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45_III_135

BGE 45 III 135

Bundesgericht (BGE) · 1914-09-28 · Deutsch CH
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Die Verordnung über die Gläubigergemeinschaft

• bei Anleihensobligationen (GGV) war in ihrer ursprüng-

lichen Fassung vom 20. Februar 1918 auf die Eisenbahn-

und Schiffahrtsunternehmungen nur insoweit anwend-

bar, als sie den Anleihensgläubigern die Möglichkeit

bietet, sich zu einer Gemeinschaft zu organisieren,

einen Vertreter zu bestellen bezw. abzuberufen und ihm

Vollmacht zu erteilen (Art. 23, 16 Ziff. 1 GGV). Das

in der GGV vorgesehene Sanierungsverfahren dagegen

-

worin von praktischen Gesichtspunkten aus betrachtet

die wirtschaftliche Bedeutung der Vemrdnung liegt -

war auf die Eisenbahnunternehmungen nicht anwendbar.

weil die zwang;weise Aenderung von Gläubigerrechten

durch eine, Mehrheit von Gläubigem.. der sich die Min-

derheit zu filgen hat" was, <leB; ~d

der in Art.

16 Ziff.2 bis 11 GGV aufgezählten ltesellIüS8e; bilt:let" in

Art. 51 Abs. 2 VZEG als Gegenstand t!ttS, Nacltia~u­

trages genannt i~ das Reehtsverhältnis zwischen ei1ler'

EisenbabngeseIrscIiaf(und ib.Fen Anleihensglä'ubigel'n'

aber nach dem ursprünglichen Wortlaute von: Art~ 29

GGV sieB auese~ IHle. dem 'VZ'EEi zn.. J:idifem

hat, se.weit. dieses Vtt~, muiif)er entbält Dieser

Recht.sznsEand llat ~üel\ in-' der Folge doow.di eine

Aenderung

erfahren~ d~ der Blmd~t- du.reh' Be.-

schluss vom 25. April 1919' (AS 35'S. 297f.) An. 29 GGV

abänderte und die Verordnung grundsätzlich auch auf

Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehmungen anwend-

bar erklärte, freilich nicht ohne Vorbehalt; denn mit

Rücksicht auf die öffentlichrechtliche Stellung der

Eisenbahnen~ erschien es als geboten, die GGV den

besonderen Verhältnissen dieser Unternehmungen anzu-

passen und insbesondere zu Gunsten der Gläubiger

gewisse Garantien zu schaffen, die die Verordnung selbst

vermissen lässt (vergi. Bericht des Bundesrates an die

Eidg. Räte vom 2. Juni 1919; BBl. 1919 III S. 520 II.).

und Konkurskammer. N° 35.

137

Gemäss dem genanntem Beschlusse hat sich nun das

Verfahren für die Eisenbahngesellschaften statt rein

aussergerichtlich, wie in der Verordnung selbst vorge-

sehen, unter der Leitung und Aufsicht des Bundesge-

richts abzuwickeln und bedürfen die Gläubigerbeschlüsse, ..

um rechtswirksam zu sein, der Genehmigung durch das

Bundesgericht. Abgesehen davon ist es auch nicht in

das Ermessen der Eisenbahngesellschaft gestellt, ob sie

das Verfahren nach der GGV einleiten wolle, vielmehr

liegt es dem Bundesgericht ob, hierüber zu bestimmen.

Hinsichtlich der Grundsätze, von denen das Bundes-

gericht bei der Beurteilung dieser letzteren Frage aus-

zugehen hat- worüber im vorliegenden Falle zum ersten

Male zu entscheiden ist, -

enthält der BRB vom 25.

April 1919 keine Vorschriften und es ist daher zunächst

nach dem Kriterium zu suchen, das hiefür massgebend

sein muss. Dabei fällt in Betracht, dass der Zweck des

Verl,ahrens nach der GGVsowohl als des Nachlass-

verfahrens nach Art. 51 ff. ZVEGdabingeht,eine S a-

nie r ung der Vermögensvel'haltnlsse -des in eine finan-

ziefle Notlage geratenen Schuldners herbeizuführen. um

üm vordem Konkurse mit allen .'Seinen F.olgen zu be-

wahreR; deJm .daS eiBe Wie ·Qas·aHdere V.etlabr.ea bietet

deni Schuldner -die MögliClikeit, den Gläubigem wider

ihren Willen Opfer aufzUlegen, sofern nur eine gewisse

Anzahl VOll Gläuhigern -Siek freiwilligbereiterldärt

haben, dievoo 'iImeB verlangten ()pfer .EU ibringen. Der

Unterschied der beiden Vetfahre~arte1i besteht, was

die matenelleSeite betrifft, nur darin, dass,{las Naeh-

lassverfahren nach VZEG .sichanf alle Kategorien von

Gläubigern .erstr.eckt unter Vorbehalt ßer in Art. ·52

VZEG absclHiessend aufgezählten privilegierten Gläu-

biger, während die GGV sich nur mit den Gläub~gern

von Anleihen befasst. die in mindestens 100 PartIalen

zerfallen oder deren Nominalbetrag mindestens 100,000

Franken beträgt, es wäre denn, dass bei Anleihen die

diesen Voraussetzungen nicht entsprechen, sonst durch

138

Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

die Anleihensbedingungen oder durch besondere Verabre-

dung der Gläubiger eine Gläubigergemeinschaft gebildet

wird. Art und Umfang der Opfer, zu deren Leistung die

dem Verfahren unterworfenen Gläubiger gezwungen

werden können, sind hier wie dort nahezu die näm-

lichen, was sich aus einer Vergleichung von Art. 16 GGV

und Art. 51 VZEG ohne weiterea ergibt. Es handelt

sich denn auch bei dem Verfahren nach der GGV um

nichts anderes, als ein auf die Anleihensgläubiger be-

schränktes Na chi ass ver fa h ren ausser Kon-

kurs, als welches übrigens auch in der deutschen Dok-

trin das Verfahren nach dem Reichsgesetze betr. die

gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschrei-

bungen vom 4. Dezember 1899 bezeichnet wird, das der

GGV als Vorbild gedient hat (E. JAEGER, Kommentar

zur Konkursordnung, N. 16 zu § 173 KO; HELLMANN,

Lehrbuch des Konkursrechts S. 526; KOENIGE, Kom-

mentar zum Gesetz vom 4. Dezember 1899 S. 22, 56).

Hieraus folgt zunächst, dass der Anleihensschuldner

nicht nur von seinen Gläubigern Opfer verlangen kann,

sondern dass er seinerseits Opfer bringen, eine Aktien-

gesellschaft insbesondere ihr Kapital erheblich redu-

zieren muss, wenn sie mit einem Sanierungsprojekt vor

ihre Anleihensgläubiger treten und ihnen einen Verzicht

auf einen Teil der ihnen bei der Emission zugesicherten

Rechte zumuten will. An diesen Grundsatz hat sich das

Bundesgericht auch bei der Genehmigung von Eisen-

bahnnachlassverträgen stets gehalten, obschon im VZEG

von Opfern des Schuldners nicht die Rede ist,' indem es

von der Ueberlegung ausging, dass es sich dabei um

einen allgemeinen Grundsatz des Nachlassverfahrens

handle (AS 44 III S. 222 Erw. 3 a, 45 BI S. 104).

Und ferner folgt aus der rechtlichen Natur des Sanie-

rungsverfahrens nach der GGV als eines Nachlass-

verfahrens, und somit nach der in der schweizerischen

Doktrin und Praxis herrschenden Meinung eines K 0 n-

ku 1'S S U r r 0 g a te s (Sep.-Ausg. 2 S. 364 Erw. 5,

und Konkurskammer. N° 35.

!3t:l

10 S. 110 Erw. 1, 12 S. 217 Erw. 4*, AS 40 III

S. 303 Erw. 2, 41 III S. 149 f. Erw. 3, 172 f. Erw. 3,

42 III S.460 ff.; JAEGER, N. 2 a zu Art. 293 SchKG;

KRAuss; Die Pfandgläubiger im Konkurs und Nach-

lassvertrag S. 51), dass auch die allgemeinen Grund-

sätze des Konkursrechtes über die GI e ich be r e c h-

ti gun g aller Gläubiger, die in gleichen Rechten ste-

hen und über die Wahrung der R a n g ver h ä 1 t -

ni s s e zwischen den einzelnen Gläubigerkategorien

analoge Anwendung finden müssen. Darüber, ob ein

konkretes Sanierungsprojekt diesen Bedingungen Ge-

nüge leistet" ist freilich erst bei Anlass der Genehmi-

gung der Gläubigerbeschlüsse zu befinden, während

bei der Entscheidung der heute vorliegenden Frage

lediglich zu prüfen ist, ob es überhaupt gestützt auf die

eingelegte Bilanz und den allfällig ergangenen Schul-

denruf im Bereiche der Möglichkeit liegt, dass die Sa-

nierung nach der GGV ohne Verletzung der vorerwähnten

Grundsätze durchgeführt werden kann. Demnach steht

der Einleitung des Verfahrens nach der GGV grund-

sätzlich nichts entgegen, wenn die Schuldenlast der zu

sanierenden Unternehmung in der Hauptsache aus

Anleihen besteht,. die Gläubigergemeinschaften bilden,

die laufenden Schulden sich aber im wesentlichen als

gemäss Art. 52 VZEG privilegierte Schulden darstellen

und daher auch im Nachlassverfahren voll bezahlt

werden müssen, oder wenn ihnen gegenüber den anderen

Schulden

ei~e ganz verschwindende Bedeutung zu-

kommt, sodass ihre Vollbezahlung eine ernsthaft ins

Gewicht fallende Beeinträchtigung der Rechte der

Anleihensgläubiger nicht bedeuten kann. Denn unter

solchen Umständen kann der, allerdings mit den oben

genannten Prinzipien unvereinbare, aber nach dem

Wortlaute der GGV mögliche Fall nicht eintreten,

• Gel>.-Ausg. 25 II S. 955 Erw. 5, 33 I S. 444 Erw. 1,35 11 S.470

Erw.4,

140

Entscheidungen der Schuldbetreibullgs~

dass Anleihensgläubigern -

womöglich solchen mit

Pfandsicherheit -

Opfer auferlegt werden, während

die laufenden Gläubiger sich eine Rekuktion ihrer For-

derungen nicht gefallen lassen müssen, weil sie im Ver-

fahren nach der GGV dazu nicht gezwungen werden

können. Schwieriger gestaltet sich die Entscheidung

allerdings dann, wenn neben der VO unterliegenden

Anleihensschulden auch Schulden in grösseren Beträgen

vorhanden sind, hinsichtlich deren dies nicht zutrifft,

sei es dass es sich dabei um Anleihen handelt, die keine

Gläubigergemeinschaft bilden, sei es dass diese Schulden

in grösseren laufenden Verbindlichkeiten bestehen (Bank-

schulden, nicht privilegierte Bauschulden). In einem

solchen Falle wären allerdings an sich die Vorausset-

zungen des alle Gläubiger umfassenden Nachlassverfah-

rens gegeben, das für eine Sanierung Gewähr bietet,

welche die bisherigen Rangverhältnisse und das Prinzip

der Gleichberechtigung der Gläubiger wahrt. Allein

mit Rücksicht darauf, dass das Verfahren nach der GGV

gegenüber dem Nachlassverfahren erhebliche prakti-

sche Vorteile aufweist, rechtfertigt es sich, auch in

einem solchen Falle nicht von vorneherein die Ein-

leitung des Nachlassverfahrens' zu verlangen, sondern

der Unternehmung gleichwohl die Rechtswohltat der

GGV zu gewähren, sofern entweder bereits feststeht,

dass die der GGV nicht unterworfenen Gläubiger sich

aussergerichtlich zu einer den Opfern der Anleihens-

gläubiger angemessenen Reduktion ihrer Forderungen

herbeilassen oder doch Aussicht dafür vorhanden ist,

dass sie dies in noch durchzuführenden Unterhandlungen

tun werden.

E. 2 Im vorliegenden Fälle erhellt nun aus der ins

Recht gelegten Bilanz, dass nur die Gläubiger des An-

leihens I. Hypothek eine Gläubigergemeinschaft bilden,

während das Anleihen II. Hypothek, weil es weder in

100 oder mehr Partialen zerlegt ist, noch einen Nominal-

betrag von 100,000 Fr. erreicht, nicht unter die GGV

I.

..,,,i h.onkurskammer. N° :t,.

fällt, ebensowenig natürlich die Bankschuld und die

übrigen Kurrent.schulden. Trotzdem mithin nur etwn

die Hälfte aller Verbindlichkeiten der Unternehmung

aus Anleihensschulden besteht, auf welche die GGY

anwendbar ist, ist die Bewilligung zur Einleitung des

Verfahrens nach der GGV gleichwohl grundsätzlich zu

erteilen; denn nach den von der Unternehmung in ihrem

Gesuche vom 14. Oktober gemachten Ausführungen

besteht alle Aussicht dafür, dass die der GGV nicht

unterworfenen Gläubiger freiwillig und aussergericht-

lichzu einer Reduktion ihrer Forderungen Hand bieteIl

werden, :Msl? mit dem Verfahren nach der Verordnung

derselbe Zweck erreicht werden kann, wie mit dem

Nachlassverfahren, nämlich eine durchgreifende, auf

alle Kategorien von Gläubigern sich erstreckende Sa-

nierung. Und auch zur Reduktion des Aktienkapitals

hat sich die Verwaltung bereit erklärt. Die Frage nach

Art und Umfang der von den einzelnen Gläubiger-

gruppen zu bringenden Opfer, die endgültig erst von dt.\f

zur Genehmigung der Gläubigerbeschlüsse zuständigell

Abteilung des Gerichtes beantwortet werden kann,

wird immerhin entsprechend dem im Nachlassverfahren

eingeschlagenen prozedere, in einer vorläufigen Be-

sprechung des Instruktionsrichters mit der Verwaltung.

schon vorher einer Abklärung entgegengeführt werden

können.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

134

Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

Consideranl en droit:

Le but du sursis institue a l'art. 1 er de l'ordonnance

du 28 septembre 1914, c'est d'empecher la vente. I1 est

done juste de prendre pour base du calcul des huitiemes

la somme pour laquelle la veute est requise. Cette inter-

pretation est du reste conforme non seulemen.t a l'esprit,

ma.is a.ussi a la. lettre de la. loi. Taut l'ordonnanee que

rart. 123 LP (texte allemand) pa.rlent du montant de la

poursuite (Betreibungssumme). Le texte fran~is de

l'art. 123 emploie le terme de «dette». Ces expressions

ne peuvent se rapporter €lu'au montant qui fait l'objet

de la poursuite au moment Oll le debiteur sollicite le

btnefice du sursis, car ce u'est que jusqu'a concurrence

de ce montant que la dette, soit la poursuite, existe encore

(cf. JAEGER. art. 88 LP note 6 p. 238).

lln'y ~ du. reste aucun motif da traiter plus rigoureuse~

~.

~u peint cle vue- du sursl5;c l'e debilem qu.i a paye

vo~ontairement lUIe'-putie-~~ det~ an. COUl'S de la, pour-

SUIte que celui qui s'est liMre en partie avant que Ia

poursuite ait ete introduite.

La, dOOisiMt de l'oUme est paF mlns.m. inattaq.uahle_

La- Chambre des POIBsu.fRs. d des. Fffilüles pronom::e:

Le l'eeours es! ecarle~

I

I

1 I

I

und Konkurskammer, N° 35

135

B. SANIERUNG VON EISENBAHNUNTERNEHMUNGEN

ASSAINISSEMENT DES ENTREPRISES

DE CHEMINS DE FER

35. Auuug a.us dem Beschluss 'Vom 8. Dezember 1919

i. S. Sonnenbergbahn A,-G.

Sanierung einer Eisenbahnunternehmung nach Massgabe der

Verordnung betr. die Gläubigergemeinschaft bei Anleihenobli-

gationen vom 20. Februar 1918. Voraussetzung für die Einlei-

tung des Verfahrens (BRB vom 25. April 1919).

Mit Eingabe vom 14. Oktober 1919 stellte die Aktien-

gesellschaft Sonnenbergbahn in Luzern beim Bundesge-

richte das Begehren, es sei ihr gestützt auf den BRB vom

25. April 1919 betreffend Abänderung der Verordnung über

die Gläubigergemeinschaft bei Anleihensobligationen vom

20. Februar 1918 die Bewilligung zur Einberufung der

Gläubigerversammlung zu erteilen. Dem Gesuche war

eine auf den 30. September abgeschlossene Bilanz beige-

legt, aus der sich folgendes ergibt:

Aktiven.

Noch nicht ein-

bezahlte Ka-

pitalfen (An-

leihen H. Hy-

pothek) ... Fr. 80,000.89

Baukonto . . • • 407,585.-

Zu

tilgende

Verwendungen »

3,553.90

Wertbestände

und Guthaben

&

6,058.41

Materialvor-

Passiven.

Aktienkapital. Fr.160,OOO.-

Anleihen I. Hy-

pothek ... ' * 160,000.-

Anleihen

. II. Hypothek

&

80,000.-

Verfallene Ob-

ligat. Zinsen. •

36,000.-

Bankschuld . .

» 70,895.70

Uebrige Kredi-

toren . . .• *

3,125.95

Erneuerungs-

räte ..... »

Passivsaldo d.

1,753.50

fonds....» 24,873.25

Gewinn- und

Verlu,strechn.

Kollektiv- Ver-

sicherungs-

39,980.30

fonds .... »

4,037.10

Fr. 538,932.-

Fr. 538,932.-

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer hat dem

Gesuche grundsätzlich entsprochen gestützt auf folgende

1:16

Entscheidungen der Schuldbetrcfuungs-

Erwägungen :

1. -

Die Verordnung über die Gläubigergemeinschaft

• bei Anleihensobligationen (GGV) war in ihrer ursprüng-

lichen Fassung vom 20. Februar 1918 auf die Eisenbahn-

und Schiffahrtsunternehmungen nur insoweit anwend-

bar, als sie den Anleihensgläubigern die Möglichkeit

bietet, sich zu einer Gemeinschaft zu organisieren,

einen Vertreter zu bestellen bezw. abzuberufen und ihm

Vollmacht zu erteilen (Art. 23, 16 Ziff. 1 GGV). Das

in der GGV vorgesehene Sanierungsverfahren dagegen

-

worin von praktischen Gesichtspunkten aus betrachtet

die wirtschaftliche Bedeutung der Vemrdnung liegt -

war auf die Eisenbahnunternehmungen nicht anwendbar.

weil die zwang;weise Aenderung von Gläubigerrechten

durch eine, Mehrheit von Gläubigem.. der sich die Min-

derheit zu filgen hat" was, <leB; ~d

der in Art.

16 Ziff.2 bis 11 GGV aufgezählten ltesellIüS8e; bilt:let" in

Art. 51 Abs. 2 VZEG als Gegenstand t!ttS, Nacltia~u­

trages genannt i~ das Reehtsverhältnis zwischen ei1ler'

EisenbabngeseIrscIiaf(und ib.Fen Anleihensglä'ubigel'n'

aber nach dem ursprünglichen Wortlaute von: Art~ 29

GGV sieB auese~ IHle. dem 'VZ'EEi zn.. J:idifem

hat, se.weit. dieses Vtt~, muiif)er entbält Dieser

Recht.sznsEand llat ~üel\ in-' der Folge doow.di eine

Aenderung

erfahren~ d~ der Blmd~t- du.reh' Be.-

schluss vom 25. April 1919' (AS 35'S. 297f.) An. 29 GGV

abänderte und die Verordnung grundsätzlich auch auf

Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehmungen anwend-

bar erklärte, freilich nicht ohne Vorbehalt; denn mit

Rücksicht auf die öffentlichrechtliche Stellung der

Eisenbahnen~ erschien es als geboten, die GGV den

besonderen Verhältnissen dieser Unternehmungen anzu-

passen und insbesondere zu Gunsten der Gläubiger

gewisse Garantien zu schaffen, die die Verordnung selbst

vermissen lässt (vergi. Bericht des Bundesrates an die

Eidg. Räte vom 2. Juni 1919; BBl. 1919 III S. 520 II.).

und Konkurskammer. N° 35.

137

Gemäss dem genanntem Beschlusse hat sich nun das

Verfahren für die Eisenbahngesellschaften statt rein

aussergerichtlich, wie in der Verordnung selbst vorge-

sehen, unter der Leitung und Aufsicht des Bundesge-

richts abzuwickeln und bedürfen die Gläubigerbeschlüsse, ..

um rechtswirksam zu sein, der Genehmigung durch das

Bundesgericht. Abgesehen davon ist es auch nicht in

das Ermessen der Eisenbahngesellschaft gestellt, ob sie

das Verfahren nach der GGV einleiten wolle, vielmehr

liegt es dem Bundesgericht ob, hierüber zu bestimmen.

Hinsichtlich der Grundsätze, von denen das Bundes-

gericht bei der Beurteilung dieser letzteren Frage aus-

zugehen hat- worüber im vorliegenden Falle zum ersten

Male zu entscheiden ist, -

enthält der BRB vom 25.

April 1919 keine Vorschriften und es ist daher zunächst

nach dem Kriterium zu suchen, das hiefür massgebend

sein muss. Dabei fällt in Betracht, dass der Zweck des

Verl,ahrens nach der GGVsowohl als des Nachlass-

verfahrens nach Art. 51 ff. ZVEGdabingeht,eine S a-

nie r ung der Vermögensvel'haltnlsse -des in eine finan-

ziefle Notlage geratenen Schuldners herbeizuführen. um

üm vordem Konkurse mit allen .'Seinen F.olgen zu be-

wahreR; deJm .daS eiBe Wie ·Qas·aHdere V.etlabr.ea bietet

deni Schuldner -die MögliClikeit, den Gläubigem wider

ihren Willen Opfer aufzUlegen, sofern nur eine gewisse

Anzahl VOll Gläuhigern -Siek freiwilligbereiterldärt

haben, dievoo 'iImeB verlangten ()pfer .EU ibringen. Der

Unterschied der beiden Vetfahre~arte1i besteht, was

die matenelleSeite betrifft, nur darin, dass,{las Naeh-

lassverfahren nach VZEG .sichanf alle Kategorien von

Gläubigern .erstr.eckt unter Vorbehalt ßer in Art. ·52

VZEG absclHiessend aufgezählten privilegierten Gläu-

biger, während die GGV sich nur mit den Gläub~gern

von Anleihen befasst. die in mindestens 100 PartIalen

zerfallen oder deren Nominalbetrag mindestens 100,000

Franken beträgt, es wäre denn, dass bei Anleihen die

diesen Voraussetzungen nicht entsprechen, sonst durch

138

Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

die Anleihensbedingungen oder durch besondere Verabre-

dung der Gläubiger eine Gläubigergemeinschaft gebildet

wird. Art und Umfang der Opfer, zu deren Leistung die

dem Verfahren unterworfenen Gläubiger gezwungen

werden können, sind hier wie dort nahezu die näm-

lichen, was sich aus einer Vergleichung von Art. 16 GGV

und Art. 51 VZEG ohne weiterea ergibt. Es handelt

sich denn auch bei dem Verfahren nach der GGV um

nichts anderes, als ein auf die Anleihensgläubiger be-

schränktes Na chi ass ver fa h ren ausser Kon-

kurs, als welches übrigens auch in der deutschen Dok-

trin das Verfahren nach dem Reichsgesetze betr. die

gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschrei-

bungen vom 4. Dezember 1899 bezeichnet wird, das der

GGV als Vorbild gedient hat (E. JAEGER, Kommentar

zur Konkursordnung, N. 16 zu § 173 KO; HELLMANN,

Lehrbuch des Konkursrechts S. 526; KOENIGE, Kom-

mentar zum Gesetz vom 4. Dezember 1899 S. 22, 56).

Hieraus folgt zunächst, dass der Anleihensschuldner

nicht nur von seinen Gläubigern Opfer verlangen kann,

sondern dass er seinerseits Opfer bringen, eine Aktien-

gesellschaft insbesondere ihr Kapital erheblich redu-

zieren muss, wenn sie mit einem Sanierungsprojekt vor

ihre Anleihensgläubiger treten und ihnen einen Verzicht

auf einen Teil der ihnen bei der Emission zugesicherten

Rechte zumuten will. An diesen Grundsatz hat sich das

Bundesgericht auch bei der Genehmigung von Eisen-

bahnnachlassverträgen stets gehalten, obschon im VZEG

von Opfern des Schuldners nicht die Rede ist,' indem es

von der Ueberlegung ausging, dass es sich dabei um

einen allgemeinen Grundsatz des Nachlassverfahrens

handle (AS 44 III S. 222 Erw. 3 a, 45 BI S. 104).

Und ferner folgt aus der rechtlichen Natur des Sanie-

rungsverfahrens nach der GGV als eines Nachlass-

verfahrens, und somit nach der in der schweizerischen

Doktrin und Praxis herrschenden Meinung eines K 0 n-

ku 1'S S U r r 0 g a te s (Sep.-Ausg. 2 S. 364 Erw. 5,

und Konkurskammer. N° 35.

!3t:l

10 S. 110 Erw. 1, 12 S. 217 Erw. 4*, AS 40 III

S. 303 Erw. 2, 41 III S. 149 f. Erw. 3, 172 f. Erw. 3,

42 III S.460 ff.; JAEGER, N. 2 a zu Art. 293 SchKG;

KRAuss; Die Pfandgläubiger im Konkurs und Nach-

lassvertrag S. 51), dass auch die allgemeinen Grund-

sätze des Konkursrechtes über die GI e ich be r e c h-

ti gun g aller Gläubiger, die in gleichen Rechten ste-

hen und über die Wahrung der R a n g ver h ä 1 t -

ni s s e zwischen den einzelnen Gläubigerkategorien

analoge Anwendung finden müssen. Darüber, ob ein

konkretes Sanierungsprojekt diesen Bedingungen Ge-

nüge leistet" ist freilich erst bei Anlass der Genehmi-

gung der Gläubigerbeschlüsse zu befinden, während

bei der Entscheidung der heute vorliegenden Frage

lediglich zu prüfen ist, ob es überhaupt gestützt auf die

eingelegte Bilanz und den allfällig ergangenen Schul-

denruf im Bereiche der Möglichkeit liegt, dass die Sa-

nierung nach der GGV ohne Verletzung der vorerwähnten

Grundsätze durchgeführt werden kann. Demnach steht

der Einleitung des Verfahrens nach der GGV grund-

sätzlich nichts entgegen, wenn die Schuldenlast der zu

sanierenden Unternehmung in der Hauptsache aus

Anleihen besteht,. die Gläubigergemeinschaften bilden,

die laufenden Schulden sich aber im wesentlichen als

gemäss Art. 52 VZEG privilegierte Schulden darstellen

und daher auch im Nachlassverfahren voll bezahlt

werden müssen, oder wenn ihnen gegenüber den anderen

Schulden

ei~e ganz verschwindende Bedeutung zu-

kommt, sodass ihre Vollbezahlung eine ernsthaft ins

Gewicht fallende Beeinträchtigung der Rechte der

Anleihensgläubiger nicht bedeuten kann. Denn unter

solchen Umständen kann der, allerdings mit den oben

genannten Prinzipien unvereinbare, aber nach dem

Wortlaute der GGV mögliche Fall nicht eintreten,

• Gel>.-Ausg. 25 II S. 955 Erw. 5, 33 I S. 444 Erw. 1,35 11 S.470

Erw.4,

140

Entscheidungen der Schuldbetreibullgs~

dass Anleihensgläubigern -

womöglich solchen mit

Pfandsicherheit -

Opfer auferlegt werden, während

die laufenden Gläubiger sich eine Rekuktion ihrer For-

derungen nicht gefallen lassen müssen, weil sie im Ver-

fahren nach der GGV dazu nicht gezwungen werden

können. Schwieriger gestaltet sich die Entscheidung

allerdings dann, wenn neben der VO unterliegenden

Anleihensschulden auch Schulden in grösseren Beträgen

vorhanden sind, hinsichtlich deren dies nicht zutrifft,

sei es dass es sich dabei um Anleihen handelt, die keine

Gläubigergemeinschaft bilden, sei es dass diese Schulden

in grösseren laufenden Verbindlichkeiten bestehen (Bank-

schulden, nicht privilegierte Bauschulden). In einem

solchen Falle wären allerdings an sich die Vorausset-

zungen des alle Gläubiger umfassenden Nachlassverfah-

rens gegeben, das für eine Sanierung Gewähr bietet,

welche die bisherigen Rangverhältnisse und das Prinzip

der Gleichberechtigung der Gläubiger wahrt. Allein

mit Rücksicht darauf, dass das Verfahren nach der GGV

gegenüber dem Nachlassverfahren erhebliche prakti-

sche Vorteile aufweist, rechtfertigt es sich, auch in

einem solchen Falle nicht von vorneherein die Ein-

leitung des Nachlassverfahrens' zu verlangen, sondern

der Unternehmung gleichwohl die Rechtswohltat der

GGV zu gewähren, sofern entweder bereits feststeht,

dass die der GGV nicht unterworfenen Gläubiger sich

aussergerichtlich zu einer den Opfern der Anleihens-

gläubiger angemessenen Reduktion ihrer Forderungen

herbeilassen oder doch Aussicht dafür vorhanden ist,

dass sie dies in noch durchzuführenden Unterhandlungen

tun werden.

2. -

Im vorliegenden Fälle erhellt nun aus der ins

Recht gelegten Bilanz, dass nur die Gläubiger des An-

leihens I. Hypothek eine Gläubigergemeinschaft bilden,

während das Anleihen II. Hypothek, weil es weder in

100 oder mehr Partialen zerlegt ist, noch einen Nominal-

betrag von 100,000 Fr. erreicht, nicht unter die GGV

I.

..,,,i h.onkurskammer. N° :t,.

fällt, ebensowenig natürlich die Bankschuld und die

übrigen Kurrent.schulden. Trotzdem mithin nur etwn

die Hälfte aller Verbindlichkeiten der Unternehmung

aus Anleihensschulden besteht, auf welche die GGY

anwendbar ist, ist die Bewilligung zur Einleitung des

Verfahrens nach der GGV gleichwohl grundsätzlich zu

erteilen; denn nach den von der Unternehmung in ihrem

Gesuche vom 14. Oktober gemachten Ausführungen

besteht alle Aussicht dafür, dass die der GGV nicht

unterworfenen Gläubiger freiwillig und aussergericht-

lichzu einer Reduktion ihrer Forderungen Hand bieteIl

werden, :Msl? mit dem Verfahren nach der Verordnung

derselbe Zweck erreicht werden kann, wie mit dem

Nachlassverfahren, nämlich eine durchgreifende, auf

alle Kategorien von Gläubigern sich erstreckende Sa-

nierung. Und auch zur Reduktion des Aktienkapitals

hat sich die Verwaltung bereit erklärt. Die Frage nach

Art und Umfang der von den einzelnen Gläubiger-

gruppen zu bringenden Opfer, die endgültig erst von dt.\f

zur Genehmigung der Gläubigerbeschlüsse zuständigell

Abteilung des Gerichtes beantwortet werden kann,

wird immerhin entsprechend dem im Nachlassverfahren

eingeschlagenen prozedere, in einer vorläufigen Be-

sprechung des Instruktionsrichters mit der Verwaltung.

schon vorher einer Abklärung entgegengeführt werden

können.