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45_III_236

BGE 45 III 236

Bundesgericht (BGE) · 1919-01-01 · Deutsch CH
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236

EntseheidUlJgen

nicht Stich. Denn die sich aus diesem Urteil für den

Anfechtungsbeklagten Kahn ergebende Verpflichtung

ging ausdrücklich nur auf Rückgabe des Scheines oder

eines entsprechenden Geldwertes an die Konknrsmasse

Haller. Dagegen ist weder der Konkursmasse Schindler

noch diesem selbst daraus ein Restitutionsanspruch er-

wachsen. Wohl aber ist auch Schindler gegenüber die

ursprüngliche Forderung wieder aufgelebt und kann vom

Gläubiger gegen ihn als solidarisch haftenden Teilhaber

der ehemaligen Kollektivgesellschaft geltend gemacht

werden ohne Rücksicht darauf, ob Kahn seine Rückgabe-

pflicht gegenüber der Konkursmasse Haller erfüllt hat.

Dass aber etwa aus dieser Masse die Forderung ganz oder

teilweise getilgt worden sei, wird nicht behauptet.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und das Urteil

des Obergerichts des Kantons Zürich vom 2. Juli 1919

im Sinne der Erwägungen aufgehoben.

43. Orteil der II. Zivila.bteil)U1g vom 17. Dezember 1919

i. S. Segeuer und Hit beteiligte gegenVolkabw in Hochdorf.

Einzahlung einer Geldsumme bei einer Bank auf einen ver-

zinslichen Depositenkonto. Gewöhnliches Kredit- (Konto-

korrent bezw. Darlehens-) verhältniss oder Depositum irre-

gulare? Unzulässigkeit der Verrechnung der Schuld der

Bank aus einem solchen Depositum mit einer Gegen-

forderung an den Einleger gegen dessen Willen oder den-

jenigen seiner Konkursmasse. Die Tatsache, dass die Kon-

kurs verwaltung die Bank nur für den nach Abzug des Depo-

situms verbleibenden Betrag ihrer Gegenforderung und nicht

für deren vollen Betrag im Kollokationsplan als Gläubi-

gerin eingestellt hat, bedeutet keine Anerkennung der Ver-

rechnung und schIiesst eine spätere Abtretung der Rechte

der Masse auf baare RÜCkerstattung des DepoSitums an ein-

der Zjvilkamml;)rn.;:>;0 ..,,j.

zeIne Konkursgläubiger nach Art. 260 SchKG nicht aus.

Einwendung der beklagten Bank in dem von den Zessio-

naren angestrengten Prozesse, dass ihr an dem Depositum

eventuell, weil eS den Erlös ihr verpfändeter Vermögens-

stücke des Gemeinschuldners darstelle, ein Pfandrecht zu-

stehe. Unzulässigkeit der Geltendmachung in diesem Ver-

fahren ohne vorangehende Kollokationsverfügung. Möge..

lichkeit der nachträglichen Anmeldung des Pfandanspruchs

gegenüber dem aus der Ablehnung der Verrechnung resul-

tierenden Anspruch der Zessionare auf den Prozess gewinn

nach Art. 260 Abs. 2 SchKG. Kompetenzen der Aufsichts-

behörden und der Gerichte hinsichtlich dieser Frage.

A. -

Die Wirte-Genossenschafts-Brauerei « Gütsch »

nahm im Jahre 1908 zwei «hypothekarisch gesicherte»

Anleihen von je 100,000 Fr. eingeteilt in je 200 Inhaber-

obligationen zu 500 Fr. auf. Auf der Rückseite der Titel

des ersten Anleihens findet sich der Vermerk: « AJs

» Sicherheit dieses Anleihens wird von der Schuldnerin

» bei . der Volksbank in Hochdorf als Repräsentantin

» der Gläubiger als Pfand hinterlegt und von dieser in ge-

» nannter Eigenschaft bis zur Einlösung sämtlicher Obli-

» gationen in Verwahr genommen: Gült von l00,OOOFr.

» Kapital ab Liegenschaft Brauerei « Gütsch » in der

» Gemeinde Luzern, angegangen den 1. Mai 1905 mit

" einem Kapitalvorgang von 243,157 Fr. 14 Cts.

~ Grundpfändlicli haftet für diese Gült: Die Lädeli-

» Liegenschaft im Quartier Untergrund, Luzern, hal-

» tend an zwei Parzellen 2146 m 2• mit Haus Nr. 611

» und Anbau, .das Brauereigebäude Nr. 611 A mit Eis-

» keller, Sudhaus, Maschinen- und Kesselhaus mit Hoch-

» kamin; ferner die Brauerei-Einrichtung für einen Aus-

» stoss von zirka 15,000 Hektoliter Bier. »

Daran schliesst sich die Bescheinigung der Volksbank

in Hochdorf an, die Gült von 100,000 Fr. empfangen zu

haben und sie « als FauStpfand im Interesse der Obliga-

» tionäre in Verwahr zunehmen ».

Der Text der Obligationen des zweiten Anleihens lau-

tet in den in Betracht kommenden Bestimmungen gleich

mit dem Unterschiede, dass als der Volksbank in Hoeh-

238

Entscheidungen

dorf übergebene Pfänder für dasselbe darin vier der

Gült von 100,000 Fr. nachgehende Gülten auf der glei-

chen Liegenschaft zu je 25,000 Fr. angegeben werden

und sich dementsprechend auch die Erklärung der Bank

rus Pfandhalterin auf diese bezieht. .

In den fünf für die beiden Anleihen als Sicherheit hin-

gegebenen Gülten selbst wird der Pfandgegenstand wie

folgt umschrieben :

« A. Ge b ä u d e: Haus Nr. 611 mit Anbau und

» Brauereigebäude.

« B. Brauerei-Einrichtungen:

» 1. Komplette Doppelsudwerkeinrichtung mit sämt-

» lichen Hilfsapparaten, Vorwärmer, Schrotanlage, Mruz-

» putzerei, Bierleitunge~, Transmissionen und Bierkühl-

)} apparat.

« 2. Eine Eis- und Kühlanlage Nr. 3 a und eine Eis-

» und Kühlanlage Nr. 4/4 a mit Verbindungsleitungen,

)} ein Süsswasserkühler, zwei Refrigatoren, ein kompletter

» Eisgenerator .

« 3. Sämtliche Transmissionsanlagen, elektrische Be-

I(leuchtung. Kalt- und Warmwasseranlagen mit Kraft-

» pumpen.

» 4. Eine Dampfmaschine mit Dampfkesse1.

» 5. Ein Trebertrockenapparat.

l) 6. Ein kompletter Bierauszug, zwei Wasserpumpen,

» zwei Luftpumpen, ein Druckregler.

» 7. Ein Kühlschiff, ein rundes Resel'Voir für kaltes

» Süsswasser, Luftkühleinrichtungen im Lager-o und Gär-

» keller. »

Nachdem der Betrieb der Brauerei im Jahre 1915 we-

gen mangelnder Rendite eingestellt worden war, entschloss

sich der Verwaltungsrat einen Teil des dazu gehörenden

Inventars, das durch Nichtgebrauch gelitten hätte, zu

veräussern. Der Erlös wurde bei der Volksbank in Hoch-

dorf Filiale Luzern auf einem besonderen Depot-Konto

angelegt : und zwar zahlte auf diesen Konto ein Brauer-

meister Herp in Zürich 8200 Fr. in der Hauptsache her-

der Zivilkammern. i~G 4 ....

rührend aus dem Verkauf vonTransportfässern. und An-

ton Notz in Luzern. Verwaltungsratsmitglied der Wirte-

Genossenschafbbrauerei Gütach 8126 Fr. 50 Cu ...

Ergebnis des Verkaufs von Lagerfässern und GArbot-

tichen ein.

Am 5. Juli 1917 kam die Li9nsehaft « Udeli »\ftra.tt-

erei Gütsch) infolge Grundpfandbetreibung auf zweite

öffentliche Steigerung und wurde an ihr um 252,000 Fr.

der Volkabank in Hochdorf zugeschlagen, sodass Riebt

nur die den Obligationären der Anleihen von 1908 ver-

schriebenen. sondern auch noch weitere 15,453 Fr. 48 Cts.

auf vorgehenden. der Volksbank in Hochdorf verpfände-

ten Gülten zu Verlust gingen.

Einige Monate später, am 20. September 1917, wurde

über die Wirte-Genossenschafts-Brauerei Gütsch der

Konkurs eröffnet. In demselben machte die Volksbank in

Hochdorf am 12. November 1917 eine Eingabe, worin sie

forderte:

Fr. 181,073.90 Saldo der Debitorenrechnung per 30. Sep-

tember a.· c. laut Buchauszug, abzüglich

Fr. 17,345.40 Saldo der Depot-Rechnung per 30. Sep-

tember a. c. laut Buchauszug, also :

Fr. 163,728.50 nebstZinszu6 % seit 30. September 1917

u!ld dafür das Fanstpfandrecht ·an einer in ihren Händen

befindlichen Gült von 5000 Fr. angegangen 22. März 1899,

haftend auf dem Hotel Schlüssel in Luzern beanspruchte.

Das Konkursamt berücksichtigte die Anmeldung im

Kollokationsplan in der Weise, dass es den geforderten

Restbetrag von 163,728 Fr. 50 Cts. unter Anerkennung

des Pfandrechts an der Gült von 5000 Fr. unter den faust-

pfandversicherten Forderungen einstellte und in der Ru-

brik « Gläubiger und Forderungsgrund » erläuternd bei-

fügte : « Saldo der Debitorenrechnung per 30.September

a. c. 181,073 Fr. 90 Cts. abzüglich Saldo der Depotrech-

nung per 30. Sept. a. c. 17,345 Fr. 40 Cts. » Am 4. März

1918 richtete es so dann an die Gläubiger ein Zirkular

worin es auf die fragliche Ansprache der Volksbank in

240

Entscheidungen

Hochdorf hinwies, erwähnte, dass verschiedene Gläubiger

gegen die begehrte Verrechnung mit dem Depot-Konto

von 17,345 Fr. 40 Cts. als unzulässig Einspruch erhoben

hätten, und sodann fortfuhr : « Die Konkursverwaltung

ihrerseits verzichtet namens der Masse als solcher auf

die Verfolgung des obgenannten streitigen Anspruchs und

offeriert gemäss Beschluss der zweiten Gläubigerversamm-

Jung vom 15. Februar abbin den einzelnen Gläubigern die

Abtretung der bezüglichen Massarechte gemäss Art. 260

des Konkursgesetzes. Begehren um Abtretung sind bis

und mit 15.März nächsthin schriftlich beim Konkursamt

geltend zu machen. Sofern innert dieser Frist keine sol-

chen gesteUt werden, wird Verzicht von Seite der einzel-

nen Gläubiger angenommen. » Nachdem darauf 31 Gläu-

biger, worunter die heutigen Kläger J osef Segesser und

Genossen, die als Inhaber von Obligationen der Anleihen

von 1908 im KolJokationsplan für zum Teil erhebliche

Beträge zugelassen sind, die Abtretung verlangt hatten,

stellte das Konkursamt denselben am 23. März 1918 eine

entsprechende Urkunde nach Formular 7 zur Konkurs-

verordnung aus und setzte ihnen gleichzeitig eine Ver-

wirkungsfrist von 30 Tagen zur gerichtlichen Einklagung

der abgetretenen Rechte, die in" der Urkunde wie folgt

bezeichnet werden : « Forderungsansprüche gegen die

Volksbank in Hochdorf und Filiale Luzern aus dem

Depot von 17,345 Fr. 40 Cts., angeblich herrührend vom

Verkauf von Einrichtungen und Inventar zum Brauerei-

gewerbe.»

Am 22. April 1918 machten dann die Kläger, nach vor-

angegangenem Friedensrichtervorstand vom 20: April

1918, gegen di~ Volksbank in Hochdorf und deren Fili-

ale in Luzern als Abtretungsgegner die vorliegende Klage

mit dem Begehren anhängig: « Die Beklagten seien zu

verurteilen, den Saldo der Depot-Rechnung per 30. Sep-

tember 1917 im Betrage von 17,345 Fr. 40 Cts. nebst

Zins per 30." September 1917 in die Konkursmasse der

Wirte-Genosßenschaft Gütsch in Luzern zu Handen der

der Zivilkammern. N° 43.

241

Kläger, speziell als Inhaber von Obligationen auf ge-

nannte Genossenschaft, unbeschwert abzuliefern. » Sie

behaupten, die Einzahlungen auf das Depot-Konto 8.eien

seiner Zeit mit dem ausdrücklichen Bemerken erfolgt,

dass sie den Erlös des den Obligationären verpfändeten

Brauerei-Inventars darstellten, der durch die Errichtung

des Kontos für jene sichergestel1t werden solle. Es handle

sich demnach um ein Depositum, das nicht zur Verrech-

nung mit Gegenforderungen an die Deponentin benützt

werden dürfe, sondern von der Bank als Depositarin un-

bekümmert um solche an die Masse zu Handen der Be-

rechtigten abzuliefern sei, als welche, nachdem die

übrigen Obligationäre durch Nichteinreichung von Abtre-

tungsbegehren nach Art. 260 SchKG auf ihre Ansprüche

daran verzichtet hätten, nur noch die Kläger in Betracht

fallen könnten. Zu diesem Begehren wären übrigens die

Kläger auch schon in ihrer Eigenschaft als Zessionare

der Masse befugt, ohne dass sie ein Sonderrecht (Pfand-

recht) ihrerseits an dem Depot nachzuweisen brauchten.

Es genüge, dass einerseits eine Verrechnung mit Gegen-

ansprüchen an die Gemeinschuldnerin nach der Natur der

Einlage ausgeschlossen sei, andererseits umgekehrt auch

der beklagten Bank, abgesehen hievon, jedenfalls kein

4ie übrigen Gläubiger bezw. die Masse ausschliessendes

Vorrecht daran zustehen könne.

Die Beklagten beantragten Abweisung der Klage. Sie

bestritten, dass bei Einzahlung des Geldes von Seite

der Wirtegenossenschaft Gütsch Angaben über dessen

Herkunft gemacht worden seien, aus denen hätte ge-

schlossen werden können, dass man es dabei mit etwas

anderem als einer gewöhnlichen Einlage der Genossen-

schaft im Kontokorrent zu tun habe. Wo1lte man an-

nehmen, dass gleichwohl die Verrechnung wegen der

Eigenschaft des Geldes als Pfanderlös ausgeschlossen sei,

so hätte auch dann die Bank als Inhaberin der bei der

Grundpfandverwertung zu Verlust gekommenen, den-

jenigen der Obligationäre vorgehenden Gülten ein Recht

242

Entscheidungen

darauf vor den Klägern, da die Verschreibung der« Brau-

erei-Einrichtung)) in einer späteren Gült nach dem damals

geltenden luzernischen Hypothekarrechte ohne weiteres

auch eine entsprechende Ausdehnung der Pfandhaft

zu Gunsten aller auf der Liegenschaft haftenden frühern

Pfandrechte bewirkt habe. Eine gesonderte Verpfändung

des Inventars nur zu Gunsten einzelner Gülten wäre nicht

möglich gewesen. Weiter eventuell wäre zu sagen, dass

auch die Volksbank in Hochdorf Obligationengläubigerin

der Wirtegenossenschaft Gütsch für einen Betrag von

27,000 Fr. sei und daher, wenn das Depot als Separat-

pfand der Obligationäre betrachtet wurde, berechtigt

sein müsste, es in erster Linie 'zur Deckung dieser ihrer

eigenen Obligationen-Forderung zu verwenden oder doch

daran im Verhältnis ihres Obligationenbesitzes zu dem-

jenigen der Kläger zu partizipieren (in welchem Sinne

eventuell ein « Gegenrechtsbegehren » ge stellt wurde).

Der von der ersten kantonalen Instanz über die Vor-

gänge bei Errichtung des Depots einvernommene Anton

Notz, Verwaltungsrat der Wirtegenossenschaft Gütsch

sagte aus, dass er sich vor der Veräusserung der Fässer

und Gärbottiche mit Rücksicht auf die Verschreibung der

Brauerei-Einrichtung in den Obligationen und Gülten

mit den letzten Hypothekargläubigern und einigen Ob-

ligationären in Verbindung gesetzt habe, um deren Zu-

stimmung einzuholen. Bei de)' Einzahlung auf der Filiale

der Volksbank in Luzern habe er das Bankpersonal über

die « Herkunft des Geldes und dessenZweckbestimmung

aufgeklärt.)) Die « Herren », welche dem Verkaufe zu-

stimmten, hätten dies getan auf das . Anerbieten, den

Erlös zu deponieren; etwas anderes sei gar nicht in Frage

gekommen. Er, Notz, habe das Geld eingelegt in der Mei-

nung, dass es den Berechtigten zukommen solle. Wer dazu

gehöre, habe er nicht untersucht, sondern gedacht, wenn

darüber in der Folge Streit entstehen sollte, werde der

Richter zu entscheiden haben. Zur Unterstützung sei-

ner Erklärungen legte der Zeuge die Quittung der Volks-

der Zivilkammern. l',~ ... .:>.

bank Hochdorf, Filiale Luzern über eine der gemachten

Einzahlungen vor, worin sie bescheinigt, ({ von der Wirte-

Genossenschaftsbrauerei Gütsch auf Depot-Konto 700 Fr.

in Konto-Korrent Valuta 25. Oktober 1915 (Fasserlös) »

. empfangen zu haben.

B.-Durch Urteil vom 15. Mai, zugestellt am 12. August

1919, hat das Obergericht des Kantons Luzern I. Kam-

mer die Klage abgewiesen. Es geht davon aus, dass von

einem selbständigen Faustpfandrechte der Obligationäre

an der Brauerei-Einrichtung auf Grund der bezüglichen

Bemerkung in den Obligationen nicht die Rede sein

könne, weil es dafür schon an der ersten Voraussetzung.

der Uebergabe der Pfandsache an die Obligationäre oder

deren Vertreter fehle. Durch die nach der Veräusserung

erfolgte Hinterlegung des Erlöses habe der Mangel der

Tradition nicht gehoben werden können. Es könnte sich

demnach höchstens fragen, ob nicht die verwerteten Ge-

genstände den Obligationären,

(I grundpfändlich)), als

Teile bezw. Zubehörden der Brauerei-Liegenschaft ver-

haftet gewesen seien. Eine solche Verhaftung wäre nach

dem massgebenden alten kantonalen Hypothekarrechte

aber nur durch Verschreibung in den Gülttiteln und

den öffentlichen Büchern möglich gewesen und diese

wiederum hätte vorausgesetzt, dass es sich um Sachen

händle, die « zum Liegenden gehörten)) oder doch mit

der Brauerei so verbunden gewesen wären, dass sie als

deren Bestandteil erschienen. Letztere Eigenschaft komme

aber jedenfalls den Transportfässern nicht zu. Und

auch die Lagerfässer und Gärbottiche könnten nach den

erwähnten altrechtlichen Gesetzesbestimmungen und der

daran anschliessenden Praxis kaum als verpfändungs-

fähige Teile der Liegenschaft betrachtet werden. Soweit

die Sachen nicht von der Pfandhaft ergriffen worden

seien und demnach im freien Verfügungsrecht der Wirte-

genossenschaft gestanden hätten, habe aber auch der

Erlös daraus ihr gehört. Dessen Hinterlegung bei der Volks-

bank Hochdorf bedeute deshalb, obwohl auf einen be-

244

Entscheidungen

sonderen Konto geschehen, sachlich einfach eine Ein-

lage der Genossenschaft in laufender Recluiung, der

• gegenüber die Bank ihre Forderungen an die Genossen-

schaft müsse verrechnen können. Und die Bejahung der

Grundpfandbaft inbezug auf die Lagerfässer und Gärbot- .

tiche allein vermöchte deshalb zu keinem anderen Ergeb-

nisse zu führen, weil dieselben, wenn als Immobilien mit-

verpfändet, nicht nur für die fünf den Obligationären ver-

schriebenen sondern auch für alle vor geh end e n

Gülten gehaftet hätten. Es würde deshalb das Ergebnis

ihrer Veräusserung in erster Linie den letzteren Pfand-

tite1n bis zur Deckung des darauf bei der Grundpfand-

verwertung vom 5. Juli 1917 entstandenen Ausfalls

zukommen. Nun betrage aber die Verlustforderung der

Volksbank auf ihren vorgehenden Gülten über 15,000 Fr.

während der aus dem Verkauf der Lagerfässer und Gär-

bottiche stammende Teil der Ein~agen auf das Depot-

Konto nur 8126 Fr. 50 Cts. ausmache. sodass die Beklagt-

scbaft auch unter dieser An nahme berechtigt wäre, das

ganze Depot vor den Obligationären für sich zu bean-

spruchen.

C. -

Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende

Berufung der Kläger mit dem Begehren um Gutheissung

der Klage, eventuell Rückweisung der Sache an die kan-

tonalen Instanzen zur Aktenvervollständigung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Die Einreden, dass den Klägern oder einzelnen

unter ihnen eine Abtretung nach Art. 260 SchKG nicht

mehr hätte ausgestellt werden dürfen, weil sie das Begeh-

ren darum zu spät, nach Ablauf des im Zirkular vom

4. März 1918 bestimmten Termins gestellt hätten, und

dass die Frist zur gerichtlichen Geltendmachung der ab-

getretenen Rechte kürzer, auf zehn Tage hätte bemessen

werden sollen, sind von den Beklagten vor Bundesgericht

nicht mehr ernstlich aufrechterhalten worden. Sie hätten

durch Beschwerde gegen die entsprechenden Verfügun-

der Zivilkammern. I~',l~:.

gen des Konkursanites bei der Aufsi~htsbehörde ~eltend

gemacht werden müssen. Nachdem eme solche mcht er-

hoben worden ist, ist die Abtretung so wie ausgest~l~t

vom Richter hinzunehmen. Zur Herstellung der LegIti-

mation der Kläger muss es, da eine gesetzliche Verwir-

kungsfrist für die Klage nicht bestand, genügen, dass die-

selbe innert des vom Konkursamt tatsächlich dafür ge-

setzten Zeitraums anhängig gemacht worden ist, was

zutrifft, und dass zur Zeit der Ausstellung des Abtretungs-

aktes ein abtretbares Vermögensrecht überhaupt noch

vorlag, die Konkursverwaltung also nicht etwa die von

der beklagten Bank beanspruchte Verrechnung durch

verbindliche Erklärung gegenüber jener bereits anerkannt

hatte, in we1chem Falle der streitige Anspruch der Masse,

nämlich die Forderung aus dem Depot von 17,345 Fr.

40 Cts. als dadurch untergegangen (Art. 1240R) angese-

hen werden müsste und deshalb auch nicht mehr zum

Gegenstand einer Zession an die einzelnen Konk~gläU­

biger nach Art. 260 SchKG hätte gemacht werden konnen.

2. -

Eine solche Anerkennung kann nun aber in der

Tatsache allein, dass das Konkursamt die Volksbank

Hochdorf im Kollokationsplan entsprechend ihrer Ein-

gabe nur für den nach Abzug des Depot-Kontos vom De-

bitorenkonto noch verbleibenden Forderungsbetrag von '

163,728 Fr. 50 Cts. und nicht, wie es die Bank bei Ableh-

nung der Verrechnung an sich verlangen könnte, für den

ganzen Saldo der Debitorenrechnung von 1~1,073 Fr.

90 Cts. als Gläubigerin eingesteHt hat, noch mcht gefun-

den werden. Zweck des Kol1okationsplans ist die Fest-

stellung der Passivrnasse, des Bestandes der im Konku:s-

verfahren angemeldeten Forderungen an den Gemem-

schuldner und des Verhältnisses, in dem sie am Erlöse

des Mas&evermögens partizipieren. Nur soweit er ~e:'­

fügungen darüber enthält, ist er der Rechtskraft fahig

und braucht er, um deren Eintritt zu verhüten, durc~

Klage nach Art. 250 SchKG angefochten zu werd~n .. Bel

der Entscheidung über die von einem Konkursglaublger

246

Entscheidungen

verlangte Verrechnung handelt es sich aber nicht um

eine solche Verfügung zur FestStellung der Passivmasse -,

• letztere wird dadurch nur indirekt insofern berührt, als

sich um den verrechneten Betrag notwendigerweise auch

die im Plan zuzulassende Konkursforderung des Gläu-

bigers verringert -

sondern um die Preisangabe eines

zur Aktivmasse gehörenden Vennögensrechtes, der For-

derung des Gemeinschuldners an den betr. Konkurs-

gläubiger, die dieser durch das Mittel der Verrechnung

zu seiner ausschliesslichen Befriedigung verwenden und

damit der Masse entziehen will. Der Verzieht auf die

Geltendm aehung von Ansprüchen des Gemeinsehuld-

ners steht aber nach dem Gesetz nicht bei der Konkurs-

verwaltung, sondern bei der Gläubigerversammlung und

auch deren Entscheid hät Wirksamkeit für die einzelnen

G1äubiger nur unter Vorbehalt des Rechtes derselben, die

Abtretung der betr. Masseansprüche an sie nach Art. 260

SchKG zu, verlangen. Dieses nach allgemeinen Grund-

sätzen jedem Gläubiger zustehende Recht würde aber

in den Fällen, wo der zu verfolgende Masseanspruch in

einer Forderung des Gemeinschuldners besteht, deren

Schuldner die Erfüllung durch Zahlung wegen einer grös-

seren Gegenforderung an den Gemeinschuldner und daraus

folgender Verrechnungsbefugnis verweigert, iUu5orisch,.

wenn man in der Einstellung bloss des unter Vorausset-

zung der Verrechnung noch '\Terbleibenden Restbetrages

der Gegenforderung in den Kollokationsplan durch die

Konkursverwaltung zugleich auch eine Feststellung über

die Zulässigkeit der Verwendung des anderen Teiles der-

selben zur Verrechnung mit der Schuld an die Masse

erblicken wollte. Auf dem 'Vege des Kollokationspro-

zesses könnten die übrigen Gläubiger gegen eine solche

Verfügung der Konkursverwaltung nicht aufkommen.

weil sich die Kollokationsklage nach Art. 250 Abs 2

SchKG,nur entweder gegen die Wegweisung der eigenen

Forderung des Klägers bezw. den ihr zugewiesenen Rang

oder aber gegen die Zulassung der Forderung eines

der Zivilkammern. Ne 43',

247

anderen,Gläubigers, sei es überhaupt oder doch in

einem zu hohen Betrage oder zu günstigen Range richten

kann, während die Unzulässigerklärung der von einem

Konkursgläubiger beanspruchten Verrechnung ja nicht

dazu führen könnte, dass 4eswegen nun auch seine im

Plane zugelassene Mehrforderung über den verrechneten

Betrag hinaus zu streichen wäre, sondern gegenteils

zur Folge haben würde, dass er mit dem vollen Be-

trage seiner Forderung ohne Abzug als Gläubiger ein-

zustellen wäre. Ein nachträgliches Vorgehen nach Art.

260 SchKG aber wäre auSgeschlossen" weil wenn man in

der KoUokation auch eine Verfügung über die Verrech-

nung sähe, diese dann eben im Zeitpunkt des Abtretungs-

aktes bereits recht"kräftig vollzogen wäre und ein abtret ..

bares Forderungsrecht der Masse deshalb gar nicht mehr

bestehen würde (s. Erw. loben).

Aus einer Kollokationsverfügung der erwähnten Art

kann deshalb höchstens der Schluss gezogen werden, dass

die Konkursverwaltung den betreffenden Gläubiger zum

wndesten in dem eingeschriebenen Betrage als Konkurs-

gläubiger anerkennen will, eine Zustimmung zur Deckung

des anderen Teiles seiner Forderung durch Verrechnung

mit der Schuld an den Gemeinschuldner und ein Verzicht

'auf die effektive' Erfüllung der letzteren gegenüber der

Masse kann daraus nicht entnommen werden. In diesem

Sinne hat denn auch das Bundesgericht schon in einem

früheren Falle (AS 29 II S. 193 ff.; Sep.-Ausg. 6 Nr. 22).

entschieden : nach dem Gesagten besteht kein Anlass da-

von abzugehen. Eine andere Erklärung des Konkurs-

amtes gegenüber der Volksbank in Hochdorf, wodurch

es sich dieser gegenüber mit der Verrechnung des Depot-

kontos einverstanden erklärt hätte, liegt aber nach

den Akten nicht vor. Es braucht deshalb zu der Streit-

frage. nicht Stellung genommen zu werden, ob die Kon-

kursverwaltung sie ini Hinblick auf die ihr nach aussen zu-

stehende Vertretungsmacht, ohne zuvor die Gläubiger-

vers ammlung und die einzelnen Gläubiger zu befragen,

248

Entscheidungen

mit Wirksamkeit überhaupt hätte abgeben können, oder

ob nicht Art. 260 zugleich auch eine gesetzliche Ein-

schränkung jener Vollmacht in dem Sinne enthalte, dass

• die Rechbgiltigkeit des ausgesprochenen Verzichts auf

einen Anspruch auch del'l dritten .. Anspruchsgegner

gegenüber an die vorhergehende Durchführung des in

der erwähnten Gesetzesvorschrift vorgesehenen Verfah-

rens geknüpft sei.

3. -

In der Sache selbst hat die Vorinstanz zu Unrecht

die Zulässigkeit der von der Volksbank Hochdorf be-

gehrten Verrechnung davon abhängig machen wollen, ob

das auf den Depotkonto eingezahlte Geld sich als Erlös

freien Vermögens

der Wirtegenossenschaft

Gütsch

oder als solcher den Obligationären der Anleihen von

1908, zu welchen die Kläger gehören, pfandrechtlich ver-

hafteter Vermögensstücke' dargestellt habe. Selbst wenn

letzteres an sich der Fall sein sollte, vermöchte dadurch

die beklagte Bank an der Verrechnung nicht gehindert

zu werden, wenn sie bei Entgegennahme des Geldes davon

keine Kenntnis hatte, d. h. nicht unterrichtet wurde, dass

es sich dabei nicht um eine gewöhnliche EinJage der

Genossenschaft selbst, sondern um ein Depot handle~

das diese zu Gunsten einer gewissen Gruppe ihrer Gläu-

biger errichten wolle. Und umgekehrt b ed arf es auch

zur Ablehnung der Verrechnung des Nachweises eines

derartigen Sonderrechts der Kläger keineswegs : da

sie als Zessionare der Masse deren Rechte geltend ma-

chen können, genügt es, dass jene aich der Kompensation

hätte widersetzen und die Ablieferung des Depots in die

Masse erzwingen können, wenn nicht die Gesamtheit der

Gläubiger auf die Durchführung des Rechtsstreites da-

rüber verzichtet hätte. Hiefür ist aber abgesehen von

allfälligen konkursrechtlichen Verrechnungshindernissen

in erster linie entscheidend das durch die Einlegung be-

gründete Vertragsverhältnis zwischen der Gemeinschuld-

nerin, Wirtegenossenschaft Gütsch und der beklagten

Bank. Es kommt darauf an, ob es derart war, dass nach

der Zivilkammern. N° 43.

249 .

der Parteimeinung der Einlegerin die Möglichkeit jeder-

z~itiger e~fektiver Verfügung über den Betrag gesichert~

eme BefreIUng der Bank von ihrer Rückerstattungspflicht

auf andere Weise als durch wirkliche Rückgabe also

ausgeschlossen sein sollte. Ein solches Verrechnungsver-

~ot enthält Art. 125 OR für den Hinterlegungsvertrag,

l~dem er bestimmt, dass die Verpflichtung zur Rückgabe

hinterlegter Sachen wider den Willen des Gläubigers

(Hinterlegers) nicht durch Verrechnung getilgt werden

könne, wobei unter Hinter~egung anerkanntermassen

und praktisch gesprochen in erster Linie auch das depo-

situm irregulare des Art. 481 OR d. h. die Hinterlegung

von Geld mit der Vereinbarung zu verstehen ist. dass der

Aufbewahrer nicht die gleichen Stücke, sondern nur die-

. selbe Summe zurückzuerstatten habe. Im vorliegenden

Falle geht nun aber aus den oben Fakt. A wiedergegebe-

nen Aussagen des Zeugen Notz in unzweideutiger Weise

hervor, nicht nur, dass die Einzahlung des Fasserlöses bei

der Volksbank auf das Depot-Konto geschah, weil man

mit Rücksicht auf die aus der Verschreibung in den Ob-

ligationen und Gülten möglicherweise folgenden Rechte

der Obligationäre und Gültgläubiger dafür Vorsorge

treffen woJlte, dass der Betrag ihnen erhalten bleibe.

sondern weiter auch, dass die Bank bei Errichtung des

Kontos über diesen Sachverhalt aufgeklärt wurde, also

um die Meinung wusste, welche die Genossenschaft da-

mit verband. Es kann demnach keinem Zweifel unter-

liegen, dass man es dabei in der Tat mit einem wirklichen

Depositum im Sinne der oben erwähnten Vorschriften

des OR (Hinterlegung z. G. wessen Rechtens) und nicht

etwa mit der Begründung eines gewöhnlichen Kreditver-

hältnisses zu Gunsten der. Wirtegenossenschaft (Ein-

zahlung in Konto-Kon'ent, als Darlehen) zu tun hat.

Hätte es sich um das letztere gehandelt, so wäre überdies

nicht verständlich, warum die Gutschrift auf einem be-

Sonderen «(Depot-») Konto und nicht auf dem bereits

bestehenden Kontokorrent der Genossenschaft bei der

250

EntsCheidungen

Volksbank geschehen wäre. Wenn die Vorinstanz gleich-

wohl daraus nicht den Schluss auf die UnzuläSsigkeit

der streitigen Verrechnung gezogen hat, so geschah es

'denn auch nicht, weil sie den Aussagen des Zeugen Notz

und dem letzterwähnten, sie unterstützenden Indiz die

Beweiskraft hätte absprechen wollen, sondern weil sie

von der Voraussetzung ausging, dass die Kläger, um gegen

die Verrechnung auftreten zu können, ein besonderes

in ihrer Person bestehendes Recht an dem deponierten

Gelde dartun müssten. Diese Auffassung ist aber nach

dem Gesagten rechtsirrtümlich.

4. -- Soweit die Kläger nur die ihnen zur Verfolgung an-

vertrauten Rechte der Masse auf das Depotkonto gel-

tend machen und dessen Ablieferung in die Masse zur

Verteilung nach Art. 260 Abs. 2 SchKG unter Ausschluss

der Verrechnung mit der Konkursforderung der beklagten

Bank aus dem Debitoren-Konto verlangen, muss die Klage

demnach geschützt werden. Soweit dagegen ihr Begehren

weiter, nämlich auf die Anerkennung eines ihnen abge-

sehen von dem Privileg des Art. 260 Abs. 2 zukommenden

Anspruchs auf ausschliessliche Befriedigung aus dem ab-

gelieferten Betrag wegen des ihnen als Obliga~ionären der

Anleihen von 1908 angeblich an ~em .depomerten Geld

zustehenden Pfandrechts geht, kann ihm schon aus for-

mellen Gründen nicht entsprochen werden, weH die

Feststellung von Pfandrechten an Masseaktiven nach

Art. 244 H. in Verbindung mit Art. 219 SchKG nur

im Kollokationsverfahren erfolgen kann. WoHten die

Kläger das Depot aus diesem Titel f~r sich. bean-

spruchen. so hätten sie es demnach bel der Emgabe

ihrer Forderungen aus den Obligationen zum Ausdruck

bringen und die Kollokation auf dasselbe als Fa~t­

pfand verlangen müssen, woradf das Konkursamt 1m

Kollokationsplandarüber eine Verfügung zu treffen

gehabt hätte und je nach dem sie auf Zulassung oder Al?-

weisung gelautet" im KoUokationsprozesse entweder die

Kläger' auf Anerkennung des weggewiesenen oder die

der Zivilkammern. Ne 43.

251

Beklagte auf Wegweisung des zugelassenen Pfandrechts

hätten klagen können. Aus den Akten ergibt sich nun

allerdingp, "dass einige unter den Klägern in ihrer Kon-

kurseingabe ein solches Vorrecht auf das Depositum

geltend gemacht hatten. Das Konkursamt hat ind~sen

davon abgesehen, bei der Kollokation darüber zu ent-

scheiden und sich begnügt, im Plane davon anmerkUng&-

weise Vonnerk zu nehmen, offenbar weil es der Ansicht

war, dass die Anerkennung des Pfandrechts im Konkurse

die Zugehörigkeit der als Pfand beanspruchten Forderung

an die Beklagte zur Masse d. h. die Unzulässigerklärung

der von der Beklagten beanspruchten Verrechnung vor-

aussetze und daher vorher der Streit hierüber ausgetra-

gensein müsse. Ob es damit richtig handelte, ist nieht zu

untersuchen. Es genügt festzuStellen, dass die Kläger sich

dabei beruhigt und eine Beschwerde zum Zwecke, das

Amt zum Erlasse einer Kollokationsverfügung in einem

oder anderen Sinne (Zulassung oder Wegweisung des

Pfandrechts) zu zwingen, nicht erhoben haben. Solange

eine solche nicht vorliegt, sind sie aber auch nicht in der

Lage, an dem Depot weitere Rechte geltend zu machen,

als sie ihnen in der Eigenschaft als Zessionare der Masse

zustehen d. h: von der BekJagten mehr zu verlangen als

die Erfüllung ihrer Schuldpflicht gegenüber der Gemein-

schuldnerin durch Rückerstattung des deponierten Betra-

ges an die Masse zur Verteilung nach Art. 260 SchKG.

Aus dem gleichen Grunde geht auCh der VerSuch der

Beklagten fehl, sich dieser Fo1ge der Unzulässigerklärung

der Verrechnung durch die Berufung auf" ein ihr, sei

es als Inhaberin vorgehender Gülten auf der Brauerei-

liegenschaft, sei es als Obligationärin zustehend~ (irund-

pf~drecht an der deponierten Summe zu entziehen~Auch

dieser Anspruch hätte nur durch Eingabe einer dahinge-

henden" Ansprache zur Kollokation geltend gemacht

werden können. In ihrer Eingabe vom 12. November 1917

hat aber die Volksbank in HochdoIf den Depotkontovon

17,345 Fr~ 4O.Cts~ ausschliesslich aus dem Gesichtspunkte

AS.45 III -'- 1919

18

252

Entscheid ungen

der Verrechnung mit ihrer Forderung aus dem 'Debitoren-

konto für sieh beansprucht. Ein Pfandrecht daran ist

• von ihr damals mit keinem Worte, auch nicht eventuell,.

weder für den Ausfall auf den erwähnten Gülten noch

in ihrer Stellung als ObJigationärin der Wirtegenossen-

schaft geltend gemacht worden, weshalb auch die Kon-

kursverwaJtung keinen Grund hatte, sich darüber im

Kol1okationsplan auszusprechen. Ob die Volksbank Hoch-

dorf die Pfandaussprache nachträglich noch anmelden

und damit den Ansprüchen der Kläger aus Art. 260 Abs·

2 SchKG entgegentreten könnte, muss dahingestellt

bleiben. Da es sich dabei um eine Frage der Verteilung,.

nämlich darum handelt, welches der Prozessgewinn sei,.

auf welchen die Kläger infoJge ihres Obsiegens im heu-

tigenProzesse inbezug am die Verrechnung Anspruch

haben, werden darüber die Aufsichtsbehörden jm An-

schlUßsan die vom Konkursamt aufzustellende Vertei-

lungsllste zu entscheiden haben. Verneinen sie dabe

die Möglichkeit für die Beklagte nachträglich aus diesem

TIte1 auf das Depot zu greifen, so bedarf es auch einer

Untersuchung darüber, ob die Pfandansprache ansieh

materiell begründet gewesen wäre, nicht mehr. A:ndern

falls 'Wird es Sache -der Aufsichtsbehörde -sein, den Par=

teien 'Gelegenheit zugeben, noch eine gerichtliche ~EnL

scheidung hierüber herbeizuführen. ImgegelPNimgen

ZeitpUnkte besteht kein An12§S, hieza Stellung zu neb-

menundnachdem Vorgang der Vorinstanz deD.,Bes'tand

des 'behaupteten Pfandrechts materiell -zudiBkutRli'tm·

Es kann deshalb,auCh ~n gelassen \Venten, ~efetn

-das ßundesgeiitht'him!u -kOlnpetent wäre ~r 'Gb ces

-siöh Ißidrt 'iMMB, 'weti:tg!Jte1is teilweise 1ßn 'die «(W_.dtlDg

alten ~men

Nypötheldlrreehtes handeln ........ 'die

'Siell ~er

1{:ogniti'MJ.~t.

DelßlKlCh,~rkennt das Bundesgericht:

Dfe IM-uNng 'Wirti lbegrhdet teftdäft.4as >UMiI ttIes

~·iles.~DsYlzem;l

• .i{amII1"''VCfIIli16.!lllfti

der Zivilkammern. N° 44.

253

1919 aufgehoben und die Klage in dem Sinne gutgeheissen,

dass die Beklagte verpflichtet wird, den Saldo der De_

potrechnung, herrührend aus dem Verkauf von Einrich-

tungen und Inventar zum Brauergewerbe etc. der Brau_

erei « Gütsch II per 30. September 1917 im Betrage von

17,345 Fr. 40 Cts. nebst Zins der Wirtegenossenschaft

« Gütsch » in Luzern abzuliefern.

44. Urteil der II. Zi.nabteUung vom 22. Dezember 191D

i. S. Wieai gegen liittimau.

Art. 83 SchKG schliesst für Aberkennungsklagen die Proro-

gationauf das Bundesgericht als einzige Instanz nach Art. 52

OG nicht aus.

A. -

Durch Entscheid vom 12. September, zugestellt

am 24. Oktober 1919, hat das Kantonsgericht Zug in den

Betreibungen Nr. 1121ind 113 des Betreibungsamtes Zug

des Beklagten Dr. C. Rüttimann in Zug gegen die Kläger

Eheleute Wüest-Rüegger und Julius Blesch in Binningen

dem Beklagten für den Betrag von 200,000 Fr. nebst

Zins zu 5% seit 30. April 1917 die provisorische Rechts-

öffnung erteilt.

B. -

Mit der vorliegenden, am 3. November gestützt

auf Art. 52 Ziff. 10Gbeim Bundesgericht als einziger

Instanz eingeleiteten Klage beantragen die Kläger, ea sei

die Forderung. für welche das Kantonsgericht Zug dem

Beklagten provisorisch die Rechte geöffnet habe, gänzlich.

eventuell zur Zeit ab~uerkennen. Hinsichtlich der Kompe-

tenz des Bundagerichtes wird ausgeführt: Art. 7 des

am 5./29. Mai 1917 zwischen den Parteien abgescbla.-

senen Vertrages, auf den der Beklagte seine Fordenaag

stütze, bestimme, dass Streitigkeiten, die aus dem Ver-

trage entstehen sollten. vom Schweiz. Bundesgericht BIs