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45_III_142

BGE 45 III 142

Bundesgericht (BGE) · 1919-01-01 · Deutsch CH
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142

Entscheidungen

Entscheidungen der Zivilkammern. -

Arrets

des sectiDns civiles.

36. tJrteU der II. ZivilabteUung 'Vom 27. Kai 1919

i. S. Wiederkehr gegen lIaab 80 Oie.

Art. 285 Abs. 2 Ziff. 2,269 SchKG, 79 KV. Ausschluss der Ver-

wertung (Versteigeru.ng· oder sonstigen Veräusserung) von

Anfechtungsansprüchen als selbständige Vermögensrechte.

Prüfung der vom Anfechtungskläger vorgelegten Abtretungs-

urkunde darauf, ob eine zulässige Abtretung' nach Art. 260

SchKG oder eine unzulässige zivilrechtliche Zession (frei-

händige Veräusserung) des Anspruchs im letzterwähnten

Sinne vorliege. Kompetenz des Richters im Anfechtungs-

prozesse zur Beurteilung dieser Frage.

A. - Der Ehemann der heutigen Klägerin Frau Wieder-

kehr-Selg, G. A. Wiederkehr, der sich mit Bauspekula-

tionen befasste, hatte von der Beklagten Firma Haab

& Oe während einiger Zeit Holz für seine Bauten bezogen.

Im Jahre 1909 wurde die Immobilien-Aktiengesellschaft

Olten, später Bau- und Immobilien-Aktiengesellschaft

Zürich errichtet, bei der G. A. Wiederkehr einer der

Grunder und Hauptbeteiligten war und die durch den

Grundungsakt von ihm eine Anzahl Liegenschaften über-

nahm. Haab & C le sollten der neuen Gesellschaft das

Holz für die Bauten liefern, die diese in Olten und Zürich

zu erstellen gedachte, taten es aber nur unter der Be-

dingung, dass nach wie vor G. A. Wiederkehr sich als

Schuldner verpflichte. Dementsprechend gingen die Lie-

ferungen zwar an .die Immobilien-Aktiengesellschaft,

I

der Zivilkammern. N° 36.

während die Rechnungen auf den Namen des G. A. Wie-

derkehr gestellt wurden. Auf ihn lauteten auch die

Wechsel, die Haab & Oe für ihre Lieferungen zogen.

Im Juli 1912 kam ein solcher Wechsel uneingelöst zurück.

Haab & Oe wandten sich deshalb an die Immohilien-

Aktiengesellschaft wegen der Bezahlung ihres ausste-

henden ungefähr 8000 Fr. betragenden Guthabens. Durch

Vertrag vom 4. September 1912 verkaufte ihnen diese

ein ihr gehörendes Wohnhaus in Starrkirch bei Olten

um 10,500 Fr. Auf Rechnung des Kaufpreises hatte die

Käuferin eine bestehende Hypothekarschuld von 5145 Fr.

10 Cts. zu übernehmen: der Rest von 5354 Fr. 90 Cts.

wurde mit der Forderung aus den Holzlieferungen ver-

rechnet. Am 11. Januar 1913 kam die Bau- und Immo-

bilien-Aktiengesellschaft Zürich in Konkurs. Einige Mo-

nate vorher, am 30. September und 31. Oktober 1912

hatte sie mit der Klägerin. Frau Wiederkehr-Se1g zwei

Vereinbarungen geschlossen, worin sie anerkannte, dieser

146,495 Fr. zu schulden und ihr folgende Vennögens-

. objekte zu Eigentum abtrat: sechs Liegenschaften in

Altstetten bei Zürich, wobei die Differenz zwischen dem

Kaufpreis und der hypothekarischen Belastung mit dem

erwähnten Guthaben der Frau Wiederkehr verrechnet

werden sollte, Titel und Bauhandwerkerpfandrechte auf

Grundstücken in OUen, Altstetten und Zürich, Baumate-

rialien, laufende Guthaben I und Prozessforderungen.

Nach einem Gutachten, das in dem später gegen die

Eheleute Wiederkehr eingeleiteten Strafverfahren wegen

betrüglichen Bankerottes erhoben wurde, hatten die

Aktiven, die Frau Wiederkehr so zukamen, einen Wert

l,-'on zusammen rund 92,000 Fr. Der Bau- und Immobilien-

gesellschaft blieben lediglich noch einige überschuldete

Liegenschaften in Olten und die sämtlichen Passiven.

Durch Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom

26. Mai 1917 ist in der Folge Frau Wiederkehr wegen der

fraglichen Geschäfte der Gehilfenschaft beim betfÜglichen

Bankerotte schuldig erklärt und mit zwei Monaten Ge-

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Entscheidungen

fängnis bestraft worden. Das Urteil stellt fest, dass ihr

angebliches Guthaben von 146,495 Fr. in Wirklichkeit

rein fiktiv gewesen und die Vermögensabtretungen an

sie demnach ohne Gegenleistung geschehen seien. Im

Konkursverfahren über die Bau-

und Immobilien-

Aktiengesellschaft Zürich hatte die Konkursverwaltung

(Konkursamt Unterstrass-Zürieh) die Verträge vom

30. September und 31. Oktober 1912 nach Art. 285 ff.

SchKG angefochten

und auch die Forderung von

117,068 Fr. bestritten, die Frau Wiederkehr (34.028 Fr.

waren durch die angefochtenen Verträge als verrechnungs-

weise getilgt erklärt worden) noch angemeldet hatte.

Mangels genügender Aktiven führte sie indessen die heiden

Prozesse nicht durch, sondern unterzeichnete am 12. Juni

1914 einen Vergleich, demzufolge:

1. die erhobene Anfechtungsklage zurückgezogen,

2. die von Frau Wiederkehr geltenn gemachte Kon-

kursforderung im her.abgesetztenBetr.:\ge von 10,000 Fr.

-anerkannt werden sollte,

3. der Genann:tenver.schiedene Rechtsansprüche der

Masse, 'Wm'Wlter aueh .dieaBflHtig.en &cbte gegenüber

der Finna Haab & Oe auf Anfechtung des Kaufvertrages

vom 4. September 1912 abgetreten wurden.

Ziff. VIII' des Vergleiches schloss für diese Abtre-

tungen • jede Nachwährschaft der Masse» aus und

Ziff. IX bestimmte: « Als Geg.enwert für die vor genannten

Abtretungen und Anfechtungsverzichte

be~ah1t Frau

Wiederkehr an die Konkursmasse die Summe von

8500 Fr. I). In Ziff. X wurden « die Rechte der Gläubiger

im Sinne von Art. 260 SchKG und Art. 66 KV vorbe-

halten ».

Durch Rundschreiben vom 23. Juni 1914 gab die

Konkursverwaltung den Gläubigern hievon wie folgt

Kenntnis: (I Die Konkursverwaltung der Bau- und Im-

mobilien-Aktiengesellschaft Zürich hat einen Vertrag,

der s. Z. von der Kridarin mit Frau Wiederkehr-Selg

in Zürich abgeschlossen worden ist, angefochten. Der

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Prozess hierüber ist vor Bezirksgericht Zürich pendent.

Nachdem sich durch das Beweisverfahren die Vcrhültnissc

einigermassen abgeklärt haben, hat sich die Konkursyer-

waltung veranlasst gefunden, mit Frau Wiederkehr einen

Vergleich abzuschliessen, in der Hauptsache dahingehend,

dass die Konkursverwaltung die Anfechtungsklage zu-

rückzieht und Frau 'Viederkehr unter Uebernahme der

Gerichtskosten der Konkursmasse einen Betrag von

8500 Fr. bezahlt. Wir erachten diesen Prozessausgang für

die Konkursmasse als günstig, geben Ihnen aber trotzdem

Gelegenheit, Abtretung der Rechtsansprüche der Masse

nach Art. 260 SchKG zu verlangen. Diejenigen Gläubiger,

welche vQn . diesem Rechte Gebrauch machen wollen,

haben ihre diesbezüglichen Begehren bis zum 4. Juli 1914

der Konkursverwaltung schriitlich einzureiChen und

überdies zusammen der Konkursmasse den Betrag von

8500 Fr. zu vergüten. Die Akten liegen hierorts zur

Einsicht auf. Stillschweigen würde als

Genehrr~igung

ausgelegt.» Nachdem darauf innert Frist weder Ein-

sprachen noch Abtretungsbegehren eingegangen waren,

stellte das Konkursamt am 23. November 1915, unter

Benützung des durch die KV vorgesehenen Formulars

Nr~ 'l, fiel; Klägerin. BaCk eine. Urkunde- des. Inhaltes ans,

dass; im. des. "l .... iIlx ges~ Beg8kreJl&. t.md: des;

V'e~b.tes der Mehrheit der Gläubiger auf' die Gelteml-

machung «gestützt auf rechtskräftigen Vergleich vom

12. Juni 1914» ihr folgende Rechte zur Verfolgung auf

eigene Rechnung und Gefahr, aber namens der Masse im

Sinne von Art. 260 SchKG abgetreten worden seien:

« Anfechtung des Kaufgeschäftes mit der Firma Haab

& Oe in Wolhusen bez.des Hauses Nr.102 in Wil(recte

Starrkirch) bei Olten ».

Schon vorher, im Februar 1915, hatte die Klägerin

die vorliegende Klage angehoben, mit der sie verlangt,

es sei das erwähnte Geschäft als anfechtbar zu erklären

und die Beklagte Firma Haab & Oe zu verurteilen, die

Liegenschaft samt den seit 4. September 1912. eventuen

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Entscheidungen

seit 20. Februar 1915 bezogenen Früchten« in 5 % der

Kaufsumme » an die Klägerin herauszugeben, eventuell

zum mindesten den anfechtbarerweise durch Verrechnung

getilgten Teil des Kaufpreises von 5354 Fr. 90 Cts. samt

Zinsen der Klägerin direkt oder durch die Konkursmasse

zu bezahlen.

Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage, indem

sie in erster Linie die Legitimation der Klägerin zu dieser

bestritt und im weitern auch leugnete, dass überhaupt

eine anfechtbare Rechtshandlung vorliege.

B. -

Durch Urteil vom 16. Januar 1919 hat das Ober-

gericht des Kantons Luzern H. Kammer die erstere Einrede

verworfen, die Klage aber mangels Bestehens eines An-

fechtungstatbestandes im Sinne von Art. 286 bis 288

SchKG als materiell unbegründet abgewiesen.

C. - Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die Berufung

an das Bundesgericht ergriffen und beantragt, die Akten

seien an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Ein-

ladung, den von der Klägerin in der Verhandlung vom

1. Februar 1916 gestellten Beweisanträgen Folge zu

geben : nach Vornahme dieser Ergänzung sei die Klage

im Sinne des einen oder anderen Alternativbegehrens gut-

zuheissen. Ein ursprünglich gestellter weiterer Antrag auf

Sistierung des Proze~ses, bis das gegen das Strafurteil des

Obergerichts des Kantons Zürich vom 26. Mai 1917 ein-

gereichte Restitutionsgesuch. und ein gegen den Zeugen

Thalmann anhängig gemachtes Strafverfahren wegen

falschen Zeugnisses erledigt seien und das erwähnte

Urteil mit allen Akten vorliege, ist in der heutigen Ver-

handlung fallen gelassen worden. Die Beklagte Firma

Haab & Oe hat auf Abweisung der Berufung geschlossen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

In erster Linie und der materiellen Behandlung der

Klage vorgehend ist zu prüfen, ob die Klägerin zur

Geltendmachung des damit erhobenen

Anfechtungs~

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der 7jvilkammern. N° :iü.

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anspruches überhaupt legitimiert sei. Dies ist im Gegen-

satz zu der Ansicht der Vorinstanzen zu verneinen.

Nach Art. 285 Abs. 2 ZifT. 2 in Verbindung mit Art. 269

SchKG ist zur klag-eweisen Anfechtung von Rechtshand-

lungen eines in Konkurs geratenen Schuldners berechtigt

. die Konkursverwaltung oder der einzelne Konkursgläu-

biger, den sie zur Klagestellung nach Art. 260,269 Abs. 3

ermächtigt. Der blosse Besitz eines Konkursverlust-

scbeins genügt dazu nicht. Ebenso ist damit ausge-

schlossen, dass der Anfechtungsanspruch durch Verstei-

gerung oder freihändige Veräusserung verwertet und auf

einen Dritten übertragen werden könnte. Die Nichter-

wähnung dieser Möglichkeit in Art. 285 Abs. 2 Ziff. 2

beruht nicht auf einem biossen Versehen, das vom

Richter im Wege der Lückenausfüllung berichtigt werden

könnte, sondern ist eine notwendige Folge des Inhalts und

Wesens des Anfechtungsrechts. Ziel der Anfechtungsklage

ist die Ausdehnung des Konkursbeschlages über das dem

Gemeinschuldner zur Zeit der Konkurseröffnung gehö-

rende Vermögen hinaus auf solche Vermögensstücke, die

in jenem Zeitpunkte infolge einer von ihm vorgenom-

menen Entäusserungshandlung bereits im Eigentmll

Dritter standen. .Sie soll die Hindernisse, welche der

DriUe sonst kraft seiner zivilrechtlichen Stellung den

Vollstreckungshandlungen (Besitznahn1e und Verwertung)

entgegensetzen könnte, dadurch beseitigen, dass das

Veräusserungsgeschäft den Gläubigern gegenüber und

soweit deren. Befriedigung es erfordert, ungiltig erklärt

wird. Dementsprechend braucht auch der Beklagte sich

die Entziehung des anfechtbarerweise empfangenen

Vermögens nur gefallen zu lassen, wenn sie der Vermeh-

rung des Bestandes der Konkursmasse, nicht wenn sie

lediglich zur Mehrung des eigenen Vermögens des Klägers

dienen soll. Mit anderen Worten : das Anfechtungsrecht

ist lediglich ein Akzessorium des allgemeinen Beschlags-

rechtes der Gläubiger, nicht ein besonderes Vennögens-

recht, das für sich der Veräusserung und Uebertragung

11~

Entscheidun.gen

fähig wäre (AS 33 I S. 255 ff.*). Damit steht nicht im

Widerspruch. dass die Anfechtungsklage an. Stelle der

Konkursverwaltung unter den Voraussetzungen des

Art. 260 SchKG auch von. einem einzelnen Konkurs-

gläubiger erhoben werden kann. Die Abtretung nach

Art. 260 SchKG hat nicht den Charakter einer zivil-

rechtlichen Zession, sondern eines blosstm Prozess-

mandats. Der Gläubiger, dem sie ausgestellt wird. Wird

dadurch nicht zum Träger des « abgetretenen » Anspruchs,

sondern erhält lediglich das Recht, denselben als Vertreter

und Beauftragter der Masse, aber auf eigene Gefahr

geltend zu machen. Das von ihm Erstrittene fällt in die

Masse; ein Anrecht darauf steht ihm nur in Form eines

Privileges bei der Verteilung bis zur Deckung seiner

Konkursforderung nebst Prozesskosten zu, während der

Ueberschuss unter alle Gläubiger nach Massgabe ihres

Ranges zu verteilen ist. Die Zulassung der Abtretung

nach Art. 260 gibt" demnach keinen Anhaltspunkt für die

Möglichkeit einer verwertungsweisen . Zession des An-

fechtungsanspruches, sondern bildet angesichts der Tat-

sache, dass sie als einzige Möglichkeit neben der direkten

Klage durch die Konkursverw~tung erwähnt ist, gegen-

teils einen weiteren Beweis gegen die Zulässigkeit einer

solchen gesonderten Uebertragung. Von diesen Ueber-

legungen ausgehend hat denn auch nunmehr Art. 79

Abs. 1 KV bestimmt, dass «-Anfechtungsansprüche nach

Art. 285 ff. SchKG weder versteigert noch sonstwie ver-

äussert werden dürfen)}.

Nun stellt sich aber der Vergleich vom 12. Juni 1914

zwischen der Klägerin und der Konkursverwaltung der

Bau- und Immobilien-Aktiengesellschaft Zürich, soweit er

sich auf die darin an die Klägerin übertragenen Rechts-

ansprüche bezieht, als nichts anderes denn als eine solche

freihändige Verwertung dar. Die Klägerin ist darin nicht

etwa nur zur Geltendmachung der Ansprüche der Masse

* Sep.-Ausg. 10 S. 45 If.

der Zivilkammern. N° 3li

gegen die heutige Beklagte im Sinne des Art. 260 SchKG

ermächtigt, sondern es sind ihr diese Ansprüche gegen

Zahlung eines « Gegenwertes » (Kaufpreises) zu eigenem

Rechte abgetreten worden. Dass es sich hierum. d. h. um

eine gewöhnliche zivilrechtliche Zession und nicht um

ein Prozessmandat handelte, zeigt nicht nur der ganze

'Wortlaut des Abkommens und das Fehlen irgend einer

Beschränkung, die darauf hindeuten würde, dass die

Klägerin ein Anrecht auf das Erstrittene nur bis zur

Deckung ihrer Konkursforderung haben. solle. Es ergibt

sich auch aus der Bestimmung, dass die Konkursmasse

irgendwelche «Nachwährschaft» für die abgetretenen

Ansprüche ablehne, und aus dem in Ziff. X enthaltenen

Vorbehalte der Rechte der GläUbiger nach Art. 260

SchKG. Beide Bestimmungen hätten keinen Sinn, wenn

die Uebertragung an die Klägerin nur die Bedeutung

einer Prozessyollmacht im Sinne der angeführten Bestim-

mung hätte. Darall vermag auch die von der Konkurs-

verwaltung sviiicr, am 2:1. Kovember 1915 ausgestellte

Urkunde nichts zu ändern. Denn auch sie Verweist au[

den « rechtskräftigen Vergleich vom 12. Juni 1914); als

den Rechtsgrund der Abtretung. Die Sache lieg also

nicht etwa so, dass infolge Verzichts der Klägerin ~lllf die

Rechte aus dem' Vergleiche oder Dahinfallens dieses

aus' einem sonstigen Grunde nachträglich ein anderer

Modus der

« Uebertragung» gewählt worden wäre.

Vielmehr sollte dadurch nur die Perfektion der uereits

früher bedingt -

unter Vorbehalt der Zustimmung der

Gläubiger -' vereinbarten Uebertragung noell rechts-

förmlich bestätigt worden. Man hat es demnach nicht mit

einem dispositiven Akte, durch den eine neue von der

früheren abweichende Verfügung über den Anspruch ge-

troffen worden 'Wäre, sondern mit einer bIossen Beweis-

urkunde für einen bereits vollzogenEtll Vorgang zu tun,

die als solche rechtliche Bedeutung nur insoweit be-

anspruchen kann, als sie nicht den Tatsachen wider-

spricht. Lag in dem Vergleiche vorn 12. Juni 1914 eine

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Entscheidungen

gewöhnliche zivilrechtliche Zession, d. h. eine Uebertra-

gung des Anspruchs zu eigenem, ausschliesslichem

Rechte, so konnte ihr die Konkursverwaltung nicht

nachträglich, ohne dass eine Annullierung des sie ent-

haltendEm Aktes eingetreten wäre, dadurch eine andere

Bedeutung geben, dass sie denselben als eine Abtretung

nach Art. 260 SchKG erklärte. Es hat denn auch die

Klägerin selbst in ihrer Replikschrift vom 25. November

1915, mit der sie die Bescheinigung vom 23. November

1915 beibrachte, nur 'ausgeführt, dass damit die bereits

am 12. Juni 1914 ausgesprochene Abtretung « wiederholt

und bekräftigt)} werde. Sie leitet also selbst ihre Legiti-

mation nicht aus jener Urkunde, sondern aus der vor-

angegangenen Veooinbarung vom letzteren Datunl her,

wie sie konsequenter Weise auch in erster Linie auf Aus-

händigung der anfechtbarer Weise der Beklagten zuge-

kommenen Vermögenswerte an sie zu Eigentum und nur

eventuell auf Einwerfung derselben in die Konkurs-

masse nach Art. 260 geklagt hat.

Unter diesen Umständen bra{J.cht nicht untersucht zu

werden, ob die für eine Abtretung nach Art. 260 erfor-

derlichen formellen Voraussetzungen -

Verzichtsbe·

schluss der Gläubigermehrheit auf die Geltendmachung

des Anspruchs namens der Masse und vorhergehende

Auffonlerung an alle Gläubiger zur Einreichung von

Abtretungsbegehren -

erfüllt gewesen wären und ob der

Dritte, gegen den der « abgetretene) Anspruch sich

richtet, überhaupt befugt sei, eine nach Art. 260 vollzo-

gene A .. btretung aus diesen Gründen im Prozesse anzu-

fechten. Denn der Streit dreht sich in \Virklichkeit nicht

hierum, sondern um die andere Frage, ob der Akt, auf

den sich die Klägerin für ihre Befugnis zur Klage stützt,

sich seinem Inhalte nach überhaupt als eine Abtretung

im Sinne jener Gesetzesbestimmung oder nicht vielmehr

als eine nach dem oben Ausgeführten unzulässige Ver-

äusserung -

zivilrechtliche Zession -

des Anfechtungs-

anspruchs als selbständigen Aktivums darstelle. Zur

der Zhilkammern. N° 37.

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Nachprüfung dieser Frage muss aber der mit der Anfech-

tungsklage angegangene Richter befugt sein, weil da"'on,

nachdem das Gesetz als Bedingung für die Anhebung der-

selben durch einzelne Konkursgläubiger ausdrücklich den

Besitz einer Abtretung nach Art. 260 fordert, die Legiti-

mation zur Klage abhängt,gleichwie es bei der Anfechtung

ausser Konkurs immer als in die Kognition des Richters

fallend betrachtet worden ist zu untersuchen, ob die vom

Kläger als Verlustschein vorgelegte Urkunde nach dem

Charakter der darin bescheinigten Tatsachen auch wirk-

lich den Erfordernissen eines solchen entspreche.

, Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird abgeWiesen und das Urteil des Ober-

gerichts des Kantons Luzern H. Kammer vom 16. Januar

1919 bestätigt.

37. tJ'rt,U dar II. ZivilabtiUung vom !aB. Mai 1919

i. S. Annaheim gegen Briigger.

Ablehnung der vom Berufungskläger, gleichzeitig mit der

Berufung, durch Revisionsgesuch beim kantonalen Richter

verlangten nachträglichen Zulassung eines neuen Beweis-

mittels, weil dasselbe unerheblich sei. Unzuständigkeit des

Bundesgerichts zur Ueberprüfung dieses Entscheides. --

Bedeutung von Art. 566 Abs. 2 ZGB. Entkräftung der

darin aufgestellten Vermutung: für die Ausschlagung der

Erbschaft durch Eintritt in einen gegen den Erblasser

hängigen Prozess? -

Vertrag zwischen Vater und Söhnen,

wonach jener diesen seine Habe zu- einern -bestimmten

Schätzungswerte abtritt, andererseits die Söhne sich ver-

pflichten, die Hypotheken und gewisse laufende Schulden des

Vaters zu übernehmen, vorn Ueberschusse des Schätzungs-

wertes hierüber einen Teil an Vater und Mutter zu bezahlen,

den Rest ihnen lebenslänglich zu verzinsen und überdies

beiden ein lebenslängliches Wohnrecht einzuräumen. An-

fechtung gestützt auf Art. 286 Ab!. 2 Ziff.l und 2 SchKG.

Einrede, dass die Vereinbarung zwischen Vater und Mutter