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Entscheidungen der Zivilkammern. -
Arrets
des sectiDns civiles.
36. tJrteU der II. ZivilabteUung 'Vom 27. Kai 1919
i. S. Wiederkehr gegen lIaab 80 Oie.
Art. 285 Abs. 2 Ziff. 2,269 SchKG, 79 KV. Ausschluss der Ver-
wertung (Versteigeru.ng· oder sonstigen Veräusserung) von
Anfechtungsansprüchen als selbständige Vermögensrechte.
Prüfung der vom Anfechtungskläger vorgelegten Abtretungs-
urkunde darauf, ob eine zulässige Abtretung' nach Art. 260
SchKG oder eine unzulässige zivilrechtliche Zession (frei-
händige Veräusserung) des Anspruchs im letzterwähnten
Sinne vorliege. Kompetenz des Richters im Anfechtungs-
prozesse zur Beurteilung dieser Frage.
A. - Der Ehemann der heutigen Klägerin Frau Wieder-
kehr-Selg, G. A. Wiederkehr, der sich mit Bauspekula-
tionen befasste, hatte von der Beklagten Firma Haab
& Oe während einiger Zeit Holz für seine Bauten bezogen.
Im Jahre 1909 wurde die Immobilien-Aktiengesellschaft
Olten, später Bau- und Immobilien-Aktiengesellschaft
Zürich errichtet, bei der G. A. Wiederkehr einer der
Grunder und Hauptbeteiligten war und die durch den
Grundungsakt von ihm eine Anzahl Liegenschaften über-
nahm. Haab & C le sollten der neuen Gesellschaft das
Holz für die Bauten liefern, die diese in Olten und Zürich
zu erstellen gedachte, taten es aber nur unter der Be-
dingung, dass nach wie vor G. A. Wiederkehr sich als
Schuldner verpflichte. Dementsprechend gingen die Lie-
ferungen zwar an .die Immobilien-Aktiengesellschaft,
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der Zivilkammern. N° 36.
während die Rechnungen auf den Namen des G. A. Wie-
derkehr gestellt wurden. Auf ihn lauteten auch die
Wechsel, die Haab & Oe für ihre Lieferungen zogen.
Im Juli 1912 kam ein solcher Wechsel uneingelöst zurück.
Haab & Oe wandten sich deshalb an die Immohilien-
Aktiengesellschaft wegen der Bezahlung ihres ausste-
henden ungefähr 8000 Fr. betragenden Guthabens. Durch
Vertrag vom 4. September 1912 verkaufte ihnen diese
ein ihr gehörendes Wohnhaus in Starrkirch bei Olten
um 10,500 Fr. Auf Rechnung des Kaufpreises hatte die
Käuferin eine bestehende Hypothekarschuld von 5145 Fr.
10 Cts. zu übernehmen: der Rest von 5354 Fr. 90 Cts.
wurde mit der Forderung aus den Holzlieferungen ver-
rechnet. Am 11. Januar 1913 kam die Bau- und Immo-
bilien-Aktiengesellschaft Zürich in Konkurs. Einige Mo-
nate vorher, am 30. September und 31. Oktober 1912
hatte sie mit der Klägerin. Frau Wiederkehr-Se1g zwei
Vereinbarungen geschlossen, worin sie anerkannte, dieser
146,495 Fr. zu schulden und ihr folgende Vennögens-
. objekte zu Eigentum abtrat: sechs Liegenschaften in
Altstetten bei Zürich, wobei die Differenz zwischen dem
Kaufpreis und der hypothekarischen Belastung mit dem
erwähnten Guthaben der Frau Wiederkehr verrechnet
werden sollte, Titel und Bauhandwerkerpfandrechte auf
Grundstücken in OUen, Altstetten und Zürich, Baumate-
rialien, laufende Guthaben I und Prozessforderungen.
Nach einem Gutachten, das in dem später gegen die
Eheleute Wiederkehr eingeleiteten Strafverfahren wegen
betrüglichen Bankerottes erhoben wurde, hatten die
Aktiven, die Frau Wiederkehr so zukamen, einen Wert
l,-'on zusammen rund 92,000 Fr. Der Bau- und Immobilien-
gesellschaft blieben lediglich noch einige überschuldete
Liegenschaften in Olten und die sämtlichen Passiven.
Durch Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom
26. Mai 1917 ist in der Folge Frau Wiederkehr wegen der
fraglichen Geschäfte der Gehilfenschaft beim betfÜglichen
Bankerotte schuldig erklärt und mit zwei Monaten Ge-
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fängnis bestraft worden. Das Urteil stellt fest, dass ihr
angebliches Guthaben von 146,495 Fr. in Wirklichkeit
rein fiktiv gewesen und die Vermögensabtretungen an
sie demnach ohne Gegenleistung geschehen seien. Im
Konkursverfahren über die Bau-
und Immobilien-
Aktiengesellschaft Zürich hatte die Konkursverwaltung
(Konkursamt Unterstrass-Zürieh) die Verträge vom
30. September und 31. Oktober 1912 nach Art. 285 ff.
SchKG angefochten
und auch die Forderung von
117,068 Fr. bestritten, die Frau Wiederkehr (34.028 Fr.
waren durch die angefochtenen Verträge als verrechnungs-
weise getilgt erklärt worden) noch angemeldet hatte.
Mangels genügender Aktiven führte sie indessen die heiden
Prozesse nicht durch, sondern unterzeichnete am 12. Juni
1914 einen Vergleich, demzufolge:
1. die erhobene Anfechtungsklage zurückgezogen,
2. die von Frau Wiederkehr geltenn gemachte Kon-
kursforderung im her.abgesetztenBetr.:\ge von 10,000 Fr.
-anerkannt werden sollte,
3. der Genann:tenver.schiedene Rechtsansprüche der
Masse, 'Wm'Wlter aueh .dieaBflHtig.en &cbte gegenüber
der Finna Haab & Oe auf Anfechtung des Kaufvertrages
vom 4. September 1912 abgetreten wurden.
Ziff. VIII' des Vergleiches schloss für diese Abtre-
tungen • jede Nachwährschaft der Masse» aus und
Ziff. IX bestimmte: « Als Geg.enwert für die vor genannten
Abtretungen und Anfechtungsverzichte
be~ah1t Frau
Wiederkehr an die Konkursmasse die Summe von
8500 Fr. I). In Ziff. X wurden « die Rechte der Gläubiger
im Sinne von Art. 260 SchKG und Art. 66 KV vorbe-
halten ».
Durch Rundschreiben vom 23. Juni 1914 gab die
Konkursverwaltung den Gläubigern hievon wie folgt
Kenntnis: (I Die Konkursverwaltung der Bau- und Im-
mobilien-Aktiengesellschaft Zürich hat einen Vertrag,
der s. Z. von der Kridarin mit Frau Wiederkehr-Selg
in Zürich abgeschlossen worden ist, angefochten. Der
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Prozess hierüber ist vor Bezirksgericht Zürich pendent.
Nachdem sich durch das Beweisverfahren die Vcrhültnissc
einigermassen abgeklärt haben, hat sich die Konkursyer-
waltung veranlasst gefunden, mit Frau Wiederkehr einen
Vergleich abzuschliessen, in der Hauptsache dahingehend,
dass die Konkursverwaltung die Anfechtungsklage zu-
rückzieht und Frau 'Viederkehr unter Uebernahme der
Gerichtskosten der Konkursmasse einen Betrag von
8500 Fr. bezahlt. Wir erachten diesen Prozessausgang für
die Konkursmasse als günstig, geben Ihnen aber trotzdem
Gelegenheit, Abtretung der Rechtsansprüche der Masse
nach Art. 260 SchKG zu verlangen. Diejenigen Gläubiger,
welche vQn . diesem Rechte Gebrauch machen wollen,
haben ihre diesbezüglichen Begehren bis zum 4. Juli 1914
der Konkursverwaltung schriitlich einzureiChen und
überdies zusammen der Konkursmasse den Betrag von
8500 Fr. zu vergüten. Die Akten liegen hierorts zur
Einsicht auf. Stillschweigen würde als
Genehrr~igung
ausgelegt.» Nachdem darauf innert Frist weder Ein-
sprachen noch Abtretungsbegehren eingegangen waren,
stellte das Konkursamt am 23. November 1915, unter
Benützung des durch die KV vorgesehenen Formulars
Nr~ 'l, fiel; Klägerin. BaCk eine. Urkunde- des. Inhaltes ans,
dass; im. des. "l .... iIlx ges~ Beg8kreJl&. t.md: des;
V'e~b.tes der Mehrheit der Gläubiger auf' die Gelteml-
machung «gestützt auf rechtskräftigen Vergleich vom
12. Juni 1914» ihr folgende Rechte zur Verfolgung auf
eigene Rechnung und Gefahr, aber namens der Masse im
Sinne von Art. 260 SchKG abgetreten worden seien:
« Anfechtung des Kaufgeschäftes mit der Firma Haab
& Oe in Wolhusen bez.des Hauses Nr.102 in Wil(recte
Starrkirch) bei Olten ».
Schon vorher, im Februar 1915, hatte die Klägerin
die vorliegende Klage angehoben, mit der sie verlangt,
es sei das erwähnte Geschäft als anfechtbar zu erklären
und die Beklagte Firma Haab & Oe zu verurteilen, die
Liegenschaft samt den seit 4. September 1912. eventuen
AS 45 111 -
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seit 20. Februar 1915 bezogenen Früchten« in 5 % der
Kaufsumme » an die Klägerin herauszugeben, eventuell
zum mindesten den anfechtbarerweise durch Verrechnung
getilgten Teil des Kaufpreises von 5354 Fr. 90 Cts. samt
Zinsen der Klägerin direkt oder durch die Konkursmasse
zu bezahlen.
Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage, indem
sie in erster Linie die Legitimation der Klägerin zu dieser
bestritt und im weitern auch leugnete, dass überhaupt
eine anfechtbare Rechtshandlung vorliege.
B. -
Durch Urteil vom 16. Januar 1919 hat das Ober-
gericht des Kantons Luzern H. Kammer die erstere Einrede
verworfen, die Klage aber mangels Bestehens eines An-
fechtungstatbestandes im Sinne von Art. 286 bis 288
SchKG als materiell unbegründet abgewiesen.
C. - Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die Berufung
an das Bundesgericht ergriffen und beantragt, die Akten
seien an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Ein-
ladung, den von der Klägerin in der Verhandlung vom
1. Februar 1916 gestellten Beweisanträgen Folge zu
geben : nach Vornahme dieser Ergänzung sei die Klage
im Sinne des einen oder anderen Alternativbegehrens gut-
zuheissen. Ein ursprünglich gestellter weiterer Antrag auf
Sistierung des Proze~ses, bis das gegen das Strafurteil des
Obergerichts des Kantons Zürich vom 26. Mai 1917 ein-
gereichte Restitutionsgesuch. und ein gegen den Zeugen
Thalmann anhängig gemachtes Strafverfahren wegen
falschen Zeugnisses erledigt seien und das erwähnte
Urteil mit allen Akten vorliege, ist in der heutigen Ver-
handlung fallen gelassen worden. Die Beklagte Firma
Haab & Oe hat auf Abweisung der Berufung geschlossen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
In erster Linie und der materiellen Behandlung der
Klage vorgehend ist zu prüfen, ob die Klägerin zur
Geltendmachung des damit erhobenen
Anfechtungs~
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der 7jvilkammern. N° :iü.
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anspruches überhaupt legitimiert sei. Dies ist im Gegen-
satz zu der Ansicht der Vorinstanzen zu verneinen.
Nach Art. 285 Abs. 2 ZifT. 2 in Verbindung mit Art. 269
SchKG ist zur klag-eweisen Anfechtung von Rechtshand-
lungen eines in Konkurs geratenen Schuldners berechtigt
. die Konkursverwaltung oder der einzelne Konkursgläu-
biger, den sie zur Klagestellung nach Art. 260,269 Abs. 3
ermächtigt. Der blosse Besitz eines Konkursverlust-
scbeins genügt dazu nicht. Ebenso ist damit ausge-
schlossen, dass der Anfechtungsanspruch durch Verstei-
gerung oder freihändige Veräusserung verwertet und auf
einen Dritten übertragen werden könnte. Die Nichter-
wähnung dieser Möglichkeit in Art. 285 Abs. 2 Ziff. 2
beruht nicht auf einem biossen Versehen, das vom
Richter im Wege der Lückenausfüllung berichtigt werden
könnte, sondern ist eine notwendige Folge des Inhalts und
Wesens des Anfechtungsrechts. Ziel der Anfechtungsklage
ist die Ausdehnung des Konkursbeschlages über das dem
Gemeinschuldner zur Zeit der Konkurseröffnung gehö-
rende Vermögen hinaus auf solche Vermögensstücke, die
in jenem Zeitpunkte infolge einer von ihm vorgenom-
menen Entäusserungshandlung bereits im Eigentmll
Dritter standen. .Sie soll die Hindernisse, welche der
DriUe sonst kraft seiner zivilrechtlichen Stellung den
Vollstreckungshandlungen (Besitznahn1e und Verwertung)
entgegensetzen könnte, dadurch beseitigen, dass das
Veräusserungsgeschäft den Gläubigern gegenüber und
soweit deren. Befriedigung es erfordert, ungiltig erklärt
wird. Dementsprechend braucht auch der Beklagte sich
die Entziehung des anfechtbarerweise empfangenen
Vermögens nur gefallen zu lassen, wenn sie der Vermeh-
rung des Bestandes der Konkursmasse, nicht wenn sie
lediglich zur Mehrung des eigenen Vermögens des Klägers
dienen soll. Mit anderen Worten : das Anfechtungsrecht
ist lediglich ein Akzessorium des allgemeinen Beschlags-
rechtes der Gläubiger, nicht ein besonderes Vennögens-
recht, das für sich der Veräusserung und Uebertragung
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Entscheidun.gen
fähig wäre (AS 33 I S. 255 ff.*). Damit steht nicht im
Widerspruch. dass die Anfechtungsklage an. Stelle der
Konkursverwaltung unter den Voraussetzungen des
Art. 260 SchKG auch von. einem einzelnen Konkurs-
gläubiger erhoben werden kann. Die Abtretung nach
Art. 260 SchKG hat nicht den Charakter einer zivil-
rechtlichen Zession, sondern eines blosstm Prozess-
mandats. Der Gläubiger, dem sie ausgestellt wird. Wird
dadurch nicht zum Träger des « abgetretenen » Anspruchs,
sondern erhält lediglich das Recht, denselben als Vertreter
und Beauftragter der Masse, aber auf eigene Gefahr
geltend zu machen. Das von ihm Erstrittene fällt in die
Masse; ein Anrecht darauf steht ihm nur in Form eines
Privileges bei der Verteilung bis zur Deckung seiner
Konkursforderung nebst Prozesskosten zu, während der
Ueberschuss unter alle Gläubiger nach Massgabe ihres
Ranges zu verteilen ist. Die Zulassung der Abtretung
nach Art. 260 gibt" demnach keinen Anhaltspunkt für die
Möglichkeit einer verwertungsweisen . Zession des An-
fechtungsanspruches, sondern bildet angesichts der Tat-
sache, dass sie als einzige Möglichkeit neben der direkten
Klage durch die Konkursverw~tung erwähnt ist, gegen-
teils einen weiteren Beweis gegen die Zulässigkeit einer
solchen gesonderten Uebertragung. Von diesen Ueber-
legungen ausgehend hat denn auch nunmehr Art. 79
Abs. 1 KV bestimmt, dass «-Anfechtungsansprüche nach
Art. 285 ff. SchKG weder versteigert noch sonstwie ver-
äussert werden dürfen)}.
Nun stellt sich aber der Vergleich vom 12. Juni 1914
zwischen der Klägerin und der Konkursverwaltung der
Bau- und Immobilien-Aktiengesellschaft Zürich, soweit er
sich auf die darin an die Klägerin übertragenen Rechts-
ansprüche bezieht, als nichts anderes denn als eine solche
freihändige Verwertung dar. Die Klägerin ist darin nicht
etwa nur zur Geltendmachung der Ansprüche der Masse
* Sep.-Ausg. 10 S. 45 If.
der Zivilkammern. N° 3li
gegen die heutige Beklagte im Sinne des Art. 260 SchKG
ermächtigt, sondern es sind ihr diese Ansprüche gegen
Zahlung eines « Gegenwertes » (Kaufpreises) zu eigenem
Rechte abgetreten worden. Dass es sich hierum. d. h. um
eine gewöhnliche zivilrechtliche Zession und nicht um
ein Prozessmandat handelte, zeigt nicht nur der ganze
'Wortlaut des Abkommens und das Fehlen irgend einer
Beschränkung, die darauf hindeuten würde, dass die
Klägerin ein Anrecht auf das Erstrittene nur bis zur
Deckung ihrer Konkursforderung haben. solle. Es ergibt
sich auch aus der Bestimmung, dass die Konkursmasse
irgendwelche «Nachwährschaft» für die abgetretenen
Ansprüche ablehne, und aus dem in Ziff. X enthaltenen
Vorbehalte der Rechte der GläUbiger nach Art. 260
SchKG. Beide Bestimmungen hätten keinen Sinn, wenn
die Uebertragung an die Klägerin nur die Bedeutung
einer Prozessyollmacht im Sinne der angeführten Bestim-
mung hätte. Darall vermag auch die von der Konkurs-
verwaltung sviiicr, am 2:1. Kovember 1915 ausgestellte
Urkunde nichts zu ändern. Denn auch sie Verweist au[
den « rechtskräftigen Vergleich vom 12. Juni 1914); als
den Rechtsgrund der Abtretung. Die Sache lieg also
nicht etwa so, dass infolge Verzichts der Klägerin ~lllf die
Rechte aus dem' Vergleiche oder Dahinfallens dieses
aus' einem sonstigen Grunde nachträglich ein anderer
Modus der
« Uebertragung» gewählt worden wäre.
Vielmehr sollte dadurch nur die Perfektion der uereits
früher bedingt -
unter Vorbehalt der Zustimmung der
Gläubiger -' vereinbarten Uebertragung noell rechts-
förmlich bestätigt worden. Man hat es demnach nicht mit
einem dispositiven Akte, durch den eine neue von der
früheren abweichende Verfügung über den Anspruch ge-
troffen worden 'Wäre, sondern mit einer bIossen Beweis-
urkunde für einen bereits vollzogenEtll Vorgang zu tun,
die als solche rechtliche Bedeutung nur insoweit be-
anspruchen kann, als sie nicht den Tatsachen wider-
spricht. Lag in dem Vergleiche vorn 12. Juni 1914 eine
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Entscheidungen
gewöhnliche zivilrechtliche Zession, d. h. eine Uebertra-
gung des Anspruchs zu eigenem, ausschliesslichem
Rechte, so konnte ihr die Konkursverwaltung nicht
nachträglich, ohne dass eine Annullierung des sie ent-
haltendEm Aktes eingetreten wäre, dadurch eine andere
Bedeutung geben, dass sie denselben als eine Abtretung
nach Art. 260 SchKG erklärte. Es hat denn auch die
Klägerin selbst in ihrer Replikschrift vom 25. November
1915, mit der sie die Bescheinigung vom 23. November
1915 beibrachte, nur 'ausgeführt, dass damit die bereits
am 12. Juni 1914 ausgesprochene Abtretung « wiederholt
und bekräftigt)} werde. Sie leitet also selbst ihre Legiti-
mation nicht aus jener Urkunde, sondern aus der vor-
angegangenen Veooinbarung vom letzteren Datunl her,
wie sie konsequenter Weise auch in erster Linie auf Aus-
händigung der anfechtbarer Weise der Beklagten zuge-
kommenen Vermögenswerte an sie zu Eigentum und nur
eventuell auf Einwerfung derselben in die Konkurs-
masse nach Art. 260 geklagt hat.
Unter diesen Umständen bra{J.cht nicht untersucht zu
werden, ob die für eine Abtretung nach Art. 260 erfor-
derlichen formellen Voraussetzungen -
Verzichtsbe·
schluss der Gläubigermehrheit auf die Geltendmachung
des Anspruchs namens der Masse und vorhergehende
Auffonlerung an alle Gläubiger zur Einreichung von
Abtretungsbegehren -
erfüllt gewesen wären und ob der
Dritte, gegen den der « abgetretene) Anspruch sich
richtet, überhaupt befugt sei, eine nach Art. 260 vollzo-
gene A .. btretung aus diesen Gründen im Prozesse anzu-
fechten. Denn der Streit dreht sich in \Virklichkeit nicht
hierum, sondern um die andere Frage, ob der Akt, auf
den sich die Klägerin für ihre Befugnis zur Klage stützt,
sich seinem Inhalte nach überhaupt als eine Abtretung
im Sinne jener Gesetzesbestimmung oder nicht vielmehr
als eine nach dem oben Ausgeführten unzulässige Ver-
äusserung -
zivilrechtliche Zession -
des Anfechtungs-
anspruchs als selbständigen Aktivums darstelle. Zur
der Zhilkammern. N° 37.
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Nachprüfung dieser Frage muss aber der mit der Anfech-
tungsklage angegangene Richter befugt sein, weil da"'on,
nachdem das Gesetz als Bedingung für die Anhebung der-
selben durch einzelne Konkursgläubiger ausdrücklich den
Besitz einer Abtretung nach Art. 260 fordert, die Legiti-
mation zur Klage abhängt,gleichwie es bei der Anfechtung
ausser Konkurs immer als in die Kognition des Richters
fallend betrachtet worden ist zu untersuchen, ob die vom
Kläger als Verlustschein vorgelegte Urkunde nach dem
Charakter der darin bescheinigten Tatsachen auch wirk-
lich den Erfordernissen eines solchen entspreche.
, Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgeWiesen und das Urteil des Ober-
gerichts des Kantons Luzern H. Kammer vom 16. Januar
1919 bestätigt.
37. tJ'rt,U dar II. ZivilabtiUung vom !aB. Mai 1919
i. S. Annaheim gegen Briigger.
Ablehnung der vom Berufungskläger, gleichzeitig mit der
Berufung, durch Revisionsgesuch beim kantonalen Richter
verlangten nachträglichen Zulassung eines neuen Beweis-
mittels, weil dasselbe unerheblich sei. Unzuständigkeit des
Bundesgerichts zur Ueberprüfung dieses Entscheides. --
Bedeutung von Art. 566 Abs. 2 ZGB. Entkräftung der
darin aufgestellten Vermutung: für die Ausschlagung der
Erbschaft durch Eintritt in einen gegen den Erblasser
hängigen Prozess? -
Vertrag zwischen Vater und Söhnen,
wonach jener diesen seine Habe zu- einern -bestimmten
Schätzungswerte abtritt, andererseits die Söhne sich ver-
pflichten, die Hypotheken und gewisse laufende Schulden des
Vaters zu übernehmen, vorn Ueberschusse des Schätzungs-
wertes hierüber einen Teil an Vater und Mutter zu bezahlen,
den Rest ihnen lebenslänglich zu verzinsen und überdies
beiden ein lebenslängliches Wohnrecht einzuräumen. An-
fechtung gestützt auf Art. 286 Ab!. 2 Ziff.l und 2 SchKG.
Einrede, dass die Vereinbarung zwischen Vater und Mutter