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45_III_62

BGE 45 III 62

Bundesgericht (BGE) · 1917-10-27 · Deutsch CH
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62 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- La Chambre des poursuiles et des laUlites prononce : Le recours est admi$. En consequence la decision atta- quee est annulee et l'office des poursuites de la Chaux-de- Fonds est invite, sous 5a responsabilite, a enlever a la debitrice les objets -saisis et ales prendre sous sa garde.

16. Entscheid vom S. April 1919 i. S. Fahrni. Voraussetzung für die Anordnung einer Oberexpertise nach Art. 17 VO vom 27. Oktober 1917 (Pfandstundung) ist das Vorhandensein eines materiellen erstinstanzlichen Sach- verständigengutachtens über die in Art. 2 u. 10 VO aufge- stellten Fragen. A. - Der Gesuchsteller F. Fahrni in Bern, Eigentümer des Kurhauses Staos ob Brunnen, über den am 10. April 1918 der Konkurs eröffnet worden ist, strebt einen Nach- lassvertrag mit Pfandstundung im Sinne der Verordnung des Bundesrates vom 27. Oktober 1917 an. Zur Begut- achtung der Frage, ob die Voraussetzungen der Art. 2 und 10 der zit. VO für die Bewilligung der Stundung vorliegen, sind von der Aufsichtsbehörde des Kantons Bern auf Ansuchen deserstinstanzlichen Nachlassrichters drei Ex- perten ernannt worden. In ihrem Gutachten vom 26. Feb- ruar 1919 lassen sie jedoch eine Prüfung dieser Frage als überflüssig dahingestellt, da nach ihren Erkundigungen eine Zustimmung der Obligationäre des Kurhauses Stoos zum Nachlassvertrag nicht zu erwarten sei, weshalb dessen Bestätigung und damit auch die Bewilligung der Pfand- stundung von vorneherein als ausgesclllossen erscheine. Nach Kenntnisnahme dieses zur Einsicht der Gläubiger aufgelegten Befundes machte der Petent durch sein rn Vertreter, Advokaten Dr. Brand, in einem Gesuch vom

25. März 1919 an den Gerichtspräsidenten II Bern als untere Nachlassbehörde geltend, dass die Frage, ob ein und Konkurskammer. N° 16. Zustandekommen des Nachlassvertragesvon vorneherein nicht anzunellmen sei (Art. 15 zit. VO), in die Kompetenz des Nachlassrichters, nicht aber der Sachvel'$tändigen falle und dass diese daher zur Erstattung eines materiellen Gutachtens über die in Art. 2 und 10 VO aufgestellten Voraussetzungen für eine Pfandstundung zu verhalten seien. Der Gerichtspräsident wies am 26. März 1919 das Gesuch ab mit der Begründung, dass die zur Bestätigung des Nachlassvertrages erforderliche ZweidritteIsmehrheit nicht vorhanden sei, und dass es unter diesen Umständen nicht geboten erscheine, eine Expertise noch ergänzen zn lassen, «welche besser überhaupt nicht stattgefunden hätte, so wie die Sach~ lag I}. B. - Gleichzeitig, d. h. ebenfalls mit Eingabe vom

25. März 1919 beantragte auch der Schuldner selbst bei der kantonalen Aufsichtsbehörde die Anordnung einer materiellen Expertise und stellte ferner das Gesuch um Bezeichnung neuer Sachverständiger durch das Bundes- gericht gemäss Art. 17 VO. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung: dass ein Gutathten im Sinne des Art. 15 der bundesrät- lichen Verordnung vom 27. Oktober 1917 über die Frage, ob "die Voraussetzungen der Art. 2 und 10 VO für die Bewilligung einer Pfandstundung gegeben sind, nicht vorliegt, da die Experten nicht diese, sondern die - in die Kompetenz des Nachlassrichters fallende - Frage geprüft haben, ob eine Bestätigung des Nachlassvertrages und damit die Bewilligung der St.undung nicht von vorneherein ausgeschlossen sei;, dass somit eine unerlässliche Voraussetzung für die Anordnung einer Oberexpertise nach Art. 17 VO, die na- turgemäss nur auf Grund eines materiellen erstinstanz- Hchen Sachverständigenberichtes über die in Art. 2 und 10 VO fonnulierten Fragepunkte ergehen kann, fehlt; dass übrigens dererstinstanzliche Nachlassrichter durch

61 Entscheidg. der Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer. N e 16. die Abweisung eines Gesuches des Schuldners um Anord- nung einer solchen materiellen Ex.pertise zu erkennen gegeben hat, dass auch er ein Zustandekommen des Nachlassvertrages für ausgeschlossen und daher eine Ex- pertise nicht für geboten,erachte, womit er die frühere Verfügung, durch die die Bestellung von Sachverständigen zur Prüfung' der in Art. 2 und 10 VO aufgestellten Fragen angeordnet worden war, tatsächlich widerrufen hat; dass indessen eine Untersuchung darüber, ob und welche Rechtsmittel dem Schuldner gegen diese Massnahme des untern Nachlassrichters zustehen, nicht in dieses Ver- fahren gehört. Demnach erkennt die Schuldbetr.: und Konkurskammer : Auf das Gesuch wird nicht eingetreten. Kreisschreiben des Bundesgerichts. N0 17. 65 Ire, isschreiben des Bundesgerichts an die kantonalen Aufsichtsbehörden über Schuldbetreibung u. Konkurs. - CircuJaires du Trib unal federal aux autorites cantonales de suneillance en mati6re de poursuite pour dettes et raHlite.

17. Xreiaschreiben der Bchulc1betreibungll-l1nd Xonkurakammer vom as. Februar 1919. Gegenstand: Verwertung von mit der SSS-Klausel belegten "'aren. Nach Art. 2 Abs. 1 des Bundesratsbeschlusses vom

29. Oktober 1918 betreffend die Zwangsverwertung der durch dte Vermittlung der Einfuhrorganisationen (ins- besondere der Societe Suisse de surveillance economique., abgekürzt SSS) eingeführten:Waren (Gesetzessammlung Bd. XXXIV S.' 1092), haben die Betreibungs- und KOl1- kursämter dafür Sorge zu tragen. dass sich die Erwerber solcher Waren, die im -Vollstreckungsverfahren verwertet werden, zur Einhaltung der SSS-Bestimmungen (aus- scbliessliche Verwendung der Waren in der Schweiz, ete.) verpflichten. Gestützt auf Art. 2 Abs.2 dieses Bundesratsbeschlusses, wonach die Schuldbetreibungs- und Konkurskarnmer den kantonalen Aufsiehtsbehörden die ilötigen Weisungen über die zweckmässige Voll ziehung dieser Anordnung zu' erteilen 'hat, haben wir im Einvernehmen mit den Organen der SSS die nachfolgenden Grundsätze aufge- stellt, die wir Ihnen hiemit zur Kenntnis bringen:

1. WirdIein Warenlager g e p f ä n d e t. so hat der Betreibungsbeamte den Schuldner bei Anlass der Pfän- AS 45 111 - 1919