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45_III_65

BGE 45 III 65

Bundesgericht (BGE) · 1919-01-01 · Deutsch CH
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6 t Entscheidg. der Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer. N· 16. die Abweisung eines Gesuches des Schuldners um Anord- nung einer solchen materiellen Expertise zu erkenhen gegeben hat, dass auch er ein Zustandekommen des Nachlassvertrages für ausgeschlossen und daher eine Ex- pertise nicht für geboten erachte, womit er die frühere Verfügung, durch die die Bestellung von Sachverständigen zur Prüfung der in Art. 2 und 10 VO aufgestellten Fragen angeordnet worden war, tatsächlich widerrufen hat; dass indessen eine Untersuchung darüber, ob und welche Rechtsmittel dem Schuldner gegen diese Massnahme deS untern Nachlassrichters zustehen, nicht in dieses Ver- fahren gehört. Demnach erkennt die Schuldbetr.: und Konkurskammer : Auf das Gesuch wird nicht eingetreten. Kreisschreiben des Bundesgerichts. Ne 17. 65 Kre. iS8chreilJen des Bundesgerichts an die kantonalen Aursichlshehörden über Schuldhetreibung v.Konkurs. - Circulaires du Tribunal federal an autorites cantonales de sUrYeillance en maLiare de poursuite pour dettes et fauHte.

17. Xreisschreiben der Schuldbetreibung.-und Xonkurüamm,l'vom as. Februar 1919. Gegenstand: Verwertung von mit der SSS-Klausel belegten "rarcn. Nach Art. 2 Abs. 1 des Bundesratsbeschlusses vom

29. Oktober 1918 betreffend die Zwangsverwertung der durch d~e Vermittlung der Einfuhrorganisationen (ins- besondere der Societe Suisse de surveillance economique, abgekürzt SSS) eingeführten:Waren (Gesetzessammlung Bd. XXXIV S.' 1092), haben die Betreibungs- und Kon- kursämter dafür Sorge zu tragen, dass sich die Erwerber solcher Waren, die im -Vollstreckungsverfahren verwertet werden, zur EinhaItung der SSS-Bestirnmungen (aus- schliessliche Verwendung der Waren inder Schweiz, ete.) verpflichten. Gestützt auf Art. 2 Abs. 2 dieses Bundesratsbeschlusses, wonach die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer den kantonalen Aufsichtsbehörden die ilötigen Weisungen über die zweckmässige Vollziehung dieser Anordnung zu' erteilen 'hat, haben wir im Einvernehmen mit den Organen der SSS die nachfolgenden Grundsätze aufge- stellt, die wir Ihnen hiemit zur Kenntnis bringen :

1. Wirdlein Warenlager g e p f ä n d e t, so hat der Betreibungsbeamte den Schuldner bei Anlass der Pfän- AS 45 IU - 1919

Kreisscbre1ben deli BunCiesgelichts. N° 17. dung zu befragen, ob und welche der einzelnen, das Wa- renlager bildenden Gegenstände er unter SSS-Klausel erworben hat. Von der das Vorliegen der Klausel beja- henden Erklärung des Schuldners ist in der Pfändungs- urkunde Vormerk zu nehmen. Verneint der Schuldner, die Ware unter SSS-Klausel erworben zu haben, und hat das Amt begründeten An- lass, die Richtigkeit der ihm gemachten Angaben zu be- zweifeln, so hat es die SSS vom Sachverhalt in Kenntnis zu setzen, welche diesen prüfen und dem Amte Mitteilung machen wird, ob die vom Schuldner abgegebene Erklä- rung den Tatsachen entspricht. Wird ein Warenlager in eine K 0 n kur sm ass e g e zog e n, so hat das Konkursamt bei Aufnahme des Inventars auf analoge Weise zu verfahren. . Sind Gegenstände, die einen Bestandteil eines Waren- lagers bilden, ver p f ä n d e t und wird hinsichtlich die- ser die Betreibung auf Pfandverwertung angehoben, so hat das Amt, nachdem das Verwertungsbegehren gestellt ist, die nämlichen Erhebungen zu machen, dat:über ein Protokoll aufzunehmen und dieses zu den betreffenden Betreibungsakten zu legen.

2. Werden Gegenstände, die nach Angabe des Schuld- ners oder nach der von der SSS erteilten Auskunft den Bestimmungen der SSS unterliegen, im Betr~ibungs-. Pfandverwertungs- oder Konkursverfahren zu Verstei- gerung gebracht, so hat der Sreigerungsbeamte bei Beginn der Gantverhandlung die Bieter darüber aufzuklären, dass die Ware nur unter Ueberbindung der SSS-Klausel zuge- schlagen wird. Der Ersteigerer hatim Steigerungsprotokoll .oder in einem besonderen Reverse die nachstehende Erklärung zu unterzeichnen : « Diese Waren (die im ein- zelnen Falle genau zu bezeichnen sind) unterliegen den Bestimmungen der SSS und dürfen nur in der Schw~iz verarbeitet oder verbraucht werden. Der unterzeichnete Erwerber der Ware übernimmt für sich und seine Nach- männer d,ie Verpflichtung, dass jene gemäss den SSS- Kreisschreiben des Bundesgerichts. N° 17. 67 Bedingungen verwendet wird und er haftet für alle Nachteile, welche die Vorbesitzer als Folge irgend einer Uebertretung dieser Bestimmung treffen sollten. » Geschieht die Verwertung durch Verkauf aus freier Hand, so hat der Erwerber eine gleichlautende Erklärung zu unterzeichnen, die in den Kaufvertrag aufzunehmen ist. Wird kein schriftlicher Vertrag ausgefertigt, so ist,ein besonderer Revers auszustellen und vom Käufer zu unterzeichnen. Wir ersuchen Sie, die unteren Aufsichtsbehörden und -die Betreibungs- und Konkursämter von diesen Weisun- ..gen in Kenntnis zu setzen und dafür zu sorgen, dass ihnen in Zukunft nachgelebt wird. OFDAG Offset-, Formular- und Fotodruck AG 3000 Sern