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78 Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
21. Eeschluss Tom 16. April 1919 i. S. Stocker. Oberexpertise auf Grund dei' Verordnung vom 27. Oktober 1917 : Die AmortisationsmögIichkeit als Stundungsvoraus- setzung nach Art. 2, zm. 3 VO ist zu verneinen, wenn die Amortisation nur unter Aufgabe des vom Schuldner bisher betriebenen Gewerbes durchgeführt werden könnte. _ Vermietung eines Hotels: Gewerbe? Der vom Bundesgericht durch Beschluss vom 17. März 1919 in dieser Angelegenheit ernannte Oberexperte hat am
8. April ein Gutachten erstattet, das am Schlusse dahin zusammengefasst wird, dass bei Aufrechterhaltung des Pensionsbetriebes in den der Schuldnerin gehörenden Gebäulichkeiten die Amortisation der anfgelaufenen Zinse ausgeschlossen erscheine, dass sich dagegen bei etagenweiser Vennietung möglicherweise eine Rendite erzielen lasse, die neben der Erfüllung der laufenden Verbindlichkeiten eine Abbezahlung der' gestundeten Zinse binnen einer Frist von fünfzehn Jahren gestatten würde. Die Schuldbelreibungs- und Konkurskammcl' zieht in Erwägun"g : Nach der Auffassung des Oberexperten ist die Möglich- keit einer ratenweisen Abzahlung der gestundeten Zinse innerhalb der in Art, 8 VO -vorgesehenen Maximalfrist nur dann vorhanden, wenn der Hotelbetrieb, dem bisher die Villa Stocker gedient hat, aufgegeben und diese in ein Miethaus umgewandelt wird, so, dass die einzelnen Etagen nach Anbringung der erforderlichen Einrichtungen als möblierte Wohnungen an Private abgegeben würden. Sofern mit dieser Feststellung, gegen die an sich nichts einzuwenden ist, gesagt werden will, dass neben den schon von den erstinstanzlichen Experten als vorliegend bezeich- neten Voraussetzungen der ZifT. 1 und 2, Art. 2 VO auch die der zm. 3 gegeben sei, geht das Gutachten fehl, und e~ ist in diesem Falle Sache des Bundesgerichts, ent- und Konkurskammer. N° 21. 79 sprechend der von ihm stets in Anspruch genommenen Befugnis zur Ueberprüfung solcher Oberexpertisen, die kantonale Nachlassbehörde auf die dem Sachverständigen- befund in dieser Beziehung anhaftenden Mängel aufmerk- sam zu machen, wobei dann selbstverständlich die darin liegende Wegleitung über die Auslegung der Expertise für die Nachlassbehörde bei der Beurteilung des Stun- dungsgesuches massgebend sein muss (AS 44 III Nr. 45 Erw. 1). In diesem Sinne ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Schuldnerin selbst mit einer Verwendung der Liegen- sebaft, wie sie der vom Oberexperten in Betracht gezogene günstigste Rentabilitätsfall voraussetzt, nicht einver- standen ist, vielmehr in ihrer Eingabe an das Bundes- gericht ausdrücklich erklärt hat, dass sie nicht gewillt sei, den Hotelbetrieb aufzugeben und dass daher die Amorti- sationsfrage auf Grund der bisherigen Bewirtschaftungs- methode zu begutachten sei. Namentlich aber ist, ganz abgesehen von' der persönlichen Stellungnahme der Impetrantin, in grundsätzlicher Hinsicht zu beachten, dass nach dem für die Auslegung der Verordnung mass- gebenden Zweckgedanken, wie er sich aus ihrer Ent- stehungsgeschichte (vergl. JAEGER, Einleitung) und über- dies aus Art. 2 zm. 1 ergibt, eine Pfandstundung nur dann ge'reclltfertigt ist, \v.enn sie dazu dient, dem Schuldner den Fortbetrieb seines bisherigen Gewerbes zu ermög- lichen (AS 441II Nr.46), Und diesem Grundsatz ist auch bei der Beantwortung der Amortisationsfrage in dem Sinne Rechnung zu tragen, dass die Möglichkeit der Amorti- sation als Stundungsvoraussetzung gemäss Art. 2 Ziff. 3 VO verneint werden muss, sobald sie nur unter Aufgabe des vom Schuldner bisher betriebenen Gewerbes durchge- führt werden kann. Dies aber ist hier der Fall. Denn die Vennietung der einzelnen möblierten Stockwerke des Hauses, wie,sie im vorliegenden Gutachten als einzig rentable Verwendungsart befürwortet wird, setzt den Ver- zicht der Schuldnerin auf das bisher von ihr betriebene
80 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- Hotelgewerbe voraus und bildet anderseits, an und für sich betrachtet, überhaupt kein Gewerbe. Sie vermöchte, selbst nach dem Befund des Oberexperten, der Vermie- terin kein Einkommen zu verschaffen, da sämtliche Er- trägnisse für die Bezahlung der laufenden und der ge- stundeten Zinse, sowie für die Instandhaltung der Lie- genschaft aufgewendet werden müssten, sodass die Schuldnerin für ihren Lebensunterhalt auf fremde Unter- stützung oder auf die Ausübung eines andern, persön- lichen Berufes angewiesen wäre. Wo aber, wie es bei dieser Sachlage der Fall ist, die Pfandstundung einzig dazu dienen soll, dem Pfandschuldner das im Grundstück investierte Kapital zu erhalten, da darf sie ni~ht bewilligt werden. Demnach beschliesst die -Schuldbetr.- u. Konkurskammel' : Das Gutachten des Oberexperten wird dem Amts- gerichtsvizepräsidenten von Luzern-Stadt als zum Ent- scheid über das Pfandstundungsgesuch zuständiger Be- hörde im Sinne der in den vorstehenden ErWägungen enthaltenen Wegleitung zugestellt.
22. Entscheid vom 13.-l4ai 1919. i. S. Ka1. Auslegung von Art. 93 SchKG. Lohnpfändung in einer Be- treibung für eine Alimentenforderung. Berücksichtigung dieses Umstandes bei der Festsetzung des Existenzmini- mums. A. - Der Rekurrent, Georg Louis May, geboren am
3. Februar 1913 ist ein ausserehelicher Sohn des Rekurs- beklagten Enrico May und ist von diesem am 11. August 1915 vor dem Zivilstandsamt Zürich mit Standesfolgen anerkannt worden, steht aber trotzdem auch heute noch unter Vormundschaft, die vom UI. Amtsvormund der und Konkurskammer. No 22. 81 Stadt Zürich ausgeübt wird; er befindet sich zur Zeit bei einer Familie in Rheinau in Pflege. Der Rekursbeklagte hatte sich seinerzeit verpflichtet an den Unterhalt des Rekurrenten monatlich 30 Fr. zu bezahlen und di& Amts- vormundschaft gab sich mit dieser Beitragsleistung zufrieden auch nachdem die· Anerkennung erfolgt war. Da jedoch derRekursbeklagte selbst dieser Verpflichtung nicht nachkam, hob der Vormund des Rekurrenten gegen den Rekursbeklagten Betreibung an auf Bezahlung von sechs ausstehenden Monatsraten im Gesamtbetrage VOll 180 Fr. Am 10. März 1919 pfändete das Betreibungsamt Basel-Stadt· dem Rekursbeklagten von seinem Lohn wöchentlich 25 Fr. «bis zur Deckung Von 195 Fr. I). Mit Beschwerde vom 20. März beantragte der Rekurs- beklagte Aufhebung der Pfändung indem er geltend machte, dass er sich am 18. März verehelicht und zwei Kinder seiner Ehefrau in seinen Haushalt aufgenommen habe. unter welchen Umständen gegen ihn überhaupt keine Lohnpfändung vorgenommen werden könne, weil er in 14 Tagen 143 Fr. verdiene, welcher Betrag zum Unterhalte seiner selbst und seiner Fru:.nilie unumgänglich notwendig sei. Das Betreibungsamt selbst beantragte in seiner Vernehmlassung Aufhebung der Lohnpfändung vom Tage der Verehelichung an. mit der Begründung, däss sich der Kompetenzbetrag des Beschwerdeführers auf 343 Fr., sein monatlicher Verdienst aber nur auf 297 Fr. belaufe. wenn der Monat zu 25 Arbeitstagen gerechnet werde. B. - Durch Entscheid vom 9. April hat die kantonale Aufsichtsbehörde erkannt : « Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die in Betreibung 47327. Gruppe 5283 erfolgte Pfändung des Lohnes des Beschwerde- führers bis zum Betrage von 25 Fr. mit Wirkung vom
18. März 1919 an aufgehoben wird. Im übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.)} C. - Gegen diesen ihm am 10. April zugestellten Ent- scheid rekurriert der IH. Amtsvormund der Stadt Zürich