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45_III_135

BGE 45 III 135

Bundesgericht (BGE) · 1914-09-28 · Deutsch CH
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134 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- Consideranl en droit: Le but du sursis institue a l'art. 1 er de l'ordonnance du 28 septembre 1914, c'est d'empecher la vente. I1 est done juste de prendre pour base du calcul des huitiemes la somme pour laquelle la veute est requise. Cette inter- pretation est du reste conforme non seulemen.t a l'esprit, ma.is a.ussi a la. lettre de la. loi. Taut l'ordonnanee que rart. 123 LP (texte allemand) pa.rlent du montant de la poursuite (Betreibungssumme). Le texte fran~is de l'art. 123 emploie le terme de «dette». Ces expressions ne peuvent se rapporter €lu'au montant qui fait l'objet de la poursuite au moment Oll le debiteur sollicite le btnefice du sursis, car ce u'est que jusqu'a concurrence de ce montant que la dette, soit la poursuite, existe encore (cf. JAEGER. art. 88 LP note 6 p. 238). lln'y ~ du. reste aucun motif da traiter plus rigoureuse~ ~. ~u peint cle vue- du sursl5;c l'e debilem qu.i a paye vo~ontairement lUIe'-putie-~~ det~ an. COUl'S de la, pour- SUIte que celui qui s'est liMre en partie avant que Ia poursuite ait ete introduite. La, dOOisiMt de l'oUme est paF mlns.m. inattaq.uahle_ La- Chambre des POIBsu.fRs. d des. Fffilüles pronom::e: Le l'eeours es! ecarle~ I I 1 I I und Konkurskammer, N° 35 135 B. SANIERUNG VON EISENBAHNUNTERNEHMUNGEN ASSAINISSEMENT DES ENTREPRISES DE CHEMINS DE FER

35. Auuug a.us dem Beschluss 'Vom 8. Dezember 1919

i. S. Sonnenbergbahn A,-G. Sanierung einer Eisenbahnunternehmung nach Massgabe der Verordnung betr. die Gläubigergemeinschaft bei Anleihenobli- gationen vom 20. Februar 1918. Voraussetzung für die Einlei- tung des Verfahrens (BRB vom 25. April 1919). Mit Eingabe vom 14. Oktober 1919 stellte die Aktien- gesellschaft Sonnenbergbahn in Luzern beim Bundesge- richte das Begehren, es sei ihr gestützt auf den BRB vom

25. April 1919 betreffend Abänderung der Verordnung über die Gläubigergemeinschaft bei Anleihensobligationen vom

20. Februar 1918 die Bewilligung zur Einberufung der Gläubigerversammlung zu erteilen. Dem Gesuche war eine auf den 30. September abgeschlossene Bilanz beige- legt, aus der sich folgendes ergibt: Aktiven. Noch nicht ein- bezahlte Ka- pitalfen (An- leihen H. Hy- pothek) ... Fr. 80,000.89 Baukonto . . • • 407,585.- Zu tilgende Verwendungen » 3,553.90 Wertbestände und Guthaben & 6,058.41 Materialvor- Passiven. Aktienkapital. Fr.160,OOO.- Anleihen I. Hy- pothek ... ' * 160,000.- Anleihen . II. Hypothek & 80,000.- Verfallene Ob- ligat. Zinsen. • 36,000.- Bankschuld . . » 70,895.70 Uebrige Kredi- toren . . .• * 3,125.95 Erneuerungs- räte ..... » Passivsaldo d. 1,753.50 fonds....» 24,873.25 Gewinn- und Verlu,strechn. Kollektiv- Ver- sicherungs- • 39,980.30 fonds .... » 4,037.10 Fr. 538,932.- Fr. 538,932.- Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer hat dem Gesuche grundsätzlich entsprochen gestützt auf folgende 1:16 Entscheidungen der Schuldbetrcfuungs- Erwägungen :

1. - Die Verordnung über die Gläubigergemeinschaft

• bei Anleihensobligationen (GGV) war in ihrer ursprüng- lichen Fassung vom 20. Februar 1918 auf die Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehmungen nur insoweit anwend- bar, als sie den Anleihensgläubigern die Möglichkeit bietet, sich zu einer Gemeinschaft zu organisieren, einen Vertreter zu bestellen bezw. abzuberufen und ihm Vollmacht zu erteilen (Art. 23, 16 Ziff. 1 GGV). Das in der GGV vorgesehene Sanierungsverfahren dagegen - worin von praktischen Gesichtspunkten aus betrachtet die wirtschaftliche Bedeutung der Vemrdnung liegt - war auf die Eisenbahnunternehmungen nicht anwendbar. weil die zwang;weise Aenderung von Gläubigerrechten durch eine, Mehrheit von Gläubigem.. der sich die Min- derheit zu filgen hat" was, .-Ausg. 25 II S. 955 Erw. 5, 33 I S. 444 Erw. 1,35 11 S.470 Erw.4, 140 Entscheidungen der Schuldbetreibullgs~ dass Anleihensgläubigern - womöglich solchen mit Pfandsicherheit - Opfer auferlegt werden, während die laufenden Gläubiger sich eine Rekuktion ihrer For- derungen nicht gefallen lassen müssen, weil sie im Ver- fahren nach der GGV dazu nicht gezwungen werden können. Schwieriger gestaltet sich die Entscheidung allerdings dann, wenn neben der VO unterliegenden Anleihensschulden auch Schulden in grösseren Beträgen vorhanden sind, hinsichtlich deren dies nicht zutrifft, sei es dass es sich dabei um Anleihen handelt, die keine Gläubigergemeinschaft bilden, sei es dass diese Schulden in grösseren laufenden Verbindlichkeiten bestehen (Bank- schulden, nicht privilegierte Bauschulden). In einem solchen Falle wären allerdings an sich die Vorausset- zungen des alle Gläubiger umfassenden Nachlassverfah- rens gegeben, das für eine Sanierung Gewähr bietet, welche die bisherigen Rangverhältnisse und das Prinzip der Gleichberechtigung der Gläubiger wahrt. Allein mit Rücksicht darauf, dass das Verfahren nach der GGV gegenüber dem Nachlassverfahren erhebliche prakti- sche Vorteile aufweist, rechtfertigt es sich, auch in einem solchen Falle nicht von vorneherein die Ein- leitung des Nachlassverfahrens' zu verlangen, sondern der Unternehmung gleichwohl die Rechtswohltat der GGV zu gewähren, sofern entweder bereits feststeht, dass die der GGV nicht unterworfenen Gläubiger sich aussergerichtlich zu einer den Opfern der Anleihens- gläubiger angemessenen Reduktion ihrer Forderungen herbeilassen oder doch Aussicht dafür vorhanden ist, dass sie dies in noch durchzuführenden Unterhandlungen tun werden.

2. - Im vorliegenden Fälle erhellt nun aus der ins Recht gelegten Bilanz, dass nur die Gläubiger des An- leihens I. Hypothek eine Gläubigergemeinschaft bilden, während das Anleihen II. Hypothek, weil es weder in 100 oder mehr Partialen zerlegt ist, noch einen Nominal- betrag von 100,000 Fr. erreicht, nicht unter die GGV I. ..,,,i h.onkurskammer. N° :t,. fällt, ebensowenig natürlich die Bankschuld und die übrigen Kurrent.schulden. Trotzdem mithin nur etwn die Hälfte aller Verbindlichkeiten der Unternehmung aus Anleihensschulden besteht, auf welche die GGY anwendbar ist, ist die Bewilligung zur Einleitung des Verfahrens nach der GGV gleichwohl grundsätzlich zu erteilen; denn nach den von der Unternehmung in ihrem Gesuche vom 14. Oktober gemachten Ausführungen besteht alle Aussicht dafür, dass die der GGV nicht unterworfenen Gläubiger freiwillig und aussergericht- lichzu einer Reduktion ihrer Forderungen Hand bieteIl werden, :Msl? mit dem Verfahren nach der Verordnung derselbe Zweck erreicht werden kann, wie mit dem Nachlassverfahren, nämlich eine durchgreifende, auf alle Kategorien von Gläubigern sich erstreckende Sa- nierung. Und auch zur Reduktion des Aktienkapitals hat sich die Verwaltung bereit erklärt. Die Frage nach Art und Umfang der von den einzelnen Gläubiger- gruppen zu bringenden Opfer, die endgültig erst von dt.\f zur Genehmigung der Gläubigerbeschlüsse zuständigell Abteilung des Gerichtes beantwortet werden kann, wird immerhin entsprechend dem im Nachlassverfahren eingeschlagenen prozedere, in einer vorläufigen Be- sprechung des Instruktionsrichters mit der Verwaltung. schon vorher einer Abklärung entgegengeführt werden können.