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45_III_253

BGE 45 III 253

Bundesgericht (BGE) · 1919-01-01 · Deutsch CH
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Entscheid un gen

der Verrechnung mit ihrer Forderung aus dem 'Debitoren-

konto für sich beansprucht. Ein Pfandrecht daran ist

• von ihr damals mit keinem Worte, auch nicht eventue1J~

weder für den Ausfall auf den erwähnten Gülten noch

in ihrer Stellung als Obligationärin der Wirtegenossen_

schaft geltend gemacht worden, weshalb auch die Kon-

kursverwaltung keinen Grund hatte, sich darüber im

Kollokationsplan auszusprechen. Ob die Volksbank Hoch-

dorf die Pfand aussprache nachträglich noch anmelden

und damit den Ansprüchen der Kläger aus Art. 260 Abs-

2 SchKG entgegentreten könnte, muss dahingestellt

bleiben. Da es sich dabei um eine Frage der, Verteilung,.

nämlich darum handelt, weIches der Prozessgewinn sei~

auf welchen die Kläger infoJge ihres Obsiegens im heu-

tigenProzesse inbezug aUf die Verrechnung Anspruch

haben, werden darüber die Aufsichtsbehörden 'im An-

schlUßsan die vom Konkursamt aufzustellende Vertei-

lungsliste zu entscheiden haben. Verneinen sie dabe

die Möglichkeit für die Beklagte nachträglich aus diesem

Titel auf das Depot zugreifen, so bedarf es aueheiner

Untersuchung darüber, ob die Pfandansprache an,sich

materiell begründet gewesen wäre, nicht mehr. :&ndern

faUs 'Wird es Sache der Aufsichtsbehörde 'sein. den Par:

teien 'Gelegenheit zugeben, noch eine gerichtliche 'EnL

scheiäung hierüber herbeiZuführen. Imgegell'Nittigen

ZeitpUnkte besteht kein An1~,hiez. Stellung zu neh-

menund "nach 'dem Vorgang,der Vorinstanz den;'Bestand

des 'behaupteten Pt'andrechtsmateriell ·zudiBkutitJi"lm·

Es kann deshalb 'fluCh 4f.en gelassen werden, mwiefetn

4as 8ltndesgelicht ilieln;kompetent wilre -4fder •• "es

sitlh Ißidrt'dabei, 'wetitglttens te!tweise tUn 'me ilmweftdung

alten 1Ri'otOOalen Nypöf}udOO'roohtes handeln ~'die

'Sidl 'Miner1{ogmtimletl~ht.

Demnachetkenn.t 4krs Bun.desgerichl:

Die Bmlhing lIfrifti .begrb.det 18JlkJ.tit, 4tH >UtUiI tdes

~,(les~dsiialnmil

• .K8Bll1l",~_jli.!l·i

der Zivilkammern. N° 44.

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1919 aufgehoben und die Klage in dem Sinne gutgeheissen,

dass die Beklagte verpflichtet wird, den Saldo der De_

potrechnung, herrührend aus dem Verkauf von Einrieh-

tungen und Inventar zum Brauergewerbe etc. der Brau_

erei « Gütsch » per 30. September 1917 im Betrage von

17,345 Fr. 40 Cts. nebst Zins der Wirtegenossenschaft

«(Gütsch » in Luzern abzuliefern.

44. Urteil c!er II. m91labtellung vom 22. Dezember 1919

i. S. Wiest gegen Bittima.1U1.

Art. 83 SchKG schliesst für Aberkennungsklagen die Proro-

gation auf das Bundesgericht als einzige Instanz nach Art. 52

OG nicht aus.

A. -

Durch Entscheid vom 12. September, zugestellt

am 24. Oktober 1919, hat das Kantonsgericht Zug in den

Betreibungen Nr. 112 lind 113 des Betreibungsamtes Zug

des Beklagten Dr. C. Rüttimann in Zug gegen die Kläger

Eheleute Wüest-~üegger und Julius Blesch in Binningen

dem Beklagten für den Betrag von 200,000 Fr. nebst

Zins zu 5% seit 30. April 1917 die provisorische Rechts-

öffnung erteilt.

B. -

Mit der vorliegenden, am 3. November gestützt

auf Art. 52 Ziff. 10Gbeim Bundesgericht als einziger

Instanz eingeleiteten Klage beantragen die Kläger, es sei

die Forderung. für welche das Kantonsgericht Zug dem

Beklagten provisorisch die Rechte geöffnet habe, gänzUdt,

eventuell zur Zeit ab~uerkennen. Hinsichtlich der Kompe-

tenz des Bundesgerichtes wird ausgeführt: Art. 7 des

am 5./29. Mai 1917 zwischen den Parteien ahgeschlOl-

senen Vertrages. auf den der Beklagte seine Fordenuag

stütze, bestimme, da. Streitigkeiten. die aus dem. Ver-

trage entstehen sollten, vom Schweiz. Bundesgericht als

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Entscheidungen

einziger Zivilinstanz im Sinne von Art. 52 OG zu beurteilen

seien. Allerdings müsse nach Art. 83 SchKG die Aberken-

nungsklage beim Richter des Betreibungsortesange-

bi-acht werden, allein diese Vorschrift könne offenbar die

Kläger des ihnen kraft des Vertrages vom 5.j29.Mai 1917

zustehenden Rechtes auf Beurteilung allfälliger Streitig-

keiten durch das Bundesgericht als einzige Instanz nicht

berauben.

C. -

Der Beklagte, vom Instruktionsrichter aufge-

fordert, sich einstweilen nur über die Kompetenz des

Bundesgerichts auszusprechen, beantragte in seiner Ant-

wort, es sei auf die Klage wegen Unzuständigkeit des

Bundesgerichts nicht einzutreten. Art. 7 der Vereinbarung

vom 5./29. Mai 1917, machte er geltend, komme nicht

in Betracht, weil nur solche, Streitigkeiten vert1"aglichen

Schiedsgerichten übertragen werden könnten, hinsicht-

lich deren den Parteien die freie Verfügung zustehe. Dies

treffe aber für Aberkennungsklagen nicht zu, weil Art.' 83

SchKG für sie einen ausschliesslichen Gerichtsstand

schaffe.

D. -' Da die Kompetenz des Bundesgerichts zweifel-

haft schien, hat der Instruktionsrichter die weitere

Instruktion der Sache sistiert und die Akten dem Ge-

richte zur Entscheidung der Zuständigkeitsfrage vorge-

legt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Ob eine Aberkennungsklage bei einem vertraglichen

Schiedsgerichte angebracht werden kann, d. h. einem

Gerichte, das seine Funktionen aus dem Parteiwillen

,ableitet und dem Gerichtsbarkeit und Amtsgewalt fehlen

'(WACH,

Handbuch des deutschen Zivilproze&'irechts

-S.- 64 f.), braucht nicht untersucht zu werden; denn

Art. 7,des von den' Parteien am'5.f29. Mai 1917,abge-

. schlossenen Vertr.ages stellt, sich nicht als. eine Schieds-

-gerichtsklanseI" sondern, $

eine. P r (, r il g a t ion s -

k la lU,e.l dar. Die - Parteien beabsichtigten . d~it

der Zivilkammern. N° 44.

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keineswegs, die aus dem Vertrage entstehenden Streitig-

keiten -

wenigstens für das Entscheidungsverfahren -

der staatlichen Gerichtsbarkeit zu entziehen, worin das

Wesen der Schiedsgerichtsbarkeit liegt, vielmehr soll

nur, kraft Parteivereinbarung, ein anderes Gericht zu-

ständig sein, als das Gericht, das ohne eine solche Ver-

einbarung nach allgemeinen Regeln des Zivilprozess-

rechtes zuständig gewesen wäre. Die Begründung der

Kompetenz des Bundesgerichts durch eine derartige

Parteikonvention ist in Art. 111 BV und Art. 52 OG aus-

drücklich vorg~sehen, und das Bundesgericht tritt daher,

wenn es gestützt auf diese Bestimmungen angerufen

wird, nicht als Schiedsgericht, sondern als 0 r den t -

I ich e s s t a a t I ich e s G e,r ich t in Funktion,

weil die Beurteilung solcher, durch Vereinbarung der

Parteien ihm zur Entscheidung unterbreiteter Prozesse

in seinen ordentlichen, durch Bundesverfassung und

Organisationsgesetz umschriebenen Kompetenzkreis fällt

(AS 20 S. 864 ff.). Es kann sich daher nur fragen, ob

Art. 83 Abs. 2 SchKG die Zuständigkeit des Bundes-

gerichts nach Art. 52 OG ausschliesst. Dies ist jedoch zu

verneinen. Art. 83 Ab&. 2 SchKG stellt mit Bezug auf das

Verfahren zwei Grundsätze auf. Einmal sieht er vor, dass

die Aberkennungsklage nicht 3m Wohnsitze des Beklag-

ten, d. h. des Gläubigers, anhängig zu machen ist, sondern

bei dem Gerichte des Betreibungsortes, bei dem der

Beklagte in der Regel seinen ordentlichen Gerichtsstand

hat, von der Ueberlegung ausgehend, das der Schuldner

der als Folge der Rechtsöffnung eintretenden Umkehrung

der' Parteirollen wegen seines ordentlichen Gerichts-

standes nicht verlustig gehen dürfe; und sodannbestimmt

er weiter, dass die Aberkennungsklage (t auf dem Wege

des ordentlichen Prozesses II d. h. weder im summa-

rischen noch im beschleunigten Verfahren beurteilt

werden muss. Beide Voraussetzungen sind für das Bun-

desgericht als forum prorogatum erfüllt. Dass das Ver-

fahren nach dem für. die sog. direkten Prozesse massge-

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Entscheidung~n

ben den BZP ein ordentliches Verfahren ist, kann im

Ernste nicht bestritten werden. Hinsichtlich des Gerichts~

standes fällt in Betracht, dass im vorliegenden Falle

• nur eine Prorogation der sachlichen, nicht aber der ört-

lichen Zuständigkeit gegeben ist; denn hätten die Parteien

die Prorogationsabrede nicht getroffen und hätte daher

der Kläger die Aberkennungsklage beim erstinstanzlichen

Gerichte in Zug anhängig gemacht, so wäre das Bundes-

gericht als Berufungsinstanz zuständig gewesen, indem

für das vorliegende Streitverhältnis die materiellen Vor-

aussetzungen der Berufung (Art. 56 ff. OG) vorhanden sind.

Somit ist aber das Bundesgericht Gericht des Betreibungs-

ortes, wenn auch nach allgemeinen Regeln nicht das

Gericht erster, sondern,das Gericht letzter Instanz. Dass

aber die Aberkennungsklage bei dem nach dem in erster

Linie massgebenden kantonalen Prozessrechte erstin-

stanzlichen Gerichte eingereicht werde, verlangt Art. 83

Abs. 2 SchKG nicht, vielmehr ist der darin enthaltenen

Gerichtsstandsvorschrift Genüge geleistet,sofern nur die

Klage bei einem am Betreibungsorte zuständigen Ge-

richte erhoben wird. Gleich wie nach verschiedenen

kantonalen· Prozessrechten die Parteien, auch wenn der

Prozess an einem Spezialgerichtsstand ~u führen ist, was

die Prorogation ratio ne Iod in der Regel ausschliesst, vor

Friedensrichter oder nach erfolgtem Aktenschluss im

erstinstanzlichen Instruktionsverfahren die Uebergehung

der ersten kantonalen Instant konvenieren können, so

muss in solchen Fällen, sofern die Streitigkeit in die

endgültige Zuständigkeit des Bundesgerichts als Beru-

fungsinstanz fällt, die Uebergehung beider kantonalen

Instanzen durch Parteivereinbarung gestattet sein, weil

dadurch mit Bezug auf die örtliche Zuständigkeit nichts

geändert ~rd. Ob die Parteien die Vereinbarung wie hier,

vor der Einleitung des Prozesses oder erst nach Eintritt

der Litispendenz abschliessen, ist natürlich unerheblich.

Wollte man in einem Falle, wie dem vorliegenden, die

Zuständigkeit des Bundesgerichts ablehnen, so läge es,

~

der Zivilkammern. N° 44.

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sofern die Forderung sich auf einen Schuldtitel stützt,

'<ler den in Art. 82 Abs. 1 SchKG aufgestellten Erforder-

nissen entspricht. im freien Belieben des Gläubigers,

'<lerartige Prorogationsabreden dadurch illusorisch zu

machen, dass er den Schuldner betreibt u.nd ihn zur

Aberkennungsklage zwingt, was natürlich dem Willen

des Gesetzes zuwiderlaufen würde. Danach ist aber auf

die Klage einzutreten.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Auf die Klage wird eingetreten.

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