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45_III_226

BGE 45 III 226

Bundesgericht (BGE) · 1919-12-17 · Deutsch CH
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226

Entscheidungen

42. tJrteU der IL ZivilabttUq TOm 17. Dezember 1919

i. S. BohiD41v gegen lahu Irben.

Art. 267 SehKG: Massgebend für die Anwendung dieser Be-

stimmung ist die blosse Tatsache, dass der Konkurs ohne

völlige Befriedigung sämtlicher Konkursgläubiger abge-

schlossen worden ist. -

Die nachträgliehe Befriedigung ein-

zelner oder sämtlicher Konkursgläubiger bedeutet keinen

Verzicht des Schuldners auf die aus Art. 267 SchKG sich

ergebende Befreiung von der Zinspflicht und auf die Ein-

rede des mangelnden neuen Vermögens gegenüber den nicht

am Konkurse beteiligten Gläubigern.

Kollokation der gemäss Art. 291 SchKG wieder in Kraft

tretenden Forderung des Anfechtungsbeklagten.

Art. 265, Abs. 2 SchKG: Die Einrede des mangelnden neuen

Vermögens muss in der Form eines in diesem Sinne moti-

vierten Rechtsvorschlages erhoben werden, ansonst anzu-

nehmen ist, dass der Schuldner auf ihre Geltendma-

chung verzichte.

A. -

Nathan Kahn, an dessen Stelle die heutigen

Kläger in den vorliegenden Rechtsstreit eingetreten sind,

gewährte am 29. Mai 1914 der Kollektivgesellschaft

}laller und Schindler, Architekten in Zürich, ein Dar-

lehen von 2000 Fr. gegen ein We~hselakzept im gleichen

Betrage, zahlbar am 15. Juni 1914. Da das Akzept nicht

eingelöst wurde, übergab Haller am 27. Juni 1914 dem

Gläubiger als Sicherheit einen auf 5000 Fr. lautenden

Anteilschein der Villenbaugenossenschaft Sonnenberg.

Dabei wurde Kahn berechtigt erklärt, bis zum 15. Au-

gust 1914 den Anteilschein zum Betrage von 2000 Fr. zu

erwerben und den Uebernahmepreis mit der Darlehensfor-

derung zu verrechnen. Am 18. Juli 1914 machte Kahn

von diesem Rechte Gebrauch; aber der Anteilschein wurde

erst im Dezember formrichtig auf ihn übertragen.

Im März 1915 brach über die Kollektivgesellschaft

Haller und Schindler und nachher auch über die .beiden

Gesellschafter persönlich der Konkurs aus. In diesen

Konkursen meldete Kahn die Darlehensforderung nicht

der Zivilkammern N° 42.

227

an. Dagegen focht Prof. Sieveking, der im Konkurse

Haller zu Verlust gekommen war, gestützt auf eine Ab-

tretung der Konkursmasse Haller, die Uebertragung des

Anteilscheines auf Grund von Art. 287 und 288 SchKG

an und" siegte ob. Statt den Anteilschein an die Konkurs-

masse Haller herauszugeben, traf Kahn mit ihr und Prof.

Sieveking ein Abkommen, wonach er ihr, bezw. dem An-

fechtungsgläubiger, einen gewissen Barbetrag entrichtete.

Am 15. Januar 1918 erliess das Konkursamt Hottingen-

Zürich folgende «Konkursamtliche Bekanntmachung » :

{(Zurückgreifend auf die Erledigungspublikation vom

7. August 1'917 betreffend das Konkursverfahren über

den Architekten Karl Schindler in Zürich 7 (eröffnet am

16. März 1915 und beendet am 24.J uni 1917) wird auf

Wunsch des Gemeinschuldners hiermit den Tatsachen

entsprechend zur Kenntnis gebracht; dass sämtliche

Konkursgläubiger sich bezüglich ihrer Forderungsrechte

als befriedigt erklärt und gemäss den hierorts liegenden

Originalerklärungen Saldoquittungen erteilt haben. Es

sind demzufolge in diesem Konkurse keine Verlustscheine

ausgestellt und ausgehändigt· worden.)l

Mit Zahlungsbefehl vom 26. Februar 1918 leitete Na-

t~an Kahn gegen" Schindler Betreibung für 2000 Fr. ein

und erhob, als der Betriebene Recht vorschhlg, gegen ihn

als solidarisch haftenden Teilhaber der Ko~lektivgesell­

schaft Haller und Schindler Klage auf Rückzahlung des

Darlehens nebst Zins und Kosten. Er machte, gestützt

auf Art. 291 Abs. 2 SchKG geltend, dass die Darlehens-

forderung infolge Gutheissung der Anfechtungsklage

wieder aufgelebt sei. Der Beklagte wendete ein, die Wech-

selforderung und damit auch die Darlehensforderung

seien durch die Uebertragung des Anteilscheines unter-

gegangen. Den Verlust des Anteilscheines habe Kahn

durch Mangel an Sorg1alt bei der Uebertragung selbst

verschuldet. Durch Urteil vom 9. Oktober 1918 hiess das

Bezirksgericht Zürich (lU. Abt.) die Klage grundsätzlich

gut und verhielt den Beklagten zur Bezahlung von 2000 Fr.

228

Entscheidungen

nebst 6 % Zins seit 15. Juni 1914 und 1 Fr. 70 Cts. Betrei-

bungskosten.

Vor der zweiten Instanz erhob der Beklagte die Ein-

rede des mangelnden neuen Vermögens (Art. 265 SchKG)

und wendete ferner ein, er sei nur gegen Rückgabe des

Anteilscheines zur Zahlung verpflichtet.

E. -

Das Obergericht des Kantons Zürich (I. Kammer)

hat im Urteil vom 2. Juli 1919 diesen Standpunkt nicht

geschützt, sondern den Entscheid der ersten Instanz be-

stätigt. Die Abweisung der Einrede aus Art. 265 wird

dabei wie folgt begründet : Aus Art. 267 SchKG ergebe

sich allerdings, dass die Gläubiger, die, wie Kahn, ihre

Forderung im Konkurse des Schuldners nicht angemel-

det haben, deshalb nicht besser gestellt sein sollen als

die Verlustscheingläubiger, denen diese Einrede entgegen-

gehalten werderr kann. Allein dieser Grundsatz komme

hier deshalb nicht zur Anwendung, weil gemäss der

Publikation des Konkursamtes Hottingen vom 15. Januar

1918 überhaupt keine Verlustscheine ausgestellt worden

seieIl, vielmehr sämtliche Konkursgläubiger sich als

befriedigt erklärt hätteu.

C. -

Gegen dieses Urteil hat Kad Schindler rechtzeitig

die Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit dem

Antrag, es sei aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Eventuell sei die Sache zur Aktenvervollständigung an

die Vorinstanz zurückzuweisen. Er hält in der Begrün-

dung an dein vor dem Obergericht vertretenenen Stand-

punkt fest.

Die Kläger haben in ihrer Antwort auf Abweisung der

Berufung angetragen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Nach Art. 267 SchKG unterliegen die Forderungen

der Gläubiger, die am Konkurse des Schuldners nicht

teilgenommen haben, den gleichen Beschränkungen wie

diejenigen, für die Verlustscheine ausgestellt worden sind.

Danach hat der Schuldner auch den am Konkurse nicht

der Zivilkammern. N0 42.

229

beteiligten Gläubigern keine Zinsen zu zahlen (Art. 149 .

A~s. 4 SchKG) und kann auch ihnen gegenüber die

Emrede des mangelnden neuen Vermögens erheben

.(Art. 265 Abs: 2 SehKG).

Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Rechtsvor-

gänger der Kläger die Forderung, die ihm gegen den

Beklagten als· solidarisch haftenden Teilhaber der be-

klagten Kollektivgesellschaft Haller und. Schindler zu-

stand, im Konkurse des Beklagten nicht angemeldet hat.

Dennoch hat die Vorinstanz, gestützt auf die Publikation

des Konkursamtes vom 15. Januar 1918, angenommen,

d~s diese Forderung den genannten Beschränkungen

meht unterworfen sei. Diese Auffassung geht jedoch fehl.

Zunächst ist an Hand der Akten festzustellen, dass,

gntgegen der Annahme der ersten Instanz, ein Widerruf

des Konkurses Schindler nicht stattgefunden hat. Denn

das am 16. März 1915 eröffnete Konkursverfahren ist

am 24. Juni 1917 beendigt und am 7. August 1917 als

erledigt publiziert worden. Ein Widerruf aber hätte nach

Art. 195 Abs. 2SchKG vor Schluss des Verfahrens erfol-

gen müssen. In der « konkurs amtlichen Bekanntmachung II

vom 15. Januar 1918 kann daher ein Widerruf schon aus

diesem Grunde nicht erblickt werden, ganz abgesehen

davon, dass er nur durch das Konkursgericht und nicht

durch das Konkursamt hätte verfügt werden können

(Art. 195 Abs. 2 SchKG). Ebensowenig wäre übrigens

der Konkursbeamte zur Rehabilitation des Schuldners

im Sinne von Art. 26 SchKG zuständig gewesen, da deren

Erklärung und Publikation nach § 16 des kantonalen

Ausführungsgesetzes vom 27. Mai 1913 dem Bezirks-

gericht vorbehalten sind.

Dagegen ergibt sich allerdings aus der Publikation

des Konkursamtes, dass, obwohl die Gläubiger im Kono.

kurse Schindler zu Verlust gekommen waren -

nach einer

unwidersprochen gebliebenen Behauptung im Anfech-

tungsprozesse Sieveking gegen Kahn sind nicht einmal

die Kosten gedeckt worden -

das Konkursamt Hottin-

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EntsCheidungen

gen, wie es scheint, unter Missachtung der gesetzlichen

Vorschriften die Ausstellung von Verlustscheinen unter-

lassen hat. Und zweitens geht daraus hervor, dass sämt-

• liche Konkursgläubiger sich nachträglich beim Konkurs-

amt als befriedigt erklärt haben.

Zu entscheiden ist demnach in erster Linie, ob trotz

dieser abnormalen Sachlage Art. 267 SchKG anzuwenden

und somit die Forderung der am Konkurse des Beklagten

nicht beteiligten Kläger als unverzinslich, sowie der Ein-

rede des mangelnden neuen Vermögens ausgesetzt zu

behandeln sei. Dabei darf jedoch nicht, wie dies im ange-

fochtenen Urteil geschieht, vom biossen Wortlaut des

Art. 267 ausgegangen werden. Denn wenn dieser den

Eintritt jener beiden Beschränkungen an das äusser-

liche Merkmal der Ausgabe von Verlustscheinen knüpft,

so stellt dabei das Gesetz' auf den normalen Fall ab, dass,

entsprechend der Vorschrift des Art. 265 SchKG, deh

Gläubigern für den ungedeckten Betrag ihrer Forderungen

tatsächlich Verlustscheine ausgehändigt worden sind.

Die vorstehende Frage lässt sich vielmehr bloss nach

Massgabe der dem Art. 267 zu Grunde liegenden ratio

beantworten. Diese aber geht dahin: Hat der Konkurs für

alle Gläubiger eine vollständige Befriedigung ergeben,

so liegt kein Grund vor, die nicht angemeldeten For-

derungen irgendwie zu beschränken. Dagegen soll für

den Fall, dass eine solche gänzliche Deckung nicht er-

folgt ist, durch Art. 267 verhindert werden, dass diejenigen

Gläubiger, die ihre Forderungen nicht eingegeben haben,

infolge dieser Unterlassung besser gestellt sind als die zu

Verlust gekommenen Konkursgläubiger. Aus diesem' auf

Billigkeitserwägungen beruhenden Prinzip der Gleich-

stellung folgt, dass die Beschränkungen im Sinne des Art.

267 für die am Konkurse nicht beteiligten Gläubiger stets

dann Platz zu greifen haben, wenn ihnen die Konkurs-

gläubiger selbst unterworfen sind. Dies aber-trifft für den

vorliegenden Fall zu. Denn es wäre nicht gerechtfertigt,

dem Schuldner gegenüber den Gläubigern von Verlust-

der Zivükammern. Ne 42

231

forderungen die Rechtswohltaten der Unverzinslichkeit

der Forderung und der Einrede aus Art. 265 deshalb zu

entziehen, weil das Konkursamt aus irgend einem Grunde

die Ausstellung der Verlustscheine unterlassen hat.

Massgebend für den Eintritt der beiden Beschränkungen

zu Lasten der Konkursgläubiger -

und damit also auch

zu Lasten der Nichtkonkursgläubiger -

ist vielmehr

die biosse Tatsache, dass der Konkurs ohne völlige Be-

friedigung sämtlicher Gläubiger abgeschlossen hat.

An der durch diese Tatsache geschaffenen Rechtslage

vermag auch die nachträgliche Befriedigung einzelner

oder sämtlicher Konkursgläubiger nichts zu ändern.

Selbst wenn der Schuldner sich vor der zuständigen Be-

hörde über die Tilgung sämtlicher Verlustforderungen

ausweist und seine Rehabilitation ausgesprochen wird

(Art. 26 SchKG) -

was aber, wie bemerkt, hier nicht

einmal geschehen ist -

so bewirkt dies die Aufhebung

der öffentlich-rechtlichen Folgen des Konkurses, bedeutet

aber keinesfalls einen Verzicht des Schuldners auf die

Befreiung von der Zinspflicht und auf die Einrede des

mangelnden neuen Vermögens gegenüber den nicht am

Konkurse beteiligten Gläubigern.

2. -

Wenn so~it die streitige Forderung grundsätz-

lich der Vorschrift des Art. 265 untersteht, so kann auch

nicht etwa eingewendet werden, dass sie im Konkurse des

Beklagten gar nicht habe angemeldet werden könn,en,

weil sie erst durch die Gutheissung der Anfechtungs-

klage wieder aufgelebt sei. Denn einmal ist das Endurteil

im Anfechtungsprozesse schon am 24. Mai 1917 ergangen,

während der Konkurs Schindler erst am 24. Juni geschlos-

sen wurde, sodass eine nachträgliche Eingabe noch mög-

lich gewesen wäre. Und ferner hätte nach dem Kreis-

schreiben des Bundesgerichts vom 9. Juli 1915 (AS 41 III

S. 240 ff.) die Forderung schon nach Anhebung der Au-

fechtungsklage für den Fall des Wiederauflebens ange-

meldet werden können und hätte dann auch kolloziert

werden müssen.

232

Entscheidungen

3. -

Demnach ist die Forderung des Beklagten -

und zwar schon vom Zeitpunkt der Konkurseröffnung an,

weil mit diesem Moment gemäss Art. 209 SchKG die

• Verzinslichkeit der Kurrentforderungen aufhört -

als

unverzinslich zu behandeln und die Berufung insoweit

gutzuheissen. Dagegen kann die Einrede aus Art. 265

Abs. 2, obschon sie dem Beklagten nach den vorstehenden

Erwägungen grundsätzlich zustand, nicht geschützt

werden, weil sie zu spät geltend gemacht worden ist.

Der Streit darüber, ob ein Schuldner im Sinne des

Art. 265 SchKG zu neuem Vermögen gekommen sei, ist

ein Inzident des Betreibungsverfahrens. Der Schuldner,

der die Einrede gegenüber dem zu Verlust gekommenen

oder diesem nach Art. 267 SchKG gleichgestellten Gläu-

biger erheben will, hat Recht vorzuschlagen. Alsdann

ist es Sache des Gläubigers, im b e s chI e uni g t e n

Verfahren (Art. 265 Abs. 3 SchKG) nachzuweisen, dass

der Schuldner zu neuem Vermögen gekommen sei.

Bedeutet der Rechtsvorschlag in diesem Falle eine

Bestreitung der Vollstreckbarkeit der Forderung, so stellt

~r anderseits seinem Inhalte nach zugleich eine Bestrei-

tung der in Betreibung liegenden Forderung selber dar

und verweist insofern den Gläubiger aqf den 0 r den t -

I ich e n Prozessweg (Art. 79 SchKG).

Die durch diese doppelte Fuüktion des unmotivierten

Rechtsvorschlages bewirkte Konkurrenz zweier ver-

schiedener Verfahrensarten bringt für den Gläubiger die

Gefahr unnötiger Prozessführung mit sich. Das Bundes-

gericht hat daher schon in einem Entscheide vom 24.

März 1908 (AS, Sep. A. 11 S. 41 f.*) « in einschränkender

Auslegung der Bestimmung des Art. 75 SchKG», nach

der eine Motivierung des Rechtsvorschlages keinen Ver-

zicht auf weitere Einreden bedeutet, angenommen, dass

immerhin der Schuldner den Rechtsvorschlag mit der

ausdrücklichen Begründung des Mangels neuen Vermö-

* Ges.-Ausg. 34 I S. 185 f.

der Zivilkammern. N° 42

233

gens versehen und damit zu erkennen geben k ö n n e,

dass er auf eine Bestreitung der Forderung selbst ver-

zichte (vgl. auch Sep. A. 12 S. 263 *). Den danach nahe-

liegenden Grundsatz aber, dass der Schuldner die Ein-

rede aus Art. 265 in der Form eines in diesem Sinne sub-

stantiierten Rechtsvorschlages erheben und damit den

Gläubiger von vorneherein auf das beschleunigte Ver-

fahren verweisen m ü s se, wenn anders er nicht auf

die RechtSwohltat verzichten wolle, hatte die bisherige

Praxis noch nicht aufgestellt. Vielmehr erklären die bei-

den neuesten Entscheide (AS 40 BI S. 284 ff. und 467 ff.)

die Erhebung der Einrede noch im Rechtsöffnungsver-

fahren und namentlich noch im Aberkennungsprozesse

als zulässig. Dabei wird indessen keineswegs verkannt, dass.

die Einrede weder im Rechtsöffnungsprozess als einem

summarischen Verfahren noch im Aberkennungsstreite

als dem in Art. 79 SchKG vorgesehenen und bloss -

infolge der Rechtsöffnung -

mit vertauschten Partei-

rollen durchgeführten « ordentlichen Prozesse» erledigt

werden könne; es wird aber daraus nur die Konsequenz

gezogen, dass entweder der Aberkennungsprozess bis

zur Beendigung des logischerweise voraNgehenden be-

schleunigten Einredeverfahrens zu sistieren oder die

Aberkennungsklage « zur Zeit» gutzuheissen sei.

Diese Praxis lässt· sich bei erneuter Prüfung der Frage

an Hand des vorliegenden Falles nicht aufrecht erhalten.

Nach Art. 75 SchKG, auf den sie sich im wesentlichen

stützt, braucht allerdings der Rechtsvorschlag grund-

sätzlich nicht motiviert zu werden. Allein diese Bestim-

mung bezweckt doch einen Schutz des Schuldners nur

in dem Sinne, dass er durch irgend eine, vielleicht ein-

seitige, summarische und oft unüberlegte Begründung

des Rechtsvorschlags nicht schon für den nachfolgenden

ordentlichen Prozess (Art. 79) auf einen bestimmten

Rechtsstandpunkt festgelegt werden und von vornherein

* Ges.-Ausg. 35 I S. 805.

Entscheidungen

aller übrigen Einwendungen verlustig gehen soll, soweit

sie wenigstens in diesem Verfahren erledigt werden

können. Dagegen wollte damit keineswegs einer trö-

• lerischen Verzögerung der Exekution auf Kosten des

Gläubigers Vorschub geleistet werden. Das aber wäre

nach der Auslegung des Art. 75 durch die bisherige Praxis

der Fall. Denn, wenn der Gläubiger in einem solchen

Falle sich einem Rechtsvorschlage gegenübersieht, der

sich darüber nicht ausspricht, ob die Forderung selbst

oder ob nur das Vorhandensein neuen Vermögens be-

stritten werden will, so weiss er nicht, ob er das ordentliche

oder das beschleunigte Verfahren einzuleiten habe.

Sehr oft wird auch ein anderer Richter zur Beurteilung

der Einrede aus Art. 265 Abs. 2 zuständig sein als für die

Beurteilung der Forderung als solcher. Es liegt aber auf der

Hand, dass man einem Gläubiger nicht zumuten kann,

einen kostspieligen Prozess im ordentlichen Verfahren

durchzuführen, wenn er nicht sicher ist, dassdieForderung

dann auch exequiert werden kann. Er wird daher im-

mer ein Interesse daran haben, zunäcpst feststellen zu

lassen, ob neues Vermögen vorhanden sei oder nicht,

bevor er den Prozess in der Sache selbst anhebt. Die

Einleitung der Betreibung bedell:tet nun zweifellos dem

Schuldner gegenüber die Behauptung, dass neues Ver-

mögen vorhanden sei. Der Schuldne~ muss daher, wenn

anders der Gläubiger nicht in seinen Rechten in unstatt-

hafter Weise beeinträchtigt· werden. soll, verpflichtet

sein, auf diese Behauptung sich zu äussern. Da der blosse

Rechtsvorschlag aber unentschieden lässt, wie der

Schuldner sieh dazu stellt, so bleibt nichts anderes übrig,

als vom Schuldner eine aus d r ü c k I ich e Bestrei-

tung zu verlangen und sein Stillschweigen darüber als

einen Verzieht auf die Bestreitung des neuen Vermögens

auszulegen. Im vorliegenden Fall ist der Schuldner sogar

erst vor der zweiten Instanz mit der Einrede hervor-

getreten, und sein Verhalten erscheint dabei umso an-

fechtbarer, als der Gläubiger infolge der Publikation des

KOnkursamtes und der darin angezeigten Befriedigung

sämtlicher Konkursgläubiger sehr wohl annehmen durfte,

dass der Schuldner zu neuem Vennögen gelangt sei und

daher bloss die Forderung bestreiten wolle.

Dafür, dass ein solches, gegen den Grundsatz von Treu

und Glauben (Art. 2 ZGB) verstossendes Vorgehen vom

Schuldbetreibungs- und Konkursgesetze keineswegs sank-

tioniert werden wollte, spricht deutlich die Regelung eines

analogen Falles in Art. 74 Ahs.2, wonach der Schuldner,

der die Forderung nur teilweise zu bestreiten beabsich-

tigt, den bestrittenen Betrag genau anzugeben, also

den Reehtsvorschlag zu substantiieren hat, ansonst dieser

als nicht erfolgt betrachtet wird. Handelt es sich dabei

bloss um das Quantitativ der streitigen ForderUng, das

für den nachfolgenden Prozess von vornherein festgestellt

werden soll, so rechtfertigt es sich umso mehr, dieses

Prinzip dann, werinvon der Bedeutung des Rechts-

vorschlages die Wahl des Streitverfahrensabhängt,

in dem Sinne zur Anwendung zu bringen, dass ein

Verzicht des Schuldners auf die Einrede aus Art.

265 angenommen wird, sobald er sie nicht in der Form

eilles motivierten Rechtsvorschlages geltend macht.

Das bedeutet .keine . unzulässige Erschwerung der

Stellung des Schuldners. Denn Art. 265 Abs. 3 SchKG

macht ihm zur Pflicht, das Vorhandensein neuen Ver-

mögens ausdrücklich zu « b e s t r e i t e n », und zwar

muss er das natürlich, wenn er daraus die Unzulässigkeit

der Betreibung herleiten will, im Vorbereitungsstadium

tun, also in der auf den Zahlungsbefehl' abzugebenden

Erklärung. Da der biosse Rechtsvorschlag ohne Begrün-

dung den Gläubiger aber nicht darüber aufklärt, ob eine

solche Bestreitung damit auch gemeint sei, ist sie eben

ausdrücklich abzugeben.

4. -

Auch die weitere Einwendung des Beklagten, er

habe nur gegen Rück-erstattung des Anteilscheines zu

zahlen, dessen Hingabe durch das Urteil des Obergerichts

vom 24. Mai 1917 als anfechtbar erklärt worden ist, hält

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1918

17

:!36

Entscheidungen

nicht Stich. Denn die sich aus diesem Urteil für den

Anfechtungsbeklagten Kahn ergebende Verpflichtung

ging ausdrücklich nur auf Rückgabe des Scheines oder

eines entsprechenden Geldwertes an die Konkursmasse

Haller. Dagegen ist weder der Konkursmasse Schindler

noch diesem selbst daraus ein Restitutionsanspruch er-

wachsen. Wohl aber ist auch Schindler gegenüber die

ursprüngliche Forderung wieder aufgelebt und kann vom

Gläubiger gegen ihn als solidarisch haftenden Teilhaber

der ehemaligen Kollektivgesellschaft geltend gemacht

werden ohne Rücksicht darauf, ob Kahn seine Rückgabe-

pflicht gegenüber der Konkursmasse Haller erfüllt hat.

Dass aber etwa aus dieser Masse die Forderung ganz oder

teilweise getilgt worden sei, wird nicht behauptet.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und das Urteil

des Obergerichts des Kantons Zürich vom 2. Juli 1919

im Sinne der Erwägungen aufgehoben.

43. Orteil aer II. Zivilabteil.ung vom 17. Dezember 1919

i. S. Segesser una Mitbeteiligte gegen Volksba.nlt in lIochclorf.

Einzahlung einer Geldsumme bei einer Bank auf einen ver-

zinslichen Depositenkonto. Gewöhnliches Kredit- (Konto-

k()rrent bezw. Darlehens-) verhältniss oder Depositum irre-

gulare'l Unzulässigkeit der Verrechnung der Schuld der

Bank aus einem solchen Depositum mit einer Gegen-

forderung an den Einleger gegen dessen Willen oder den-

jenigen seiner Konkursmasse. Die Tatsache. dass die Kon-

kurs verwaltung die Bank nur für den nach Abzug des Depo-

situms verbleibenden Betrag ihrer Gegenforderung und nicht

für deren vollen Betrag im K()ll()kationsplan als Gläubi-

gerin eingestellt hat. bedeutet kehle Anerkennung der Ver-

rechnung und schliesst eine spätere Abtretung der Rechte

der Masse auf baare Rückerstattung des Depositums an ein-

der ZivHkammern. ~o -s.J.

zeIne Konkursgläubiger nach Art. 260 SchKG nicht aus.

Einwendung der beklagten Bank in dem von den Zessio-

naren angestrengten Prozesse, dass ihr an dem Depositum

eventuell, weil eS den Erlös ihr verpfändeter Vermögens-

stücke des Gemeinschuldners darstelle, ein Pfandrecht zu-

stehe. Unzulässigkeit der Geltendmachung in diesem Ver-

fahren ohne vorangehende Kollokati()nsverfügung. Mög-

lichkeit der nachträglichen Anmeldung des Pfandanspruchs

gegenüber dem aus der Ablehnung der Verrechnung resul-

tierenden Anspruch der Zessionare auf den Prozessgewinn

nach Art. 260 Abs. 2 SchKG. Kompetenzen der Aufsichts-

behörden und der Gerichte hinsichtlich dieser Frage.

A. -

Die Wirte-Genossenschafts-Brauerei ((Gütsch »

nahm im Jahre 1908 zwei ({ hypothekarisch gesicherte »

Anleihen von je 100,000 Fr. eingeteilt in je 200 Inhaber-

obligationen zu 500 Fr. auf. Auf der Rückseite der Titel

des ersten Anleihens findet sich der Vermerk : ((AJs

» Sicherheit dieses Anleihens wird von der Schuldnerin

» bei . der Volksbank in Hochdorf als Repräsentantin

» der Gläubiger als Pfand hinterlegt und von dieser in ge-

» nannter Eigenschaft bis zur Einlösung sämtlicher Obli-

» gationen in Verwahr genommen: Gült von 1oo,oooFr.

» Kapital ab Liegenschaft Brauerei ((Gütsch » in der

» Gemeinde Luzern, angegangen den 1. Mai 1905 mit

Ii einem KapitalvorgaIig von 243,157 Fr. 14 Cts.

)! Grundpfändlicn haftet für diese Gült: Die Lädeli-

» Liegenschaft im Quartier Untergrund, Luzern, hal-

» tend an zwei Parzellen 2146 m', mit Haus Nr. 611

» und Anbau, .das Brauereigebäude Nr. 611 A mit Eis-

» keller. Sudhaus. Maschinen- und Kesselhaus mit Hoch-

» kamin; ferner die Brauerei-Einrichtung für einen Aus-

» stoss von zirka 15,000 Hektoliter Bier. »

Daran schliesst sich die Bescheinigung der Volksbank

in Hochdorf an, die Gült von 100,000 Fr. empfangen zu

haben und sie « als Faustpfand im Interesse der Obliga-

» tionäre in Verwahr zu nehmen ».

Der Text der Obligationen des zweiten Anleihens lau-

tet in den in Betracht kommenden Bestimmungen gleich

mit dem Unterschiede, dass als der Volksbank in Hoch-