 27. Oktober 1917. Bei der Prilfung der Frage, ob A~t. 2 ZUI. 2 zutrifft ist nur zu untersuchen ob das Pfandoblekt sämtlichen auf es angewiesenen Forderungen Deckung bietet, während die Deckungsverhältnisse der einzeln~n Forderungen nicht ermittelt zu werden brauchen. DIe Stundung kann nur für alle auf einer Li~genschaft haf:.end~n Forderungen bewilligt werden, nicht aber bloss fur die gedeckten und für die ungedeckten nicht. - ~ech!sver­ hältnisse bezüglich zu Faustpfand gegebenen EIgentumer- titeln. - Zweck der Pfandstundung. Uebrigens ergibt sich, .dass das Hauptgebäude mit Saalailbau und die Liegenschaft F ..... den dara1;Ü haft?n- den Belastungen auch nach Eintritt normaler Zelten kerne