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45_III_86

BGE 45 III 86

Bundesgericht (BGE) · 1919-04-09 · Deutsch CH
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Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

Entsch€id der Aufsichtsbehörde des Kantons Bast I-Stadt

vom 9. April 1919 aufgehoben und die Sache zu neuer

Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.

23. Auszug a.us dem Entscheid vom 14. Xa.1 1919 i. S. Burter.

Art. 125 SchKG. Inwiefern kann die Art und Weise der Stei-

gernngspublikation durch Rekurs an das Bundesgericht

angefochten werden. Schranken des dem Amte durch

Art. 125 eingeräumten Ermessens.

Fraglich kann nur sein, ob nicht die gegen die Publi-

kation der Steigerung gerichtete Rüge als begründet

erklärt werden muss. Bezüglich dieses Beschwerdepunktes

fällt in Betracht, dass nach Art. 125 Abs.2 SchKG die

Art . der Bekanntmachung der Steigerung vom Betrei-

bungsamte so zu bestimmen ist, dass dadurch die Inte-.

ressen aller Beteiligten 'bestmögliche Berucksichtigung

finden, weil dem Amt die Pflicht obliegt, alle die Ver-

wertung beschlagenden Anordnungen so zu treffen, dass

ein möglichst hoher Erlös erzielt werden kann. Die Art

und Weise, wie dies im einzelnen zu geschehen hat, bleibt

freilich dem Ermessen des Amtes <anheimgestellt, weil sich

mit Rücksicht auf die Vielgestaltigkeit der Verhältnisse

keine allgemein gültige und auf alle Fälle zutreffende

Norm aufstellen lässt, doch. ist dieses Ermessen stets

beschränkt durch den oben angeführten Grundsatz;

bei der Steigerungspublikation insbesondere durch die

Regel von Art. 125 Abs. 2 SchKG. Danach wird es, wenn

Gebrauchsgegenstände des täglichen Verkehrs versteigert

werden sollen, die überall abgesetzt werden können,

genügen, wenn die Gant dem am Orte anwesenden Inte-

ressentenkreise bekannt gegeben wird, weil durch weiter-

gehende Publikationsmassnahmen das Verwertungser-

gebnis nicht verbessert, sondern bloss die Kosten erhöht

'WÜrden. Anders verhält es sich dagegen, wenn Gegen-

und Konkurskammer. N° 24.

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stände zur Versteigerung gebracht werden, die einen

Liebhaberwert besitzen und die so beschaffen sind, dass

sich voraussichtlich nur ein beschränkter Kreis von

Personen dafür interessieren wir~, was insbesondere für

Kunstgegenstände und Antiquitäten zutrifft. Diesen

besondern Verhältnissen ist auch bei der Publikation

Rechnung zu tragen, was dadurch geschieht, dass die

Steigerung auf eineArt und Weise bekannt gemacht wird,

welche es ermöglicht; dass die vorhandenen Kauf~ebhaber

davon Kenntnis erhalten, um an der Gant teilnehmen

zu können. Beschränkt sich das Amt in einem solchen

Falle darauf; - die VerWertung nur am Steigerungsort

bekannt zu machen, ohne Rücksichtnahme auf den

besondern Illteressenkreis, so ist die Publikation nicht

nur' unangemessen. sondern gesetzwidrig, weil sie den

in Art. 125 Ahs. 2 aufgestellten Grundsatz verletzt. dass

die Interessen aller Beteiligten bestmögliche Berücksich-

tigung finden sollen und es kann daher in einem solchen

Falle der Rekurs' an das Bundesgericht ergriffen werden

(Art. 19 SchKG).

24. Auszug a.us dem Entscheid vom 10. Juni 1919

i. S. der Schweiz. ltredit&nsta.lt.

vo vom 27. Oktober 1917. Bei der Prüfung der Frage, ob A~t. 2

Zift. 2 zutrifft ist nur zu untersuchen ob das Pfandoblekt

sämtlichen auf es angewiesenen Forderungen Deckung

bietet, während die Deckungsverhältnisse der einzeln~n

Forderungen nicht ermittelt zu werden brauchen. DIe

Stundung kann nur für alle auf einer Li~genschaft haf~.end~n

Forderungen bewilligt werden, nicht aber bloss fur dIe

gedeckten und für die ungedeckten nicht. -

~ech~sver­

hältnisse bezügliclt zu Faustpfand gegebenen EIgentumer-

titeln. -

Zweck der Pfandstundung.

Uebrigens ergibt sicht -dass das Hauptgebäude mit

Saalailbau und die Liegenschaft F ..... den dara~ haft~n­

den Belastungen auch nach Eintritt normaler Zelten keme